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Vue multilingue de Arrêté Royal du 20/10/1998
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 février 1998 autorisant l'accès du « Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge » au Registre national des personnes physiques Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari 1998 waarbij aan de « Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge » toegang wordt verleend tot het Rijksregister van de natuurlijke personen
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
20 OCTOBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 20 OKTOBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 17 février 1998 autorisant officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari
l'accès du « Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für 1998 waarbij aan de « Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale
Fürsorge » (Office de la Communauté germanophone pour les personnes Fürsorge » (Dienst van de Duitstalige Gemeenschap voor de personen met
handicapées ainsi que pour l'assistance sociale spéciale) au Registre een handicap alsmede voor de bijzondere sociale bijstandsverlening)
national des personnes physiques toegang wordt verleend tot het Rijksregister van de natuurlijke personen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 17 février 1998 autorisant l'accès du « Dienststelle der besluit van 17 februari 1998 waarbij aan de « Dienststelle der
Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung
sowie für die besondere soziale Fürsorge » (Office de la Communauté sowie für die besondere soziale Fürsorge » (Dienst van de Duitstalige
germanophone pour les personnes handicapées ainsi que pour Gemeenschap voor de personen met een handicap alsmede voor de
l'assistance sociale spéciale) au Registre national des personnes bijzondere sociale bijstandsverlening) toegang wordt verleend tot het
physiques, établi par le Service central de traduction allemande du Rijksregister van de natuurlijke personen, opgemaakt door de Centrale
dienst voor Duitse vertaling van het
Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 février 1998 vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari 1998 waarbij aan
autorisant l'accès du « Dienststelle der Deutschsprachigen de « Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit
Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge » (Dienst
besondere soziale Fürsorge » (Office de la Communauté germanophone van de Duitstalige Gemeenschap voor de personen met een handicap
pour les personnes handicapées ainsi que pour l'assistance sociale alsmede voor de bijzondere sociale bijstandsverlening) toegang wordt
spéciale) au Registre national des personnes physiques. verleend tot het Rijksregister van de natuurlijke personen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 20 octobre 1998. Gegeven te Brussel, 20 oktober 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
17. FEBRUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Ermächtigung der 17. FEBRUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Ermächtigung der
Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer
Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, auf das Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, auf das
Nationalregister der natürlichen Personen zuzugreifen Nationalregister der natürlichen Personen zuzugreifen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Ausführung von Artikel 5 Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Ausführung von Artikel 5
Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen zu verwirklichen, indem die Nationalregisters der natürlichen Personen zu verwirklichen, indem die
Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer
Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, nachstehend die Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, nachstehend die
Dienststelle genannt, ermächtigt wird, auf das Nationalregister der Dienststelle genannt, ermächtigt wird, auf das Nationalregister der
natürlichen Personen zuzugreifen. natürlichen Personen zuzugreifen.
Die Dienststelle ist durch Artikel 1 des Dekrets des Rates der Die Dienststelle ist durch Artikel 1 des Dekrets des Rates der
Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 19. Juni 1990 eingesetzt worden. Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 19. Juni 1990 eingesetzt worden.
Sie gehört zu den Einrichtungen der Kategorie B, die in Artikel 1 des Sie gehört zu den Einrichtungen der Kategorie B, die in Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen
öffentlichen Interesses erwähnt sind. öffentlichen Interesses erwähnt sind.
Laut Artikel 4 dieses Dekrets bestehen die Aufgaben der Dienststelle Laut Artikel 4 dieses Dekrets bestehen die Aufgaben der Dienststelle
darin: darin:
A. was die Personen mit einer Behinderung anbetrifft: A. was die Personen mit einer Behinderung anbetrifft:
1. die Einschreibung der Personen mit einer Behinderung, die einen 1. die Einschreibung der Personen mit einer Behinderung, die einen
Antrag stellen, vorzunehmen und dafür zu sorgen, dass ein Antrag stellen, vorzunehmen und dafür zu sorgen, dass ein
individuelles Hilfs- und Betreuungsprogramm erstellt wird, das die individuelles Hilfs- und Betreuungsprogramm erstellt wird, das die
spezifischen Bedürfnisse dieser Personen berücksichtigt, spezifischen Bedürfnisse dieser Personen berücksichtigt,
2. die Beratung, Orientierung und Begleitung der Personen mit einer 2. die Beratung, Orientierung und Begleitung der Personen mit einer
Behinderung und ihrer Angehörigen im Hinblick auf eine grösstmögliche Behinderung und ihrer Angehörigen im Hinblick auf eine grösstmögliche
Integration in das Arbeitsleben sowie in alle anderen Bereiche des Integration in das Arbeitsleben sowie in alle anderen Bereiche des
gesellschaftlichen Lebens zu fördern, gesellschaftlichen Lebens zu fördern,
3. den Personen mit einer Behinderung, ihren Familien und denjenigen, 3. den Personen mit einer Behinderung, ihren Familien und denjenigen,
die sie betreuen, die ihrer Behinderung angemessenen Hilfe- und die sie betreuen, die ihrer Behinderung angemessenen Hilfe- und
Anpassungsmassnahmen zu verschaffen und dafür zu sorgen, dass ihnen Anpassungsmassnahmen zu verschaffen und dafür zu sorgen, dass ihnen
die vorgesehenen Beihilfen gewährt werden, die vorgesehenen Beihilfen gewährt werden,
4. die Frühhilfe für behinderte Kleinkinder und ihre Familien zu 4. die Frühhilfe für behinderte Kleinkinder und ihre Familien zu
gewährleisten; ebenfalls die Aufnahme, die medizinische und gewährleisten; ebenfalls die Aufnahme, die medizinische und
sozialpädagogische Betreuung, die Erziehung, die Unterbringung, die sozialpädagogische Betreuung, die Erziehung, die Unterbringung, die
berufliche Ausbildung, die Rehabilitation, die Umschulung und die berufliche Ausbildung, die Rehabilitation, die Umschulung und die
Beschäftigung von Personen mit einer Behinderung zu gewährleisten, Beschäftigung von Personen mit einer Behinderung zu gewährleisten,
5. Zuschüsse für den Ankauf, Bau, Um- und Ausbau, die Ausrüstung und 5. Zuschüsse für den Ankauf, Bau, Um- und Ausbau, die Ausrüstung und
den Unterhalt von Einrichtungen für Personen mit einer Behinderung zu den Unterhalt von Einrichtungen für Personen mit einer Behinderung zu
gewähren, gewähren,
6. die Information über Vermeidung, Erkennung und Diagnose von 6. die Information über Vermeidung, Erkennung und Diagnose von
Behinderungen sowie über die Auswirkungen auf die Lebensgestaltung der Behinderungen sowie über die Auswirkungen auf die Lebensgestaltung der
betroffenen Personen und ihrer Angehörigen zu fördern, betroffenen Personen und ihrer Angehörigen zu fördern,
7. Dokumentation und Information zu verbreiten, Studien und 7. Dokumentation und Information zu verbreiten, Studien und
Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen sowie die Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen sowie die
Fort- und Weiterbildung für die in diesem Bereich tätigen Personen zu Fort- und Weiterbildung für die in diesem Bereich tätigen Personen zu
fördern, fördern,
8. alle Aufträge auszuführen, die die Exekutive der Dienststelle im 8. alle Aufträge auszuführen, die die Exekutive der Dienststelle im
Rahmen ihrer Aufgaben anvertraut, Rahmen ihrer Aufgaben anvertraut,
B. was die besondere soziale Fürsorge anbetrifft: B. was die besondere soziale Fürsorge anbetrifft:
1. Kranken zu helfen, die in einem psychiatrischen Dienst, in einem 1. Kranken zu helfen, die in einem psychiatrischen Dienst, in einem
Pflegeheim oder ambulant betreut werden, Pflegeheim oder ambulant betreut werden,
2. Personen zu helfen, die an einer durch Tuberkulose oder Krebs 2. Personen zu helfen, die an einer durch Tuberkulose oder Krebs
hervorgerufenen Erkrankung leiden. hervorgerufenen Erkrankung leiden.
Artikel 36 desselben Dekrets bestimmt seinerseits, dass die Artikel 36 desselben Dekrets bestimmt seinerseits, dass die
Dienststelle die Güter, das Personal, die Rechte und die Pflichten, Dienststelle die Güter, das Personal, die Rechte und die Pflichten,
die der Deutschsprachigen Gemeinschaft zukommen, übernehmen wird, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft zukommen, übernehmen wird,
sobald der König die Ausführungsbestimmungen zur Übertragung des sobald der König die Ausführungsbestimmungen zur Übertragung des
Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten
erlassen hat. erlassen hat.
Der vorerwähnte Nationalfonds war durch einen Königlichen Erlass vom Der vorerwähnte Nationalfonds war durch einen Königlichen Erlass vom
11. Februar 1988 ermächtigt worden, auf das Nationalregister der 11. Februar 1988 ermächtigt worden, auf das Nationalregister der
natürlichen Personen zuzugreifen. natürlichen Personen zuzugreifen.
Gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 1991 über die Gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 1991 über die
Auflösung des vorerwähnten Nationalfonds und über die Übertragung Auflösung des vorerwähnten Nationalfonds und über die Übertragung
seiner Aufgaben, Güter, Rechte und Verpflichtungen an die seiner Aufgaben, Güter, Rechte und Verpflichtungen an die
Gemeinschaften, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission und das Gemeinschaften, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission und das
Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung kann die von der Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung kann die von der
Deutschsprachigen Gemeinschaft eingesetzte Dienststelle ermächtigt Deutschsprachigen Gemeinschaft eingesetzte Dienststelle ermächtigt
werden, innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die für den werden, innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die für den
Zugriff des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Zugriff des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der
Behinderten festgelegt sind, auf die Informationen des Behinderten festgelegt sind, auf die Informationen des
Nationalregisters zuzugreifen. Dies ist der Gegenstand des Nationalregisters zuzugreifen. Dies ist der Gegenstand des
Erlassentwurfes. Erlassentwurfes.
Der Zugriff auf die Daten des Nationalregisters erweist sich als Der Zugriff auf die Daten des Nationalregisters erweist sich als
erforderlich, um der Dienststelle zu ermöglichen, ihre Aufgaben so erforderlich, um der Dienststelle zu ermöglichen, ihre Aufgaben so
effizient wie möglich auszuführen, sowohl was die Schnelligkeit der effizient wie möglich auszuführen, sowohl was die Schnelligkeit der
Behandlung der Akten als auch die Zuverlässigkeit der gesammelten Behandlung der Akten als auch die Zuverlässigkeit der gesammelten
Informationen betrifft. Alle Informationen, die die Dienststelle Informationen betrifft. Alle Informationen, die die Dienststelle
mitgeteilt bekommen möchte, sind für die Ausführung der Aufgaben, die mitgeteilt bekommen möchte, sind für die Ausführung der Aufgaben, die
ihr durch das vorerwähnte Dekret vom 19. Juni 1990 anvertraut worden ihr durch das vorerwähnte Dekret vom 19. Juni 1990 anvertraut worden
sind, erforderlich. sind, erforderlich.
In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass das vorerwähnte Dekret das In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass das vorerwähnte Dekret das
Gesetz vom 16. April 1963 über die soziale Wiedereingliederung der Gesetz vom 16. April 1963 über die soziale Wiedereingliederung der
Behinderten nicht aufgehoben hat, in dessen Artikel 39 bestimmt wird, Behinderten nicht aufgehoben hat, in dessen Artikel 39 bestimmt wird,
dass die öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen öffentlichen dass die öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen öffentlichen
Interesses dem Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Interesses dem Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der
Behinderten, dessen Rechte und Verpflichtungen in bezug auf die Behinderten, dessen Rechte und Verpflichtungen in bezug auf die
Deutschsprachige Gemeinschaft die Dienststelle ja übernommen hat, alle Deutschsprachige Gemeinschaft die Dienststelle ja übernommen hat, alle
im Hinblick auf die Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 16. April im Hinblick auf die Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 16. April
1963 und seiner Ausführungserlasse erforderlichen Auskünfte erteilen 1963 und seiner Ausführungserlasse erforderlichen Auskünfte erteilen
müssen. müssen.
In Artikel 18 § 1 Nr. 2 des vorerwähnten Dekrets vom 19. Juni 1990 In Artikel 18 § 1 Nr. 2 des vorerwähnten Dekrets vom 19. Juni 1990
wird die Registrierung als Behinderter bei der Dienststelle auf wird die Registrierung als Behinderter bei der Dienststelle auf
Personen begrenzt, die die belgische Staatsangehörigkeit oder die Personen begrenzt, die die belgische Staatsangehörigkeit oder die
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen. In eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen. In
diesem Artikel wird präzisiert, dass die Einschreibung bei der diesem Artikel wird präzisiert, dass die Einschreibung bei der
Dienststelle in der vorerwähnten Eigenschaft von der Bedingung Dienststelle in der vorerwähnten Eigenschaft von der Bedingung
abhängig gemacht wird, dass der Betreffende seit mindestens fünf abhängig gemacht wird, dass der Betreffende seit mindestens fünf
Jahren ohne Unterbrechung in Belgien wohnt oder einen Aufenthalt von Jahren ohne Unterbrechung in Belgien wohnt oder einen Aufenthalt von
insgesamt zehn Jahren in Belgien geltend machen kann, wenn er keine insgesamt zehn Jahren in Belgien geltend machen kann, wenn er keine
dieser Staatsangehörigkeiten besitzt. dieser Staatsangehörigkeiten besitzt.
Daraus ergibt sich, dass die Dienststelle sich sowohl der Daraus ergibt sich, dass die Dienststelle sich sowohl der
Staatsangehörigkeit als auch des Hauptwohnortes des Behinderten Staatsangehörigkeit als auch des Hauptwohnortes des Behinderten
vergewissern muss. vergewissern muss.
Der Zugriff auf die Information über das Geburtsdatum ist ebenfalls Der Zugriff auf die Information über das Geburtsdatum ist ebenfalls
erforderlich, insofern der Behinderte am Tag des Antrags weniger als erforderlich, insofern der Behinderte am Tag des Antrags weniger als
fünfundsechzig Jahre alt sein muss, um bei der Dienststelle fünfundsechzig Jahre alt sein muss, um bei der Dienststelle
eingeschrieben werden zu können (Artikel 18 § 1 Nr. 3 des vorerwähnten eingeschrieben werden zu können (Artikel 18 § 1 Nr. 3 des vorerwähnten
Dekrets vom 19. Juni 1990). Dekrets vom 19. Juni 1990).
Gemäss Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1963 über die Gemäss Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1963 über die
soziale Wiedereingliederung der Behinderten - da die Regierung der soziale Wiedereingliederung der Behinderten - da die Regierung der
Deutschsprachigen Gemeinschaft keinen Erlass zur Festlegung des Deutschsprachigen Gemeinschaft keinen Erlass zur Festlegung des
Verfahrens der Einschreibung als Behinderter bei der Dienststelle in Verfahrens der Einschreibung als Behinderter bei der Dienststelle in
Anwendung von Artikel 18 § 2 des vorerwähnten Dekrets vom 19. Juni Anwendung von Artikel 18 § 2 des vorerwähnten Dekrets vom 19. Juni
1990 hat ergehen lassen, bleibt dieser Erlass nämlich immer noch 1990 hat ergehen lassen, bleibt dieser Erlass nämlich immer noch
anwendbar - muss die Dienststelle neben der Information über die anwendbar - muss die Dienststelle neben der Information über die
Staatsangehörigkeit des Antragstellers ebenfalls über einen Auszug aus Staatsangehörigkeit des Antragstellers ebenfalls über einen Auszug aus
seiner Geburtsurkunde und einen Auszug aus dem Bevölkerungsregister seiner Geburtsurkunde und einen Auszug aus dem Bevölkerungsregister
der Gemeinde, in der er eingetragen ist, mit Angabe der der Gemeinde, in der er eingetragen ist, mit Angabe der
Zusammensetzung seines Haushalts verfügen. Zusammensetzung seines Haushalts verfügen.
Schliesslich setzt die Anwendung von Artikel 13 desselben Königlichen Schliesslich setzt die Anwendung von Artikel 13 desselben Königlichen
Erlasses die Mitteilung der Daten über Geschlecht, Beruf und Erlasses die Mitteilung der Daten über Geschlecht, Beruf und
Hauptwohnort voraus. Hauptwohnort voraus.
Die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 6 (Sterbeort und -datum) und Nr. 8 Die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 6 (Sterbeort und -datum) und Nr. 8
(Personenstand) des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation des (Personenstand) des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation des
Nationalregisters erwähnten Daten sind für die Verwaltung der Akten in Nationalregisters erwähnten Daten sind für die Verwaltung der Akten in
bezug auf die Gewährung von Sozialleistungen an Behinderte bezug auf die Gewährung von Sozialleistungen an Behinderte
erforderlich. erforderlich.
Darüber hinaus beantragt die gemeinschaftliche Dienststelle den Darüber hinaus beantragt die gemeinschaftliche Dienststelle den
Zugriff auf die aufeinanderfolgenden Änderungen, die in der Zugriff auf die aufeinanderfolgenden Änderungen, die in der
Information über den Hauptwohnort angebracht worden sind. Information über den Hauptwohnort angebracht worden sind.
Es schien nicht angebracht, den Zugriff auf den in Artikel 3 Absatz 2 Es schien nicht angebracht, den Zugriff auf den in Artikel 3 Absatz 2
des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation des Nationalregisters des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation des Nationalregisters
erwähnten Überblick dieser Information zeitlich zu begrenzen. erwähnten Überblick dieser Information zeitlich zu begrenzen.
Der Zugriff auf die aufeinanderfolgenden Änderungen, die in der Der Zugriff auf die aufeinanderfolgenden Änderungen, die in der
Information über den Hauptwohnort angebracht worden sind, erweist sich Information über den Hauptwohnort angebracht worden sind, erweist sich
nämlich als notwendig ohne zeitliche Begrenzung, damit die nämlich als notwendig ohne zeitliche Begrenzung, damit die
Dienststelle nachprüfen kann, ob die in Artikel 18 § 1 Nr. 2 des Dienststelle nachprüfen kann, ob die in Artikel 18 § 1 Nr. 2 des
vorerwähnten Dekrets vom 19. Juni 1990 erwähnte Bedingung hinsichtlich vorerwähnten Dekrets vom 19. Juni 1990 erwähnte Bedingung hinsichtlich
des Aufenthalts in Belgien (nämlich einen Aufenthalt von insgesamt des Aufenthalts in Belgien (nämlich einen Aufenthalt von insgesamt
zehn Jahren für Personen, die weder die belgische Staatsangehörigkeit zehn Jahren für Personen, die weder die belgische Staatsangehörigkeit
noch die eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen noch die eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen
und die nicht nachweisen können, dass sie seit mindestens fünf Jahren und die nicht nachweisen können, dass sie seit mindestens fünf Jahren
ohne Unterbrechung in Belgien wohnen) von der behinderten Person, die ohne Unterbrechung in Belgien wohnen) von der behinderten Person, die
ihre Einschreibung in dieser Eigenschaft bei der Dienststelle ihre Einschreibung in dieser Eigenschaft bei der Dienststelle
beantragt, erfüllt ist. beantragt, erfüllt ist.
Die Überprüfung dieser Bedingung seitens der Dienststelle kann Die Überprüfung dieser Bedingung seitens der Dienststelle kann
Untersuchungen erfordern, die sich über eine sehr lange Periode Untersuchungen erfordern, die sich über eine sehr lange Periode
erstrecken. erstrecken.
Besondere Aufmerksamkeit ist der Organisierung des Zugriffsrechts Besondere Aufmerksamkeit ist der Organisierung des Zugriffsrechts
innerhalb der strikten Grenzen der Bedürfnisse des öffentlichen innerhalb der strikten Grenzen der Bedürfnisse des öffentlichen
Dienstes geschenkt worden, die die Dienststelle befriedigen muss. Dienstes geschenkt worden, die die Dienststelle befriedigen muss.
Hinsichtlich des in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 des Erlassentwurfes Hinsichtlich des in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 des Erlassentwurfes
erwähnten Zwecks rechtfertigt sich der Zugriff auf die Daten des erwähnten Zwecks rechtfertigt sich der Zugriff auf die Daten des
Nationalregisters durch die Tatsache, dass die Dienststelle im Rahmen Nationalregisters durch die Tatsache, dass die Dienststelle im Rahmen
der Ausführung ihrer Aufgabe der Integration von Personen mit einer der Ausführung ihrer Aufgabe der Integration von Personen mit einer
Behinderung in den freien Arbeitsmarkt einen Prozentsatz der Behinderung in den freien Arbeitsmarkt einen Prozentsatz der
Lohnkosten und Soziallasten erstattet, die vom Arbeitgeber getragen Lohnkosten und Soziallasten erstattet, die vom Arbeitgeber getragen
werden, bei dem der Behinderte beschäftigt ist. Diese Beteiligung soll werden, bei dem der Behinderte beschäftigt ist. Diese Beteiligung soll
das schwächere Leistungsvermögen der aufgrund ihrer Behinderung das schwächere Leistungsvermögen der aufgrund ihrer Behinderung
angestellten Person für den Arbeitgeber ausgleichen. angestellten Person für den Arbeitgeber ausgleichen.
Ausserdem ist der Bestimmung von Artikel 11 des Gesetzes vom 8. August Ausserdem ist der Bestimmung von Artikel 11 des Gesetzes vom 8. August
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
und den Vorschriften, die durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über und den Vorschriften, die durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten erlassen worden sind, Rechnung getragen personenbezogener Daten erlassen worden sind, Rechnung getragen
worden. Gemäss dem bereits öfter vom Staatsrat geäusserten Wunsch wird worden. Gemäss dem bereits öfter vom Staatsrat geäusserten Wunsch wird
in der Präambel des Erlasses auf dieses Gesetz verwiesen und in der Präambel des Erlasses auf dieses Gesetz verwiesen und
insbesondere auf seinen Artikel 5, der die Beachtung des insbesondere auf seinen Artikel 5, der die Beachtung des
Zweckmässigkeitsgrundsatzes betrifft. Zweckmässigkeitsgrundsatzes betrifft.
Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der gesammelten Informationen Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der gesammelten Informationen
wird der Zugriff auf das Nationalregister über Terminals organisiert wird der Zugriff auf das Nationalregister über Terminals organisiert
werden, die ausschliesslich von Personalmitgliedern der Dienststelle werden, die ausschliesslich von Personalmitgliedern der Dienststelle
benutzt werden, die durch oder aufgrund des Ermächtigungserlasses benutzt werden, die durch oder aufgrund des Ermächtigungserlasses
bestimmt werden. bestimmt werden.
Wenn der Zugriff über Computer oder Server erfolgt, wird er durch Wenn der Zugriff über Computer oder Server erfolgt, wird er durch
einen Code abgesichert werden, den nur die zu diesem Zweck namentlich einen Code abgesichert werden, den nur die zu diesem Zweck namentlich
bestimmten Personalmitglieder kennen werden. bestimmten Personalmitglieder kennen werden.
Schliesslich wird gemäss der Empfehlung des Staatsrates und des Schliesslich wird gemäss der Empfehlung des Staatsrates und des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vorgesehen, dass die Liste Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vorgesehen, dass die Liste
der gemäss Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses bestimmten der gemäss Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses bestimmten
Personalmitglieder jährlich erstellt und nach der gleichen Personalmitglieder jährlich erstellt und nach der gleichen
Periodizität dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt Periodizität dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt
wird. wird.
Sowohl der Erlass als auch der Bericht an den König sind den vom Sowohl der Erlass als auch der Bericht an den König sind den vom
Staatsrat in seinem Gutachten vom 21. Oktober 1996 formulierten Staatsrat in seinem Gutachten vom 21. Oktober 1996 formulierten
Bemerkungen angepasst worden. Bemerkungen angepasst worden.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen die ehrerbietigen
und getreuen Diener und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
17. FEBRUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Ermächtigung der 17. FEBRUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Ermächtigung der
Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer
Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, auf das Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, auf das
Nationalregister der natürlichen Personen zuzugreifen Nationalregister der natürlichen Personen zuzugreifen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels
5 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 1995; 5 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 1995;
Aufgrund des Dekrets des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom Aufgrund des Dekrets des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
19. Juni 1990 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen 19. Juni 1990 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen
Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die
besondere soziale Fürsorge, insbesondere der Artikel 4 und 23 bis 27; besondere soziale Fürsorge, insbesondere der Artikel 4 und 23 bis 27;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten,
insbesondere des Artikels 5; insbesondere des Artikels 5;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Justiz Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Ausführung ihrer Aufgaben wird die Dienststelle Artikel 1 - Für die Ausführung ihrer Aufgaben wird die Dienststelle
der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung
sowie für die besondere soziale Fürsorge, nachstehend die Dienststelle sowie für die besondere soziale Fürsorge, nachstehend die Dienststelle
genannt, ermächtigt, zu den nachstehend bestimmten Zwecken und in den genannt, ermächtigt, zu den nachstehend bestimmten Zwecken und in den
in Artikel 2 festgelegten Grenzen auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 in Artikel 2 festgelegten Grenzen auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1
bis 9 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines bis 9 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen
zuzugreifen, wenn sie: zuzugreifen, wenn sie:
1. Behinderten Sach- oder Barleistungen gewährt, 1. Behinderten Sach- oder Barleistungen gewährt,
2. Arbeitgebern, die Behinderte beschäftigen, eine Beteiligung 2. Arbeitgebern, die Behinderte beschäftigen, eine Beteiligung
gewährt, gewährt,
3. Behinderte, ihre nächsten Angehörigen und Einrichtungen, die 3. Behinderte, ihre nächsten Angehörigen und Einrichtungen, die
Behinderte betreuen, im Hinblick auf die Eingliederung der Behinderten Behinderte betreuen, im Hinblick auf die Eingliederung der Behinderten
in den Arbeitsprozess und in alle anderen Bereiche des in den Arbeitsprozess und in alle anderen Bereiche des
gesellschaftlichen Lebens berät, informiert und ihnen hilft, gesellschaftlichen Lebens berät, informiert und ihnen hilft,
4. psychisch Kranken, die in einem psychiatrischen Dienst, in einem 4. psychisch Kranken, die in einem psychiatrischen Dienst, in einem
Pflegeheim oder ambulant behandelt werden, und Personen, die an einer Pflegeheim oder ambulant behandelt werden, und Personen, die an einer
durch Tuberkulose oder Krebs hervorgerufenen Erkrankung leiden, durch Tuberkulose oder Krebs hervorgerufenen Erkrankung leiden,
besondere soziale Fürsorge gewährt. besondere soziale Fürsorge gewährt.
Der in Artikel 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Zugriff ist dem Der in Artikel 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Zugriff ist dem
Direktor und den Personalmitgliedern der Dienststelle vorbehalten, die Direktor und den Personalmitgliedern der Dienststelle vorbehalten, die
dieser Direktor aufgrund ihres Amtes namentlich und schriftlich zu dieser Direktor aufgrund ihres Amtes namentlich und schriftlich zu
diesem Zweck bestimmt, unter der Bedingung, dass sie einen Dienstgrad diesem Zweck bestimmt, unter der Bedingung, dass sie einen Dienstgrad
innehaben, der demjenigen der Stufe 1 der Staatsbediensteten innehaben, der demjenigen der Stufe 1 der Staatsbediensteten
entspricht. entspricht.
Der Zugriff auf die aufeinanderfolgenden Änderungen, die in Artikel 3 Der Zugriff auf die aufeinanderfolgenden Änderungen, die in Artikel 3
Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 erwähnt sind, Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 erwähnt sind,
wird nur für die in Absatz 1 Nr. 5 desselben Artikels 3 erwähnte wird nur für die in Absatz 1 Nr. 5 desselben Artikels 3 erwähnte
Information über den Hauptwohnort erlaubt, und zwar ohne zeitliche Information über den Hauptwohnort erlaubt, und zwar ohne zeitliche
Begrenzung. Begrenzung.
Art. 2 - Die in Anwendung von Artikel 1 erhaltenen Informationen Art. 2 - Die in Anwendung von Artikel 1 erhaltenen Informationen
dürfen nur zu den im selben Artikel angegebenen Zwecken benutzt dürfen nur zu den im selben Artikel angegebenen Zwecken benutzt
werden. Sie dürfen Drittpersonen nicht mitgeteilt werden. werden. Sie dürfen Drittpersonen nicht mitgeteilt werden.
Für die Anwendung von Absatz 1 gelten nicht als Drittpersonen: Für die Anwendung von Absatz 1 gelten nicht als Drittpersonen:
1. natürliche Personen, auf die sich diese Informationen beziehen, 1. natürliche Personen, auf die sich diese Informationen beziehen,
oder ihre gesetzlichen Vertreter, oder ihre gesetzlichen Vertreter,
2. aufgrund von Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 2. aufgrund von Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983
bestimmte öffentliche Behörden und Einrichtungen im Rahmen der bestimmte öffentliche Behörden und Einrichtungen im Rahmen der
Beziehungen, die sie mit der Dienststelle zu den in Artikel 1 Absatz 1 Beziehungen, die sie mit der Dienststelle zu den in Artikel 1 Absatz 1
erwähnten Zwecken unterhalten, und in den Grenzen der Informationen, erwähnten Zwecken unterhalten, und in den Grenzen der Informationen,
die ihnen aufgrund ihrer Bestimmung mitgeteilt werden dürfen. die ihnen aufgrund ihrer Bestimmung mitgeteilt werden dürfen.
Art. 3 - Die Liste der gemäss Artikel 1 Absatz 2 bestimmten Personen Art. 3 - Die Liste der gemäss Artikel 1 Absatz 2 bestimmten Personen
wird jährlich erstellt und nach der gleichen Periodizität dem wird jährlich erstellt und nach der gleichen Periodizität dem
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt. Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt.
Art. 4 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, Art. 4 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 1998 Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 octobre 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 oktober 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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