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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 novembre 2006 portant exécution de la loi du 10 juillet 2006 relative à l'analyse de la menace | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 november 2006 tot uitvoering van de wet van 10 juli 2006 betreffende de analyse van de dreiging |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
20 MARS 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 20 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 28 novembre 2006 portant | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 november 2006 tot |
exécution de la loi du 10 juillet 2006 relative à l'analyse de la | uitvoering van de wet van 10 juli 2006 betreffende de analyse van de |
menace | dreiging |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76 § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 28 novembre 2006 portant exécution de la loi du 10 juillet | besluit van 28 november 2006 tot uitvoering van de wet van 10 juli |
2006 relative à l'analyse de la menace, établi par le Service central | 2006 betreffende de analyse van de dreiging, opgemaakt door de |
de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 novembre 2006 | vertaling van het koninklijk besluit van 28 november 2006 tot |
portant exécution de la loi du 10 juillet 2006 relative à l'analyse de | uitvoering van de wet van 10 juli 2006 betreffende de analyse van de |
la menace. | dreiging. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 20 mars 2007. | Gegeven te Brussel, 20 maart 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS, FÖDERALER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS, FÖDERALER |
ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, | ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND | AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND |
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT | ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT |
UND TRANSPORTWESEN UND MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | UND TRANSPORTWESEN UND MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
28. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom | 28. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom |
10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse | 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse, |
insbesondere der Artikel 3 bis 4, 6, 9 § 1 Absatz 4 und 10 § 5; | insbesondere der Artikel 3 bis 4, 6, 9 § 1 Absatz 4 und 10 § 5; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors des Föderalen | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Justiz vom 24. Oktober 2006; | Öffentlichen Dienstes Justiz vom 24. Oktober 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors der auf zwei Ebenen | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors der auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizei vom 26. Oktober 2006; | strukturierten integrierten Polizei vom 26. Oktober 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. |
Oktober 2006; | Oktober 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 45/2006 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 45/2006 des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens vom 8. November 2006; | des Privatlebens vom 8. November 2006; |
Aufgrund der Beratung des Ministeriellen Ausschusses für Nachrichten | Aufgrund der Beratung des Ministeriellen Ausschusses für Nachrichten |
und Sicherheit vom 27. Oktober 2006; | und Sicherheit vom 27. Oktober 2006; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.695/2 des Staatsrates vom 27. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.695/2 des Staatsrates vom 27. November |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Dringlichkeit, besonders begründet durch die Tatsache, | Aufgrund der Dringlichkeit, besonders begründet durch die Tatsache, |
dass die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die | dass die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die |
Bedrohungsanalyse, mit Ausnahme der Artikel 1 und 18, die bereits in | Bedrohungsanalyse, mit Ausnahme der Artikel 1 und 18, die bereits in |
Kraft getreten sind, ihrerseits am 1. Dezember 2006 in Kraft treten | Kraft getreten sind, ihrerseits am 1. Dezember 2006 in Kraft treten |
werden; | werden; |
Dass diese wesentlichen Bestimmungen grösstenteils von den im | Dass diese wesentlichen Bestimmungen grösstenteils von den im |
vorliegenden Erlass bestimmten Ausführungsmodalitäten abhängen; | vorliegenden Erlass bestimmten Ausführungsmodalitäten abhängen; |
Dass es wichtig ist, dass die Kontinuität zwischen der durch den | Dass es wichtig ist, dass die Kontinuität zwischen der durch den |
Königlichen Erlass vom 17. Oktober 1991 eingerichteten Gemischten | Königlichen Erlass vom 17. Oktober 1991 eingerichteten Gemischten |
Antiterrorgruppe und der neuen Struktur, KOBA genannt, durch diese | Antiterrorgruppe und der neuen Struktur, KOBA genannt, durch diese |
neuen Bestimmungen gewährleistet werden kann; die Gemischte | neuen Bestimmungen gewährleistet werden kann; die Gemischte |
Antiterrorgruppe ist in der Tat ein Organ, das rund um die Uhr | Antiterrorgruppe ist in der Tat ein Organ, das rund um die Uhr |
arbeitet; angesichts der Art des Auftrags dieses Dienstes ist es nicht | arbeitet; angesichts der Art des Auftrags dieses Dienstes ist es nicht |
wünschenswert, dass seine Operativität eine Unterbrechung erfährt; | wünschenswert, dass seine Operativität eine Unterbrechung erfährt; |
Dass es daher wichtig ist, dass die Bestimmungen des vorliegenden | Dass es daher wichtig ist, dass die Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses, durch die der Informationsfluss zum KOBA geregelt wird, am | Erlasses, durch die der Informationsfluss zum KOBA geregelt wird, am |
1. Dezember 2006 in Kraft treten; | 1. Dezember 2006 in Kraft treten; |
In der Erwägung, dass Artikel 8 des Grundlagengesetzes über die | In der Erwägung, dass Artikel 8 des Grundlagengesetzes über die |
Nachrichten- und Sicherheitsdienste bezüglich der Bedrohungen, mit | Nachrichten- und Sicherheitsdienste bezüglich der Bedrohungen, mit |
denen sich das KOBA beschäftigen soll, Anwendung findet; | denen sich das KOBA beschäftigen soll, Anwendung findet; |
In der Erwägung, dass der Ministerielle Ausschuss für Nachrichten und | In der Erwägung, dass der Ministerielle Ausschuss für Nachrichten und |
Sicherheit es für nützlich erachtet hat, dass die gemäss Artikel 4 des | Sicherheit es für nützlich erachtet hat, dass die gemäss Artikel 4 des |
Gesetzes vom 10. Juli 2006 zu bestimmenden vorrangigen Schwerpunkte | Gesetzes vom 10. Juli 2006 zu bestimmenden vorrangigen Schwerpunkte |
des Bewertungsauftrags des KOBA bei der Startphase des neuen Organs | des Bewertungsauftrags des KOBA bei der Startphase des neuen Organs |
bestimmt werden; | bestimmt werden; |
In der Erwägung, dass Artikel 17 des oben erwähnten Gesetzes besagt, | In der Erwägung, dass Artikel 17 des oben erwähnten Gesetzes besagt, |
dass das KOBA in die Rechte und Pflichten der Gemischten | dass das KOBA in die Rechte und Pflichten der Gemischten |
Antiterrorgruppe tritt und dass es durch diese Bestimmung die | Antiterrorgruppe tritt und dass es durch diese Bestimmung die |
Zugriffsrechte auf die verschiedenen Informationssysteme der | Zugriffsrechte auf die verschiedenen Informationssysteme der |
Unterstützungsdienste, die bereits zuvor der Gemischten | Unterstützungsdienste, die bereits zuvor der Gemischten |
Antiterrorgruppe zuerkannt worden waren, zwar bewahrt, dass es sich | Antiterrorgruppe zuerkannt worden waren, zwar bewahrt, dass es sich |
aber für die Zukunft empfiehlt, die Tragweite dieser Zugriffsrechte in | aber für die Zukunft empfiehlt, die Tragweite dieser Zugriffsrechte in |
einem Königlichen Erlass festzulegen; | einem Königlichen Erlass festzulegen; |
Dass demzufolge die Zugriffsrechte auf das Nationalregister der | Dass demzufolge die Zugriffsrechte auf das Nationalregister der |
Natürlichen Personen in Ausführung der Artikel 3, 5 und 15 des | Natürlichen Personen in Ausführung der Artikel 3, 5 und 15 des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen und die Zugriffsrechte auf das | der natürlichen Personen und die Zugriffsrechte auf das |
Fahrzeugverzeichnis in Anwendung von Artikel 6 § 2 Nr. 1, 11 und 17 | Fahrzeugverzeichnis in Anwendung von Artikel 6 § 2 Nr. 1, 11 und 17 |
des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von | des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von |
Fahrzeugen aufrechterhalten werden, bis der beim Ausschuss für den | Fahrzeugen aufrechterhalten werden, bis der beim Ausschuss für den |
Schutz des Privatlebens errichtete sektorielle Ad-hoc-Ausschuss | Schutz des Privatlebens errichtete sektorielle Ad-hoc-Ausschuss |
ordnungsgemäss Stellung nehmen kann; | ordnungsgemäss Stellung nehmen kann; |
In der Erwägung, dass es aufgrund desselben Artikels 17 wichtig ist, | In der Erwägung, dass es aufgrund desselben Artikels 17 wichtig ist, |
dass die seinerzeit bei der Gemischten Antiterrorgruppe errichtete | dass die seinerzeit bei der Gemischten Antiterrorgruppe errichtete |
Datenbank schnellstmöglich durch einen Königlichen Erlass einen Rahmen | Datenbank schnellstmöglich durch einen Königlichen Erlass einen Rahmen |
bekommt; | bekommt; |
Dass die im vorliegenden Fall relevante Rechtsprechung des | Dass die im vorliegenden Fall relevante Rechtsprechung des |
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verlangt, dass in den | Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verlangt, dass in den |
Rechtsvorschriften zur Einrichtung eines Informationssystems für einen | Rechtsvorschriften zur Einrichtung eines Informationssystems für einen |
der in Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der | der in Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der |
Menschenrechte und Grundfreiheiten erwähnten Zwecke die Grenzen des | Menschenrechte und Grundfreiheiten erwähnten Zwecke die Grenzen des |
Eingriffs der Behörde, den sie im Privatleben der Privatpersonen | Eingriffs der Behörde, den sie im Privatleben der Privatpersonen |
organisiert, bestimmt werden und insbesondere die Art der | organisiert, bestimmt werden und insbesondere die Art der |
Informationen, die verarbeitet werden dürfen, die Kategorien der | Informationen, die verarbeitet werden dürfen, die Kategorien der |
Personen, die Gegenstand einer Verarbeitung sein können, die Umstände, | Personen, die Gegenstand einer Verarbeitung sein können, die Umstände, |
unter denen von einer Verarbeitung von Daten und Informationen | unter denen von einer Verarbeitung von Daten und Informationen |
Gebrauch gemacht wird, das zu befolgende Verfahren und die Fristen für | Gebrauch gemacht wird, das zu befolgende Verfahren und die Fristen für |
die Aufbewahrung der Informationen präzisiert werden; | die Aufbewahrung der Informationen präzisiert werden; |
Dass es sich empfiehlt, die generischen Zwecke und die generischen | Dass es sich empfiehlt, die generischen Zwecke und die generischen |
Kategorien der Informationen, die in Artikel 9 des Gesetzes vom 10. | Kategorien der Informationen, die in Artikel 9 des Gesetzes vom 10. |
Juli 2006 bestimmt worden sind und die in der Datenbank des KOBA | Juli 2006 bestimmt worden sind und die in der Datenbank des KOBA |
verarbeitet werden, zu verfeinern; | verarbeitet werden, zu verfeinern; |
In der Erwägung, dass die Zwecke der vom KOBA vorgenommenen | In der Erwägung, dass die Zwecke der vom KOBA vorgenommenen |
Verarbeitungen nicht mit denen eines Polizeidienstes verwechselt | Verarbeitungen nicht mit denen eines Polizeidienstes verwechselt |
werden dürfen, nicht einmal mit denen eines europäischen | werden dürfen, nicht einmal mit denen eines europäischen |
Polizeidienstes wie Europol, wie es der Ausschuss für den Schutz des | Polizeidienstes wie Europol, wie es der Ausschuss für den Schutz des |
Privatlebens vorschlägt; | Privatlebens vorschlägt; |
Dass diese Zwecke nämlich ihrem Wesen nach dazu dienen, die | Dass diese Zwecke nämlich ihrem Wesen nach dazu dienen, die |
Wahrscheinlichkeit oder das Bevorstehen einer Bedrohung beurteilen zu | Wahrscheinlichkeit oder das Bevorstehen einer Bedrohung beurteilen zu |
können, indem man sich auf eine Sammlung und eine Analyse langfristig | können, indem man sich auf eine Sammlung und eine Analyse langfristig |
verarbeiteter Informationselemente stützt; | verarbeiteter Informationselemente stützt; |
Dass eine Bedrohungsanalyse auf jeden Fall eine Untersuchung und eine | Dass eine Bedrohungsanalyse auf jeden Fall eine Untersuchung und eine |
Auswertung des chronologischen Überblicks über die Fundamente, der | Auswertung des chronologischen Überblicks über die Fundamente, der |
Zusammenhangsverhältnisse und der Orientierungen der Gruppierung, die | Zusammenhangsverhältnisse und der Orientierungen der Gruppierung, die |
Ursache einer potentiellen Bedrohung sein kann, voraussetzt; | Ursache einer potentiellen Bedrohung sein kann, voraussetzt; |
Dass eine solche Analyse also voraussetzt, dass das KOBA im Stande | Dass eine solche Analyse also voraussetzt, dass das KOBA im Stande |
ist, die ihm übermittelten Informationen für eine Dauer von 30 Jahren | ist, die ihm übermittelten Informationen für eine Dauer von 30 Jahren |
aufzubewahren; | aufzubewahren; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Justiz, | Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Justiz, |
Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres | Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres |
Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, Unseres Ministers der | Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, Unseres Ministers der |
Landesverteidigung und Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund | Landesverteidigung und Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund |
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. « Gesetz »: das Gesetz vom 10. Juli 2006 über die | 1. « Gesetz »: das Gesetz vom 10. Juli 2006 über die |
Bedrohungsanalyse, | Bedrohungsanalyse, |
2. « KOBA »: das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, | 2. « KOBA »: das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, |
eingerichtet durch Artikel 5 des Gesetzes, | eingerichtet durch Artikel 5 des Gesetzes, |
3. »Unterstützungsdiensten »: die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten | 3. »Unterstützungsdiensten »: die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten |
Unterstützungsdienste, | Unterstützungsdienste, |
4. « Polizeidiensten »: die Polizeidienste, so wie sie im Gesetz vom | 4. « Polizeidiensten »: die Polizeidienste, so wie sie im Gesetz vom |
7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, | integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, |
5. « AND »: die in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über | 5. « AND »: die in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über |
das Polizeiamt erwähnte allgemeine nationale Datenbank. | das Polizeiamt erwähnte allgemeine nationale Datenbank. |
KAPITEL I - Schwerpunkte des KOBA | KAPITEL I - Schwerpunkte des KOBA |
Art. 2 - Die vorrangigen Schwerpunkte des Bewertungsauftrags des KOBA | Art. 2 - Die vorrangigen Schwerpunkte des Bewertungsauftrags des KOBA |
beziehen sich auf die aus dem Terrorismus und dem Extremismus | beziehen sich auf die aus dem Terrorismus und dem Extremismus |
hervorgehende Bedrohung, wenn sie gerichtet ist gegen: | hervorgehende Bedrohung, wenn sie gerichtet ist gegen: |
1. die körperliche Unversehrtheit von Personen in Belgien und von | 1. die körperliche Unversehrtheit von Personen in Belgien und von |
belgischen Staatsangehörigen im Ausland, unabhängig davon, ob sie als | belgischen Staatsangehörigen im Ausland, unabhängig davon, ob sie als |
kritisch erachtet wird oder nicht, | kritisch erachtet wird oder nicht, |
2. die nationale kritische Infrastruktur, sofern sie einem oder | 2. die nationale kritische Infrastruktur, sofern sie einem oder |
mehreren der folgenden Kriterien entspricht: | mehreren der folgenden Kriterien entspricht: |
a) vitale Punkte, deren Stilllegung, Neutralisation oder Zerstörung | a) vitale Punkte, deren Stilllegung, Neutralisation oder Zerstörung |
ernsthafte Folgen für das Wirtschafts- und Sozialleben der Nation und | ernsthafte Folgen für das Wirtschafts- und Sozialleben der Nation und |
für das Funktionieren der öffentlichen Behörde haben kann, | für das Funktionieren der öffentlichen Behörde haben kann, |
b) sensible Punkte, die unabdingbar für die Aufrechterhaltung der | b) sensible Punkte, die unabdingbar für die Aufrechterhaltung der |
öffentlichen Ordnung, für die allgemeine Sicherheit der Bevölkerung | öffentlichen Ordnung, für die allgemeine Sicherheit der Bevölkerung |
und für das nationale oder internationale Reaktionspotential im Fall | und für das nationale oder internationale Reaktionspotential im Fall |
einer Krise oder eines Konflikts sind, | einer Krise oder eines Konflikts sind, |
c) gefährliche Punkte, deren physikochemische Art oder vorhandene | c) gefährliche Punkte, deren physikochemische Art oder vorhandene |
Menge derart ist, dass die zufällige oder provozierte Beschädigung | Menge derart ist, dass die zufällige oder provozierte Beschädigung |
oder Zerstörung unmittelbar oder später ernsthafte Folgen für die | oder Zerstörung unmittelbar oder später ernsthafte Folgen für die |
Bevölkerung oder die Umwelt haben würde, | Bevölkerung oder die Umwelt haben würde, |
d) andere kritische Punkte, sofern sie mit den Gütern und | d) andere kritische Punkte, sofern sie mit den Gütern und |
Einrichtungen übereinstimmen, die durch oder aufgrund der Richtlinien | Einrichtungen übereinstimmen, die durch oder aufgrund der Richtlinien |
des Ministers des Innern in Anwendung von Artikel 62 Nr. 5, 6 oder 9 | des Ministers des Innern in Anwendung von Artikel 62 Nr. 5, 6 oder 9 |
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes bestimmt worden | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes bestimmt worden |
sind, | sind, |
3. die Ereignisse oder die Gruppierungen, so wie sie im vorliegenden | 3. die Ereignisse oder die Gruppierungen, so wie sie im vorliegenden |
Erlass definiert sind, | Erlass definiert sind, |
4. die Institutionen und die belgischen Interessen im Ausland. | 4. die Institutionen und die belgischen Interessen im Ausland. |
KAPITEL II - Datenbank des KOBA | KAPITEL II - Datenbank des KOBA |
Art. 3 - Die spezifischen Zwecke der Datenbank sind: | Art. 3 - Die spezifischen Zwecke der Datenbank sind: |
1. zur gegebenen Zeit die Bedrohung abzuschätzen, | 1. zur gegebenen Zeit die Bedrohung abzuschätzen, |
2. die Bedrohung sowie die Personen, die Gruppierungen, die | 2. die Bedrohung sowie die Personen, die Gruppierungen, die |
Gegenstände oder die Ereignisse, die eine Bedrohung darstellen können, | Gegenstände oder die Ereignisse, die eine Bedrohung darstellen können, |
zu identifizieren oder zu lokalisieren, | zu identifizieren oder zu lokalisieren, |
3. die Personen, die Gruppierungen oder die Gegenstände, die Ziel oder | 3. die Personen, die Gruppierungen oder die Gegenstände, die Ziel oder |
Opfer einer Bedrohung sein können, zu identifizieren oder zu | Opfer einer Bedrohung sein können, zu identifizieren oder zu |
lokalisieren, | lokalisieren, |
4. den chronologischen Überblick über das Vorleben der Personen | 4. den chronologischen Überblick über das Vorleben der Personen |
beziehungsweise die Vorgeschichte der Gruppierungen und der | beziehungsweise die Vorgeschichte der Gruppierungen und der |
Gegenstände, die eine Bedrohung darstellen können, vorzustellen, | Gegenstände, die eine Bedrohung darstellen können, vorzustellen, |
5. den chronologischen Überblick über das Vorleben der Personen | 5. den chronologischen Überblick über das Vorleben der Personen |
beziehungsweise die Vorgeschichte der Gruppierungen und der | beziehungsweise die Vorgeschichte der Gruppierungen und der |
Gegenstände, die Ziel oder Opfer einer Bedrohung sein können, | Gegenstände, die Ziel oder Opfer einer Bedrohung sein können, |
vorzustellen, | vorzustellen, |
6. das Treffen von Schutzvorkehrungen durch die zuständigen Behörden | 6. das Treffen von Schutzvorkehrungen durch die zuständigen Behörden |
für die potentiellen Ziele oder Opfer von Bedrohungen zu vereinfachen, | für die potentiellen Ziele oder Opfer von Bedrohungen zu vereinfachen, |
7. die Analyse der Krisenbewältigung zu vereinfachen, wenn die | 7. die Analyse der Krisenbewältigung zu vereinfachen, wenn die |
Bedrohung eingetreten ist oder im Begriff ist einzutreten, | Bedrohung eingetreten ist oder im Begriff ist einzutreten, |
8. dem KOBA zu ermöglichen, die Unterstützungsdienste unverzüglich | 8. dem KOBA zu ermöglichen, die Unterstützungsdienste unverzüglich |
über die Wahrscheinlichkeit und die Art einer Bedrohung zu | über die Wahrscheinlichkeit und die Art einer Bedrohung zu |
verständigen. | verständigen. |
Art. 4 - § 1 - Die Datenbank des KOBA ermöglicht die Verarbeitung | Art. 4 - § 1 - Die Datenbank des KOBA ermöglicht die Verarbeitung |
folgender Kategorien von Daten und Informationen: | folgender Kategorien von Daten und Informationen: |
1. « Personen »: jede identifizierte oder nicht identifizierte | 1. « Personen »: jede identifizierte oder nicht identifizierte |
natürliche Person, die eine Bedrohung oder das Ziel einer Bedrohung | natürliche Person, die eine Bedrohung oder das Ziel einer Bedrohung |
darstellen kann, | darstellen kann, |
2. « Gruppierungen »: jede nichtrechtsfähige Einrichtung oder | 2. « Gruppierungen »: jede nichtrechtsfähige Einrichtung oder |
Vereinigung oder jede Einrichtung oder Vereinigung mit | Vereinigung oder jede Einrichtung oder Vereinigung mit |
Rechtspersönlichkeit, strukturiert oder nicht, auf längere Dauer | Rechtspersönlichkeit, strukturiert oder nicht, auf längere Dauer |
errichtet oder nicht, die eine Bedrohung oder das Ziel einer Bedrohung | errichtet oder nicht, die eine Bedrohung oder das Ziel einer Bedrohung |
darstellen kann, | darstellen kann, |
3. « Gegenstände »: jedes Gut, das: | 3. « Gegenstände »: jedes Gut, das: |
a) anlässlich einer Tätigkeit benutzt werden kann, die eine Bedrohung | a) anlässlich einer Tätigkeit benutzt werden kann, die eine Bedrohung |
darstellt, oder | darstellt, oder |
b) Gegenstand einer Tätigkeit sein kann, die eine Bedrohung darstellt, | b) Gegenstand einer Tätigkeit sein kann, die eine Bedrohung darstellt, |
oder | oder |
c) einen Interessensschwerpunkt einer im vorliegenden Artikel | c) einen Interessensschwerpunkt einer im vorliegenden Artikel |
erwähnten Person oder Gruppierung darstellen kann, | erwähnten Person oder Gruppierung darstellen kann, |
4. « Ereignisse »: jegliche Tat einer Person oder einer Gruppierung, | 4. « Ereignisse »: jegliche Tat einer Person oder einer Gruppierung, |
die eine Bedrohung darstellt, eine Bedrohung verursachen kann oder | die eine Bedrohung darstellt, eine Bedrohung verursachen kann oder |
Ziel einer Bedrohung sein kann. | Ziel einer Bedrohung sein kann. |
§ 2 - Die Daten und Informationen über Personen, die Gegenstand einer | § 2 - Die Daten und Informationen über Personen, die Gegenstand einer |
Verarbeitung in der Datenbank des KOBA sind, sind: | Verarbeitung in der Datenbank des KOBA sind, sind: |
1. Name, Vornamen, Aliasse, | 1. Name, Vornamen, Aliasse, |
2. gegebenenfalls Erkennungsnummer des Nationalregisters der | 2. gegebenenfalls Erkennungsnummer des Nationalregisters der |
natürlichen Personen, | natürlichen Personen, |
3. Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, | 3. Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, |
4. Beruf, | 4. Beruf, |
5. Elemente, die mit ihrer Lokalisierung verbunden sind, | 5. Elemente, die mit ihrer Lokalisierung verbunden sind, |
6. Eigenschaft, aufgrund deren die sie betreffenden Daten den | 6. Eigenschaft, aufgrund deren die sie betreffenden Daten den |
Gegenstand einer Verarbeitung bilden, und zwar als Täter, Verdächtiger | Gegenstand einer Verarbeitung bilden, und zwar als Täter, Verdächtiger |
beziehungsweise Ziel einer Bedrohung, | beziehungsweise Ziel einer Bedrohung, |
7. gegebenenfalls Zwangsmassnahmen, die bei einer Kontrolle durch die | 7. gegebenenfalls Zwangsmassnahmen, die bei einer Kontrolle durch die |
Polizeidienste gegen die Person ergriffen werden müssen. | Polizeidienste gegen die Person ergriffen werden müssen. |
§ 3 - Die Daten und Informationen über Gruppierungen, die Gegenstand | § 3 - Die Daten und Informationen über Gruppierungen, die Gegenstand |
einer Verarbeitung in der Datenbank des KOBA sind, sind: | einer Verarbeitung in der Datenbank des KOBA sind, sind: |
1. Name und gegebenenfalls Kürzel oder Logo, | 1. Name und gegebenenfalls Kürzel oder Logo, |
2. Ursprungsland, | 2. Ursprungsland, |
3. Art der Aktivitäten der Gruppierung, | 3. Art der Aktivitäten der Gruppierung, |
4. Elemente, die mit ihrer Lokalisierung verbunden sind, | 4. Elemente, die mit ihrer Lokalisierung verbunden sind, |
5. Eigenschaft, aufgrund deren die sie betreffenden Daten den | 5. Eigenschaft, aufgrund deren die sie betreffenden Daten den |
Gegenstand einer Verarbeitung bilden, und zwar als Täter, Verdächtiger | Gegenstand einer Verarbeitung bilden, und zwar als Täter, Verdächtiger |
beziehungsweise Ziel einer Bedrohung. | beziehungsweise Ziel einer Bedrohung. |
Art. 5 - § 1 - Die Daten und Informationen der Datenbank des KOBA | Art. 5 - § 1 - Die Daten und Informationen der Datenbank des KOBA |
werden während eines Zeitraums von 30 Jahren ab dem Tag ihrer | werden während eines Zeitraums von 30 Jahren ab dem Tag ihrer |
Registrierung aufbewahrt. | Registrierung aufbewahrt. |
§ 2 - Nach Verstreichen des in § 1 erwähnten Zeitraums wird die | § 2 - Nach Verstreichen des in § 1 erwähnten Zeitraums wird die |
Notwendigkeit ihrer weiteren Aufbewahrung auf der Grundlage einer | Notwendigkeit ihrer weiteren Aufbewahrung auf der Grundlage einer |
Bewertung des direkten Zusammenhangs, den sie noch mit den in Artikel | Bewertung des direkten Zusammenhangs, den sie noch mit den in Artikel |
3 erwähnten Zwecken aufweisen müssen, untersucht. | 3 erwähnten Zwecken aufweisen müssen, untersucht. |
Diese Untersuchung wird so oft wie nötig alle fünf Jahre durchgeführt. | Diese Untersuchung wird so oft wie nötig alle fünf Jahre durchgeführt. |
§ 3 - Die Notwendigkeit ihrer weiteren Aufbewahrung wird jedoch vor | § 3 - Die Notwendigkeit ihrer weiteren Aufbewahrung wird jedoch vor |
Verstreichen des in § 1 erwähnten Zeitraums untersucht: | Verstreichen des in § 1 erwähnten Zeitraums untersucht: |
1. wenn das KOBA davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass ihre | 1. wenn das KOBA davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass ihre |
ursprüngliche Registrierung offensichtlich nicht begründet war, | ursprüngliche Registrierung offensichtlich nicht begründet war, |
2. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Person handelt, | 2. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Person handelt, |
die nach dem Datum ihrer Registrierung verstorben ist, | die nach dem Datum ihrer Registrierung verstorben ist, |
3. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Gruppierung | 3. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Gruppierung |
handelt, von der eines der leitenden Mitglieder oder eine der | handelt, von der eines der leitenden Mitglieder oder eine der |
ideologischen Bezugspersonen nach dem Datum ihrer Registrierung | ideologischen Bezugspersonen nach dem Datum ihrer Registrierung |
verstorben ist, | verstorben ist, |
4. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Gruppierung | 4. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Gruppierung |
handelt, deren Auflösung dem KOBA nach dem Datum ihrer Registrierung | handelt, deren Auflösung dem KOBA nach dem Datum ihrer Registrierung |
zur Kenntnis gebracht worden ist, | zur Kenntnis gebracht worden ist, |
5. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Person, eine | 5. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Person, eine |
Gruppierung oder ein Ereignis im Zusammenhang mit einem Staat handelt, | Gruppierung oder ein Ereignis im Zusammenhang mit einem Staat handelt, |
dessen institutionelle Struktur nach ihrer Registrierung eine | dessen institutionelle Struktur nach ihrer Registrierung eine |
bedeutende Veränderung erfahren hat. | bedeutende Veränderung erfahren hat. |
§ 4 - Der Direktor des KOBA entscheidet über die Löschung auf der | § 4 - Der Direktor des KOBA entscheidet über die Löschung auf der |
Grundlage der in § 2 erwähnten Bewertung. | Grundlage der in § 2 erwähnten Bewertung. |
Art. 6 - § 1 - Die in der Datenbank des KOBA gespeicherten Daten und | Art. 6 - § 1 - Die in der Datenbank des KOBA gespeicherten Daten und |
Informationen sind nur Mitgliedern des KOBA zugänglich, die | Informationen sind nur Mitgliedern des KOBA zugänglich, die |
nachweisen, dass sie diese im Rahmen der Ausübung eines ihrer Aufträge | nachweisen, dass sie diese im Rahmen der Ausübung eines ihrer Aufträge |
kennen müssen. | kennen müssen. |
§ 2 - Die Tragweite des Zugriffs jedes Mitglieds des KOBA auf die | § 2 - Die Tragweite des Zugriffs jedes Mitglieds des KOBA auf die |
Datenbank wird entsprechend der Qualifikation der Funktion, die es | Datenbank wird entsprechend der Qualifikation der Funktion, die es |
beim KOBA bekleidet, angepasst. | beim KOBA bekleidet, angepasst. |
Der Direktor des KOBA bestimmt für sein Personal die Profile der | Der Direktor des KOBA bestimmt für sein Personal die Profile der |
Benutzer der Datenbank des KOBA. | Benutzer der Datenbank des KOBA. |
§ 3 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Zugriffsermächtigungen | § 3 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Zugriffsermächtigungen |
werden jedem Personalmitglied des KOBA vom Direktor des KOBA und unter | werden jedem Personalmitglied des KOBA vom Direktor des KOBA und unter |
seiner Verantwortung erteilt. | seiner Verantwortung erteilt. |
§ 4 - Die Registrierung jedes Zugriffs eines Personalmitglieds auf die | § 4 - Die Registrierung jedes Zugriffs eines Personalmitglieds auf die |
Datenbank wird insbesondere zum Zweck der internen Kontrolle während | Datenbank wird insbesondere zum Zweck der internen Kontrolle während |
einer Dauer von 30 Jahren aufbewahrt. | einer Dauer von 30 Jahren aufbewahrt. |
KAPITEL III - Mitteilung von Informationen zwischen dem KOBA oder den | KAPITEL III - Mitteilung von Informationen zwischen dem KOBA oder den |
Unterstützungsdiensten und den Regierungsbehörden | Unterstützungsdiensten und den Regierungsbehörden |
Art. 7 - Wenn eine in Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte Bewertung | Art. 7 - Wenn eine in Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte Bewertung |
von einem Regierungsmitglied beantragt wird, liefert das KOBA diese | von einem Regierungsmitglied beantragt wird, liefert das KOBA diese |
innerhalb des Monats der Antragstellung, ausser wenn der Antragsteller | innerhalb des Monats der Antragstellung, ausser wenn der Antragsteller |
eine andere Frist präzisiert hat. | eine andere Frist präzisiert hat. |
Art. 8 - Die in Artikel 10 § 2 des Gesetzes erwähnten Bewertungen | Art. 8 - Die in Artikel 10 § 2 des Gesetzes erwähnten Bewertungen |
werden schnellstmöglich, entsprechend der vom KOBA oder von der | werden schnellstmöglich, entsprechend der vom KOBA oder von der |
Regierungsbehörde zuerkannten Dringlichkeitsstufe mitgeteilt, und zwar | Regierungsbehörde zuerkannten Dringlichkeitsstufe mitgeteilt, und zwar |
binnen höchstens vierundzwanzig Stunden, wenn sie mit dem Vermerk | binnen höchstens vierundzwanzig Stunden, wenn sie mit dem Vermerk |
'FLASH' versehen sind, binnen höchstens drei Tagen, wenn sie mit dem | 'FLASH' versehen sind, binnen höchstens drei Tagen, wenn sie mit dem |
Vermerk 'DRINGEND' versehen sind, binnen höchstens zehn Tagen, wenn | Vermerk 'DRINGEND' versehen sind, binnen höchstens zehn Tagen, wenn |
sie mit dem Vermerk 'ROUTINE' versehen sind und binnen höchstens | sie mit dem Vermerk 'ROUTINE' versehen sind und binnen höchstens |
dreissig Tagen, wenn sie mit dem Vermerk 'NICHT DRINGEND' versehen | dreissig Tagen, wenn sie mit dem Vermerk 'NICHT DRINGEND' versehen |
sind. | sind. |
Art. 9 - In dem in Artikel 10 § 4 des Gesetzes erwähnten | Art. 9 - In dem in Artikel 10 § 4 des Gesetzes erwähnten |
halbjährlichen Bewertungsbericht werden die Tätigkeiten und die | halbjährlichen Bewertungsbericht werden die Tätigkeiten und die |
strategischen Ziele des KOBA bewertet; mindestens folgende Aspekte | strategischen Ziele des KOBA bewertet; mindestens folgende Aspekte |
werden darin aufgenommen: | werden darin aufgenommen: |
1. Organigramm des KOBA unter Angabe seines Personalbestands, | 1. Organigramm des KOBA unter Angabe seines Personalbestands, |
2. Bericht über die ausgeführten Tätigkeiten, | 2. Bericht über die ausgeführten Tätigkeiten, |
3. in Erwägung zu ziehende Verbesserungen, insbesondere auf Ebene der | 3. in Erwägung zu ziehende Verbesserungen, insbesondere auf Ebene der |
Arbeitsprinzipien und -methoden, | Arbeitsprinzipien und -methoden, |
4. gegebenenfalls Vorschläge für die Ausweitung der Aufträge oder für | 4. gegebenenfalls Vorschläge für die Ausweitung der Aufträge oder für |
die Bestimmung neuer Unterstützungsdienste. | die Bestimmung neuer Unterstützungsdienste. |
Art. 10 - Jeder Unterstützungsdienst übermittelt dem Ministeriellen | Art. 10 - Jeder Unterstützungsdienst übermittelt dem Ministeriellen |
Ausschuss für Nachrichten und Sicherheit die Liste der internationalen | Ausschuss für Nachrichten und Sicherheit die Liste der internationalen |
Urkunden in Bezug auf seine Pflicht, in der Ausübung dieser Aufträge | Urkunden in Bezug auf seine Pflicht, in der Ausübung dieser Aufträge |
Informationen mitzuteilen oder auszutauschen. | Informationen mitzuteilen oder auszutauschen. |
KAPITEL IV - Austausch von Daten und Informationen, Nachrichten und | KAPITEL IV - Austausch von Daten und Informationen, Nachrichten und |
Bewertungen zwischen dem KOBA und den Unterstützungsdiensten | Bewertungen zwischen dem KOBA und den Unterstützungsdiensten |
Art. 11 - § 1 - Jeder Unterstützungsdienst bestimmt in seiner Mitte | Art. 11 - § 1 - Jeder Unterstützungsdienst bestimmt in seiner Mitte |
eine zentrale Kontaktstelle, die beauftragt ist: | eine zentrale Kontaktstelle, die beauftragt ist: |
1. mit dem Austausch von Nachrichten mit dem KOBA, | 1. mit dem Austausch von Nachrichten mit dem KOBA, |
2. mit der wirksamen Verbreitung dieser Nachrichten innerhalb des | 2. mit der wirksamen Verbreitung dieser Nachrichten innerhalb des |
Unterstützungsdienstes, von dem sie abhängt, | Unterstützungsdienstes, von dem sie abhängt, |
3. dafür zu sorgen, dass dem KOBA alle Nachrichten, über die der | 3. dafür zu sorgen, dass dem KOBA alle Nachrichten, über die der |
Unterstützungsdienst, von dem sie abhängt, im Rahmen seiner | Unterstützungsdienst, von dem sie abhängt, im Rahmen seiner |
gesetzlichen Aufträge verfügt und die sich für die ordnungsgemässe | gesetzlichen Aufträge verfügt und die sich für die ordnungsgemässe |
Ausführung der Aufträge des KOBA als relevant erweisen, von Amts wegen | Ausführung der Aufträge des KOBA als relevant erweisen, von Amts wegen |
und in kürzester Frist mitgeteilt werden. | und in kürzester Frist mitgeteilt werden. |
§ 2 - Jeder im vorliegenden Artikel erwähnte Antrag zwischen dem KOBA | § 2 - Jeder im vorliegenden Artikel erwähnte Antrag zwischen dem KOBA |
und einem Unterstützungsdienst ist systematisch Gegenstand einer | und einem Unterstützungsdienst ist systematisch Gegenstand einer |
automatischen Bestätigung oder einer Empfangsbestätigung, mit der die | automatischen Bestätigung oder einer Empfangsbestätigung, mit der die |
im vorliegenden Artikel erwähnten Fristen für eine Antwort beginnen. | im vorliegenden Artikel erwähnten Fristen für eine Antwort beginnen. |
§ 3 - Jede zentrale Kontaktstelle der Unterstützungsdienste teilt dem | § 3 - Jede zentrale Kontaktstelle der Unterstützungsdienste teilt dem |
KOBA alle relevanten Nachrichten mit, über die sie verfügt, und zwar | KOBA alle relevanten Nachrichten mit, über die sie verfügt, und zwar |
binnen höchstens vierundzwanzig Stunden für Anträge, die mit dem | binnen höchstens vierundzwanzig Stunden für Anträge, die mit dem |
Vermerk 'FLASH' versehen sind, binnen höchstens drei Tagen für | Vermerk 'FLASH' versehen sind, binnen höchstens drei Tagen für |
Anträge, die mit dem Vermerk 'DRINGEND' versehen sind, binnen | Anträge, die mit dem Vermerk 'DRINGEND' versehen sind, binnen |
höchstens zehn Tagen für Anträge, die mit dem Vermerk 'ROUTINE' | höchstens zehn Tagen für Anträge, die mit dem Vermerk 'ROUTINE' |
versehen sind, und binnen höchstens dreissig Tagen für Anträge, die | versehen sind, und binnen höchstens dreissig Tagen für Anträge, die |
mit dem Vermerk 'NICHT DRINGEND' versehen sind. | mit dem Vermerk 'NICHT DRINGEND' versehen sind. |
§ 4 - Die von den Unterstützungsdiensten auf Verlangen des KOBA | § 4 - Die von den Unterstützungsdiensten auf Verlangen des KOBA |
mitgeteilten Nachrichten beziehen sich auf: | mitgeteilten Nachrichten beziehen sich auf: |
1. die Person, die Gruppierung, den Gegenstand oder das Ereignis, das | 1. die Person, die Gruppierung, den Gegenstand oder das Ereignis, das |
Gegenstand der Analyse ist, | Gegenstand der Analyse ist, |
2. den chronologischen Überblick über die Gegebenheiten oder die | 2. den chronologischen Überblick über die Gegebenheiten oder die |
Vorkommnisse mit nationaler oder internationaler Tragweite in Bezug | Vorkommnisse mit nationaler oder internationaler Tragweite in Bezug |
auf die Person, die Gruppierung, den Gegenstand oder das Ereignis, das | auf die Person, die Gruppierung, den Gegenstand oder das Ereignis, das |
Gegenstand der Analyse ist, | Gegenstand der Analyse ist, |
3. die gegenwärtige lokale Situation oder eventuell die Bedrohungen | 3. die gegenwärtige lokale Situation oder eventuell die Bedrohungen |
oder Aktionen, die von Gegnern gegenüber der Person, der Gruppierung, | oder Aktionen, die von Gegnern gegenüber der Person, der Gruppierung, |
dem Gegenstand oder dem Ereignis, das Gegenstand der Analyse ist, | dem Gegenstand oder dem Ereignis, das Gegenstand der Analyse ist, |
geäussert beziehungsweise geplant worden sind. | geäussert beziehungsweise geplant worden sind. |
§ 5 - Die oben erwähnten Bewertungen werden schnellstmöglich, | § 5 - Die oben erwähnten Bewertungen werden schnellstmöglich, |
entsprechend der Dringlichkeitsstufe, die im Fall der in Artikel 10 § | entsprechend der Dringlichkeitsstufe, die im Fall der in Artikel 10 § |
2 des Gesetzes erwähnten Bewertungen vom KOBA und im Fall der in | 2 des Gesetzes erwähnten Bewertungen vom KOBA und im Fall der in |
Artikel 10 § 3 des Gesetzes erwähnten Bewertungen von dem betroffenen | Artikel 10 § 3 des Gesetzes erwähnten Bewertungen von dem betroffenen |
Unterstützungsdienst zuerkannt wird, mitgeteilt, und zwar binnen | Unterstützungsdienst zuerkannt wird, mitgeteilt, und zwar binnen |
höchstens vierundzwanzig Stunden, wenn sie mit dem Vermerk 'FLASH' | höchstens vierundzwanzig Stunden, wenn sie mit dem Vermerk 'FLASH' |
versehen sind, binnen höchstens drei Tagen, wenn sie mit dem Vermerk | versehen sind, binnen höchstens drei Tagen, wenn sie mit dem Vermerk |
'DRINGEND' versehen sind, binnen höchstens zehn Tagen, wenn sie mit | 'DRINGEND' versehen sind, binnen höchstens zehn Tagen, wenn sie mit |
dem Vermerk 'ROUTINE' versehen sind, und binnen höchstens dreissig | dem Vermerk 'ROUTINE' versehen sind, und binnen höchstens dreissig |
Tagen, wenn sie mit dem Vermerk 'NICHT DRINGEND' versehen sind. | Tagen, wenn sie mit dem Vermerk 'NICHT DRINGEND' versehen sind. |
Der vorliegende Paragraph findet keine Anwendung auf die | Der vorliegende Paragraph findet keine Anwendung auf die |
Informationen, über die gemäss dem in den Artikeln 11 und 12 des | Informationen, über die gemäss dem in den Artikeln 11 und 12 des |
Gesetzes erwähnten Verfahren eine Sperre verhängt ist. | Gesetzes erwähnten Verfahren eine Sperre verhängt ist. |
§ 6 - Bei jeder Bewertung wird die Stufe der Bedrohung bestimmt, indem | § 6 - Bei jeder Bewertung wird die Stufe der Bedrohung bestimmt, indem |
man sich auf eine Beschreibung des Ernstes und der Wahrscheinlichkeit | man sich auf eine Beschreibung des Ernstes und der Wahrscheinlichkeit |
der Gefahr oder der Bedrohung stützt. | der Gefahr oder der Bedrohung stützt. |
Die verschiedenen Bedrohungsstufen sind: | Die verschiedenen Bedrohungsstufen sind: |
1. « Stufe 1 oder GERING », wenn sich zeigt, dass die Person, die | 1. « Stufe 1 oder GERING », wenn sich zeigt, dass die Person, die |
Gruppierung, der Gegenstand oder das Ereignis, das Gegenstand der | Gruppierung, der Gegenstand oder das Ereignis, das Gegenstand der |
Analyse ist, nicht bedroht ist, | Analyse ist, nicht bedroht ist, |
2. « Stufe 2 oder MÄSSIG », wenn sich zeigt, dass die Bedrohung gegen | 2. « Stufe 2 oder MÄSSIG », wenn sich zeigt, dass die Bedrohung gegen |
die Person, die Gruppierung oder das Ereignis, das Gegenstand der | die Person, die Gruppierung oder das Ereignis, das Gegenstand der |
Analyse ist, wenig wahrscheinlich ist, | Analyse ist, wenig wahrscheinlich ist, |
3. « Stufe 3 oder ERNST », wenn sich zeigt, dass die Bedrohung gegen | 3. « Stufe 3 oder ERNST », wenn sich zeigt, dass die Bedrohung gegen |
die Person, die Gruppierung oder das Ereignis, das Gegenstand der | die Person, die Gruppierung oder das Ereignis, das Gegenstand der |
Analyse ist, möglich und wahrscheinlich ist, | Analyse ist, möglich und wahrscheinlich ist, |
4. « Stufe 4 oder SEHR ERNST », wenn sich zeigt, dass die Bedrohung | 4. « Stufe 4 oder SEHR ERNST », wenn sich zeigt, dass die Bedrohung |
gegen die Person, die Gruppierung oder das Ereignis, das Gegenstand | gegen die Person, die Gruppierung oder das Ereignis, das Gegenstand |
der Analyse ist, ernst zu nehmen ist und nahe bevorsteht. | der Analyse ist, ernst zu nehmen ist und nahe bevorsteht. |
§ 7 - Ein gesichertes und kodiertes Kommunikations- und | § 7 - Ein gesichertes und kodiertes Kommunikations- und |
Informationssystem wird eingerichtet, um die Geschwindigkeit der | Informationssystem wird eingerichtet, um die Geschwindigkeit der |
Kommunikation zwischen dem KOBA und den Unterstützungsdiensten zu | Kommunikation zwischen dem KOBA und den Unterstützungsdiensten zu |
erleichtern. | erleichtern. |
Die für dieses Systems zuständige funktionelle Behörde, die die | Die für dieses Systems zuständige funktionelle Behörde, die die |
Verantwortung für seine Sicherheit übernimmt, ist der Allgemeine | Verantwortung für seine Sicherheit übernimmt, ist der Allgemeine |
Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte. | Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte. |
Der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte | Der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte |
bestimmt einen Verantwortlichen, der damit beauftragt ist: | bestimmt einen Verantwortlichen, der damit beauftragt ist: |
1. über die tägliche Verwaltung der Sicherheit des Systems zu wachen, | 1. über die tägliche Verwaltung der Sicherheit des Systems zu wachen, |
2. einen Sicherheitsplan für das Informationssystem aufzustellen, der | 2. einen Sicherheitsplan für das Informationssystem aufzustellen, der |
von der Nationalen Sicherheitsbehörde zugelassen werden muss. | von der Nationalen Sicherheitsbehörde zugelassen werden muss. |
Jeder Unterstützungsdienst bestimmt einen Sicherheitsoffizier, der mit | Jeder Unterstützungsdienst bestimmt einen Sicherheitsoffizier, der mit |
der täglichen Verwaltung des lokalen Teils des Systems beauftragt ist, | der täglichen Verwaltung des lokalen Teils des Systems beauftragt ist, |
gemäss den Regeln, die in dem in Absatz 3 erwähnten Plan | gemäss den Regeln, die in dem in Absatz 3 erwähnten Plan |
vorgeschrieben sind. | vorgeschrieben sind. |
§ 8 - Jede Mitteilung von klassifizierten Nachrichten zwischen dem | § 8 - Jede Mitteilung von klassifizierten Nachrichten zwischen dem |
KOBA und den Unterstützungsdiensten erfolgt gemäss den Anforderungen | KOBA und den Unterstützungsdiensten erfolgt gemäss den Anforderungen |
des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die | des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die |
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen. | Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen. |
Art. 12 - § 1 - Im Hinblick auf die Ausführung eines durch oder | Art. 12 - § 1 - Im Hinblick auf die Ausführung eines durch oder |
aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Auftrags wird den | aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Auftrags wird den |
Personalmitgliedern des KOBA, die aus Polizeidiensten stammen und die | Personalmitgliedern des KOBA, die aus Polizeidiensten stammen und die |
nachweisen, dass sie die Informationen kennen müssen, Einsicht in die | nachweisen, dass sie die Informationen kennen müssen, Einsicht in die |
in der AND gespeicherten Informationen gewährt. | in der AND gespeicherten Informationen gewährt. |
Der Zugriff auf die in der AND gespeicherten Informationen wird den | Der Zugriff auf die in der AND gespeicherten Informationen wird den |
Personalmitgliedern des KOBA entsprechend den vorher vom Direktor des | Personalmitgliedern des KOBA entsprechend den vorher vom Direktor des |
KOBA bestimmten Erfordernissen des Dienstes gewährt, nachdem sie die | KOBA bestimmten Erfordernissen des Dienstes gewährt, nachdem sie die |
notwendigen Kenntnisse erworben haben. | notwendigen Kenntnisse erworben haben. |
Die Liste der gemäss dem vorliegenden Artikel bestimmten | Die Liste der gemäss dem vorliegenden Artikel bestimmten |
Personalmitglieder des KOBA und ihre späteren Abänderungen werden | Personalmitglieder des KOBA und ihre späteren Abänderungen werden |
systematisch den mit der Verwaltung der AND beauftragten | systematisch den mit der Verwaltung der AND beauftragten |
Polizeibeamten übermittelt. | Polizeibeamten übermittelt. |
§ 2 - Die Informationen des AND, auf die die Personalmitglieder des | § 2 - Die Informationen des AND, auf die die Personalmitglieder des |
KOBA Zugriff haben, sind diejenigen, die den Personalmitgliedern | KOBA Zugriff haben, sind diejenigen, die den Personalmitgliedern |
zugänglich sind, die sowohl für gerichtspolizeiliche als auch für | zugänglich sind, die sowohl für gerichtspolizeiliche als auch für |
verwaltungspolizeiliche Zwecke Recherchen betreiben können. | verwaltungspolizeiliche Zwecke Recherchen betreiben können. |
§ 3 - Der Zugriff auf die im vorliegenden Artikel erwähnten | § 3 - Der Zugriff auf die im vorliegenden Artikel erwähnten |
Informationen erfolgt über einen automatisierten Anschluss an die AND. | Informationen erfolgt über einen automatisierten Anschluss an die AND. |
Die Registrierung jedes Zugriffs eines Personalmitglieds des KOBA auf | Die Registrierung jedes Zugriffs eines Personalmitglieds des KOBA auf |
die AND wird bei dem Dienst, der mit der Verwaltung der AND beauftragt | die AND wird bei dem Dienst, der mit der Verwaltung der AND beauftragt |
ist, zum Zweck der internen Kontrolle während einer Dauer von 5 Jahren | ist, zum Zweck der internen Kontrolle während einer Dauer von 5 Jahren |
aufbewahrt. | aufbewahrt. |
§ 4 - Jede spätere Mitteilung der im vorliegenden Artikel erwähnten | § 4 - Jede spätere Mitteilung der im vorliegenden Artikel erwähnten |
Informationen ist verboten, ausser an die Polizeidienste, die | Informationen ist verboten, ausser an die Polizeidienste, die |
Gerichtsbehörden und die Behörden der Verwaltungspolizei. | Gerichtsbehörden und die Behörden der Verwaltungspolizei. |
Art. 13 - Die eventuellen Modalitäten für den Zugriff der aus einem | Art. 13 - Die eventuellen Modalitäten für den Zugriff der aus einem |
anderen in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Unterstützungsdienst | anderen in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Unterstützungsdienst |
stammenden Personalmitglieder des KOBA auf die Informationen, die in | stammenden Personalmitglieder des KOBA auf die Informationen, die in |
den Informationssystemen des Unterstützungsdienstes, aus dem sie | den Informationssystemen des Unterstützungsdienstes, aus dem sie |
stammen, gespeichert sind, werden gemeinsam von dem Minister der | stammen, gespeichert sind, werden gemeinsam von dem Minister der |
Justiz, dem Minister des Innern und dem Minister, der die Amtsgewalt | Justiz, dem Minister des Innern und dem Minister, der die Amtsgewalt |
über den vorerwähnten Unterstützungsdienst ausübt, bestimmt. | über den vorerwähnten Unterstützungsdienst ausübt, bestimmt. |
Art. 14 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, | Art. 14 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, |
gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, werden die in Artikel 8 | gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, werden die in Artikel 8 |
Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Schutzmassnahmen, die sich | Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Schutzmassnahmen, die sich |
gegebenenfalls als notwendig erweisen, innerhalb der Generaldirektion | gegebenenfalls als notwendig erweisen, innerhalb der Generaldirektion |
Krisenzentrum beschlossen. | Krisenzentrum beschlossen. |
Der Zugriff auf die Datenbank in Bezug auf die nationale kritische | Der Zugriff auf die Datenbank in Bezug auf die nationale kritische |
Infrastruktur, die von der Kommission für die Nationalen | Infrastruktur, die von der Kommission für die Nationalen |
Verteidigungsprobleme verwaltet wird, wird dem KOBA gemäss den | Verteidigungsprobleme verwaltet wird, wird dem KOBA gemäss den |
Modalitäten gewährt, die in einem zwischen dem Generaldirektor der | Modalitäten gewährt, die in einem zwischen dem Generaldirektor der |
Generaldirektion Krisenzentrum und dem Direktor des KOBA beschlossenen | Generaldirektion Krisenzentrum und dem Direktor des KOBA beschlossenen |
Vereinbarungsprotokoll bestimmt sind. | Vereinbarungsprotokoll bestimmt sind. |
KAPITEL V - Modalitäten der Sperrverfahren | KAPITEL V - Modalitäten der Sperrverfahren |
Art. 15 - Die Anwendung des in den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes | Art. 15 - Die Anwendung des in den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes |
erwähnten Verfahrens ist ausdrücklich Gegenstand einer Erklärung bei | erwähnten Verfahrens ist ausdrücklich Gegenstand einer Erklärung bei |
der Mitteilung der in den Artikeln 11 Absatz 1 und 12 Absatz 1 des | der Mitteilung der in den Artikeln 11 Absatz 1 und 12 Absatz 1 des |
Gesetzes erwähnten Nachrichten. | Gesetzes erwähnten Nachrichten. |
Im Hinblick auf die in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte | Im Hinblick auf die in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte |
gemeinsame Entscheidung werden die Nachrichten, deren Verbreitung | gemeinsame Entscheidung werden die Nachrichten, deren Verbreitung |
aufgrund der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten internationalen | aufgrund der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten internationalen |
Urkunden einer Beschränkung unterliegt, nur in der Bewertung | Urkunden einer Beschränkung unterliegt, nur in der Bewertung |
berücksichtigt, sofern der vom betroffenen Dienstleiter hinzugezogene | berücksichtigt, sofern der vom betroffenen Dienstleiter hinzugezogene |
übermittelnde Dienst ausdrücklich sein Einverständnis über Form, | übermittelnde Dienst ausdrücklich sein Einverständnis über Form, |
Inhalt, Verbreitung und Geheimhaltungsgrad ihrer Übermittlung gibt. | Inhalt, Verbreitung und Geheimhaltungsgrad ihrer Übermittlung gibt. |
Wenn der übermittelnde Dienst sein Einverständnis gibt, dürfen die | Wenn der übermittelnde Dienst sein Einverständnis gibt, dürfen die |
berücksichtigten Nachrichten ihre Herkunft nicht enthüllen. | berücksichtigten Nachrichten ihre Herkunft nicht enthüllen. |
Wenn der übermittelnde Dienst nach Hinzuziehung sein Einverständnis | Wenn der übermittelnde Dienst nach Hinzuziehung sein Einverständnis |
nicht gegeben hat, werden die Nachrichten einzig und allein in die | nicht gegeben hat, werden die Nachrichten einzig und allein in die |
Bewertung einbezogen, die für den Unterstützungsdienst bestimmt ist, | Bewertung einbezogen, die für den Unterstützungsdienst bestimmt ist, |
der dem Direktor des KOBA die Nachrichten geliefert hat. | der dem Direktor des KOBA die Nachrichten geliefert hat. |
Jede spätere Mitteilung dieser Nachrichten an eine andere Behörde oder | Jede spätere Mitteilung dieser Nachrichten an eine andere Behörde oder |
einen anderen Dienst ist verboten. | einen anderen Dienst ist verboten. |
Die anderen empfangenden Behörden erhalten nur eine Bewertung, die | Die anderen empfangenden Behörden erhalten nur eine Bewertung, die |
entsprechend dem, was für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge | entsprechend dem, was für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge |
notwendig ist, angepasst worden ist. | notwendig ist, angepasst worden ist. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 16 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft. | Art. 16 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft. |
Art. 17 - Unser Premierminister, Unser Minister der Justiz, Unser | Art. 17 - Unser Premierminister, Unser Minister der Justiz, Unser |
Minister des Innern, Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der | Minister des Innern, Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der |
Auswärtigen Angelegenheiten, Unser Minister der Landesverteidigung und | Auswärtigen Angelegenheiten, Unser Minister der Landesverteidigung und |
Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. November 2006 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. November 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 mars 2007. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 maart 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |