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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 12 août 2005 portant dispositions particulières en matière de prix pour le secteur des établissements d'accueil pour personnes âgées | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 12 augustus 2005 houdende bijzondere bepalingen inzake prijzen voor de sector van de instellingen voor bejaardenopvang |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 OCTOBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 12 août 2005 portant dispositions particulières en matière de prix pour le secteur des établissements d'accueil pour personnes âgées | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 12 augustus 2005 houdende bijzondere bepalingen inzake prijzen voor de sector van de instellingen voor bejaardenopvang |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het |
ministériel du 12 août 2005 portant dispositions particulières en | ministerieel besluit van 12 augustus 2005 houdende bijzondere |
matière de prix pour le secteur des établissements d'accueil pour | bepalingen inzake prijzen voor de sector van de instellingen voor |
personnes âgées, établi par le Service central de traduction allemande | bejaardenopvang, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 12 août 2005 | vertaling van het ministerieel besluit van 12 augustus 2005 houdende |
portant dispositions particulières en matière de prix pour le secteur | bijzondere bepalingen inzake prijzen voor de sector van de |
des établissements d'accueil pour personnes âgées. | instellingen voor bejaardenopvang. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2005. | Gegeven te Brussel, 19 oktober 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
12. AUGUST 2005 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von | 12. AUGUST 2005 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von |
Sonderbestimmungen in Sachen Preise für den Sektor der | Sonderbestimmungen in Sachen Preise für den Sektor der |
Aufnahmeeinrichtungen für Betagte | Aufnahmeeinrichtungen für Betagte |
Der Minister der Wirtschaft, | Der Minister der Wirtschaft, |
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung | Aufgrund des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung |
und die Preise, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch die | und die Preise, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch die |
Gesetze vom 23. Dezember 1969, 30. Juli 1971 und 17. Juli 1975; | Gesetze vom 23. Dezember 1969, 30. Juli 1971 und 17. Juli 1975; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 20. April 1993 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 20. April 1993 zur Festlegung |
von Sonderbestimmungen in Sachen Preise, abgeändert durch die | von Sonderbestimmungen in Sachen Preise, abgeändert durch die |
Ministeriellen Erlasse vom 29. November 1995 und 9. Februar 2001; | Ministeriellen Erlasse vom 29. November 1995 und 9. Februar 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für Preisregulierung vom | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für Preisregulierung vom |
12. April 2005; | 12. April 2005; |
Aufgrund des Gutachtens 38.526/1 des Staatsrates vom 23. Juni 2005, | Aufgrund des Gutachtens 38.526/1 des Staatsrates vom 23. Juni 2005, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL I - Begriffbestimmungen | KAPITEL I - Begriffbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Minister: den für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen | 1. Minister: den für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen |
Minister; | Minister; |
2. Aufnahmeeinrichtungen für Betagte: Altenheime, Alten- und | 2. Aufnahmeeinrichtungen für Betagte: Altenheime, Alten- und |
Pflegeheime, Tages- und Nachtbetreuungszentren, Zentren für die | Pflegeheime, Tages- und Nachtbetreuungszentren, Zentren für die |
Kurzzeitbetreuung von Betagten und betreute Wohnungen, | Kurzzeitbetreuung von Betagten und betreute Wohnungen, |
3. Diensten: alle Dienstleistungen, mit Ausnahme der in Ausführung | 3. Diensten: alle Dienstleistungen, mit Ausnahme der in Ausführung |
eines Arbeits-, Angestellten-, Lehr- oder Hausangestelltenvertrags | eines Arbeits-, Angestellten-, Lehr- oder Hausangestelltenvertrags |
geleisteten Dienste, | geleisteten Dienste, |
4. Produkten: Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel und Handelsgüter, | 4. Produkten: Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel und Handelsgüter, |
