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Vue multilingue de Arrêté Royal du 20/12/2007
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 décembre 2004 portant exécution des chapitres VIII et IX de l'arrêté royal du 12 mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 december 2004 houdende uitvoering van de hoofdstukken VIII en IX van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling
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20 DECEMBRE 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 20 DECEMBER 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het
décembre 2004 portant exécution des chapitres VIII et IX de l'arrêté koninklijk besluit van 9 december 2004 houdende uitvoering van de
royal du 12 mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de hoofdstukken VIII en IX van het koninklijk besluit van 12 maart 2003
betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de
l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 20 décembre 2007 modifiant l'arrêté royal du 9 besluit van 20 december 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit
décembre 2004 portant exécution des chapitres VIII et IX de l'arrêté van 9 december 2004 houdende uitvoering van de hoofdstukken VIII en IX
royal du 12 mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 betreffende de
l'infrastructure ferroviaire (Moniteur belge du 30 janvier 2008). voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur. (Belgisch Staatsblad van 30 januari 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 9. Dezember 2004 zur Ausführung der Kapitel VIII und IX Erlasses vom 9. Dezember 2004 zur Ausführung der Kapitel VIII und IX
des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für
die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Verfassung, insbesondere des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, insbesondere des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur, insbesondere der Artikel 41 § 2, 43, 46 und Eisenbahninfrastruktur, insbesondere der Artikel 41 § 2, 43, 46 und
47; 47;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 zur Ausführung
der Kapitel VIII und IX des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 der Kapitel VIII und IX des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003
über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur; über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur;
Augrund der Stellungnahme des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur; Augrund der Stellungnahme des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur;
Augrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 23. April 2007; Augrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 23. April 2007;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27.
April 2007; April 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.188/4 des Staatsrates vom 18. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.188/4 des Staatsrates vom 18. Juni
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass allen Anmerkungen des Staatsrates Rechnung In der Erwägung, dass allen Anmerkungen des Staatsrates Rechnung
getragen wurde - mit Ausnahme der Anmerkung, dass Artikel 8 das getragen wurde - mit Ausnahme der Anmerkung, dass Artikel 8 das
Problem der Kapazitätszuweisung nicht löst, wenn die Häufigkeit der Problem der Kapazitätszuweisung nicht löst, wenn die Häufigkeit der
Streckennutzung innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes gleich ist. Streckennutzung innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes gleich ist.
Dennoch ermöglichen die vorhergehenden Kriterien ohne weiteres eine Dennoch ermöglichen die vorhergehenden Kriterien ohne weiteres eine
Einstufung der Konkurrenten, und sollte dies, was unmöglich erscheint, Einstufung der Konkurrenten, und sollte dies, was unmöglich erscheint,
nicht der Fall sein, könnten die Kriterien, die der Betreiber der nicht der Fall sein, könnten die Kriterien, die der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur aufgrund von Artikel 43 des Gesetzes vom 4. Eisenbahninfrastruktur aufgrund von Artikel 43 des Gesetzes vom 4.
Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur bestimmen Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur bestimmen
darf, angewandt werden; darf, angewandt werden;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember
2004 zur Ausführung der Kapitel VIII und IX des Königlichen Erlasses 2004 zur Ausführung der Kapitel VIII und IX des Königlichen Erlasses
vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur wird durch folgende Überschrift ersetzt: Eisenbahninfrastruktur wird durch folgende Überschrift ersetzt:
"Königlicher Erlass über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das "Königlicher Erlass über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das
Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur." Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur."
Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter "Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter
"Gesetz" das Gesetz vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der "Gesetz" das Gesetz vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur zu verstehen." Eisenbahninfrastruktur zu verstehen."
Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel II desselben Erlasses wird durch Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel II desselben Erlasses wird durch
folgende Überschrift ersetzt: folgende Überschrift ersetzt:
"KAPITEL II - Fahrwegkapazität" "KAPITEL II - Fahrwegkapazität"
Art. 4 - Die Unterteilungen von Kapitel II desselben Erlasses werden Art. 4 - Die Unterteilungen von Kapitel II desselben Erlasses werden
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 5 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 2 - Im Rahmen der Anwendung von Artikel 36 des Gesetzes "Art. 2 - Im Rahmen der Anwendung von Artikel 36 des Gesetzes
ermittelt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gegebenenfalls, ob ermittelt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gegebenenfalls, ob
es für den definitiven Netzfahrplan einer Kapazitätsreserve bedarf, um es für den definitiven Netzfahrplan einer Kapazitätsreserve bedarf, um
schnell auf die zu erwartenden Ad-hoc-Anträge auf Kapazitätszuweisung schnell auf die zu erwartenden Ad-hoc-Anträge auf Kapazitätszuweisung
reagieren zu können. Vorliegende Bestimmung ist ebenfalls anwendbar, reagieren zu können. Vorliegende Bestimmung ist ebenfalls anwendbar,
wenn die Fahrwege überlastet sind." wenn die Fahrwege überlastet sind."
Art. 6 - Die Artikel 3 und 4 desselben Erlasses werden aufgehoben. Art. 6 - Die Artikel 3 und 4 desselben Erlasses werden aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird aufgehoben 1. Paragraph 1 wird aufgehoben
2. Paragraph 2, der einziger Paragraph geworden ist, wird durch 2. Paragraph 2, der einziger Paragraph geworden ist, wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
"Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 81, 82 und 86 des Vertrags "Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 81, 82 und 86 des Vertrags
zur Grün-dung der Europäischen Gemeinschaft kann der Betreiber der zur Grün-dung der Europäischen Gemeinschaft kann der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur, wenn er, wie in Artikel 38 des Gesetzes Eisenbahninfrastruktur, wenn er, wie in Artikel 38 des Gesetzes
vorgesehen, spezifische Eisenbahnfahrwege bestimmt hat, dieser vorgesehen, spezifische Eisenbahnfahrwege bestimmt hat, dieser
Verkehrsart bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität Vorrang geben." Verkehrsart bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität Vorrang geben."
Art. 8 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Paragraph 1 werden die Wörter "Wenn Fahrwege für überlastet 1. In Paragraph 1 werden die Wörter "Wenn Fahrwege für überlastet
erklärt worden sind, weist der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur - erklärt worden sind, weist der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur -
vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 5 § 2 - die Kapazitäten der vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 5 § 2 - die Kapazitäten der
für überlastet erklärten Fahrwege unter Berücksichtigung folgender für überlastet erklärten Fahrwege unter Berücksichtigung folgender
Prioritäten und ohne die für die regelmässige Fahrweginstandhaltung Prioritäten und ohne die für die regelmässige Fahrweginstandhaltung
reservierten Kapazitäten zu beeinträchtigen, zu:" durch die Wörter reservierten Kapazitäten zu beeinträchtigen, zu:" durch die Wörter
"Die in Artikel 43 des Gesetzes erwähnten Prioritäten sind folgende:" "Die in Artikel 43 des Gesetzes erwähnten Prioritäten sind folgende:"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 1 Absatz 3 werden hinter den Wörtern "3. Personenzüge" die 2. In § 1 Absatz 3 werden hinter den Wörtern "3. Personenzüge" die
Wörter "des öffentlichen Dienstes" hinzugefügt. Wörter "des öffentlichen Dienstes" hinzugefügt.
3. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 3. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"§ 2. - Wenn die Anwendung der Prioritätskriterien es nicht "§ 2. - Wenn die Anwendung der Prioritätskriterien es nicht
ermöglicht, eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem ermöglicht, eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem
anderen zuzuweisen, weist der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die anderen zuzuweisen, weist der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die
Kapazität dem Antragsteller zu, dessen Antrag auf Kapazitätszuweisung Kapazität dem Antragsteller zu, dessen Antrag auf Kapazitätszuweisung
auf der betreffenden Strecke den höchsten Gesamtbetrag an auf der betreffenden Strecke den höchsten Gesamtbetrag an
Eisenbahnwegeentgelt einbringt. Eisenbahnwegeentgelt einbringt.
Falls die Anwendung dieses Kriteriums es nicht ermöglichen sollte, Falls die Anwendung dieses Kriteriums es nicht ermöglichen sollte,
eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen
zuzuweisen, weist der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die zuzuweisen, weist der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die
Kapazität dem Antragsteller zu, der die betreffende Strecke während Kapazität dem Antragsteller zu, der die betreffende Strecke während
eines Zeitraumes von einem Monat, zu rechnen ab dem Tag der Benutzung eines Zeitraumes von einem Monat, zu rechnen ab dem Tag der Benutzung
der umstrittenen Kapazität, am häufigsten nutzt." der umstrittenen Kapazität, am häufigsten nutzt."
Art. 9 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 9 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 7 - Bei der Kapazitätsanalyse werden die Gründe für die "Art. 7 - Bei der Kapazitätsanalyse werden die Gründe für die
Überlastung der betreffenden Abschnitte der Eisenbahninfrastruktur Überlastung der betreffenden Abschnitte der Eisenbahninfrastruktur
ermittelt. Die Analyse gibt Aufschluss darüber, welche kurz- oder ermittelt. Die Analyse gibt Aufschluss darüber, welche kurz- oder
mittelfristigen Massnahmen ergriffen werden können, um den mittelfristigen Massnahmen ergriffen werden können, um den
Kapazitätsmangel aufzuheben." Kapazitätsmangel aufzuheben."
Art. 10 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 10 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 8 - Bei der Analyse werden insbesondere die Fahrwege, die "Art. 8 - Bei der Analyse werden insbesondere die Fahrwege, die
Betriebsverfahren, die Arten der verschiedenen angebotenen Dienste und Betriebsverfahren, die Arten der verschiedenen angebotenen Dienste und
die Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Fahrwegkapazität die Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Fahrwegkapazität
berücksichtigt." berücksichtigt."
Art. 11 - Kapitel III desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 11 - Kapitel III desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 12 - Die Artikel 9 bis 19 desselben Erlasses werden aufgehoben. Art. 12 - Die Artikel 9 bis 19 desselben Erlasses werden aufgehoben.
Art. 13 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 13 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Diese Elemente variieren je nach Antrag der 1. Die Wörter "Diese Elemente variieren je nach Antrag der
Eisenbahnunternehmen und spiegeln Folgendes wider:" werden aufgehoben. Eisenbahnunternehmen und spiegeln Folgendes wider:" werden aufgehoben.
2. Die Wörter "zulässige Masse" werden durch die Wörter "tatsächliche 2. Die Wörter "zulässige Masse" werden durch die Wörter "tatsächliche
Last des Zuges" ersetzt. Last des Zuges" ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 22 desselben Erlasses werden die Wörter "Diese Art. 14 - In Artikel 22 desselben Erlasses werden die Wörter "Diese
Elemente variieren je nach Antrag der Eisenbahnunternehmen und Elemente variieren je nach Antrag der Eisenbahnunternehmen und
spiegeln Folgendes wider:" aufgehoben. spiegeln Folgendes wider:" aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 15 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "in Artikel 11" werden durch die Wörter "in Artikel 32 1. Die Wörter "in Artikel 11" werden durch die Wörter "in Artikel 32
des Gesetzes" ersetzt. des Gesetzes" ersetzt.
2. Ein Absatz mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: 2. Ein Absatz mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:
" Die in Absatz 1 erwähnten Abänderungen können anwendbar werden vor " Die in Absatz 1 erwähnten Abänderungen können anwendbar werden vor
In-Kraft-Treten des Netzfahrplans, der auf den folgt, im Laufe dessen In-Kraft-Treten des Netzfahrplans, der auf den folgt, im Laufe dessen
diese Abänderungen angenommen worden sind, unter folgenden diese Abänderungen angenommen worden sind, unter folgenden
Bedingungen: Bedingungen:
1. Sie verringern das Nutzungsentgelt, 1. Sie verringern das Nutzungsentgelt,
2. sie sind Gegenstand der in Artikel 21 des Gesetzes vorgesehenen 2. sie sind Gegenstand der in Artikel 21 des Gesetzes vorgesehenen
Konsultierung, Konsultierung,
3. sie werden vom Minister gebilligt, 3. sie werden vom Minister gebilligt,
4. sie werden mindestens drei Monate vor ihrer Anwendung 4. sie werden mindestens drei Monate vor ihrer Anwendung
veröffentlicht." veröffentlicht."
Art. 16 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 16 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 28 - § 1 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität mehr "Art. 28 - § 1 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität mehr
als sechzig Tage vor dem Tag ihrer Beanspruchung darf der Betreiber als sechzig Tage vor dem Tag ihrer Beanspruchung darf der Betreiber
der Eisenbahninfrastruktur kein Entgelt berechnen. der Eisenbahninfrastruktur kein Entgelt berechnen.
§ 2 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität zwischen sechzig § 2 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität zwischen sechzig
und dreissig Tage vor dem Tag ihrer Beanspruchung darf der Betreiber und dreissig Tage vor dem Tag ihrer Beanspruchung darf der Betreiber
der Eisenbahninfrastruktur höchstens 15 % des vorgesehenen Entgelts der Eisenbahninfrastruktur höchstens 15 % des vorgesehenen Entgelts
berechnen. berechnen.
§ 3 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität weniger als § 3 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität weniger als
dreissig Tage vor ihrer Beanspruchung und spätestens am Tag vorher dreissig Tage vor ihrer Beanspruchung und spätestens am Tag vorher
darf der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur höchstens 30 % des darf der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur höchstens 30 % des
vorgesehenen Entgelts berechnen. vorgesehenen Entgelts berechnen.
§ 4 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität weniger als § 4 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität weniger als
vierundzwanzig Stunden vor ihrer Beanspruchung berechnet der Betreiber vierundzwanzig Stunden vor ihrer Beanspruchung berechnet der Betreiber
der Eisenbahninfrastruktur höchstens den vollen Betrag des der Eisenbahninfrastruktur höchstens den vollen Betrag des
vorgesehenen Entgelts. vorgesehenen Entgelts.
§ 5 - Der effektive Prozentsatz des in den Fällen der Paragraphen 2 § 5 - Der effektive Prozentsatz des in den Fällen der Paragraphen 2
bis 4 vorgesehenen Entgelts wird im Vorhinein vom Betreiber der bis 4 vorgesehenen Entgelts wird im Vorhinein vom Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur in den in Übereinstimmung mit den Artikeln 21 Eisenbahninfrastruktur in den in Übereinstimmung mit den Artikeln 21
bis 23 des Gesetzes angenommenen Schienennetz-Nutzungsbedingungen bis 23 des Gesetzes angenommenen Schienennetz-Nutzungsbedingungen
festgelegt. festgelegt.
§ 6 - Wenn die Fahrwege, bei denen auf die beantragte Kapazität § 6 - Wenn die Fahrwege, bei denen auf die beantragte Kapazität
verzichtet wird, als "überlastete Fahrwege" erklärt werden, berechnet verzichtet wird, als "überlastete Fahrwege" erklärt werden, berechnet
der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die jeweiligen Höchstbeträge, der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die jeweiligen Höchstbeträge,
die in den Fällen der Paragraphen 2 bis 4 erwähnt sind. die in den Fällen der Paragraphen 2 bis 4 erwähnt sind.
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann höhere Beträge als Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann höhere Beträge als
diejenigen, die in den Fällen der Paragraphen 1 bis 4 erwähnt sind, diejenigen, die in den Fällen der Paragraphen 1 bis 4 erwähnt sind,
lediglich im Rahmen seines in Übereinstimmung mit Artikel 41 § 3 des lediglich im Rahmen seines in Übereinstimmung mit Artikel 41 § 3 des
Gesetzes angenommenen Entwurfs eines Kapazitätserweiterungsplans Gesetzes angenommenen Entwurfs eines Kapazitätserweiterungsplans
vorsehen, vorausgesetzt, diese Beiträge sind für eine Optimierung der vorsehen, vorausgesetzt, diese Beiträge sind für eine Optimierung der
Benutzung der überlasteten Fahrwege gerechtfertigt." Benutzung der überlasteten Fahrwege gerechtfertigt."
Art. 17 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Art. 17 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Regulierung des Eisenbahnverkehrs gehört, ist mit der Ausführung des Regulierung des Eisenbahnverkehrs gehört, ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
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