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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/09/1999
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 25 mai 1999 fixant le modèle de la demande que les citoyens non belges de l'Union européenne établis en Belgique doivent introduire auprès de la commune de leur résidence principale s'ils souhaitent être inscrits sur la liste des électeurs dressée en prévision des élections communales, ainsi que les modèles de la décision par laquelle le collège des bourgmestre et échevins soit agrée cette demande, soit la rejette Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 25 mei 1999 tot vaststelling van het model van de aanvraag die de niet-Belgische burgers van de Europese Unie die in België gevestigd zijn, moeten indienen bij de gemeente van hun hoofdverblijfplaats als zij wensen ingeschreven te worden op de kiezerslijst die opgesteld wordt voor de gemeenteraadsverkiezingen, evenals de modellen van de beslissing waarbij het college van burgemeester en schepenen deze aanvraag ofwel erkent, ofwel verwerpt
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
19 SEPTEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 19 SEPTEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté ministériel du 25 mai 1999 fixant le officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 25 mei
modèle de la demande que les citoyens non belges de l'Union européenne 1999 tot vaststelling van het model van de aanvraag die de
établis en Belgique doivent introduire auprès de la commune de leur niet-Belgische burgers van de Europese Unie die in België gevestigd
résidence principale s'ils souhaitent être inscrits sur la liste des zijn, moeten indienen bij de gemeente van hun hoofdverblijfplaats als
électeurs dressée en prévision des élections communales, ainsi que les zij wensen ingeschreven te worden op de kiezerslijst die opgesteld
modèles de la décision par laquelle le collège des bourgmestre et wordt voor de gemeenteraadsverkiezingen, evenals de modellen van de
beslissing waarbij het college van burgemeester en schepenen deze
échevins soit agrée cette demande, soit la rejette aanvraag ofwel erkent, ofwel verwerpt
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 25 mai 1999 fixant le modèle de la demande que les ministerieel besluit van 25 mei 1999 tot vaststelling van het model
citoyens non belges de l'Union européenne établis en Belgique doivent van de aanvraag die de niet-Belgische burgers van de Europese Unie die
introduire auprès de la commune de leur résidence principale s'ils in België gevestigd zijn, moeten indienen bij de gemeente van hun
souhaitent être inscrits sur la liste des électeurs dressée en hoofdverblijfplaats als zij wensen ingeschreven te worden op de
prévision des élections communales, ainsi que les modèles de la kiezerslijst die opgesteld wordt voor de gemeenteraadsverkiezingen,
décision par laquelle le collège des bourgmestre et échevins soit evenals de modellen van de beslissing waarbij het college van
agrée cette demande, soit la rejette, établi par le Service central de burgemeester en schepenen deze aanvraag ofwel erkent, ofwel verwerpt,
traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 25 mai 1999 vertaling van het ministerieel besluit van 25 mei 1999 tot
fixant le modèle de la demande que les citoyens non belges de l'Union vaststelling van het model van de aanvraag die de niet-Belgische
européenne établis en Belgique doivent introduire auprès de la commune burgers van de Europese Unie die in België gevestigd zijn, moeten
de leur résidence principale s'ils souhaitent être inscrits sur la indienen bij de gemeente van hun hoofdverblijfplaats als zij wensen
liste des électeurs dressée en prévision des élections communales, ingeschreven te worden op de kiezerslijst die opgesteld wordt voor de
ainsi que les modèles de la décision par laquelle le collège des gemeenteraadsverkiezingen, evenals de modellen van de beslissing
bourgmestre et échevins soit agrée cette demande, soit la rejette. waarbij het college van burgemeester en schepenen deze aanvraag ofwel

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

erkent, ofwel verwerpt.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 19 septembre 1999. Gegeven te Brussel, 19 september 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
25. MAI 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters des 25. MAI 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters des
Antrags, den in Belgien ansässige nichtbelgische Bürger der Antrags, den in Belgien ansässige nichtbelgische Bürger der
Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen
müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte
Wählerliste eingetragen werden möchten, und der Muster des Beschlusses Wählerliste eingetragen werden möchten, und der Muster des Beschlusses
des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Zulassung oder Ablehnung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Zulassung oder Ablehnung
dieses Antrags dieses Antrags
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Januar 1999 zur Abänderung des Aufgrund des Gesetzes vom 27. Januar 1999 zur Abänderung des
Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, des
neuen Gemeindegesetzes und des Gemeindewahlgesetzes und zur Ausführung neuen Gemeindegesetzes und des Gemeindewahlgesetzes und zur Ausführung
der Richtlinie Nr. 94/80/EG des Rates der Europäischen Union vom 19. der Richtlinie Nr. 94/80/EG des Rates der Europäischen Union vom 19.
Dezember 1994; Dezember 1994;
Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes,
insbesondere des Artikels 1bis § 2 Absatz 1 und 9, eingefügt durch das insbesondere des Artikels 1bis § 2 Absatz 1 und 9, eingefügt durch das
vorerwähnte Gesetz vom 27. Januar 1999; vorerwähnte Gesetz vom 27. Januar 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das vorerwähnte Gesetz vom 27. Januar 1999 am 9. In der Erwägung, dass das vorerwähnte Gesetz vom 27. Januar 1999 am 9.
Februar 1999 in Kraft getreten ist; dass nichtbelgische Bürger der Februar 1999 in Kraft getreten ist; dass nichtbelgische Bürger der
Europäischen Union, die sich auf unserem Staatsgebiet niedergelassen Europäischen Union, die sich auf unserem Staatsgebiet niedergelassen
haben, sich seit letzterem Datum an die Gemeinde ihres Hauptwohnortes haben, sich seit letzterem Datum an die Gemeinde ihres Hauptwohnortes
richten können, um für die Gemeindewahlen vom 8. Oktober 2000 als richten können, um für die Gemeindewahlen vom 8. Oktober 2000 als
Wähler zugelassen zu werden; dass folglich das Muster des Antrags, den Wähler zugelassen zu werden; dass folglich das Muster des Antrags, den
sie zu diesem Zweck bei dieser Gemeinde einreichen müssen, sie zu diesem Zweck bei dieser Gemeinde einreichen müssen,
unverzüglich festgelegt werden muss, unverzüglich festgelegt werden muss,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Der Antrag, den in Belgien ansässige nichtbelgische Bürger Artikel 1 - Der Antrag, den in Belgien ansässige nichtbelgische Bürger
der Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes der Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes
einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen
erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten, wird auf einem erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten, wird auf einem
Formular erstellt, das dem Muster in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass Formular erstellt, das dem Muster in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass
entspricht. entspricht.
Art. 2 - Der Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Art. 2 - Der Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur
Zulassung des in Artikel 1 erwähnten Antrags wird auf einem Formular Zulassung des in Artikel 1 erwähnten Antrags wird auf einem Formular
erstellt, das dem Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass erstellt, das dem Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass
entspricht. entspricht.
Art. 3 - Der Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Art. 3 - Der Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur
Ablehnung des in Artikel 1 erwähnten Antrags wird auf einem Formular Ablehnung des in Artikel 1 erwähnten Antrags wird auf einem Formular
erstellt, das dem Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass erstellt, das dem Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass
entspricht. entspricht.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 25. Mai 1999 Brüssel, den 25. Mai 1999
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
Anlage 1 - Muster des Antrags, den in Belgien ansässige nichtbelgische Anlage 1 - Muster des Antrags, den in Belgien ansässige nichtbelgische
Bürger der Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes Bürger der Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes
einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen
erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten
Der/Die Unterzeichnete Der/Die Unterzeichnete
- Name und Vornamen: . . . . . - Name und Vornamen: . . . . .
- Geburtsdatum: . . . . . - Geburtsdatum: . . . . .
- Adresse: . . . . . - Adresse: . . . . .
- Staatsangehörigkeit (1): . . . . . - Staatsangehörigkeit (1): . . . . .
beantragt hiermit gemäss Artikel 1bis § 2 des Gemeindewahlgesetzes, beantragt hiermit gemäss Artikel 1bis § 2 des Gemeindewahlgesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Januar 1999, seine/ihre Eintragung eingefügt durch das Gesetz vom 27. Januar 1999, seine/ihre Eintragung
in die Wählerliste, die im Hinblick auf die ordentliche Erneuerung der in die Wählerliste, die im Hinblick auf die ordentliche Erneuerung der
Gemeinderäte alle sechs Jahre am 1. August des Jahres, in dem diese Gemeinderäte alle sechs Jahre am 1. August des Jahres, in dem diese
Erneuerung stattfindet, erstellt wird. Erneuerung stattfindet, erstellt wird.
Er/Sie erklärt auf Ehre, dass gegen ihn/sie in Belgien weder ein Er/Sie erklärt auf Ehre, dass gegen ihn/sie in Belgien weder ein
Urteil noch ein Entscheid ausgesprochen worden ist, der für ihn/sie in Urteil noch ein Entscheid ausgesprochen worden ist, der für ihn/sie in
Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches den Ausschluss Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches den Ausschluss
vom Wahlrecht beziehungsweise die Aussetzung des Wahlrechts bedeutet. vom Wahlrecht beziehungsweise die Aussetzung des Wahlrechts bedeutet.
Er/Sie erklärt zu wissen: Er/Sie erklärt zu wissen:
- dass, wenn seiner/ihrer Eintragung in die Wählerliste stattgegeben - dass, wenn seiner/ihrer Eintragung in die Wählerliste stattgegeben
wird (2), er/sie bei Strafe der durch das belgische Wahlgesetz wird (2), er/sie bei Strafe der durch das belgische Wahlgesetz
vorgesehenen und in den Artikeln 207 bis 210 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen und in den Artikeln 207 bis 210 des Wahlgesetzbuches
erwähnten Sanktionen, die aufgrund von Artikel 62 des am 4. August erwähnten Sanktionen, die aufgrund von Artikel 62 des am 4. August
1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes auf die Gemeindewahlen 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes auf die Gemeindewahlen
anwendbar sind, verpflichtet ist, an der Wahl teilzunehmen, anwendbar sind, verpflichtet ist, an der Wahl teilzunehmen,
- dass seine/ihre Eintragung in die Wählerliste abgelehnt werden kann, - dass seine/ihre Eintragung in die Wählerliste abgelehnt werden kann,
wenn sich herausstellt: wenn sich herausstellt:
* dass er/sie am Datum der ersten Gemeindewahlen nach der * dass er/sie am Datum der ersten Gemeindewahlen nach der
Unterzeichnung dieses Antrags das achtzehnte Lebensjahr nicht Unterzeichnung dieses Antrags das achtzehnte Lebensjahr nicht
vollendet haben wird, vollendet haben wird,
* dass er/sie an diesem Datum wegen eines in Belgien ausgesprochenen * dass er/sie an diesem Datum wegen eines in Belgien ausgesprochenen
Urteils oder Entscheids unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Urteils oder Entscheids unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des
Wahlgesetzbuches fallen wird, Wahlgesetzbuches fallen wird,
- dass, selbst wenn seiner/ihrer Eintragung in die Wählerliste - dass, selbst wenn seiner/ihrer Eintragung in die Wählerliste
stattgegeben wird, diese Zulassung entzogen werden kann, wenn nach stattgegeben wird, diese Zulassung entzogen werden kann, wenn nach
ihrer Erteilung ihrer Erteilung
* gegen ihn/sie in Belgien ein Urteil oder ein Entscheid ausgesprochen * gegen ihn/sie in Belgien ein Urteil oder ein Entscheid ausgesprochen
wird, der für ihn/sie in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des wird, der für ihn/sie in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des
Wahlgesetzbuches entweder den endgültigen Ausschluss vom Wahlrecht Wahlgesetzbuches entweder den endgültigen Ausschluss vom Wahlrecht
oder eine Aussetzung dieses Rechts am Datum der Wahl bedeutet, oder eine Aussetzung dieses Rechts am Datum der Wahl bedeutet,
* sich herausstellt, dass er/sie die Staatsangehörigkeit eines * sich herausstellt, dass er/sie die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht mehr besitzt oder dass Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht mehr besitzt oder dass
er/sie in Belgien endgültig aus den Bevölkerungsregistern gestrichen er/sie in Belgien endgültig aus den Bevölkerungsregistern gestrichen
worden ist, entweder weil er/sie versäumt hat, seinen/ihren worden ist, entweder weil er/sie versäumt hat, seinen/ihren
Wohnortswechsel anzugeben, ohne dass sein/ihr neuer Wohnort entdeckt Wohnortswechsel anzugeben, ohne dass sein/ihr neuer Wohnort entdeckt
wird, oder weil er/sie seinen/ihren Wohnort ins Ausland verlegt hat, wird, oder weil er/sie seinen/ihren Wohnort ins Ausland verlegt hat,
- dass, wenn seine/ihre Eintragung abgelehnt wird, ihm/ihr das - dass, wenn seine/ihre Eintragung abgelehnt wird, ihm/ihr das
Beschwerde- und Einspruchsverfahren offensteht, das in Artikel 1bis § Beschwerde- und Einspruchsverfahren offensteht, das in Artikel 1bis §
3 des Gemeindewahlgesetzes vorgesehen ist, eingefügt durch das Gesetz 3 des Gemeindewahlgesetzes vorgesehen ist, eingefügt durch das Gesetz
vom 27. Januar 1999 (3). vom 27. Januar 1999 (3).
Ausgestellt in............................., Ausgestellt in.............................,
am...................................... (4) am...................................... (4)
(Unterschrift) (Unterschrift)
- Sichtvermerk des Dienstes, der für das Strafregister der Gemeinde - Sichtvermerk des Dienstes, der für das Strafregister der Gemeinde
zuständig ist zuständig ist
- Sichtvermerk des Bevölkerungsdienstes (Überprüfung der Eintragung) - Sichtvermerk des Bevölkerungsdienstes (Überprüfung der Eintragung)
_____________________________________________________________________ _____________________________________________________________________
Empfangsbestätigung (5) Empfangsbestätigung (5)
Der Antrag auf Eintragung von Herrn/Frau . . . . . (Name und Der Antrag auf Eintragung von Herrn/Frau . . . . . (Name und
Vornamen) ist vom Bevölkerungsdienst am . . . . . (Datum) Vornamen) ist vom Bevölkerungsdienst am . . . . . (Datum)
entgegengenommen worden. entgegengenommen worden.
Stempel der Gemeinde Unterschrift des Beamten Stempel der Gemeinde Unterschrift des Beamten
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 beigefügt zu
werden werden
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Fussnoten (auf der Rückseite anzubringen oder dem Antragsformular Fussnoten (auf der Rückseite anzubringen oder dem Antragsformular
beizufügen) beizufügen)
(1) Hier aus den nachstehend aufgezählten Staatsangehörigkeiten Ihre (1) Hier aus den nachstehend aufgezählten Staatsangehörigkeiten Ihre
Staatsangehörigkeit angeben: dänische, deutsche, griechische, Staatsangehörigkeit angeben: dänische, deutsche, griechische,
spanische, französische, irische, italienische, luxemburgische, spanische, französische, irische, italienische, luxemburgische,
niederländische, portugiesische, englische, österreichische, niederländische, portugiesische, englische, österreichische,
finnische, schwedische. finnische, schwedische.
(2) Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium überprüft, ob der (2) Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium überprüft, ob der
Antragsteller die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt; ist dies der Antragsteller die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt; ist dies der
Fall, notifiziert es ihm per Einschreiben seinen Beschluss, ihn in die Fall, notifiziert es ihm per Einschreiben seinen Beschluss, ihn in die
Wählerliste einzutragen. Diese Eintragung wird ausserdem in den Wählerliste einzutragen. Diese Eintragung wird ausserdem in den
Bevölkerungsregistern vermerkt. Bevölkerungsregistern vermerkt.
Die Wahlberechtigungsbedingungen sind folgende: die Die Wahlberechtigungsbedingungen sind folgende: die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (vgl. Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (vgl.
Fussnote 1) besitzen, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in Fussnote 1) besitzen, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in
den Bevölkerungsregistern der Gemeinde eingetragen sein, bei der der den Bevölkerungsregistern der Gemeinde eingetragen sein, bei der der
Antrag eingereicht wird, und sich in keinem der in den Artikeln 6 bis Antrag eingereicht wird, und sich in keinem der in den Artikeln 6 bis
9bis des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Fälle des Ausschlusses vom 9bis des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Fälle des Ausschlusses vom
Wahlrecht beziehungsweise der Aussetzung des Wahlrechts befinden. Wahlrecht beziehungsweise der Aussetzung des Wahlrechts befinden.
Die Bedingungen in bezug auf Alter und auf Nichtaussetzung des Die Bedingungen in bezug auf Alter und auf Nichtaussetzung des
Wahlrechts beziehungsweise Nichtausschluss vom Wahlrecht müssen Wahlrechts beziehungsweise Nichtausschluss vom Wahlrecht müssen
spätestens am Wahltag erfüllt werden. spätestens am Wahltag erfüllt werden.
(3) Wenn der Antragsteller die eine oder andere (3) Wenn der Antragsteller die eine oder andere
Wahlberechtigungsbedingung nicht erfüllt, notifiziert ihm das Wahlberechtigungsbedingung nicht erfüllt, notifiziert ihm das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde seines Wohnortes per Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde seines Wohnortes per
Einschreiben die mit Gründen versehene Ablehnung des Antrags auf Einschreiben die mit Gründen versehene Ablehnung des Antrags auf
Eintragung in die Wählerliste. Eintragung in die Wählerliste.
In diesem Fall kann der Antragsteller innerhalb zehn Tagen nach dieser In diesem Fall kann der Antragsteller innerhalb zehn Tagen nach dieser
Notifizierung seine eventuellen Einwände per an das Bürgermeister- und Notifizierung seine eventuellen Einwände per an das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium gerichtetes Einschreiben geltend machen. Das Schöffenkollegium gerichtetes Einschreiben geltend machen. Das
Kollegium entscheidet innerhalb acht Tagen nach Eingang der Kollegium entscheidet innerhalb acht Tagen nach Eingang der
Beschwerde, und sein Beschluss wird dem Betreffenden sofort per Beschwerde, und sein Beschluss wird dem Betreffenden sofort per
Einschreiben notifiziert. Einschreiben notifiziert.
Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bei seinem Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bei seinem
Ablehnungsbeschluss bleibt, kann der Antragsteller innerhalb acht Ablehnungsbeschluss bleibt, kann der Antragsteller innerhalb acht
Tagen ab dem Datum der im vorhergehenden Absatz erwähnten Tagen ab dem Datum der im vorhergehenden Absatz erwähnten
Notifizierung beim Appellationshof gegen diesen Beschluss Berufung Notifizierung beim Appellationshof gegen diesen Beschluss Berufung
einlegen. einlegen.
Die Berufung wird in Form eines an den Generalprokurator beim Die Berufung wird in Form eines an den Generalprokurator beim
Appellationshof gerichteten Antrags eingereicht. Dieser setzt das Appellationshof gerichteten Antrags eingereicht. Dieser setzt das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde sofort Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde sofort
davon in Kenntnis. davon in Kenntnis.
Die Parteien verfügen über eine Frist von zehn Tagen ab dem Einreichen Die Parteien verfügen über eine Frist von zehn Tagen ab dem Einreichen
des Antrags, um neue Schlussanträge zu stellen. Nach Ablauf dieser des Antrags, um neue Schlussanträge zu stellen. Nach Ablauf dieser
Frist übermittelt der Generalprokurator dem Chefgreffier des Frist übermittelt der Generalprokurator dem Chefgreffier des
Appellationshofes binnen zwei Tagen die Akte, der die neuen Appellationshofes binnen zwei Tagen die Akte, der die neuen
Schriftstücke oder Schlussanträge beigefügt werden; dieser bestätigt Schriftstücke oder Schlussanträge beigefügt werden; dieser bestätigt
den Empfang der Akte. den Empfang der Akte.
Im übrigen wird das Verfahren vor dem Appellationshof durch die Im übrigen wird das Verfahren vor dem Appellationshof durch die
Artikel 28 bis 39 des Wahlgesetzbuches geregelt. Artikel 28 bis 39 des Wahlgesetzbuches geregelt.
Der Tenor des Entscheids des Appellationshofes wird unverzüglich und Der Tenor des Entscheids des Appellationshofes wird unverzüglich und
mit allen Mitteln dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das den mit allen Mitteln dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das den
Beschluss, gegen den Berufung eingelegt worden ist, getroffen hat, und Beschluss, gegen den Berufung eingelegt worden ist, getroffen hat, und
den anderen Parteien von der Staatsanwaltschaft notifiziert. den anderen Parteien von der Staatsanwaltschaft notifiziert.
Der Entscheid wird sofort zur Ausführung gebracht, wenn er für den Der Entscheid wird sofort zur Ausführung gebracht, wenn er für den
Berufungskläger die Anerkennung der Wählereigenschaft zur Folge hat. Berufungskläger die Anerkennung der Wählereigenschaft zur Folge hat.
Über den Einspruch wird sowohl in Abwesenheit als in Anwesenheit der Über den Einspruch wird sowohl in Abwesenheit als in Anwesenheit der
Parteien entschieden. Die einschlägigen Entscheide des Parteien entschieden. Die einschlägigen Entscheide des
Appellationshofes gelten als kontradiktorische Entscheide; gegen sie Appellationshofes gelten als kontradiktorische Entscheide; gegen sie
kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
(4) Die Anträge auf Eintragung in die im Hinblick auf die (4) Die Anträge auf Eintragung in die im Hinblick auf die
Gemeindewahlen erstellte Wählerliste können jederzeit eingereicht Gemeindewahlen erstellte Wählerliste können jederzeit eingereicht
werden, ausser während des Zeitraums ab dem Tag der Erstellung dieser werden, ausser während des Zeitraums ab dem Tag der Erstellung dieser
Liste (dem 1. August des Jahres, in dem die ordentliche Erneuerung der Liste (dem 1. August des Jahres, in dem die ordentliche Erneuerung der
Gemeinderäte stattfindet) bis zum Tag der Wahl, für die diese Liste Gemeinderäte stattfindet) bis zum Tag der Wahl, für die diese Liste
erstellt wird. Ab dem Tag nach der Wahl können Anträge erneut erstellt wird. Ab dem Tag nach der Wahl können Anträge erneut
eingereicht werden. eingereicht werden.
Genauso kann jede als Wähler zugelassene Person jederzeit ausser Genauso kann jede als Wähler zugelassene Person jederzeit ausser
während des im vorhergehenden Absatz erwähnten Zeitraums bei der während des im vorhergehenden Absatz erwähnten Zeitraums bei der
Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort hat, schriftlich erklären, Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort hat, schriftlich erklären,
dass sie auf diese Eigenschaft verzichtet. dass sie auf diese Eigenschaft verzichtet.
Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Betreffende die Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Betreffende die
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und auf seine Eigenschaft als Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und auf seine Eigenschaft als
Wähler nicht verzichtet hat, ungeachtet der Gemeinde seines Wohnortes Wähler nicht verzichtet hat, ungeachtet der Gemeinde seines Wohnortes
in Belgien. in Belgien.
Wenn nichtbelgische Bürger der Europäischen Union, nachdem sie als Wenn nichtbelgische Bürger der Europäischen Union, nachdem sie als
Wähler zugelassen worden sind, bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes Wähler zugelassen worden sind, bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes
schriftlich erklärt haben, dass sie auf diese Eigenschaft verzichten, schriftlich erklärt haben, dass sie auf diese Eigenschaft verzichten,
können sie erst nach den Gemeindewahlen, für die sie in dieser können sie erst nach den Gemeindewahlen, für die sie in dieser
Eigenschaft eingetragen worden waren, einen neuen Antrag auf Zulassung Eigenschaft eingetragen worden waren, einen neuen Antrag auf Zulassung
als Wähler einreichen. als Wähler einreichen.
(5) Die Empfangsbestätigung des Antrags wird vom Beamten der (5) Die Empfangsbestätigung des Antrags wird vom Beamten der
Gemeindeverwaltung abgetrennt und dem Antragsteller ausgehändigt, Gemeindeverwaltung abgetrennt und dem Antragsteller ausgehändigt,
nachdem sie ordnungsgemäss datiert und unterzeichnet und mit dem nachdem sie ordnungsgemäss datiert und unterzeichnet und mit dem
Siegel der Gemeinde versehen worden ist. Siegel der Gemeinde versehen worden ist.
Anlage 2 - Muster des Beschlusses, durch den das Bürgermeister- und Anlage 2 - Muster des Beschlusses, durch den das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium dem Antrag stattgibt, den nichtbelgische Bürger der Schöffenkollegium dem Antrag stattgibt, den nichtbelgische Bürger der
Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen
müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte
Wählerliste eingetragen werden möchten Wählerliste eingetragen werden möchten
Gemeinde . . . . . Gemeinde . . . . .
Verwaltungsbezirk . . . . . Verwaltungsbezirk . . . . .
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium,
Aufgrund des am . . . . . (Datum des Einreichens des Antrags) Aufgrund des am . . . . . (Datum des Einreichens des Antrags)
von . . . . . von . . . . .
(Name, Vornamen und vollständige Adresse) eingereichten Antrags auf (Name, Vornamen und vollständige Adresse) eingereichten Antrags auf
Eintragung in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Eintragung in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte
Wählerliste; Wählerliste;
In der Erwägung, dass der/die Betreffende die In der Erwägung, dass der/die Betreffende die
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, um als Wähler(in) an diesen Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, um als Wähler(in) an diesen
Wahlen teilzunehmen; Wahlen teilzunehmen;
In der Erwägung, dass der/die Betreffende in den Bevölkerungsregistern In der Erwägung, dass der/die Betreffende in den Bevölkerungsregistern
der Gemeinde eingetragen ist und er/sie seinen/ihren Antrag der Gemeinde eingetragen ist und er/sie seinen/ihren Antrag
fristgerecht eingereicht hat (1), fristgerecht eingereicht hat (1),
Gibt dem von der vorerwähnten Person eingereichten Antrag auf Gibt dem von der vorerwähnten Person eingereichten Antrag auf
Eintragung in die Wählerliste statt (2) (3). Eintragung in die Wählerliste statt (2) (3).
Den . . . . . (Datum) Den . . . . . (Datum)
Im Namen des Kollegiums: Im Namen des Kollegiums:
Der Sekretär Der Sekretär
(Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift)
Der Bürgermeister Der Bürgermeister
(Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift)
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 beigefügt zu
werden werden
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Fussnoten (auf der Rückseite anzubringen oder dem Formular beizufügen) Fussnoten (auf der Rückseite anzubringen oder dem Formular beizufügen)
(1) Der Antrag muss für unzulässig erklärt werden, wenn er während des (1) Der Antrag muss für unzulässig erklärt werden, wenn er während des
Zeitraums ab dem Tag der Erstellung der Wählerliste (dem 1. August des Zeitraums ab dem Tag der Erstellung der Wählerliste (dem 1. August des
Jahres, in dem die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte Jahres, in dem die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte
stattfindet) bis zum Tag der Wahl, für die diese Liste erstellt worden stattfindet) bis zum Tag der Wahl, für die diese Liste erstellt worden
ist, eingereicht wird. ist, eingereicht wird.
(2) Vorliegender Beschluss muss dem/der Betreffenden per Einschreiben (2) Vorliegender Beschluss muss dem/der Betreffenden per Einschreiben
notifiziert werden. Ausserdem wird die daraus erfolgende Eintragung in notifiziert werden. Ausserdem wird die daraus erfolgende Eintragung in
den Bevölkerungsregistern vermerkt. den Bevölkerungsregistern vermerkt.
(3) Ausser während des in Fussnote 1 erwähnten Zeitraums kann jede als (3) Ausser während des in Fussnote 1 erwähnten Zeitraums kann jede als
Wähler zugelassene Person bei der Gemeinde, in der sie ihren Wähler zugelassene Person bei der Gemeinde, in der sie ihren
Hauptwohnort hat, schriftlich erklären, dass sie auf diese Eigenschaft Hauptwohnort hat, schriftlich erklären, dass sie auf diese Eigenschaft
verzichtet. verzichtet.
Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Betreffende die Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Betreffende die
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und auf seine Eigenschaft als Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und auf seine Eigenschaft als
Wähler nicht verzichtet hat, ungeachtet der Gemeinde seines Wohnortes Wähler nicht verzichtet hat, ungeachtet der Gemeinde seines Wohnortes
in Belgien. in Belgien.
Wenn nichtbelgische Bürger der Europäischen Union, nachdem sie als Wenn nichtbelgische Bürger der Europäischen Union, nachdem sie als
Wähler zugelassen worden sind, bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes Wähler zugelassen worden sind, bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes
schriftlich erklärt haben, dass sie auf diese Eigenschaft verzichten, schriftlich erklärt haben, dass sie auf diese Eigenschaft verzichten,
können sie erst nach den Gemeindewahlen, für die sie in dieser können sie erst nach den Gemeindewahlen, für die sie in dieser
Eigenschaft eingetragen worden waren, einen neuen Antrag auf Zulassung Eigenschaft eingetragen worden waren, einen neuen Antrag auf Zulassung
als Wähler einreichen. als Wähler einreichen.
Anlage 3 - Muster des Beschlusses, durch den das Bürgermeister- und Anlage 3 - Muster des Beschlusses, durch den das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium den Antrag ablehnt, den nichtbelgische Bürger der Schöffenkollegium den Antrag ablehnt, den nichtbelgische Bürger der
Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes eingereicht Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes eingereicht
haben, um in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte haben, um in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte
Wählerliste eingetragen zu werden Wählerliste eingetragen zu werden
Gemeinde . . . . . Gemeinde . . . . .
Verwaltungsbezirk . . . . . Verwaltungsbezirk . . . . .
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium,
Aufgrund des am . . . . . (Datum des Einreichens des Antrags) Aufgrund des am . . . . . (Datum des Einreichens des Antrags)
von . . . . . von . . . . .
(Name, Vornamen und vollständige Adresse) eingereichten Antrags auf (Name, Vornamen und vollständige Adresse) eingereichten Antrags auf
Eintragung in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Eintragung in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte
Wählerliste; Wählerliste;
In der Erwägung, dass der/die Betreffende die nachfolgend In der Erwägung, dass der/die Betreffende die nachfolgend
angeführte(n) Wahlberechtigungsbedingung(en) nicht erfüllt: (1) angeführte(n) Wahlberechtigungsbedingung(en) nicht erfüllt: (1)
Lehnt den von der vorerwähnten Person eingereichten Antrag auf Lehnt den von der vorerwähnten Person eingereichten Antrag auf
Eintragung in die Wählerliste ab (2) (3). Eintragung in die Wählerliste ab (2) (3).
Ein neuer Antrag kann zu denselben Zwecken eingereicht werden, sobald Ein neuer Antrag kann zu denselben Zwecken eingereicht werden, sobald
der Grund für die vorliegende Ablehnung nicht mehr vorhanden ist. der Grund für die vorliegende Ablehnung nicht mehr vorhanden ist.
Den . . . . . (Datum) Den . . . . . (Datum)
Im Namen des Kollegiums: Im Namen des Kollegiums:
Der Sekretär Der Bürgermeister Der Sekretär Der Bürgermeister
(Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift)
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 beigefügt zu
werden werden
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Fussnoten (auf der Rückseite anzubringen oder dem Formular beizufügen) Fussnoten (auf der Rückseite anzubringen oder dem Formular beizufügen)
(1) Hier ausführlich die Gründe angeben, auf deren Grundlage der (1) Hier ausführlich die Gründe angeben, auf deren Grundlage der
Antrag auf Eintragung abzulehnen ist. Antrag auf Eintragung abzulehnen ist.
(2) Vorliegender ordnungsgemäss mit Gründen versehener (2) Vorliegender ordnungsgemäss mit Gründen versehener
Ablehnungsbeschluss muss dem/der Betreffenden per Einschreiben Ablehnungsbeschluss muss dem/der Betreffenden per Einschreiben
notifiziert werden. notifiziert werden.
(3) Der Antragsteller, dem ein solcher Ablehnungsbeschluss notifiziert (3) Der Antragsteller, dem ein solcher Ablehnungsbeschluss notifiziert
wird, kann innerhalb zehn Tagen nach dieser Notifizierung seine wird, kann innerhalb zehn Tagen nach dieser Notifizierung seine
eventuellen Einwände per an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium eventuellen Einwände per an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium
gerichtetes Einschreiben geltend machen. Das Kollegium entscheidet gerichtetes Einschreiben geltend machen. Das Kollegium entscheidet
innerhalb acht Tagen nach Eingang der Beschwerde, und sein Beschluss innerhalb acht Tagen nach Eingang der Beschwerde, und sein Beschluss
wird dem Betreffenden sofort per Einschreiben notifiziert. wird dem Betreffenden sofort per Einschreiben notifiziert.
Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bei seinem Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bei seinem
Ablehnungsbeschluss bleibt, kann der Antragsteller innerhalb acht Ablehnungsbeschluss bleibt, kann der Antragsteller innerhalb acht
Tagen ab dem Datum der im vorhergehenden Absatz erwähnten Tagen ab dem Datum der im vorhergehenden Absatz erwähnten
Notifizierung beim Appellationshof gegen diesen Beschluss Berufung Notifizierung beim Appellationshof gegen diesen Beschluss Berufung
einlegen. einlegen.
Die Berufung wird in Form eines an den Generalprokurator beim Die Berufung wird in Form eines an den Generalprokurator beim
Appellationshof gerichteten Antrags eingereicht. Dieser setzt das Appellationshof gerichteten Antrags eingereicht. Dieser setzt das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde sofort Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde sofort
davon in Kenntnis. davon in Kenntnis.
Die Parteien verfügen über eine Frist von zehn Tagen ab dem Einreichen Die Parteien verfügen über eine Frist von zehn Tagen ab dem Einreichen
des Antrags, um neue Schlussanträge zu stellen. Nach Ablauf dieser des Antrags, um neue Schlussanträge zu stellen. Nach Ablauf dieser
Frist übermittelt der Generalprokurator dem Chefgreffier des Frist übermittelt der Generalprokurator dem Chefgreffier des
Appellationshofes binnen zwei Tagen die Akte, der die neuen Appellationshofes binnen zwei Tagen die Akte, der die neuen
Schriftstücke oder Schlussanträge beigefügt werden; dieser bestätigt Schriftstücke oder Schlussanträge beigefügt werden; dieser bestätigt
den Empfang der Akte. den Empfang der Akte.
Im übrigen wird das Verfahren vor dem Appellationshof durch die Im übrigen wird das Verfahren vor dem Appellationshof durch die
Artikel 28 bis 39 des Wahlgesetzbuches geregelt. Artikel 28 bis 39 des Wahlgesetzbuches geregelt.
Der Tenor des Entscheids des Appellationshofes wird unverzüglich und Der Tenor des Entscheids des Appellationshofes wird unverzüglich und
mit allen Mitteln dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das den mit allen Mitteln dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das den
Beschluss, gegen den Berufung eingelegt worden ist, getroffen hat, und Beschluss, gegen den Berufung eingelegt worden ist, getroffen hat, und
den anderen Parteien von der Staatsanwaltschaft notifiziert. den anderen Parteien von der Staatsanwaltschaft notifiziert.
Der Entscheid wird sofort zur Ausführung gebracht, wenn er für den Der Entscheid wird sofort zur Ausführung gebracht, wenn er für den
Berufungskläger die Anerkennung der Wählereigenschaft zur Folge hat. Berufungskläger die Anerkennung der Wählereigenschaft zur Folge hat.
Über den Einspruch wird sowohl in Abwesenheit als in Anwesenheit der Über den Einspruch wird sowohl in Abwesenheit als in Anwesenheit der
Parteien entschieden. Die einschlägigen Entscheide des Parteien entschieden. Die einschlägigen Entscheide des
Appellationshofes gelten als kontradiktorische Entscheide; gegen sie Appellationshofes gelten als kontradiktorische Entscheide; gegen sie
kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 septembre 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 september 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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