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Vue multilingue de Arrêté Royal du 20/03/2007
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 18 juillet 2006 tendant à privilégier l'hébergement égalitaire de l'enfant dont les parents sont séparés et réglementant l'exécution forcée en matière d'hébergement d'enfant Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 18 juli 2006 tot het bevoorrechten van een gelijkmatig verdeelde huisvesting van het kind van wie de ouders gescheiden zijn en tot regeling van de gedwongen tenuitvoerlegging inzake huisvesting van het kind
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20 MARS 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 20 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de la loi du 18 juillet 2006 tendant à privilégier Duitse vertaling van de wet van 18 juli 2006 tot het bevoorrechten van
l'hébergement égalitaire de l'enfant dont les parents sont séparés et een gelijkmatig verdeelde huisvesting van het kind van wie de ouders
réglementant l'exécution forcée en matière d'hébergement d'enfant gescheiden zijn en tot regeling van de gedwongen tenuitvoerlegging
inzake huisvesting van het kind
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 18
18 juillet 2006 tendant à privilégier l'hébergement égalitaire de juli 2006 tot het bevoorrechten van een gelijkmatig verdeelde
l'enfant dont les parents sont séparés et réglementant l'exécution huisvesting van het kind van wie de ouders gescheiden zijn en tot
forcée en matière d'hébergement d'enfant, établi par le Service regeling van de gedwongen tenuitvoerlegging inzake huisvesting van het
central de traduction allemande auprès du Commissariat kind, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 18 juillet 2006 tendant à vertaling van de wet van 18 juli 2006 tot het bevoorrechten van een
privilégier l'hébergement égalitaire de l'enfant dont les parents sont gelijkmatig verdeelde huisvesting van het kind van wie de ouders
séparés et réglementant l'exécution forcée en matière d'hébergement gescheiden zijn en tot regeling van de gedwongen tenuitvoerlegging
d'enfant. inzake huisvesting van het kind.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 20 mars 2007. Gegeven te Brussel, 20 maart 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
18. JULI 2006 - Gesetz zur bevorzugten gleichmässig aufgeteilten 18. JULI 2006 - Gesetz zur bevorzugten gleichmässig aufgeteilten
Unterbringung des Kindes, dessen Eltern getrennt leben, und zur Unterbringung des Kindes, dessen Eltern getrennt leben, und zur
Regelung der Zwangsvollstreckung in Sachen Unterbringung des Kindes Regelung der Zwangsvollstreckung in Sachen Unterbringung des Kindes
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern hâben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern hâben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 374 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Art. 2 - In Artikel 374 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 13. April 1995, dessen aktueller Text zu § 1 wird, wird ein Gesetz vom 13. April 1995, dessen aktueller Text zu § 1 wird, wird ein
§ 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« § 2 - Leben die Eltern nicht zusammen und befassen sie das Gericht « § 2 - Leben die Eltern nicht zusammen und befassen sie das Gericht
mit ihrer Streitsache, wird das Einverständnis über die Unterbringung mit ihrer Streitsache, wird das Einverständnis über die Unterbringung
der Kinder vom Gericht homologiert, es sei denn, dieses Einverständnis der Kinder vom Gericht homologiert, es sei denn, dieses Einverständnis
steht offensichtlich im Widerspruch zu den Interessen des Kindes. steht offensichtlich im Widerspruch zu den Interessen des Kindes.
In Ermangelung eines Einverständnisses in Fällen, wo die elterliche In Ermangelung eines Einverständnisses in Fällen, wo die elterliche
Gewalt gemeinsam ausgeübt wird, untersucht das Gericht auf Antrag Gewalt gemeinsam ausgeübt wird, untersucht das Gericht auf Antrag
mindestens eines Elternteils vorrangig die Möglichkeit, eine unter mindestens eines Elternteils vorrangig die Möglichkeit, eine unter
beiden Elternteilen gleichmässig aufgeteilte Unterbringung des Kindes beiden Elternteilen gleichmässig aufgeteilte Unterbringung des Kindes
festzulegen. festzulegen.
Ist das Gericht jedoch der Ansicht, dass die gleichmässig aufgeteilte Ist das Gericht jedoch der Ansicht, dass die gleichmässig aufgeteilte
Unterbringung nicht die geeignetste Lösung ist, kann es entscheiden, Unterbringung nicht die geeignetste Lösung ist, kann es entscheiden,
eine nicht gleichmässig aufgeteilte Unterbringung festzulegen. eine nicht gleichmässig aufgeteilte Unterbringung festzulegen.
Das Gericht befindet auf jeden Fall durch ein mit besonderen Gründen Das Gericht befindet auf jeden Fall durch ein mit besonderen Gründen
versehenes Urteil, wobei es den konkreten Umständen in der Sache und versehenes Urteil, wobei es den konkreten Umständen in der Sache und
den Interessen der Kinder und der Eltern Rechnung trägt. » den Interessen der Kinder und der Eltern Rechnung trägt. »
Art. 3 - Artikel 387bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 387bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 13. April 1995, wird durch folgende Absätze ergänzt : Gesetz vom 13. April 1995, wird durch folgende Absätze ergänzt :
« Unbeschadet des Artikels 1734 des Gerichtsgesetzbuches versucht das « Unbeschadet des Artikels 1734 des Gerichtsgesetzbuches versucht das
Gericht, eine gütliche Regelung zwischen den Parteien herbeizuführen. Gericht, eine gütliche Regelung zwischen den Parteien herbeizuführen.
Das Gericht erteilt ihnen alle nützlichen Informationen über das Das Gericht erteilt ihnen alle nützlichen Informationen über das
Verfahren und insbesondere über den Nutzen, auf die in Teil VII des Verfahren und insbesondere über den Nutzen, auf die in Teil VII des
Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Vermittlung zurückzugreifen. Wenn das Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Vermittlung zurückzugreifen. Wenn das
Gericht feststellt, dass eine Annäherung möglich ist, kann es eine Gericht feststellt, dass eine Annäherung möglich ist, kann es eine
Aufschiebung des Verfahrens anordnen, um den Parteien die Möglichkeit Aufschiebung des Verfahrens anordnen, um den Parteien die Möglichkeit
zu geben, alle nützlichen Informationen dazu einzuholen und das zu geben, alle nützlichen Informationen dazu einzuholen und das
Vermittlungsverfahren einzuleiten. Die Dauer der Aufschiebung darf Vermittlungsverfahren einzuleiten. Die Dauer der Aufschiebung darf
nicht mehr als einen Monat betragen. nicht mehr als einen Monat betragen.
Das Gericht kann, selbst von Amts wegen, eine Vorabmassnahme anordnen, Das Gericht kann, selbst von Amts wegen, eine Vorabmassnahme anordnen,
um den Antrag zu prüfen oder die Situation der Parteien für eine von um den Antrag zu prüfen oder die Situation der Parteien für eine von
ihm festgelegte Frist vorläufig zu regeln. ihm festgelegte Frist vorläufig zu regeln.
Wenn ein solcher Antrag erstmals beim Jugendgericht anhängig gemacht Wenn ein solcher Antrag erstmals beim Jugendgericht anhängig gemacht
wird und ausser im Fall des Einverständnisses aller Parteien und des wird und ausser im Fall des Einverständnisses aller Parteien und des
Prokurators des Königs befindet das Jugendgericht über eine vorläufige Prokurators des Königs befindet das Jugendgericht über eine vorläufige
Regelung. Die Sache kann bei einer späteren Sitzung an einem von Amts Regelung. Die Sache kann bei einer späteren Sitzung an einem von Amts
wegen im Urteil festgelegten Datum binnen einer Frist, die ein Jahr wegen im Urteil festgelegten Datum binnen einer Frist, die ein Jahr
nicht überschreiten darf, und unbeschadet einer neuen Ladung zu einem nicht überschreiten darf, und unbeschadet einer neuen Ladung zu einem
vorgezogenen Datum, wie in folgendem Absatz angegeben, erneut vorgezogenen Datum, wie in folgendem Absatz angegeben, erneut
untersucht werden. untersucht werden.
Die Sache bleibt in der Terminliste des Jugendgerichts eingetragen, Die Sache bleibt in der Terminliste des Jugendgerichts eingetragen,
bis die von der Streitsache betroffenen Kinder für mündig erklärt bis die von der Streitsache betroffenen Kinder für mündig erklärt
worden sind oder das Alter der gesetzlichen Volljährigkeit erreicht worden sind oder das Alter der gesetzlichen Volljährigkeit erreicht
haben. Im Fall neuer Elemente kann die Sache durch einen Schriftsatz haben. Im Fall neuer Elemente kann die Sache durch einen Schriftsatz
oder durch einen bei der Gerichtskanzlei hinterlegten oder an die oder durch einen bei der Gerichtskanzlei hinterlegten oder an die
Gerichtskanzlei gerichteten schriftlichen Antrag erneut vor Gericht Gerichtskanzlei gerichteten schriftlichen Antrag erneut vor Gericht
gebracht werden. gebracht werden.
Artikel 730 § 2 Buchstabe a) des Gerichtsgesetzbuches ist auf diese Artikel 730 § 2 Buchstabe a) des Gerichtsgesetzbuches ist auf diese
Sachen nicht anwendbar. » Sachen nicht anwendbar. »
Art. 4 - Ein Artikel 387ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 4 - Ein Artikel 387ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetzbuch eingefügt: Gesetzbuch eingefügt:
« Artikel 387ter - § 1 - Wenn einer der beiden Elternteile sich « Artikel 387ter - § 1 - Wenn einer der beiden Elternteile sich
weigert, die gerichtlichen Entscheidungen mit Bezug auf die weigert, die gerichtlichen Entscheidungen mit Bezug auf die
Unterbringung der Kinder oder auf das Recht auf persönlichen Umgang Unterbringung der Kinder oder auf das Recht auf persönlichen Umgang
mit ihnen zu befolgen, kann die Sache erneut vor den zuständigen mit ihnen zu befolgen, kann die Sache erneut vor den zuständigen
Richter gebracht werden. In Abweichung von Artikel 569 Nr. 5 des Richter gebracht werden. In Abweichung von Artikel 569 Nr. 5 des
Gerichtsgesetzbuches ist der zuständige Richter derjenige, der die Gerichtsgesetzbuches ist der zuständige Richter derjenige, der die
nicht befolgte Entscheidung erlassen hat, es sei denn, ein anderer nicht befolgte Entscheidung erlassen hat, es sei denn, ein anderer
Richter ist mittlerweile mit der Sache befasst worden, in welchem Fall Richter ist mittlerweile mit der Sache befasst worden, in welchem Fall
der Antrag vor Letzteren gebracht wird. der Antrag vor Letzteren gebracht wird.
Der Richter erlässt eine Entscheidung vor allem anderen. Der Richter erlässt eine Entscheidung vor allem anderen.
Ausser im Dringlichkeitsfall kann er insbesondere: Ausser im Dringlichkeitsfall kann er insbesondere:
- neue Untersuchungsmassnahmen wie eine Sozialuntersuchung oder eine - neue Untersuchungsmassnahmen wie eine Sozialuntersuchung oder eine
Begutachtung einleiten, Begutachtung einleiten,
- einen Schlichtungsversuch unternehmen, - einen Schlichtungsversuch unternehmen,
- den Parteien vorschlagen, auf die in Artikel 387bis vorgesehene - den Parteien vorschlagen, auf die in Artikel 387bis vorgesehene
Vermittlung zurückzugreifen. Vermittlung zurückzugreifen.
Er kann neue Entscheidungen mit Bezug auf die elterliche Gewalt oder Er kann neue Entscheidungen mit Bezug auf die elterliche Gewalt oder
die Unterbringung des Kindes treffen. die Unterbringung des Kindes treffen.
Unbeschadet der Strafverfolgung kann der Richter der Partei, die Opfer Unbeschadet der Strafverfolgung kann der Richter der Partei, die Opfer
des Verstosses gegen die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung ist, des Verstosses gegen die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung ist,
erlauben, auf Zwangsmassnahmen zurückzugreifen. Der Richter bestimmt erlauben, auf Zwangsmassnahmen zurückzugreifen. Der Richter bestimmt
die Art dieser Massnahmen und die Modalitäten für ihre Ausführung im die Art dieser Massnahmen und die Modalitäten für ihre Ausführung im
Interesse des Kindes und bestimmt, wenn er es für notwendig erachtet, Interesse des Kindes und bestimmt, wenn er es für notwendig erachtet,
die Personen, die ermächtigt sind, den Gerichtsvollzieher bei der die Personen, die ermächtigt sind, den Gerichtsvollzieher bei der
Vollstreckung seiner Entscheidung zu begleiten. Vollstreckung seiner Entscheidung zu begleiten.
Der Richter kann ein Zwangsgeld verhängen, um die Befolgung der zu Der Richter kann ein Zwangsgeld verhängen, um die Befolgung der zu
erlassenden Entscheidung zu gewährleisten, und - in diesem Fall - erlassenden Entscheidung zu gewährleisten, und - in diesem Fall -
bestimmen, dass für die Vollstreckung dieser Zwangsgeldstrafe Artikel bestimmen, dass für die Vollstreckung dieser Zwangsgeldstrafe Artikel
1412 des Gerichtsgesetzbuches anwendbar ist. 1412 des Gerichtsgesetzbuches anwendbar ist.
Die Entscheidung ist von Rechts wegen einstweilen vollstreckbar. Die Entscheidung ist von Rechts wegen einstweilen vollstreckbar.
§ 2 - Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar, wenn die Rechte § 2 - Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar, wenn die Rechte
der Parteien durch eine wie in Artikel 1288 des Gerichtsgesetzbuches der Parteien durch eine wie in Artikel 1288 des Gerichtsgesetzbuches
vorgesehene Vereinbarung geregelt sind. In diesem Fall wird das vorgesehene Vereinbarung geregelt sind. In diesem Fall wird das
Gericht unbeschadet des Paragraphen 3 durch einen kontradiktorischen Gericht unbeschadet des Paragraphen 3 durch einen kontradiktorischen
Antrag mit der Sache befasst. Antrag mit der Sache befasst.
§ 3 - Bei absoluter Notwendigkeit und unbeschadet der Möglichkeit, § 3 - Bei absoluter Notwendigkeit und unbeschadet der Möglichkeit,
sich auf Artikel 584 des Gerichtsgesetzbuches zu berufen, kann durch sich auf Artikel 584 des Gerichtsgesetzbuches zu berufen, kann durch
einseitigen Antrag um Erlaubnis gebeten werden, auf die in § 1 einseitigen Antrag um Erlaubnis gebeten werden, auf die in § 1
erwähnten Zwangsmassnahmen zurückzugreifen. Die Artikel 1026 bis 1034 erwähnten Zwangsmassnahmen zurückzugreifen. Die Artikel 1026 bis 1034
des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar. Die antragstellende Partei des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar. Die antragstellende Partei
muss zur Stützung ihres Antrags alle nützlichen Schriftstücke muss zur Stützung ihres Antrags alle nützlichen Schriftstücke
beifügen, mit denen nachgewiesen wird, dass die säumige Partei beifügen, mit denen nachgewiesen wird, dass die säumige Partei
aufgefordert worden ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, und dass aufgefordert worden ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, und dass
sie sich der Vollstreckung der Entscheidung widersetzt hat. sie sich der Vollstreckung der Entscheidung widersetzt hat.
Die Eintragung des Antrags erfolgt kostenfrei. Der Antrag wird der Die Eintragung des Antrags erfolgt kostenfrei. Der Antrag wird der
Akte des Verfahrens beigefügt, das zu der nicht befolgten Entscheidung Akte des Verfahrens beigefügt, das zu der nicht befolgten Entscheidung
geführt hat, es sei denn, ein anderer Richter ist mittlerweile mit der geführt hat, es sei denn, ein anderer Richter ist mittlerweile mit der
Sache befasst worden. Sache befasst worden.
§ 4 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die internationalen § 4 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die internationalen
Bestimmungen, die für Belgien im Bereich der internationalen Bestimmungen, die für Belgien im Bereich der internationalen
Kindesentführung verbindlich sind. » Kindesentführung verbindlich sind. »
KAPITEL III - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL III - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 5 - Artikel 1412 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert Art. 5 - Artikel 1412 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert
durch die Gesetze vom 31. März 1987 und 14. Januar 1993, wird wie durch die Gesetze vom 31. März 1987 und 14. Januar 1993, wird wie
folgt ergänzt : folgt ergänzt :
« 3. wenn der Richter Artikel 387ter Absatz 2 des Zivilgesetzbuches « 3. wenn der Richter Artikel 387ter Absatz 2 des Zivilgesetzbuches
angewandt hat. » angewandt hat. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2006 Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 mars 2007. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 maart 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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