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Vue multilingue de Arrêté Royal du 20/01/1998
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 5 mai 1997 relative à la coordination de la politique fédérale de développement durable Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
20 JANVIER 1998. Arrêté royal établissant la traduction officielle en 20 JANUARI 1998. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de la loi du 5 mai 1997 relative à la coordination de Duitse vertaling van de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie
la politique fédérale de développement durable van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 5
5 mai 1997 relative à la coordination de la politique fédérale de mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake
développement durable, établi par le Service central de traduction duurzame ontwikkeling, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 5 mai 1997 relative à la vertaling van de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het
coordination de la politique fédérale de développement durable. federale beleid inzake duurzame ontwikkeling.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 20 janvier 1998. Gegeven te Brussel, 20 januari 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe Bijlage
5. MAI 1997 - Gesetz über die Koordinierung der föderalen Politik der 5. MAI 1997 - Gesetz über die Koordinierung der föderalen Politik der
nachhaltigen Entwicklung nachhaltigen Entwicklung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine Angelegenheit, die in

Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine Angelegenheit, die in

Artikel 78 der Verfassung erwähnt ist. Artikel 78 der Verfassung erwähnt ist.

Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen

Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen

unter: unter:
1. nachhaltiger Entwicklung: die Entwicklung, die auf die Befriedigung 1. nachhaltiger Entwicklung: die Entwicklung, die auf die Befriedigung
der heutigen Bedürfnisse ausgerichtet ist, ohne die Befriedigung der der heutigen Bedürfnisse ausgerichtet ist, ohne die Befriedigung der
Bedürfnisse der kommenden Generationen zu gefährden, und deren Bedürfnisse der kommenden Generationen zu gefährden, und deren
Durchführung einen Änderungsprozess erforderlich macht, durch den die Durchführung einen Änderungsprozess erforderlich macht, durch den die
Nutzung der Ressourcen, der Verwendungszweck der Investitionen, die Nutzung der Ressourcen, der Verwendungszweck der Investitionen, die
Ausrichtung der technologischen Entwicklung und die institutionellen Ausrichtung der technologischen Entwicklung und die institutionellen
Strukturen sowohl den heutigen als auch den künftigen Bedürfnissen Strukturen sowohl den heutigen als auch den künftigen Bedürfnissen
angepasst werden, angepasst werden,
2. Agenda 21: das in der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt 2. Agenda 21: das in der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt
und Entwicklung (Rio de Janeiro 1992) angenommene Aktionsprogramm, in und Entwicklung (Rio de Janeiro 1992) angenommene Aktionsprogramm, in
dem die heutigen dringenden Probleme behandelt werden und durch das dem die heutigen dringenden Probleme behandelt werden und durch das
die Welt auf die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts vorbereitet die Welt auf die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts vorbereitet
werden soll, werden soll,
3. Minister: der für Umwelt zuständige Minister oder Staatssekretär, 3. Minister: der für Umwelt zuständige Minister oder Staatssekretär,
4. Rat: der Föderale Rat für Nachhaltige Entwicklung, 4. Rat: der Föderale Rat für Nachhaltige Entwicklung,
5. Kommission: die Interministerielle Kommission für Nachhaltige 5. Kommission: die Interministerielle Kommission für Nachhaltige
Entwicklung, Entwicklung,
6. Föderalem Planbüro: das Föderale Planbüro, das durch das Gesetz vom 6. Föderalem Planbüro: das Föderale Planbüro, das durch das Gesetz vom
21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen
geschaffen worden ist. geschaffen worden ist.
KAPITEL II - Föderaler Plan für nachhaltige Entwicklung KAPITEL II - Föderaler Plan für nachhaltige Entwicklung

Art. 3.Ein föderaler Plan für nachhaltige Entwicklung, nachstehend «

Art. 3.Ein föderaler Plan für nachhaltige Entwicklung, nachstehend «

Plan » genannt, wird alle vier Jahre aufgrund des föderalen Berichts, Plan » genannt, wird alle vier Jahre aufgrund des föderalen Berichts,
so wie er in Artikel 7 erwähnt ist, aufgestellt. so wie er in Artikel 7 erwähnt ist, aufgestellt.
In diesem Plan, der gemäss der Gliederung der Agenda 21 aufgestellt In diesem Plan, der gemäss der Gliederung der Agenda 21 aufgestellt
ist, werden die Massnahmen bestimmt, die auf föderaler Ebene zur ist, werden die Massnahmen bestimmt, die auf föderaler Ebene zur
Erreichung der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung im Hinblick auf Erreichung der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung im Hinblick auf
die Wirksamkeit und interne Kohärenz der einschlägigen Politik zu die Wirksamkeit und interne Kohärenz der einschlägigen Politik zu
treffen sind. In diesem Plan wird den möglichen langfristigen treffen sind. In diesem Plan wird den möglichen langfristigen
Entwicklungen Rechnung getragen. Entwicklungen Rechnung getragen.
Dieser Plan enthält ebenfalls ein Aktionsprogramm, in dem die Dieser Plan enthält ebenfalls ein Aktionsprogramm, in dem die
Ausführungsmodalitäten festgelegt werden. Zumindest folgende Themen Ausführungsmodalitäten festgelegt werden. Zumindest folgende Themen
werden in bezug auf die nachhaltige Entwicklung behandelt: werden in bezug auf die nachhaltige Entwicklung behandelt:
1. Qualität der verschiedenen Teilbereiche der Gesellschaft während 1. Qualität der verschiedenen Teilbereiche der Gesellschaft während
des erwähnten Zeitraums, des erwähnten Zeitraums,
2. Bestimmung der Bereiche, in denen Sondermassnahmen getroffen werden 2. Bestimmung der Bereiche, in denen Sondermassnahmen getroffen werden
müssen, um die Qualität der Gesellschaft oder eines oder mehrerer müssen, um die Qualität der Gesellschaft oder eines oder mehrerer
ihrer Teilbereiche zu gewährleisten, ihrer Teilbereiche zu gewährleisten,
3. Kohärenz zwischen den verschiedenen Teilbereichen, 3. Kohärenz zwischen den verschiedenen Teilbereichen,
4. Massnahmen, Mittel und Fristen, die für die Erreichung der 4. Massnahmen, Mittel und Fristen, die für die Erreichung der
gesetzten Ziele vorgeschlagen werden, und Prioritäten, die gesetzten Ziele vorgeschlagen werden, und Prioritäten, die
diesbezüglich einzuhalten sind, diesbezüglich einzuhalten sind,
5. finanzielle, wirtschaftliche, soziale und ökologische Folgen, die 5. finanzielle, wirtschaftliche, soziale und ökologische Folgen, die
vernünftigerweise aufgrund der geführten Politik der nachhaltigen vernünftigerweise aufgrund der geführten Politik der nachhaltigen
Entwicklung zu erwarten sind. Entwicklung zu erwarten sind.

Art. 4.§ 1 - Der Vorentwurf des Plans wird vom Föderalen Planbüro

Art. 4.§ 1 - Der Vorentwurf des Plans wird vom Föderalen Planbüro

gemäss den von der Kommission vorgegebenen Orientierungen vorbereitet. gemäss den von der Kommission vorgegebenen Orientierungen vorbereitet.
Die Kommission legt den Vorentwurf des Plans gleichzeitig den Die Kommission legt den Vorentwurf des Plans gleichzeitig den
Gesetzgebenden Kammern, dem Rat und den Regierungen der Regionen und Gesetzgebenden Kammern, dem Rat und den Regierungen der Regionen und
Gemeinschaften vor. Gemeinschaften vor.
§ 2 - Der König legt Massnahmen fest, um den Vorentwurf des Plans § 2 - Der König legt Massnahmen fest, um den Vorentwurf des Plans
weitestgehend bekannt zu machen und die Bevölkerung diesbezüglich zu weitestgehend bekannt zu machen und die Bevölkerung diesbezüglich zu
befragen. befragen.
§ 3 - Binnen neunzig Tagen nach Mitteilung des Vorentwurfs des Plans § 3 - Binnen neunzig Tagen nach Mitteilung des Vorentwurfs des Plans
teilt der Rat seine mit Gründen versehene Stellungnahme zum Vorentwurf teilt der Rat seine mit Gründen versehene Stellungnahme zum Vorentwurf
mit. mit.
§ 4 - Binnen sechzig Tagen nach Ablauf der in § 3 erwähnten Frist § 4 - Binnen sechzig Tagen nach Ablauf der in § 3 erwähnten Frist
untersucht die Kommission die abgegebenen Stellungnahmen und fertigt untersucht die Kommission die abgegebenen Stellungnahmen und fertigt
den Planentwurf an. Sie teilt dem Ministerrat den Planentwurf und die den Planentwurf an. Sie teilt dem Ministerrat den Planentwurf und die
Stellungnahmen mit. Stellungnahmen mit.

Art. 5.§ 1 - Der König legt den Plan durch einen im Ministerrat

Art. 5.§ 1 - Der König legt den Plan durch einen im Ministerrat

beratenen Erlass fest. Er gibt die Gründe an, weshalb gegebenenfalls beratenen Erlass fest. Er gibt die Gründe an, weshalb gegebenenfalls
von der Stellungnahme des Rates abgewichen worden ist. Der Plan wird von der Stellungnahme des Rates abgewichen worden ist. Der Plan wird
auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
§ 2 - Der Plan wird den Gesetzgebenden Kammern, dem Rat und den § 2 - Der Plan wird den Gesetzgebenden Kammern, dem Rat und den
Regierungen der Regionen und Gemeinschaften und allen offiziellen Regierungen der Regionen und Gemeinschaften und allen offiziellen
internationalen Instanzen mitgeteilt, an denen unser Land teilnimmt internationalen Instanzen mitgeteilt, an denen unser Land teilnimmt
und die aus der Konferenz von Rio hervorgehen oder an dieser Konferenz und die aus der Konferenz von Rio hervorgehen oder an dieser Konferenz
assoziiert sind. assoziiert sind.
§ 3 - Der König legt Massnahmen fest, um den Plan weitestgehend § 3 - Der König legt Massnahmen fest, um den Plan weitestgehend
bekannt zu machen. bekannt zu machen.

Art. 6.Spätestens dreissig Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden

Art. 6.Spätestens dreissig Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden

Gesetzes wird erstmals ein Plan festgelegt. Gesetzes wird erstmals ein Plan festgelegt.
Jeder neue Plan wird mindestens drei Monate vor Ablauf des durch den Jeder neue Plan wird mindestens drei Monate vor Ablauf des durch den
laufenden Plan gedeckten Zeitraums festgelegt. laufenden Plan gedeckten Zeitraums festgelegt.
KAPITEL III - Föderaler Bericht über die nachhaltige Entwicklung KAPITEL III - Föderaler Bericht über die nachhaltige Entwicklung

Art. 7.Das Föderale Planbüro erstellt alle zwei Jahre einen föderalen

Art. 7.Das Föderale Planbüro erstellt alle zwei Jahre einen föderalen

Bericht über die nachhaltige Entwicklung, nachstehend « Bericht » Bericht über die nachhaltige Entwicklung, nachstehend « Bericht »
genannt. genannt.
Im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung enthält dieser Bericht: Im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung enthält dieser Bericht:
1. eine Beschreibung, eine Analyse und eine Beurteilung der 1. eine Beschreibung, eine Analyse und eine Beurteilung der
bestehenden Situation in Belgien im Verhältnis zu den Entwicklungen bestehenden Situation in Belgien im Verhältnis zu den Entwicklungen
auf internationaler Ebene, auf internationaler Ebene,
2. eine Beschreibung, eine Analyse und eine Beurteilung der im Bereich 2. eine Beschreibung, eine Analyse und eine Beurteilung der im Bereich
der nachhaltigen Entwicklung geführten Politik, der nachhaltigen Entwicklung geführten Politik,
3. eine Beschreibung der Entwicklung, die bei unveränderter Politik 3. eine Beschreibung der Entwicklung, die bei unveränderter Politik
und bei Änderung der Politik nach relevanten Szenarios zu erwarten und bei Änderung der Politik nach relevanten Szenarios zu erwarten
ist. ist.

Art. 8.Der Bericht wird der Kommission und dem Minister mitgeteilt,

Art. 8.Der Bericht wird der Kommission und dem Minister mitgeteilt,

der ihn dem Ministerrat, den Gesetzgebenden Kammern, dem Rat und den der ihn dem Ministerrat, den Gesetzgebenden Kammern, dem Rat und den
Regierungen der Regionen und Gemeinschaften und allen offiziellen Regierungen der Regionen und Gemeinschaften und allen offiziellen
internationalen Instanzen übermittelt, an denen unser Land teilnimmt internationalen Instanzen übermittelt, an denen unser Land teilnimmt
und die aus der Konferenz von Rio hervorgehen oder an dieser Konferenz und die aus der Konferenz von Rio hervorgehen oder an dieser Konferenz
assoziiert sind. Der Minister stellt die Liste anderer Adressaten des assoziiert sind. Der Minister stellt die Liste anderer Adressaten des
Berichts auf und trifft Massnahmen, um den Bericht weitestgehend Berichts auf und trifft Massnahmen, um den Bericht weitestgehend
bekannt zu machen. bekannt zu machen.

Art. 9.Spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden

Art. 9.Spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden

Gesetzes wird erstmals ein Bericht erstellt. Gesetzes wird erstmals ein Bericht erstellt.
KAPITEL IV - Föderaler Rat für Nachhaltige Entwicklung KAPITEL IV - Föderaler Rat für Nachhaltige Entwicklung

Art. 10.Ein Föderaler Rat für Nachhaltige Entwicklung wird

Art. 10.Ein Föderaler Rat für Nachhaltige Entwicklung wird

geschaffen. geschaffen.

Art. 11.§ 1 - Unbeschadet anderer im vorliegenden Gesetz erwähnter

Art. 11.§ 1 - Unbeschadet anderer im vorliegenden Gesetz erwähnter

Aufgaben ist der Rat beauftragt: Aufgaben ist der Rat beauftragt:
a) Stellungnahmen zu allen Massnahmen in bezug auf die föderale a) Stellungnahmen zu allen Massnahmen in bezug auf die föderale
Politik der nachhaltigen Entwicklung abzugeben, die von der Politik der nachhaltigen Entwicklung abzugeben, die von der
Föderalbehörde getroffen oder in Erwägung gezogen werden, insbesondere Föderalbehörde getroffen oder in Erwägung gezogen werden, insbesondere
in Ausführung internationaler Verpflichtungen Belgiens, in Ausführung internationaler Verpflichtungen Belgiens,
b) als Diskussionsforum zum Thema der nachhaltigen Entwicklung zu b) als Diskussionsforum zum Thema der nachhaltigen Entwicklung zu
dienen, dienen,
c) Untersuchungen vorzuschlagen in allen Bereichen, die im c) Untersuchungen vorzuschlagen in allen Bereichen, die im
Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung stehen, Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung stehen,
d) öffentliche und private Einrichtungen und Bürger zur d) öffentliche und private Einrichtungen und Bürger zur
grösstmöglichen Mitarbeit zu bewegen, damit diese Ziele erreicht grösstmöglichen Mitarbeit zu bewegen, damit diese Ziele erreicht
werden. werden.
§ 2 - Der Rat erfüllt die in § 1 erwähnten Aufgaben aus eigener § 2 - Der Rat erfüllt die in § 1 erwähnten Aufgaben aus eigener
Initiative oder auf Antrag der Minister oder Staatssekretäre, der Initiative oder auf Antrag der Minister oder Staatssekretäre, der
Abgeordnetenkammer und des Senats. Abgeordnetenkammer und des Senats.
§ 3 - Er kann föderale Verwaltungen und öffentliche Einrichtungen § 3 - Er kann föderale Verwaltungen und öffentliche Einrichtungen
hinzuziehen, damit diese ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben hinzuziehen, damit diese ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben
unterstützen. Er kann jede Person zu Rate ziehen, deren Mitarbeit für unterstützen. Er kann jede Person zu Rate ziehen, deren Mitarbeit für
die Untersuchung bestimmter Fragen für zweckmässig erachtet wird. die Untersuchung bestimmter Fragen für zweckmässig erachtet wird.
§ 4 - Der Rat gibt seine Stellungnahmen binnen drei Monaten nach ihrer § 4 - Der Rat gibt seine Stellungnahmen binnen drei Monaten nach ihrer
Beantragung ab. Im Dringlichkeitsfall kann der Auftraggeber eine Beantragung ab. Im Dringlichkeitsfall kann der Auftraggeber eine
kürzere Frist vorschreiben. Diese Frist darf jedoch nicht weniger als kürzere Frist vorschreiben. Diese Frist darf jedoch nicht weniger als
zwei Wochen betragen. zwei Wochen betragen.
§ 5 - Der Rat erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten. § 5 - Der Rat erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten.
Dieser Bericht wird dem Ministerrat, den Gesetzgebenden Kammern und Dieser Bericht wird dem Ministerrat, den Gesetzgebenden Kammern und
den Versammlungen und Regierungen der Regionen und Gemeinschaften den Versammlungen und Regierungen der Regionen und Gemeinschaften
übermittelt. übermittelt.
§ 6 - Die Regierung gibt die Gründe an, weshalb gegebenenfalls von der § 6 - Die Regierung gibt die Gründe an, weshalb gegebenenfalls von der
Stellungnahme des Rates abgewichen wird. Stellungnahme des Rates abgewichen wird.

Art. 12.§ 1 - Der Rat setzt sich zusammen aus:

Art. 12.§ 1 - Der Rat setzt sich zusammen aus:

a) einem Ehrenpräsidenten, a) einem Ehrenpräsidenten,
b) einem Präsidenten, b) einem Präsidenten,
c) drei Vizepräsidenten, c) drei Vizepräsidenten,
d) sechs Mitgliedern, die die nichtstaatlichen, für Umweltschutz d) sechs Mitgliedern, die die nichtstaatlichen, für Umweltschutz
zuständigen Organisationen vertreten und aus einer Liste mit je zwei zuständigen Organisationen vertreten und aus einer Liste mit je zwei
Kandidaten ausgewählt werden, die zur Hälfte von den regionalen Kandidaten ausgewählt werden, die zur Hälfte von den regionalen
Verbänden und zur Hälfte von den in Belgien vertretenen Verbänden und zur Hälfte von den in Belgien vertretenen
internationalen Organisationen vorgeschlagen werden, internationalen Organisationen vorgeschlagen werden,
e) sechs Mitgliedern, die die nichtstaatlichen, für e) sechs Mitgliedern, die die nichtstaatlichen, für
Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Organisationen vertreten und Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Organisationen vertreten und
aus einer Liste mit je zwei Kandidaten ausgewählt werden, die von den aus einer Liste mit je zwei Kandidaten ausgewählt werden, die von den
Verbänden, die der König als repräsentativ anerkannt hat, Verbänden, die der König als repräsentativ anerkannt hat,
vorgeschlagen werden, vorgeschlagen werden,
f) zwei Mitgliedern, die die nichtstaatlichen, für die Verteidigung f) zwei Mitgliedern, die die nichtstaatlichen, für die Verteidigung
der Verbraucherinteressen zuständigen Organisationen vertreten und aus der Verbraucherinteressen zuständigen Organisationen vertreten und aus
einer Liste mit je zwei Kandidaten ausgewählt werden, die von den einer Liste mit je zwei Kandidaten ausgewählt werden, die von den
repräsentativen Organisationen zur Verteidigung der Verbraucher mit repräsentativen Organisationen zur Verteidigung der Verbraucher mit
Sitz im Verbraucherrat vorgeschlagen werden, Sitz im Verbraucherrat vorgeschlagen werden,
g) sechs Mitgliedern, die den repräsentativen g) sechs Mitgliedern, die den repräsentativen
Arbeitnehmerorganisationen angehören und aus einer Liste mit je zwei Arbeitnehmerorganisationen angehören und aus einer Liste mit je zwei
Kandidaten ausgewählt werden, die von den im Zentralen Wirtschaftsrat Kandidaten ausgewählt werden, die von den im Zentralen Wirtschaftsrat
vertretenen Organisationen vorgeschlagen werden, vertretenen Organisationen vorgeschlagen werden,
h) sechs Mitgliedern, die den repräsentativen h) sechs Mitgliedern, die den repräsentativen
Arbeitgeberorganisationen angehören und aus einer Liste mit je zwei Arbeitgeberorganisationen angehören und aus einer Liste mit je zwei
Kandidaten ausgewählt werden, die von den im Zentralen Wirtschaftsrat Kandidaten ausgewählt werden, die von den im Zentralen Wirtschaftsrat
vertretenen Organisationen, die für Industrie, Handel und Handwerk vertretenen Organisationen, die für Industrie, Handel und Handwerk
repräsentativ sind, vorgeschlagen werden, repräsentativ sind, vorgeschlagen werden,
i) zwei Mitgliedern, die die Energieerzeuger vertreten und aus einer i) zwei Mitgliedern, die die Energieerzeuger vertreten und aus einer
Liste mit je zwei Kandidaten ausgewählt werden, die von den Liste mit je zwei Kandidaten ausgewählt werden, die von den
repräsentativen Organisationen mit Sitz im Kontrollausschuss für repräsentativen Organisationen mit Sitz im Kontrollausschuss für
Elektrizität und Gas vorgeschlagen werden, Elektrizität und Gas vorgeschlagen werden,
j) sechs Mitgliedern, die im wissenschaftlichen Bereich tätig sind und j) sechs Mitgliedern, die im wissenschaftlichen Bereich tätig sind und
von dem für Umwelt zuständigen Minister oder Staatssekretär, von dem von dem für Umwelt zuständigen Minister oder Staatssekretär, von dem
für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister oder für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister oder
Staatssekretär und von dem für Wissenschaftspolitik zuständigen Staatssekretär und von dem für Wissenschaftspolitik zuständigen
Minister oder Staatssekretär im gemeinsamen Einvernehmen vorgeschlagen Minister oder Staatssekretär im gemeinsamen Einvernehmen vorgeschlagen
werden, werden,
k) einem Vertreter jedes Ministers oder Staatssekretärs. k) einem Vertreter jedes Ministers oder Staatssekretärs.
l) Darüber hinaus wird jede Region und jede Gemeinschaft gebeten, l) Darüber hinaus wird jede Region und jede Gemeinschaft gebeten,
einen Vertreter zu bestimmen. einen Vertreter zu bestimmen.
§ 2 - Die in § 1 Buchstabe a) bis j) erwähnten Mitglieder werden vom § 2 - Die in § 1 Buchstabe a) bis j) erwähnten Mitglieder werden vom
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen
erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt. erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt.
§ 3 - Die in § 1 Buchstabe a), k) und l) erwähnten Mitglieder haben § 3 - Die in § 1 Buchstabe a), k) und l) erwähnten Mitglieder haben
beratende Stimme. beratende Stimme.
§ 4 - Das Präsidium setzt sich aus den in § 1 Buchstabe a), b) und c) § 4 - Das Präsidium setzt sich aus den in § 1 Buchstabe a), b) und c)
erwähnten Mitgliedern zusammen, nämlich aus dem Ehrenpräsidenten, dem erwähnten Mitgliedern zusammen, nämlich aus dem Ehrenpräsidenten, dem
Präsidenten und den drei Vizepräsidenten. Präsidenten und den drei Vizepräsidenten.

Art. 13.Der Rat legt seine Geschäftsordnung fest. In dieser

Art. 13.Der Rat legt seine Geschäftsordnung fest. In dieser

Geschäftsordnung müssen unter anderem Bestimmungen vorgesehen werden Geschäftsordnung müssen unter anderem Bestimmungen vorgesehen werden
in bezug auf: in bezug auf:
1. die Organe, durch die der Rat seine Aufgaben gewährleistet, 1. die Organe, durch die der Rat seine Aufgaben gewährleistet,
2. die Modalitäten der Einberufung und Beratung, 2. die Modalitäten der Einberufung und Beratung,
3. die Veröffentlichung der Akte, 3. die Veröffentlichung der Akte,
4. die Häufigkeit der Versammlungen. 4. die Häufigkeit der Versammlungen.
Diese Geschäftsordnung wird dem König zur Billigung vorgelegt. Diese Geschäftsordnung wird dem König zur Billigung vorgelegt.

Art. 14.Die Regierung stellt dem Rat ein ständiges Sekretariat zur

Art. 14.Die Regierung stellt dem Rat ein ständiges Sekretariat zur

Verfügung, das aus Personal mit administrativer Ausbildung und Verfügung, das aus Personal mit administrativer Ausbildung und
Personal mit wissenschaftlicher Ausbildung zusammengesetzt ist. Personal mit wissenschaftlicher Ausbildung zusammengesetzt ist.
Zur Besetzung dieses Sekretariats kann die Regierung unter anderem auf Zur Besetzung dieses Sekretariats kann die Regierung unter anderem auf
Fachpersonal, ob statutarisch oder unter Vertrag, zurückgreifen. Der Fachpersonal, ob statutarisch oder unter Vertrag, zurückgreifen. Der
Rat wird an der Auswahl dieses Personals beteiligt. Das Sekretariat Rat wird an der Auswahl dieses Personals beteiligt. Das Sekretariat
untersteht dem Präsidium. untersteht dem Präsidium.

Art. 15.Der Rat verfügt über eine Dotation zu Lasten des föderalen

Art. 15.Der Rat verfügt über eine Dotation zu Lasten des föderalen

Haushaltsplans, die zu gleichen Teilen auf die Haushaltsmittel der Haushaltsplans, die zu gleichen Teilen auf die Haushaltsmittel der
Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt, die Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt, die
Haushaltsmittel der Dienststellen des Premierministers und die Haushaltsmittel der Dienststellen des Premierministers und die
Haushaltsmittel der Entwicklungszusammenarbeit angerechnet wird. Haushaltsmittel der Entwicklungszusammenarbeit angerechnet wird.
KAPITEL V - Interministerielle Kommission für Nachhaltige Entwicklung KAPITEL V - Interministerielle Kommission für Nachhaltige Entwicklung

Art. 16.Unter der Verantwortung des Ministers wird eine

Art. 16.Unter der Verantwortung des Ministers wird eine

Interministerielle Kommission für Nachhaltige Entwicklung eingesetzt, Interministerielle Kommission für Nachhaltige Entwicklung eingesetzt,
die zusammengesetzt ist aus einem Vertreter jedes Mitglieds der die zusammengesetzt ist aus einem Vertreter jedes Mitglieds der
Föderalregierung und einem Vertreter des Föderalen Planbüros. Jede Föderalregierung und einem Vertreter des Föderalen Planbüros. Jede
Regional- und Gemeinschaftsregierung wird gebeten, ebenfalls ein Regional- und Gemeinschaftsregierung wird gebeten, ebenfalls ein
Mitglied der Kommission zu bestimmen. Mitglied der Kommission zu bestimmen.
Mit Ausnahme der von den Regierungen der Gemeinschaften Mit Ausnahme der von den Regierungen der Gemeinschaften
beziehungsweise der Regionen bestimmten Mitglieder werden die beziehungsweise der Regionen bestimmten Mitglieder werden die
Mitglieder der Kommission vom König durch einen im Ministerrat Mitglieder der Kommission vom König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass ernannt. Sie werden für einen Zeitraum von vier beratenen Erlass ernannt. Sie werden für einen Zeitraum von vier
Jahren ernannt, und ihr Mandat ist erneuerbar. Jahren ernannt, und ihr Mandat ist erneuerbar.
Die Vertreter der Föderalregierung sind verpflichtet, jährlich einen Die Vertreter der Föderalregierung sind verpflichtet, jährlich einen
Bericht über die Politik der nachhaltigen Entwicklung und über die Bericht über die Politik der nachhaltigen Entwicklung und über die
Ausführung des Plans in den föderalen Verwaltungen und öffentlichen Ausführung des Plans in den föderalen Verwaltungen und öffentlichen
Einrichtungen, die sie vertreten, zu erstellen. Einrichtungen, die sie vertreten, zu erstellen.
Der Minister oder sein Vertreter ist von Rechts wegen Präsident der Der Minister oder sein Vertreter ist von Rechts wegen Präsident der
Kommission. Die Vertreter des mit der Entwicklungszusammenarbeit Kommission. Die Vertreter des mit der Entwicklungszusammenarbeit
beauftragten Ministers oder Staatssekretärs und des mit der beauftragten Ministers oder Staatssekretärs und des mit der
Wissenschaftspolitik beauftragten Ministers oder Staatssekretärs sind Wissenschaftspolitik beauftragten Ministers oder Staatssekretärs sind
von Rechts wegen Vizepräsidenten der Kommission. Der Vertreter des von Rechts wegen Vizepräsidenten der Kommission. Der Vertreter des
Föderalen Planbüros nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Sie bilden Föderalen Planbüros nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Sie bilden
zusammen das Präsidium. zusammen das Präsidium.
Der König stellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König stellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
allgemeinen Regeln in bezug auf Organisation und Arbeitsweise der allgemeinen Regeln in bezug auf Organisation und Arbeitsweise der
Kommission einschliesslich der Regeln in bezug auf die Zusammenarbeit Kommission einschliesslich der Regeln in bezug auf die Zusammenarbeit
mit dem Föderalen Planbüro auf. mit dem Föderalen Planbüro auf.

Art. 17.Unbeschadet der anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten

Art. 17.Unbeschadet der anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten

Aufgaben ist die Kommission beauftragt: Aufgaben ist die Kommission beauftragt:
1. dem Föderalen Planbüro in seinen in vorliegendem Gesetz erwähnten 1. dem Föderalen Planbüro in seinen in vorliegendem Gesetz erwähnten
Aufgaben Orientierungen zu geben und über ihre reibungslose Ausführung Aufgaben Orientierungen zu geben und über ihre reibungslose Ausführung
zu wachen, zu wachen,
2. die Aufgaben der föderalen Verwaltungen und öffentlichen 2. die Aufgaben der föderalen Verwaltungen und öffentlichen
Einrichtungen in Form eines Zusammenarbeitsprotokolls, das zumindest Einrichtungen in Form eines Zusammenarbeitsprotokolls, das zumindest
Bestimmungen in bezug auf methodologische Standardnormen, allgemeine Bestimmungen in bezug auf methodologische Standardnormen, allgemeine
Richtlinien und Fristen für die Ausführung der Aufgaben enthält, zu Richtlinien und Fristen für die Ausführung der Aufgaben enthält, zu
bestimmen, bestimmen,
3. die jährlichen Berichte der Vertreter der Föderalregierung über die 3. die jährlichen Berichte der Vertreter der Föderalregierung über die
Politik der nachhaltigen Entwicklung und über die Ausführung des Plans Politik der nachhaltigen Entwicklung und über die Ausführung des Plans
in jeder föderalen Verwaltung und öffentlichen Einrichtung zu in jeder föderalen Verwaltung und öffentlichen Einrichtung zu
koordinieren. koordinieren.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Kommission mit jeder anderen Aufgabe in bezug auf die nachhaltige Kommission mit jeder anderen Aufgabe in bezug auf die nachhaltige
Entwicklung beauftragen. Entwicklung beauftragen.

Art. 18.Die Kommission kann eines oder mehrere ihrer Mitglieder mit

Art. 18.Die Kommission kann eines oder mehrere ihrer Mitglieder mit

der Ausführung besonderer Aufgaben beauftragen und Arbeitsgruppen der Ausführung besonderer Aufgaben beauftragen und Arbeitsgruppen
schaffen. schaffen.
Die Kommission kann sich von auswärtigen Sachverständigen beistehen Die Kommission kann sich von auswärtigen Sachverständigen beistehen
lassen. lassen.

Art. 19.Die Kommission erstellt jährlich vor dem 31. März einen

Art. 19.Die Kommission erstellt jährlich vor dem 31. März einen

Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Jahres. Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Jahres.
Dieser Bericht wird allen Mitgliedern der Föderalregierung, den Dieser Bericht wird allen Mitgliedern der Föderalregierung, den
Gesetzgebenden Kammern und dem Rat übermittelt. Gesetzgebenden Kammern und dem Rat übermittelt.
KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1994
zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen

Art. 20.In Artikel 127 des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur

Art. 20.In Artikel 127 des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur

Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen wird ein § 4 mit Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen wird ein § 4 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 4 - Das Föderale Planbüro ist beauftragt, sich an der « § 4 - Das Föderale Planbüro ist beauftragt, sich an der
Koordinierung und Ausführung der verschiedenen Aspekte der föderalen Koordinierung und Ausführung der verschiedenen Aspekte der föderalen
Politik der nachhaltigen Entwicklung zu beteiligen, so wie diese im Politik der nachhaltigen Entwicklung zu beteiligen, so wie diese im
Gesetz vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik Gesetz vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik
der nachhaltigen Entwicklung bestimmt ist. » der nachhaltigen Entwicklung bestimmt ist. »

Art. 21.Der Königliche Erlass vom 12. Oktober 1993 zur Schaffung

Art. 21.Der Königliche Erlass vom 12. Oktober 1993 zur Schaffung

eines Nationalen Rates für Nachhaltige Entwicklung wird aufgehoben. eines Nationalen Rates für Nachhaltige Entwicklung wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 1997 Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Wissenschaftspolitik Der Minister der Wissenschaftspolitik
Y. YLIEFF Y. YLIEFF
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
M. COLLA M. COLLA
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit
R. MOREELS R. MOREELS
Der Staatssekretär für Umwelt Der Staatssekretär für Umwelt
J. PEETERS J. PEETERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 januari 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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