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Arrêté royal relatif aux trains de véhicules plus longs et plus lourds dans le cadre de projets-pilotes. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende langere en zwaardere slepen in het kader van proefprojecten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 19 MARS 2012. - Arrêté royal relatif aux trains de véhicules plus longs et plus lourds dans le cadre de projets-pilotes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 19 MAART 2012. - Koninklijk besluit betreffende langere en zwaardere slepen in het kader van proefprojecten. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 19 mars 2012 relatif aux trains de véhicules plus | besluit van 19 maart 2012 betreffende langere en zwaardere slepen in |
longs et plus lourds dans le cadre de projets-pilotes (Moniteur belge du 28 mars 2012). | het kader van proefprojecten (Belgisch Staatsblad van 28 maart 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
19. MÄRZ 2012 - Königlicher Erlass über überlange und überschwere | 19. MÄRZ 2012 - Königlicher Erlass über überlange und überschwere |
Fahrzeugkombinationen im Rahmen von Pilotprojekten | Fahrzeugkombinationen im Rahmen von Pilotprojekten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen |
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, |
Artikel 1; | Artikel 1; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses | Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses |
Verwaltung-Industrie vom 2. Juni 2008; | Verwaltung-Industrie vom 2. Juni 2008; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.405/4 des Staatsrates, vom 24. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.405/4 des Staatsrates, vom 24. November |
2008 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar | 2008 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar |
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass legt die Bedingungen fest, unter | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass legt die Bedingungen fest, unter |
denen es Benutzern von überlangen und überschweren | denen es Benutzern von überlangen und überschweren |
Fahrzeugkombinationen gestattet ist, diese im Rahmen von | Fahrzeugkombinationen gestattet ist, diese im Rahmen von |
Pilotprojekten in den Verkehr zu bringen. | Pilotprojekten in den Verkehr zu bringen. |
Art. 2 - § 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Art. 2 - § 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. "allgemeine Ordnung über den Straßenverkehr": | 1. "allgemeine Ordnung über den Straßenverkehr": |
der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der | der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der |
allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Straße; | öffentlichen Straße; |
2. "technische Verordnung über Kraftfahrzeuge": | 2. "technische Verordnung über Kraftfahrzeuge": |
der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen | der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen |
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre | Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre |
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; | Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; |
3. "eine überlange und überschwere Fahrzeugkombination": | 3. "eine überlange und überschwere Fahrzeugkombination": |
eine Fahrzeugkombination, auch Lang-LKW genannt, die wegen ihrer | eine Fahrzeugkombination, auch Lang-LKW genannt, die wegen ihrer |
Zusammensetzung die von den unter Punkt 1 und 2 genannten Verordnungen | Zusammensetzung die von den unter Punkt 1 und 2 genannten Verordnungen |
festgelegte Grenze für Gewicht und Abmessungen überschreitet; | festgelegte Grenze für Gewicht und Abmessungen überschreitet; |
4. "Minister": | 4. "Minister": |
der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr | der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr |
gehört; | gehört; |
5. "Beauftragter Beamter": | 5. "Beauftragter Beamter": |
der Generaldirektor der Generaldirektion Mobilität und | der Generaldirektor der Generaldirektion Mobilität und |
Verkehrssicherheit, oder, falls dieser verhindert ist, sein Vertreter; | Verkehrssicherheit, oder, falls dieser verhindert ist, sein Vertreter; |
6. "Pilotprojekt": | 6. "Pilotprojekt": |
Von einer oder mehreren Regionen organisiertes Projekt, in | Von einer oder mehreren Regionen organisiertes Projekt, in |
Zusammenhang mit einer Aktivität im Güterverkehr, für eigene Rechnung | Zusammenhang mit einer Aktivität im Güterverkehr, für eigene Rechnung |
oder für Rechnung Dritter, in der ein Unternehmen versuchsweise | oder für Rechnung Dritter, in der ein Unternehmen versuchsweise |
überlange und überschwere Fahrzeugkombinationen verwendet; | überlange und überschwere Fahrzeugkombinationen verwendet; |
§ 2 - Die nicht definierten Begriffe des vorliegenden Erlasses, die | § 2 - Die nicht definierten Begriffe des vorliegenden Erlasses, die |
verwendet werden, um Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger oder ihre | verwendet werden, um Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger oder ihre |
Eigenschaften zu beschreiben, sind entsprechend ihrer Definitionen in | Eigenschaften zu beschreiben, sind entsprechend ihrer Definitionen in |
der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge zu verstehen. | der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge zu verstehen. |
Art. 3 - § 1 - Die Inbetriebnahme überlanger und überschwerer | Art. 3 - § 1 - Die Inbetriebnahme überlanger und überschwerer |
Fahrzeugkombinationen kann im Rahmen eines Pilotprojektes erfolgen, | Fahrzeugkombinationen kann im Rahmen eines Pilotprojektes erfolgen, |
mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Ministers oder des | mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Ministers oder des |
zuständigen Beamten. | zuständigen Beamten. |
Die Genehmigung hat eine Gültigkeitsdauer von 2 Jahren und kann, nach | Die Genehmigung hat eine Gültigkeitsdauer von 2 Jahren und kann, nach |
einer Bewertung, einmalig erneuert werden. | einer Bewertung, einmalig erneuert werden. |
§ 2 - Im Falle eines Verkehrsunfalls, der im Rahmen eines | § 2 - Im Falle eines Verkehrsunfalls, der im Rahmen eines |
Pilotprojektes oder aufgrund einer Nichtbeachtung der Bestimmungen des | Pilotprojektes oder aufgrund einer Nichtbeachtung der Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses erfolgt ist, kann der Minister oder beauftragte | vorliegenden Erlasses erfolgt ist, kann der Minister oder beauftragte |
Beamte die oben erwähnte Genehmigung entziehen. | Beamte die oben erwähnte Genehmigung entziehen. |
Art. 4 - Der Führer einer überlangen und überschweren | Art. 4 - Der Führer einer überlangen und überschweren |
Fahrzeugkombination muss: | Fahrzeugkombination muss: |
a) seit mindestens 5 Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse C+E | a) seit mindestens 5 Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse C+E |
sein; | sein; |
b) die in Artikel 6 Nr. 3 d) vorgesehenen Bedingungen des Königlichen | b) die in Artikel 6 Nr. 3 d) vorgesehenen Bedingungen des Königlichen |
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erfüllen. | Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erfüllen. |
Art. 5 - Für eine Inbetriebnahme gemäß den Bestimmungen des | Art. 5 - Für eine Inbetriebnahme gemäß den Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses, darf die überlange und überschwere | vorliegenden Erlasses, darf die überlange und überschwere |
Fahrzeugkombination nicht die Höchstlänge von 25,25 Metern und die | Fahrzeugkombination nicht die Höchstlänge von 25,25 Metern und die |
Gesamtmasse von 60 Tonnen überschreiten. | Gesamtmasse von 60 Tonnen überschreiten. |
Die Vorschriften der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge sind | Die Vorschriften der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge sind |
auf sie anwendbar, mit Ausnahme der spezifisch in der Anlage des | auf sie anwendbar, mit Ausnahme der spezifisch in der Anlage des |
vorliegenden Erlasses geregelten Maßnahmen. | vorliegenden Erlasses geregelten Maßnahmen. |
Art. 6 - Unbeschadet der Vorschriften über den Straßenverkehr und die | Art. 6 - Unbeschadet der Vorschriften über den Straßenverkehr und die |
Benutzung der öffentlichen Straße gilt: | Benutzung der öffentlichen Straße gilt: |
1. Der Verkehr überlanger und überschwerer Fahrzeugkombinationen ist | 1. Der Verkehr überlanger und überschwerer Fahrzeugkombinationen ist |
verboten bei Glatteis, Schnee sowie Witterungsverhältnissen, die die | verboten bei Glatteis, Schnee sowie Witterungsverhältnissen, die die |
Sicht auf unter 200 Meter einschränken. Entstehen diese | Sicht auf unter 200 Meter einschränken. Entstehen diese |
Witterungsverhältnisse während des Transports, so muss der Fahrer vor | Witterungsverhältnisse während des Transports, so muss der Fahrer vor |
einer Weiterfahrt die Fahrzeugkombination an einem geeigneten Ort | einer Weiterfahrt die Fahrzeugkombination an einem geeigneten Ort |
zerlegen, ohne dabei die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu | zerlegen, ohne dabei die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu |
gefährden; | gefährden; |
2. Überlange und überschwere Fahrzeugkombinationen dürfen keine | 2. Überlange und überschwere Fahrzeugkombinationen dürfen keine |
Fahrzeuge überholen, die schneller als 50 km/h fahren; | Fahrzeuge überholen, die schneller als 50 km/h fahren; |
3. Bei Zwischenfällen oder Hindernissen, z.B. wenn der genehmigten | 3. Bei Zwischenfällen oder Hindernissen, z.B. wenn der genehmigten |
Fahrtroute nicht gefolgt werden kann, muss der Fahrer vor der | Fahrtroute nicht gefolgt werden kann, muss der Fahrer vor der |
Weiterfahrt die Fahrzeugkombination an einem geeigneten Ort zerlegen, | Weiterfahrt die Fahrzeugkombination an einem geeigneten Ort zerlegen, |
ohne dabei die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden. | ohne dabei die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden. |
Art. 7 - Für die Ausstellung der unter Artikel 3 genannten | Art. 7 - Für die Ausstellung der unter Artikel 3 genannten |
Genehmigung, muss das Unternehmen beim beauftragten Beamten einen | Genehmigung, muss das Unternehmen beim beauftragten Beamten einen |
Antrag stellen. | Antrag stellen. |
Dieser Antrag muss folgende Informationen beinhalten: | Dieser Antrag muss folgende Informationen beinhalten: |
a) die Identifikationsdaten des Unternehmens, einschließlich der | a) die Identifikationsdaten des Unternehmens, einschließlich der |
Unternehmensnummer; | Unternehmensnummer; |
b) die Identifikationsdaten der betroffenen überlangen und | b) die Identifikationsdaten der betroffenen überlangen und |
überschweren Fahrzeugkombination(en) - Fahrgestellnummern und amtliche | überschweren Fahrzeugkombination(en) - Fahrgestellnummern und amtliche |
Kennzeichen, sowie Gewicht, Abmessungen und Art der Zusammensetzung. | Kennzeichen, sowie Gewicht, Abmessungen und Art der Zusammensetzung. |
Der Antragsteller muss alle benötigten Informationen für die | Der Antragsteller muss alle benötigten Informationen für die |
Einreichung der Akte beim beauftragten Beamten vorlegen. Dieser muss | Einreichung der Akte beim beauftragten Beamten vorlegen. Dieser muss |
in der Lage sein, die betroffenen überlangen und überschweren | in der Lage sein, die betroffenen überlangen und überschweren |
Fahrzeugkombinationen zu untersuchen und alle nötigen Prüfungen | Fahrzeugkombinationen zu untersuchen und alle nötigen Prüfungen |
vorzunehmen. | vorzunehmen. |
Art. 8 - Das Unternehmen, das die unter Artikel 3 genannte Genehmigung | Art. 8 - Das Unternehmen, das die unter Artikel 3 genannte Genehmigung |
besitzt, muss jedes Informationsgesuch des beauftragten Beamten zu den | besitzt, muss jedes Informationsgesuch des beauftragten Beamten zu den |
Pilotprojekten beantworten. | Pilotprojekten beantworten. |
Art. 9 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. März 2012 in Kraft und am | Art. 9 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. März 2012 in Kraft und am |
28. Februar 2018 außer Kraft. Ab letztgenanntem Datum verlieren alle | 28. Februar 2018 außer Kraft. Ab letztgenanntem Datum verlieren alle |
ausgestellten Genehmigungen ihre Gültigkeit. | ausgestellten Genehmigungen ihre Gültigkeit. |
Art. 10 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 10 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 19. März 2012 über überlange und | Anlage zum Königlichen Erlass vom 19. März 2012 über überlange und |
überschwere Fahrzeugkombinationen im Rahmen von Pilotprojekten | überschwere Fahrzeugkombinationen im Rahmen von Pilotprojekten |
§ 1 - Kabine | § 1 - Kabine |
Das Steuer des Zugfahrzeugs muss sich auf der linken Seite befinden. | Das Steuer des Zugfahrzeugs muss sich auf der linken Seite befinden. |
§ 2 - Länge: | § 2 - Länge: |
Die Gesamtlänge der Fahrzeugkombination darf 25,25 Meter inklusive | Die Gesamtlänge der Fahrzeugkombination darf 25,25 Meter inklusive |
Ladung nicht überschreiten. | Ladung nicht überschreiten. |
Eine Zusammensetzung aus Sattelanhänger und Dolly gilt als Anhänger, | Eine Zusammensetzung aus Sattelanhänger und Dolly gilt als Anhänger, |
vorausgesetzt, die Länge von 13,60 m wird nicht überschritten, | vorausgesetzt, die Länge von 13,60 m wird nicht überschritten, |
Deichsel des Dollys ausgeschlossen. Eine Toleranz von 1% wird | Deichsel des Dollys ausgeschlossen. Eine Toleranz von 1% wird |
akzeptiert. | akzeptiert. |
§ 3 - Masse | § 3 - Masse |
Die Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kann 60 Tonnen betragen, | Die Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kann 60 Tonnen betragen, |
vorausgesetzt, das Typgenehmigungsprotokoll des Zugfahrzeugs gibt ein | vorausgesetzt, das Typgenehmigungsprotokoll des Zugfahrzeugs gibt ein |
solches Gewicht an. | solches Gewicht an. |
Im Fall einer aus Kraftfahrzeug + Anhänger + Anhänger bestehenden | Im Fall einer aus Kraftfahrzeug + Anhänger + Anhänger bestehenden |
Fahrzeugkombination, muss die Masse der Kombination aus Lastkraftwagen | Fahrzeugkombination, muss die Masse der Kombination aus Lastkraftwagen |
und erstem Anhänger der in Artikel 32bis der technischen Verordnung | und erstem Anhänger der in Artikel 32bis der technischen Verordnung |
über Kraftfahrzeuge angegebenen Gesamtmasse entsprechen. | über Kraftfahrzeuge angegebenen Gesamtmasse entsprechen. |
Die Gesamtmasse der Fahrzeugkombination darf nicht mehr als fünf Mal | Die Gesamtmasse der Fahrzeugkombination darf nicht mehr als fünf Mal |
die höchstzulässige Gesamtmasse der Achse oder der Antriebsachse(n), | die höchstzulässige Gesamtmasse der Achse oder der Antriebsachse(n), |
in Abweichung von Artikel 32bis 1.4.1.2. der technischen Verordnung | in Abweichung von Artikel 32bis 1.4.1.2. der technischen Verordnung |
über Kraftfahrzeuge, überschreiten. | über Kraftfahrzeuge, überschreiten. |
§ 4 - Klassen der Elemente und des Motors | § 4 - Klassen der Elemente und des Motors |
Die Zugmaschinen von Anhängern oder Sattelanhängern gehören zur Klasse | Die Zugmaschinen von Anhängern oder Sattelanhängern gehören zur Klasse |
N3, abgedeckt durch ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union | N3, abgedeckt durch ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union |
ausgestelltes Typgenehmigungsprotokoll, und entsprechen mindestens der | ausgestelltes Typgenehmigungsprotokoll, und entsprechen mindestens der |
Schadstoffklasse EURO V, gemäß dem Königlichen Erlass vom 26. Februar | Schadstoffklasse EURO V, gemäß dem Königlichen Erlass vom 26. Februar |
1981 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften | 1981 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften |
über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und | über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und |
Kraftfahrzeuganhänger, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen | Kraftfahrzeuganhänger, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen |
auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör, oder gemäß der | auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör, oder gemäß der |
ECE-Regelung Nr. 49. | ECE-Regelung Nr. 49. |
Der Motor hat eine Mindestleistung von 5 kW pro Tonne. | Der Motor hat eine Mindestleistung von 5 kW pro Tonne. |
Die Anhänger und Sattelanhänger sind Fahrzeuge der Klasse 03 oder 04, | Die Anhänger und Sattelanhänger sind Fahrzeuge der Klasse 03 oder 04, |
abgedeckt durch ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union | abgedeckt durch ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union |
ausgestellten Typgenehmigungsprotokoll. | ausgestellten Typgenehmigungsprotokoll. |
Die Verwendung von Cruise Control ist verboten, mit Ausnahme von | Die Verwendung von Cruise Control ist verboten, mit Ausnahme von |
adaptiven Geschwindigkeitsregelsystemen. | adaptiven Geschwindigkeitsregelsystemen. |
§ 5 - Verbindung | § 5 - Verbindung |
Die Fahrzeugkombinationen dürfen höchstens über zwei Drehachsen | Die Fahrzeugkombinationen dürfen höchstens über zwei Drehachsen |
verfügen. | verfügen. |
Aus der Fahrzeugkombination stammende Fahrzeuge müssen auch in | Aus der Fahrzeugkombination stammende Fahrzeuge müssen auch in |
normalen zugelassenen Kombinationen verwendet werden können. | normalen zugelassenen Kombinationen verwendet werden können. |
§ 6 - Mögliche Fahrzeugkombinationen und erlaubte | § 6 - Mögliche Fahrzeugkombinationen und erlaubte |
Radachsenkonfigurationen | Radachsenkonfigurationen |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
§ 7 - Ladung | § 7 - Ladung |
Der gesamte Laderaum muss mindestens 18 Meter lang sein. | Der gesamte Laderaum muss mindestens 18 Meter lang sein. |
Für den Containertransport ist der Transport von höchstens 3 | Für den Containertransport ist der Transport von höchstens 3 |
TEU-Container (Twenty Feet Equivalent Unit, Standard-Maß von | TEU-Container (Twenty Feet Equivalent Unit, Standard-Maß von |
ISO-Containern) gestattet. Der Transport von 45-Fuß-Containern ist | ISO-Containern) gestattet. Der Transport von 45-Fuß-Containern ist |
nicht gestattet. | nicht gestattet. |
Ebenfalls verboten ist der Transport von in Tanks transportierten | Ebenfalls verboten ist der Transport von in Tanks transportierten |
gefährlichen Stoffen oder Flüssigkeiten oder von unteilbaren Objekten, | gefährlichen Stoffen oder Flüssigkeiten oder von unteilbaren Objekten, |
im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über | im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über |
außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr. Der Transport von | außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr. Der Transport von |
lebenden Tieren ist verboten. | lebenden Tieren ist verboten. |
§ 8 - Bremsen | § 8 - Bremsen |
Das Bremssystem muss der ECE-Regelung Nr. 13, einschließlich der | Das Bremssystem muss der ECE-Regelung Nr. 13, einschließlich der |
Abänderungen, entsprechen. | Abänderungen, entsprechen. |
Die EBS- (Electronic Braking System) und ESC- (Electronic Stability | Die EBS- (Electronic Braking System) und ESC- (Electronic Stability |
Control) oder RSS-Systeme (Rolling Stability System) sind | Control) oder RSS-Systeme (Rolling Stability System) sind |
obligatorisch für diese Fahrzeugkombinationen. Das Auswerteglied und | obligatorisch für diese Fahrzeugkombinationen. Das Auswerteglied und |
die Stellglieder des EBS reagieren unmittelbar in Funktion des | die Stellglieder des EBS reagieren unmittelbar in Funktion des |
Beladungszustands des Fahrzeugs. | Beladungszustands des Fahrzeugs. |
Da die Länge der Fahrzeugkombination länger und das Gewicht der | Da die Länge der Fahrzeugkombination länger und das Gewicht der |
Fahrzeugkombination schwerer ist als diejenigen Fahrzeuge, deren | Fahrzeugkombination schwerer ist als diejenigen Fahrzeuge, deren |
Gewicht und Abmessungen den Vorgaben des Königlichen Erlasses vom 26. | Gewicht und Abmessungen den Vorgaben des Königlichen Erlasses vom 26. |
Februar 1981 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen | Februar 1981 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen |
Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und | Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und |
Kraftfahrzeuganhänger, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen | Kraftfahrzeuganhänger, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen |
auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör und dem | auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör und dem |
Königlichen Erlass vom 4. August 1996 zur Ausführung der Richtlinien | Königlichen Erlass vom 4. August 1996 zur Ausführung der Richtlinien |
der Europäischen Gemeinschaft über die Betriebserlaubnis für | der Europäischen Gemeinschaft über die Betriebserlaubnis für |
zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, ihre Bauteile und | zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, ihre Bauteile und |
selbständigen technischen Einheiten sowie ihr Sicherheitszubehör | selbständigen technischen Einheiten sowie ihr Sicherheitszubehör |
entsprechen, muss überprüft werden, ob die Ansprechzeit der | entsprechen, muss überprüft werden, ob die Ansprechzeit der |
Bremskreise den Bedingungen der oben genannten Königlichen Erlasse in | Bremskreise den Bedingungen der oben genannten Königlichen Erlasse in |
Sachen Bremsung entsprechen, durch die eventuelle Anbringung von | Sachen Bremsung entsprechen, durch die eventuelle Anbringung von |
zusätzlichen Relaisventilen an den Fahrzeugen. | zusätzlichen Relaisventilen an den Fahrzeugen. |
Die Harmonisierung des Bremssystems der Fahrzeugkombination muss | Die Harmonisierung des Bremssystems der Fahrzeugkombination muss |
gewährleistet sein. | gewährleistet sein. |
Außerdem müssen die Fahrzeuge über einen Bremskreis mit Bremsscheiben | Außerdem müssen die Fahrzeuge über einen Bremskreis mit Bremsscheiben |
oder Bremstrommeln verfügen und an jeder Achse mit | oder Bremstrommeln verfügen und an jeder Achse mit |
Luftfederungstechnologie und/oder anderen Federungssystemen | Luftfederungstechnologie und/oder anderen Federungssystemen |
ausgerüstet sein, entsprechend Anlage 14 Artikel 1 der technischen | ausgerüstet sein, entsprechend Anlage 14 Artikel 1 der technischen |
Verordnung über Kraftfahrzeuge. | Verordnung über Kraftfahrzeuge. |
Infolgedessen muss ein Prüfbericht oder eine von einem zugelassenen | Infolgedessen muss ein Prüfbericht oder eine von einem zugelassenen |
technischen Labor ausgestellte Bescheinigung für die Bremsen vorgelegt | technischen Labor ausgestellte Bescheinigung für die Bremsen vorgelegt |
werden, um zu bestätigen, dass für die Fahrzeugkombination unter allen | werden, um zu bestätigen, dass für die Fahrzeugkombination unter allen |
Umständen ein sicheres Fahrverhalten im Straßenverkehr gewährleistet | Umständen ein sicheres Fahrverhalten im Straßenverkehr gewährleistet |
ist, Bremsungen mit eingeschlossen. | ist, Bremsungen mit eingeschlossen. |
§ 9 - Markierungen | § 9 - Markierungen |
Die Fahrzeugkombination muss mit retroreflektierenden Markierungen | Die Fahrzeugkombination muss mit retroreflektierenden Markierungen |
versehen sein, gemäß den Vorschriften von Artikel 28 § 5 der | versehen sein, gemäß den Vorschriften von Artikel 28 § 5 der |
technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge. | technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge. |
Sie muss ebenfalls mit zusätzlichen hinteren Lichtsignaleinrichtungen | Sie muss ebenfalls mit zusätzlichen hinteren Lichtsignaleinrichtungen |
ausgerüstet sein, wie vorgesehen in Artikel 28 § 4 der technischen | ausgerüstet sein, wie vorgesehen in Artikel 28 § 4 der technischen |
Verordnung über Kraftfahrzeuge. | Verordnung über Kraftfahrzeuge. |
Die Installierung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen muss | Die Installierung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen muss |
nach den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 48 erfolgen. | nach den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 48 erfolgen. |
Am Ende der Fahrzeugkombination muss ein Warnzeichen in schwarzen und | Am Ende der Fahrzeugkombination muss ein Warnzeichen in schwarzen und |
12 cm hohen Schriftzeichen, gemäß Anlage 11 Anhang XIII der | 12 cm hohen Schriftzeichen, gemäß Anlage 11 Anhang XIII der |
technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge, angeben: "Achtung: 25,25 | technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge, angeben: "Achtung: 25,25 |
METER". | METER". |
§ 10 - Manövrierfähigkeit und Wendekreis | § 10 - Manövrierfähigkeit und Wendekreis |
Es wird abgewichen von Artikel 32bis Punkt 3.3 der technischen | Es wird abgewichen von Artikel 32bis Punkt 3.3 der technischen |
Verordnung über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Manövrierfähigkeit und | Verordnung über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Manövrierfähigkeit und |
des Wendekreises. Anstelle eines Kreisrings zwischen 5,3 m und 12,5 m | des Wendekreises. Anstelle eines Kreisrings zwischen 5,3 m und 12,5 m |
betragen die Werte jeweils 6,5 m und 14,5 m. | betragen die Werte jeweils 6,5 m und 14,5 m. |
§ 11 - Kraftstoffverbrauch | § 11 - Kraftstoffverbrauch |
Die Fahrzeugkombination muss mit einem Verbrauchsmesser oder | Die Fahrzeugkombination muss mit einem Verbrauchsmesser oder |
Bordcomputer ausgerüstet sein, der es erlaubt, den Kraftstoffverbrauch | Bordcomputer ausgerüstet sein, der es erlaubt, den Kraftstoffverbrauch |
bis zu 1/10 Liter genau zu messen. | bis zu 1/10 Liter genau zu messen. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. März 2012 über überlange und | Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. März 2012 über überlange und |
überschwere Fahrzeugkombinationen im Rahmen von Pilotprojekten | überschwere Fahrzeugkombinationen im Rahmen von Pilotprojekten |
beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |