Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 25 juin 1997 modifiant la loi du 11 avril 1995 visant à instituer la charte de l'assuré social | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 25 juni 1997 tot wijziging van de wet van 11 april 1995 tot invoering van een handvest van de sociaal verzekerde |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 20 JANVIER 1998. Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 25 juin 1997 modifiant la loi du 11 avril 1995 visant à instituer la charte de l'assuré social | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 20 JANUARI 1998. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 25 juni 1997 tot wijziging van de wet van 11 april 1995 tot invoering van een handvest van de sociaal verzekerde |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 25 |
25 juin 1997 modifiant la loi du 11 avril 1995 visant à instituer la | juni 1997 tot wijziging van de wet van 11 april 1995 tot invoering van |
charte de l'assuré social, établi par le Service central de traduction | een handvest van de sociaal verzekerde, opgemaakt door de Centrale |
allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 25 juin 1997 modifiant la | vertaling van de wet van 25 juni 1997 tot wijziging van de wet van 11 |
loi du 11 avril 1995 visant à instituer la charte de l'assuré social. | april 1995 tot invoering van een handvest van de sociaal verzekerde. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 20 janvier 1998. | Gegeven te Brussel, 20 januari 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe | Bijlage |
25. JUNI 1997 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1995 | 25. JUNI 1997 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1995 |
zur Einführung der Charta der Sozialversicherten | zur Einführung der Charta der Sozialversicherten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, Und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, Und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2.In Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. April 1995 zur |
Art. 2.In Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. April 1995 zur |
Einführung der « Charta » der Sozialversicherten werden folgende | Einführung der « Charta » der Sozialversicherten werden folgende |
Abänderungen angebracht: | Abänderungen angebracht: |
A) Nr. 1 Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | A) Nr. 1 Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« b) alle unter Buchstabe a) erwähnten Zweige, deren Anwendung sich | « b) alle unter Buchstabe a) erwähnten Zweige, deren Anwendung sich |
auf die im öffentlichen Sektor beschäftigten Personen ausdehnt, und | auf die im öffentlichen Sektor beschäftigten Personen ausdehnt, und |
die Zweige des öffentlichen Sektors, die eine gleichwertige Funktion | die Zweige des öffentlichen Sektors, die eine gleichwertige Funktion |
wie die unter Buchstabe a) erwähnten Zweige erfüllen; ». | wie die unter Buchstabe a) erwähnten Zweige erfüllen; ». |
B) Nr. 2 Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | B) Nr. 2 Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« a) die Ministerien, die öffentlichen Einrichtungen für soziale | « a) die Ministerien, die öffentlichen Einrichtungen für soziale |
Sicherheit sowie jede Einrichtung, jede Behörde oder jede juristische | Sicherheit sowie jede Einrichtung, jede Behörde oder jede juristische |
Person öffentlichen Rechts, die Leistungen der sozialen Sicherheit | Person öffentlichen Rechts, die Leistungen der sozialen Sicherheit |
gewährt; ». | gewährt; ». |
C) In Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter « und die | C) In Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter « und die |
Tariffestsetzungsämter der Apothekervereinigungen » zwischen die | Tariffestsetzungsämter der Apothekervereinigungen » zwischen die |
Wörter « die Sozialsekretariate für Arbeitgeber » und « die anerkannt | Wörter « die Sozialsekretariate für Arbeitgeber » und « die anerkannt |
sind, um bei der Anwendung der sozialen Sicherheit mitzuwirken » | sind, um bei der Anwendung der sozialen Sicherheit mitzuwirken » |
eingefügt. | eingefügt. |
D) Nr. 2 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut | D) Nr. 2 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« d) die Personen, die von den in den Buchstaben a), b) und c) | « d) die Personen, die von den in den Buchstaben a), b) und c) |
erwähnten Einrichtungen für soziale Sicherheit mit der Aufarbeitung | erwähnten Einrichtungen für soziale Sicherheit mit der Aufarbeitung |
eines in Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 | eines in Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 |
über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der | über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der |
sozialen Sicherheit erwähnten besonderen Personenverzeichnisses | sozialen Sicherheit erwähnten besonderen Personenverzeichnisses |
beauftragt sind; ». | beauftragt sind; ». |
E) Nr. 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | E) Nr. 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 7. « Sozialversicherte »: natürliche Personen, die ein Anrecht auf | « 7. « Sozialversicherte »: natürliche Personen, die ein Anrecht auf |
Sozialleistungen haben, Anspruch darauf erheben oder darauf erheben | Sozialleistungen haben, Anspruch darauf erheben oder darauf erheben |
können, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten; ». | können, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten; ». |
F) Der Absatz wird wie folgt ergänzt: | F) Der Absatz wird wie folgt ergänzt: |
« 8. « Beschluss »: die einseitige Rechtshandlung individueller | « 8. « Beschluss »: die einseitige Rechtshandlung individueller |
Tragweite, die von einer Einrichtung für soziale Sicherheit ausgeht | Tragweite, die von einer Einrichtung für soziale Sicherheit ausgeht |
mit dem Ziel, für einen oder mehrere Sozialversicherte Rechtsfolgen zu | mit dem Ziel, für einen oder mehrere Sozialversicherte Rechtsfolgen zu |
haben. » | haben. » |
Art. 3.In Artikel 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden folgende |
Art. 3.In Artikel 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden folgende |
Abänderungen angebracht: | Abänderungen angebracht: |
A) Nr. 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | A) Nr. 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 7. « Sozialversicherte »; ». | « 7. « Sozialversicherte »; ». |
B) Der Absatz wird wie folgt ergänzt: | B) Der Absatz wird wie folgt ergänzt: |
« 8. « Beschluss ». » | « 8. « Beschluss ». » |
Art. 4.Die niederländische Überschrift von Kapitel II desselben |
Art. 4.Die niederländische Überschrift von Kapitel II desselben |
Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: | Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: |
« Verplichtingen van de instellingen van sociale zekerheid ». | « Verplichtingen van de instellingen van sociale zekerheid ». |
Art. 5.In Artikel 3 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen |
Art. 5.In Artikel 3 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen |
angebracht: | angebracht: |
1. Der erste Satz von Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Der erste Satz von Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 sind die Einrichtungen | « Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 sind die Einrichtungen |
für soziale Sicherheit verpflichtet, dem Sozialversicherten auf dessen | für soziale Sicherheit verpflichtet, dem Sozialversicherten auf dessen |
schriftlichen Antrag hin alle dienlichen Informationen bezüglich | schriftlichen Antrag hin alle dienlichen Informationen bezüglich |
seiner Rechte und Verpflichtungen zu erteilen und ihm auf eigene | seiner Rechte und Verpflichtungen zu erteilen und ihm auf eigene |
Initiative alle zusätzlichen Informationen zu übermitteln, die für die | Initiative alle zusätzlichen Informationen zu übermitteln, die für die |
Untersuchung seines Antrags oder zur Wahrung seiner Rechte notwendig | Untersuchung seines Antrags oder zur Wahrung seiner Rechte notwendig |
sind. » | sind. » |
2. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 2. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Sie muss präzise und vollständig sein, damit der betreffende | « Sie muss präzise und vollständig sein, damit der betreffende |
Sozialversicherte all seine Rechte und Verpflichtungen ausüben kann. » | Sozialversicherte all seine Rechte und Verpflichtungen ausüben kann. » |
3. Die Wörter « 30 Werktagen » und « 30 Tagen » werden durch die | 3. Die Wörter « 30 Werktagen » und « 30 Tagen » werden durch die |
Wörter « fünfundvierzig Tagen » ersetzt. | Wörter « fünfundvierzig Tagen » ersetzt. |
Art. 6.In Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « |
Art. 6.In Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « |
jede Person, die » durch die Wörter « jeden Sozialversicherten, der », | jede Person, die » durch die Wörter « jeden Sozialversicherten, der », |
die Wörter « ihrer Rechte » durch die Wörter « seiner Rechte » und die | die Wörter « ihrer Rechte » durch die Wörter « seiner Rechte » und die |
Wörter « ihrer Pflichten » durch die Wörter « seiner Pflichten » | Wörter « ihrer Pflichten » durch die Wörter « seiner Pflichten » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 7.In Artikel 5 desselben Gesetzes werden die Wörter « die |
Art. 7.In Artikel 5 desselben Gesetzes werden die Wörter « die |
zuständige Einrichtung » durch die Wörter « die zuständige Einrichtung | zuständige Einrichtung » durch die Wörter « die zuständige Einrichtung |
für soziale Sicherheit » ersetzt. | für soziale Sicherheit » ersetzt. |
Art. 8.Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
Art. 8.Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 6 - Die Einrichtungen für soziale Sicherheit müssen in ihren | « Art. 6 - Die Einrichtungen für soziale Sicherheit müssen in ihren |
Beziehungen zum Sozialversicherten, in welcher Form sie auch | Beziehungen zum Sozialversicherten, in welcher Form sie auch |
stattfinden, eine für die Öffentlichkeit verständliche Sprache | stattfinden, eine für die Öffentlichkeit verständliche Sprache |
benutzen. » | benutzen. » |
Art. 9.Artikel 8 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
Art. 9.Artikel 8 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 8 - Sozialleistungen werden entweder von Amts wegen, immer wenn | « Art. 8 - Sozialleistungen werden entweder von Amts wegen, immer wenn |
es materiell möglich ist, oder auf schriftlichen Antrag hin gewährt. | es materiell möglich ist, oder auf schriftlichen Antrag hin gewährt. |
Der König bestimmt, was unter « materiell möglich » zu verstehen ist. | Der König bestimmt, was unter « materiell möglich » zu verstehen ist. |
» | » |
Art. 10.In Artikel 9 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen |
Art. 10.In Artikel 9 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen |
angebracht: | angebracht: |
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Unbeschadet besonderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen wird | « Unbeschadet besonderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen wird |
der vom Betreffenden unterzeichnete Antrag bei der Einrichtung für | der vom Betreffenden unterzeichnete Antrag bei der Einrichtung für |
soziale Sicherheit, die mit seiner Untersuchung beauftragt ist, | soziale Sicherheit, die mit seiner Untersuchung beauftragt ist, |
eingereicht. » | eingereicht. » |
2. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: |
« Der König kann zusätzliche Modalitäten festlegen oder bestimmen, in | « Der König kann zusätzliche Modalitäten festlegen oder bestimmen, in |
welchen Fällen keine Empfangsbestätigung ausgestellt werden muss. » | welchen Fällen keine Empfangsbestätigung ausgestellt werden muss. » |
3. In Absatz 3 werden die Wörter « die zuständige Einrichtung » durch | 3. In Absatz 3 werden die Wörter « die zuständige Einrichtung » durch |
die Wörter « die zuständige Einrichtung für soziale Sicherheit » | die Wörter « die zuständige Einrichtung für soziale Sicherheit » |
ersetzt. | ersetzt. |
4. Absatz 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 4. Absatz 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Der König bestimmt, welcher eingereichte Antrag auf Erlangung eines | « Der König bestimmt, welcher eingereichte Antrag auf Erlangung eines |
Vorteils in einem System der sozialen Sicherheit als Antrag auf | Vorteils in einem System der sozialen Sicherheit als Antrag auf |
Erlangung desselben Vorteils zu Lasten eines anderen Systems gilt. Er | Erlangung desselben Vorteils zu Lasten eines anderen Systems gilt. Er |
bestimmt ebenfalls, was unter « System der sozialen Sicherheit » zu | bestimmt ebenfalls, was unter « System der sozialen Sicherheit » zu |
verstehen ist. » | verstehen ist. » |
Art. 11.In Artikel 10 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen |
Art. 11.In Artikel 10 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen |
angebracht: | angebracht: |
1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Unbeschadet einer durch besondere Gesetzes- oder | « Unbeschadet einer durch besondere Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen vorgesehenen kürzeren Frist und unbeschadet | Verordnungsbestimmungen vorgesehenen kürzeren Frist und unbeschadet |
des Gesetzes vom 25. Juli 1994 zur Abänderung des Gesetzes vom 27. | des Gesetzes vom 25. Juli 1994 zur Abänderung des Gesetzes vom 27. |
Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen im Hinblick auf eine | Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen im Hinblick auf eine |
beschleunigte Uberprüfung der Akten fasst die Einrichtung für soziale | beschleunigte Uberprüfung der Akten fasst die Einrichtung für soziale |
Sicherheit ihren Beschluss spätestens innerhalb von vier Monaten nach | Sicherheit ihren Beschluss spätestens innerhalb von vier Monaten nach |
Empfang des in Artikel 8 erwähnten Antrags oder nach Eintreten des in | Empfang des in Artikel 8 erwähnten Antrags oder nach Eintreten des in |
demselben Artikel erwähnten Umstandes, der zu der Untersuchung von | demselben Artikel erwähnten Umstandes, der zu der Untersuchung von |
Amts wegen Anlass gibt. » | Amts wegen Anlass gibt. » |
2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Wenn die Frist vier Monate beträgt und die Einrichtung innerhalb | « Wenn die Frist vier Monate beträgt und die Einrichtung innerhalb |
dieser Frist keinen Beschluss fassen kann, setzt sie den Antragsteller | dieser Frist keinen Beschluss fassen kann, setzt sie den Antragsteller |
davon in Kenntnis und begründet diese Verspätung. » | davon in Kenntnis und begründet diese Verspätung. » |
3. In Absatz 3 werden die Wörter « sozialen Einrichtung » durch die | 3. In Absatz 3 werden die Wörter « sozialen Einrichtung » durch die |
Wörter « Einrichtung für soziale Sicherheit » ersetzt. | Wörter « Einrichtung für soziale Sicherheit » ersetzt. |
4. In Absatz 4 werden die Wörter « 180 Werktage » durch die Wörter « | 4. In Absatz 4 werden die Wörter « 180 Werktage » durch die Wörter « |
acht Monate » ersetzt. | acht Monate » ersetzt. |
5. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: | 5. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: |
« Die Fristen von vier oder acht Monaten werden ausgesetzt, solange | « Die Fristen von vier oder acht Monaten werden ausgesetzt, solange |
der Betreffende oder eine ausländische Einrichtung der Einrichtung für | der Betreffende oder eine ausländische Einrichtung der Einrichtung für |
soziale Sicherheit nicht alle von ihr beantragten Auskünfte, die für | soziale Sicherheit nicht alle von ihr beantragten Auskünfte, die für |
die Beschlussfassung notwendig sind, erteilt hat. | die Beschlussfassung notwendig sind, erteilt hat. |
Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 verlängern die vorerwähnten | Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 verlängern die vorerwähnten |
Fristen von vier oder acht Monaten nicht. | Fristen von vier oder acht Monaten nicht. |
Der König bestimmt die Regelungen der sozialen Sicherheit oder die | Der König bestimmt die Regelungen der sozialen Sicherheit oder die |
Teile davon, für die ein Beschluss über dieselben Rechte, der nach | Teile davon, für die ein Beschluss über dieselben Rechte, der nach |
einer Untersuchung der Rechtmässigkeit der ausgezahlten Leistungen | einer Untersuchung der Rechtmässigkeit der ausgezahlten Leistungen |
gefasst wurde, für die Anwendung von Absatz 1 nicht als Beschluss | gefasst wurde, für die Anwendung von Absatz 1 nicht als Beschluss |
angesehen wird. » | angesehen wird. » |
Art. 12.In Artikel 11 desselben Gesetzes wird folgender Absatz vor |
Art. 12.In Artikel 11 desselben Gesetzes wird folgender Absatz vor |
Absatz 1 eingefügt: | Absatz 1 eingefügt: |
« Die Einrichtung für soziale Sicherheit, die einen Antrag untersuchen | « Die Einrichtung für soziale Sicherheit, die einen Antrag untersuchen |
muss, trägt auf eigene Initiative alle fehlenden Informationen | muss, trägt auf eigene Initiative alle fehlenden Informationen |
zusammen, um die Rechte des Sozialversicherten beurteilen zu können. » | zusammen, um die Rechte des Sozialversicherten beurteilen zu können. » |
Art. 13.Ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Art. 13.Ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
« Art. 11bis - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen | « Art. 11bis - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates eine | Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates eine |
Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 12 gewähren für | Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 12 gewähren für |
die in bestimmten Sektoren der sozialen Sicherheit geltenden | die in bestimmten Sektoren der sozialen Sicherheit geltenden |
Verfahren, die dem Sozialversicherten mindestens dieselben Garantien | Verfahren, die dem Sozialversicherten mindestens dieselben Garantien |
bieten. » | bieten. » |
Art. 14.Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
Art. 14.Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 12 - Unbeschadet einer durch besondere Gesetzes- oder | « Art. 12 - Unbeschadet einer durch besondere Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen vorgesehenen kürzeren Frist und unbeschadet | Verordnungsbestimmungen vorgesehenen kürzeren Frist und unbeschadet |
des Gesetzes vom 25. Juli 1994 zur Abänderung des Gesetzes vom 27. | des Gesetzes vom 25. Juli 1994 zur Abänderung des Gesetzes vom 27. |
Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen im Hinblick auf eine | Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen im Hinblick auf eine |
beschleunigte Überprüfung der Akten werden die Leistungen spätestens | beschleunigte Überprüfung der Akten werden die Leistungen spätestens |
innerhalb von vier Monaten ab der Notifizierung des | innerhalb von vier Monaten ab der Notifizierung des |
Gewährungsbeschlusses und frühestens ab dem Datum, an dem die | Gewährungsbeschlusses und frühestens ab dem Datum, an dem die |
Zahlungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt. | Zahlungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt. |
In den Fällen, in denen eine Regelung vorsieht, dass die gewährten | In den Fällen, in denen eine Regelung vorsieht, dass die gewährten |
Leistungen nur einmal pro Jahr ausgezahlt werden, wird davon | Leistungen nur einmal pro Jahr ausgezahlt werden, wird davon |
ausgegangen, dass diese Zahlungen den aufgrund vorerwähnten Absatzes | ausgegangen, dass diese Zahlungen den aufgrund vorerwähnten Absatzes |
festgelegten Bedingungen entsprechen, sofern sie im Laufe des | festgelegten Bedingungen entsprechen, sofern sie im Laufe des |
betreffenden Jahres oder spätestens bis Ende Februar des | betreffenden Jahres oder spätestens bis Ende Februar des |
darauffolgenden Jahres erfolgen. | darauffolgenden Jahres erfolgen. |
Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist | Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist |
oder im Laufe des Jahres, wie in Absatz 2 vorgesehen, setzt die | oder im Laufe des Jahres, wie in Absatz 2 vorgesehen, setzt die |
Einrichtung für soziale Sicherheit den Antragsteller unbeschadet | Einrichtung für soziale Sicherheit den Antragsteller unbeschadet |
seines Rechts, die Sache vor die zuständigen Rechtsprechungsorgane zu | seines Rechts, die Sache vor die zuständigen Rechtsprechungsorgane zu |
bringen, davon in Kenntnis und begründet diese Verspätung. | bringen, davon in Kenntnis und begründet diese Verspätung. |
Solange die Zahlung nicht erfolgt ist, wird der Antragsteller alle | Solange die Zahlung nicht erfolgt ist, wird der Antragsteller alle |
vier Monate über die Gründe dieser Verspätung informiert. | vier Monate über die Gründe dieser Verspätung informiert. |
Der König kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist von vier Monaten | Der König kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist von vier Monaten |
zeitweilig auf höchstens acht Monate verlängern. » | zeitweilig auf höchstens acht Monate verlängern. » |
Art. 15.In Artikel 13 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen |
Art. 15.In Artikel 13 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen |
angebracht: | angebracht: |
1. Die Wörter « in den Artikeln 11 und 12 » werden durch die Wörter « | 1. Die Wörter « in den Artikeln 11 und 12 » werden durch die Wörter « |
in den Artikeln 10 und 11 » ersetzt. | in den Artikeln 10 und 11 » ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Unbeschadet der eventuellen Verpflichtung, den Sozialversicherten | « Unbeschadet der eventuellen Verpflichtung, den Sozialversicherten |
von einem mit Gründen versehenen, in einer für die Öffentlichkeit | von einem mit Gründen versehenen, in einer für die Öffentlichkeit |
verständlichen Sprache abgefassten Beschluss in Kenntnis zu setzen, | verständlichen Sprache abgefassten Beschluss in Kenntnis zu setzen, |
kann der König festlegen, unter welchen Bedingungen Kategorien von | kann der König festlegen, unter welchen Bedingungen Kategorien von |
Beschlüssen, die durch oder mit Hilfe von EDV-Programmen gefasst | Beschlüssen, die durch oder mit Hilfe von EDV-Programmen gefasst |
werden, bei Fehlen eines Schriftstückes verwaltungsintern als | werden, bei Fehlen eines Schriftstückes verwaltungsintern als |
ausdrücklich mit Gründen versehen angesehen werden können. » | ausdrücklich mit Gründen versehen angesehen werden können. » |
Art. 16.In Artikel 14 Absatz 1 desselben Gesetzes werden folgende |
Art. 16.In Artikel 14 Absatz 1 desselben Gesetzes werden folgende |
Abänderungen angebracht: | Abänderungen angebracht: |
A) Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | A) Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 2. die Adresse der zuständigen Rechtsprechungsorgane; ». | « 2. die Adresse der zuständigen Rechtsprechungsorgane; ». |
B) In Nr. 4 werden die Wörter « die Bestimmungen » durch die Wörter « | B) In Nr. 4 werden die Wörter « die Bestimmungen » durch die Wörter « |
den Inhalt » ersetzt. | den Inhalt » ersetzt. |
Art. 17.In Artikel 15 Absatz 1 desselben Gesetzes werden folgende |
Art. 17.In Artikel 15 Absatz 1 desselben Gesetzes werden folgende |
Abänderungen angebracht: | Abänderungen angebracht: |
1. In Nr. 3 werden die Wörter « den Text » durch die Wörter « den | 1. In Nr. 3 werden die Wörter « den Text » durch die Wörter « den |
Inhalt » ersetzt. | Inhalt » ersetzt. |
2. In Nr. 5 werden die Wörter « die Möglichkeit » durch die Wörter « | 2. In Nr. 5 werden die Wörter « die Möglichkeit » durch die Wörter « |
gegebenenfalls die Möglichkeit » ersetzt. | gegebenenfalls die Möglichkeit » ersetzt. |
Art. 18.Artikel 16 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
Art. 18.Artikel 16 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 16 - Unbeschadet besonderer Gesetzes- oder | « Art. 16 - Unbeschadet besonderer Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen erfolgt die Notifizierung eines Beschlusses | Verordnungsbestimmungen erfolgt die Notifizierung eines Beschlusses |
durch gewöhnlichen Brief oder durch Aushändigung eines Schreibens an | durch gewöhnlichen Brief oder durch Aushändigung eines Schreibens an |
den Betreffenden. | den Betreffenden. |
Der König kann die Fälle, in denen die Notifizierung per Einschreiben | Der König kann die Fälle, in denen die Notifizierung per Einschreiben |
erfolgen muss, sowie die Anwendungsmodalitäten dieser Notifizierung | erfolgen muss, sowie die Anwendungsmodalitäten dieser Notifizierung |
bestimmen. » | bestimmen. » |
Art. 19.In Artikel 17 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen |
Art. 19.In Artikel 17 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen |
angebracht: | angebracht: |
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Wird festgestellt, dass der Beschluss einen rechtlichen oder | « Wird festgestellt, dass der Beschluss einen rechtlichen oder |
materiellen Irrtum aufweist, fasst die Einrichtung für soziale | materiellen Irrtum aufweist, fasst die Einrichtung für soziale |
Sicherheit auf eigene Initiative einen neuen Beschluss, der an dem | Sicherheit auf eigene Initiative einen neuen Beschluss, der an dem |
Datum wirksam wird, an dem der berichtigte Beschluss hätte wirksam | Datum wirksam wird, an dem der berichtigte Beschluss hätte wirksam |
werden müssen, und dies unbeschadet der Gesetzes- und | werden müssen, und dies unbeschadet der Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen in Sachen Verjährung. » | Verordnungsbestimmungen in Sachen Verjährung. » |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Vorhergehender Absatz findet keine Anwendung, wenn der | « Vorhergehender Absatz findet keine Anwendung, wenn der |
Sozialversicherte im Sinne des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1933 | Sozialversicherte im Sinne des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1933 |
über die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen | über die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen |
abzugebenden Erklärungen weiss oder wissen musste, dass er kein | abzugebenden Erklärungen weiss oder wissen musste, dass er kein |
Anrecht oder kein Anrecht mehr auf den Gesamtbetrag einer Leistung | Anrecht oder kein Anrecht mehr auf den Gesamtbetrag einer Leistung |
hat. » | hat. » |
Art. 20.Artikel 18 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
Art. 20.Artikel 18 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 18 - Unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in | « Art. 18 - Unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in |
Sachen Verjährung kann die Einrichtung für soziale Sicherheit | Sachen Verjährung kann die Einrichtung für soziale Sicherheit |
innerhalb der Frist für das Einreichen einer Beschwerde bei dem | innerhalb der Frist für das Einreichen einer Beschwerde bei dem |
zuständigen Rechtsprechungsorgan oder, wenn bereits eine Beschwerde | zuständigen Rechtsprechungsorgan oder, wenn bereits eine Beschwerde |
eingereicht worden ist, bis zur Schliessung der Verhandlungen ihren | eingereicht worden ist, bis zur Schliessung der Verhandlungen ihren |
Beschluss rückgängig machen und einen neuen Beschluss fassen, wenn | Beschluss rückgängig machen und einen neuen Beschluss fassen, wenn |
1. an dem Tag, an dem die Leistung eingesetzt hat, das Anrecht durch | 1. an dem Tag, an dem die Leistung eingesetzt hat, das Anrecht durch |
eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung abgeändert worden ist; | eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung abgeändert worden ist; |
2. ein neuer Umstand oder neues Beweismaterial, die Auswirkungen auf | 2. ein neuer Umstand oder neues Beweismaterial, die Auswirkungen auf |
die Anrechte des Antragstellers haben, im Laufe des Verfahrens geltend | die Anrechte des Antragstellers haben, im Laufe des Verfahrens geltend |
gemacht werden; | gemacht werden; |
3. festgestellt wird, dass der administrative Beschluss eine | 3. festgestellt wird, dass der administrative Beschluss eine |
Unregelmässigkeit oder einen materiellen Irrtum aufweist. » | Unregelmässigkeit oder einen materiellen Irrtum aufweist. » |
Art. 21.In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18bis mit folgendem |
Art. 21.In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 18bis - Der König bestimmt die Regelungen der sozialen | « Art. 18bis - Der König bestimmt die Regelungen der sozialen |
Sicherheit oder die Teile davon, für die ein Beschluss über dieselben | Sicherheit oder die Teile davon, für die ein Beschluss über dieselben |
Rechte, der nach einer Untersuchung der Rechtmässigkeit der | Rechte, der nach einer Untersuchung der Rechtmässigkeit der |
ausgezahlten Leistungen gefasst wurde, für die Anwendung von Artikel | ausgezahlten Leistungen gefasst wurde, für die Anwendung von Artikel |
17 und 18 nicht als neuer Beschluss angesehen wird. » | 17 und 18 nicht als neuer Beschluss angesehen wird. » |
Art. 22.In Artikel 19 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen |
Art. 22.In Artikel 19 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen |
angebracht: | angebracht: |
1. In Absatz 1: | 1. In Absatz 1: |
a) werden die Wörter « Organ der streitbaren Gerichtsbarkeit » durch | a) werden die Wörter « Organ der streitbaren Gerichtsbarkeit » durch |
das Wort « Rechtsprechungsorgan » ersetzt; | das Wort « Rechtsprechungsorgan » ersetzt; |
b) wird im niederländischen Text das Wort « bestuursrechtelijke » | b) wird im niederländischen Text das Wort « bestuursrechtelijke » |
durch das Wort « reglementaire » ersetzt. | durch das Wort « reglementaire » ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter « Unbeschadet der bestehenden | 2. In Absatz 2 werden die Wörter « Unbeschadet der bestehenden |
gesetzlichen Bestimmungen » durch die Wörter « Unbeschadet besonderer | gesetzlichen Bestimmungen » durch die Wörter « Unbeschadet besonderer |
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen » ersetzt. | Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen » ersetzt. |
3. Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach | « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach |
Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates bestimmen, dass vorliegender | Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates bestimmen, dass vorliegender |
Artikel keine Anwendung auf die Zweige der sozialen Sicherheit findet, | Artikel keine Anwendung auf die Zweige der sozialen Sicherheit findet, |
für die es ein spezifisches Revisionsverfahren gibt. » | für die es ein spezifisches Revisionsverfahren gibt. » |
Art. 23.In Artikel 20 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen |
Art. 23.In Artikel 20 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
A) In Absatz 1: | A) In Absatz 1: |
1. werden die Wörter « günstigerer Gesetzes- oder | 1. werden die Wörter « günstigerer Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen und » zwischen dem Wort « Unbeschadet » und | Verordnungsbestimmungen und » zwischen dem Wort « Unbeschadet » und |
den Wörtern « der Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 1994 » | den Wörtern « der Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 1994 » |
eingefügt; | eingefügt; |
2. werden im französischen Text die Wörter « bénéficiaires sociaux » | 2. werden im französischen Text die Wörter « bénéficiaires sociaux » |
durch die Wörter « bénéficiaires assurés sociaux » ersetzt; | durch die Wörter « bénéficiaires assurés sociaux » ersetzt; |
3. werden die Wörter « die Einrichtung » durch die Wörter « eine | 3. werden die Wörter « die Einrichtung » durch die Wörter « eine |
Einrichtung » ersetzt. | Einrichtung » ersetzt. |
B) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | B) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Wenn der König in Anwendung von Artikel 11bis ein spezifisches | « Wenn der König in Anwendung von Artikel 11bis ein spezifisches |
Verfahren anerkennt, bestimmt Er die Bedingungen, unter denen die | Verfahren anerkennt, bestimmt Er die Bedingungen, unter denen die |
Zinsen gewährt werden, den Schuldner dieser Zinsen und den Zeitpunkt, | Zinsen gewährt werden, den Schuldner dieser Zinsen und den Zeitpunkt, |
ab dem die Zinsen laufen. » | ab dem die Zinsen laufen. » |
C) Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut | C) Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Die in Absatz 1 erwähnten von Rechts wegen geschuldeten Zinsen | « Die in Absatz 1 erwähnten von Rechts wegen geschuldeten Zinsen |
werden nicht geschuldet auf die Differenz zwischen einerseits dem | werden nicht geschuldet auf die Differenz zwischen einerseits dem |
Betrag der Vorschüsse, die gezahlt worden sind, weil die Einrichtung | Betrag der Vorschüsse, die gezahlt worden sind, weil die Einrichtung |
noch nicht über die zur Fassung eines endgültigen Beschlusses | noch nicht über die zur Fassung eines endgültigen Beschlusses |
notwendige Information verfügte, und andererseits dem Betrag, der sich | notwendige Information verfügte, und andererseits dem Betrag, der sich |
aus dem endgültigen Beschluss ergibt, wenn diese Vorschüsse neunzig | aus dem endgültigen Beschluss ergibt, wenn diese Vorschüsse neunzig |
Prozent oder mehr des auf der Grundlage des endgütigen Beschlusses | Prozent oder mehr des auf der Grundlage des endgütigen Beschlusses |
geschuldeten Betrags betragen. » | geschuldeten Betrags betragen. » |
Art. 24.Im niederländischen Text von Artikel 21 desselben Gesetzes |
Art. 24.Im niederländischen Text von Artikel 21 desselben Gesetzes |
wird das Wort « rente » durch das Wort « interest » ersetzt. | wird das Wort « rente » durch das Wort « interest » ersetzt. |
Art. 25.Ein Artikel 21bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Art. 25.Ein Artikel 21bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
« Art. 21bis - Der König kann für die Anwendung der Artikel 20 und 21 | « Art. 21bis - Der König kann für die Anwendung der Artikel 20 und 21 |
die Modalitäten für die Berechnung der Zinsen festlegen. Er kann | die Modalitäten für die Berechnung der Zinsen festlegen. Er kann |
ebenfalls den Zinssatz festlegen, wobei dieser jedoch nicht unter dem | ebenfalls den Zinssatz festlegen, wobei dieser jedoch nicht unter dem |
normalen von der Nationalbank festgelegten Satz für den Kreditrahmen | normalen von der Nationalbank festgelegten Satz für den Kreditrahmen |
überschreitende Überziehungskredite liegen darf. | überschreitende Überziehungskredite liegen darf. |
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des | Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des |
Nationalen Arbeitsrates kann der König für die Anwendung von Artikel | Nationalen Arbeitsrates kann der König für die Anwendung von Artikel |
21 die Unterlassung des Schuldners, eine Erklärung abzugeben, die | 21 die Unterlassung des Schuldners, eine Erklärung abzugeben, die |
durch eine Bestimmung vorgeschrieben ist, die dem Sozialversicherten | durch eine Bestimmung vorgeschrieben ist, die dem Sozialversicherten |
mitgeteilt worden war, mit Betrug, arglistiger Täuschung oder | mitgeteilt worden war, mit Betrug, arglistiger Täuschung oder |
betrügerischen Handlungen gleichsetzen. Die Erklärung kann durch eine | betrügerischen Handlungen gleichsetzen. Die Erklärung kann durch eine |
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung vorgeschrieben werden oder sich | Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung vorgeschrieben werden oder sich |
aus einer früher eingegangenen Verpflichtung ergeben. » | aus einer früher eingegangenen Verpflichtung ergeben. » |
Art. 26.In Artikel 22 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen |
Art. 26.In Artikel 22 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen |
angebracht: | angebracht: |
1. In § 1 werden die Wörter « eigenen Regeln » durch die Wörter « | 1. In § 1 werden die Wörter « eigenen Regeln » durch die Wörter « |
eigenen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen » ersetzt. | eigenen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen » ersetzt. |
2. Im französischen Text von § 3 wird das Wort « vol » durch das Wort | 2. Im französischen Text von § 3 wird das Wort « vol » durch das Wort |
« dol » ersetzt. | « dol » ersetzt. |
3. Im französischen Text von § 4 wird das Wort « versées » durch das | 3. Im französischen Text von § 4 wird das Wort « versées » durch das |
Wort « payées » ersetzt. | Wort « payées » ersetzt. |
4. Der Artikel wird durch einen § 5 ergänzt: | 4. Der Artikel wird durch einen § 5 ergänzt: |
« § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und | « § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und |
nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates bestimmen, dass die §§ | nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates bestimmen, dass die §§ |
1 bis 4 auf bestimmte Zweige der sozialen Sicherheit keine Anwendung | 1 bis 4 auf bestimmte Zweige der sozialen Sicherheit keine Anwendung |
finden. » | finden. » |
Art. 27.Artikel 23 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
Art. 27.Artikel 23 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 23 - Unbeschadet der sich aus spezifischen Rechtsvorschriften | « Art. 23 - Unbeschadet der sich aus spezifischen Rechtsvorschriften |
ergebenden günstigeren Fristen müssen Beschwerden gegen Beschlüsse, | ergebenden günstigeren Fristen müssen Beschwerden gegen Beschlüsse, |
die von den für die Gewährung, Zahlung oder Rückforderung von | die von den für die Gewährung, Zahlung oder Rückforderung von |
Leistungen zuständigen Einrichtungen für soziale Sicherheit gefasst | Leistungen zuständigen Einrichtungen für soziale Sicherheit gefasst |
werden, bei Strafe des Verfalls innerhalb dreier Monate ab der | werden, bei Strafe des Verfalls innerhalb dreier Monate ab der |
Notifizierung des Beschlusses oder, in Ermangelung einer | Notifizierung des Beschlusses oder, in Ermangelung einer |
Notifizierung, ab der Kenntnisnahme des Beschlusses durch den | Notifizierung, ab der Kenntnisnahme des Beschlusses durch den |
Sozialversicherten eingereicht werden. | Sozialversicherten eingereicht werden. |
Unbeschadet der sich aus spezifischen Rechtsvorschriften ergebenden | Unbeschadet der sich aus spezifischen Rechtsvorschriften ergebenden |
günstigeren Fristen muss jede gegen eine Einrichtung für soziale | günstigeren Fristen muss jede gegen eine Einrichtung für soziale |
Sicherheit gerichtete Beschwerde auf Anerkennung eines Anrechts | Sicherheit gerichtete Beschwerde auf Anerkennung eines Anrechts |
ebenfalls bei Strafe des Verfalls innerhalb einer Frist von drei | ebenfalls bei Strafe des Verfalls innerhalb einer Frist von drei |
Monaten ab der Feststellung der Untätigkeit der Einrichtung | Monaten ab der Feststellung der Untätigkeit der Einrichtung |
eingereicht werden. » | eingereicht werden. » |
Art. 28.Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes vom 15. |
Art. 28.Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes vom 15. |
Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen | Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit wird durch folgende Bestimmung | Datenbank der sozialen Sicherheit wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« b) alle unter Buchstabe a) erwähnten Zweige, deren Anwendung sich | « b) alle unter Buchstabe a) erwähnten Zweige, deren Anwendung sich |
auf die im öffentlichen Sektor beschäftigten Personen ausdehnt, und | auf die im öffentlichen Sektor beschäftigten Personen ausdehnt, und |
die Zweige des öffentlichen Sektors, die eine gleichwertige Funktion | die Zweige des öffentlichen Sektors, die eine gleichwertige Funktion |
erfüllen wie die unter Buchstabe a) erwähnten Zweige; » | erfüllen wie die unter Buchstabe a) erwähnten Zweige; » |
Art. 29.Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 1997. |
Art. 29.Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 1997. |
Die Bestimmungen von Artikel 2 Buchstabe A) werden jedoch lediglich | Die Bestimmungen von Artikel 2 Buchstabe A) werden jedoch lediglich |
für die in Artikel 38 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung | für die in Artikel 38 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung |
von Wirtschafts- und Haushaltsreformen erwähnten Zweige der | von Wirtschafts- und Haushaltsreformen erwähnten Zweige der |
Gesundheitspflege und der Pensionen des öffentlichen Sektors mit 1. | Gesundheitspflege und der Pensionen des öffentlichen Sektors mit 1. |
Januar 1997 wirksam. Für die anderen Regelungen treten sie am 1. | Januar 1997 wirksam. Für die anderen Regelungen treten sie am 1. |
Januar 1999 in Kraft. | Januar 1999 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Juni 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Juni 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister | Der Vizepremierminister |
und Minister der Finanzen und des Aussenhandels | und Minister der Finanzen und des Aussenhandels |
PH. MAYSTADT | PH. MAYSTADT |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE GALAN | Frau M. DE GALAN |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
und der Kleinen und Mittleren Betriebe | und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Staatssekretär für Sicherheit, | Der Staatssekretär für Sicherheit, |
Soziale Eingliederung und Umwelt | Soziale Eingliederung und Umwelt |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 januari 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |