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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/03/2008
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Arrêté royal organisant la procédure de communication des différences constatées entre les informations du Registre national des personnes physiques et celles des registres visés à l'article 2 de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot regeling van de procedure voor het mededelen van de verschillen die vastgesteld worden tussen de informatiegegevens van het Rijksregister van de natuurlijke personen en die van de registers bedoeld in artikel 2 van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 MARS 2008. - Arrêté royal organisant la procédure de communication des différences constatées entre les informations du Registre national des personnes physiques et celles des registres visés à l'article 2 de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2008 organisant la procédure de communication des différences constatées entre les informations du Registre national des personnes physiques et celles des registres visés à l'article 2 de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 MAART 2008. - Koninklijk besluit tot regeling van de procedure voor het mededelen van de verschillen die vastgesteld worden tussen de informatiegegevens van het Rijksregister van de natuurlijke personen en die van de registers bedoeld in artikel 2 van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2008 tot regeling van de procedure voor het mededelen van de verschillen die vastgesteld worden tussen de informatiegegevens van het Rijksregister van de natuurlijke personen en die van de registers bedoeld in artikel 2 van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen
national des personnes physiques (Moniteur belge du 15 avril 2008). (Belgisch Staatsblad van 15 april 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
19. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Regelung des Verfahrens zur 19. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Regelung des Verfahrens zur
Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den Informationen Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den Informationen
im Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in im Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
durch das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener durch das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen (IV) (Belgisches Staatsblatt vom 8. Mai 2007) wurde Bestimmungen (IV) (Belgisches Staatsblatt vom 8. Mai 2007) wurde
Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen abgeändert. Nationalregisters der natürlichen Personen abgeändert.
Es geht darum, die Beweiskraft der aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 und Es geht darum, die Beweiskraft der aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 und
2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 gespeicherten 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 gespeicherten
Informationen des Nationalregisters zu definieren. Im vorliegenden Informationen des Nationalregisters zu definieren. Im vorliegenden
Fall haben diese Informationen bis zum Beweis des Gegenteils Fall haben diese Informationen bis zum Beweis des Gegenteils
Beweiskraft und können rechtsgültig in gleich welcher Form (auf Beweiskraft und können rechtsgültig in gleich welcher Form (auf
Papier, in digitaler Form) als Ersatz für Informationen benutzt Papier, in digitaler Form) als Ersatz für Informationen benutzt
werden, die in den Bevölkerungs- und Fremdenregistern, den werden, die in den Bevölkerungs- und Fremdenregistern, den
konsularischen Bevölkerungsregistern, die in den diplomatischen konsularischen Bevölkerungsregistern, die in den diplomatischen
Missionen und konsularischen Vertretungen geführt werden, und dem Missionen und konsularischen Vertretungen geführt werden, und dem
Warteregister der Asylsuchenden enthalten sind. Warteregister der Asylsuchenden enthalten sind.
Im Hinblick auf Kohärenz wird durch das Gesetz ein System eingeführt, Im Hinblick auf Kohärenz wird durch das Gesetz ein System eingeführt,
durch das die Synchronisation zwischen dem Nationalregister und den in durch das die Synchronisation zwischen dem Nationalregister und den in
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern
gewährleistet wird. Selbst wenn Unterschiede zwischen dem gewährleistet wird. Selbst wenn Unterschiede zwischen dem
Nationalregister und den verschiedenen betreffenden Registern Nationalregister und den verschiedenen betreffenden Registern
aussergewöhnlich sind, ist durch oben erwähntes Gesetz vom 25. April aussergewöhnlich sind, ist durch oben erwähntes Gesetz vom 25. April
2007 vorgesehen, dass jeder, der einen Unterschied feststellt, diesen 2007 vorgesehen, dass jeder, der einen Unterschied feststellt, diesen
unverzüglich mitteilen muss und dass der König ermächtigt ist, die unverzüglich mitteilen muss und dass der König ermächtigt ist, die
Modalitäten festzulegen, gemäss denen diese Mitteilung erfolgen muss. Modalitäten festzulegen, gemäss denen diese Mitteilung erfolgen muss.
Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Erlasses. Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Erlasses.
Es ist beschlossen worden, Mitteilungen eventueller Unterschiede per Es ist beschlossen worden, Mitteilungen eventueller Unterschiede per
Post oder auf elektronischem Wege an das Nationalregister des Post oder auf elektronischem Wege an das Nationalregister des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres vorzusehen, das als Erstes an Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres vorzusehen, das als Erstes an
der Übereinstimmung zwischen Nationalregister der natürlichen Personen der Übereinstimmung zwischen Nationalregister der natürlichen Personen
und Bevölkerungsregistern, Fremdenregistern, konsularischen und Bevölkerungsregistern, Fremdenregistern, konsularischen
Bevölkerungsregistern und Warteregister, die der Sammlung der Bevölkerungsregistern und Warteregister, die der Sammlung der
wichtigsten Erkennungsdaten natürlicher Personen seitens des wichtigsten Erkennungsdaten natürlicher Personen seitens des
Nationalregisters zugrunde liegen, interessiert ist. Nationalregisters zugrunde liegen, interessiert ist.
Wie der Staatsrat es in seinem Gutachten 43.651/2 vom 29. Oktober 2007 Wie der Staatsrat es in seinem Gutachten 43.651/2 vom 29. Oktober 2007
wünscht, sollte hervorgehoben werden, dass sich das Nationalregister wünscht, sollte hervorgehoben werden, dass sich das Nationalregister
in der Übermittlung von Informationen an die Gemeinden und an den in der Übermittlung von Informationen an die Gemeinden und an den
Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, die die Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, die die
Bevölkerungsakten verwalten, auf eine Vermittlerrolle beschränkt: Für Bevölkerungsakten verwalten, auf eine Vermittlerrolle beschränkt: Für
das Verfahren zur Überprüfung der Daten, das angewandt wird, wenn eine das Verfahren zur Überprüfung der Daten, das angewandt wird, wenn eine
Person das Nationalregister auf einen Unterschied zwischen den Person das Nationalregister auf einen Unterschied zwischen den
registrierten Daten in diesem Register und denjenigen in den registrierten Daten in diesem Register und denjenigen in den
Bevölkerungsregistern, Fremdenregistern, konsularischen Bevölkerungsregistern, Fremdenregistern, konsularischen
Bevölkerungsregistern und dem Warteregister hinweist, und den auf der Bevölkerungsregistern und dem Warteregister hinweist, und den auf der
Grundlage dieses Verfahrens getroffenen Beschluss sind ausschliesslich Grundlage dieses Verfahrens getroffenen Beschluss sind ausschliesslich
die Behörden zuständig, die mit der Führung der betreffenden Register die Behörden zuständig, die mit der Führung der betreffenden Register
beauftragt sind. beauftragt sind.
Den Gemeinden und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Den Gemeinden und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige
Angelegenheiten werden Anweisungen in Form eines Rundschreibens Angelegenheiten werden Anweisungen in Form eines Rundschreibens
erteilt, um das Verfahren für die Berichtigung der Informationen zu erteilt, um das Verfahren für die Berichtigung der Informationen zu
erläutern. Durch die in diesem Zusammenhang erteilten Anweisungen kann erläutern. Durch die in diesem Zusammenhang erteilten Anweisungen kann
den Zuständigkeiten dieser Behörden jedoch weder etwas hinzugefügt den Zuständigkeiten dieser Behörden jedoch weder etwas hinzugefügt
noch etwas entzogen werden. noch etwas entzogen werden.
Der Staatsrat hat sich ausserdem die Frage gestellt, worauf sich die Der Staatsrat hat sich ausserdem die Frage gestellt, worauf sich die
Behörden, die mit der Führung der in Artikel 2 des vorerwähnten Behörden, die mit der Führung der in Artikel 2 des vorerwähnten
Gesetzes vom 8. August 1983 aufgezählten Register beauftragt sind, Gesetzes vom 8. August 1983 aufgezählten Register beauftragt sind,
stützen, um die Daten zu überprüfen und ihren Beschluss zu treffen, stützen, um die Daten zu überprüfen und ihren Beschluss zu treffen,
wenn kein Beleg vorgelegt wird. wenn kein Beleg vorgelegt wird.
Tatsächlich kann in manchen Fällen der Mitteilung von Unterschieden, Tatsächlich kann in manchen Fällen der Mitteilung von Unterschieden,
die zwischen dem Nationalregister und den in Artikel 2 des Gesetzes die zwischen dem Nationalregister und den in Artikel 2 des Gesetzes
vom 8. August 1983 erwähnten Registern festgestellt werden, vom 8. August 1983 erwähnten Registern festgestellt werden,
rechtsgültig Rechnung getragen werden, auch wenn kein Beleg vorgelegt rechtsgültig Rechnung getragen werden, auch wenn kein Beleg vorgelegt
wird. wird.
Es könnte sich beispielsweise um eine Mitteilung von Unterschieden Es könnte sich beispielsweise um eine Mitteilung von Unterschieden
hinsichtlich gesetzlicher Informationen handeln, die den Beruf hinsichtlich gesetzlicher Informationen handeln, die den Beruf
betreffen, da die Registrierung dieser Daten auf der Grundlage einer betreffen, da die Registrierung dieser Daten auf der Grundlage einer
einfachen Erklärung erfolgt (ausser was Berufe betrifft, deren einfachen Erklärung erfolgt (ausser was Berufe betrifft, deren
Ausübung von dem Besitz eines Diploms abhängig ist). Ausübung von dem Besitz eines Diploms abhängig ist).
Gesetzliche Informationen über Hauptwohnort und Gesetzliche Informationen über Hauptwohnort und
Haushaltszusammensetzung können ebenfalls Gegenstand einer einfachen Haushaltszusammensetzung können ebenfalls Gegenstand einer einfachen
Erklärung sein und müssen im Nachhinein aufgrund einer Untersuchung Erklärung sein und müssen im Nachhinein aufgrund einer Untersuchung
überprüft werden. überprüft werden.
Schliesslich muss bemerkt werden, dass vorliegender Königlicher Erlass Schliesslich muss bemerkt werden, dass vorliegender Königlicher Erlass
die Anwendung folgender anderer Gesetzes- oder die Anwendung folgender anderer Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmungen, die dazu bestimmt sind, nicht der Verordnungsbestimmungen, die dazu bestimmt sind, nicht der
Wirklichkeit entsprechende Informationen zu berichtigen, nicht Wirklichkeit entsprechende Informationen zu berichtigen, nicht
beeinträchtigt: beeinträchtigt:
- des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über die Ausübung des - des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über die Ausübung des
Zugriffsrechts und des Berichtigungsrechts der im Nationalregister der Zugriffsrechts und des Berichtigungsrechts der im Nationalregister der
natürlichen Personen eingetragenen Personen, natürlichen Personen eingetragenen Personen,
- des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang - des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang
zu den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf zu den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf
Berichtigung dieser Register, Berichtigung dieser Register,
- des Artikels 6 § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Juli - des Artikels 6 § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Juli
1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die
Ausländerausweise und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Ausländerausweise und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen, der natürlichen Personen,
- des Artikels 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz - des Artikels 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener
Daten. Daten.
Der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, bezweckt folglich die Regelung des Verfahrens Unterschrift vorzulegen, bezweckt folglich die Regelung des Verfahrens
zur Mitteilung von Unterschieden, die zwischen den Informationen im zur Mitteilung von Unterschieden, die zwischen den Informationen im
Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern
festgestellt werden. festgestellt werden.
Den im Gutachten 43.651/2 des Staatsrates vom 29. Oktober 2007 Den im Gutachten 43.651/2 des Staatsrates vom 29. Oktober 2007
formulierten Bemerkungen, einschliesslich der Bemerkung in Bezug auf formulierten Bemerkungen, einschliesslich der Bemerkung in Bezug auf
das Inkrafttreten vorliegenden Erlasses, wurde Rechnung getragen. das Inkrafttreten vorliegenden Erlasses, wurde Rechnung getragen.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
K. DE GUCHT K. DE GUCHT
19. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Regelung des Verfahrens zur 19. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Regelung des Verfahrens zur
Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den Informationen Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den Informationen
im Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in im Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels
4, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung 4, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen (IV); verschiedener Bestimmungen (IV);
Aufgrund des Gutachtens 43.651/2 des Staatsrates vom 29. Oktober 2007, Aufgrund des Gutachtens 43.651/2 des Staatsrates vom 29. Oktober 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Auswärtigen Angelegenheiten Auswärtigen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Wer einen Unterschied zwischen den Informationen im Artikel 1 - Wer einen Unterschied zwischen den Informationen im
Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern
feststellt, teilt dem Nationalregister der natürlichen Personen des feststellt, teilt dem Nationalregister der natürlichen Personen des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres dies unverzüglich per Post Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres dies unverzüglich per Post
oder auf elektronischem Wege mit. oder auf elektronischem Wege mit.
Art. 2 - Die Mitteilung an das Nationalregister der natürlichen Art. 2 - Die Mitteilung an das Nationalregister der natürlichen
Personen umfasst die Identität des Melders, den Unterschied, der Personen umfasst die Identität des Melders, den Unterschied, der
zwischen den in Artikel 1 erwähnten Informationen festgestellt wurde, zwischen den in Artikel 1 erwähnten Informationen festgestellt wurde,
und eventuelle Belege, die dazu bestimmt sind, die zu und eventuelle Belege, die dazu bestimmt sind, die zu
berücksichtigenden richtigen Informationen festzulegen. berücksichtigenden richtigen Informationen festzulegen.
Art. 3 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Auswärtigen Art. 3 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Auswärtigen
Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2008 Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
K. DE GUCHT K. DE GUCHT
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