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Vue multilingue de Arrêté Royal du 20/07/1972
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Arrêté royal établissant les critères d'aptitude et de capacité, ainsi que les conditions de nomination et de promotion des officiers des services communaux d'incendie . - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids- en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke brandweerdiensten . - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
20 JUILLET 1972. Arrêté royal établissant les critères d'aptitude et 20 JULI 1972. Koninklijk besluit tot vaststelling van de
geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids-
de capacité, ainsi que les conditions de nomination et de promotion en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke
des officiers des services communaux d'incendie (Moniteur belge du 17 brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 17 juli 1972). - Duitse
juillet 1972). - Traduction allemande vertaling
De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie
Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 29 - op 29 juli 1992 - van het koninklijk besluit van 20 juli 1972 tot
juillet 1992 - en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet vaststelling van de geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van
1972 établissant les critères d'aptitude et de capacité, ainsi que les de benoembaarheids- en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van
conditions de nomination et de promotion des officiers des services de gemeentelijke brandweerdiensten, zoals het achtereenvolgens werd
communaux d'incendie, tel qu'il a été modifié successivement par : gewijzigd door :
- l'arrêté royal du 8 mai 1973 complétant l'annexe I de l'arrêté royal - het koninklijk besluit van 8 mei 1973 tot aanvulling van bijlage I
du 20 juillet 1972 établissant les critères d'aptitude et de capacité, van het koninklijk besluit van 20 juli 1972 tot vaststelling van de
geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids-
ainsi que les conditions de nomination et de promotion des officiers en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke
des services communaux d'incendie (Moniteur belge du 15 juin 1973); brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 15 juni 1973);
- l'arrêté royal du 10 octobre 1973 modifiant l'arrêté royal du 20 - het koninklijk besluit van 10 oktober 1973 tot wijziging van het
juillet 1972 établissant les critères d'aptitude et de capacité, ainsi koninklijk besluit van 20 juli 1972 tot vaststelling van de
geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids-
que les conditions de nomination et de promotion des officiers des en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke
services communaux d'incendie (Moniteur belge du 8 décembre 1973); brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 8 december 1973);
- l'arrêté royal du 27 mars 1974 modifiant l'arrêté royal du 20 - het koninklijk besluit van 27 maart 1974 tot wijziging van het
juillet 1972 établissant les critères d'aptitude et de capacité, ainsi koninklijk besluit van 20 juli 1972 tot vaststelling van de
geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids-
que les conditions de nomination et de promotion des officiers des en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke
services communaux d'incendie (Moniteur belge du 23 avril 1974); brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 23 april 1974);
- l'arrêté royal du 29 octobre 1975 modifiant l'arrêté royal du 20 - het koninklijk besluit van 29 oktober 1975 tot wijziging van het
juillet 1972 établissant les critères d'aptitude et de capacité, ainsi koninklijk besluit van 20 juli 1972 tot vaststelling van de
geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids-
que les conditions de nomination et de promotion des officiers des en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke
services communaux d'incendie (Moniteur belge du 3 décembre 1975); brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 3 december 1975);
- l'arrêté royal du 5 juin 1978 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet - het koninklijk besluit van 5 juni 1978 tot wijziging van het
1972 établissant les critères d'aptitude et de capacité, ainsi que les koninklijk besluit van 20 juli 1972 tot vaststelling van de
geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids-
conditions de nomination et de promotion des officiers des services en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke
communaux d'incendie (Moniteur belge du 21 juillet 1978); brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 21 juli 1978);
- l'arrêté royal du 2 octobre 1978 modifiant l'arrêté royal du 8 - het koninklijk besluit van 2 oktober 1978 tot wijziging van het
novembre 1967 portant, en temps de paix, organisation des services koninklijk besluit van 8 november 1967 houdende, voor de vredestijd,
communaux et régionaux d'incendie et coordination des secours en cas organisatie van de gemeentelijke en gewestelijke brandweerdiensten en
coördinatie van de hulpverlening in geval van brand (Belgisch
d'incendie (Moniteur belge du 7 décembre 1978); Staatsblad van 7 december 1978);
- l'arrêté royal du 4 décembre 1990 modifiant l'arrêté royal du 20 - het koninklijk besluit van 4 december 1990 tot wijziging van het
juillet 1972 établissant les critères d'aptitude et de capacité, ainsi koninklijk besluit van 20 juli 1972 tot vaststelling van de
geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids-
que les conditions de nomination et de promotion des officiers des en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke
services communaux d'incendie (Moniteur belge du 5 janvier 1991); brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 5 januari 1991);
- l'arrêté royal du 29 juillet 1992 modifiant l'arrêté royal du 20 - het koninklijk besluit van 29 juli 1992 tot wijziging van het
juillet 1972 établissant les critères d'aptitude et de capacité, ainsi koninklijk besluit van 20 juli 1972 tot vaststelling van de
geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids-
que les conditions de nomination et de promotion des officiers des en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke
services communaux d'incendie (Moniteur belge du 22 octobre 1992). brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 22 oktober 1992).
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de
par le Service central de traduction allemande du Commissariat Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
20. JULI 1972 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Tauglichkeits- 20. JULI 1972 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Tauglichkeits-
und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und
Beförderung der Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste Deutsche Beförderung der Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste Deutsche
Übersetzung Übersetzung
Der folgende Text bildet die koordinierte inoffizielle deutsche Der folgende Text bildet die koordinierte inoffizielle deutsche
Fassung - zum 29. Juli 1992 - des Königlichen Erlasses vom 20. Juli Fassung - zum 29. Juli 1992 - des Königlichen Erlasses vom 20. Juli
1972 zur Festlegung der Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie 1972 zur Festlegung der Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie
der Bedingungen für die Ernennung und Beförderung der Offiziere der der Bedingungen für die Ernennung und Beförderung der Offiziere der
kommunalen Feuerwehrdienste, so wie er nacheinander abgeändert worden kommunalen Feuerwehrdienste, so wie er nacheinander abgeändert worden
ist durch: ist durch:
- den Königlichen Erlass vom 8. Mai 1973 zur Ergänzung von Anlage I - den Königlichen Erlass vom 8. Mai 1973 zur Ergänzung von Anlage I
zum Königlichen Erlass vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der zum Königlichen Erlass vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der
Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die
Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen
Feuerwehrdienste; Feuerwehrdienste;
- den Königlichen Erlass vom 10. Oktober 1973 zur Abänderung des - den Königlichen Erlass vom 10. Oktober 1973 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der
Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die
Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen
Feuerwehrdienste; Feuerwehrdienste;
- den Königlichen Erlass vom 27. März 1974 zur Abänderung des - den Königlichen Erlass vom 27. März 1974 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der
Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die
Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen
Feuerwehrdienste; Feuerwehrdienste;
- den Königlichen Erlass vom 29. Oktober 1975 zur Abänderung des - den Königlichen Erlass vom 29. Oktober 1975 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der
Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die
Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen
Feuerwehrdienste; Feuerwehrdienste;
- den Königlichen Erlass vom 5. Juni 1978 zur Abänderung des - den Königlichen Erlass vom 5. Juni 1978 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der
Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die
Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen
Feuerwehrdienste; Feuerwehrdienste;
- den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1978 zur Abänderung des - den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1978 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der
kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der
Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten; Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten;
- den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 1990 zur Abänderung des - den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 1990 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der
Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die
Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen
Feuerwehrdienste; Feuerwehrdienste;
- den Königlichen Erlass vom 29. Juli 1992 zur Abänderung des - den Königlichen Erlass vom 29. Juli 1992 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der
Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die
Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen
Feuerwehrdienste. Feuerwehrdienste.
Diese koordinierte inoffizielle deutsche Fassung ist von der Zentralen Diese koordinierte inoffizielle deutsche Fassung ist von der Zentralen
Dienststelle für Deutsche Übersetzungen des Beigeordneten Dienststelle für Deutsche Übersetzungen des Beigeordneten
Bezirkskommissariats in Malmedy erstellt worden. Bezirkskommissariats in Malmedy erstellt worden.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
20. JULI 1972 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Tauglichkeits- 20. JULI 1972 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Tauglichkeits-
und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und
Beförderung der Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste Beförderung der Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1. In jedem kommunalen Feuerwehrdienst erfolgt der Zugang zur

Artikel 1.In jedem kommunalen Feuerwehrdienst erfolgt der Zugang zur

Rangstufe der Offiziere sei es durch Anwerbung oder durch Beförderung Rangstufe der Offiziere sei es durch Anwerbung oder durch Beförderung
mit dem Dienstgrad eines Unterleutnants und im Rahmen der offenen mit dem Dienstgrad eines Unterleutnants und im Rahmen der offenen
Stellen des durch die Grundordnung festgelegten Stellenplans. Stellen des durch die Grundordnung festgelegten Stellenplans.

Art. 2.Wird eine Stelle als Unterleutnant offen, bestimmt der

Art. 2.Wird eine Stelle als Unterleutnant offen, bestimmt der

Gemeinderat, ob diese Stelle durch Anwerbung oder durch Beförderung zu Gemeinderat, ob diese Stelle durch Anwerbung oder durch Beförderung zu
vergeben ist. Der Gemeinderat trifft die erforderlichen Massnahmen, um vergeben ist. Der Gemeinderat trifft die erforderlichen Massnahmen, um
die offenen Stellen unverzüglich zu besetzen. die offenen Stellen unverzüglich zu besetzen.

Art. 3.Der Unterleutnant, der definitiv ernannt oder effektiv

Art. 3.Der Unterleutnant, der definitiv ernannt oder effektiv

angestellt ist, legt den Eid vor dem Bürgermeister ab. angestellt ist, legt den Eid vor dem Bürgermeister ab.

Art. 4.Die Ernennung, die Anstellung oder die Beförderung eines

Art. 4.Die Ernennung, die Anstellung oder die Beförderung eines

Offiziers wird dem Interessehabenden notifiziert und den anderen Offiziers wird dem Interessehabenden notifiziert und den anderen
Mitgliedern des Dienstes durch den Bürgermeister oder seinen Mitgliedern des Dienstes durch den Bürgermeister oder seinen
Beauftragten zur Kenntnis gebracht. Beauftragten zur Kenntnis gebracht.
KAPITEL II - Berufsoffiziere KAPITEL II - Berufsoffiziere
Abschnitt 1 - Zugang zum Dienstgrad eines Berufsunterleutnants durch Abschnitt 1 - Zugang zum Dienstgrad eines Berufsunterleutnants durch
Anwerbung Anwerbung

Art. 5.Bewerber um eine durch Anwerbung zu vergebende Stelle als

Art. 5.Bewerber um eine durch Anwerbung zu vergebende Stelle als

Berufsunterleutnant müssen folgende allgemeine Bedingungen erfüllen: Berufsunterleutnant müssen folgende allgemeine Bedingungen erfüllen:
1. Belgier sein, 1. Belgier sein,
2. ihren Wohnsitz in der Gemeinde, wo der Feuerwehrdienst liegt, oder 2. ihren Wohnsitz in der Gemeinde, wo der Feuerwehrdienst liegt, oder
in einer vom Gemeinderat abzugrenzenden Zone haben. Besagte Bedingung in einer vom Gemeinderat abzugrenzenden Zone haben. Besagte Bedingung
ist jedoch eventuell erst spätestens sechs Monate nach Ende der ist jedoch eventuell erst spätestens sechs Monate nach Ende der
Probezeit zu erfüllen, Probezeit zu erfüllen,
3. [...] 3. [...]
4. mindestens 21 und höchstens 35 Jahre alt sein (40 Jahre für 4. mindestens 21 und höchstens 35 Jahre alt sein (40 Jahre für
Begünstigte der Vorzugsrechte, die ehemaligen Kriegsteilnehmern und Begünstigte der Vorzugsrechte, die ehemaligen Kriegsteilnehmern und
Gleichgestellten durch die Gesetze vom 3. August 1919 und vom 27. Mai Gleichgestellten durch die Gesetze vom 3. August 1919 und vom 27. Mai
1947 gewährt werden, sowie für Begünstigte aufgrund des Königlichen 1947 gewährt werden, sowie für Begünstigte aufgrund des Königlichen
Erlasses vom 21. Mai 1964 zur Koordinierung der Gesetze über das Erlasses vom 21. Mai 1964 zur Koordinierung der Gesetze über das
Personal in Afrika), Personal in Afrika),
5. mindestens 1,60 m gross sein, 5. mindestens 1,60 m gross sein,
6. von guter Führung sein, 6. von guter Führung sein,
7. den Milizgesetzen genügen. 7. den Milizgesetzen genügen.
[Art. 5 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 1 des K. E. vom 29. Juli 1992 [Art. 5 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 1 des K. E. vom 29. Juli 1992
(B.S. vom 22. Oktober 1992)] (B.S. vom 22. Oktober 1992)]

Art. 6.Die Bewerber müssen ausserdem Inhaber eines der in Anlage I

Art. 6.Die Bewerber müssen ausserdem Inhaber eines der in Anlage I

zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Diplome sein: zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Diplome sein:
[a) für einen Feuerwehrdienst der Klasse X oder Y: Diplome unter Nr. 1 [a) für einen Feuerwehrdienst der Klasse X oder Y: Diplome unter Nr. 1
oder Nr. 2, oder Nr. 2,
b) für einen Feuerwehrdienst der Klasse Z oder einer Gemeinde, die b) für einen Feuerwehrdienst der Klasse Z oder einer Gemeinde, die
nicht Gruppenzentrum ist: Diplome unter Nr. 1, Nr. 2 oder, in deren nicht Gruppenzentrum ist: Diplome unter Nr. 1, Nr. 2 oder, in deren
Ermangelung, unter Nr. 3.] Ermangelung, unter Nr. 3.]
[Art. 6 Buchstabe a und b ersetzt durch Art. 12 Nr. 1 des K. E. vom 2. [Art. 6 Buchstabe a und b ersetzt durch Art. 12 Nr. 1 des K. E. vom 2.
Oktober 1978 (B.S. vom 7. Dezember 1978)] Oktober 1978 (B.S. vom 7. Dezember 1978)]

Art. 7.Wenn eine durch Anwerbung zu vergebende Stelle als

Art. 7.Wenn eine durch Anwerbung zu vergebende Stelle als

Berufsunterleutnant offen wird oder spätestens innerhalb sechs Monaten Berufsunterleutnant offen wird oder spätestens innerhalb sechs Monaten
offen werden soll, schreibt der Gemeinderat die Stelle aus. Diese offen werden soll, schreibt der Gemeinderat die Stelle aus. Diese
Ausschreibung wird im Belgischen Staatsblatt und in mindestens zwei Ausschreibung wird im Belgischen Staatsblatt und in mindestens zwei
[Zeitungen] veröffentlicht. Die Ankündigung der offenen Stelle wird [Zeitungen] veröffentlicht. Die Ankündigung der offenen Stelle wird
ebenfalls in den Kasernen, gegebenenfalls auf den vorgeschobenen ebenfalls in den Kasernen, gegebenenfalls auf den vorgeschobenen
Posten und an allen Stellen der Gemeinden der Regionalgruppe Posten und an allen Stellen der Gemeinden der Regionalgruppe
angeschlagen, wo der Gemeinderat dies für zweckmässig hält. Diese angeschlagen, wo der Gemeinderat dies für zweckmässig hält. Diese
Bekanntmachungen geben die zu erfüllenden Bedingungen, die Bekanntmachungen geben die zu erfüllenden Bedingungen, die
vorgeschriebenen Prüfungen, den Prüfungsstoff und den äussersten vorgeschriebenen Prüfungen, den Prüfungsstoff und den äussersten
Termin für die Einreichung der Bewerbungen an. Termin für die Einreichung der Bewerbungen an.
Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu
richten; ihr müssen Unterlagen beiliegen, anhand deren nachgeprüft richten; ihr müssen Unterlagen beiliegen, anhand deren nachgeprüft
werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Bedingungen erfüllt. werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Bedingungen erfüllt.
[Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K. E. vom 27. März 1974 [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K. E. vom 27. März 1974
(B.S. vom 23. April 1974)] (B.S. vom 23. April 1974)]
[Art. 7bis - [...]] [Art. 7bis - [...]]
[Art. 7bis eingefügt durch Art. 1 des K. E. vom 10. Oktober 1973 (B.S. [Art. 7bis eingefügt durch Art. 1 des K. E. vom 10. Oktober 1973 (B.S.
vom 8. Dezember 1973); danach aufgehoben durch Art. 3 des K. E. vom 5. vom 8. Dezember 1973); danach aufgehoben durch Art. 3 des K. E. vom 5.
Juni 1978 (B.S. vom 21. Juli 1978)] Juni 1978 (B.S. vom 21. Juli 1978)]

Art. 8.Die Bewerber müssen sich einer ärztlichen Untersuchung

Art. 8.Die Bewerber müssen sich einer ärztlichen Untersuchung

unterziehen, die aufgrund der in Anlage II zum vorliegenden Erlass unterziehen, die aufgrund der in Anlage II zum vorliegenden Erlass
festgelegten Kriterien vom Offizier-Arzt des Dienstes oder von dem vom festgelegten Kriterien vom Offizier-Arzt des Dienstes oder von dem vom
Gemeinderat bestimmten Arzt durchgeführt wird. Gemeinderat bestimmten Arzt durchgeführt wird.
Die für tauglich befundenen Bewerber werden Tests der körperlichen Die für tauglich befundenen Bewerber werden Tests der körperlichen
Eignung unterzogen. Eignung unterzogen.
Der Gemeinderat veranstaltet diese Tests. Er bestimmt die Der Gemeinderat veranstaltet diese Tests. Er bestimmt die
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, dessen Vorsitz von einem Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, dessen Vorsitz von einem
Mitglied des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums geführt wird. Mitglied des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums geführt wird.

Art. 9.Die Bewerber, die bei der ärztlichen Untersuchung für tauglich

Art. 9.Die Bewerber, die bei der ärztlichen Untersuchung für tauglich

befunden worden sind und die in Artikel 8 erwähnten Tests der befunden worden sind und die in Artikel 8 erwähnten Tests der
körperlichen Eignung bestanden haben, werden Selektionsprüfungen körperlichen Eignung bestanden haben, werden Selektionsprüfungen
unterzogen. unterzogen.
Der Gemeinderat veranstaltet diese Prüfungen. Er bestimmt die Der Gemeinderat veranstaltet diese Prüfungen. Er bestimmt die
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, dessen Vorsitz von einem Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, dessen Vorsitz von einem
Mitglied des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums geführt wird und Mitglied des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums geführt wird und
der unter anderem den dienstleitenden Offizier oder eventuell den der unter anderem den dienstleitenden Offizier oder eventuell den
zuständigen Inspektor der Feuerwehrdienste umfasst. zuständigen Inspektor der Feuerwehrdienste umfasst.
Die Prüfungen dienen hauptsächlich dazu, die Reife der Bewerber, ihre Die Prüfungen dienen hauptsächlich dazu, die Reife der Bewerber, ihre
äussere Erscheinung und die Art und Weise, wie sie ihre eigenen Ideen äussere Erscheinung und die Art und Weise, wie sie ihre eigenen Ideen
darlegen, zu beurteilen. darlegen, zu beurteilen.

Art. 10.[Die Bewerber, die die für die Zulassung zur Probezeit

Art. 10.[Die Bewerber, die die für die Zulassung zur Probezeit

erforderlichen Bedingungen erfüllen und die bei der ärztlichen erforderlichen Bedingungen erfüllen und die bei der ärztlichen
Untersuchung für tauglich befunden worden sind und die Tests der Untersuchung für tauglich befunden worden sind und die Tests der
körperlichen Eignung sowie die Selektionsprüfungen bestanden haben, körperlichen Eignung sowie die Selektionsprüfungen bestanden haben,
werden vom Gemeinderat benannt, wobei der Vorzug denjenigen gegeben werden vom Gemeinderat benannt, wobei der Vorzug denjenigen gegeben
wird, die bereits zu einem Feuerwehrdienst gehören.] wird, die bereits zu einem Feuerwehrdienst gehören.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 2 des K. E. vom 27. März 1974 (B.S. vom [Art. 10 ersetzt durch Art. 2 des K. E. vom 27. März 1974 (B.S. vom
23. April 1974)] 23. April 1974)]

Art. 11.[Das Personalmitglied auf Probe muss das Brevet eines

Art. 11.[Das Personalmitglied auf Probe muss das Brevet eines

Offiziers erlangen.] Offiziers erlangen.]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 2 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom [Art. 11 ersetzt durch Art. 2 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom
22. Oktober 1992)] 22. Oktober 1992)]

Art. 12.Das Personalmitglied auf Probe kann im Hinblick auf seine

Art. 12.Das Personalmitglied auf Probe kann im Hinblick auf seine

Ausbildung für höchstens einen Monat in einen anderen mindestens so Ausbildung für höchstens einen Monat in einen anderen mindestens so
grossen Feuerwehrdienst entsandt werden. grossen Feuerwehrdienst entsandt werden.
In diesem Fall wird es dem Offizier, der diesen Dienst leitet, oder In diesem Fall wird es dem Offizier, der diesen Dienst leitet, oder
einem von diesem bestimmten Offizier unterstellt; es darf sich nicht einem von diesem bestimmten Offizier unterstellt; es darf sich nicht
aktiv an den eigentlichen Operationen beteiligen. aktiv an den eigentlichen Operationen beteiligen.

Art. 13.Die Probezeit dauert ein Jahr. Sie kann nach Anhörung des

Art. 13.Die Probezeit dauert ein Jahr. Sie kann nach Anhörung des

dienstleitenden Offiziers vom Gemeinderat um höchstens ein Jahr dienstleitenden Offiziers vom Gemeinderat um höchstens ein Jahr
verlängert werden. verlängert werden.
Am Ende der Probezeit erstellt der dienstleitende Offizier einen Am Ende der Probezeit erstellt der dienstleitende Offizier einen
Bericht über das Befehlsgebungsvermögen des Personalmitglieds auf Bericht über das Befehlsgebungsvermögen des Personalmitglieds auf
Probe, seinen Unternehmungsgeist und seine Gewissenhaftigkeit im Probe, seinen Unternehmungsgeist und seine Gewissenhaftigkeit im
Dienst; in diesem Bericht werden auch die während der Probezeit Dienst; in diesem Bericht werden auch die während der Probezeit
erlangten Diplome und Brevets erwähnt. erlangten Diplome und Brevets erwähnt.
Dieser Bericht entspricht dem in Anlage III zum vorliegenden Erlass Dieser Bericht entspricht dem in Anlage III zum vorliegenden Erlass
festgelegten Muster; er wird dem Personalmitglied auf Probe festgelegten Muster; er wird dem Personalmitglied auf Probe
notifiziert, das ihn zur Kenntnis nimmt, datiert und unterschreibt. notifiziert, das ihn zur Kenntnis nimmt, datiert und unterschreibt.

Art. 14.Der Gemeinderat kann der Probezeit jederzeit aufgrund eines

Art. 14.Der Gemeinderat kann der Probezeit jederzeit aufgrund eines

mit Gründen versehenen schriftlichen Vorschlags des dienstleitenden mit Gründen versehenen schriftlichen Vorschlags des dienstleitenden
Offiziers ein Ende setzen, wenn das Personalmitglied auf Probe keine Offiziers ein Ende setzen, wenn das Personalmitglied auf Probe keine
zufriedenstellende Gewissenhaftigkeit im Dienst aufweist. zufriedenstellende Gewissenhaftigkeit im Dienst aufweist.
Dieser Vorschlag wird dem Personalmitglied auf Probe notifiziert, das Dieser Vorschlag wird dem Personalmitglied auf Probe notifiziert, das
ihn zur Kenntnis nimmt, datiert und unterschreibt. ihn zur Kenntnis nimmt, datiert und unterschreibt.

Art. 15.Das Personalmitglied auf Probe verfügt ab Kenntnisnahme des

Art. 15.Das Personalmitglied auf Probe verfügt ab Kenntnisnahme des

in Artikel 13 vorgesehenen Berichts und des in Artikel 14 vorgesehenen in Artikel 13 vorgesehenen Berichts und des in Artikel 14 vorgesehenen
Vorschlags über eine Frist von zehn Tagen, um eine Beschwerdeschrift Vorschlags über eine Frist von zehn Tagen, um eine Beschwerdeschrift
beim Gemeinderat einzureichen. Es wird auf eigenen Antrag vom beim Gemeinderat einzureichen. Es wird auf eigenen Antrag vom
Gemeinderat angehört. Gemeinderat angehört.

Art. 16.Das vom Gemeinderat für tauglich befundene Personalmitglied

Art. 16.Das vom Gemeinderat für tauglich befundene Personalmitglied

auf Probe wird definitiv in den Dienstgrad eines Berufsunterleutnants auf Probe wird definitiv in den Dienstgrad eines Berufsunterleutnants
ernannt. ernannt.
Wenn es für untauglich befunden wird, wird es entlassen. Wenn es für untauglich befunden wird, wird es entlassen.
Abschnitt 2 - Zugang zum Dienstgrad eines Berufsunterleutnants durch Abschnitt 2 - Zugang zum Dienstgrad eines Berufsunterleutnants durch
Beförderung Beförderung

Art. 17.[Die Berufsunteroffiziere des Dienstes können sich um jede

Art. 17.[Die Berufsunteroffiziere des Dienstes können sich um jede

durch Beförderung zu vergebende Stelle als Berufsunterleutnant durch Beförderung zu vergebende Stelle als Berufsunterleutnant
bewerben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: bewerben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
a) ein Dienstalter von mindestens drei Jahren als Berufsunteroffizier a) ein Dienstalter von mindestens drei Jahren als Berufsunteroffizier
haben, haben,
b) Inhaber des in Artikel 11 erwähnten Brevets eines Offiziers sein.] b) Inhaber des in Artikel 11 erwähnten Brevets eines Offiziers sein.]
[Art. 17 ersetzt durch Art. 3 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom [Art. 17 ersetzt durch Art. 3 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom
22. Oktober 1992)] 22. Oktober 1992)]

Art. 18.Wenn eine durch Beförderung zu vergebende Stelle als

Art. 18.Wenn eine durch Beförderung zu vergebende Stelle als

Berufsunterleutnant offen wird, werden die Berufsunteroffiziere des Berufsunterleutnant offen wird, werden die Berufsunteroffiziere des
Dienstes durch ein Schreiben davon benachrichtigt. Dieses Schreiben Dienstes durch ein Schreiben davon benachrichtigt. Dieses Schreiben
gibt die zu erfüllenden Bedingungen und den äussersten Termin für die gibt die zu erfüllenden Bedingungen und den äussersten Termin für die
Einreichung der Bewerbungen an. Einreichung der Bewerbungen an.
Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu
richten. richten.
Abschnitt 3 - Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines Abschnitt 3 - Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines
Berufsunterleutnants liegen Berufsunterleutnants liegen

Art. 19.§ 1 - Der Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad

Art. 19.§ 1 - Der Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad

eines Berufsunterleutnants liegen, erfolgt durch Beförderung. eines Berufsunterleutnants liegen, erfolgt durch Beförderung.
Die Berufsoffiziere des Dienstes können sich um jede für offen Die Berufsoffiziere des Dienstes können sich um jede für offen
erklärte Stelle höheren Dienstgrades bewerben. erklärte Stelle höheren Dienstgrades bewerben.
[Für den Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines [Für den Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines
Unterleutnants liegen, müssen die Bewerber Inhaber des Brevets eines Unterleutnants liegen, müssen die Bewerber Inhaber des Brevets eines
Brandschutztechnikers sein.] Brandschutztechnikers sein.]
Für den Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines Für den Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines
Leutnants liegen, müssen die Bewerber Inhaber eines der in Anlage I Leutnants liegen, müssen die Bewerber Inhaber eines der in Anlage I
zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Diplome sein: zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Diplome sein:
a) für einen Feuerwehrdienst der Klasse X oder Y: Diplome unter Nr. 1 a) für einen Feuerwehrdienst der Klasse X oder Y: Diplome unter Nr. 1
oder Nr. 2, oder Nr. 2,
b) für einen Feuerwehrdienst der Klasse Z oder einer Gemeinde, die b) für einen Feuerwehrdienst der Klasse Z oder einer Gemeinde, die
nicht Gruppenzentrum ist: Diplome unter Nr. 1, Nr. 2 oder, in deren nicht Gruppenzentrum ist: Diplome unter Nr. 1, Nr. 2 oder, in deren
Ermangelung, unter Nr. 3.] Ermangelung, unter Nr. 3.]
[Für den Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines [Für den Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines
Kapitän-Kommandanten liegen, müssen die Bewerber Inhaber eines der in Kapitän-Kommandanten liegen, müssen die Bewerber Inhaber eines der in
Anlage I zum vorliegenden Erlass unter Nr. 1 Buchstabe a vorgesehenen Anlage I zum vorliegenden Erlass unter Nr. 1 Buchstabe a vorgesehenen
Diplome oder, in deren Ermangelung, eines der in derselben Anlage Diplome oder, in deren Ermangelung, eines der in derselben Anlage
unter Nr. 1 Buchstabe b und c oder unter Nr. 2 vorgesehenen Diplome unter Nr. 1 Buchstabe b und c oder unter Nr. 2 vorgesehenen Diplome
sein. In einem Feuerwehrdienst der Klasse X muss der dienstleitende sein. In einem Feuerwehrdienst der Klasse X muss der dienstleitende
Offizier Inhaber eines der in derselben Anlage unter Nr. 1 Buchstabe a Offizier Inhaber eines der in derselben Anlage unter Nr. 1 Buchstabe a
vorgesehenen Diplome oder, in deren Ermangelung, eines der darin unter vorgesehenen Diplome oder, in deren Ermangelung, eines der darin unter
Nr. 1 Buchstabe b und c vorgesehenen Diplome sein.] Nr. 1 Buchstabe b und c vorgesehenen Diplome sein.]
§ 2 - Berücksichtigt werden die Ansprüche der Bewerber, die Inhaber § 2 - Berücksichtigt werden die Ansprüche der Bewerber, die Inhaber
des Dienstgrades sind, der unmittelbar unter demjenigen liegt, in dem des Dienstgrades sind, der unmittelbar unter demjenigen liegt, in dem
die Stelle für offen erklärt worden ist, und die ein Dienstgradalter die Stelle für offen erklärt worden ist, und die ein Dienstgradalter
von mindestens drei Jahren haben, oder, wenn kein Bewerber diese von mindestens drei Jahren haben, oder, wenn kein Bewerber diese
Bedingung erfüllt, die Ansprüche der Bewerber, die Inhaber des Bedingung erfüllt, die Ansprüche der Bewerber, die Inhaber des
Dienstgrades sind, der unmittelbar unter demjenigen liegt, in dem die Dienstgrades sind, der unmittelbar unter demjenigen liegt, in dem die
Stelle für offen erklärt worden ist, und die ein Dienstgradalter von Stelle für offen erklärt worden ist, und die ein Dienstgradalter von
weniger als drei Jahren haben. weniger als drei Jahren haben.
Gibt es keinen Bewerber in dem Dienstgrad, der unmittelbar unter Gibt es keinen Bewerber in dem Dienstgrad, der unmittelbar unter
demjenigen liegt, in dem die Stelle für offen erklärt worden ist, demjenigen liegt, in dem die Stelle für offen erklärt worden ist,
entscheidet der Gemeinderat, ob diese Stelle an einen der Bewerber des entscheidet der Gemeinderat, ob diese Stelle an einen der Bewerber des
Dienstes, die ein Dienstalter von mindestens drei Jahren in der Dienstes, die ein Dienstalter von mindestens drei Jahren in der
Rangstufe der Offiziere haben, vergeben werden soll - wobei der Vorzug Rangstufe der Offiziere haben, vergeben werden soll - wobei der Vorzug
dem Bewerber gegeben wird, der den höchsten Dienstgrad hat - oder ob dem Bewerber gegeben wird, der den höchsten Dienstgrad hat - oder ob
Bewerber eines anderen Feuerwehrdienstes herangezogen werden sollen. Bewerber eines anderen Feuerwehrdienstes herangezogen werden sollen.
[Art. 19 § 1 Abs. 5 und 6 ersetzt durch Art. 2 des K. E. vom 5. Juni [Art. 19 § 1 Abs. 5 und 6 ersetzt durch Art. 2 des K. E. vom 5. Juni
1978 (B.S. vom 21. Juli 1978); Art. 19 § 1 Abs. 4 Buchstabe a und b 1978 (B.S. vom 21. Juli 1978); Art. 19 § 1 Abs. 4 Buchstabe a und b
ersetzt durch Art. 12 Nr. 2 des K. E. vom 2. Oktober 1978 (B.S. vom 7. ersetzt durch Art. 12 Nr. 2 des K. E. vom 2. Oktober 1978 (B.S. vom 7.
Dezember 1978); Art. 19 § 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 4 des K. E. vom Dezember 1978); Art. 19 § 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 4 des K. E. vom
29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober 1992)] 29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober 1992)]

Art. 20.Wenn eine über der Stelle als Berufsunterleutnant liegende

Art. 20.Wenn eine über der Stelle als Berufsunterleutnant liegende

Offiziersstelle offen wird, werden die Berufsoffiziere des Dienstes Offiziersstelle offen wird, werden die Berufsoffiziere des Dienstes
durch ein Schreiben davon benachrichtigt. Dieses Schreiben gibt die zu durch ein Schreiben davon benachrichtigt. Dieses Schreiben gibt die zu
erfüllenden Bedingungen und den äussersten Termin für die Einreichung erfüllenden Bedingungen und den äussersten Termin für die Einreichung
der Bewerbungen an. der Bewerbungen an.
Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu
richten. richten.
KAPITEL III - Freiwillige Offiziere KAPITEL III - Freiwillige Offiziere
Abschnitt 1 - Zugang zum Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants Abschnitt 1 - Zugang zum Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants
durch Anwerbung durch Anwerbung

Art. 21.Bewerber um eine durch Anwerbung zu vergebende Stelle als

Art. 21.Bewerber um eine durch Anwerbung zu vergebende Stelle als

freiwilliger Unterleutnant müssen dieselben allgemeinen Bedingungen freiwilliger Unterleutnant müssen dieselben allgemeinen Bedingungen
wie die, die in Artikel 5 vorgesehen sind, erfüllen. wie die, die in Artikel 5 vorgesehen sind, erfüllen.

Art. 22.Die Bewerber müssen ausserdem je nach Feuerwehrdienst Inhaber

Art. 22.Die Bewerber müssen ausserdem je nach Feuerwehrdienst Inhaber

eines der in Anlage I zum vorliegenden Erlass unter Nr. 1, Nr. 2 oder eines der in Anlage I zum vorliegenden Erlass unter Nr. 1, Nr. 2 oder
Nr. 3 vorgesehenen Diplome sein. Nr. 3 vorgesehenen Diplome sein.
[Gibt es keinen Bewerber, der diese Bedingung erfüllt, kann für einen [Gibt es keinen Bewerber, der diese Bedingung erfüllt, kann für einen
Feuerwehrdienst der Klasse Z und für den einer Gemeinde, die nicht Feuerwehrdienst der Klasse Z und für den einer Gemeinde, die nicht
Gruppenzentrum ist, die Bewerbung der Inhaber des unter Nr. 4 Gruppenzentrum ist, die Bewerbung der Inhaber des unter Nr. 4
vorgesehenen Diploms berücksichtigt werden.] vorgesehenen Diploms berücksichtigt werden.]
[Art. 22 Abs. 2 ersetzt durch Art. 12 Nr. 3 des K. E. vom 2. Oktober [Art. 22 Abs. 2 ersetzt durch Art. 12 Nr. 3 des K. E. vom 2. Oktober
1978 (B.S. vom 7. Dezember 1978)] 1978 (B.S. vom 7. Dezember 1978)]

Art. 23.Wenn eine durch Anwerbung zu vergebende Stelle als

Art. 23.Wenn eine durch Anwerbung zu vergebende Stelle als

freiwilliger Unterleutnant offen wird oder spätestens innerhalb sechs freiwilliger Unterleutnant offen wird oder spätestens innerhalb sechs
Monaten offen werden soll, schreibt der Gemeinderat die Stelle aus. Monaten offen werden soll, schreibt der Gemeinderat die Stelle aus.
Diese Ausschreibung wird in mindestens zwei [Zeitungen] Diese Ausschreibung wird in mindestens zwei [Zeitungen]
veröffentlicht. Die Ankündigung der offenen Stelle wird ebenfalls in veröffentlicht. Die Ankündigung der offenen Stelle wird ebenfalls in
den Kasernen, gegebenenfalls auf den vorgeschobenen Posten und an den Kasernen, gegebenenfalls auf den vorgeschobenen Posten und an
allen Stellen der Gemeinden der Regionalgruppe angeschlagen, wo der allen Stellen der Gemeinden der Regionalgruppe angeschlagen, wo der
Gemeinderat dies für zweckmässig hält. Diese Bekanntmachungen geben Gemeinderat dies für zweckmässig hält. Diese Bekanntmachungen geben
die zu erfüllenden Bedingungen, die vorgeschriebenen Prüfungen, den die zu erfüllenden Bedingungen, die vorgeschriebenen Prüfungen, den
Prüfungsstoff und den äussersten Termin für die Einreichung der Prüfungsstoff und den äussersten Termin für die Einreichung der
Bewerbungen an. Bewerbungen an.
Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu
richten; ihr müssen Unterlagen beiliegen, anhand deren nachgeprüft richten; ihr müssen Unterlagen beiliegen, anhand deren nachgeprüft
werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Bedingungen erfüllt. werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Bedingungen erfüllt.
[Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K. E. vom 27. März 1974 [Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K. E. vom 27. März 1974
(B.S. vom 23. April 1974)] (B.S. vom 23. April 1974)]
[Art. 23bis - [...]] [Art. 23bis - [...]]
[Art. 23bis eingefügt durch Art. 2 des K. E. vom 10. Oktober 1973 [Art. 23bis eingefügt durch Art. 2 des K. E. vom 10. Oktober 1973
(B.S. vom 8. Dezember 1973); danach aufgehoben durch Art. 3 des K. E. (B.S. vom 8. Dezember 1973); danach aufgehoben durch Art. 3 des K. E.
vom 5. Juni 1978 (B.S. vom 21. Juli 1978)] vom 5. Juni 1978 (B.S. vom 21. Juli 1978)]

Art. 24.Die Bestimmungen der Artikel 8, 9 und 10 finden Anwendung auf

Art. 24.Die Bestimmungen der Artikel 8, 9 und 10 finden Anwendung auf

die Bewerber um eine Stelle als freiwilliger Unterleutnant. die Bewerber um eine Stelle als freiwilliger Unterleutnant.

Art. 25.Vor Dienstantritt verpflichtet sich das Personalmitglied auf

Art. 25.Vor Dienstantritt verpflichtet sich das Personalmitglied auf

Probe für eine Dauer, die der Probezeit entspricht. Das Muster des Probe für eine Dauer, die der Probezeit entspricht. Das Muster des
betreffenden Vertrags wird vom Minister des Innern festgelegt. betreffenden Vertrags wird vom Minister des Innern festgelegt.
Das Personalmitglied auf Probe kann seiner Verpflichtung jederzeit Das Personalmitglied auf Probe kann seiner Verpflichtung jederzeit
unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ein Ende unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ein Ende
setzen. setzen.

Art. 26.[Das Personalmitglied auf Probe muss das Brevet eines

Art. 26.[Das Personalmitglied auf Probe muss das Brevet eines

Offiziers erlangen.] Offiziers erlangen.]
[Art. 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ersetzt durch Art. 12 Nr. 4 des K. E. vom [Art. 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ersetzt durch Art. 12 Nr. 4 des K. E. vom
2. Oktober 1978 (B.S. vom 7. Dezember 1978; Art. 26 vollständig 2. Oktober 1978 (B.S. vom 7. Dezember 1978; Art. 26 vollständig
ersetzt durch Art. 5 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober ersetzt durch Art. 5 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober
1992)] 1992)]

Art. 27.[Die Artikel 12, 13, 14 und 15 finden Anwendung auf das

Art. 27.[Die Artikel 12, 13, 14 und 15 finden Anwendung auf das

freiwillige Personalmitglied auf Probe.] freiwillige Personalmitglied auf Probe.]
[Art. 27 ersetzt durch Art. 6 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom [Art. 27 ersetzt durch Art. 6 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom
22. Oktober 1992)] 22. Oktober 1992)]

Art. 28.Das vom Gemeinderat für tauglich befundene Personalmitglied

Art. 28.Das vom Gemeinderat für tauglich befundene Personalmitglied

auf Probe wird effektiv in den Dienstgrad eines freiwilligen auf Probe wird effektiv in den Dienstgrad eines freiwilligen
Unterleutnants angestellt. Unterleutnants angestellt.
Wird es für untauglich befunden, wird es entlassen. Wird es für untauglich befunden, wird es entlassen.

Art. 29.Bei einer effektiven Anstellung verpflichtet sich der

Art. 29.Bei einer effektiven Anstellung verpflichtet sich der

freiwillige Unterleutnant auf fünf Jahre. Das Muster des betreffenden freiwillige Unterleutnant auf fünf Jahre. Das Muster des betreffenden
Vertrags wird vom Minister des Innern festgelegt. Vertrags wird vom Minister des Innern festgelegt.
Diese Verpflichtung kann verlängert werden. Diese Verpflichtung kann verlängert werden.
Abschnitt 2 - Zugang zum Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants Abschnitt 2 - Zugang zum Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants
durch Beförderung durch Beförderung

Art. 30.[Die freiwilligen Unteroffiziere, Korporale und

Art. 30.[Die freiwilligen Unteroffiziere, Korporale und

Feuerwehrleute des Dienstes können sich um jede durch Beförderung zu Feuerwehrleute des Dienstes können sich um jede durch Beförderung zu
vergebende Stelle als freiwilliger Unterleutnant bewerben, sofern sie vergebende Stelle als freiwilliger Unterleutnant bewerben, sofern sie
folgende Bedingungen erfüllen: folgende Bedingungen erfüllen:
a) ein Dienstgradalter von mindestens drei Jahren haben, a) ein Dienstgradalter von mindestens drei Jahren haben,
b) Inhaber des Brevets eines Offiziers sein, b) Inhaber des Brevets eines Offiziers sein,
c) für einen Feuerwehrdienst der Klasse X oder Y Inhaber eines der in c) für einen Feuerwehrdienst der Klasse X oder Y Inhaber eines der in
Anlage I zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Diplome sein, Anlage I zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Diplome sein,
d) über einen günstigen Bericht des dienstleitenden Offiziers oder d) über einen günstigen Bericht des dienstleitenden Offiziers oder
über einen in Anwendung von Artikel 31 gefassten günstigen Beschluss über einen in Anwendung von Artikel 31 gefassten günstigen Beschluss
des Gemeinderates verfügen, des Gemeinderates verfügen,
e) bei der ärztlichen Untersuchung für tauglich befunden worden sein e) bei der ärztlichen Untersuchung für tauglich befunden worden sein
und die in Artikel 8 erwähnten Tests der körperlichen Eignung und die in Artikel 8 erwähnten Tests der körperlichen Eignung
bestanden haben.] bestanden haben.]
[Art. 30 Buchstabe a und b ersetzt durch Art. 1 des K. E. vom 29. [Art. 30 Buchstabe a und b ersetzt durch Art. 1 des K. E. vom 29.
Oktober 1975 (B.S. vom 3. Dezember 1975); Art. 30 Nr. 1 und 2 ersetzt Oktober 1975 (B.S. vom 3. Dezember 1975); Art. 30 Nr. 1 und 2 ersetzt
durch Art. 12 Nr. 5 des K. E. vom 2. Oktober 1978 (B.S. vom 7. durch Art. 12 Nr. 5 des K. E. vom 2. Oktober 1978 (B.S. vom 7.
Dezember 1978); Art. 30 vollständig ersetzt durch Art. 7 des K. E. vom Dezember 1978); Art. 30 vollständig ersetzt durch Art. 7 des K. E. vom
29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober 1992)] 29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober 1992)]

Art. 31.Der in Artikel 30 Buchstabe c [sic: zu lesen ist « d »]

Art. 31.Der in Artikel 30 Buchstabe c [sic: zu lesen ist « d »]

erwähnte Bericht entspricht dem in Anlage IV zum vorliegenden Erlass erwähnte Bericht entspricht dem in Anlage IV zum vorliegenden Erlass
festgelegten Muster; er wird dem Interessehabenden notifiziert, der festgelegten Muster; er wird dem Interessehabenden notifiziert, der
ihn zur Kenntnis nimmt, datiert und unterschreibt. Der ihn zur Kenntnis nimmt, datiert und unterschreibt. Der
Interessehabende verfügt ab Kenntnisnahme dieses Berichts über eine Interessehabende verfügt ab Kenntnisnahme dieses Berichts über eine
Frist von zehn Tagen, um eine Beschwerdeschrift beim Gemeinderat Frist von zehn Tagen, um eine Beschwerdeschrift beim Gemeinderat
einzureichen; er wird auf eigenen Antrag vom Gemeinderat angehört. einzureichen; er wird auf eigenen Antrag vom Gemeinderat angehört.

Art. 32.Wenn eine durch Beförderung zu vergebende Stelle als

Art. 32.Wenn eine durch Beförderung zu vergebende Stelle als

freiwilliger Unterleutnant offen wird, werden die freiwilligen freiwilliger Unterleutnant offen wird, werden die freiwilligen
Unteroffiziere, Korporale und Feuerwehrleute des Dienstes durch ein Unteroffiziere, Korporale und Feuerwehrleute des Dienstes durch ein
Schreiben davon benachrichtigt. Dieses Schreiben gibt die zu Schreiben davon benachrichtigt. Dieses Schreiben gibt die zu
erfüllenden Bedingungen und den äussersten Termin für die Einreichung erfüllenden Bedingungen und den äussersten Termin für die Einreichung
der Bewerbungen an. der Bewerbungen an.
Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu
richten. richten.
Abschnitt 3 - Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines Abschnitt 3 - Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines
freiwilligen Unterleutnants liegen freiwilligen Unterleutnants liegen

Art. 33.§ 1 - Der Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad

Art. 33.§ 1 - Der Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad

eines freiwilligen Unterleutnants liegen, erfolgt durch Beförderung. eines freiwilligen Unterleutnants liegen, erfolgt durch Beförderung.
Die freiwilligen Offiziere des Dienstes können sich um jede für offen Die freiwilligen Offiziere des Dienstes können sich um jede für offen
erklärte Stelle höheren Dienstgrades bewerben. erklärte Stelle höheren Dienstgrades bewerben.
[Die Bewerber müssen Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers [Die Bewerber müssen Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers
sein.] sein.]
[Um in einem Feuerwehrdienst der Klasse Z oder in einem eigenständigen [Um in einem Feuerwehrdienst der Klasse Z oder in einem eigenständigen
Korps in den Dienstgrad eines dienstleitenden Offiziers ernannt zu Korps in den Dienstgrad eines dienstleitenden Offiziers ernannt zu
werden, müssen die Bewerber folgende Bedingungen erfüllen: werden, müssen die Bewerber folgende Bedingungen erfüllen:
1. ein Dienstalter von mindestens drei Jahren als Offizier in einem 1. ein Dienstalter von mindestens drei Jahren als Offizier in einem
Feuerwehrdienst haben, Feuerwehrdienst haben,
2. Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers sein.] 2. Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers sein.]
[Art. 33 § 1 Abs. 4 ersetzt durch Art. 12 Nr. 6 des K. E. vom 2. [Art. 33 § 1 Abs. 4 ersetzt durch Art. 12 Nr. 6 des K. E. vom 2.
Oktober 1978 (B.S. vom 7. Dezember 1978); Art. 33 § 1 ergänzt durch Oktober 1978 (B.S. vom 7. Dezember 1978); Art. 33 § 1 ergänzt durch
Art. 1 des K. E. vom 4. Dezember 1990 (B.S. vom 5. Januar 1991); Art. Art. 1 des K. E. vom 4. Dezember 1990 (B.S. vom 5. Januar 1991); Art.
33 § 1 Abs. 3 ersetzt und Art. 33 § 1 Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 33 § 1 Abs. 3 ersetzt und Art. 33 § 1 Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8
Nr. 2 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober 1992)] Nr. 2 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober 1992)]
§ 2 - Berücksichtigt werden die Ansprüche der Bewerber, die Inhaber § 2 - Berücksichtigt werden die Ansprüche der Bewerber, die Inhaber
des Dienstgrades sind, der unmittelbar unter demjenigen liegt, in dem des Dienstgrades sind, der unmittelbar unter demjenigen liegt, in dem
die Stelle für offen erklärt worden ist, und die ein Dienstgradalter die Stelle für offen erklärt worden ist, und die ein Dienstgradalter
von mindestens drei Jahren haben, oder, wenn kein Bewerber diese von mindestens drei Jahren haben, oder, wenn kein Bewerber diese
Bedingung erfüllt, die Ansprüche der Bewerber, die Inhaber des Bedingung erfüllt, die Ansprüche der Bewerber, die Inhaber des
Dienstgrades sind, der unmittelbar unter demjenigen liegt, in dem die Dienstgrades sind, der unmittelbar unter demjenigen liegt, in dem die
Stelle für offen erklärt worden ist, und die ein Dienstgradalter von Stelle für offen erklärt worden ist, und die ein Dienstgradalter von
weniger als drei Jahren haben. weniger als drei Jahren haben.
Gibt es keinen Bewerber in dem Dienstgrad, der unmittelbar unter Gibt es keinen Bewerber in dem Dienstgrad, der unmittelbar unter
demjenigen liegt, in dem die Stelle für offen erklärt worden ist, demjenigen liegt, in dem die Stelle für offen erklärt worden ist,
entscheidet der Gemeinderat, ob diese Stelle an einen der Bewerber des entscheidet der Gemeinderat, ob diese Stelle an einen der Bewerber des
Dienstes, die ein Dienstalter von mindestens drei Jahren in der Dienstes, die ein Dienstalter von mindestens drei Jahren in der
Rangstufe der Offiziere haben, vergeben werden soll - wobei der Vorzug Rangstufe der Offiziere haben, vergeben werden soll - wobei der Vorzug
dem Bewerber gegeben wird, der den höchsten Dienstgrad hat - oder ob dem Bewerber gegeben wird, der den höchsten Dienstgrad hat - oder ob
Bewerber eines anderen Feuerwehrdienstes herangezogen werden sollen. Bewerber eines anderen Feuerwehrdienstes herangezogen werden sollen.

Art. 34.Wenn eine über der Stelle als freiwilliger Unterleutnant

Art. 34.Wenn eine über der Stelle als freiwilliger Unterleutnant

liegende Offiziersstelle offen wird, werden die freiwilligen Offiziere liegende Offiziersstelle offen wird, werden die freiwilligen Offiziere
des Dienstes durch ein Schreiben davon benachrichtigt. Dieses des Dienstes durch ein Schreiben davon benachrichtigt. Dieses
Schreiben gibt die zu erfüllenden Bedingungen und den äussersten Schreiben gibt die zu erfüllenden Bedingungen und den äussersten
Termin für die Einreichung der Bewerbungen an. Termin für die Einreichung der Bewerbungen an.
Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu
richten. richten.
KAPITEL IV - Offiziere-Arzte KAPITEL IV - Offiziere-Arzte

Art. 35.Bewerber um eine Stelle als Unterleutnant-Arzt müssen

Art. 35.Bewerber um eine Stelle als Unterleutnant-Arzt müssen

folgende Bedingungen erfüllen: folgende Bedingungen erfüllen:
1. Belgier sein, 1. Belgier sein,
2. ihren Wohnsitz in der Gemeinde, wo der Feuerwehrdienst liegt, oder 2. ihren Wohnsitz in der Gemeinde, wo der Feuerwehrdienst liegt, oder
in einer vom Gemeinderat abzugrenzenden Zone haben, in einer vom Gemeinderat abzugrenzenden Zone haben,
3. [...] 3. [...]
4. von guter Führung sein, 4. von guter Führung sein,
5. den Milizgesetzen genügen, 5. den Milizgesetzen genügen,
6. Inhaber des Diploms eines Doktors der Medizin und befugt sein, die 6. Inhaber des Diploms eines Doktors der Medizin und befugt sein, die
Heilkunst in Belgien auszuüben. Heilkunst in Belgien auszuüben.
Vorrang haben Fachärzte für Anästhesiologie und danach Fachärzte für Vorrang haben Fachärzte für Anästhesiologie und danach Fachärzte für
allgemeine Chirurgie. allgemeine Chirurgie.
[Art. 35 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 9 des K. E. vom 29. Juli 1992 [Art. 35 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 9 des K. E. vom 29. Juli 1992
(B.S. vom 22. Oktober 1992)] (B.S. vom 22. Oktober 1992)]

Art. 36.Wenn die Stelle als Offizier-Arzt nicht an einen Bewerber

Art. 36.Wenn die Stelle als Offizier-Arzt nicht an einen Bewerber

vergeben werden kann, der zum Gemeindepersonal gehört, wird sie durch vergeben werden kann, der zum Gemeindepersonal gehört, wird sie durch
Vertrag an einen ausserhalb dieses Personals gewählten Bewerber Vertrag an einen ausserhalb dieses Personals gewählten Bewerber
vergeben. vergeben.
In diesem Fall wird die offene Stelle durch eine Anzeige in mindestens In diesem Fall wird die offene Stelle durch eine Anzeige in mindestens
zwei [Zeitungen] bekanntgegeben. Diese Bekanntmachung gibt die zu zwei [Zeitungen] bekanntgegeben. Diese Bekanntmachung gibt die zu
erfüllenden Bedingungen und den äussersten Termin für die Einreichung erfüllenden Bedingungen und den äussersten Termin für die Einreichung
der Bewerbungen an. der Bewerbungen an.
[Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K. E. vom 27. März 1974 [Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K. E. vom 27. März 1974
(B.S. vom 23. April 1974)] (B.S. vom 23. April 1974)]

Art. 37.Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den

Art. 37.Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den

Bürgermeister zu richten; ihr müssen Unterlagen beiliegen, anhand Bürgermeister zu richten; ihr müssen Unterlagen beiliegen, anhand
deren nachgeprüft werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen deren nachgeprüft werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen
Bedingungen erfüllt. Bedingungen erfüllt.

Art. 38.Der vom Gemeinderat bestimmte Bewerber hat den Dienstgrad

Art. 38.Der vom Gemeinderat bestimmte Bewerber hat den Dienstgrad

eines Unterleutnant-Arztes. eines Unterleutnant-Arztes.
Wird er im Rahmen eines Vertrags angestellt, hat der Vertrag eine Wird er im Rahmen eines Vertrags angestellt, hat der Vertrag eine
Dauer von fünf Jahren. Dieser Vertrag, dessen Muster vom Minister des Dauer von fünf Jahren. Dieser Vertrag, dessen Muster vom Minister des
Innern festgelegt wird, kann verlängert werden. Innern festgelegt wird, kann verlängert werden.

Art. 39.Ein Unterleutnant-Arzt, der ein Dienstalter von mindestens

Art. 39.Ein Unterleutnant-Arzt, der ein Dienstalter von mindestens

fünf Jahren hat, kann vom Gemeinderat in den Dienstgrad eines fünf Jahren hat, kann vom Gemeinderat in den Dienstgrad eines
Leutnant-Arztes befördert werden. Leutnant-Arztes befördert werden.
In Zentren der Klasse X kann jeder Leutnant-Arzt, der ein Dienstalter In Zentren der Klasse X kann jeder Leutnant-Arzt, der ein Dienstalter
von fünf Jahren in dieser Eigenschaft hat, in den Dienstgrad eines von fünf Jahren in dieser Eigenschaft hat, in den Dienstgrad eines
Kapitän-Arztes befördert werden. Kapitän-Arztes befördert werden.

Art. 40.Das Amt eines Offizier-Arztes wird ungeachtet der Einstufung

Art. 40.Das Amt eines Offizier-Arztes wird ungeachtet der Einstufung

des Feuerwehrdienstes mit reduzierter Arbeitszeit ausgeübt. des Feuerwehrdienstes mit reduzierter Arbeitszeit ausgeübt.
KAPITEL V - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL V - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 41.[Das ehemalige Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad

Art. 41.[Das ehemalige Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad

eines Berufsoffiziers wird dem in den Artikeln 11 und 26 erwähnten eines Berufsoffiziers wird dem in den Artikeln 11 und 26 erwähnten
Brevet eines Offiziers gleichgesetzt. Brevet eines Offiziers gleichgesetzt.
Nur für Freiwillige werden die ehemaligen Brevets B und C dem in Nur für Freiwillige werden die ehemaligen Brevets B und C dem in
Artikel 26 erwähnten Brevet eines Offiziers gleichgesetzt. Artikel 26 erwähnten Brevet eines Offiziers gleichgesetzt.
Nur für Freiwillige wird das ehemalige Brevet A dem in Artikel 26 Nur für Freiwillige wird das ehemalige Brevet A dem in Artikel 26
erwähnten Brevet eines Offiziers für eine Übergangsperiode von fünf erwähnten Brevet eines Offiziers für eine Übergangsperiode von fünf
Jahren gleichgesetzt, die ab dem Tag des Inkrafttretens des Jahren gleichgesetzt, die ab dem Tag des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses läuft. vorliegenden Erlasses läuft.
Die Gleichsetzung der Brevets A, B und C mit dem Brevet eines Die Gleichsetzung der Brevets A, B und C mit dem Brevet eines
Offiziers ermöglicht nur den Zugang zum Dienstgrad eines freiwilligen Offiziers ermöglicht nur den Zugang zum Dienstgrad eines freiwilligen
Unterleutnants.] Unterleutnants.]
[Art. 41 ersetzt durch Art. 10 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom [Art. 41 ersetzt durch Art. 10 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom
22. Oktober 1992)] 22. Oktober 1992)]
Art. 42, 43, 44, 45, 46, 47 - [...] Art. 42, 43, 44, 45, 46, 47 - [...]
[Art. 43, 44, 45 abgeändert durch Art. 3 des K. E. vom 10. Oktober [Art. 43, 44, 45 abgeändert durch Art. 3 des K. E. vom 10. Oktober
1973 (B.S. vom 8. Dezember 1973); Art. 43 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 1973 (B.S. vom 8. Dezember 1973); Art. 43 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3
des K. E. vom 27. März 1974 (B.S. vom 23. April 1974); Art. 42, 43, des K. E. vom 27. März 1974 (B.S. vom 23. April 1974); Art. 42, 43,
44, 45, 46 und 47 aufgehoben durch Art. 11 des K. E. vom 29. Juli 1992 44, 45, 46 und 47 aufgehoben durch Art. 11 des K. E. vom 29. Juli 1992
(B.S. vom 22. Oktober 1992)] (B.S. vom 22. Oktober 1992)]

Art. 42.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des

Art. 42.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des

vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Anlage I Anlage I
DIPLOME, DIE BEWERBER UM BESTIMMTE STELLEN BESITZEN MÜSSEN DIPLOME, DIE BEWERBER UM BESTIMMTE STELLEN BESITZEN MÜSSEN
[1. a) Diplom eines Ingenieurs, das ausgestellt worden ist für einen [1. a) Diplom eines Ingenieurs, das ausgestellt worden ist für einen
der folgenden Fachbereiche oder einen anderen vom Gemeinderat der folgenden Fachbereiche oder einen anderen vom Gemeinderat
zugelassenen Fachbereich, sofern dieser mit den Aufträgen des zugelassenen Fachbereich, sofern dieser mit den Aufträgen des
Feuerwehrdienstes vereinbar ist: Feuerwehrdienstes vereinbar ist:
Gesetzliche Grade: Gesetzliche Grade:
Zivilingenieur aus der Übungsschule der Artillerie und der Zivilingenieur aus der Übungsschule der Artillerie und der
Pioniertruppe der Königlichen Militärschule (polytechnische Pioniertruppe der Königlichen Militärschule (polytechnische
Abteilung), Abteilung),
Zivilingenieur-Architekt, Zivilingenieur-Architekt,
Bau-Zivilingenieur, Bau-Zivilingenieur,
Chemie-Zivilingenieur, Chemie-Zivilingenieur,
Elektro-Zivilingenieur, Elektro-Zivilingenieur,
Maschinenbau-Zivilingenieur, Maschinenbau-Zivilingenieur,
Hütten-Zivilingenieur, Hütten-Zivilingenieur,
Bergbau-Zivilingenieur, Bergbau-Zivilingenieur,
Schiffbau-Zivilingenieur. Schiffbau-Zivilingenieur.
Wissenschaftliche Grade: Wissenschaftliche Grade:
Ingenieur-Architekt, Ingenieur-Architekt,
Chemieingenieur, Chemieingenieur,
Zivilbauingenieur, Zivilbauingenieur,
Maschinenbauingenieur, Maschinenbauingenieur,
Elektro- und Maschinenbauingenieur, Elektro- und Maschinenbauingenieur,
Hütteningenieur, Hütteningenieur,
Bergbauingenieur, Bergbauingenieur,
Physikingenieur, Physikingenieur,
Elektroingenieur, Elektroingenieur,
Tiefbauingenieur. Tiefbauingenieur.
b) Diplom eines Industrieingenieurs, das ausgestellt worden ist in b) Diplom eines Industrieingenieurs, das ausgestellt worden ist in
einer der folgenden Fachrichtungen oder in einer anderen vom einer der folgenden Fachrichtungen oder in einer anderen vom
Gemeinderat zugelassenen Fachrichtung, sofern diese mit den Aufträgen Gemeinderat zugelassenen Fachrichtung, sofern diese mit den Aufträgen
des Feuerwehrdienstes vereinbar ist: des Feuerwehrdienstes vereinbar ist:
- Bauwesen, - Bauwesen,
- Maschinenbau oder Elektromechanik, - Maschinenbau oder Elektromechanik,
- Elektrizität, - Elektrizität,
- Chemie, - Chemie,
- Kernenergie, - Kernenergie,
- Industrie. - Industrie.
c) Diplom eines Architekten. c) Diplom eines Architekten.
2. a) Diplom eines technischen Ingenieurs, das von einer vom Staat 2. a) Diplom eines technischen Ingenieurs, das von einer vom Staat
anerkannten, zugelassenen oder subventionierten Lehranstalt für anerkannten, zugelassenen oder subventionierten Lehranstalt für
technischen Hochschulunterricht ausgestellt worden ist für einen der technischen Hochschulunterricht ausgestellt worden ist für einen der
folgenden Fachbereiche oder für einen anderen vom Gemeinderat folgenden Fachbereiche oder für einen anderen vom Gemeinderat
zugelassenen Fachbereich, sofern dieser mit den Aufträgen des zugelassenen Fachbereich, sofern dieser mit den Aufträgen des
Feuerwehrdienstes vereinbar ist: Feuerwehrdienstes vereinbar ist:
- Technischer Ingenieur für Starkstrom, - Technischer Ingenieur für Starkstrom,
- Technischer Ingenieur für Schwachstrom, - Technischer Ingenieur für Schwachstrom,
- Technischer Ingenieur der chemischen Industrie, - Technischer Ingenieur der chemischen Industrie,
- Technischer Ingenieur für öffentliche Arbeiten, - Technischer Ingenieur für öffentliche Arbeiten,
- Technischer Ingenieur der Kernindustrie, - Technischer Ingenieur der Kernindustrie,
- Technischer Chemieingenieur der Kernindustrie, - Technischer Chemieingenieur der Kernindustrie,
- Technischer Zivilbauingenieur, - Technischer Zivilbauingenieur,
- Technischer Ingenieur der Maschinenbauindustrie, - Technischer Ingenieur der Maschinenbauindustrie,
- Technischer Ingenieur für industrielle Chemie, - Technischer Ingenieur für industrielle Chemie,
- Technischer Ingenieur der Bergbauindustrie, - Technischer Ingenieur der Bergbauindustrie,
- Technischer Ingenieur der Elektroindustrie, - Technischer Ingenieur der Elektroindustrie,
- Technischer Ingenieur der Hüttenindustrie für öffentliche Arbeiten, - Technischer Ingenieur der Hüttenindustrie für öffentliche Arbeiten,
- Technischer Ingenieur für öffentliche Arbeiten und Geologie. - Technischer Ingenieur für öffentliche Arbeiten und Geologie.
b) Diplom eines Zivilbauführers. b) Diplom eines Zivilbauführers.
3. Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts. 3. Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts.
4. Diplom der Unterstufe des Sekundarunterrichts.] 4. Diplom der Unterstufe des Sekundarunterrichts.]
[Anlage I Nr. 2 Buchstabe c) eingefügt durch Art. 1 des K. E. vom 8. [Anlage I Nr. 2 Buchstabe c) eingefügt durch Art. 1 des K. E. vom 8.
Mai 1973 (B.S. vom 15. Juni 1973); Anlage 1 vollständig ersetzt durch Mai 1973 (B.S. vom 15. Juni 1973); Anlage 1 vollständig ersetzt durch
Art. 1 des K. E. vom 5. Juni 1978 (B.S. vom 21. Juli 1978)] Art. 1 des K. E. vom 5. Juni 1978 (B.S. vom 21. Juli 1978)]
Anlage II Anlage II
Grundkriterien für die ärztliche Untersuchung Grundkriterien für die ärztliche Untersuchung
Der Bewerber um eine Stelle als Unterleutnant: Der Bewerber um eine Stelle als Unterleutnant:
- muss von kräftiger Konstitution sein, die ihm ermöglicht, ermüdende - muss von kräftiger Konstitution sein, die ihm ermöglicht, ermüdende
und anhaltende körperliche Anstrengungen zu machen, der Witterung zu und anhaltende körperliche Anstrengungen zu machen, der Witterung zu
trotzen, auf jeder Art von Gelände zu gehen und zu laufen, zu trotzen, auf jeder Art von Gelände zu gehen und zu laufen, zu
kriechen, zu klettern, zu springen, zu schwimmen, schwere Lasten zu kriechen, zu klettern, zu springen, zu schwimmen, schwere Lasten zu
tragen, tragen,
- muss schwindelfrei sein, - muss schwindelfrei sein,
- muss sehr widerstandsfähig gegen Rauch sein, - muss sehr widerstandsfähig gegen Rauch sein,
- muss unter allen Umständen sowohl tags- wie auch nachtsüber - muss unter allen Umständen sowohl tags- wie auch nachtsüber
Kraftfahrzeuge aller Art führen können und kein Leiden haben, das Kraftfahrzeuge aller Art führen können und kein Leiden haben, das
einen Schwächeanfall am Steuer verursachen könnte (Epilepsie, einen Schwächeanfall am Steuer verursachen könnte (Epilepsie,
Schwindelanfälle, Neigung zu Synkopen, kardiovaskuläre Störungen, die Schwindelanfälle, Neigung zu Synkopen, kardiovaskuläre Störungen, die
Anfälle von Bewusstlosigkeit verursachen könnten, Diabetes, der die Anfälle von Bewusstlosigkeit verursachen könnten, Diabetes, der die
Injektion oder die Einnahme von Antidiabetika erfordert usw.), Injektion oder die Einnahme von Antidiabetika erfordert usw.),
- muss eine Sehschärfe haben, die notfalls mit Brillenkorrektur 13/10 - muss eine Sehschärfe haben, die notfalls mit Brillenkorrektur 13/10
für beide Auge zusammen und mindestens 3/10 für das schlechtere Auge für beide Auge zusammen und mindestens 3/10 für das schlechtere Auge
beträgt; die Sehschärfe ohne Brillenkorrektur darf jedoch nicht beträgt; die Sehschärfe ohne Brillenkorrektur darf jedoch nicht
weniger als 5/10 für beide Augen zusammen betragen, weniger als 5/10 für beide Augen zusammen betragen,
- muss ohne Hörgerät auf jedem Ohr ein ausreichendes Hörvermögen - muss ohne Hörgerät auf jedem Ohr ein ausreichendes Hörvermögen
haben, durch das er die normale Stimme bei einer Unterhaltung aus haben, durch das er die normale Stimme bei einer Unterhaltung aus
einer Entfernung von 2,50 Metern mit dem Rücken zum untersuchenden einer Entfernung von 2,50 Metern mit dem Rücken zum untersuchenden
Arzt hören kann, Arzt hören kann,
- darf keine Anomalie oder kein Gebrechen, die beziehungsweise das - darf keine Anomalie oder kein Gebrechen, die beziehungsweise das
seinem Ansehen bei der Ausübung seines Amtes ernsthaft schaden könnte, seinem Ansehen bei der Ausübung seines Amtes ernsthaft schaden könnte,
und keine Sprachstörungen aufweisen. und keine Sprachstörungen aufweisen.
Anlage III Anlage III
Feuerwehrdienst von . . . . . Feuerwehrdienst von . . . . .
Betrifft: Betrifft:
Anwerbung in den Dienstgrad eines Berufsunterleutnants (1), eines Anwerbung in den Dienstgrad eines Berufsunterleutnants (1), eines
freiwilligen Unterleutnants (1) freiwilligen Unterleutnants (1)
Bericht des dienstleitenden Offiziers Bericht des dienstleitenden Offiziers
Name und Vornamen: . . . . . Name und Vornamen: . . . . .
Geburtsort und -datum: . . . . . Geburtsort und -datum: . . . . .
Wohnsitz: Wohnsitz:
Anfang der Probezeit: Anfang der Probezeit:
Ende der Probezeit: . . . . . Ende der Probezeit: . . . . .
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Anlage IV Anlage IV
Feuerwehrdienst von . . . . . Feuerwehrdienst von . . . . .
Betrifft: Betrifft:
Beförderung in den Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants Beförderung in den Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants
Bericht des dienstleitenden Offiziers Bericht des dienstleitenden Offiziers
Name und Vornamen: . . . . . Name und Vornamen: . . . . .
Geburtsort und -datum: . . . . . Geburtsort und -datum: . . . . .
Wohnsitz: . . . . . Wohnsitz: . . . . .
Dienstgrad: . . . . . Dienstgrad: . . . . .
Dienstgradalter: . . . . . Dienstgradalter: . . . . .
Dienstalter: . . . . . Dienstalter: . . . . .
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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