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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 créant un Conseil supérieur de formation pour les services publics d'incendie et deux Conseils supraprovinciaux de formation pour les services publics d'incendie | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot instelling van een Hoge Raad voor de opleiding voor de openbare brandweerdiensten en twee Supraprovinciale Opleidingsraden voor de openbare brandweerdiensten |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
20 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 20 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 créant un | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 |
Conseil supérieur de formation pour les services publics d'incendie et | tot instelling van een Hoge Raad voor de opleiding voor de openbare |
deux Conseils supraprovinciaux de formation pour les services publics | brandweerdiensten en twee Supraprovinciale Opleidingsraden voor de |
d'incendie | openbare brandweerdiensten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 4 avril 2003 créant un Conseil supérieur de formation pour | besluit van 4 april 2003 tot instelling van een Hoge Raad voor de |
les services publics d'incendie et deux Conseils supraprovinciaux de | opleiding voor de openbare brandweerdiensten en twee Supraprovinciale |
formation pour les services publics d'incendie, établi par le Service | Opleidingsraden voor de openbare brandweerdiensten, opgemaakt door de |
central de traduction allemande auprès du Commissariat | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 | vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot instelling |
créant un Conseil supérieur de formation pour les services publics | van een Hoge Raad voor de opleiding voor de openbare brandweerdiensten |
d'incendie et deux Conseils supraprovinciaux de formation pour les | en twee Supraprovinciale Opleidingsraden voor de openbare |
services publics d'incendie. | brandweerdiensten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 20 janvier 2004. | Gegeven te Brussel, 20 januari 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Einsetzung eines Hohen | 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Einsetzung eines Hohen |
Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier | Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier |
Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste | Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, |
insbesondere des Artikels 9, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli | insbesondere des Artikels 9, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli |
1993; | 1993; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1991 zur Einsetzung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1991 zur Einsetzung |
eines Ausbildungsrates für die Feuerwehrdienste; | eines Ausbildungsrates für die Feuerwehrdienste; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. November 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. November 2002; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. |
Januar 2003; | Januar 2003; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 22. Januar 2003; | vom 22. Januar 2003; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass im Rahmen der Reform der Ausbildung der | In der Erwägung, dass im Rahmen der Reform der Ausbildung der |
Mitglieder der Feuerwehrdienste drei in engem Zusammenhang stehende | Mitglieder der Feuerwehrdienste drei in engem Zusammenhang stehende |
Entwürfe von Königlichen Erlassen verfasst worden sind und der | Entwürfe von Königlichen Erlassen verfasst worden sind und der |
vorliegende Königliche Erlass einer dieser Texte ist; | vorliegende Königliche Erlass einer dieser Texte ist; |
In der Erwägung, dass infolge der am 15. Oktober 2002 erfolgten | In der Erwägung, dass infolge der am 15. Oktober 2002 erfolgten |
Annullierung des Königlichen Erlasses vom 19. März 1997 durch den | Annullierung des Königlichen Erlasses vom 19. März 1997 durch den |
Staatsrat zur Zeit ein Rechtsvakuum in Bezug auf die Ausbildung, die | Staatsrat zur Zeit ein Rechtsvakuum in Bezug auf die Ausbildung, die |
Brevets und die Laufbahn der Mitglieder der Feuerwehrdienste besteht; | Brevets und die Laufbahn der Mitglieder der Feuerwehrdienste besteht; |
In der Erwägung, dass infolgedessen die Gemeinden in diesen | In der Erwägung, dass infolgedessen die Gemeinden in diesen |
Angelegenheiten zahlreiche Bestimmungen selbst festlegen können, was | Angelegenheiten zahlreiche Bestimmungen selbst festlegen können, was |
das Risiko einer ungleichen Behandlung der Mitglieder der öffentlichen | das Risiko einer ungleichen Behandlung der Mitglieder der öffentlichen |
Feuerwehrdienste mit sich bringt; | Feuerwehrdienste mit sich bringt; |
In der Erwägung, dass die Einrichtung der Ausbildungsstrukturen, um | In der Erwägung, dass die Einrichtung der Ausbildungsstrukturen, um |
die es im vorliegenden Erlass geht, unerlässlich ist, um die Qualität | die es im vorliegenden Erlass geht, unerlässlich ist, um die Qualität |
und Einheitlichkeit der Ausbildung sowie deren Abstimmung auf die | und Einheitlichkeit der Ausbildung sowie deren Abstimmung auf die |
Bedürfnisse der Einsatzkräfte vor Ort zu gewährleisten; | Bedürfnisse der Einsatzkräfte vor Ort zu gewährleisten; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Minister": den für Inneres zuständigen Minister, | 1. "Minister": den für Inneres zuständigen Minister, |
2. "provinzialen Ausbildungszentren": die provinzialen | 2. "provinzialen Ausbildungszentren": die provinzialen |
Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, die im Königlichen Erlass | Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, die im Königlichen Erlass |
vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die | vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die |
Feuerwehrdienste erwähnt sind. | Feuerwehrdienste erwähnt sind. |
KAPITEL II - Hoher Ausbildungsrat für die öffentlichen | KAPITEL II - Hoher Ausbildungsrat für die öffentlichen |
Feuerwehrdienste | Feuerwehrdienste |
Art. 2 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres wird ein Hoher | Art. 2 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres wird ein Hoher |
Ausbildungsrat für die öffentlichen Feuerwehrdienste, nachstehend "der | Ausbildungsrat für die öffentlichen Feuerwehrdienste, nachstehend "der |
Rat" genannt, eingesetzt. | Rat" genannt, eingesetzt. |
Art. 3 - Der Rat setzt sich zusammen aus: | Art. 3 - Der Rat setzt sich zusammen aus: |
1. dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit oder | 1. dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit oder |
seinem Beauftragten, der den Vorsitz führt, | seinem Beauftragten, der den Vorsitz führt, |
2. acht Vertretern des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps | 2. acht Vertretern des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps |
Belgiens, von denen vier dem französischsprachigen und | Belgiens, von denen vier dem französischsprachigen und |
deutschsprachigen Flügel angehören, darin einbegriffen ein | deutschsprachigen Flügel angehören, darin einbegriffen ein |
freiwilliges Mitglied eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, und vier | freiwilliges Mitglied eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, und vier |
dem niederländischsprachigen Flügel, darin einbegriffen ein | dem niederländischsprachigen Flügel, darin einbegriffen ein |
freiwilliges Mitglied eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, | freiwilliges Mitglied eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, |
3. einem Vertreter der Vereinigung der Berufsfeuerwehroffiziere | 3. einem Vertreter der Vereinigung der Berufsfeuerwehroffiziere |
Belgiens, | Belgiens, |
4. zwei Vertretern der französischsprachigen provinzialen | 4. zwei Vertretern der französischsprachigen provinzialen |
Ausbildungszentren und zwei Vertretern der niederländischsprachigen | Ausbildungszentren und zwei Vertretern der niederländischsprachigen |
provinzialen Ausbildungszentren, die nicht einem öffentlichen | provinzialen Ausbildungszentren, die nicht einem öffentlichen |
Feuerwehrdienst angehören, | Feuerwehrdienst angehören, |
5. einem französischsprachigen Pädagogen und einem | 5. einem französischsprachigen Pädagogen und einem |
niederländischsprachigen Pädagogen, die beide Mitglieder eines | niederländischsprachigen Pädagogen, die beide Mitglieder eines |
öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, | öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, |
6. zwei Beamten der Stufe 1 der Generaldirektion Zivile Sicherheit, | 6. zwei Beamten der Stufe 1 der Generaldirektion Zivile Sicherheit, |
die unterschiedlichen Sprachrollen angehören und von denen mindestens | die unterschiedlichen Sprachrollen angehören und von denen mindestens |
einer mit einsatzbezogenen Aufgaben beauftragt ist. | einer mit einsatzbezogenen Aufgaben beauftragt ist. |
Art. 4 - Die Mitglieder des Rates werden vom Minister ernannt: | Art. 4 - Die Mitglieder des Rates werden vom Minister ernannt: |
1. auf Vorschlag der betreffenden Sprachflügel des Königlichen | 1. auf Vorschlag der betreffenden Sprachflügel des Königlichen |
Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens, was die in Artikel 3 Nrn. 2 und | Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens, was die in Artikel 3 Nrn. 2 und |
5 erwähnten Mitglieder betrifft, | 5 erwähnten Mitglieder betrifft, |
2. auf Vorschlag der Vereinigung der Berufsfeuerwehroffiziere | 2. auf Vorschlag der Vereinigung der Berufsfeuerwehroffiziere |
Belgiens, was das in Artikel 3 Nr. 3 erwähnte Mitglied betrifft, | Belgiens, was das in Artikel 3 Nr. 3 erwähnte Mitglied betrifft, |
3. auf Vorschlag des Kollegiums der Direktoren der provinzialen | 3. auf Vorschlag des Kollegiums der Direktoren der provinzialen |
Ausbildungszentren, was die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten Mitglieder | Ausbildungszentren, was die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten Mitglieder |
betrifft, | betrifft, |
4. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit, was die | 4. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit, was die |
in Artikel 3 Nr. 6 erwähnten Beamten betrifft. | in Artikel 3 Nr. 6 erwähnten Beamten betrifft. |
Art. 5 - Der Rat hat den Auftrag: | Art. 5 - Der Rat hat den Auftrag: |
1. dem Minister Vorschläge in Bezug auf die Ausbildung der | 1. dem Minister Vorschläge in Bezug auf die Ausbildung der |
öffentlichen Feuerwehrdienste zu unterbreiten: | öffentlichen Feuerwehrdienste zu unterbreiten: |
a) was den Inhalt der Kurse betrifft, | a) was den Inhalt der Kurse betrifft, |
b) was die Zielsetzung und das Endziel der Kurse betrifft, | b) was die Zielsetzung und das Endziel der Kurse betrifft, |
c) was die Organisation der Ausbildung betrifft, | c) was die Organisation der Ausbildung betrifft, |
d) was die zu organisierenden neuen Ausbildungen betrifft, | d) was die zu organisierenden neuen Ausbildungen betrifft, |
2. eine Stellungnahme zu jedem ihm vom Minister vorgelegten | 2. eine Stellungnahme zu jedem ihm vom Minister vorgelegten |
Regelungsentwurf in Sachen Ausbildung abzugeben, | Regelungsentwurf in Sachen Ausbildung abzugeben, |
3. dem Minister zu jeder von ihm vorgelegten Frage eine Stellungnahme | 3. dem Minister zu jeder von ihm vorgelegten Frage eine Stellungnahme |
abzugeben, | abzugeben, |
4. über die Qualität der von den verschiedenen Ausbildungszentren | 4. über die Qualität der von den verschiedenen Ausbildungszentren |
organisierten Ausbildung Bericht zu erstatten. | organisierten Ausbildung Bericht zu erstatten. |
Der Vorsitzende übermittelt dem Minister die Stellungnahmen, | Der Vorsitzende übermittelt dem Minister die Stellungnahmen, |
Vorschläge und Berichte des Rates. | Vorschläge und Berichte des Rates. |
Art. 6 - Der Rat versammelt sich mindestens ein Mal pro Jahr. | Art. 6 - Der Rat versammelt sich mindestens ein Mal pro Jahr. |
Art. 7 - Der Rat stellt seine Geschäftsordnung auf. Diese wird dem | Art. 7 - Der Rat stellt seine Geschäftsordnung auf. Diese wird dem |
Minister zur Billigung vorgelegt. | Minister zur Billigung vorgelegt. |
Art. 8 - Das Sekretariat des Rates wird von Beamten der | Art. 8 - Das Sekretariat des Rates wird von Beamten der |
Generaldirektion Zivile Sicherheit wahrgenommen. | Generaldirektion Zivile Sicherheit wahrgenommen. |
KAPITEL III - Programmierungskommission | KAPITEL III - Programmierungskommission |
Art. 9 - Beim Rat wird eine Programmierungskommission eingesetzt. | Art. 9 - Beim Rat wird eine Programmierungskommission eingesetzt. |
Art. 10 - Die Programmierungskommission setzt sich zusammen aus: | Art. 10 - Die Programmierungskommission setzt sich zusammen aus: |
1. einem Beamten der Stufe 1 der Generaldirektion Zivile Sicherheit, | 1. einem Beamten der Stufe 1 der Generaldirektion Zivile Sicherheit, |
der den Vorsitz führt, | der den Vorsitz führt, |
2. vier französischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei | 2. vier französischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei |
Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, darin | Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, darin |
einbegriffen ein deutschsprachiges Mitglied, und vier | einbegriffen ein deutschsprachiges Mitglied, und vier |
niederländischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei | niederländischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei |
Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, | Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, |
3. einem Vertreter der französischsprachigen provinzialen | 3. einem Vertreter der französischsprachigen provinzialen |
Ausbildungszentren und einem Vertreter der niederländischsprachigen | Ausbildungszentren und einem Vertreter der niederländischsprachigen |
provinzialen Ausbildungszentren, die nicht einem Feuerwehrdienst | provinzialen Ausbildungszentren, die nicht einem Feuerwehrdienst |
angehören. | angehören. |
Art. 11 - Die Kommissionsmitglieder werden vom Minister ernannt: | Art. 11 - Die Kommissionsmitglieder werden vom Minister ernannt: |
1. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder | 1. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder |
seines Beauftragten, was das in Artikel 10 Nr. 1 erwähnte Mitglied | seines Beauftragten, was das in Artikel 10 Nr. 1 erwähnte Mitglied |
betrifft, | betrifft, |
2. auf Vorschlag des Rates, was die in Artikel 10 Nr. 2 erwähnten | 2. auf Vorschlag des Rates, was die in Artikel 10 Nr. 2 erwähnten |
Mitglieder betrifft, | Mitglieder betrifft, |
3. auf Vorschlag des Kollegiums der Direktoren der | 3. auf Vorschlag des Kollegiums der Direktoren der |
französischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren, was den in | französischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren, was den in |
Artikel 10 Nr. 3 erwähnten französischsprachigen Vertreter betrifft, | Artikel 10 Nr. 3 erwähnten französischsprachigen Vertreter betrifft, |
und auf Vorschlag des Kollegiums der Direktoren der | und auf Vorschlag des Kollegiums der Direktoren der |
niederländischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren, was den in | niederländischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren, was den in |
Artikel 10 Nr. 3 erwähnten niederländischsprachigen Vertreter | Artikel 10 Nr. 3 erwähnten niederländischsprachigen Vertreter |
betrifft. | betrifft. |
Art. 12 - § 1 - Die Programmierungskommission hat den Auftrag: | Art. 12 - § 1 - Die Programmierungskommission hat den Auftrag: |
1. die Bedürfnisse in Sachen theoretische und praktische Kurse | 1. die Bedürfnisse in Sachen theoretische und praktische Kurse |
festzulegen, | festzulegen, |
2. dem Minister jeglichen Vorschlag in Sachen Vereinheitlichung der | 2. dem Minister jeglichen Vorschlag in Sachen Vereinheitlichung der |
Organisation des Unterrichts und der Prüfungen zu unterbreiten, | Organisation des Unterrichts und der Prüfungen zu unterbreiten, |
3. eine Stellungnahme über den Inhalt der als schriftliche Hilfsmittel | 3. eine Stellungnahme über den Inhalt der als schriftliche Hilfsmittel |
für den Unterricht dienenden Lernunterlagen abzugeben, | für den Unterricht dienenden Lernunterlagen abzugeben, |
4. die Ausführung der dem in Artikel 15 erwähnten Redaktionsausschuss | 4. die Ausführung der dem in Artikel 15 erwähnten Redaktionsausschuss |
anvertrauten Aufträge zu kontrollieren. | anvertrauten Aufträge zu kontrollieren. |
§ 2 - Die Programmierungskommission vertritt den Rat innerhalb der | § 2 - Die Programmierungskommission vertritt den Rat innerhalb der |
Grenzen der ihr zuerkannten Befugnisse. | Grenzen der ihr zuerkannten Befugnisse. |
§ 3 - Der Vorsitzende übermittelt dem Minister die Stellungnahmen und | § 3 - Der Vorsitzende übermittelt dem Minister die Stellungnahmen und |
Vorschläge der Programmierungskommission. | Vorschläge der Programmierungskommission. |
Art. 13 - Die Programmierungskommission versammelt sich mindestens ein | Art. 13 - Die Programmierungskommission versammelt sich mindestens ein |
Mal pro Jahr. | Mal pro Jahr. |
Art. 14 - Die Programmierungskommission stellt ihre Geschäftsordnung | Art. 14 - Die Programmierungskommission stellt ihre Geschäftsordnung |
auf. Sie wird dem Minister zur Billigung vorgelegt. | auf. Sie wird dem Minister zur Billigung vorgelegt. |
Art. 15 - Bei der Programmierungskommission wird ein | Art. 15 - Bei der Programmierungskommission wird ein |
Redaktionsausschuss eingesetzt, der beauftragt ist: | Redaktionsausschuss eingesetzt, der beauftragt ist: |
1. die Lernunterlagen, die als Hilfsmittel für den Unterricht dienen, | 1. die Lernunterlagen, die als Hilfsmittel für den Unterricht dienen, |
zu vereinheitlichen, zu verfassen und zu aktualisieren, | zu vereinheitlichen, zu verfassen und zu aktualisieren, |
2. der im vorliegenden Kapitel erwähnten Programmierungskommission die | 2. der im vorliegenden Kapitel erwähnten Programmierungskommission die |
Massnahmen vorzulegen, die er im Hinblick auf die Vereinheitlichung | Massnahmen vorzulegen, die er im Hinblick auf die Vereinheitlichung |
der Organisation der Prüfungen in den provinzialen Ausbildungszentren | der Organisation der Prüfungen in den provinzialen Ausbildungszentren |
für notwendig hält. | für notwendig hält. |
Art. 16 - Die Zusammensetzung des Redaktionsausschusses ist je nach | Art. 16 - Die Zusammensetzung des Redaktionsausschusses ist je nach |
Art des ihm anvertrauten Auftrags verschieden. | Art des ihm anvertrauten Auftrags verschieden. |
Er umfasst höchstens zwei französischsprachige und zwei | Er umfasst höchstens zwei französischsprachige und zwei |
niederländischsprachige Mitglieder, die den französischsprachigen | niederländischsprachige Mitglieder, die den französischsprachigen |
öffentlichen Feuerwehrdiensten beziehungsweise den | öffentlichen Feuerwehrdiensten beziehungsweise den |
niederländischsprachigen öffentlichen Feuerwehrdiensten angehören, und | niederländischsprachigen öffentlichen Feuerwehrdiensten angehören, und |
ein Mitglied, das dem Feuerwehrdienst und Dienst für dringende | ein Mitglied, das dem Feuerwehrdienst und Dienst für dringende |
medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt angehört. | medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt angehört. |
Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Programmierungskommission vom | Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Programmierungskommission vom |
Minister ernannt. Der Minister bestimmt Inhalt und Dauer ihres | Minister ernannt. Der Minister bestimmt Inhalt und Dauer ihres |
Auftrags. | Auftrags. |
Der Redaktionsausschuss kann Sachverständige hinzuziehen, damit sie | Der Redaktionsausschuss kann Sachverständige hinzuziehen, damit sie |
ihren Beitrag zur Tätigkeit des Ausschusses leisten. | ihren Beitrag zur Tätigkeit des Ausschusses leisten. |
Art. 17 - Der Minister legt die Entschädigungen fest, die die | Art. 17 - Der Minister legt die Entschädigungen fest, die die |
Mitglieder des Redaktionsausschusses erhalten, und bestimmt die | Mitglieder des Redaktionsausschusses erhalten, und bestimmt die |
Modalitäten, nach denen ihre Gehälter an die Behörden, denen sie | Modalitäten, nach denen ihre Gehälter an die Behörden, denen sie |
unterstehen, zurückgezahlt werden. | unterstehen, zurückgezahlt werden. |
Er legt die Entschädigung, die die Sachverständigen erhalten, fest. | Er legt die Entschädigung, die die Sachverständigen erhalten, fest. |
Art. 18 - Das Sekretariat der Programmierungskommission und des | Art. 18 - Das Sekretariat der Programmierungskommission und des |
Redaktionsausschusses wird von Beamten der Generaldirektion Zivile | Redaktionsausschusses wird von Beamten der Generaldirektion Zivile |
Sicherheit wahrgenommen. | Sicherheit wahrgenommen. |
KAPITEL IV - Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen | KAPITEL IV - Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen |
Art. 19 - Beim Rat wird eine Kommission für Gleichsetzungen und | Art. 19 - Beim Rat wird eine Kommission für Gleichsetzungen und |
Befreiungen eingesetzt. | Befreiungen eingesetzt. |
Art. 20 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen setzt | Art. 20 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen setzt |
sich zusammen aus: | sich zusammen aus: |
1. einem Beamten der Stufe 1 der Generaldirektion Zivile Sicherheit, | 1. einem Beamten der Stufe 1 der Generaldirektion Zivile Sicherheit, |
der den Vorsitz führt, | der den Vorsitz führt, |
2. vier französischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei | 2. vier französischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei |
Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, und vier | Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, und vier |
niederländischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei | niederländischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei |
Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind. | Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind. |
Art. 21 - Die Mitglieder der Kommission für Gleichsetzungen und | Art. 21 - Die Mitglieder der Kommission für Gleichsetzungen und |
Befreiungen werden vom Minister ernannt: | Befreiungen werden vom Minister ernannt: |
1. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder | 1. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder |
seines Beauftragten, was den in Artikel 20 Nr. 1 erwähnten Beamten | seines Beauftragten, was den in Artikel 20 Nr. 1 erwähnten Beamten |
betrifft, | betrifft, |
2. auf Vorschlag des Rates, was die in Artikel 20 Nr. 2 erwähnten | 2. auf Vorschlag des Rates, was die in Artikel 20 Nr. 2 erwähnten |
Mitglieder betrifft. | Mitglieder betrifft. |
Art. 22 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen hat den | Art. 22 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen hat den |
Auftrag: | Auftrag: |
1. dem Minister eine Stellungnahme über die ihr vom Generaldirektor | 1. dem Minister eine Stellungnahme über die ihr vom Generaldirektor |
der Zivilen Sicherheit oder von seinem Beauftragten vorgelegten | der Zivilen Sicherheit oder von seinem Beauftragten vorgelegten |
Anträge auf Gleichsetzung von Diplomen, Kursen oder Brevets und | Anträge auf Gleichsetzung von Diplomen, Kursen oder Brevets und |
Anträge auf Befreiung von Kursen und Prüfungen abzugeben, | Anträge auf Befreiung von Kursen und Prüfungen abzugeben, |
2. dem Minister auf eigene Initiative Vorschläge für Gleichsetzungen | 2. dem Minister auf eigene Initiative Vorschläge für Gleichsetzungen |
oder Befreiungen in Sachen Ausbildung zu unterbreiten. | oder Befreiungen in Sachen Ausbildung zu unterbreiten. |
Sie vertritt den Rat innerhalb der Grenzen der ihr zuerkannten | Sie vertritt den Rat innerhalb der Grenzen der ihr zuerkannten |
Befugnisse. | Befugnisse. |
Der Vorsitzende übermittelt dem Minister die Stellungnahmen und | Der Vorsitzende übermittelt dem Minister die Stellungnahmen und |
Vorschläge der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen. | Vorschläge der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen. |
Art. 23 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen | Art. 23 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen |
versammelt sich mindestens ein Mal pro Jahr. | versammelt sich mindestens ein Mal pro Jahr. |
Art. 24 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen stellt | Art. 24 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen stellt |
ihre Geschäftsordnung auf. Sie wird dem Minister zur Billigung | ihre Geschäftsordnung auf. Sie wird dem Minister zur Billigung |
vorgelegt. | vorgelegt. |
Art. 25 - Das Sekretariat der Kommission für Gleichsetzungen und | Art. 25 - Das Sekretariat der Kommission für Gleichsetzungen und |
Befreiungen wird von Beamten der Generaldirektion Zivile Sicherheit | Befreiungen wird von Beamten der Generaldirektion Zivile Sicherheit |
wahrgenommen. | wahrgenommen. |
KAPITEL V - Überprovinziale Ausbildungsräte für die öffentlichen | KAPITEL V - Überprovinziale Ausbildungsräte für die öffentlichen |
Feuerwehrdienste | Feuerwehrdienste |
Art. 26 - Es wird ein Überprovinzialer Ausbildungsrat für die | Art. 26 - Es wird ein Überprovinzialer Ausbildungsrat für die |
französischsprachigen und deutschsprachigen öffentlichen | französischsprachigen und deutschsprachigen öffentlichen |
Feuerwehrdienste, nachstehend "Französischsprachiger und | Feuerwehrdienste, nachstehend "Französischsprachiger und |
Deutschsprachiger Überprovinzialer Rat" genannt, und ein | Deutschsprachiger Überprovinzialer Rat" genannt, und ein |
Überprovinzialer Ausbildungsrat für die niederländischsprachigen | Überprovinzialer Ausbildungsrat für die niederländischsprachigen |
öffentlichen Feuerwehrdienste, nachstehend "Niederländischsprachiger | öffentlichen Feuerwehrdienste, nachstehend "Niederländischsprachiger |
Überprovinzialer Rat" genannt, eingesetzt. | Überprovinzialer Rat" genannt, eingesetzt. |
Art. 27 - Der Französischsprachige und Deutschsprachige | Art. 27 - Der Französischsprachige und Deutschsprachige |
Überprovinziale Rat setzt sich zusammen aus: | Überprovinziale Rat setzt sich zusammen aus: |
1. dem Präsidenten des französischsprachigen und deutschsprachigen | 1. dem Präsidenten des französischsprachigen und deutschsprachigen |
Flügels des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens oder | Flügels des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens oder |
seinem Beauftragten, | seinem Beauftragten, |
2. den Direktoren der französischsprachigen provinzialen | 2. den Direktoren der französischsprachigen provinzialen |
Ausbildungszentren oder ihren Beauftragten, | Ausbildungszentren oder ihren Beauftragten, |
3. sechs Technikern, darunter ein Deutschsprachiger, die die | 3. sechs Technikern, darunter ein Deutschsprachiger, die die |
französischsprachigen und deutschsprachigen öffentlichen | französischsprachigen und deutschsprachigen öffentlichen |
Feuerwehrdienste vertreten, | Feuerwehrdienste vertreten, |
4. einem zum Einsatzkader gehörenden Vertreter der Generaldirektion | 4. einem zum Einsatzkader gehörenden Vertreter der Generaldirektion |
Zivile Sicherheit, | Zivile Sicherheit, |
5. einem Berufsoffizier, der den Feuerwehrdienst und Dienst für | 5. einem Berufsoffizier, der den Feuerwehrdienst und Dienst für |
dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt vertritt. | dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt vertritt. |
Art. 28 - Der Niederländischsprachige Überprovinziale Rat setzt sich | Art. 28 - Der Niederländischsprachige Überprovinziale Rat setzt sich |
zusammen aus: | zusammen aus: |
1. dem Präsidenten des niederländischsprachigen Flügels des | 1. dem Präsidenten des niederländischsprachigen Flügels des |
Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens oder seinem | Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens oder seinem |
Beauftragten, | Beauftragten, |
2. den Direktoren der niederländischsprachigen provinzialen | 2. den Direktoren der niederländischsprachigen provinzialen |
Ausbildungszentren oder ihren Beauftragten, | Ausbildungszentren oder ihren Beauftragten, |
3. sechs Technikern, die die niederländischsprachigen öffentlichen | 3. sechs Technikern, die die niederländischsprachigen öffentlichen |
Feuerwehrdienste vertreten, | Feuerwehrdienste vertreten, |
4. einem zum Einsatzkader gehörenden Vertreter der Generaldirektion | 4. einem zum Einsatzkader gehörenden Vertreter der Generaldirektion |
Zivile Sicherheit, | Zivile Sicherheit, |
5. einem Berufsoffizier, der den Feuerwehrdienst und Dienst für | 5. einem Berufsoffizier, der den Feuerwehrdienst und Dienst für |
dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt vertritt. | dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt vertritt. |
Art. 29 - Die Mitglieder der Überprovinzialen Räte werden vom Minister | Art. 29 - Die Mitglieder der Überprovinzialen Räte werden vom Minister |
ernannt: | ernannt: |
1. auf Vorschlag der betreffenden provinzialen Ausbildungszentren, was | 1. auf Vorschlag der betreffenden provinzialen Ausbildungszentren, was |
die in Artikel 27 Nr. 2 und 28 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, | die in Artikel 27 Nr. 2 und 28 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, |
2. auf Vorschlag des Präsidenten des französischsprachigen und | 2. auf Vorschlag des Präsidenten des französischsprachigen und |
deutschsprachigen Flügels des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps | deutschsprachigen Flügels des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps |
Belgiens, was die in Artikel 27 Nr. 3 erwähnten Techniker betrifft, | Belgiens, was die in Artikel 27 Nr. 3 erwähnten Techniker betrifft, |
3. auf Vorschlag des Präsidenten des niederländischsprachigen Flügels | 3. auf Vorschlag des Präsidenten des niederländischsprachigen Flügels |
des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens, was die in | des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens, was die in |
Artikel 28 Nr. 3 erwähnten Techniker betrifft, | Artikel 28 Nr. 3 erwähnten Techniker betrifft, |
4. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder | 4. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder |
seines Beauftragten, was die in Artikel 27 Nr. 4 und 28 Nr. 4 | seines Beauftragten, was die in Artikel 27 Nr. 4 und 28 Nr. 4 |
erwähnten Vertreter der Generaldirektion Zivile Sicherheit betrifft, | erwähnten Vertreter der Generaldirektion Zivile Sicherheit betrifft, |
5. auf Vorschlag des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende | 5. auf Vorschlag des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende |
medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, was die in Artikel | medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, was die in Artikel |
27 Nr. 5 und 28 Nr. 5 erwähnten Offiziere betrifft. | 27 Nr. 5 und 28 Nr. 5 erwähnten Offiziere betrifft. |
Art. 30 - Die Überprovinzialen Räte haben, jeder für die ihn | Art. 30 - Die Überprovinzialen Räte haben, jeder für die ihn |
betreffenden provinzialen Ausbildungszentren, den Auftrag: | betreffenden provinzialen Ausbildungszentren, den Auftrag: |
1. für die Koordinierung der von den provinzialen Ausbildungszentren | 1. für die Koordinierung der von den provinzialen Ausbildungszentren |
organisierten Ausbildung zu sorgen, | organisierten Ausbildung zu sorgen, |
2. die Qualität der von den provinzialen Ausbildungszentren | 2. die Qualität der von den provinzialen Ausbildungszentren |
organisierten Ausbildung zu kontrollieren und dem Rat Bericht zu | organisierten Ausbildung zu kontrollieren und dem Rat Bericht zu |
erstatten, | erstatten, |
3. dem Rat über die Anwendung der Anweisungen und Richtlinien in | 3. dem Rat über die Anwendung der Anweisungen und Richtlinien in |
Sachen Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste | Sachen Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste |
durch die provinzialen Ausbildungszentren Bericht zu erstatten, | durch die provinzialen Ausbildungszentren Bericht zu erstatten, |
4. dem Rat und den in den Kapiteln III und IV erwähnten Kommissionen | 4. dem Rat und den in den Kapiteln III und IV erwähnten Kommissionen |
jeglichen Vorschlag im Hinblick auf eine inhaltliche und | jeglichen Vorschlag im Hinblick auf eine inhaltliche und |
organisatorische Verbesserung der Ausbildung der Mitglieder der | organisatorische Verbesserung der Ausbildung der Mitglieder der |
öffentlichen Feuerwehrdienste zu unterbreiten. | öffentlichen Feuerwehrdienste zu unterbreiten. |
KAPITEL VI - Gemeinsame Bestimmungen für die Mitglieder des Rates und | KAPITEL VI - Gemeinsame Bestimmungen für die Mitglieder des Rates und |
der in den Kapiteln III, IV und V | der in den Kapiteln III, IV und V |
erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte | erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte |
Art. 31 - Für jedes ordentliche Mitglied des Rates und der in den | Art. 31 - Für jedes ordentliche Mitglied des Rates und der in den |
Kapiteln III, IV und V erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen | Kapiteln III, IV und V erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen |
Räte wird ein Ersatzmitglied ernannt. | Räte wird ein Ersatzmitglied ernannt. |
Die Ersatzmitglieder werden vom Minister nach demselben Verfahren | Die Ersatzmitglieder werden vom Minister nach demselben Verfahren |
ernannt wie dem, das für die ordentlichen Mitglieder vorgesehen ist. | ernannt wie dem, das für die ordentlichen Mitglieder vorgesehen ist. |
Art. 32 - § 1 - Die Dauer des Mandats der ordentlichen Mitglieder und | Art. 32 - § 1 - Die Dauer des Mandats der ordentlichen Mitglieder und |
der Ersatzmitglieder des Rates und der in den Kapiteln III, IV und V | der Ersatzmitglieder des Rates und der in den Kapiteln III, IV und V |
erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte beträgt fünf Jahre. | erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte beträgt fünf Jahre. |
Das Mandat ist erneuerbar. | Das Mandat ist erneuerbar. |
§ 2 - Das Mandat endet: | § 2 - Das Mandat endet: |
1. wenn seine Dauer abgelaufen ist, | 1. wenn seine Dauer abgelaufen ist, |
2. bei Rücktritt, | 2. bei Rücktritt, |
3. im Todesfall. | 3. im Todesfall. |
Ein Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf der normalen Mandatsdauer | Ein Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf der normalen Mandatsdauer |
beendet ist, wird ersetzt. In diesem Fall führt das neue Mitglied das | beendet ist, wird ersetzt. In diesem Fall führt das neue Mitglied das |
Mandat der Person, die es ersetzt, zu Ende. | Mandat der Person, die es ersetzt, zu Ende. |
Art. 33 - Ausser den Mitgliedern, die föderale Staatsbedienstete sind, | Art. 33 - Ausser den Mitgliedern, die föderale Staatsbedienstete sind, |
wird den Mitgliedern des Rates und der in den Kapiteln III, IV und V | wird den Mitgliedern des Rates und der in den Kapiteln III, IV und V |
erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte für die | erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte für die |
Versammlungen, an denen sie teilnehmen, maximal zwölf Mal im Jahr ein | Versammlungen, an denen sie teilnehmen, maximal zwölf Mal im Jahr ein |
Anwesenheitsgeld gewährt. | Anwesenheitsgeld gewährt. |
Der Minister legt den Betrag des Anwesenheitsgeldes fest. | Der Minister legt den Betrag des Anwesenheitsgeldes fest. |
Das Anwesenheitsgeld wird gezahlt, sofern die Versammlung mindestens | Das Anwesenheitsgeld wird gezahlt, sofern die Versammlung mindestens |
drei Stunden dauert. | drei Stunden dauert. |
Art. 34 - Den Mitgliedern des Rates und der in den Kapiteln III, IV | Art. 34 - Den Mitgliedern des Rates und der in den Kapiteln III, IV |
und V erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte können gemäss | und V erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte können gemäss |
der für die föderalen Staatsbediensteten geltenden Regelung die | der für die föderalen Staatsbediensteten geltenden Regelung die |
Fahrtkosten erstattet werden. | Fahrtkosten erstattet werden. |
Für die Anwendung dieser Regelung werden sie föderalen | Für die Anwendung dieser Regelung werden sie föderalen |
Staatsbediensteten der Stufe 1 gleichgestellt. | Staatsbediensteten der Stufe 1 gleichgestellt. |
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VII - Schlussbestimmungen |
Art. 35 - Der Königliche Erlass vom 10. Juni 1991 zur Einsetzung eines | Art. 35 - Der Königliche Erlass vom 10. Juni 1991 zur Einsetzung eines |
Ausbildungsrates für die Feuerwehrdienste wird aufgehoben. | Ausbildungsrates für die Feuerwehrdienste wird aufgehoben. |
Art. 36 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 36 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 januari 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |