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| Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 décembre 2004 portant exécution des chapitres VIII et IX de l'arrêté royal du 12 mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 december 2004 houdende uitvoering van de hoofdstukken VIII en IX van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 20 DECEMBRE 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 | 20 DECEMBER 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het |
| décembre 2004 portant exécution des chapitres VIII et IX de l'arrêté | koninklijk besluit van 9 december 2004 houdende uitvoering van de |
| royal du 12 mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de | hoofdstukken VIII en IX van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 |
| betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de | |
| l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande | spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 20 décembre 2007 modifiant l'arrêté royal du 9 | besluit van 20 december 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit |
| décembre 2004 portant exécution des chapitres VIII et IX de l'arrêté | van 9 december 2004 houdende uitvoering van de hoofdstukken VIII en IX |
| royal du 12 mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de | van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 betreffende de |
| l'infrastructure ferroviaire (Moniteur belge du 30 janvier 2008). | voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur. (Belgisch Staatsblad van 30 januari 2008). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 9. Dezember 2004 zur Ausführung der Kapitel VIII und IX | Erlasses vom 9. Dezember 2004 zur Ausführung der Kapitel VIII und IX |
| des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für | des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für |
| die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund der Verfassung, insbesondere des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, insbesondere des Artikels 108; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der |
| Eisenbahninfrastruktur, insbesondere der Artikel 41 § 2, 43, 46 und | Eisenbahninfrastruktur, insbesondere der Artikel 41 § 2, 43, 46 und |
| 47; | 47; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 zur Ausführung |
| der Kapitel VIII und IX des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 | der Kapitel VIII und IX des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 |
| über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur; | über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur; |
| Augrund der Stellungnahme des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur; | Augrund der Stellungnahme des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur; |
| Augrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 23. April 2007; | Augrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 23. April 2007; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
| des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. |
| April 2007; | April 2007; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.188/4 des Staatsrates vom 18. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.188/4 des Staatsrates vom 18. Juni |
| 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| In der Erwägung, dass allen Anmerkungen des Staatsrates Rechnung | In der Erwägung, dass allen Anmerkungen des Staatsrates Rechnung |
| getragen wurde - mit Ausnahme der Anmerkung, dass Artikel 8 das | getragen wurde - mit Ausnahme der Anmerkung, dass Artikel 8 das |
| Problem der Kapazitätszuweisung nicht löst, wenn die Häufigkeit der | Problem der Kapazitätszuweisung nicht löst, wenn die Häufigkeit der |
| Streckennutzung innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes gleich ist. | Streckennutzung innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes gleich ist. |
| Dennoch ermöglichen die vorhergehenden Kriterien ohne weiteres eine | Dennoch ermöglichen die vorhergehenden Kriterien ohne weiteres eine |
| Einstufung der Konkurrenten, und sollte dies, was unmöglich erscheint, | Einstufung der Konkurrenten, und sollte dies, was unmöglich erscheint, |
| nicht der Fall sein, könnten die Kriterien, die der Betreiber der | nicht der Fall sein, könnten die Kriterien, die der Betreiber der |
| Eisenbahninfrastruktur aufgrund von Artikel 43 des Gesetzes vom 4. | Eisenbahninfrastruktur aufgrund von Artikel 43 des Gesetzes vom 4. |
| Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur bestimmen | Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur bestimmen |
| darf, angewandt werden; | darf, angewandt werden; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der |
| Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember | Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember |
| 2004 zur Ausführung der Kapitel VIII und IX des Königlichen Erlasses | 2004 zur Ausführung der Kapitel VIII und IX des Königlichen Erlasses |
| vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der | vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der |
| Eisenbahninfrastruktur wird durch folgende Überschrift ersetzt: | Eisenbahninfrastruktur wird durch folgende Überschrift ersetzt: |
| "Königlicher Erlass über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das | "Königlicher Erlass über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das |
| Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur." | Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur." |
| Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter | "Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter |
| "Gesetz" das Gesetz vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der | "Gesetz" das Gesetz vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der |
| Eisenbahninfrastruktur zu verstehen." | Eisenbahninfrastruktur zu verstehen." |
| Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel II desselben Erlasses wird durch | Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel II desselben Erlasses wird durch |
| folgende Überschrift ersetzt: | folgende Überschrift ersetzt: |
| "KAPITEL II - Fahrwegkapazität" | "KAPITEL II - Fahrwegkapazität" |
| Art. 4 - Die Unterteilungen von Kapitel II desselben Erlasses werden | Art. 4 - Die Unterteilungen von Kapitel II desselben Erlasses werden |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 5 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 5 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Art. 2 - Im Rahmen der Anwendung von Artikel 36 des Gesetzes | "Art. 2 - Im Rahmen der Anwendung von Artikel 36 des Gesetzes |
| ermittelt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gegebenenfalls, ob | ermittelt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gegebenenfalls, ob |
| es für den definitiven Netzfahrplan einer Kapazitätsreserve bedarf, um | es für den definitiven Netzfahrplan einer Kapazitätsreserve bedarf, um |
| schnell auf die zu erwartenden Ad-hoc-Anträge auf Kapazitätszuweisung | schnell auf die zu erwartenden Ad-hoc-Anträge auf Kapazitätszuweisung |
| reagieren zu können. Vorliegende Bestimmung ist ebenfalls anwendbar, | reagieren zu können. Vorliegende Bestimmung ist ebenfalls anwendbar, |
| wenn die Fahrwege überlastet sind." | wenn die Fahrwege überlastet sind." |
| Art. 6 - Die Artikel 3 und 4 desselben Erlasses werden aufgehoben. | Art. 6 - Die Artikel 3 und 4 desselben Erlasses werden aufgehoben. |
| Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird aufgehoben | 1. Paragraph 1 wird aufgehoben |
| 2. Paragraph 2, der einziger Paragraph geworden ist, wird durch | 2. Paragraph 2, der einziger Paragraph geworden ist, wird durch |
| folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
| "Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 81, 82 und 86 des Vertrags | "Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 81, 82 und 86 des Vertrags |
| zur Grün-dung der Europäischen Gemeinschaft kann der Betreiber der | zur Grün-dung der Europäischen Gemeinschaft kann der Betreiber der |
| Eisenbahninfrastruktur, wenn er, wie in Artikel 38 des Gesetzes | Eisenbahninfrastruktur, wenn er, wie in Artikel 38 des Gesetzes |
| vorgesehen, spezifische Eisenbahnfahrwege bestimmt hat, dieser | vorgesehen, spezifische Eisenbahnfahrwege bestimmt hat, dieser |
| Verkehrsart bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität Vorrang geben." | Verkehrsart bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität Vorrang geben." |
| Art. 8 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Paragraph 1 werden die Wörter "Wenn Fahrwege für überlastet | 1. In Paragraph 1 werden die Wörter "Wenn Fahrwege für überlastet |
| erklärt worden sind, weist der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur - | erklärt worden sind, weist der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur - |
| vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 5 § 2 - die Kapazitäten der | vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 5 § 2 - die Kapazitäten der |
| für überlastet erklärten Fahrwege unter Berücksichtigung folgender | für überlastet erklärten Fahrwege unter Berücksichtigung folgender |
| Prioritäten und ohne die für die regelmässige Fahrweginstandhaltung | Prioritäten und ohne die für die regelmässige Fahrweginstandhaltung |
| reservierten Kapazitäten zu beeinträchtigen, zu:" durch die Wörter | reservierten Kapazitäten zu beeinträchtigen, zu:" durch die Wörter |
| "Die in Artikel 43 des Gesetzes erwähnten Prioritäten sind folgende:" | "Die in Artikel 43 des Gesetzes erwähnten Prioritäten sind folgende:" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. In § 1 Absatz 3 werden hinter den Wörtern "3. Personenzüge" die | 2. In § 1 Absatz 3 werden hinter den Wörtern "3. Personenzüge" die |
| Wörter "des öffentlichen Dienstes" hinzugefügt. | Wörter "des öffentlichen Dienstes" hinzugefügt. |
| 3. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| "§ 2. - Wenn die Anwendung der Prioritätskriterien es nicht | "§ 2. - Wenn die Anwendung der Prioritätskriterien es nicht |
| ermöglicht, eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem | ermöglicht, eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem |
| anderen zuzuweisen, weist der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die | anderen zuzuweisen, weist der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die |
| Kapazität dem Antragsteller zu, dessen Antrag auf Kapazitätszuweisung | Kapazität dem Antragsteller zu, dessen Antrag auf Kapazitätszuweisung |
| auf der betreffenden Strecke den höchsten Gesamtbetrag an | auf der betreffenden Strecke den höchsten Gesamtbetrag an |
| Eisenbahnwegeentgelt einbringt. | Eisenbahnwegeentgelt einbringt. |
| Falls die Anwendung dieses Kriteriums es nicht ermöglichen sollte, | Falls die Anwendung dieses Kriteriums es nicht ermöglichen sollte, |
| eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen | eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen |
| zuzuweisen, weist der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die | zuzuweisen, weist der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die |
| Kapazität dem Antragsteller zu, der die betreffende Strecke während | Kapazität dem Antragsteller zu, der die betreffende Strecke während |
| eines Zeitraumes von einem Monat, zu rechnen ab dem Tag der Benutzung | eines Zeitraumes von einem Monat, zu rechnen ab dem Tag der Benutzung |
| der umstrittenen Kapazität, am häufigsten nutzt." | der umstrittenen Kapazität, am häufigsten nutzt." |
| Art. 9 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 9 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Art. 7 - Bei der Kapazitätsanalyse werden die Gründe für die | "Art. 7 - Bei der Kapazitätsanalyse werden die Gründe für die |
| Überlastung der betreffenden Abschnitte der Eisenbahninfrastruktur | Überlastung der betreffenden Abschnitte der Eisenbahninfrastruktur |
| ermittelt. Die Analyse gibt Aufschluss darüber, welche kurz- oder | ermittelt. Die Analyse gibt Aufschluss darüber, welche kurz- oder |
| mittelfristigen Massnahmen ergriffen werden können, um den | mittelfristigen Massnahmen ergriffen werden können, um den |
| Kapazitätsmangel aufzuheben." | Kapazitätsmangel aufzuheben." |
| Art. 10 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 10 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Art. 8 - Bei der Analyse werden insbesondere die Fahrwege, die | "Art. 8 - Bei der Analyse werden insbesondere die Fahrwege, die |
| Betriebsverfahren, die Arten der verschiedenen angebotenen Dienste und | Betriebsverfahren, die Arten der verschiedenen angebotenen Dienste und |
| die Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Fahrwegkapazität | die Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Fahrwegkapazität |
| berücksichtigt." | berücksichtigt." |
| Art. 11 - Kapitel III desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 11 - Kapitel III desselben Erlasses wird aufgehoben. |
| Art. 12 - Die Artikel 9 bis 19 desselben Erlasses werden aufgehoben. | Art. 12 - Die Artikel 9 bis 19 desselben Erlasses werden aufgehoben. |
| Art. 13 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 13 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Wörter "Diese Elemente variieren je nach Antrag der | 1. Die Wörter "Diese Elemente variieren je nach Antrag der |
| Eisenbahnunternehmen und spiegeln Folgendes wider:" werden aufgehoben. | Eisenbahnunternehmen und spiegeln Folgendes wider:" werden aufgehoben. |
| 2. Die Wörter "zulässige Masse" werden durch die Wörter "tatsächliche | 2. Die Wörter "zulässige Masse" werden durch die Wörter "tatsächliche |
| Last des Zuges" ersetzt. | Last des Zuges" ersetzt. |
| Art. 14 - In Artikel 22 desselben Erlasses werden die Wörter "Diese | Art. 14 - In Artikel 22 desselben Erlasses werden die Wörter "Diese |
| Elemente variieren je nach Antrag der Eisenbahnunternehmen und | Elemente variieren je nach Antrag der Eisenbahnunternehmen und |
| spiegeln Folgendes wider:" aufgehoben. | spiegeln Folgendes wider:" aufgehoben. |
| Art. 15 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 15 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Wörter "in Artikel 11" werden durch die Wörter "in Artikel 32 | 1. Die Wörter "in Artikel 11" werden durch die Wörter "in Artikel 32 |
| des Gesetzes" ersetzt. | des Gesetzes" ersetzt. |
| 2. Ein Absatz mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: | 2. Ein Absatz mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: |
| " Die in Absatz 1 erwähnten Abänderungen können anwendbar werden vor | " Die in Absatz 1 erwähnten Abänderungen können anwendbar werden vor |
| In-Kraft-Treten des Netzfahrplans, der auf den folgt, im Laufe dessen | In-Kraft-Treten des Netzfahrplans, der auf den folgt, im Laufe dessen |
| diese Abänderungen angenommen worden sind, unter folgenden | diese Abänderungen angenommen worden sind, unter folgenden |
| Bedingungen: | Bedingungen: |
| 1. Sie verringern das Nutzungsentgelt, | 1. Sie verringern das Nutzungsentgelt, |
| 2. sie sind Gegenstand der in Artikel 21 des Gesetzes vorgesehenen | 2. sie sind Gegenstand der in Artikel 21 des Gesetzes vorgesehenen |
| Konsultierung, | Konsultierung, |
| 3. sie werden vom Minister gebilligt, | 3. sie werden vom Minister gebilligt, |
| 4. sie werden mindestens drei Monate vor ihrer Anwendung | 4. sie werden mindestens drei Monate vor ihrer Anwendung |
| veröffentlicht." | veröffentlicht." |
| Art. 16 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 16 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Art. 28 - § 1 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität mehr | "Art. 28 - § 1 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität mehr |
| als sechzig Tage vor dem Tag ihrer Beanspruchung darf der Betreiber | als sechzig Tage vor dem Tag ihrer Beanspruchung darf der Betreiber |
| der Eisenbahninfrastruktur kein Entgelt berechnen. | der Eisenbahninfrastruktur kein Entgelt berechnen. |
| § 2 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität zwischen sechzig | § 2 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität zwischen sechzig |
| und dreissig Tage vor dem Tag ihrer Beanspruchung darf der Betreiber | und dreissig Tage vor dem Tag ihrer Beanspruchung darf der Betreiber |
| der Eisenbahninfrastruktur höchstens 15 % des vorgesehenen Entgelts | der Eisenbahninfrastruktur höchstens 15 % des vorgesehenen Entgelts |
| berechnen. | berechnen. |
| § 3 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität weniger als | § 3 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität weniger als |
| dreissig Tage vor ihrer Beanspruchung und spätestens am Tag vorher | dreissig Tage vor ihrer Beanspruchung und spätestens am Tag vorher |
| darf der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur höchstens 30 % des | darf der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur höchstens 30 % des |
| vorgesehenen Entgelts berechnen. | vorgesehenen Entgelts berechnen. |
| § 4 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität weniger als | § 4 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität weniger als |
| vierundzwanzig Stunden vor ihrer Beanspruchung berechnet der Betreiber | vierundzwanzig Stunden vor ihrer Beanspruchung berechnet der Betreiber |
| der Eisenbahninfrastruktur höchstens den vollen Betrag des | der Eisenbahninfrastruktur höchstens den vollen Betrag des |
| vorgesehenen Entgelts. | vorgesehenen Entgelts. |
| § 5 - Der effektive Prozentsatz des in den Fällen der Paragraphen 2 | § 5 - Der effektive Prozentsatz des in den Fällen der Paragraphen 2 |
| bis 4 vorgesehenen Entgelts wird im Vorhinein vom Betreiber der | bis 4 vorgesehenen Entgelts wird im Vorhinein vom Betreiber der |
| Eisenbahninfrastruktur in den in Übereinstimmung mit den Artikeln 21 | Eisenbahninfrastruktur in den in Übereinstimmung mit den Artikeln 21 |
| bis 23 des Gesetzes angenommenen Schienennetz-Nutzungsbedingungen | bis 23 des Gesetzes angenommenen Schienennetz-Nutzungsbedingungen |
| festgelegt. | festgelegt. |
| § 6 - Wenn die Fahrwege, bei denen auf die beantragte Kapazität | § 6 - Wenn die Fahrwege, bei denen auf die beantragte Kapazität |
| verzichtet wird, als "überlastete Fahrwege" erklärt werden, berechnet | verzichtet wird, als "überlastete Fahrwege" erklärt werden, berechnet |
| der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die jeweiligen Höchstbeträge, | der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die jeweiligen Höchstbeträge, |
| die in den Fällen der Paragraphen 2 bis 4 erwähnt sind. | die in den Fällen der Paragraphen 2 bis 4 erwähnt sind. |
| Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann höhere Beträge als | Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann höhere Beträge als |
| diejenigen, die in den Fällen der Paragraphen 1 bis 4 erwähnt sind, | diejenigen, die in den Fällen der Paragraphen 1 bis 4 erwähnt sind, |
| lediglich im Rahmen seines in Übereinstimmung mit Artikel 41 § 3 des | lediglich im Rahmen seines in Übereinstimmung mit Artikel 41 § 3 des |
| Gesetzes angenommenen Entwurfs eines Kapazitätserweiterungsplans | Gesetzes angenommenen Entwurfs eines Kapazitätserweiterungsplans |
| vorsehen, vorausgesetzt, diese Beiträge sind für eine Optimierung der | vorsehen, vorausgesetzt, diese Beiträge sind für eine Optimierung der |
| Benutzung der überlasteten Fahrwege gerechtfertigt." | Benutzung der überlasteten Fahrwege gerechtfertigt." |
| Art. 17 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Art. 17 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| Regulierung des Eisenbahnverkehrs gehört, ist mit der Ausführung des | Regulierung des Eisenbahnverkehrs gehört, ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| R. LANDUYT | R. LANDUYT |