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Arrêté royal organisant la procédure de communication des différences constatées entre les informations du Registre national des personnes physiques et celles des registres visés à l'article 2 de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot regeling van de procedure voor het mededelen van de verschillen die vastgesteld worden tussen de informatiegegevens van het Rijksregister van de natuurlijke personen en die van de registers bedoeld in artikel 2 van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 MARS 2008. - Arrêté royal organisant la procédure de communication des différences constatées entre les informations du Registre national des personnes physiques et celles des registres visés à l'article 2 de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2008 organisant la procédure de communication des différences constatées entre les informations du Registre national des personnes physiques et celles des registres visés à l'article 2 de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 MAART 2008. - Koninklijk besluit tot regeling van de procedure voor het mededelen van de verschillen die vastgesteld worden tussen de informatiegegevens van het Rijksregister van de natuurlijke personen en die van de registers bedoeld in artikel 2 van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2008 tot regeling van de procedure voor het mededelen van de verschillen die vastgesteld worden tussen de informatiegegevens van het Rijksregister van de natuurlijke personen en die van de registers bedoeld in artikel 2 van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen |
national des personnes physiques (Moniteur belge du 15 avril 2008). | (Belgisch Staatsblad van 15 april 2008). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
19. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Regelung des Verfahrens zur | 19. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Regelung des Verfahrens zur |
Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den Informationen | Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den Informationen |
im Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in | im Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in |
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
durch das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener | durch das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen (IV) (Belgisches Staatsblatt vom 8. Mai 2007) wurde | Bestimmungen (IV) (Belgisches Staatsblatt vom 8. Mai 2007) wurde |
Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen abgeändert. | Nationalregisters der natürlichen Personen abgeändert. |
Es geht darum, die Beweiskraft der aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 und | Es geht darum, die Beweiskraft der aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 und |
2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 gespeicherten | 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 gespeicherten |
Informationen des Nationalregisters zu definieren. Im vorliegenden | Informationen des Nationalregisters zu definieren. Im vorliegenden |
Fall haben diese Informationen bis zum Beweis des Gegenteils | Fall haben diese Informationen bis zum Beweis des Gegenteils |
Beweiskraft und können rechtsgültig in gleich welcher Form (auf | Beweiskraft und können rechtsgültig in gleich welcher Form (auf |
Papier, in digitaler Form) als Ersatz für Informationen benutzt | Papier, in digitaler Form) als Ersatz für Informationen benutzt |
werden, die in den Bevölkerungs- und Fremdenregistern, den | werden, die in den Bevölkerungs- und Fremdenregistern, den |
konsularischen Bevölkerungsregistern, die in den diplomatischen | konsularischen Bevölkerungsregistern, die in den diplomatischen |
Missionen und konsularischen Vertretungen geführt werden, und dem | Missionen und konsularischen Vertretungen geführt werden, und dem |
Warteregister der Asylsuchenden enthalten sind. | Warteregister der Asylsuchenden enthalten sind. |
Im Hinblick auf Kohärenz wird durch das Gesetz ein System eingeführt, | Im Hinblick auf Kohärenz wird durch das Gesetz ein System eingeführt, |
durch das die Synchronisation zwischen dem Nationalregister und den in | durch das die Synchronisation zwischen dem Nationalregister und den in |
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern |
gewährleistet wird. Selbst wenn Unterschiede zwischen dem | gewährleistet wird. Selbst wenn Unterschiede zwischen dem |
Nationalregister und den verschiedenen betreffenden Registern | Nationalregister und den verschiedenen betreffenden Registern |
aussergewöhnlich sind, ist durch oben erwähntes Gesetz vom 25. April | aussergewöhnlich sind, ist durch oben erwähntes Gesetz vom 25. April |
2007 vorgesehen, dass jeder, der einen Unterschied feststellt, diesen | 2007 vorgesehen, dass jeder, der einen Unterschied feststellt, diesen |
unverzüglich mitteilen muss und dass der König ermächtigt ist, die | unverzüglich mitteilen muss und dass der König ermächtigt ist, die |
Modalitäten festzulegen, gemäss denen diese Mitteilung erfolgen muss. | Modalitäten festzulegen, gemäss denen diese Mitteilung erfolgen muss. |
Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Erlasses. | Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Erlasses. |
Es ist beschlossen worden, Mitteilungen eventueller Unterschiede per | Es ist beschlossen worden, Mitteilungen eventueller Unterschiede per |
Post oder auf elektronischem Wege an das Nationalregister des | Post oder auf elektronischem Wege an das Nationalregister des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres vorzusehen, das als Erstes an | Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres vorzusehen, das als Erstes an |
der Übereinstimmung zwischen Nationalregister der natürlichen Personen | der Übereinstimmung zwischen Nationalregister der natürlichen Personen |
und Bevölkerungsregistern, Fremdenregistern, konsularischen | und Bevölkerungsregistern, Fremdenregistern, konsularischen |
Bevölkerungsregistern und Warteregister, die der Sammlung der | Bevölkerungsregistern und Warteregister, die der Sammlung der |
wichtigsten Erkennungsdaten natürlicher Personen seitens des | wichtigsten Erkennungsdaten natürlicher Personen seitens des |
Nationalregisters zugrunde liegen, interessiert ist. | Nationalregisters zugrunde liegen, interessiert ist. |
Wie der Staatsrat es in seinem Gutachten 43.651/2 vom 29. Oktober 2007 | Wie der Staatsrat es in seinem Gutachten 43.651/2 vom 29. Oktober 2007 |
wünscht, sollte hervorgehoben werden, dass sich das Nationalregister | wünscht, sollte hervorgehoben werden, dass sich das Nationalregister |
in der Übermittlung von Informationen an die Gemeinden und an den | in der Übermittlung von Informationen an die Gemeinden und an den |
Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, die die | Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, die die |
Bevölkerungsakten verwalten, auf eine Vermittlerrolle beschränkt: Für | Bevölkerungsakten verwalten, auf eine Vermittlerrolle beschränkt: Für |
das Verfahren zur Überprüfung der Daten, das angewandt wird, wenn eine | das Verfahren zur Überprüfung der Daten, das angewandt wird, wenn eine |
Person das Nationalregister auf einen Unterschied zwischen den | Person das Nationalregister auf einen Unterschied zwischen den |
registrierten Daten in diesem Register und denjenigen in den | registrierten Daten in diesem Register und denjenigen in den |
Bevölkerungsregistern, Fremdenregistern, konsularischen | Bevölkerungsregistern, Fremdenregistern, konsularischen |
Bevölkerungsregistern und dem Warteregister hinweist, und den auf der | Bevölkerungsregistern und dem Warteregister hinweist, und den auf der |
Grundlage dieses Verfahrens getroffenen Beschluss sind ausschliesslich | Grundlage dieses Verfahrens getroffenen Beschluss sind ausschliesslich |
die Behörden zuständig, die mit der Führung der betreffenden Register | die Behörden zuständig, die mit der Führung der betreffenden Register |
beauftragt sind. | beauftragt sind. |
Den Gemeinden und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige | Den Gemeinden und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige |
Angelegenheiten werden Anweisungen in Form eines Rundschreibens | Angelegenheiten werden Anweisungen in Form eines Rundschreibens |
erteilt, um das Verfahren für die Berichtigung der Informationen zu | erteilt, um das Verfahren für die Berichtigung der Informationen zu |
erläutern. Durch die in diesem Zusammenhang erteilten Anweisungen kann | erläutern. Durch die in diesem Zusammenhang erteilten Anweisungen kann |
den Zuständigkeiten dieser Behörden jedoch weder etwas hinzugefügt | den Zuständigkeiten dieser Behörden jedoch weder etwas hinzugefügt |
noch etwas entzogen werden. | noch etwas entzogen werden. |
Der Staatsrat hat sich ausserdem die Frage gestellt, worauf sich die | Der Staatsrat hat sich ausserdem die Frage gestellt, worauf sich die |
Behörden, die mit der Führung der in Artikel 2 des vorerwähnten | Behörden, die mit der Führung der in Artikel 2 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 8. August 1983 aufgezählten Register beauftragt sind, | Gesetzes vom 8. August 1983 aufgezählten Register beauftragt sind, |
stützen, um die Daten zu überprüfen und ihren Beschluss zu treffen, | stützen, um die Daten zu überprüfen und ihren Beschluss zu treffen, |
wenn kein Beleg vorgelegt wird. | wenn kein Beleg vorgelegt wird. |
Tatsächlich kann in manchen Fällen der Mitteilung von Unterschieden, | Tatsächlich kann in manchen Fällen der Mitteilung von Unterschieden, |
die zwischen dem Nationalregister und den in Artikel 2 des Gesetzes | die zwischen dem Nationalregister und den in Artikel 2 des Gesetzes |
vom 8. August 1983 erwähnten Registern festgestellt werden, | vom 8. August 1983 erwähnten Registern festgestellt werden, |
rechtsgültig Rechnung getragen werden, auch wenn kein Beleg vorgelegt | rechtsgültig Rechnung getragen werden, auch wenn kein Beleg vorgelegt |
wird. | wird. |
Es könnte sich beispielsweise um eine Mitteilung von Unterschieden | Es könnte sich beispielsweise um eine Mitteilung von Unterschieden |
hinsichtlich gesetzlicher Informationen handeln, die den Beruf | hinsichtlich gesetzlicher Informationen handeln, die den Beruf |
betreffen, da die Registrierung dieser Daten auf der Grundlage einer | betreffen, da die Registrierung dieser Daten auf der Grundlage einer |
einfachen Erklärung erfolgt (ausser was Berufe betrifft, deren | einfachen Erklärung erfolgt (ausser was Berufe betrifft, deren |
Ausübung von dem Besitz eines Diploms abhängig ist). | Ausübung von dem Besitz eines Diploms abhängig ist). |
Gesetzliche Informationen über Hauptwohnort und | Gesetzliche Informationen über Hauptwohnort und |
Haushaltszusammensetzung können ebenfalls Gegenstand einer einfachen | Haushaltszusammensetzung können ebenfalls Gegenstand einer einfachen |
Erklärung sein und müssen im Nachhinein aufgrund einer Untersuchung | Erklärung sein und müssen im Nachhinein aufgrund einer Untersuchung |
überprüft werden. | überprüft werden. |
Schliesslich muss bemerkt werden, dass vorliegender Königlicher Erlass | Schliesslich muss bemerkt werden, dass vorliegender Königlicher Erlass |
die Anwendung folgender anderer Gesetzes- oder | die Anwendung folgender anderer Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen, die dazu bestimmt sind, nicht der | Verordnungsbestimmungen, die dazu bestimmt sind, nicht der |
Wirklichkeit entsprechende Informationen zu berichtigen, nicht | Wirklichkeit entsprechende Informationen zu berichtigen, nicht |
beeinträchtigt: | beeinträchtigt: |
- des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über die Ausübung des | - des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über die Ausübung des |
Zugriffsrechts und des Berichtigungsrechts der im Nationalregister der | Zugriffsrechts und des Berichtigungsrechts der im Nationalregister der |
natürlichen Personen eingetragenen Personen, | natürlichen Personen eingetragenen Personen, |
- des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang | - des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang |
zu den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf | zu den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf |
Berichtigung dieser Register, | Berichtigung dieser Register, |
- des Artikels 6 § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Juli | - des Artikels 6 § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Juli |
1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die | 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die |
Ausländerausweise und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des | Ausländerausweise und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen, | der natürlichen Personen, |
- des Artikels 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | - des Artikels 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener |
Daten. | Daten. |
Der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | Der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, bezweckt folglich die Regelung des Verfahrens | Unterschrift vorzulegen, bezweckt folglich die Regelung des Verfahrens |
zur Mitteilung von Unterschieden, die zwischen den Informationen im | zur Mitteilung von Unterschieden, die zwischen den Informationen im |
Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in | Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in |
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern |
festgestellt werden. | festgestellt werden. |
Den im Gutachten 43.651/2 des Staatsrates vom 29. Oktober 2007 | Den im Gutachten 43.651/2 des Staatsrates vom 29. Oktober 2007 |
formulierten Bemerkungen, einschliesslich der Bemerkung in Bezug auf | formulierten Bemerkungen, einschliesslich der Bemerkung in Bezug auf |
das Inkrafttreten vorliegenden Erlasses, wurde Rechnung getragen. | das Inkrafttreten vorliegenden Erlasses, wurde Rechnung getragen. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
19. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Regelung des Verfahrens zur | 19. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Regelung des Verfahrens zur |
Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den Informationen | Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den Informationen |
im Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in | im Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in |
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels | Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels |
4, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung | 4, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (IV); | verschiedener Bestimmungen (IV); |
Aufgrund des Gutachtens 43.651/2 des Staatsrates vom 29. Oktober 2007, | Aufgrund des Gutachtens 43.651/2 des Staatsrates vom 29. Oktober 2007, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
Auswärtigen Angelegenheiten | Auswärtigen Angelegenheiten |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Wer einen Unterschied zwischen den Informationen im | Artikel 1 - Wer einen Unterschied zwischen den Informationen im |
Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in | Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in |
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern |
feststellt, teilt dem Nationalregister der natürlichen Personen des | feststellt, teilt dem Nationalregister der natürlichen Personen des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres dies unverzüglich per Post | Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres dies unverzüglich per Post |
oder auf elektronischem Wege mit. | oder auf elektronischem Wege mit. |
Art. 2 - Die Mitteilung an das Nationalregister der natürlichen | Art. 2 - Die Mitteilung an das Nationalregister der natürlichen |
Personen umfasst die Identität des Melders, den Unterschied, der | Personen umfasst die Identität des Melders, den Unterschied, der |
zwischen den in Artikel 1 erwähnten Informationen festgestellt wurde, | zwischen den in Artikel 1 erwähnten Informationen festgestellt wurde, |
und eventuelle Belege, die dazu bestimmt sind, die zu | und eventuelle Belege, die dazu bestimmt sind, die zu |
berücksichtigenden richtigen Informationen festzulegen. | berücksichtigenden richtigen Informationen festzulegen. |
Art. 3 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Auswärtigen | Art. 3 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Auswärtigen |
Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |