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Arrêté royal portant modification de divers textes relatifs à la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
20 DECEMBRE 2005. - Arrêté royal portant modification de divers textes | 20 DECEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende |
relatifs à la position juridique du personnel des services de police. | teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de |
- Traduction allemande | politiediensten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 20 décembre 2005 portant modification de divers | besluit van 20 december 2005 tot wijziging van verschillende teksten |
textes relatifs à la position juridique du personnel des services de | betreffende de rechtspositie van het personeel van de politiediensten |
police (Moniteur belge du 30 janvier 2006). | (Belgisch Staatsblad van 30 januari 2006). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES | INNERES |
20. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener | 20. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener |
Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste | Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
gemäss dem Regierungsabkommen vom 12. Juli 2003 ist es Ziel des | gemäss dem Regierungsabkommen vom 12. Juli 2003 ist es Ziel des |
vorliegenden Erlasses, die Mobilitätsregelung für die | vorliegenden Erlasses, die Mobilitätsregelung für die |
Personalmitglieder der Polizeidienste zu vereinfachen, um so zu | Personalmitglieder der Polizeidienste zu vereinfachen, um so zu |
gewährleisten, dass die Polizei am Ort des Geschehens eine | gewährleisten, dass die Polizei am Ort des Geschehens eine |
ausreichende und punktuelle Verstärkung erhält. | ausreichende und punktuelle Verstärkung erhält. |
Von ihrer Konzeption her wird mit diesen Abänderungen bezweckt, das | Von ihrer Konzeption her wird mit diesen Abänderungen bezweckt, das |
Mobilitätsverfahren zu beschleunigen und den damit einhergehenden | Mobilitätsverfahren zu beschleunigen und den damit einhergehenden |
Verwaltungsaufwand spürbar zu verringern. Wie mit dem Königlichen | Verwaltungsaufwand spürbar zu verringern. Wie mit dem Königlichen |
Erlass vom 31. August 2005 zur Organisation der Arbeitszeit | Erlass vom 31. August 2005 zur Organisation der Arbeitszeit |
(Belgisches Staatsblatt vom 3. November 2005) soll mit diesen Texten | (Belgisches Staatsblatt vom 3. November 2005) soll mit diesen Texten |
schlussendlich dazu beigetragen werden, der Bevölkerung bessere | schlussendlich dazu beigetragen werden, der Bevölkerung bessere |
polizeiliche Dienstleistungen anzubieten. | polizeiliche Dienstleistungen anzubieten. |
Aus technischer Sicht sind beide Erlasse eng miteinander verbunden in | Aus technischer Sicht sind beide Erlasse eng miteinander verbunden in |
dem Sinne, dass es gilt, einerseits eine Liste spezialisierter Stellen | dem Sinne, dass es gilt, einerseits eine Liste spezialisierter Stellen |
zu erstellen, für die eine besondere Fachkenntnis erforderlich ist, | zu erstellen, für die eine besondere Fachkenntnis erforderlich ist, |
und andererseits die funktionellen Ausbildungen vorzusehen, die | und andererseits die funktionellen Ausbildungen vorzusehen, die |
notwendigerweise absolviert werden müssen, um die mit diesen Stellen | notwendigerweise absolviert werden müssen, um die mit diesen Stellen |
verbundenen Funktionen ausüben zu können. | verbundenen Funktionen ausüben zu können. |
Die meisten Bemerkungen des Staatsrates wurden befolgt und erfordern | Die meisten Bemerkungen des Staatsrates wurden befolgt und erfordern |
nur wenige Kommentare. | nur wenige Kommentare. |
Dagegen sind mehr Erläuterungen erforderlich in Bezug auf einige im | Dagegen sind mehr Erläuterungen erforderlich in Bezug auf einige im |
Entwurf beibehaltene Bestimmungen, von denen der Staatsrat der Ansicht | Entwurf beibehaltene Bestimmungen, von denen der Staatsrat der Ansicht |
ist, dass sie weggelassen werden sollten, weil sie Gegenstand einer | ist, dass sie weggelassen werden sollten, weil sie Gegenstand einer |
gesetzlichen Bestätigung sind. | gesetzlichen Bestätigung sind. |
Die in diesem Zusammenhang erfolgte juristische Diskussion über die | Die in diesem Zusammenhang erfolgte juristische Diskussion über die |
Bestätigung der im Königlichen Erlass vom 30. März 2001 (RSPol) | Bestätigung der im Königlichen Erlass vom 30. März 2001 (RSPol) |
enthaltenen wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder | enthaltenen wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder |
der Polizeidienste durch das Gesetz vom 26. April 2002 sind noch gut | der Polizeidienste durch das Gesetz vom 26. April 2002 sind noch gut |
in Erinnerung. | in Erinnerung. |
Wie im Bericht an den König zum Königlichen Erlass vom 30. März 2001 | Wie im Bericht an den König zum Königlichen Erlass vom 30. März 2001 |
(Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2001, S. 10863; deutsche | (Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2001, S. 10863; deutsche |
Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. März 2004, S. 13951) und | Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. März 2004, S. 13951) und |
in der Begründung des Gesetzes vom 26. April 2002 | in der Begründung des Gesetzes vom 26. April 2002 |
(Parlamentsdokumente, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, | (Parlamentsdokumente, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, |
1683/001, S. 4) erwähnt, ist die Bestimmung der Ernennungsbehörden | 1683/001, S. 4) erwähnt, ist die Bestimmung der Ernennungsbehörden |
zweifellos ein wesentliches und damit per Gesetz zu bestimmendes | zweifellos ein wesentliches und damit per Gesetz zu bestimmendes |
Element des Statuts. In diesem Punkt wurde das Gutachten des | Element des Statuts. In diesem Punkt wurde das Gutachten des |
Staatsrates also befolgt. | Staatsrates also befolgt. |
Der Staatsrat war damals der Meinung, dass das statutarische Gesetz | Der Staatsrat war damals der Meinung, dass das statutarische Gesetz |
wesentliche Elemente des Statuts "enthält", ohne jedoch die | wesentliche Elemente des Statuts "enthält", ohne jedoch die |
Bestimmungen des Mammuterlasses (RSPol) zu bestätigen, sodass folglich | Bestimmungen des Mammuterlasses (RSPol) zu bestätigen, sodass folglich |
eine formelle Bestätigung erforderlich wurde (Parlamentsdokumente, | eine formelle Bestätigung erforderlich wurde (Parlamentsdokumente, |
Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, 1683/002, S. 70b-70c). | Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, 1683/002, S. 70b-70c). |
Darum sind diese wesentlichen Elemente durch Artikel 131 des | Darum sind diese wesentlichen Elemente durch Artikel 131 des |
statutarischen Gesetzes vom 26. April 2002 formell bestätigt worden | statutarischen Gesetzes vom 26. April 2002 formell bestätigt worden |
(Parlamentsdokumente, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, | (Parlamentsdokumente, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, |
1683/001, S. 31-32). Durch diese formelle Bestätigung wird die | 1683/001, S. 31-32). Durch diese formelle Bestätigung wird die |
Vergangenheit "gedeckt"; die materielle Bestätigung gilt für die | Vergangenheit "gedeckt"; die materielle Bestätigung gilt für die |
Zukunft. Dieses statutarische Gesetz muss deshalb zusammen mit den | Zukunft. Dieses statutarische Gesetz muss deshalb zusammen mit den |
"verbleibenden" verordnungsrechtlichen Bestimmungen gelesen werden, | "verbleibenden" verordnungsrechtlichen Bestimmungen gelesen werden, |
die gemäss Artikel 121 des Gesetzes vom 7. November 1998 zur | die gemäss Artikel 121 des Gesetzes vom 7. November 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes vom König festgelegt werden. | Polizeidienstes vom König festgelegt werden. |
Gerade die Änderung der Bestimmung der Begriffe "spezialisierte | Gerade die Änderung der Bestimmung der Begriffe "spezialisierte |
Stelle" und "funktionelle Ausbildung", die neue Anlage 19 RSPol und | Stelle" und "funktionelle Ausbildung", die neue Anlage 19 RSPol und |
die Gültigkeitsdauer der Brevets stellen Änderungen solcher | die Gültigkeitsdauer der Brevets stellen Änderungen solcher |
"verbleibenden" statutarischen Bestimmungen dar, die durch Artikel 121 | "verbleibenden" statutarischen Bestimmungen dar, die durch Artikel 121 |
des Gesetzes vom 7. November 1998 und vom Staatsrat selbst zugelassen | des Gesetzes vom 7. November 1998 und vom Staatsrat selbst zugelassen |
werden, und wurden somit beibehalten. | werden, und wurden somit beibehalten. |
In Erwartung einer verordnungsrechtlichen Koordinierung der | In Erwartung einer verordnungsrechtlichen Koordinierung der |
verschiedenen statutarischen Texte wurde eine rein technische | verschiedenen statutarischen Texte wurde eine rein technische |
Abänderung des gesetzlich bestätigten Artikels VII.IV.7 Nr. 2 RSPol | Abänderung des gesetzlich bestätigten Artikels VII.IV.7 Nr. 2 RSPol |
unterlassen. Das Gutachten des Staatsrates wurde somit in diesem Punkt | unterlassen. Das Gutachten des Staatsrates wurde somit in diesem Punkt |
befolgt. | befolgt. |
Des Weiteren spricht nichts dagegen, dass die medizinischen Kriterien, | Des Weiteren spricht nichts dagegen, dass die medizinischen Kriterien, |
die für diejenigen Personalmitglieder der Polizeidienste gelten, die | die für diejenigen Personalmitglieder der Polizeidienste gelten, die |
sich um spezialisierte Stellen bewerben, vom Minister des Innern | sich um spezialisierte Stellen bewerben, vom Minister des Innern |
festgelegt werden. Es sei nämlich daran erinnert, dass es sich um | festgelegt werden. Es sei nämlich daran erinnert, dass es sich um |
Kriterien handelt, die diejenigen ergänzen, die verordnungsgemäss | Kriterien handelt, die diejenigen ergänzen, die verordnungsgemäss |
festgelegt und im Rahmen der Anwerbung von Bewerbern auferlegt werden. | festgelegt und im Rahmen der Anwerbung von Bewerbern auferlegt werden. |
Der Einfachheit halber empfiehlt es sich zudem, solche statutarischen | Der Einfachheit halber empfiehlt es sich zudem, solche statutarischen |
Detailregelungen der ministeriellen Zuständigkeit zu überlassen. | Detailregelungen der ministeriellen Zuständigkeit zu überlassen. |
Schliesslich soll mit dem Vorrang, der Personalmitgliedern des | Schliesslich soll mit dem Vorrang, der Personalmitgliedern des |
Einsatzkaders gewährt wird, die mindestens vierzig Jahre alt sind, | Einsatzkaders gewährt wird, die mindestens vierzig Jahre alt sind, |
seit mindestens zehn Jahren einer Stelle auf dem Gebiet der Region | seit mindestens zehn Jahren einer Stelle auf dem Gebiet der Region |
Brüssel-Hauptstadt zugewiesen sind und sich um eine ausserhalb dieser | Brüssel-Hauptstadt zugewiesen sind und sich um eine ausserhalb dieser |
Region angesiedelte Stelle bewerben, die Anziehungskraft der Brüsseler | Region angesiedelte Stelle bewerben, die Anziehungskraft der Brüsseler |
Polizeikorps erhöht werden. Auf den ersten Blick mag eine solche | Polizeikorps erhöht werden. Auf den ersten Blick mag eine solche |
Massnahme im Widerspruch zu derjenigen stehen, die im Königlichen | Massnahme im Widerspruch zu derjenigen stehen, die im Königlichen |
Erlass vom 3. Februar 2004 konkretisiert worden ist. Jedoch wirkt die | Erlass vom 3. Februar 2004 konkretisiert worden ist. Jedoch wirkt die |
Befürchtung, für eine sehr lange Zeit Brüssel zugewiesen zu werden, | Befürchtung, für eine sehr lange Zeit Brüssel zugewiesen zu werden, |
noch stets als Hemmschuh für die Wahl für Brüssel. Der Vorteil eines | noch stets als Hemmschuh für die Wahl für Brüssel. Der Vorteil eines |
relativen Vorrangs im Rahmen der Mobilität für eine Stelle in den | relativen Vorrangs im Rahmen der Mobilität für eine Stelle in den |
Provinzen stellt somit einen ergänzenden Anreiz dar. In dieser | Provinzen stellt somit einen ergänzenden Anreiz dar. In dieser |
Hinsicht wurde ein "Ertragszeitraum" vorgesehen, der an Alters- und | Hinsicht wurde ein "Ertragszeitraum" vorgesehen, der an Alters- und |
Dienstaltersvoraussetzungen gekoppelt ist. Dies ist die objektive | Dienstaltersvoraussetzungen gekoppelt ist. Dies ist die objektive |
Rechtfertigung dieser annehmbaren und verhältnismässigen Massnahme. | Rechtfertigung dieser annehmbaren und verhältnismässigen Massnahme. |
So weit, Sire, die Erläuterungen zum vorliegenden Erlass. | So weit, Sire, die Erläuterungen zum vorliegenden Erlass. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
20. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener | 20. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener |
Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste | Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 | des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 |
ersetzt worden ist, sowie der Artikel 128 und 142quinquies Absatz 3; | ersetzt worden ist, sowie der Artikel 128 und 142quinquies Absatz 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der |
Artikel I.I.1 Nr. 14, I.I.1 Nr. 27, II.I.11, IV.I.37, VI.II.10 Absatz | Artikel I.I.1 Nr. 14, I.I.1 Nr. 27, II.I.11, IV.I.37, VI.II.10 Absatz |
3, VI.II.11, VI.II.15, VI.II.16, VI.II.18, VI.II.19 § 1 Absatz 2 Nr. 3 | 3, VI.II.11, VI.II.15, VI.II.16, VI.II.18, VI.II.19 § 1 Absatz 2 Nr. 3 |
und Absatz 4, VI.II.21 Absatz 1, VI.II.23, VI.II.24, VI.II.25, | und Absatz 4, VI.II.21 Absatz 1, VI.II.23, VI.II.24, VI.II.25, |
VI.II.26, VI.II.29 Absatz 2, VI.II.30 Absatz 2, VI.II.36 Absatz 2, | VI.II.26, VI.II.29 Absatz 2, VI.II.30 Absatz 2, VI.II.36 Absatz 2, |
VI.II.37 Absatz 2, VI.II.55 Absatz 2 und 3, VI.II.59 Absatz 2, | VI.II.37 Absatz 2, VI.II.55 Absatz 2 und 3, VI.II.59 Absatz 2, |
VI.II.65 Absatz 2 und 3, VI.II.66, VI.II.68, VI.II.90 und VII.IV.7 Nr. | VI.II.65 Absatz 2 und 3, VI.II.66, VI.II.68, VI.II.90 und VII.IV.7 Nr. |
2; | 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung |
der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste, | der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste, |
insbesondere der Artikel 8, 17 und 18 Absatz 2, und seiner Anlagen; | insbesondere der Artikel 8, 17 und 18 Absatz 2, und seiner Anlagen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die |
Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der | Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, |
insbesondere des Artikels 69; | insbesondere des Artikels 69; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 125/4 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 125/4 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 3. Juni 2004; | Polizeidienste vom 3. Juni 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 13. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 13. |
Juli 2004; | Juli 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13. |
Januar 2005; | Januar 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen |
Dienstes vom 14. Oktober 2004; | Dienstes vom 14. Oktober 2004; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und | ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und |
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass | dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass |
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens 38.728/2/V des Staatsrates vom 3. August 2005; | Aufgrund des Gutachtens 38.728/2/V des Staatsrates vom 3. August 2005; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des |
Innern | Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 | KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 |
zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste | zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste |
(RSPol) | (RSPol) |
Artikel 1 - Artikel I.I.1 RSPol wird wie folgt abgeändert: | Artikel 1 - Artikel I.I.1 RSPol wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 14 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Nummer 14 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 14. "spezialisierter Stelle": eine Stelle, wie in Anlage 19 Tabelle | « 14. "spezialisierter Stelle": eine Stelle, wie in Anlage 19 Tabelle |
I erwähnt, ». | I erwähnt, ». |
2. Nummer 27 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Nummer 27 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 27. "funktioneller Ausbildung": die Ausbildung, die dazu dient, | « 27. "funktioneller Ausbildung": die Ausbildung, die dazu dient, |
bestimmte Personalmitglieder mit besonderen Kompetenzen auszustatten, | bestimmte Personalmitglieder mit besonderen Kompetenzen auszustatten, |
damit sie imstande sind, die mit der Bekleidung ihrer spezialisierten | damit sie imstande sind, die mit der Bekleidung ihrer spezialisierten |
Stelle verbundenen spezialisierten Aufträge auszuführen und/oder die | Stelle verbundenen spezialisierten Aufträge auszuführen und/oder die |
von ihrer besonderen Qualifikation herrührenden Aufgaben wahrzunehmen, | von ihrer besonderen Qualifikation herrührenden Aufgaben wahrzunehmen, |
» | » |
3. Es wird eine Nummer 28 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3. Es wird eine Nummer 28 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« 28. "Gesetz vom 26. April 2002": das Gesetz vom 26. April 2002 über | « 28. "Gesetz vom 26. April 2002": das Gesetz vom 26. April 2002 über |
die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
über die Polizeidienste. » | über die Polizeidienste. » |
Art. 2 - Artikel IV.I.37 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Art. 2 - Artikel IV.I.37 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. IV.I.37 - Wird eine gemäss Artikel VI.II.15 für vakant erklärte | « Art. IV.I.37 - Wird eine gemäss Artikel VI.II.15 für vakant erklärte |
Stelle nicht gemäss der in Teil VI Titel II Kapitel II erwähnten | Stelle nicht gemäss der in Teil VI Titel II Kapitel II erwähnten |
Mobilitätsregelung besetzt, impliziert die Vakanterklärung einer | Mobilitätsregelung besetzt, impliziert die Vakanterklärung einer |
Stelle unbeschadet des Artikels 26 des Gesetzes vom 26. April 2002 | Stelle unbeschadet des Artikels 26 des Gesetzes vom 26. April 2002 |
nacheinander den Rückgriff auf eine Reserve für statutarische | nacheinander den Rückgriff auf eine Reserve für statutarische |
Anwerbungen und gegebenenfalls auf vertragliche Einstellungen. » | Anwerbungen und gegebenenfalls auf vertragliche Einstellungen. » |
Art. 3 - Artikel VI.II.10 Absatz 3 RSPol wird durch folgende | Art. 3 - Artikel VI.II.10 Absatz 3 RSPol wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Wenn die in Artikel VI.II.15 Absatz 1 erwähnte Behörde zum | « Wenn die in Artikel VI.II.15 Absatz 1 erwähnte Behörde zum |
Zeitpunkt, zu dem sie die Stelle für vakant erklärt, es so | Zeitpunkt, zu dem sie die Stelle für vakant erklärt, es so |
beschliesst, kann das Personalmitglied, das sich um eine | beschliesst, kann das Personalmitglied, das sich um eine |
spezialisierte Stelle bewirbt und das für diese Stelle erforderliche | spezialisierte Stelle bewirbt und das für diese Stelle erforderliche |
Brevet nicht besitzt, in Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 und gemäss | Brevet nicht besitzt, in Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 und gemäss |
Anlage 19 seine Bewerbung rechtsgültig einreichen und an der Auswahl | Anlage 19 seine Bewerbung rechtsgültig einreichen und an der Auswahl |
teilnehmen. Seine Bewerbung wird jedoch nur innerhalb der durch | teilnehmen. Seine Bewerbung wird jedoch nur innerhalb der durch |
Artikel VI.II.23 festgelegten Grenzen untersucht. » | Artikel VI.II.23 festgelegten Grenzen untersucht. » |
Art. 4 - In Artikel VI.II.11 RSPol werden die Wörter "und gemäss | Art. 4 - In Artikel VI.II.11 RSPol werden die Wörter "und gemäss |
Artikel VI.II.18 Absatz 2 Nr. 5 bestimmt wird" gestrichen. | Artikel VI.II.18 Absatz 2 Nr. 5 bestimmt wird" gestrichen. |
Art. 5 - In den RSPol wird ein Artikel VI.II.12bis mit folgendem | Art. 5 - In den RSPol wird ein Artikel VI.II.12bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. VI.II.12bis - Jede Zone der lokalen Polizei der Kategorie 2 | « Art. VI.II.12bis - Jede Zone der lokalen Polizei der Kategorie 2 |
oder 3 teilt zweijährlich 10% der vakanten Stellen, bei einem Minimum | oder 3 teilt zweijährlich 10% der vakanten Stellen, bei einem Minimum |
von einer Stelle, Personalmitgliedern des Einsatzkaders zu, die | von einer Stelle, Personalmitgliedern des Einsatzkaders zu, die |
mindestens vierzig Jahre alt sind und seit mindestens zehn Jahren | mindestens vierzig Jahre alt sind und seit mindestens zehn Jahren |
einer Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen | einer Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen |
sind und die sich um eine Stelle ausserhalb dieser Region bewerben. | sind und die sich um eine Stelle ausserhalb dieser Region bewerben. |
Zu diesem Zweck wird Personalmitgliedern, die den in Absatz 1 | Zu diesem Zweck wird Personalmitgliedern, die den in Absatz 1 |
erwähnten Bedingungen entsprechen, gegebenenfalls Vorrang eingeräumt. | erwähnten Bedingungen entsprechen, gegebenenfalls Vorrang eingeräumt. |
Jede Zone der lokalen Polizei der Kategorie 4 oder 5 teilt jährlich | Jede Zone der lokalen Polizei der Kategorie 4 oder 5 teilt jährlich |
10% der vakanten Stellen, bei einem Minimum von einer Stelle, | 10% der vakanten Stellen, bei einem Minimum von einer Stelle, |
Personalmitgliedern des Einsatzkaders zu, die mindestens vierzig Jahre | Personalmitgliedern des Einsatzkaders zu, die mindestens vierzig Jahre |
alt sind und seit mindestens zehn Jahren einer Stelle auf dem Gebiet | alt sind und seit mindestens zehn Jahren einer Stelle auf dem Gebiet |
der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen sind und die sich um eine | der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen sind und die sich um eine |
Stelle ausserhalb dieser Region bewerben. | Stelle ausserhalb dieser Region bewerben. |
Zu diesem Zweck wird Personalmitgliedern, die den in Absatz 3 | Zu diesem Zweck wird Personalmitgliedern, die den in Absatz 3 |
erwähnten Bedingungen entsprechen, gegebenenfalls Vorrang eingeräumt. | erwähnten Bedingungen entsprechen, gegebenenfalls Vorrang eingeräumt. |
» | » |
Art. 6 - Artikel VI.II.15 RSPol wird durch folgende Bestimmung | Art. 6 - Artikel VI.II.15 RSPol wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. VI.II.15 - Für das, was die lokale Polizei anbelangt, | « Art. VI.II.15 - Für das, was die lokale Polizei anbelangt, |
entscheidet der Gemeinderat oder der Polizeirat aufgrund der | entscheidet der Gemeinderat oder der Polizeirat aufgrund der |
Stellungnahme des Korpschefs beziehungsweise für das, was die föderale | Stellungnahme des Korpschefs beziehungsweise für das, was die föderale |
Polizei anbelangt, entscheidet der Generalkommissar oder der von ihm | Polizei anbelangt, entscheidet der Generalkommissar oder der von ihm |
bestimmte Generaldirektor: | bestimmte Generaldirektor: |
1. ob eine Stelle für vakant erklärt wird und, gegebenenfalls, ob es | 1. ob eine Stelle für vakant erklärt wird und, gegebenenfalls, ob es |
sich um eine in Artikel VI.II.12bis erwähnte Stelle oder um eine | sich um eine in Artikel VI.II.12bis erwähnte Stelle oder um eine |
spezialisierte Stelle handelt, mit der eventuell eine in Artikel | spezialisierte Stelle handelt, mit der eventuell eine in Artikel |
XI.III.12 erwähnte Funktionszulage verbunden ist, | XI.III.12 erwähnte Funktionszulage verbunden ist, |
2. über den Auswahlmodus für die für vakant erklärte Stelle nach einer | 2. über den Auswahlmodus für die für vakant erklärte Stelle nach einer |
oder mehreren der in Artikel VI.II.21 oder VI.II.22 erwähnten | oder mehreren der in Artikel VI.II.21 oder VI.II.22 erwähnten |
Auswahlmodalitäten, | Auswahlmodalitäten, |
3. ob es sich um eine Stelle handelt, für die im Sinne von Artikel | 3. ob es sich um eine Stelle handelt, für die im Sinne von Artikel |
VII.I.21 Absatz 2 Nr. 1 eine spezifische Bewertung erforderlich ist, | VII.I.21 Absatz 2 Nr. 1 eine spezifische Bewertung erforderlich ist, |
4. falls eine Stelle für vakant erklärt wird, eine Anwerbungsreserve | 4. falls eine Stelle für vakant erklärt wird, eine Anwerbungsreserve |
vorzusehen, die für eine gleichwertige Funktionalität bis zum Datum | vorzusehen, die für eine gleichwertige Funktionalität bis zum Datum |
des nächsten Mobilitätszyklus gültig ist, | des nächsten Mobilitätszyklus gültig ist, |
5. gegebenenfalls über die Zusammensetzung der zuständigen | 5. gegebenenfalls über die Zusammensetzung der zuständigen |
Auswahlkommission oder ob die in Artikel VI.II.46 erwähnte nationale | Auswahlkommission oder ob die in Artikel VI.II.46 erwähnte nationale |
Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei beziehungsweise | Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei beziehungsweise |
die in Artikel VI.II.52 erwähnte nationale Auswahlkommission für | die in Artikel VI.II.52 erwähnte nationale Auswahlkommission für |
Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei in Anspruch | Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei in Anspruch |
genommen wird. | genommen wird. |
In den Polizeizonen, deren Personalbestand im Verhältnis zu dem von | In den Polizeizonen, deren Personalbestand im Verhältnis zu dem von |
Uns festgelegten Mindestpersonalbestand ein Defizit aufweist, müssen | Uns festgelegten Mindestpersonalbestand ein Defizit aufweist, müssen |
die frei werdenden Stellen binnen sechs Monaten ab dem Datum der | die frei werdenden Stellen binnen sechs Monaten ab dem Datum der |
Vakanz für vakant erklärt werden. » | Vakanz für vakant erklärt werden. » |
Art. 7 - In Artikel VI.II.16 RSPol werden die Wörter "Artikel | Art. 7 - In Artikel VI.II.16 RSPol werden die Wörter "Artikel |
VI.II.15" durch die Wörter "Artikel VI.II.15 Absatz 1" ersetzt. | VI.II.15" durch die Wörter "Artikel VI.II.15 Absatz 1" ersetzt. |
Art. 8 - Artikel VI.II.18 wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel VI.II.18 wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 2 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 1. eine kurze Funktionsbeschreibung der zu vergebenden Stelle, die | « 1. eine kurze Funktionsbeschreibung der zu vergebenden Stelle, die |
Adresse und den Dienst, wo eine ausführliche Beschreibung der Stelle | Adresse und den Dienst, wo eine ausführliche Beschreibung der Stelle |
sowie alle zusätzlichen Auskünfte erhältlich sind, und, | sowie alle zusätzlichen Auskünfte erhältlich sind, und, |
gegebenenfalls, ob es sich um eine in Artikel VI.II.12bis erwähnte | gegebenenfalls, ob es sich um eine in Artikel VI.II.12bis erwähnte |
Stelle oder um eine spezialisierte Stelle handelt, mit der eventuell | Stelle oder um eine spezialisierte Stelle handelt, mit der eventuell |
eine in Artikel XI.III.12 erwähnte Funktionszulage verbunden ist, ». | eine in Artikel XI.III.12 erwähnte Funktionszulage verbunden ist, ». |
2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Dieser Aufruf wird gegebenenfalls durch die in den Artikeln VI.II.15 | « Dieser Aufruf wird gegebenenfalls durch die in den Artikeln VI.II.15 |
Absatz 1 Nr. 5 und VI.II.19 § 1 Absatz 4 erwähnten Daten ergänzt. » | Absatz 1 Nr. 5 und VI.II.19 § 1 Absatz 4 erwähnten Daten ergänzt. » |
Art. 9 - In Artikel VI.II.19 § 1 Absatz 4 RSPol werden die Wörter | Art. 9 - In Artikel VI.II.19 § 1 Absatz 4 RSPol werden die Wörter |
"Artikel VI.II.15" durch die Wörter "Artikel VI.II.15 Absatz 1" | "Artikel VI.II.15" durch die Wörter "Artikel VI.II.15 Absatz 1" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 10 - Artikel VI.II.21 Absatz 1 RSPol wird wie folgt abgeändert: | Art. 10 - Artikel VI.II.21 Absatz 1 RSPol wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Artikel VI.II.15" werden durch die Wörter "Artikel | 1. Die Wörter "Artikel VI.II.15" werden durch die Wörter "Artikel |
VI.II.15 Absatz 1" ersetzt. | VI.II.15 Absatz 1" ersetzt. |
2. Nummer 3 wird aufgehoben. | 2. Nummer 3 wird aufgehoben. |
Art. 11 - Artikel VI.II.23 RSPol, so wie er durch den Königlichen | Art. 11 - Artikel VI.II.23 RSPol, so wie er durch den Königlichen |
Erlass vom 13. Juni 2005 abgeändert worden ist, wird durch folgende | Erlass vom 13. Juni 2005 abgeändert worden ist, wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. VI.II.23 - Sind nicht genügend erfolgreiche Prüfungsteilnehmer | « Art. VI.II.23 - Sind nicht genügend erfolgreiche Prüfungsteilnehmer |
vorhanden, die alle mit einer vakanten spezialisierten Stelle | vorhanden, die alle mit einer vakanten spezialisierten Stelle |
verbundenen Bedingungen erfüllen, kann die in Artikel VI.II.15 Absatz | verbundenen Bedingungen erfüllen, kann die in Artikel VI.II.15 Absatz |
1 erwähnte Behörde beschliessen, andere Bewerber zu bestellen, die das | 1 erwähnte Behörde beschliessen, andere Bewerber zu bestellen, die das |
erforderliche Brevet nicht besitzen. | erforderliche Brevet nicht besitzen. |
Die spezialisierten Stellen, für die ein Brevet erforderlich ist, sind | Die spezialisierten Stellen, für die ein Brevet erforderlich ist, sind |
in Anlage 19 festgelegt. » | in Anlage 19 festgelegt. » |
Art. 12 - Artikel VI.II.24 RSPol wird durch folgende Bestimmung | Art. 12 - Artikel VI.II.24 RSPol wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Der Korpschef, der Direktor der betreffenden Direktion der föderalen | « Der Korpschef, der Direktor der betreffenden Direktion der föderalen |
Polizei beziehungsweise der Generalinspektor teilt dem | Polizei beziehungsweise der Generalinspektor teilt dem |
Personalmitglied den Bestellungsbeschluss der Ernennungsbehörde per | Personalmitglied den Bestellungsbeschluss der Ernennungsbehörde per |
Einschreibebrief oder gegen Empfangsbestätigung mit. | Einschreibebrief oder gegen Empfangsbestätigung mit. |
Das Personalmitglied notifiziert seine Entscheidung, die Stelle | Das Personalmitglied notifiziert seine Entscheidung, die Stelle |
anzunehmen oder nicht anzunehmen, binnen vierzehn Kalendertagen ab dem | anzunehmen oder nicht anzunehmen, binnen vierzehn Kalendertagen ab dem |
Datum der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung: | Datum der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung: |
1. dem Direktor der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung | 1. dem Direktor der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung |
der föderalen Polizei, | der föderalen Polizei, |
2. der in Absatz 1 erwähnten Behörde, | 2. der in Absatz 1 erwähnten Behörde, |
3. dem Korpschef, dem Direktor der betreffenden Direktion der | 3. dem Korpschef, dem Direktor der betreffenden Direktion der |
föderalen Polizei beziehungsweise dem Generalinspektor, je nachdem, ob | föderalen Polizei beziehungsweise dem Generalinspektor, je nachdem, ob |
es einem Korps der lokalen Polizei, der föderalen Polizei oder der | es einem Korps der lokalen Polizei, der föderalen Polizei oder der |
allgemeinen Inspektion zugewiesen ist. | allgemeinen Inspektion zugewiesen ist. |
Die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung informiert | Die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung informiert |
unverzüglich die anderen Polizeikorps oder -dienste, bei denen das | unverzüglich die anderen Polizeikorps oder -dienste, bei denen das |
betreffende Personalmitglied sich ebenfalls beworben hat, über die | betreffende Personalmitglied sich ebenfalls beworben hat, über die |
Wahl dieses Personalmitglieds. » | Wahl dieses Personalmitglieds. » |
Art. 13 - Artikel VI.II.25 RSPol wird durch folgende Bestimmung | Art. 13 - Artikel VI.II.25 RSPol wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. VI.II.25 - Das Personalmitglied, das in eine durch Mobilität zu | « Art. VI.II.25 - Das Personalmitglied, das in eine durch Mobilität zu |
vergebende Stelle bestellt wird, tritt diese Stelle am ersten Tag der | vergebende Stelle bestellt wird, tritt diese Stelle am ersten Tag der |
zweiten Bezugsperiode, die dem Datum der in Artikel VI.II.24 Absatz 1 | zweiten Bezugsperiode, die dem Datum der in Artikel VI.II.24 Absatz 1 |
erwähnten Bestellung in diese Stelle folgt, an, es sei denn, die in | erwähnten Bestellung in diese Stelle folgt, an, es sei denn, die in |
Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Behörden vereinbaren | Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Behörden vereinbaren |
eine vorzeitige Einsetzung. | eine vorzeitige Einsetzung. |
Die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung wird | Die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung wird |
unverzüglich durch die in Artikel VI.II.24 Absatz 1 erwähnte Behörde | unverzüglich durch die in Artikel VI.II.24 Absatz 1 erwähnte Behörde |
von dem Datum der in Absatz 1 erwähnten Einsetzung und gegebenenfalls | von dem Datum der in Absatz 1 erwähnten Einsetzung und gegebenenfalls |
von einem in Artikel VI.II.26 erwähnten Aufschub in Kenntnis gesetzt. | von einem in Artikel VI.II.26 erwähnten Aufschub in Kenntnis gesetzt. |
» | » |
Art. 14 - Artikel VI.II.26 RSPol wird durch folgende Bestimmung | Art. 14 - Artikel VI.II.26 RSPol wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Ab dem Datum der in Artikel VI.II.24 Absatz 1 erwähnten Mitteilung | « Ab dem Datum der in Artikel VI.II.24 Absatz 1 erwähnten Mitteilung |
der Bestellung kann ein Aufschub für eine maximale Dauer von sechs | der Bestellung kann ein Aufschub für eine maximale Dauer von sechs |
Monaten gewährt werden: | Monaten gewährt werden: |
1. wenn die bekleidete Stelle eine vom Minister bestimmte | 1. wenn die bekleidete Stelle eine vom Minister bestimmte |
spezialisierte Stelle oder eine vom Minister bestimmte Stelle ist, für | spezialisierte Stelle oder eine vom Minister bestimmte Stelle ist, für |
die eine besondere Qualifikation verlangt wird, | die eine besondere Qualifikation verlangt wird, |
2. wenn das Personalmitglied einer Zone der lokalen Polizei zugewiesen | 2. wenn das Personalmitglied einer Zone der lokalen Polizei zugewiesen |
oder darin entsandt ist, deren Personalbestand im Verhältnis zu dem | oder darin entsandt ist, deren Personalbestand im Verhältnis zu dem |
von Uns festgelegten Mindestpersonalbestand ein Defizit aufweist, | von Uns festgelegten Mindestpersonalbestand ein Defizit aufweist, |
3. bei einer Vereinbarung zwischen den in Artikel VI.II.24 Absatz 2 | 3. bei einer Vereinbarung zwischen den in Artikel VI.II.24 Absatz 2 |
Nr. 1 und 2 erwähnten Behörden. » | Nr. 1 und 2 erwähnten Behörden. » |
Art. 15 - Die Artikel VI.II.29 Absatz 2 und VI.II.36 Absatz 2 RSPol | Art. 15 - Die Artikel VI.II.29 Absatz 2 und VI.II.36 Absatz 2 RSPol |
werden durch folgende Bestimmung ersetzt: | werden durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Die in Absatz 1 erwähnte Kommission teilt den für ungeeignet | « Die in Absatz 1 erwähnte Kommission teilt den für ungeeignet |
befundenen Bewerbern die Gründe hierfür mit. » | befundenen Bewerbern die Gründe hierfür mit. » |
Art. 16 - Die Artikel VI.II.30 Absatz 2 und VI.II.37 Absatz 2 RSPol | Art. 16 - Die Artikel VI.II.30 Absatz 2 und VI.II.37 Absatz 2 RSPol |
werden aufgehoben. | werden aufgehoben. |
Art. 17 - Artikel VI.II.55 RSPol wird wie folgt abgeändert: | Art. 17 - Artikel VI.II.55 RSPol wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden die Wörter « Ist der Generaldirektor derjenige, | 1. In Absatz 2 werden die Wörter « Ist der Generaldirektor derjenige, |
der aufgrund von Artikel VI.II.37 vom Generalkommissar bestimmt worden | der aufgrund von Artikel VI.II.37 vom Generalkommissar bestimmt worden |
ist, bestimmt der Generalkommissar einen anderen Generaldirektor, der | ist, bestimmt der Generalkommissar einen anderen Generaldirektor, der |
den Vorsitz wahrnimmt. » gestrichen. | den Vorsitz wahrnimmt. » gestrichen. |
2. [Abänderung des französischen Textes] | 2. [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 18 - In Artikel VI.II.59 Absatz 2 RSPol werden die Wörter « Ist | Art. 18 - In Artikel VI.II.59 Absatz 2 RSPol werden die Wörter « Ist |
der Generaldirektor derjenige, der aufgrund von Artikel VI.II.37 vom | der Generaldirektor derjenige, der aufgrund von Artikel VI.II.37 vom |
Generalkommissar bestimmt worden ist, bestimmt der Generalkommissar | Generalkommissar bestimmt worden ist, bestimmt der Generalkommissar |
einen anderen Generaldirektor, der den Vorsitz wahrnimmt. » | einen anderen Generaldirektor, der den Vorsitz wahrnimmt. » |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 19 - [Abänderung des französischen Textes der Überschrift des | Art. 19 - [Abänderung des französischen Textes der Überschrift des |
Unterabschnitts 1 von Teil VI Titel II Abschnitt 4 RSPol] | Unterabschnitts 1 von Teil VI Titel II Abschnitt 4 RSPol] |
Art. 20 - Artikel VI.II.65 RSPol wird wie folgt abgeändert: | Art. 20 - Artikel VI.II.65 RSPol wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des französischen Textes] | 1. [Abänderung des französischen Textes] |
2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Ein vom Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei | « Ein vom Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei |
bestimmter Sekretär wohnt der föderalen Auswahlkommission für das | bestimmter Sekretär wohnt der föderalen Auswahlkommission für das |
Personal im mittleren und im einfachen Dienst der föderalen Polizei | Personal im mittleren und im einfachen Dienst der föderalen Polizei |
bei. » | bei. » |
Art. 21 - In den Artikeln VI.II.66 und VI.II.68 RSPol werden die | Art. 21 - In den Artikeln VI.II.66 und VI.II.68 RSPol werden die |
Wörter « Ist der Generaldirektor derjenige, den der Generalkommissar | Wörter « Ist der Generaldirektor derjenige, den der Generalkommissar |
aufgrund von Artikel VI.II.37 bestimmt hat, bestimmt der | aufgrund von Artikel VI.II.37 bestimmt hat, bestimmt der |
Generalkommissar einen anderen Generaldirektor oder einen höheren | Generalkommissar einen anderen Generaldirektor oder einen höheren |
Offizier, der den Vorsitz wahrnimmt. » gestrichen. | Offizier, der den Vorsitz wahrnimmt. » gestrichen. |
Art. 22 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel VI.II.90 | Art. 22 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel VI.II.90 |
RSPol] | RSPol] |
Art. 23 - In Teil VI Titel II RSPol wird ein Kapitel VI mit folgendem | Art. 23 - In Teil VI Titel II RSPol wird ein Kapitel VI mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Kapitel VI - Schlussbestimmung | « Kapitel VI - Schlussbestimmung |
Art. VI.II.92 - Personalmitglieder, denen infolge eines | Art. VI.II.92 - Personalmitglieder, denen infolge eines |
Mobilitätsverfahrens, einer Bestellung von Amts wegen oder einer | Mobilitätsverfahrens, einer Bestellung von Amts wegen oder einer |
Neuzuweisung eine spezialisierte Stelle zugewiesen wird, mit der eine | Neuzuweisung eine spezialisierte Stelle zugewiesen wird, mit der eine |
in Artikel XI.III.12 erwähnte Funktionszulage verbunden ist, können | in Artikel XI.III.12 erwähnte Funktionszulage verbunden ist, können |
nicht in eine Stelle einer anderen Kategorie bestellt werden, ausser: | nicht in eine Stelle einer anderen Kategorie bestellt werden, ausser: |
1. auf eigenen Antrag, | 1. auf eigenen Antrag, |
2. im Fall einer Reorganisation des Polizeikorps, dem sie zugewiesen | 2. im Fall einer Reorganisation des Polizeikorps, dem sie zugewiesen |
sind, | sind, |
3. wenn sie Gegenstand einer disziplinarrechtlichen Verfolgung sind, | 3. wenn sie Gegenstand einer disziplinarrechtlichen Verfolgung sind, |
4. wenn sie Gegenstand einer Ordnungsmassnahme sind, | 4. wenn sie Gegenstand einer Ordnungsmassnahme sind, |
5. bei erwiesenen medizinischen Gründen, | 5. bei erwiesenen medizinischen Gründen, |
6. wenn sie bei der letzten Bewertung die Endnote "ungenügend" | 6. wenn sie bei der letzten Bewertung die Endnote "ungenügend" |
erhalten haben. » | erhalten haben. » |
Art. 24 - [Einfügung einer Anlage 19 in den RSPol] | Art. 24 - [Einfügung einer Anlage 19 in den RSPol] |
KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. November | KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. November |
2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals | 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals |
der Polizeidienste | der Polizeidienste |
Art. 25 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur | Art. 25 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur |
Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der | Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der |
Polizeidienste wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Polizeidienste wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 8 - Für jede ausgeschriebene Stelle, um die sich ein | « Art. 8 - Für jede ausgeschriebene Stelle, um die sich ein |
Personalmitglied bewirbt, stellt die in Artikel 15 erwähnte Behörde, | Personalmitglied bewirbt, stellt die in Artikel 15 erwähnte Behörde, |
von der das Personalmitglied abhängt, oder das von ihr bestimmte | von der das Personalmitglied abhängt, oder das von ihr bestimmte |
Personalmitglied eine Mobilitätsakte gemäss Artikel VI.II.13 RSPol | Personalmitglied eine Mobilitätsakte gemäss Artikel VI.II.13 RSPol |
zusammen. » | zusammen. » |
Art. 26 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 26 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 17 - Am Ende des Verfahrens zur Vergabe der Stellen übermittelt | « Art. 17 - Am Ende des Verfahrens zur Vergabe der Stellen übermittelt |
die in Artikel VI.II.15 Absatz 1 RSPol erwähnte Behörde der Direktion | die in Artikel VI.II.15 Absatz 1 RSPol erwähnte Behörde der Direktion |
der Mobilität und der Laufbahnverwaltung die Ernennungsakte. Die | der Mobilität und der Laufbahnverwaltung die Ernennungsakte. Die |
Unterlagen in Bezug auf das Verfahren werden vom Korpschef | Unterlagen in Bezug auf das Verfahren werden vom Korpschef |
beziehungsweise vom Dienstleiter, der die Auswahl durchgeführt hat, | beziehungsweise vom Dienstleiter, der die Auswahl durchgeführt hat, |
vor Ort aufbewahrt. » | vor Ort aufbewahrt. » |
Art. 27 - In Kapitel VI desselben Erlasses wird ein Artikel 17bis mit | Art. 27 - In Kapitel VI desselben Erlasses wird ein Artikel 17bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 17bis - Das Personalmitglied kann sich pro Mobilitätszyklus um | « Art. 17bis - Das Personalmitglied kann sich pro Mobilitätszyklus um |
maximal drei Stellen bewerben. » | maximal drei Stellen bewerben. » |
Art. 28 - In Kapitel VI desselben Erlasses wird ein Artikel 17ter mit | Art. 28 - In Kapitel VI desselben Erlasses wird ein Artikel 17ter mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 17ter - Wird eine Stelle für vakant erklärt und ist in | « Art. 17ter - Wird eine Stelle für vakant erklärt und ist in |
Anwendung von Artikel VI.II.15 Absatz 1 Nr. 4 RSPol eine | Anwendung von Artikel VI.II.15 Absatz 1 Nr. 4 RSPol eine |
Anwerbungsreserve zusammengestellt worden, kann die Ernennungsbehörde | Anwerbungsreserve zusammengestellt worden, kann die Ernennungsbehörde |
einen geeigneten Bewerber ernennen. » | einen geeigneten Bewerber ernennen. » |
Art. 29 - In Artikel 18 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 29 - In Artikel 18 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter |
"Artikel VI.II.18 Nr. 1 RSPol" durch die Wörter "Artikel VI.II.18 | "Artikel VI.II.18 Nr. 1 RSPol" durch die Wörter "Artikel VI.II.18 |
Absatz 2 Nr. 1 RSPol" ersetzt. | Absatz 2 Nr. 1 RSPol" ersetzt. |
Art. 30 - Anlage 1 zum selben Erlass wird durch Anlage 1 zum | Art. 30 - Anlage 1 zum selben Erlass wird durch Anlage 1 zum |
vorliegenden Erlass ersetzt. | vorliegenden Erlass ersetzt. |
Art. 31 - Anlage 2 zum selben Erlass wird durch Anlage 2 zum | Art. 31 - Anlage 2 zum selben Erlass wird durch Anlage 2 zum |
vorliegenden Erlass ersetzt. | vorliegenden Erlass ersetzt. |
Art. 32 - Anlage 3 zum selben Erlass wird durch Anlage 3 zum | Art. 32 - Anlage 3 zum selben Erlass wird durch Anlage 3 zum |
vorliegenden Erlass ersetzt. | vorliegenden Erlass ersetzt. |
KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. November | KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. November |
2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des | 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des |
Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener | Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener |
Übergangsbestimmungen | Übergangsbestimmungen |
Art. 33 - Artikel 69 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 | Art. 33 - Artikel 69 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 |
über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders | über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders |
der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener | der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener |
Übergangsbestimmungen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Übergangsbestimmungen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 69 - Für die Beförderung durch Aufsteigen in den Offizierskader | « Art. 69 - Für die Beförderung durch Aufsteigen in den Offizierskader |
werden folgende Personalmitglieder des Einsatzkaders von den in | werden folgende Personalmitglieder des Einsatzkaders von den in |
Artikel 34 Nr. 1 erwähnten Ausbildungsmodulen und den damit | Artikel 34 Nr. 1 erwähnten Ausbildungsmodulen und den damit |
verbundenen Prüfungen sowie von den in Artikel 34 Nr. 2 erwähnten | verbundenen Prüfungen sowie von den in Artikel 34 Nr. 2 erwähnten |
Ausbildungspraktika befreit: | Ausbildungspraktika befreit: |
1. Personalmitglieder des Einsatzkaders, die unter die Gehaltstabelle | 1. Personalmitglieder des Einsatzkaders, die unter die Gehaltstabelle |
M7bis, M7, M6 oder M5.2 fallen, | M7bis, M7, M6 oder M5.2 fallen, |
2. Personalmitglieder des Einsatzkaders, die Inhaber des Brevets eines | 2. Personalmitglieder des Einsatzkaders, die Inhaber des Brevets eines |
Offiziers der Gemeindepolizei sind, das im Königlichen Erlass vom 12. | Offiziers der Gemeindepolizei sind, das im Königlichen Erlass vom 12. |
April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines | April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines |
Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in | Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in |
Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur | Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur |
Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der | Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der |
Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die | Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die |
Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- | Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- |
und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden | und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden |
Offiziers der Gemeindepolizei erwähnt ist, | Offiziers der Gemeindepolizei erwähnt ist, |
3. Personalmitglieder des Einsatzkaders, die Inhaber des Brevets eines | 3. Personalmitglieder des Einsatzkaders, die Inhaber des Brevets eines |
höheren Unteroffiziers sind, das in Artikel 28 § 1 des Königlichen | höheren Unteroffiziers sind, das in Artikel 28 § 1 des Königlichen |
Erlasses vom 1. April 1996 über die Beförderung in den Dienstgrad | Erlasses vom 1. April 1996 über die Beförderung in den Dienstgrad |
eines Adjutanten der Gendarmerie erwähnt ist. | eines Adjutanten der Gendarmerie erwähnt ist. |
Die in Absatz 1 erwähnten Befreiungen gelten ebenfalls unter den im | Die in Absatz 1 erwähnten Befreiungen gelten ebenfalls unter den im |
selben Absatz erwähnten Bedingungen für die Personalmitglieder des | selben Absatz erwähnten Bedingungen für die Personalmitglieder des |
Einsatzkaders, die gemäss Artikel IV.I.1 RSPol extern angeworben | Einsatzkaders, die gemäss Artikel IV.I.1 RSPol extern angeworben |
werden. » | werden. » |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 34 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 34 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausgenommen Artikel 33, der mit 29. | Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausgenommen Artikel 33, der mit 29. |
Juli 2005 wirksam wird. | Juli 2005 wirksam wird. |
Art. 35 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern | Art. 35 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005« Anlage 1 zum | Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005« Anlage 1 zum |
Königlichen Erlass vom 20. November 2001 » | Königlichen Erlass vom 20. November 2001 » |
MINDESTINHALT DER MITTEILUNG EINER VAKANTEN STELLE AN DIE DIREKTION | MINDESTINHALT DER MITTEILUNG EINER VAKANTEN STELLE AN DIE DIREKTION |
DER MOBILITÄT UND DER LAUFBAHNVERWALTUNG | DER MOBILITÄT UND DER LAUFBAHNVERWALTUNG |
1. Bezeichnung der Funktion, Anzahl vakanter Stellen und, | 1. Bezeichnung der Funktion, Anzahl vakanter Stellen und, |
gegebenenfalls, ob es sich um eine spezialisierte Stelle handelt, mit | gegebenenfalls, ob es sich um eine spezialisierte Stelle handelt, mit |
der eventuell eine Funktionszulage verbunden ist, oder um eine in | der eventuell eine Funktionszulage verbunden ist, oder um eine in |
Artikel VI.II.12bis RSPol erwähnte Stelle handelt, | Artikel VI.II.12bis RSPol erwähnte Stelle handelt, |
2. kurze Funktionsbeschreibung der zu vergebenden Stelle, | 2. kurze Funktionsbeschreibung der zu vergebenden Stelle, |
3. erwünschtes Profil, | 3. erwünschtes Profil, |
4. gewöhnlicher Arbeitsort, | 4. gewöhnlicher Arbeitsort, |
5. Kategorien des Personals, das sich um die vakante Stelle bewerben | 5. Kategorien des Personals, das sich um die vakante Stelle bewerben |
darf, | darf, |
6. Art der Auswahl der Bewerber und insbesondere, ob die Stelle im | 6. Art der Auswahl der Bewerber und insbesondere, ob die Stelle im |
Sinne von Artikel VI.II.22 RSPol nach Dienstalter vergeben wird oder | Sinne von Artikel VI.II.22 RSPol nach Dienstalter vergeben wird oder |
ob die Tests und Eignungsprüfungen als Ausschlusskriterium gelten | ob die Tests und Eignungsprüfungen als Ausschlusskriterium gelten |
(Artikel VI.II.21 Absatz 1 Nr. 6 RSPol), | (Artikel VI.II.21 Absatz 1 Nr. 6 RSPol), |
7. Adresse, Telefonnummer und Dienst, wo nähere Informationen über die | 7. Adresse, Telefonnummer und Dienst, wo nähere Informationen über die |
vakante Stelle erhältlich sind, | vakante Stelle erhältlich sind, |
Gegebenenfalls: | Gegebenenfalls: |
8. Zusammensetzung der zuständigen Auswahlkommission oder, ob man sich | 8. Zusammensetzung der zuständigen Auswahlkommission oder, ob man sich |
an die in Artikel VI.II.46 RSPol erwähnte nationale Auswahlkommission | an die in Artikel VI.II.46 RSPol erwähnte nationale Auswahlkommission |
für Offiziere der lokalen Polizei wendet oder, je nach Fall, an die in | für Offiziere der lokalen Polizei wendet oder, je nach Fall, an die in |
Artikel VI.II.52 RSPol erwähnte nationale Auswahlkommission für | Artikel VI.II.52 RSPol erwähnte nationale Auswahlkommission für |
Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei, | Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei, |
9. ob es sich um eine Stelle handelt, die erst nach einer bestimmten | 9. ob es sich um eine Stelle handelt, die erst nach einer bestimmten |
Zeit tatsächlich vakant sein wird. | Zeit tatsächlich vakant sein wird. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2005 zur Abänderung | Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2005 zur Abänderung |
verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der | verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der |
Polizeidienste beigefügt zu werden | Polizeidienste beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005 | Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005 |
« Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 20. November 2001 » | « Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 20. November 2001 » |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2005 zur Abänderung | Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2005 zur Abänderung |
verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der | verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der |
Polizeidienste beigefügt zu werden | Polizeidienste beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005 | Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005 |
« Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 20. November 2001 » | « Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 20. November 2001 » |
MOBILITÄTSBLATT | MOBILITÄTSBLATT |
1. Identifizierung des Bewerbers | 1. Identifizierung des Bewerbers |
Name: . . . . . | Name: . . . . . |
Vorname: . . . . . | Vorname: . . . . . |
Identifizierungsnummer: . . . . . | Identifizierungsnummer: . . . . . |
2. Verwaltungsdaten | 2. Verwaltungsdaten |
Dienstgrad und Datum der Beförderung in diesen Dienstgrad: . . . . . | Dienstgrad und Datum der Beförderung in diesen Dienstgrad: . . . . . |
Dienstalter entsprechend der in Artikel II.I.9 RSPol erwähnten | Dienstalter entsprechend der in Artikel II.I.9 RSPol erwähnten |
jährlichen Liste: . . . . . | jährlichen Liste: . . . . . |
Identifizierung der heutigen Stelle, Datum der Ernennung | Identifizierung der heutigen Stelle, Datum der Ernennung |
beziehungsweise Bestellung in diese Stelle und Zuweisungsart: . . . . | beziehungsweise Bestellung in diese Stelle und Zuweisungsart: . . . . |
. | . |
Statutarisch oder vertraglich angestellt (1) | Statutarisch oder vertraglich angestellt (1) |
Administrativer Stand: aktiver Dienst, Inaktivität, | Administrativer Stand: aktiver Dienst, Inaktivität, |
Zurdispositionstellung (1) | Zurdispositionstellung (1) |
Anerkannte Sprachkenntnisse (2): . . . . . | Anerkannte Sprachkenntnisse (2): . . . . . |
Grad der medizinischen Eignung (2): . . . . . | Grad der medizinischen Eignung (2): . . . . . |
Vorherige Stellen- und Mandatszuweisungen: . . . . . | Vorherige Stellen- und Mandatszuweisungen: . . . . . |
Eventuelle Beschränkung hinsichtlich der territorialen Einsetzbarkeit, | Eventuelle Beschränkung hinsichtlich der territorialen Einsetzbarkeit, |
wie in Artikel IV.I.18 RSPol erwähnt: . . . . . | wie in Artikel IV.I.18 RSPol erwähnt: . . . . . |
Liste der erhaltenen Brevets: . . . . . | Liste der erhaltenen Brevets: . . . . . |
Noch nicht gelöschte Disziplinarstrafe(n): . . . . . | Noch nicht gelöschte Disziplinarstrafe(n): . . . . . |
Bestehen einer eventuell noch nicht abgeschlossenen Disziplinarakte: . | Bestehen einer eventuell noch nicht abgeschlossenen Disziplinarakte: . |
. . . . | . . . . |
Name, Vorname, Dienstgrad und Unterschrift des Endverantwortlichen für | Name, Vorname, Dienstgrad und Unterschrift des Endverantwortlichen für |
die Bewertung oder des von ihm bestimmten Personalmitglieds: . . . . . | die Bewertung oder des von ihm bestimmten Personalmitglieds: . . . . . |
Stempel des Korps/Dienstes: | Stempel des Korps/Dienstes: |
(1) Unzutreffendes streichen. | (1) Unzutreffendes streichen. |
(2) Falls nötig in Bezug auf die Stelle, um die sich beworben wird. | (2) Falls nötig in Bezug auf die Stelle, um die sich beworben wird. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2005 zur Abänderung | Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2005 zur Abänderung |
verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der | verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der |
Polizeidienste beigefügt zu werden | Polizeidienste beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |