Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 5 mai 1997 relative à la coordination de la politique fédérale de développement durable | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
20 JANVIER 1998. Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 20 JANUARI 1998. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 5 mai 1997 relative à la coordination de | Duitse vertaling van de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie |
la politique fédérale de développement durable | van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 5 |
5 mai 1997 relative à la coordination de la politique fédérale de | mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake |
développement durable, établi par le Service central de traduction | duurzame ontwikkeling, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 5 mai 1997 relative à la | vertaling van de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het |
coordination de la politique fédérale de développement durable. | federale beleid inzake duurzame ontwikkeling. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 20 janvier 1998. | Gegeven te Brussel, 20 januari 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe | Bijlage |
5. MAI 1997 - Gesetz über die Koordinierung der föderalen Politik der | 5. MAI 1997 - Gesetz über die Koordinierung der föderalen Politik der |
nachhaltigen Entwicklung | nachhaltigen Entwicklung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine Angelegenheit, die in | Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine Angelegenheit, die in |
Artikel 78 der Verfassung erwähnt ist. | Artikel 78 der Verfassung erwähnt ist. |
Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen |
Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. nachhaltiger Entwicklung: die Entwicklung, die auf die Befriedigung | 1. nachhaltiger Entwicklung: die Entwicklung, die auf die Befriedigung |
der heutigen Bedürfnisse ausgerichtet ist, ohne die Befriedigung der | der heutigen Bedürfnisse ausgerichtet ist, ohne die Befriedigung der |
Bedürfnisse der kommenden Generationen zu gefährden, und deren | Bedürfnisse der kommenden Generationen zu gefährden, und deren |
Durchführung einen Änderungsprozess erforderlich macht, durch den die | Durchführung einen Änderungsprozess erforderlich macht, durch den die |
Nutzung der Ressourcen, der Verwendungszweck der Investitionen, die | Nutzung der Ressourcen, der Verwendungszweck der Investitionen, die |
Ausrichtung der technologischen Entwicklung und die institutionellen | Ausrichtung der technologischen Entwicklung und die institutionellen |
Strukturen sowohl den heutigen als auch den künftigen Bedürfnissen | Strukturen sowohl den heutigen als auch den künftigen Bedürfnissen |
angepasst werden, | angepasst werden, |
2. Agenda 21: das in der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt | 2. Agenda 21: das in der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt |
und Entwicklung (Rio de Janeiro 1992) angenommene Aktionsprogramm, in | und Entwicklung (Rio de Janeiro 1992) angenommene Aktionsprogramm, in |
dem die heutigen dringenden Probleme behandelt werden und durch das | dem die heutigen dringenden Probleme behandelt werden und durch das |
die Welt auf die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts vorbereitet | die Welt auf die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts vorbereitet |
werden soll, | werden soll, |
3. Minister: der für Umwelt zuständige Minister oder Staatssekretär, | 3. Minister: der für Umwelt zuständige Minister oder Staatssekretär, |
4. Rat: der Föderale Rat für Nachhaltige Entwicklung, | 4. Rat: der Föderale Rat für Nachhaltige Entwicklung, |
5. Kommission: die Interministerielle Kommission für Nachhaltige | 5. Kommission: die Interministerielle Kommission für Nachhaltige |
Entwicklung, | Entwicklung, |
6. Föderalem Planbüro: das Föderale Planbüro, das durch das Gesetz vom | 6. Föderalem Planbüro: das Föderale Planbüro, das durch das Gesetz vom |
21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen | 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen |
geschaffen worden ist. | geschaffen worden ist. |
KAPITEL II - Föderaler Plan für nachhaltige Entwicklung | KAPITEL II - Föderaler Plan für nachhaltige Entwicklung |
Art. 3.Ein föderaler Plan für nachhaltige Entwicklung, nachstehend « |
Art. 3.Ein föderaler Plan für nachhaltige Entwicklung, nachstehend « |
Plan » genannt, wird alle vier Jahre aufgrund des föderalen Berichts, | Plan » genannt, wird alle vier Jahre aufgrund des föderalen Berichts, |
so wie er in Artikel 7 erwähnt ist, aufgestellt. | so wie er in Artikel 7 erwähnt ist, aufgestellt. |
In diesem Plan, der gemäss der Gliederung der Agenda 21 aufgestellt | In diesem Plan, der gemäss der Gliederung der Agenda 21 aufgestellt |
ist, werden die Massnahmen bestimmt, die auf föderaler Ebene zur | ist, werden die Massnahmen bestimmt, die auf föderaler Ebene zur |
Erreichung der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung im Hinblick auf | Erreichung der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung im Hinblick auf |
die Wirksamkeit und interne Kohärenz der einschlägigen Politik zu | die Wirksamkeit und interne Kohärenz der einschlägigen Politik zu |
treffen sind. In diesem Plan wird den möglichen langfristigen | treffen sind. In diesem Plan wird den möglichen langfristigen |
Entwicklungen Rechnung getragen. | Entwicklungen Rechnung getragen. |
Dieser Plan enthält ebenfalls ein Aktionsprogramm, in dem die | Dieser Plan enthält ebenfalls ein Aktionsprogramm, in dem die |
Ausführungsmodalitäten festgelegt werden. Zumindest folgende Themen | Ausführungsmodalitäten festgelegt werden. Zumindest folgende Themen |
werden in bezug auf die nachhaltige Entwicklung behandelt: | werden in bezug auf die nachhaltige Entwicklung behandelt: |
1. Qualität der verschiedenen Teilbereiche der Gesellschaft während | 1. Qualität der verschiedenen Teilbereiche der Gesellschaft während |
des erwähnten Zeitraums, | des erwähnten Zeitraums, |
2. Bestimmung der Bereiche, in denen Sondermassnahmen getroffen werden | 2. Bestimmung der Bereiche, in denen Sondermassnahmen getroffen werden |
müssen, um die Qualität der Gesellschaft oder eines oder mehrerer | müssen, um die Qualität der Gesellschaft oder eines oder mehrerer |
ihrer Teilbereiche zu gewährleisten, | ihrer Teilbereiche zu gewährleisten, |
3. Kohärenz zwischen den verschiedenen Teilbereichen, | 3. Kohärenz zwischen den verschiedenen Teilbereichen, |
4. Massnahmen, Mittel und Fristen, die für die Erreichung der | 4. Massnahmen, Mittel und Fristen, die für die Erreichung der |
gesetzten Ziele vorgeschlagen werden, und Prioritäten, die | gesetzten Ziele vorgeschlagen werden, und Prioritäten, die |
diesbezüglich einzuhalten sind, | diesbezüglich einzuhalten sind, |
5. finanzielle, wirtschaftliche, soziale und ökologische Folgen, die | 5. finanzielle, wirtschaftliche, soziale und ökologische Folgen, die |
vernünftigerweise aufgrund der geführten Politik der nachhaltigen | vernünftigerweise aufgrund der geführten Politik der nachhaltigen |
Entwicklung zu erwarten sind. | Entwicklung zu erwarten sind. |
Art. 4.§ 1 - Der Vorentwurf des Plans wird vom Föderalen Planbüro |
Art. 4.§ 1 - Der Vorentwurf des Plans wird vom Föderalen Planbüro |
gemäss den von der Kommission vorgegebenen Orientierungen vorbereitet. | gemäss den von der Kommission vorgegebenen Orientierungen vorbereitet. |
Die Kommission legt den Vorentwurf des Plans gleichzeitig den | Die Kommission legt den Vorentwurf des Plans gleichzeitig den |
Gesetzgebenden Kammern, dem Rat und den Regierungen der Regionen und | Gesetzgebenden Kammern, dem Rat und den Regierungen der Regionen und |
Gemeinschaften vor. | Gemeinschaften vor. |
§ 2 - Der König legt Massnahmen fest, um den Vorentwurf des Plans | § 2 - Der König legt Massnahmen fest, um den Vorentwurf des Plans |
weitestgehend bekannt zu machen und die Bevölkerung diesbezüglich zu | weitestgehend bekannt zu machen und die Bevölkerung diesbezüglich zu |
befragen. | befragen. |
§ 3 - Binnen neunzig Tagen nach Mitteilung des Vorentwurfs des Plans | § 3 - Binnen neunzig Tagen nach Mitteilung des Vorentwurfs des Plans |
teilt der Rat seine mit Gründen versehene Stellungnahme zum Vorentwurf | teilt der Rat seine mit Gründen versehene Stellungnahme zum Vorentwurf |
mit. | mit. |
§ 4 - Binnen sechzig Tagen nach Ablauf der in § 3 erwähnten Frist | § 4 - Binnen sechzig Tagen nach Ablauf der in § 3 erwähnten Frist |
untersucht die Kommission die abgegebenen Stellungnahmen und fertigt | untersucht die Kommission die abgegebenen Stellungnahmen und fertigt |
den Planentwurf an. Sie teilt dem Ministerrat den Planentwurf und die | den Planentwurf an. Sie teilt dem Ministerrat den Planentwurf und die |
Stellungnahmen mit. | Stellungnahmen mit. |
Art. 5.§ 1 - Der König legt den Plan durch einen im Ministerrat |
Art. 5.§ 1 - Der König legt den Plan durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass fest. Er gibt die Gründe an, weshalb gegebenenfalls | beratenen Erlass fest. Er gibt die Gründe an, weshalb gegebenenfalls |
von der Stellungnahme des Rates abgewichen worden ist. Der Plan wird | von der Stellungnahme des Rates abgewichen worden ist. Der Plan wird |
auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
§ 2 - Der Plan wird den Gesetzgebenden Kammern, dem Rat und den | § 2 - Der Plan wird den Gesetzgebenden Kammern, dem Rat und den |
Regierungen der Regionen und Gemeinschaften und allen offiziellen | Regierungen der Regionen und Gemeinschaften und allen offiziellen |
internationalen Instanzen mitgeteilt, an denen unser Land teilnimmt | internationalen Instanzen mitgeteilt, an denen unser Land teilnimmt |
und die aus der Konferenz von Rio hervorgehen oder an dieser Konferenz | und die aus der Konferenz von Rio hervorgehen oder an dieser Konferenz |
assoziiert sind. | assoziiert sind. |
§ 3 - Der König legt Massnahmen fest, um den Plan weitestgehend | § 3 - Der König legt Massnahmen fest, um den Plan weitestgehend |
bekannt zu machen. | bekannt zu machen. |
Art. 6.Spätestens dreissig Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Art. 6.Spätestens dreissig Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes wird erstmals ein Plan festgelegt. | Gesetzes wird erstmals ein Plan festgelegt. |
Jeder neue Plan wird mindestens drei Monate vor Ablauf des durch den | Jeder neue Plan wird mindestens drei Monate vor Ablauf des durch den |
laufenden Plan gedeckten Zeitraums festgelegt. | laufenden Plan gedeckten Zeitraums festgelegt. |
KAPITEL III - Föderaler Bericht über die nachhaltige Entwicklung | KAPITEL III - Föderaler Bericht über die nachhaltige Entwicklung |
Art. 7.Das Föderale Planbüro erstellt alle zwei Jahre einen föderalen |
Art. 7.Das Föderale Planbüro erstellt alle zwei Jahre einen föderalen |
Bericht über die nachhaltige Entwicklung, nachstehend « Bericht » | Bericht über die nachhaltige Entwicklung, nachstehend « Bericht » |
genannt. | genannt. |
Im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung enthält dieser Bericht: | Im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung enthält dieser Bericht: |
1. eine Beschreibung, eine Analyse und eine Beurteilung der | 1. eine Beschreibung, eine Analyse und eine Beurteilung der |
bestehenden Situation in Belgien im Verhältnis zu den Entwicklungen | bestehenden Situation in Belgien im Verhältnis zu den Entwicklungen |
auf internationaler Ebene, | auf internationaler Ebene, |
2. eine Beschreibung, eine Analyse und eine Beurteilung der im Bereich | 2. eine Beschreibung, eine Analyse und eine Beurteilung der im Bereich |
der nachhaltigen Entwicklung geführten Politik, | der nachhaltigen Entwicklung geführten Politik, |
3. eine Beschreibung der Entwicklung, die bei unveränderter Politik | 3. eine Beschreibung der Entwicklung, die bei unveränderter Politik |
und bei Änderung der Politik nach relevanten Szenarios zu erwarten | und bei Änderung der Politik nach relevanten Szenarios zu erwarten |
ist. | ist. |
Art. 8.Der Bericht wird der Kommission und dem Minister mitgeteilt, |
Art. 8.Der Bericht wird der Kommission und dem Minister mitgeteilt, |
der ihn dem Ministerrat, den Gesetzgebenden Kammern, dem Rat und den | der ihn dem Ministerrat, den Gesetzgebenden Kammern, dem Rat und den |
Regierungen der Regionen und Gemeinschaften und allen offiziellen | Regierungen der Regionen und Gemeinschaften und allen offiziellen |
internationalen Instanzen übermittelt, an denen unser Land teilnimmt | internationalen Instanzen übermittelt, an denen unser Land teilnimmt |
und die aus der Konferenz von Rio hervorgehen oder an dieser Konferenz | und die aus der Konferenz von Rio hervorgehen oder an dieser Konferenz |
assoziiert sind. Der Minister stellt die Liste anderer Adressaten des | assoziiert sind. Der Minister stellt die Liste anderer Adressaten des |
Berichts auf und trifft Massnahmen, um den Bericht weitestgehend | Berichts auf und trifft Massnahmen, um den Bericht weitestgehend |
bekannt zu machen. | bekannt zu machen. |
Art. 9.Spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Art. 9.Spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes wird erstmals ein Bericht erstellt. | Gesetzes wird erstmals ein Bericht erstellt. |
KAPITEL IV - Föderaler Rat für Nachhaltige Entwicklung | KAPITEL IV - Föderaler Rat für Nachhaltige Entwicklung |
Art. 10.Ein Föderaler Rat für Nachhaltige Entwicklung wird |
Art. 10.Ein Föderaler Rat für Nachhaltige Entwicklung wird |
geschaffen. | geschaffen. |
Art. 11.§ 1 - Unbeschadet anderer im vorliegenden Gesetz erwähnter |
Art. 11.§ 1 - Unbeschadet anderer im vorliegenden Gesetz erwähnter |
Aufgaben ist der Rat beauftragt: | Aufgaben ist der Rat beauftragt: |
a) Stellungnahmen zu allen Massnahmen in bezug auf die föderale | a) Stellungnahmen zu allen Massnahmen in bezug auf die föderale |
Politik der nachhaltigen Entwicklung abzugeben, die von der | Politik der nachhaltigen Entwicklung abzugeben, die von der |
Föderalbehörde getroffen oder in Erwägung gezogen werden, insbesondere | Föderalbehörde getroffen oder in Erwägung gezogen werden, insbesondere |
in Ausführung internationaler Verpflichtungen Belgiens, | in Ausführung internationaler Verpflichtungen Belgiens, |
b) als Diskussionsforum zum Thema der nachhaltigen Entwicklung zu | b) als Diskussionsforum zum Thema der nachhaltigen Entwicklung zu |
dienen, | dienen, |
c) Untersuchungen vorzuschlagen in allen Bereichen, die im | c) Untersuchungen vorzuschlagen in allen Bereichen, die im |
Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung stehen, | Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung stehen, |
d) öffentliche und private Einrichtungen und Bürger zur | d) öffentliche und private Einrichtungen und Bürger zur |
grösstmöglichen Mitarbeit zu bewegen, damit diese Ziele erreicht | grösstmöglichen Mitarbeit zu bewegen, damit diese Ziele erreicht |
werden. | werden. |
§ 2 - Der Rat erfüllt die in § 1 erwähnten Aufgaben aus eigener | § 2 - Der Rat erfüllt die in § 1 erwähnten Aufgaben aus eigener |
Initiative oder auf Antrag der Minister oder Staatssekretäre, der | Initiative oder auf Antrag der Minister oder Staatssekretäre, der |
Abgeordnetenkammer und des Senats. | Abgeordnetenkammer und des Senats. |
§ 3 - Er kann föderale Verwaltungen und öffentliche Einrichtungen | § 3 - Er kann föderale Verwaltungen und öffentliche Einrichtungen |
hinzuziehen, damit diese ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben | hinzuziehen, damit diese ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben |
unterstützen. Er kann jede Person zu Rate ziehen, deren Mitarbeit für | unterstützen. Er kann jede Person zu Rate ziehen, deren Mitarbeit für |
die Untersuchung bestimmter Fragen für zweckmässig erachtet wird. | die Untersuchung bestimmter Fragen für zweckmässig erachtet wird. |
§ 4 - Der Rat gibt seine Stellungnahmen binnen drei Monaten nach ihrer | § 4 - Der Rat gibt seine Stellungnahmen binnen drei Monaten nach ihrer |
Beantragung ab. Im Dringlichkeitsfall kann der Auftraggeber eine | Beantragung ab. Im Dringlichkeitsfall kann der Auftraggeber eine |
kürzere Frist vorschreiben. Diese Frist darf jedoch nicht weniger als | kürzere Frist vorschreiben. Diese Frist darf jedoch nicht weniger als |
zwei Wochen betragen. | zwei Wochen betragen. |
§ 5 - Der Rat erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten. | § 5 - Der Rat erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten. |
Dieser Bericht wird dem Ministerrat, den Gesetzgebenden Kammern und | Dieser Bericht wird dem Ministerrat, den Gesetzgebenden Kammern und |
den Versammlungen und Regierungen der Regionen und Gemeinschaften | den Versammlungen und Regierungen der Regionen und Gemeinschaften |
übermittelt. | übermittelt. |
§ 6 - Die Regierung gibt die Gründe an, weshalb gegebenenfalls von der | § 6 - Die Regierung gibt die Gründe an, weshalb gegebenenfalls von der |
Stellungnahme des Rates abgewichen wird. | Stellungnahme des Rates abgewichen wird. |
Art. 12.§ 1 - Der Rat setzt sich zusammen aus: |
Art. 12.§ 1 - Der Rat setzt sich zusammen aus: |
a) einem Ehrenpräsidenten, | a) einem Ehrenpräsidenten, |
b) einem Präsidenten, | b) einem Präsidenten, |
c) drei Vizepräsidenten, | c) drei Vizepräsidenten, |
d) sechs Mitgliedern, die die nichtstaatlichen, für Umweltschutz | d) sechs Mitgliedern, die die nichtstaatlichen, für Umweltschutz |
zuständigen Organisationen vertreten und aus einer Liste mit je zwei | zuständigen Organisationen vertreten und aus einer Liste mit je zwei |
Kandidaten ausgewählt werden, die zur Hälfte von den regionalen | Kandidaten ausgewählt werden, die zur Hälfte von den regionalen |
Verbänden und zur Hälfte von den in Belgien vertretenen | Verbänden und zur Hälfte von den in Belgien vertretenen |
internationalen Organisationen vorgeschlagen werden, | internationalen Organisationen vorgeschlagen werden, |
e) sechs Mitgliedern, die die nichtstaatlichen, für | e) sechs Mitgliedern, die die nichtstaatlichen, für |
Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Organisationen vertreten und | Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Organisationen vertreten und |
aus einer Liste mit je zwei Kandidaten ausgewählt werden, die von den | aus einer Liste mit je zwei Kandidaten ausgewählt werden, die von den |
Verbänden, die der König als repräsentativ anerkannt hat, | Verbänden, die der König als repräsentativ anerkannt hat, |
vorgeschlagen werden, | vorgeschlagen werden, |
f) zwei Mitgliedern, die die nichtstaatlichen, für die Verteidigung | f) zwei Mitgliedern, die die nichtstaatlichen, für die Verteidigung |
der Verbraucherinteressen zuständigen Organisationen vertreten und aus | der Verbraucherinteressen zuständigen Organisationen vertreten und aus |
einer Liste mit je zwei Kandidaten ausgewählt werden, die von den | einer Liste mit je zwei Kandidaten ausgewählt werden, die von den |
repräsentativen Organisationen zur Verteidigung der Verbraucher mit | repräsentativen Organisationen zur Verteidigung der Verbraucher mit |
Sitz im Verbraucherrat vorgeschlagen werden, | Sitz im Verbraucherrat vorgeschlagen werden, |
g) sechs Mitgliedern, die den repräsentativen | g) sechs Mitgliedern, die den repräsentativen |
Arbeitnehmerorganisationen angehören und aus einer Liste mit je zwei | Arbeitnehmerorganisationen angehören und aus einer Liste mit je zwei |
Kandidaten ausgewählt werden, die von den im Zentralen Wirtschaftsrat | Kandidaten ausgewählt werden, die von den im Zentralen Wirtschaftsrat |
vertretenen Organisationen vorgeschlagen werden, | vertretenen Organisationen vorgeschlagen werden, |
h) sechs Mitgliedern, die den repräsentativen | h) sechs Mitgliedern, die den repräsentativen |
Arbeitgeberorganisationen angehören und aus einer Liste mit je zwei | Arbeitgeberorganisationen angehören und aus einer Liste mit je zwei |
Kandidaten ausgewählt werden, die von den im Zentralen Wirtschaftsrat | Kandidaten ausgewählt werden, die von den im Zentralen Wirtschaftsrat |
vertretenen Organisationen, die für Industrie, Handel und Handwerk | vertretenen Organisationen, die für Industrie, Handel und Handwerk |
repräsentativ sind, vorgeschlagen werden, | repräsentativ sind, vorgeschlagen werden, |
i) zwei Mitgliedern, die die Energieerzeuger vertreten und aus einer | i) zwei Mitgliedern, die die Energieerzeuger vertreten und aus einer |
Liste mit je zwei Kandidaten ausgewählt werden, die von den | Liste mit je zwei Kandidaten ausgewählt werden, die von den |
repräsentativen Organisationen mit Sitz im Kontrollausschuss für | repräsentativen Organisationen mit Sitz im Kontrollausschuss für |
Elektrizität und Gas vorgeschlagen werden, | Elektrizität und Gas vorgeschlagen werden, |
j) sechs Mitgliedern, die im wissenschaftlichen Bereich tätig sind und | j) sechs Mitgliedern, die im wissenschaftlichen Bereich tätig sind und |
von dem für Umwelt zuständigen Minister oder Staatssekretär, von dem | von dem für Umwelt zuständigen Minister oder Staatssekretär, von dem |
für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister oder | für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister oder |
Staatssekretär und von dem für Wissenschaftspolitik zuständigen | Staatssekretär und von dem für Wissenschaftspolitik zuständigen |
Minister oder Staatssekretär im gemeinsamen Einvernehmen vorgeschlagen | Minister oder Staatssekretär im gemeinsamen Einvernehmen vorgeschlagen |
werden, | werden, |
k) einem Vertreter jedes Ministers oder Staatssekretärs. | k) einem Vertreter jedes Ministers oder Staatssekretärs. |
l) Darüber hinaus wird jede Region und jede Gemeinschaft gebeten, | l) Darüber hinaus wird jede Region und jede Gemeinschaft gebeten, |
einen Vertreter zu bestimmen. | einen Vertreter zu bestimmen. |
§ 2 - Die in § 1 Buchstabe a) bis j) erwähnten Mitglieder werden vom | § 2 - Die in § 1 Buchstabe a) bis j) erwähnten Mitglieder werden vom |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen |
erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt. | erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt. |
§ 3 - Die in § 1 Buchstabe a), k) und l) erwähnten Mitglieder haben | § 3 - Die in § 1 Buchstabe a), k) und l) erwähnten Mitglieder haben |
beratende Stimme. | beratende Stimme. |
§ 4 - Das Präsidium setzt sich aus den in § 1 Buchstabe a), b) und c) | § 4 - Das Präsidium setzt sich aus den in § 1 Buchstabe a), b) und c) |
erwähnten Mitgliedern zusammen, nämlich aus dem Ehrenpräsidenten, dem | erwähnten Mitgliedern zusammen, nämlich aus dem Ehrenpräsidenten, dem |
Präsidenten und den drei Vizepräsidenten. | Präsidenten und den drei Vizepräsidenten. |
Art. 13.Der Rat legt seine Geschäftsordnung fest. In dieser |
Art. 13.Der Rat legt seine Geschäftsordnung fest. In dieser |
Geschäftsordnung müssen unter anderem Bestimmungen vorgesehen werden | Geschäftsordnung müssen unter anderem Bestimmungen vorgesehen werden |
in bezug auf: | in bezug auf: |
1. die Organe, durch die der Rat seine Aufgaben gewährleistet, | 1. die Organe, durch die der Rat seine Aufgaben gewährleistet, |
2. die Modalitäten der Einberufung und Beratung, | 2. die Modalitäten der Einberufung und Beratung, |
3. die Veröffentlichung der Akte, | 3. die Veröffentlichung der Akte, |
4. die Häufigkeit der Versammlungen. | 4. die Häufigkeit der Versammlungen. |
Diese Geschäftsordnung wird dem König zur Billigung vorgelegt. | Diese Geschäftsordnung wird dem König zur Billigung vorgelegt. |
Art. 14.Die Regierung stellt dem Rat ein ständiges Sekretariat zur |
Art. 14.Die Regierung stellt dem Rat ein ständiges Sekretariat zur |
Verfügung, das aus Personal mit administrativer Ausbildung und | Verfügung, das aus Personal mit administrativer Ausbildung und |
Personal mit wissenschaftlicher Ausbildung zusammengesetzt ist. | Personal mit wissenschaftlicher Ausbildung zusammengesetzt ist. |
Zur Besetzung dieses Sekretariats kann die Regierung unter anderem auf | Zur Besetzung dieses Sekretariats kann die Regierung unter anderem auf |
Fachpersonal, ob statutarisch oder unter Vertrag, zurückgreifen. Der | Fachpersonal, ob statutarisch oder unter Vertrag, zurückgreifen. Der |
Rat wird an der Auswahl dieses Personals beteiligt. Das Sekretariat | Rat wird an der Auswahl dieses Personals beteiligt. Das Sekretariat |
untersteht dem Präsidium. | untersteht dem Präsidium. |
Art. 15.Der Rat verfügt über eine Dotation zu Lasten des föderalen |
Art. 15.Der Rat verfügt über eine Dotation zu Lasten des föderalen |
Haushaltsplans, die zu gleichen Teilen auf die Haushaltsmittel der | Haushaltsplans, die zu gleichen Teilen auf die Haushaltsmittel der |
Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt, die | Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt, die |
Haushaltsmittel der Dienststellen des Premierministers und die | Haushaltsmittel der Dienststellen des Premierministers und die |
Haushaltsmittel der Entwicklungszusammenarbeit angerechnet wird. | Haushaltsmittel der Entwicklungszusammenarbeit angerechnet wird. |
KAPITEL V - Interministerielle Kommission für Nachhaltige Entwicklung | KAPITEL V - Interministerielle Kommission für Nachhaltige Entwicklung |
Art. 16.Unter der Verantwortung des Ministers wird eine |
Art. 16.Unter der Verantwortung des Ministers wird eine |
Interministerielle Kommission für Nachhaltige Entwicklung eingesetzt, | Interministerielle Kommission für Nachhaltige Entwicklung eingesetzt, |
die zusammengesetzt ist aus einem Vertreter jedes Mitglieds der | die zusammengesetzt ist aus einem Vertreter jedes Mitglieds der |
Föderalregierung und einem Vertreter des Föderalen Planbüros. Jede | Föderalregierung und einem Vertreter des Föderalen Planbüros. Jede |
Regional- und Gemeinschaftsregierung wird gebeten, ebenfalls ein | Regional- und Gemeinschaftsregierung wird gebeten, ebenfalls ein |
Mitglied der Kommission zu bestimmen. | Mitglied der Kommission zu bestimmen. |
Mit Ausnahme der von den Regierungen der Gemeinschaften | Mit Ausnahme der von den Regierungen der Gemeinschaften |
beziehungsweise der Regionen bestimmten Mitglieder werden die | beziehungsweise der Regionen bestimmten Mitglieder werden die |
Mitglieder der Kommission vom König durch einen im Ministerrat | Mitglieder der Kommission vom König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass ernannt. Sie werden für einen Zeitraum von vier | beratenen Erlass ernannt. Sie werden für einen Zeitraum von vier |
Jahren ernannt, und ihr Mandat ist erneuerbar. | Jahren ernannt, und ihr Mandat ist erneuerbar. |
Die Vertreter der Föderalregierung sind verpflichtet, jährlich einen | Die Vertreter der Föderalregierung sind verpflichtet, jährlich einen |
Bericht über die Politik der nachhaltigen Entwicklung und über die | Bericht über die Politik der nachhaltigen Entwicklung und über die |
Ausführung des Plans in den föderalen Verwaltungen und öffentlichen | Ausführung des Plans in den föderalen Verwaltungen und öffentlichen |
Einrichtungen, die sie vertreten, zu erstellen. | Einrichtungen, die sie vertreten, zu erstellen. |
Der Minister oder sein Vertreter ist von Rechts wegen Präsident der | Der Minister oder sein Vertreter ist von Rechts wegen Präsident der |
Kommission. Die Vertreter des mit der Entwicklungszusammenarbeit | Kommission. Die Vertreter des mit der Entwicklungszusammenarbeit |
beauftragten Ministers oder Staatssekretärs und des mit der | beauftragten Ministers oder Staatssekretärs und des mit der |
Wissenschaftspolitik beauftragten Ministers oder Staatssekretärs sind | Wissenschaftspolitik beauftragten Ministers oder Staatssekretärs sind |
von Rechts wegen Vizepräsidenten der Kommission. Der Vertreter des | von Rechts wegen Vizepräsidenten der Kommission. Der Vertreter des |
Föderalen Planbüros nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Sie bilden | Föderalen Planbüros nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Sie bilden |
zusammen das Präsidium. | zusammen das Präsidium. |
Der König stellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König stellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
allgemeinen Regeln in bezug auf Organisation und Arbeitsweise der | allgemeinen Regeln in bezug auf Organisation und Arbeitsweise der |
Kommission einschliesslich der Regeln in bezug auf die Zusammenarbeit | Kommission einschliesslich der Regeln in bezug auf die Zusammenarbeit |
mit dem Föderalen Planbüro auf. | mit dem Föderalen Planbüro auf. |
Art. 17.Unbeschadet der anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten |
Art. 17.Unbeschadet der anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten |
Aufgaben ist die Kommission beauftragt: | Aufgaben ist die Kommission beauftragt: |
1. dem Föderalen Planbüro in seinen in vorliegendem Gesetz erwähnten | 1. dem Föderalen Planbüro in seinen in vorliegendem Gesetz erwähnten |
Aufgaben Orientierungen zu geben und über ihre reibungslose Ausführung | Aufgaben Orientierungen zu geben und über ihre reibungslose Ausführung |
zu wachen, | zu wachen, |
2. die Aufgaben der föderalen Verwaltungen und öffentlichen | 2. die Aufgaben der föderalen Verwaltungen und öffentlichen |
Einrichtungen in Form eines Zusammenarbeitsprotokolls, das zumindest | Einrichtungen in Form eines Zusammenarbeitsprotokolls, das zumindest |
Bestimmungen in bezug auf methodologische Standardnormen, allgemeine | Bestimmungen in bezug auf methodologische Standardnormen, allgemeine |
Richtlinien und Fristen für die Ausführung der Aufgaben enthält, zu | Richtlinien und Fristen für die Ausführung der Aufgaben enthält, zu |
bestimmen, | bestimmen, |
3. die jährlichen Berichte der Vertreter der Föderalregierung über die | 3. die jährlichen Berichte der Vertreter der Föderalregierung über die |
Politik der nachhaltigen Entwicklung und über die Ausführung des Plans | Politik der nachhaltigen Entwicklung und über die Ausführung des Plans |
in jeder föderalen Verwaltung und öffentlichen Einrichtung zu | in jeder föderalen Verwaltung und öffentlichen Einrichtung zu |
koordinieren. | koordinieren. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Kommission mit jeder anderen Aufgabe in bezug auf die nachhaltige | Kommission mit jeder anderen Aufgabe in bezug auf die nachhaltige |
Entwicklung beauftragen. | Entwicklung beauftragen. |
Art. 18.Die Kommission kann eines oder mehrere ihrer Mitglieder mit |
Art. 18.Die Kommission kann eines oder mehrere ihrer Mitglieder mit |
der Ausführung besonderer Aufgaben beauftragen und Arbeitsgruppen | der Ausführung besonderer Aufgaben beauftragen und Arbeitsgruppen |
schaffen. | schaffen. |
Die Kommission kann sich von auswärtigen Sachverständigen beistehen | Die Kommission kann sich von auswärtigen Sachverständigen beistehen |
lassen. | lassen. |
Art. 19.Die Kommission erstellt jährlich vor dem 31. März einen |
Art. 19.Die Kommission erstellt jährlich vor dem 31. März einen |
Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Jahres. | Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Jahres. |
Dieser Bericht wird allen Mitgliedern der Föderalregierung, den | Dieser Bericht wird allen Mitgliedern der Föderalregierung, den |
Gesetzgebenden Kammern und dem Rat übermittelt. | Gesetzgebenden Kammern und dem Rat übermittelt. |
KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 | KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 |
zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen | zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen |
Art. 20.In Artikel 127 des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur |
Art. 20.In Artikel 127 des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur |
Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen wird ein § 4 mit | Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen wird ein § 4 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 4 - Das Föderale Planbüro ist beauftragt, sich an der | « § 4 - Das Föderale Planbüro ist beauftragt, sich an der |
Koordinierung und Ausführung der verschiedenen Aspekte der föderalen | Koordinierung und Ausführung der verschiedenen Aspekte der föderalen |
Politik der nachhaltigen Entwicklung zu beteiligen, so wie diese im | Politik der nachhaltigen Entwicklung zu beteiligen, so wie diese im |
Gesetz vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik | Gesetz vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik |
der nachhaltigen Entwicklung bestimmt ist. » | der nachhaltigen Entwicklung bestimmt ist. » |
Art. 21.Der Königliche Erlass vom 12. Oktober 1993 zur Schaffung |
Art. 21.Der Königliche Erlass vom 12. Oktober 1993 zur Schaffung |
eines Nationalen Rates für Nachhaltige Entwicklung wird aufgehoben. | eines Nationalen Rates für Nachhaltige Entwicklung wird aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Wissenschaftspolitik | Der Minister der Wissenschaftspolitik |
Y. YLIEFF | Y. YLIEFF |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
M. COLLA | M. COLLA |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE GALAN | Frau M. DE GALAN |
Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit | Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit |
R. MOREELS | R. MOREELS |
Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 januari 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |