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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 2006 relatif à la proposition de cessation de travail à faire aux personnes atteintes ou menacées par une maladie professionnelle | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2006 betreffende het voorstel tot stopzetting van de arbeid gericht tot personen die door een beroepsziekte aangetast of bedreigd zijn |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 2006 relatif à la proposition de cessation de travail à faire aux personnes atteintes ou menacées par une maladie professionnelle | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2006 betreffende het voorstel tot stopzetting van de arbeid gericht tot personen die door een beroepsziekte aangetast of bedreigd zijn |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
| royal du 1er juillet 2006 relatif à la proposition de cessation de | besluit van 1 juli 2006 betreffende het voorstel tot stopzetting van |
| travail à faire aux personnes atteintes ou menacées par une maladie | de arbeid gericht tot personen die door een beroepsziekte aangetast of |
| professionnelle, établi par le Service central de traduction allemande | bedreigd zijn, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling |
| auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 2006 | vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2006 betreffende het |
| relatif à la proposition de cessation de travail à faire aux personnes | voorstel tot stopzetting van de arbeid gericht tot personen die door |
| atteintes ou menacées par une maladie professionnelle. | een beroepsziekte aangetast of bedreigd zijn. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2006. | Gegeven te Brussel, 19 oktober 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe | Bijlage |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 1. JULI 2006 - Königlicher Erlass über den Vorschlag der Einstellung | 1. JULI 2006 - Königlicher Erlass über den Vorschlag der Einstellung |
| der Arbeit für Personen, die an einer Berufskrankheit erkrankt oder | der Arbeit für Personen, die an einer Berufskrankheit erkrankt oder |
| durch eine Berufskrankheit bedroht sind | durch eine Berufskrankheit bedroht sind |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die | Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die |
| Entschädigung für Berufskrankheiten, insbesondere des Artikels 37 §§ 1 | Entschädigung für Berufskrankheiten, insbesondere des Artikels 37 §§ 1 |
| und 3 und des Artikels 38 §§ 2 und 3; | und 3 und des Artikels 38 §§ 2 und 3; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 1965 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 1965 zur Festlegung der |
| zu befolgenden Regeln bei dem Vorschlag der Einstellung der Arbeit für | zu befolgenden Regeln bei dem Vorschlag der Einstellung der Arbeit für |
| Personen, die an einer Berufskrankheit erkrankt oder durch eine | Personen, die an einer Berufskrankheit erkrankt oder durch eine |
| Berufskrankheit bedroht sind; | Berufskrankheit bedroht sind; |
| Aufgrund der Stellungnahmen des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahmen des Geschäftsführenden Ausschusses des |
| Fonds für Berufskrankheiten vom 10. Dezember 2003, 11. Februar 2004 | Fonds für Berufskrankheiten vom 10. Dezember 2003, 11. Februar 2004 |
| und 10. März 2004; | und 10. März 2004; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Mai 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Mai 2004; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12. |
| September 2005; | September 2005; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.602/1 des Staatsrates vom 3. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.602/1 des Staatsrates vom 3. Januar |
| 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und |
| Unseres Ministers der Beschäftigung | Unseres Ministers der Beschäftigung |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. « dem Fonds »: den Fonds für Berufskrankheiten, | 1. « dem Fonds »: den Fonds für Berufskrankheiten, |
| 2. « den koordinierten Gesetzen »: die am 3. Juni 1970 koordinierten | 2. « den koordinierten Gesetzen »: die am 3. Juni 1970 koordinierten |
| Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, | Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, |
| 3. « Arzt »: den in Artikel 61 der koordinierten Gesetze erwähnten | 3. « Arzt »: den in Artikel 61 der koordinierten Gesetze erwähnten |
| Arzt des Fonds oder seinen Beauftragten. | Arzt des Fonds oder seinen Beauftragten. |
| Art. 2 - Der Arzt ist befugt, das in Artikel 37 § 1 der koordinierten | Art. 2 - Der Arzt ist befugt, das in Artikel 37 § 1 der koordinierten |
| Gesetze erwähnte Gutachten zu erstellen. | Gesetze erwähnte Gutachten zu erstellen. |
| KAPITEL II - Der Vorschlag der zeitweiligen Einstellung der | KAPITEL II - Der Vorschlag der zeitweiligen Einstellung der |
| Berufstätigkeit | Berufstätigkeit |
| Art. 3 - Der Fonds kann einer an einer Berufskrankheit erkrankten oder | Art. 3 - Der Fonds kann einer an einer Berufskrankheit erkrankten oder |
| durch eine Berufskrankheit bedrohten Person vorschlagen, zeitweilig | durch eine Berufskrankheit bedrohten Person vorschlagen, zeitweilig |
| die ausgeübte Berufsätigkeit einzustellen. | die ausgeübte Berufsätigkeit einzustellen. |
| Wenn diese Person den Vorschlag annimmt, teilt der Fonds ihrem | Wenn diese Person den Vorschlag annimmt, teilt der Fonds ihrem |
| Arbeitgeber mit, dass sie zeitweilig ihre Berufstätigkeit nicht weiter | Arbeitgeber mit, dass sie zeitweilig ihre Berufstätigkeit nicht weiter |
| ausüben darf und fragt den Arbeitgeber, ob die Möglichkeit besteht, | ausüben darf und fragt den Arbeitgeber, ob die Möglichkeit besteht, |
| dieser Person zeitweilig eine angepasste Arbeit im Unternehmen | dieser Person zeitweilig eine angepasste Arbeit im Unternehmen |
| anzubieten und zu diesem Zweck die Stellungnahme des | anzubieten und zu diesem Zweck die Stellungnahme des |
| Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes des Unternehmens einzuholen. | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes des Unternehmens einzuholen. |
| Gleichzeitig setzt der Fonds diesen | Gleichzeitig setzt der Fonds diesen |
| Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt von seinem in den vorhergehenden | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt von seinem in den vorhergehenden |
| Absätzen erwähnten Schritt und dem Berufsrisiko, dem die betreffende | Absätzen erwähnten Schritt und dem Berufsrisiko, dem die betreffende |
| Person zeitweilig nicht mehr ausgesetzt werden darf, in Kenntnis. | Person zeitweilig nicht mehr ausgesetzt werden darf, in Kenntnis. |
| Art. 4 - In Ermangelung einer Antwort des Arbeitgebers innerhalb einer | Art. 4 - In Ermangelung einer Antwort des Arbeitgebers innerhalb einer |
| Frist von fünfzehn Tagen nach der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten | Frist von fünfzehn Tagen nach der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten |
| Frage oder im Fall einer negativen Antwort des Letzteren, bestätigt | Frage oder im Fall einer negativen Antwort des Letzteren, bestätigt |
| der Arzt den Vorschlag der zeitweiligen Einstellung mit der Folge, | der Arzt den Vorschlag der zeitweiligen Einstellung mit der Folge, |
| dass der Betreffende Anspruch auf Entschädigungen wegen vollständiger | dass der Betreffende Anspruch auf Entschädigungen wegen vollständiger |
| zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der zeitweiligen | zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der zeitweiligen |
| Entfernung ohne andere Tätigkeit hat. | Entfernung ohne andere Tätigkeit hat. |
| KAPITEL III - Der Vorschlag der definitiven Einstellung der | KAPITEL III - Der Vorschlag der definitiven Einstellung der |
| Berufstätigkeit und die Folgen der Annahme dieses Vorschlags | Berufstätigkeit und die Folgen der Annahme dieses Vorschlags |
| Abschnitt 1 - Gutachten und Erklärung | Abschnitt 1 - Gutachten und Erklärung |
| Art. 5 - Der Fonds kann einer an einer Berufskrankheit erkrankten oder | Art. 5 - Der Fonds kann einer an einer Berufskrankheit erkrankten oder |
| durch eine Berufskrankheit bedrohten Person vorschlagen, definitiv die | durch eine Berufskrankheit bedrohten Person vorschlagen, definitiv die |
| ausgeübte gesundheitsschädliche Berufstätigkeit einzustellen und sich | ausgeübte gesundheitsschädliche Berufstätigkeit einzustellen und sich |
| jeglicher Tätigkeit, die sie noch zusätzlich dem Risiko dieser | jeglicher Tätigkeit, die sie noch zusätzlich dem Risiko dieser |
| Krankheit aussetzen würde, zu enthalten. | Krankheit aussetzen würde, zu enthalten. |
| Art. 6 - Die Person, die den Vorschlag der definitiven Einstellung | Art. 6 - Die Person, die den Vorschlag der definitiven Einstellung |
| jeglicher gesundheitsschädlichen Berufstätigkeit schriftlich annimmt, | jeglicher gesundheitsschädlichen Berufstätigkeit schriftlich annimmt, |
| erhält eine vom Arzt ausgehende Erklärung, in welcher die Risiken, | erhält eine vom Arzt ausgehende Erklärung, in welcher die Risiken, |
| denen sie definitiv nicht mehr ausgesetzt werden darf, vermerkt sind. | denen sie definitiv nicht mehr ausgesetzt werden darf, vermerkt sind. |
| Abschnitt 2 - Verpflichtungen des Arbeitnehmers | Abschnitt 2 - Verpflichtungen des Arbeitnehmers |
| Art. 7 - Die Person, die den Vorschlag der definitiven Einstellung | Art. 7 - Die Person, die den Vorschlag der definitiven Einstellung |
| annimmt, verpflichtet sich, dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt | annimmt, verpflichtet sich, dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt |
| des Unternehmens die in Artikel 6 erwähnte Erklärung bei allen | des Unternehmens die in Artikel 6 erwähnte Erklärung bei allen |
| Beurteilungen des Gesundheitszustands vor der Einstellung oder vor | Beurteilungen des Gesundheitszustands vor der Einstellung oder vor |
| einem Stellenwechsel vorzulegen. Der | einem Stellenwechsel vorzulegen. Der |
| Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens bescheinigt die | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens bescheinigt die |
| Kenntnisnahme der Erklärung und unterzeichnet diese. | Kenntnisnahme der Erklärung und unterzeichnet diese. |
| Art. 8 - Versäumt es die Person, dem | Art. 8 - Versäumt es die Person, dem |
| Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt diese Erklärung vorzulegen, kann | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt diese Erklärung vorzulegen, kann |
| der Fonds nach Beurteilung der konkreten Umstände Artikel 40 der | der Fonds nach Beurteilung der konkreten Umstände Artikel 40 der |
| koordinierten Gesetze anwenden und das Opfer kann bei Rückfall oder | koordinierten Gesetze anwenden und das Opfer kann bei Rückfall oder |
| Verschlimmerung der Krankheit, die den Vorschlag der definitiven | Verschlimmerung der Krankheit, die den Vorschlag der definitiven |
| Einstellung der gesundheitsschädlichen Tätigkeiten gerechtfertigt hat, | Einstellung der gesundheitsschädlichen Tätigkeiten gerechtfertigt hat, |
| seine Ansprüche auf alle Vorteile der koordinierten Gesetze verlieren, | seine Ansprüche auf alle Vorteile der koordinierten Gesetze verlieren, |
| wenn medizinisch erwiesen ist, dass dieser Rückfall oder diese | wenn medizinisch erwiesen ist, dass dieser Rückfall oder diese |
| Verschlimmerung auf eine neue Exposition gegenüber dem Risiko | Verschlimmerung auf eine neue Exposition gegenüber dem Risiko |
| zurückzuführen ist, dem es nicht mehr ausgesetzt werden durfte. | zurückzuführen ist, dem es nicht mehr ausgesetzt werden durfte. |
| Abschnitt 3 - Verpflichtungen des Arbeitgebers | Abschnitt 3 - Verpflichtungen des Arbeitgebers |
| Art. 9 - In der ärztlichen Untersuchungsbescheinigung werden die | Art. 9 - In der ärztlichen Untersuchungsbescheinigung werden die |
| Risiken vermerkt, die der Arzt in der in Artikel 6 des vorliegenden | Risiken vermerkt, die der Arzt in der in Artikel 6 des vorliegenden |
| Erlasses erwähnten Erklärung aufgenommen hat. | Erlasses erwähnten Erklärung aufgenommen hat. |
| Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens übermittelt | Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens übermittelt |
| nach einer Beurteilung des Gesundheitszustands vor der Einstellung | nach einer Beurteilung des Gesundheitszustands vor der Einstellung |
| oder vor einem Stellenwechsel dem Arbeitgeber die ärztliche | oder vor einem Stellenwechsel dem Arbeitgeber die ärztliche |
| Untersuchungsbescheinigung. | Untersuchungsbescheinigung. |
| Gemäss den Bestimmungen von Artikel 38 § 2 Absatz 2 der koordinierten | Gemäss den Bestimmungen von Artikel 38 § 2 Absatz 2 der koordinierten |
| Gesetze muss der Arbeitgeber, der wissentlich die ärztliche | Gesetze muss der Arbeitgeber, der wissentlich die ärztliche |
| Untersuchungsbescheinigung nicht berücksichtigt und die Person den | Untersuchungsbescheinigung nicht berücksichtigt und die Person den |
| erwähnten Risiken aussetzt, dem Fonds die Entschädigungen erstatten, | erwähnten Risiken aussetzt, dem Fonds die Entschädigungen erstatten, |
| die diese Einrichtung der Person oder ihren Rechtsnachfolgern gewährt | die diese Einrichtung der Person oder ihren Rechtsnachfolgern gewährt |
| hat, insofern der Rückfall, die Verschlimmerung der Krankheit oder der | hat, insofern der Rückfall, die Verschlimmerung der Krankheit oder der |
| Tod ihre Ursache in diesem Verstoss finden. | Tod ihre Ursache in diesem Verstoss finden. |
| Die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erstattung wird nicht von dem | Die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erstattung wird nicht von dem |
| Arbeitgeber verlangt, der innerhalb von acht Tagen, nachdem der | Arbeitgeber verlangt, der innerhalb von acht Tagen, nachdem der |
| Arbeitnehmer die Risikoerklärung beim | Arbeitnehmer die Risikoerklärung beim |
| Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens eingereicht | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens eingereicht |
| hat, den Fonds um die Erlaubnis gebeten hat, die Person zu | hat, den Fonds um die Erlaubnis gebeten hat, die Person zu |
| beschäftigen, die den Vorschlag der definitiven Einstellung angenommen | beschäftigen, die den Vorschlag der definitiven Einstellung angenommen |
| hat, und der diese Erlaubnis bekommen hat. Dennoch ist der Arbeitgeber | hat, und der diese Erlaubnis bekommen hat. Dennoch ist der Arbeitgeber |
| von dieser Erstattung nur befreit, insofern er die Bedingungen der | von dieser Erstattung nur befreit, insofern er die Bedingungen der |
| Erlaubnis erfüllt. | Erlaubnis erfüllt. |
| KAPITEL IV - Beteiligung des Fonds für Berufskrankheiten an den | KAPITEL IV - Beteiligung des Fonds für Berufskrankheiten an den |
| Umschulungskosten | Umschulungskosten |
| Art. 10 - Der Fonds untersucht von Amts wegen oder auf Ersuchen des | Art. 10 - Der Fonds untersucht von Amts wegen oder auf Ersuchen des |
| Opfers hin die Zweckmässigkeit einer Umschulung der Personen, die | Opfers hin die Zweckmässigkeit einer Umschulung der Personen, die |
| einen Vorschlag der definitiven Einstellung der gesundheitsschädlichen | einen Vorschlag der definitiven Einstellung der gesundheitsschädlichen |
| Berufstätigkeit angenommen haben. | Berufstätigkeit angenommen haben. |
| Diese Umschulung besteht aus: | Diese Umschulung besteht aus: |
| 1. entweder einer von einer für Arbeitsbeschaffung und / oder | 1. entweder einer von einer für Arbeitsbeschaffung und / oder |
| Berufsbildung zuständigen regionalen und / oder gemeinschaftlichen | Berufsbildung zuständigen regionalen und / oder gemeinschaftlichen |
| Dienststelle organisierten oder subventionierten Berufsausbildung oder | Dienststelle organisierten oder subventionierten Berufsausbildung oder |
| einer individuellen Berufsausbildung in einer von der oben genannten | einer individuellen Berufsausbildung in einer von der oben genannten |
| Dienststelle anerkannten oder empfohlenen Lehranstalt | Dienststelle anerkannten oder empfohlenen Lehranstalt |
| 2. oder einer Ausbildung zu einer anderen Funktion beim derzeitigen | 2. oder einer Ausbildung zu einer anderen Funktion beim derzeitigen |
| Arbeitgeber, bei einem anderen Arbeitgeber oder in einem sektoriellen | Arbeitgeber, bei einem anderen Arbeitgeber oder in einem sektoriellen |
| Ausbildungszentrum, insofern dieser Arbeitgeber sich bereit erklärt, | Ausbildungszentrum, insofern dieser Arbeitgeber sich bereit erklärt, |
| den Betreffenden in dieser Funktion anzustellen oder beizubehalten. | den Betreffenden in dieser Funktion anzustellen oder beizubehalten. |
| Wenn der Fonds beschliesst, sich an den Umschulungskosten einer | Wenn der Fonds beschliesst, sich an den Umschulungskosten einer |
| Person, die akzeptiert hat, sich dem für sie gesundheitsschädlichen | Person, die akzeptiert hat, sich dem für sie gesundheitsschädlichen |
| Berufsrisiko nicht mehr auszusetzen, zu beteiligen, kann er diese | Berufsrisiko nicht mehr auszusetzen, zu beteiligen, kann er diese |
| Person die Verpflichtung unterzeichnen lassen, an der ihr | Person die Verpflichtung unterzeichnen lassen, an der ihr |
| vorgeschlagenen Umschulung gutgläubig und regelmässig teilzunehmen. | vorgeschlagenen Umschulung gutgläubig und regelmässig teilzunehmen. |
| Art. 11 - § 1 - Handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne von | Art. 11 - § 1 - Handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne von |
| Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1, kann der Fonds die Stellungnahme der in | Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1, kann der Fonds die Stellungnahme der in |
| Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Dienststelle einholen. | Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Dienststelle einholen. |
| Der Fonds kann mit diesen Dienststellen Zusammenarbeitsabkommen | Der Fonds kann mit diesen Dienststellen Zusammenarbeitsabkommen |
| schliessen, die sich auf die Orientierung und/oder die angemessenste | schliessen, die sich auf die Orientierung und/oder die angemessenste |
| Ausbildung für die betreffende Person beziehen. | Ausbildung für die betreffende Person beziehen. |
| Der Fonds bittet dann den Betreffenden, dem Einladungsschreiben der | Der Fonds bittet dann den Betreffenden, dem Einladungsschreiben der |
| Dienststelle, die sich um die Ausbildung kümmert, Folge zu leisten. | Dienststelle, die sich um die Ausbildung kümmert, Folge zu leisten. |
| § 2 - Handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne von Artikel 10 | § 2 - Handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne von Artikel 10 |
| Absatz 2 Nr. 2, schliesst der Fonds, um die Wirksamkeit dieser zu | Absatz 2 Nr. 2, schliesst der Fonds, um die Wirksamkeit dieser zu |
| gewährleisten, mit dem Arbeitgeber einen Vertrag, der die Dauer und | gewährleisten, mit dem Arbeitgeber einen Vertrag, der die Dauer und |
| die Art der Ausbildung sowie die Beteiligung des Fonds genau angibt. | die Art der Ausbildung sowie die Beteiligung des Fonds genau angibt. |
| Eine Klausel, nach welcher der Arbeitgeber sich verpflichtet, nach der | Eine Klausel, nach welcher der Arbeitgeber sich verpflichtet, nach der |
| Umschulung einen Arbeitsvertrag für eine Dauer, die mindestens der | Umschulung einen Arbeitsvertrag für eine Dauer, die mindestens der |
| Dauer der Umschulung entspricht, zu schliessen, kann eventuell in den | Dauer der Umschulung entspricht, zu schliessen, kann eventuell in den |
| besagten Vertrag eingefügt werden. Dieser Vertrag wird von dem | besagten Vertrag eingefügt werden. Dieser Vertrag wird von dem |
| Arbeitnehmer mitunterzeichnet. | Arbeitnehmer mitunterzeichnet. |
| Art. 12 - In dem Rahmen sowohl der in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 als | Art. 12 - In dem Rahmen sowohl der in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 als |
| auch der in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Ausbildung fordert der | auch der in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Ausbildung fordert der |
| Fonds den Betreffenden dazu auf, entweder der zuständigen Dienststelle | Fonds den Betreffenden dazu auf, entweder der zuständigen Dienststelle |
| oder dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens die | oder dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens die |
| Erklärung des Arztes vorzulegen, in welcher die Risiken, denen er | Erklärung des Arztes vorzulegen, in welcher die Risiken, denen er |
| nicht mehr ausgesetzt werden darf, vermerkt sind. | nicht mehr ausgesetzt werden darf, vermerkt sind. |
| Art. 13 - Der Fonds überprüft in allen Fällen, welche auch immer die | Art. 13 - Der Fonds überprüft in allen Fällen, welche auch immer die |
| in Betracht gezogene Ausbildung sein mag, ob der Betreffende während | in Betracht gezogene Ausbildung sein mag, ob der Betreffende während |
| dieser nicht dem Risiko der Berufskrankheit, das den Vorschlag der | dieser nicht dem Risiko der Berufskrankheit, das den Vorschlag der |
| definitiven Einstellung gerechtfertigt hat, sowohl während der | definitiven Einstellung gerechtfertigt hat, sowohl während der |
| Ausbildungsdauer als auch am Ende Letzterer in der vom Betreffenden | Ausbildungsdauer als auch am Ende Letzterer in der vom Betreffenden |
| ausgeübten neuen Tätigkeit ausgesetzt ist. | ausgeübten neuen Tätigkeit ausgesetzt ist. |
| Art. 14 - Der Fonds trägt die Umschulungskosten, und zwar: | Art. 14 - Der Fonds trägt die Umschulungskosten, und zwar: |
| 1. die Kosten für die Berufsberatungsuntersuchungen, | 1. die Kosten für die Berufsberatungsuntersuchungen, |
| 2. die im Rahmen dieser Umschulung anfallenden Fahrtkosten. | 2. die im Rahmen dieser Umschulung anfallenden Fahrtkosten. |
| Die zu berücksichtigenden Entfernungen sind diejenigen, die im | Die zu berücksichtigenden Entfernungen sind diejenigen, die im |
| Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1969 zur Festlegung der | Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1969 zur Festlegung der |
| gesetzlichen Entfernungen erwähnt sind. Die Erstattung der anfallenden | gesetzlichen Entfernungen erwähnt sind. Die Erstattung der anfallenden |
| Kosten wird auf den durchschnittlichen Preis des preisgünstigsten | Kosten wird auf den durchschnittlichen Preis des preisgünstigsten |
| öffentlichen Verkehrsmittels beschränkt, welches Fortbewegungsmittel | öffentlichen Verkehrsmittels beschränkt, welches Fortbewegungsmittel |
| auch immer gebraucht wurde, | auch immer gebraucht wurde, |
| 3. die Kosten, die entweder in dem zwischen den für Arbeitsbeschaffung | 3. die Kosten, die entweder in dem zwischen den für Arbeitsbeschaffung |
| und / oder Berufsbildung zuständigen regionalen und / oder | und / oder Berufsbildung zuständigen regionalen und / oder |
| gemeinschaftlichen Dienststellen und dem Fonds unterzeichneten | gemeinschaftlichen Dienststellen und dem Fonds unterzeichneten |
| Zusammenarbeitsabkommen oder in dem mit dem Arbeitgeber, der | Zusammenarbeitsabkommen oder in dem mit dem Arbeitgeber, der |
| einverstanden war, die Ausbildung zu gewährleisten, abgeschlossenen | einverstanden war, die Ausbildung zu gewährleisten, abgeschlossenen |
| Vertrag oder in dem mit dem Betreffenden, der einer Ausbildung an | Vertrag oder in dem mit dem Betreffenden, der einer Ausbildung an |
| einer berufsbildenden Lehranstalt folgt, abgeschlossenen Vertrag | einer berufsbildenden Lehranstalt folgt, abgeschlossenen Vertrag |
| erwähnt sind. | erwähnt sind. |
| KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
| Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 9. März 1965 zur Festlegung der zu | Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 9. März 1965 zur Festlegung der zu |
| befolgenden Regeln bei dem Vorschlag der Einstellung der Arbeit für | befolgenden Regeln bei dem Vorschlag der Einstellung der Arbeit für |
| Personen, die an einer Berufskrankheit erkrankt oder durch eine | Personen, die an einer Berufskrankheit erkrankt oder durch eine |
| Berufskrankheit bedroht sind, wird aufgehoben. | Berufskrankheit bedroht sind, wird aufgehoben. |
| Art. 16 - Unser für Soziale Angelegenheiten zuständiger Minister und | Art. 16 - Unser für Soziale Angelegenheiten zuständiger Minister und |
| Unser für Beschäftigung zuständiger Minister sind, jeder für seinen | Unser für Beschäftigung zuständiger Minister sind, jeder für seinen |
| Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2006 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006 | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2006 |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Von Königs wegen: |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |