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Arrêté royal modifiant la position juridique pécuniaire du personnel des services de police. - Traduction allemande d'extraits Koninklijk besluit tot wijziging van de geldelijke rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JUIN 2019. - Arrêté royal modifiant la position juridique pécuniaire du personnel des services de police. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van de geldelijke rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 3 tot
articles 3 à 24, 30 et 34 à 42 de l'arrêté royal du 20 juin 2019 24, 30 en 34 tot 42 van het koninklijk besluit van 20 juni 2019 tot
modifiant la position juridique pécuniaire du personnel des services wijziging van de geldelijke rechtspositie van het personeel van de
de police (Moniteur belge du 26 juin 2019). politiediensten (Belgisch Staatsblad van 26 juni 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
20. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der 20. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der
Besoldungsrechtsstellung des Personals der Polizeidienste Besoldungsrechtsstellung des Personals der Polizeidienste
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung
bestimmter Mitglieder der Polizeidienste, des Artikels 26; bestimmter Mitglieder der Polizeidienste, des Artikels 26;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 2001 zur Einrichtung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 2001 zur Einrichtung
eines Administrativen und Technischen Sekretariats im Ministerium des eines Administrativen und Technischen Sekretariats im Ministerium des
Innern; Innern;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die
Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen
Polizei und der lokalen Polizei; Polizei und der lokalen Polizei;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2007 zur Einrichtung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2007 zur Einrichtung
eines Administrativen und Technischen Sekretariats beim Minister der eines Administrativen und Technischen Sekretariats beim Minister der
Justiz; Justiz;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2008 über das Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2008 über das
Sekretariat des Ständigen Ausschusses für die Lokale Polizei und zur Sekretariat des Ständigen Ausschusses für die Lokale Polizei und zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der
strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste
und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen; und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die
Mitglieder der Dienste für Managementunterstützung bei der föderalen Mitglieder der Dienste für Managementunterstützung bei der föderalen
Polizei; Polizei;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 432/1 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 432/1 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 13. September 2018; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 13. September 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 24. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 24.
Oktober 2018; Oktober 2018;
Aufgrund des teilweisen Einverständnisses der Ministerin des Aufgrund des teilweisen Einverständnisses der Ministerin des
Öffentlichen Dienstes vom 30. April 2019; Öffentlichen Dienstes vom 30. April 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 30. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 30.
April 2019; April 2019;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 10. Mai 2019, über die Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 10. Mai 2019, über die
partielle Verweigerung des Einverständnisses der Ministerin des partielle Verweigerung des Einverständnisses der Ministerin des
Öffentlichen Dienstes hinwegzugehen; Öffentlichen Dienstes hinwegzugehen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.173/2 des Staatsrates vom 12. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.173/2 des Staatsrates vom 12. Juni
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht
ordnungsgemäß abgegeben worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht ordnungsgemäß abgegeben worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht
gelassen worden ist; gelassen worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
TITEL 1 - ABÄNDERUNGSBESTIMMUNGEN TITEL 1 - ABÄNDERUNGSBESTIMMUNGEN
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001
zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste
Art. 3 - In Artikel II.II.6 Absatz 1 RSPol werden die Wörter "M4.1 und Art. 3 - In Artikel II.II.6 Absatz 1 RSPol werden die Wörter "M4.1 und
M4.2" durch die Wörter "M4.1, M4.2 und M5.1" ersetzt. M4.2" durch die Wörter "M4.1, M4.2 und M5.1" ersetzt.
Art. 4 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 4 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 5 - Artikel II.III.4 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass Art. 5 - Artikel II.III.4 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass
vom 23. März 2007, wird wie folgt abgeändert: vom 23. März 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird aufgehoben. 1. Absatz 1 wird aufgehoben.
2. In Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Die 2. In Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Die
Grundgehaltstabelle" beginnt und mit den Wörtern Grundgehaltstabelle" beginnt und mit den Wörtern
"Höchstgehaltstabellengruppen gleich" endet, aufgehoben. "Höchstgehaltstabellengruppen gleich" endet, aufgehoben.
Art. 6 - In Teil II Titel III Kapitel II RSPol, ersetzt durch den Art. 6 - In Teil II Titel III Kapitel II RSPol, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wird ein Artikel II.III.8/1 mit Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wird ein Artikel II.III.8/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. II.III.8/1 - Personalmitglieder mit der ersten, der zweiten, der "Art. II.III.8/1 - Personalmitglieder mit der ersten, der zweiten, der
dritten oder der vierten Gehaltstabelle einer dritten oder der vierten Gehaltstabelle einer
Höchstgehaltstabellengruppe, die an einen spezifischen Dienstgrad der Höchstgehaltstabellengruppe, die an einen spezifischen Dienstgrad der
Stufe B gekoppelt ist, erhalten, wenn dies günstiger ist, das auf der Stufe B gekoppelt ist, erhalten, wenn dies günstiger ist, das auf der
Grundlage desselben finanziellen Dienstalters berechnete Gehalt in den Grundlage desselben finanziellen Dienstalters berechnete Gehalt in den
Gehaltstabellen BB1, BB2.2, BB3.2 beziehungsweise BB4.2." Gehaltstabellen BB1, BB2.2, BB3.2 beziehungsweise BB4.2."
Art. 7 - Die Artikel II.III.5 bis II.III.13 RSPol, ersetzt durch den Art. 7 - Die Artikel II.III.5 bis II.III.13 RSPol, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 23. März 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juni 2019, werden wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 20. Juni 2019, werden wie folgt ersetzt:
"Art. II.III.5 - Der Dienstgrad des Konsultanten umfasst die "Art. II.III.5 - Der Dienstgrad des Konsultanten umfasst die
Gehaltstabellen BB1, BB2, BB3 und BB4. Gehaltstabellen BB1, BB2, BB3 und BB4.
Art. II.III.6 - Die Dienstgrade des Übersetzers, des Art. II.III.6 - Die Dienstgrade des Übersetzers, des
Direktionssekretärs und des Fotografen umfassen jeweils die Direktionssekretärs und des Fotografen umfassen jeweils die
Gehaltstabellen B1A, B2A, B3A und B4A. Gehaltstabellen B1A, B2A, B3A und B4A.
Art. II.III.7 - Die Dienstgrade des ICT-Konsultanten und des Art. II.III.7 - Die Dienstgrade des ICT-Konsultanten und des
technischen Konsultanten umfassen jeweils die Gehaltstabellen B1B, technischen Konsultanten umfassen jeweils die Gehaltstabellen B1B,
B2B, B3B und B4B. B2B, B3B und B4B.
Art. II.III.8 - Die Dienstgrade des Sozialarbeiters, des Buchhalters, Art. II.III.8 - Die Dienstgrade des Sozialarbeiters, des Buchhalters,
des Krankenpflegers, des Laboranten und des Kommunikationskonsultanten des Krankenpflegers, des Laboranten und des Kommunikationskonsultanten
umfassen jeweils die Gehaltstabellen B1D, B2D, B3D und B4D. umfassen jeweils die Gehaltstabellen B1D, B2D, B3D und B4D.
Art. II.III.8/1 - Personalmitglieder mit der ersten, der zweiten, der Art. II.III.8/1 - Personalmitglieder mit der ersten, der zweiten, der
dritten oder der vierten Gehaltstabelle einer Gehaltstabellengruppe, dritten oder der vierten Gehaltstabelle einer Gehaltstabellengruppe,
die an einen spezifischen Dienstgrad der Stufe B gekoppelt ist, die an einen spezifischen Dienstgrad der Stufe B gekoppelt ist,
erhalten, wenn dies günstiger ist, das auf der Grundlage desselben erhalten, wenn dies günstiger ist, das auf der Grundlage desselben
finanziellen Dienstalters berechnete Gehalt in den Gehaltstabellen finanziellen Dienstalters berechnete Gehalt in den Gehaltstabellen
BB1, BB2, BB3 beziehungsweise BB4. BB1, BB2, BB3 beziehungsweise BB4.
Art. II.III.9 - Der Dienstgrad des Assistenten umfasst die Art. II.III.9 - Der Dienstgrad des Assistenten umfasst die
Gehaltstabellen CC1, CC2, CC3 und CC4. Gehaltstabellen CC1, CC2, CC3 und CC4.
Art. II.III.10 - Die Dienstgrade des ICT-Assistenten und des Art. II.III.10 - Die Dienstgrade des ICT-Assistenten und des
Facharbeiters umfassen jeweils die Gehaltstabellen C1A, C2A, C3A und Facharbeiters umfassen jeweils die Gehaltstabellen C1A, C2A, C3A und
C4A. C4A.
Art. II.III.11 - Was statutarische Personalmitglieder betrifft, Art. II.III.11 - Was statutarische Personalmitglieder betrifft,
umfassen die Dienstgrade der Hilfskraft und des Arbeiters jeweils die umfassen die Dienstgrade der Hilfskraft und des Arbeiters jeweils die
Gehaltstabellen DD1, DD2, DD3 und DD4. Gehaltstabellen DD1, DD2, DD3 und DD4.
Was Vertragspersonalmitglieder betrifft, umfassen die Dienstgrade der Was Vertragspersonalmitglieder betrifft, umfassen die Dienstgrade der
Hilfskraft und des Arbeiters jeweils die Gehaltstabellen DD1, DD2.1 Hilfskraft und des Arbeiters jeweils die Gehaltstabellen DD1, DD2.1
und DD3.1. und DD3.1.
Art. II.III.12 - Was statutarische Personalmitglieder betrifft, Art. II.III.12 - Was statutarische Personalmitglieder betrifft,
umfassen die Dienstgrade des Angestellten und des qualifizierten umfassen die Dienstgrade des Angestellten und des qualifizierten
Arbeiters jeweils die Gehaltstabellen D1A, D2A, D3A und D4A. Arbeiters jeweils die Gehaltstabellen D1A, D2A, D3A und D4A.
Was Vertragspersonalmitglieder betrifft, umfassen die Dienstgrade des Was Vertragspersonalmitglieder betrifft, umfassen die Dienstgrade des
Angestellten und des qualifizierten Arbeiters jeweils die Angestellten und des qualifizierten Arbeiters jeweils die
Gehaltstabellen D1A und D2A.1. Gehaltstabellen D1A und D2A.1.
Art. II.III.13 - Was statutarische Personalmitglieder betrifft, Art. II.III.13 - Was statutarische Personalmitglieder betrifft,
umfasst der Dienstgrad des ICT-Technikers die Gehaltstabellen D1B, umfasst der Dienstgrad des ICT-Technikers die Gehaltstabellen D1B,
D2B, D3B und D4B. D2B, D3B und D4B.
Was Vertragspersonalmitglieder betrifft, umfasst der Dienstgrad des Was Vertragspersonalmitglieder betrifft, umfasst der Dienstgrad des
ICT-Technikers die Gehaltstabellen D1B und D2B.1." ICT-Technikers die Gehaltstabellen D1B und D2B.1."
Art. 8 - In Teil IV RSPol wird Titel III, der die Artikel IV.III.1 bis Art. 8 - In Teil IV RSPol wird Titel III, der die Artikel IV.III.1 bis
IV.III.7 umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. März IV.III.7 umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. März
2007, aufgehoben. 2007, aufgehoben.
Art. 9 - Artikel VII.II.23 RSPol, abgeändert durch die Königlichen Art. 9 - Artikel VII.II.23 RSPol, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 20. Dezember 2007 und 29. Januar 2014, wird wie folgt Erlasse vom 20. Dezember 2007 und 29. Januar 2014, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Absatz 1 wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"7. von der Gehaltstabelle M4.1 in die Gehaltstabelle M5.1 nach sechs "7. von der Gehaltstabelle M4.1 in die Gehaltstabelle M5.1 nach sechs
Dienstjahren in der Gehaltstabelle M4.1". Dienstjahren in der Gehaltstabelle M4.1".
2. In Absatz 3 werden die Wörter "M4.1 und M4.2" durch die Wörter 2. In Absatz 3 werden die Wörter "M4.1 und M4.2" durch die Wörter
"M4.1, M4.2 und M5.1" ersetzt. "M4.1, M4.2 und M5.1" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel VII.IV.1 § 2 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Art. 10 - In Artikel VII.IV.1 § 2 RSPol, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 23. März 2007, werden die Wörter "Mindest- oder Erlass vom 23. März 2007, werden die Wörter "Mindest- oder
Höchstgehaltstabellengruppe" und die Wörter "Mindest- beziehungsweise Höchstgehaltstabellengruppe" und die Wörter "Mindest- beziehungsweise
Höchstgehaltstabellengruppe" jeweils durch das Wort Höchstgehaltstabellengruppe" jeweils durch das Wort
"Gehaltstabellengruppe" ersetzt. "Gehaltstabellengruppe" ersetzt.
Art. 11 - In Teil VII Titel IV RSPol wird Kapitel IV, ersetzt durch Art. 11 - In Teil VII Titel IV RSPol wird Kapitel IV, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wie folgt ersetzt: den Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wie folgt ersetzt:
"KAPITEL IV - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN "KAPITEL IV - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN
ABSCHNITT 1 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IN DER STUFE B ABSCHNITT 1 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IN DER STUFE B
Art. VII.IV.22 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das Art. VII.IV.22 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das
Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der
erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle:
1. von der Gehaltstabelle BB1, B1A, B1B beziehungsweise B1D in die 1. von der Gehaltstabelle BB1, B1A, B1B beziehungsweise B1D in die
Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B beziehungsweise B2D nach sechs Jahren, Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B beziehungsweise B2D nach sechs Jahren,
2. von der Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B beziehungsweise B2D in die 2. von der Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B beziehungsweise B2D in die
Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B beziehungsweise B3D nach sechs Jahren, Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B beziehungsweise B3D nach sechs Jahren,
3. von der Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B beziehungsweise B3D in die 3. von der Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B beziehungsweise B3D in die
Gehaltstabelle BB4, B4A, B4B beziehungsweise B4D nach sechs Jahren. Gehaltstabelle BB4, B4A, B4B beziehungsweise B4D nach sechs Jahren.
Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht
gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote
"ungenügend" erteilt wurde. "ungenügend" erteilt wurde.
ABSCHNITT 2 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IN DER STUFE C ABSCHNITT 2 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IN DER STUFE C
Art. VII.IV.23 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das Art. VII.IV.23 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das
Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der
erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle:
1. von der Gehaltstabelle CC1 beziehungsweise C1A in die 1. von der Gehaltstabelle CC1 beziehungsweise C1A in die
Gehaltstabelle CC2 beziehungsweise C2A nach sechs Jahren, Gehaltstabelle CC2 beziehungsweise C2A nach sechs Jahren,
2. von der Gehaltstabelle CC2 beziehungsweise C2A in die 2. von der Gehaltstabelle CC2 beziehungsweise C2A in die
Gehaltstabelle CC3 beziehungsweise C3A nach sechs Jahren, Gehaltstabelle CC3 beziehungsweise C3A nach sechs Jahren,
3. von der Gehaltstabelle CC3 beziehungsweise C3A in die 3. von der Gehaltstabelle CC3 beziehungsweise C3A in die
Gehaltstabelle CC4 beziehungsweise C4A nach sechs Jahren. Gehaltstabelle CC4 beziehungsweise C4A nach sechs Jahren.
Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht
gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote
"ungenügend" erteilt wurde. "ungenügend" erteilt wurde.
ABSCHNITT 3 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IN DER STUFE D ABSCHNITT 3 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IN DER STUFE D
Art. VII.IV.24 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das Art. VII.IV.24 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das
Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der
erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle:
1. von der Gehaltstabelle DD1, D1A beziehungsweise D1B in die 1. von der Gehaltstabelle DD1, D1A beziehungsweise D1B in die
Gehaltstabelle DD2, D2A beziehungsweise D2B nach sechs Jahren, Gehaltstabelle DD2, D2A beziehungsweise D2B nach sechs Jahren,
2. von der Gehaltstabelle DD2, D2A beziehungsweise D2B in die 2. von der Gehaltstabelle DD2, D2A beziehungsweise D2B in die
Gehaltstabelle DD3, D3A beziehungsweise D3B nach sechs Jahren, Gehaltstabelle DD3, D3A beziehungsweise D3B nach sechs Jahren,
3. von der Gehaltstabelle DD3, D3A beziehungsweise D3B in die 3. von der Gehaltstabelle DD3, D3A beziehungsweise D3B in die
Gehaltstabelle DD4, D4A beziehungsweise D4B nach sechs Jahren. Gehaltstabelle DD4, D4A beziehungsweise D4B nach sechs Jahren.
Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht
gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote
"ungenügend" erteilt wurde. "ungenügend" erteilt wurde.
ABSCHNITT 4 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IN DER STUFE A ABSCHNITT 4 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IN DER STUFE A
Unterabschnitt 1 - Klasse A1 und A2 Unterabschnitt 1 - Klasse A1 und A2
Art. VII.IV.25 - § 1 - Für Personalmitglieder, die den gemeinsamen Art. VII.IV.25 - § 1 - Für Personalmitglieder, die den gemeinsamen
Dienstgrad innehaben, wird eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für Dienstgrad innehaben, wird eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für
das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach
der erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: der erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle:
1. von der Gehaltstabelle A11 in die Gehaltstabelle A12 nach sechs 1. von der Gehaltstabelle A11 in die Gehaltstabelle A12 nach sechs
Jahren, Jahren,
2. von der Gehaltstabelle A12 in die Gehaltstabelle A21 nach sechs 2. von der Gehaltstabelle A12 in die Gehaltstabelle A21 nach sechs
Jahren, Jahren,
3. von der Gehaltstabelle A21 in die Gehaltstabelle A22 nach sechs 3. von der Gehaltstabelle A21 in die Gehaltstabelle A22 nach sechs
Jahren, Jahren,
4. von der Gehaltstabelle A22 in die Gehaltstabelle A23 nach sechs 4. von der Gehaltstabelle A22 in die Gehaltstabelle A23 nach sechs
Jahren. Jahren.
Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht
gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote
"ungenügend" erteilt wurde. "ungenügend" erteilt wurde.
§ 2 - Personalmitglieder, für die der Besitz eines spezifischen § 2 - Personalmitglieder, für die der Besitz eines spezifischen
Diploms oder Studienzeugnisses, das mindestens gleichwertig ist mit Diploms oder Studienzeugnisses, das mindestens gleichwertig ist mit
denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe A in den denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe A in den
Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, so wie sie in Anlage 1 zum Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, so wie sie in Anlage 1 zum
Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der
Staatsbediensteten aufgenommen sind, sowie der Besitz einer relevanten Staatsbediensteten aufgenommen sind, sowie der Besitz einer relevanten
Berufserfahrung obligatorische Anwerbungsbedingungen sind, erhalten Berufserfahrung obligatorische Anwerbungsbedingungen sind, erhalten
bei ihrer Anwerbung in eine Stelle der Klasse A1 eine bei ihrer Anwerbung in eine Stelle der Klasse A1 eine
Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle im Verhältnis zur Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle im Verhältnis zur
verlangten Dauer der relevanten Berufserfahrung für höchstens sechs verlangten Dauer der relevanten Berufserfahrung für höchstens sechs
Jahre. Jahre.
Art. VII.IV.26 - Für Personalmitglieder, die einen spezifischen Art. VII.IV.26 - Für Personalmitglieder, die einen spezifischen
Dienstgrad innehaben, wird eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für Dienstgrad innehaben, wird eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für
das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach
der erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: der erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle:
1. von der Gehaltstabelle A21 in die Gehaltstabelle A22 nach sechs 1. von der Gehaltstabelle A21 in die Gehaltstabelle A22 nach sechs
Jahren, Jahren,
2. von der Gehaltstabelle A22 in die Gehaltstabelle A23 nach sechs 2. von der Gehaltstabelle A22 in die Gehaltstabelle A23 nach sechs
Jahren. Jahren.
Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht
gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote
"ungenügend" erteilt wurde. "ungenügend" erteilt wurde.
Unterabschnitt 2 - Klasse A3, A4 und A5 Unterabschnitt 2 - Klasse A3, A4 und A5
Art. VII.IV.27 - Für in der Klasse A3, A4 und A5 ernannte Art. VII.IV.27 - Für in der Klasse A3, A4 und A5 ernannte
Personalmitglieder wird eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für Personalmitglieder wird eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für
das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach
der erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: der erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle:
1. von der Gehaltstabelle A31, A41 beziehungsweise A51 in die 1. von der Gehaltstabelle A31, A41 beziehungsweise A51 in die
Gehaltstabelle A32, A42 beziehungsweise A52 nach sechs Jahren, Gehaltstabelle A32, A42 beziehungsweise A52 nach sechs Jahren,
2. von der Gehaltstabelle A32, A42 beziehungsweise A52 in die 2. von der Gehaltstabelle A32, A42 beziehungsweise A52 in die
Gehaltstabelle A33, A43 beziehungsweise A53 nach sechs Jahren. Gehaltstabelle A33, A43 beziehungsweise A53 nach sechs Jahren.
Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht
gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote
"ungenügend" erteilt wurde. "ungenügend" erteilt wurde.
ABSCHNITT 5 - VERTRAGSPERSONALMITGLIEDER ABSCHNITT 5 - VERTRAGSPERSONALMITGLIEDER
Art. VII.IV.28 - Die Gehaltstabellenlaufbahn findet keine Anwendung Art. VII.IV.28 - Die Gehaltstabellenlaufbahn findet keine Anwendung
auf Vertragspersonalmitglieder. auf Vertragspersonalmitglieder.
In Abweichung von Absatz 1 wird für Vertragspersonalmitglieder der In Abweichung von Absatz 1 wird für Vertragspersonalmitglieder der
Stufe D eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für das Aufsteigen in Stufe D eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für das Aufsteigen in
die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der erwähnten Anzahl die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der erwähnten Anzahl
Dienstjahre in der Gehaltstabelle: Dienstjahre in der Gehaltstabelle:
1. von der Gehaltstabelle DD1, D1A beziehungsweise D1B in die 1. von der Gehaltstabelle DD1, D1A beziehungsweise D1B in die
Gehaltstabelle DD2.1, D2A.1 beziehungsweise D2B.1 nach sechs Jahren, Gehaltstabelle DD2.1, D2A.1 beziehungsweise D2B.1 nach sechs Jahren,
2. von der Gehaltstabelle DD2.1 in die Gehaltstabelle DD3.1 nach sechs 2. von der Gehaltstabelle DD2.1 in die Gehaltstabelle DD3.1 nach sechs
Jahren. Jahren.
Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht
gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote
"ungenügend" erteilt wurde." "ungenügend" erteilt wurde."
Art. 12 - Artikel XI.II.3 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass Art. 12 - Artikel XI.II.3 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass
vom 26. März 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut vom 26. März 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Unbeschadet des Artikels XI.II.11 wird Personalmitgliedern, die durch "Unbeschadet des Artikels XI.II.11 wird Personalmitgliedern, die durch
Aufsteigen in einen höheren Kader oder in eine höhere Stufe befördert Aufsteigen in einen höheren Kader oder in eine höhere Stufe befördert
werden, die mit ihrem neuen Dienstgrad verbundene niedrigste werden, die mit ihrem neuen Dienstgrad verbundene niedrigste
Gehaltstabelle zugewiesen, die bei gleichem finanziellen Dienstalter Gehaltstabelle zugewiesen, die bei gleichem finanziellen Dienstalter
zur Folge hat, dass sie im Vergleich zum Jahresgehalt, das sie vor zur Folge hat, dass sie im Vergleich zum Jahresgehalt, das sie vor
diesem Aufsteigen bezogen, mindestens eine Erhöhung des Jahresgehalts diesem Aufsteigen bezogen, mindestens eine Erhöhung des Jahresgehalts
um 1.000,00 EUR haben." um 1.000,00 EUR haben."
Art. 13 - In Teil XI Titel II Kapitel II Abschnitt 4 RSPol wird Art. 13 - In Teil XI Titel II Kapitel II Abschnitt 4 RSPol wird
Unterabschnitt 3, der Artikel XI.II.22bis umfasst, eingefügt durch den Unterabschnitt 3, der Artikel XI.II.22bis umfasst, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 23. März 2007, aufgehoben. Königlichen Erlass vom 23. März 2007, aufgehoben.
Art. 14 - Artikel XI.III.12 RSPol, abgeändert durch die Königlichen Art. 14 - Artikel XI.III.12 RSPol, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 5. Dezember 2003, 23. März 2007, 24. August 2007, 20. Erlasse vom 5. Dezember 2003, 23. März 2007, 24. August 2007, 20.
Dezember 2007 und 25. November 2016, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2007 und 25. November 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden drei Absätze mit folgendem 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden drei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die Nummern 2 bis 4bis und 6 bis 9 sind nur noch auf "Die Nummern 2 bis 4bis und 6 bis 9 sind nur noch auf
Personalmitglieder anwendbar, die am 1. Juli 2019 im Dienst sind, Personalmitglieder anwendbar, die am 1. Juli 2019 im Dienst sind,
Anwärter ausgenommen, einschließlich nach ihrer Grundausbildung und Anwärter ausgenommen, einschließlich nach ihrer Grundausbildung und
Ernennung. Ernennung.
Personalmitglieder, die nach diesem Datum extern angeworben werden, Personalmitglieder, die nach diesem Datum extern angeworben werden,
haben kein Anrecht auf die in den Nummern 2 bis 4bis und 6 bis 9 haben kein Anrecht auf die in den Nummern 2 bis 4bis und 6 bis 9
erwähnte Zulage. erwähnte Zulage.
Ab dem 1. November 2022 sind die Nummern 2 bis 4bis und 6 bis 9 nicht Ab dem 1. November 2022 sind die Nummern 2 bis 4bis und 6 bis 9 nicht
mehr anwendbar. Personalmitglieder, die an diesem Datum eine in mehr anwendbar. Personalmitglieder, die an diesem Datum eine in
Artikel XI.III.12 Nr. 2 bis 4bis und 6 bis 9 erwähnte pauschale Artikel XI.III.12 Nr. 2 bis 4bis und 6 bis 9 erwähnte pauschale
monatliche Funktionszulage beziehen oder in eine Stelle bestellt monatliche Funktionszulage beziehen oder in eine Stelle bestellt
worden sind, die Anrecht auf diese Zulage gibt, behalten den Vorteil worden sind, die Anrecht auf diese Zulage gibt, behalten den Vorteil
dieser Funktionszulage, solange sie weiterhin die Funktionalität, für dieser Funktionszulage, solange sie weiterhin die Funktionalität, für
die sie Anrecht auf diese Funktionszulage haben, ununterbrochen die sie Anrecht auf diese Funktionszulage haben, ununterbrochen
ausüben. Wenn ein Personalmitglied durch Neuzuweisung oder Mobilität ausüben. Wenn ein Personalmitglied durch Neuzuweisung oder Mobilität
in eine andere Stelle bestellt wird, die kein Anrecht auf die in eine andere Stelle bestellt wird, die kein Anrecht auf die
Funktionszulage gibt, erlischt der Anspruch auf diese Funktionszulage Funktionszulage gibt, erlischt der Anspruch auf diese Funktionszulage
endgültig und unwiderruflich. Durch eine zeitweilige Zuweisung für endgültig und unwiderruflich. Durch eine zeitweilige Zuweisung für
weniger als ein Jahr, gegebenenfalls nach einer Grundausbildung, weniger als ein Jahr, gegebenenfalls nach einer Grundausbildung,
erlischt der Anspruch auf diese Zulage jedoch nicht." erlischt der Anspruch auf diese Zulage jedoch nicht."
2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 5 wird, werden zwischen dem Wort 2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 5 wird, werden zwischen dem Wort
"Die" und dem Wort "Zulage" die Wörter "in den Nummern 1 und 5 "Die" und dem Wort "Zulage" die Wörter "in den Nummern 1 und 5
erwähnte" eingefügt. erwähnte" eingefügt.
Art. 15 - In Artikel XI.III.15 § 2 RSPol werden die Wörter "wo man die Art. 15 - In Artikel XI.III.15 § 2 RSPol werden die Wörter "wo man die
Zulage erhält, entsandt oder diesen zur Verfügung gestellt wird," Zulage erhält, entsandt oder diesen zur Verfügung gestellt wird,"
durch die Wörter "wo man die in den Nummern 1 und 5 erwähnte Zulage durch die Wörter "wo man die in den Nummern 1 und 5 erwähnte Zulage
erhält, entsandt oder diesen zur Verfügung gestellt werden," ersetzt. erhält, entsandt oder diesen zur Verfügung gestellt werden," ersetzt.
Art. 16 - Artikel XI.III.17 RSPol wird durch drei Absätze mit Art. 16 - Artikel XI.III.17 RSPol wird durch drei Absätze mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Diese Bestimmung ist nur noch auf Personalmitglieder anwendbar, die "Diese Bestimmung ist nur noch auf Personalmitglieder anwendbar, die
am 1. Juli 2019 im Dienst sind, Anwärter ausgenommen, einschließlich am 1. Juli 2019 im Dienst sind, Anwärter ausgenommen, einschließlich
nach ihrer Grundausbildung und Ernennung. nach ihrer Grundausbildung und Ernennung.
Personalmitglieder, die nach diesem Datum extern angeworben werden, Personalmitglieder, die nach diesem Datum extern angeworben werden,
haben kein Anrecht auf diese Zulage. haben kein Anrecht auf diese Zulage.
Ab dem 1. November 2022 ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar. Ab dem 1. November 2022 ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar.
Personalmitglieder, die an diesem Datum die pauschale monatliche Personalmitglieder, die an diesem Datum die pauschale monatliche
Ausbilderzulage beziehen oder in eine Stelle bestellt worden sind, die Ausbilderzulage beziehen oder in eine Stelle bestellt worden sind, die
Anrecht auf diese Zulage gibt, behalten den Vorteil dieser Zulage, Anrecht auf diese Zulage gibt, behalten den Vorteil dieser Zulage,
solange sie weiterhin die Funktionalität als Ausbilder ununterbrochen solange sie weiterhin die Funktionalität als Ausbilder ununterbrochen
ausüben. Wenn ein Personalmitglied durch Neuzuweisung oder Mobilität ausüben. Wenn ein Personalmitglied durch Neuzuweisung oder Mobilität
in eine andere Stelle bestellt wird, die kein Anrecht auf die Zulage in eine andere Stelle bestellt wird, die kein Anrecht auf die Zulage
gibt, erlischt der Anspruch auf diese Zulage endgültig und gibt, erlischt der Anspruch auf diese Zulage endgültig und
unwiderruflich. Durch eine zeitweilige Zuweisung für weniger als ein unwiderruflich. Durch eine zeitweilige Zuweisung für weniger als ein
Jahr, gegebenenfalls nach einer Grundausbildung, erlischt der Anspruch Jahr, gegebenenfalls nach einer Grundausbildung, erlischt der Anspruch
auf diese Zulage jedoch nicht." auf diese Zulage jedoch nicht."
Art. 17 - In Artikel XI.III.18 RSPol werden die Wörter "XI.III.12 Art. 17 - In Artikel XI.III.18 RSPol werden die Wörter "XI.III.12
Absatz 2" aufgehoben. Absatz 2" aufgehoben.
Art. 18 - Artikel XI.III.41 RSPol wird durch zwei Absätze mit Art. 18 - Artikel XI.III.41 RSPol wird durch zwei Absätze mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Diese Bestimmung ist nur auf Personalmitglieder anwendbar, die am 1. "Diese Bestimmung ist nur auf Personalmitglieder anwendbar, die am 1.
Juli 2019 im Dienst sind. Juli 2019 im Dienst sind.
Ab dem 1. November 2022 ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar. Ab dem 1. November 2022 ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar.
Personalmitglieder, die an diesem Datum die Auswahlzulage beziehen, Personalmitglieder, die an diesem Datum die Auswahlzulage beziehen,
behalten den Vorteil dieser Zulage für die verbleibende Dauer der in behalten den Vorteil dieser Zulage für die verbleibende Dauer der in
Artikel XI.III.42 erwähnten Frist." Artikel XI.III.42 erwähnten Frist."
Art. 19 - Artikel XI.IV.3 RSPol wird durch drei Absätze mit folgendem Art. 19 - Artikel XI.IV.3 RSPol wird durch drei Absätze mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Diese Bestimmung ist nur noch auf Personalmitglieder anwendbar, die "Diese Bestimmung ist nur noch auf Personalmitglieder anwendbar, die
am 1. Juli 2019 im Dienst sind, Anwärter ausgenommen, einschließlich am 1. Juli 2019 im Dienst sind, Anwärter ausgenommen, einschließlich
nach ihrer Grundausbildung und Ernennung. nach ihrer Grundausbildung und Ernennung.
Personalmitglieder, die nach diesem Datum extern angeworben werden, Personalmitglieder, die nach diesem Datum extern angeworben werden,
haben kein Anrecht auf diese Entschädigung. haben kein Anrecht auf diese Entschädigung.
Ab dem 1. November 2022 ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar. Ab dem 1. November 2022 ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar.
Personalmitglieder, die an diesem Datum die monatliche Personalmitglieder, die an diesem Datum die monatliche
Pauschalentschädigung für tatsächliche Ermittlungskosten beziehen oder Pauschalentschädigung für tatsächliche Ermittlungskosten beziehen oder
in eine Stelle bestellt worden sind, die Anrecht auf diese in eine Stelle bestellt worden sind, die Anrecht auf diese
Entschädigung gibt, behalten den Vorteil dieser Entschädigung, solange Entschädigung gibt, behalten den Vorteil dieser Entschädigung, solange
sie ununterbrochen einer Einheit oder einem Dienst angehören oder eine sie ununterbrochen einer Einheit oder einem Dienst angehören oder eine
Funktion ausüben, die der Minister bestimmt. Wenn ein Personalmitglied Funktion ausüben, die der Minister bestimmt. Wenn ein Personalmitglied
durch Neuzuweisung oder Mobilität in eine andere Stelle bestellt wird, durch Neuzuweisung oder Mobilität in eine andere Stelle bestellt wird,
die kein Anrecht auf die monatliche Pauschalentschädigung gibt, die kein Anrecht auf die monatliche Pauschalentschädigung gibt,
erlischt der Anspruch auf diese Entschädigung endgültig und erlischt der Anspruch auf diese Entschädigung endgültig und
unwiderruflich. Durch eine zeitweilige Zuweisung für weniger als ein unwiderruflich. Durch eine zeitweilige Zuweisung für weniger als ein
Jahr, gegebenenfalls nach einer Grundausbildung, erlischt der Anspruch Jahr, gegebenenfalls nach einer Grundausbildung, erlischt der Anspruch
auf diese Entschädigung jedoch nicht." auf diese Entschädigung jedoch nicht."
Art. 20 - Artikel XI.IV.5 RSPol wird aufgehoben. Art. 20 - Artikel XI.IV.5 RSPol wird aufgehoben.
Art. 21 - Artikel XI.IV.10 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 21 - Artikel XI.IV.10 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder dorthin entsandt" aufgehoben. 1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder dorthin entsandt" aufgehoben.
2. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Diese Bestimmung ist nur noch auf Personalmitglieder anwendbar, die "Diese Bestimmung ist nur noch auf Personalmitglieder anwendbar, die
am 1. Juli 2019 im Dienst sind, Anwärter ausgenommen, einschließlich am 1. Juli 2019 im Dienst sind, Anwärter ausgenommen, einschließlich
nach ihrer Grundausbildung und Ernennung. nach ihrer Grundausbildung und Ernennung.
Personalmitglieder, die nach diesem Datum extern angeworben werden, Personalmitglieder, die nach diesem Datum extern angeworben werden,
haben kein Anrecht auf diese Entschädigung. haben kein Anrecht auf diese Entschädigung.
Ab dem 1. November 2022 ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar. Ab dem 1. November 2022 ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar.
Personalmitglieder, die an diesem Datum die monatliche Personalmitglieder, die an diesem Datum die monatliche
Pauschalentschädigung beziehen oder in eine Stelle bestellt worden Pauschalentschädigung beziehen oder in eine Stelle bestellt worden
sind, die Anrecht auf diese Entschädigung gibt, behalten den Vorteil sind, die Anrecht auf diese Entschädigung gibt, behalten den Vorteil
dieser Entschädigung, solange sie der Einheit oder dem Dienst, die dieser Entschädigung, solange sie der Einheit oder dem Dienst, die
beziehungsweise der mit Polizeiaufträgen beim SHAPE oder bei der beziehungsweise der mit Polizeiaufträgen beim SHAPE oder bei der
Nationalen Vertretung der föderalen Polizei bei diesem Hauptquartier Nationalen Vertretung der föderalen Polizei bei diesem Hauptquartier
beauftragt ist, ununterbrochen zugewiesen sind. Wenn ein beauftragt ist, ununterbrochen zugewiesen sind. Wenn ein
Personalmitglied durch Neuzuweisung oder Mobilität in eine andere Personalmitglied durch Neuzuweisung oder Mobilität in eine andere
Stelle bestellt wird, die kein Anrecht auf die monatliche Stelle bestellt wird, die kein Anrecht auf die monatliche
Entschädigung gibt, erlischt der Anspruch auf diese Entschädigung Entschädigung gibt, erlischt der Anspruch auf diese Entschädigung
endgültig und unwiderruflich. Durch eine zeitweilige Zuweisung für endgültig und unwiderruflich. Durch eine zeitweilige Zuweisung für
weniger als ein Jahr, gegebenenfalls nach einer Grundausbildung, weniger als ein Jahr, gegebenenfalls nach einer Grundausbildung,
erlischt der Anspruch auf diese Entschädigung jedoch nicht." erlischt der Anspruch auf diese Entschädigung jedoch nicht."
Art. 22 - In Artikel XI.IV.12 RSPol wird der zweite Satz, der mit den Art. 22 - In Artikel XI.IV.12 RSPol wird der zweite Satz, der mit den
Wörtern "Wird sie jedoch" beginnt und mit den Wörtern "erfüllt sind, Wörtern "Wird sie jedoch" beginnt und mit den Wörtern "erfüllt sind,
ausgezahlt" endet, aufgehoben. ausgezahlt" endet, aufgehoben.
Art. 23 - In Teil XI Titel IV RSPol wird ein Kapitel VIbis mit Art. 23 - In Teil XI Titel IV RSPol wird ein Kapitel VIbis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL VIbis - MAHLZEITSCHECKS "KAPITEL VIbis - MAHLZEITSCHECKS
Art. XI.IV.12/1 - Personalmitglieder im aktiven Dienst beziehen gemäß Art. XI.IV.12/1 - Personalmitglieder im aktiven Dienst beziehen gemäß
den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels elektronische den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels elektronische
Mahlzeitschecks. Mahlzeitschecks.
Der Nennwert eines Mahlzeitschecks beträgt 6 Euro, wovon 1,09 Euro Der Nennwert eines Mahlzeitschecks beträgt 6 Euro, wovon 1,09 Euro
Arbeitnehmeranteil und 4,91 Euro Arbeitgeberanteil. Dieser Betrag wird Arbeitnehmeranteil und 4,91 Euro Arbeitgeberanteil. Dieser Betrag wird
nicht indexiert. nicht indexiert.
Art. XI.IV.12/2 - Die Anzahl der Mahlzeitschecks, auf die ein Art. XI.IV.12/2 - Die Anzahl der Mahlzeitschecks, auf die ein
Personalmitglied Anrecht hat, wird durch die Anzahl Stunden effektiver Personalmitglied Anrecht hat, wird durch die Anzahl Stunden effektiver
Dienstleistung pro in Artikel VI.I.3 erwähnte Bezugsperiode, geteilt Dienstleistung pro in Artikel VI.I.3 erwähnte Bezugsperiode, geteilt
durch 7,6 Stunden, bestimmt. Ergibt diese Umrechnung eine Dezimalzahl, durch 7,6 Stunden, bestimmt. Ergibt diese Umrechnung eine Dezimalzahl,
wird sie auf die höhere Einheit aufgerundet. Gegebenenfalls ist die wird sie auf die höhere Einheit aufgerundet. Gegebenenfalls ist die
Anzahl der Mahlzeitschecks pro Bezugsperiode jedoch auf die Anzahl der Anzahl der Mahlzeitschecks pro Bezugsperiode jedoch auf die Anzahl der
Kalendertage nach Abzug der Samstage, Sonntage und Feiertage dieser Kalendertage nach Abzug der Samstage, Sonntage und Feiertage dieser
Periode begrenzt. Periode begrenzt.
Effektiven Dienstleistungen gleichgesetzt werden Ausbildungen und Effektiven Dienstleistungen gleichgesetzt werden Ausbildungen und
Urlaube oder Freistellungen wegen Gewerkschaftsarbeit für Stunden, die Urlaube oder Freistellungen wegen Gewerkschaftsarbeit für Stunden, die
als Dienstleistung berücksichtigt werden. als Dienstleistung berücksichtigt werden.
Art. XI.IV.12/3 - Elektronische Mahlzeitschecks werden jeden Monat dem Art. XI.IV.12/3 - Elektronische Mahlzeitschecks werden jeden Monat dem
Mahlzeitscheckkonto des Personalmitglieds gutgeschrieben, und zwar Mahlzeitscheckkonto des Personalmitglieds gutgeschrieben, und zwar
entsprechend der Anzahl der Stunden, die es in diesem Monat entsprechend der Anzahl der Stunden, die es in diesem Monat
voraussichtlich leisten wird, wie in Artikel XI.IV.12/2 erwähnt. voraussichtlich leisten wird, wie in Artikel XI.IV.12/2 erwähnt.
Im ersten oder, falls erforderlich, im zweiten Monat nach der in Im ersten oder, falls erforderlich, im zweiten Monat nach der in
Artikel XI.IV.12/2 erwähnten Bezugsperiode wird die Anzahl der Artikel XI.IV.12/2 erwähnten Bezugsperiode wird die Anzahl der
Mahlzeitschecks auf die Anzahl Stunden effektiver Dienstleistung, die Mahlzeitschecks auf die Anzahl Stunden effektiver Dienstleistung, die
das Personalmitglied während dieser Bezugsperiode geleistet hat, das Personalmitglied während dieser Bezugsperiode geleistet hat,
abgestimmt. Wenn sich dann herausstellt, dass noch zu viele abgestimmt. Wenn sich dann herausstellt, dass noch zu viele
Mahlzeitschecks ausgezahlt wurden, werden diese in den Folgemonaten Mahlzeitschecks ausgezahlt wurden, werden diese in den Folgemonaten
verrechnet oder in Höhe des Arbeitgeberanteils zurückgefordert. verrechnet oder in Höhe des Arbeitgeberanteils zurückgefordert.
Art. XI.IV.12/4 - Vorliegendes Kapitel findet keine Anwendung auf Art. XI.IV.12/4 - Vorliegendes Kapitel findet keine Anwendung auf
Personalmitglieder, die eine Postenentschädigung für ständigen Dienst Personalmitglieder, die eine Postenentschädigung für ständigen Dienst
im Ausland beziehen, und auf Anwärter, außer wenn sie über den im Ausland beziehen, und auf Anwärter, außer wenn sie über den
sozialen Aufstieg rekrutiert wurden. sozialen Aufstieg rekrutiert wurden.
Art. XI.IV.12/5 - Entschädigungen für Aufträge im Ausland, Art. XI.IV.12/5 - Entschädigungen für Aufträge im Ausland,
Postenentschädigungen ausgenommen, werden proportional um den Betrag Postenentschädigungen ausgenommen, werden proportional um den Betrag
der Beteiligung des Arbeitgebers für die betreffenden Stunden der Beteiligung des Arbeitgebers für die betreffenden Stunden
verringert. verringert.
Art. XI.IV.12/6 - Mahlzeitschecks werden in keinem Fall für Zeiträume Art. XI.IV.12/6 - Mahlzeitschecks werden in keinem Fall für Zeiträume
unbezahlten Urlaubs oder für Leistungen gewährt, für die ein unbezahlten Urlaubs oder für Leistungen gewährt, für die ein
Personalmitglied Mahlzeitschecks oder jegliche andere Entschädigung Personalmitglied Mahlzeitschecks oder jegliche andere Entschädigung
für Mahlzeitkosten zu Lasten einer anderen Instanz bezieht." für Mahlzeitkosten zu Lasten einer anderen Instanz bezieht."
Art. 24 - Artikel XI.IV.16 RSPol wird durch zwei Absätze mit folgendem Art. 24 - Artikel XI.IV.16 RSPol wird durch zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels in Bezug auf die "Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels in Bezug auf die
Entschädigungen für Verpflegungskosten im Inland und die in Anlage 9 Entschädigungen für Verpflegungskosten im Inland und die in Anlage 9
Tabellen 1 und 2 erwähnten Entschädigungen für Mahlzeitkosten sind ab Tabellen 1 und 2 erwähnten Entschädigungen für Mahlzeitkosten sind ab
dem 1. November 2022 nicht mehr anwendbar. dem 1. November 2022 nicht mehr anwendbar.
In Abweichung von Absatz 2 sind diese Bestimmungen nur noch auf In Abweichung von Absatz 2 sind diese Bestimmungen nur noch auf
Personalmitglieder anwendbar, die am 1. November 2022 im Dienst sind Personalmitglieder anwendbar, die am 1. November 2022 im Dienst sind
und sich vor diesem Datum ausdrücklich und schriftlich dafür und sich vor diesem Datum ausdrücklich und schriftlich dafür
entschieden haben, auf ihren Anspruch auf Mahlzeitschecks zu entschieden haben, auf ihren Anspruch auf Mahlzeitschecks zu
verzichten und stattdessen weiterhin den Bestimmungen des vorliegenden verzichten und stattdessen weiterhin den Bestimmungen des vorliegenden
Kapitels in Bezug auf Entschädigungen für Verpflegungskosten im Inland Kapitels in Bezug auf Entschädigungen für Verpflegungskosten im Inland
zu unterliegen. Diese Personalmitglieder können ihre Entscheidung zu unterliegen. Diese Personalmitglieder können ihre Entscheidung
jederzeit rückgängig machen; in diesem Fall haben sie ab dem ersten jederzeit rückgängig machen; in diesem Fall haben sie ab dem ersten
Tag der folgenden Bezugsperiode Anrecht auf Mahlzeitschecks; am selben Tag der folgenden Bezugsperiode Anrecht auf Mahlzeitschecks; am selben
Tag erlischt der Anspruch auf Entschädigungen für Verpflegungskosten Tag erlischt der Anspruch auf Entschädigungen für Verpflegungskosten
im Inland sowie auf Entschädigungen für Mahlzeitkosten, die in Anlage im Inland sowie auf Entschädigungen für Mahlzeitkosten, die in Anlage
9 Tabellen 1 und 2 erwähnt sind, unwiderruflich und endgültig." 9 Tabellen 1 und 2 erwähnt sind, unwiderruflich und endgültig."
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über
die Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen die Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen
Polizei und der lokalen Polizei Polizei und der lokalen Polizei
Art. 30 - Artikel 79bis des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 Art. 30 - Artikel 79bis des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001
über die Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der über die Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der
föderalen Polizei und der lokalen Polizei, eingefügt durch den föderalen Polizei und der lokalen Polizei, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 23. Oktober 2003, wird durch drei Absätze mit Königlichen Erlass vom 23. Oktober 2003, wird durch drei Absätze mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Diese Bestimmung ist nur noch auf Personalmitglieder anwendbar, die "Diese Bestimmung ist nur noch auf Personalmitglieder anwendbar, die
am 1. Juli 2019 im Dienst sind, Anwärter ausgenommen, einschließlich am 1. Juli 2019 im Dienst sind, Anwärter ausgenommen, einschließlich
nach ihrer Grundausbildung und Ernennung. nach ihrer Grundausbildung und Ernennung.
Personalmitglieder, die nach diesem Datum extern angeworben werden, Personalmitglieder, die nach diesem Datum extern angeworben werden,
haben kein Anrecht auf diese Zulage. haben kein Anrecht auf diese Zulage.
Ab dem 1. November 2022 ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar. Ab dem 1. November 2022 ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar.
Personalmitglieder, die an diesem Datum die monatliche Pauschalzulage Personalmitglieder, die an diesem Datum die monatliche Pauschalzulage
beziehen oder in eine Stelle bestellt worden sind, die Anrecht auf beziehen oder in eine Stelle bestellt worden sind, die Anrecht auf
diese Zulage gibt, behalten den Vorteil dieser Zulage, solange sie diese Zulage gibt, behalten den Vorteil dieser Zulage, solange sie
ununterbrochen Personalmitglieder der Generalinspektion bleiben. Wenn ununterbrochen Personalmitglieder der Generalinspektion bleiben. Wenn
ein Personalmitglied durch Neuzuweisung oder Mobilität in eine Stelle ein Personalmitglied durch Neuzuweisung oder Mobilität in eine Stelle
außerhalb der Generalinspektion bestellt wird, erlischt der Anspruch außerhalb der Generalinspektion bestellt wird, erlischt der Anspruch
auf diese Zulage endgültig und unwiderruflich. Durch eine zeitweilige auf diese Zulage endgültig und unwiderruflich. Durch eine zeitweilige
Zuweisung für weniger als ein Jahr, gegebenenfalls nach einer Zuweisung für weniger als ein Jahr, gegebenenfalls nach einer
Grundausbildung, erlischt der Anspruch auf diese Zulage jedoch nicht." Grundausbildung, erlischt der Anspruch auf diese Zulage jedoch nicht."
(...) (...)
TITEL 2 - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN TITEL 2 - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 34 - In Abweichung von Artikel XI.IV.12/3 Absatz 1 RSPol werden Art. 34 - In Abweichung von Artikel XI.IV.12/3 Absatz 1 RSPol werden
die elektronischen Mahlzeitschecks der Bezugsperiode November und die elektronischen Mahlzeitschecks der Bezugsperiode November und
Dezember 2022 im Januar 2023, gleichzeitig mit den Mahlzeitschecks Dezember 2022 im Januar 2023, gleichzeitig mit den Mahlzeitschecks
dieses Monats, gutgeschrieben. dieses Monats, gutgeschrieben.
Art. 35 - Statutarische Personalmitglieder der Stufen B, C und D mit Art. 35 - Statutarische Personalmitglieder der Stufen B, C und D mit
der zweiten oder der dritten Gehaltstabelle einer der zweiten oder der dritten Gehaltstabelle einer
Mindestgehaltstabellengruppe, die sich vor dem 1. September 2021 für Mindestgehaltstabellengruppe, die sich vor dem 1. September 2021 für
eine zertifizierte Ausbildung einschreiben und diese dann erfolgreich eine zertifizierte Ausbildung einschreiben und diese dann erfolgreich
absolvieren, erhalten ab dem 1. September 2022 die entsprechende absolvieren, erhalten ab dem 1. September 2022 die entsprechende
Gehaltstabelle der Höchstgehaltstabellengruppe, insofern sie bei der Gehaltstabelle der Höchstgehaltstabellengruppe, insofern sie bei der
letzten zweijährlichen Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" letzten zweijährlichen Bewertung nicht die Endnote "ungenügend"
erhalten haben. erhalten haben.
Art. 36 - Die anderen Personalmitglieder der Stufen B, C und D, denen Art. 36 - Die anderen Personalmitglieder der Stufen B, C und D, denen
eine Gehaltstabelle einer Mindestgehaltstabellengruppe zugewiesen ist, eine Gehaltstabelle einer Mindestgehaltstabellengruppe zugewiesen ist,
behalten erlöschend diese Gehaltstabelle und die behalten erlöschend diese Gehaltstabelle und die
Gehaltstabellenlaufbahn dieser Mindestgehaltstabellengruppe, wie sie Gehaltstabellenlaufbahn dieser Mindestgehaltstabellengruppe, wie sie
vor dem 31. Oktober 2022 bestanden. vor dem 31. Oktober 2022 bestanden.
Art. 37 - Personalmitglieder der Stufen B, C und D, die am 31. Oktober Art. 37 - Personalmitglieder der Stufen B, C und D, die am 31. Oktober
2022 eine Gehaltstabelle einer Höchstgehaltstabellengruppe erhalten, 2022 eine Gehaltstabelle einer Höchstgehaltstabellengruppe erhalten,
erhalten ab dem 1. November 2022 die entsprechende Gehaltstabelle der erhalten ab dem 1. November 2022 die entsprechende Gehaltstabelle der
Gehaltstabellengruppe, die in Anlage 1bis aufgenommen ist, das heißt Gehaltstabellengruppe, die in Anlage 1bis aufgenommen ist, das heißt
die gleiche Gehaltstabelle mit Auslassung des Suffixes ".2", unter die gleiche Gehaltstabelle mit Auslassung des Suffixes ".2", unter
Beibehaltung des erworbenen Dienstalters in der Gehaltstabelle. Beibehaltung des erworbenen Dienstalters in der Gehaltstabelle.
Art. 38 - Ab dem 1. November 2022 haben in Artikel XIV.I.4 RSPol Art. 38 - Ab dem 1. November 2022 haben in Artikel XIV.I.4 RSPol
erwähnte Personalmitglieder keinen Anspruch mehr auf die erwähnte Personalmitglieder keinen Anspruch mehr auf die
Kompetenzentwicklungszulage unter den in Artikel XI.II.22bis erwähnten Kompetenzentwicklungszulage unter den in Artikel XI.II.22bis erwähnten
Bedingungen. Bedingungen.
Art. 39 - Personalmitglieder, die weniger als sechs Jahre vor Art. 39 - Personalmitglieder, die weniger als sechs Jahre vor
Inkrafttreten von Artikel XI.II.3 Absatz 4 RSPol durch Aufsteigen in Inkrafttreten von Artikel XI.II.3 Absatz 4 RSPol durch Aufsteigen in
einen höheren Kader oder in eine höhere Stufe befördert wurden, können einen höheren Kader oder in eine höhere Stufe befördert wurden, können
gegebenenfalls durch Anwendung der in diesem Absatz erwähnten Maßnahme gegebenenfalls durch Anwendung der in diesem Absatz erwähnten Maßnahme
mit Wirkung vom 1. Juli 2019 eine höhere Gehaltstabelle erhalten. mit Wirkung vom 1. Juli 2019 eine höhere Gehaltstabelle erhalten.
Art. 40 - Personalmitglieder, die die Gehaltstabelle M5.1 erhalten Art. 40 - Personalmitglieder, die die Gehaltstabelle M5.1 erhalten
haben, kommen in den Genuss dieser Gehaltstabelle, es sei denn, das haben, kommen in den Genuss dieser Gehaltstabelle, es sei denn, das
Gehalt, das auf der Grundlage desselben finanziellen Dienstalters in Gehalt, das auf der Grundlage desselben finanziellen Dienstalters in
der Gehaltstabelle M4.1 berechnet wird, ist günstiger. der Gehaltstabelle M4.1 berechnet wird, ist günstiger.
TITEL 3 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN TITEL 3 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 41 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2019 in Kraft, mit Art. 41 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2019 in Kraft, mit
Ausnahme: Ausnahme:
- von Artikel 40, der am 1. Juli 2020 in Kraft tritt, - von Artikel 40, der am 1. Juli 2020 in Kraft tritt,
- der Artikel 3, 5, 7 bis 11, 13, 14 Nr. 2, 15, 17, 20, 21 Nr. 1, 22 - der Artikel 3, 5, 7 bis 11, 13, 14 Nr. 2, 15, 17, 20, 21 Nr. 1, 22
bis 24, 27, 29, 34 und 36 bis 38, die am 1. November 2022 in Kraft bis 24, 27, 29, 34 und 36 bis 38, die am 1. November 2022 in Kraft
treten, treten,
- der Artikel 6, 26 und 28, die am 1. Juli 2020 in Kraft treten und am - der Artikel 6, 26 und 28, die am 1. Juli 2020 in Kraft treten und am
31. Oktober 2022 außer Kraft treten. 31. Oktober 2022 außer Kraft treten.
Art. 42 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister Art. 42 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister
sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 20. Juni 2019 Brüssel, den 20. Juni 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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