Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 1997 déterminant les conditions minimales à remplir pour qu'un bien immeuble donné en location à titre de résidence principale soit conforme aux exigences élémentaires de sécurité, de salubrité et d'habitabilité | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 1997 tot vaststelling van de voorwaarden waaraan ten minste voldaan moet zijn wil een onroerend goed dat wordt verhuurd als hoofdverblijfplaats in overeenstemming zijn met de elementaire vereisten inzake veiligheid, gezondheid en bewoonbaarheid |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
20 JANVIER 1998. Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 20 JANUARI 1998. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 1997 déterminant les | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 1997 tot |
conditions minimales à remplir pour qu'un bien immeuble donné en | vaststelling van de voorwaarden waaraan ten minste voldaan moet zijn |
location à titre de résidence principale soit conforme aux exigences | wil een onroerend goed dat wordt verhuurd als hoofdverblijfplaats in |
élémentaires de sécurité, de salubrité et d'habitabilité | overeenstemming zijn met de elementaire vereisten inzake veiligheid, |
gezondheid en bewoonbaarheid | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 8 juillet 1997 déterminant les conditions minimales à remplir | besluit van 8 juli 1997 tot vaststelling van de voorwaarden waaraan |
pour qu'un bien immeuble donné en location à titre de résidence | ten minste voldaan moet zijn wil een onroerend goed dat wordt verhuurd |
principale soit conforme aux exigences élémentaires de sécurité, de | als hoofdverblijfplaats in overeenstemming zijn met de elementaire |
salubrité et d'habitabilité, établi par le Service central de | vereisten inzake veiligheid, gezondheid en bewoonbaarheid, opgemaakt |
traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à | door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 1997 | vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 1997 tot vaststelling |
déterminant les conditions minimales à remplir pour qu'un bien | van de voorwaarden waaraan ten minste voldaan moet zijn wil een |
immeuble donné en location à titre de résidence principale soit | onroerend goed dat wordt verhuurd als hooidverblijfplaats in |
conforme aux exigences élémentaires de sécurité, de salubrité et | overeenstemming zijn met de elementaire vereisten inzake veiligheid, |
d'habitabilité. | gezondheid en bewoonbaarheid. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 20 janvier 1998. | Gegeven te Brussel, 20 januari 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
8. JULI 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 8. JULI 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
Mindestbedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine als | Mindestbedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine als |
Hauptwohnort vermietete Immobilie den elementaren Sicherheits-, | Hauptwohnort vermietete Immobilie den elementaren Sicherheits-, |
Gesundheits- und Bewohnbarkeitsanforderungen entspricht | Gesundheits- und Bewohnbarkeitsanforderungen entspricht |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Februar 1991 zur Abänderung und | Aufgrund des Gesetzes vom 20. Februar 1991 zur Abänderung und |
Ergänzung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in Sachen | Ergänzung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in Sachen |
Mietverträge, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz | Mietverträge, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz |
vom 13. April 1997; | vom 13. April 1997; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. März 1997; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. März 1997; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 21. März 1997 in bezug | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 21. März 1997 in bezug |
auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb eines Monats; | auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb eines Monats; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 9. Juni 1997, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 9. Juni 1997, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1. Für die Anwendung vorliegenden Erlasses versteht man unter: | Artikel 1.Für die Anwendung vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
- Wohnung: vermietete erbaute Immobilie oder Teil einer vermieteten | - Wohnung: vermietete erbaute Immobilie oder Teil einer vermieteten |
erbauten Immobilie, die beziehungsweise der dazu bestimmt ist, | erbauten Immobilie, die beziehungsweise der dazu bestimmt ist, |
Hauptwohnort des Mieters zu sein; | Hauptwohnort des Mieters zu sein; |
- Wohnraum: Teil einer Wohnung, der für die Benutzung als Küche, Wohn- | - Wohnraum: Teil einer Wohnung, der für die Benutzung als Küche, Wohn- |
oder Schlafzimmer bestimmt ist. | oder Schlafzimmer bestimmt ist. |
Art. 2.Folgende Räume dürfen keinen Wohnraum bilden: Vor- oder |
Art. 2.Folgende Räume dürfen keinen Wohnraum bilden: Vor- oder |
Eingangshallen, Korridore, Toiletten, Badezimmer, Waschräume, | Eingangshallen, Korridore, Toiletten, Badezimmer, Waschräume, |
Abstellräume, nicht als Wohnung eingerichtete Keller, Speicher und | Abstellräume, nicht als Wohnung eingerichtete Keller, Speicher und |
Nebengebäude, Garagen und Räume für berufliche Zwecke. | Nebengebäude, Garagen und Räume für berufliche Zwecke. |
Fläche und Volumen der Wohnung müssen gross genug sein, damit es | Fläche und Volumen der Wohnung müssen gross genug sein, damit es |
möglich ist, dort zu kochen, zu wohnen und zu schlafen. Jede Wohnung | möglich ist, dort zu kochen, zu wohnen und zu schlafen. Jede Wohnung |
muss mindestens einen Raum haben, der nur als Wohn- und Schlafzimmer | muss mindestens einen Raum haben, der nur als Wohn- und Schlafzimmer |
dient. Dieser Raum muss ausschliesslich dem Mieter vorbehalten sein. | dient. Dieser Raum muss ausschliesslich dem Mieter vorbehalten sein. |
Umfasst ein Gebäude mehrere Wohnungen, können ein oder mehrere | Umfasst ein Gebäude mehrere Wohnungen, können ein oder mehrere |
gemeinschaftliche Teile des Gebäudes für andere Zwecke als das Wohnen | gemeinschaftliche Teile des Gebäudes für andere Zwecke als das Wohnen |
und Schlafen benutzt werden. | und Schlafen benutzt werden. |
Art. 3.Die Immobilie, insbesondere die Fundamente, die Böden und das |
Art. 3.Die Immobilie, insbesondere die Fundamente, die Böden und das |
Gebälk dürfen weder innere oder äussere die Struktur oder die | Gebälk dürfen weder innere oder äussere die Struktur oder die |
Stabilität betreffende Mängel noch andere Mängel wie Risse, Spalten, | Stabilität betreffende Mängel noch andere Mängel wie Risse, Spalten, |
offensichtliche Baufälligkeit oder das Vorhandensein von Pilzen oder | offensichtliche Baufälligkeit oder das Vorhandensein von Pilzen oder |
Parasiten, die die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden können, | Parasiten, die die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden können, |
aufweisen. | aufweisen. |
Art. 4.In der Wohnung darf weder Wasser durch das Dach, die |
Art. 4.In der Wohnung darf weder Wasser durch das Dach, die |
Dachrinnen, die Mauern oder die äusseren Schreinerarbeiten eindringen | Dachrinnen, die Mauern oder die äusseren Schreinerarbeiten eindringen |
noch Feuchtigkeit über die Mauern oder Böden aufsteigen. | noch Feuchtigkeit über die Mauern oder Böden aufsteigen. |
Art. 5.Mindestens die Hälfte der Wohnräume, die dazu bestimmt sind, |
Art. 5.Mindestens die Hälfte der Wohnräume, die dazu bestimmt sind, |
als Wohn- oder Schlafzimmer benutzt zu werden, müssen mit Öffnungen | als Wohn- oder Schlafzimmer benutzt zu werden, müssen mit Öffnungen |
versehen sein, die Tageslicht einlassen. Diese Öffnungen müssen | versehen sein, die Tageslicht einlassen. Diese Öffnungen müssen |
mindestens einem Zwölftel der Fussbodenfläche dieses Raumes | mindestens einem Zwölftel der Fussbodenfläche dieses Raumes |
entsprechen. Bei Kellerwohnräumen wird dabei der Hälfte der | entsprechen. Bei Kellerwohnräumen wird dabei der Hälfte der |
Fensterfläche, die sich unter dem Niveau des äusseren Baugrunds | Fensterfläche, die sich unter dem Niveau des äusseren Baugrunds |
befindet, nicht Rechnung getragen. | befindet, nicht Rechnung getragen. |
Wohnräume und Sanitärräume, wie Badezimmer, Duschraum und Toilette, | Wohnräume und Sanitärräume, wie Badezimmer, Duschraum und Toilette, |
die kein Fenster haben, das geöffnet werden kann, müssen mindestens | die kein Fenster haben, das geöffnet werden kann, müssen mindestens |
mit einer Öffnung, einem Gitter oder Schacht ausgestattet sein. Im | mit einer Öffnung, einem Gitter oder Schacht ausgestattet sein. Im |
geöffneten Zustand muss die Fläche des freien Querschnitts dieses | geöffneten Zustand muss die Fläche des freien Querschnitts dieses |
Lufteinlasses mehr als 0,1 % der Bodenfläche betragen. | Lufteinlasses mehr als 0,1 % der Bodenfläche betragen. |
Jede Warmwasseranlage oder jedes andere Heizungssystem, das | Jede Warmwasseranlage oder jedes andere Heizungssystem, das |
Verbrennungsgase erzeugt, muss mit einer gut funktionierenden | Verbrennungsgase erzeugt, muss mit einer gut funktionierenden |
Abzugsanlage, die ins Freie führt, ausgestattet sein. | Abzugsanlage, die ins Freie führt, ausgestattet sein. |
Art. 6.Die Wohnung muss mindestens |
Art. 6.Die Wohnung muss mindestens |
1. mit einer ausschliesslich dem Mieter vorbehaltenen stets | 1. mit einer ausschliesslich dem Mieter vorbehaltenen stets |
zugänglichen Trinkwasserentnahmestelle ausgestattet sein; umfasst das | zugänglichen Trinkwasserentnahmestelle ausgestattet sein; umfasst das |
Gebäude mehrere Wohnungen, von denen ein oder mehrere | Gebäude mehrere Wohnungen, von denen ein oder mehrere |
gemeinschaftliche Teile für andere Zwecke als das Wohnen und Schlafen | gemeinschaftliche Teile für andere Zwecke als das Wohnen und Schlafen |
benutzt werden, reicht es, wenn in den gemeinschaftlichen Teilen eine | benutzt werden, reicht es, wenn in den gemeinschaftlichen Teilen eine |
gemeinsame Trinkwasserentnahmestelle vorhanden ist; | gemeinsame Trinkwasserentnahmestelle vorhanden ist; |
2. mit einem Spülbecken versehen sein, das mit einem an einem | 2. mit einem Spülbecken versehen sein, das mit einem an einem |
funktionierenden Wasserabflusssystem angeschlossenen Siphon | funktionierenden Wasserabflusssystem angeschlossenen Siphon |
ausgestattet ist; | ausgestattet ist; |
3. mit einer ausschliesslich dem Mieter vorbehaltenen Toilette | 3. mit einer ausschliesslich dem Mieter vorbehaltenen Toilette |
versehen sein, die sich im Innern des Gebäudes oder in dessen | versehen sein, die sich im Innern des Gebäudes oder in dessen |
unmittelbarer Nähe befindet und das ganze Jahr über benutzt werden | unmittelbarer Nähe befindet und das ganze Jahr über benutzt werden |
kann. Für mehrere Wohnungen, die sich im selben Gebäude befinden, darf | kann. Für mehrere Wohnungen, die sich im selben Gebäude befinden, darf |
die Toilette jedoch als Gemeinschaftstoilette vorgesehen werden, | die Toilette jedoch als Gemeinschaftstoilette vorgesehen werden, |
insofern folgende Bedingungen erfüllt sind: | insofern folgende Bedingungen erfüllt sind: |
a) diese Wohnungen befinden sich auf einer oder zwei | a) diese Wohnungen befinden sich auf einer oder zwei |
aneinandergrenzenden Wohnebenen; | aneinandergrenzenden Wohnebenen; |
b) ihre Anzahl beträgt nicht mehr als fünf; | b) ihre Anzahl beträgt nicht mehr als fünf; |
c) die Toilette ist über die gemeinschaftlichen Teile zugänglich; | c) die Toilette ist über die gemeinschaftlichen Teile zugänglich; |
4. mit einer Elektroinstallation versehen sein, die durch eine | 4. mit einer Elektroinstallation versehen sein, die durch eine |
zugelassene Einrichtung abgenommen worden ist, falls eine solche | zugelassene Einrichtung abgenommen worden ist, falls eine solche |
Abnahme aufgrund der geltenden Vorschriften erforderlich ist, oder die | Abnahme aufgrund der geltenden Vorschriften erforderlich ist, oder die |
bei normalem Gebrauch keinerlei Risiko darstellt. Jeder Wohnraum muss | bei normalem Gebrauch keinerlei Risiko darstellt. Jeder Wohnraum muss |
elektrisch beleuchtet werden können oder mit mindestens einer | elektrisch beleuchtet werden können oder mit mindestens einer |
Steckdose ausgestattet sein; | Steckdose ausgestattet sein; |
5. mit ausreichenden Heizungsmitteln, die bei normalem Gebrauch | 5. mit ausreichenden Heizungsmitteln, die bei normalem Gebrauch |
keinerlei Risiko darstellen, ausgestattet sein oder zumindest die | keinerlei Risiko darstellen, ausgestattet sein oder zumindest die |
Möglichkeit bieten, diese anzubringen und anzuschliessen; | Möglichkeit bieten, diese anzubringen und anzuschliessen; |
6. einen ständig freien Zugang zu den Sicherungen der | 6. einen ständig freien Zugang zu den Sicherungen der |
Elektroinstallationen der Wohnung bieten. | Elektroinstallationen der Wohnung bieten. |
Ist die Wohnung mit einer Gasinstallation ausgestattet, muss diese | Ist die Wohnung mit einer Gasinstallation ausgestattet, muss diese |
durch eine zugelassene Einrichtung abgenommen worden sein, falls eine | durch eine zugelassene Einrichtung abgenommen worden sein, falls eine |
solche Abnahme aufgrund der geltenden Vorschriften erforderlich ist, | solche Abnahme aufgrund der geltenden Vorschriften erforderlich ist, |
oder darf sie bei normalem Verbrauch keinerlei Risiko darstellen. | oder darf sie bei normalem Verbrauch keinerlei Risiko darstellen. |
Art. 7.Die ausschliesslich dem Mieter vorbehaltenen Wohnräume müssen |
Art. 7.Die ausschliesslich dem Mieter vorbehaltenen Wohnräume müssen |
jederzeit frei zugänglich sein, entweder direkt von der öffentlichen | jederzeit frei zugänglich sein, entweder direkt von der öffentlichen |
Strasse her oder indirekt über einen mehreren Wohnungen | Strasse her oder indirekt über einen mehreren Wohnungen |
gemeinschaftlichen Zugang oder einen Raum, den ein Bewohner für seine | gemeinschaftlichen Zugang oder einen Raum, den ein Bewohner für seine |
berufliche Tätigkeit benutzt. Sie müssen abgeschlossen werden können, | berufliche Tätigkeit benutzt. Sie müssen abgeschlossen werden können, |
so dass lediglich ihre Bewohner Zutritt haben. | so dass lediglich ihre Bewohner Zutritt haben. |
Treppen, die zu Wohnräumen führen, müssen standfest und leicht | Treppen, die zu Wohnräumen führen, müssen standfest und leicht |
zugänglich sein. Sie dürfen bei normalem Gebrauch keinerlei Risiko | zugänglich sein. Sie dürfen bei normalem Gebrauch keinerlei Risiko |
darstellen. | darstellen. |
Wohnräume, Treppen zu Wohnräumen und Ausgänge müssen so angelegt sein, | Wohnräume, Treppen zu Wohnräumen und Ausgänge müssen so angelegt sein, |
dass eine schnelle und einfache Evakuierung der Personen möglich ist. | dass eine schnelle und einfache Evakuierung der Personen möglich ist. |
Aussentüren und -fenster der Stockwerke, deren Schwelle oder Brüstung | Aussentüren und -fenster der Stockwerke, deren Schwelle oder Brüstung |
sich auf einer Höhe von weniger als 50 cm vom Fussboden befindet, | sich auf einer Höhe von weniger als 50 cm vom Fussboden befindet, |
müssen mit einem festen Geländer versehen sein. | müssen mit einem festen Geländer versehen sein. |
Art. 8.Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des |
Art. 8.Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 1997. | Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 januari 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi :Le Ministre de l'Intérieur, | Van Koningswege :De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |