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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 novembre 1997 autorisant l'Office communautaire et régional de la formation professionnelle et de l'emploi à accéder aux informations et à utiliser le numéro d'identification du Registre national des personnes physiques | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 november 1997 waarbij aan de Gemeenschaps- en Gewestelijke Dienst voor beroepsopleiding en arbeidsbemiddeling toegang wordt verleend tot de informatiegegevens en waarbij deze dienst gemachtigd wordt om het identificatienummer van het Rijksregister van de natuurlijke personen te gebruiken |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 20 OCTOBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 novembre 1997 autorisant l'Office communautaire et régional de la formation professionnelle et de l'emploi à accéder aux informations et à utiliser le numéro d'identification du Registre national des personnes physiques ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 20 OKTOBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 november 1997 waarbij aan de Gemeenschaps- en Gewestelijke Dienst voor beroepsopleiding en arbeidsbemiddeling toegang wordt verleend tot de informatiegegevens en waarbij deze dienst gemachtigd wordt om het identificatienummer van het Rijksregister van de natuurlijke personen te gebruiken ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 20 novembre 1997 autorisant l'Office communautaire et | besluit van 20 november 1997 waarbij aan de Gemeenschaps- en |
Gewestelijke Dienst voor beroepsopleiding en arbeidsbemiddeling | |
régional de la formation professionnelle et de l'emploi à accéder aux | toegang wordt verleend tot de informatiegegevens en waarbij deze |
informations et à utiliser le numéro d'identification du Registre | dienst gemachtigd wordt om het identificatienummer van het |
national des personnes physiques, établi par le Service central de | Rijksregister van de natuurlijke personen te gebruiken, opgemaakt door |
traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à | de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 novembre 1997 | vertaling van het koninklijk besluit van 20 november 1997 waarbij aan |
autorisant l'Office communautaire et régional de la formation | de Gemeenschaps- en Gewestelijke Dienst voor beroepsopleiding en |
professionnelle et de l'emploi à accéder aux informations et à | arbeidsbemiddeling toegang wordt verleend tot de informatiegegevens en |
utiliser le numéro d'identification du Registre national des personnes | waarbij deze dienst gemachtigd wordt om het identificatienummer van |
physiques. | het Rijksregister van de natuurlijke personen te gebruiken. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 20 octobre 1998. | Gegeven te Brussel, 20 oktober 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
20. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Ermächtigung des | 20. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Ermächtigung des |
Gemeinschaftlichen und Regionalen Amtes für Berufsbildung und | Gemeinschaftlichen und Regionalen Amtes für Berufsbildung und |
Arbeitsbeschaffung, auf Informationen des Nationalregisters der | Arbeitsbeschaffung, auf Informationen des Nationalregisters der |
natürlichen Personen zuzugreifen und die Erkennungsnummer des | natürlichen Personen zuzugreifen und die Erkennungsnummer des |
Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen | Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | der Entwurf eines Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, das Gemeinschaftliche und | Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, das Gemeinschaftliche und |
Regionale Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung zu ermächtigen, | Regionale Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung zu ermächtigen, |
auf Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen | auf Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen |
zuzugreifen und die Erkennungsnummer des Nationalregisters der | zuzugreifen und die Erkennungsnummer des Nationalregisters der |
natürlichen Personen zu benutzen. | natürlichen Personen zu benutzen. |
Die Rechtsgrundlage des Erlasses wird durch Artikel 5 Absatz 1 und | Die Rechtsgrundlage des Erlasses wird durch Artikel 5 Absatz 1 und |
Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen gebildet. | Nationalregisters der natürlichen Personen gebildet. |
Das Gemeinschaftliche und Regionale Amt für Berufsbildung und | Das Gemeinschaftliche und Regionale Amt für Berufsbildung und |
Arbeitsbeschaffung ist damit beauftragt, Anwerbung und Vermittlung der | Arbeitsbeschaffung ist damit beauftragt, Anwerbung und Vermittlung der |
Arbeitnehmer und ihre berufliche Fort- und Ausbildung zu fördern und | Arbeitnehmer und ihre berufliche Fort- und Ausbildung zu fördern und |
zu organisieren in Anwendung: | zu organisieren in Anwendung: |
- des Dekrets vom 16. Dezember 1988 zur Errichtung des Regionalen | - des Dekrets vom 16. Dezember 1988 zur Errichtung des Regionalen |
Amtes für Arbeitsbeschaffung, | Amtes für Arbeitsbeschaffung, |
- des Erlasses der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom | - des Erlasses der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom |
19. Dezember 1988 zur Übertragung der Aufgaben der Berufsausbildung an | 19. Dezember 1988 zur Übertragung der Aufgaben der Berufsausbildung an |
das Regionale Amt für Arbeitsbeschaffung. | das Regionale Amt für Arbeitsbeschaffung. |
Der Zugriff auf Informationen wird eine sorgfältige Führung der Datei | Der Zugriff auf Informationen wird eine sorgfältige Führung der Datei |
der Arbeitssuchenden ermöglichen. Ein solcher Zugriff ist | der Arbeitssuchenden ermöglichen. Ein solcher Zugriff ist |
erforderlich, um einen Arbeitssuchenden schnell vorladen zu können, | erforderlich, um einen Arbeitssuchenden schnell vorladen zu können, |
wenn eine Stelle, die ihm zugeteilt werden könnte, verfügbar ist oder | wenn eine Stelle, die ihm zugeteilt werden könnte, verfügbar ist oder |
wenn eine berufliche Ausbildung oder Fortbildung, die für ihn nützlich | wenn eine berufliche Ausbildung oder Fortbildung, die für ihn nützlich |
sein könnte, organisiert wird. Die korrekte Anwendung der Massnahmen | sein könnte, organisiert wird. Die korrekte Anwendung der Massnahmen |
zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit setzt ebenfalls voraus, | zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit setzt ebenfalls voraus, |
dass man über genaue Informationen verfügt. | dass man über genaue Informationen verfügt. |
Die Erkennungsnummer wird nützlich sein: | Die Erkennungsnummer wird nützlich sein: |
- als einzige Erkennungsnummer in den Diensten des Gemeinschaftlichen | - als einzige Erkennungsnummer in den Diensten des Gemeinschaftlichen |
und Regionalen Amtes für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung, | und Regionalen Amtes für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung, |
- für den Informationsaustausch mit dem Landesamt für | - für den Informationsaustausch mit dem Landesamt für |
Arbeitsbeschaffung, das selbst ermächtigt worden ist, auf | Arbeitsbeschaffung, das selbst ermächtigt worden ist, auf |
Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen | Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen |
zuzugreifen und die Erkennungsnummer des Nationalregisters der | zuzugreifen und die Erkennungsnummer des Nationalregisters der |
natürlichen Personen zu benutzen. | natürlichen Personen zu benutzen. |
In diesem Zusammenhang ist zu präzisieren, dass die Informationen, die | In diesem Zusammenhang ist zu präzisieren, dass die Informationen, die |
in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 (Name und Vornamen), Nr. 2 (Geburtsort und | in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 (Name und Vornamen), Nr. 2 (Geburtsort und |
-datum), Nr. 3 (Geschlecht), Nr. 4 (Staatsangehörigkeit), Nr. 5 | -datum), Nr. 3 (Geschlecht), Nr. 4 (Staatsangehörigkeit), Nr. 5 |
(Hauptwohnort) und Nr. 6 (Sterbeort und -datum) des vorerwähnten | (Hauptwohnort) und Nr. 6 (Sterbeort und -datum) des vorerwähnten |
Gesetzes von 1983 erwähnt sind, die minimalen Informationen bilden, | Gesetzes von 1983 erwähnt sind, die minimalen Informationen bilden, |
die für die Zusammenstellung einer Akte über eine natürliche Person | die für die Zusammenstellung einer Akte über eine natürliche Person |
erforderlich sind. | erforderlich sind. |
Der Zugriff auf die Information über den Beruf (Nr. 7) ist | Der Zugriff auf die Information über den Beruf (Nr. 7) ist |
selbstverständlich erforderlich, da das Gemeinschaftliche und | selbstverständlich erforderlich, da das Gemeinschaftliche und |
Regionale Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung Aufgaben in | Regionale Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung Aufgaben in |
Zusammenhang mit der Arbeitsbeschaffung und der beruflichen Ausbildung | Zusammenhang mit der Arbeitsbeschaffung und der beruflichen Ausbildung |
erfüllt. | erfüllt. |
Die Informationen über Personenstand (Nr. 8) und | Die Informationen über Personenstand (Nr. 8) und |
Haushaltszusammensetzung (Nr. 9) sind ebenfalls von Bedeutung, um zu | Haushaltszusammensetzung (Nr. 9) sind ebenfalls von Bedeutung, um zu |
beurteilen, ob eine bestimmte Stelle für einen Arbeitssuchenden | beurteilen, ob eine bestimmte Stelle für einen Arbeitssuchenden |
geeignet ist. | geeignet ist. |
Was diese letzten zwei Angaben betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass | Was diese letzten zwei Angaben betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass |
in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des in der Präambel des Erlassentwurfes | in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des in der Präambel des Erlassentwurfes |
erwähnten Dekrets des Wallonischen Regionalrates vom 16. Dezember 1988 | erwähnten Dekrets des Wallonischen Regionalrates vom 16. Dezember 1988 |
das Amt ausdrücklich mit der Aufgabe betraut wird, Aushilfskräfte | das Amt ausdrücklich mit der Aufgabe betraut wird, Aushilfskräfte |
anzuwerben, um sie Benutzern zur Verfügung zu stellen im Hinblick auf | anzuwerben, um sie Benutzern zur Verfügung zu stellen im Hinblick auf |
die Ausführung einer zeitweiligen Arbeit, die durch oder aufgrund des | die Ausführung einer zeitweiligen Arbeit, die durch oder aufgrund des |
Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die | Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die |
Aushilfsarbeit und die Leiharbeit erlaubt ist. | Aushilfsarbeit und die Leiharbeit erlaubt ist. |
Gemäss Artikel 26bis § 1 desselben Dekrets hat der geschäftsführende | Gemäss Artikel 26bis § 1 desselben Dekrets hat der geschäftsführende |
Ausschuss des Amtes diese Aufgabe dem « T-Service Interim » | Ausschuss des Amtes diese Aufgabe dem « T-Service Interim » |
übertragen, der für die Verwaltung von Anwerbung und Bezahlung der | übertragen, der für die Verwaltung von Anwerbung und Bezahlung der |
Aushilfskräfte verantwortlich ist. | Aushilfskräfte verantwortlich ist. |
Der Zugriff auf die Informationen über Personenstand und | Der Zugriff auf die Informationen über Personenstand und |
Haushaltszusammensetzung erweist sich als unerlässlich, um die | Haushaltszusammensetzung erweist sich als unerlässlich, um die |
Nettoentlohnung und das Urlaubs- und Abgangsgeld, die diese | Nettoentlohnung und das Urlaubs- und Abgangsgeld, die diese |
Arbeitnehmer verdient haben, genau zu berechnen. | Arbeitnehmer verdient haben, genau zu berechnen. |
Dieselben Daten müssen ebenfalls dem GRABA/FOREM ermöglichen, die | Dieselben Daten müssen ebenfalls dem GRABA/FOREM ermöglichen, die |
Entlohnung der im Rahmen des « PRIME »-Programms beschäftigten | Entlohnung der im Rahmen des « PRIME »-Programms beschäftigten |
Arbeitnehmer genau zu berechnen. Die Zahlung dieser Entlohnungen | Arbeitnehmer genau zu berechnen. Die Zahlung dieser Entlohnungen |
obliegt nämlich dem GRABA in Anwendung von Artikel 12 des Dekrets des | obliegt nämlich dem GRABA in Anwendung von Artikel 12 des Dekrets des |
Wallonischen Regionalrates vom 31. Mai 1990 zur Schaffung eines | Wallonischen Regionalrates vom 31. Mai 1990 zur Schaffung eines |
speziell für Langzeitarbeitslose bestimmten Programms zur Förderung | speziell für Langzeitarbeitslose bestimmten Programms zur Förderung |
des Arbeitsmarktes im nichtkommerziellen Sektor. | des Arbeitsmarktes im nichtkommerziellen Sektor. |
Im übrigen beantragt das Amt den Zugriff auf den Datenüberblick, der | Im übrigen beantragt das Amt den Zugriff auf den Datenüberblick, der |
in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist. | eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist. |
Gemäss der Rechtsprechung des Staatsrates wird in Artikel 1 Absatz 3 | Gemäss der Rechtsprechung des Staatsrates wird in Artikel 1 Absatz 3 |
des Erlassentwurfes der Zugriff auf diesen Überblick auf eine Periode | des Erlassentwurfes der Zugriff auf diesen Überblick auf eine Periode |
von dreissig Jahren vor Mitteilung der Informationen begrenzt. | von dreissig Jahren vor Mitteilung der Informationen begrenzt. |
Das Amt beteiligt sich im Rahmen der von ihm eingeführten Programme | Das Amt beteiligt sich im Rahmen der von ihm eingeführten Programme |
zur Eindämmung der Arbeitslosigkeit an der Übernahme der Entlohnung | zur Eindämmung der Arbeitslosigkeit an der Übernahme der Entlohnung |
der im Rahmen der « PRIME »- und « TCT »-Programme beschäftigten | der im Rahmen der « PRIME »- und « TCT »-Programme beschäftigten |
Arbeitnehmer (Artikel 12 des Dekrets vom 31. Mai 1990 zur Schaffung | Arbeitnehmer (Artikel 12 des Dekrets vom 31. Mai 1990 zur Schaffung |
eines speziell für Langzeitarbeitslose bestimmten Programms zur | eines speziell für Langzeitarbeitslose bestimmten Programms zur |
Förderung des Arbeitsmarktes im nichtkommerziellen Sektor und Artikel | Förderung des Arbeitsmarktes im nichtkommerziellen Sektor und Artikel |
17 des Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung | 17 des Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung |
eines Programms zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen | eines Programms zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen |
Sektor). | Sektor). |
Der Zugriff auf den Überblick aller Daten des Nationalregisters ist | Der Zugriff auf den Überblick aller Daten des Nationalregisters ist |
daher erforderlich, um dem GRABA zu ermöglichen, die Lage der unter | daher erforderlich, um dem GRABA zu ermöglichen, die Lage der unter |
solchen Regelungen (« Regionales Vorhaben zur Eingliederung in den | solchen Regelungen (« Regionales Vorhaben zur Eingliederung in den |
Arbeitsmarkt - PRIME » und « Dritter Arbeitsweg - TCT ») beschäftigten | Arbeitsmarkt - PRIME » und « Dritter Arbeitsweg - TCT ») beschäftigten |
Arbeitnehmer nachzuprüfen, ihren Informationsanträgen nachzukommen und | Arbeitnehmer nachzuprüfen, ihren Informationsanträgen nachzukommen und |
die Beträge festzulegen, auf die sie Anspruch erheben können. | die Beträge festzulegen, auf die sie Anspruch erheben können. |
Die Rückforderung von Beträgen, die diesen Arbeitnehmern als | Die Rückforderung von Beträgen, die diesen Arbeitnehmern als |
Entlohnung unrechtmässig gezahlt wurden, unterliegt der | Entlohnung unrechtmässig gezahlt wurden, unterliegt der |
dreissigjährigen Verjährung. | dreissigjährigen Verjährung. |
Die gemeinrechtliche dreissigjährige Verjährung muss nämlich angewandt | Die gemeinrechtliche dreissigjährige Verjährung muss nämlich angewandt |
werden, da das GRABA im Rahmen der Ausführung dieser Programme nicht | werden, da das GRABA im Rahmen der Ausführung dieser Programme nicht |
als Arbeitgeber auftritt und keine besondere Verjährung vorgesehen ist | als Arbeitgeber auftritt und keine besondere Verjährung vorgesehen ist |
(Artikel 12 § 2 des vorerwähnten Dekrets vom 31. Mai 1990 und Artikel | (Artikel 12 § 2 des vorerwähnten Dekrets vom 31. Mai 1990 und Artikel |
14 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24. März 1982). | 14 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24. März 1982). |
Andererseits ist zu bemerken, dass in Anwendung von Artikel 39 des | Andererseits ist zu bemerken, dass in Anwendung von Artikel 39 des |
Dekrets des Wallonischen Regionalrates vom 16. Dezember 1988 zur | Dekrets des Wallonischen Regionalrates vom 16. Dezember 1988 zur |
Errichtung des Regionalen Amtes für Arbeitsbeschaffung die in Artikel | Errichtung des Regionalen Amtes für Arbeitsbeschaffung die in Artikel |
2 und eventuell in Artikel 27 desselben Dekrets erwähnten Aufgaben | 2 und eventuell in Artikel 27 desselben Dekrets erwähnten Aufgaben |
(nämlich die früher dem LAAB zugewiesenen Aufgaben) und das Vermögen, | (nämlich die früher dem LAAB zugewiesenen Aufgaben) und das Vermögen, |
das Personal, die damit verbundenen Rechte und Verpflichtungen dem Amt | das Personal, die damit verbundenen Rechte und Verpflichtungen dem Amt |
übertragen worden sind. | übertragen worden sind. |
Daraus geht hervor, dass insbesondere im Rahmen der Zahlung der | Daraus geht hervor, dass insbesondere im Rahmen der Zahlung der |
Entlohnungen, die im obenerwähnten Königlichen Erlass Nr. 25 vom 24. | Entlohnungen, die im obenerwähnten Königlichen Erlass Nr. 25 vom 24. |
März 1982 angegeben sind, das GRABA Akten zu behandeln hat, die vor | März 1982 angegeben sind, das GRABA Akten zu behandeln hat, die vor |
seiner Gründung angelegt worden sind. | seiner Gründung angelegt worden sind. |
Darüber hinaus wird das GRABA bei Beschwerden gegen Beschlüsse zur | Darüber hinaus wird das GRABA bei Beschwerden gegen Beschlüsse zur |
Aussetzung des Arbeitslosengeldes, die von Arbeitssuchenden | Aussetzung des Arbeitslosengeldes, die von Arbeitssuchenden |
eingereicht werden, oft in ein Verfahren einbezogen und zur | eingereicht werden, oft in ein Verfahren einbezogen und zur |
Verantwortung gezogen. Für solche Beschwerden kann ebenfalls eine | Verantwortung gezogen. Für solche Beschwerden kann ebenfalls eine |
Untersuchung über eine längere Periode erforderlich sein. | Untersuchung über eine längere Periode erforderlich sein. |
Schliesslich wird der Zugriff auf die Daten des Nationalregisters der | Schliesslich wird der Zugriff auf die Daten des Nationalregisters der |
natürlichen Personen die Verwaltungsarbeit des Personals des GRABA | natürlichen Personen die Verwaltungsarbeit des Personals des GRABA |
beachtlich erleichtern und zu einer schnelleren und effizienteren | beachtlich erleichtern und zu einer schnelleren und effizienteren |
Bearbeitung der Akten beitragen. | Bearbeitung der Akten beitragen. |
Gemäss dem bereits öfter vom Staatsrat in seinen Gutachten zu | Gemäss dem bereits öfter vom Staatsrat in seinen Gutachten zu |
ähnlichen Erlassentwürfen geäusserten Wunsch wird in der Präambel des | ähnlichen Erlassentwürfen geäusserten Wunsch wird in der Präambel des |
Textes, der Ihnen vorgelegt wird, auf das Gesetz vom 8. Dezember 1992 | Textes, der Ihnen vorgelegt wird, auf das Gesetz vom 8. Dezember 1992 |
über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten verwiesen, insbesondere auf Artikel 5 dieses | personenbezogener Daten verwiesen, insbesondere auf Artikel 5 dieses |
Gesetzes, der am 1. April 1993 in Kraft getreten ist (Artikel 1 des | Gesetzes, der am 1. April 1993 in Kraft getreten ist (Artikel 1 des |
Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 28. Februar 1993). | Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 28. Februar 1993). |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
20. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Ermächtigung des | 20. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Ermächtigung des |
Gemeinschaftlichen und Regionalen Amtes für Berufsbildung und | Gemeinschaftlichen und Regionalen Amtes für Berufsbildung und |
Arbeitsbeschaffung, auf Informationen des Nationalregisters der | Arbeitsbeschaffung, auf Informationen des Nationalregisters der |
natürlichen Personen zuzugreifen und die Erkennungsnummer des | natürlichen Personen zuzugreifen und die Erkennungsnummer des |
Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen | Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels | Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels |
5 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 1995, und des | 5 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 1995, und des |
Artikels 8, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Januar 1990; | Artikels 8, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Januar 1990; |
Aufgrund des Dekrets des Wallonischen Regionalrates vom 16. Dezember | Aufgrund des Dekrets des Wallonischen Regionalrates vom 16. Dezember |
1988 zur Errichtung des Regionalen Amtes für Arbeitsbeschaffung, | 1988 zur Errichtung des Regionalen Amtes für Arbeitsbeschaffung, |
insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch das Programmdekret vom | insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch das Programmdekret vom |
19. Dezember 1996; | 19. Dezember 1996; |
Aufgrund des Erlasses der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft | Aufgrund des Erlasses der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
vom 19. Dezember 1988 zur Übertragung der Aufgaben der | vom 19. Dezember 1988 zur Übertragung der Aufgaben der |
Berufsausbildung an das Regionale Amt für Arbeitsbeschaffung; | Berufsausbildung an das Regionale Amt für Arbeitsbeschaffung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, |
insbesondere des Artikels 5; | insbesondere des Artikels 5; |
Aufgrund der am 23. Dezember 1994 abgegebenen Stellungnahme Nr. 30/94 | Aufgrund der am 23. Dezember 1994 abgegebenen Stellungnahme Nr. 30/94 |
des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens; | des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens; |
Aufgrund der am 18. April 1997 abgegebenen Stellungnahme des | Aufgrund der am 18. April 1997 abgegebenen Stellungnahme des |
Finanzinspektors; | Finanzinspektors; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Zugriff auf Informationen | KAPITEL I - Zugriff auf Informationen |
Artikel 1 - Das Gemeinschaftliche und Regionale Amt für Berufsbildung | Artikel 1 - Das Gemeinschaftliche und Regionale Amt für Berufsbildung |
und Arbeitsbeschaffung wird ermächtigt, auf die Informationen | und Arbeitsbeschaffung wird ermächtigt, auf die Informationen |
zuzugreifen, die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 9 und Absatz 2 des | zuzugreifen, die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 9 und Absatz 2 des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen erwähnt sind. | der natürlichen Personen erwähnt sind. |
Der Zugriff auf die Informationen ist ausschliesslich erlaubt für die | Der Zugriff auf die Informationen ist ausschliesslich erlaubt für die |
Erfüllung von Aufgaben in Zusammenhang mit Arbeitsbeschaffung und | Erfüllung von Aufgaben in Zusammenhang mit Arbeitsbeschaffung und |
Berufsausbildung in Ausführung: | Berufsausbildung in Ausführung: |
1. des Dekrets des Wallonischen Regionalrates vom 16. Dezember 1988 | 1. des Dekrets des Wallonischen Regionalrates vom 16. Dezember 1988 |
zur Errichtung des Regionalen Amtes für Arbeitsbeschaffung, | zur Errichtung des Regionalen Amtes für Arbeitsbeschaffung, |
2. des Erlasses der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom | 2. des Erlasses der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom |
19. Dezember 1988 zur Übertragung der Aufgaben der Berufsausbildung an | 19. Dezember 1988 zur Übertragung der Aufgaben der Berufsausbildung an |
das Regionale Amt für Arbeitsbeschaffung. | das Regionale Amt für Arbeitsbeschaffung. |
Der Zugriff auf die aufeinanderfolgenden Änderungen, die in den in | Der Zugriff auf die aufeinanderfolgenden Änderungen, die in den in |
Absatz 1 erwähnten Informationen angebracht werden, ist auf eine | Absatz 1 erwähnten Informationen angebracht werden, ist auf eine |
Periode von dreissig Jahren vor Mitteilung dieser Informationen | Periode von dreissig Jahren vor Mitteilung dieser Informationen |
begrenzt. | begrenzt. |
Der Zugriff auf Informationen ist folgenden Personen vorbehalten: | Der Zugriff auf Informationen ist folgenden Personen vorbehalten: |
1. dem Generalverwalter und dem beigeordneten Generalverwalter des | 1. dem Generalverwalter und dem beigeordneten Generalverwalter des |
Gemeinschaftlichen und Regionalen Amtes für Berufsbildung und | Gemeinschaftlichen und Regionalen Amtes für Berufsbildung und |
Arbeitsbeschaffung, | Arbeitsbeschaffung, |
2. den Bediensteten, die die unter Nr. 1 erwähnten Personen namentlich | 2. den Bediensteten, die die unter Nr. 1 erwähnten Personen namentlich |
und schriftlich aufgrund ihres Amtes und in den Grenzen ihrer | und schriftlich aufgrund ihres Amtes und in den Grenzen ihrer |
jeweiligen Zuständigkeiten in ihren Diensten zu diesem Zweck | jeweiligen Zuständigkeiten in ihren Diensten zu diesem Zweck |
bestimmen, unter der Bedingung, dass sie einen Dienstgrad innehaben, | bestimmen, unter der Bedingung, dass sie einen Dienstgrad innehaben, |
der demjenigen der Stufe 1 der Staatsbediensteten entspricht. | der demjenigen der Stufe 1 der Staatsbediensteten entspricht. |
Art. 2 - Die in Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 erhaltenen | Art. 2 - Die in Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 erhaltenen |
Informationen dürfen nur zu den in Absatz 2 desselben Artikels | Informationen dürfen nur zu den in Absatz 2 desselben Artikels |
angegebenen Zwecken benutzt werden. Sie dürfen Drittpersonen nicht | angegebenen Zwecken benutzt werden. Sie dürfen Drittpersonen nicht |
mitgeteilt werden. | mitgeteilt werden. |
Für die Anwendung von Absatz 1 gelten nicht als Drittpersonen: | Für die Anwendung von Absatz 1 gelten nicht als Drittpersonen: |
1. natürliche Personen, auf die sich diese Informationen beziehen, und | 1. natürliche Personen, auf die sich diese Informationen beziehen, und |
ihre gesetzlichen Vertreter, | ihre gesetzlichen Vertreter, |
2. aufgrund von Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 | 2. aufgrund von Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 |
bestimmte öffentliche Behörden und Einrichtungen im Rahmen der | bestimmte öffentliche Behörden und Einrichtungen im Rahmen der |
Beziehungen, die sie mit dem Gemeinschaftlichen und Regionalen Amt für | Beziehungen, die sie mit dem Gemeinschaftlichen und Regionalen Amt für |
Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung zu den in Artikel 1 Absatz 2 | Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung zu den in Artikel 1 Absatz 2 |
erwähnten Zwecken unterhalten, für die Informationen, die ihnen | erwähnten Zwecken unterhalten, für die Informationen, die ihnen |
aufgrund ihrer Bestimmung mitgeteilt werden dürfen. | aufgrund ihrer Bestimmung mitgeteilt werden dürfen. |
KAPITEL II - Benutzung der Erkennungsnummer | KAPITEL II - Benutzung der Erkennungsnummer |
Art. 3 - Die gemäss Artikel 1 Absatz 4 bestimmten Beamten des | Art. 3 - Die gemäss Artikel 1 Absatz 4 bestimmten Beamten des |
Gemeinschaftlichen und Regionalen Amtes für Berufsbildung und | Gemeinschaftlichen und Regionalen Amtes für Berufsbildung und |
Arbeitsbeschaffung werden ermächtigt, die Erkennungsnummer der | Arbeitsbeschaffung werden ermächtigt, die Erkennungsnummer der |
natürlichen Personen zu benutzen. | natürlichen Personen zu benutzen. |
Art. 4 - Im Rahmen der internen Verwaltung darf die Erkennungsnummer | Art. 4 - Im Rahmen der internen Verwaltung darf die Erkennungsnummer |
nur als Erkennungsmittel in den Akten, Dateien und Verzeichnissen | nur als Erkennungsmittel in den Akten, Dateien und Verzeichnissen |
benutzt werden, die vom Gemeinschaftlichen und Regionalen Amt für | benutzt werden, die vom Gemeinschaftlichen und Regionalen Amt für |
Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung im Rahmen der Erfüllung der in | Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung im Rahmen der Erfüllung der in |
Artikel 1 Absatz 2 aufgezählten Aufgaben geführt werden. | Artikel 1 Absatz 2 aufgezählten Aufgaben geführt werden. |
Bei externem Gebrauch darf die Erkennungsnummer nur in den Beziehungen | Bei externem Gebrauch darf die Erkennungsnummer nur in den Beziehungen |
benutzt werden, die für die Erfüllung der in Artikel 1 Absatz 2 | benutzt werden, die für die Erfüllung der in Artikel 1 Absatz 2 |
aufgezählten Aufgaben erforderlich sind und unterhalten werden mit: | aufgezählten Aufgaben erforderlich sind und unterhalten werden mit: |
- dem Inhaber der Erkennungsnummer oder seinem gesetzlichen Vertreter, | - dem Inhaber der Erkennungsnummer oder seinem gesetzlichen Vertreter, |
- öffentlichen Behörden und Einrichtungen, die selbst die in Artikel 8 | - öffentlichen Behörden und Einrichtungen, die selbst die in Artikel 8 |
des Gesetzes vom 8. August 1983 erwähnte Ermächtigung erhalten haben | des Gesetzes vom 8. August 1983 erwähnte Ermächtigung erhalten haben |
und die im Rahmen ihrer gesetzlichen und verordnungsrechtlichen | und die im Rahmen ihrer gesetzlichen und verordnungsrechtlichen |
Befugnisse handeln. | Befugnisse handeln. |
KAPITEL III - Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Schlussbestimmungen |
Art. 5 - Die Liste der gemäss den Artikeln 1 Absatz 4 und 3 bestimmten | Art. 5 - Die Liste der gemäss den Artikeln 1 Absatz 4 und 3 bestimmten |
Beamten, in der Dienstgrad und Funktion angegeben werden, wird | Beamten, in der Dienstgrad und Funktion angegeben werden, wird |
jährlich erstellt und nach der gleichen Periodizität dem Ausschuss für | jährlich erstellt und nach der gleichen Periodizität dem Ausschuss für |
den Schutz des Privatlebens übermittelt. | den Schutz des Privatlebens übermittelt. |
Art. 6 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, | Art. 6 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. November 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 20. November 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 octobre 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 oktober 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |