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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/10/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 12 août 2005 portant dispositions particulières en matière de prix pour le secteur des établissements d'accueil pour personnes âgées Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 12 augustus 2005 houdende bijzondere bepalingen inzake prijzen voor de sector van de instellingen voor bejaardenopvang
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 OCTOBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 12 août 2005 portant dispositions particulières en matière de prix pour le secteur des établissements d'accueil pour personnes âgées FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 12 augustus 2005 houdende bijzondere bepalingen inzake prijzen voor de sector van de instellingen voor bejaardenopvang
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 12 août 2005 portant dispositions particulières en ministerieel besluit van 12 augustus 2005 houdende bijzondere
matière de prix pour le secteur des établissements d'accueil pour bepalingen inzake prijzen voor de sector van de instellingen voor
personnes âgées, établi par le Service central de traduction allemande bejaardenopvang, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 12 août 2005 vertaling van het ministerieel besluit van 12 augustus 2005 houdende
portant dispositions particulières en matière de prix pour le secteur bijzondere bepalingen inzake prijzen voor de sector van de
des établissements d'accueil pour personnes âgées. instellingen voor bejaardenopvang.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2005. Gegeven te Brussel, 19 oktober 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
12. AUGUST 2005 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von 12. AUGUST 2005 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von
Sonderbestimmungen in Sachen Preise für den Sektor der Sonderbestimmungen in Sachen Preise für den Sektor der
Aufnahmeeinrichtungen für Betagte Aufnahmeeinrichtungen für Betagte
Der Minister der Wirtschaft, Der Minister der Wirtschaft,
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung Aufgrund des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung
und die Preise, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch die und die Preise, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch die
Gesetze vom 23. Dezember 1969, 30. Juli 1971 und 17. Juli 1975; Gesetze vom 23. Dezember 1969, 30. Juli 1971 und 17. Juli 1975;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 20. April 1993 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 20. April 1993 zur Festlegung
von Sonderbestimmungen in Sachen Preise, abgeändert durch die von Sonderbestimmungen in Sachen Preise, abgeändert durch die
Ministeriellen Erlasse vom 29. November 1995 und 9. Februar 2001; Ministeriellen Erlasse vom 29. November 1995 und 9. Februar 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für Preisregulierung vom Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für Preisregulierung vom
12. April 2005; 12. April 2005;
Aufgrund des Gutachtens 38.526/1 des Staatsrates vom 23. Juni 2005, Aufgrund des Gutachtens 38.526/1 des Staatsrates vom 23. Juni 2005,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL I - Begriffbestimmungen KAPITEL I - Begriffbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Minister: den für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen 1. Minister: den für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen
Minister; Minister;
2. Aufnahmeeinrichtungen für Betagte: Altenheime, Alten- und 2. Aufnahmeeinrichtungen für Betagte: Altenheime, Alten- und
Pflegeheime, Tages- und Nachtbetreuungszentren, Zentren für die Pflegeheime, Tages- und Nachtbetreuungszentren, Zentren für die
Kurzzeitbetreuung von Betagten und betreute Wohnungen, Kurzzeitbetreuung von Betagten und betreute Wohnungen,
3. Diensten: alle Dienstleistungen, mit Ausnahme der in Ausführung 3. Diensten: alle Dienstleistungen, mit Ausnahme der in Ausführung
eines Arbeits-, Angestellten-, Lehr- oder Hausangestelltenvertrags eines Arbeits-, Angestellten-, Lehr- oder Hausangestelltenvertrags
geleisteten Dienste, geleisteten Dienste,
4. Produkten: Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel und Handelsgüter, 4. Produkten: Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel und Handelsgüter,
5. Marge: den Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem 5. Marge: den Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem
Ankaufspreis eines Produkts oder eines Dienstes, ausgedrückt in Ankaufspreis eines Produkts oder eines Dienstes, ausgedrückt in
Prozenten des Ankaufpreises. Prozenten des Ankaufpreises.
KAPITEL II - Verfahren für den Antrag auf Preiserhöhung KAPITEL II - Verfahren für den Antrag auf Preiserhöhung
Art. 2 - Ohne vorherigen Antrag dürfen Aufnahmeeinrichtungen für Art. 2 - Ohne vorherigen Antrag dürfen Aufnahmeeinrichtungen für
Betagte keine Preis- oder Margenerhöhungen anwenden. Betagte keine Preis- oder Margenerhöhungen anwenden.
Art. 3 - § 1 - Jeder Antrag auf Preis- oder Margenerhöhung muss per Art. 3 - § 1 - Jeder Antrag auf Preis- oder Margenerhöhung muss per
Einschreiben mit Rückschein an den Preisdienst, boulevard du Roi Einschreiben mit Rückschein an den Preisdienst, boulevard du Roi
Albert II/Koning Albert II-laan 16, nach 1000 Brüssel geschickt Albert II/Koning Albert II-laan 16, nach 1000 Brüssel geschickt
werden. werden.
§ 2 - Um zulässig zu sein, muss der Antrag folgende Angaben enthalten: § 2 - Um zulässig zu sein, muss der Antrag folgende Angaben enthalten:
1. Gesellschaftsname und Rechtsform des Organisationsträgers, Name und 1. Gesellschaftsname und Rechtsform des Organisationsträgers, Name und
Adresse der Einrichtung und gegebenenfalls die Unternehmensnummer, Adresse der Einrichtung und gegebenenfalls die Unternehmensnummer,
2. Art und Spezifikation der Dienste und Produkte und den jeweiligen 2. Art und Spezifikation der Dienste und Produkte und den jeweiligen
Umsatz, Umsatz,
3. aktuelle Verkaufspreise und beantragte Verkaufspreise mit Datum 3. aktuelle Verkaufspreise und beantragte Verkaufspreise mit Datum
ihrer Anwendung, ihrer Anwendung,
4. gewährte Rabatte, 4. gewährte Rabatte,
5. eine Übersicht über das zum Zeitpunkt des Antrags beschäftigte 5. eine Übersicht über das zum Zeitpunkt des Antrags beschäftigte
Personal und eine Übersicht über das im Laufe der drei Jahre vor dem Personal und eine Übersicht über das im Laufe der drei Jahre vor dem
Antrag in Vollzeitbeschäftigungsgleichwerten beschäftigte Personal, Antrag in Vollzeitbeschäftigungsgleichwerten beschäftigte Personal,
6. die bezifferte Rechtfertigung der beantragten Erhöhung, 6. die bezifferte Rechtfertigung der beantragten Erhöhung,
7. die Jahresabschlüsse der Einrichtung für die letzten drei 7. die Jahresabschlüsse der Einrichtung für die letzten drei
abgeschlossenen Rechnungsjahre und gegebenenfalls die abgeschlossenen Rechnungsjahre und gegebenenfalls die
Betriebsrechnungen der betreffenden Abteilung, Betriebsrechnungen der betreffenden Abteilung,
8. eine detaillierte Übersicht über alle Beteiligungen und Zuschüsse, 8. eine detaillierte Übersicht über alle Beteiligungen und Zuschüsse,
die von den Föderalbehörden und/oder Regional-/Gemeinschaftsbehörden die von den Föderalbehörden und/oder Regional-/Gemeinschaftsbehörden
gewährt wurden, gewährt wurden,
9. die Anzahl der den Bewohnern über einen Zeitraum von drei Jahren in 9. die Anzahl der den Bewohnern über einen Zeitraum von drei Jahren in
Rechnung gestellten Unterbringungstage. Rechnung gestellten Unterbringungstage.
Für die Einreichung des Antrags auf Erhöhung wird vom Föderalen Für die Einreichung des Antrags auf Erhöhung wird vom Föderalen
Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ein Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ein
kostenloses Formular bereitgestellt. kostenloses Formular bereitgestellt.
Ist der Antrag nicht komplett, benachrichtigt der Preisdienst die Ist der Antrag nicht komplett, benachrichtigt der Preisdienst die
Einrichtung binnen zehn Tagen nach Erhalt des Antrags per Einschreiben Einrichtung binnen zehn Tagen nach Erhalt des Antrags per Einschreiben
über diesen Sachverhalt und gibt dabei die fehlenden Elemente an. Die über diesen Sachverhalt und gibt dabei die fehlenden Elemente an. Die
in Artikel 4 vorgesehene Frist von sechzig Tagen läuft erst ab dem in Artikel 4 vorgesehene Frist von sechzig Tagen läuft erst ab dem
Datum, an dem der Preisdienst alle erforderlichen Angaben erhalten Datum, an dem der Preisdienst alle erforderlichen Angaben erhalten
hat. hat.
Art. 4 - § 1 - Binnen sechzig Tagen nach Erhalt des kompletten Antrags Art. 4 - § 1 - Binnen sechzig Tagen nach Erhalt des kompletten Antrags
wird der Beschluss des Ministers über die Erhöhung der Tagessätze und wird der Beschluss des Ministers über die Erhöhung der Tagessätze und
die von ihm erlaubten Margen dem Antragsteller per Einschreiben die von ihm erlaubten Margen dem Antragsteller per Einschreiben
mitgeteilt. mitgeteilt.
§ 2 - Die Einrichtung kann die erlaubte Erhöhung der Tagessätze und § 2 - Die Einrichtung kann die erlaubte Erhöhung der Tagessätze und
der Margen ab dem Tag anwenden, an dem sie den Beschluss des Ministers der Margen ab dem Tag anwenden, an dem sie den Beschluss des Ministers
erhält, und nachdem sie dem Preisdienst die angewandten Tagessätze und erhält, und nachdem sie dem Preisdienst die angewandten Tagessätze und
Margenprozentsätze mit Datum ihrer Anwendung notifiziert hat. Margenprozentsätze mit Datum ihrer Anwendung notifiziert hat.
§ 3 - In Ermangelung eines Beschlusses binnen sechzig Tagen nach § 3 - In Ermangelung eines Beschlusses binnen sechzig Tagen nach
Erhalt des kompletten Antrags ist es der Einrichtung erlaubt, die Erhalt des kompletten Antrags ist es der Einrichtung erlaubt, die
beantragte Erhöhung der Tagessätze und Margen anzuwenden, nachdem sie beantragte Erhöhung der Tagessätze und Margen anzuwenden, nachdem sie
dem Preisdienst die angewandten Tagessätze und Margen mit Datum ihrer dem Preisdienst die angewandten Tagessätze und Margen mit Datum ihrer
Anwendung per Einschreiben mit Rückschein notifiziert hat. Anwendung per Einschreiben mit Rückschein notifiziert hat.
Art. 5 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 2 und 3 kann die Art. 5 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 2 und 3 kann die
Einrichtung dem Preisdienst per Einschreiben mit Rückschein die Einrichtung dem Preisdienst per Einschreiben mit Rückschein die
angewandte Erhöhung der Tagessätze mitteilen, wenn diese Erhöhung sich angewandte Erhöhung der Tagessätze mitteilen, wenn diese Erhöhung sich
auf einen Prozentsatz beschränkt, der einer linearen Anpassung an den auf einen Prozentsatz beschränkt, der einer linearen Anpassung an den
Index der Verbraucherpreise über einen Zeitraum von höchstens Index der Verbraucherpreise über einen Zeitraum von höchstens
sechsunddreissig Monaten vor dem Monat des Erhalts der Notifizierung sechsunddreissig Monaten vor dem Monat des Erhalts der Notifizierung
entspricht. Diese sechsunddreissigmonatige Periode wird entweder durch entspricht. Diese sechsunddreissigmonatige Periode wird entweder durch
den Monat vor dem letzten Beschluss des Ministers oder durch den Monat den Monat vor dem letzten Beschluss des Ministers oder durch den Monat
vor dem Erhalt der letzten Notifizierung im Sinne des vorliegenden vor dem Erhalt der letzten Notifizierung im Sinne des vorliegenden
Erlasses begrenzt. In Ermangelung eines Beschlusses des Ministers wird Erlasses begrenzt. In Ermangelung eines Beschlusses des Ministers wird
die sechsunddreissigmonatige Periode durch das Datum der Notifizierung die sechsunddreissigmonatige Periode durch das Datum der Notifizierung
der von der Einrichtung angewandten Preise begrenzt. der von der Einrichtung angewandten Preise begrenzt.
§ 2 - In der Notifizierung werden die angewandten Tagessätze mit Datum § 2 - In der Notifizierung werden die angewandten Tagessätze mit Datum
ihrer Anwendung, die neuen Tagessätze mit Datum ihrer Anwendung sowie ihrer Anwendung, die neuen Tagessätze mit Datum ihrer Anwendung sowie
der auf zwei Dezimalzahlen gerundete Prozentsatz der Erhöhung der auf zwei Dezimalzahlen gerundete Prozentsatz der Erhöhung
vermerkt. vermerkt.
In Ermangelung einer Weigerung seitens des Preisdienstes binnen zehn In Ermangelung einer Weigerung seitens des Preisdienstes binnen zehn
Tagen nach Erhalt der Notifizierung kann die notifizierte Erhöhung Tagen nach Erhalt der Notifizierung kann die notifizierte Erhöhung
unbeschadet der regionalen und/oder gemeinschaftlichen Bestimmungen unbeschadet der regionalen und/oder gemeinschaftlichen Bestimmungen
frühestens ab dem fünfzehnten Tag nach Erhalt der Notifizierung frühestens ab dem fünfzehnten Tag nach Erhalt der Notifizierung
angewandt werden. angewandt werden.
Art. 6 - § 1 - Die Preise der Dienste und Produkte, die als neu Art. 6 - § 1 - Die Preise der Dienste und Produkte, die als neu
angesehen werden können, werden dem Preisdienst spätestens zehn Tage angesehen werden können, werden dem Preisdienst spätestens zehn Tage
vor ihrer Anwendung notifiziert. vor ihrer Anwendung notifiziert.
Diese Notifizierung erfolgt per Einschreiben mit Rückschein mit dem Diese Notifizierung erfolgt per Einschreiben mit Rückschein mit dem
Vermerk "Notifizierung neuer Dienste" und/oder "Notifizierung neuer Vermerk "Notifizierung neuer Dienste" und/oder "Notifizierung neuer
Produkte". Produkte".
In Ermangelung einer Weigerung seitens des Preisdienstes binnen zehn In Ermangelung einer Weigerung seitens des Preisdienstes binnen zehn
Tagen nach Erhalt der Notifizierung werden der Dienst und/oder das Tagen nach Erhalt der Notifizierung werden der Dienst und/oder das
Produkt als neu angesehen. Produkt als neu angesehen.
§ 2 - Auf keinen Fall können als neu angesehen werden: § 2 - Auf keinen Fall können als neu angesehen werden:
1. Dienste und/oder Produkte, die bereits bestehenden Diensten 1. Dienste und/oder Produkte, die bereits bestehenden Diensten
und/oder Produkten ähneln oder entsprechen, und/oder Produkten ähneln oder entsprechen,
2. Angebote von Diensten und/oder Produkten, die Gegenstand einer 2. Angebote von Diensten und/oder Produkten, die Gegenstand einer
Abtretung von Tätigkeiten oder einer Übernahme von Tätigkeiten nach Abtretung von Tätigkeiten oder einer Übernahme von Tätigkeiten nach
Auflösung oder Konkurs einer Einrichtung sind. Auflösung oder Konkurs einer Einrichtung sind.
§ 3 - Jede Preiserhöhung, die angewandt wird für Bewohner, die in ein § 3 - Jede Preiserhöhung, die angewandt wird für Bewohner, die in ein
neues Gebäude, einen neuen Ausbau oder ein umgebautes bestehendes neues Gebäude, einen neuen Ausbau oder ein umgebautes bestehendes
Gebäude verlegt werden, muss gemäss den Artikeln 2 und 3 beantragt Gebäude verlegt werden, muss gemäss den Artikeln 2 und 3 beantragt
werden. werden.
KAPITEL III - Allgemeine Information KAPITEL III - Allgemeine Information
Art. 7 - Die Einrichtungen sind verpflichtet, auf Anfrage des Art. 7 - Die Einrichtungen sind verpflichtet, auf Anfrage des
Preisdienstes alle Informationen über die Preisentwicklung vorzulegen. Preisdienstes alle Informationen über die Preisentwicklung vorzulegen.
KAPITEL IV - Strafbestimmung KAPITEL IV - Strafbestimmung
Art. 8 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 8 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäss den Bestimmungen der Kapitel II und III des Gesetzes vom werden gemäss den Bestimmungen der Kapitel II und III des Gesetzes vom
22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise ermittelt, 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise ermittelt,
festgestellt, verfolgt und bestraft. festgestellt, verfolgt und bestraft.
KAPITEL V - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen KAPITEL V - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen
Art. 9 - In Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 20. April 1993 Art. 9 - In Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 20. April 1993
zur Festlegung von Sonderbestimmungen in Sachen Preise werden die zur Festlegung von Sonderbestimmungen in Sachen Preise werden die
Wörter "Aufnahmeeinrichtungen für Betagte" gestrichen. Wörter "Aufnahmeeinrichtungen für Betagte" gestrichen.
Art. 10 - Die Anträge auf Erhöhung der Tagessätze und Margen, die vor Art. 10 - Die Anträge auf Erhöhung der Tagessätze und Margen, die vor
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses in Anwendung früherer In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses in Anwendung früherer
Verordnungsbestimmungen eingereicht worden sind und über die es noch Verordnungsbestimmungen eingereicht worden sind und über die es noch
keinen Beschluss gegeben hat oder deren Frist noch nicht abgelaufen keinen Beschluss gegeben hat oder deren Frist noch nicht abgelaufen
ist, werden gemäss den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom ist, werden gemäss den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom
20. April 1993 zur Festlegung von Sonderbestimmungen in Sachen Preise, 20. April 1993 zur Festlegung von Sonderbestimmungen in Sachen Preise,
abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 9. Februar 2001, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 9. Februar 2001,
behandelt. behandelt.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2005 in Kraft. Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2005 in Kraft.
Brüssel, den 12. August 2005 Brüssel, den 12. August 2005
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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