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Vue multilingue de Arrêté Royal du 20/03/2007
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 novembre 2006 portant exécution de la loi du 10 juillet 2006 relative à l'analyse de la menace Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 november 2006 tot uitvoering van de wet van 10 juli 2006 betreffende de analyse van de dreiging
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
20 MARS 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 20 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 28 novembre 2006 portant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 november 2006 tot
exécution de la loi du 10 juillet 2006 relative à l'analyse de la uitvoering van de wet van 10 juli 2006 betreffende de analyse van de
menace dreiging
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76 § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 28 novembre 2006 portant exécution de la loi du 10 juillet besluit van 28 november 2006 tot uitvoering van de wet van 10 juli
2006 relative à l'analyse de la menace, établi par le Service central 2006 betreffende de analyse van de dreiging, opgemaakt door de
de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 novembre 2006 vertaling van het koninklijk besluit van 28 november 2006 tot
portant exécution de la loi du 10 juillet 2006 relative à l'analyse de uitvoering van de wet van 10 juli 2006 betreffende de analyse van de
la menace. dreiging.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 20 mars 2007. Gegeven te Brussel, 20 maart 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS, FÖDERALER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS, FÖDERALER
ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES,
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT
UND TRANSPORTWESEN UND MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND TRANSPORTWESEN UND MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
28. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 28. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom
10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse, Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse,
insbesondere der Artikel 3 bis 4, 6, 9 § 1 Absatz 4 und 10 § 5; insbesondere der Artikel 3 bis 4, 6, 9 § 1 Absatz 4 und 10 § 5;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors des Föderalen Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Justiz vom 24. Oktober 2006; Öffentlichen Dienstes Justiz vom 24. Oktober 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors der auf zwei Ebenen Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors der auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizei vom 26. Oktober 2006; strukturierten integrierten Polizei vom 26. Oktober 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27.
Oktober 2006; Oktober 2006;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 45/2006 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 45/2006 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 8. November 2006; des Privatlebens vom 8. November 2006;
Aufgrund der Beratung des Ministeriellen Ausschusses für Nachrichten Aufgrund der Beratung des Ministeriellen Ausschusses für Nachrichten
und Sicherheit vom 27. Oktober 2006; und Sicherheit vom 27. Oktober 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.695/2 des Staatsrates vom 27. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.695/2 des Staatsrates vom 27. November
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Dringlichkeit, besonders begründet durch die Tatsache, Aufgrund der Dringlichkeit, besonders begründet durch die Tatsache,
dass die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die dass die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die
Bedrohungsanalyse, mit Ausnahme der Artikel 1 und 18, die bereits in Bedrohungsanalyse, mit Ausnahme der Artikel 1 und 18, die bereits in
Kraft getreten sind, ihrerseits am 1. Dezember 2006 in Kraft treten Kraft getreten sind, ihrerseits am 1. Dezember 2006 in Kraft treten
werden; werden;
Dass diese wesentlichen Bestimmungen grösstenteils von den im Dass diese wesentlichen Bestimmungen grösstenteils von den im
vorliegenden Erlass bestimmten Ausführungsmodalitäten abhängen; vorliegenden Erlass bestimmten Ausführungsmodalitäten abhängen;
Dass es wichtig ist, dass die Kontinuität zwischen der durch den Dass es wichtig ist, dass die Kontinuität zwischen der durch den
Königlichen Erlass vom 17. Oktober 1991 eingerichteten Gemischten Königlichen Erlass vom 17. Oktober 1991 eingerichteten Gemischten
Antiterrorgruppe und der neuen Struktur, KOBA genannt, durch diese Antiterrorgruppe und der neuen Struktur, KOBA genannt, durch diese
neuen Bestimmungen gewährleistet werden kann; die Gemischte neuen Bestimmungen gewährleistet werden kann; die Gemischte
Antiterrorgruppe ist in der Tat ein Organ, das rund um die Uhr Antiterrorgruppe ist in der Tat ein Organ, das rund um die Uhr
arbeitet; angesichts der Art des Auftrags dieses Dienstes ist es nicht arbeitet; angesichts der Art des Auftrags dieses Dienstes ist es nicht
wünschenswert, dass seine Operativität eine Unterbrechung erfährt; wünschenswert, dass seine Operativität eine Unterbrechung erfährt;
Dass es daher wichtig ist, dass die Bestimmungen des vorliegenden Dass es daher wichtig ist, dass die Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses, durch die der Informationsfluss zum KOBA geregelt wird, am Erlasses, durch die der Informationsfluss zum KOBA geregelt wird, am
1. Dezember 2006 in Kraft treten; 1. Dezember 2006 in Kraft treten;
In der Erwägung, dass Artikel 8 des Grundlagengesetzes über die In der Erwägung, dass Artikel 8 des Grundlagengesetzes über die
Nachrichten- und Sicherheitsdienste bezüglich der Bedrohungen, mit Nachrichten- und Sicherheitsdienste bezüglich der Bedrohungen, mit
denen sich das KOBA beschäftigen soll, Anwendung findet; denen sich das KOBA beschäftigen soll, Anwendung findet;
In der Erwägung, dass der Ministerielle Ausschuss für Nachrichten und In der Erwägung, dass der Ministerielle Ausschuss für Nachrichten und
Sicherheit es für nützlich erachtet hat, dass die gemäss Artikel 4 des Sicherheit es für nützlich erachtet hat, dass die gemäss Artikel 4 des
Gesetzes vom 10. Juli 2006 zu bestimmenden vorrangigen Schwerpunkte Gesetzes vom 10. Juli 2006 zu bestimmenden vorrangigen Schwerpunkte
des Bewertungsauftrags des KOBA bei der Startphase des neuen Organs des Bewertungsauftrags des KOBA bei der Startphase des neuen Organs
bestimmt werden; bestimmt werden;
In der Erwägung, dass Artikel 17 des oben erwähnten Gesetzes besagt, In der Erwägung, dass Artikel 17 des oben erwähnten Gesetzes besagt,
dass das KOBA in die Rechte und Pflichten der Gemischten dass das KOBA in die Rechte und Pflichten der Gemischten
Antiterrorgruppe tritt und dass es durch diese Bestimmung die Antiterrorgruppe tritt und dass es durch diese Bestimmung die
Zugriffsrechte auf die verschiedenen Informationssysteme der Zugriffsrechte auf die verschiedenen Informationssysteme der
Unterstützungsdienste, die bereits zuvor der Gemischten Unterstützungsdienste, die bereits zuvor der Gemischten
Antiterrorgruppe zuerkannt worden waren, zwar bewahrt, dass es sich Antiterrorgruppe zuerkannt worden waren, zwar bewahrt, dass es sich
aber für die Zukunft empfiehlt, die Tragweite dieser Zugriffsrechte in aber für die Zukunft empfiehlt, die Tragweite dieser Zugriffsrechte in
einem Königlichen Erlass festzulegen; einem Königlichen Erlass festzulegen;
Dass demzufolge die Zugriffsrechte auf das Nationalregister der Dass demzufolge die Zugriffsrechte auf das Nationalregister der
Natürlichen Personen in Ausführung der Artikel 3, 5 und 15 des Natürlichen Personen in Ausführung der Artikel 3, 5 und 15 des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen und die Zugriffsrechte auf das der natürlichen Personen und die Zugriffsrechte auf das
Fahrzeugverzeichnis in Anwendung von Artikel 6 § 2 Nr. 1, 11 und 17 Fahrzeugverzeichnis in Anwendung von Artikel 6 § 2 Nr. 1, 11 und 17
des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen aufrechterhalten werden, bis der beim Ausschuss für den Fahrzeugen aufrechterhalten werden, bis der beim Ausschuss für den
Schutz des Privatlebens errichtete sektorielle Ad-hoc-Ausschuss Schutz des Privatlebens errichtete sektorielle Ad-hoc-Ausschuss
ordnungsgemäss Stellung nehmen kann; ordnungsgemäss Stellung nehmen kann;
In der Erwägung, dass es aufgrund desselben Artikels 17 wichtig ist, In der Erwägung, dass es aufgrund desselben Artikels 17 wichtig ist,
dass die seinerzeit bei der Gemischten Antiterrorgruppe errichtete dass die seinerzeit bei der Gemischten Antiterrorgruppe errichtete
Datenbank schnellstmöglich durch einen Königlichen Erlass einen Rahmen Datenbank schnellstmöglich durch einen Königlichen Erlass einen Rahmen
bekommt; bekommt;
Dass die im vorliegenden Fall relevante Rechtsprechung des Dass die im vorliegenden Fall relevante Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verlangt, dass in den Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verlangt, dass in den
Rechtsvorschriften zur Einrichtung eines Informationssystems für einen Rechtsvorschriften zur Einrichtung eines Informationssystems für einen
der in Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der der in Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten erwähnten Zwecke die Grenzen des Menschenrechte und Grundfreiheiten erwähnten Zwecke die Grenzen des
Eingriffs der Behörde, den sie im Privatleben der Privatpersonen Eingriffs der Behörde, den sie im Privatleben der Privatpersonen
organisiert, bestimmt werden und insbesondere die Art der organisiert, bestimmt werden und insbesondere die Art der
Informationen, die verarbeitet werden dürfen, die Kategorien der Informationen, die verarbeitet werden dürfen, die Kategorien der
Personen, die Gegenstand einer Verarbeitung sein können, die Umstände, Personen, die Gegenstand einer Verarbeitung sein können, die Umstände,
unter denen von einer Verarbeitung von Daten und Informationen unter denen von einer Verarbeitung von Daten und Informationen
Gebrauch gemacht wird, das zu befolgende Verfahren und die Fristen für Gebrauch gemacht wird, das zu befolgende Verfahren und die Fristen für
die Aufbewahrung der Informationen präzisiert werden; die Aufbewahrung der Informationen präzisiert werden;
Dass es sich empfiehlt, die generischen Zwecke und die generischen Dass es sich empfiehlt, die generischen Zwecke und die generischen
Kategorien der Informationen, die in Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Kategorien der Informationen, die in Artikel 9 des Gesetzes vom 10.
Juli 2006 bestimmt worden sind und die in der Datenbank des KOBA Juli 2006 bestimmt worden sind und die in der Datenbank des KOBA
verarbeitet werden, zu verfeinern; verarbeitet werden, zu verfeinern;
In der Erwägung, dass die Zwecke der vom KOBA vorgenommenen In der Erwägung, dass die Zwecke der vom KOBA vorgenommenen
Verarbeitungen nicht mit denen eines Polizeidienstes verwechselt Verarbeitungen nicht mit denen eines Polizeidienstes verwechselt
werden dürfen, nicht einmal mit denen eines europäischen werden dürfen, nicht einmal mit denen eines europäischen
Polizeidienstes wie Europol, wie es der Ausschuss für den Schutz des Polizeidienstes wie Europol, wie es der Ausschuss für den Schutz des
Privatlebens vorschlägt; Privatlebens vorschlägt;
Dass diese Zwecke nämlich ihrem Wesen nach dazu dienen, die Dass diese Zwecke nämlich ihrem Wesen nach dazu dienen, die
Wahrscheinlichkeit oder das Bevorstehen einer Bedrohung beurteilen zu Wahrscheinlichkeit oder das Bevorstehen einer Bedrohung beurteilen zu
können, indem man sich auf eine Sammlung und eine Analyse langfristig können, indem man sich auf eine Sammlung und eine Analyse langfristig
verarbeiteter Informationselemente stützt; verarbeiteter Informationselemente stützt;
Dass eine Bedrohungsanalyse auf jeden Fall eine Untersuchung und eine Dass eine Bedrohungsanalyse auf jeden Fall eine Untersuchung und eine
Auswertung des chronologischen Überblicks über die Fundamente, der Auswertung des chronologischen Überblicks über die Fundamente, der
Zusammenhangsverhältnisse und der Orientierungen der Gruppierung, die Zusammenhangsverhältnisse und der Orientierungen der Gruppierung, die
Ursache einer potentiellen Bedrohung sein kann, voraussetzt; Ursache einer potentiellen Bedrohung sein kann, voraussetzt;
Dass eine solche Analyse also voraussetzt, dass das KOBA im Stande Dass eine solche Analyse also voraussetzt, dass das KOBA im Stande
ist, die ihm übermittelten Informationen für eine Dauer von 30 Jahren ist, die ihm übermittelten Informationen für eine Dauer von 30 Jahren
aufzubewahren; aufzubewahren;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Justiz, Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Justiz,
Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres
Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, Unseres Ministers der
Landesverteidigung und Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund Landesverteidigung und Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. « Gesetz »: das Gesetz vom 10. Juli 2006 über die 1. « Gesetz »: das Gesetz vom 10. Juli 2006 über die
Bedrohungsanalyse, Bedrohungsanalyse,
2. « KOBA »: das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, 2. « KOBA »: das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse,
eingerichtet durch Artikel 5 des Gesetzes, eingerichtet durch Artikel 5 des Gesetzes,
3. »Unterstützungsdiensten »: die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten 3. »Unterstützungsdiensten »: die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten
Unterstützungsdienste, Unterstützungsdienste,
4. « Polizeidiensten »: die Polizeidienste, so wie sie im Gesetz vom 4. « Polizeidiensten »: die Polizeidienste, so wie sie im Gesetz vom
7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, integrierten Polizeidienstes erwähnt sind,
5. « AND »: die in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über 5. « AND »: die in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über
das Polizeiamt erwähnte allgemeine nationale Datenbank. das Polizeiamt erwähnte allgemeine nationale Datenbank.
KAPITEL I - Schwerpunkte des KOBA KAPITEL I - Schwerpunkte des KOBA
Art. 2 - Die vorrangigen Schwerpunkte des Bewertungsauftrags des KOBA Art. 2 - Die vorrangigen Schwerpunkte des Bewertungsauftrags des KOBA
beziehen sich auf die aus dem Terrorismus und dem Extremismus beziehen sich auf die aus dem Terrorismus und dem Extremismus
hervorgehende Bedrohung, wenn sie gerichtet ist gegen: hervorgehende Bedrohung, wenn sie gerichtet ist gegen:
1. die körperliche Unversehrtheit von Personen in Belgien und von 1. die körperliche Unversehrtheit von Personen in Belgien und von
belgischen Staatsangehörigen im Ausland, unabhängig davon, ob sie als belgischen Staatsangehörigen im Ausland, unabhängig davon, ob sie als
kritisch erachtet wird oder nicht, kritisch erachtet wird oder nicht,
2. die nationale kritische Infrastruktur, sofern sie einem oder 2. die nationale kritische Infrastruktur, sofern sie einem oder
mehreren der folgenden Kriterien entspricht: mehreren der folgenden Kriterien entspricht:
a) vitale Punkte, deren Stilllegung, Neutralisation oder Zerstörung a) vitale Punkte, deren Stilllegung, Neutralisation oder Zerstörung
ernsthafte Folgen für das Wirtschafts- und Sozialleben der Nation und ernsthafte Folgen für das Wirtschafts- und Sozialleben der Nation und
für das Funktionieren der öffentlichen Behörde haben kann, für das Funktionieren der öffentlichen Behörde haben kann,
b) sensible Punkte, die unabdingbar für die Aufrechterhaltung der b) sensible Punkte, die unabdingbar für die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung, für die allgemeine Sicherheit der Bevölkerung öffentlichen Ordnung, für die allgemeine Sicherheit der Bevölkerung
und für das nationale oder internationale Reaktionspotential im Fall und für das nationale oder internationale Reaktionspotential im Fall
einer Krise oder eines Konflikts sind, einer Krise oder eines Konflikts sind,
c) gefährliche Punkte, deren physikochemische Art oder vorhandene c) gefährliche Punkte, deren physikochemische Art oder vorhandene
Menge derart ist, dass die zufällige oder provozierte Beschädigung Menge derart ist, dass die zufällige oder provozierte Beschädigung
oder Zerstörung unmittelbar oder später ernsthafte Folgen für die oder Zerstörung unmittelbar oder später ernsthafte Folgen für die
Bevölkerung oder die Umwelt haben würde, Bevölkerung oder die Umwelt haben würde,
d) andere kritische Punkte, sofern sie mit den Gütern und d) andere kritische Punkte, sofern sie mit den Gütern und
Einrichtungen übereinstimmen, die durch oder aufgrund der Richtlinien Einrichtungen übereinstimmen, die durch oder aufgrund der Richtlinien
des Ministers des Innern in Anwendung von Artikel 62 Nr. 5, 6 oder 9 des Ministers des Innern in Anwendung von Artikel 62 Nr. 5, 6 oder 9
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes bestimmt worden Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes bestimmt worden
sind, sind,
3. die Ereignisse oder die Gruppierungen, so wie sie im vorliegenden 3. die Ereignisse oder die Gruppierungen, so wie sie im vorliegenden
Erlass definiert sind, Erlass definiert sind,
4. die Institutionen und die belgischen Interessen im Ausland. 4. die Institutionen und die belgischen Interessen im Ausland.
KAPITEL II - Datenbank des KOBA KAPITEL II - Datenbank des KOBA
Art. 3 - Die spezifischen Zwecke der Datenbank sind: Art. 3 - Die spezifischen Zwecke der Datenbank sind:
1. zur gegebenen Zeit die Bedrohung abzuschätzen, 1. zur gegebenen Zeit die Bedrohung abzuschätzen,
2. die Bedrohung sowie die Personen, die Gruppierungen, die 2. die Bedrohung sowie die Personen, die Gruppierungen, die
Gegenstände oder die Ereignisse, die eine Bedrohung darstellen können, Gegenstände oder die Ereignisse, die eine Bedrohung darstellen können,
zu identifizieren oder zu lokalisieren, zu identifizieren oder zu lokalisieren,
3. die Personen, die Gruppierungen oder die Gegenstände, die Ziel oder 3. die Personen, die Gruppierungen oder die Gegenstände, die Ziel oder
Opfer einer Bedrohung sein können, zu identifizieren oder zu Opfer einer Bedrohung sein können, zu identifizieren oder zu
lokalisieren, lokalisieren,
4. den chronologischen Überblick über das Vorleben der Personen 4. den chronologischen Überblick über das Vorleben der Personen
beziehungsweise die Vorgeschichte der Gruppierungen und der beziehungsweise die Vorgeschichte der Gruppierungen und der
Gegenstände, die eine Bedrohung darstellen können, vorzustellen, Gegenstände, die eine Bedrohung darstellen können, vorzustellen,
5. den chronologischen Überblick über das Vorleben der Personen 5. den chronologischen Überblick über das Vorleben der Personen
beziehungsweise die Vorgeschichte der Gruppierungen und der beziehungsweise die Vorgeschichte der Gruppierungen und der
Gegenstände, die Ziel oder Opfer einer Bedrohung sein können, Gegenstände, die Ziel oder Opfer einer Bedrohung sein können,
vorzustellen, vorzustellen,
6. das Treffen von Schutzvorkehrungen durch die zuständigen Behörden 6. das Treffen von Schutzvorkehrungen durch die zuständigen Behörden
für die potentiellen Ziele oder Opfer von Bedrohungen zu vereinfachen, für die potentiellen Ziele oder Opfer von Bedrohungen zu vereinfachen,
7. die Analyse der Krisenbewältigung zu vereinfachen, wenn die 7. die Analyse der Krisenbewältigung zu vereinfachen, wenn die
Bedrohung eingetreten ist oder im Begriff ist einzutreten, Bedrohung eingetreten ist oder im Begriff ist einzutreten,
8. dem KOBA zu ermöglichen, die Unterstützungsdienste unverzüglich 8. dem KOBA zu ermöglichen, die Unterstützungsdienste unverzüglich
über die Wahrscheinlichkeit und die Art einer Bedrohung zu über die Wahrscheinlichkeit und die Art einer Bedrohung zu
verständigen. verständigen.
Art. 4 - § 1 - Die Datenbank des KOBA ermöglicht die Verarbeitung Art. 4 - § 1 - Die Datenbank des KOBA ermöglicht die Verarbeitung
folgender Kategorien von Daten und Informationen: folgender Kategorien von Daten und Informationen:
1. « Personen »: jede identifizierte oder nicht identifizierte 1. « Personen »: jede identifizierte oder nicht identifizierte
natürliche Person, die eine Bedrohung oder das Ziel einer Bedrohung natürliche Person, die eine Bedrohung oder das Ziel einer Bedrohung
darstellen kann, darstellen kann,
2. « Gruppierungen »: jede nichtrechtsfähige Einrichtung oder 2. « Gruppierungen »: jede nichtrechtsfähige Einrichtung oder
Vereinigung oder jede Einrichtung oder Vereinigung mit Vereinigung oder jede Einrichtung oder Vereinigung mit
Rechtspersönlichkeit, strukturiert oder nicht, auf längere Dauer Rechtspersönlichkeit, strukturiert oder nicht, auf längere Dauer
errichtet oder nicht, die eine Bedrohung oder das Ziel einer Bedrohung errichtet oder nicht, die eine Bedrohung oder das Ziel einer Bedrohung
darstellen kann, darstellen kann,
3. « Gegenstände »: jedes Gut, das: 3. « Gegenstände »: jedes Gut, das:
a) anlässlich einer Tätigkeit benutzt werden kann, die eine Bedrohung a) anlässlich einer Tätigkeit benutzt werden kann, die eine Bedrohung
darstellt, oder darstellt, oder
b) Gegenstand einer Tätigkeit sein kann, die eine Bedrohung darstellt, b) Gegenstand einer Tätigkeit sein kann, die eine Bedrohung darstellt,
oder oder
c) einen Interessensschwerpunkt einer im vorliegenden Artikel c) einen Interessensschwerpunkt einer im vorliegenden Artikel
erwähnten Person oder Gruppierung darstellen kann, erwähnten Person oder Gruppierung darstellen kann,
4. « Ereignisse »: jegliche Tat einer Person oder einer Gruppierung, 4. « Ereignisse »: jegliche Tat einer Person oder einer Gruppierung,
die eine Bedrohung darstellt, eine Bedrohung verursachen kann oder die eine Bedrohung darstellt, eine Bedrohung verursachen kann oder
Ziel einer Bedrohung sein kann. Ziel einer Bedrohung sein kann.
§ 2 - Die Daten und Informationen über Personen, die Gegenstand einer § 2 - Die Daten und Informationen über Personen, die Gegenstand einer
Verarbeitung in der Datenbank des KOBA sind, sind: Verarbeitung in der Datenbank des KOBA sind, sind:
1. Name, Vornamen, Aliasse, 1. Name, Vornamen, Aliasse,
2. gegebenenfalls Erkennungsnummer des Nationalregisters der 2. gegebenenfalls Erkennungsnummer des Nationalregisters der
natürlichen Personen, natürlichen Personen,
3. Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, 3. Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit,
4. Beruf, 4. Beruf,
5. Elemente, die mit ihrer Lokalisierung verbunden sind, 5. Elemente, die mit ihrer Lokalisierung verbunden sind,
6. Eigenschaft, aufgrund deren die sie betreffenden Daten den 6. Eigenschaft, aufgrund deren die sie betreffenden Daten den
Gegenstand einer Verarbeitung bilden, und zwar als Täter, Verdächtiger Gegenstand einer Verarbeitung bilden, und zwar als Täter, Verdächtiger
beziehungsweise Ziel einer Bedrohung, beziehungsweise Ziel einer Bedrohung,
7. gegebenenfalls Zwangsmassnahmen, die bei einer Kontrolle durch die 7. gegebenenfalls Zwangsmassnahmen, die bei einer Kontrolle durch die
Polizeidienste gegen die Person ergriffen werden müssen. Polizeidienste gegen die Person ergriffen werden müssen.
§ 3 - Die Daten und Informationen über Gruppierungen, die Gegenstand § 3 - Die Daten und Informationen über Gruppierungen, die Gegenstand
einer Verarbeitung in der Datenbank des KOBA sind, sind: einer Verarbeitung in der Datenbank des KOBA sind, sind:
1. Name und gegebenenfalls Kürzel oder Logo, 1. Name und gegebenenfalls Kürzel oder Logo,
2. Ursprungsland, 2. Ursprungsland,
3. Art der Aktivitäten der Gruppierung, 3. Art der Aktivitäten der Gruppierung,
4. Elemente, die mit ihrer Lokalisierung verbunden sind, 4. Elemente, die mit ihrer Lokalisierung verbunden sind,
5. Eigenschaft, aufgrund deren die sie betreffenden Daten den 5. Eigenschaft, aufgrund deren die sie betreffenden Daten den
Gegenstand einer Verarbeitung bilden, und zwar als Täter, Verdächtiger Gegenstand einer Verarbeitung bilden, und zwar als Täter, Verdächtiger
beziehungsweise Ziel einer Bedrohung. beziehungsweise Ziel einer Bedrohung.
Art. 5 - § 1 - Die Daten und Informationen der Datenbank des KOBA Art. 5 - § 1 - Die Daten und Informationen der Datenbank des KOBA
werden während eines Zeitraums von 30 Jahren ab dem Tag ihrer werden während eines Zeitraums von 30 Jahren ab dem Tag ihrer
Registrierung aufbewahrt. Registrierung aufbewahrt.
§ 2 - Nach Verstreichen des in § 1 erwähnten Zeitraums wird die § 2 - Nach Verstreichen des in § 1 erwähnten Zeitraums wird die
Notwendigkeit ihrer weiteren Aufbewahrung auf der Grundlage einer Notwendigkeit ihrer weiteren Aufbewahrung auf der Grundlage einer
Bewertung des direkten Zusammenhangs, den sie noch mit den in Artikel Bewertung des direkten Zusammenhangs, den sie noch mit den in Artikel
3 erwähnten Zwecken aufweisen müssen, untersucht. 3 erwähnten Zwecken aufweisen müssen, untersucht.
Diese Untersuchung wird so oft wie nötig alle fünf Jahre durchgeführt. Diese Untersuchung wird so oft wie nötig alle fünf Jahre durchgeführt.
§ 3 - Die Notwendigkeit ihrer weiteren Aufbewahrung wird jedoch vor § 3 - Die Notwendigkeit ihrer weiteren Aufbewahrung wird jedoch vor
Verstreichen des in § 1 erwähnten Zeitraums untersucht: Verstreichen des in § 1 erwähnten Zeitraums untersucht:
1. wenn das KOBA davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass ihre 1. wenn das KOBA davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass ihre
ursprüngliche Registrierung offensichtlich nicht begründet war, ursprüngliche Registrierung offensichtlich nicht begründet war,
2. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Person handelt, 2. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Person handelt,
die nach dem Datum ihrer Registrierung verstorben ist, die nach dem Datum ihrer Registrierung verstorben ist,
3. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Gruppierung 3. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Gruppierung
handelt, von der eines der leitenden Mitglieder oder eine der handelt, von der eines der leitenden Mitglieder oder eine der
ideologischen Bezugspersonen nach dem Datum ihrer Registrierung ideologischen Bezugspersonen nach dem Datum ihrer Registrierung
verstorben ist, verstorben ist,
4. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Gruppierung 4. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Gruppierung
handelt, deren Auflösung dem KOBA nach dem Datum ihrer Registrierung handelt, deren Auflösung dem KOBA nach dem Datum ihrer Registrierung
zur Kenntnis gebracht worden ist, zur Kenntnis gebracht worden ist,
5. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Person, eine 5. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Person, eine
Gruppierung oder ein Ereignis im Zusammenhang mit einem Staat handelt, Gruppierung oder ein Ereignis im Zusammenhang mit einem Staat handelt,
dessen institutionelle Struktur nach ihrer Registrierung eine dessen institutionelle Struktur nach ihrer Registrierung eine
bedeutende Veränderung erfahren hat. bedeutende Veränderung erfahren hat.
§ 4 - Der Direktor des KOBA entscheidet über die Löschung auf der § 4 - Der Direktor des KOBA entscheidet über die Löschung auf der
Grundlage der in § 2 erwähnten Bewertung. Grundlage der in § 2 erwähnten Bewertung.
Art. 6 - § 1 - Die in der Datenbank des KOBA gespeicherten Daten und Art. 6 - § 1 - Die in der Datenbank des KOBA gespeicherten Daten und
Informationen sind nur Mitgliedern des KOBA zugänglich, die Informationen sind nur Mitgliedern des KOBA zugänglich, die
nachweisen, dass sie diese im Rahmen der Ausübung eines ihrer Aufträge nachweisen, dass sie diese im Rahmen der Ausübung eines ihrer Aufträge
kennen müssen. kennen müssen.
§ 2 - Die Tragweite des Zugriffs jedes Mitglieds des KOBA auf die § 2 - Die Tragweite des Zugriffs jedes Mitglieds des KOBA auf die
Datenbank wird entsprechend der Qualifikation der Funktion, die es Datenbank wird entsprechend der Qualifikation der Funktion, die es
beim KOBA bekleidet, angepasst. beim KOBA bekleidet, angepasst.
Der Direktor des KOBA bestimmt für sein Personal die Profile der Der Direktor des KOBA bestimmt für sein Personal die Profile der
Benutzer der Datenbank des KOBA. Benutzer der Datenbank des KOBA.
§ 3 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Zugriffsermächtigungen § 3 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Zugriffsermächtigungen
werden jedem Personalmitglied des KOBA vom Direktor des KOBA und unter werden jedem Personalmitglied des KOBA vom Direktor des KOBA und unter
seiner Verantwortung erteilt. seiner Verantwortung erteilt.
§ 4 - Die Registrierung jedes Zugriffs eines Personalmitglieds auf die § 4 - Die Registrierung jedes Zugriffs eines Personalmitglieds auf die
Datenbank wird insbesondere zum Zweck der internen Kontrolle während Datenbank wird insbesondere zum Zweck der internen Kontrolle während
einer Dauer von 30 Jahren aufbewahrt. einer Dauer von 30 Jahren aufbewahrt.
KAPITEL III - Mitteilung von Informationen zwischen dem KOBA oder den KAPITEL III - Mitteilung von Informationen zwischen dem KOBA oder den
Unterstützungsdiensten und den Regierungsbehörden Unterstützungsdiensten und den Regierungsbehörden
Art. 7 - Wenn eine in Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte Bewertung Art. 7 - Wenn eine in Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte Bewertung
von einem Regierungsmitglied beantragt wird, liefert das KOBA diese von einem Regierungsmitglied beantragt wird, liefert das KOBA diese
innerhalb des Monats der Antragstellung, ausser wenn der Antragsteller innerhalb des Monats der Antragstellung, ausser wenn der Antragsteller
eine andere Frist präzisiert hat. eine andere Frist präzisiert hat.
Art. 8 - Die in Artikel 10 § 2 des Gesetzes erwähnten Bewertungen Art. 8 - Die in Artikel 10 § 2 des Gesetzes erwähnten Bewertungen
werden schnellstmöglich, entsprechend der vom KOBA oder von der werden schnellstmöglich, entsprechend der vom KOBA oder von der
Regierungsbehörde zuerkannten Dringlichkeitsstufe mitgeteilt, und zwar Regierungsbehörde zuerkannten Dringlichkeitsstufe mitgeteilt, und zwar
binnen höchstens vierundzwanzig Stunden, wenn sie mit dem Vermerk binnen höchstens vierundzwanzig Stunden, wenn sie mit dem Vermerk
'FLASH' versehen sind, binnen höchstens drei Tagen, wenn sie mit dem 'FLASH' versehen sind, binnen höchstens drei Tagen, wenn sie mit dem
Vermerk 'DRINGEND' versehen sind, binnen höchstens zehn Tagen, wenn Vermerk 'DRINGEND' versehen sind, binnen höchstens zehn Tagen, wenn
sie mit dem Vermerk 'ROUTINE' versehen sind und binnen höchstens sie mit dem Vermerk 'ROUTINE' versehen sind und binnen höchstens
dreissig Tagen, wenn sie mit dem Vermerk 'NICHT DRINGEND' versehen dreissig Tagen, wenn sie mit dem Vermerk 'NICHT DRINGEND' versehen
sind. sind.
Art. 9 - In dem in Artikel 10 § 4 des Gesetzes erwähnten Art. 9 - In dem in Artikel 10 § 4 des Gesetzes erwähnten
halbjährlichen Bewertungsbericht werden die Tätigkeiten und die halbjährlichen Bewertungsbericht werden die Tätigkeiten und die
strategischen Ziele des KOBA bewertet; mindestens folgende Aspekte strategischen Ziele des KOBA bewertet; mindestens folgende Aspekte
werden darin aufgenommen: werden darin aufgenommen:
1. Organigramm des KOBA unter Angabe seines Personalbestands, 1. Organigramm des KOBA unter Angabe seines Personalbestands,
2. Bericht über die ausgeführten Tätigkeiten, 2. Bericht über die ausgeführten Tätigkeiten,
3. in Erwägung zu ziehende Verbesserungen, insbesondere auf Ebene der 3. in Erwägung zu ziehende Verbesserungen, insbesondere auf Ebene der
Arbeitsprinzipien und -methoden, Arbeitsprinzipien und -methoden,
4. gegebenenfalls Vorschläge für die Ausweitung der Aufträge oder für 4. gegebenenfalls Vorschläge für die Ausweitung der Aufträge oder für
die Bestimmung neuer Unterstützungsdienste. die Bestimmung neuer Unterstützungsdienste.
Art. 10 - Jeder Unterstützungsdienst übermittelt dem Ministeriellen Art. 10 - Jeder Unterstützungsdienst übermittelt dem Ministeriellen
Ausschuss für Nachrichten und Sicherheit die Liste der internationalen Ausschuss für Nachrichten und Sicherheit die Liste der internationalen
Urkunden in Bezug auf seine Pflicht, in der Ausübung dieser Aufträge Urkunden in Bezug auf seine Pflicht, in der Ausübung dieser Aufträge
Informationen mitzuteilen oder auszutauschen. Informationen mitzuteilen oder auszutauschen.
KAPITEL IV - Austausch von Daten und Informationen, Nachrichten und KAPITEL IV - Austausch von Daten und Informationen, Nachrichten und
Bewertungen zwischen dem KOBA und den Unterstützungsdiensten Bewertungen zwischen dem KOBA und den Unterstützungsdiensten
Art. 11 - § 1 - Jeder Unterstützungsdienst bestimmt in seiner Mitte Art. 11 - § 1 - Jeder Unterstützungsdienst bestimmt in seiner Mitte
eine zentrale Kontaktstelle, die beauftragt ist: eine zentrale Kontaktstelle, die beauftragt ist:
1. mit dem Austausch von Nachrichten mit dem KOBA, 1. mit dem Austausch von Nachrichten mit dem KOBA,
2. mit der wirksamen Verbreitung dieser Nachrichten innerhalb des 2. mit der wirksamen Verbreitung dieser Nachrichten innerhalb des
Unterstützungsdienstes, von dem sie abhängt, Unterstützungsdienstes, von dem sie abhängt,
3. dafür zu sorgen, dass dem KOBA alle Nachrichten, über die der 3. dafür zu sorgen, dass dem KOBA alle Nachrichten, über die der
Unterstützungsdienst, von dem sie abhängt, im Rahmen seiner Unterstützungsdienst, von dem sie abhängt, im Rahmen seiner
gesetzlichen Aufträge verfügt und die sich für die ordnungsgemässe gesetzlichen Aufträge verfügt und die sich für die ordnungsgemässe
Ausführung der Aufträge des KOBA als relevant erweisen, von Amts wegen Ausführung der Aufträge des KOBA als relevant erweisen, von Amts wegen
und in kürzester Frist mitgeteilt werden. und in kürzester Frist mitgeteilt werden.
§ 2 - Jeder im vorliegenden Artikel erwähnte Antrag zwischen dem KOBA § 2 - Jeder im vorliegenden Artikel erwähnte Antrag zwischen dem KOBA
und einem Unterstützungsdienst ist systematisch Gegenstand einer und einem Unterstützungsdienst ist systematisch Gegenstand einer
automatischen Bestätigung oder einer Empfangsbestätigung, mit der die automatischen Bestätigung oder einer Empfangsbestätigung, mit der die
im vorliegenden Artikel erwähnten Fristen für eine Antwort beginnen. im vorliegenden Artikel erwähnten Fristen für eine Antwort beginnen.
§ 3 - Jede zentrale Kontaktstelle der Unterstützungsdienste teilt dem § 3 - Jede zentrale Kontaktstelle der Unterstützungsdienste teilt dem
KOBA alle relevanten Nachrichten mit, über die sie verfügt, und zwar KOBA alle relevanten Nachrichten mit, über die sie verfügt, und zwar
binnen höchstens vierundzwanzig Stunden für Anträge, die mit dem binnen höchstens vierundzwanzig Stunden für Anträge, die mit dem
Vermerk 'FLASH' versehen sind, binnen höchstens drei Tagen für Vermerk 'FLASH' versehen sind, binnen höchstens drei Tagen für
Anträge, die mit dem Vermerk 'DRINGEND' versehen sind, binnen Anträge, die mit dem Vermerk 'DRINGEND' versehen sind, binnen
höchstens zehn Tagen für Anträge, die mit dem Vermerk 'ROUTINE' höchstens zehn Tagen für Anträge, die mit dem Vermerk 'ROUTINE'
versehen sind, und binnen höchstens dreissig Tagen für Anträge, die versehen sind, und binnen höchstens dreissig Tagen für Anträge, die
mit dem Vermerk 'NICHT DRINGEND' versehen sind. mit dem Vermerk 'NICHT DRINGEND' versehen sind.
§ 4 - Die von den Unterstützungsdiensten auf Verlangen des KOBA § 4 - Die von den Unterstützungsdiensten auf Verlangen des KOBA
mitgeteilten Nachrichten beziehen sich auf: mitgeteilten Nachrichten beziehen sich auf:
1. die Person, die Gruppierung, den Gegenstand oder das Ereignis, das 1. die Person, die Gruppierung, den Gegenstand oder das Ereignis, das
Gegenstand der Analyse ist, Gegenstand der Analyse ist,
2. den chronologischen Überblick über die Gegebenheiten oder die 2. den chronologischen Überblick über die Gegebenheiten oder die
Vorkommnisse mit nationaler oder internationaler Tragweite in Bezug Vorkommnisse mit nationaler oder internationaler Tragweite in Bezug
auf die Person, die Gruppierung, den Gegenstand oder das Ereignis, das auf die Person, die Gruppierung, den Gegenstand oder das Ereignis, das
Gegenstand der Analyse ist, Gegenstand der Analyse ist,
3. die gegenwärtige lokale Situation oder eventuell die Bedrohungen 3. die gegenwärtige lokale Situation oder eventuell die Bedrohungen
oder Aktionen, die von Gegnern gegenüber der Person, der Gruppierung, oder Aktionen, die von Gegnern gegenüber der Person, der Gruppierung,
dem Gegenstand oder dem Ereignis, das Gegenstand der Analyse ist, dem Gegenstand oder dem Ereignis, das Gegenstand der Analyse ist,
geäussert beziehungsweise geplant worden sind. geäussert beziehungsweise geplant worden sind.
§ 5 - Die oben erwähnten Bewertungen werden schnellstmöglich, § 5 - Die oben erwähnten Bewertungen werden schnellstmöglich,
entsprechend der Dringlichkeitsstufe, die im Fall der in Artikel 10 § entsprechend der Dringlichkeitsstufe, die im Fall der in Artikel 10 §
2 des Gesetzes erwähnten Bewertungen vom KOBA und im Fall der in 2 des Gesetzes erwähnten Bewertungen vom KOBA und im Fall der in
Artikel 10 § 3 des Gesetzes erwähnten Bewertungen von dem betroffenen Artikel 10 § 3 des Gesetzes erwähnten Bewertungen von dem betroffenen
Unterstützungsdienst zuerkannt wird, mitgeteilt, und zwar binnen Unterstützungsdienst zuerkannt wird, mitgeteilt, und zwar binnen
höchstens vierundzwanzig Stunden, wenn sie mit dem Vermerk 'FLASH' höchstens vierundzwanzig Stunden, wenn sie mit dem Vermerk 'FLASH'
versehen sind, binnen höchstens drei Tagen, wenn sie mit dem Vermerk versehen sind, binnen höchstens drei Tagen, wenn sie mit dem Vermerk
'DRINGEND' versehen sind, binnen höchstens zehn Tagen, wenn sie mit 'DRINGEND' versehen sind, binnen höchstens zehn Tagen, wenn sie mit
dem Vermerk 'ROUTINE' versehen sind, und binnen höchstens dreissig dem Vermerk 'ROUTINE' versehen sind, und binnen höchstens dreissig
Tagen, wenn sie mit dem Vermerk 'NICHT DRINGEND' versehen sind. Tagen, wenn sie mit dem Vermerk 'NICHT DRINGEND' versehen sind.
Der vorliegende Paragraph findet keine Anwendung auf die Der vorliegende Paragraph findet keine Anwendung auf die
Informationen, über die gemäss dem in den Artikeln 11 und 12 des Informationen, über die gemäss dem in den Artikeln 11 und 12 des
Gesetzes erwähnten Verfahren eine Sperre verhängt ist. Gesetzes erwähnten Verfahren eine Sperre verhängt ist.
§ 6 - Bei jeder Bewertung wird die Stufe der Bedrohung bestimmt, indem § 6 - Bei jeder Bewertung wird die Stufe der Bedrohung bestimmt, indem
man sich auf eine Beschreibung des Ernstes und der Wahrscheinlichkeit man sich auf eine Beschreibung des Ernstes und der Wahrscheinlichkeit
der Gefahr oder der Bedrohung stützt. der Gefahr oder der Bedrohung stützt.
Die verschiedenen Bedrohungsstufen sind: Die verschiedenen Bedrohungsstufen sind:
1. « Stufe 1 oder GERING », wenn sich zeigt, dass die Person, die 1. « Stufe 1 oder GERING », wenn sich zeigt, dass die Person, die
Gruppierung, der Gegenstand oder das Ereignis, das Gegenstand der Gruppierung, der Gegenstand oder das Ereignis, das Gegenstand der
Analyse ist, nicht bedroht ist, Analyse ist, nicht bedroht ist,
2. « Stufe 2 oder MÄSSIG », wenn sich zeigt, dass die Bedrohung gegen 2. « Stufe 2 oder MÄSSIG », wenn sich zeigt, dass die Bedrohung gegen
die Person, die Gruppierung oder das Ereignis, das Gegenstand der die Person, die Gruppierung oder das Ereignis, das Gegenstand der
Analyse ist, wenig wahrscheinlich ist, Analyse ist, wenig wahrscheinlich ist,
3. « Stufe 3 oder ERNST », wenn sich zeigt, dass die Bedrohung gegen 3. « Stufe 3 oder ERNST », wenn sich zeigt, dass die Bedrohung gegen
die Person, die Gruppierung oder das Ereignis, das Gegenstand der die Person, die Gruppierung oder das Ereignis, das Gegenstand der
Analyse ist, möglich und wahrscheinlich ist, Analyse ist, möglich und wahrscheinlich ist,
4. « Stufe 4 oder SEHR ERNST », wenn sich zeigt, dass die Bedrohung 4. « Stufe 4 oder SEHR ERNST », wenn sich zeigt, dass die Bedrohung
gegen die Person, die Gruppierung oder das Ereignis, das Gegenstand gegen die Person, die Gruppierung oder das Ereignis, das Gegenstand
der Analyse ist, ernst zu nehmen ist und nahe bevorsteht. der Analyse ist, ernst zu nehmen ist und nahe bevorsteht.
§ 7 - Ein gesichertes und kodiertes Kommunikations- und § 7 - Ein gesichertes und kodiertes Kommunikations- und
Informationssystem wird eingerichtet, um die Geschwindigkeit der Informationssystem wird eingerichtet, um die Geschwindigkeit der
Kommunikation zwischen dem KOBA und den Unterstützungsdiensten zu Kommunikation zwischen dem KOBA und den Unterstützungsdiensten zu
erleichtern. erleichtern.
Die für dieses Systems zuständige funktionelle Behörde, die die Die für dieses Systems zuständige funktionelle Behörde, die die
Verantwortung für seine Sicherheit übernimmt, ist der Allgemeine Verantwortung für seine Sicherheit übernimmt, ist der Allgemeine
Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte. Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte.
Der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte Der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte
bestimmt einen Verantwortlichen, der damit beauftragt ist: bestimmt einen Verantwortlichen, der damit beauftragt ist:
1. über die tägliche Verwaltung der Sicherheit des Systems zu wachen, 1. über die tägliche Verwaltung der Sicherheit des Systems zu wachen,
2. einen Sicherheitsplan für das Informationssystem aufzustellen, der 2. einen Sicherheitsplan für das Informationssystem aufzustellen, der
von der Nationalen Sicherheitsbehörde zugelassen werden muss. von der Nationalen Sicherheitsbehörde zugelassen werden muss.
Jeder Unterstützungsdienst bestimmt einen Sicherheitsoffizier, der mit Jeder Unterstützungsdienst bestimmt einen Sicherheitsoffizier, der mit
der täglichen Verwaltung des lokalen Teils des Systems beauftragt ist, der täglichen Verwaltung des lokalen Teils des Systems beauftragt ist,
gemäss den Regeln, die in dem in Absatz 3 erwähnten Plan gemäss den Regeln, die in dem in Absatz 3 erwähnten Plan
vorgeschrieben sind. vorgeschrieben sind.
§ 8 - Jede Mitteilung von klassifizierten Nachrichten zwischen dem § 8 - Jede Mitteilung von klassifizierten Nachrichten zwischen dem
KOBA und den Unterstützungsdiensten erfolgt gemäss den Anforderungen KOBA und den Unterstützungsdiensten erfolgt gemäss den Anforderungen
des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen. Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen.
Art. 12 - § 1 - Im Hinblick auf die Ausführung eines durch oder Art. 12 - § 1 - Im Hinblick auf die Ausführung eines durch oder
aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Auftrags wird den aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Auftrags wird den
Personalmitgliedern des KOBA, die aus Polizeidiensten stammen und die Personalmitgliedern des KOBA, die aus Polizeidiensten stammen und die
nachweisen, dass sie die Informationen kennen müssen, Einsicht in die nachweisen, dass sie die Informationen kennen müssen, Einsicht in die
in der AND gespeicherten Informationen gewährt. in der AND gespeicherten Informationen gewährt.
Der Zugriff auf die in der AND gespeicherten Informationen wird den Der Zugriff auf die in der AND gespeicherten Informationen wird den
Personalmitgliedern des KOBA entsprechend den vorher vom Direktor des Personalmitgliedern des KOBA entsprechend den vorher vom Direktor des
KOBA bestimmten Erfordernissen des Dienstes gewährt, nachdem sie die KOBA bestimmten Erfordernissen des Dienstes gewährt, nachdem sie die
notwendigen Kenntnisse erworben haben. notwendigen Kenntnisse erworben haben.
Die Liste der gemäss dem vorliegenden Artikel bestimmten Die Liste der gemäss dem vorliegenden Artikel bestimmten
Personalmitglieder des KOBA und ihre späteren Abänderungen werden Personalmitglieder des KOBA und ihre späteren Abänderungen werden
systematisch den mit der Verwaltung der AND beauftragten systematisch den mit der Verwaltung der AND beauftragten
Polizeibeamten übermittelt. Polizeibeamten übermittelt.
§ 2 - Die Informationen des AND, auf die die Personalmitglieder des § 2 - Die Informationen des AND, auf die die Personalmitglieder des
KOBA Zugriff haben, sind diejenigen, die den Personalmitgliedern KOBA Zugriff haben, sind diejenigen, die den Personalmitgliedern
zugänglich sind, die sowohl für gerichtspolizeiliche als auch für zugänglich sind, die sowohl für gerichtspolizeiliche als auch für
verwaltungspolizeiliche Zwecke Recherchen betreiben können. verwaltungspolizeiliche Zwecke Recherchen betreiben können.
§ 3 - Der Zugriff auf die im vorliegenden Artikel erwähnten § 3 - Der Zugriff auf die im vorliegenden Artikel erwähnten
Informationen erfolgt über einen automatisierten Anschluss an die AND. Informationen erfolgt über einen automatisierten Anschluss an die AND.
Die Registrierung jedes Zugriffs eines Personalmitglieds des KOBA auf Die Registrierung jedes Zugriffs eines Personalmitglieds des KOBA auf
die AND wird bei dem Dienst, der mit der Verwaltung der AND beauftragt die AND wird bei dem Dienst, der mit der Verwaltung der AND beauftragt
ist, zum Zweck der internen Kontrolle während einer Dauer von 5 Jahren ist, zum Zweck der internen Kontrolle während einer Dauer von 5 Jahren
aufbewahrt. aufbewahrt.
§ 4 - Jede spätere Mitteilung der im vorliegenden Artikel erwähnten § 4 - Jede spätere Mitteilung der im vorliegenden Artikel erwähnten
Informationen ist verboten, ausser an die Polizeidienste, die Informationen ist verboten, ausser an die Polizeidienste, die
Gerichtsbehörden und die Behörden der Verwaltungspolizei. Gerichtsbehörden und die Behörden der Verwaltungspolizei.
Art. 13 - Die eventuellen Modalitäten für den Zugriff der aus einem Art. 13 - Die eventuellen Modalitäten für den Zugriff der aus einem
anderen in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Unterstützungsdienst anderen in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Unterstützungsdienst
stammenden Personalmitglieder des KOBA auf die Informationen, die in stammenden Personalmitglieder des KOBA auf die Informationen, die in
den Informationssystemen des Unterstützungsdienstes, aus dem sie den Informationssystemen des Unterstützungsdienstes, aus dem sie
stammen, gespeichert sind, werden gemeinsam von dem Minister der stammen, gespeichert sind, werden gemeinsam von dem Minister der
Justiz, dem Minister des Innern und dem Minister, der die Amtsgewalt Justiz, dem Minister des Innern und dem Minister, der die Amtsgewalt
über den vorerwähnten Unterstützungsdienst ausübt, bestimmt. über den vorerwähnten Unterstützungsdienst ausübt, bestimmt.
Art. 14 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, Art. 14 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden,
gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, werden die in Artikel 8 gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, werden die in Artikel 8
Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Schutzmassnahmen, die sich Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Schutzmassnahmen, die sich
gegebenenfalls als notwendig erweisen, innerhalb der Generaldirektion gegebenenfalls als notwendig erweisen, innerhalb der Generaldirektion
Krisenzentrum beschlossen. Krisenzentrum beschlossen.
Der Zugriff auf die Datenbank in Bezug auf die nationale kritische Der Zugriff auf die Datenbank in Bezug auf die nationale kritische
Infrastruktur, die von der Kommission für die Nationalen Infrastruktur, die von der Kommission für die Nationalen
Verteidigungsprobleme verwaltet wird, wird dem KOBA gemäss den Verteidigungsprobleme verwaltet wird, wird dem KOBA gemäss den
Modalitäten gewährt, die in einem zwischen dem Generaldirektor der Modalitäten gewährt, die in einem zwischen dem Generaldirektor der
Generaldirektion Krisenzentrum und dem Direktor des KOBA beschlossenen Generaldirektion Krisenzentrum und dem Direktor des KOBA beschlossenen
Vereinbarungsprotokoll bestimmt sind. Vereinbarungsprotokoll bestimmt sind.
KAPITEL V - Modalitäten der Sperrverfahren KAPITEL V - Modalitäten der Sperrverfahren
Art. 15 - Die Anwendung des in den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes Art. 15 - Die Anwendung des in den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes
erwähnten Verfahrens ist ausdrücklich Gegenstand einer Erklärung bei erwähnten Verfahrens ist ausdrücklich Gegenstand einer Erklärung bei
der Mitteilung der in den Artikeln 11 Absatz 1 und 12 Absatz 1 des der Mitteilung der in den Artikeln 11 Absatz 1 und 12 Absatz 1 des
Gesetzes erwähnten Nachrichten. Gesetzes erwähnten Nachrichten.
Im Hinblick auf die in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Im Hinblick auf die in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte
gemeinsame Entscheidung werden die Nachrichten, deren Verbreitung gemeinsame Entscheidung werden die Nachrichten, deren Verbreitung
aufgrund der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten internationalen aufgrund der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten internationalen
Urkunden einer Beschränkung unterliegt, nur in der Bewertung Urkunden einer Beschränkung unterliegt, nur in der Bewertung
berücksichtigt, sofern der vom betroffenen Dienstleiter hinzugezogene berücksichtigt, sofern der vom betroffenen Dienstleiter hinzugezogene
übermittelnde Dienst ausdrücklich sein Einverständnis über Form, übermittelnde Dienst ausdrücklich sein Einverständnis über Form,
Inhalt, Verbreitung und Geheimhaltungsgrad ihrer Übermittlung gibt. Inhalt, Verbreitung und Geheimhaltungsgrad ihrer Übermittlung gibt.
Wenn der übermittelnde Dienst sein Einverständnis gibt, dürfen die Wenn der übermittelnde Dienst sein Einverständnis gibt, dürfen die
berücksichtigten Nachrichten ihre Herkunft nicht enthüllen. berücksichtigten Nachrichten ihre Herkunft nicht enthüllen.
Wenn der übermittelnde Dienst nach Hinzuziehung sein Einverständnis Wenn der übermittelnde Dienst nach Hinzuziehung sein Einverständnis
nicht gegeben hat, werden die Nachrichten einzig und allein in die nicht gegeben hat, werden die Nachrichten einzig und allein in die
Bewertung einbezogen, die für den Unterstützungsdienst bestimmt ist, Bewertung einbezogen, die für den Unterstützungsdienst bestimmt ist,
der dem Direktor des KOBA die Nachrichten geliefert hat. der dem Direktor des KOBA die Nachrichten geliefert hat.
Jede spätere Mitteilung dieser Nachrichten an eine andere Behörde oder Jede spätere Mitteilung dieser Nachrichten an eine andere Behörde oder
einen anderen Dienst ist verboten. einen anderen Dienst ist verboten.
Die anderen empfangenden Behörden erhalten nur eine Bewertung, die Die anderen empfangenden Behörden erhalten nur eine Bewertung, die
entsprechend dem, was für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge entsprechend dem, was für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge
notwendig ist, angepasst worden ist. notwendig ist, angepasst worden ist.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 16 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft. Art. 16 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.
Art. 17 - Unser Premierminister, Unser Minister der Justiz, Unser Art. 17 - Unser Premierminister, Unser Minister der Justiz, Unser
Minister des Innern, Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Minister des Innern, Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der
Auswärtigen Angelegenheiten, Unser Minister der Landesverteidigung und Auswärtigen Angelegenheiten, Unser Minister der Landesverteidigung und
Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. November 2006 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. November 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
K. DE GUCHT K. DE GUCHT
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 mars 2007. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 maart 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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