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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/03/2012
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Arrêté royal relatif aux trains de véhicules plus longs et plus lourds dans le cadre de projets-pilotes. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende langere en zwaardere slepen in het kader van proefprojecten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 19 MARS 2012. - Arrêté royal relatif aux trains de véhicules plus longs et plus lourds dans le cadre de projets-pilotes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 19 MAART 2012. - Koninklijk besluit betreffende langere en zwaardere slepen in het kader van proefprojecten. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 19 mars 2012 relatif aux trains de véhicules plus besluit van 19 maart 2012 betreffende langere en zwaardere slepen in
longs et plus lourds dans le cadre de projets-pilotes (Moniteur belge du 28 mars 2012). het kader van proefprojecten (Belgisch Staatsblad van 28 maart 2012).
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public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
19. MÄRZ 2012 - Königlicher Erlass über überlange und überschwere 19. MÄRZ 2012 - Königlicher Erlass über überlange und überschwere
Fahrzeugkombinationen im Rahmen von Pilotprojekten Fahrzeugkombinationen im Rahmen von Pilotprojekten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
Artikel 1; Artikel 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses
Verwaltung-Industrie vom 2. Juni 2008; Verwaltung-Industrie vom 2. Juni 2008;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.405/4 des Staatsrates, vom 24. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.405/4 des Staatsrates, vom 24. November
2008 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 2008 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass legt die Bedingungen fest, unter Artikel 1 - Der vorliegende Erlass legt die Bedingungen fest, unter
denen es Benutzern von überlangen und überschweren denen es Benutzern von überlangen und überschweren
Fahrzeugkombinationen gestattet ist, diese im Rahmen von Fahrzeugkombinationen gestattet ist, diese im Rahmen von
Pilotprojekten in den Verkehr zu bringen. Pilotprojekten in den Verkehr zu bringen.
Art. 2 - § 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Art. 2 - § 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. "allgemeine Ordnung über den Straßenverkehr": 1. "allgemeine Ordnung über den Straßenverkehr":
der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der
allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße; öffentlichen Straße;
2. "technische Verordnung über Kraftfahrzeuge": 2. "technische Verordnung über Kraftfahrzeuge":
der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;
3. "eine überlange und überschwere Fahrzeugkombination": 3. "eine überlange und überschwere Fahrzeugkombination":
eine Fahrzeugkombination, auch Lang-LKW genannt, die wegen ihrer eine Fahrzeugkombination, auch Lang-LKW genannt, die wegen ihrer
Zusammensetzung die von den unter Punkt 1 und 2 genannten Verordnungen Zusammensetzung die von den unter Punkt 1 und 2 genannten Verordnungen
festgelegte Grenze für Gewicht und Abmessungen überschreitet; festgelegte Grenze für Gewicht und Abmessungen überschreitet;
4. "Minister": 4. "Minister":
der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr
gehört; gehört;
5. "Beauftragter Beamter": 5. "Beauftragter Beamter":
der Generaldirektor der Generaldirektion Mobilität und der Generaldirektor der Generaldirektion Mobilität und
Verkehrssicherheit, oder, falls dieser verhindert ist, sein Vertreter; Verkehrssicherheit, oder, falls dieser verhindert ist, sein Vertreter;
6. "Pilotprojekt": 6. "Pilotprojekt":
Von einer oder mehreren Regionen organisiertes Projekt, in Von einer oder mehreren Regionen organisiertes Projekt, in
Zusammenhang mit einer Aktivität im Güterverkehr, für eigene Rechnung Zusammenhang mit einer Aktivität im Güterverkehr, für eigene Rechnung
oder für Rechnung Dritter, in der ein Unternehmen versuchsweise oder für Rechnung Dritter, in der ein Unternehmen versuchsweise
überlange und überschwere Fahrzeugkombinationen verwendet; überlange und überschwere Fahrzeugkombinationen verwendet;
§ 2 - Die nicht definierten Begriffe des vorliegenden Erlasses, die § 2 - Die nicht definierten Begriffe des vorliegenden Erlasses, die
verwendet werden, um Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger oder ihre verwendet werden, um Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger oder ihre
Eigenschaften zu beschreiben, sind entsprechend ihrer Definitionen in Eigenschaften zu beschreiben, sind entsprechend ihrer Definitionen in
der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge zu verstehen. der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge zu verstehen.
Art. 3 - § 1 - Die Inbetriebnahme überlanger und überschwerer Art. 3 - § 1 - Die Inbetriebnahme überlanger und überschwerer
Fahrzeugkombinationen kann im Rahmen eines Pilotprojektes erfolgen, Fahrzeugkombinationen kann im Rahmen eines Pilotprojektes erfolgen,
mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Ministers oder des mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Ministers oder des
zuständigen Beamten. zuständigen Beamten.
Die Genehmigung hat eine Gültigkeitsdauer von 2 Jahren und kann, nach Die Genehmigung hat eine Gültigkeitsdauer von 2 Jahren und kann, nach
einer Bewertung, einmalig erneuert werden. einer Bewertung, einmalig erneuert werden.
§ 2 - Im Falle eines Verkehrsunfalls, der im Rahmen eines § 2 - Im Falle eines Verkehrsunfalls, der im Rahmen eines
Pilotprojektes oder aufgrund einer Nichtbeachtung der Bestimmungen des Pilotprojektes oder aufgrund einer Nichtbeachtung der Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses erfolgt ist, kann der Minister oder beauftragte vorliegenden Erlasses erfolgt ist, kann der Minister oder beauftragte
Beamte die oben erwähnte Genehmigung entziehen. Beamte die oben erwähnte Genehmigung entziehen.
Art. 4 - Der Führer einer überlangen und überschweren Art. 4 - Der Führer einer überlangen und überschweren
Fahrzeugkombination muss: Fahrzeugkombination muss:
a) seit mindestens 5 Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse C+E a) seit mindestens 5 Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse C+E
sein; sein;
b) die in Artikel 6 Nr. 3 d) vorgesehenen Bedingungen des Königlichen b) die in Artikel 6 Nr. 3 d) vorgesehenen Bedingungen des Königlichen
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erfüllen. Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erfüllen.
Art. 5 - Für eine Inbetriebnahme gemäß den Bestimmungen des Art. 5 - Für eine Inbetriebnahme gemäß den Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses, darf die überlange und überschwere vorliegenden Erlasses, darf die überlange und überschwere
Fahrzeugkombination nicht die Höchstlänge von 25,25 Metern und die Fahrzeugkombination nicht die Höchstlänge von 25,25 Metern und die
Gesamtmasse von 60 Tonnen überschreiten. Gesamtmasse von 60 Tonnen überschreiten.
Die Vorschriften der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge sind Die Vorschriften der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge sind
auf sie anwendbar, mit Ausnahme der spezifisch in der Anlage des auf sie anwendbar, mit Ausnahme der spezifisch in der Anlage des
vorliegenden Erlasses geregelten Maßnahmen. vorliegenden Erlasses geregelten Maßnahmen.
Art. 6 - Unbeschadet der Vorschriften über den Straßenverkehr und die Art. 6 - Unbeschadet der Vorschriften über den Straßenverkehr und die
Benutzung der öffentlichen Straße gilt: Benutzung der öffentlichen Straße gilt:
1. Der Verkehr überlanger und überschwerer Fahrzeugkombinationen ist 1. Der Verkehr überlanger und überschwerer Fahrzeugkombinationen ist
verboten bei Glatteis, Schnee sowie Witterungsverhältnissen, die die verboten bei Glatteis, Schnee sowie Witterungsverhältnissen, die die
Sicht auf unter 200 Meter einschränken. Entstehen diese Sicht auf unter 200 Meter einschränken. Entstehen diese
Witterungsverhältnisse während des Transports, so muss der Fahrer vor Witterungsverhältnisse während des Transports, so muss der Fahrer vor
einer Weiterfahrt die Fahrzeugkombination an einem geeigneten Ort einer Weiterfahrt die Fahrzeugkombination an einem geeigneten Ort
zerlegen, ohne dabei die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu zerlegen, ohne dabei die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu
gefährden; gefährden;
2. Überlange und überschwere Fahrzeugkombinationen dürfen keine 2. Überlange und überschwere Fahrzeugkombinationen dürfen keine
Fahrzeuge überholen, die schneller als 50 km/h fahren; Fahrzeuge überholen, die schneller als 50 km/h fahren;
3. Bei Zwischenfällen oder Hindernissen, z.B. wenn der genehmigten 3. Bei Zwischenfällen oder Hindernissen, z.B. wenn der genehmigten
Fahrtroute nicht gefolgt werden kann, muss der Fahrer vor der Fahrtroute nicht gefolgt werden kann, muss der Fahrer vor der
Weiterfahrt die Fahrzeugkombination an einem geeigneten Ort zerlegen, Weiterfahrt die Fahrzeugkombination an einem geeigneten Ort zerlegen,
ohne dabei die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden. ohne dabei die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden.
Art. 7 - Für die Ausstellung der unter Artikel 3 genannten Art. 7 - Für die Ausstellung der unter Artikel 3 genannten
Genehmigung, muss das Unternehmen beim beauftragten Beamten einen Genehmigung, muss das Unternehmen beim beauftragten Beamten einen
Antrag stellen. Antrag stellen.
Dieser Antrag muss folgende Informationen beinhalten: Dieser Antrag muss folgende Informationen beinhalten:
a) die Identifikationsdaten des Unternehmens, einschließlich der a) die Identifikationsdaten des Unternehmens, einschließlich der
Unternehmensnummer; Unternehmensnummer;
b) die Identifikationsdaten der betroffenen überlangen und b) die Identifikationsdaten der betroffenen überlangen und
überschweren Fahrzeugkombination(en) - Fahrgestellnummern und amtliche überschweren Fahrzeugkombination(en) - Fahrgestellnummern und amtliche
Kennzeichen, sowie Gewicht, Abmessungen und Art der Zusammensetzung. Kennzeichen, sowie Gewicht, Abmessungen und Art der Zusammensetzung.
Der Antragsteller muss alle benötigten Informationen für die Der Antragsteller muss alle benötigten Informationen für die
Einreichung der Akte beim beauftragten Beamten vorlegen. Dieser muss Einreichung der Akte beim beauftragten Beamten vorlegen. Dieser muss
in der Lage sein, die betroffenen überlangen und überschweren in der Lage sein, die betroffenen überlangen und überschweren
Fahrzeugkombinationen zu untersuchen und alle nötigen Prüfungen Fahrzeugkombinationen zu untersuchen und alle nötigen Prüfungen
vorzunehmen. vorzunehmen.
Art. 8 - Das Unternehmen, das die unter Artikel 3 genannte Genehmigung Art. 8 - Das Unternehmen, das die unter Artikel 3 genannte Genehmigung
besitzt, muss jedes Informationsgesuch des beauftragten Beamten zu den besitzt, muss jedes Informationsgesuch des beauftragten Beamten zu den
Pilotprojekten beantworten. Pilotprojekten beantworten.
Art. 9 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. März 2012 in Kraft und am Art. 9 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. März 2012 in Kraft und am
28. Februar 2018 außer Kraft. Ab letztgenanntem Datum verlieren alle 28. Februar 2018 außer Kraft. Ab letztgenanntem Datum verlieren alle
ausgestellten Genehmigungen ihre Gültigkeit. ausgestellten Genehmigungen ihre Gültigkeit.
Art. 10 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 10 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2012 Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage zum Königlichen Erlass vom 19. März 2012 über überlange und Anlage zum Königlichen Erlass vom 19. März 2012 über überlange und
überschwere Fahrzeugkombinationen im Rahmen von Pilotprojekten überschwere Fahrzeugkombinationen im Rahmen von Pilotprojekten
§ 1 - Kabine § 1 - Kabine
Das Steuer des Zugfahrzeugs muss sich auf der linken Seite befinden. Das Steuer des Zugfahrzeugs muss sich auf der linken Seite befinden.
§ 2 - Länge: § 2 - Länge:
Die Gesamtlänge der Fahrzeugkombination darf 25,25 Meter inklusive Die Gesamtlänge der Fahrzeugkombination darf 25,25 Meter inklusive
Ladung nicht überschreiten. Ladung nicht überschreiten.
Eine Zusammensetzung aus Sattelanhänger und Dolly gilt als Anhänger, Eine Zusammensetzung aus Sattelanhänger und Dolly gilt als Anhänger,
vorausgesetzt, die Länge von 13,60 m wird nicht überschritten, vorausgesetzt, die Länge von 13,60 m wird nicht überschritten,
Deichsel des Dollys ausgeschlossen. Eine Toleranz von 1% wird Deichsel des Dollys ausgeschlossen. Eine Toleranz von 1% wird
akzeptiert. akzeptiert.
§ 3 - Masse § 3 - Masse
Die Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kann 60 Tonnen betragen, Die Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kann 60 Tonnen betragen,
vorausgesetzt, das Typgenehmigungsprotokoll des Zugfahrzeugs gibt ein vorausgesetzt, das Typgenehmigungsprotokoll des Zugfahrzeugs gibt ein
solches Gewicht an. solches Gewicht an.
Im Fall einer aus Kraftfahrzeug + Anhänger + Anhänger bestehenden Im Fall einer aus Kraftfahrzeug + Anhänger + Anhänger bestehenden
Fahrzeugkombination, muss die Masse der Kombination aus Lastkraftwagen Fahrzeugkombination, muss die Masse der Kombination aus Lastkraftwagen
und erstem Anhänger der in Artikel 32bis der technischen Verordnung und erstem Anhänger der in Artikel 32bis der technischen Verordnung
über Kraftfahrzeuge angegebenen Gesamtmasse entsprechen. über Kraftfahrzeuge angegebenen Gesamtmasse entsprechen.
Die Gesamtmasse der Fahrzeugkombination darf nicht mehr als fünf Mal Die Gesamtmasse der Fahrzeugkombination darf nicht mehr als fünf Mal
die höchstzulässige Gesamtmasse der Achse oder der Antriebsachse(n), die höchstzulässige Gesamtmasse der Achse oder der Antriebsachse(n),
in Abweichung von Artikel 32bis 1.4.1.2. der technischen Verordnung in Abweichung von Artikel 32bis 1.4.1.2. der technischen Verordnung
über Kraftfahrzeuge, überschreiten. über Kraftfahrzeuge, überschreiten.
§ 4 - Klassen der Elemente und des Motors § 4 - Klassen der Elemente und des Motors
Die Zugmaschinen von Anhängern oder Sattelanhängern gehören zur Klasse Die Zugmaschinen von Anhängern oder Sattelanhängern gehören zur Klasse
N3, abgedeckt durch ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union N3, abgedeckt durch ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
ausgestelltes Typgenehmigungsprotokoll, und entsprechen mindestens der ausgestelltes Typgenehmigungsprotokoll, und entsprechen mindestens der
Schadstoffklasse EURO V, gemäß dem Königlichen Erlass vom 26. Februar Schadstoffklasse EURO V, gemäß dem Königlichen Erlass vom 26. Februar
1981 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften 1981 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften
über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen Kraftfahrzeuganhänger, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör, oder gemäß der auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör, oder gemäß der
ECE-Regelung Nr. 49. ECE-Regelung Nr. 49.
Der Motor hat eine Mindestleistung von 5 kW pro Tonne. Der Motor hat eine Mindestleistung von 5 kW pro Tonne.
Die Anhänger und Sattelanhänger sind Fahrzeuge der Klasse 03 oder 04, Die Anhänger und Sattelanhänger sind Fahrzeuge der Klasse 03 oder 04,
abgedeckt durch ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgedeckt durch ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
ausgestellten Typgenehmigungsprotokoll. ausgestellten Typgenehmigungsprotokoll.
Die Verwendung von Cruise Control ist verboten, mit Ausnahme von Die Verwendung von Cruise Control ist verboten, mit Ausnahme von
adaptiven Geschwindigkeitsregelsystemen. adaptiven Geschwindigkeitsregelsystemen.
§ 5 - Verbindung § 5 - Verbindung
Die Fahrzeugkombinationen dürfen höchstens über zwei Drehachsen Die Fahrzeugkombinationen dürfen höchstens über zwei Drehachsen
verfügen. verfügen.
Aus der Fahrzeugkombination stammende Fahrzeuge müssen auch in Aus der Fahrzeugkombination stammende Fahrzeuge müssen auch in
normalen zugelassenen Kombinationen verwendet werden können. normalen zugelassenen Kombinationen verwendet werden können.
§ 6 - Mögliche Fahrzeugkombinationen und erlaubte § 6 - Mögliche Fahrzeugkombinationen und erlaubte
Radachsenkonfigurationen Radachsenkonfigurationen
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
§ 7 - Ladung § 7 - Ladung
Der gesamte Laderaum muss mindestens 18 Meter lang sein. Der gesamte Laderaum muss mindestens 18 Meter lang sein.
Für den Containertransport ist der Transport von höchstens 3 Für den Containertransport ist der Transport von höchstens 3
TEU-Container (Twenty Feet Equivalent Unit, Standard-Maß von TEU-Container (Twenty Feet Equivalent Unit, Standard-Maß von
ISO-Containern) gestattet. Der Transport von 45-Fuß-Containern ist ISO-Containern) gestattet. Der Transport von 45-Fuß-Containern ist
nicht gestattet. nicht gestattet.
Ebenfalls verboten ist der Transport von in Tanks transportierten Ebenfalls verboten ist der Transport von in Tanks transportierten
gefährlichen Stoffen oder Flüssigkeiten oder von unteilbaren Objekten, gefährlichen Stoffen oder Flüssigkeiten oder von unteilbaren Objekten,
im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über
außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr. Der Transport von außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr. Der Transport von
lebenden Tieren ist verboten. lebenden Tieren ist verboten.
§ 8 - Bremsen § 8 - Bremsen
Das Bremssystem muss der ECE-Regelung Nr. 13, einschließlich der Das Bremssystem muss der ECE-Regelung Nr. 13, einschließlich der
Abänderungen, entsprechen. Abänderungen, entsprechen.
Die EBS- (Electronic Braking System) und ESC- (Electronic Stability Die EBS- (Electronic Braking System) und ESC- (Electronic Stability
Control) oder RSS-Systeme (Rolling Stability System) sind Control) oder RSS-Systeme (Rolling Stability System) sind
obligatorisch für diese Fahrzeugkombinationen. Das Auswerteglied und obligatorisch für diese Fahrzeugkombinationen. Das Auswerteglied und
die Stellglieder des EBS reagieren unmittelbar in Funktion des die Stellglieder des EBS reagieren unmittelbar in Funktion des
Beladungszustands des Fahrzeugs. Beladungszustands des Fahrzeugs.
Da die Länge der Fahrzeugkombination länger und das Gewicht der Da die Länge der Fahrzeugkombination länger und das Gewicht der
Fahrzeugkombination schwerer ist als diejenigen Fahrzeuge, deren Fahrzeugkombination schwerer ist als diejenigen Fahrzeuge, deren
Gewicht und Abmessungen den Vorgaben des Königlichen Erlasses vom 26. Gewicht und Abmessungen den Vorgaben des Königlichen Erlasses vom 26.
Februar 1981 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen Februar 1981 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen Kraftfahrzeuganhänger, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör und dem auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör und dem
Königlichen Erlass vom 4. August 1996 zur Ausführung der Richtlinien Königlichen Erlass vom 4. August 1996 zur Ausführung der Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaft über die Betriebserlaubnis für der Europäischen Gemeinschaft über die Betriebserlaubnis für
zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, ihre Bauteile und zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, ihre Bauteile und
selbständigen technischen Einheiten sowie ihr Sicherheitszubehör selbständigen technischen Einheiten sowie ihr Sicherheitszubehör
entsprechen, muss überprüft werden, ob die Ansprechzeit der entsprechen, muss überprüft werden, ob die Ansprechzeit der
Bremskreise den Bedingungen der oben genannten Königlichen Erlasse in Bremskreise den Bedingungen der oben genannten Königlichen Erlasse in
Sachen Bremsung entsprechen, durch die eventuelle Anbringung von Sachen Bremsung entsprechen, durch die eventuelle Anbringung von
zusätzlichen Relaisventilen an den Fahrzeugen. zusätzlichen Relaisventilen an den Fahrzeugen.
Die Harmonisierung des Bremssystems der Fahrzeugkombination muss Die Harmonisierung des Bremssystems der Fahrzeugkombination muss
gewährleistet sein. gewährleistet sein.
Außerdem müssen die Fahrzeuge über einen Bremskreis mit Bremsscheiben Außerdem müssen die Fahrzeuge über einen Bremskreis mit Bremsscheiben
oder Bremstrommeln verfügen und an jeder Achse mit oder Bremstrommeln verfügen und an jeder Achse mit
Luftfederungstechnologie und/oder anderen Federungssystemen Luftfederungstechnologie und/oder anderen Federungssystemen
ausgerüstet sein, entsprechend Anlage 14 Artikel 1 der technischen ausgerüstet sein, entsprechend Anlage 14 Artikel 1 der technischen
Verordnung über Kraftfahrzeuge. Verordnung über Kraftfahrzeuge.
Infolgedessen muss ein Prüfbericht oder eine von einem zugelassenen Infolgedessen muss ein Prüfbericht oder eine von einem zugelassenen
technischen Labor ausgestellte Bescheinigung für die Bremsen vorgelegt technischen Labor ausgestellte Bescheinigung für die Bremsen vorgelegt
werden, um zu bestätigen, dass für die Fahrzeugkombination unter allen werden, um zu bestätigen, dass für die Fahrzeugkombination unter allen
Umständen ein sicheres Fahrverhalten im Straßenverkehr gewährleistet Umständen ein sicheres Fahrverhalten im Straßenverkehr gewährleistet
ist, Bremsungen mit eingeschlossen. ist, Bremsungen mit eingeschlossen.
§ 9 - Markierungen § 9 - Markierungen
Die Fahrzeugkombination muss mit retroreflektierenden Markierungen Die Fahrzeugkombination muss mit retroreflektierenden Markierungen
versehen sein, gemäß den Vorschriften von Artikel 28 § 5 der versehen sein, gemäß den Vorschriften von Artikel 28 § 5 der
technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge. technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge.
Sie muss ebenfalls mit zusätzlichen hinteren Lichtsignaleinrichtungen Sie muss ebenfalls mit zusätzlichen hinteren Lichtsignaleinrichtungen
ausgerüstet sein, wie vorgesehen in Artikel 28 § 4 der technischen ausgerüstet sein, wie vorgesehen in Artikel 28 § 4 der technischen
Verordnung über Kraftfahrzeuge. Verordnung über Kraftfahrzeuge.
Die Installierung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen muss Die Installierung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen muss
nach den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 48 erfolgen. nach den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 48 erfolgen.
Am Ende der Fahrzeugkombination muss ein Warnzeichen in schwarzen und Am Ende der Fahrzeugkombination muss ein Warnzeichen in schwarzen und
12 cm hohen Schriftzeichen, gemäß Anlage 11 Anhang XIII der 12 cm hohen Schriftzeichen, gemäß Anlage 11 Anhang XIII der
technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge, angeben: "Achtung: 25,25 technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge, angeben: "Achtung: 25,25
METER". METER".
§ 10 - Manövrierfähigkeit und Wendekreis § 10 - Manövrierfähigkeit und Wendekreis
Es wird abgewichen von Artikel 32bis Punkt 3.3 der technischen Es wird abgewichen von Artikel 32bis Punkt 3.3 der technischen
Verordnung über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Manövrierfähigkeit und Verordnung über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Manövrierfähigkeit und
des Wendekreises. Anstelle eines Kreisrings zwischen 5,3 m und 12,5 m des Wendekreises. Anstelle eines Kreisrings zwischen 5,3 m und 12,5 m
betragen die Werte jeweils 6,5 m und 14,5 m. betragen die Werte jeweils 6,5 m und 14,5 m.
§ 11 - Kraftstoffverbrauch § 11 - Kraftstoffverbrauch
Die Fahrzeugkombination muss mit einem Verbrauchsmesser oder Die Fahrzeugkombination muss mit einem Verbrauchsmesser oder
Bordcomputer ausgerüstet sein, der es erlaubt, den Kraftstoffverbrauch Bordcomputer ausgerüstet sein, der es erlaubt, den Kraftstoffverbrauch
bis zu 1/10 Liter genau zu messen. bis zu 1/10 Liter genau zu messen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. März 2012 über überlange und Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. März 2012 über überlange und
überschwere Fahrzeugkombinationen im Rahmen von Pilotprojekten überschwere Fahrzeugkombinationen im Rahmen von Pilotprojekten
beigefügt zu werden. beigefügt zu werden.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2012 Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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