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Arrêté royal modifiant la position juridique pécuniaire du personnel des services de police. - Traduction allemande d'extraits | Koninklijk besluit tot wijziging van de geldelijke rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JUIN 2019. - Arrêté royal modifiant la position juridique pécuniaire du personnel des services de police. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van de geldelijke rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 3 tot |
articles 3 à 24, 30 et 34 à 42 de l'arrêté royal du 20 juin 2019 | 24, 30 en 34 tot 42 van het koninklijk besluit van 20 juni 2019 tot |
modifiant la position juridique pécuniaire du personnel des services | wijziging van de geldelijke rechtspositie van het personeel van de |
de police (Moniteur belge du 26 juin 2019). | politiediensten (Belgisch Staatsblad van 26 juni 2019). |
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allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
20. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der | 20. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der |
Besoldungsrechtsstellung des Personals der Polizeidienste | Besoldungsrechtsstellung des Personals der Polizeidienste |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung |
bestimmter Mitglieder der Polizeidienste, des Artikels 26; | bestimmter Mitglieder der Polizeidienste, des Artikels 26; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 2001 zur Einrichtung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 2001 zur Einrichtung |
eines Administrativen und Technischen Sekretariats im Ministerium des | eines Administrativen und Technischen Sekretariats im Ministerium des |
Innern; | Innern; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die |
Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen | Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen |
Polizei und der lokalen Polizei; | Polizei und der lokalen Polizei; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2007 zur Einrichtung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2007 zur Einrichtung |
eines Administrativen und Technischen Sekretariats beim Minister der | eines Administrativen und Technischen Sekretariats beim Minister der |
Justiz; | Justiz; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2008 über das | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2008 über das |
Sekretariat des Ständigen Ausschusses für die Lokale Polizei und zur | Sekretariat des Ständigen Ausschusses für die Lokale Polizei und zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der |
strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste | strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste |
und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen; | und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die |
Mitglieder der Dienste für Managementunterstützung bei der föderalen | Mitglieder der Dienste für Managementunterstützung bei der föderalen |
Polizei; | Polizei; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 432/1 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 432/1 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 13. September 2018; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 13. September 2018; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 24. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 24. |
Oktober 2018; | Oktober 2018; |
Aufgrund des teilweisen Einverständnisses der Ministerin des | Aufgrund des teilweisen Einverständnisses der Ministerin des |
Öffentlichen Dienstes vom 30. April 2019; | Öffentlichen Dienstes vom 30. April 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 30. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 30. |
April 2019; | April 2019; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 10. Mai 2019, über die | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 10. Mai 2019, über die |
partielle Verweigerung des Einverständnisses der Ministerin des | partielle Verweigerung des Einverständnisses der Ministerin des |
Öffentlichen Dienstes hinwegzugehen; | Öffentlichen Dienstes hinwegzugehen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.173/2 des Staatsrates vom 12. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.173/2 des Staatsrates vom 12. Juni |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht |
ordnungsgemäß abgegeben worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht | ordnungsgemäß abgegeben worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht |
gelassen worden ist; | gelassen worden ist; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
TITEL 1 - ABÄNDERUNGSBESTIMMUNGEN | TITEL 1 - ABÄNDERUNGSBESTIMMUNGEN |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 |
zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste | zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste |
Art. 3 - In Artikel II.II.6 Absatz 1 RSPol werden die Wörter "M4.1 und | Art. 3 - In Artikel II.II.6 Absatz 1 RSPol werden die Wörter "M4.1 und |
M4.2" durch die Wörter "M4.1, M4.2 und M5.1" ersetzt. | M4.2" durch die Wörter "M4.1, M4.2 und M5.1" ersetzt. |
Art. 4 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 4 - [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 5 - Artikel II.III.4 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass | Art. 5 - Artikel II.III.4 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass |
vom 23. März 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 23. März 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird aufgehoben. | 1. Absatz 1 wird aufgehoben. |
2. In Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Die | 2. In Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Die |
Grundgehaltstabelle" beginnt und mit den Wörtern | Grundgehaltstabelle" beginnt und mit den Wörtern |
"Höchstgehaltstabellengruppen gleich" endet, aufgehoben. | "Höchstgehaltstabellengruppen gleich" endet, aufgehoben. |
Art. 6 - In Teil II Titel III Kapitel II RSPol, ersetzt durch den | Art. 6 - In Teil II Titel III Kapitel II RSPol, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wird ein Artikel II.III.8/1 mit | Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wird ein Artikel II.III.8/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. II.III.8/1 - Personalmitglieder mit der ersten, der zweiten, der | "Art. II.III.8/1 - Personalmitglieder mit der ersten, der zweiten, der |
dritten oder der vierten Gehaltstabelle einer | dritten oder der vierten Gehaltstabelle einer |
Höchstgehaltstabellengruppe, die an einen spezifischen Dienstgrad der | Höchstgehaltstabellengruppe, die an einen spezifischen Dienstgrad der |
Stufe B gekoppelt ist, erhalten, wenn dies günstiger ist, das auf der | Stufe B gekoppelt ist, erhalten, wenn dies günstiger ist, das auf der |
Grundlage desselben finanziellen Dienstalters berechnete Gehalt in den | Grundlage desselben finanziellen Dienstalters berechnete Gehalt in den |
Gehaltstabellen BB1, BB2.2, BB3.2 beziehungsweise BB4.2." | Gehaltstabellen BB1, BB2.2, BB3.2 beziehungsweise BB4.2." |
Art. 7 - Die Artikel II.III.5 bis II.III.13 RSPol, ersetzt durch den | Art. 7 - Die Artikel II.III.5 bis II.III.13 RSPol, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 23. März 2007 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 23. März 2007 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Juni 2019, werden wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 20. Juni 2019, werden wie folgt ersetzt: |
"Art. II.III.5 - Der Dienstgrad des Konsultanten umfasst die | "Art. II.III.5 - Der Dienstgrad des Konsultanten umfasst die |
Gehaltstabellen BB1, BB2, BB3 und BB4. | Gehaltstabellen BB1, BB2, BB3 und BB4. |
Art. II.III.6 - Die Dienstgrade des Übersetzers, des | Art. II.III.6 - Die Dienstgrade des Übersetzers, des |
Direktionssekretärs und des Fotografen umfassen jeweils die | Direktionssekretärs und des Fotografen umfassen jeweils die |
Gehaltstabellen B1A, B2A, B3A und B4A. | Gehaltstabellen B1A, B2A, B3A und B4A. |
Art. II.III.7 - Die Dienstgrade des ICT-Konsultanten und des | Art. II.III.7 - Die Dienstgrade des ICT-Konsultanten und des |
technischen Konsultanten umfassen jeweils die Gehaltstabellen B1B, | technischen Konsultanten umfassen jeweils die Gehaltstabellen B1B, |
B2B, B3B und B4B. | B2B, B3B und B4B. |
Art. II.III.8 - Die Dienstgrade des Sozialarbeiters, des Buchhalters, | Art. II.III.8 - Die Dienstgrade des Sozialarbeiters, des Buchhalters, |
des Krankenpflegers, des Laboranten und des Kommunikationskonsultanten | des Krankenpflegers, des Laboranten und des Kommunikationskonsultanten |
umfassen jeweils die Gehaltstabellen B1D, B2D, B3D und B4D. | umfassen jeweils die Gehaltstabellen B1D, B2D, B3D und B4D. |
Art. II.III.8/1 - Personalmitglieder mit der ersten, der zweiten, der | Art. II.III.8/1 - Personalmitglieder mit der ersten, der zweiten, der |
dritten oder der vierten Gehaltstabelle einer Gehaltstabellengruppe, | dritten oder der vierten Gehaltstabelle einer Gehaltstabellengruppe, |
die an einen spezifischen Dienstgrad der Stufe B gekoppelt ist, | die an einen spezifischen Dienstgrad der Stufe B gekoppelt ist, |
erhalten, wenn dies günstiger ist, das auf der Grundlage desselben | erhalten, wenn dies günstiger ist, das auf der Grundlage desselben |
finanziellen Dienstalters berechnete Gehalt in den Gehaltstabellen | finanziellen Dienstalters berechnete Gehalt in den Gehaltstabellen |
BB1, BB2, BB3 beziehungsweise BB4. | BB1, BB2, BB3 beziehungsweise BB4. |
Art. II.III.9 - Der Dienstgrad des Assistenten umfasst die | Art. II.III.9 - Der Dienstgrad des Assistenten umfasst die |
Gehaltstabellen CC1, CC2, CC3 und CC4. | Gehaltstabellen CC1, CC2, CC3 und CC4. |
Art. II.III.10 - Die Dienstgrade des ICT-Assistenten und des | Art. II.III.10 - Die Dienstgrade des ICT-Assistenten und des |
Facharbeiters umfassen jeweils die Gehaltstabellen C1A, C2A, C3A und | Facharbeiters umfassen jeweils die Gehaltstabellen C1A, C2A, C3A und |
C4A. | C4A. |
Art. II.III.11 - Was statutarische Personalmitglieder betrifft, | Art. II.III.11 - Was statutarische Personalmitglieder betrifft, |
umfassen die Dienstgrade der Hilfskraft und des Arbeiters jeweils die | umfassen die Dienstgrade der Hilfskraft und des Arbeiters jeweils die |
Gehaltstabellen DD1, DD2, DD3 und DD4. | Gehaltstabellen DD1, DD2, DD3 und DD4. |
Was Vertragspersonalmitglieder betrifft, umfassen die Dienstgrade der | Was Vertragspersonalmitglieder betrifft, umfassen die Dienstgrade der |
Hilfskraft und des Arbeiters jeweils die Gehaltstabellen DD1, DD2.1 | Hilfskraft und des Arbeiters jeweils die Gehaltstabellen DD1, DD2.1 |
und DD3.1. | und DD3.1. |
Art. II.III.12 - Was statutarische Personalmitglieder betrifft, | Art. II.III.12 - Was statutarische Personalmitglieder betrifft, |
umfassen die Dienstgrade des Angestellten und des qualifizierten | umfassen die Dienstgrade des Angestellten und des qualifizierten |
Arbeiters jeweils die Gehaltstabellen D1A, D2A, D3A und D4A. | Arbeiters jeweils die Gehaltstabellen D1A, D2A, D3A und D4A. |
Was Vertragspersonalmitglieder betrifft, umfassen die Dienstgrade des | Was Vertragspersonalmitglieder betrifft, umfassen die Dienstgrade des |
Angestellten und des qualifizierten Arbeiters jeweils die | Angestellten und des qualifizierten Arbeiters jeweils die |
Gehaltstabellen D1A und D2A.1. | Gehaltstabellen D1A und D2A.1. |
Art. II.III.13 - Was statutarische Personalmitglieder betrifft, | Art. II.III.13 - Was statutarische Personalmitglieder betrifft, |
umfasst der Dienstgrad des ICT-Technikers die Gehaltstabellen D1B, | umfasst der Dienstgrad des ICT-Technikers die Gehaltstabellen D1B, |
D2B, D3B und D4B. | D2B, D3B und D4B. |
Was Vertragspersonalmitglieder betrifft, umfasst der Dienstgrad des | Was Vertragspersonalmitglieder betrifft, umfasst der Dienstgrad des |
ICT-Technikers die Gehaltstabellen D1B und D2B.1." | ICT-Technikers die Gehaltstabellen D1B und D2B.1." |
Art. 8 - In Teil IV RSPol wird Titel III, der die Artikel IV.III.1 bis | Art. 8 - In Teil IV RSPol wird Titel III, der die Artikel IV.III.1 bis |
IV.III.7 umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. März | IV.III.7 umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. März |
2007, aufgehoben. | 2007, aufgehoben. |
Art. 9 - Artikel VII.II.23 RSPol, abgeändert durch die Königlichen | Art. 9 - Artikel VII.II.23 RSPol, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 20. Dezember 2007 und 29. Januar 2014, wird wie folgt | Erlasse vom 20. Dezember 2007 und 29. Januar 2014, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Absatz 1 wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"7. von der Gehaltstabelle M4.1 in die Gehaltstabelle M5.1 nach sechs | "7. von der Gehaltstabelle M4.1 in die Gehaltstabelle M5.1 nach sechs |
Dienstjahren in der Gehaltstabelle M4.1". | Dienstjahren in der Gehaltstabelle M4.1". |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "M4.1 und M4.2" durch die Wörter | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "M4.1 und M4.2" durch die Wörter |
"M4.1, M4.2 und M5.1" ersetzt. | "M4.1, M4.2 und M5.1" ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel VII.IV.1 § 2 RSPol, ersetzt durch den Königlichen | Art. 10 - In Artikel VII.IV.1 § 2 RSPol, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 23. März 2007, werden die Wörter "Mindest- oder | Erlass vom 23. März 2007, werden die Wörter "Mindest- oder |
Höchstgehaltstabellengruppe" und die Wörter "Mindest- beziehungsweise | Höchstgehaltstabellengruppe" und die Wörter "Mindest- beziehungsweise |
Höchstgehaltstabellengruppe" jeweils durch das Wort | Höchstgehaltstabellengruppe" jeweils durch das Wort |
"Gehaltstabellengruppe" ersetzt. | "Gehaltstabellengruppe" ersetzt. |
Art. 11 - In Teil VII Titel IV RSPol wird Kapitel IV, ersetzt durch | Art. 11 - In Teil VII Titel IV RSPol wird Kapitel IV, ersetzt durch |
den Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wie folgt ersetzt: | den Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wie folgt ersetzt: |
"KAPITEL IV - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN | "KAPITEL IV - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN |
ABSCHNITT 1 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IN DER STUFE B | ABSCHNITT 1 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IN DER STUFE B |
Art. VII.IV.22 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das | Art. VII.IV.22 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das |
Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der | Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der |
erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: | erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: |
1. von der Gehaltstabelle BB1, B1A, B1B beziehungsweise B1D in die | 1. von der Gehaltstabelle BB1, B1A, B1B beziehungsweise B1D in die |
Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B beziehungsweise B2D nach sechs Jahren, | Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B beziehungsweise B2D nach sechs Jahren, |
2. von der Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B beziehungsweise B2D in die | 2. von der Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B beziehungsweise B2D in die |
Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B beziehungsweise B3D nach sechs Jahren, | Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B beziehungsweise B3D nach sechs Jahren, |
3. von der Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B beziehungsweise B3D in die | 3. von der Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B beziehungsweise B3D in die |
Gehaltstabelle BB4, B4A, B4B beziehungsweise B4D nach sechs Jahren. | Gehaltstabelle BB4, B4A, B4B beziehungsweise B4D nach sechs Jahren. |
Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht | Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht |
gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote | gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote |
"ungenügend" erteilt wurde. | "ungenügend" erteilt wurde. |
ABSCHNITT 2 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IN DER STUFE C | ABSCHNITT 2 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IN DER STUFE C |
Art. VII.IV.23 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das | Art. VII.IV.23 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das |
Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der | Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der |
erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: | erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: |
1. von der Gehaltstabelle CC1 beziehungsweise C1A in die | 1. von der Gehaltstabelle CC1 beziehungsweise C1A in die |
Gehaltstabelle CC2 beziehungsweise C2A nach sechs Jahren, | Gehaltstabelle CC2 beziehungsweise C2A nach sechs Jahren, |
2. von der Gehaltstabelle CC2 beziehungsweise C2A in die | 2. von der Gehaltstabelle CC2 beziehungsweise C2A in die |
Gehaltstabelle CC3 beziehungsweise C3A nach sechs Jahren, | Gehaltstabelle CC3 beziehungsweise C3A nach sechs Jahren, |
3. von der Gehaltstabelle CC3 beziehungsweise C3A in die | 3. von der Gehaltstabelle CC3 beziehungsweise C3A in die |
Gehaltstabelle CC4 beziehungsweise C4A nach sechs Jahren. | Gehaltstabelle CC4 beziehungsweise C4A nach sechs Jahren. |
Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht | Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht |
gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote | gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote |
"ungenügend" erteilt wurde. | "ungenügend" erteilt wurde. |
ABSCHNITT 3 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IN DER STUFE D | ABSCHNITT 3 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IN DER STUFE D |
Art. VII.IV.24 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das | Art. VII.IV.24 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das |
Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der | Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der |
erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: | erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: |
1. von der Gehaltstabelle DD1, D1A beziehungsweise D1B in die | 1. von der Gehaltstabelle DD1, D1A beziehungsweise D1B in die |
Gehaltstabelle DD2, D2A beziehungsweise D2B nach sechs Jahren, | Gehaltstabelle DD2, D2A beziehungsweise D2B nach sechs Jahren, |
2. von der Gehaltstabelle DD2, D2A beziehungsweise D2B in die | 2. von der Gehaltstabelle DD2, D2A beziehungsweise D2B in die |
Gehaltstabelle DD3, D3A beziehungsweise D3B nach sechs Jahren, | Gehaltstabelle DD3, D3A beziehungsweise D3B nach sechs Jahren, |
3. von der Gehaltstabelle DD3, D3A beziehungsweise D3B in die | 3. von der Gehaltstabelle DD3, D3A beziehungsweise D3B in die |
Gehaltstabelle DD4, D4A beziehungsweise D4B nach sechs Jahren. | Gehaltstabelle DD4, D4A beziehungsweise D4B nach sechs Jahren. |
Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht | Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht |
gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote | gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote |
"ungenügend" erteilt wurde. | "ungenügend" erteilt wurde. |
ABSCHNITT 4 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IN DER STUFE A | ABSCHNITT 4 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IN DER STUFE A |
Unterabschnitt 1 - Klasse A1 und A2 | Unterabschnitt 1 - Klasse A1 und A2 |
Art. VII.IV.25 - § 1 - Für Personalmitglieder, die den gemeinsamen | Art. VII.IV.25 - § 1 - Für Personalmitglieder, die den gemeinsamen |
Dienstgrad innehaben, wird eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für | Dienstgrad innehaben, wird eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für |
das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach | das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach |
der erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: | der erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: |
1. von der Gehaltstabelle A11 in die Gehaltstabelle A12 nach sechs | 1. von der Gehaltstabelle A11 in die Gehaltstabelle A12 nach sechs |
Jahren, | Jahren, |
2. von der Gehaltstabelle A12 in die Gehaltstabelle A21 nach sechs | 2. von der Gehaltstabelle A12 in die Gehaltstabelle A21 nach sechs |
Jahren, | Jahren, |
3. von der Gehaltstabelle A21 in die Gehaltstabelle A22 nach sechs | 3. von der Gehaltstabelle A21 in die Gehaltstabelle A22 nach sechs |
Jahren, | Jahren, |
4. von der Gehaltstabelle A22 in die Gehaltstabelle A23 nach sechs | 4. von der Gehaltstabelle A22 in die Gehaltstabelle A23 nach sechs |
Jahren. | Jahren. |
Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht | Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht |
gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote | gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote |
"ungenügend" erteilt wurde. | "ungenügend" erteilt wurde. |
§ 2 - Personalmitglieder, für die der Besitz eines spezifischen | § 2 - Personalmitglieder, für die der Besitz eines spezifischen |
Diploms oder Studienzeugnisses, das mindestens gleichwertig ist mit | Diploms oder Studienzeugnisses, das mindestens gleichwertig ist mit |
denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe A in den | denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe A in den |
Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, so wie sie in Anlage 1 zum | Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, so wie sie in Anlage 1 zum |
Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der | Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der |
Staatsbediensteten aufgenommen sind, sowie der Besitz einer relevanten | Staatsbediensteten aufgenommen sind, sowie der Besitz einer relevanten |
Berufserfahrung obligatorische Anwerbungsbedingungen sind, erhalten | Berufserfahrung obligatorische Anwerbungsbedingungen sind, erhalten |
bei ihrer Anwerbung in eine Stelle der Klasse A1 eine | bei ihrer Anwerbung in eine Stelle der Klasse A1 eine |
Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle im Verhältnis zur | Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle im Verhältnis zur |
verlangten Dauer der relevanten Berufserfahrung für höchstens sechs | verlangten Dauer der relevanten Berufserfahrung für höchstens sechs |
Jahre. | Jahre. |
Art. VII.IV.26 - Für Personalmitglieder, die einen spezifischen | Art. VII.IV.26 - Für Personalmitglieder, die einen spezifischen |
Dienstgrad innehaben, wird eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für | Dienstgrad innehaben, wird eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für |
das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach | das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach |
der erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: | der erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: |
1. von der Gehaltstabelle A21 in die Gehaltstabelle A22 nach sechs | 1. von der Gehaltstabelle A21 in die Gehaltstabelle A22 nach sechs |
Jahren, | Jahren, |
2. von der Gehaltstabelle A22 in die Gehaltstabelle A23 nach sechs | 2. von der Gehaltstabelle A22 in die Gehaltstabelle A23 nach sechs |
Jahren. | Jahren. |
Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht | Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht |
gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote | gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote |
"ungenügend" erteilt wurde. | "ungenügend" erteilt wurde. |
Unterabschnitt 2 - Klasse A3, A4 und A5 | Unterabschnitt 2 - Klasse A3, A4 und A5 |
Art. VII.IV.27 - Für in der Klasse A3, A4 und A5 ernannte | Art. VII.IV.27 - Für in der Klasse A3, A4 und A5 ernannte |
Personalmitglieder wird eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für | Personalmitglieder wird eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für |
das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach | das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach |
der erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: | der erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: |
1. von der Gehaltstabelle A31, A41 beziehungsweise A51 in die | 1. von der Gehaltstabelle A31, A41 beziehungsweise A51 in die |
Gehaltstabelle A32, A42 beziehungsweise A52 nach sechs Jahren, | Gehaltstabelle A32, A42 beziehungsweise A52 nach sechs Jahren, |
2. von der Gehaltstabelle A32, A42 beziehungsweise A52 in die | 2. von der Gehaltstabelle A32, A42 beziehungsweise A52 in die |
Gehaltstabelle A33, A43 beziehungsweise A53 nach sechs Jahren. | Gehaltstabelle A33, A43 beziehungsweise A53 nach sechs Jahren. |
Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht | Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht |
gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote | gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote |
"ungenügend" erteilt wurde. | "ungenügend" erteilt wurde. |
ABSCHNITT 5 - VERTRAGSPERSONALMITGLIEDER | ABSCHNITT 5 - VERTRAGSPERSONALMITGLIEDER |
Art. VII.IV.28 - Die Gehaltstabellenlaufbahn findet keine Anwendung | Art. VII.IV.28 - Die Gehaltstabellenlaufbahn findet keine Anwendung |
auf Vertragspersonalmitglieder. | auf Vertragspersonalmitglieder. |
In Abweichung von Absatz 1 wird für Vertragspersonalmitglieder der | In Abweichung von Absatz 1 wird für Vertragspersonalmitglieder der |
Stufe D eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für das Aufsteigen in | Stufe D eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für das Aufsteigen in |
die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der erwähnten Anzahl | die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der erwähnten Anzahl |
Dienstjahre in der Gehaltstabelle: | Dienstjahre in der Gehaltstabelle: |
1. von der Gehaltstabelle DD1, D1A beziehungsweise D1B in die | 1. von der Gehaltstabelle DD1, D1A beziehungsweise D1B in die |
Gehaltstabelle DD2.1, D2A.1 beziehungsweise D2B.1 nach sechs Jahren, | Gehaltstabelle DD2.1, D2A.1 beziehungsweise D2B.1 nach sechs Jahren, |
2. von der Gehaltstabelle DD2.1 in die Gehaltstabelle DD3.1 nach sechs | 2. von der Gehaltstabelle DD2.1 in die Gehaltstabelle DD3.1 nach sechs |
Jahren. | Jahren. |
Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht | Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht |
gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote | gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote |
"ungenügend" erteilt wurde." | "ungenügend" erteilt wurde." |
Art. 12 - Artikel XI.II.3 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass | Art. 12 - Artikel XI.II.3 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass |
vom 26. März 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | vom 26. März 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Unbeschadet des Artikels XI.II.11 wird Personalmitgliedern, die durch | "Unbeschadet des Artikels XI.II.11 wird Personalmitgliedern, die durch |
Aufsteigen in einen höheren Kader oder in eine höhere Stufe befördert | Aufsteigen in einen höheren Kader oder in eine höhere Stufe befördert |
werden, die mit ihrem neuen Dienstgrad verbundene niedrigste | werden, die mit ihrem neuen Dienstgrad verbundene niedrigste |
Gehaltstabelle zugewiesen, die bei gleichem finanziellen Dienstalter | Gehaltstabelle zugewiesen, die bei gleichem finanziellen Dienstalter |
zur Folge hat, dass sie im Vergleich zum Jahresgehalt, das sie vor | zur Folge hat, dass sie im Vergleich zum Jahresgehalt, das sie vor |
diesem Aufsteigen bezogen, mindestens eine Erhöhung des Jahresgehalts | diesem Aufsteigen bezogen, mindestens eine Erhöhung des Jahresgehalts |
um 1.000,00 EUR haben." | um 1.000,00 EUR haben." |
Art. 13 - In Teil XI Titel II Kapitel II Abschnitt 4 RSPol wird | Art. 13 - In Teil XI Titel II Kapitel II Abschnitt 4 RSPol wird |
Unterabschnitt 3, der Artikel XI.II.22bis umfasst, eingefügt durch den | Unterabschnitt 3, der Artikel XI.II.22bis umfasst, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 23. März 2007, aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 23. März 2007, aufgehoben. |
Art. 14 - Artikel XI.III.12 RSPol, abgeändert durch die Königlichen | Art. 14 - Artikel XI.III.12 RSPol, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 5. Dezember 2003, 23. März 2007, 24. August 2007, 20. | Erlasse vom 5. Dezember 2003, 23. März 2007, 24. August 2007, 20. |
Dezember 2007 und 25. November 2016, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2007 und 25. November 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden drei Absätze mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden drei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die Nummern 2 bis 4bis und 6 bis 9 sind nur noch auf | "Die Nummern 2 bis 4bis und 6 bis 9 sind nur noch auf |
Personalmitglieder anwendbar, die am 1. Juli 2019 im Dienst sind, | Personalmitglieder anwendbar, die am 1. Juli 2019 im Dienst sind, |
Anwärter ausgenommen, einschließlich nach ihrer Grundausbildung und | Anwärter ausgenommen, einschließlich nach ihrer Grundausbildung und |
Ernennung. | Ernennung. |
Personalmitglieder, die nach diesem Datum extern angeworben werden, | Personalmitglieder, die nach diesem Datum extern angeworben werden, |
haben kein Anrecht auf die in den Nummern 2 bis 4bis und 6 bis 9 | haben kein Anrecht auf die in den Nummern 2 bis 4bis und 6 bis 9 |
erwähnte Zulage. | erwähnte Zulage. |
Ab dem 1. November 2022 sind die Nummern 2 bis 4bis und 6 bis 9 nicht | Ab dem 1. November 2022 sind die Nummern 2 bis 4bis und 6 bis 9 nicht |
mehr anwendbar. Personalmitglieder, die an diesem Datum eine in | mehr anwendbar. Personalmitglieder, die an diesem Datum eine in |
Artikel XI.III.12 Nr. 2 bis 4bis und 6 bis 9 erwähnte pauschale | Artikel XI.III.12 Nr. 2 bis 4bis und 6 bis 9 erwähnte pauschale |
monatliche Funktionszulage beziehen oder in eine Stelle bestellt | monatliche Funktionszulage beziehen oder in eine Stelle bestellt |
worden sind, die Anrecht auf diese Zulage gibt, behalten den Vorteil | worden sind, die Anrecht auf diese Zulage gibt, behalten den Vorteil |
dieser Funktionszulage, solange sie weiterhin die Funktionalität, für | dieser Funktionszulage, solange sie weiterhin die Funktionalität, für |
die sie Anrecht auf diese Funktionszulage haben, ununterbrochen | die sie Anrecht auf diese Funktionszulage haben, ununterbrochen |
ausüben. Wenn ein Personalmitglied durch Neuzuweisung oder Mobilität | ausüben. Wenn ein Personalmitglied durch Neuzuweisung oder Mobilität |
in eine andere Stelle bestellt wird, die kein Anrecht auf die | in eine andere Stelle bestellt wird, die kein Anrecht auf die |
Funktionszulage gibt, erlischt der Anspruch auf diese Funktionszulage | Funktionszulage gibt, erlischt der Anspruch auf diese Funktionszulage |
endgültig und unwiderruflich. Durch eine zeitweilige Zuweisung für | endgültig und unwiderruflich. Durch eine zeitweilige Zuweisung für |
weniger als ein Jahr, gegebenenfalls nach einer Grundausbildung, | weniger als ein Jahr, gegebenenfalls nach einer Grundausbildung, |
erlischt der Anspruch auf diese Zulage jedoch nicht." | erlischt der Anspruch auf diese Zulage jedoch nicht." |
2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 5 wird, werden zwischen dem Wort | 2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 5 wird, werden zwischen dem Wort |
"Die" und dem Wort "Zulage" die Wörter "in den Nummern 1 und 5 | "Die" und dem Wort "Zulage" die Wörter "in den Nummern 1 und 5 |
erwähnte" eingefügt. | erwähnte" eingefügt. |
Art. 15 - In Artikel XI.III.15 § 2 RSPol werden die Wörter "wo man die | Art. 15 - In Artikel XI.III.15 § 2 RSPol werden die Wörter "wo man die |
Zulage erhält, entsandt oder diesen zur Verfügung gestellt wird," | Zulage erhält, entsandt oder diesen zur Verfügung gestellt wird," |
durch die Wörter "wo man die in den Nummern 1 und 5 erwähnte Zulage | durch die Wörter "wo man die in den Nummern 1 und 5 erwähnte Zulage |
erhält, entsandt oder diesen zur Verfügung gestellt werden," ersetzt. | erhält, entsandt oder diesen zur Verfügung gestellt werden," ersetzt. |
Art. 16 - Artikel XI.III.17 RSPol wird durch drei Absätze mit | Art. 16 - Artikel XI.III.17 RSPol wird durch drei Absätze mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Diese Bestimmung ist nur noch auf Personalmitglieder anwendbar, die | "Diese Bestimmung ist nur noch auf Personalmitglieder anwendbar, die |
am 1. Juli 2019 im Dienst sind, Anwärter ausgenommen, einschließlich | am 1. Juli 2019 im Dienst sind, Anwärter ausgenommen, einschließlich |
nach ihrer Grundausbildung und Ernennung. | nach ihrer Grundausbildung und Ernennung. |
Personalmitglieder, die nach diesem Datum extern angeworben werden, | Personalmitglieder, die nach diesem Datum extern angeworben werden, |
haben kein Anrecht auf diese Zulage. | haben kein Anrecht auf diese Zulage. |
Ab dem 1. November 2022 ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar. | Ab dem 1. November 2022 ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar. |
Personalmitglieder, die an diesem Datum die pauschale monatliche | Personalmitglieder, die an diesem Datum die pauschale monatliche |
Ausbilderzulage beziehen oder in eine Stelle bestellt worden sind, die | Ausbilderzulage beziehen oder in eine Stelle bestellt worden sind, die |
Anrecht auf diese Zulage gibt, behalten den Vorteil dieser Zulage, | Anrecht auf diese Zulage gibt, behalten den Vorteil dieser Zulage, |
solange sie weiterhin die Funktionalität als Ausbilder ununterbrochen | solange sie weiterhin die Funktionalität als Ausbilder ununterbrochen |
ausüben. Wenn ein Personalmitglied durch Neuzuweisung oder Mobilität | ausüben. Wenn ein Personalmitglied durch Neuzuweisung oder Mobilität |
in eine andere Stelle bestellt wird, die kein Anrecht auf die Zulage | in eine andere Stelle bestellt wird, die kein Anrecht auf die Zulage |
gibt, erlischt der Anspruch auf diese Zulage endgültig und | gibt, erlischt der Anspruch auf diese Zulage endgültig und |
unwiderruflich. Durch eine zeitweilige Zuweisung für weniger als ein | unwiderruflich. Durch eine zeitweilige Zuweisung für weniger als ein |
Jahr, gegebenenfalls nach einer Grundausbildung, erlischt der Anspruch | Jahr, gegebenenfalls nach einer Grundausbildung, erlischt der Anspruch |
auf diese Zulage jedoch nicht." | auf diese Zulage jedoch nicht." |
Art. 17 - In Artikel XI.III.18 RSPol werden die Wörter "XI.III.12 | Art. 17 - In Artikel XI.III.18 RSPol werden die Wörter "XI.III.12 |
Absatz 2" aufgehoben. | Absatz 2" aufgehoben. |
Art. 18 - Artikel XI.III.41 RSPol wird durch zwei Absätze mit | Art. 18 - Artikel XI.III.41 RSPol wird durch zwei Absätze mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Diese Bestimmung ist nur auf Personalmitglieder anwendbar, die am 1. | "Diese Bestimmung ist nur auf Personalmitglieder anwendbar, die am 1. |
Juli 2019 im Dienst sind. | Juli 2019 im Dienst sind. |
Ab dem 1. November 2022 ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar. | Ab dem 1. November 2022 ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar. |
Personalmitglieder, die an diesem Datum die Auswahlzulage beziehen, | Personalmitglieder, die an diesem Datum die Auswahlzulage beziehen, |
behalten den Vorteil dieser Zulage für die verbleibende Dauer der in | behalten den Vorteil dieser Zulage für die verbleibende Dauer der in |
Artikel XI.III.42 erwähnten Frist." | Artikel XI.III.42 erwähnten Frist." |
Art. 19 - Artikel XI.IV.3 RSPol wird durch drei Absätze mit folgendem | Art. 19 - Artikel XI.IV.3 RSPol wird durch drei Absätze mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Diese Bestimmung ist nur noch auf Personalmitglieder anwendbar, die | "Diese Bestimmung ist nur noch auf Personalmitglieder anwendbar, die |
am 1. Juli 2019 im Dienst sind, Anwärter ausgenommen, einschließlich | am 1. Juli 2019 im Dienst sind, Anwärter ausgenommen, einschließlich |
nach ihrer Grundausbildung und Ernennung. | nach ihrer Grundausbildung und Ernennung. |
Personalmitglieder, die nach diesem Datum extern angeworben werden, | Personalmitglieder, die nach diesem Datum extern angeworben werden, |
haben kein Anrecht auf diese Entschädigung. | haben kein Anrecht auf diese Entschädigung. |
Ab dem 1. November 2022 ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar. | Ab dem 1. November 2022 ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar. |
Personalmitglieder, die an diesem Datum die monatliche | Personalmitglieder, die an diesem Datum die monatliche |
Pauschalentschädigung für tatsächliche Ermittlungskosten beziehen oder | Pauschalentschädigung für tatsächliche Ermittlungskosten beziehen oder |
in eine Stelle bestellt worden sind, die Anrecht auf diese | in eine Stelle bestellt worden sind, die Anrecht auf diese |
Entschädigung gibt, behalten den Vorteil dieser Entschädigung, solange | Entschädigung gibt, behalten den Vorteil dieser Entschädigung, solange |
sie ununterbrochen einer Einheit oder einem Dienst angehören oder eine | sie ununterbrochen einer Einheit oder einem Dienst angehören oder eine |
Funktion ausüben, die der Minister bestimmt. Wenn ein Personalmitglied | Funktion ausüben, die der Minister bestimmt. Wenn ein Personalmitglied |
durch Neuzuweisung oder Mobilität in eine andere Stelle bestellt wird, | durch Neuzuweisung oder Mobilität in eine andere Stelle bestellt wird, |
die kein Anrecht auf die monatliche Pauschalentschädigung gibt, | die kein Anrecht auf die monatliche Pauschalentschädigung gibt, |
erlischt der Anspruch auf diese Entschädigung endgültig und | erlischt der Anspruch auf diese Entschädigung endgültig und |
unwiderruflich. Durch eine zeitweilige Zuweisung für weniger als ein | unwiderruflich. Durch eine zeitweilige Zuweisung für weniger als ein |
Jahr, gegebenenfalls nach einer Grundausbildung, erlischt der Anspruch | Jahr, gegebenenfalls nach einer Grundausbildung, erlischt der Anspruch |
auf diese Entschädigung jedoch nicht." | auf diese Entschädigung jedoch nicht." |
Art. 20 - Artikel XI.IV.5 RSPol wird aufgehoben. | Art. 20 - Artikel XI.IV.5 RSPol wird aufgehoben. |
Art. 21 - Artikel XI.IV.10 RSPol wird wie folgt abgeändert: | Art. 21 - Artikel XI.IV.10 RSPol wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder dorthin entsandt" aufgehoben. | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder dorthin entsandt" aufgehoben. |
2. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Diese Bestimmung ist nur noch auf Personalmitglieder anwendbar, die | "Diese Bestimmung ist nur noch auf Personalmitglieder anwendbar, die |
am 1. Juli 2019 im Dienst sind, Anwärter ausgenommen, einschließlich | am 1. Juli 2019 im Dienst sind, Anwärter ausgenommen, einschließlich |
nach ihrer Grundausbildung und Ernennung. | nach ihrer Grundausbildung und Ernennung. |
Personalmitglieder, die nach diesem Datum extern angeworben werden, | Personalmitglieder, die nach diesem Datum extern angeworben werden, |
haben kein Anrecht auf diese Entschädigung. | haben kein Anrecht auf diese Entschädigung. |
Ab dem 1. November 2022 ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar. | Ab dem 1. November 2022 ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar. |
Personalmitglieder, die an diesem Datum die monatliche | Personalmitglieder, die an diesem Datum die monatliche |
Pauschalentschädigung beziehen oder in eine Stelle bestellt worden | Pauschalentschädigung beziehen oder in eine Stelle bestellt worden |
sind, die Anrecht auf diese Entschädigung gibt, behalten den Vorteil | sind, die Anrecht auf diese Entschädigung gibt, behalten den Vorteil |
dieser Entschädigung, solange sie der Einheit oder dem Dienst, die | dieser Entschädigung, solange sie der Einheit oder dem Dienst, die |
beziehungsweise der mit Polizeiaufträgen beim SHAPE oder bei der | beziehungsweise der mit Polizeiaufträgen beim SHAPE oder bei der |
Nationalen Vertretung der föderalen Polizei bei diesem Hauptquartier | Nationalen Vertretung der föderalen Polizei bei diesem Hauptquartier |
beauftragt ist, ununterbrochen zugewiesen sind. Wenn ein | beauftragt ist, ununterbrochen zugewiesen sind. Wenn ein |
Personalmitglied durch Neuzuweisung oder Mobilität in eine andere | Personalmitglied durch Neuzuweisung oder Mobilität in eine andere |
Stelle bestellt wird, die kein Anrecht auf die monatliche | Stelle bestellt wird, die kein Anrecht auf die monatliche |
Entschädigung gibt, erlischt der Anspruch auf diese Entschädigung | Entschädigung gibt, erlischt der Anspruch auf diese Entschädigung |
endgültig und unwiderruflich. Durch eine zeitweilige Zuweisung für | endgültig und unwiderruflich. Durch eine zeitweilige Zuweisung für |
weniger als ein Jahr, gegebenenfalls nach einer Grundausbildung, | weniger als ein Jahr, gegebenenfalls nach einer Grundausbildung, |
erlischt der Anspruch auf diese Entschädigung jedoch nicht." | erlischt der Anspruch auf diese Entschädigung jedoch nicht." |
Art. 22 - In Artikel XI.IV.12 RSPol wird der zweite Satz, der mit den | Art. 22 - In Artikel XI.IV.12 RSPol wird der zweite Satz, der mit den |
Wörtern "Wird sie jedoch" beginnt und mit den Wörtern "erfüllt sind, | Wörtern "Wird sie jedoch" beginnt und mit den Wörtern "erfüllt sind, |
ausgezahlt" endet, aufgehoben. | ausgezahlt" endet, aufgehoben. |
Art. 23 - In Teil XI Titel IV RSPol wird ein Kapitel VIbis mit | Art. 23 - In Teil XI Titel IV RSPol wird ein Kapitel VIbis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL VIbis - MAHLZEITSCHECKS | "KAPITEL VIbis - MAHLZEITSCHECKS |
Art. XI.IV.12/1 - Personalmitglieder im aktiven Dienst beziehen gemäß | Art. XI.IV.12/1 - Personalmitglieder im aktiven Dienst beziehen gemäß |
den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels elektronische | den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels elektronische |
Mahlzeitschecks. | Mahlzeitschecks. |
Der Nennwert eines Mahlzeitschecks beträgt 6 Euro, wovon 1,09 Euro | Der Nennwert eines Mahlzeitschecks beträgt 6 Euro, wovon 1,09 Euro |
Arbeitnehmeranteil und 4,91 Euro Arbeitgeberanteil. Dieser Betrag wird | Arbeitnehmeranteil und 4,91 Euro Arbeitgeberanteil. Dieser Betrag wird |
nicht indexiert. | nicht indexiert. |
Art. XI.IV.12/2 - Die Anzahl der Mahlzeitschecks, auf die ein | Art. XI.IV.12/2 - Die Anzahl der Mahlzeitschecks, auf die ein |
Personalmitglied Anrecht hat, wird durch die Anzahl Stunden effektiver | Personalmitglied Anrecht hat, wird durch die Anzahl Stunden effektiver |
Dienstleistung pro in Artikel VI.I.3 erwähnte Bezugsperiode, geteilt | Dienstleistung pro in Artikel VI.I.3 erwähnte Bezugsperiode, geteilt |
durch 7,6 Stunden, bestimmt. Ergibt diese Umrechnung eine Dezimalzahl, | durch 7,6 Stunden, bestimmt. Ergibt diese Umrechnung eine Dezimalzahl, |
wird sie auf die höhere Einheit aufgerundet. Gegebenenfalls ist die | wird sie auf die höhere Einheit aufgerundet. Gegebenenfalls ist die |
Anzahl der Mahlzeitschecks pro Bezugsperiode jedoch auf die Anzahl der | Anzahl der Mahlzeitschecks pro Bezugsperiode jedoch auf die Anzahl der |
Kalendertage nach Abzug der Samstage, Sonntage und Feiertage dieser | Kalendertage nach Abzug der Samstage, Sonntage und Feiertage dieser |
Periode begrenzt. | Periode begrenzt. |
Effektiven Dienstleistungen gleichgesetzt werden Ausbildungen und | Effektiven Dienstleistungen gleichgesetzt werden Ausbildungen und |
Urlaube oder Freistellungen wegen Gewerkschaftsarbeit für Stunden, die | Urlaube oder Freistellungen wegen Gewerkschaftsarbeit für Stunden, die |
als Dienstleistung berücksichtigt werden. | als Dienstleistung berücksichtigt werden. |
Art. XI.IV.12/3 - Elektronische Mahlzeitschecks werden jeden Monat dem | Art. XI.IV.12/3 - Elektronische Mahlzeitschecks werden jeden Monat dem |
Mahlzeitscheckkonto des Personalmitglieds gutgeschrieben, und zwar | Mahlzeitscheckkonto des Personalmitglieds gutgeschrieben, und zwar |
entsprechend der Anzahl der Stunden, die es in diesem Monat | entsprechend der Anzahl der Stunden, die es in diesem Monat |
voraussichtlich leisten wird, wie in Artikel XI.IV.12/2 erwähnt. | voraussichtlich leisten wird, wie in Artikel XI.IV.12/2 erwähnt. |
Im ersten oder, falls erforderlich, im zweiten Monat nach der in | Im ersten oder, falls erforderlich, im zweiten Monat nach der in |
Artikel XI.IV.12/2 erwähnten Bezugsperiode wird die Anzahl der | Artikel XI.IV.12/2 erwähnten Bezugsperiode wird die Anzahl der |
Mahlzeitschecks auf die Anzahl Stunden effektiver Dienstleistung, die | Mahlzeitschecks auf die Anzahl Stunden effektiver Dienstleistung, die |
das Personalmitglied während dieser Bezugsperiode geleistet hat, | das Personalmitglied während dieser Bezugsperiode geleistet hat, |
abgestimmt. Wenn sich dann herausstellt, dass noch zu viele | abgestimmt. Wenn sich dann herausstellt, dass noch zu viele |
Mahlzeitschecks ausgezahlt wurden, werden diese in den Folgemonaten | Mahlzeitschecks ausgezahlt wurden, werden diese in den Folgemonaten |
verrechnet oder in Höhe des Arbeitgeberanteils zurückgefordert. | verrechnet oder in Höhe des Arbeitgeberanteils zurückgefordert. |
Art. XI.IV.12/4 - Vorliegendes Kapitel findet keine Anwendung auf | Art. XI.IV.12/4 - Vorliegendes Kapitel findet keine Anwendung auf |
Personalmitglieder, die eine Postenentschädigung für ständigen Dienst | Personalmitglieder, die eine Postenentschädigung für ständigen Dienst |
im Ausland beziehen, und auf Anwärter, außer wenn sie über den | im Ausland beziehen, und auf Anwärter, außer wenn sie über den |
sozialen Aufstieg rekrutiert wurden. | sozialen Aufstieg rekrutiert wurden. |
Art. XI.IV.12/5 - Entschädigungen für Aufträge im Ausland, | Art. XI.IV.12/5 - Entschädigungen für Aufträge im Ausland, |
Postenentschädigungen ausgenommen, werden proportional um den Betrag | Postenentschädigungen ausgenommen, werden proportional um den Betrag |
der Beteiligung des Arbeitgebers für die betreffenden Stunden | der Beteiligung des Arbeitgebers für die betreffenden Stunden |
verringert. | verringert. |
Art. XI.IV.12/6 - Mahlzeitschecks werden in keinem Fall für Zeiträume | Art. XI.IV.12/6 - Mahlzeitschecks werden in keinem Fall für Zeiträume |
unbezahlten Urlaubs oder für Leistungen gewährt, für die ein | unbezahlten Urlaubs oder für Leistungen gewährt, für die ein |
Personalmitglied Mahlzeitschecks oder jegliche andere Entschädigung | Personalmitglied Mahlzeitschecks oder jegliche andere Entschädigung |
für Mahlzeitkosten zu Lasten einer anderen Instanz bezieht." | für Mahlzeitkosten zu Lasten einer anderen Instanz bezieht." |
Art. 24 - Artikel XI.IV.16 RSPol wird durch zwei Absätze mit folgendem | Art. 24 - Artikel XI.IV.16 RSPol wird durch zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels in Bezug auf die | "Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels in Bezug auf die |
Entschädigungen für Verpflegungskosten im Inland und die in Anlage 9 | Entschädigungen für Verpflegungskosten im Inland und die in Anlage 9 |
Tabellen 1 und 2 erwähnten Entschädigungen für Mahlzeitkosten sind ab | Tabellen 1 und 2 erwähnten Entschädigungen für Mahlzeitkosten sind ab |
dem 1. November 2022 nicht mehr anwendbar. | dem 1. November 2022 nicht mehr anwendbar. |
In Abweichung von Absatz 2 sind diese Bestimmungen nur noch auf | In Abweichung von Absatz 2 sind diese Bestimmungen nur noch auf |
Personalmitglieder anwendbar, die am 1. November 2022 im Dienst sind | Personalmitglieder anwendbar, die am 1. November 2022 im Dienst sind |
und sich vor diesem Datum ausdrücklich und schriftlich dafür | und sich vor diesem Datum ausdrücklich und schriftlich dafür |
entschieden haben, auf ihren Anspruch auf Mahlzeitschecks zu | entschieden haben, auf ihren Anspruch auf Mahlzeitschecks zu |
verzichten und stattdessen weiterhin den Bestimmungen des vorliegenden | verzichten und stattdessen weiterhin den Bestimmungen des vorliegenden |
Kapitels in Bezug auf Entschädigungen für Verpflegungskosten im Inland | Kapitels in Bezug auf Entschädigungen für Verpflegungskosten im Inland |
zu unterliegen. Diese Personalmitglieder können ihre Entscheidung | zu unterliegen. Diese Personalmitglieder können ihre Entscheidung |
jederzeit rückgängig machen; in diesem Fall haben sie ab dem ersten | jederzeit rückgängig machen; in diesem Fall haben sie ab dem ersten |
Tag der folgenden Bezugsperiode Anrecht auf Mahlzeitschecks; am selben | Tag der folgenden Bezugsperiode Anrecht auf Mahlzeitschecks; am selben |
Tag erlischt der Anspruch auf Entschädigungen für Verpflegungskosten | Tag erlischt der Anspruch auf Entschädigungen für Verpflegungskosten |
im Inland sowie auf Entschädigungen für Mahlzeitkosten, die in Anlage | im Inland sowie auf Entschädigungen für Mahlzeitkosten, die in Anlage |
9 Tabellen 1 und 2 erwähnt sind, unwiderruflich und endgültig." | 9 Tabellen 1 und 2 erwähnt sind, unwiderruflich und endgültig." |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über | KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über |
die Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen | die Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen |
Polizei und der lokalen Polizei | Polizei und der lokalen Polizei |
Art. 30 - Artikel 79bis des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 | Art. 30 - Artikel 79bis des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 |
über die Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der | über die Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der |
föderalen Polizei und der lokalen Polizei, eingefügt durch den | föderalen Polizei und der lokalen Polizei, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 23. Oktober 2003, wird durch drei Absätze mit | Königlichen Erlass vom 23. Oktober 2003, wird durch drei Absätze mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Diese Bestimmung ist nur noch auf Personalmitglieder anwendbar, die | "Diese Bestimmung ist nur noch auf Personalmitglieder anwendbar, die |
am 1. Juli 2019 im Dienst sind, Anwärter ausgenommen, einschließlich | am 1. Juli 2019 im Dienst sind, Anwärter ausgenommen, einschließlich |
nach ihrer Grundausbildung und Ernennung. | nach ihrer Grundausbildung und Ernennung. |
Personalmitglieder, die nach diesem Datum extern angeworben werden, | Personalmitglieder, die nach diesem Datum extern angeworben werden, |
haben kein Anrecht auf diese Zulage. | haben kein Anrecht auf diese Zulage. |
Ab dem 1. November 2022 ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar. | Ab dem 1. November 2022 ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar. |
Personalmitglieder, die an diesem Datum die monatliche Pauschalzulage | Personalmitglieder, die an diesem Datum die monatliche Pauschalzulage |
beziehen oder in eine Stelle bestellt worden sind, die Anrecht auf | beziehen oder in eine Stelle bestellt worden sind, die Anrecht auf |
diese Zulage gibt, behalten den Vorteil dieser Zulage, solange sie | diese Zulage gibt, behalten den Vorteil dieser Zulage, solange sie |
ununterbrochen Personalmitglieder der Generalinspektion bleiben. Wenn | ununterbrochen Personalmitglieder der Generalinspektion bleiben. Wenn |
ein Personalmitglied durch Neuzuweisung oder Mobilität in eine Stelle | ein Personalmitglied durch Neuzuweisung oder Mobilität in eine Stelle |
außerhalb der Generalinspektion bestellt wird, erlischt der Anspruch | außerhalb der Generalinspektion bestellt wird, erlischt der Anspruch |
auf diese Zulage endgültig und unwiderruflich. Durch eine zeitweilige | auf diese Zulage endgültig und unwiderruflich. Durch eine zeitweilige |
Zuweisung für weniger als ein Jahr, gegebenenfalls nach einer | Zuweisung für weniger als ein Jahr, gegebenenfalls nach einer |
Grundausbildung, erlischt der Anspruch auf diese Zulage jedoch nicht." | Grundausbildung, erlischt der Anspruch auf diese Zulage jedoch nicht." |
(...) | (...) |
TITEL 2 - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN | TITEL 2 - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN |
Art. 34 - In Abweichung von Artikel XI.IV.12/3 Absatz 1 RSPol werden | Art. 34 - In Abweichung von Artikel XI.IV.12/3 Absatz 1 RSPol werden |
die elektronischen Mahlzeitschecks der Bezugsperiode November und | die elektronischen Mahlzeitschecks der Bezugsperiode November und |
Dezember 2022 im Januar 2023, gleichzeitig mit den Mahlzeitschecks | Dezember 2022 im Januar 2023, gleichzeitig mit den Mahlzeitschecks |
dieses Monats, gutgeschrieben. | dieses Monats, gutgeschrieben. |
Art. 35 - Statutarische Personalmitglieder der Stufen B, C und D mit | Art. 35 - Statutarische Personalmitglieder der Stufen B, C und D mit |
der zweiten oder der dritten Gehaltstabelle einer | der zweiten oder der dritten Gehaltstabelle einer |
Mindestgehaltstabellengruppe, die sich vor dem 1. September 2021 für | Mindestgehaltstabellengruppe, die sich vor dem 1. September 2021 für |
eine zertifizierte Ausbildung einschreiben und diese dann erfolgreich | eine zertifizierte Ausbildung einschreiben und diese dann erfolgreich |
absolvieren, erhalten ab dem 1. September 2022 die entsprechende | absolvieren, erhalten ab dem 1. September 2022 die entsprechende |
Gehaltstabelle der Höchstgehaltstabellengruppe, insofern sie bei der | Gehaltstabelle der Höchstgehaltstabellengruppe, insofern sie bei der |
letzten zweijährlichen Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" | letzten zweijährlichen Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" |
erhalten haben. | erhalten haben. |
Art. 36 - Die anderen Personalmitglieder der Stufen B, C und D, denen | Art. 36 - Die anderen Personalmitglieder der Stufen B, C und D, denen |
eine Gehaltstabelle einer Mindestgehaltstabellengruppe zugewiesen ist, | eine Gehaltstabelle einer Mindestgehaltstabellengruppe zugewiesen ist, |
behalten erlöschend diese Gehaltstabelle und die | behalten erlöschend diese Gehaltstabelle und die |
Gehaltstabellenlaufbahn dieser Mindestgehaltstabellengruppe, wie sie | Gehaltstabellenlaufbahn dieser Mindestgehaltstabellengruppe, wie sie |
vor dem 31. Oktober 2022 bestanden. | vor dem 31. Oktober 2022 bestanden. |
Art. 37 - Personalmitglieder der Stufen B, C und D, die am 31. Oktober | Art. 37 - Personalmitglieder der Stufen B, C und D, die am 31. Oktober |
2022 eine Gehaltstabelle einer Höchstgehaltstabellengruppe erhalten, | 2022 eine Gehaltstabelle einer Höchstgehaltstabellengruppe erhalten, |
erhalten ab dem 1. November 2022 die entsprechende Gehaltstabelle der | erhalten ab dem 1. November 2022 die entsprechende Gehaltstabelle der |
Gehaltstabellengruppe, die in Anlage 1bis aufgenommen ist, das heißt | Gehaltstabellengruppe, die in Anlage 1bis aufgenommen ist, das heißt |
die gleiche Gehaltstabelle mit Auslassung des Suffixes ".2", unter | die gleiche Gehaltstabelle mit Auslassung des Suffixes ".2", unter |
Beibehaltung des erworbenen Dienstalters in der Gehaltstabelle. | Beibehaltung des erworbenen Dienstalters in der Gehaltstabelle. |
Art. 38 - Ab dem 1. November 2022 haben in Artikel XIV.I.4 RSPol | Art. 38 - Ab dem 1. November 2022 haben in Artikel XIV.I.4 RSPol |
erwähnte Personalmitglieder keinen Anspruch mehr auf die | erwähnte Personalmitglieder keinen Anspruch mehr auf die |
Kompetenzentwicklungszulage unter den in Artikel XI.II.22bis erwähnten | Kompetenzentwicklungszulage unter den in Artikel XI.II.22bis erwähnten |
Bedingungen. | Bedingungen. |
Art. 39 - Personalmitglieder, die weniger als sechs Jahre vor | Art. 39 - Personalmitglieder, die weniger als sechs Jahre vor |
Inkrafttreten von Artikel XI.II.3 Absatz 4 RSPol durch Aufsteigen in | Inkrafttreten von Artikel XI.II.3 Absatz 4 RSPol durch Aufsteigen in |
einen höheren Kader oder in eine höhere Stufe befördert wurden, können | einen höheren Kader oder in eine höhere Stufe befördert wurden, können |
gegebenenfalls durch Anwendung der in diesem Absatz erwähnten Maßnahme | gegebenenfalls durch Anwendung der in diesem Absatz erwähnten Maßnahme |
mit Wirkung vom 1. Juli 2019 eine höhere Gehaltstabelle erhalten. | mit Wirkung vom 1. Juli 2019 eine höhere Gehaltstabelle erhalten. |
Art. 40 - Personalmitglieder, die die Gehaltstabelle M5.1 erhalten | Art. 40 - Personalmitglieder, die die Gehaltstabelle M5.1 erhalten |
haben, kommen in den Genuss dieser Gehaltstabelle, es sei denn, das | haben, kommen in den Genuss dieser Gehaltstabelle, es sei denn, das |
Gehalt, das auf der Grundlage desselben finanziellen Dienstalters in | Gehalt, das auf der Grundlage desselben finanziellen Dienstalters in |
der Gehaltstabelle M4.1 berechnet wird, ist günstiger. | der Gehaltstabelle M4.1 berechnet wird, ist günstiger. |
TITEL 3 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN | TITEL 3 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Art. 41 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2019 in Kraft, mit | Art. 41 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2019 in Kraft, mit |
Ausnahme: | Ausnahme: |
- von Artikel 40, der am 1. Juli 2020 in Kraft tritt, | - von Artikel 40, der am 1. Juli 2020 in Kraft tritt, |
- der Artikel 3, 5, 7 bis 11, 13, 14 Nr. 2, 15, 17, 20, 21 Nr. 1, 22 | - der Artikel 3, 5, 7 bis 11, 13, 14 Nr. 2, 15, 17, 20, 21 Nr. 1, 22 |
bis 24, 27, 29, 34 und 36 bis 38, die am 1. November 2022 in Kraft | bis 24, 27, 29, 34 und 36 bis 38, die am 1. November 2022 in Kraft |
treten, | treten, |
- der Artikel 6, 26 und 28, die am 1. Juli 2020 in Kraft treten und am | - der Artikel 6, 26 und 28, die am 1. Juli 2020 in Kraft treten und am |
31. Oktober 2022 außer Kraft treten. | 31. Oktober 2022 außer Kraft treten. |
Art. 42 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister | Art. 42 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister |
sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Brüssel, den 20. Juni 2019 | Brüssel, den 20. Juni 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |