| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 5 mai 1997 relative à la coordination de la politique fédérale de développement durable | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 20 JANVIER 1998. Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 20 JANUARI 1998. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
| langue allemande de la loi du 5 mai 1997 relative à la coordination de | Duitse vertaling van de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie |
| la politique fédérale de développement durable | van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 5 |
| 5 mai 1997 relative à la coordination de la politique fédérale de | mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake |
| développement durable, établi par le Service central de traduction | duurzame ontwikkeling, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de la loi du 5 mai 1997 relative à la | vertaling van de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het |
| coordination de la politique fédérale de développement durable. | federale beleid inzake duurzame ontwikkeling. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 20 janvier 1998. | Gegeven te Brussel, 20 januari 1998. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Annexe | Bijlage |
| 5. MAI 1997 - Gesetz über die Koordinierung der föderalen Politik der | 5. MAI 1997 - Gesetz über die Koordinierung der föderalen Politik der |
| nachhaltigen Entwicklung | nachhaltigen Entwicklung |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine Angelegenheit, die in | Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine Angelegenheit, die in |
| Artikel 78 der Verfassung erwähnt ist. | Artikel 78 der Verfassung erwähnt ist. |
Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen |
Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen |
| unter: | unter: |
| 1. nachhaltiger Entwicklung: die Entwicklung, die auf die Befriedigung | 1. nachhaltiger Entwicklung: die Entwicklung, die auf die Befriedigung |
| der heutigen Bedürfnisse ausgerichtet ist, ohne die Befriedigung der | der heutigen Bedürfnisse ausgerichtet ist, ohne die Befriedigung der |
| Bedürfnisse der kommenden Generationen zu gefährden, und deren | Bedürfnisse der kommenden Generationen zu gefährden, und deren |
| Durchführung einen Änderungsprozess erforderlich macht, durch den die | Durchführung einen Änderungsprozess erforderlich macht, durch den die |
| Nutzung der Ressourcen, der Verwendungszweck der Investitionen, die | Nutzung der Ressourcen, der Verwendungszweck der Investitionen, die |
| Ausrichtung der technologischen Entwicklung und die institutionellen | Ausrichtung der technologischen Entwicklung und die institutionellen |
| Strukturen sowohl den heutigen als auch den künftigen Bedürfnissen | Strukturen sowohl den heutigen als auch den künftigen Bedürfnissen |
| angepasst werden, | angepasst werden, |
| 2. Agenda 21: das in der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt | 2. Agenda 21: das in der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt |
| und Entwicklung (Rio de Janeiro 1992) angenommene Aktionsprogramm, in | und Entwicklung (Rio de Janeiro 1992) angenommene Aktionsprogramm, in |
| dem die heutigen dringenden Probleme behandelt werden und durch das | dem die heutigen dringenden Probleme behandelt werden und durch das |
| die Welt auf die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts vorbereitet | die Welt auf die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts vorbereitet |
| werden soll, | werden soll, |
| 3. Minister: der für Umwelt zuständige Minister oder Staatssekretär, | 3. Minister: der für Umwelt zuständige Minister oder Staatssekretär, |
| 4. Rat: der Föderale Rat für Nachhaltige Entwicklung, | 4. Rat: der Föderale Rat für Nachhaltige Entwicklung, |
| 5. Kommission: die Interministerielle Kommission für Nachhaltige | 5. Kommission: die Interministerielle Kommission für Nachhaltige |
| Entwicklung, | Entwicklung, |
| 6. Föderalem Planbüro: das Föderale Planbüro, das durch das Gesetz vom | 6. Föderalem Planbüro: das Föderale Planbüro, das durch das Gesetz vom |
| 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen | 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen |
| geschaffen worden ist. | geschaffen worden ist. |
| KAPITEL II - Föderaler Plan für nachhaltige Entwicklung | KAPITEL II - Föderaler Plan für nachhaltige Entwicklung |
Art. 3.Ein föderaler Plan für nachhaltige Entwicklung, nachstehend « |
Art. 3.Ein föderaler Plan für nachhaltige Entwicklung, nachstehend « |
| Plan » genannt, wird alle vier Jahre aufgrund des föderalen Berichts, | Plan » genannt, wird alle vier Jahre aufgrund des föderalen Berichts, |
| so wie er in Artikel 7 erwähnt ist, aufgestellt. | so wie er in Artikel 7 erwähnt ist, aufgestellt. |
| In diesem Plan, der gemäss der Gliederung der Agenda 21 aufgestellt | In diesem Plan, der gemäss der Gliederung der Agenda 21 aufgestellt |
| ist, werden die Massnahmen bestimmt, die auf föderaler Ebene zur | ist, werden die Massnahmen bestimmt, die auf föderaler Ebene zur |
| Erreichung der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung im Hinblick auf | Erreichung der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung im Hinblick auf |
| die Wirksamkeit und interne Kohärenz der einschlägigen Politik zu | die Wirksamkeit und interne Kohärenz der einschlägigen Politik zu |
| treffen sind. In diesem Plan wird den möglichen langfristigen | treffen sind. In diesem Plan wird den möglichen langfristigen |
| Entwicklungen Rechnung getragen. | Entwicklungen Rechnung getragen. |
| Dieser Plan enthält ebenfalls ein Aktionsprogramm, in dem die | Dieser Plan enthält ebenfalls ein Aktionsprogramm, in dem die |
| Ausführungsmodalitäten festgelegt werden. Zumindest folgende Themen | Ausführungsmodalitäten festgelegt werden. Zumindest folgende Themen |
| werden in bezug auf die nachhaltige Entwicklung behandelt: | werden in bezug auf die nachhaltige Entwicklung behandelt: |
| 1. Qualität der verschiedenen Teilbereiche der Gesellschaft während | 1. Qualität der verschiedenen Teilbereiche der Gesellschaft während |
| des erwähnten Zeitraums, | des erwähnten Zeitraums, |
| 2. Bestimmung der Bereiche, in denen Sondermassnahmen getroffen werden | 2. Bestimmung der Bereiche, in denen Sondermassnahmen getroffen werden |
| müssen, um die Qualität der Gesellschaft oder eines oder mehrerer | müssen, um die Qualität der Gesellschaft oder eines oder mehrerer |
| ihrer Teilbereiche zu gewährleisten, | ihrer Teilbereiche zu gewährleisten, |
| 3. Kohärenz zwischen den verschiedenen Teilbereichen, | 3. Kohärenz zwischen den verschiedenen Teilbereichen, |
| 4. Massnahmen, Mittel und Fristen, die für die Erreichung der | 4. Massnahmen, Mittel und Fristen, die für die Erreichung der |
| gesetzten Ziele vorgeschlagen werden, und Prioritäten, die | gesetzten Ziele vorgeschlagen werden, und Prioritäten, die |
| diesbezüglich einzuhalten sind, | diesbezüglich einzuhalten sind, |
| 5. finanzielle, wirtschaftliche, soziale und ökologische Folgen, die | 5. finanzielle, wirtschaftliche, soziale und ökologische Folgen, die |
| vernünftigerweise aufgrund der geführten Politik der nachhaltigen | vernünftigerweise aufgrund der geführten Politik der nachhaltigen |
| Entwicklung zu erwarten sind. | Entwicklung zu erwarten sind. |
Art. 4.§ 1 - Der Vorentwurf des Plans wird vom Föderalen Planbüro |
Art. 4.§ 1 - Der Vorentwurf des Plans wird vom Föderalen Planbüro |
| gemäss den von der Kommission vorgegebenen Orientierungen vorbereitet. | gemäss den von der Kommission vorgegebenen Orientierungen vorbereitet. |
| Die Kommission legt den Vorentwurf des Plans gleichzeitig den | Die Kommission legt den Vorentwurf des Plans gleichzeitig den |
| Gesetzgebenden Kammern, dem Rat und den Regierungen der Regionen und | Gesetzgebenden Kammern, dem Rat und den Regierungen der Regionen und |
| Gemeinschaften vor. | Gemeinschaften vor. |
| § 2 - Der König legt Massnahmen fest, um den Vorentwurf des Plans | § 2 - Der König legt Massnahmen fest, um den Vorentwurf des Plans |
| weitestgehend bekannt zu machen und die Bevölkerung diesbezüglich zu | weitestgehend bekannt zu machen und die Bevölkerung diesbezüglich zu |
| befragen. | befragen. |
| § 3 - Binnen neunzig Tagen nach Mitteilung des Vorentwurfs des Plans | § 3 - Binnen neunzig Tagen nach Mitteilung des Vorentwurfs des Plans |
| teilt der Rat seine mit Gründen versehene Stellungnahme zum Vorentwurf | teilt der Rat seine mit Gründen versehene Stellungnahme zum Vorentwurf |
| mit. | mit. |
| § 4 - Binnen sechzig Tagen nach Ablauf der in § 3 erwähnten Frist | § 4 - Binnen sechzig Tagen nach Ablauf der in § 3 erwähnten Frist |
| untersucht die Kommission die abgegebenen Stellungnahmen und fertigt | untersucht die Kommission die abgegebenen Stellungnahmen und fertigt |
| den Planentwurf an. Sie teilt dem Ministerrat den Planentwurf und die | den Planentwurf an. Sie teilt dem Ministerrat den Planentwurf und die |
| Stellungnahmen mit. | Stellungnahmen mit. |
Art. 5.§ 1 - Der König legt den Plan durch einen im Ministerrat |
Art. 5.§ 1 - Der König legt den Plan durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass fest. Er gibt die Gründe an, weshalb gegebenenfalls | beratenen Erlass fest. Er gibt die Gründe an, weshalb gegebenenfalls |
| von der Stellungnahme des Rates abgewichen worden ist. Der Plan wird | von der Stellungnahme des Rates abgewichen worden ist. Der Plan wird |
| auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
| § 2 - Der Plan wird den Gesetzgebenden Kammern, dem Rat und den | § 2 - Der Plan wird den Gesetzgebenden Kammern, dem Rat und den |
| Regierungen der Regionen und Gemeinschaften und allen offiziellen | Regierungen der Regionen und Gemeinschaften und allen offiziellen |
| internationalen Instanzen mitgeteilt, an denen unser Land teilnimmt | internationalen Instanzen mitgeteilt, an denen unser Land teilnimmt |
| und die aus der Konferenz von Rio hervorgehen oder an dieser Konferenz | und die aus der Konferenz von Rio hervorgehen oder an dieser Konferenz |
| assoziiert sind. | assoziiert sind. |
| § 3 - Der König legt Massnahmen fest, um den Plan weitestgehend | § 3 - Der König legt Massnahmen fest, um den Plan weitestgehend |
| bekannt zu machen. | bekannt zu machen. |
Art. 6.Spätestens dreissig Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Art. 6.Spätestens dreissig Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden |
| Gesetzes wird erstmals ein Plan festgelegt. | Gesetzes wird erstmals ein Plan festgelegt. |
| Jeder neue Plan wird mindestens drei Monate vor Ablauf des durch den | Jeder neue Plan wird mindestens drei Monate vor Ablauf des durch den |
| laufenden Plan gedeckten Zeitraums festgelegt. | laufenden Plan gedeckten Zeitraums festgelegt. |
| KAPITEL III - Föderaler Bericht über die nachhaltige Entwicklung | KAPITEL III - Föderaler Bericht über die nachhaltige Entwicklung |
Art. 7.Das Föderale Planbüro erstellt alle zwei Jahre einen föderalen |
Art. 7.Das Föderale Planbüro erstellt alle zwei Jahre einen föderalen |
| Bericht über die nachhaltige Entwicklung, nachstehend « Bericht » | Bericht über die nachhaltige Entwicklung, nachstehend « Bericht » |
| genannt. | genannt. |
| Im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung enthält dieser Bericht: | Im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung enthält dieser Bericht: |
| 1. eine Beschreibung, eine Analyse und eine Beurteilung der | 1. eine Beschreibung, eine Analyse und eine Beurteilung der |
| bestehenden Situation in Belgien im Verhältnis zu den Entwicklungen | bestehenden Situation in Belgien im Verhältnis zu den Entwicklungen |
| auf internationaler Ebene, | auf internationaler Ebene, |
| 2. eine Beschreibung, eine Analyse und eine Beurteilung der im Bereich | 2. eine Beschreibung, eine Analyse und eine Beurteilung der im Bereich |
| der nachhaltigen Entwicklung geführten Politik, | der nachhaltigen Entwicklung geführten Politik, |
| 3. eine Beschreibung der Entwicklung, die bei unveränderter Politik | 3. eine Beschreibung der Entwicklung, die bei unveränderter Politik |
| und bei Änderung der Politik nach relevanten Szenarios zu erwarten | und bei Änderung der Politik nach relevanten Szenarios zu erwarten |
| ist. | ist. |
Art. 8.Der Bericht wird der Kommission und dem Minister mitgeteilt, |
Art. 8.Der Bericht wird der Kommission und dem Minister mitgeteilt, |
| der ihn dem Ministerrat, den Gesetzgebenden Kammern, dem Rat und den | der ihn dem Ministerrat, den Gesetzgebenden Kammern, dem Rat und den |
| Regierungen der Regionen und Gemeinschaften und allen offiziellen | Regierungen der Regionen und Gemeinschaften und allen offiziellen |
| internationalen Instanzen übermittelt, an denen unser Land teilnimmt | internationalen Instanzen übermittelt, an denen unser Land teilnimmt |
| und die aus der Konferenz von Rio hervorgehen oder an dieser Konferenz | und die aus der Konferenz von Rio hervorgehen oder an dieser Konferenz |
| assoziiert sind. Der Minister stellt die Liste anderer Adressaten des | assoziiert sind. Der Minister stellt die Liste anderer Adressaten des |
| Berichts auf und trifft Massnahmen, um den Bericht weitestgehend | Berichts auf und trifft Massnahmen, um den Bericht weitestgehend |
| bekannt zu machen. | bekannt zu machen. |
Art. 9.Spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Art. 9.Spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden |
| Gesetzes wird erstmals ein Bericht erstellt. | Gesetzes wird erstmals ein Bericht erstellt. |
| KAPITEL IV - Föderaler Rat für Nachhaltige Entwicklung | KAPITEL IV - Föderaler Rat für Nachhaltige Entwicklung |
Art. 10.Ein Föderaler Rat für Nachhaltige Entwicklung wird |
Art. 10.Ein Föderaler Rat für Nachhaltige Entwicklung wird |
| geschaffen. | geschaffen. |
Art. 11.§ 1 - Unbeschadet anderer im vorliegenden Gesetz erwähnter |
Art. 11.§ 1 - Unbeschadet anderer im vorliegenden Gesetz erwähnter |
| Aufgaben ist der Rat beauftragt: | Aufgaben ist der Rat beauftragt: |
| a) Stellungnahmen zu allen Massnahmen in bezug auf die föderale | a) Stellungnahmen zu allen Massnahmen in bezug auf die föderale |
| Politik der nachhaltigen Entwicklung abzugeben, die von der | Politik der nachhaltigen Entwicklung abzugeben, die von der |
| Föderalbehörde getroffen oder in Erwägung gezogen werden, insbesondere | Föderalbehörde getroffen oder in Erwägung gezogen werden, insbesondere |
| in Ausführung internationaler Verpflichtungen Belgiens, | in Ausführung internationaler Verpflichtungen Belgiens, |
| b) als Diskussionsforum zum Thema der nachhaltigen Entwicklung zu | b) als Diskussionsforum zum Thema der nachhaltigen Entwicklung zu |
| dienen, | dienen, |
| c) Untersuchungen vorzuschlagen in allen Bereichen, die im | c) Untersuchungen vorzuschlagen in allen Bereichen, die im |
| Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung stehen, | Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung stehen, |
| d) öffentliche und private Einrichtungen und Bürger zur | d) öffentliche und private Einrichtungen und Bürger zur |
| grösstmöglichen Mitarbeit zu bewegen, damit diese Ziele erreicht | grösstmöglichen Mitarbeit zu bewegen, damit diese Ziele erreicht |
| werden. | werden. |
| § 2 - Der Rat erfüllt die in § 1 erwähnten Aufgaben aus eigener | § 2 - Der Rat erfüllt die in § 1 erwähnten Aufgaben aus eigener |
| Initiative oder auf Antrag der Minister oder Staatssekretäre, der | Initiative oder auf Antrag der Minister oder Staatssekretäre, der |
| Abgeordnetenkammer und des Senats. | Abgeordnetenkammer und des Senats. |
| § 3 - Er kann föderale Verwaltungen und öffentliche Einrichtungen | § 3 - Er kann föderale Verwaltungen und öffentliche Einrichtungen |
| hinzuziehen, damit diese ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben | hinzuziehen, damit diese ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben |
| unterstützen. Er kann jede Person zu Rate ziehen, deren Mitarbeit für | unterstützen. Er kann jede Person zu Rate ziehen, deren Mitarbeit für |
| die Untersuchung bestimmter Fragen für zweckmässig erachtet wird. | die Untersuchung bestimmter Fragen für zweckmässig erachtet wird. |
| § 4 - Der Rat gibt seine Stellungnahmen binnen drei Monaten nach ihrer | § 4 - Der Rat gibt seine Stellungnahmen binnen drei Monaten nach ihrer |
| Beantragung ab. Im Dringlichkeitsfall kann der Auftraggeber eine | Beantragung ab. Im Dringlichkeitsfall kann der Auftraggeber eine |
| kürzere Frist vorschreiben. Diese Frist darf jedoch nicht weniger als | kürzere Frist vorschreiben. Diese Frist darf jedoch nicht weniger als |
| zwei Wochen betragen. | zwei Wochen betragen. |
| § 5 - Der Rat erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten. | § 5 - Der Rat erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten. |
| Dieser Bericht wird dem Ministerrat, den Gesetzgebenden Kammern und | Dieser Bericht wird dem Ministerrat, den Gesetzgebenden Kammern und |
| den Versammlungen und Regierungen der Regionen und Gemeinschaften | den Versammlungen und Regierungen der Regionen und Gemeinschaften |
| übermittelt. | übermittelt. |
| § 6 - Die Regierung gibt die Gründe an, weshalb gegebenenfalls von der | § 6 - Die Regierung gibt die Gründe an, weshalb gegebenenfalls von der |
| Stellungnahme des Rates abgewichen wird. | Stellungnahme des Rates abgewichen wird. |
Art. 12.§ 1 - Der Rat setzt sich zusammen aus: |
Art. 12.§ 1 - Der Rat setzt sich zusammen aus: |
| a) einem Ehrenpräsidenten, | a) einem Ehrenpräsidenten, |
| b) einem Präsidenten, | b) einem Präsidenten, |
| c) drei Vizepräsidenten, | c) drei Vizepräsidenten, |
| d) sechs Mitgliedern, die die nichtstaatlichen, für Umweltschutz | d) sechs Mitgliedern, die die nichtstaatlichen, für Umweltschutz |
| zuständigen Organisationen vertreten und aus einer Liste mit je zwei | zuständigen Organisationen vertreten und aus einer Liste mit je zwei |
| Kandidaten ausgewählt werden, die zur Hälfte von den regionalen | Kandidaten ausgewählt werden, die zur Hälfte von den regionalen |
| Verbänden und zur Hälfte von den in Belgien vertretenen | Verbänden und zur Hälfte von den in Belgien vertretenen |
| internationalen Organisationen vorgeschlagen werden, | internationalen Organisationen vorgeschlagen werden, |
| e) sechs Mitgliedern, die die nichtstaatlichen, für | e) sechs Mitgliedern, die die nichtstaatlichen, für |
| Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Organisationen vertreten und | Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Organisationen vertreten und |
| aus einer Liste mit je zwei Kandidaten ausgewählt werden, die von den | aus einer Liste mit je zwei Kandidaten ausgewählt werden, die von den |
| Verbänden, die der König als repräsentativ anerkannt hat, | Verbänden, die der König als repräsentativ anerkannt hat, |
| vorgeschlagen werden, | vorgeschlagen werden, |
| f) zwei Mitgliedern, die die nichtstaatlichen, für die Verteidigung | f) zwei Mitgliedern, die die nichtstaatlichen, für die Verteidigung |
| der Verbraucherinteressen zuständigen Organisationen vertreten und aus | der Verbraucherinteressen zuständigen Organisationen vertreten und aus |
| einer Liste mit je zwei Kandidaten ausgewählt werden, die von den | einer Liste mit je zwei Kandidaten ausgewählt werden, die von den |
| repräsentativen Organisationen zur Verteidigung der Verbraucher mit | repräsentativen Organisationen zur Verteidigung der Verbraucher mit |
| Sitz im Verbraucherrat vorgeschlagen werden, | Sitz im Verbraucherrat vorgeschlagen werden, |
| g) sechs Mitgliedern, die den repräsentativen | g) sechs Mitgliedern, die den repräsentativen |
| Arbeitnehmerorganisationen angehören und aus einer Liste mit je zwei | Arbeitnehmerorganisationen angehören und aus einer Liste mit je zwei |
| Kandidaten ausgewählt werden, die von den im Zentralen Wirtschaftsrat | Kandidaten ausgewählt werden, die von den im Zentralen Wirtschaftsrat |
| vertretenen Organisationen vorgeschlagen werden, | vertretenen Organisationen vorgeschlagen werden, |
| h) sechs Mitgliedern, die den repräsentativen | h) sechs Mitgliedern, die den repräsentativen |
| Arbeitgeberorganisationen angehören und aus einer Liste mit je zwei | Arbeitgeberorganisationen angehören und aus einer Liste mit je zwei |
| Kandidaten ausgewählt werden, die von den im Zentralen Wirtschaftsrat | Kandidaten ausgewählt werden, die von den im Zentralen Wirtschaftsrat |
| vertretenen Organisationen, die für Industrie, Handel und Handwerk | vertretenen Organisationen, die für Industrie, Handel und Handwerk |
| repräsentativ sind, vorgeschlagen werden, | repräsentativ sind, vorgeschlagen werden, |
| i) zwei Mitgliedern, die die Energieerzeuger vertreten und aus einer | i) zwei Mitgliedern, die die Energieerzeuger vertreten und aus einer |
| Liste mit je zwei Kandidaten ausgewählt werden, die von den | Liste mit je zwei Kandidaten ausgewählt werden, die von den |
| repräsentativen Organisationen mit Sitz im Kontrollausschuss für | repräsentativen Organisationen mit Sitz im Kontrollausschuss für |
| Elektrizität und Gas vorgeschlagen werden, | Elektrizität und Gas vorgeschlagen werden, |
| j) sechs Mitgliedern, die im wissenschaftlichen Bereich tätig sind und | j) sechs Mitgliedern, die im wissenschaftlichen Bereich tätig sind und |
| von dem für Umwelt zuständigen Minister oder Staatssekretär, von dem | von dem für Umwelt zuständigen Minister oder Staatssekretär, von dem |
| für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister oder | für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister oder |
| Staatssekretär und von dem für Wissenschaftspolitik zuständigen | Staatssekretär und von dem für Wissenschaftspolitik zuständigen |
| Minister oder Staatssekretär im gemeinsamen Einvernehmen vorgeschlagen | Minister oder Staatssekretär im gemeinsamen Einvernehmen vorgeschlagen |
| werden, | werden, |
| k) einem Vertreter jedes Ministers oder Staatssekretärs. | k) einem Vertreter jedes Ministers oder Staatssekretärs. |
| l) Darüber hinaus wird jede Region und jede Gemeinschaft gebeten, | l) Darüber hinaus wird jede Region und jede Gemeinschaft gebeten, |
| einen Vertreter zu bestimmen. | einen Vertreter zu bestimmen. |
| § 2 - Die in § 1 Buchstabe a) bis j) erwähnten Mitglieder werden vom | § 2 - Die in § 1 Buchstabe a) bis j) erwähnten Mitglieder werden vom |
| König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen |
| erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt. | erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt. |
| § 3 - Die in § 1 Buchstabe a), k) und l) erwähnten Mitglieder haben | § 3 - Die in § 1 Buchstabe a), k) und l) erwähnten Mitglieder haben |
| beratende Stimme. | beratende Stimme. |
| § 4 - Das Präsidium setzt sich aus den in § 1 Buchstabe a), b) und c) | § 4 - Das Präsidium setzt sich aus den in § 1 Buchstabe a), b) und c) |
| erwähnten Mitgliedern zusammen, nämlich aus dem Ehrenpräsidenten, dem | erwähnten Mitgliedern zusammen, nämlich aus dem Ehrenpräsidenten, dem |
| Präsidenten und den drei Vizepräsidenten. | Präsidenten und den drei Vizepräsidenten. |
Art. 13.Der Rat legt seine Geschäftsordnung fest. In dieser |
Art. 13.Der Rat legt seine Geschäftsordnung fest. In dieser |
| Geschäftsordnung müssen unter anderem Bestimmungen vorgesehen werden | Geschäftsordnung müssen unter anderem Bestimmungen vorgesehen werden |
| in bezug auf: | in bezug auf: |
| 1. die Organe, durch die der Rat seine Aufgaben gewährleistet, | 1. die Organe, durch die der Rat seine Aufgaben gewährleistet, |
| 2. die Modalitäten der Einberufung und Beratung, | 2. die Modalitäten der Einberufung und Beratung, |
| 3. die Veröffentlichung der Akte, | 3. die Veröffentlichung der Akte, |
| 4. die Häufigkeit der Versammlungen. | 4. die Häufigkeit der Versammlungen. |
| Diese Geschäftsordnung wird dem König zur Billigung vorgelegt. | Diese Geschäftsordnung wird dem König zur Billigung vorgelegt. |
Art. 14.Die Regierung stellt dem Rat ein ständiges Sekretariat zur |
Art. 14.Die Regierung stellt dem Rat ein ständiges Sekretariat zur |
| Verfügung, das aus Personal mit administrativer Ausbildung und | Verfügung, das aus Personal mit administrativer Ausbildung und |
| Personal mit wissenschaftlicher Ausbildung zusammengesetzt ist. | Personal mit wissenschaftlicher Ausbildung zusammengesetzt ist. |
| Zur Besetzung dieses Sekretariats kann die Regierung unter anderem auf | Zur Besetzung dieses Sekretariats kann die Regierung unter anderem auf |
| Fachpersonal, ob statutarisch oder unter Vertrag, zurückgreifen. Der | Fachpersonal, ob statutarisch oder unter Vertrag, zurückgreifen. Der |
| Rat wird an der Auswahl dieses Personals beteiligt. Das Sekretariat | Rat wird an der Auswahl dieses Personals beteiligt. Das Sekretariat |
| untersteht dem Präsidium. | untersteht dem Präsidium. |
Art. 15.Der Rat verfügt über eine Dotation zu Lasten des föderalen |
Art. 15.Der Rat verfügt über eine Dotation zu Lasten des föderalen |
| Haushaltsplans, die zu gleichen Teilen auf die Haushaltsmittel der | Haushaltsplans, die zu gleichen Teilen auf die Haushaltsmittel der |
| Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt, die | Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt, die |
| Haushaltsmittel der Dienststellen des Premierministers und die | Haushaltsmittel der Dienststellen des Premierministers und die |
| Haushaltsmittel der Entwicklungszusammenarbeit angerechnet wird. | Haushaltsmittel der Entwicklungszusammenarbeit angerechnet wird. |
| KAPITEL V - Interministerielle Kommission für Nachhaltige Entwicklung | KAPITEL V - Interministerielle Kommission für Nachhaltige Entwicklung |
Art. 16.Unter der Verantwortung des Ministers wird eine |
Art. 16.Unter der Verantwortung des Ministers wird eine |
| Interministerielle Kommission für Nachhaltige Entwicklung eingesetzt, | Interministerielle Kommission für Nachhaltige Entwicklung eingesetzt, |
| die zusammengesetzt ist aus einem Vertreter jedes Mitglieds der | die zusammengesetzt ist aus einem Vertreter jedes Mitglieds der |
| Föderalregierung und einem Vertreter des Föderalen Planbüros. Jede | Föderalregierung und einem Vertreter des Föderalen Planbüros. Jede |
| Regional- und Gemeinschaftsregierung wird gebeten, ebenfalls ein | Regional- und Gemeinschaftsregierung wird gebeten, ebenfalls ein |
| Mitglied der Kommission zu bestimmen. | Mitglied der Kommission zu bestimmen. |
| Mit Ausnahme der von den Regierungen der Gemeinschaften | Mit Ausnahme der von den Regierungen der Gemeinschaften |
| beziehungsweise der Regionen bestimmten Mitglieder werden die | beziehungsweise der Regionen bestimmten Mitglieder werden die |
| Mitglieder der Kommission vom König durch einen im Ministerrat | Mitglieder der Kommission vom König durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass ernannt. Sie werden für einen Zeitraum von vier | beratenen Erlass ernannt. Sie werden für einen Zeitraum von vier |
| Jahren ernannt, und ihr Mandat ist erneuerbar. | Jahren ernannt, und ihr Mandat ist erneuerbar. |
| Die Vertreter der Föderalregierung sind verpflichtet, jährlich einen | Die Vertreter der Föderalregierung sind verpflichtet, jährlich einen |
| Bericht über die Politik der nachhaltigen Entwicklung und über die | Bericht über die Politik der nachhaltigen Entwicklung und über die |
| Ausführung des Plans in den föderalen Verwaltungen und öffentlichen | Ausführung des Plans in den föderalen Verwaltungen und öffentlichen |
| Einrichtungen, die sie vertreten, zu erstellen. | Einrichtungen, die sie vertreten, zu erstellen. |
| Der Minister oder sein Vertreter ist von Rechts wegen Präsident der | Der Minister oder sein Vertreter ist von Rechts wegen Präsident der |
| Kommission. Die Vertreter des mit der Entwicklungszusammenarbeit | Kommission. Die Vertreter des mit der Entwicklungszusammenarbeit |
| beauftragten Ministers oder Staatssekretärs und des mit der | beauftragten Ministers oder Staatssekretärs und des mit der |
| Wissenschaftspolitik beauftragten Ministers oder Staatssekretärs sind | Wissenschaftspolitik beauftragten Ministers oder Staatssekretärs sind |
| von Rechts wegen Vizepräsidenten der Kommission. Der Vertreter des | von Rechts wegen Vizepräsidenten der Kommission. Der Vertreter des |
| Föderalen Planbüros nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Sie bilden | Föderalen Planbüros nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Sie bilden |
| zusammen das Präsidium. | zusammen das Präsidium. |
| Der König stellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König stellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| allgemeinen Regeln in bezug auf Organisation und Arbeitsweise der | allgemeinen Regeln in bezug auf Organisation und Arbeitsweise der |
| Kommission einschliesslich der Regeln in bezug auf die Zusammenarbeit | Kommission einschliesslich der Regeln in bezug auf die Zusammenarbeit |
| mit dem Föderalen Planbüro auf. | mit dem Föderalen Planbüro auf. |
Art. 17.Unbeschadet der anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten |
Art. 17.Unbeschadet der anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten |
| Aufgaben ist die Kommission beauftragt: | Aufgaben ist die Kommission beauftragt: |
| 1. dem Föderalen Planbüro in seinen in vorliegendem Gesetz erwähnten | 1. dem Föderalen Planbüro in seinen in vorliegendem Gesetz erwähnten |
| Aufgaben Orientierungen zu geben und über ihre reibungslose Ausführung | Aufgaben Orientierungen zu geben und über ihre reibungslose Ausführung |
| zu wachen, | zu wachen, |
| 2. die Aufgaben der föderalen Verwaltungen und öffentlichen | 2. die Aufgaben der föderalen Verwaltungen und öffentlichen |
| Einrichtungen in Form eines Zusammenarbeitsprotokolls, das zumindest | Einrichtungen in Form eines Zusammenarbeitsprotokolls, das zumindest |
| Bestimmungen in bezug auf methodologische Standardnormen, allgemeine | Bestimmungen in bezug auf methodologische Standardnormen, allgemeine |
| Richtlinien und Fristen für die Ausführung der Aufgaben enthält, zu | Richtlinien und Fristen für die Ausführung der Aufgaben enthält, zu |
| bestimmen, | bestimmen, |
| 3. die jährlichen Berichte der Vertreter der Föderalregierung über die | 3. die jährlichen Berichte der Vertreter der Föderalregierung über die |
| Politik der nachhaltigen Entwicklung und über die Ausführung des Plans | Politik der nachhaltigen Entwicklung und über die Ausführung des Plans |
| in jeder föderalen Verwaltung und öffentlichen Einrichtung zu | in jeder föderalen Verwaltung und öffentlichen Einrichtung zu |
| koordinieren. | koordinieren. |
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Kommission mit jeder anderen Aufgabe in bezug auf die nachhaltige | Kommission mit jeder anderen Aufgabe in bezug auf die nachhaltige |
| Entwicklung beauftragen. | Entwicklung beauftragen. |
Art. 18.Die Kommission kann eines oder mehrere ihrer Mitglieder mit |
Art. 18.Die Kommission kann eines oder mehrere ihrer Mitglieder mit |
| der Ausführung besonderer Aufgaben beauftragen und Arbeitsgruppen | der Ausführung besonderer Aufgaben beauftragen und Arbeitsgruppen |
| schaffen. | schaffen. |
| Die Kommission kann sich von auswärtigen Sachverständigen beistehen | Die Kommission kann sich von auswärtigen Sachverständigen beistehen |
| lassen. | lassen. |
Art. 19.Die Kommission erstellt jährlich vor dem 31. März einen |
Art. 19.Die Kommission erstellt jährlich vor dem 31. März einen |
| Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Jahres. | Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Jahres. |
| Dieser Bericht wird allen Mitgliedern der Föderalregierung, den | Dieser Bericht wird allen Mitgliedern der Föderalregierung, den |
| Gesetzgebenden Kammern und dem Rat übermittelt. | Gesetzgebenden Kammern und dem Rat übermittelt. |
| KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 | KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 |
| zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen | zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen |
Art. 20.In Artikel 127 des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur |
Art. 20.In Artikel 127 des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur |
| Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen wird ein § 4 mit | Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen wird ein § 4 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « § 4 - Das Föderale Planbüro ist beauftragt, sich an der | « § 4 - Das Föderale Planbüro ist beauftragt, sich an der |
| Koordinierung und Ausführung der verschiedenen Aspekte der föderalen | Koordinierung und Ausführung der verschiedenen Aspekte der föderalen |
| Politik der nachhaltigen Entwicklung zu beteiligen, so wie diese im | Politik der nachhaltigen Entwicklung zu beteiligen, so wie diese im |
| Gesetz vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik | Gesetz vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik |
| der nachhaltigen Entwicklung bestimmt ist. » | der nachhaltigen Entwicklung bestimmt ist. » |
Art. 21.Der Königliche Erlass vom 12. Oktober 1993 zur Schaffung |
Art. 21.Der Königliche Erlass vom 12. Oktober 1993 zur Schaffung |
| eines Nationalen Rates für Nachhaltige Entwicklung wird aufgehoben. | eines Nationalen Rates für Nachhaltige Entwicklung wird aufgehoben. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 1997 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| E. DI RUPO | E. DI RUPO |
| Der Minister der Wissenschaftspolitik | Der Minister der Wissenschaftspolitik |
| Y. YLIEFF | Y. YLIEFF |
| Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
| M. COLLA | M. COLLA |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
| Frau M. DE GALAN | Frau M. DE GALAN |
| Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit | Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit |
| R. MOREELS | R. MOREELS |
| Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
| J. PEETERS | J. PEETERS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 januari 1998. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |