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Vue multilingue de Arrêté Royal du 20/07/2010
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Arrêté royal fixant les modalités d'inscription, de renouvellement et de désinscription dans le registre des entrepreneurs remplaçants. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot bepaling van de voorschriften met betrekking tot de inschrijving, de hernieuwing en de uitschrijving in het register van vervangende ondernemers. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
20 JUILLET 2010. - Arrêté royal fixant les modalités d'inscription, de 20 JULI 2010. - Koninklijk besluit tot bepaling van de voorschriften
renouvellement et de désinscription dans le registre des entrepreneurs met betrekking tot de inschrijving, de hernieuwing en de uitschrijving
remplaçants. - Traduction allemande in het register van vervangende ondernemers. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 20 juillet 2010 fixant les modalités d'inscription, besluit van 20 juli 2010 tot bepaling van de voorschriften met
de renouvellement et de désinscription dans le registre des betrekking tot de inschrijving, de hernieuwing en de uitschrijving in
entrepreneurs remplaçants (Moniteur belge du 2 août 2010). het register van vervangende ondernemers (Belgisch Staatsblad van 2
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction augustus 2010). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
20. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in 20. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in
Bezug auf die Eintragung in das Register der stellvertretenden Bezug auf die Eintragung in das Register der stellvertretenden
Unternehmer, deren Erneuerung und die Austragung aus dem Register Unternehmer, deren Erneuerung und die Austragung aus dem Register
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen, des Artikels 81 § 1 Absatz 2; Bestimmungen, des Artikels 81 § 1 Absatz 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2010; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
10. Juni 2010; 10. Juni 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.413/1 des Staatsrates vom 29. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.413/1 des Staatsrates vom 29. Juni
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der KMB und der Selbständigen Auf Vorschlag der Ministerin der KMB und der Selbständigen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der Antrag auf Eintragung in das Register der Artikel 1 - Der Antrag auf Eintragung in das Register der
stellvertretenden Unternehmer wie in Artikel 80 Absatz 1 des Gesetzes stellvertretenden Unternehmer wie in Artikel 80 Absatz 1 des Gesetzes
vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt, vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt,
nachstehend Register genannt, den ein Unternehmen bei einem nachstehend Register genannt, den ein Unternehmen bei einem
Unternehmensschalter einreicht, umfasst folgende Daten: Unternehmensschalter einreicht, umfasst folgende Daten:
1. Unternehmensnummer, 1. Unternehmensnummer,
2. Gesellschaftsname des Unternehmens, 2. Gesellschaftsname des Unternehmens,
3. vollständige Adresse der Niederlassungseinheiten des Unternehmens, 3. vollständige Adresse der Niederlassungseinheiten des Unternehmens,
4. E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummern des Unternehmens, 4. E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummern des Unternehmens,
5. alle Tätigkeiten als Handels- oder Handwerksbetrieb oder als 5. alle Tätigkeiten als Handels- oder Handwerksbetrieb oder als
privatrechtliches Nichthandelsunternehmen, für die das Unternehmen im privatrechtliches Nichthandelsunternehmen, für die das Unternehmen im
Hinblick auf eine Stellvertretung in das Register eingetragen werden Hinblick auf eine Stellvertretung in das Register eingetragen werden
möchte, möchte,
6. Datum, an dem das Unternehmen im Register erscheinen möchte. 6. Datum, an dem das Unternehmen im Register erscheinen möchte.
Wenn der Unternehmensschalter eine Eintragung ablehnt, notifiziert er Wenn der Unternehmensschalter eine Eintragung ablehnt, notifiziert er
den Beschluss dem antragstellenden Unternehmen umgehend per den Beschluss dem antragstellenden Unternehmen umgehend per
Einschreiben. Einschreiben.
Der Unternehmensschalter, der den Eintragungsantrag behandelt hat, Der Unternehmensschalter, der den Eintragungsantrag behandelt hat,
bewahrt die Akte fünf Jahre auf. bewahrt die Akte fünf Jahre auf.
Art. 2 - Die Eintragung in das Register gilt für ein Jahr ab dem Tag, Art. 2 - Die Eintragung in das Register gilt für ein Jahr ab dem Tag,
an dem das Unternehmen als Bewerber als stellvertretender Unternehmer, an dem das Unternehmen als Bewerber als stellvertretender Unternehmer,
wie in Artikel 80 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. April 2010 erwähnt, im wie in Artikel 80 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. April 2010 erwähnt, im
Register erscheint. Die Eintragung kann erneuert werden. Unternehmen, Register erscheint. Die Eintragung kann erneuert werden. Unternehmen,
die dies wünschen, können ihre Eintragung bei einem die dies wünschen, können ihre Eintragung bei einem
Unternehmensschalter oder selbst über die Website, die in Artikel 1 Unternehmensschalter oder selbst über die Website, die in Artikel 1
des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2010 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2010 zur Festlegung der
praktischen Modalitäten für die Benutzung des Registers der praktischen Modalitäten für die Benutzung des Registers der
stellvertretenden Unternehmer erwähnt ist, erneuern. Zu diesem Zweck stellvertretenden Unternehmer erwähnt ist, erneuern. Zu diesem Zweck
werden Unternehmen im Voraus über das Enddatum ihrer Eintragung werden Unternehmen im Voraus über das Enddatum ihrer Eintragung
unterrichtet. unterrichtet.
Art. 3 - Unternehmen können sich jederzeit bei einem Art. 3 - Unternehmen können sich jederzeit bei einem
Unternehmensschalter oder selbst über die Website, die in Artikel 1 Unternehmensschalter oder selbst über die Website, die in Artikel 1
des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2010 erwähnt ist, aus dem des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2010 erwähnt ist, aus dem
Register austragen. Register austragen.
Die Eintragung im Register wird automatisch gestrichen, wenn: Die Eintragung im Register wird automatisch gestrichen, wenn:
1. das Unternehmen sie nicht gemäß Artikel 2 erneuert hat, 1. das Unternehmen sie nicht gemäß Artikel 2 erneuert hat,
2. die Eintragung des Unternehmens oder der Tätigkeit, für die das 2. die Eintragung des Unternehmens oder der Tätigkeit, für die das
Unternehmen im Register eingetragen ist, in der Zentralen Datenbank Unternehmen im Register eingetragen ist, in der Zentralen Datenbank
der Unternehmen, geschaffen durch das Gesetz vom 16. Januar 2003 zur der Unternehmen, geschaffen durch das Gesetz vom 16. Januar 2003 zur
Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,
gestrichen wird. gestrichen wird.
Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2010. Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2010.
Art. 5 - Der für Selbständige zuständige Minister ist mit der Art. 5 - Der für Selbständige zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2010 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
S. LARUELLE S. LARUELLE
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