Arrêté royal établissant les critères d'aptitude et de capacité, ainsi que les conditions de nomination et de promotion des officiers des services communaux d'incendie . - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids- en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke brandweerdiensten . - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
20 JUILLET 1972. Arrêté royal établissant les critères d'aptitude et | 20 JULI 1972. Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids- | |
de capacité, ainsi que les conditions de nomination et de promotion | en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke |
des officiers des services communaux d'incendie (Moniteur belge du 17 | brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 17 juli 1972). - Duitse |
juillet 1972). - Traduction allemande | vertaling |
De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie | |
Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 29 | - op 29 juli 1992 - van het koninklijk besluit van 20 juli 1972 tot |
juillet 1992 - en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet | vaststelling van de geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van |
1972 établissant les critères d'aptitude et de capacité, ainsi que les | de benoembaarheids- en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van |
conditions de nomination et de promotion des officiers des services | de gemeentelijke brandweerdiensten, zoals het achtereenvolgens werd |
communaux d'incendie, tel qu'il a été modifié successivement par : | gewijzigd door : |
- l'arrêté royal du 8 mai 1973 complétant l'annexe I de l'arrêté royal | - het koninklijk besluit van 8 mei 1973 tot aanvulling van bijlage I |
du 20 juillet 1972 établissant les critères d'aptitude et de capacité, | van het koninklijk besluit van 20 juli 1972 tot vaststelling van de |
geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids- | |
ainsi que les conditions de nomination et de promotion des officiers | en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke |
des services communaux d'incendie (Moniteur belge du 15 juin 1973); | brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 15 juni 1973); |
- l'arrêté royal du 10 octobre 1973 modifiant l'arrêté royal du 20 | - het koninklijk besluit van 10 oktober 1973 tot wijziging van het |
juillet 1972 établissant les critères d'aptitude et de capacité, ainsi | koninklijk besluit van 20 juli 1972 tot vaststelling van de |
geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids- | |
que les conditions de nomination et de promotion des officiers des | en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke |
services communaux d'incendie (Moniteur belge du 8 décembre 1973); | brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 8 december 1973); |
- l'arrêté royal du 27 mars 1974 modifiant l'arrêté royal du 20 | - het koninklijk besluit van 27 maart 1974 tot wijziging van het |
juillet 1972 établissant les critères d'aptitude et de capacité, ainsi | koninklijk besluit van 20 juli 1972 tot vaststelling van de |
geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids- | |
que les conditions de nomination et de promotion des officiers des | en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke |
services communaux d'incendie (Moniteur belge du 23 avril 1974); | brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 23 april 1974); |
- l'arrêté royal du 29 octobre 1975 modifiant l'arrêté royal du 20 | - het koninklijk besluit van 29 oktober 1975 tot wijziging van het |
juillet 1972 établissant les critères d'aptitude et de capacité, ainsi | koninklijk besluit van 20 juli 1972 tot vaststelling van de |
geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids- | |
que les conditions de nomination et de promotion des officiers des | en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke |
services communaux d'incendie (Moniteur belge du 3 décembre 1975); | brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 3 december 1975); |
- l'arrêté royal du 5 juin 1978 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet | - het koninklijk besluit van 5 juni 1978 tot wijziging van het |
1972 établissant les critères d'aptitude et de capacité, ainsi que les | koninklijk besluit van 20 juli 1972 tot vaststelling van de |
geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids- | |
conditions de nomination et de promotion des officiers des services | en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke |
communaux d'incendie (Moniteur belge du 21 juillet 1978); | brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 21 juli 1978); |
- l'arrêté royal du 2 octobre 1978 modifiant l'arrêté royal du 8 | - het koninklijk besluit van 2 oktober 1978 tot wijziging van het |
novembre 1967 portant, en temps de paix, organisation des services | koninklijk besluit van 8 november 1967 houdende, voor de vredestijd, |
communaux et régionaux d'incendie et coordination des secours en cas | organisatie van de gemeentelijke en gewestelijke brandweerdiensten en |
coördinatie van de hulpverlening in geval van brand (Belgisch | |
d'incendie (Moniteur belge du 7 décembre 1978); | Staatsblad van 7 december 1978); |
- l'arrêté royal du 4 décembre 1990 modifiant l'arrêté royal du 20 | - het koninklijk besluit van 4 december 1990 tot wijziging van het |
juillet 1972 établissant les critères d'aptitude et de capacité, ainsi | koninklijk besluit van 20 juli 1972 tot vaststelling van de |
geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids- | |
que les conditions de nomination et de promotion des officiers des | en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke |
services communaux d'incendie (Moniteur belge du 5 janvier 1991); | brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 5 januari 1991); |
- l'arrêté royal du 29 juillet 1992 modifiant l'arrêté royal du 20 | - het koninklijk besluit van 29 juli 1992 tot wijziging van het |
juillet 1972 établissant les critères d'aptitude et de capacité, ainsi | koninklijk besluit van 20 juli 1972 tot vaststelling van de |
geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids- | |
que les conditions de nomination et de promotion des officiers des | en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke |
services communaux d'incendie (Moniteur belge du 22 octobre 1992). | brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 22 oktober 1992). |
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie | Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de |
par le Service central de traduction allemande du Commissariat | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
20. JULI 1972 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Tauglichkeits- | 20. JULI 1972 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Tauglichkeits- |
und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und | und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und |
Beförderung der Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste Deutsche | Beförderung der Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste Deutsche |
Übersetzung | Übersetzung |
Der folgende Text bildet die koordinierte inoffizielle deutsche | Der folgende Text bildet die koordinierte inoffizielle deutsche |
Fassung - zum 29. Juli 1992 - des Königlichen Erlasses vom 20. Juli | Fassung - zum 29. Juli 1992 - des Königlichen Erlasses vom 20. Juli |
1972 zur Festlegung der Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie | 1972 zur Festlegung der Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie |
der Bedingungen für die Ernennung und Beförderung der Offiziere der | der Bedingungen für die Ernennung und Beförderung der Offiziere der |
kommunalen Feuerwehrdienste, so wie er nacheinander abgeändert worden | kommunalen Feuerwehrdienste, so wie er nacheinander abgeändert worden |
ist durch: | ist durch: |
- den Königlichen Erlass vom 8. Mai 1973 zur Ergänzung von Anlage I | - den Königlichen Erlass vom 8. Mai 1973 zur Ergänzung von Anlage I |
zum Königlichen Erlass vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der | zum Königlichen Erlass vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der |
Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die | Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die |
Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen | Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen |
Feuerwehrdienste; | Feuerwehrdienste; |
- den Königlichen Erlass vom 10. Oktober 1973 zur Abänderung des | - den Königlichen Erlass vom 10. Oktober 1973 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der |
Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die | Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die |
Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen | Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen |
Feuerwehrdienste; | Feuerwehrdienste; |
- den Königlichen Erlass vom 27. März 1974 zur Abänderung des | - den Königlichen Erlass vom 27. März 1974 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der |
Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die | Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die |
Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen | Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen |
Feuerwehrdienste; | Feuerwehrdienste; |
- den Königlichen Erlass vom 29. Oktober 1975 zur Abänderung des | - den Königlichen Erlass vom 29. Oktober 1975 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der |
Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die | Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die |
Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen | Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen |
Feuerwehrdienste; | Feuerwehrdienste; |
- den Königlichen Erlass vom 5. Juni 1978 zur Abänderung des | - den Königlichen Erlass vom 5. Juni 1978 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der |
Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die | Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die |
Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen | Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen |
Feuerwehrdienste; | Feuerwehrdienste; |
- den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1978 zur Abänderung des | - den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1978 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der | Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der |
kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der | kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der |
Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten; | Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten; |
- den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 1990 zur Abänderung des | - den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 1990 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der |
Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die | Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die |
Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen | Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen |
Feuerwehrdienste; | Feuerwehrdienste; |
- den Königlichen Erlass vom 29. Juli 1992 zur Abänderung des | - den Königlichen Erlass vom 29. Juli 1992 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der |
Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die | Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die |
Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen | Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen |
Feuerwehrdienste. | Feuerwehrdienste. |
Diese koordinierte inoffizielle deutsche Fassung ist von der Zentralen | Diese koordinierte inoffizielle deutsche Fassung ist von der Zentralen |
Dienststelle für Deutsche Übersetzungen des Beigeordneten | Dienststelle für Deutsche Übersetzungen des Beigeordneten |
Bezirkskommissariats in Malmedy erstellt worden. | Bezirkskommissariats in Malmedy erstellt worden. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
20. JULI 1972 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Tauglichkeits- | 20. JULI 1972 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Tauglichkeits- |
und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und | und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und |
Beförderung der Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste | Beförderung der Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1. In jedem kommunalen Feuerwehrdienst erfolgt der Zugang zur | Artikel 1.In jedem kommunalen Feuerwehrdienst erfolgt der Zugang zur |
Rangstufe der Offiziere sei es durch Anwerbung oder durch Beförderung | Rangstufe der Offiziere sei es durch Anwerbung oder durch Beförderung |
mit dem Dienstgrad eines Unterleutnants und im Rahmen der offenen | mit dem Dienstgrad eines Unterleutnants und im Rahmen der offenen |
Stellen des durch die Grundordnung festgelegten Stellenplans. | Stellen des durch die Grundordnung festgelegten Stellenplans. |
Art. 2.Wird eine Stelle als Unterleutnant offen, bestimmt der |
Art. 2.Wird eine Stelle als Unterleutnant offen, bestimmt der |
Gemeinderat, ob diese Stelle durch Anwerbung oder durch Beförderung zu | Gemeinderat, ob diese Stelle durch Anwerbung oder durch Beförderung zu |
vergeben ist. Der Gemeinderat trifft die erforderlichen Massnahmen, um | vergeben ist. Der Gemeinderat trifft die erforderlichen Massnahmen, um |
die offenen Stellen unverzüglich zu besetzen. | die offenen Stellen unverzüglich zu besetzen. |
Art. 3.Der Unterleutnant, der definitiv ernannt oder effektiv |
Art. 3.Der Unterleutnant, der definitiv ernannt oder effektiv |
angestellt ist, legt den Eid vor dem Bürgermeister ab. | angestellt ist, legt den Eid vor dem Bürgermeister ab. |
Art. 4.Die Ernennung, die Anstellung oder die Beförderung eines |
Art. 4.Die Ernennung, die Anstellung oder die Beförderung eines |
Offiziers wird dem Interessehabenden notifiziert und den anderen | Offiziers wird dem Interessehabenden notifiziert und den anderen |
Mitgliedern des Dienstes durch den Bürgermeister oder seinen | Mitgliedern des Dienstes durch den Bürgermeister oder seinen |
Beauftragten zur Kenntnis gebracht. | Beauftragten zur Kenntnis gebracht. |
KAPITEL II - Berufsoffiziere | KAPITEL II - Berufsoffiziere |
Abschnitt 1 - Zugang zum Dienstgrad eines Berufsunterleutnants durch | Abschnitt 1 - Zugang zum Dienstgrad eines Berufsunterleutnants durch |
Anwerbung | Anwerbung |
Art. 5.Bewerber um eine durch Anwerbung zu vergebende Stelle als |
Art. 5.Bewerber um eine durch Anwerbung zu vergebende Stelle als |
Berufsunterleutnant müssen folgende allgemeine Bedingungen erfüllen: | Berufsunterleutnant müssen folgende allgemeine Bedingungen erfüllen: |
1. Belgier sein, | 1. Belgier sein, |
2. ihren Wohnsitz in der Gemeinde, wo der Feuerwehrdienst liegt, oder | 2. ihren Wohnsitz in der Gemeinde, wo der Feuerwehrdienst liegt, oder |
in einer vom Gemeinderat abzugrenzenden Zone haben. Besagte Bedingung | in einer vom Gemeinderat abzugrenzenden Zone haben. Besagte Bedingung |
ist jedoch eventuell erst spätestens sechs Monate nach Ende der | ist jedoch eventuell erst spätestens sechs Monate nach Ende der |
Probezeit zu erfüllen, | Probezeit zu erfüllen, |
3. [...] | 3. [...] |
4. mindestens 21 und höchstens 35 Jahre alt sein (40 Jahre für | 4. mindestens 21 und höchstens 35 Jahre alt sein (40 Jahre für |
Begünstigte der Vorzugsrechte, die ehemaligen Kriegsteilnehmern und | Begünstigte der Vorzugsrechte, die ehemaligen Kriegsteilnehmern und |
Gleichgestellten durch die Gesetze vom 3. August 1919 und vom 27. Mai | Gleichgestellten durch die Gesetze vom 3. August 1919 und vom 27. Mai |
1947 gewährt werden, sowie für Begünstigte aufgrund des Königlichen | 1947 gewährt werden, sowie für Begünstigte aufgrund des Königlichen |
Erlasses vom 21. Mai 1964 zur Koordinierung der Gesetze über das | Erlasses vom 21. Mai 1964 zur Koordinierung der Gesetze über das |
Personal in Afrika), | Personal in Afrika), |
5. mindestens 1,60 m gross sein, | 5. mindestens 1,60 m gross sein, |
6. von guter Führung sein, | 6. von guter Führung sein, |
7. den Milizgesetzen genügen. | 7. den Milizgesetzen genügen. |
[Art. 5 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 1 des K. E. vom 29. Juli 1992 | [Art. 5 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 1 des K. E. vom 29. Juli 1992 |
(B.S. vom 22. Oktober 1992)] | (B.S. vom 22. Oktober 1992)] |
Art. 6.Die Bewerber müssen ausserdem Inhaber eines der in Anlage I |
Art. 6.Die Bewerber müssen ausserdem Inhaber eines der in Anlage I |
zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Diplome sein: | zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Diplome sein: |
[a) für einen Feuerwehrdienst der Klasse X oder Y: Diplome unter Nr. 1 | [a) für einen Feuerwehrdienst der Klasse X oder Y: Diplome unter Nr. 1 |
oder Nr. 2, | oder Nr. 2, |
b) für einen Feuerwehrdienst der Klasse Z oder einer Gemeinde, die | b) für einen Feuerwehrdienst der Klasse Z oder einer Gemeinde, die |
nicht Gruppenzentrum ist: Diplome unter Nr. 1, Nr. 2 oder, in deren | nicht Gruppenzentrum ist: Diplome unter Nr. 1, Nr. 2 oder, in deren |
Ermangelung, unter Nr. 3.] | Ermangelung, unter Nr. 3.] |
[Art. 6 Buchstabe a und b ersetzt durch Art. 12 Nr. 1 des K. E. vom 2. | [Art. 6 Buchstabe a und b ersetzt durch Art. 12 Nr. 1 des K. E. vom 2. |
Oktober 1978 (B.S. vom 7. Dezember 1978)] | Oktober 1978 (B.S. vom 7. Dezember 1978)] |
Art. 7.Wenn eine durch Anwerbung zu vergebende Stelle als |
Art. 7.Wenn eine durch Anwerbung zu vergebende Stelle als |
Berufsunterleutnant offen wird oder spätestens innerhalb sechs Monaten | Berufsunterleutnant offen wird oder spätestens innerhalb sechs Monaten |
offen werden soll, schreibt der Gemeinderat die Stelle aus. Diese | offen werden soll, schreibt der Gemeinderat die Stelle aus. Diese |
Ausschreibung wird im Belgischen Staatsblatt und in mindestens zwei | Ausschreibung wird im Belgischen Staatsblatt und in mindestens zwei |
[Zeitungen] veröffentlicht. Die Ankündigung der offenen Stelle wird | [Zeitungen] veröffentlicht. Die Ankündigung der offenen Stelle wird |
ebenfalls in den Kasernen, gegebenenfalls auf den vorgeschobenen | ebenfalls in den Kasernen, gegebenenfalls auf den vorgeschobenen |
Posten und an allen Stellen der Gemeinden der Regionalgruppe | Posten und an allen Stellen der Gemeinden der Regionalgruppe |
angeschlagen, wo der Gemeinderat dies für zweckmässig hält. Diese | angeschlagen, wo der Gemeinderat dies für zweckmässig hält. Diese |
Bekanntmachungen geben die zu erfüllenden Bedingungen, die | Bekanntmachungen geben die zu erfüllenden Bedingungen, die |
vorgeschriebenen Prüfungen, den Prüfungsstoff und den äussersten | vorgeschriebenen Prüfungen, den Prüfungsstoff und den äussersten |
Termin für die Einreichung der Bewerbungen an. | Termin für die Einreichung der Bewerbungen an. |
Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu | Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu |
richten; ihr müssen Unterlagen beiliegen, anhand deren nachgeprüft | richten; ihr müssen Unterlagen beiliegen, anhand deren nachgeprüft |
werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Bedingungen erfüllt. | werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Bedingungen erfüllt. |
[Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K. E. vom 27. März 1974 | [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K. E. vom 27. März 1974 |
(B.S. vom 23. April 1974)] | (B.S. vom 23. April 1974)] |
[Art. 7bis - [...]] | [Art. 7bis - [...]] |
[Art. 7bis eingefügt durch Art. 1 des K. E. vom 10. Oktober 1973 (B.S. | [Art. 7bis eingefügt durch Art. 1 des K. E. vom 10. Oktober 1973 (B.S. |
vom 8. Dezember 1973); danach aufgehoben durch Art. 3 des K. E. vom 5. | vom 8. Dezember 1973); danach aufgehoben durch Art. 3 des K. E. vom 5. |
Juni 1978 (B.S. vom 21. Juli 1978)] | Juni 1978 (B.S. vom 21. Juli 1978)] |
Art. 8.Die Bewerber müssen sich einer ärztlichen Untersuchung |
Art. 8.Die Bewerber müssen sich einer ärztlichen Untersuchung |
unterziehen, die aufgrund der in Anlage II zum vorliegenden Erlass | unterziehen, die aufgrund der in Anlage II zum vorliegenden Erlass |
festgelegten Kriterien vom Offizier-Arzt des Dienstes oder von dem vom | festgelegten Kriterien vom Offizier-Arzt des Dienstes oder von dem vom |
Gemeinderat bestimmten Arzt durchgeführt wird. | Gemeinderat bestimmten Arzt durchgeführt wird. |
Die für tauglich befundenen Bewerber werden Tests der körperlichen | Die für tauglich befundenen Bewerber werden Tests der körperlichen |
Eignung unterzogen. | Eignung unterzogen. |
Der Gemeinderat veranstaltet diese Tests. Er bestimmt die | Der Gemeinderat veranstaltet diese Tests. Er bestimmt die |
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, dessen Vorsitz von einem | Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, dessen Vorsitz von einem |
Mitglied des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums geführt wird. | Mitglied des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums geführt wird. |
Art. 9.Die Bewerber, die bei der ärztlichen Untersuchung für tauglich |
Art. 9.Die Bewerber, die bei der ärztlichen Untersuchung für tauglich |
befunden worden sind und die in Artikel 8 erwähnten Tests der | befunden worden sind und die in Artikel 8 erwähnten Tests der |
körperlichen Eignung bestanden haben, werden Selektionsprüfungen | körperlichen Eignung bestanden haben, werden Selektionsprüfungen |
unterzogen. | unterzogen. |
Der Gemeinderat veranstaltet diese Prüfungen. Er bestimmt die | Der Gemeinderat veranstaltet diese Prüfungen. Er bestimmt die |
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, dessen Vorsitz von einem | Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, dessen Vorsitz von einem |
Mitglied des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums geführt wird und | Mitglied des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums geführt wird und |
der unter anderem den dienstleitenden Offizier oder eventuell den | der unter anderem den dienstleitenden Offizier oder eventuell den |
zuständigen Inspektor der Feuerwehrdienste umfasst. | zuständigen Inspektor der Feuerwehrdienste umfasst. |
Die Prüfungen dienen hauptsächlich dazu, die Reife der Bewerber, ihre | Die Prüfungen dienen hauptsächlich dazu, die Reife der Bewerber, ihre |
äussere Erscheinung und die Art und Weise, wie sie ihre eigenen Ideen | äussere Erscheinung und die Art und Weise, wie sie ihre eigenen Ideen |
darlegen, zu beurteilen. | darlegen, zu beurteilen. |
Art. 10.[Die Bewerber, die die für die Zulassung zur Probezeit |
Art. 10.[Die Bewerber, die die für die Zulassung zur Probezeit |
erforderlichen Bedingungen erfüllen und die bei der ärztlichen | erforderlichen Bedingungen erfüllen und die bei der ärztlichen |
Untersuchung für tauglich befunden worden sind und die Tests der | Untersuchung für tauglich befunden worden sind und die Tests der |
körperlichen Eignung sowie die Selektionsprüfungen bestanden haben, | körperlichen Eignung sowie die Selektionsprüfungen bestanden haben, |
werden vom Gemeinderat benannt, wobei der Vorzug denjenigen gegeben | werden vom Gemeinderat benannt, wobei der Vorzug denjenigen gegeben |
wird, die bereits zu einem Feuerwehrdienst gehören.] | wird, die bereits zu einem Feuerwehrdienst gehören.] |
[Art. 10 ersetzt durch Art. 2 des K. E. vom 27. März 1974 (B.S. vom | [Art. 10 ersetzt durch Art. 2 des K. E. vom 27. März 1974 (B.S. vom |
23. April 1974)] | 23. April 1974)] |
Art. 11.[Das Personalmitglied auf Probe muss das Brevet eines |
Art. 11.[Das Personalmitglied auf Probe muss das Brevet eines |
Offiziers erlangen.] | Offiziers erlangen.] |
[Art. 11 ersetzt durch Art. 2 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom | [Art. 11 ersetzt durch Art. 2 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom |
22. Oktober 1992)] | 22. Oktober 1992)] |
Art. 12.Das Personalmitglied auf Probe kann im Hinblick auf seine |
Art. 12.Das Personalmitglied auf Probe kann im Hinblick auf seine |
Ausbildung für höchstens einen Monat in einen anderen mindestens so | Ausbildung für höchstens einen Monat in einen anderen mindestens so |
grossen Feuerwehrdienst entsandt werden. | grossen Feuerwehrdienst entsandt werden. |
In diesem Fall wird es dem Offizier, der diesen Dienst leitet, oder | In diesem Fall wird es dem Offizier, der diesen Dienst leitet, oder |
einem von diesem bestimmten Offizier unterstellt; es darf sich nicht | einem von diesem bestimmten Offizier unterstellt; es darf sich nicht |
aktiv an den eigentlichen Operationen beteiligen. | aktiv an den eigentlichen Operationen beteiligen. |
Art. 13.Die Probezeit dauert ein Jahr. Sie kann nach Anhörung des |
Art. 13.Die Probezeit dauert ein Jahr. Sie kann nach Anhörung des |
dienstleitenden Offiziers vom Gemeinderat um höchstens ein Jahr | dienstleitenden Offiziers vom Gemeinderat um höchstens ein Jahr |
verlängert werden. | verlängert werden. |
Am Ende der Probezeit erstellt der dienstleitende Offizier einen | Am Ende der Probezeit erstellt der dienstleitende Offizier einen |
Bericht über das Befehlsgebungsvermögen des Personalmitglieds auf | Bericht über das Befehlsgebungsvermögen des Personalmitglieds auf |
Probe, seinen Unternehmungsgeist und seine Gewissenhaftigkeit im | Probe, seinen Unternehmungsgeist und seine Gewissenhaftigkeit im |
Dienst; in diesem Bericht werden auch die während der Probezeit | Dienst; in diesem Bericht werden auch die während der Probezeit |
erlangten Diplome und Brevets erwähnt. | erlangten Diplome und Brevets erwähnt. |
Dieser Bericht entspricht dem in Anlage III zum vorliegenden Erlass | Dieser Bericht entspricht dem in Anlage III zum vorliegenden Erlass |
festgelegten Muster; er wird dem Personalmitglied auf Probe | festgelegten Muster; er wird dem Personalmitglied auf Probe |
notifiziert, das ihn zur Kenntnis nimmt, datiert und unterschreibt. | notifiziert, das ihn zur Kenntnis nimmt, datiert und unterschreibt. |
Art. 14.Der Gemeinderat kann der Probezeit jederzeit aufgrund eines |
Art. 14.Der Gemeinderat kann der Probezeit jederzeit aufgrund eines |
mit Gründen versehenen schriftlichen Vorschlags des dienstleitenden | mit Gründen versehenen schriftlichen Vorschlags des dienstleitenden |
Offiziers ein Ende setzen, wenn das Personalmitglied auf Probe keine | Offiziers ein Ende setzen, wenn das Personalmitglied auf Probe keine |
zufriedenstellende Gewissenhaftigkeit im Dienst aufweist. | zufriedenstellende Gewissenhaftigkeit im Dienst aufweist. |
Dieser Vorschlag wird dem Personalmitglied auf Probe notifiziert, das | Dieser Vorschlag wird dem Personalmitglied auf Probe notifiziert, das |
ihn zur Kenntnis nimmt, datiert und unterschreibt. | ihn zur Kenntnis nimmt, datiert und unterschreibt. |
Art. 15.Das Personalmitglied auf Probe verfügt ab Kenntnisnahme des |
Art. 15.Das Personalmitglied auf Probe verfügt ab Kenntnisnahme des |
in Artikel 13 vorgesehenen Berichts und des in Artikel 14 vorgesehenen | in Artikel 13 vorgesehenen Berichts und des in Artikel 14 vorgesehenen |
Vorschlags über eine Frist von zehn Tagen, um eine Beschwerdeschrift | Vorschlags über eine Frist von zehn Tagen, um eine Beschwerdeschrift |
beim Gemeinderat einzureichen. Es wird auf eigenen Antrag vom | beim Gemeinderat einzureichen. Es wird auf eigenen Antrag vom |
Gemeinderat angehört. | Gemeinderat angehört. |
Art. 16.Das vom Gemeinderat für tauglich befundene Personalmitglied |
Art. 16.Das vom Gemeinderat für tauglich befundene Personalmitglied |
auf Probe wird definitiv in den Dienstgrad eines Berufsunterleutnants | auf Probe wird definitiv in den Dienstgrad eines Berufsunterleutnants |
ernannt. | ernannt. |
Wenn es für untauglich befunden wird, wird es entlassen. | Wenn es für untauglich befunden wird, wird es entlassen. |
Abschnitt 2 - Zugang zum Dienstgrad eines Berufsunterleutnants durch | Abschnitt 2 - Zugang zum Dienstgrad eines Berufsunterleutnants durch |
Beförderung | Beförderung |
Art. 17.[Die Berufsunteroffiziere des Dienstes können sich um jede |
Art. 17.[Die Berufsunteroffiziere des Dienstes können sich um jede |
durch Beförderung zu vergebende Stelle als Berufsunterleutnant | durch Beförderung zu vergebende Stelle als Berufsunterleutnant |
bewerben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: | bewerben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: |
a) ein Dienstalter von mindestens drei Jahren als Berufsunteroffizier | a) ein Dienstalter von mindestens drei Jahren als Berufsunteroffizier |
haben, | haben, |
b) Inhaber des in Artikel 11 erwähnten Brevets eines Offiziers sein.] | b) Inhaber des in Artikel 11 erwähnten Brevets eines Offiziers sein.] |
[Art. 17 ersetzt durch Art. 3 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom | [Art. 17 ersetzt durch Art. 3 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom |
22. Oktober 1992)] | 22. Oktober 1992)] |
Art. 18.Wenn eine durch Beförderung zu vergebende Stelle als |
Art. 18.Wenn eine durch Beförderung zu vergebende Stelle als |
Berufsunterleutnant offen wird, werden die Berufsunteroffiziere des | Berufsunterleutnant offen wird, werden die Berufsunteroffiziere des |
Dienstes durch ein Schreiben davon benachrichtigt. Dieses Schreiben | Dienstes durch ein Schreiben davon benachrichtigt. Dieses Schreiben |
gibt die zu erfüllenden Bedingungen und den äussersten Termin für die | gibt die zu erfüllenden Bedingungen und den äussersten Termin für die |
Einreichung der Bewerbungen an. | Einreichung der Bewerbungen an. |
Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu | Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu |
richten. | richten. |
Abschnitt 3 - Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines | Abschnitt 3 - Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines |
Berufsunterleutnants liegen | Berufsunterleutnants liegen |
Art. 19.§ 1 - Der Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad |
Art. 19.§ 1 - Der Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad |
eines Berufsunterleutnants liegen, erfolgt durch Beförderung. | eines Berufsunterleutnants liegen, erfolgt durch Beförderung. |
Die Berufsoffiziere des Dienstes können sich um jede für offen | Die Berufsoffiziere des Dienstes können sich um jede für offen |
erklärte Stelle höheren Dienstgrades bewerben. | erklärte Stelle höheren Dienstgrades bewerben. |
[Für den Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines | [Für den Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines |
Unterleutnants liegen, müssen die Bewerber Inhaber des Brevets eines | Unterleutnants liegen, müssen die Bewerber Inhaber des Brevets eines |
Brandschutztechnikers sein.] | Brandschutztechnikers sein.] |
Für den Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines | Für den Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines |
Leutnants liegen, müssen die Bewerber Inhaber eines der in Anlage I | Leutnants liegen, müssen die Bewerber Inhaber eines der in Anlage I |
zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Diplome sein: | zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Diplome sein: |
a) für einen Feuerwehrdienst der Klasse X oder Y: Diplome unter Nr. 1 | a) für einen Feuerwehrdienst der Klasse X oder Y: Diplome unter Nr. 1 |
oder Nr. 2, | oder Nr. 2, |
b) für einen Feuerwehrdienst der Klasse Z oder einer Gemeinde, die | b) für einen Feuerwehrdienst der Klasse Z oder einer Gemeinde, die |
nicht Gruppenzentrum ist: Diplome unter Nr. 1, Nr. 2 oder, in deren | nicht Gruppenzentrum ist: Diplome unter Nr. 1, Nr. 2 oder, in deren |
Ermangelung, unter Nr. 3.] | Ermangelung, unter Nr. 3.] |
[Für den Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines | [Für den Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines |
Kapitän-Kommandanten liegen, müssen die Bewerber Inhaber eines der in | Kapitän-Kommandanten liegen, müssen die Bewerber Inhaber eines der in |
Anlage I zum vorliegenden Erlass unter Nr. 1 Buchstabe a vorgesehenen | Anlage I zum vorliegenden Erlass unter Nr. 1 Buchstabe a vorgesehenen |
Diplome oder, in deren Ermangelung, eines der in derselben Anlage | Diplome oder, in deren Ermangelung, eines der in derselben Anlage |
unter Nr. 1 Buchstabe b und c oder unter Nr. 2 vorgesehenen Diplome | unter Nr. 1 Buchstabe b und c oder unter Nr. 2 vorgesehenen Diplome |
sein. In einem Feuerwehrdienst der Klasse X muss der dienstleitende | sein. In einem Feuerwehrdienst der Klasse X muss der dienstleitende |
Offizier Inhaber eines der in derselben Anlage unter Nr. 1 Buchstabe a | Offizier Inhaber eines der in derselben Anlage unter Nr. 1 Buchstabe a |
vorgesehenen Diplome oder, in deren Ermangelung, eines der darin unter | vorgesehenen Diplome oder, in deren Ermangelung, eines der darin unter |
Nr. 1 Buchstabe b und c vorgesehenen Diplome sein.] | Nr. 1 Buchstabe b und c vorgesehenen Diplome sein.] |
§ 2 - Berücksichtigt werden die Ansprüche der Bewerber, die Inhaber | § 2 - Berücksichtigt werden die Ansprüche der Bewerber, die Inhaber |
des Dienstgrades sind, der unmittelbar unter demjenigen liegt, in dem | des Dienstgrades sind, der unmittelbar unter demjenigen liegt, in dem |
die Stelle für offen erklärt worden ist, und die ein Dienstgradalter | die Stelle für offen erklärt worden ist, und die ein Dienstgradalter |
von mindestens drei Jahren haben, oder, wenn kein Bewerber diese | von mindestens drei Jahren haben, oder, wenn kein Bewerber diese |
Bedingung erfüllt, die Ansprüche der Bewerber, die Inhaber des | Bedingung erfüllt, die Ansprüche der Bewerber, die Inhaber des |
Dienstgrades sind, der unmittelbar unter demjenigen liegt, in dem die | Dienstgrades sind, der unmittelbar unter demjenigen liegt, in dem die |
Stelle für offen erklärt worden ist, und die ein Dienstgradalter von | Stelle für offen erklärt worden ist, und die ein Dienstgradalter von |
weniger als drei Jahren haben. | weniger als drei Jahren haben. |
Gibt es keinen Bewerber in dem Dienstgrad, der unmittelbar unter | Gibt es keinen Bewerber in dem Dienstgrad, der unmittelbar unter |
demjenigen liegt, in dem die Stelle für offen erklärt worden ist, | demjenigen liegt, in dem die Stelle für offen erklärt worden ist, |
entscheidet der Gemeinderat, ob diese Stelle an einen der Bewerber des | entscheidet der Gemeinderat, ob diese Stelle an einen der Bewerber des |
Dienstes, die ein Dienstalter von mindestens drei Jahren in der | Dienstes, die ein Dienstalter von mindestens drei Jahren in der |
Rangstufe der Offiziere haben, vergeben werden soll - wobei der Vorzug | Rangstufe der Offiziere haben, vergeben werden soll - wobei der Vorzug |
dem Bewerber gegeben wird, der den höchsten Dienstgrad hat - oder ob | dem Bewerber gegeben wird, der den höchsten Dienstgrad hat - oder ob |
Bewerber eines anderen Feuerwehrdienstes herangezogen werden sollen. | Bewerber eines anderen Feuerwehrdienstes herangezogen werden sollen. |
[Art. 19 § 1 Abs. 5 und 6 ersetzt durch Art. 2 des K. E. vom 5. Juni | [Art. 19 § 1 Abs. 5 und 6 ersetzt durch Art. 2 des K. E. vom 5. Juni |
1978 (B.S. vom 21. Juli 1978); Art. 19 § 1 Abs. 4 Buchstabe a und b | 1978 (B.S. vom 21. Juli 1978); Art. 19 § 1 Abs. 4 Buchstabe a und b |
ersetzt durch Art. 12 Nr. 2 des K. E. vom 2. Oktober 1978 (B.S. vom 7. | ersetzt durch Art. 12 Nr. 2 des K. E. vom 2. Oktober 1978 (B.S. vom 7. |
Dezember 1978); Art. 19 § 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 4 des K. E. vom | Dezember 1978); Art. 19 § 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 4 des K. E. vom |
29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober 1992)] | 29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober 1992)] |
Art. 20.Wenn eine über der Stelle als Berufsunterleutnant liegende |
Art. 20.Wenn eine über der Stelle als Berufsunterleutnant liegende |
Offiziersstelle offen wird, werden die Berufsoffiziere des Dienstes | Offiziersstelle offen wird, werden die Berufsoffiziere des Dienstes |
durch ein Schreiben davon benachrichtigt. Dieses Schreiben gibt die zu | durch ein Schreiben davon benachrichtigt. Dieses Schreiben gibt die zu |
erfüllenden Bedingungen und den äussersten Termin für die Einreichung | erfüllenden Bedingungen und den äussersten Termin für die Einreichung |
der Bewerbungen an. | der Bewerbungen an. |
Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu | Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu |
richten. | richten. |
KAPITEL III - Freiwillige Offiziere | KAPITEL III - Freiwillige Offiziere |
Abschnitt 1 - Zugang zum Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants | Abschnitt 1 - Zugang zum Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants |
durch Anwerbung | durch Anwerbung |
Art. 21.Bewerber um eine durch Anwerbung zu vergebende Stelle als |
Art. 21.Bewerber um eine durch Anwerbung zu vergebende Stelle als |
freiwilliger Unterleutnant müssen dieselben allgemeinen Bedingungen | freiwilliger Unterleutnant müssen dieselben allgemeinen Bedingungen |
wie die, die in Artikel 5 vorgesehen sind, erfüllen. | wie die, die in Artikel 5 vorgesehen sind, erfüllen. |
Art. 22.Die Bewerber müssen ausserdem je nach Feuerwehrdienst Inhaber |
Art. 22.Die Bewerber müssen ausserdem je nach Feuerwehrdienst Inhaber |
eines der in Anlage I zum vorliegenden Erlass unter Nr. 1, Nr. 2 oder | eines der in Anlage I zum vorliegenden Erlass unter Nr. 1, Nr. 2 oder |
Nr. 3 vorgesehenen Diplome sein. | Nr. 3 vorgesehenen Diplome sein. |
[Gibt es keinen Bewerber, der diese Bedingung erfüllt, kann für einen | [Gibt es keinen Bewerber, der diese Bedingung erfüllt, kann für einen |
Feuerwehrdienst der Klasse Z und für den einer Gemeinde, die nicht | Feuerwehrdienst der Klasse Z und für den einer Gemeinde, die nicht |
Gruppenzentrum ist, die Bewerbung der Inhaber des unter Nr. 4 | Gruppenzentrum ist, die Bewerbung der Inhaber des unter Nr. 4 |
vorgesehenen Diploms berücksichtigt werden.] | vorgesehenen Diploms berücksichtigt werden.] |
[Art. 22 Abs. 2 ersetzt durch Art. 12 Nr. 3 des K. E. vom 2. Oktober | [Art. 22 Abs. 2 ersetzt durch Art. 12 Nr. 3 des K. E. vom 2. Oktober |
1978 (B.S. vom 7. Dezember 1978)] | 1978 (B.S. vom 7. Dezember 1978)] |
Art. 23.Wenn eine durch Anwerbung zu vergebende Stelle als |
Art. 23.Wenn eine durch Anwerbung zu vergebende Stelle als |
freiwilliger Unterleutnant offen wird oder spätestens innerhalb sechs | freiwilliger Unterleutnant offen wird oder spätestens innerhalb sechs |
Monaten offen werden soll, schreibt der Gemeinderat die Stelle aus. | Monaten offen werden soll, schreibt der Gemeinderat die Stelle aus. |
Diese Ausschreibung wird in mindestens zwei [Zeitungen] | Diese Ausschreibung wird in mindestens zwei [Zeitungen] |
veröffentlicht. Die Ankündigung der offenen Stelle wird ebenfalls in | veröffentlicht. Die Ankündigung der offenen Stelle wird ebenfalls in |
den Kasernen, gegebenenfalls auf den vorgeschobenen Posten und an | den Kasernen, gegebenenfalls auf den vorgeschobenen Posten und an |
allen Stellen der Gemeinden der Regionalgruppe angeschlagen, wo der | allen Stellen der Gemeinden der Regionalgruppe angeschlagen, wo der |
Gemeinderat dies für zweckmässig hält. Diese Bekanntmachungen geben | Gemeinderat dies für zweckmässig hält. Diese Bekanntmachungen geben |
die zu erfüllenden Bedingungen, die vorgeschriebenen Prüfungen, den | die zu erfüllenden Bedingungen, die vorgeschriebenen Prüfungen, den |
Prüfungsstoff und den äussersten Termin für die Einreichung der | Prüfungsstoff und den äussersten Termin für die Einreichung der |
Bewerbungen an. | Bewerbungen an. |
Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu | Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu |
richten; ihr müssen Unterlagen beiliegen, anhand deren nachgeprüft | richten; ihr müssen Unterlagen beiliegen, anhand deren nachgeprüft |
werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Bedingungen erfüllt. | werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Bedingungen erfüllt. |
[Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K. E. vom 27. März 1974 | [Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K. E. vom 27. März 1974 |
(B.S. vom 23. April 1974)] | (B.S. vom 23. April 1974)] |
[Art. 23bis - [...]] | [Art. 23bis - [...]] |
[Art. 23bis eingefügt durch Art. 2 des K. E. vom 10. Oktober 1973 | [Art. 23bis eingefügt durch Art. 2 des K. E. vom 10. Oktober 1973 |
(B.S. vom 8. Dezember 1973); danach aufgehoben durch Art. 3 des K. E. | (B.S. vom 8. Dezember 1973); danach aufgehoben durch Art. 3 des K. E. |
vom 5. Juni 1978 (B.S. vom 21. Juli 1978)] | vom 5. Juni 1978 (B.S. vom 21. Juli 1978)] |
Art. 24.Die Bestimmungen der Artikel 8, 9 und 10 finden Anwendung auf |
Art. 24.Die Bestimmungen der Artikel 8, 9 und 10 finden Anwendung auf |
die Bewerber um eine Stelle als freiwilliger Unterleutnant. | die Bewerber um eine Stelle als freiwilliger Unterleutnant. |
Art. 25.Vor Dienstantritt verpflichtet sich das Personalmitglied auf |
Art. 25.Vor Dienstantritt verpflichtet sich das Personalmitglied auf |
Probe für eine Dauer, die der Probezeit entspricht. Das Muster des | Probe für eine Dauer, die der Probezeit entspricht. Das Muster des |
betreffenden Vertrags wird vom Minister des Innern festgelegt. | betreffenden Vertrags wird vom Minister des Innern festgelegt. |
Das Personalmitglied auf Probe kann seiner Verpflichtung jederzeit | Das Personalmitglied auf Probe kann seiner Verpflichtung jederzeit |
unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ein Ende | unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ein Ende |
setzen. | setzen. |
Art. 26.[Das Personalmitglied auf Probe muss das Brevet eines |
Art. 26.[Das Personalmitglied auf Probe muss das Brevet eines |
Offiziers erlangen.] | Offiziers erlangen.] |
[Art. 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ersetzt durch Art. 12 Nr. 4 des K. E. vom | [Art. 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ersetzt durch Art. 12 Nr. 4 des K. E. vom |
2. Oktober 1978 (B.S. vom 7. Dezember 1978; Art. 26 vollständig | 2. Oktober 1978 (B.S. vom 7. Dezember 1978; Art. 26 vollständig |
ersetzt durch Art. 5 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober | ersetzt durch Art. 5 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober |
1992)] | 1992)] |
Art. 27.[Die Artikel 12, 13, 14 und 15 finden Anwendung auf das |
Art. 27.[Die Artikel 12, 13, 14 und 15 finden Anwendung auf das |
freiwillige Personalmitglied auf Probe.] | freiwillige Personalmitglied auf Probe.] |
[Art. 27 ersetzt durch Art. 6 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom | [Art. 27 ersetzt durch Art. 6 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom |
22. Oktober 1992)] | 22. Oktober 1992)] |
Art. 28.Das vom Gemeinderat für tauglich befundene Personalmitglied |
Art. 28.Das vom Gemeinderat für tauglich befundene Personalmitglied |
auf Probe wird effektiv in den Dienstgrad eines freiwilligen | auf Probe wird effektiv in den Dienstgrad eines freiwilligen |
Unterleutnants angestellt. | Unterleutnants angestellt. |
Wird es für untauglich befunden, wird es entlassen. | Wird es für untauglich befunden, wird es entlassen. |
Art. 29.Bei einer effektiven Anstellung verpflichtet sich der |
Art. 29.Bei einer effektiven Anstellung verpflichtet sich der |
freiwillige Unterleutnant auf fünf Jahre. Das Muster des betreffenden | freiwillige Unterleutnant auf fünf Jahre. Das Muster des betreffenden |
Vertrags wird vom Minister des Innern festgelegt. | Vertrags wird vom Minister des Innern festgelegt. |
Diese Verpflichtung kann verlängert werden. | Diese Verpflichtung kann verlängert werden. |
Abschnitt 2 - Zugang zum Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants | Abschnitt 2 - Zugang zum Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants |
durch Beförderung | durch Beförderung |
Art. 30.[Die freiwilligen Unteroffiziere, Korporale und |
Art. 30.[Die freiwilligen Unteroffiziere, Korporale und |
Feuerwehrleute des Dienstes können sich um jede durch Beförderung zu | Feuerwehrleute des Dienstes können sich um jede durch Beförderung zu |
vergebende Stelle als freiwilliger Unterleutnant bewerben, sofern sie | vergebende Stelle als freiwilliger Unterleutnant bewerben, sofern sie |
folgende Bedingungen erfüllen: | folgende Bedingungen erfüllen: |
a) ein Dienstgradalter von mindestens drei Jahren haben, | a) ein Dienstgradalter von mindestens drei Jahren haben, |
b) Inhaber des Brevets eines Offiziers sein, | b) Inhaber des Brevets eines Offiziers sein, |
c) für einen Feuerwehrdienst der Klasse X oder Y Inhaber eines der in | c) für einen Feuerwehrdienst der Klasse X oder Y Inhaber eines der in |
Anlage I zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Diplome sein, | Anlage I zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Diplome sein, |
d) über einen günstigen Bericht des dienstleitenden Offiziers oder | d) über einen günstigen Bericht des dienstleitenden Offiziers oder |
über einen in Anwendung von Artikel 31 gefassten günstigen Beschluss | über einen in Anwendung von Artikel 31 gefassten günstigen Beschluss |
des Gemeinderates verfügen, | des Gemeinderates verfügen, |
e) bei der ärztlichen Untersuchung für tauglich befunden worden sein | e) bei der ärztlichen Untersuchung für tauglich befunden worden sein |
und die in Artikel 8 erwähnten Tests der körperlichen Eignung | und die in Artikel 8 erwähnten Tests der körperlichen Eignung |
bestanden haben.] | bestanden haben.] |
[Art. 30 Buchstabe a und b ersetzt durch Art. 1 des K. E. vom 29. | [Art. 30 Buchstabe a und b ersetzt durch Art. 1 des K. E. vom 29. |
Oktober 1975 (B.S. vom 3. Dezember 1975); Art. 30 Nr. 1 und 2 ersetzt | Oktober 1975 (B.S. vom 3. Dezember 1975); Art. 30 Nr. 1 und 2 ersetzt |
durch Art. 12 Nr. 5 des K. E. vom 2. Oktober 1978 (B.S. vom 7. | durch Art. 12 Nr. 5 des K. E. vom 2. Oktober 1978 (B.S. vom 7. |
Dezember 1978); Art. 30 vollständig ersetzt durch Art. 7 des K. E. vom | Dezember 1978); Art. 30 vollständig ersetzt durch Art. 7 des K. E. vom |
29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober 1992)] | 29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober 1992)] |
Art. 31.Der in Artikel 30 Buchstabe c [sic: zu lesen ist « d »] |
Art. 31.Der in Artikel 30 Buchstabe c [sic: zu lesen ist « d »] |
erwähnte Bericht entspricht dem in Anlage IV zum vorliegenden Erlass | erwähnte Bericht entspricht dem in Anlage IV zum vorliegenden Erlass |
festgelegten Muster; er wird dem Interessehabenden notifiziert, der | festgelegten Muster; er wird dem Interessehabenden notifiziert, der |
ihn zur Kenntnis nimmt, datiert und unterschreibt. Der | ihn zur Kenntnis nimmt, datiert und unterschreibt. Der |
Interessehabende verfügt ab Kenntnisnahme dieses Berichts über eine | Interessehabende verfügt ab Kenntnisnahme dieses Berichts über eine |
Frist von zehn Tagen, um eine Beschwerdeschrift beim Gemeinderat | Frist von zehn Tagen, um eine Beschwerdeschrift beim Gemeinderat |
einzureichen; er wird auf eigenen Antrag vom Gemeinderat angehört. | einzureichen; er wird auf eigenen Antrag vom Gemeinderat angehört. |
Art. 32.Wenn eine durch Beförderung zu vergebende Stelle als |
Art. 32.Wenn eine durch Beförderung zu vergebende Stelle als |
freiwilliger Unterleutnant offen wird, werden die freiwilligen | freiwilliger Unterleutnant offen wird, werden die freiwilligen |
Unteroffiziere, Korporale und Feuerwehrleute des Dienstes durch ein | Unteroffiziere, Korporale und Feuerwehrleute des Dienstes durch ein |
Schreiben davon benachrichtigt. Dieses Schreiben gibt die zu | Schreiben davon benachrichtigt. Dieses Schreiben gibt die zu |
erfüllenden Bedingungen und den äussersten Termin für die Einreichung | erfüllenden Bedingungen und den äussersten Termin für die Einreichung |
der Bewerbungen an. | der Bewerbungen an. |
Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu | Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu |
richten. | richten. |
Abschnitt 3 - Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines | Abschnitt 3 - Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines |
freiwilligen Unterleutnants liegen | freiwilligen Unterleutnants liegen |
Art. 33.§ 1 - Der Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad |
Art. 33.§ 1 - Der Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad |
eines freiwilligen Unterleutnants liegen, erfolgt durch Beförderung. | eines freiwilligen Unterleutnants liegen, erfolgt durch Beförderung. |
Die freiwilligen Offiziere des Dienstes können sich um jede für offen | Die freiwilligen Offiziere des Dienstes können sich um jede für offen |
erklärte Stelle höheren Dienstgrades bewerben. | erklärte Stelle höheren Dienstgrades bewerben. |
[Die Bewerber müssen Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers | [Die Bewerber müssen Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers |
sein.] | sein.] |
[Um in einem Feuerwehrdienst der Klasse Z oder in einem eigenständigen | [Um in einem Feuerwehrdienst der Klasse Z oder in einem eigenständigen |
Korps in den Dienstgrad eines dienstleitenden Offiziers ernannt zu | Korps in den Dienstgrad eines dienstleitenden Offiziers ernannt zu |
werden, müssen die Bewerber folgende Bedingungen erfüllen: | werden, müssen die Bewerber folgende Bedingungen erfüllen: |
1. ein Dienstalter von mindestens drei Jahren als Offizier in einem | 1. ein Dienstalter von mindestens drei Jahren als Offizier in einem |
Feuerwehrdienst haben, | Feuerwehrdienst haben, |
2. Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers sein.] | 2. Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers sein.] |
[Art. 33 § 1 Abs. 4 ersetzt durch Art. 12 Nr. 6 des K. E. vom 2. | [Art. 33 § 1 Abs. 4 ersetzt durch Art. 12 Nr. 6 des K. E. vom 2. |
Oktober 1978 (B.S. vom 7. Dezember 1978); Art. 33 § 1 ergänzt durch | Oktober 1978 (B.S. vom 7. Dezember 1978); Art. 33 § 1 ergänzt durch |
Art. 1 des K. E. vom 4. Dezember 1990 (B.S. vom 5. Januar 1991); Art. | Art. 1 des K. E. vom 4. Dezember 1990 (B.S. vom 5. Januar 1991); Art. |
33 § 1 Abs. 3 ersetzt und Art. 33 § 1 Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 | 33 § 1 Abs. 3 ersetzt und Art. 33 § 1 Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 |
Nr. 2 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober 1992)] | Nr. 2 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober 1992)] |
§ 2 - Berücksichtigt werden die Ansprüche der Bewerber, die Inhaber | § 2 - Berücksichtigt werden die Ansprüche der Bewerber, die Inhaber |
des Dienstgrades sind, der unmittelbar unter demjenigen liegt, in dem | des Dienstgrades sind, der unmittelbar unter demjenigen liegt, in dem |
die Stelle für offen erklärt worden ist, und die ein Dienstgradalter | die Stelle für offen erklärt worden ist, und die ein Dienstgradalter |
von mindestens drei Jahren haben, oder, wenn kein Bewerber diese | von mindestens drei Jahren haben, oder, wenn kein Bewerber diese |
Bedingung erfüllt, die Ansprüche der Bewerber, die Inhaber des | Bedingung erfüllt, die Ansprüche der Bewerber, die Inhaber des |
Dienstgrades sind, der unmittelbar unter demjenigen liegt, in dem die | Dienstgrades sind, der unmittelbar unter demjenigen liegt, in dem die |
Stelle für offen erklärt worden ist, und die ein Dienstgradalter von | Stelle für offen erklärt worden ist, und die ein Dienstgradalter von |
weniger als drei Jahren haben. | weniger als drei Jahren haben. |
Gibt es keinen Bewerber in dem Dienstgrad, der unmittelbar unter | Gibt es keinen Bewerber in dem Dienstgrad, der unmittelbar unter |
demjenigen liegt, in dem die Stelle für offen erklärt worden ist, | demjenigen liegt, in dem die Stelle für offen erklärt worden ist, |
entscheidet der Gemeinderat, ob diese Stelle an einen der Bewerber des | entscheidet der Gemeinderat, ob diese Stelle an einen der Bewerber des |
Dienstes, die ein Dienstalter von mindestens drei Jahren in der | Dienstes, die ein Dienstalter von mindestens drei Jahren in der |
Rangstufe der Offiziere haben, vergeben werden soll - wobei der Vorzug | Rangstufe der Offiziere haben, vergeben werden soll - wobei der Vorzug |
dem Bewerber gegeben wird, der den höchsten Dienstgrad hat - oder ob | dem Bewerber gegeben wird, der den höchsten Dienstgrad hat - oder ob |
Bewerber eines anderen Feuerwehrdienstes herangezogen werden sollen. | Bewerber eines anderen Feuerwehrdienstes herangezogen werden sollen. |
Art. 34.Wenn eine über der Stelle als freiwilliger Unterleutnant |
Art. 34.Wenn eine über der Stelle als freiwilliger Unterleutnant |
liegende Offiziersstelle offen wird, werden die freiwilligen Offiziere | liegende Offiziersstelle offen wird, werden die freiwilligen Offiziere |
des Dienstes durch ein Schreiben davon benachrichtigt. Dieses | des Dienstes durch ein Schreiben davon benachrichtigt. Dieses |
Schreiben gibt die zu erfüllenden Bedingungen und den äussersten | Schreiben gibt die zu erfüllenden Bedingungen und den äussersten |
Termin für die Einreichung der Bewerbungen an. | Termin für die Einreichung der Bewerbungen an. |
Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu | Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu |
richten. | richten. |
KAPITEL IV - Offiziere-Arzte | KAPITEL IV - Offiziere-Arzte |
Art. 35.Bewerber um eine Stelle als Unterleutnant-Arzt müssen |
Art. 35.Bewerber um eine Stelle als Unterleutnant-Arzt müssen |
folgende Bedingungen erfüllen: | folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Belgier sein, | 1. Belgier sein, |
2. ihren Wohnsitz in der Gemeinde, wo der Feuerwehrdienst liegt, oder | 2. ihren Wohnsitz in der Gemeinde, wo der Feuerwehrdienst liegt, oder |
in einer vom Gemeinderat abzugrenzenden Zone haben, | in einer vom Gemeinderat abzugrenzenden Zone haben, |
3. [...] | 3. [...] |
4. von guter Führung sein, | 4. von guter Führung sein, |
5. den Milizgesetzen genügen, | 5. den Milizgesetzen genügen, |
6. Inhaber des Diploms eines Doktors der Medizin und befugt sein, die | 6. Inhaber des Diploms eines Doktors der Medizin und befugt sein, die |
Heilkunst in Belgien auszuüben. | Heilkunst in Belgien auszuüben. |
Vorrang haben Fachärzte für Anästhesiologie und danach Fachärzte für | Vorrang haben Fachärzte für Anästhesiologie und danach Fachärzte für |
allgemeine Chirurgie. | allgemeine Chirurgie. |
[Art. 35 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 9 des K. E. vom 29. Juli 1992 | [Art. 35 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 9 des K. E. vom 29. Juli 1992 |
(B.S. vom 22. Oktober 1992)] | (B.S. vom 22. Oktober 1992)] |
Art. 36.Wenn die Stelle als Offizier-Arzt nicht an einen Bewerber |
Art. 36.Wenn die Stelle als Offizier-Arzt nicht an einen Bewerber |
vergeben werden kann, der zum Gemeindepersonal gehört, wird sie durch | vergeben werden kann, der zum Gemeindepersonal gehört, wird sie durch |
Vertrag an einen ausserhalb dieses Personals gewählten Bewerber | Vertrag an einen ausserhalb dieses Personals gewählten Bewerber |
vergeben. | vergeben. |
In diesem Fall wird die offene Stelle durch eine Anzeige in mindestens | In diesem Fall wird die offene Stelle durch eine Anzeige in mindestens |
zwei [Zeitungen] bekanntgegeben. Diese Bekanntmachung gibt die zu | zwei [Zeitungen] bekanntgegeben. Diese Bekanntmachung gibt die zu |
erfüllenden Bedingungen und den äussersten Termin für die Einreichung | erfüllenden Bedingungen und den äussersten Termin für die Einreichung |
der Bewerbungen an. | der Bewerbungen an. |
[Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K. E. vom 27. März 1974 | [Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K. E. vom 27. März 1974 |
(B.S. vom 23. April 1974)] | (B.S. vom 23. April 1974)] |
Art. 37.Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den |
Art. 37.Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den |
Bürgermeister zu richten; ihr müssen Unterlagen beiliegen, anhand | Bürgermeister zu richten; ihr müssen Unterlagen beiliegen, anhand |
deren nachgeprüft werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen | deren nachgeprüft werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen |
Bedingungen erfüllt. | Bedingungen erfüllt. |
Art. 38.Der vom Gemeinderat bestimmte Bewerber hat den Dienstgrad |
Art. 38.Der vom Gemeinderat bestimmte Bewerber hat den Dienstgrad |
eines Unterleutnant-Arztes. | eines Unterleutnant-Arztes. |
Wird er im Rahmen eines Vertrags angestellt, hat der Vertrag eine | Wird er im Rahmen eines Vertrags angestellt, hat der Vertrag eine |
Dauer von fünf Jahren. Dieser Vertrag, dessen Muster vom Minister des | Dauer von fünf Jahren. Dieser Vertrag, dessen Muster vom Minister des |
Innern festgelegt wird, kann verlängert werden. | Innern festgelegt wird, kann verlängert werden. |
Art. 39.Ein Unterleutnant-Arzt, der ein Dienstalter von mindestens |
Art. 39.Ein Unterleutnant-Arzt, der ein Dienstalter von mindestens |
fünf Jahren hat, kann vom Gemeinderat in den Dienstgrad eines | fünf Jahren hat, kann vom Gemeinderat in den Dienstgrad eines |
Leutnant-Arztes befördert werden. | Leutnant-Arztes befördert werden. |
In Zentren der Klasse X kann jeder Leutnant-Arzt, der ein Dienstalter | In Zentren der Klasse X kann jeder Leutnant-Arzt, der ein Dienstalter |
von fünf Jahren in dieser Eigenschaft hat, in den Dienstgrad eines | von fünf Jahren in dieser Eigenschaft hat, in den Dienstgrad eines |
Kapitän-Arztes befördert werden. | Kapitän-Arztes befördert werden. |
Art. 40.Das Amt eines Offizier-Arztes wird ungeachtet der Einstufung |
Art. 40.Das Amt eines Offizier-Arztes wird ungeachtet der Einstufung |
des Feuerwehrdienstes mit reduzierter Arbeitszeit ausgeübt. | des Feuerwehrdienstes mit reduzierter Arbeitszeit ausgeübt. |
KAPITEL V - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 41.[Das ehemalige Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad |
Art. 41.[Das ehemalige Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad |
eines Berufsoffiziers wird dem in den Artikeln 11 und 26 erwähnten | eines Berufsoffiziers wird dem in den Artikeln 11 und 26 erwähnten |
Brevet eines Offiziers gleichgesetzt. | Brevet eines Offiziers gleichgesetzt. |
Nur für Freiwillige werden die ehemaligen Brevets B und C dem in | Nur für Freiwillige werden die ehemaligen Brevets B und C dem in |
Artikel 26 erwähnten Brevet eines Offiziers gleichgesetzt. | Artikel 26 erwähnten Brevet eines Offiziers gleichgesetzt. |
Nur für Freiwillige wird das ehemalige Brevet A dem in Artikel 26 | Nur für Freiwillige wird das ehemalige Brevet A dem in Artikel 26 |
erwähnten Brevet eines Offiziers für eine Übergangsperiode von fünf | erwähnten Brevet eines Offiziers für eine Übergangsperiode von fünf |
Jahren gleichgesetzt, die ab dem Tag des Inkrafttretens des | Jahren gleichgesetzt, die ab dem Tag des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses läuft. | vorliegenden Erlasses läuft. |
Die Gleichsetzung der Brevets A, B und C mit dem Brevet eines | Die Gleichsetzung der Brevets A, B und C mit dem Brevet eines |
Offiziers ermöglicht nur den Zugang zum Dienstgrad eines freiwilligen | Offiziers ermöglicht nur den Zugang zum Dienstgrad eines freiwilligen |
Unterleutnants.] | Unterleutnants.] |
[Art. 41 ersetzt durch Art. 10 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom | [Art. 41 ersetzt durch Art. 10 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom |
22. Oktober 1992)] | 22. Oktober 1992)] |
Art. 42, 43, 44, 45, 46, 47 - [...] | Art. 42, 43, 44, 45, 46, 47 - [...] |
[Art. 43, 44, 45 abgeändert durch Art. 3 des K. E. vom 10. Oktober | [Art. 43, 44, 45 abgeändert durch Art. 3 des K. E. vom 10. Oktober |
1973 (B.S. vom 8. Dezember 1973); Art. 43 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 | 1973 (B.S. vom 8. Dezember 1973); Art. 43 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 |
des K. E. vom 27. März 1974 (B.S. vom 23. April 1974); Art. 42, 43, | des K. E. vom 27. März 1974 (B.S. vom 23. April 1974); Art. 42, 43, |
44, 45, 46 und 47 aufgehoben durch Art. 11 des K. E. vom 29. Juli 1992 | 44, 45, 46 und 47 aufgehoben durch Art. 11 des K. E. vom 29. Juli 1992 |
(B.S. vom 22. Oktober 1992)] | (B.S. vom 22. Oktober 1992)] |
Art. 42.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
Art. 42.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Anlage I | Anlage I |
DIPLOME, DIE BEWERBER UM BESTIMMTE STELLEN BESITZEN MÜSSEN | DIPLOME, DIE BEWERBER UM BESTIMMTE STELLEN BESITZEN MÜSSEN |
[1. a) Diplom eines Ingenieurs, das ausgestellt worden ist für einen | [1. a) Diplom eines Ingenieurs, das ausgestellt worden ist für einen |
der folgenden Fachbereiche oder einen anderen vom Gemeinderat | der folgenden Fachbereiche oder einen anderen vom Gemeinderat |
zugelassenen Fachbereich, sofern dieser mit den Aufträgen des | zugelassenen Fachbereich, sofern dieser mit den Aufträgen des |
Feuerwehrdienstes vereinbar ist: | Feuerwehrdienstes vereinbar ist: |
Gesetzliche Grade: | Gesetzliche Grade: |
Zivilingenieur aus der Übungsschule der Artillerie und der | Zivilingenieur aus der Übungsschule der Artillerie und der |
Pioniertruppe der Königlichen Militärschule (polytechnische | Pioniertruppe der Königlichen Militärschule (polytechnische |
Abteilung), | Abteilung), |
Zivilingenieur-Architekt, | Zivilingenieur-Architekt, |
Bau-Zivilingenieur, | Bau-Zivilingenieur, |
Chemie-Zivilingenieur, | Chemie-Zivilingenieur, |
Elektro-Zivilingenieur, | Elektro-Zivilingenieur, |
Maschinenbau-Zivilingenieur, | Maschinenbau-Zivilingenieur, |
Hütten-Zivilingenieur, | Hütten-Zivilingenieur, |
Bergbau-Zivilingenieur, | Bergbau-Zivilingenieur, |
Schiffbau-Zivilingenieur. | Schiffbau-Zivilingenieur. |
Wissenschaftliche Grade: | Wissenschaftliche Grade: |
Ingenieur-Architekt, | Ingenieur-Architekt, |
Chemieingenieur, | Chemieingenieur, |
Zivilbauingenieur, | Zivilbauingenieur, |
Maschinenbauingenieur, | Maschinenbauingenieur, |
Elektro- und Maschinenbauingenieur, | Elektro- und Maschinenbauingenieur, |
Hütteningenieur, | Hütteningenieur, |
Bergbauingenieur, | Bergbauingenieur, |
Physikingenieur, | Physikingenieur, |
Elektroingenieur, | Elektroingenieur, |
Tiefbauingenieur. | Tiefbauingenieur. |
b) Diplom eines Industrieingenieurs, das ausgestellt worden ist in | b) Diplom eines Industrieingenieurs, das ausgestellt worden ist in |
einer der folgenden Fachrichtungen oder in einer anderen vom | einer der folgenden Fachrichtungen oder in einer anderen vom |
Gemeinderat zugelassenen Fachrichtung, sofern diese mit den Aufträgen | Gemeinderat zugelassenen Fachrichtung, sofern diese mit den Aufträgen |
des Feuerwehrdienstes vereinbar ist: | des Feuerwehrdienstes vereinbar ist: |
- Bauwesen, | - Bauwesen, |
- Maschinenbau oder Elektromechanik, | - Maschinenbau oder Elektromechanik, |
- Elektrizität, | - Elektrizität, |
- Chemie, | - Chemie, |
- Kernenergie, | - Kernenergie, |
- Industrie. | - Industrie. |
c) Diplom eines Architekten. | c) Diplom eines Architekten. |
2. a) Diplom eines technischen Ingenieurs, das von einer vom Staat | 2. a) Diplom eines technischen Ingenieurs, das von einer vom Staat |
anerkannten, zugelassenen oder subventionierten Lehranstalt für | anerkannten, zugelassenen oder subventionierten Lehranstalt für |
technischen Hochschulunterricht ausgestellt worden ist für einen der | technischen Hochschulunterricht ausgestellt worden ist für einen der |
folgenden Fachbereiche oder für einen anderen vom Gemeinderat | folgenden Fachbereiche oder für einen anderen vom Gemeinderat |
zugelassenen Fachbereich, sofern dieser mit den Aufträgen des | zugelassenen Fachbereich, sofern dieser mit den Aufträgen des |
Feuerwehrdienstes vereinbar ist: | Feuerwehrdienstes vereinbar ist: |
- Technischer Ingenieur für Starkstrom, | - Technischer Ingenieur für Starkstrom, |
- Technischer Ingenieur für Schwachstrom, | - Technischer Ingenieur für Schwachstrom, |
- Technischer Ingenieur der chemischen Industrie, | - Technischer Ingenieur der chemischen Industrie, |
- Technischer Ingenieur für öffentliche Arbeiten, | - Technischer Ingenieur für öffentliche Arbeiten, |
- Technischer Ingenieur der Kernindustrie, | - Technischer Ingenieur der Kernindustrie, |
- Technischer Chemieingenieur der Kernindustrie, | - Technischer Chemieingenieur der Kernindustrie, |
- Technischer Zivilbauingenieur, | - Technischer Zivilbauingenieur, |
- Technischer Ingenieur der Maschinenbauindustrie, | - Technischer Ingenieur der Maschinenbauindustrie, |
- Technischer Ingenieur für industrielle Chemie, | - Technischer Ingenieur für industrielle Chemie, |
- Technischer Ingenieur der Bergbauindustrie, | - Technischer Ingenieur der Bergbauindustrie, |
- Technischer Ingenieur der Elektroindustrie, | - Technischer Ingenieur der Elektroindustrie, |
- Technischer Ingenieur der Hüttenindustrie für öffentliche Arbeiten, | - Technischer Ingenieur der Hüttenindustrie für öffentliche Arbeiten, |
- Technischer Ingenieur für öffentliche Arbeiten und Geologie. | - Technischer Ingenieur für öffentliche Arbeiten und Geologie. |
b) Diplom eines Zivilbauführers. | b) Diplom eines Zivilbauführers. |
3. Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts. | 3. Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts. |
4. Diplom der Unterstufe des Sekundarunterrichts.] | 4. Diplom der Unterstufe des Sekundarunterrichts.] |
[Anlage I Nr. 2 Buchstabe c) eingefügt durch Art. 1 des K. E. vom 8. | [Anlage I Nr. 2 Buchstabe c) eingefügt durch Art. 1 des K. E. vom 8. |
Mai 1973 (B.S. vom 15. Juni 1973); Anlage 1 vollständig ersetzt durch | Mai 1973 (B.S. vom 15. Juni 1973); Anlage 1 vollständig ersetzt durch |
Art. 1 des K. E. vom 5. Juni 1978 (B.S. vom 21. Juli 1978)] | Art. 1 des K. E. vom 5. Juni 1978 (B.S. vom 21. Juli 1978)] |
Anlage II | Anlage II |
Grundkriterien für die ärztliche Untersuchung | Grundkriterien für die ärztliche Untersuchung |
Der Bewerber um eine Stelle als Unterleutnant: | Der Bewerber um eine Stelle als Unterleutnant: |
- muss von kräftiger Konstitution sein, die ihm ermöglicht, ermüdende | - muss von kräftiger Konstitution sein, die ihm ermöglicht, ermüdende |
und anhaltende körperliche Anstrengungen zu machen, der Witterung zu | und anhaltende körperliche Anstrengungen zu machen, der Witterung zu |
trotzen, auf jeder Art von Gelände zu gehen und zu laufen, zu | trotzen, auf jeder Art von Gelände zu gehen und zu laufen, zu |
kriechen, zu klettern, zu springen, zu schwimmen, schwere Lasten zu | kriechen, zu klettern, zu springen, zu schwimmen, schwere Lasten zu |
tragen, | tragen, |
- muss schwindelfrei sein, | - muss schwindelfrei sein, |
- muss sehr widerstandsfähig gegen Rauch sein, | - muss sehr widerstandsfähig gegen Rauch sein, |
- muss unter allen Umständen sowohl tags- wie auch nachtsüber | - muss unter allen Umständen sowohl tags- wie auch nachtsüber |
Kraftfahrzeuge aller Art führen können und kein Leiden haben, das | Kraftfahrzeuge aller Art führen können und kein Leiden haben, das |
einen Schwächeanfall am Steuer verursachen könnte (Epilepsie, | einen Schwächeanfall am Steuer verursachen könnte (Epilepsie, |
Schwindelanfälle, Neigung zu Synkopen, kardiovaskuläre Störungen, die | Schwindelanfälle, Neigung zu Synkopen, kardiovaskuläre Störungen, die |
Anfälle von Bewusstlosigkeit verursachen könnten, Diabetes, der die | Anfälle von Bewusstlosigkeit verursachen könnten, Diabetes, der die |
Injektion oder die Einnahme von Antidiabetika erfordert usw.), | Injektion oder die Einnahme von Antidiabetika erfordert usw.), |
- muss eine Sehschärfe haben, die notfalls mit Brillenkorrektur 13/10 | - muss eine Sehschärfe haben, die notfalls mit Brillenkorrektur 13/10 |
für beide Auge zusammen und mindestens 3/10 für das schlechtere Auge | für beide Auge zusammen und mindestens 3/10 für das schlechtere Auge |
beträgt; die Sehschärfe ohne Brillenkorrektur darf jedoch nicht | beträgt; die Sehschärfe ohne Brillenkorrektur darf jedoch nicht |
weniger als 5/10 für beide Augen zusammen betragen, | weniger als 5/10 für beide Augen zusammen betragen, |
- muss ohne Hörgerät auf jedem Ohr ein ausreichendes Hörvermögen | - muss ohne Hörgerät auf jedem Ohr ein ausreichendes Hörvermögen |
haben, durch das er die normale Stimme bei einer Unterhaltung aus | haben, durch das er die normale Stimme bei einer Unterhaltung aus |
einer Entfernung von 2,50 Metern mit dem Rücken zum untersuchenden | einer Entfernung von 2,50 Metern mit dem Rücken zum untersuchenden |
Arzt hören kann, | Arzt hören kann, |
- darf keine Anomalie oder kein Gebrechen, die beziehungsweise das | - darf keine Anomalie oder kein Gebrechen, die beziehungsweise das |
seinem Ansehen bei der Ausübung seines Amtes ernsthaft schaden könnte, | seinem Ansehen bei der Ausübung seines Amtes ernsthaft schaden könnte, |
und keine Sprachstörungen aufweisen. | und keine Sprachstörungen aufweisen. |
Anlage III | Anlage III |
Feuerwehrdienst von . . . . . | Feuerwehrdienst von . . . . . |
Betrifft: | Betrifft: |
Anwerbung in den Dienstgrad eines Berufsunterleutnants (1), eines | Anwerbung in den Dienstgrad eines Berufsunterleutnants (1), eines |
freiwilligen Unterleutnants (1) | freiwilligen Unterleutnants (1) |
Bericht des dienstleitenden Offiziers | Bericht des dienstleitenden Offiziers |
Name und Vornamen: . . . . . | Name und Vornamen: . . . . . |
Geburtsort und -datum: . . . . . | Geburtsort und -datum: . . . . . |
Wohnsitz: | Wohnsitz: |
Anfang der Probezeit: | Anfang der Probezeit: |
Ende der Probezeit: . . . . . | Ende der Probezeit: . . . . . |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Anlage IV | Anlage IV |
Feuerwehrdienst von . . . . . | Feuerwehrdienst von . . . . . |
Betrifft: | Betrifft: |
Beförderung in den Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants | Beförderung in den Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants |
Bericht des dienstleitenden Offiziers | Bericht des dienstleitenden Offiziers |
Name und Vornamen: . . . . . | Name und Vornamen: . . . . . |
Geburtsort und -datum: . . . . . | Geburtsort und -datum: . . . . . |
Wohnsitz: . . . . . | Wohnsitz: . . . . . |
Dienstgrad: . . . . . | Dienstgrad: . . . . . |
Dienstgradalter: . . . . . | Dienstgradalter: . . . . . |
Dienstalter: . . . . . | Dienstalter: . . . . . |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |