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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 25 mai 1999 fixant le modèle de la demande que les citoyens non belges de l'Union européenne établis en Belgique doivent introduire auprès de la commune de leur résidence principale s'ils souhaitent être inscrits sur la liste des électeurs dressée en prévision des élections communales, ainsi que les modèles de la décision par laquelle le collège des bourgmestre et échevins soit agrée cette demande, soit la rejette | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 25 mei 1999 tot vaststelling van het model van de aanvraag die de niet-Belgische burgers van de Europese Unie die in België gevestigd zijn, moeten indienen bij de gemeente van hun hoofdverblijfplaats als zij wensen ingeschreven te worden op de kiezerslijst die opgesteld wordt voor de gemeenteraadsverkiezingen, evenals de modellen van de beslissing waarbij het college van burgemeester en schepenen deze aanvraag ofwel erkent, ofwel verwerpt |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
19 SEPTEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 19 SEPTEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté ministériel du 25 mai 1999 fixant le | officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 25 mei |
modèle de la demande que les citoyens non belges de l'Union européenne | 1999 tot vaststelling van het model van de aanvraag die de |
établis en Belgique doivent introduire auprès de la commune de leur | niet-Belgische burgers van de Europese Unie die in België gevestigd |
résidence principale s'ils souhaitent être inscrits sur la liste des | zijn, moeten indienen bij de gemeente van hun hoofdverblijfplaats als |
électeurs dressée en prévision des élections communales, ainsi que les | zij wensen ingeschreven te worden op de kiezerslijst die opgesteld |
modèles de la décision par laquelle le collège des bourgmestre et | wordt voor de gemeenteraadsverkiezingen, evenals de modellen van de |
beslissing waarbij het college van burgemeester en schepenen deze | |
échevins soit agrée cette demande, soit la rejette | aanvraag ofwel erkent, ofwel verwerpt |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het |
ministériel du 25 mai 1999 fixant le modèle de la demande que les | ministerieel besluit van 25 mei 1999 tot vaststelling van het model |
citoyens non belges de l'Union européenne établis en Belgique doivent | van de aanvraag die de niet-Belgische burgers van de Europese Unie die |
introduire auprès de la commune de leur résidence principale s'ils | in België gevestigd zijn, moeten indienen bij de gemeente van hun |
souhaitent être inscrits sur la liste des électeurs dressée en | hoofdverblijfplaats als zij wensen ingeschreven te worden op de |
prévision des élections communales, ainsi que les modèles de la | kiezerslijst die opgesteld wordt voor de gemeenteraadsverkiezingen, |
décision par laquelle le collège des bourgmestre et échevins soit | evenals de modellen van de beslissing waarbij het college van |
agrée cette demande, soit la rejette, établi par le Service central de | burgemeester en schepenen deze aanvraag ofwel erkent, ofwel verwerpt, |
traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 25 mai 1999 | vertaling van het ministerieel besluit van 25 mei 1999 tot |
fixant le modèle de la demande que les citoyens non belges de l'Union | vaststelling van het model van de aanvraag die de niet-Belgische |
européenne établis en Belgique doivent introduire auprès de la commune | burgers van de Europese Unie die in België gevestigd zijn, moeten |
de leur résidence principale s'ils souhaitent être inscrits sur la | indienen bij de gemeente van hun hoofdverblijfplaats als zij wensen |
liste des électeurs dressée en prévision des élections communales, | ingeschreven te worden op de kiezerslijst die opgesteld wordt voor de |
ainsi que les modèles de la décision par laquelle le collège des | gemeenteraadsverkiezingen, evenals de modellen van de beslissing |
bourgmestre et échevins soit agrée cette demande, soit la rejette. | waarbij het college van burgemeester en schepenen deze aanvraag ofwel |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
erkent, ofwel verwerpt. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 19 septembre 1999. | Gegeven te Brussel, 19 september 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
25. MAI 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters des | 25. MAI 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters des |
Antrags, den in Belgien ansässige nichtbelgische Bürger der | Antrags, den in Belgien ansässige nichtbelgische Bürger der |
Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen | Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen |
müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte | müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte |
Wählerliste eingetragen werden möchten, und der Muster des Beschlusses | Wählerliste eingetragen werden möchten, und der Muster des Beschlusses |
des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Zulassung oder Ablehnung | des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Zulassung oder Ablehnung |
dieses Antrags | dieses Antrags |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Januar 1999 zur Abänderung des | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Januar 1999 zur Abänderung des |
Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, des | Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, des |
neuen Gemeindegesetzes und des Gemeindewahlgesetzes und zur Ausführung | neuen Gemeindegesetzes und des Gemeindewahlgesetzes und zur Ausführung |
der Richtlinie Nr. 94/80/EG des Rates der Europäischen Union vom 19. | der Richtlinie Nr. 94/80/EG des Rates der Europäischen Union vom 19. |
Dezember 1994; | Dezember 1994; |
Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, | Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, |
insbesondere des Artikels 1bis § 2 Absatz 1 und 9, eingefügt durch das | insbesondere des Artikels 1bis § 2 Absatz 1 und 9, eingefügt durch das |
vorerwähnte Gesetz vom 27. Januar 1999; | vorerwähnte Gesetz vom 27. Januar 1999; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August | Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August |
1996; | 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass das vorerwähnte Gesetz vom 27. Januar 1999 am 9. | In der Erwägung, dass das vorerwähnte Gesetz vom 27. Januar 1999 am 9. |
Februar 1999 in Kraft getreten ist; dass nichtbelgische Bürger der | Februar 1999 in Kraft getreten ist; dass nichtbelgische Bürger der |
Europäischen Union, die sich auf unserem Staatsgebiet niedergelassen | Europäischen Union, die sich auf unserem Staatsgebiet niedergelassen |
haben, sich seit letzterem Datum an die Gemeinde ihres Hauptwohnortes | haben, sich seit letzterem Datum an die Gemeinde ihres Hauptwohnortes |
richten können, um für die Gemeindewahlen vom 8. Oktober 2000 als | richten können, um für die Gemeindewahlen vom 8. Oktober 2000 als |
Wähler zugelassen zu werden; dass folglich das Muster des Antrags, den | Wähler zugelassen zu werden; dass folglich das Muster des Antrags, den |
sie zu diesem Zweck bei dieser Gemeinde einreichen müssen, | sie zu diesem Zweck bei dieser Gemeinde einreichen müssen, |
unverzüglich festgelegt werden muss, | unverzüglich festgelegt werden muss, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Der Antrag, den in Belgien ansässige nichtbelgische Bürger | Artikel 1 - Der Antrag, den in Belgien ansässige nichtbelgische Bürger |
der Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes | der Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes |
einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen | einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen |
erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten, wird auf einem | erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten, wird auf einem |
Formular erstellt, das dem Muster in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass | Formular erstellt, das dem Muster in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass |
entspricht. | entspricht. |
Art. 2 - Der Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur | Art. 2 - Der Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur |
Zulassung des in Artikel 1 erwähnten Antrags wird auf einem Formular | Zulassung des in Artikel 1 erwähnten Antrags wird auf einem Formular |
erstellt, das dem Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass | erstellt, das dem Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass |
entspricht. | entspricht. |
Art. 3 - Der Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur | Art. 3 - Der Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur |
Ablehnung des in Artikel 1 erwähnten Antrags wird auf einem Formular | Ablehnung des in Artikel 1 erwähnten Antrags wird auf einem Formular |
erstellt, das dem Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass | erstellt, das dem Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass |
entspricht. | entspricht. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 25. Mai 1999 | Brüssel, den 25. Mai 1999 |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
Anlage 1 - Muster des Antrags, den in Belgien ansässige nichtbelgische | Anlage 1 - Muster des Antrags, den in Belgien ansässige nichtbelgische |
Bürger der Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes | Bürger der Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes |
einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen | einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen |
erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten | erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten |
Der/Die Unterzeichnete | Der/Die Unterzeichnete |
- Name und Vornamen: . . . . . | - Name und Vornamen: . . . . . |
- Geburtsdatum: . . . . . | - Geburtsdatum: . . . . . |
- Adresse: . . . . . | - Adresse: . . . . . |
- Staatsangehörigkeit (1): . . . . . | - Staatsangehörigkeit (1): . . . . . |
beantragt hiermit gemäss Artikel 1bis § 2 des Gemeindewahlgesetzes, | beantragt hiermit gemäss Artikel 1bis § 2 des Gemeindewahlgesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Januar 1999, seine/ihre Eintragung | eingefügt durch das Gesetz vom 27. Januar 1999, seine/ihre Eintragung |
in die Wählerliste, die im Hinblick auf die ordentliche Erneuerung der | in die Wählerliste, die im Hinblick auf die ordentliche Erneuerung der |
Gemeinderäte alle sechs Jahre am 1. August des Jahres, in dem diese | Gemeinderäte alle sechs Jahre am 1. August des Jahres, in dem diese |
Erneuerung stattfindet, erstellt wird. | Erneuerung stattfindet, erstellt wird. |
Er/Sie erklärt auf Ehre, dass gegen ihn/sie in Belgien weder ein | Er/Sie erklärt auf Ehre, dass gegen ihn/sie in Belgien weder ein |
Urteil noch ein Entscheid ausgesprochen worden ist, der für ihn/sie in | Urteil noch ein Entscheid ausgesprochen worden ist, der für ihn/sie in |
Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches den Ausschluss | Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches den Ausschluss |
vom Wahlrecht beziehungsweise die Aussetzung des Wahlrechts bedeutet. | vom Wahlrecht beziehungsweise die Aussetzung des Wahlrechts bedeutet. |
Er/Sie erklärt zu wissen: | Er/Sie erklärt zu wissen: |
- dass, wenn seiner/ihrer Eintragung in die Wählerliste stattgegeben | - dass, wenn seiner/ihrer Eintragung in die Wählerliste stattgegeben |
wird (2), er/sie bei Strafe der durch das belgische Wahlgesetz | wird (2), er/sie bei Strafe der durch das belgische Wahlgesetz |
vorgesehenen und in den Artikeln 207 bis 210 des Wahlgesetzbuches | vorgesehenen und in den Artikeln 207 bis 210 des Wahlgesetzbuches |
erwähnten Sanktionen, die aufgrund von Artikel 62 des am 4. August | erwähnten Sanktionen, die aufgrund von Artikel 62 des am 4. August |
1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes auf die Gemeindewahlen | 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes auf die Gemeindewahlen |
anwendbar sind, verpflichtet ist, an der Wahl teilzunehmen, | anwendbar sind, verpflichtet ist, an der Wahl teilzunehmen, |
- dass seine/ihre Eintragung in die Wählerliste abgelehnt werden kann, | - dass seine/ihre Eintragung in die Wählerliste abgelehnt werden kann, |
wenn sich herausstellt: | wenn sich herausstellt: |
* dass er/sie am Datum der ersten Gemeindewahlen nach der | * dass er/sie am Datum der ersten Gemeindewahlen nach der |
Unterzeichnung dieses Antrags das achtzehnte Lebensjahr nicht | Unterzeichnung dieses Antrags das achtzehnte Lebensjahr nicht |
vollendet haben wird, | vollendet haben wird, |
* dass er/sie an diesem Datum wegen eines in Belgien ausgesprochenen | * dass er/sie an diesem Datum wegen eines in Belgien ausgesprochenen |
Urteils oder Entscheids unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des | Urteils oder Entscheids unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des |
Wahlgesetzbuches fallen wird, | Wahlgesetzbuches fallen wird, |
- dass, selbst wenn seiner/ihrer Eintragung in die Wählerliste | - dass, selbst wenn seiner/ihrer Eintragung in die Wählerliste |
stattgegeben wird, diese Zulassung entzogen werden kann, wenn nach | stattgegeben wird, diese Zulassung entzogen werden kann, wenn nach |
ihrer Erteilung | ihrer Erteilung |
* gegen ihn/sie in Belgien ein Urteil oder ein Entscheid ausgesprochen | * gegen ihn/sie in Belgien ein Urteil oder ein Entscheid ausgesprochen |
wird, der für ihn/sie in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des | wird, der für ihn/sie in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des |
Wahlgesetzbuches entweder den endgültigen Ausschluss vom Wahlrecht | Wahlgesetzbuches entweder den endgültigen Ausschluss vom Wahlrecht |
oder eine Aussetzung dieses Rechts am Datum der Wahl bedeutet, | oder eine Aussetzung dieses Rechts am Datum der Wahl bedeutet, |
* sich herausstellt, dass er/sie die Staatsangehörigkeit eines | * sich herausstellt, dass er/sie die Staatsangehörigkeit eines |
Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht mehr besitzt oder dass | Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht mehr besitzt oder dass |
er/sie in Belgien endgültig aus den Bevölkerungsregistern gestrichen | er/sie in Belgien endgültig aus den Bevölkerungsregistern gestrichen |
worden ist, entweder weil er/sie versäumt hat, seinen/ihren | worden ist, entweder weil er/sie versäumt hat, seinen/ihren |
Wohnortswechsel anzugeben, ohne dass sein/ihr neuer Wohnort entdeckt | Wohnortswechsel anzugeben, ohne dass sein/ihr neuer Wohnort entdeckt |
wird, oder weil er/sie seinen/ihren Wohnort ins Ausland verlegt hat, | wird, oder weil er/sie seinen/ihren Wohnort ins Ausland verlegt hat, |
- dass, wenn seine/ihre Eintragung abgelehnt wird, ihm/ihr das | - dass, wenn seine/ihre Eintragung abgelehnt wird, ihm/ihr das |
Beschwerde- und Einspruchsverfahren offensteht, das in Artikel 1bis § | Beschwerde- und Einspruchsverfahren offensteht, das in Artikel 1bis § |
3 des Gemeindewahlgesetzes vorgesehen ist, eingefügt durch das Gesetz | 3 des Gemeindewahlgesetzes vorgesehen ist, eingefügt durch das Gesetz |
vom 27. Januar 1999 (3). | vom 27. Januar 1999 (3). |
Ausgestellt in............................., | Ausgestellt in............................., |
am...................................... (4) | am...................................... (4) |
(Unterschrift) | (Unterschrift) |
- Sichtvermerk des Dienstes, der für das Strafregister der Gemeinde | - Sichtvermerk des Dienstes, der für das Strafregister der Gemeinde |
zuständig ist | zuständig ist |
- Sichtvermerk des Bevölkerungsdienstes (Überprüfung der Eintragung) | - Sichtvermerk des Bevölkerungsdienstes (Überprüfung der Eintragung) |
_____________________________________________________________________ | _____________________________________________________________________ |
Empfangsbestätigung (5) | Empfangsbestätigung (5) |
Der Antrag auf Eintragung von Herrn/Frau . . . . . (Name und | Der Antrag auf Eintragung von Herrn/Frau . . . . . (Name und |
Vornamen) ist vom Bevölkerungsdienst am . . . . . (Datum) | Vornamen) ist vom Bevölkerungsdienst am . . . . . (Datum) |
entgegengenommen worden. | entgegengenommen worden. |
Stempel der Gemeinde Unterschrift des Beamten | Stempel der Gemeinde Unterschrift des Beamten |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 beigefügt zu |
werden | werden |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Fussnoten (auf der Rückseite anzubringen oder dem Antragsformular | Fussnoten (auf der Rückseite anzubringen oder dem Antragsformular |
beizufügen) | beizufügen) |
(1) Hier aus den nachstehend aufgezählten Staatsangehörigkeiten Ihre | (1) Hier aus den nachstehend aufgezählten Staatsangehörigkeiten Ihre |
Staatsangehörigkeit angeben: dänische, deutsche, griechische, | Staatsangehörigkeit angeben: dänische, deutsche, griechische, |
spanische, französische, irische, italienische, luxemburgische, | spanische, französische, irische, italienische, luxemburgische, |
niederländische, portugiesische, englische, österreichische, | niederländische, portugiesische, englische, österreichische, |
finnische, schwedische. | finnische, schwedische. |
(2) Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium überprüft, ob der | (2) Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium überprüft, ob der |
Antragsteller die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt; ist dies der | Antragsteller die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt; ist dies der |
Fall, notifiziert es ihm per Einschreiben seinen Beschluss, ihn in die | Fall, notifiziert es ihm per Einschreiben seinen Beschluss, ihn in die |
Wählerliste einzutragen. Diese Eintragung wird ausserdem in den | Wählerliste einzutragen. Diese Eintragung wird ausserdem in den |
Bevölkerungsregistern vermerkt. | Bevölkerungsregistern vermerkt. |
Die Wahlberechtigungsbedingungen sind folgende: die | Die Wahlberechtigungsbedingungen sind folgende: die |
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (vgl. | Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (vgl. |
Fussnote 1) besitzen, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in | Fussnote 1) besitzen, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in |
den Bevölkerungsregistern der Gemeinde eingetragen sein, bei der der | den Bevölkerungsregistern der Gemeinde eingetragen sein, bei der der |
Antrag eingereicht wird, und sich in keinem der in den Artikeln 6 bis | Antrag eingereicht wird, und sich in keinem der in den Artikeln 6 bis |
9bis des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Fälle des Ausschlusses vom | 9bis des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Fälle des Ausschlusses vom |
Wahlrecht beziehungsweise der Aussetzung des Wahlrechts befinden. | Wahlrecht beziehungsweise der Aussetzung des Wahlrechts befinden. |
Die Bedingungen in bezug auf Alter und auf Nichtaussetzung des | Die Bedingungen in bezug auf Alter und auf Nichtaussetzung des |
Wahlrechts beziehungsweise Nichtausschluss vom Wahlrecht müssen | Wahlrechts beziehungsweise Nichtausschluss vom Wahlrecht müssen |
spätestens am Wahltag erfüllt werden. | spätestens am Wahltag erfüllt werden. |
(3) Wenn der Antragsteller die eine oder andere | (3) Wenn der Antragsteller die eine oder andere |
Wahlberechtigungsbedingung nicht erfüllt, notifiziert ihm das | Wahlberechtigungsbedingung nicht erfüllt, notifiziert ihm das |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde seines Wohnortes per | Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde seines Wohnortes per |
Einschreiben die mit Gründen versehene Ablehnung des Antrags auf | Einschreiben die mit Gründen versehene Ablehnung des Antrags auf |
Eintragung in die Wählerliste. | Eintragung in die Wählerliste. |
In diesem Fall kann der Antragsteller innerhalb zehn Tagen nach dieser | In diesem Fall kann der Antragsteller innerhalb zehn Tagen nach dieser |
Notifizierung seine eventuellen Einwände per an das Bürgermeister- und | Notifizierung seine eventuellen Einwände per an das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium gerichtetes Einschreiben geltend machen. Das | Schöffenkollegium gerichtetes Einschreiben geltend machen. Das |
Kollegium entscheidet innerhalb acht Tagen nach Eingang der | Kollegium entscheidet innerhalb acht Tagen nach Eingang der |
Beschwerde, und sein Beschluss wird dem Betreffenden sofort per | Beschwerde, und sein Beschluss wird dem Betreffenden sofort per |
Einschreiben notifiziert. | Einschreiben notifiziert. |
Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bei seinem | Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bei seinem |
Ablehnungsbeschluss bleibt, kann der Antragsteller innerhalb acht | Ablehnungsbeschluss bleibt, kann der Antragsteller innerhalb acht |
Tagen ab dem Datum der im vorhergehenden Absatz erwähnten | Tagen ab dem Datum der im vorhergehenden Absatz erwähnten |
Notifizierung beim Appellationshof gegen diesen Beschluss Berufung | Notifizierung beim Appellationshof gegen diesen Beschluss Berufung |
einlegen. | einlegen. |
Die Berufung wird in Form eines an den Generalprokurator beim | Die Berufung wird in Form eines an den Generalprokurator beim |
Appellationshof gerichteten Antrags eingereicht. Dieser setzt das | Appellationshof gerichteten Antrags eingereicht. Dieser setzt das |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde sofort | Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde sofort |
davon in Kenntnis. | davon in Kenntnis. |
Die Parteien verfügen über eine Frist von zehn Tagen ab dem Einreichen | Die Parteien verfügen über eine Frist von zehn Tagen ab dem Einreichen |
des Antrags, um neue Schlussanträge zu stellen. Nach Ablauf dieser | des Antrags, um neue Schlussanträge zu stellen. Nach Ablauf dieser |
Frist übermittelt der Generalprokurator dem Chefgreffier des | Frist übermittelt der Generalprokurator dem Chefgreffier des |
Appellationshofes binnen zwei Tagen die Akte, der die neuen | Appellationshofes binnen zwei Tagen die Akte, der die neuen |
Schriftstücke oder Schlussanträge beigefügt werden; dieser bestätigt | Schriftstücke oder Schlussanträge beigefügt werden; dieser bestätigt |
den Empfang der Akte. | den Empfang der Akte. |
Im übrigen wird das Verfahren vor dem Appellationshof durch die | Im übrigen wird das Verfahren vor dem Appellationshof durch die |
Artikel 28 bis 39 des Wahlgesetzbuches geregelt. | Artikel 28 bis 39 des Wahlgesetzbuches geregelt. |
Der Tenor des Entscheids des Appellationshofes wird unverzüglich und | Der Tenor des Entscheids des Appellationshofes wird unverzüglich und |
mit allen Mitteln dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das den | mit allen Mitteln dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das den |
Beschluss, gegen den Berufung eingelegt worden ist, getroffen hat, und | Beschluss, gegen den Berufung eingelegt worden ist, getroffen hat, und |
den anderen Parteien von der Staatsanwaltschaft notifiziert. | den anderen Parteien von der Staatsanwaltschaft notifiziert. |
Der Entscheid wird sofort zur Ausführung gebracht, wenn er für den | Der Entscheid wird sofort zur Ausführung gebracht, wenn er für den |
Berufungskläger die Anerkennung der Wählereigenschaft zur Folge hat. | Berufungskläger die Anerkennung der Wählereigenschaft zur Folge hat. |
Über den Einspruch wird sowohl in Abwesenheit als in Anwesenheit der | Über den Einspruch wird sowohl in Abwesenheit als in Anwesenheit der |
Parteien entschieden. Die einschlägigen Entscheide des | Parteien entschieden. Die einschlägigen Entscheide des |
Appellationshofes gelten als kontradiktorische Entscheide; gegen sie | Appellationshofes gelten als kontradiktorische Entscheide; gegen sie |
kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. | kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. |
(4) Die Anträge auf Eintragung in die im Hinblick auf die | (4) Die Anträge auf Eintragung in die im Hinblick auf die |
Gemeindewahlen erstellte Wählerliste können jederzeit eingereicht | Gemeindewahlen erstellte Wählerliste können jederzeit eingereicht |
werden, ausser während des Zeitraums ab dem Tag der Erstellung dieser | werden, ausser während des Zeitraums ab dem Tag der Erstellung dieser |
Liste (dem 1. August des Jahres, in dem die ordentliche Erneuerung der | Liste (dem 1. August des Jahres, in dem die ordentliche Erneuerung der |
Gemeinderäte stattfindet) bis zum Tag der Wahl, für die diese Liste | Gemeinderäte stattfindet) bis zum Tag der Wahl, für die diese Liste |
erstellt wird. Ab dem Tag nach der Wahl können Anträge erneut | erstellt wird. Ab dem Tag nach der Wahl können Anträge erneut |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Genauso kann jede als Wähler zugelassene Person jederzeit ausser | Genauso kann jede als Wähler zugelassene Person jederzeit ausser |
während des im vorhergehenden Absatz erwähnten Zeitraums bei der | während des im vorhergehenden Absatz erwähnten Zeitraums bei der |
Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort hat, schriftlich erklären, | Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort hat, schriftlich erklären, |
dass sie auf diese Eigenschaft verzichtet. | dass sie auf diese Eigenschaft verzichtet. |
Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Betreffende die | Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Betreffende die |
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und auf seine Eigenschaft als | Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und auf seine Eigenschaft als |
Wähler nicht verzichtet hat, ungeachtet der Gemeinde seines Wohnortes | Wähler nicht verzichtet hat, ungeachtet der Gemeinde seines Wohnortes |
in Belgien. | in Belgien. |
Wenn nichtbelgische Bürger der Europäischen Union, nachdem sie als | Wenn nichtbelgische Bürger der Europäischen Union, nachdem sie als |
Wähler zugelassen worden sind, bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes | Wähler zugelassen worden sind, bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes |
schriftlich erklärt haben, dass sie auf diese Eigenschaft verzichten, | schriftlich erklärt haben, dass sie auf diese Eigenschaft verzichten, |
können sie erst nach den Gemeindewahlen, für die sie in dieser | können sie erst nach den Gemeindewahlen, für die sie in dieser |
Eigenschaft eingetragen worden waren, einen neuen Antrag auf Zulassung | Eigenschaft eingetragen worden waren, einen neuen Antrag auf Zulassung |
als Wähler einreichen. | als Wähler einreichen. |
(5) Die Empfangsbestätigung des Antrags wird vom Beamten der | (5) Die Empfangsbestätigung des Antrags wird vom Beamten der |
Gemeindeverwaltung abgetrennt und dem Antragsteller ausgehändigt, | Gemeindeverwaltung abgetrennt und dem Antragsteller ausgehändigt, |
nachdem sie ordnungsgemäss datiert und unterzeichnet und mit dem | nachdem sie ordnungsgemäss datiert und unterzeichnet und mit dem |
Siegel der Gemeinde versehen worden ist. | Siegel der Gemeinde versehen worden ist. |
Anlage 2 - Muster des Beschlusses, durch den das Bürgermeister- und | Anlage 2 - Muster des Beschlusses, durch den das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium dem Antrag stattgibt, den nichtbelgische Bürger der | Schöffenkollegium dem Antrag stattgibt, den nichtbelgische Bürger der |
Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen | Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen |
müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte | müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte |
Wählerliste eingetragen werden möchten | Wählerliste eingetragen werden möchten |
Gemeinde . . . . . | Gemeinde . . . . . |
Verwaltungsbezirk . . . . . | Verwaltungsbezirk . . . . . |
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, | Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, |
Aufgrund des am . . . . . (Datum des Einreichens des Antrags) | Aufgrund des am . . . . . (Datum des Einreichens des Antrags) |
von . . . . . | von . . . . . |
(Name, Vornamen und vollständige Adresse) eingereichten Antrags auf | (Name, Vornamen und vollständige Adresse) eingereichten Antrags auf |
Eintragung in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte | Eintragung in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte |
Wählerliste; | Wählerliste; |
In der Erwägung, dass der/die Betreffende die | In der Erwägung, dass der/die Betreffende die |
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, um als Wähler(in) an diesen | Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, um als Wähler(in) an diesen |
Wahlen teilzunehmen; | Wahlen teilzunehmen; |
In der Erwägung, dass der/die Betreffende in den Bevölkerungsregistern | In der Erwägung, dass der/die Betreffende in den Bevölkerungsregistern |
der Gemeinde eingetragen ist und er/sie seinen/ihren Antrag | der Gemeinde eingetragen ist und er/sie seinen/ihren Antrag |
fristgerecht eingereicht hat (1), | fristgerecht eingereicht hat (1), |
Gibt dem von der vorerwähnten Person eingereichten Antrag auf | Gibt dem von der vorerwähnten Person eingereichten Antrag auf |
Eintragung in die Wählerliste statt (2) (3). | Eintragung in die Wählerliste statt (2) (3). |
Den . . . . . (Datum) | Den . . . . . (Datum) |
Im Namen des Kollegiums: | Im Namen des Kollegiums: |
Der Sekretär | Der Sekretär |
(Name und Unterschrift) | (Name und Unterschrift) |
Der Bürgermeister | Der Bürgermeister |
(Name und Unterschrift) | (Name und Unterschrift) |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 beigefügt zu |
werden | werden |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Fussnoten (auf der Rückseite anzubringen oder dem Formular beizufügen) | Fussnoten (auf der Rückseite anzubringen oder dem Formular beizufügen) |
(1) Der Antrag muss für unzulässig erklärt werden, wenn er während des | (1) Der Antrag muss für unzulässig erklärt werden, wenn er während des |
Zeitraums ab dem Tag der Erstellung der Wählerliste (dem 1. August des | Zeitraums ab dem Tag der Erstellung der Wählerliste (dem 1. August des |
Jahres, in dem die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte | Jahres, in dem die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte |
stattfindet) bis zum Tag der Wahl, für die diese Liste erstellt worden | stattfindet) bis zum Tag der Wahl, für die diese Liste erstellt worden |
ist, eingereicht wird. | ist, eingereicht wird. |
(2) Vorliegender Beschluss muss dem/der Betreffenden per Einschreiben | (2) Vorliegender Beschluss muss dem/der Betreffenden per Einschreiben |
notifiziert werden. Ausserdem wird die daraus erfolgende Eintragung in | notifiziert werden. Ausserdem wird die daraus erfolgende Eintragung in |
den Bevölkerungsregistern vermerkt. | den Bevölkerungsregistern vermerkt. |
(3) Ausser während des in Fussnote 1 erwähnten Zeitraums kann jede als | (3) Ausser während des in Fussnote 1 erwähnten Zeitraums kann jede als |
Wähler zugelassene Person bei der Gemeinde, in der sie ihren | Wähler zugelassene Person bei der Gemeinde, in der sie ihren |
Hauptwohnort hat, schriftlich erklären, dass sie auf diese Eigenschaft | Hauptwohnort hat, schriftlich erklären, dass sie auf diese Eigenschaft |
verzichtet. | verzichtet. |
Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Betreffende die | Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Betreffende die |
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und auf seine Eigenschaft als | Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und auf seine Eigenschaft als |
Wähler nicht verzichtet hat, ungeachtet der Gemeinde seines Wohnortes | Wähler nicht verzichtet hat, ungeachtet der Gemeinde seines Wohnortes |
in Belgien. | in Belgien. |
Wenn nichtbelgische Bürger der Europäischen Union, nachdem sie als | Wenn nichtbelgische Bürger der Europäischen Union, nachdem sie als |
Wähler zugelassen worden sind, bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes | Wähler zugelassen worden sind, bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes |
schriftlich erklärt haben, dass sie auf diese Eigenschaft verzichten, | schriftlich erklärt haben, dass sie auf diese Eigenschaft verzichten, |
können sie erst nach den Gemeindewahlen, für die sie in dieser | können sie erst nach den Gemeindewahlen, für die sie in dieser |
Eigenschaft eingetragen worden waren, einen neuen Antrag auf Zulassung | Eigenschaft eingetragen worden waren, einen neuen Antrag auf Zulassung |
als Wähler einreichen. | als Wähler einreichen. |
Anlage 3 - Muster des Beschlusses, durch den das Bürgermeister- und | Anlage 3 - Muster des Beschlusses, durch den das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium den Antrag ablehnt, den nichtbelgische Bürger der | Schöffenkollegium den Antrag ablehnt, den nichtbelgische Bürger der |
Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes eingereicht | Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes eingereicht |
haben, um in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte | haben, um in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte |
Wählerliste eingetragen zu werden | Wählerliste eingetragen zu werden |
Gemeinde . . . . . | Gemeinde . . . . . |
Verwaltungsbezirk . . . . . | Verwaltungsbezirk . . . . . |
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, | Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, |
Aufgrund des am . . . . . (Datum des Einreichens des Antrags) | Aufgrund des am . . . . . (Datum des Einreichens des Antrags) |
von . . . . . | von . . . . . |
(Name, Vornamen und vollständige Adresse) eingereichten Antrags auf | (Name, Vornamen und vollständige Adresse) eingereichten Antrags auf |
Eintragung in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte | Eintragung in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte |
Wählerliste; | Wählerliste; |
In der Erwägung, dass der/die Betreffende die nachfolgend | In der Erwägung, dass der/die Betreffende die nachfolgend |
angeführte(n) Wahlberechtigungsbedingung(en) nicht erfüllt: (1) | angeführte(n) Wahlberechtigungsbedingung(en) nicht erfüllt: (1) |
Lehnt den von der vorerwähnten Person eingereichten Antrag auf | Lehnt den von der vorerwähnten Person eingereichten Antrag auf |
Eintragung in die Wählerliste ab (2) (3). | Eintragung in die Wählerliste ab (2) (3). |
Ein neuer Antrag kann zu denselben Zwecken eingereicht werden, sobald | Ein neuer Antrag kann zu denselben Zwecken eingereicht werden, sobald |
der Grund für die vorliegende Ablehnung nicht mehr vorhanden ist. | der Grund für die vorliegende Ablehnung nicht mehr vorhanden ist. |
Den . . . . . (Datum) | Den . . . . . (Datum) |
Im Namen des Kollegiums: | Im Namen des Kollegiums: |
Der Sekretär Der Bürgermeister | Der Sekretär Der Bürgermeister |
(Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift) | (Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift) |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 beigefügt zu |
werden | werden |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Fussnoten (auf der Rückseite anzubringen oder dem Formular beizufügen) | Fussnoten (auf der Rückseite anzubringen oder dem Formular beizufügen) |
(1) Hier ausführlich die Gründe angeben, auf deren Grundlage der | (1) Hier ausführlich die Gründe angeben, auf deren Grundlage der |
Antrag auf Eintragung abzulehnen ist. | Antrag auf Eintragung abzulehnen ist. |
(2) Vorliegender ordnungsgemäss mit Gründen versehener | (2) Vorliegender ordnungsgemäss mit Gründen versehener |
Ablehnungsbeschluss muss dem/der Betreffenden per Einschreiben | Ablehnungsbeschluss muss dem/der Betreffenden per Einschreiben |
notifiziert werden. | notifiziert werden. |
(3) Der Antragsteller, dem ein solcher Ablehnungsbeschluss notifiziert | (3) Der Antragsteller, dem ein solcher Ablehnungsbeschluss notifiziert |
wird, kann innerhalb zehn Tagen nach dieser Notifizierung seine | wird, kann innerhalb zehn Tagen nach dieser Notifizierung seine |
eventuellen Einwände per an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium | eventuellen Einwände per an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
gerichtetes Einschreiben geltend machen. Das Kollegium entscheidet | gerichtetes Einschreiben geltend machen. Das Kollegium entscheidet |
innerhalb acht Tagen nach Eingang der Beschwerde, und sein Beschluss | innerhalb acht Tagen nach Eingang der Beschwerde, und sein Beschluss |
wird dem Betreffenden sofort per Einschreiben notifiziert. | wird dem Betreffenden sofort per Einschreiben notifiziert. |
Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bei seinem | Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bei seinem |
Ablehnungsbeschluss bleibt, kann der Antragsteller innerhalb acht | Ablehnungsbeschluss bleibt, kann der Antragsteller innerhalb acht |
Tagen ab dem Datum der im vorhergehenden Absatz erwähnten | Tagen ab dem Datum der im vorhergehenden Absatz erwähnten |
Notifizierung beim Appellationshof gegen diesen Beschluss Berufung | Notifizierung beim Appellationshof gegen diesen Beschluss Berufung |
einlegen. | einlegen. |
Die Berufung wird in Form eines an den Generalprokurator beim | Die Berufung wird in Form eines an den Generalprokurator beim |
Appellationshof gerichteten Antrags eingereicht. Dieser setzt das | Appellationshof gerichteten Antrags eingereicht. Dieser setzt das |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde sofort | Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde sofort |
davon in Kenntnis. | davon in Kenntnis. |
Die Parteien verfügen über eine Frist von zehn Tagen ab dem Einreichen | Die Parteien verfügen über eine Frist von zehn Tagen ab dem Einreichen |
des Antrags, um neue Schlussanträge zu stellen. Nach Ablauf dieser | des Antrags, um neue Schlussanträge zu stellen. Nach Ablauf dieser |
Frist übermittelt der Generalprokurator dem Chefgreffier des | Frist übermittelt der Generalprokurator dem Chefgreffier des |
Appellationshofes binnen zwei Tagen die Akte, der die neuen | Appellationshofes binnen zwei Tagen die Akte, der die neuen |
Schriftstücke oder Schlussanträge beigefügt werden; dieser bestätigt | Schriftstücke oder Schlussanträge beigefügt werden; dieser bestätigt |
den Empfang der Akte. | den Empfang der Akte. |
Im übrigen wird das Verfahren vor dem Appellationshof durch die | Im übrigen wird das Verfahren vor dem Appellationshof durch die |
Artikel 28 bis 39 des Wahlgesetzbuches geregelt. | Artikel 28 bis 39 des Wahlgesetzbuches geregelt. |
Der Tenor des Entscheids des Appellationshofes wird unverzüglich und | Der Tenor des Entscheids des Appellationshofes wird unverzüglich und |
mit allen Mitteln dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das den | mit allen Mitteln dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das den |
Beschluss, gegen den Berufung eingelegt worden ist, getroffen hat, und | Beschluss, gegen den Berufung eingelegt worden ist, getroffen hat, und |
den anderen Parteien von der Staatsanwaltschaft notifiziert. | den anderen Parteien von der Staatsanwaltschaft notifiziert. |
Der Entscheid wird sofort zur Ausführung gebracht, wenn er für den | Der Entscheid wird sofort zur Ausführung gebracht, wenn er für den |
Berufungskläger die Anerkennung der Wählereigenschaft zur Folge hat. | Berufungskläger die Anerkennung der Wählereigenschaft zur Folge hat. |
Über den Einspruch wird sowohl in Abwesenheit als in Anwesenheit der | Über den Einspruch wird sowohl in Abwesenheit als in Anwesenheit der |
Parteien entschieden. Die einschlägigen Entscheide des | Parteien entschieden. Die einschlägigen Entscheide des |
Appellationshofes gelten als kontradiktorische Entscheide; gegen sie | Appellationshofes gelten als kontradiktorische Entscheide; gegen sie |
kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. | kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 septembre 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 september 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |