← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 18 juillet 2006 tendant à privilégier l'hébergement égalitaire de l'enfant dont les parents sont séparés et réglementant l'exécution forcée en matière d'hébergement d'enfant "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 18 juillet 2006 tendant à privilégier l'hébergement égalitaire de l'enfant dont les parents sont séparés et réglementant l'exécution forcée en matière d'hébergement d'enfant | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 18 juli 2006 tot het bevoorrechten van een gelijkmatig verdeelde huisvesting van het kind van wie de ouders gescheiden zijn en tot regeling van de gedwongen tenuitvoerlegging inzake huisvesting van het kind |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
20 MARS 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 20 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 18 juillet 2006 tendant à privilégier | Duitse vertaling van de wet van 18 juli 2006 tot het bevoorrechten van |
l'hébergement égalitaire de l'enfant dont les parents sont séparés et | een gelijkmatig verdeelde huisvesting van het kind van wie de ouders |
réglementant l'exécution forcée en matière d'hébergement d'enfant | gescheiden zijn en tot regeling van de gedwongen tenuitvoerlegging |
inzake huisvesting van het kind | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 18 |
18 juillet 2006 tendant à privilégier l'hébergement égalitaire de | juli 2006 tot het bevoorrechten van een gelijkmatig verdeelde |
l'enfant dont les parents sont séparés et réglementant l'exécution | huisvesting van het kind van wie de ouders gescheiden zijn en tot |
forcée en matière d'hébergement d'enfant, établi par le Service | regeling van de gedwongen tenuitvoerlegging inzake huisvesting van het |
central de traduction allemande auprès du Commissariat | kind, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 18 juillet 2006 tendant à | vertaling van de wet van 18 juli 2006 tot het bevoorrechten van een |
privilégier l'hébergement égalitaire de l'enfant dont les parents sont | gelijkmatig verdeelde huisvesting van het kind van wie de ouders |
séparés et réglementant l'exécution forcée en matière d'hébergement | gescheiden zijn en tot regeling van de gedwongen tenuitvoerlegging |
d'enfant. | inzake huisvesting van het kind. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 20 mars 2007. | Gegeven te Brussel, 20 maart 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
18. JULI 2006 - Gesetz zur bevorzugten gleichmässig aufgeteilten | 18. JULI 2006 - Gesetz zur bevorzugten gleichmässig aufgeteilten |
Unterbringung des Kindes, dessen Eltern getrennt leben, und zur | Unterbringung des Kindes, dessen Eltern getrennt leben, und zur |
Regelung der Zwangsvollstreckung in Sachen Unterbringung des Kindes | Regelung der Zwangsvollstreckung in Sachen Unterbringung des Kindes |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern hâben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern hâben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches | KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches |
Art. 2 - In Artikel 374 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 2 - In Artikel 374 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 13. April 1995, dessen aktueller Text zu § 1 wird, wird ein | Gesetz vom 13. April 1995, dessen aktueller Text zu § 1 wird, wird ein |
§ 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
« § 2 - Leben die Eltern nicht zusammen und befassen sie das Gericht | « § 2 - Leben die Eltern nicht zusammen und befassen sie das Gericht |
mit ihrer Streitsache, wird das Einverständnis über die Unterbringung | mit ihrer Streitsache, wird das Einverständnis über die Unterbringung |
der Kinder vom Gericht homologiert, es sei denn, dieses Einverständnis | der Kinder vom Gericht homologiert, es sei denn, dieses Einverständnis |
steht offensichtlich im Widerspruch zu den Interessen des Kindes. | steht offensichtlich im Widerspruch zu den Interessen des Kindes. |
In Ermangelung eines Einverständnisses in Fällen, wo die elterliche | In Ermangelung eines Einverständnisses in Fällen, wo die elterliche |
Gewalt gemeinsam ausgeübt wird, untersucht das Gericht auf Antrag | Gewalt gemeinsam ausgeübt wird, untersucht das Gericht auf Antrag |
mindestens eines Elternteils vorrangig die Möglichkeit, eine unter | mindestens eines Elternteils vorrangig die Möglichkeit, eine unter |
beiden Elternteilen gleichmässig aufgeteilte Unterbringung des Kindes | beiden Elternteilen gleichmässig aufgeteilte Unterbringung des Kindes |
festzulegen. | festzulegen. |
Ist das Gericht jedoch der Ansicht, dass die gleichmässig aufgeteilte | Ist das Gericht jedoch der Ansicht, dass die gleichmässig aufgeteilte |
Unterbringung nicht die geeignetste Lösung ist, kann es entscheiden, | Unterbringung nicht die geeignetste Lösung ist, kann es entscheiden, |
eine nicht gleichmässig aufgeteilte Unterbringung festzulegen. | eine nicht gleichmässig aufgeteilte Unterbringung festzulegen. |
Das Gericht befindet auf jeden Fall durch ein mit besonderen Gründen | Das Gericht befindet auf jeden Fall durch ein mit besonderen Gründen |
versehenes Urteil, wobei es den konkreten Umständen in der Sache und | versehenes Urteil, wobei es den konkreten Umständen in der Sache und |
den Interessen der Kinder und der Eltern Rechnung trägt. » | den Interessen der Kinder und der Eltern Rechnung trägt. » |
Art. 3 - Artikel 387bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 387bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 13. April 1995, wird durch folgende Absätze ergänzt : | Gesetz vom 13. April 1995, wird durch folgende Absätze ergänzt : |
« Unbeschadet des Artikels 1734 des Gerichtsgesetzbuches versucht das | « Unbeschadet des Artikels 1734 des Gerichtsgesetzbuches versucht das |
Gericht, eine gütliche Regelung zwischen den Parteien herbeizuführen. | Gericht, eine gütliche Regelung zwischen den Parteien herbeizuführen. |
Das Gericht erteilt ihnen alle nützlichen Informationen über das | Das Gericht erteilt ihnen alle nützlichen Informationen über das |
Verfahren und insbesondere über den Nutzen, auf die in Teil VII des | Verfahren und insbesondere über den Nutzen, auf die in Teil VII des |
Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Vermittlung zurückzugreifen. Wenn das | Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Vermittlung zurückzugreifen. Wenn das |
Gericht feststellt, dass eine Annäherung möglich ist, kann es eine | Gericht feststellt, dass eine Annäherung möglich ist, kann es eine |
Aufschiebung des Verfahrens anordnen, um den Parteien die Möglichkeit | Aufschiebung des Verfahrens anordnen, um den Parteien die Möglichkeit |
zu geben, alle nützlichen Informationen dazu einzuholen und das | zu geben, alle nützlichen Informationen dazu einzuholen und das |
Vermittlungsverfahren einzuleiten. Die Dauer der Aufschiebung darf | Vermittlungsverfahren einzuleiten. Die Dauer der Aufschiebung darf |
nicht mehr als einen Monat betragen. | nicht mehr als einen Monat betragen. |
Das Gericht kann, selbst von Amts wegen, eine Vorabmassnahme anordnen, | Das Gericht kann, selbst von Amts wegen, eine Vorabmassnahme anordnen, |
um den Antrag zu prüfen oder die Situation der Parteien für eine von | um den Antrag zu prüfen oder die Situation der Parteien für eine von |
ihm festgelegte Frist vorläufig zu regeln. | ihm festgelegte Frist vorläufig zu regeln. |
Wenn ein solcher Antrag erstmals beim Jugendgericht anhängig gemacht | Wenn ein solcher Antrag erstmals beim Jugendgericht anhängig gemacht |
wird und ausser im Fall des Einverständnisses aller Parteien und des | wird und ausser im Fall des Einverständnisses aller Parteien und des |
Prokurators des Königs befindet das Jugendgericht über eine vorläufige | Prokurators des Königs befindet das Jugendgericht über eine vorläufige |
Regelung. Die Sache kann bei einer späteren Sitzung an einem von Amts | Regelung. Die Sache kann bei einer späteren Sitzung an einem von Amts |
wegen im Urteil festgelegten Datum binnen einer Frist, die ein Jahr | wegen im Urteil festgelegten Datum binnen einer Frist, die ein Jahr |
nicht überschreiten darf, und unbeschadet einer neuen Ladung zu einem | nicht überschreiten darf, und unbeschadet einer neuen Ladung zu einem |
vorgezogenen Datum, wie in folgendem Absatz angegeben, erneut | vorgezogenen Datum, wie in folgendem Absatz angegeben, erneut |
untersucht werden. | untersucht werden. |
Die Sache bleibt in der Terminliste des Jugendgerichts eingetragen, | Die Sache bleibt in der Terminliste des Jugendgerichts eingetragen, |
bis die von der Streitsache betroffenen Kinder für mündig erklärt | bis die von der Streitsache betroffenen Kinder für mündig erklärt |
worden sind oder das Alter der gesetzlichen Volljährigkeit erreicht | worden sind oder das Alter der gesetzlichen Volljährigkeit erreicht |
haben. Im Fall neuer Elemente kann die Sache durch einen Schriftsatz | haben. Im Fall neuer Elemente kann die Sache durch einen Schriftsatz |
oder durch einen bei der Gerichtskanzlei hinterlegten oder an die | oder durch einen bei der Gerichtskanzlei hinterlegten oder an die |
Gerichtskanzlei gerichteten schriftlichen Antrag erneut vor Gericht | Gerichtskanzlei gerichteten schriftlichen Antrag erneut vor Gericht |
gebracht werden. | gebracht werden. |
Artikel 730 § 2 Buchstabe a) des Gerichtsgesetzbuches ist auf diese | Artikel 730 § 2 Buchstabe a) des Gerichtsgesetzbuches ist auf diese |
Sachen nicht anwendbar. » | Sachen nicht anwendbar. » |
Art. 4 - Ein Artikel 387ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 4 - Ein Artikel 387ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetzbuch eingefügt: | Gesetzbuch eingefügt: |
« Artikel 387ter - § 1 - Wenn einer der beiden Elternteile sich | « Artikel 387ter - § 1 - Wenn einer der beiden Elternteile sich |
weigert, die gerichtlichen Entscheidungen mit Bezug auf die | weigert, die gerichtlichen Entscheidungen mit Bezug auf die |
Unterbringung der Kinder oder auf das Recht auf persönlichen Umgang | Unterbringung der Kinder oder auf das Recht auf persönlichen Umgang |
mit ihnen zu befolgen, kann die Sache erneut vor den zuständigen | mit ihnen zu befolgen, kann die Sache erneut vor den zuständigen |
Richter gebracht werden. In Abweichung von Artikel 569 Nr. 5 des | Richter gebracht werden. In Abweichung von Artikel 569 Nr. 5 des |
Gerichtsgesetzbuches ist der zuständige Richter derjenige, der die | Gerichtsgesetzbuches ist der zuständige Richter derjenige, der die |
nicht befolgte Entscheidung erlassen hat, es sei denn, ein anderer | nicht befolgte Entscheidung erlassen hat, es sei denn, ein anderer |
Richter ist mittlerweile mit der Sache befasst worden, in welchem Fall | Richter ist mittlerweile mit der Sache befasst worden, in welchem Fall |
der Antrag vor Letzteren gebracht wird. | der Antrag vor Letzteren gebracht wird. |
Der Richter erlässt eine Entscheidung vor allem anderen. | Der Richter erlässt eine Entscheidung vor allem anderen. |
Ausser im Dringlichkeitsfall kann er insbesondere: | Ausser im Dringlichkeitsfall kann er insbesondere: |
- neue Untersuchungsmassnahmen wie eine Sozialuntersuchung oder eine | - neue Untersuchungsmassnahmen wie eine Sozialuntersuchung oder eine |
Begutachtung einleiten, | Begutachtung einleiten, |
- einen Schlichtungsversuch unternehmen, | - einen Schlichtungsversuch unternehmen, |
- den Parteien vorschlagen, auf die in Artikel 387bis vorgesehene | - den Parteien vorschlagen, auf die in Artikel 387bis vorgesehene |
Vermittlung zurückzugreifen. | Vermittlung zurückzugreifen. |
Er kann neue Entscheidungen mit Bezug auf die elterliche Gewalt oder | Er kann neue Entscheidungen mit Bezug auf die elterliche Gewalt oder |
die Unterbringung des Kindes treffen. | die Unterbringung des Kindes treffen. |
Unbeschadet der Strafverfolgung kann der Richter der Partei, die Opfer | Unbeschadet der Strafverfolgung kann der Richter der Partei, die Opfer |
des Verstosses gegen die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung ist, | des Verstosses gegen die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung ist, |
erlauben, auf Zwangsmassnahmen zurückzugreifen. Der Richter bestimmt | erlauben, auf Zwangsmassnahmen zurückzugreifen. Der Richter bestimmt |
die Art dieser Massnahmen und die Modalitäten für ihre Ausführung im | die Art dieser Massnahmen und die Modalitäten für ihre Ausführung im |
Interesse des Kindes und bestimmt, wenn er es für notwendig erachtet, | Interesse des Kindes und bestimmt, wenn er es für notwendig erachtet, |
die Personen, die ermächtigt sind, den Gerichtsvollzieher bei der | die Personen, die ermächtigt sind, den Gerichtsvollzieher bei der |
Vollstreckung seiner Entscheidung zu begleiten. | Vollstreckung seiner Entscheidung zu begleiten. |
Der Richter kann ein Zwangsgeld verhängen, um die Befolgung der zu | Der Richter kann ein Zwangsgeld verhängen, um die Befolgung der zu |
erlassenden Entscheidung zu gewährleisten, und - in diesem Fall - | erlassenden Entscheidung zu gewährleisten, und - in diesem Fall - |
bestimmen, dass für die Vollstreckung dieser Zwangsgeldstrafe Artikel | bestimmen, dass für die Vollstreckung dieser Zwangsgeldstrafe Artikel |
1412 des Gerichtsgesetzbuches anwendbar ist. | 1412 des Gerichtsgesetzbuches anwendbar ist. |
Die Entscheidung ist von Rechts wegen einstweilen vollstreckbar. | Die Entscheidung ist von Rechts wegen einstweilen vollstreckbar. |
§ 2 - Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar, wenn die Rechte | § 2 - Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar, wenn die Rechte |
der Parteien durch eine wie in Artikel 1288 des Gerichtsgesetzbuches | der Parteien durch eine wie in Artikel 1288 des Gerichtsgesetzbuches |
vorgesehene Vereinbarung geregelt sind. In diesem Fall wird das | vorgesehene Vereinbarung geregelt sind. In diesem Fall wird das |
Gericht unbeschadet des Paragraphen 3 durch einen kontradiktorischen | Gericht unbeschadet des Paragraphen 3 durch einen kontradiktorischen |
Antrag mit der Sache befasst. | Antrag mit der Sache befasst. |
§ 3 - Bei absoluter Notwendigkeit und unbeschadet der Möglichkeit, | § 3 - Bei absoluter Notwendigkeit und unbeschadet der Möglichkeit, |
sich auf Artikel 584 des Gerichtsgesetzbuches zu berufen, kann durch | sich auf Artikel 584 des Gerichtsgesetzbuches zu berufen, kann durch |
einseitigen Antrag um Erlaubnis gebeten werden, auf die in § 1 | einseitigen Antrag um Erlaubnis gebeten werden, auf die in § 1 |
erwähnten Zwangsmassnahmen zurückzugreifen. Die Artikel 1026 bis 1034 | erwähnten Zwangsmassnahmen zurückzugreifen. Die Artikel 1026 bis 1034 |
des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar. Die antragstellende Partei | des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar. Die antragstellende Partei |
muss zur Stützung ihres Antrags alle nützlichen Schriftstücke | muss zur Stützung ihres Antrags alle nützlichen Schriftstücke |
beifügen, mit denen nachgewiesen wird, dass die säumige Partei | beifügen, mit denen nachgewiesen wird, dass die säumige Partei |
aufgefordert worden ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, und dass | aufgefordert worden ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, und dass |
sie sich der Vollstreckung der Entscheidung widersetzt hat. | sie sich der Vollstreckung der Entscheidung widersetzt hat. |
Die Eintragung des Antrags erfolgt kostenfrei. Der Antrag wird der | Die Eintragung des Antrags erfolgt kostenfrei. Der Antrag wird der |
Akte des Verfahrens beigefügt, das zu der nicht befolgten Entscheidung | Akte des Verfahrens beigefügt, das zu der nicht befolgten Entscheidung |
geführt hat, es sei denn, ein anderer Richter ist mittlerweile mit der | geführt hat, es sei denn, ein anderer Richter ist mittlerweile mit der |
Sache befasst worden. | Sache befasst worden. |
§ 4 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die internationalen | § 4 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die internationalen |
Bestimmungen, die für Belgien im Bereich der internationalen | Bestimmungen, die für Belgien im Bereich der internationalen |
Kindesentführung verbindlich sind. » | Kindesentführung verbindlich sind. » |
KAPITEL III - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL III - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 5 - Artikel 1412 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert | Art. 5 - Artikel 1412 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert |
durch die Gesetze vom 31. März 1987 und 14. Januar 1993, wird wie | durch die Gesetze vom 31. März 1987 und 14. Januar 1993, wird wie |
folgt ergänzt : | folgt ergänzt : |
« 3. wenn der Richter Artikel 387ter Absatz 2 des Zivilgesetzbuches | « 3. wenn der Richter Artikel 387ter Absatz 2 des Zivilgesetzbuches |
angewandt hat. » | angewandt hat. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 mars 2007. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 maart 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |