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Arrêté royal portant modification de divers textes relatifs à la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
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20 DECEMBRE 2005. - Arrêté royal portant modification de divers textes 20 DECEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende
relatifs à la position juridique du personnel des services de police. teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de
- Traduction allemande politiediensten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 20 décembre 2005 portant modification de divers besluit van 20 december 2005 tot wijziging van verschillende teksten
textes relatifs à la position juridique du personnel des services de betreffende de rechtspositie van het personeel van de politiediensten
police (Moniteur belge du 30 janvier 2006). (Belgisch Staatsblad van 30 januari 2006).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
20. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 20. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
gemäss dem Regierungsabkommen vom 12. Juli 2003 ist es Ziel des gemäss dem Regierungsabkommen vom 12. Juli 2003 ist es Ziel des
vorliegenden Erlasses, die Mobilitätsregelung für die vorliegenden Erlasses, die Mobilitätsregelung für die
Personalmitglieder der Polizeidienste zu vereinfachen, um so zu Personalmitglieder der Polizeidienste zu vereinfachen, um so zu
gewährleisten, dass die Polizei am Ort des Geschehens eine gewährleisten, dass die Polizei am Ort des Geschehens eine
ausreichende und punktuelle Verstärkung erhält. ausreichende und punktuelle Verstärkung erhält.
Von ihrer Konzeption her wird mit diesen Abänderungen bezweckt, das Von ihrer Konzeption her wird mit diesen Abänderungen bezweckt, das
Mobilitätsverfahren zu beschleunigen und den damit einhergehenden Mobilitätsverfahren zu beschleunigen und den damit einhergehenden
Verwaltungsaufwand spürbar zu verringern. Wie mit dem Königlichen Verwaltungsaufwand spürbar zu verringern. Wie mit dem Königlichen
Erlass vom 31. August 2005 zur Organisation der Arbeitszeit Erlass vom 31. August 2005 zur Organisation der Arbeitszeit
(Belgisches Staatsblatt vom 3. November 2005) soll mit diesen Texten (Belgisches Staatsblatt vom 3. November 2005) soll mit diesen Texten
schlussendlich dazu beigetragen werden, der Bevölkerung bessere schlussendlich dazu beigetragen werden, der Bevölkerung bessere
polizeiliche Dienstleistungen anzubieten. polizeiliche Dienstleistungen anzubieten.
Aus technischer Sicht sind beide Erlasse eng miteinander verbunden in Aus technischer Sicht sind beide Erlasse eng miteinander verbunden in
dem Sinne, dass es gilt, einerseits eine Liste spezialisierter Stellen dem Sinne, dass es gilt, einerseits eine Liste spezialisierter Stellen
zu erstellen, für die eine besondere Fachkenntnis erforderlich ist, zu erstellen, für die eine besondere Fachkenntnis erforderlich ist,
und andererseits die funktionellen Ausbildungen vorzusehen, die und andererseits die funktionellen Ausbildungen vorzusehen, die
notwendigerweise absolviert werden müssen, um die mit diesen Stellen notwendigerweise absolviert werden müssen, um die mit diesen Stellen
verbundenen Funktionen ausüben zu können. verbundenen Funktionen ausüben zu können.
Die meisten Bemerkungen des Staatsrates wurden befolgt und erfordern Die meisten Bemerkungen des Staatsrates wurden befolgt und erfordern
nur wenige Kommentare. nur wenige Kommentare.
Dagegen sind mehr Erläuterungen erforderlich in Bezug auf einige im Dagegen sind mehr Erläuterungen erforderlich in Bezug auf einige im
Entwurf beibehaltene Bestimmungen, von denen der Staatsrat der Ansicht Entwurf beibehaltene Bestimmungen, von denen der Staatsrat der Ansicht
ist, dass sie weggelassen werden sollten, weil sie Gegenstand einer ist, dass sie weggelassen werden sollten, weil sie Gegenstand einer
gesetzlichen Bestätigung sind. gesetzlichen Bestätigung sind.
Die in diesem Zusammenhang erfolgte juristische Diskussion über die Die in diesem Zusammenhang erfolgte juristische Diskussion über die
Bestätigung der im Königlichen Erlass vom 30. März 2001 (RSPol) Bestätigung der im Königlichen Erlass vom 30. März 2001 (RSPol)
enthaltenen wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder enthaltenen wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder
der Polizeidienste durch das Gesetz vom 26. April 2002 sind noch gut der Polizeidienste durch das Gesetz vom 26. April 2002 sind noch gut
in Erinnerung. in Erinnerung.
Wie im Bericht an den König zum Königlichen Erlass vom 30. März 2001 Wie im Bericht an den König zum Königlichen Erlass vom 30. März 2001
(Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2001, S. 10863; deutsche (Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2001, S. 10863; deutsche
Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. März 2004, S. 13951) und Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. März 2004, S. 13951) und
in der Begründung des Gesetzes vom 26. April 2002 in der Begründung des Gesetzes vom 26. April 2002
(Parlamentsdokumente, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, (Parlamentsdokumente, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002,
1683/001, S. 4) erwähnt, ist die Bestimmung der Ernennungsbehörden 1683/001, S. 4) erwähnt, ist die Bestimmung der Ernennungsbehörden
zweifellos ein wesentliches und damit per Gesetz zu bestimmendes zweifellos ein wesentliches und damit per Gesetz zu bestimmendes
Element des Statuts. In diesem Punkt wurde das Gutachten des Element des Statuts. In diesem Punkt wurde das Gutachten des
Staatsrates also befolgt. Staatsrates also befolgt.
Der Staatsrat war damals der Meinung, dass das statutarische Gesetz Der Staatsrat war damals der Meinung, dass das statutarische Gesetz
wesentliche Elemente des Statuts "enthält", ohne jedoch die wesentliche Elemente des Statuts "enthält", ohne jedoch die
Bestimmungen des Mammuterlasses (RSPol) zu bestätigen, sodass folglich Bestimmungen des Mammuterlasses (RSPol) zu bestätigen, sodass folglich
eine formelle Bestätigung erforderlich wurde (Parlamentsdokumente, eine formelle Bestätigung erforderlich wurde (Parlamentsdokumente,
Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, 1683/002, S. 70b-70c). Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, 1683/002, S. 70b-70c).
Darum sind diese wesentlichen Elemente durch Artikel 131 des Darum sind diese wesentlichen Elemente durch Artikel 131 des
statutarischen Gesetzes vom 26. April 2002 formell bestätigt worden statutarischen Gesetzes vom 26. April 2002 formell bestätigt worden
(Parlamentsdokumente, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, (Parlamentsdokumente, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002,
1683/001, S. 31-32). Durch diese formelle Bestätigung wird die 1683/001, S. 31-32). Durch diese formelle Bestätigung wird die
Vergangenheit "gedeckt"; die materielle Bestätigung gilt für die Vergangenheit "gedeckt"; die materielle Bestätigung gilt für die
Zukunft. Dieses statutarische Gesetz muss deshalb zusammen mit den Zukunft. Dieses statutarische Gesetz muss deshalb zusammen mit den
"verbleibenden" verordnungsrechtlichen Bestimmungen gelesen werden, "verbleibenden" verordnungsrechtlichen Bestimmungen gelesen werden,
die gemäss Artikel 121 des Gesetzes vom 7. November 1998 zur die gemäss Artikel 121 des Gesetzes vom 7. November 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes vom König festgelegt werden. Polizeidienstes vom König festgelegt werden.
Gerade die Änderung der Bestimmung der Begriffe "spezialisierte Gerade die Änderung der Bestimmung der Begriffe "spezialisierte
Stelle" und "funktionelle Ausbildung", die neue Anlage 19 RSPol und Stelle" und "funktionelle Ausbildung", die neue Anlage 19 RSPol und
die Gültigkeitsdauer der Brevets stellen Änderungen solcher die Gültigkeitsdauer der Brevets stellen Änderungen solcher
"verbleibenden" statutarischen Bestimmungen dar, die durch Artikel 121 "verbleibenden" statutarischen Bestimmungen dar, die durch Artikel 121
des Gesetzes vom 7. November 1998 und vom Staatsrat selbst zugelassen des Gesetzes vom 7. November 1998 und vom Staatsrat selbst zugelassen
werden, und wurden somit beibehalten. werden, und wurden somit beibehalten.
In Erwartung einer verordnungsrechtlichen Koordinierung der In Erwartung einer verordnungsrechtlichen Koordinierung der
verschiedenen statutarischen Texte wurde eine rein technische verschiedenen statutarischen Texte wurde eine rein technische
Abänderung des gesetzlich bestätigten Artikels VII.IV.7 Nr. 2 RSPol Abänderung des gesetzlich bestätigten Artikels VII.IV.7 Nr. 2 RSPol
unterlassen. Das Gutachten des Staatsrates wurde somit in diesem Punkt unterlassen. Das Gutachten des Staatsrates wurde somit in diesem Punkt
befolgt. befolgt.
Des Weiteren spricht nichts dagegen, dass die medizinischen Kriterien, Des Weiteren spricht nichts dagegen, dass die medizinischen Kriterien,
die für diejenigen Personalmitglieder der Polizeidienste gelten, die die für diejenigen Personalmitglieder der Polizeidienste gelten, die
sich um spezialisierte Stellen bewerben, vom Minister des Innern sich um spezialisierte Stellen bewerben, vom Minister des Innern
festgelegt werden. Es sei nämlich daran erinnert, dass es sich um festgelegt werden. Es sei nämlich daran erinnert, dass es sich um
Kriterien handelt, die diejenigen ergänzen, die verordnungsgemäss Kriterien handelt, die diejenigen ergänzen, die verordnungsgemäss
festgelegt und im Rahmen der Anwerbung von Bewerbern auferlegt werden. festgelegt und im Rahmen der Anwerbung von Bewerbern auferlegt werden.
Der Einfachheit halber empfiehlt es sich zudem, solche statutarischen Der Einfachheit halber empfiehlt es sich zudem, solche statutarischen
Detailregelungen der ministeriellen Zuständigkeit zu überlassen. Detailregelungen der ministeriellen Zuständigkeit zu überlassen.
Schliesslich soll mit dem Vorrang, der Personalmitgliedern des Schliesslich soll mit dem Vorrang, der Personalmitgliedern des
Einsatzkaders gewährt wird, die mindestens vierzig Jahre alt sind, Einsatzkaders gewährt wird, die mindestens vierzig Jahre alt sind,
seit mindestens zehn Jahren einer Stelle auf dem Gebiet der Region seit mindestens zehn Jahren einer Stelle auf dem Gebiet der Region
Brüssel-Hauptstadt zugewiesen sind und sich um eine ausserhalb dieser Brüssel-Hauptstadt zugewiesen sind und sich um eine ausserhalb dieser
Region angesiedelte Stelle bewerben, die Anziehungskraft der Brüsseler Region angesiedelte Stelle bewerben, die Anziehungskraft der Brüsseler
Polizeikorps erhöht werden. Auf den ersten Blick mag eine solche Polizeikorps erhöht werden. Auf den ersten Blick mag eine solche
Massnahme im Widerspruch zu derjenigen stehen, die im Königlichen Massnahme im Widerspruch zu derjenigen stehen, die im Königlichen
Erlass vom 3. Februar 2004 konkretisiert worden ist. Jedoch wirkt die Erlass vom 3. Februar 2004 konkretisiert worden ist. Jedoch wirkt die
Befürchtung, für eine sehr lange Zeit Brüssel zugewiesen zu werden, Befürchtung, für eine sehr lange Zeit Brüssel zugewiesen zu werden,
noch stets als Hemmschuh für die Wahl für Brüssel. Der Vorteil eines noch stets als Hemmschuh für die Wahl für Brüssel. Der Vorteil eines
relativen Vorrangs im Rahmen der Mobilität für eine Stelle in den relativen Vorrangs im Rahmen der Mobilität für eine Stelle in den
Provinzen stellt somit einen ergänzenden Anreiz dar. In dieser Provinzen stellt somit einen ergänzenden Anreiz dar. In dieser
Hinsicht wurde ein "Ertragszeitraum" vorgesehen, der an Alters- und Hinsicht wurde ein "Ertragszeitraum" vorgesehen, der an Alters- und
Dienstaltersvoraussetzungen gekoppelt ist. Dies ist die objektive Dienstaltersvoraussetzungen gekoppelt ist. Dies ist die objektive
Rechtfertigung dieser annehmbaren und verhältnismässigen Massnahme. Rechtfertigung dieser annehmbaren und verhältnismässigen Massnahme.
So weit, Sire, die Erläuterungen zum vorliegenden Erlass. So weit, Sire, die Erläuterungen zum vorliegenden Erlass.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die getreuen und ehrerbietigen Diener die getreuen und ehrerbietigen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
20. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 20. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002
ersetzt worden ist, sowie der Artikel 128 und 142quinquies Absatz 3; ersetzt worden ist, sowie der Artikel 128 und 142quinquies Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der
Artikel I.I.1 Nr. 14, I.I.1 Nr. 27, II.I.11, IV.I.37, VI.II.10 Absatz Artikel I.I.1 Nr. 14, I.I.1 Nr. 27, II.I.11, IV.I.37, VI.II.10 Absatz
3, VI.II.11, VI.II.15, VI.II.16, VI.II.18, VI.II.19 § 1 Absatz 2 Nr. 3 3, VI.II.11, VI.II.15, VI.II.16, VI.II.18, VI.II.19 § 1 Absatz 2 Nr. 3
und Absatz 4, VI.II.21 Absatz 1, VI.II.23, VI.II.24, VI.II.25, und Absatz 4, VI.II.21 Absatz 1, VI.II.23, VI.II.24, VI.II.25,
VI.II.26, VI.II.29 Absatz 2, VI.II.30 Absatz 2, VI.II.36 Absatz 2, VI.II.26, VI.II.29 Absatz 2, VI.II.30 Absatz 2, VI.II.36 Absatz 2,
VI.II.37 Absatz 2, VI.II.55 Absatz 2 und 3, VI.II.59 Absatz 2, VI.II.37 Absatz 2, VI.II.55 Absatz 2 und 3, VI.II.59 Absatz 2,
VI.II.65 Absatz 2 und 3, VI.II.66, VI.II.68, VI.II.90 und VII.IV.7 Nr. VI.II.65 Absatz 2 und 3, VI.II.66, VI.II.68, VI.II.90 und VII.IV.7 Nr.
2; 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung
der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste, der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste,
insbesondere der Artikel 8, 17 und 18 Absatz 2, und seiner Anlagen; insbesondere der Artikel 8, 17 und 18 Absatz 2, und seiner Anlagen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die
Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen,
insbesondere des Artikels 69; insbesondere des Artikels 69;
Aufgrund des Protokolls Nr. 125/4 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 125/4 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 3. Juni 2004; Polizeidienste vom 3. Juni 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 13. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 13.
Juli 2004; Juli 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13.
Januar 2005; Januar 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 14. Oktober 2004; Dienstes vom 14. Oktober 2004;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens 38.728/2/V des Staatsrates vom 3. August 2005; Aufgrund des Gutachtens 38.728/2/V des Staatsrates vom 3. August 2005;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des
Innern Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001
zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste
(RSPol) (RSPol)
Artikel 1 - Artikel I.I.1 RSPol wird wie folgt abgeändert: Artikel 1 - Artikel I.I.1 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 14 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Nummer 14 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 14. "spezialisierter Stelle": eine Stelle, wie in Anlage 19 Tabelle « 14. "spezialisierter Stelle": eine Stelle, wie in Anlage 19 Tabelle
I erwähnt, ». I erwähnt, ».
2. Nummer 27 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Nummer 27 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 27. "funktioneller Ausbildung": die Ausbildung, die dazu dient, « 27. "funktioneller Ausbildung": die Ausbildung, die dazu dient,
bestimmte Personalmitglieder mit besonderen Kompetenzen auszustatten, bestimmte Personalmitglieder mit besonderen Kompetenzen auszustatten,
damit sie imstande sind, die mit der Bekleidung ihrer spezialisierten damit sie imstande sind, die mit der Bekleidung ihrer spezialisierten
Stelle verbundenen spezialisierten Aufträge auszuführen und/oder die Stelle verbundenen spezialisierten Aufträge auszuführen und/oder die
von ihrer besonderen Qualifikation herrührenden Aufgaben wahrzunehmen, von ihrer besonderen Qualifikation herrührenden Aufgaben wahrzunehmen,
» »
3. Es wird eine Nummer 28 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 3. Es wird eine Nummer 28 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 28. "Gesetz vom 26. April 2002": das Gesetz vom 26. April 2002 über « 28. "Gesetz vom 26. April 2002": das Gesetz vom 26. April 2002 über
die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen
über die Polizeidienste. » über die Polizeidienste. »
Art. 2 - Artikel IV.I.37 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 2 - Artikel IV.I.37 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. IV.I.37 - Wird eine gemäss Artikel VI.II.15 für vakant erklärte « Art. IV.I.37 - Wird eine gemäss Artikel VI.II.15 für vakant erklärte
Stelle nicht gemäss der in Teil VI Titel II Kapitel II erwähnten Stelle nicht gemäss der in Teil VI Titel II Kapitel II erwähnten
Mobilitätsregelung besetzt, impliziert die Vakanterklärung einer Mobilitätsregelung besetzt, impliziert die Vakanterklärung einer
Stelle unbeschadet des Artikels 26 des Gesetzes vom 26. April 2002 Stelle unbeschadet des Artikels 26 des Gesetzes vom 26. April 2002
nacheinander den Rückgriff auf eine Reserve für statutarische nacheinander den Rückgriff auf eine Reserve für statutarische
Anwerbungen und gegebenenfalls auf vertragliche Einstellungen. » Anwerbungen und gegebenenfalls auf vertragliche Einstellungen. »
Art. 3 - Artikel VI.II.10 Absatz 3 RSPol wird durch folgende Art. 3 - Artikel VI.II.10 Absatz 3 RSPol wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Wenn die in Artikel VI.II.15 Absatz 1 erwähnte Behörde zum « Wenn die in Artikel VI.II.15 Absatz 1 erwähnte Behörde zum
Zeitpunkt, zu dem sie die Stelle für vakant erklärt, es so Zeitpunkt, zu dem sie die Stelle für vakant erklärt, es so
beschliesst, kann das Personalmitglied, das sich um eine beschliesst, kann das Personalmitglied, das sich um eine
spezialisierte Stelle bewirbt und das für diese Stelle erforderliche spezialisierte Stelle bewirbt und das für diese Stelle erforderliche
Brevet nicht besitzt, in Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 und gemäss Brevet nicht besitzt, in Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 und gemäss
Anlage 19 seine Bewerbung rechtsgültig einreichen und an der Auswahl Anlage 19 seine Bewerbung rechtsgültig einreichen und an der Auswahl
teilnehmen. Seine Bewerbung wird jedoch nur innerhalb der durch teilnehmen. Seine Bewerbung wird jedoch nur innerhalb der durch
Artikel VI.II.23 festgelegten Grenzen untersucht. » Artikel VI.II.23 festgelegten Grenzen untersucht. »
Art. 4 - In Artikel VI.II.11 RSPol werden die Wörter "und gemäss Art. 4 - In Artikel VI.II.11 RSPol werden die Wörter "und gemäss
Artikel VI.II.18 Absatz 2 Nr. 5 bestimmt wird" gestrichen. Artikel VI.II.18 Absatz 2 Nr. 5 bestimmt wird" gestrichen.
Art. 5 - In den RSPol wird ein Artikel VI.II.12bis mit folgendem Art. 5 - In den RSPol wird ein Artikel VI.II.12bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. VI.II.12bis - Jede Zone der lokalen Polizei der Kategorie 2 « Art. VI.II.12bis - Jede Zone der lokalen Polizei der Kategorie 2
oder 3 teilt zweijährlich 10% der vakanten Stellen, bei einem Minimum oder 3 teilt zweijährlich 10% der vakanten Stellen, bei einem Minimum
von einer Stelle, Personalmitgliedern des Einsatzkaders zu, die von einer Stelle, Personalmitgliedern des Einsatzkaders zu, die
mindestens vierzig Jahre alt sind und seit mindestens zehn Jahren mindestens vierzig Jahre alt sind und seit mindestens zehn Jahren
einer Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen einer Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen
sind und die sich um eine Stelle ausserhalb dieser Region bewerben. sind und die sich um eine Stelle ausserhalb dieser Region bewerben.
Zu diesem Zweck wird Personalmitgliedern, die den in Absatz 1 Zu diesem Zweck wird Personalmitgliedern, die den in Absatz 1
erwähnten Bedingungen entsprechen, gegebenenfalls Vorrang eingeräumt. erwähnten Bedingungen entsprechen, gegebenenfalls Vorrang eingeräumt.
Jede Zone der lokalen Polizei der Kategorie 4 oder 5 teilt jährlich Jede Zone der lokalen Polizei der Kategorie 4 oder 5 teilt jährlich
10% der vakanten Stellen, bei einem Minimum von einer Stelle, 10% der vakanten Stellen, bei einem Minimum von einer Stelle,
Personalmitgliedern des Einsatzkaders zu, die mindestens vierzig Jahre Personalmitgliedern des Einsatzkaders zu, die mindestens vierzig Jahre
alt sind und seit mindestens zehn Jahren einer Stelle auf dem Gebiet alt sind und seit mindestens zehn Jahren einer Stelle auf dem Gebiet
der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen sind und die sich um eine der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen sind und die sich um eine
Stelle ausserhalb dieser Region bewerben. Stelle ausserhalb dieser Region bewerben.
Zu diesem Zweck wird Personalmitgliedern, die den in Absatz 3 Zu diesem Zweck wird Personalmitgliedern, die den in Absatz 3
erwähnten Bedingungen entsprechen, gegebenenfalls Vorrang eingeräumt. erwähnten Bedingungen entsprechen, gegebenenfalls Vorrang eingeräumt.
» »
Art. 6 - Artikel VI.II.15 RSPol wird durch folgende Bestimmung Art. 6 - Artikel VI.II.15 RSPol wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. VI.II.15 - Für das, was die lokale Polizei anbelangt, « Art. VI.II.15 - Für das, was die lokale Polizei anbelangt,
entscheidet der Gemeinderat oder der Polizeirat aufgrund der entscheidet der Gemeinderat oder der Polizeirat aufgrund der
Stellungnahme des Korpschefs beziehungsweise für das, was die föderale Stellungnahme des Korpschefs beziehungsweise für das, was die föderale
Polizei anbelangt, entscheidet der Generalkommissar oder der von ihm Polizei anbelangt, entscheidet der Generalkommissar oder der von ihm
bestimmte Generaldirektor: bestimmte Generaldirektor:
1. ob eine Stelle für vakant erklärt wird und, gegebenenfalls, ob es 1. ob eine Stelle für vakant erklärt wird und, gegebenenfalls, ob es
sich um eine in Artikel VI.II.12bis erwähnte Stelle oder um eine sich um eine in Artikel VI.II.12bis erwähnte Stelle oder um eine
spezialisierte Stelle handelt, mit der eventuell eine in Artikel spezialisierte Stelle handelt, mit der eventuell eine in Artikel
XI.III.12 erwähnte Funktionszulage verbunden ist, XI.III.12 erwähnte Funktionszulage verbunden ist,
2. über den Auswahlmodus für die für vakant erklärte Stelle nach einer 2. über den Auswahlmodus für die für vakant erklärte Stelle nach einer
oder mehreren der in Artikel VI.II.21 oder VI.II.22 erwähnten oder mehreren der in Artikel VI.II.21 oder VI.II.22 erwähnten
Auswahlmodalitäten, Auswahlmodalitäten,
3. ob es sich um eine Stelle handelt, für die im Sinne von Artikel 3. ob es sich um eine Stelle handelt, für die im Sinne von Artikel
VII.I.21 Absatz 2 Nr. 1 eine spezifische Bewertung erforderlich ist, VII.I.21 Absatz 2 Nr. 1 eine spezifische Bewertung erforderlich ist,
4. falls eine Stelle für vakant erklärt wird, eine Anwerbungsreserve 4. falls eine Stelle für vakant erklärt wird, eine Anwerbungsreserve
vorzusehen, die für eine gleichwertige Funktionalität bis zum Datum vorzusehen, die für eine gleichwertige Funktionalität bis zum Datum
des nächsten Mobilitätszyklus gültig ist, des nächsten Mobilitätszyklus gültig ist,
5. gegebenenfalls über die Zusammensetzung der zuständigen 5. gegebenenfalls über die Zusammensetzung der zuständigen
Auswahlkommission oder ob die in Artikel VI.II.46 erwähnte nationale Auswahlkommission oder ob die in Artikel VI.II.46 erwähnte nationale
Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei beziehungsweise Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei beziehungsweise
die in Artikel VI.II.52 erwähnte nationale Auswahlkommission für die in Artikel VI.II.52 erwähnte nationale Auswahlkommission für
Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei in Anspruch Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei in Anspruch
genommen wird. genommen wird.
In den Polizeizonen, deren Personalbestand im Verhältnis zu dem von In den Polizeizonen, deren Personalbestand im Verhältnis zu dem von
Uns festgelegten Mindestpersonalbestand ein Defizit aufweist, müssen Uns festgelegten Mindestpersonalbestand ein Defizit aufweist, müssen
die frei werdenden Stellen binnen sechs Monaten ab dem Datum der die frei werdenden Stellen binnen sechs Monaten ab dem Datum der
Vakanz für vakant erklärt werden. » Vakanz für vakant erklärt werden. »
Art. 7 - In Artikel VI.II.16 RSPol werden die Wörter "Artikel Art. 7 - In Artikel VI.II.16 RSPol werden die Wörter "Artikel
VI.II.15" durch die Wörter "Artikel VI.II.15 Absatz 1" ersetzt. VI.II.15" durch die Wörter "Artikel VI.II.15 Absatz 1" ersetzt.
Art. 8 - Artikel VI.II.18 wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel VI.II.18 wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 2 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 1. eine kurze Funktionsbeschreibung der zu vergebenden Stelle, die « 1. eine kurze Funktionsbeschreibung der zu vergebenden Stelle, die
Adresse und den Dienst, wo eine ausführliche Beschreibung der Stelle Adresse und den Dienst, wo eine ausführliche Beschreibung der Stelle
sowie alle zusätzlichen Auskünfte erhältlich sind, und, sowie alle zusätzlichen Auskünfte erhältlich sind, und,
gegebenenfalls, ob es sich um eine in Artikel VI.II.12bis erwähnte gegebenenfalls, ob es sich um eine in Artikel VI.II.12bis erwähnte
Stelle oder um eine spezialisierte Stelle handelt, mit der eventuell Stelle oder um eine spezialisierte Stelle handelt, mit der eventuell
eine in Artikel XI.III.12 erwähnte Funktionszulage verbunden ist, ». eine in Artikel XI.III.12 erwähnte Funktionszulage verbunden ist, ».
2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Dieser Aufruf wird gegebenenfalls durch die in den Artikeln VI.II.15 « Dieser Aufruf wird gegebenenfalls durch die in den Artikeln VI.II.15
Absatz 1 Nr. 5 und VI.II.19 § 1 Absatz 4 erwähnten Daten ergänzt. » Absatz 1 Nr. 5 und VI.II.19 § 1 Absatz 4 erwähnten Daten ergänzt. »
Art. 9 - In Artikel VI.II.19 § 1 Absatz 4 RSPol werden die Wörter Art. 9 - In Artikel VI.II.19 § 1 Absatz 4 RSPol werden die Wörter
"Artikel VI.II.15" durch die Wörter "Artikel VI.II.15 Absatz 1" "Artikel VI.II.15" durch die Wörter "Artikel VI.II.15 Absatz 1"
ersetzt. ersetzt.
Art. 10 - Artikel VI.II.21 Absatz 1 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 10 - Artikel VI.II.21 Absatz 1 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Artikel VI.II.15" werden durch die Wörter "Artikel 1. Die Wörter "Artikel VI.II.15" werden durch die Wörter "Artikel
VI.II.15 Absatz 1" ersetzt. VI.II.15 Absatz 1" ersetzt.
2. Nummer 3 wird aufgehoben. 2. Nummer 3 wird aufgehoben.
Art. 11 - Artikel VI.II.23 RSPol, so wie er durch den Königlichen Art. 11 - Artikel VI.II.23 RSPol, so wie er durch den Königlichen
Erlass vom 13. Juni 2005 abgeändert worden ist, wird durch folgende Erlass vom 13. Juni 2005 abgeändert worden ist, wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. VI.II.23 - Sind nicht genügend erfolgreiche Prüfungsteilnehmer « Art. VI.II.23 - Sind nicht genügend erfolgreiche Prüfungsteilnehmer
vorhanden, die alle mit einer vakanten spezialisierten Stelle vorhanden, die alle mit einer vakanten spezialisierten Stelle
verbundenen Bedingungen erfüllen, kann die in Artikel VI.II.15 Absatz verbundenen Bedingungen erfüllen, kann die in Artikel VI.II.15 Absatz
1 erwähnte Behörde beschliessen, andere Bewerber zu bestellen, die das 1 erwähnte Behörde beschliessen, andere Bewerber zu bestellen, die das
erforderliche Brevet nicht besitzen. erforderliche Brevet nicht besitzen.
Die spezialisierten Stellen, für die ein Brevet erforderlich ist, sind Die spezialisierten Stellen, für die ein Brevet erforderlich ist, sind
in Anlage 19 festgelegt. » in Anlage 19 festgelegt. »
Art. 12 - Artikel VI.II.24 RSPol wird durch folgende Bestimmung Art. 12 - Artikel VI.II.24 RSPol wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Der Korpschef, der Direktor der betreffenden Direktion der föderalen « Der Korpschef, der Direktor der betreffenden Direktion der föderalen
Polizei beziehungsweise der Generalinspektor teilt dem Polizei beziehungsweise der Generalinspektor teilt dem
Personalmitglied den Bestellungsbeschluss der Ernennungsbehörde per Personalmitglied den Bestellungsbeschluss der Ernennungsbehörde per
Einschreibebrief oder gegen Empfangsbestätigung mit. Einschreibebrief oder gegen Empfangsbestätigung mit.
Das Personalmitglied notifiziert seine Entscheidung, die Stelle Das Personalmitglied notifiziert seine Entscheidung, die Stelle
anzunehmen oder nicht anzunehmen, binnen vierzehn Kalendertagen ab dem anzunehmen oder nicht anzunehmen, binnen vierzehn Kalendertagen ab dem
Datum der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung: Datum der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung:
1. dem Direktor der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung 1. dem Direktor der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung
der föderalen Polizei, der föderalen Polizei,
2. der in Absatz 1 erwähnten Behörde, 2. der in Absatz 1 erwähnten Behörde,
3. dem Korpschef, dem Direktor der betreffenden Direktion der 3. dem Korpschef, dem Direktor der betreffenden Direktion der
föderalen Polizei beziehungsweise dem Generalinspektor, je nachdem, ob föderalen Polizei beziehungsweise dem Generalinspektor, je nachdem, ob
es einem Korps der lokalen Polizei, der föderalen Polizei oder der es einem Korps der lokalen Polizei, der föderalen Polizei oder der
allgemeinen Inspektion zugewiesen ist. allgemeinen Inspektion zugewiesen ist.
Die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung informiert Die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung informiert
unverzüglich die anderen Polizeikorps oder -dienste, bei denen das unverzüglich die anderen Polizeikorps oder -dienste, bei denen das
betreffende Personalmitglied sich ebenfalls beworben hat, über die betreffende Personalmitglied sich ebenfalls beworben hat, über die
Wahl dieses Personalmitglieds. » Wahl dieses Personalmitglieds. »
Art. 13 - Artikel VI.II.25 RSPol wird durch folgende Bestimmung Art. 13 - Artikel VI.II.25 RSPol wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. VI.II.25 - Das Personalmitglied, das in eine durch Mobilität zu « Art. VI.II.25 - Das Personalmitglied, das in eine durch Mobilität zu
vergebende Stelle bestellt wird, tritt diese Stelle am ersten Tag der vergebende Stelle bestellt wird, tritt diese Stelle am ersten Tag der
zweiten Bezugsperiode, die dem Datum der in Artikel VI.II.24 Absatz 1 zweiten Bezugsperiode, die dem Datum der in Artikel VI.II.24 Absatz 1
erwähnten Bestellung in diese Stelle folgt, an, es sei denn, die in erwähnten Bestellung in diese Stelle folgt, an, es sei denn, die in
Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Behörden vereinbaren Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Behörden vereinbaren
eine vorzeitige Einsetzung. eine vorzeitige Einsetzung.
Die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung wird Die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung wird
unverzüglich durch die in Artikel VI.II.24 Absatz 1 erwähnte Behörde unverzüglich durch die in Artikel VI.II.24 Absatz 1 erwähnte Behörde
von dem Datum der in Absatz 1 erwähnten Einsetzung und gegebenenfalls von dem Datum der in Absatz 1 erwähnten Einsetzung und gegebenenfalls
von einem in Artikel VI.II.26 erwähnten Aufschub in Kenntnis gesetzt. von einem in Artikel VI.II.26 erwähnten Aufschub in Kenntnis gesetzt.
» »
Art. 14 - Artikel VI.II.26 RSPol wird durch folgende Bestimmung Art. 14 - Artikel VI.II.26 RSPol wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Ab dem Datum der in Artikel VI.II.24 Absatz 1 erwähnten Mitteilung « Ab dem Datum der in Artikel VI.II.24 Absatz 1 erwähnten Mitteilung
der Bestellung kann ein Aufschub für eine maximale Dauer von sechs der Bestellung kann ein Aufschub für eine maximale Dauer von sechs
Monaten gewährt werden: Monaten gewährt werden:
1. wenn die bekleidete Stelle eine vom Minister bestimmte 1. wenn die bekleidete Stelle eine vom Minister bestimmte
spezialisierte Stelle oder eine vom Minister bestimmte Stelle ist, für spezialisierte Stelle oder eine vom Minister bestimmte Stelle ist, für
die eine besondere Qualifikation verlangt wird, die eine besondere Qualifikation verlangt wird,
2. wenn das Personalmitglied einer Zone der lokalen Polizei zugewiesen 2. wenn das Personalmitglied einer Zone der lokalen Polizei zugewiesen
oder darin entsandt ist, deren Personalbestand im Verhältnis zu dem oder darin entsandt ist, deren Personalbestand im Verhältnis zu dem
von Uns festgelegten Mindestpersonalbestand ein Defizit aufweist, von Uns festgelegten Mindestpersonalbestand ein Defizit aufweist,
3. bei einer Vereinbarung zwischen den in Artikel VI.II.24 Absatz 2 3. bei einer Vereinbarung zwischen den in Artikel VI.II.24 Absatz 2
Nr. 1 und 2 erwähnten Behörden. » Nr. 1 und 2 erwähnten Behörden. »
Art. 15 - Die Artikel VI.II.29 Absatz 2 und VI.II.36 Absatz 2 RSPol Art. 15 - Die Artikel VI.II.29 Absatz 2 und VI.II.36 Absatz 2 RSPol
werden durch folgende Bestimmung ersetzt: werden durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Die in Absatz 1 erwähnte Kommission teilt den für ungeeignet « Die in Absatz 1 erwähnte Kommission teilt den für ungeeignet
befundenen Bewerbern die Gründe hierfür mit. » befundenen Bewerbern die Gründe hierfür mit. »
Art. 16 - Die Artikel VI.II.30 Absatz 2 und VI.II.37 Absatz 2 RSPol Art. 16 - Die Artikel VI.II.30 Absatz 2 und VI.II.37 Absatz 2 RSPol
werden aufgehoben. werden aufgehoben.
Art. 17 - Artikel VI.II.55 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 17 - Artikel VI.II.55 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter « Ist der Generaldirektor derjenige, 1. In Absatz 2 werden die Wörter « Ist der Generaldirektor derjenige,
der aufgrund von Artikel VI.II.37 vom Generalkommissar bestimmt worden der aufgrund von Artikel VI.II.37 vom Generalkommissar bestimmt worden
ist, bestimmt der Generalkommissar einen anderen Generaldirektor, der ist, bestimmt der Generalkommissar einen anderen Generaldirektor, der
den Vorsitz wahrnimmt. » gestrichen. den Vorsitz wahrnimmt. » gestrichen.
2. [Abänderung des französischen Textes] 2. [Abänderung des französischen Textes]
Art. 18 - In Artikel VI.II.59 Absatz 2 RSPol werden die Wörter « Ist Art. 18 - In Artikel VI.II.59 Absatz 2 RSPol werden die Wörter « Ist
der Generaldirektor derjenige, der aufgrund von Artikel VI.II.37 vom der Generaldirektor derjenige, der aufgrund von Artikel VI.II.37 vom
Generalkommissar bestimmt worden ist, bestimmt der Generalkommissar Generalkommissar bestimmt worden ist, bestimmt der Generalkommissar
einen anderen Generaldirektor, der den Vorsitz wahrnimmt. » einen anderen Generaldirektor, der den Vorsitz wahrnimmt. »
gestrichen. gestrichen.
Art. 19 - [Abänderung des französischen Textes der Überschrift des Art. 19 - [Abänderung des französischen Textes der Überschrift des
Unterabschnitts 1 von Teil VI Titel II Abschnitt 4 RSPol] Unterabschnitts 1 von Teil VI Titel II Abschnitt 4 RSPol]
Art. 20 - Artikel VI.II.65 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 20 - Artikel VI.II.65 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Textes] 1. [Abänderung des französischen Textes]
2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Ein vom Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei « Ein vom Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei
bestimmter Sekretär wohnt der föderalen Auswahlkommission für das bestimmter Sekretär wohnt der föderalen Auswahlkommission für das
Personal im mittleren und im einfachen Dienst der föderalen Polizei Personal im mittleren und im einfachen Dienst der föderalen Polizei
bei. » bei. »
Art. 21 - In den Artikeln VI.II.66 und VI.II.68 RSPol werden die Art. 21 - In den Artikeln VI.II.66 und VI.II.68 RSPol werden die
Wörter « Ist der Generaldirektor derjenige, den der Generalkommissar Wörter « Ist der Generaldirektor derjenige, den der Generalkommissar
aufgrund von Artikel VI.II.37 bestimmt hat, bestimmt der aufgrund von Artikel VI.II.37 bestimmt hat, bestimmt der
Generalkommissar einen anderen Generaldirektor oder einen höheren Generalkommissar einen anderen Generaldirektor oder einen höheren
Offizier, der den Vorsitz wahrnimmt. » gestrichen. Offizier, der den Vorsitz wahrnimmt. » gestrichen.
Art. 22 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel VI.II.90 Art. 22 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel VI.II.90
RSPol] RSPol]
Art. 23 - In Teil VI Titel II RSPol wird ein Kapitel VI mit folgendem Art. 23 - In Teil VI Titel II RSPol wird ein Kapitel VI mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Kapitel VI - Schlussbestimmung « Kapitel VI - Schlussbestimmung
Art. VI.II.92 - Personalmitglieder, denen infolge eines Art. VI.II.92 - Personalmitglieder, denen infolge eines
Mobilitätsverfahrens, einer Bestellung von Amts wegen oder einer Mobilitätsverfahrens, einer Bestellung von Amts wegen oder einer
Neuzuweisung eine spezialisierte Stelle zugewiesen wird, mit der eine Neuzuweisung eine spezialisierte Stelle zugewiesen wird, mit der eine
in Artikel XI.III.12 erwähnte Funktionszulage verbunden ist, können in Artikel XI.III.12 erwähnte Funktionszulage verbunden ist, können
nicht in eine Stelle einer anderen Kategorie bestellt werden, ausser: nicht in eine Stelle einer anderen Kategorie bestellt werden, ausser:
1. auf eigenen Antrag, 1. auf eigenen Antrag,
2. im Fall einer Reorganisation des Polizeikorps, dem sie zugewiesen 2. im Fall einer Reorganisation des Polizeikorps, dem sie zugewiesen
sind, sind,
3. wenn sie Gegenstand einer disziplinarrechtlichen Verfolgung sind, 3. wenn sie Gegenstand einer disziplinarrechtlichen Verfolgung sind,
4. wenn sie Gegenstand einer Ordnungsmassnahme sind, 4. wenn sie Gegenstand einer Ordnungsmassnahme sind,
5. bei erwiesenen medizinischen Gründen, 5. bei erwiesenen medizinischen Gründen,
6. wenn sie bei der letzten Bewertung die Endnote "ungenügend" 6. wenn sie bei der letzten Bewertung die Endnote "ungenügend"
erhalten haben. » erhalten haben. »
Art. 24 - [Einfügung einer Anlage 19 in den RSPol] Art. 24 - [Einfügung einer Anlage 19 in den RSPol]
KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. November KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. November
2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals
der Polizeidienste der Polizeidienste
Art. 25 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Art. 25 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur
Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der
Polizeidienste wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Polizeidienste wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 8 - Für jede ausgeschriebene Stelle, um die sich ein « Art. 8 - Für jede ausgeschriebene Stelle, um die sich ein
Personalmitglied bewirbt, stellt die in Artikel 15 erwähnte Behörde, Personalmitglied bewirbt, stellt die in Artikel 15 erwähnte Behörde,
von der das Personalmitglied abhängt, oder das von ihr bestimmte von der das Personalmitglied abhängt, oder das von ihr bestimmte
Personalmitglied eine Mobilitätsakte gemäss Artikel VI.II.13 RSPol Personalmitglied eine Mobilitätsakte gemäss Artikel VI.II.13 RSPol
zusammen. » zusammen. »
Art. 26 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 26 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 17 - Am Ende des Verfahrens zur Vergabe der Stellen übermittelt « Art. 17 - Am Ende des Verfahrens zur Vergabe der Stellen übermittelt
die in Artikel VI.II.15 Absatz 1 RSPol erwähnte Behörde der Direktion die in Artikel VI.II.15 Absatz 1 RSPol erwähnte Behörde der Direktion
der Mobilität und der Laufbahnverwaltung die Ernennungsakte. Die der Mobilität und der Laufbahnverwaltung die Ernennungsakte. Die
Unterlagen in Bezug auf das Verfahren werden vom Korpschef Unterlagen in Bezug auf das Verfahren werden vom Korpschef
beziehungsweise vom Dienstleiter, der die Auswahl durchgeführt hat, beziehungsweise vom Dienstleiter, der die Auswahl durchgeführt hat,
vor Ort aufbewahrt. » vor Ort aufbewahrt. »
Art. 27 - In Kapitel VI desselben Erlasses wird ein Artikel 17bis mit Art. 27 - In Kapitel VI desselben Erlasses wird ein Artikel 17bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 17bis - Das Personalmitglied kann sich pro Mobilitätszyklus um « Art. 17bis - Das Personalmitglied kann sich pro Mobilitätszyklus um
maximal drei Stellen bewerben. » maximal drei Stellen bewerben. »
Art. 28 - In Kapitel VI desselben Erlasses wird ein Artikel 17ter mit Art. 28 - In Kapitel VI desselben Erlasses wird ein Artikel 17ter mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 17ter - Wird eine Stelle für vakant erklärt und ist in « Art. 17ter - Wird eine Stelle für vakant erklärt und ist in
Anwendung von Artikel VI.II.15 Absatz 1 Nr. 4 RSPol eine Anwendung von Artikel VI.II.15 Absatz 1 Nr. 4 RSPol eine
Anwerbungsreserve zusammengestellt worden, kann die Ernennungsbehörde Anwerbungsreserve zusammengestellt worden, kann die Ernennungsbehörde
einen geeigneten Bewerber ernennen. » einen geeigneten Bewerber ernennen. »
Art. 29 - In Artikel 18 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 29 - In Artikel 18 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter
"Artikel VI.II.18 Nr. 1 RSPol" durch die Wörter "Artikel VI.II.18 "Artikel VI.II.18 Nr. 1 RSPol" durch die Wörter "Artikel VI.II.18
Absatz 2 Nr. 1 RSPol" ersetzt. Absatz 2 Nr. 1 RSPol" ersetzt.
Art. 30 - Anlage 1 zum selben Erlass wird durch Anlage 1 zum Art. 30 - Anlage 1 zum selben Erlass wird durch Anlage 1 zum
vorliegenden Erlass ersetzt. vorliegenden Erlass ersetzt.
Art. 31 - Anlage 2 zum selben Erlass wird durch Anlage 2 zum Art. 31 - Anlage 2 zum selben Erlass wird durch Anlage 2 zum
vorliegenden Erlass ersetzt. vorliegenden Erlass ersetzt.
Art. 32 - Anlage 3 zum selben Erlass wird durch Anlage 3 zum Art. 32 - Anlage 3 zum selben Erlass wird durch Anlage 3 zum
vorliegenden Erlass ersetzt. vorliegenden Erlass ersetzt.
KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. November KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. November
2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des
Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener
Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen
Art. 33 - Artikel 69 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 Art. 33 - Artikel 69 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001
über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders
der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener
Übergangsbestimmungen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Übergangsbestimmungen wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 69 - Für die Beförderung durch Aufsteigen in den Offizierskader « Art. 69 - Für die Beförderung durch Aufsteigen in den Offizierskader
werden folgende Personalmitglieder des Einsatzkaders von den in werden folgende Personalmitglieder des Einsatzkaders von den in
Artikel 34 Nr. 1 erwähnten Ausbildungsmodulen und den damit Artikel 34 Nr. 1 erwähnten Ausbildungsmodulen und den damit
verbundenen Prüfungen sowie von den in Artikel 34 Nr. 2 erwähnten verbundenen Prüfungen sowie von den in Artikel 34 Nr. 2 erwähnten
Ausbildungspraktika befreit: Ausbildungspraktika befreit:
1. Personalmitglieder des Einsatzkaders, die unter die Gehaltstabelle 1. Personalmitglieder des Einsatzkaders, die unter die Gehaltstabelle
M7bis, M7, M6 oder M5.2 fallen, M7bis, M7, M6 oder M5.2 fallen,
2. Personalmitglieder des Einsatzkaders, die Inhaber des Brevets eines 2. Personalmitglieder des Einsatzkaders, die Inhaber des Brevets eines
Offiziers der Gemeindepolizei sind, das im Königlichen Erlass vom 12. Offiziers der Gemeindepolizei sind, das im Königlichen Erlass vom 12.
April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines
Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in
Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur
Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der
Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die
Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs-
und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden
Offiziers der Gemeindepolizei erwähnt ist, Offiziers der Gemeindepolizei erwähnt ist,
3. Personalmitglieder des Einsatzkaders, die Inhaber des Brevets eines 3. Personalmitglieder des Einsatzkaders, die Inhaber des Brevets eines
höheren Unteroffiziers sind, das in Artikel 28 § 1 des Königlichen höheren Unteroffiziers sind, das in Artikel 28 § 1 des Königlichen
Erlasses vom 1. April 1996 über die Beförderung in den Dienstgrad Erlasses vom 1. April 1996 über die Beförderung in den Dienstgrad
eines Adjutanten der Gendarmerie erwähnt ist. eines Adjutanten der Gendarmerie erwähnt ist.
Die in Absatz 1 erwähnten Befreiungen gelten ebenfalls unter den im Die in Absatz 1 erwähnten Befreiungen gelten ebenfalls unter den im
selben Absatz erwähnten Bedingungen für die Personalmitglieder des selben Absatz erwähnten Bedingungen für die Personalmitglieder des
Einsatzkaders, die gemäss Artikel IV.I.1 RSPol extern angeworben Einsatzkaders, die gemäss Artikel IV.I.1 RSPol extern angeworben
werden. » werden. »
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 34 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 34 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausgenommen Artikel 33, der mit 29. Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausgenommen Artikel 33, der mit 29.
Juli 2005 wirksam wird. Juli 2005 wirksam wird.
Art. 35 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern Art. 35 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2005 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005« Anlage 1 zum Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005« Anlage 1 zum
Königlichen Erlass vom 20. November 2001 » Königlichen Erlass vom 20. November 2001 »
MINDESTINHALT DER MITTEILUNG EINER VAKANTEN STELLE AN DIE DIREKTION MINDESTINHALT DER MITTEILUNG EINER VAKANTEN STELLE AN DIE DIREKTION
DER MOBILITÄT UND DER LAUFBAHNVERWALTUNG DER MOBILITÄT UND DER LAUFBAHNVERWALTUNG
1. Bezeichnung der Funktion, Anzahl vakanter Stellen und, 1. Bezeichnung der Funktion, Anzahl vakanter Stellen und,
gegebenenfalls, ob es sich um eine spezialisierte Stelle handelt, mit gegebenenfalls, ob es sich um eine spezialisierte Stelle handelt, mit
der eventuell eine Funktionszulage verbunden ist, oder um eine in der eventuell eine Funktionszulage verbunden ist, oder um eine in
Artikel VI.II.12bis RSPol erwähnte Stelle handelt, Artikel VI.II.12bis RSPol erwähnte Stelle handelt,
2. kurze Funktionsbeschreibung der zu vergebenden Stelle, 2. kurze Funktionsbeschreibung der zu vergebenden Stelle,
3. erwünschtes Profil, 3. erwünschtes Profil,
4. gewöhnlicher Arbeitsort, 4. gewöhnlicher Arbeitsort,
5. Kategorien des Personals, das sich um die vakante Stelle bewerben 5. Kategorien des Personals, das sich um die vakante Stelle bewerben
darf, darf,
6. Art der Auswahl der Bewerber und insbesondere, ob die Stelle im 6. Art der Auswahl der Bewerber und insbesondere, ob die Stelle im
Sinne von Artikel VI.II.22 RSPol nach Dienstalter vergeben wird oder Sinne von Artikel VI.II.22 RSPol nach Dienstalter vergeben wird oder
ob die Tests und Eignungsprüfungen als Ausschlusskriterium gelten ob die Tests und Eignungsprüfungen als Ausschlusskriterium gelten
(Artikel VI.II.21 Absatz 1 Nr. 6 RSPol), (Artikel VI.II.21 Absatz 1 Nr. 6 RSPol),
7. Adresse, Telefonnummer und Dienst, wo nähere Informationen über die 7. Adresse, Telefonnummer und Dienst, wo nähere Informationen über die
vakante Stelle erhältlich sind, vakante Stelle erhältlich sind,
Gegebenenfalls: Gegebenenfalls:
8. Zusammensetzung der zuständigen Auswahlkommission oder, ob man sich 8. Zusammensetzung der zuständigen Auswahlkommission oder, ob man sich
an die in Artikel VI.II.46 RSPol erwähnte nationale Auswahlkommission an die in Artikel VI.II.46 RSPol erwähnte nationale Auswahlkommission
für Offiziere der lokalen Polizei wendet oder, je nach Fall, an die in für Offiziere der lokalen Polizei wendet oder, je nach Fall, an die in
Artikel VI.II.52 RSPol erwähnte nationale Auswahlkommission für Artikel VI.II.52 RSPol erwähnte nationale Auswahlkommission für
Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei, Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei,
9. ob es sich um eine Stelle handelt, die erst nach einer bestimmten 9. ob es sich um eine Stelle handelt, die erst nach einer bestimmten
Zeit tatsächlich vakant sein wird. Zeit tatsächlich vakant sein wird.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2005 zur Abänderung Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2005 zur Abänderung
verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der
Polizeidienste beigefügt zu werden Polizeidienste beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005 Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005
« Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 20. November 2001 » « Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 20. November 2001 »
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2005 zur Abänderung Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2005 zur Abänderung
verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der
Polizeidienste beigefügt zu werden Polizeidienste beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005 Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005
« Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 20. November 2001 » « Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 20. November 2001 »
MOBILITÄTSBLATT MOBILITÄTSBLATT
1. Identifizierung des Bewerbers 1. Identifizierung des Bewerbers
Name: . . . . . Name: . . . . .
Vorname: . . . . . Vorname: . . . . .
Identifizierungsnummer: . . . . . Identifizierungsnummer: . . . . .
2. Verwaltungsdaten 2. Verwaltungsdaten
Dienstgrad und Datum der Beförderung in diesen Dienstgrad: . . . . . Dienstgrad und Datum der Beförderung in diesen Dienstgrad: . . . . .
Dienstalter entsprechend der in Artikel II.I.9 RSPol erwähnten Dienstalter entsprechend der in Artikel II.I.9 RSPol erwähnten
jährlichen Liste: . . . . . jährlichen Liste: . . . . .
Identifizierung der heutigen Stelle, Datum der Ernennung Identifizierung der heutigen Stelle, Datum der Ernennung
beziehungsweise Bestellung in diese Stelle und Zuweisungsart: . . . . beziehungsweise Bestellung in diese Stelle und Zuweisungsart: . . . .
. .
Statutarisch oder vertraglich angestellt (1) Statutarisch oder vertraglich angestellt (1)
Administrativer Stand: aktiver Dienst, Inaktivität, Administrativer Stand: aktiver Dienst, Inaktivität,
Zurdispositionstellung (1) Zurdispositionstellung (1)
Anerkannte Sprachkenntnisse (2): . . . . . Anerkannte Sprachkenntnisse (2): . . . . .
Grad der medizinischen Eignung (2): . . . . . Grad der medizinischen Eignung (2): . . . . .
Vorherige Stellen- und Mandatszuweisungen: . . . . . Vorherige Stellen- und Mandatszuweisungen: . . . . .
Eventuelle Beschränkung hinsichtlich der territorialen Einsetzbarkeit, Eventuelle Beschränkung hinsichtlich der territorialen Einsetzbarkeit,
wie in Artikel IV.I.18 RSPol erwähnt: . . . . . wie in Artikel IV.I.18 RSPol erwähnt: . . . . .
Liste der erhaltenen Brevets: . . . . . Liste der erhaltenen Brevets: . . . . .
Noch nicht gelöschte Disziplinarstrafe(n): . . . . . Noch nicht gelöschte Disziplinarstrafe(n): . . . . .
Bestehen einer eventuell noch nicht abgeschlossenen Disziplinarakte: . Bestehen einer eventuell noch nicht abgeschlossenen Disziplinarakte: .
. . . . . . . .
Name, Vorname, Dienstgrad und Unterschrift des Endverantwortlichen für Name, Vorname, Dienstgrad und Unterschrift des Endverantwortlichen für
die Bewertung oder des von ihm bestimmten Personalmitglieds: . . . . . die Bewertung oder des von ihm bestimmten Personalmitglieds: . . . . .
Stempel des Korps/Dienstes: Stempel des Korps/Dienstes:
(1) Unzutreffendes streichen. (1) Unzutreffendes streichen.
(2) Falls nötig in Bezug auf die Stelle, um die sich beworben wird. (2) Falls nötig in Bezug auf die Stelle, um die sich beworben wird.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2005 zur Abänderung Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2005 zur Abänderung
verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der
Polizeidienste beigefügt zu werden Polizeidienste beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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