5. Marge: den Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem | 5. Marge: den Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem |
Ankaufspreis eines Produkts oder eines Dienstes, ausgedrückt in | Ankaufspreis eines Produkts oder eines Dienstes, ausgedrückt in |
Prozenten des Ankaufpreises. | Prozenten des Ankaufpreises. |
KAPITEL II - Verfahren für den Antrag auf Preiserhöhung | KAPITEL II - Verfahren für den Antrag auf Preiserhöhung |
Art. 2 - Ohne vorherigen Antrag dürfen Aufnahmeeinrichtungen für | Art. 2 - Ohne vorherigen Antrag dürfen Aufnahmeeinrichtungen für |
Betagte keine Preis- oder Margenerhöhungen anwenden. | Betagte keine Preis- oder Margenerhöhungen anwenden. |
Art. 3 - § 1 - Jeder Antrag auf Preis- oder Margenerhöhung muss per | Art. 3 - § 1 - Jeder Antrag auf Preis- oder Margenerhöhung muss per |
Einschreiben mit Rückschein an den Preisdienst, boulevard du Roi | Einschreiben mit Rückschein an den Preisdienst, boulevard du Roi |
Albert II/Koning Albert II-laan 16, nach 1000 Brüssel geschickt | Albert II/Koning Albert II-laan 16, nach 1000 Brüssel geschickt |
werden. | werden. |
§ 2 - Um zulässig zu sein, muss der Antrag folgende Angaben enthalten: | § 2 - Um zulässig zu sein, muss der Antrag folgende Angaben enthalten: |
1. Gesellschaftsname und Rechtsform des Organisationsträgers, Name und | 1. Gesellschaftsname und Rechtsform des Organisationsträgers, Name und |
Adresse der Einrichtung und gegebenenfalls die Unternehmensnummer, | Adresse der Einrichtung und gegebenenfalls die Unternehmensnummer, |
2. Art und Spezifikation der Dienste und Produkte und den jeweiligen | 2. Art und Spezifikation der Dienste und Produkte und den jeweiligen |
Umsatz, | Umsatz, |
3. aktuelle Verkaufspreise und beantragte Verkaufspreise mit Datum | 3. aktuelle Verkaufspreise und beantragte Verkaufspreise mit Datum |
ihrer Anwendung, | ihrer Anwendung, |
4. gewährte Rabatte, | 4. gewährte Rabatte, |
5. eine Übersicht über das zum Zeitpunkt des Antrags beschäftigte | 5. eine Übersicht über das zum Zeitpunkt des Antrags beschäftigte |
Personal und eine Übersicht über das im Laufe der drei Jahre vor dem | Personal und eine Übersicht über das im Laufe der drei Jahre vor dem |
Antrag in Vollzeitbeschäftigungsgleichwerten beschäftigte Personal, | Antrag in Vollzeitbeschäftigungsgleichwerten beschäftigte Personal, |
6. die bezifferte Rechtfertigung der beantragten Erhöhung, | 6. die bezifferte Rechtfertigung der beantragten Erhöhung, |
7. die Jahresabschlüsse der Einrichtung für die letzten drei | 7. die Jahresabschlüsse der Einrichtung für die letzten drei |
abgeschlossenen Rechnungsjahre und gegebenenfalls die | abgeschlossenen Rechnungsjahre und gegebenenfalls die |
Betriebsrechnungen der betreffenden Abteilung, | Betriebsrechnungen der betreffenden Abteilung, |
8. eine detaillierte Übersicht über alle Beteiligungen und Zuschüsse, | 8. eine detaillierte Übersicht über alle Beteiligungen und Zuschüsse, |
die von den Föderalbehörden und/oder Regional-/Gemeinschaftsbehörden | die von den Föderalbehörden und/oder Regional-/Gemeinschaftsbehörden |
gewährt wurden, | gewährt wurden, |
9. die Anzahl der den Bewohnern über einen Zeitraum von drei Jahren in | 9. die Anzahl der den Bewohnern über einen Zeitraum von drei Jahren in |
Rechnung gestellten Unterbringungstage. | Rechnung gestellten Unterbringungstage. |
Für die Einreichung des Antrags auf Erhöhung wird vom Föderalen | Für die Einreichung des Antrags auf Erhöhung wird vom Föderalen |
Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ein | Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ein |
kostenloses Formular bereitgestellt. | kostenloses Formular bereitgestellt. |
Ist der Antrag nicht komplett, benachrichtigt der Preisdienst die | Ist der Antrag nicht komplett, benachrichtigt der Preisdienst die |
Einrichtung binnen zehn Tagen nach Erhalt des Antrags per Einschreiben | Einrichtung binnen zehn Tagen nach Erhalt des Antrags per Einschreiben |
über diesen Sachverhalt und gibt dabei die fehlenden Elemente an. Die | über diesen Sachverhalt und gibt dabei die fehlenden Elemente an. Die |
in Artikel 4 vorgesehene Frist von sechzig Tagen läuft erst ab dem | in Artikel 4 vorgesehene Frist von sechzig Tagen läuft erst ab dem |
Datum, an dem der Preisdienst alle erforderlichen Angaben erhalten | Datum, an dem der Preisdienst alle erforderlichen Angaben erhalten |
hat. | hat. |
Art. 4 - § 1 - Binnen sechzig Tagen nach Erhalt des kompletten Antrags | Art. 4 - § 1 - Binnen sechzig Tagen nach Erhalt des kompletten Antrags |
wird der Beschluss des Ministers über die Erhöhung der Tagessätze und | wird der Beschluss des Ministers über die Erhöhung der Tagessätze und |
die von ihm erlaubten Margen dem Antragsteller per Einschreiben | die von ihm erlaubten Margen dem Antragsteller per Einschreiben |
mitgeteilt. | mitgeteilt. |
§ 2 - Die Einrichtung kann die erlaubte Erhöhung der Tagessätze und | § 2 - Die Einrichtung kann die erlaubte Erhöhung der Tagessätze und |
der Margen ab dem Tag anwenden, an dem sie den Beschluss des Ministers | der Margen ab dem Tag anwenden, an dem sie den Beschluss des Ministers |
erhält, und nachdem sie dem Preisdienst die angewandten Tagessätze und | erhält, und nachdem sie dem Preisdienst die angewandten Tagessätze und |
Margenprozentsätze mit Datum ihrer Anwendung notifiziert hat. | Margenprozentsätze mit Datum ihrer Anwendung notifiziert hat. |
§ 3 - In Ermangelung eines Beschlusses binnen sechzig Tagen nach | § 3 - In Ermangelung eines Beschlusses binnen sechzig Tagen nach |
Erhalt des kompletten Antrags ist es der Einrichtung erlaubt, die | Erhalt des kompletten Antrags ist es der Einrichtung erlaubt, die |
beantragte Erhöhung der Tagessätze und Margen anzuwenden, nachdem sie | beantragte Erhöhung der Tagessätze und Margen anzuwenden, nachdem sie |
dem Preisdienst die angewandten Tagessätze und Margen mit Datum ihrer | dem Preisdienst die angewandten Tagessätze und Margen mit Datum ihrer |
Anwendung per Einschreiben mit Rückschein notifiziert hat. | Anwendung per Einschreiben mit Rückschein notifiziert hat. |
Art. 5 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 2 und 3 kann die | Art. 5 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 2 und 3 kann die |
Einrichtung dem Preisdienst per Einschreiben mit Rückschein die | Einrichtung dem Preisdienst per Einschreiben mit Rückschein die |
angewandte Erhöhung der Tagessätze mitteilen, wenn diese Erhöhung sich | angewandte Erhöhung der Tagessätze mitteilen, wenn diese Erhöhung sich |
auf einen Prozentsatz beschränkt, der einer linearen Anpassung an den | auf einen Prozentsatz beschränkt, der einer linearen Anpassung an den |
Index der Verbraucherpreise über einen Zeitraum von höchstens | Index der Verbraucherpreise über einen Zeitraum von höchstens |
sechsunddreissig Monaten vor dem Monat des Erhalts der Notifizierung | sechsunddreissig Monaten vor dem Monat des Erhalts der Notifizierung |
entspricht. Diese sechsunddreissigmonatige Periode wird entweder durch | entspricht. Diese sechsunddreissigmonatige Periode wird entweder durch |
den Monat vor dem letzten Beschluss des Ministers oder durch den Monat | den Monat vor dem letzten Beschluss des Ministers oder durch den Monat |
vor dem Erhalt der letzten Notifizierung im Sinne des vorliegenden | vor dem Erhalt der letzten Notifizierung im Sinne des vorliegenden |
Erlasses begrenzt. In Ermangelung eines Beschlusses des Ministers wird | Erlasses begrenzt. In Ermangelung eines Beschlusses des Ministers wird |
die sechsunddreissigmonatige Periode durch das Datum der Notifizierung | die sechsunddreissigmonatige Periode durch das Datum der Notifizierung |
der von der Einrichtung angewandten Preise begrenzt. | der von der Einrichtung angewandten Preise begrenzt. |
§ 2 - In der Notifizierung werden die angewandten Tagessätze mit Datum | § 2 - In der Notifizierung werden die angewandten Tagessätze mit Datum |
ihrer Anwendung, die neuen Tagessätze mit Datum ihrer Anwendung sowie | ihrer Anwendung, die neuen Tagessätze mit Datum ihrer Anwendung sowie |
der auf zwei Dezimalzahlen gerundete Prozentsatz der Erhöhung | der auf zwei Dezimalzahlen gerundete Prozentsatz der Erhöhung |
vermerkt. | vermerkt. |
In Ermangelung einer Weigerung seitens des Preisdienstes binnen zehn | In Ermangelung einer Weigerung seitens des Preisdienstes binnen zehn |
Tagen nach Erhalt der Notifizierung kann die notifizierte Erhöhung | Tagen nach Erhalt der Notifizierung kann die notifizierte Erhöhung |
unbeschadet der regionalen und/oder gemeinschaftlichen Bestimmungen | unbeschadet der regionalen und/oder gemeinschaftlichen Bestimmungen |
frühestens ab dem fünfzehnten Tag nach Erhalt der Notifizierung | frühestens ab dem fünfzehnten Tag nach Erhalt der Notifizierung |
angewandt werden. | angewandt werden. |
Art. 6 - § 1 - Die Preise der Dienste und Produkte, die als neu | Art. 6 - § 1 - Die Preise der Dienste und Produkte, die als neu |
angesehen werden können, werden dem Preisdienst spätestens zehn Tage | angesehen werden können, werden dem Preisdienst spätestens zehn Tage |
vor ihrer Anwendung notifiziert. | vor ihrer Anwendung notifiziert. |
Diese Notifizierung erfolgt per Einschreiben mit Rückschein mit dem | Diese Notifizierung erfolgt per Einschreiben mit Rückschein mit dem |
Vermerk "Notifizierung neuer Dienste" und/oder "Notifizierung neuer | Vermerk "Notifizierung neuer Dienste" und/oder "Notifizierung neuer |
Produkte". | Produkte". |
In Ermangelung einer Weigerung seitens des Preisdienstes binnen zehn | In Ermangelung einer Weigerung seitens des Preisdienstes binnen zehn |
Tagen nach Erhalt der Notifizierung werden der Dienst und/oder das | Tagen nach Erhalt der Notifizierung werden der Dienst und/oder das |
Produkt als neu angesehen. | Produkt als neu angesehen. |
§ 2 - Auf keinen Fall können als neu angesehen werden: | § 2 - Auf keinen Fall können als neu angesehen werden: |
1. Dienste und/oder Produkte, die bereits bestehenden Diensten | 1. Dienste und/oder Produkte, die bereits bestehenden Diensten |
und/oder Produkten ähneln oder entsprechen, | und/oder Produkten ähneln oder entsprechen, |
2. Angebote von Diensten und/oder Produkten, die Gegenstand einer | 2. Angebote von Diensten und/oder Produkten, die Gegenstand einer |
Abtretung von Tätigkeiten oder einer Übernahme von Tätigkeiten nach | Abtretung von Tätigkeiten oder einer Übernahme von Tätigkeiten nach |
Auflösung oder Konkurs einer Einrichtung sind. | Auflösung oder Konkurs einer Einrichtung sind. |
§ 3 - Jede Preiserhöhung, die angewandt wird für Bewohner, die in ein | § 3 - Jede Preiserhöhung, die angewandt wird für Bewohner, die in ein |
neues Gebäude, einen neuen Ausbau oder ein umgebautes bestehendes | neues Gebäude, einen neuen Ausbau oder ein umgebautes bestehendes |
Gebäude verlegt werden, muss gemäss den Artikeln 2 und 3 beantragt | Gebäude verlegt werden, muss gemäss den Artikeln 2 und 3 beantragt |
werden. | werden. |
KAPITEL III - Allgemeine Information | KAPITEL III - Allgemeine Information |
Art. 7 - Die Einrichtungen sind verpflichtet, auf Anfrage des | Art. 7 - Die Einrichtungen sind verpflichtet, auf Anfrage des |
Preisdienstes alle Informationen über die Preisentwicklung vorzulegen. | Preisdienstes alle Informationen über die Preisentwicklung vorzulegen. |
KAPITEL IV - Strafbestimmung | KAPITEL IV - Strafbestimmung |
Art. 8 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 8 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäss den Bestimmungen der Kapitel II und III des Gesetzes vom | werden gemäss den Bestimmungen der Kapitel II und III des Gesetzes vom |
22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise ermittelt, | 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise ermittelt, |
festgestellt, verfolgt und bestraft. | festgestellt, verfolgt und bestraft. |
KAPITEL V - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen | KAPITEL V - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen |
Art. 9 - In Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 20. April 1993 | Art. 9 - In Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 20. April 1993 |
zur Festlegung von Sonderbestimmungen in Sachen Preise werden die | zur Festlegung von Sonderbestimmungen in Sachen Preise werden die |
Wörter "Aufnahmeeinrichtungen für Betagte" gestrichen. | Wörter "Aufnahmeeinrichtungen für Betagte" gestrichen. |
Art. 10 - Die Anträge auf Erhöhung der Tagessätze und Margen, die vor | Art. 10 - Die Anträge auf Erhöhung der Tagessätze und Margen, die vor |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses in Anwendung früherer | In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses in Anwendung früherer |
Verordnungsbestimmungen eingereicht worden sind und über die es noch | Verordnungsbestimmungen eingereicht worden sind und über die es noch |
keinen Beschluss gegeben hat oder deren Frist noch nicht abgelaufen | keinen Beschluss gegeben hat oder deren Frist noch nicht abgelaufen |
ist, werden gemäss den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom | ist, werden gemäss den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom |
20. April 1993 zur Festlegung von Sonderbestimmungen in Sachen Preise, | 20. April 1993 zur Festlegung von Sonderbestimmungen in Sachen Preise, |
abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 9. Februar 2001, | abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 9. Februar 2001, |
behandelt. | behandelt. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2005 in Kraft. | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2005 in Kraft. |
Brüssel, den 12. August 2005 | Brüssel, den 12. August 2005 |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |