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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 février 1998 autorisant l'accès du « Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge » au Registre national des personnes physiques | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari 1998 waarbij aan de « Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge » toegang wordt verleend tot het Rijksregister van de natuurlijke personen |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 20 OCTOBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 20 OKTOBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
| en langue allemande de l'arrêté royal du 17 février 1998 autorisant | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari |
| l'accès du « Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für | 1998 waarbij aan de « Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
| Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale | für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale |
| Fürsorge » (Office de la Communauté germanophone pour les personnes | Fürsorge » (Dienst van de Duitstalige Gemeenschap voor de personen met |
| handicapées ainsi que pour l'assistance sociale spéciale) au Registre | een handicap alsmede voor de bijzondere sociale bijstandsverlening) |
| national des personnes physiques | toegang wordt verleend tot het Rijksregister van de natuurlijke personen |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
| royal du 17 février 1998 autorisant l'accès du « Dienststelle der | besluit van 17 februari 1998 waarbij aan de « Dienststelle der |
| Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung | Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung |
| sowie für die besondere soziale Fürsorge » (Office de la Communauté | sowie für die besondere soziale Fürsorge » (Dienst van de Duitstalige |
| germanophone pour les personnes handicapées ainsi que pour | Gemeenschap voor de personen met een handicap alsmede voor de |
| l'assistance sociale spéciale) au Registre national des personnes | bijzondere sociale bijstandsverlening) toegang wordt verleend tot het |
| physiques, établi par le Service central de traduction allemande du | Rijksregister van de natuurlijke personen, opgemaakt door de Centrale |
| dienst voor Duitse vertaling van het | |
| Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 février 1998 | vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari 1998 waarbij aan |
| autorisant l'accès du « Dienststelle der Deutschsprachigen | de « Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit |
| Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die | einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge » (Dienst |
| besondere soziale Fürsorge » (Office de la Communauté germanophone | van de Duitstalige Gemeenschap voor de personen met een handicap |
| pour les personnes handicapées ainsi que pour l'assistance sociale | alsmede voor de bijzondere sociale bijstandsverlening) toegang wordt |
| spéciale) au Registre national des personnes physiques. | verleend tot het Rijksregister van de natuurlijke personen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 20 octobre 1998. | Gegeven te Brussel, 20 oktober 1998. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
| Annexe | Bijlage |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 17. FEBRUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Ermächtigung der | 17. FEBRUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Ermächtigung der |
| Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer | Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer |
| Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, auf das | Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, auf das |
| Nationalregister der natürlichen Personen zuzugreifen | Nationalregister der natürlichen Personen zuzugreifen |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
| Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Ausführung von Artikel 5 | Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Ausführung von Artikel 5 |
| Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
| Nationalregisters der natürlichen Personen zu verwirklichen, indem die | Nationalregisters der natürlichen Personen zu verwirklichen, indem die |
| Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer | Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer |
| Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, nachstehend die | Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, nachstehend die |
| Dienststelle genannt, ermächtigt wird, auf das Nationalregister der | Dienststelle genannt, ermächtigt wird, auf das Nationalregister der |
| natürlichen Personen zuzugreifen. | natürlichen Personen zuzugreifen. |
| Die Dienststelle ist durch Artikel 1 des Dekrets des Rates der | Die Dienststelle ist durch Artikel 1 des Dekrets des Rates der |
| Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 19. Juni 1990 eingesetzt worden. | Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 19. Juni 1990 eingesetzt worden. |
| Sie gehört zu den Einrichtungen der Kategorie B, die in Artikel 1 des | Sie gehört zu den Einrichtungen der Kategorie B, die in Artikel 1 des |
| Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen | Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen |
| öffentlichen Interesses erwähnt sind. | öffentlichen Interesses erwähnt sind. |
| Laut Artikel 4 dieses Dekrets bestehen die Aufgaben der Dienststelle | Laut Artikel 4 dieses Dekrets bestehen die Aufgaben der Dienststelle |
| darin: | darin: |
| A. was die Personen mit einer Behinderung anbetrifft: | A. was die Personen mit einer Behinderung anbetrifft: |
| 1. die Einschreibung der Personen mit einer Behinderung, die einen | 1. die Einschreibung der Personen mit einer Behinderung, die einen |
| Antrag stellen, vorzunehmen und dafür zu sorgen, dass ein | Antrag stellen, vorzunehmen und dafür zu sorgen, dass ein |
| individuelles Hilfs- und Betreuungsprogramm erstellt wird, das die | individuelles Hilfs- und Betreuungsprogramm erstellt wird, das die |
| spezifischen Bedürfnisse dieser Personen berücksichtigt, | spezifischen Bedürfnisse dieser Personen berücksichtigt, |
| 2. die Beratung, Orientierung und Begleitung der Personen mit einer | 2. die Beratung, Orientierung und Begleitung der Personen mit einer |
| Behinderung und ihrer Angehörigen im Hinblick auf eine grösstmögliche | Behinderung und ihrer Angehörigen im Hinblick auf eine grösstmögliche |
| Integration in das Arbeitsleben sowie in alle anderen Bereiche des | Integration in das Arbeitsleben sowie in alle anderen Bereiche des |
| gesellschaftlichen Lebens zu fördern, | gesellschaftlichen Lebens zu fördern, |
| 3. den Personen mit einer Behinderung, ihren Familien und denjenigen, | 3. den Personen mit einer Behinderung, ihren Familien und denjenigen, |
| die sie betreuen, die ihrer Behinderung angemessenen Hilfe- und | die sie betreuen, die ihrer Behinderung angemessenen Hilfe- und |
| Anpassungsmassnahmen zu verschaffen und dafür zu sorgen, dass ihnen | Anpassungsmassnahmen zu verschaffen und dafür zu sorgen, dass ihnen |
| die vorgesehenen Beihilfen gewährt werden, | die vorgesehenen Beihilfen gewährt werden, |
| 4. die Frühhilfe für behinderte Kleinkinder und ihre Familien zu | 4. die Frühhilfe für behinderte Kleinkinder und ihre Familien zu |
| gewährleisten; ebenfalls die Aufnahme, die medizinische und | gewährleisten; ebenfalls die Aufnahme, die medizinische und |
| sozialpädagogische Betreuung, die Erziehung, die Unterbringung, die | sozialpädagogische Betreuung, die Erziehung, die Unterbringung, die |
| berufliche Ausbildung, die Rehabilitation, die Umschulung und die | berufliche Ausbildung, die Rehabilitation, die Umschulung und die |
| Beschäftigung von Personen mit einer Behinderung zu gewährleisten, | Beschäftigung von Personen mit einer Behinderung zu gewährleisten, |
| 5. Zuschüsse für den Ankauf, Bau, Um- und Ausbau, die Ausrüstung und | 5. Zuschüsse für den Ankauf, Bau, Um- und Ausbau, die Ausrüstung und |
| den Unterhalt von Einrichtungen für Personen mit einer Behinderung zu | den Unterhalt von Einrichtungen für Personen mit einer Behinderung zu |
| gewähren, | gewähren, |
| 6. die Information über Vermeidung, Erkennung und Diagnose von | 6. die Information über Vermeidung, Erkennung und Diagnose von |
| Behinderungen sowie über die Auswirkungen auf die Lebensgestaltung der | Behinderungen sowie über die Auswirkungen auf die Lebensgestaltung der |
| betroffenen Personen und ihrer Angehörigen zu fördern, | betroffenen Personen und ihrer Angehörigen zu fördern, |
| 7. Dokumentation und Information zu verbreiten, Studien und | 7. Dokumentation und Information zu verbreiten, Studien und |
| Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen sowie die | Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen sowie die |
| Fort- und Weiterbildung für die in diesem Bereich tätigen Personen zu | Fort- und Weiterbildung für die in diesem Bereich tätigen Personen zu |
| fördern, | fördern, |
| 8. alle Aufträge auszuführen, die die Exekutive der Dienststelle im | 8. alle Aufträge auszuführen, die die Exekutive der Dienststelle im |
| Rahmen ihrer Aufgaben anvertraut, | Rahmen ihrer Aufgaben anvertraut, |
| B. was die besondere soziale Fürsorge anbetrifft: | B. was die besondere soziale Fürsorge anbetrifft: |
| 1. Kranken zu helfen, die in einem psychiatrischen Dienst, in einem | 1. Kranken zu helfen, die in einem psychiatrischen Dienst, in einem |
| Pflegeheim oder ambulant betreut werden, | Pflegeheim oder ambulant betreut werden, |
| 2. Personen zu helfen, die an einer durch Tuberkulose oder Krebs | 2. Personen zu helfen, die an einer durch Tuberkulose oder Krebs |
| hervorgerufenen Erkrankung leiden. | hervorgerufenen Erkrankung leiden. |
| Artikel 36 desselben Dekrets bestimmt seinerseits, dass die | Artikel 36 desselben Dekrets bestimmt seinerseits, dass die |
| Dienststelle die Güter, das Personal, die Rechte und die Pflichten, | Dienststelle die Güter, das Personal, die Rechte und die Pflichten, |
| die der Deutschsprachigen Gemeinschaft zukommen, übernehmen wird, | die der Deutschsprachigen Gemeinschaft zukommen, übernehmen wird, |
| sobald der König die Ausführungsbestimmungen zur Übertragung des | sobald der König die Ausführungsbestimmungen zur Übertragung des |
| Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten | Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten |
| erlassen hat. | erlassen hat. |
| Der vorerwähnte Nationalfonds war durch einen Königlichen Erlass vom | Der vorerwähnte Nationalfonds war durch einen Königlichen Erlass vom |
| 11. Februar 1988 ermächtigt worden, auf das Nationalregister der | 11. Februar 1988 ermächtigt worden, auf das Nationalregister der |
| natürlichen Personen zuzugreifen. | natürlichen Personen zuzugreifen. |
| Gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 1991 über die | Gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 1991 über die |
| Auflösung des vorerwähnten Nationalfonds und über die Übertragung | Auflösung des vorerwähnten Nationalfonds und über die Übertragung |
| seiner Aufgaben, Güter, Rechte und Verpflichtungen an die | seiner Aufgaben, Güter, Rechte und Verpflichtungen an die |
| Gemeinschaften, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission und das | Gemeinschaften, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission und das |
| Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung kann die von der | Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung kann die von der |
| Deutschsprachigen Gemeinschaft eingesetzte Dienststelle ermächtigt | Deutschsprachigen Gemeinschaft eingesetzte Dienststelle ermächtigt |
| werden, innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die für den | werden, innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die für den |
| Zugriff des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | Zugriff des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der |
| Behinderten festgelegt sind, auf die Informationen des | Behinderten festgelegt sind, auf die Informationen des |
| Nationalregisters zuzugreifen. Dies ist der Gegenstand des | Nationalregisters zuzugreifen. Dies ist der Gegenstand des |
| Erlassentwurfes. | Erlassentwurfes. |
| Der Zugriff auf die Daten des Nationalregisters erweist sich als | Der Zugriff auf die Daten des Nationalregisters erweist sich als |
| erforderlich, um der Dienststelle zu ermöglichen, ihre Aufgaben so | erforderlich, um der Dienststelle zu ermöglichen, ihre Aufgaben so |
| effizient wie möglich auszuführen, sowohl was die Schnelligkeit der | effizient wie möglich auszuführen, sowohl was die Schnelligkeit der |
| Behandlung der Akten als auch die Zuverlässigkeit der gesammelten | Behandlung der Akten als auch die Zuverlässigkeit der gesammelten |
| Informationen betrifft. Alle Informationen, die die Dienststelle | Informationen betrifft. Alle Informationen, die die Dienststelle |
| mitgeteilt bekommen möchte, sind für die Ausführung der Aufgaben, die | mitgeteilt bekommen möchte, sind für die Ausführung der Aufgaben, die |
| ihr durch das vorerwähnte Dekret vom 19. Juni 1990 anvertraut worden | ihr durch das vorerwähnte Dekret vom 19. Juni 1990 anvertraut worden |
| sind, erforderlich. | sind, erforderlich. |
| In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass das vorerwähnte Dekret das | In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass das vorerwähnte Dekret das |
| Gesetz vom 16. April 1963 über die soziale Wiedereingliederung der | Gesetz vom 16. April 1963 über die soziale Wiedereingliederung der |
| Behinderten nicht aufgehoben hat, in dessen Artikel 39 bestimmt wird, | Behinderten nicht aufgehoben hat, in dessen Artikel 39 bestimmt wird, |
| dass die öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen öffentlichen | dass die öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen öffentlichen |
| Interesses dem Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | Interesses dem Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der |
| Behinderten, dessen Rechte und Verpflichtungen in bezug auf die | Behinderten, dessen Rechte und Verpflichtungen in bezug auf die |
| Deutschsprachige Gemeinschaft die Dienststelle ja übernommen hat, alle | Deutschsprachige Gemeinschaft die Dienststelle ja übernommen hat, alle |
| im Hinblick auf die Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 16. April | im Hinblick auf die Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 16. April |
| 1963 und seiner Ausführungserlasse erforderlichen Auskünfte erteilen | 1963 und seiner Ausführungserlasse erforderlichen Auskünfte erteilen |
| müssen. | müssen. |
| In Artikel 18 § 1 Nr. 2 des vorerwähnten Dekrets vom 19. Juni 1990 | In Artikel 18 § 1 Nr. 2 des vorerwähnten Dekrets vom 19. Juni 1990 |
| wird die Registrierung als Behinderter bei der Dienststelle auf | wird die Registrierung als Behinderter bei der Dienststelle auf |
| Personen begrenzt, die die belgische Staatsangehörigkeit oder die | Personen begrenzt, die die belgische Staatsangehörigkeit oder die |
| eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen. In | eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen. In |
| diesem Artikel wird präzisiert, dass die Einschreibung bei der | diesem Artikel wird präzisiert, dass die Einschreibung bei der |
| Dienststelle in der vorerwähnten Eigenschaft von der Bedingung | Dienststelle in der vorerwähnten Eigenschaft von der Bedingung |
| abhängig gemacht wird, dass der Betreffende seit mindestens fünf | abhängig gemacht wird, dass der Betreffende seit mindestens fünf |
| Jahren ohne Unterbrechung in Belgien wohnt oder einen Aufenthalt von | Jahren ohne Unterbrechung in Belgien wohnt oder einen Aufenthalt von |
| insgesamt zehn Jahren in Belgien geltend machen kann, wenn er keine | insgesamt zehn Jahren in Belgien geltend machen kann, wenn er keine |
| dieser Staatsangehörigkeiten besitzt. | dieser Staatsangehörigkeiten besitzt. |
| Daraus ergibt sich, dass die Dienststelle sich sowohl der | Daraus ergibt sich, dass die Dienststelle sich sowohl der |
| Staatsangehörigkeit als auch des Hauptwohnortes des Behinderten | Staatsangehörigkeit als auch des Hauptwohnortes des Behinderten |
| vergewissern muss. | vergewissern muss. |
| Der Zugriff auf die Information über das Geburtsdatum ist ebenfalls | Der Zugriff auf die Information über das Geburtsdatum ist ebenfalls |
| erforderlich, insofern der Behinderte am Tag des Antrags weniger als | erforderlich, insofern der Behinderte am Tag des Antrags weniger als |
| fünfundsechzig Jahre alt sein muss, um bei der Dienststelle | fünfundsechzig Jahre alt sein muss, um bei der Dienststelle |
| eingeschrieben werden zu können (Artikel 18 § 1 Nr. 3 des vorerwähnten | eingeschrieben werden zu können (Artikel 18 § 1 Nr. 3 des vorerwähnten |
| Dekrets vom 19. Juni 1990). | Dekrets vom 19. Juni 1990). |
| Gemäss Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1963 über die | Gemäss Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1963 über die |
| soziale Wiedereingliederung der Behinderten - da die Regierung der | soziale Wiedereingliederung der Behinderten - da die Regierung der |
| Deutschsprachigen Gemeinschaft keinen Erlass zur Festlegung des | Deutschsprachigen Gemeinschaft keinen Erlass zur Festlegung des |
| Verfahrens der Einschreibung als Behinderter bei der Dienststelle in | Verfahrens der Einschreibung als Behinderter bei der Dienststelle in |
| Anwendung von Artikel 18 § 2 des vorerwähnten Dekrets vom 19. Juni | Anwendung von Artikel 18 § 2 des vorerwähnten Dekrets vom 19. Juni |
| 1990 hat ergehen lassen, bleibt dieser Erlass nämlich immer noch | 1990 hat ergehen lassen, bleibt dieser Erlass nämlich immer noch |
| anwendbar - muss die Dienststelle neben der Information über die | anwendbar - muss die Dienststelle neben der Information über die |
| Staatsangehörigkeit des Antragstellers ebenfalls über einen Auszug aus | Staatsangehörigkeit des Antragstellers ebenfalls über einen Auszug aus |
| seiner Geburtsurkunde und einen Auszug aus dem Bevölkerungsregister | seiner Geburtsurkunde und einen Auszug aus dem Bevölkerungsregister |
| der Gemeinde, in der er eingetragen ist, mit Angabe der | der Gemeinde, in der er eingetragen ist, mit Angabe der |
| Zusammensetzung seines Haushalts verfügen. | Zusammensetzung seines Haushalts verfügen. |
| Schliesslich setzt die Anwendung von Artikel 13 desselben Königlichen | Schliesslich setzt die Anwendung von Artikel 13 desselben Königlichen |
| Erlasses die Mitteilung der Daten über Geschlecht, Beruf und | Erlasses die Mitteilung der Daten über Geschlecht, Beruf und |
| Hauptwohnort voraus. | Hauptwohnort voraus. |
| Die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 6 (Sterbeort und -datum) und Nr. 8 | Die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 6 (Sterbeort und -datum) und Nr. 8 |
| (Personenstand) des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation des | (Personenstand) des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation des |
| Nationalregisters erwähnten Daten sind für die Verwaltung der Akten in | Nationalregisters erwähnten Daten sind für die Verwaltung der Akten in |
| bezug auf die Gewährung von Sozialleistungen an Behinderte | bezug auf die Gewährung von Sozialleistungen an Behinderte |
| erforderlich. | erforderlich. |
| Darüber hinaus beantragt die gemeinschaftliche Dienststelle den | Darüber hinaus beantragt die gemeinschaftliche Dienststelle den |
| Zugriff auf die aufeinanderfolgenden Änderungen, die in der | Zugriff auf die aufeinanderfolgenden Änderungen, die in der |
| Information über den Hauptwohnort angebracht worden sind. | Information über den Hauptwohnort angebracht worden sind. |
| Es schien nicht angebracht, den Zugriff auf den in Artikel 3 Absatz 2 | Es schien nicht angebracht, den Zugriff auf den in Artikel 3 Absatz 2 |
| des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation des Nationalregisters | des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation des Nationalregisters |
| erwähnten Überblick dieser Information zeitlich zu begrenzen. | erwähnten Überblick dieser Information zeitlich zu begrenzen. |
| Der Zugriff auf die aufeinanderfolgenden Änderungen, die in der | Der Zugriff auf die aufeinanderfolgenden Änderungen, die in der |
| Information über den Hauptwohnort angebracht worden sind, erweist sich | Information über den Hauptwohnort angebracht worden sind, erweist sich |
| nämlich als notwendig ohne zeitliche Begrenzung, damit die | nämlich als notwendig ohne zeitliche Begrenzung, damit die |
| Dienststelle nachprüfen kann, ob die in Artikel 18 § 1 Nr. 2 des | Dienststelle nachprüfen kann, ob die in Artikel 18 § 1 Nr. 2 des |
| vorerwähnten Dekrets vom 19. Juni 1990 erwähnte Bedingung hinsichtlich | vorerwähnten Dekrets vom 19. Juni 1990 erwähnte Bedingung hinsichtlich |
| des Aufenthalts in Belgien (nämlich einen Aufenthalt von insgesamt | des Aufenthalts in Belgien (nämlich einen Aufenthalt von insgesamt |
| zehn Jahren für Personen, die weder die belgische Staatsangehörigkeit | zehn Jahren für Personen, die weder die belgische Staatsangehörigkeit |
| noch die eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen | noch die eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen |
| und die nicht nachweisen können, dass sie seit mindestens fünf Jahren | und die nicht nachweisen können, dass sie seit mindestens fünf Jahren |
| ohne Unterbrechung in Belgien wohnen) von der behinderten Person, die | ohne Unterbrechung in Belgien wohnen) von der behinderten Person, die |
| ihre Einschreibung in dieser Eigenschaft bei der Dienststelle | ihre Einschreibung in dieser Eigenschaft bei der Dienststelle |
| beantragt, erfüllt ist. | beantragt, erfüllt ist. |
| Die Überprüfung dieser Bedingung seitens der Dienststelle kann | Die Überprüfung dieser Bedingung seitens der Dienststelle kann |
| Untersuchungen erfordern, die sich über eine sehr lange Periode | Untersuchungen erfordern, die sich über eine sehr lange Periode |
| erstrecken. | erstrecken. |
| Besondere Aufmerksamkeit ist der Organisierung des Zugriffsrechts | Besondere Aufmerksamkeit ist der Organisierung des Zugriffsrechts |
| innerhalb der strikten Grenzen der Bedürfnisse des öffentlichen | innerhalb der strikten Grenzen der Bedürfnisse des öffentlichen |
| Dienstes geschenkt worden, die die Dienststelle befriedigen muss. | Dienstes geschenkt worden, die die Dienststelle befriedigen muss. |
| Hinsichtlich des in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 des Erlassentwurfes | Hinsichtlich des in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 des Erlassentwurfes |
| erwähnten Zwecks rechtfertigt sich der Zugriff auf die Daten des | erwähnten Zwecks rechtfertigt sich der Zugriff auf die Daten des |
| Nationalregisters durch die Tatsache, dass die Dienststelle im Rahmen | Nationalregisters durch die Tatsache, dass die Dienststelle im Rahmen |
| der Ausführung ihrer Aufgabe der Integration von Personen mit einer | der Ausführung ihrer Aufgabe der Integration von Personen mit einer |
| Behinderung in den freien Arbeitsmarkt einen Prozentsatz der | Behinderung in den freien Arbeitsmarkt einen Prozentsatz der |
| Lohnkosten und Soziallasten erstattet, die vom Arbeitgeber getragen | Lohnkosten und Soziallasten erstattet, die vom Arbeitgeber getragen |
| werden, bei dem der Behinderte beschäftigt ist. Diese Beteiligung soll | werden, bei dem der Behinderte beschäftigt ist. Diese Beteiligung soll |
| das schwächere Leistungsvermögen der aufgrund ihrer Behinderung | das schwächere Leistungsvermögen der aufgrund ihrer Behinderung |
| angestellten Person für den Arbeitgeber ausgleichen. | angestellten Person für den Arbeitgeber ausgleichen. |
| Ausserdem ist der Bestimmung von Artikel 11 des Gesetzes vom 8. August | Ausserdem ist der Bestimmung von Artikel 11 des Gesetzes vom 8. August |
| 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
| und den Vorschriften, die durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über | und den Vorschriften, die durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über |
| den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
| personenbezogener Daten erlassen worden sind, Rechnung getragen | personenbezogener Daten erlassen worden sind, Rechnung getragen |
| worden. Gemäss dem bereits öfter vom Staatsrat geäusserten Wunsch wird | worden. Gemäss dem bereits öfter vom Staatsrat geäusserten Wunsch wird |
| in der Präambel des Erlasses auf dieses Gesetz verwiesen und | in der Präambel des Erlasses auf dieses Gesetz verwiesen und |
| insbesondere auf seinen Artikel 5, der die Beachtung des | insbesondere auf seinen Artikel 5, der die Beachtung des |
| Zweckmässigkeitsgrundsatzes betrifft. | Zweckmässigkeitsgrundsatzes betrifft. |
| Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der gesammelten Informationen | Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der gesammelten Informationen |
| wird der Zugriff auf das Nationalregister über Terminals organisiert | wird der Zugriff auf das Nationalregister über Terminals organisiert |
| werden, die ausschliesslich von Personalmitgliedern der Dienststelle | werden, die ausschliesslich von Personalmitgliedern der Dienststelle |
| benutzt werden, die durch oder aufgrund des Ermächtigungserlasses | benutzt werden, die durch oder aufgrund des Ermächtigungserlasses |
| bestimmt werden. | bestimmt werden. |
| Wenn der Zugriff über Computer oder Server erfolgt, wird er durch | Wenn der Zugriff über Computer oder Server erfolgt, wird er durch |
| einen Code abgesichert werden, den nur die zu diesem Zweck namentlich | einen Code abgesichert werden, den nur die zu diesem Zweck namentlich |
| bestimmten Personalmitglieder kennen werden. | bestimmten Personalmitglieder kennen werden. |
| Schliesslich wird gemäss der Empfehlung des Staatsrates und des | Schliesslich wird gemäss der Empfehlung des Staatsrates und des |
| Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vorgesehen, dass die Liste | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vorgesehen, dass die Liste |
| der gemäss Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses bestimmten | der gemäss Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses bestimmten |
| Personalmitglieder jährlich erstellt und nach der gleichen | Personalmitglieder jährlich erstellt und nach der gleichen |
| Periodizität dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt | Periodizität dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt |
| wird. | wird. |
| Sowohl der Erlass als auch der Bericht an den König sind den vom | Sowohl der Erlass als auch der Bericht an den König sind den vom |
| Staatsrat in seinem Gutachten vom 21. Oktober 1996 formulierten | Staatsrat in seinem Gutachten vom 21. Oktober 1996 formulierten |
| Bemerkungen angepasst worden. | Bemerkungen angepasst worden. |
| Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
| und getreuen Diener | und getreuen Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
| 17. FEBRUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Ermächtigung der | 17. FEBRUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Ermächtigung der |
| Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer | Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer |
| Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, auf das | Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, auf das |
| Nationalregister der natürlichen Personen zuzugreifen | Nationalregister der natürlichen Personen zuzugreifen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
| Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels | Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels |
| 5 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 1995; | 5 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 1995; |
| Aufgrund des Dekrets des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom | Aufgrund des Dekrets des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom |
| 19. Juni 1990 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen | 19. Juni 1990 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen |
| Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die | Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die |
| besondere soziale Fürsorge, insbesondere der Artikel 4 und 23 bis 27; | besondere soziale Fürsorge, insbesondere der Artikel 4 und 23 bis 27; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
| Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, |
| insbesondere des Artikels 5; | insbesondere des Artikels 5; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
| Justiz | Justiz |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Für die Ausführung ihrer Aufgaben wird die Dienststelle | Artikel 1 - Für die Ausführung ihrer Aufgaben wird die Dienststelle |
| der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung | der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung |
| sowie für die besondere soziale Fürsorge, nachstehend die Dienststelle | sowie für die besondere soziale Fürsorge, nachstehend die Dienststelle |
| genannt, ermächtigt, zu den nachstehend bestimmten Zwecken und in den | genannt, ermächtigt, zu den nachstehend bestimmten Zwecken und in den |
| in Artikel 2 festgelegten Grenzen auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 | in Artikel 2 festgelegten Grenzen auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 |
| bis 9 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | bis 9 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
| Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen |
| zuzugreifen, wenn sie: | zuzugreifen, wenn sie: |
| 1. Behinderten Sach- oder Barleistungen gewährt, | 1. Behinderten Sach- oder Barleistungen gewährt, |
| 2. Arbeitgebern, die Behinderte beschäftigen, eine Beteiligung | 2. Arbeitgebern, die Behinderte beschäftigen, eine Beteiligung |
| gewährt, | gewährt, |
| 3. Behinderte, ihre nächsten Angehörigen und Einrichtungen, die | 3. Behinderte, ihre nächsten Angehörigen und Einrichtungen, die |
| Behinderte betreuen, im Hinblick auf die Eingliederung der Behinderten | Behinderte betreuen, im Hinblick auf die Eingliederung der Behinderten |
| in den Arbeitsprozess und in alle anderen Bereiche des | in den Arbeitsprozess und in alle anderen Bereiche des |
| gesellschaftlichen Lebens berät, informiert und ihnen hilft, | gesellschaftlichen Lebens berät, informiert und ihnen hilft, |
| 4. psychisch Kranken, die in einem psychiatrischen Dienst, in einem | 4. psychisch Kranken, die in einem psychiatrischen Dienst, in einem |
| Pflegeheim oder ambulant behandelt werden, und Personen, die an einer | Pflegeheim oder ambulant behandelt werden, und Personen, die an einer |
| durch Tuberkulose oder Krebs hervorgerufenen Erkrankung leiden, | durch Tuberkulose oder Krebs hervorgerufenen Erkrankung leiden, |
| besondere soziale Fürsorge gewährt. | besondere soziale Fürsorge gewährt. |
| Der in Artikel 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Zugriff ist dem | Der in Artikel 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Zugriff ist dem |
| Direktor und den Personalmitgliedern der Dienststelle vorbehalten, die | Direktor und den Personalmitgliedern der Dienststelle vorbehalten, die |
| dieser Direktor aufgrund ihres Amtes namentlich und schriftlich zu | dieser Direktor aufgrund ihres Amtes namentlich und schriftlich zu |
| diesem Zweck bestimmt, unter der Bedingung, dass sie einen Dienstgrad | diesem Zweck bestimmt, unter der Bedingung, dass sie einen Dienstgrad |
| innehaben, der demjenigen der Stufe 1 der Staatsbediensteten | innehaben, der demjenigen der Stufe 1 der Staatsbediensteten |
| entspricht. | entspricht. |
| Der Zugriff auf die aufeinanderfolgenden Änderungen, die in Artikel 3 | Der Zugriff auf die aufeinanderfolgenden Änderungen, die in Artikel 3 |
| Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 erwähnt sind, | Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 erwähnt sind, |
| wird nur für die in Absatz 1 Nr. 5 desselben Artikels 3 erwähnte | wird nur für die in Absatz 1 Nr. 5 desselben Artikels 3 erwähnte |
| Information über den Hauptwohnort erlaubt, und zwar ohne zeitliche | Information über den Hauptwohnort erlaubt, und zwar ohne zeitliche |
| Begrenzung. | Begrenzung. |
| Art. 2 - Die in Anwendung von Artikel 1 erhaltenen Informationen | Art. 2 - Die in Anwendung von Artikel 1 erhaltenen Informationen |
| dürfen nur zu den im selben Artikel angegebenen Zwecken benutzt | dürfen nur zu den im selben Artikel angegebenen Zwecken benutzt |
| werden. Sie dürfen Drittpersonen nicht mitgeteilt werden. | werden. Sie dürfen Drittpersonen nicht mitgeteilt werden. |
| Für die Anwendung von Absatz 1 gelten nicht als Drittpersonen: | Für die Anwendung von Absatz 1 gelten nicht als Drittpersonen: |
| 1. natürliche Personen, auf die sich diese Informationen beziehen, | 1. natürliche Personen, auf die sich diese Informationen beziehen, |
| oder ihre gesetzlichen Vertreter, | oder ihre gesetzlichen Vertreter, |
| 2. aufgrund von Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 | 2. aufgrund von Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 |
| bestimmte öffentliche Behörden und Einrichtungen im Rahmen der | bestimmte öffentliche Behörden und Einrichtungen im Rahmen der |
| Beziehungen, die sie mit der Dienststelle zu den in Artikel 1 Absatz 1 | Beziehungen, die sie mit der Dienststelle zu den in Artikel 1 Absatz 1 |
| erwähnten Zwecken unterhalten, und in den Grenzen der Informationen, | erwähnten Zwecken unterhalten, und in den Grenzen der Informationen, |
| die ihnen aufgrund ihrer Bestimmung mitgeteilt werden dürfen. | die ihnen aufgrund ihrer Bestimmung mitgeteilt werden dürfen. |
| Art. 3 - Die Liste der gemäss Artikel 1 Absatz 2 bestimmten Personen | Art. 3 - Die Liste der gemäss Artikel 1 Absatz 2 bestimmten Personen |
| wird jährlich erstellt und nach der gleichen Periodizität dem | wird jährlich erstellt und nach der gleichen Periodizität dem |
| Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt. | Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt. |
| Art. 4 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, | Art. 4 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, |
| jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| beauftragt. | beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 1998 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 octobre 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 oktober 1998. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |