← Retour vers "Arrêté royal fixant les modalités d'inscription, de renouvellement et de désinscription dans le registre des entrepreneurs remplaçants. - Traduction allemande "
Arrêté royal fixant les modalités d'inscription, de renouvellement et de désinscription dans le registre des entrepreneurs remplaçants. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot bepaling van de voorschriften met betrekking tot de inschrijving, de hernieuwing en de uitschrijving in het register van vervangende ondernemers. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE |
20 JUILLET 2010. - Arrêté royal fixant les modalités d'inscription, de | 20 JULI 2010. - Koninklijk besluit tot bepaling van de voorschriften |
renouvellement et de désinscription dans le registre des entrepreneurs | met betrekking tot de inschrijving, de hernieuwing en de uitschrijving |
remplaçants. - Traduction allemande | in het register van vervangende ondernemers. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 20 juillet 2010 fixant les modalités d'inscription, | besluit van 20 juli 2010 tot bepaling van de voorschriften met |
de renouvellement et de désinscription dans le registre des | betrekking tot de inschrijving, de hernieuwing en de uitschrijving in |
entrepreneurs remplaçants (Moniteur belge du 2 août 2010). | het register van vervangende ondernemers (Belgisch Staatsblad van 2 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | augustus 2010). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
20. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in | 20. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in |
Bezug auf die Eintragung in das Register der stellvertretenden | Bezug auf die Eintragung in das Register der stellvertretenden |
Unternehmer, deren Erneuerung und die Austragung aus dem Register | Unternehmer, deren Erneuerung und die Austragung aus dem Register |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener | Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen, des Artikels 81 § 1 Absatz 2; | Bestimmungen, des Artikels 81 § 1 Absatz 2; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2010; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2010; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
10. Juni 2010; | 10. Juni 2010; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.413/1 des Staatsrates vom 29. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.413/1 des Staatsrates vom 29. Juni |
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der KMB und der Selbständigen | Auf Vorschlag der Ministerin der KMB und der Selbständigen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Der Antrag auf Eintragung in das Register der | Artikel 1 - Der Antrag auf Eintragung in das Register der |
stellvertretenden Unternehmer wie in Artikel 80 Absatz 1 des Gesetzes | stellvertretenden Unternehmer wie in Artikel 80 Absatz 1 des Gesetzes |
vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt, | vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt, |
nachstehend Register genannt, den ein Unternehmen bei einem | nachstehend Register genannt, den ein Unternehmen bei einem |
Unternehmensschalter einreicht, umfasst folgende Daten: | Unternehmensschalter einreicht, umfasst folgende Daten: |
1. Unternehmensnummer, | 1. Unternehmensnummer, |
2. Gesellschaftsname des Unternehmens, | 2. Gesellschaftsname des Unternehmens, |
3. vollständige Adresse der Niederlassungseinheiten des Unternehmens, | 3. vollständige Adresse der Niederlassungseinheiten des Unternehmens, |
4. E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummern des Unternehmens, | 4. E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummern des Unternehmens, |
5. alle Tätigkeiten als Handels- oder Handwerksbetrieb oder als | 5. alle Tätigkeiten als Handels- oder Handwerksbetrieb oder als |
privatrechtliches Nichthandelsunternehmen, für die das Unternehmen im | privatrechtliches Nichthandelsunternehmen, für die das Unternehmen im |
Hinblick auf eine Stellvertretung in das Register eingetragen werden | Hinblick auf eine Stellvertretung in das Register eingetragen werden |
möchte, | möchte, |
6. Datum, an dem das Unternehmen im Register erscheinen möchte. | 6. Datum, an dem das Unternehmen im Register erscheinen möchte. |
Wenn der Unternehmensschalter eine Eintragung ablehnt, notifiziert er | Wenn der Unternehmensschalter eine Eintragung ablehnt, notifiziert er |
den Beschluss dem antragstellenden Unternehmen umgehend per | den Beschluss dem antragstellenden Unternehmen umgehend per |
Einschreiben. | Einschreiben. |
Der Unternehmensschalter, der den Eintragungsantrag behandelt hat, | Der Unternehmensschalter, der den Eintragungsantrag behandelt hat, |
bewahrt die Akte fünf Jahre auf. | bewahrt die Akte fünf Jahre auf. |
Art. 2 - Die Eintragung in das Register gilt für ein Jahr ab dem Tag, | Art. 2 - Die Eintragung in das Register gilt für ein Jahr ab dem Tag, |
an dem das Unternehmen als Bewerber als stellvertretender Unternehmer, | an dem das Unternehmen als Bewerber als stellvertretender Unternehmer, |
wie in Artikel 80 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. April 2010 erwähnt, im | wie in Artikel 80 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. April 2010 erwähnt, im |
Register erscheint. Die Eintragung kann erneuert werden. Unternehmen, | Register erscheint. Die Eintragung kann erneuert werden. Unternehmen, |
die dies wünschen, können ihre Eintragung bei einem | die dies wünschen, können ihre Eintragung bei einem |
Unternehmensschalter oder selbst über die Website, die in Artikel 1 | Unternehmensschalter oder selbst über die Website, die in Artikel 1 |
des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2010 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2010 zur Festlegung der |
praktischen Modalitäten für die Benutzung des Registers der | praktischen Modalitäten für die Benutzung des Registers der |
stellvertretenden Unternehmer erwähnt ist, erneuern. Zu diesem Zweck | stellvertretenden Unternehmer erwähnt ist, erneuern. Zu diesem Zweck |
werden Unternehmen im Voraus über das Enddatum ihrer Eintragung | werden Unternehmen im Voraus über das Enddatum ihrer Eintragung |
unterrichtet. | unterrichtet. |
Art. 3 - Unternehmen können sich jederzeit bei einem | Art. 3 - Unternehmen können sich jederzeit bei einem |
Unternehmensschalter oder selbst über die Website, die in Artikel 1 | Unternehmensschalter oder selbst über die Website, die in Artikel 1 |
des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2010 erwähnt ist, aus dem | des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2010 erwähnt ist, aus dem |
Register austragen. | Register austragen. |
Die Eintragung im Register wird automatisch gestrichen, wenn: | Die Eintragung im Register wird automatisch gestrichen, wenn: |
1. das Unternehmen sie nicht gemäß Artikel 2 erneuert hat, | 1. das Unternehmen sie nicht gemäß Artikel 2 erneuert hat, |
2. die Eintragung des Unternehmens oder der Tätigkeit, für die das | 2. die Eintragung des Unternehmens oder der Tätigkeit, für die das |
Unternehmen im Register eingetragen ist, in der Zentralen Datenbank | Unternehmen im Register eingetragen ist, in der Zentralen Datenbank |
der Unternehmen, geschaffen durch das Gesetz vom 16. Januar 2003 zur | der Unternehmen, geschaffen durch das Gesetz vom 16. Januar 2003 zur |
Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur | Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur |
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen | Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen |
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, | Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, |
gestrichen wird. | gestrichen wird. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2010. | Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2010. |
Art. 5 - Der für Selbständige zuständige Minister ist mit der | Art. 5 - Der für Selbständige zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der | Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
S. LARUELLE | S. LARUELLE |