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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 février 1998 autorisant l'accès du « Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge » au Registre national des personnes physiques | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari 1998 waarbij aan de « Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge » toegang wordt verleend tot het Rijksregister van de natuurlijke personen |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
20 OCTOBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 20 OKTOBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 17 février 1998 autorisant | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari |
l'accès du « Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für | 1998 waarbij aan de « Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale | für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale |
Fürsorge » (Office de la Communauté germanophone pour les personnes | Fürsorge » (Dienst van de Duitstalige Gemeenschap voor de personen met |
handicapées ainsi que pour l'assistance sociale spéciale) au Registre | een handicap alsmede voor de bijzondere sociale bijstandsverlening) |
national des personnes physiques | toegang wordt verleend tot het Rijksregister van de natuurlijke personen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 17 février 1998 autorisant l'accès du « Dienststelle der | besluit van 17 februari 1998 waarbij aan de « Dienststelle der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung | Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung |
sowie für die besondere soziale Fürsorge » (Office de la Communauté | sowie für die besondere soziale Fürsorge » (Dienst van de Duitstalige |
germanophone pour les personnes handicapées ainsi que pour | Gemeenschap voor de personen met een handicap alsmede voor de |
l'assistance sociale spéciale) au Registre national des personnes | bijzondere sociale bijstandsverlening) toegang wordt verleend tot het |
physiques, établi par le Service central de traduction allemande du | Rijksregister van de natuurlijke personen, opgemaakt door de Centrale |
dienst voor Duitse vertaling van het | |
Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 février 1998 | vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari 1998 waarbij aan |
autorisant l'accès du « Dienststelle der Deutschsprachigen | de « Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit |
Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die | einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge » (Dienst |
besondere soziale Fürsorge » (Office de la Communauté germanophone | van de Duitstalige Gemeenschap voor de personen met een handicap |
pour les personnes handicapées ainsi que pour l'assistance sociale | alsmede voor de bijzondere sociale bijstandsverlening) toegang wordt |
spéciale) au Registre national des personnes physiques. | verleend tot het Rijksregister van de natuurlijke personen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 20 octobre 1998. | Gegeven te Brussel, 20 oktober 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
17. FEBRUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Ermächtigung der | 17. FEBRUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Ermächtigung der |
Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer | Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer |
Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, auf das | Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, auf das |
Nationalregister der natürlichen Personen zuzugreifen | Nationalregister der natürlichen Personen zuzugreifen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Ausführung von Artikel 5 | Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Ausführung von Artikel 5 |
Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen zu verwirklichen, indem die | Nationalregisters der natürlichen Personen zu verwirklichen, indem die |
Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer | Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer |
Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, nachstehend die | Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, nachstehend die |
Dienststelle genannt, ermächtigt wird, auf das Nationalregister der | Dienststelle genannt, ermächtigt wird, auf das Nationalregister der |
natürlichen Personen zuzugreifen. | natürlichen Personen zuzugreifen. |
Die Dienststelle ist durch Artikel 1 des Dekrets des Rates der | Die Dienststelle ist durch Artikel 1 des Dekrets des Rates der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 19. Juni 1990 eingesetzt worden. | Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 19. Juni 1990 eingesetzt worden. |
Sie gehört zu den Einrichtungen der Kategorie B, die in Artikel 1 des | Sie gehört zu den Einrichtungen der Kategorie B, die in Artikel 1 des |
Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen | Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen |
öffentlichen Interesses erwähnt sind. | öffentlichen Interesses erwähnt sind. |
Laut Artikel 4 dieses Dekrets bestehen die Aufgaben der Dienststelle | Laut Artikel 4 dieses Dekrets bestehen die Aufgaben der Dienststelle |
darin: | darin: |
A. was die Personen mit einer Behinderung anbetrifft: | A. was die Personen mit einer Behinderung anbetrifft: |
1. die Einschreibung der Personen mit einer Behinderung, die einen | 1. die Einschreibung der Personen mit einer Behinderung, die einen |
Antrag stellen, vorzunehmen und dafür zu sorgen, dass ein | Antrag stellen, vorzunehmen und dafür zu sorgen, dass ein |
individuelles Hilfs- und Betreuungsprogramm erstellt wird, das die | individuelles Hilfs- und Betreuungsprogramm erstellt wird, das die |
spezifischen Bedürfnisse dieser Personen berücksichtigt, | spezifischen Bedürfnisse dieser Personen berücksichtigt, |
2. die Beratung, Orientierung und Begleitung der Personen mit einer | 2. die Beratung, Orientierung und Begleitung der Personen mit einer |
Behinderung und ihrer Angehörigen im Hinblick auf eine grösstmögliche | Behinderung und ihrer Angehörigen im Hinblick auf eine grösstmögliche |
Integration in das Arbeitsleben sowie in alle anderen Bereiche des | Integration in das Arbeitsleben sowie in alle anderen Bereiche des |
gesellschaftlichen Lebens zu fördern, | gesellschaftlichen Lebens zu fördern, |
3. den Personen mit einer Behinderung, ihren Familien und denjenigen, | 3. den Personen mit einer Behinderung, ihren Familien und denjenigen, |
die sie betreuen, die ihrer Behinderung angemessenen Hilfe- und | die sie betreuen, die ihrer Behinderung angemessenen Hilfe- und |
Anpassungsmassnahmen zu verschaffen und dafür zu sorgen, dass ihnen | Anpassungsmassnahmen zu verschaffen und dafür zu sorgen, dass ihnen |
die vorgesehenen Beihilfen gewährt werden, | die vorgesehenen Beihilfen gewährt werden, |
4. die Frühhilfe für behinderte Kleinkinder und ihre Familien zu | 4. die Frühhilfe für behinderte Kleinkinder und ihre Familien zu |
gewährleisten; ebenfalls die Aufnahme, die medizinische und | gewährleisten; ebenfalls die Aufnahme, die medizinische und |
sozialpädagogische Betreuung, die Erziehung, die Unterbringung, die | sozialpädagogische Betreuung, die Erziehung, die Unterbringung, die |
berufliche Ausbildung, die Rehabilitation, die Umschulung und die | berufliche Ausbildung, die Rehabilitation, die Umschulung und die |
Beschäftigung von Personen mit einer Behinderung zu gewährleisten, | Beschäftigung von Personen mit einer Behinderung zu gewährleisten, |
5. Zuschüsse für den Ankauf, Bau, Um- und Ausbau, die Ausrüstung und | 5. Zuschüsse für den Ankauf, Bau, Um- und Ausbau, die Ausrüstung und |
den Unterhalt von Einrichtungen für Personen mit einer Behinderung zu | den Unterhalt von Einrichtungen für Personen mit einer Behinderung zu |
gewähren, | gewähren, |
6. die Information über Vermeidung, Erkennung und Diagnose von | 6. die Information über Vermeidung, Erkennung und Diagnose von |
Behinderungen sowie über die Auswirkungen auf die Lebensgestaltung der | Behinderungen sowie über die Auswirkungen auf die Lebensgestaltung der |
betroffenen Personen und ihrer Angehörigen zu fördern, | betroffenen Personen und ihrer Angehörigen zu fördern, |
7. Dokumentation und Information zu verbreiten, Studien und | 7. Dokumentation und Information zu verbreiten, Studien und |
Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen sowie die | Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen sowie die |
Fort- und Weiterbildung für die in diesem Bereich tätigen Personen zu | Fort- und Weiterbildung für die in diesem Bereich tätigen Personen zu |
fördern, | fördern, |
8. alle Aufträge auszuführen, die die Exekutive der Dienststelle im | 8. alle Aufträge auszuführen, die die Exekutive der Dienststelle im |
Rahmen ihrer Aufgaben anvertraut, | Rahmen ihrer Aufgaben anvertraut, |
B. was die besondere soziale Fürsorge anbetrifft: | B. was die besondere soziale Fürsorge anbetrifft: |
1. Kranken zu helfen, die in einem psychiatrischen Dienst, in einem | 1. Kranken zu helfen, die in einem psychiatrischen Dienst, in einem |
Pflegeheim oder ambulant betreut werden, | Pflegeheim oder ambulant betreut werden, |
2. Personen zu helfen, die an einer durch Tuberkulose oder Krebs | 2. Personen zu helfen, die an einer durch Tuberkulose oder Krebs |
hervorgerufenen Erkrankung leiden. | hervorgerufenen Erkrankung leiden. |
Artikel 36 desselben Dekrets bestimmt seinerseits, dass die | Artikel 36 desselben Dekrets bestimmt seinerseits, dass die |
Dienststelle die Güter, das Personal, die Rechte und die Pflichten, | Dienststelle die Güter, das Personal, die Rechte und die Pflichten, |
die der Deutschsprachigen Gemeinschaft zukommen, übernehmen wird, | die der Deutschsprachigen Gemeinschaft zukommen, übernehmen wird, |
sobald der König die Ausführungsbestimmungen zur Übertragung des | sobald der König die Ausführungsbestimmungen zur Übertragung des |
Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten | Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten |
erlassen hat. | erlassen hat. |
Der vorerwähnte Nationalfonds war durch einen Königlichen Erlass vom | Der vorerwähnte Nationalfonds war durch einen Königlichen Erlass vom |
11. Februar 1988 ermächtigt worden, auf das Nationalregister der | 11. Februar 1988 ermächtigt worden, auf das Nationalregister der |
natürlichen Personen zuzugreifen. | natürlichen Personen zuzugreifen. |
Gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 1991 über die | Gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 1991 über die |
Auflösung des vorerwähnten Nationalfonds und über die Übertragung | Auflösung des vorerwähnten Nationalfonds und über die Übertragung |
seiner Aufgaben, Güter, Rechte und Verpflichtungen an die | seiner Aufgaben, Güter, Rechte und Verpflichtungen an die |
Gemeinschaften, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission und das | Gemeinschaften, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission und das |
Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung kann die von der | Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung kann die von der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft eingesetzte Dienststelle ermächtigt | Deutschsprachigen Gemeinschaft eingesetzte Dienststelle ermächtigt |
werden, innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die für den | werden, innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die für den |
Zugriff des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | Zugriff des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der |
Behinderten festgelegt sind, auf die Informationen des | Behinderten festgelegt sind, auf die Informationen des |
Nationalregisters zuzugreifen. Dies ist der Gegenstand des | Nationalregisters zuzugreifen. Dies ist der Gegenstand des |
Erlassentwurfes. | Erlassentwurfes. |
Der Zugriff auf die Daten des Nationalregisters erweist sich als | Der Zugriff auf die Daten des Nationalregisters erweist sich als |
erforderlich, um der Dienststelle zu ermöglichen, ihre Aufgaben so | erforderlich, um der Dienststelle zu ermöglichen, ihre Aufgaben so |
effizient wie möglich auszuführen, sowohl was die Schnelligkeit der | effizient wie möglich auszuführen, sowohl was die Schnelligkeit der |
Behandlung der Akten als auch die Zuverlässigkeit der gesammelten | Behandlung der Akten als auch die Zuverlässigkeit der gesammelten |
Informationen betrifft. Alle Informationen, die die Dienststelle | Informationen betrifft. Alle Informationen, die die Dienststelle |
mitgeteilt bekommen möchte, sind für die Ausführung der Aufgaben, die | mitgeteilt bekommen möchte, sind für die Ausführung der Aufgaben, die |
ihr durch das vorerwähnte Dekret vom 19. Juni 1990 anvertraut worden | ihr durch das vorerwähnte Dekret vom 19. Juni 1990 anvertraut worden |
sind, erforderlich. | sind, erforderlich. |
In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass das vorerwähnte Dekret das | In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass das vorerwähnte Dekret das |
Gesetz vom 16. April 1963 über die soziale Wiedereingliederung der | Gesetz vom 16. April 1963 über die soziale Wiedereingliederung der |
Behinderten nicht aufgehoben hat, in dessen Artikel 39 bestimmt wird, | Behinderten nicht aufgehoben hat, in dessen Artikel 39 bestimmt wird, |
dass die öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen öffentlichen | dass die öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen öffentlichen |
Interesses dem Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | Interesses dem Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der |
Behinderten, dessen Rechte und Verpflichtungen in bezug auf die | Behinderten, dessen Rechte und Verpflichtungen in bezug auf die |
Deutschsprachige Gemeinschaft die Dienststelle ja übernommen hat, alle | Deutschsprachige Gemeinschaft die Dienststelle ja übernommen hat, alle |
im Hinblick auf die Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 16. April | im Hinblick auf die Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 16. April |
1963 und seiner Ausführungserlasse erforderlichen Auskünfte erteilen | 1963 und seiner Ausführungserlasse erforderlichen Auskünfte erteilen |
müssen. | müssen. |
In Artikel 18 § 1 Nr. 2 des vorerwähnten Dekrets vom 19. Juni 1990 | In Artikel 18 § 1 Nr. 2 des vorerwähnten Dekrets vom 19. Juni 1990 |
wird die Registrierung als Behinderter bei der Dienststelle auf | wird die Registrierung als Behinderter bei der Dienststelle auf |
Personen begrenzt, die die belgische Staatsangehörigkeit oder die | Personen begrenzt, die die belgische Staatsangehörigkeit oder die |
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen. In | eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen. In |
diesem Artikel wird präzisiert, dass die Einschreibung bei der | diesem Artikel wird präzisiert, dass die Einschreibung bei der |
Dienststelle in der vorerwähnten Eigenschaft von der Bedingung | Dienststelle in der vorerwähnten Eigenschaft von der Bedingung |
abhängig gemacht wird, dass der Betreffende seit mindestens fünf | abhängig gemacht wird, dass der Betreffende seit mindestens fünf |
Jahren ohne Unterbrechung in Belgien wohnt oder einen Aufenthalt von | Jahren ohne Unterbrechung in Belgien wohnt oder einen Aufenthalt von |
insgesamt zehn Jahren in Belgien geltend machen kann, wenn er keine | insgesamt zehn Jahren in Belgien geltend machen kann, wenn er keine |
dieser Staatsangehörigkeiten besitzt. | dieser Staatsangehörigkeiten besitzt. |
Daraus ergibt sich, dass die Dienststelle sich sowohl der | Daraus ergibt sich, dass die Dienststelle sich sowohl der |
Staatsangehörigkeit als auch des Hauptwohnortes des Behinderten | Staatsangehörigkeit als auch des Hauptwohnortes des Behinderten |
vergewissern muss. | vergewissern muss. |
Der Zugriff auf die Information über das Geburtsdatum ist ebenfalls | Der Zugriff auf die Information über das Geburtsdatum ist ebenfalls |
erforderlich, insofern der Behinderte am Tag des Antrags weniger als | erforderlich, insofern der Behinderte am Tag des Antrags weniger als |
fünfundsechzig Jahre alt sein muss, um bei der Dienststelle | fünfundsechzig Jahre alt sein muss, um bei der Dienststelle |
eingeschrieben werden zu können (Artikel 18 § 1 Nr. 3 des vorerwähnten | eingeschrieben werden zu können (Artikel 18 § 1 Nr. 3 des vorerwähnten |
Dekrets vom 19. Juni 1990). | Dekrets vom 19. Juni 1990). |
Gemäss Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1963 über die | Gemäss Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1963 über die |
soziale Wiedereingliederung der Behinderten - da die Regierung der | soziale Wiedereingliederung der Behinderten - da die Regierung der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft keinen Erlass zur Festlegung des | Deutschsprachigen Gemeinschaft keinen Erlass zur Festlegung des |
Verfahrens der Einschreibung als Behinderter bei der Dienststelle in | Verfahrens der Einschreibung als Behinderter bei der Dienststelle in |
Anwendung von Artikel 18 § 2 des vorerwähnten Dekrets vom 19. Juni | Anwendung von Artikel 18 § 2 des vorerwähnten Dekrets vom 19. Juni |
1990 hat ergehen lassen, bleibt dieser Erlass nämlich immer noch | 1990 hat ergehen lassen, bleibt dieser Erlass nämlich immer noch |
anwendbar - muss die Dienststelle neben der Information über die | anwendbar - muss die Dienststelle neben der Information über die |
Staatsangehörigkeit des Antragstellers ebenfalls über einen Auszug aus | Staatsangehörigkeit des Antragstellers ebenfalls über einen Auszug aus |
seiner Geburtsurkunde und einen Auszug aus dem Bevölkerungsregister | seiner Geburtsurkunde und einen Auszug aus dem Bevölkerungsregister |
der Gemeinde, in der er eingetragen ist, mit Angabe der | der Gemeinde, in der er eingetragen ist, mit Angabe der |
Zusammensetzung seines Haushalts verfügen. | Zusammensetzung seines Haushalts verfügen. |
Schliesslich setzt die Anwendung von Artikel 13 desselben Königlichen | Schliesslich setzt die Anwendung von Artikel 13 desselben Königlichen |
Erlasses die Mitteilung der Daten über Geschlecht, Beruf und | Erlasses die Mitteilung der Daten über Geschlecht, Beruf und |
Hauptwohnort voraus. | Hauptwohnort voraus. |
Die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 6 (Sterbeort und -datum) und Nr. 8 | Die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 6 (Sterbeort und -datum) und Nr. 8 |
(Personenstand) des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation des | (Personenstand) des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation des |
Nationalregisters erwähnten Daten sind für die Verwaltung der Akten in | Nationalregisters erwähnten Daten sind für die Verwaltung der Akten in |
bezug auf die Gewährung von Sozialleistungen an Behinderte | bezug auf die Gewährung von Sozialleistungen an Behinderte |
erforderlich. | erforderlich. |
Darüber hinaus beantragt die gemeinschaftliche Dienststelle den | Darüber hinaus beantragt die gemeinschaftliche Dienststelle den |
Zugriff auf die aufeinanderfolgenden Änderungen, die in der | Zugriff auf die aufeinanderfolgenden Änderungen, die in der |
Information über den Hauptwohnort angebracht worden sind. | Information über den Hauptwohnort angebracht worden sind. |
Es schien nicht angebracht, den Zugriff auf den in Artikel 3 Absatz 2 | Es schien nicht angebracht, den Zugriff auf den in Artikel 3 Absatz 2 |
des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation des Nationalregisters | des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation des Nationalregisters |
erwähnten Überblick dieser Information zeitlich zu begrenzen. | erwähnten Überblick dieser Information zeitlich zu begrenzen. |
Der Zugriff auf die aufeinanderfolgenden Änderungen, die in der | Der Zugriff auf die aufeinanderfolgenden Änderungen, die in der |
Information über den Hauptwohnort angebracht worden sind, erweist sich | Information über den Hauptwohnort angebracht worden sind, erweist sich |
nämlich als notwendig ohne zeitliche Begrenzung, damit die | nämlich als notwendig ohne zeitliche Begrenzung, damit die |
Dienststelle nachprüfen kann, ob die in Artikel 18 § 1 Nr. 2 des | Dienststelle nachprüfen kann, ob die in Artikel 18 § 1 Nr. 2 des |
vorerwähnten Dekrets vom 19. Juni 1990 erwähnte Bedingung hinsichtlich | vorerwähnten Dekrets vom 19. Juni 1990 erwähnte Bedingung hinsichtlich |
des Aufenthalts in Belgien (nämlich einen Aufenthalt von insgesamt | des Aufenthalts in Belgien (nämlich einen Aufenthalt von insgesamt |
zehn Jahren für Personen, die weder die belgische Staatsangehörigkeit | zehn Jahren für Personen, die weder die belgische Staatsangehörigkeit |
noch die eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen | noch die eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen |
und die nicht nachweisen können, dass sie seit mindestens fünf Jahren | und die nicht nachweisen können, dass sie seit mindestens fünf Jahren |
ohne Unterbrechung in Belgien wohnen) von der behinderten Person, die | ohne Unterbrechung in Belgien wohnen) von der behinderten Person, die |
ihre Einschreibung in dieser Eigenschaft bei der Dienststelle | ihre Einschreibung in dieser Eigenschaft bei der Dienststelle |
beantragt, erfüllt ist. | beantragt, erfüllt ist. |
Die Überprüfung dieser Bedingung seitens der Dienststelle kann | Die Überprüfung dieser Bedingung seitens der Dienststelle kann |
Untersuchungen erfordern, die sich über eine sehr lange Periode | Untersuchungen erfordern, die sich über eine sehr lange Periode |
erstrecken. | erstrecken. |
Besondere Aufmerksamkeit ist der Organisierung des Zugriffsrechts | Besondere Aufmerksamkeit ist der Organisierung des Zugriffsrechts |
innerhalb der strikten Grenzen der Bedürfnisse des öffentlichen | innerhalb der strikten Grenzen der Bedürfnisse des öffentlichen |
Dienstes geschenkt worden, die die Dienststelle befriedigen muss. | Dienstes geschenkt worden, die die Dienststelle befriedigen muss. |
Hinsichtlich des in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 des Erlassentwurfes | Hinsichtlich des in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 des Erlassentwurfes |
erwähnten Zwecks rechtfertigt sich der Zugriff auf die Daten des | erwähnten Zwecks rechtfertigt sich der Zugriff auf die Daten des |
Nationalregisters durch die Tatsache, dass die Dienststelle im Rahmen | Nationalregisters durch die Tatsache, dass die Dienststelle im Rahmen |
der Ausführung ihrer Aufgabe der Integration von Personen mit einer | der Ausführung ihrer Aufgabe der Integration von Personen mit einer |
Behinderung in den freien Arbeitsmarkt einen Prozentsatz der | Behinderung in den freien Arbeitsmarkt einen Prozentsatz der |
Lohnkosten und Soziallasten erstattet, die vom Arbeitgeber getragen | Lohnkosten und Soziallasten erstattet, die vom Arbeitgeber getragen |
werden, bei dem der Behinderte beschäftigt ist. Diese Beteiligung soll | werden, bei dem der Behinderte beschäftigt ist. Diese Beteiligung soll |
das schwächere Leistungsvermögen der aufgrund ihrer Behinderung | das schwächere Leistungsvermögen der aufgrund ihrer Behinderung |
angestellten Person für den Arbeitgeber ausgleichen. | angestellten Person für den Arbeitgeber ausgleichen. |
Ausserdem ist der Bestimmung von Artikel 11 des Gesetzes vom 8. August | Ausserdem ist der Bestimmung von Artikel 11 des Gesetzes vom 8. August |
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
und den Vorschriften, die durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über | und den Vorschriften, die durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über |
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten erlassen worden sind, Rechnung getragen | personenbezogener Daten erlassen worden sind, Rechnung getragen |
worden. Gemäss dem bereits öfter vom Staatsrat geäusserten Wunsch wird | worden. Gemäss dem bereits öfter vom Staatsrat geäusserten Wunsch wird |
in der Präambel des Erlasses auf dieses Gesetz verwiesen und | in der Präambel des Erlasses auf dieses Gesetz verwiesen und |
insbesondere auf seinen Artikel 5, der die Beachtung des | insbesondere auf seinen Artikel 5, der die Beachtung des |
Zweckmässigkeitsgrundsatzes betrifft. | Zweckmässigkeitsgrundsatzes betrifft. |
Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der gesammelten Informationen | Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der gesammelten Informationen |
wird der Zugriff auf das Nationalregister über Terminals organisiert | wird der Zugriff auf das Nationalregister über Terminals organisiert |
werden, die ausschliesslich von Personalmitgliedern der Dienststelle | werden, die ausschliesslich von Personalmitgliedern der Dienststelle |
benutzt werden, die durch oder aufgrund des Ermächtigungserlasses | benutzt werden, die durch oder aufgrund des Ermächtigungserlasses |
bestimmt werden. | bestimmt werden. |
Wenn der Zugriff über Computer oder Server erfolgt, wird er durch | Wenn der Zugriff über Computer oder Server erfolgt, wird er durch |
einen Code abgesichert werden, den nur die zu diesem Zweck namentlich | einen Code abgesichert werden, den nur die zu diesem Zweck namentlich |
bestimmten Personalmitglieder kennen werden. | bestimmten Personalmitglieder kennen werden. |
Schliesslich wird gemäss der Empfehlung des Staatsrates und des | Schliesslich wird gemäss der Empfehlung des Staatsrates und des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vorgesehen, dass die Liste | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vorgesehen, dass die Liste |
der gemäss Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses bestimmten | der gemäss Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses bestimmten |
Personalmitglieder jährlich erstellt und nach der gleichen | Personalmitglieder jährlich erstellt und nach der gleichen |
Periodizität dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt | Periodizität dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt |
wird. | wird. |
Sowohl der Erlass als auch der Bericht an den König sind den vom | Sowohl der Erlass als auch der Bericht an den König sind den vom |
Staatsrat in seinem Gutachten vom 21. Oktober 1996 formulierten | Staatsrat in seinem Gutachten vom 21. Oktober 1996 formulierten |
Bemerkungen angepasst worden. | Bemerkungen angepasst worden. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
17. FEBRUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Ermächtigung der | 17. FEBRUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Ermächtigung der |
Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer | Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer |
Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, auf das | Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, auf das |
Nationalregister der natürlichen Personen zuzugreifen | Nationalregister der natürlichen Personen zuzugreifen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels | Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels |
5 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 1995; | 5 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 1995; |
Aufgrund des Dekrets des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom | Aufgrund des Dekrets des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom |
19. Juni 1990 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen | 19. Juni 1990 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die | Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die |
besondere soziale Fürsorge, insbesondere der Artikel 4 und 23 bis 27; | besondere soziale Fürsorge, insbesondere der Artikel 4 und 23 bis 27; |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, |
insbesondere des Artikels 5; | insbesondere des Artikels 5; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
Justiz | Justiz |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Ausführung ihrer Aufgaben wird die Dienststelle | Artikel 1 - Für die Ausführung ihrer Aufgaben wird die Dienststelle |
der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung | der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung |
sowie für die besondere soziale Fürsorge, nachstehend die Dienststelle | sowie für die besondere soziale Fürsorge, nachstehend die Dienststelle |
genannt, ermächtigt, zu den nachstehend bestimmten Zwecken und in den | genannt, ermächtigt, zu den nachstehend bestimmten Zwecken und in den |
in Artikel 2 festgelegten Grenzen auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 | in Artikel 2 festgelegten Grenzen auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 |
bis 9 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | bis 9 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen |
zuzugreifen, wenn sie: | zuzugreifen, wenn sie: |
1. Behinderten Sach- oder Barleistungen gewährt, | 1. Behinderten Sach- oder Barleistungen gewährt, |
2. Arbeitgebern, die Behinderte beschäftigen, eine Beteiligung | 2. Arbeitgebern, die Behinderte beschäftigen, eine Beteiligung |
gewährt, | gewährt, |
3. Behinderte, ihre nächsten Angehörigen und Einrichtungen, die | 3. Behinderte, ihre nächsten Angehörigen und Einrichtungen, die |
Behinderte betreuen, im Hinblick auf die Eingliederung der Behinderten | Behinderte betreuen, im Hinblick auf die Eingliederung der Behinderten |
in den Arbeitsprozess und in alle anderen Bereiche des | in den Arbeitsprozess und in alle anderen Bereiche des |
gesellschaftlichen Lebens berät, informiert und ihnen hilft, | gesellschaftlichen Lebens berät, informiert und ihnen hilft, |
4. psychisch Kranken, die in einem psychiatrischen Dienst, in einem | 4. psychisch Kranken, die in einem psychiatrischen Dienst, in einem |
Pflegeheim oder ambulant behandelt werden, und Personen, die an einer | Pflegeheim oder ambulant behandelt werden, und Personen, die an einer |
durch Tuberkulose oder Krebs hervorgerufenen Erkrankung leiden, | durch Tuberkulose oder Krebs hervorgerufenen Erkrankung leiden, |
besondere soziale Fürsorge gewährt. | besondere soziale Fürsorge gewährt. |
Der in Artikel 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Zugriff ist dem | Der in Artikel 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Zugriff ist dem |
Direktor und den Personalmitgliedern der Dienststelle vorbehalten, die | Direktor und den Personalmitgliedern der Dienststelle vorbehalten, die |
dieser Direktor aufgrund ihres Amtes namentlich und schriftlich zu | dieser Direktor aufgrund ihres Amtes namentlich und schriftlich zu |
diesem Zweck bestimmt, unter der Bedingung, dass sie einen Dienstgrad | diesem Zweck bestimmt, unter der Bedingung, dass sie einen Dienstgrad |
innehaben, der demjenigen der Stufe 1 der Staatsbediensteten | innehaben, der demjenigen der Stufe 1 der Staatsbediensteten |
entspricht. | entspricht. |
Der Zugriff auf die aufeinanderfolgenden Änderungen, die in Artikel 3 | Der Zugriff auf die aufeinanderfolgenden Änderungen, die in Artikel 3 |
Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 erwähnt sind, | Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 erwähnt sind, |
wird nur für die in Absatz 1 Nr. 5 desselben Artikels 3 erwähnte | wird nur für die in Absatz 1 Nr. 5 desselben Artikels 3 erwähnte |
Information über den Hauptwohnort erlaubt, und zwar ohne zeitliche | Information über den Hauptwohnort erlaubt, und zwar ohne zeitliche |
Begrenzung. | Begrenzung. |
Art. 2 - Die in Anwendung von Artikel 1 erhaltenen Informationen | Art. 2 - Die in Anwendung von Artikel 1 erhaltenen Informationen |
dürfen nur zu den im selben Artikel angegebenen Zwecken benutzt | dürfen nur zu den im selben Artikel angegebenen Zwecken benutzt |
werden. Sie dürfen Drittpersonen nicht mitgeteilt werden. | werden. Sie dürfen Drittpersonen nicht mitgeteilt werden. |
Für die Anwendung von Absatz 1 gelten nicht als Drittpersonen: | Für die Anwendung von Absatz 1 gelten nicht als Drittpersonen: |
1. natürliche Personen, auf die sich diese Informationen beziehen, | 1. natürliche Personen, auf die sich diese Informationen beziehen, |
oder ihre gesetzlichen Vertreter, | oder ihre gesetzlichen Vertreter, |
2. aufgrund von Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 | 2. aufgrund von Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 |
bestimmte öffentliche Behörden und Einrichtungen im Rahmen der | bestimmte öffentliche Behörden und Einrichtungen im Rahmen der |
Beziehungen, die sie mit der Dienststelle zu den in Artikel 1 Absatz 1 | Beziehungen, die sie mit der Dienststelle zu den in Artikel 1 Absatz 1 |
erwähnten Zwecken unterhalten, und in den Grenzen der Informationen, | erwähnten Zwecken unterhalten, und in den Grenzen der Informationen, |
die ihnen aufgrund ihrer Bestimmung mitgeteilt werden dürfen. | die ihnen aufgrund ihrer Bestimmung mitgeteilt werden dürfen. |
Art. 3 - Die Liste der gemäss Artikel 1 Absatz 2 bestimmten Personen | Art. 3 - Die Liste der gemäss Artikel 1 Absatz 2 bestimmten Personen |
wird jährlich erstellt und nach der gleichen Periodizität dem | wird jährlich erstellt und nach der gleichen Periodizität dem |
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt. | Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt. |
Art. 4 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, | Art. 4 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 octobre 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 oktober 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |