Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 1993 concernant l'utilisation des équipements de travail | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
20 OCTOBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 20 OKTOBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 1993 concernant | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 |
l'utilisation des équipements de travail | betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 12 août 1993 concernant l'utilisation des équipements de | besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van |
travail, établi par le Service central de traduction allemande du | arbeidsmiddelen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 1993 | vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende |
concernant l'utilisation des équipements de travail. | het gebruik van arbeidsmiddelen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 20 octobre 1997. | Gegeven te Brussel, 20 oktober 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHAFTIGUNG UND DER ARBEIT |
12. AUGUST 1993 - Königlicher Erlass über die Benutzung von | 12. AUGUST 1993 - Königlicher Erlass über die Benutzung von |
Arbeitsmitteln | Arbeitsmitteln |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die | Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die |
Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche | Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche |
Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, insbesondere des | Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, insbesondere des |
Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1957 und 16. | Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1957 und 16. |
März 1971, und des Artikels 4, ersetzt durch das Programmgesetz vom | März 1971, und des Artikels 4, ersetzt durch das Programmgesetz vom |
22. Dezember 1989; | 22. Dezember 1989; |
Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG vom 30. November 1989 | Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG vom 30. November 1989 |
des Rates der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorschriften für | des Rates der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorschriften für |
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln |
durch Arbeitnehmer bei der Arbeit; | durch Arbeitnehmer bei der Arbeit; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
insbesondere der Artikel 29 bis 34, des Artikels 35, abgeändert durch | insbesondere der Artikel 29 bis 34, des Artikels 35, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 13. August 1962, des Artikels 39 Absatz 1, | den Königlichen Erlass vom 13. August 1962, des Artikels 39 Absatz 1, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1972, des | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1972, des |
Artikels 54quater, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni | Artikels 54quater, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni |
1975 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. September | 1975 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. September |
1990 und vom 14. September 1992, und des Artikels 835, ersetzt durch | 1990 und vom 14. September 1992, und des Artikels 835, ersetzt durch |
den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975; | den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, |
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze; | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung | Artikel 1.Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung |
auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 der | auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 der |
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des | Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des |
Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden | Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden |
sind. | sind. |
Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als : |
Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als : |
1. Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, | 1. Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, |
die bei der Arbeit benutzt werden, | die bei der Arbeit benutzt werden, |
2. Benutzung von Arbeitsmitteln: alle ein Arbeitsmittel betreffenden | 2. Benutzung von Arbeitsmitteln: alle ein Arbeitsmittel betreffenden |
Tätigkeiten wie An- oder Abschalten, Gebrauch, Transport, | Tätigkeiten wie An- oder Abschalten, Gebrauch, Transport, |
Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung und Wartung, einschliesslich | Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung und Wartung, einschliesslich |
insbesondere Reinigung, | insbesondere Reinigung, |
3. AASO: die Allgemeine Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | 3. AASO: die Allgemeine Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947. | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947. |
Art. 3.Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit |
Art. 3.Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit |
die den Arbeitnehmern im Unternehmen beziehungsweise Betrieb zur | die den Arbeitnehmern im Unternehmen beziehungsweise Betrieb zur |
Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die jeweiligen Arbeiten | Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die jeweiligen Arbeiten |
geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden, so dass bei der | geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden, so dass bei der |
Benutzung dieser Arbeitsmittel die Sicherheit und der | Benutzung dieser Arbeitsmittel die Sicherheit und der |
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind. | Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind. |
Bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel berücksichtigt der | Bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel berücksichtigt der |
Arbeitgeber die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit | Arbeitgeber die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit |
sowie die insbesondere am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die | sowie die insbesondere am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die |
Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer im Unternehmen | Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer im Unternehmen |
beziehungsweise im Betrieb oder die Gefahren, die aus der Benutzung | beziehungsweise im Betrieb oder die Gefahren, die aus der Benutzung |
der betreffenden Arbeitsmittel zusätzlich erwachsen können. | der betreffenden Arbeitsmittel zusätzlich erwachsen können. |
Art. 4.Ist es nicht möglich, demgemäss die Sicherheit und den |
Art. 4.Ist es nicht möglich, demgemäss die Sicherheit und den |
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung der Arbeitsmittel | Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung der Arbeitsmittel |
in vollem Umfang zu gewährleisten, so trifft der Arbeitgeber die | in vollem Umfang zu gewährleisten, so trifft der Arbeitgeber die |
geeigneten Massnahmen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern. | geeigneten Massnahmen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern. |
Art. 5.Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen |
Art. 5.Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen |
spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der | spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der |
Arbeitnehmer verbunden, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen | Arbeitnehmer verbunden, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen |
Vorkehrungen, damit: | Vorkehrungen, damit: |
1. die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Personen | 1. die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Personen |
vorbehalten bleibt, | vorbehalten bleibt, |
2. Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten nur | 2. Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten nur |
von eigens hierzu befugten Arbeitnehmern durchgeführt werden. | von eigens hierzu befugten Arbeitnehmern durchgeführt werden. |
Art. 6.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der AASO trifft |
Art. 6.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der AASO trifft |
der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit die in Artikel | der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit die in Artikel |
5 Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer eine angemessene Spezialunterweisung | 5 Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer eine angemessene Spezialunterweisung |
erhalten. | erhalten. |
Art. 7.Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit |
Art. 7.Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit |
den Arbeitnehmern angemessene Informationen und gegebenenfalls | den Arbeitnehmern angemessene Informationen und gegebenenfalls |
Betriebsanleitungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel zur | Betriebsanleitungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel zur |
Verfügung stehen. | Verfügung stehen. |
Diese Informationen und diese Betriebsanleitungen müssen zumindest | Diese Informationen und diese Betriebsanleitungen müssen zumindest |
folgende Angaben enthalten: | folgende Angaben enthalten: |
- Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels, | - Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels, |
- absehbare Störfälle, | - absehbare Störfälle, |
- Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln | - Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln |
gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen. | gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen. |
Diese Informationen und diese Betriebsanleitungen müssen für die | Diese Informationen und diese Betriebsanleitungen müssen für die |
betroffenen Arbeitnehmer verständlich sein. | betroffenen Arbeitnehmer verständlich sein. |
Für jede Anlage, Maschine oder jedes mechanische Werkzeug muss es | Für jede Anlage, Maschine oder jedes mechanische Werkzeug muss es |
schriftliche Anweisungen geben, die für ihren Betrieb, ihre | schriftliche Anweisungen geben, die für ihren Betrieb, ihre |
Einsatzbedingungen, ihre Inspektion und ihre Wartung erforderlich | Einsatzbedingungen, ihre Inspektion und ihre Wartung erforderlich |
sind. Die Informationen über die Sicherheitsvorrichtungen werden | sind. Die Informationen über die Sicherheitsvorrichtungen werden |
diesen Anweisungen beigefügt. | diesen Anweisungen beigefügt. |
Diese Anweisungen werden vom Leiter des Dienstes für | Diese Anweisungen werden vom Leiter des Dienstes für |
Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze | Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze |
und vom Arbeitsarzt, jeder für seinen Bereich, unter Berücksichtigung | und vom Arbeitsarzt, jeder für seinen Bereich, unter Berücksichtigung |
der Anforderungen in puncto Sicherheit und Hygiene abgezeichnet und | der Anforderungen in puncto Sicherheit und Hygiene abgezeichnet und |
gegebenenfalls ergänzt.1. | gegebenenfalls ergänzt.1. |
Art. 8.1 - Sämtliche Bestellungen von Anlagen, Maschinen und | Art. 8.1 - Sämtliche Bestellungen von Anlagen, Maschinen und |
mechanischen Werkzeugen enthalten im Bestellschein oder im Lastenheft | mechanischen Werkzeugen enthalten im Bestellschein oder im Lastenheft |
die Forderung nach Einhaltung: | die Forderung nach Einhaltung: |
1. der in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetze und | 1. der in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetze und |
Verordnungen, | Verordnungen, |
2. der Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht | 2. der Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht |
notwendigerweise in den geltenden Gesetzen und Verordnungen in bezug | notwendigerweise in den geltenden Gesetzen und Verordnungen in bezug |
auf Sicherheit und Hygiene vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind, | auf Sicherheit und Hygiene vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind, |
um der in Artikel 54quater 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung gerecht | um der in Artikel 54quater 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung gerecht |
zu werden. | zu werden. |
Der Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und | Der Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und |
Verschönerung der Arbeitsplätze oder einer seiner Beigeordneten und | Verschönerung der Arbeitsplätze oder einer seiner Beigeordneten und |
der Arbeitsarzt beteiligen sich an den Vorarbeiten zur Aufstellung der | der Arbeitsarzt beteiligen sich an den Vorarbeiten zur Aufstellung der |
Bestellung. Eventuell lassen sie zusätzliche Anforderungen in puncto | Bestellung. Eventuell lassen sie zusätzliche Anforderungen in puncto |
Sicherheit und Hygiene hinzufügen, nachdem sie wenn notwendig andere | Sicherheit und Hygiene hinzufügen, nachdem sie wenn notwendig andere |
fachkundige Personen zu Rate gezogen haben. | fachkundige Personen zu Rate gezogen haben. |
Der Bestellschein wird vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, | Der Bestellschein wird vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, |
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze abgezeichnet. | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze abgezeichnet. |
8.2 - Bei der Lieferung händigt der Lieferant dem Kunden eine | 8.2 - Bei der Lieferung händigt der Lieferant dem Kunden eine |
Unterlage über die Einhaltung der bei der Bestellung formulierten | Unterlage über die Einhaltung der bei der Bestellung formulierten |
Anforderungen in puncto Sicherheit und Hygiene aus. | Anforderungen in puncto Sicherheit und Hygiene aus. |
8.3 - Vor jeglicher Inbetriebnahme von Arbeitsmitteln ist der | 8.3 - Vor jeglicher Inbetriebnahme von Arbeitsmitteln ist der |
Arbeitgeber im Besitz eines Berichts, der die Einhaltung: | Arbeitgeber im Besitz eines Berichts, der die Einhaltung: |
1. der Gesetze und Verordnungen in puncto Sicherheit und Hygiene | 1. der Gesetze und Verordnungen in puncto Sicherheit und Hygiene |
2. und der Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht | 2. und der Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht |
notwendigerweise in den Gesetzen und Verordnungen in bezug auf | notwendigerweise in den Gesetzen und Verordnungen in bezug auf |
Sicherheit und Hygiene vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind, um | Sicherheit und Hygiene vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind, um |
der in Artikel 54quater 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung gerecht zu | der in Artikel 54quater 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung gerecht zu |
werden, bestätigt. | werden, bestätigt. |
Der Bericht wird vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, | Der Bericht wird vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, |
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder von einem | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder von einem |
seiner Beigeordneten abgefasst, nachdem er wenn erforderlich andere | seiner Beigeordneten abgefasst, nachdem er wenn erforderlich andere |
fachkundige Personen zu Rate gezogen hat. Das Gutachten des | fachkundige Personen zu Rate gezogen hat. Das Gutachten des |
Arbeitsarztes wird dem Bericht bei seinem erstfolgenden Besuch im | Arbeitsarztes wird dem Bericht bei seinem erstfolgenden Besuch im |
Unternehmen beigefügt. | Unternehmen beigefügt. |
Unter fachkundigen Personen sind je nach betroffenem Bereich Personen | Unter fachkundigen Personen sind je nach betroffenem Bereich Personen |
mit einer universitären oder gleichgestellten oder einer höheren | mit einer universitären oder gleichgestellten oder einer höheren |
technischen Ausbildung zu verstehen, die Erfahrung haben in dem | technischen Ausbildung zu verstehen, die Erfahrung haben in dem |
Bereich, für den sie zu Rate gezogen werden, oder, in Ermangelung | Bereich, für den sie zu Rate gezogen werden, oder, in Ermangelung |
solcher Personen, Personen, die nach Beurteilung des Arbeitgebers und | solcher Personen, Personen, die nach Beurteilung des Arbeitgebers und |
der Arbeitnehmervertreter über eine gleichwertige berufliche | der Arbeitnehmervertreter über eine gleichwertige berufliche |
Fachkenntnis verfügen, um in völliger Kenntnis der Sachlage eine | Fachkenntnis verfügen, um in völliger Kenntnis der Sachlage eine |
Meinung zu äussern. Der Arbeitgeber trägt Sorge dafür, dass diese | Meinung zu äussern. Der Arbeitgeber trägt Sorge dafür, dass diese |
fachkundigen Personen vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, | fachkundigen Personen vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, |
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze zu Rate gezogen | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze zu Rate gezogen |
werden. | werden. |
8.4 - Für Anlagen, Maschinen und mechanische Werkzeuge, die am 25. | 8.4 - Für Anlagen, Maschinen und mechanische Werkzeuge, die am 25. |
Juli 1975 bereits in Betrieb waren, wird in Ermangelung eines | Juli 1975 bereits in Betrieb waren, wird in Ermangelung eines |
vorhandenen ähnlichen Berichtes gemäss den Bestimmungen von Artikel | vorhandenen ähnlichen Berichtes gemäss den Bestimmungen von Artikel |
8.3 ein Bericht erstellt. | 8.3 ein Bericht erstellt. |
8.5 - Die Bestimmungen der Artikel 8.2, 8.3 und 8.4 finden keine | 8.5 - Die Bestimmungen der Artikel 8.2, 8.3 und 8.4 finden keine |
Anwendung auf: | Anwendung auf: |
1. Maschinen, mechanische Werkzeuge, Maschinenteile oder Anlagenteile, | 1. Maschinen, mechanische Werkzeuge, Maschinenteile oder Anlagenteile, |
die in Anwendung eines Erlasses zur Ausführung des Gesetzes vom 11. | die in Anwendung eines Erlasses zur Ausführung des Gesetzes vom 11. |
Juli 1961 über die unentbehrlichen Sicherheitsgarantien, die | Juli 1961 über die unentbehrlichen Sicherheitsgarantien, die |
Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate und Behälter | Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate und Behälter |
bieten müssen, mit einem Zulassungszeichen, Prüfzeichen, Eichstempel | bieten müssen, mit einem Zulassungszeichen, Prüfzeichen, Eichstempel |
oder Konformitätszeichen versehen sind, | oder Konformitätszeichen versehen sind, |
2. Maschinen, Apparate, Anlagen und Teile von Maschinen, Apparaten und | 2. Maschinen, Apparate, Anlagen und Teile von Maschinen, Apparaten und |
Anlagen, die von einer in Anwendung der AASO zugelassenen Prüfstelle | Anlagen, die von einer in Anwendung der AASO zugelassenen Prüfstelle |
kontrolliert worden sind, | kontrolliert worden sind, |
3. in Artikel 8.1 erwähnte Gegenstände, die in puncto Sicherheit und | 3. in Artikel 8.1 erwähnte Gegenstände, die in puncto Sicherheit und |
Hygiene einem Exemplar entsprechen, für das den in den Bestimmungen | Hygiene einem Exemplar entsprechen, für das den in den Bestimmungen |
der Artikel 8.1, 8.2, 8.3 und 8.4 gestellten Anforderungen bereits | der Artikel 8.1, 8.2, 8.3 und 8.4 gestellten Anforderungen bereits |
genügt wurde, | genügt wurde, |
zumindest was die Aspekte betrifft, die abgedeckt sind durch ein | zumindest was die Aspekte betrifft, die abgedeckt sind durch ein |
Zulassungszeichen, ein Prüfzeichen, einen Eichstempel oder ein | Zulassungszeichen, ein Prüfzeichen, einen Eichstempel oder ein |
Konformitätszeichen, angebracht in Anwendung eines Erlasses zur | Konformitätszeichen, angebracht in Anwendung eines Erlasses zur |
Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 11. Juli 1961, durch eine in | Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 11. Juli 1961, durch eine in |
Anwendung der AASO von einer zugelassenen Prüfstelle durchgeführte | Anwendung der AASO von einer zugelassenen Prüfstelle durchgeführte |
Kontrolle oder durch eine in Anwendung der AASO erteilte Zulassung. | Kontrolle oder durch eine in Anwendung der AASO erteilte Zulassung. |
Sie finden Anwendung für Erklärungen und Feststellungen in bezug auf | Sie finden Anwendung für Erklärungen und Feststellungen in bezug auf |
die Beachtung der zusätzlichen Bedingungen zur Verwirklichung der in | die Beachtung der zusätzlichen Bedingungen zur Verwirklichung der in |
Artikel 54quater 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung und in bezug auf | Artikel 54quater 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung und in bezug auf |
Aspekte, die nicht abgedeckt sind durch ein Zulassungszeichen, ein | Aspekte, die nicht abgedeckt sind durch ein Zulassungszeichen, ein |
Prüfzeichen, einen Eichstempel oder ein Konformitätszeichen, | Prüfzeichen, einen Eichstempel oder ein Konformitätszeichen, |
angebracht in Anwendung eines Erlasses zur Ausführung des vorerwähnten | angebracht in Anwendung eines Erlasses zur Ausführung des vorerwähnten |
Gesetzes vom 11. Juli 1961, durch eine in Anwendung der AASO von einer | Gesetzes vom 11. Juli 1961, durch eine in Anwendung der AASO von einer |
zugelassenen Prüfstelle durchgeführte Kontrolle oder durch eine in | zugelassenen Prüfstelle durchgeführte Kontrolle oder durch eine in |
Anwendung der AASO erteilte Zulassung. | Anwendung der AASO erteilte Zulassung. |
Diese Erklärungen und Feststellungen sind: | Diese Erklärungen und Feststellungen sind: |
- die in Artikel 8.2 erwähnte Erklärung des Lieferanten | - die in Artikel 8.2 erwähnte Erklärung des Lieferanten |
- beziehungsweise der in Artikel 8.3 erwähnte Bericht des Dienstes für | - beziehungsweise der in Artikel 8.3 erwähnte Bericht des Dienstes für |
Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der | Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der |
Arbeitsplätze. | Arbeitsplätze. |
8.6 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen und | 8.6 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen und |
Bescheinigungen werden bereitgehalten, um dem in puncto Sicherheit und | Bescheinigungen werden bereitgehalten, um dem in puncto Sicherheit und |
Hygiene zuständigen Arbeitsinspektor zur Verfügung gestellt zu werden. | Hygiene zuständigen Arbeitsinspektor zur Verfügung gestellt zu werden. |
Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen werden dem Ausschuss | Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen werden dem Ausschuss |
für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der | für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der |
Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung | Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung |
übermittelt. | übermittelt. |
Art. 9 - Neue Arbeitsmittel, die den Arbeitnehmern zum ersten Mal nach | Art. 9 - Neue Arbeitsmittel, die den Arbeitnehmern zum ersten Mal nach |
dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Unternehmen | dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Unternehmen |
oder im Betrieb zur Verfügung gestellt werden, müssen den Bestimmungen | oder im Betrieb zur Verfügung gestellt werden, müssen den Bestimmungen |
entsprechen, die die diesbezüglich anwendbaren gemeinschaftlichen | entsprechen, die die diesbezüglich anwendbaren gemeinschaftlichen |
Richtlinien umsetzen. | Richtlinien umsetzen. |
Finden die im ersten Absatz erwähnten Bestimmungen nicht oder nur | Finden die im ersten Absatz erwähnten Bestimmungen nicht oder nur |
teilweise Anwendung, müssen diese Arbeitsmittel den in der Anlage zum | teilweise Anwendung, müssen diese Arbeitsmittel den in der Anlage zum |
vorliegenden Erlass erwähnten Mindestvorschriften entsprechen, es sei | vorliegenden Erlass erwähnten Mindestvorschriften entsprechen, es sei |
denn, die AASO sieht spezifische Bestimmungen vor. | denn, die AASO sieht spezifische Bestimmungen vor. |
Art. 10 - Arbeitsmittel, die den Arbeitnehmern bereits zum Datum des | Art. 10 - Arbeitsmittel, die den Arbeitnehmern bereits zum Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Unternehmen oder im | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Unternehmen oder im |
Betrieb zur Verfügung stehen, müssen spätestens zum 31. Dezember 1996 | Betrieb zur Verfügung stehen, müssen spätestens zum 31. Dezember 1996 |
den in der Anlage zum vorliegenden Erlass vorgesehenen | den in der Anlage zum vorliegenden Erlass vorgesehenen |
Mindestvorschriften entsprechen, es sei denn, die AASO sieht | Mindestvorschriften entsprechen, es sei denn, die AASO sieht |
spezifische Bestimmungen vor. | spezifische Bestimmungen vor. |
Art. 11 - Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, | Art. 11 - Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, |
damit die Arbeitsmittel während der gesamten Dauer ihrer Benutzung | damit die Arbeitsmittel während der gesamten Dauer ihrer Benutzung |
durch entsprechende Wartung auf einem Niveau gehalten werden, das | durch entsprechende Wartung auf einem Niveau gehalten werden, das |
sicherstellt, dass sie je nach Fall den Bestimmungen der Artikel 9 | sicherstellt, dass sie je nach Fall den Bestimmungen der Artikel 9 |
beziehungsweise 10 entsprechen. | beziehungsweise 10 entsprechen. |
Art. 12 - Folgende Bestimmungen werden in der Allgemeinen | Art. 12 - Folgende Bestimmungen werden in der Allgemeinen |
Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. | Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. |
Februar 1946 und 27. September 1947, nachstehend Ordnung genannt, | Februar 1946 und 27. September 1947, nachstehend Ordnung genannt, |
aufgehoben: | aufgehoben: |
1. die Artikel 29, 30, 31, 32, 33 und 34, | 1. die Artikel 29, 30, 31, 32, 33 und 34, |
2. Artikel 35 Buchstabe a), b), c) und m), abgeändert durch den | 2. Artikel 35 Buchstabe a), b), c) und m), abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 13. August 1962, | Königlichen Erlass vom 13. August 1962, |
3. Artikel 38, | 3. Artikel 38, |
4. Artikel 39 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. | 4. Artikel 39 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. |
Dezember 1972. | Dezember 1972. |
In Abweichung von Absatz 1 bleiben die in diesem Absatz angegebenen | In Abweichung von Absatz 1 bleiben die in diesem Absatz angegebenen |
Bestimmungen bis zum 31. Dezember 1996 für Arbeitsmittel anwendbar, | Bestimmungen bis zum 31. Dezember 1996 für Arbeitsmittel anwendbar, |
die den Arbeitnehmern am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | die den Arbeitnehmern am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Erlasses bereits zur Verfügung stehen. | Erlasses bereits zur Verfügung stehen. |
Art. 13 - Artikel 54quater 3.1 derselben Ordnung, eingefügt durch den | Art. 13 - Artikel 54quater 3.1 derselben Ordnung, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter « von Anlagen, Maschinen und | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « von Anlagen, Maschinen und |
mechanischen Werkzeugen » durch die Wörter « von individuellen oder | mechanischen Werkzeugen » durch die Wörter « von individuellen oder |
kollektiven Schutzausrüstungen » ersetzt. | kollektiven Schutzausrüstungen » ersetzt. |
2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
Art. 14 - In Artikel 54quater 3.4. derselben Ordnung, eingefügt durch | Art. 14 - In Artikel 54quater 3.4. derselben Ordnung, eingefügt durch |
den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, werden die Wörter « Anlagen, | den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, werden die Wörter « Anlagen, |
Maschinen, mechanische Werkzeuge und » gestrichen. | Maschinen, mechanische Werkzeuge und » gestrichen. |
Art. 15 - In Artikel 54quater 3.5 Absatz 1 derselben Ordnung, ersetzt | Art. 15 - In Artikel 54quater 3.5 Absatz 1 derselben Ordnung, ersetzt |
durch den Königlichen Erlass vom 13. September 1990, werden die | durch den Königlichen Erlass vom 13. September 1990, werden die |
Nummern 1 und 2 aufgehoben. | Nummern 1 und 2 aufgehoben. |
Art. 16 - In Artikel 54quater 4 Absatz 1 derselben Ordnung, eingefügt | Art. 16 - In Artikel 54quater 4 Absatz 1 derselben Ordnung, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, werden die Wörter « | durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, werden die Wörter « |
sämtliche Anlagen, Maschinen, mechanischen Werkzeuge oder | sämtliche Anlagen, Maschinen, mechanischen Werkzeuge oder |
individuellen oder kollektiven Schutzausrüstungen » durch die Wörter « | individuellen oder kollektiven Schutzausrüstungen » durch die Wörter « |
sämtliche individuellen oder kollektiven Schutzausrüstungen » ersetzt. | sämtliche individuellen oder kollektiven Schutzausrüstungen » ersetzt. |
Art. 17 - Artikel 54quater 5 derselben Ordnung, eingefügt durch den | Art. 17 - Artikel 54quater 5 derselben Ordnung, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 14. September 1992, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 14. September 1992, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Ziffer 5.1 Absatz 2 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 » | 1. In Ziffer 5.1 Absatz 2 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 » |
durch die Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen | durch die Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen |
Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » | Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Ziffer 5.2 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 » durch die | 2. In Ziffer 5.2 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 » durch die |
Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom | Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom |
12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. | 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. |
Art. 18 - Artikel 54quater 7 derselben Ordnung, eingefügt durch den | Art. 18 - Artikel 54quater 7 derselben Ordnung, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, wird aufgehoben. |
Art. 19 - Artikel 835 derselben Ordnung, abgeändert durch den | Art. 19 - Artikel 835 derselben Ordnung, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nummer 3 werden die Wörter « Artikel 54quater 3.1 » durch die | 1. In Nummer 3 werden die Wörter « Artikel 54quater 3.1 » durch die |
Wörter « Artikel 54quater 3.1 und Artikel 8.1 des Königlichen Erlasses | Wörter « Artikel 54quater 3.1 und Artikel 8.1 des Königlichen Erlasses |
vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. | vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. |
2. In Nummer 6 werden die Wörter « Artikel 54quater 3.3 » durch die | 2. In Nummer 6 werden die Wörter « Artikel 54quater 3.3 » durch die |
Wörter « Artikel 54quater 3.3 und Artikel 8.3 des Königlichen Erlasses | Wörter « Artikel 54quater 3.3 und Artikel 8.3 des Königlichen Erlasses |
vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. | vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. |
3. In Nummer 8 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 » durch die | 3. In Nummer 8 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 » durch die |
Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom | Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom |
12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. | 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. |
Art. 20 - Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung | Art. 20 - Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung |
der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: | der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: |
a) Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und | a) Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und |
technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der | technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der |
Sicherheit im Arbeitsbereich, | Sicherheit im Arbeitsbereich, |
b) Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der | b) Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der |
Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der | Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der |
Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. | Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. |
Art. 21 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 des vorliegenden | Art. 21 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 des vorliegenden |
Erlasses und seiner Anlage bilden Titel VI Kapitel I des Gesetzbuches | Erlasses und seiner Anlage bilden Titel VI Kapitel I des Gesetzbuches |
über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgender berschrift: | über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgender berschrift: |
« Titel VI: Arbeitsmittel | « Titel VI: Arbeitsmittel |
Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen ». | Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen ». |
Art. 22 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der | Art. 22 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
Ausführung vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. August 1993 | Gegeben zu Brüssel, den 12. August 1993 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Anlage | Anlage |
In den Artikeln 9 und 10 erwähnte Mindestvorschriften | In den Artikeln 9 und 10 erwähnte Mindestvorschriften |
1. Vorbemerkung | 1. Vorbemerkung |
Die Anforderungen der vorliegenden Anlage gelten nach Massgabe der | Die Anforderungen der vorliegenden Anlage gelten nach Massgabe der |
Bestimmungen der Artikel 9 und 10 in den Fällen, in denen mit dem | Bestimmungen der Artikel 9 und 10 in den Fällen, in denen mit dem |
betreffenden Arbeitsmittel ein entsprechendes Risiko verbunden ist. | betreffenden Arbeitsmittel ein entsprechendes Risiko verbunden ist. |
2. Für diese Anlage gelten als: | 2. Für diese Anlage gelten als: |
2.1. Gefahrenzone: der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines | 2.1. Gefahrenzone: der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines |
Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit eines sich | Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit eines sich |
darin aufhaltenden Arbeitnehmers gefährdet ist, | darin aufhaltenden Arbeitnehmers gefährdet ist, |
2.2. bei Benutzung eines Arbeitsmittels gefährdeter Arbeitnehmer: ein | 2.2. bei Benutzung eines Arbeitsmittels gefährdeter Arbeitnehmer: ein |
Arbeitnehmer, der sich ganz oder teilweise in einer Gefahrenzone | Arbeitnehmer, der sich ganz oder teilweise in einer Gefahrenzone |
befindet, | befindet, |
2.3. Bedienungspersonal: der oder die für die Benutzung eines | 2.3. Bedienungspersonal: der oder die für die Benutzung eines |
Arbeitsmittels zuständigen Arbeitnehmer. | Arbeitsmittels zuständigen Arbeitnehmer. |
3. Für Arbeitsmittel geltende allgemeine Mindestvorschriften | 3. Für Arbeitsmittel geltende allgemeine Mindestvorschriften |
3.1. Die Betätigungssysteme eines Arbeitsmittels, die Einfluss auf die | 3.1. Die Betätigungssysteme eines Arbeitsmittels, die Einfluss auf die |
Sicherheit haben, müssen deutlich sichtbar sein und als solche | Sicherheit haben, müssen deutlich sichtbar sein und als solche |
identifizierbar sein und gegebenenfalls entsprechend gekennzeichnet | identifizierbar sein und gegebenenfalls entsprechend gekennzeichnet |
werden. | werden. |
Abgesehen von einigen gegebenenfalls erforderlichen Ausnahmen müssen | Abgesehen von einigen gegebenenfalls erforderlichen Ausnahmen müssen |
die Betätigungssysteme ausserhalb der Gefahrenzone so angeordnet sein, | die Betätigungssysteme ausserhalb der Gefahrenzone so angeordnet sein, |
dass ihre Bedienung keine zusätzlichen Gefahren mit sich bringen kann. | dass ihre Bedienung keine zusätzlichen Gefahren mit sich bringen kann. |
Aus einer unbeabsichtigten Betätigung darf keine Gefahr entstehen. | Aus einer unbeabsichtigten Betätigung darf keine Gefahr entstehen. |
Vom Hauptbedienungsstand aus muss sich das Bedienungspersonal | Vom Hauptbedienungsstand aus muss sich das Bedienungspersonal |
erforderlichenfalls vergewissern können, dass sich keine Personen in | erforderlichenfalls vergewissern können, dass sich keine Personen in |
den Gefahrenzonen aufhalten. | den Gefahrenzonen aufhalten. |
Ist dies nicht möglich, muss der Inbetriebsetzung automatisch ein | Ist dies nicht möglich, muss der Inbetriebsetzung automatisch ein |
sicheres System wie z.B. ein akustisches oder optisches Warnsignal | sicheres System wie z.B. ein akustisches oder optisches Warnsignal |
vorgeschaltet sein. | vorgeschaltet sein. |
Gefährdete Arbeitnehmer müssen die Zeit oder die Möglichkeit haben, | Gefährdete Arbeitnehmer müssen die Zeit oder die Möglichkeit haben, |
sich den Gefahren in Verbindung mit dem Inbetriebsetzen | sich den Gefahren in Verbindung mit dem Inbetriebsetzen |
beziehungsweise Abschalten des Arbeitsmittels rasch zu entziehen. | beziehungsweise Abschalten des Arbeitsmittels rasch zu entziehen. |
Die Betätigungssysteme müssen sicher sein. | Die Betätigungssysteme müssen sicher sein. |
Störungen oder Beschädigungen dieser Systeme dürfen nicht zu | Störungen oder Beschädigungen dieser Systeme dürfen nicht zu |
gefährlichen Situationen führen. | gefährlichen Situationen führen. |
3.2. Die Inbetriebsetzung eines Arbeitsmittels darf nur durch | 3.2. Die Inbetriebsetzung eines Arbeitsmittels darf nur durch |
absichtliche Betätigung eines hierfür vorgesehenen Betätigungssystems | absichtliche Betätigung eines hierfür vorgesehenen Betätigungssystems |
möglich sein. | möglich sein. |
Dies gilt auch: | Dies gilt auch: |
- für die Wiederinbetriebsetzung nach einem Stillstand, ungeachtet der | - für die Wiederinbetriebsetzung nach einem Stillstand, ungeachtet der |
Ursache für diesen Stillstand, | Ursache für diesen Stillstand, |
- für die Steuerung einer wesentlichen Änderung des Betriebszustandes | - für die Steuerung einer wesentlichen Änderung des Betriebszustandes |
(zum Beispiel der Geschwindigkeit, des Druckes usw.), | (zum Beispiel der Geschwindigkeit, des Druckes usw.), |
sofern diese Wiederinbetriebsetzung oder diese Änderung für die | sofern diese Wiederinbetriebsetzung oder diese Änderung für die |
gefährdeten Arbeitnehmer nicht völlig gefahrlos erfolgen kann. | gefährdeten Arbeitnehmer nicht völlig gefahrlos erfolgen kann. |
Diese Anforderung gilt nicht für die Wiederinbetriebsetzung oder die | Diese Anforderung gilt nicht für die Wiederinbetriebsetzung oder die |
Änderung des Betriebszustandes bei der normalen Befehlsabfolge im | Änderung des Betriebszustandes bei der normalen Befehlsabfolge im |
Automatikbetrieb. | Automatikbetrieb. |
3.3. Jedes Arbeitsmittel muss mit einem Betätigungssystem zum sicheren | 3.3. Jedes Arbeitsmittel muss mit einem Betätigungssystem zum sicheren |
Abschalten des gesamten Arbeitsmittels in bestmöglicher Frist | Abschalten des gesamten Arbeitsmittels in bestmöglicher Frist |
ausgerüstet sein. | ausgerüstet sein. |
Die Steuerung dieser Systeme muss sich in Reichweite des | Die Steuerung dieser Systeme muss sich in Reichweite des |
Bedienungspersonals befinden. | Bedienungspersonals befinden. |
Jeder Arbeitsplatz muss mit einem Betätigungssystem ausgerüstet sein, | Jeder Arbeitsplatz muss mit einem Betätigungssystem ausgerüstet sein, |
mit dem sich entsprechend der Gefahrenlage das gesamte Arbeitsmittel | mit dem sich entsprechend der Gefahrenlage das gesamte Arbeitsmittel |
oder nur bestimmte Teile abschalten lassen, um das Arbeitsmittel in | oder nur bestimmte Teile abschalten lassen, um das Arbeitsmittel in |
einen sicheren Zustand zu versetzen. | einen sicheren Zustand zu versetzen. |
Der Befehl zum Abschalten des Arbeitsmittels muss den Befehlen zur | Der Befehl zum Abschalten des Arbeitsmittels muss den Befehlen zur |
Inbetriebsetzung übergeordnet sein. | Inbetriebsetzung übergeordnet sein. |
Nach Abschaltung des Arbeitsmittels oder seiner gefährlichen Teile | Nach Abschaltung des Arbeitsmittels oder seiner gefährlichen Teile |
muss die Energieversorgung des Antriebs unterbrochen werden. | muss die Energieversorgung des Antriebs unterbrochen werden. |
3.4. Die Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls entsprechend der von dem | 3.4. Die Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls entsprechend der von dem |
Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdung und der normalerweise | Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdung und der normalerweise |
erforderlichen Stillsetzungszeit mit einer Notstoppvorrichtung | erforderlichen Stillsetzungszeit mit einer Notstoppvorrichtung |
versehen sein. | versehen sein. |
3.5. Jedes Arbeitsmittel, das eine Gefährdung wegen herabfallender | 3.5. Jedes Arbeitsmittel, das eine Gefährdung wegen herabfallender |
oder herausschleudernder Gegenstände darstellt, muss mit | oder herausschleudernder Gegenstände darstellt, muss mit |
entsprechenden Vorrichtungen zum Schutz gegen diese Gefahren versehen | entsprechenden Vorrichtungen zum Schutz gegen diese Gefahren versehen |
sein. | sein. |
Jedes Arbeitsmittel, das wegen des Ausströmens von Gasen oder Dämpfen, | Jedes Arbeitsmittel, das wegen des Ausströmens von Gasen oder Dämpfen, |
des Austretens von Flüssigkeiten oder wegen Staubemissionen eine | des Austretens von Flüssigkeiten oder wegen Staubemissionen eine |
Gefährdung darstellt, muss mit entsprechenden Vorrichtungen zum | Gefährdung darstellt, muss mit entsprechenden Vorrichtungen zum |
Zurückhalten oder Ableiten der betreffenden Emissionen an der Quelle | Zurückhalten oder Ableiten der betreffenden Emissionen an der Quelle |
versehen sein. | versehen sein. |
3.6. Die Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder | 3.6. Die Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder |
auf anderem Wege stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit | auf anderem Wege stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit |
und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlich ist. | und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlich ist. |
3.7. Besteht bei Teilen eines Arbeitsmittels Splitter- oder | 3.7. Besteht bei Teilen eines Arbeitsmittels Splitter- oder |
Bruchgefahr, die die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer | Bruchgefahr, die die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer |
erheblich gefährden könnte, so müssen geeignete Schutzvorkehrungen | erheblich gefährden könnte, so müssen geeignete Schutzvorkehrungen |
getroffen werden. | getroffen werden. |
Werkzeuge von Werkzeugmaschinen, die der Zentrifugalkraft ausgesetzt | Werkzeuge von Werkzeugmaschinen, die der Zentrifugalkraft ausgesetzt |
sind, sind so zu befestigen, dass sie nicht herausgeschleudert werden | sind, sind so zu befestigen, dass sie nicht herausgeschleudert werden |
können. | können. |
3.8. Besteht bei beweglichen Teilen eines Arbeitsmittels Gefahr eines | 3.8. Besteht bei beweglichen Teilen eines Arbeitsmittels Gefahr eines |
mechanischen Kontakts, durch den Unfälle verursacht werden können, so | mechanischen Kontakts, durch den Unfälle verursacht werden können, so |
müssen sie mit Schutzkappen oder mit Schutzeinrichtungen ausgestattet | müssen sie mit Schutzkappen oder mit Schutzeinrichtungen ausgestattet |
sein, die den Zugang zu den Gefahrenzonen verhindern oder die | sein, die den Zugang zu den Gefahrenzonen verhindern oder die |
beweglichen Teile vor dem Betreten der Gefahrenzonen stoppen. | beweglichen Teile vor dem Betreten der Gefahrenzonen stoppen. |
Die Schutzkappen und Schutzeinrichtungen: | Die Schutzkappen und Schutzeinrichtungen: |
- müssen stabil gebaut sein, | - müssen stabil gebaut sein, |
- dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen, | - dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen, |
- dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht | - dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht |
werden können, | werden können, |
- müssen ausreichend Abstand zur Gefahrenzone haben, | - müssen ausreichend Abstand zur Gefahrenzone haben, |
- dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig | - dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig |
einschränken, | einschränken, |
- müssen die für Einbau oder Austausch von Teilen sowie für die | - müssen die für Einbau oder Austausch von Teilen sowie für die |
Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der | Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der |
Schutzkappen und Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf | Schutzkappen und Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf |
den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss. | den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss. |
3.9. Die Arbeits- beziehungsweise Wartungsbereiche eines | 3.9. Die Arbeits- beziehungsweise Wartungsbereiche eines |
Arbeitsmittels müssen entsprechend den vorzunehmenden Arbeiten | Arbeitsmittels müssen entsprechend den vorzunehmenden Arbeiten |
ausreichend beleuchtet sein. | ausreichend beleuchtet sein. |
3.10. Sehr heisse beziehungsweise sehr kalte Teile eines | 3.10. Sehr heisse beziehungsweise sehr kalte Teile eines |
Arbeitsmittels müssen - soweit angemessen - mit Schutzeinrichtungen | Arbeitsmittels müssen - soweit angemessen - mit Schutzeinrichtungen |
versehen sein, die verhindern, dass die Arbeitnehmer die betreffenden | versehen sein, die verhindern, dass die Arbeitnehmer die betreffenden |
Teile berühren beziehungsweise ihnen gefährlich nahe kommen. | Teile berühren beziehungsweise ihnen gefährlich nahe kommen. |
3.11. Die Warnvorrichtungen des Arbeitsmittels müssen leicht | 3.11. Die Warnvorrichtungen des Arbeitsmittels müssen leicht |
wahrnehmbar und unmissverständlich sein. | wahrnehmbar und unmissverständlich sein. |
3.12. Ein Arbeitsmittel darf nicht für Arbeitsgänge und unter | 3.12. Ein Arbeitsmittel darf nicht für Arbeitsgänge und unter |
Bedingungen eingesetzt werden, für die es nicht geeignet ist. | Bedingungen eingesetzt werden, für die es nicht geeignet ist. |
3.13. Wartungsarbeiten müssen bei Stillstand des Arbeitsmittels | 3.13. Wartungsarbeiten müssen bei Stillstand des Arbeitsmittels |
vorgenommen werden können. | vorgenommen werden können. |
Wenn dies nicht möglich ist, müssen für ihre Durchführung geeignete | Wenn dies nicht möglich ist, müssen für ihre Durchführung geeignete |
Schutzmassnahmen ergriffen werden können, oder die Wartung muss | Schutzmassnahmen ergriffen werden können, oder die Wartung muss |
ausserhalb der Gefahrenzone erfolgen können. | ausserhalb der Gefahrenzone erfolgen können. |
Während die Arbeitsmittel in Betrieb sind, ist es verboten: | Während die Arbeitsmittel in Betrieb sind, ist es verboten: |
- sie zu reinigen oder sie zu reparieren, | - sie zu reinigen oder sie zu reparieren, |
- Keile, Bolzen oder andere ähnliche Teile festzuziehen, sofern diese | - Keile, Bolzen oder andere ähnliche Teile festzuziehen, sofern diese |
Arbeitsgänge Unfälle herbeiführen könnten oder auf oder nahe | Arbeitsgänge Unfälle herbeiführen könnten oder auf oder nahe |
gefährlichen sich bewegenden Werkzeugteilen durchgeführt werden | gefährlichen sich bewegenden Werkzeugteilen durchgeführt werden |
müssen. | müssen. |
Es ist ebenfalls untersagt, gefährliche in Betrieb gesetzte Teile von | Es ist ebenfalls untersagt, gefährliche in Betrieb gesetzte Teile von |
Getrieben, Kraftmaschinen oder anderen Maschinen zu schmieren, es sei | Getrieben, Kraftmaschinen oder anderen Maschinen zu schmieren, es sei |
denn, die gewählten Verfahren bieten alle erwünschten | denn, die gewählten Verfahren bieten alle erwünschten |
Sicherheitsgarantien. | Sicherheitsgarantien. |
Bei allen Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets | Bei allen Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets |
auf dem neuesten Stand zu halten. | auf dem neuesten Stand zu halten. |
3.14. Jedes Arbeitsmittel muss mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen | 3.14. Jedes Arbeitsmittel muss mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen |
ausgestattet sein, mit denen es von jeder einzelnen Energiequelle | ausgestattet sein, mit denen es von jeder einzelnen Energiequelle |
getrennt werden kann. | getrennt werden kann. |
Bei der Wiedereinschaltung dürfen die betroffenen Arbeitnehmer keiner | Bei der Wiedereinschaltung dürfen die betroffenen Arbeitnehmer keiner |
Gefahr ausgesetzt sein. | Gefahr ausgesetzt sein. |
3.15. Jedes Arbeitsmittel muss zur Gewährleistung der Sicherheit der | 3.15. Jedes Arbeitsmittel muss zur Gewährleistung der Sicherheit der |
Arbeitnehmer mit den erforderlichen Gefahrenhinweisen und | Arbeitnehmer mit den erforderlichen Gefahrenhinweisen und |
Kennzeichnungen versehen sein. | Kennzeichnungen versehen sein. |
3.16. Für die Durchführung der Produktions-, Einstellungs- und | 3.16. Für die Durchführung der Produktions-, Einstellungs- und |
Wartungsarbeiten am Arbeitsmittel müssen die Arbeitnehmer sicheren | Wartungsarbeiten am Arbeitsmittel müssen die Arbeitnehmer sicheren |
Zugang zu allen dafür notwendigen Stellen haben, an denen ein | Zugang zu allen dafür notwendigen Stellen haben, an denen ein |
gefahrloser Aufenthalt möglich sein muss. | gefahrloser Aufenthalt möglich sein muss. |
3.17. Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der Arbeitnehmer gegen | 3.17. Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der Arbeitnehmer gegen |
Gefährdung durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels | Gefährdung durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels |
beziehungsweise durch Freisetzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf | beziehungsweise durch Freisetzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf |
oder anderen Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder | oder anderen Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder |
gelagert werden, oder gegen schädliche Strahlungen ausgelegt werden. | gelagert werden, oder gegen schädliche Strahlungen ausgelegt werden. |
3.18. Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz gegen Gefährdung durch | 3.18. Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz gegen Gefährdung durch |
Explosion des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem | Explosion des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem |
Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden, ausgelegt | Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden, ausgelegt |
werden. | werden. |
3.19. Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der gefährdeten | 3.19. Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der gefährdeten |
Arbeitnehmer gegen direkten oder indirekten Kontakt mit elektrischem | Arbeitnehmer gegen direkten oder indirekten Kontakt mit elektrischem |
Strom ausgelegt werden. | Strom ausgelegt werden. |
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 12. August 1993 beigefügt | Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 12. August 1993 beigefügt |
zu werden | zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 octobre 1997. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 oktober 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |