Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 20/10/1997
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 1993 concernant l'utilisation des équipements de travail "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 1993 concernant l'utilisation des équipements de travail Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
20 OCTOBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en 20 OKTOBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 1993 concernant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993
l'utilisation des équipements de travail betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 12 août 1993 concernant l'utilisation des équipements de besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van
travail, établi par le Service central de traduction allemande du arbeidsmiddelen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 1993 vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende
concernant l'utilisation des équipements de travail. het gebruik van arbeidsmiddelen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 20 octobre 1997. Gegeven te Brussel, 20 oktober 1997.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHAFTIGUNG UND DER ARBEIT
12. AUGUST 1993 - Königlicher Erlass über die Benutzung von 12. AUGUST 1993 - Königlicher Erlass über die Benutzung von
Arbeitsmitteln Arbeitsmitteln
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die
Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche
Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, insbesondere des Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, insbesondere des
Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1957 und 16. Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1957 und 16.
März 1971, und des Artikels 4, ersetzt durch das Programmgesetz vom März 1971, und des Artikels 4, ersetzt durch das Programmgesetz vom
22. Dezember 1989; 22. Dezember 1989;
Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG vom 30. November 1989 Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG vom 30. November 1989
des Rates der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorschriften für des Rates der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorschriften für
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln
durch Arbeitnehmer bei der Arbeit; durch Arbeitnehmer bei der Arbeit;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
insbesondere der Artikel 29 bis 34, des Artikels 35, abgeändert durch insbesondere der Artikel 29 bis 34, des Artikels 35, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 13. August 1962, des Artikels 39 Absatz 1, den Königlichen Erlass vom 13. August 1962, des Artikels 39 Absatz 1,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1972, des abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1972, des
Artikels 54quater, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni Artikels 54quater, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni
1975 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. September 1975 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. September
1990 und vom 14. September 1992, und des Artikels 835, ersetzt durch 1990 und vom 14. September 1992, und des Artikels 835, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975; den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit,
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze; Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung

Artikel 1.Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung

auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 der auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 der
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des
Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden
sind. sind.

Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als :

Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als :

1. Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, 1. Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen,
die bei der Arbeit benutzt werden, die bei der Arbeit benutzt werden,
2. Benutzung von Arbeitsmitteln: alle ein Arbeitsmittel betreffenden 2. Benutzung von Arbeitsmitteln: alle ein Arbeitsmittel betreffenden
Tätigkeiten wie An- oder Abschalten, Gebrauch, Transport, Tätigkeiten wie An- oder Abschalten, Gebrauch, Transport,
Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung und Wartung, einschliesslich Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung und Wartung, einschliesslich
insbesondere Reinigung, insbesondere Reinigung,
3. AASO: die Allgemeine Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die 3. AASO: die Allgemeine Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947. Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947.

Art. 3.Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit

Art. 3.Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit

die den Arbeitnehmern im Unternehmen beziehungsweise Betrieb zur die den Arbeitnehmern im Unternehmen beziehungsweise Betrieb zur
Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die jeweiligen Arbeiten Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die jeweiligen Arbeiten
geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden, so dass bei der geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden, so dass bei der
Benutzung dieser Arbeitsmittel die Sicherheit und der Benutzung dieser Arbeitsmittel die Sicherheit und der
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind.
Bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel berücksichtigt der Bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel berücksichtigt der
Arbeitgeber die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit Arbeitgeber die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit
sowie die insbesondere am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die sowie die insbesondere am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die
Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer im Unternehmen Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer im Unternehmen
beziehungsweise im Betrieb oder die Gefahren, die aus der Benutzung beziehungsweise im Betrieb oder die Gefahren, die aus der Benutzung
der betreffenden Arbeitsmittel zusätzlich erwachsen können. der betreffenden Arbeitsmittel zusätzlich erwachsen können.

Art. 4.Ist es nicht möglich, demgemäss die Sicherheit und den

Art. 4.Ist es nicht möglich, demgemäss die Sicherheit und den

Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung der Arbeitsmittel Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung der Arbeitsmittel
in vollem Umfang zu gewährleisten, so trifft der Arbeitgeber die in vollem Umfang zu gewährleisten, so trifft der Arbeitgeber die
geeigneten Massnahmen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern. geeigneten Massnahmen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern.

Art. 5.Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen

Art. 5.Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen

spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der
Arbeitnehmer verbunden, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Arbeitnehmer verbunden, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen
Vorkehrungen, damit: Vorkehrungen, damit:
1. die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Personen 1. die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Personen
vorbehalten bleibt, vorbehalten bleibt,
2. Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten nur 2. Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten nur
von eigens hierzu befugten Arbeitnehmern durchgeführt werden. von eigens hierzu befugten Arbeitnehmern durchgeführt werden.

Art. 6.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der AASO trifft

Art. 6.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der AASO trifft

der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit die in Artikel der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit die in Artikel
5 Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer eine angemessene Spezialunterweisung 5 Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer eine angemessene Spezialunterweisung
erhalten. erhalten.

Art. 7.Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit

Art. 7.Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit

den Arbeitnehmern angemessene Informationen und gegebenenfalls den Arbeitnehmern angemessene Informationen und gegebenenfalls
Betriebsanleitungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel zur Betriebsanleitungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel zur
Verfügung stehen. Verfügung stehen.
Diese Informationen und diese Betriebsanleitungen müssen zumindest Diese Informationen und diese Betriebsanleitungen müssen zumindest
folgende Angaben enthalten: folgende Angaben enthalten:
- Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels, - Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels,
- absehbare Störfälle, - absehbare Störfälle,
- Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln - Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen. gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen.
Diese Informationen und diese Betriebsanleitungen müssen für die Diese Informationen und diese Betriebsanleitungen müssen für die
betroffenen Arbeitnehmer verständlich sein. betroffenen Arbeitnehmer verständlich sein.
Für jede Anlage, Maschine oder jedes mechanische Werkzeug muss es Für jede Anlage, Maschine oder jedes mechanische Werkzeug muss es
schriftliche Anweisungen geben, die für ihren Betrieb, ihre schriftliche Anweisungen geben, die für ihren Betrieb, ihre
Einsatzbedingungen, ihre Inspektion und ihre Wartung erforderlich Einsatzbedingungen, ihre Inspektion und ihre Wartung erforderlich
sind. Die Informationen über die Sicherheitsvorrichtungen werden sind. Die Informationen über die Sicherheitsvorrichtungen werden
diesen Anweisungen beigefügt. diesen Anweisungen beigefügt.
Diese Anweisungen werden vom Leiter des Dienstes für Diese Anweisungen werden vom Leiter des Dienstes für
Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze
und vom Arbeitsarzt, jeder für seinen Bereich, unter Berücksichtigung und vom Arbeitsarzt, jeder für seinen Bereich, unter Berücksichtigung
der Anforderungen in puncto Sicherheit und Hygiene abgezeichnet und der Anforderungen in puncto Sicherheit und Hygiene abgezeichnet und
gegebenenfalls ergänzt.1. gegebenenfalls ergänzt.1.
Art. 8.1 - Sämtliche Bestellungen von Anlagen, Maschinen und Art. 8.1 - Sämtliche Bestellungen von Anlagen, Maschinen und
mechanischen Werkzeugen enthalten im Bestellschein oder im Lastenheft mechanischen Werkzeugen enthalten im Bestellschein oder im Lastenheft
die Forderung nach Einhaltung: die Forderung nach Einhaltung:
1. der in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetze und 1. der in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetze und
Verordnungen, Verordnungen,
2. der Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht 2. der Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht
notwendigerweise in den geltenden Gesetzen und Verordnungen in bezug notwendigerweise in den geltenden Gesetzen und Verordnungen in bezug
auf Sicherheit und Hygiene vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind, auf Sicherheit und Hygiene vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind,
um der in Artikel 54quater 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung gerecht um der in Artikel 54quater 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung gerecht
zu werden. zu werden.
Der Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Der Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und
Verschönerung der Arbeitsplätze oder einer seiner Beigeordneten und Verschönerung der Arbeitsplätze oder einer seiner Beigeordneten und
der Arbeitsarzt beteiligen sich an den Vorarbeiten zur Aufstellung der der Arbeitsarzt beteiligen sich an den Vorarbeiten zur Aufstellung der
Bestellung. Eventuell lassen sie zusätzliche Anforderungen in puncto Bestellung. Eventuell lassen sie zusätzliche Anforderungen in puncto
Sicherheit und Hygiene hinzufügen, nachdem sie wenn notwendig andere Sicherheit und Hygiene hinzufügen, nachdem sie wenn notwendig andere
fachkundige Personen zu Rate gezogen haben. fachkundige Personen zu Rate gezogen haben.
Der Bestellschein wird vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Der Bestellschein wird vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit,
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze abgezeichnet. Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze abgezeichnet.
8.2 - Bei der Lieferung händigt der Lieferant dem Kunden eine 8.2 - Bei der Lieferung händigt der Lieferant dem Kunden eine
Unterlage über die Einhaltung der bei der Bestellung formulierten Unterlage über die Einhaltung der bei der Bestellung formulierten
Anforderungen in puncto Sicherheit und Hygiene aus. Anforderungen in puncto Sicherheit und Hygiene aus.
8.3 - Vor jeglicher Inbetriebnahme von Arbeitsmitteln ist der 8.3 - Vor jeglicher Inbetriebnahme von Arbeitsmitteln ist der
Arbeitgeber im Besitz eines Berichts, der die Einhaltung: Arbeitgeber im Besitz eines Berichts, der die Einhaltung:
1. der Gesetze und Verordnungen in puncto Sicherheit und Hygiene 1. der Gesetze und Verordnungen in puncto Sicherheit und Hygiene
2. und der Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht 2. und der Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht
notwendigerweise in den Gesetzen und Verordnungen in bezug auf notwendigerweise in den Gesetzen und Verordnungen in bezug auf
Sicherheit und Hygiene vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind, um Sicherheit und Hygiene vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind, um
der in Artikel 54quater 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung gerecht zu der in Artikel 54quater 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung gerecht zu
werden, bestätigt. werden, bestätigt.
Der Bericht wird vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Der Bericht wird vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit,
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder von einem Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder von einem
seiner Beigeordneten abgefasst, nachdem er wenn erforderlich andere seiner Beigeordneten abgefasst, nachdem er wenn erforderlich andere
fachkundige Personen zu Rate gezogen hat. Das Gutachten des fachkundige Personen zu Rate gezogen hat. Das Gutachten des
Arbeitsarztes wird dem Bericht bei seinem erstfolgenden Besuch im Arbeitsarztes wird dem Bericht bei seinem erstfolgenden Besuch im
Unternehmen beigefügt. Unternehmen beigefügt.
Unter fachkundigen Personen sind je nach betroffenem Bereich Personen Unter fachkundigen Personen sind je nach betroffenem Bereich Personen
mit einer universitären oder gleichgestellten oder einer höheren mit einer universitären oder gleichgestellten oder einer höheren
technischen Ausbildung zu verstehen, die Erfahrung haben in dem technischen Ausbildung zu verstehen, die Erfahrung haben in dem
Bereich, für den sie zu Rate gezogen werden, oder, in Ermangelung Bereich, für den sie zu Rate gezogen werden, oder, in Ermangelung
solcher Personen, Personen, die nach Beurteilung des Arbeitgebers und solcher Personen, Personen, die nach Beurteilung des Arbeitgebers und
der Arbeitnehmervertreter über eine gleichwertige berufliche der Arbeitnehmervertreter über eine gleichwertige berufliche
Fachkenntnis verfügen, um in völliger Kenntnis der Sachlage eine Fachkenntnis verfügen, um in völliger Kenntnis der Sachlage eine
Meinung zu äussern. Der Arbeitgeber trägt Sorge dafür, dass diese Meinung zu äussern. Der Arbeitgeber trägt Sorge dafür, dass diese
fachkundigen Personen vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, fachkundigen Personen vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit,
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze zu Rate gezogen Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze zu Rate gezogen
werden. werden.
8.4 - Für Anlagen, Maschinen und mechanische Werkzeuge, die am 25. 8.4 - Für Anlagen, Maschinen und mechanische Werkzeuge, die am 25.
Juli 1975 bereits in Betrieb waren, wird in Ermangelung eines Juli 1975 bereits in Betrieb waren, wird in Ermangelung eines
vorhandenen ähnlichen Berichtes gemäss den Bestimmungen von Artikel vorhandenen ähnlichen Berichtes gemäss den Bestimmungen von Artikel
8.3 ein Bericht erstellt. 8.3 ein Bericht erstellt.
8.5 - Die Bestimmungen der Artikel 8.2, 8.3 und 8.4 finden keine 8.5 - Die Bestimmungen der Artikel 8.2, 8.3 und 8.4 finden keine
Anwendung auf: Anwendung auf:
1. Maschinen, mechanische Werkzeuge, Maschinenteile oder Anlagenteile, 1. Maschinen, mechanische Werkzeuge, Maschinenteile oder Anlagenteile,
die in Anwendung eines Erlasses zur Ausführung des Gesetzes vom 11. die in Anwendung eines Erlasses zur Ausführung des Gesetzes vom 11.
Juli 1961 über die unentbehrlichen Sicherheitsgarantien, die Juli 1961 über die unentbehrlichen Sicherheitsgarantien, die
Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate und Behälter Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate und Behälter
bieten müssen, mit einem Zulassungszeichen, Prüfzeichen, Eichstempel bieten müssen, mit einem Zulassungszeichen, Prüfzeichen, Eichstempel
oder Konformitätszeichen versehen sind, oder Konformitätszeichen versehen sind,
2. Maschinen, Apparate, Anlagen und Teile von Maschinen, Apparaten und 2. Maschinen, Apparate, Anlagen und Teile von Maschinen, Apparaten und
Anlagen, die von einer in Anwendung der AASO zugelassenen Prüfstelle Anlagen, die von einer in Anwendung der AASO zugelassenen Prüfstelle
kontrolliert worden sind, kontrolliert worden sind,
3. in Artikel 8.1 erwähnte Gegenstände, die in puncto Sicherheit und 3. in Artikel 8.1 erwähnte Gegenstände, die in puncto Sicherheit und
Hygiene einem Exemplar entsprechen, für das den in den Bestimmungen Hygiene einem Exemplar entsprechen, für das den in den Bestimmungen
der Artikel 8.1, 8.2, 8.3 und 8.4 gestellten Anforderungen bereits der Artikel 8.1, 8.2, 8.3 und 8.4 gestellten Anforderungen bereits
genügt wurde, genügt wurde,
zumindest was die Aspekte betrifft, die abgedeckt sind durch ein zumindest was die Aspekte betrifft, die abgedeckt sind durch ein
Zulassungszeichen, ein Prüfzeichen, einen Eichstempel oder ein Zulassungszeichen, ein Prüfzeichen, einen Eichstempel oder ein
Konformitätszeichen, angebracht in Anwendung eines Erlasses zur Konformitätszeichen, angebracht in Anwendung eines Erlasses zur
Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 11. Juli 1961, durch eine in Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 11. Juli 1961, durch eine in
Anwendung der AASO von einer zugelassenen Prüfstelle durchgeführte Anwendung der AASO von einer zugelassenen Prüfstelle durchgeführte
Kontrolle oder durch eine in Anwendung der AASO erteilte Zulassung. Kontrolle oder durch eine in Anwendung der AASO erteilte Zulassung.
Sie finden Anwendung für Erklärungen und Feststellungen in bezug auf Sie finden Anwendung für Erklärungen und Feststellungen in bezug auf
die Beachtung der zusätzlichen Bedingungen zur Verwirklichung der in die Beachtung der zusätzlichen Bedingungen zur Verwirklichung der in
Artikel 54quater 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung und in bezug auf Artikel 54quater 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung und in bezug auf
Aspekte, die nicht abgedeckt sind durch ein Zulassungszeichen, ein Aspekte, die nicht abgedeckt sind durch ein Zulassungszeichen, ein
Prüfzeichen, einen Eichstempel oder ein Konformitätszeichen, Prüfzeichen, einen Eichstempel oder ein Konformitätszeichen,
angebracht in Anwendung eines Erlasses zur Ausführung des vorerwähnten angebracht in Anwendung eines Erlasses zur Ausführung des vorerwähnten
Gesetzes vom 11. Juli 1961, durch eine in Anwendung der AASO von einer Gesetzes vom 11. Juli 1961, durch eine in Anwendung der AASO von einer
zugelassenen Prüfstelle durchgeführte Kontrolle oder durch eine in zugelassenen Prüfstelle durchgeführte Kontrolle oder durch eine in
Anwendung der AASO erteilte Zulassung. Anwendung der AASO erteilte Zulassung.
Diese Erklärungen und Feststellungen sind: Diese Erklärungen und Feststellungen sind:
- die in Artikel 8.2 erwähnte Erklärung des Lieferanten - die in Artikel 8.2 erwähnte Erklärung des Lieferanten
- beziehungsweise der in Artikel 8.3 erwähnte Bericht des Dienstes für - beziehungsweise der in Artikel 8.3 erwähnte Bericht des Dienstes für
Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der
Arbeitsplätze. Arbeitsplätze.
8.6 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen und 8.6 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen und
Bescheinigungen werden bereitgehalten, um dem in puncto Sicherheit und Bescheinigungen werden bereitgehalten, um dem in puncto Sicherheit und
Hygiene zuständigen Arbeitsinspektor zur Verfügung gestellt zu werden. Hygiene zuständigen Arbeitsinspektor zur Verfügung gestellt zu werden.
Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen werden dem Ausschuss Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen werden dem Ausschuss
für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der
Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung
übermittelt. übermittelt.
Art. 9 - Neue Arbeitsmittel, die den Arbeitnehmern zum ersten Mal nach Art. 9 - Neue Arbeitsmittel, die den Arbeitnehmern zum ersten Mal nach
dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Unternehmen dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Unternehmen
oder im Betrieb zur Verfügung gestellt werden, müssen den Bestimmungen oder im Betrieb zur Verfügung gestellt werden, müssen den Bestimmungen
entsprechen, die die diesbezüglich anwendbaren gemeinschaftlichen entsprechen, die die diesbezüglich anwendbaren gemeinschaftlichen
Richtlinien umsetzen. Richtlinien umsetzen.
Finden die im ersten Absatz erwähnten Bestimmungen nicht oder nur Finden die im ersten Absatz erwähnten Bestimmungen nicht oder nur
teilweise Anwendung, müssen diese Arbeitsmittel den in der Anlage zum teilweise Anwendung, müssen diese Arbeitsmittel den in der Anlage zum
vorliegenden Erlass erwähnten Mindestvorschriften entsprechen, es sei vorliegenden Erlass erwähnten Mindestvorschriften entsprechen, es sei
denn, die AASO sieht spezifische Bestimmungen vor. denn, die AASO sieht spezifische Bestimmungen vor.
Art. 10 - Arbeitsmittel, die den Arbeitnehmern bereits zum Datum des Art. 10 - Arbeitsmittel, die den Arbeitnehmern bereits zum Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Unternehmen oder im Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Unternehmen oder im
Betrieb zur Verfügung stehen, müssen spätestens zum 31. Dezember 1996 Betrieb zur Verfügung stehen, müssen spätestens zum 31. Dezember 1996
den in der Anlage zum vorliegenden Erlass vorgesehenen den in der Anlage zum vorliegenden Erlass vorgesehenen
Mindestvorschriften entsprechen, es sei denn, die AASO sieht Mindestvorschriften entsprechen, es sei denn, die AASO sieht
spezifische Bestimmungen vor. spezifische Bestimmungen vor.
Art. 11 - Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, Art. 11 - Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen,
damit die Arbeitsmittel während der gesamten Dauer ihrer Benutzung damit die Arbeitsmittel während der gesamten Dauer ihrer Benutzung
durch entsprechende Wartung auf einem Niveau gehalten werden, das durch entsprechende Wartung auf einem Niveau gehalten werden, das
sicherstellt, dass sie je nach Fall den Bestimmungen der Artikel 9 sicherstellt, dass sie je nach Fall den Bestimmungen der Artikel 9
beziehungsweise 10 entsprechen. beziehungsweise 10 entsprechen.
Art. 12 - Folgende Bestimmungen werden in der Allgemeinen Art. 12 - Folgende Bestimmungen werden in der Allgemeinen
Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11.
Februar 1946 und 27. September 1947, nachstehend Ordnung genannt, Februar 1946 und 27. September 1947, nachstehend Ordnung genannt,
aufgehoben: aufgehoben:
1. die Artikel 29, 30, 31, 32, 33 und 34, 1. die Artikel 29, 30, 31, 32, 33 und 34,
2. Artikel 35 Buchstabe a), b), c) und m), abgeändert durch den 2. Artikel 35 Buchstabe a), b), c) und m), abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 13. August 1962, Königlichen Erlass vom 13. August 1962,
3. Artikel 38, 3. Artikel 38,
4. Artikel 39 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. 4. Artikel 39 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5.
Dezember 1972. Dezember 1972.
In Abweichung von Absatz 1 bleiben die in diesem Absatz angegebenen In Abweichung von Absatz 1 bleiben die in diesem Absatz angegebenen
Bestimmungen bis zum 31. Dezember 1996 für Arbeitsmittel anwendbar, Bestimmungen bis zum 31. Dezember 1996 für Arbeitsmittel anwendbar,
die den Arbeitnehmern am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden die den Arbeitnehmern am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Erlasses bereits zur Verfügung stehen. Erlasses bereits zur Verfügung stehen.
Art. 13 - Artikel 54quater 3.1 derselben Ordnung, eingefügt durch den Art. 13 - Artikel 54quater 3.1 derselben Ordnung, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « von Anlagen, Maschinen und 1. In Absatz 1 werden die Wörter « von Anlagen, Maschinen und
mechanischen Werkzeugen » durch die Wörter « von individuellen oder mechanischen Werkzeugen » durch die Wörter « von individuellen oder
kollektiven Schutzausrüstungen » ersetzt. kollektiven Schutzausrüstungen » ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 14 - In Artikel 54quater 3.4. derselben Ordnung, eingefügt durch Art. 14 - In Artikel 54quater 3.4. derselben Ordnung, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, werden die Wörter « Anlagen, den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, werden die Wörter « Anlagen,
Maschinen, mechanische Werkzeuge und » gestrichen. Maschinen, mechanische Werkzeuge und » gestrichen.
Art. 15 - In Artikel 54quater 3.5 Absatz 1 derselben Ordnung, ersetzt Art. 15 - In Artikel 54quater 3.5 Absatz 1 derselben Ordnung, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 13. September 1990, werden die durch den Königlichen Erlass vom 13. September 1990, werden die
Nummern 1 und 2 aufgehoben. Nummern 1 und 2 aufgehoben.
Art. 16 - In Artikel 54quater 4 Absatz 1 derselben Ordnung, eingefügt Art. 16 - In Artikel 54quater 4 Absatz 1 derselben Ordnung, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, werden die Wörter « durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, werden die Wörter «
sämtliche Anlagen, Maschinen, mechanischen Werkzeuge oder sämtliche Anlagen, Maschinen, mechanischen Werkzeuge oder
individuellen oder kollektiven Schutzausrüstungen » durch die Wörter « individuellen oder kollektiven Schutzausrüstungen » durch die Wörter «
sämtliche individuellen oder kollektiven Schutzausrüstungen » ersetzt. sämtliche individuellen oder kollektiven Schutzausrüstungen » ersetzt.
Art. 17 - Artikel 54quater 5 derselben Ordnung, eingefügt durch den Art. 17 - Artikel 54quater 5 derselben Ordnung, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 14. September 1992, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 14. September 1992, wird wie folgt abgeändert:
1. In Ziffer 5.1 Absatz 2 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 » 1. In Ziffer 5.1 Absatz 2 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 »
durch die Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen durch die Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen
Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln »
ersetzt. ersetzt.
2. In Ziffer 5.2 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 » durch die 2. In Ziffer 5.2 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 » durch die
Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom
12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt.
Art. 18 - Artikel 54quater 7 derselben Ordnung, eingefügt durch den Art. 18 - Artikel 54quater 7 derselben Ordnung, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, wird aufgehoben.
Art. 19 - Artikel 835 derselben Ordnung, abgeändert durch den Art. 19 - Artikel 835 derselben Ordnung, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nummer 3 werden die Wörter « Artikel 54quater 3.1 » durch die 1. In Nummer 3 werden die Wörter « Artikel 54quater 3.1 » durch die
Wörter « Artikel 54quater 3.1 und Artikel 8.1 des Königlichen Erlasses Wörter « Artikel 54quater 3.1 und Artikel 8.1 des Königlichen Erlasses
vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt.
2. In Nummer 6 werden die Wörter « Artikel 54quater 3.3 » durch die 2. In Nummer 6 werden die Wörter « Artikel 54quater 3.3 » durch die
Wörter « Artikel 54quater 3.3 und Artikel 8.3 des Königlichen Erlasses Wörter « Artikel 54quater 3.3 und Artikel 8.3 des Königlichen Erlasses
vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt.
3. In Nummer 8 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 » durch die 3. In Nummer 8 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 » durch die
Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom
12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt.
Art. 20 - Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung Art. 20 - Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung
der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt:
a) Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und a) Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und
technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der
Sicherheit im Arbeitsbereich, Sicherheit im Arbeitsbereich,
b) Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der b) Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der
Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der
Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin.
Art. 21 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 des vorliegenden Art. 21 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 des vorliegenden
Erlasses und seiner Anlage bilden Titel VI Kapitel I des Gesetzbuches Erlasses und seiner Anlage bilden Titel VI Kapitel I des Gesetzbuches
über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgender berschrift: über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgender berschrift:
« Titel VI: Arbeitsmittel « Titel VI: Arbeitsmittel
Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen ». Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen ».
Art. 22 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Art. 22 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der
Ausführung vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. August 1993 Gegeben zu Brüssel, den 12. August 1993
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Anlage Anlage
In den Artikeln 9 und 10 erwähnte Mindestvorschriften In den Artikeln 9 und 10 erwähnte Mindestvorschriften
1. Vorbemerkung 1. Vorbemerkung
Die Anforderungen der vorliegenden Anlage gelten nach Massgabe der Die Anforderungen der vorliegenden Anlage gelten nach Massgabe der
Bestimmungen der Artikel 9 und 10 in den Fällen, in denen mit dem Bestimmungen der Artikel 9 und 10 in den Fällen, in denen mit dem
betreffenden Arbeitsmittel ein entsprechendes Risiko verbunden ist. betreffenden Arbeitsmittel ein entsprechendes Risiko verbunden ist.
2. Für diese Anlage gelten als: 2. Für diese Anlage gelten als:
2.1. Gefahrenzone: der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines 2.1. Gefahrenzone: der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines
Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit eines sich Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit eines sich
darin aufhaltenden Arbeitnehmers gefährdet ist, darin aufhaltenden Arbeitnehmers gefährdet ist,
2.2. bei Benutzung eines Arbeitsmittels gefährdeter Arbeitnehmer: ein 2.2. bei Benutzung eines Arbeitsmittels gefährdeter Arbeitnehmer: ein
Arbeitnehmer, der sich ganz oder teilweise in einer Gefahrenzone Arbeitnehmer, der sich ganz oder teilweise in einer Gefahrenzone
befindet, befindet,
2.3. Bedienungspersonal: der oder die für die Benutzung eines 2.3. Bedienungspersonal: der oder die für die Benutzung eines
Arbeitsmittels zuständigen Arbeitnehmer. Arbeitsmittels zuständigen Arbeitnehmer.
3. Für Arbeitsmittel geltende allgemeine Mindestvorschriften 3. Für Arbeitsmittel geltende allgemeine Mindestvorschriften
3.1. Die Betätigungssysteme eines Arbeitsmittels, die Einfluss auf die 3.1. Die Betätigungssysteme eines Arbeitsmittels, die Einfluss auf die
Sicherheit haben, müssen deutlich sichtbar sein und als solche Sicherheit haben, müssen deutlich sichtbar sein und als solche
identifizierbar sein und gegebenenfalls entsprechend gekennzeichnet identifizierbar sein und gegebenenfalls entsprechend gekennzeichnet
werden. werden.
Abgesehen von einigen gegebenenfalls erforderlichen Ausnahmen müssen Abgesehen von einigen gegebenenfalls erforderlichen Ausnahmen müssen
die Betätigungssysteme ausserhalb der Gefahrenzone so angeordnet sein, die Betätigungssysteme ausserhalb der Gefahrenzone so angeordnet sein,
dass ihre Bedienung keine zusätzlichen Gefahren mit sich bringen kann. dass ihre Bedienung keine zusätzlichen Gefahren mit sich bringen kann.
Aus einer unbeabsichtigten Betätigung darf keine Gefahr entstehen. Aus einer unbeabsichtigten Betätigung darf keine Gefahr entstehen.
Vom Hauptbedienungsstand aus muss sich das Bedienungspersonal Vom Hauptbedienungsstand aus muss sich das Bedienungspersonal
erforderlichenfalls vergewissern können, dass sich keine Personen in erforderlichenfalls vergewissern können, dass sich keine Personen in
den Gefahrenzonen aufhalten. den Gefahrenzonen aufhalten.
Ist dies nicht möglich, muss der Inbetriebsetzung automatisch ein Ist dies nicht möglich, muss der Inbetriebsetzung automatisch ein
sicheres System wie z.B. ein akustisches oder optisches Warnsignal sicheres System wie z.B. ein akustisches oder optisches Warnsignal
vorgeschaltet sein. vorgeschaltet sein.
Gefährdete Arbeitnehmer müssen die Zeit oder die Möglichkeit haben, Gefährdete Arbeitnehmer müssen die Zeit oder die Möglichkeit haben,
sich den Gefahren in Verbindung mit dem Inbetriebsetzen sich den Gefahren in Verbindung mit dem Inbetriebsetzen
beziehungsweise Abschalten des Arbeitsmittels rasch zu entziehen. beziehungsweise Abschalten des Arbeitsmittels rasch zu entziehen.
Die Betätigungssysteme müssen sicher sein. Die Betätigungssysteme müssen sicher sein.
Störungen oder Beschädigungen dieser Systeme dürfen nicht zu Störungen oder Beschädigungen dieser Systeme dürfen nicht zu
gefährlichen Situationen führen. gefährlichen Situationen führen.
3.2. Die Inbetriebsetzung eines Arbeitsmittels darf nur durch 3.2. Die Inbetriebsetzung eines Arbeitsmittels darf nur durch
absichtliche Betätigung eines hierfür vorgesehenen Betätigungssystems absichtliche Betätigung eines hierfür vorgesehenen Betätigungssystems
möglich sein. möglich sein.
Dies gilt auch: Dies gilt auch:
- für die Wiederinbetriebsetzung nach einem Stillstand, ungeachtet der - für die Wiederinbetriebsetzung nach einem Stillstand, ungeachtet der
Ursache für diesen Stillstand, Ursache für diesen Stillstand,
- für die Steuerung einer wesentlichen Änderung des Betriebszustandes - für die Steuerung einer wesentlichen Änderung des Betriebszustandes
(zum Beispiel der Geschwindigkeit, des Druckes usw.), (zum Beispiel der Geschwindigkeit, des Druckes usw.),
sofern diese Wiederinbetriebsetzung oder diese Änderung für die sofern diese Wiederinbetriebsetzung oder diese Änderung für die
gefährdeten Arbeitnehmer nicht völlig gefahrlos erfolgen kann. gefährdeten Arbeitnehmer nicht völlig gefahrlos erfolgen kann.
Diese Anforderung gilt nicht für die Wiederinbetriebsetzung oder die Diese Anforderung gilt nicht für die Wiederinbetriebsetzung oder die
Änderung des Betriebszustandes bei der normalen Befehlsabfolge im Änderung des Betriebszustandes bei der normalen Befehlsabfolge im
Automatikbetrieb. Automatikbetrieb.
3.3. Jedes Arbeitsmittel muss mit einem Betätigungssystem zum sicheren 3.3. Jedes Arbeitsmittel muss mit einem Betätigungssystem zum sicheren
Abschalten des gesamten Arbeitsmittels in bestmöglicher Frist Abschalten des gesamten Arbeitsmittels in bestmöglicher Frist
ausgerüstet sein. ausgerüstet sein.
Die Steuerung dieser Systeme muss sich in Reichweite des Die Steuerung dieser Systeme muss sich in Reichweite des
Bedienungspersonals befinden. Bedienungspersonals befinden.
Jeder Arbeitsplatz muss mit einem Betätigungssystem ausgerüstet sein, Jeder Arbeitsplatz muss mit einem Betätigungssystem ausgerüstet sein,
mit dem sich entsprechend der Gefahrenlage das gesamte Arbeitsmittel mit dem sich entsprechend der Gefahrenlage das gesamte Arbeitsmittel
oder nur bestimmte Teile abschalten lassen, um das Arbeitsmittel in oder nur bestimmte Teile abschalten lassen, um das Arbeitsmittel in
einen sicheren Zustand zu versetzen. einen sicheren Zustand zu versetzen.
Der Befehl zum Abschalten des Arbeitsmittels muss den Befehlen zur Der Befehl zum Abschalten des Arbeitsmittels muss den Befehlen zur
Inbetriebsetzung übergeordnet sein. Inbetriebsetzung übergeordnet sein.
Nach Abschaltung des Arbeitsmittels oder seiner gefährlichen Teile Nach Abschaltung des Arbeitsmittels oder seiner gefährlichen Teile
muss die Energieversorgung des Antriebs unterbrochen werden. muss die Energieversorgung des Antriebs unterbrochen werden.
3.4. Die Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls entsprechend der von dem 3.4. Die Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls entsprechend der von dem
Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdung und der normalerweise Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdung und der normalerweise
erforderlichen Stillsetzungszeit mit einer Notstoppvorrichtung erforderlichen Stillsetzungszeit mit einer Notstoppvorrichtung
versehen sein. versehen sein.
3.5. Jedes Arbeitsmittel, das eine Gefährdung wegen herabfallender 3.5. Jedes Arbeitsmittel, das eine Gefährdung wegen herabfallender
oder herausschleudernder Gegenstände darstellt, muss mit oder herausschleudernder Gegenstände darstellt, muss mit
entsprechenden Vorrichtungen zum Schutz gegen diese Gefahren versehen entsprechenden Vorrichtungen zum Schutz gegen diese Gefahren versehen
sein. sein.
Jedes Arbeitsmittel, das wegen des Ausströmens von Gasen oder Dämpfen, Jedes Arbeitsmittel, das wegen des Ausströmens von Gasen oder Dämpfen,
des Austretens von Flüssigkeiten oder wegen Staubemissionen eine des Austretens von Flüssigkeiten oder wegen Staubemissionen eine
Gefährdung darstellt, muss mit entsprechenden Vorrichtungen zum Gefährdung darstellt, muss mit entsprechenden Vorrichtungen zum
Zurückhalten oder Ableiten der betreffenden Emissionen an der Quelle Zurückhalten oder Ableiten der betreffenden Emissionen an der Quelle
versehen sein. versehen sein.
3.6. Die Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder 3.6. Die Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder
auf anderem Wege stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit auf anderem Wege stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlich ist. und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.
3.7. Besteht bei Teilen eines Arbeitsmittels Splitter- oder 3.7. Besteht bei Teilen eines Arbeitsmittels Splitter- oder
Bruchgefahr, die die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer Bruchgefahr, die die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer
erheblich gefährden könnte, so müssen geeignete Schutzvorkehrungen erheblich gefährden könnte, so müssen geeignete Schutzvorkehrungen
getroffen werden. getroffen werden.
Werkzeuge von Werkzeugmaschinen, die der Zentrifugalkraft ausgesetzt Werkzeuge von Werkzeugmaschinen, die der Zentrifugalkraft ausgesetzt
sind, sind so zu befestigen, dass sie nicht herausgeschleudert werden sind, sind so zu befestigen, dass sie nicht herausgeschleudert werden
können. können.
3.8. Besteht bei beweglichen Teilen eines Arbeitsmittels Gefahr eines 3.8. Besteht bei beweglichen Teilen eines Arbeitsmittels Gefahr eines
mechanischen Kontakts, durch den Unfälle verursacht werden können, so mechanischen Kontakts, durch den Unfälle verursacht werden können, so
müssen sie mit Schutzkappen oder mit Schutzeinrichtungen ausgestattet müssen sie mit Schutzkappen oder mit Schutzeinrichtungen ausgestattet
sein, die den Zugang zu den Gefahrenzonen verhindern oder die sein, die den Zugang zu den Gefahrenzonen verhindern oder die
beweglichen Teile vor dem Betreten der Gefahrenzonen stoppen. beweglichen Teile vor dem Betreten der Gefahrenzonen stoppen.
Die Schutzkappen und Schutzeinrichtungen: Die Schutzkappen und Schutzeinrichtungen:
- müssen stabil gebaut sein, - müssen stabil gebaut sein,
- dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen, - dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen,
- dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht - dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht
werden können, werden können,
- müssen ausreichend Abstand zur Gefahrenzone haben, - müssen ausreichend Abstand zur Gefahrenzone haben,
- dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig - dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig
einschränken, einschränken,
- müssen die für Einbau oder Austausch von Teilen sowie für die - müssen die für Einbau oder Austausch von Teilen sowie für die
Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der
Schutzkappen und Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf Schutzkappen und Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf
den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss. den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss.
3.9. Die Arbeits- beziehungsweise Wartungsbereiche eines 3.9. Die Arbeits- beziehungsweise Wartungsbereiche eines
Arbeitsmittels müssen entsprechend den vorzunehmenden Arbeiten Arbeitsmittels müssen entsprechend den vorzunehmenden Arbeiten
ausreichend beleuchtet sein. ausreichend beleuchtet sein.
3.10. Sehr heisse beziehungsweise sehr kalte Teile eines 3.10. Sehr heisse beziehungsweise sehr kalte Teile eines
Arbeitsmittels müssen - soweit angemessen - mit Schutzeinrichtungen Arbeitsmittels müssen - soweit angemessen - mit Schutzeinrichtungen
versehen sein, die verhindern, dass die Arbeitnehmer die betreffenden versehen sein, die verhindern, dass die Arbeitnehmer die betreffenden
Teile berühren beziehungsweise ihnen gefährlich nahe kommen. Teile berühren beziehungsweise ihnen gefährlich nahe kommen.
3.11. Die Warnvorrichtungen des Arbeitsmittels müssen leicht 3.11. Die Warnvorrichtungen des Arbeitsmittels müssen leicht
wahrnehmbar und unmissverständlich sein. wahrnehmbar und unmissverständlich sein.
3.12. Ein Arbeitsmittel darf nicht für Arbeitsgänge und unter 3.12. Ein Arbeitsmittel darf nicht für Arbeitsgänge und unter
Bedingungen eingesetzt werden, für die es nicht geeignet ist. Bedingungen eingesetzt werden, für die es nicht geeignet ist.
3.13. Wartungsarbeiten müssen bei Stillstand des Arbeitsmittels 3.13. Wartungsarbeiten müssen bei Stillstand des Arbeitsmittels
vorgenommen werden können. vorgenommen werden können.
Wenn dies nicht möglich ist, müssen für ihre Durchführung geeignete Wenn dies nicht möglich ist, müssen für ihre Durchführung geeignete
Schutzmassnahmen ergriffen werden können, oder die Wartung muss Schutzmassnahmen ergriffen werden können, oder die Wartung muss
ausserhalb der Gefahrenzone erfolgen können. ausserhalb der Gefahrenzone erfolgen können.
Während die Arbeitsmittel in Betrieb sind, ist es verboten: Während die Arbeitsmittel in Betrieb sind, ist es verboten:
- sie zu reinigen oder sie zu reparieren, - sie zu reinigen oder sie zu reparieren,
- Keile, Bolzen oder andere ähnliche Teile festzuziehen, sofern diese - Keile, Bolzen oder andere ähnliche Teile festzuziehen, sofern diese
Arbeitsgänge Unfälle herbeiführen könnten oder auf oder nahe Arbeitsgänge Unfälle herbeiführen könnten oder auf oder nahe
gefährlichen sich bewegenden Werkzeugteilen durchgeführt werden gefährlichen sich bewegenden Werkzeugteilen durchgeführt werden
müssen. müssen.
Es ist ebenfalls untersagt, gefährliche in Betrieb gesetzte Teile von Es ist ebenfalls untersagt, gefährliche in Betrieb gesetzte Teile von
Getrieben, Kraftmaschinen oder anderen Maschinen zu schmieren, es sei Getrieben, Kraftmaschinen oder anderen Maschinen zu schmieren, es sei
denn, die gewählten Verfahren bieten alle erwünschten denn, die gewählten Verfahren bieten alle erwünschten
Sicherheitsgarantien. Sicherheitsgarantien.
Bei allen Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets Bei allen Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets
auf dem neuesten Stand zu halten. auf dem neuesten Stand zu halten.
3.14. Jedes Arbeitsmittel muss mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen 3.14. Jedes Arbeitsmittel muss mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen
ausgestattet sein, mit denen es von jeder einzelnen Energiequelle ausgestattet sein, mit denen es von jeder einzelnen Energiequelle
getrennt werden kann. getrennt werden kann.
Bei der Wiedereinschaltung dürfen die betroffenen Arbeitnehmer keiner Bei der Wiedereinschaltung dürfen die betroffenen Arbeitnehmer keiner
Gefahr ausgesetzt sein. Gefahr ausgesetzt sein.
3.15. Jedes Arbeitsmittel muss zur Gewährleistung der Sicherheit der 3.15. Jedes Arbeitsmittel muss zur Gewährleistung der Sicherheit der
Arbeitnehmer mit den erforderlichen Gefahrenhinweisen und Arbeitnehmer mit den erforderlichen Gefahrenhinweisen und
Kennzeichnungen versehen sein. Kennzeichnungen versehen sein.
3.16. Für die Durchführung der Produktions-, Einstellungs- und 3.16. Für die Durchführung der Produktions-, Einstellungs- und
Wartungsarbeiten am Arbeitsmittel müssen die Arbeitnehmer sicheren Wartungsarbeiten am Arbeitsmittel müssen die Arbeitnehmer sicheren
Zugang zu allen dafür notwendigen Stellen haben, an denen ein Zugang zu allen dafür notwendigen Stellen haben, an denen ein
gefahrloser Aufenthalt möglich sein muss. gefahrloser Aufenthalt möglich sein muss.
3.17. Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der Arbeitnehmer gegen 3.17. Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels Gefährdung durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels
beziehungsweise durch Freisetzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf beziehungsweise durch Freisetzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf
oder anderen Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder oder anderen Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder
gelagert werden, oder gegen schädliche Strahlungen ausgelegt werden. gelagert werden, oder gegen schädliche Strahlungen ausgelegt werden.
3.18. Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz gegen Gefährdung durch 3.18. Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz gegen Gefährdung durch
Explosion des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem Explosion des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem
Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden, ausgelegt Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden, ausgelegt
werden. werden.
3.19. Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der gefährdeten 3.19. Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der gefährdeten
Arbeitnehmer gegen direkten oder indirekten Kontakt mit elektrischem Arbeitnehmer gegen direkten oder indirekten Kontakt mit elektrischem
Strom ausgelegt werden. Strom ausgelegt werden.
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 12. August 1993 beigefügt Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 12. August 1993 beigefügt
zu werden zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 octobre 1997. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 oktober 1997.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
^