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Arrêté royal établissant les règles vétérinaires et sanitaires relatives aux échanges et aux importations de certains produits destinés à la consommation humaine et modifiant l'arrêté royal du 31 décembre 1992 relatif aux contrôles vétérinaires et zootechniques applicables aux échanges intracommunautaires de certains animaux vivants et produits et l'arrêté royal du 31 décembre 1992 relatif à l'organisation des contrôles vétérinaires pour les animaux et certains produits d'origine animale importés de pays tiers. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de veterinairrechtelijke en de gezondheidsvoorschriften voor het handelsverkeer en de invoer van bepaalde producten bestemd voor menselijke consumptie en tot wijziging van het koninklijk besluit van 31 december 1992 betreffende de veterinaire en zoötechnische controles die van toepassing zijn op het intracommunautaire handelsverkeer van sommige levende dieren en producten en tot wijziging van het koninklijk besluit van 31 december 1992 betreffende de veterinaire controles voor dieren en bepaalde producten van dierlijke oorsprong ingevoerd uit derde landen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN |
19 MARS 2004. - Arrêté royal établissant les règles vétérinaires et | 19 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
sanitaires relatives aux échanges et aux importations de certains | veterinairrechtelijke en de gezondheidsvoorschriften voor het |
produits destinés à la consommation humaine et modifiant l'arrêté | handelsverkeer en de invoer van bepaalde producten bestemd voor |
menselijke consumptie en tot wijziging van het koninklijk besluit van | |
royal du 31 décembre 1992 relatif aux contrôles vétérinaires et | 31 december 1992 betreffende de veterinaire en zoötechnische controles |
zootechniques applicables aux échanges intracommunautaires de certains | die van toepassing zijn op het intracommunautaire handelsverkeer van |
sommige levende dieren en producten en tot wijziging van het | |
animaux vivants et produits et l'arrêté royal du 31 décembre 1992 | koninklijk besluit van 31 december 1992 betreffende de veterinaire |
relatif à l'organisation des contrôles vétérinaires pour les animaux | controles voor dieren en bepaalde producten van dierlijke oorsprong |
et certains produits d'origine animale importés de pays tiers. - | ingevoerd uit derde landen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Coordination officieuse en langue allemande | |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2014 établissant les règles | het koninklijk besluit van 19 maart 2004 tot vaststelling van de |
vétérinaires et sanitaires relatives aux échanges et aux importations | veterinairrechtelijke en de gezondheidsvoorschriften voor het |
de certains produits destinés à la consommation humaine et modifiant | handelsverkeer en de invoer van bepaalde producten bestemd voor |
menselijke consumptie en tot wijziging van het koninklijk besluit van | |
l'arrêté royal du 31 décembre 1992 relatif aux contrôles vétérinaires | 31 december 1992 betreffende de veterinaire en zoötechnische controles |
et zootechniques applicables aux échanges intracommunautaires de | die van toepassing zijn op het intracommunautaire handelsverkeer van |
certains animaux vivants et produits et l'arrêté royal du 31 décembre | sommige levende dieren en producten en tot wijziging van het |
1992 relatif à l'organisation des contrôles vétérinaires pour les | koninklijk besluit van 31 december 1992 betreffende de veterinaire |
animaux et certains produits d'origine animale importés de pays tiers | controles voor dieren en bepaalde producten van dierlijke oorsprong |
(Moniteur belge du 22 mars 2004), tel qu'il a été modifié par l'arrêté | ingevoerd uit derde landen (Belgisch Staatsblad van 22 maart 2004), |
zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 13 februari | |
royal du 13 février 2006 supprimant l'obligation de production d'une | 2006 tot afschaffing van de verplichting tot het voorleggen van een |
copie certifiée conforme dans les arrêtés royaux ressortissant à la | eensluidend verklaard afschrift in de koninklijke besluiten behorende |
compétence de contrôle de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la | tot de controlebevoegdheid van het Federaal Agentschap voor de |
Chaîne alimentaire (Moniteur belge du 23 février 2006). | Veiligheid van de Voedselketen (Belgisch Staatsblad van 23 februari |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | 2006). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über die veterinärrechtlichen und | 19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über die veterinärrechtlichen und |
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den Handel mit bestimmten | tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den Handel mit bestimmten |
Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr und deren Einfuhr und zur | Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr und deren Einfuhr und zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die |
veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im | veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im |
innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und | innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und |
Erzeugnissen und des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über | Erzeugnissen und des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über |
die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte | die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte |
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt | Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt |
werden | werden |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf: | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf: |
-Tierdärme, | -Tierdärme, |
- Knochen und Erzeugnisse aus Knochen, außer Knochenmehl, Hörner und | - Knochen und Erzeugnisse aus Knochen, außer Knochenmehl, Hörner und |
Hornerzeugnisse, außer Hornmehl, Hufe und Klauen sowie Erzeugnisse aus | Hornerzeugnisse, außer Hornmehl, Hufe und Klauen sowie Erzeugnisse aus |
Hufen und Klauen, außer Huf- und Klauenmehl, die für den menschlichen | Hufen und Klauen, außer Huf- und Klauenmehl, die für den menschlichen |
Verzehr bestimmt sind, | Verzehr bestimmt sind, |
- verarbeitete tierische Proteine, die für den menschlichen Verzehr | - verarbeitete tierische Proteine, die für den menschlichen Verzehr |
bestimmt sind, | bestimmt sind, |
- Blut und Bluterzeugnisse tierischen Ursprungs, außer Blut von | - Blut und Bluterzeugnisse tierischen Ursprungs, außer Blut von |
Equiden und von Equiden stammenden Bluterzeugnissen, die für den | Equiden und von Equiden stammenden Bluterzeugnissen, die für den |
menschlichen Verzehr bestimmt sind, | menschlichen Verzehr bestimmt sind, |
- Schmalz und ausgelassene Fette, die für den menschlichen Verzehr | - Schmalz und ausgelassene Fette, die für den menschlichen Verzehr |
bestimmt sind, | bestimmt sind, |
- Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild, die für den menschlichen | - Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild, die für den menschlichen |
Verzehr bestimmt sind, | Verzehr bestimmt sind, |
- Heu und Stroh. | - Heu und Stroh. |
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die | Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die |
Begriffsbestimmungen von Artikel 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 des | Begriffsbestimmungen von Artikel 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 des |
Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die | Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die |
veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im | veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im |
innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und | innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und |
Erzeugnissen sowie von Artikel 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, | Erzeugnissen sowie von Artikel 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, |
15, 16, 18 und 21 des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über | 15, 16, 18 und 21 des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über |
die Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse. | die Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man zudem | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man zudem |
unter: | unter: |
a) Warenmuster: im Namen des Eigentümers oder Verantwortlichen eines | a) Warenmuster: im Namen des Eigentümers oder Verantwortlichen eines |
Betriebs entnommene Probe ohne Handelswert, die bei den Erzeugnissen | Betriebs entnommene Probe ohne Handelswert, die bei den Erzeugnissen |
tierischen Ursprungs dieses Betriebs für eine bestimmte Erzeugung | tierischen Ursprungs dieses Betriebs für eine bestimmte Erzeugung |
repräsentativ ist oder als Muster für ein Erzeugnis tierischen | repräsentativ ist oder als Muster für ein Erzeugnis tierischen |
Ursprungs, dessen Herstellung geplant ist, dient und die zur weiteren | Ursprungs, dessen Herstellung geplant ist, dient und die zur weiteren |
Prüfung mit der Angabe der Art des Erzeugnisses, seiner | Prüfung mit der Angabe der Art des Erzeugnisses, seiner |
Zusammensetzung und der Tierart, von der sie gewonnen wurde, zu | Zusammensetzung und der Tierart, von der sie gewonnen wurde, zu |
versehen ist, | versehen ist, |
b) ernster übertragbarer Krankheit: in Anlage II zu vorliegendem | b) ernster übertragbarer Krankheit: in Anlage II zu vorliegendem |
Erlass aufgeführte Krankheit, | Erlass aufgeführte Krankheit, |
c) Krankheitserregern: Ansammlung oder Kultur von Organismen oder | c) Krankheitserregern: Ansammlung oder Kultur von Organismen oder |
deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen | deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen |
oder Kulturen von Organismen, die bei Lebewesen (mit Ausnahme des | oder Kulturen von Organismen, die bei Lebewesen (mit Ausnahme des |
Menschen) eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten | Menschen) eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten |
Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von | Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von |
Tierkrankheitserregern sein können, oder Gewebe, Zellkultur, | Tierkrankheitserregern sein können, oder Gewebe, Zellkultur, |
Sekretionsprodukte oder Exkremente, über die ein Tierkrankheitserreger | Sekretionsprodukte oder Exkremente, über die ein Tierkrankheitserreger |
getragen beziehungsweise mit denen er übertragen werden kann, | getragen beziehungsweise mit denen er übertragen werden kann, |
d) verarbeiteten tierischen Proteinen, die für den menschlichen | d) verarbeiteten tierischen Proteinen, die für den menschlichen |
Verzehr bestimmt sind: Grieben, Fleischmehl und Schwartenpulver im | Verzehr bestimmt sind: Grieben, Fleischmehl und Schwartenpulver im |
Sinne von Artikel 1 § 1 Nr. 15 des Königlichen Erlasses vom 4. Juli | Sinne von Artikel 1 § 1 Nr. 15 des Königlichen Erlasses vom 4. Juli |
1996 über die allgemeinen und besonderen Betriebsbedingungen für | 1996 über die allgemeinen und besonderen Betriebsbedingungen für |
Schlachthöfe und andere Einrichtungen. | Schlachthöfe und andere Einrichtungen. |
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 3 - Der Handel mit in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses | Art. 3 - Der Handel mit in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses |
bestimmten Erzeugnissen und ihre Einfuhr, soweit sie in Bezug auf die | bestimmten Erzeugnissen und ihre Einfuhr, soweit sie in Bezug auf die |
tierseuchenrechtlichen Bedingungen nicht den in Anlage III Buchstabe A | tierseuchenrechtlichen Bedingungen nicht den in Anlage III Buchstabe A |
zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die | zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die |
veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im | veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im |
innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und | innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und |
Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen | Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen |
unterliegen, erfolgen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden | unterliegen, erfolgen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses. | Erlasses. |
Art. 4 - § 1 - Der Handel mit in Artikel 1 bestimmten Erzeugnissen und | Art. 4 - § 1 - Der Handel mit in Artikel 1 bestimmten Erzeugnissen und |
ihre Einfuhr werden nur aus tierseuchenrechtlichen oder | ihre Einfuhr werden nur aus tierseuchenrechtlichen oder |
gesundheitlichen Gründen verboten oder beschränkt, die sich aus der | gesundheitlichen Gründen verboten oder beschränkt, die sich aus der |
Anwendung des vorliegenden Erlasses oder der gemeinschaftlichen | Anwendung des vorliegenden Erlasses oder der gemeinschaftlichen |
Rechtsvorschriften, insbesondere der Anwendung etwaiger | Rechtsvorschriften, insbesondere der Anwendung etwaiger |
Schutzmaßnahmen, ergeben. | Schutzmaßnahmen, ergeben. |
§ 2 - Ein nicht im vorliegenden Erlass vorgesehenes neues Erzeugnis | § 2 - Ein nicht im vorliegenden Erlass vorgesehenes neues Erzeugnis |
tierischen Ursprungs, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist | tierischen Ursprungs, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist |
und für das nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | und für das nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Erlasses eine Vermarktungsgenehmigung erteilt wird, darf erst in den | Erlasses eine Vermarktungsgenehmigung erteilt wird, darf erst in den |
Handel gebracht werden oder eingeführt werden, wenn es Gegenstand | Handel gebracht werden oder eingeführt werden, wenn es Gegenstand |
eines Erlasses gewesen ist, der gemäß der Gemeinschaftsregelung | eines Erlasses gewesen ist, der gemäß der Gemeinschaftsregelung |
ergangen ist. | ergangen ist. |
§ 3 - Andere als die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie | § 3 - Andere als die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie |
77/99/EWG erwähnten Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur in den | 77/99/EWG erwähnten Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur in den |
Handel kommen oder eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen | Handel kommen oder eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen |
dieser Richtlinie und den einschlägigen Anforderungen des vorliegenden | dieser Richtlinie und den einschlägigen Anforderungen des vorliegenden |
Erlasses genügen. | Erlasses genügen. |
KAPITEL III - Bestimmungen für den Handel | KAPITEL III - Bestimmungen für den Handel |
Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf die Volksgesundheit | Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf die Volksgesundheit |
dürfen die in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten | dürfen die in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Erzeugnisse, außer Heu und Stroh, nur in den Handel kommen, wenn sie | Erzeugnisse, außer Heu und Stroh, nur in den Handel kommen, wenn sie |
folgenden Anforderungen genügen: | folgenden Anforderungen genügen: |
1. Sie müssen die in Artikel 6 vorgesehenen Bedingungen und die in | 1. Sie müssen die in Artikel 6 vorgesehenen Bedingungen und die in |
Anlage I zu vorliegendem Erlass aufgeführten spezifischen | Anlage I zu vorliegendem Erlass aufgeführten spezifischen |
tierseuchenrechtlichen Bedingungen erfüllen. | tierseuchenrechtlichen Bedingungen erfüllen. |
2. Sie müssen aus einem Betrieb stammen, der sich entsprechend den in | 2. Sie müssen aus einem Betrieb stammen, der sich entsprechend den in |
Anlage I vorgesehenen spezifischen Bedingungen für die im Betrieb | Anlage I vorgesehenen spezifischen Bedingungen für die im Betrieb |
hergestellten Erzeugnisse dazu verpflichtet: | hergestellten Erzeugnisse dazu verpflichtet: |
a) die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Herstellungsbedingungen | a) die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Herstellungsbedingungen |
einzuhalten, | einzuhalten, |
b) Methoden zur Überwachung und Kontrolle der kritischen | b) Methoden zur Überwachung und Kontrolle der kritischen |
Kontrollpunkte des Betriebs entsprechend den angewandten | Kontrollpunkte des Betriebs entsprechend den angewandten |
Produktionsverfahren zu erarbeiten und anzuwenden, | Produktionsverfahren zu erarbeiten und anzuwenden, |
c) entsprechend den Erzeugnissen Proben zu entnehmen, damit diese in | c) entsprechend den Erzeugnissen Proben zu entnehmen, damit diese in |
einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor zur Überprüfung | einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor zur Überprüfung |
der Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Erlasses analysiert | der Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Erlasses analysiert |
werden können, | werden können, |
d) schriftliche oder sonstige Aufzeichnungen von den gemäß den | d) schriftliche oder sonstige Aufzeichnungen von den gemäß den |
vorangehenden Buchstaben ermittelten Angaben aufzubewahren, damit | vorangehenden Buchstaben ermittelten Angaben aufzubewahren, damit |
diese der zuständigen Behörde vorgelegt werden können. Insbesondere | diese der zuständigen Behörde vorgelegt werden können. Insbesondere |
sind die Ergebnisse der einzelnen Kontrollen und Tests für einen | sind die Ergebnisse der einzelnen Kontrollen und Tests für einen |
Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren, | Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren, |
e) die Handhabung der Kennzeichnung beziehungsweise Etikettierung zu | e) die Handhabung der Kennzeichnung beziehungsweise Etikettierung zu |
gewährleisten, | gewährleisten, |
f) die zuständige Behörde zu informieren, falls aus der Prüfung durch | f) die zuständige Behörde zu informieren, falls aus der Prüfung durch |
das Labor oder einer anderen ihm vorliegenden Information hervorgeht, | das Labor oder einer anderen ihm vorliegenden Information hervorgeht, |
dass eine schwerwiegende tiergesundheitliche oder gesundheitliche | dass eine schwerwiegende tiergesundheitliche oder gesundheitliche |
Gefährdung besteht, | Gefährdung besteht, |
g) zu Handelszwecken nur Erzeugnisse zu versenden, denen ein | g) zu Handelszwecken nur Erzeugnisse zu versenden, denen ein |
Handelsdokument beigefügt ist, in dem die Art des Erzeugnisses, der | Handelsdokument beigefügt ist, in dem die Art des Erzeugnisses, der |
Name und gegebenenfalls die Veterinärkontrollnummer des | Name und gegebenenfalls die Veterinärkontrollnummer des |
Erzeugungsbetriebs angegeben sind, außer im Fall einer anders | Erzeugungsbetriebs angegeben sind, außer im Fall einer anders |
lautenden Bestimmung in Anlage I zu vorliegendem Erlass. | lautenden Bestimmung in Anlage I zu vorliegendem Erlass. |
3. Sie müssen aus einem Betrieb stammen, der der Aufsicht durch die | 3. Sie müssen aus einem Betrieb stammen, der der Aufsicht durch die |
zuständige Behörde unterliegt, sodass sich diese vergewissern kann, | zuständige Behörde unterliegt, sodass sich diese vergewissern kann, |
dass die Anforderungen des vorliegenden Erlasses vom Betriebsinhaber | dass die Anforderungen des vorliegenden Erlasses vom Betriebsinhaber |
beziehungsweise Geschäftsführer eingehalten werden. | beziehungsweise Geschäftsführer eingehalten werden. |
4. Sie müssen aus einem Betrieb stammen, der von der zuständigen | 4. Sie müssen aus einem Betrieb stammen, der von der zuständigen |
Behörde zugelassen worden ist oder aufgrund der Garantien, die der | Behörde zugelassen worden ist oder aufgrund der Garantien, die der |
Betrieb für die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Erlasses | Betrieb für die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Erlasses |
gegeben hat, bei ihr registriert worden ist. | gegeben hat, bei ihr registriert worden ist. |
Art. 6 - Der Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Sinne des | Art. 6 - Der Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Sinne des |
vorliegenden Erlasses ist verboten, wenn er von registrierten oder | vorliegenden Erlasses ist verboten, wenn er von registrierten oder |
zugelassenen Betrieben ausgeht, die in Gebieten liegen, die wegen des | zugelassenen Betrieben ausgeht, die in Gebieten liegen, die wegen des |
Auftretens einer Krankheit, für die die erzeugnisliefernde Tierart | Auftretens einer Krankheit, für die die erzeugnisliefernde Tierart |
anfällig ist, Beschränkungen unterliegen, oder von Betrieben oder | anfällig ist, Beschränkungen unterliegen, oder von Betrieben oder |
Gebieten, von denen bei der Verbringung oder dem Handel eine | Gebieten, von denen bei der Verbringung oder dem Handel eine |
Gefährdung für den Gesundheitsstatus der anderen Mitgliedstaaten der | Gefährdung für den Gesundheitsstatus der anderen Mitgliedstaaten der |
Europäischen Gemeinschaft ausgehen würde. | Europäischen Gemeinschaft ausgehen würde. |
Dieses Verbot gilt nicht für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung | Dieses Verbot gilt nicht für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung |
gemäß der Gemeinschaftsregelung unterzogen worden sind oder für die | gemäß der Gemeinschaftsregelung unterzogen worden sind oder für die |
besondere Garantien auf der Grundlage der geltenden | besondere Garantien auf der Grundlage der geltenden |
Gemeinschaftsregelung, insbesondere im Rahmen der Schutzmaßnahmen, | Gemeinschaftsregelung, insbesondere im Rahmen der Schutzmaßnahmen, |
geboten werden können. | geboten werden können. |
Art. 7 - Der Handel mit Krankheitserregern ist verboten, bis in der | Art. 7 - Der Handel mit Krankheitserregern ist verboten, bis in der |
Gemeinschaftsregelung Sonderbestimmungen festgelegt werden. Dieses | Gemeinschaftsregelung Sonderbestimmungen festgelegt werden. Dieses |
Verbot gilt jedoch nicht für den Austausch von Proben, die | Verbot gilt jedoch nicht für den Austausch von Proben, die |
Krankheitserreger enthalten, zwischen Referenzlaboren. Die | Krankheitserreger enthalten, zwischen Referenzlaboren. Die |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette kann anderen | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette kann anderen |
Laboren eine Abweichung gewähren, durch die sie Krankheitserreger | Laboren eine Abweichung gewähren, durch die sie Krankheitserreger |
unter den von ihr bestimmten Bedingungen einführen können. | unter den von ihr bestimmten Bedingungen einführen können. |
Art. 8 - Die im vorliegenden Erlass aufgeführten Bedingungen in Bezug | Art. 8 - Die im vorliegenden Erlass aufgeführten Bedingungen in Bezug |
auf die Kontrolle und die Überwachung, die auf den Handel mit den | auf die Kontrolle und die Überwachung, die auf den Handel mit den |
Erzeugnissen tierischen Ursprungs anwendbar sind, entsprechen den | Erzeugnissen tierischen Ursprungs anwendbar sind, entsprechen den |
Bedingungen, die in den Kapiteln III, IV, V und VI des Königlichen | Bedingungen, die in den Kapiteln III, IV, V und VI des Königlichen |
Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und | Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und |
tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit | tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit |
bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen aufgeführt sind. | bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen aufgeführt sind. |
Art. 9 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. | Art. 9 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. |
Dezember 1994 über die Herstellung und Vermarktung von Konsummilch und | Dezember 1994 über die Herstellung und Vermarktung von Konsummilch und |
Erzeugnissen auf Milchbasis dürfen Milch und Erzeugnisse auf | Erzeugnissen auf Milchbasis dürfen Milch und Erzeugnisse auf |
Milchbasis nicht aus einer Kontrollzone stammen, die aufgrund der | Milchbasis nicht aus einer Kontrollzone stammen, die aufgrund der |
Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung | Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung |
von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und | von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und |
Klauenseuche festgelegt worden ist, es sei denn, die Milch entspricht | Klauenseuche festgelegt worden ist, es sei denn, die Milch entspricht |
den Bestimmungen der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2002/99/EG des | den Bestimmungen der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2002/99/EG des |
Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen | Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen |
Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und | Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und |
die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs. | die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs. |
KAPITEL IV - Bestimmungen für die Einfuhr aus Drittländern | KAPITEL IV - Bestimmungen für die Einfuhr aus Drittländern |
Art. 10 - Bei der Einfuhr von in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses | Art. 10 - Bei der Einfuhr von in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Erzeugnissen aus Drittländern, außer Stroh und Heu, müssen | erwähnten Erzeugnissen aus Drittländern, außer Stroh und Heu, müssen |
Garantien geboten werden, die den in den Kapiteln II und III des | Garantien geboten werden, die den in den Kapiteln II und III des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Garantien mindestens gleichwertig | vorliegenden Erlasses erwähnten Garantien mindestens gleichwertig |
sind. | sind. |
Art. 11 - § 1 - Bei der Einfuhr von in Artikel 1 bestimmten | Art. 11 - § 1 - Bei der Einfuhr von in Artikel 1 bestimmten |
Erzeugnissen aus Drittländern gelten die in Anlage I zu vorliegendem | Erzeugnissen aus Drittländern gelten die in Anlage I zu vorliegendem |
Erlass bestimmten spezifischen Bedingungen. | Erlass bestimmten spezifischen Bedingungen. |
Zudem sind folgende besondere Bedingungen zu erfüllen: | Zudem sind folgende besondere Bedingungen zu erfüllen: |
1. Die Erzeugnisse dürfen nur aus Drittländern oder Teilen von | 1. Die Erzeugnisse dürfen nur aus Drittländern oder Teilen von |
Drittländern stammen, die in einer im Rahmen der Gemeinschaftsregelung | Drittländern stammen, die in einer im Rahmen der Gemeinschaftsregelung |
erstellten Liste aufgeführt sind; in Ermangelung einer solchen Liste | erstellten Liste aufgeführt sind; in Ermangelung einer solchen Liste |
für bestimmte Erzeugnisse bestimmt die Föderalagentur für die | für bestimmte Erzeugnisse bestimmt die Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, ob die Einfuhr zugelassen werden | Sicherheit der Nahrungsmittelkette, ob die Einfuhr zugelassen werden |
kann. | kann. |
2. Die Erzeugnisse müssen von einem Betrieb stammen, der in einer auf | 2. Die Erzeugnisse müssen von einem Betrieb stammen, der in einer auf |
Gemeinschaftsebene festzulegenden Liste aufgeführt ist. | Gemeinschaftsebene festzulegenden Liste aufgeführt ist. |
3. Die Erzeugnisse müssen von einer spezifischen in Anlage I | 3. Die Erzeugnisse müssen von einer spezifischen in Anlage I |
bestimmten Gesundheits- und/oder Genusstauglichkeitsbescheinigung | bestimmten Gesundheits- und/oder Genusstauglichkeitsbescheinigung |
begleitet sein, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die | begleitet sein, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die |
zusätzlichen Bedingungen erfüllen oder die in § 3 Buchstabe a) | zusätzlichen Bedingungen erfüllen oder die in § 3 Buchstabe a) |
erwähnten Garantien bieten oder aus Betrieben stammen, die diese | erwähnten Garantien bieten oder aus Betrieben stammen, die diese |
Garantien bieten, und die vom amtlichen Tierarzt oder gegebenenfalls | Garantien bieten, und die vom amtlichen Tierarzt oder gegebenenfalls |
von einer zugelassenen zuständigen Behörde unterzeichnet worden ist. | von einer zugelassenen zuständigen Behörde unterzeichnet worden ist. |
§ 2 - Bis zur Erstellung der in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten | § 2 - Bis zur Erstellung der in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten |
Gemeinschaftslisten werden die Einfuhrkontrollen gemäß den | Gemeinschaftslisten werden die Einfuhrkontrollen gemäß den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die |
Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse | Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse |
durchgeführt. | durchgeführt. |
Art. 12 - § 1 - Die Einfuhrkontrollen erfolgen an der | Art. 12 - § 1 - Die Einfuhrkontrollen erfolgen an der |
Grenzkontrollstelle, an der die Erzeugnisse für die Einfuhr in das | Grenzkontrollstelle, an der die Erzeugnisse für die Einfuhr in das |
Gebiet der Europäischen Gemeinschaft gestellt werden, gemäß den | Gebiet der Europäischen Gemeinschaft gestellt werden, gemäß den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die |
Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse. | Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse. |
Nach dem in Artikel 18 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. | Nach dem in Artikel 18 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. |
Dezember 1992 vorgesehenen Verfahren kann jedoch bei bestimmten Arten | Dezember 1992 vorgesehenen Verfahren kann jedoch bei bestimmten Arten |
von Erzeugnissen tierischen Ursprungs von der in Artikel 4 des | von Erzeugnissen tierischen Ursprungs von der in Artikel 4 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses bestimmten Warenuntersuchung | vorerwähnten Königlichen Erlasses bestimmten Warenuntersuchung |
abgewichen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt bestimmt die Föderalagentur | abgewichen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt bestimmt die Föderalagentur |
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette in der Einfuhrgenehmigung | für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette in der Einfuhrgenehmigung |
die Modalitäten der Probenahme. | die Modalitäten der Probenahme. |
§ 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 kann jedoch bei | § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 kann jedoch bei |
Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in Containern ankommen oder | Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in Containern ankommen oder |
vakuumverpackt sind, die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt | vakuumverpackt sind, die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt |
werden, dass nachgeprüft wird, ob die vom amtlichen Tierarzt | werden, dass nachgeprüft wird, ob die vom amtlichen Tierarzt |
beziehungsweise von der zuständigen Behörde an dem Container oder der | beziehungsweise von der zuständigen Behörde an dem Container oder der |
Verpackung angebrachten Plomben unbeschädigt sind und ob die darauf | Verpackung angebrachten Plomben unbeschädigt sind und ob die darauf |
angebrachten Angaben mit den Angaben des Begleitdokuments | angebrachten Angaben mit den Angaben des Begleitdokuments |
beziehungsweise der Begleitbescheinigung übereinstimmen. | beziehungsweise der Begleitbescheinigung übereinstimmen. |
Art. 13 - [ § 1] - Die Einfuhr von Warenmustern von in Anlage I zu | Art. 13 - [ § 1] - Die Einfuhr von Warenmustern von in Anlage I zu |
vorliegendem Erlass aufgeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs | vorliegendem Erlass aufgeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs |
unterliegt zudem der vorherigen Erteilung einer Einfuhrgenehmigung | unterliegt zudem der vorherigen Erteilung einer Einfuhrgenehmigung |
durch die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette. | durch die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette. |
In dieser Genehmigung werden die Einfuhrbedingungen bestimmt, die das | In dieser Genehmigung werden die Einfuhrbedingungen bestimmt, die das |
Warenmuster erfüllen muss, einschließlich der Veterinärdokumente, die | Warenmuster erfüllen muss, einschließlich der Veterinärdokumente, die |
die Sendung begleiten müssen, sowie der Modalitäten für die | die Sendung begleiten müssen, sowie der Modalitäten für die |
Veterinärkontrolle an der Grenzkontrollstelle, an der es zur Einfuhr | Veterinärkontrolle an der Grenzkontrollstelle, an der es zur Einfuhr |
gestellt wird. Außer im Fall einer anders lautenden Bestimmung in der | gestellt wird. Außer im Fall einer anders lautenden Bestimmung in der |
Genehmigung unterliegen die Warenmuster der dreifachen | Genehmigung unterliegen die Warenmuster der dreifachen |
Veterinärkontrolle an der Grenzkontrollstelle. | Veterinärkontrolle an der Grenzkontrollstelle. |
Ist das Warenmuster für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt, muss der | Ist das Warenmuster für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt, muss der |
Verantwortliche für die Sendung vorher eine Durchfuhrgenehmigung von | Verantwortliche für die Sendung vorher eine Durchfuhrgenehmigung von |
der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
erhalten. Hierzu übermittelt er der Föderalagentur für die Sicherheit | erhalten. Hierzu übermittelt er der Föderalagentur für die Sicherheit |
der Nahrungsmittelkette eine [...] Kopie der offiziellen Genehmigung | der Nahrungsmittelkette eine [...] Kopie der offiziellen Genehmigung |
des Bestimmungsmitgliedstaats. Bei Ankunft an der Grenzkontrollstelle | des Bestimmungsmitgliedstaats. Bei Ankunft an der Grenzkontrollstelle |
stellt der für die Grenzkontrollstelle zuständige Kontrolltierarzt | stellt der für die Grenzkontrollstelle zuständige Kontrolltierarzt |
sicher, dass die offizielle Genehmigung des Bestimmungsmitgliedstaats, | sicher, dass die offizielle Genehmigung des Bestimmungsmitgliedstaats, |
gegebenenfalls ins Deutsche, Niederländische oder Französische | gegebenenfalls ins Deutsche, Niederländische oder Französische |
übersetzt, sowie die Durchfuhrgenehmigungen vorgelegt werden. | übersetzt, sowie die Durchfuhrgenehmigungen vorgelegt werden. |
Der Kontrolltierarzt nimmt die Kontrolle der Dokumente und | Der Kontrolltierarzt nimmt die Kontrolle der Dokumente und |
gegebenenfalls die anderen von dem Bestimmungsmitgliedstaat | gegebenenfalls die anderen von dem Bestimmungsmitgliedstaat |
geforderten Kontrollen, die in der Einfuhrgenehmigung angegeben sind, | geforderten Kontrollen, die in der Einfuhrgenehmigung angegeben sind, |
vor. | vor. |
[ § 2 - Bei begründetem Zweifel an der Echtheit der vorgelegten oder | [ § 2 - Bei begründetem Zweifel an der Echtheit der vorgelegten oder |
gesandten Kopie des in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Originaldokuments, | gesandten Kopie des in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Originaldokuments, |
das von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | das von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
ausgestellt worden ist, kann der Dienst nur die Föderalagentur für die | ausgestellt worden ist, kann der Dienst nur die Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette direkt befragen. | Sicherheit der Nahrungsmittelkette direkt befragen. |
Stellt diese Befragung eine zu große Belastung für die Föderalagentur | Stellt diese Befragung eine zu große Belastung für die Föderalagentur |
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette dar oder erweist sich der | für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette dar oder erweist sich der |
direkte Kontakt mit ihr als unmöglich, kann der Dienst die betreffende | direkte Kontakt mit ihr als unmöglich, kann der Dienst die betreffende |
Person per Einschreiben mit Rückschein auffordern, das | Person per Einschreiben mit Rückschein auffordern, das |
Originaldokument vorzulegen. In diesem Einschreiben wird der Grund | Originaldokument vorzulegen. In diesem Einschreiben wird der Grund |
erläutert, warum das Originaldokument vorgelegt werden muss. Solange | erläutert, warum das Originaldokument vorgelegt werden muss. Solange |
das verlangte Originaldokument nicht vorliegt, wird das diesbezügliche | das verlangte Originaldokument nicht vorliegt, wird das diesbezügliche |
Verfahren ausgesetzt.] | Verfahren ausgesetzt.] |
[Art. 13 § 1 (frühere Absätze 1 bis 3) nummeriert durch Art. 12 des | [Art. 13 § 1 (frühere Absätze 1 bis 3) nummeriert durch Art. 12 des |
K.E. vom 13. Februar 2006 (B.S. vom 23. Februar 2006); § 1 Abs. 2 | K.E. vom 13. Februar 2006 (B.S. vom 23. Februar 2006); § 1 Abs. 2 |
abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 13. Februar 2006 (B.S. vom 23. | abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 13. Februar 2006 (B.S. vom 23. |
Februar 2006); § 2 eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 13. Februar | Februar 2006); § 2 eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 13. Februar |
2006 (B.S. vom 23. Februar 2006)] | 2006 (B.S. vom 23. Februar 2006)] |
KAPITEL V - Gemeinsame und Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Gemeinsame und Schlussbestimmungen |
Art. 14 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 21 des Königlichen | Art. 14 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 21 des Königlichen |
Erlasses vom 28. September 2000 über die Veterinärkontrollen der aus | Erlasses vom 28. September 2000 über die Veterinärkontrollen der aus |
Drittländern eingeführten Erzeugnisse ist die Einfuhr von Stroh und | Drittländern eingeführten Erzeugnisse ist die Einfuhr von Stroh und |
Heu aus den in Anlage III zu vorliegendem Erlass aufgeführten | Heu aus den in Anlage III zu vorliegendem Erlass aufgeführten |
Drittländern ohne vorherige Einfuhrgenehmigung zugelassen. Heu und | Drittländern ohne vorherige Einfuhrgenehmigung zugelassen. Heu und |
Stroh werden bei Eingang in das europäische Gebiet an der | Stroh werden bei Eingang in das europäische Gebiet an der |
Grenzkontrollstelle einer Dokumentenprüfung und einer | Grenzkontrollstelle einer Dokumentenprüfung und einer |
Nämlichkeitskontrolle durch den zuständigen Kontrolltierarzt | Nämlichkeitskontrolle durch den zuständigen Kontrolltierarzt |
unterworfen. | unterworfen. |
Art. 15 - Wenn für den Handel mit bestimmten in Anlage I zum | Art. 15 - Wenn für den Handel mit bestimmten in Anlage I zum |
vorliegenden Erlass erwähnten Erzeugnissen keine Gesundheits- und/oder | vorliegenden Erlass erwähnten Erzeugnissen keine Gesundheits- und/oder |
Genusstauglichkeitsbescheinigung erforderlich ist, muss der | Genusstauglichkeitsbescheinigung erforderlich ist, muss der |
Versandmitgliedstaat dieses Dokument jedoch ausstellen, wenn die | Versandmitgliedstaat dieses Dokument jedoch ausstellen, wenn die |
Sendung unter Durchfuhr durch das Gebiet eines Drittlandes nach | Sendung unter Durchfuhr durch das Gebiet eines Drittlandes nach |
Belgien versendet wird. In diesem Dokument muss vermerkt sein, dass | Belgien versendet wird. In diesem Dokument muss vermerkt sein, dass |
die Bestimmungen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates eingehalten | die Bestimmungen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates eingehalten |
worden sind. | worden sind. |
Art. 16 - Anlage III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31. | Art. 16 - Anlage III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31. |
Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen | Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen |
Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden | Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden |
Tieren und Erzeugnissen und Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 31. | Tieren und Erzeugnissen und Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 31. |
Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere | Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere |
und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern | und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern |
eingeführt werden, werden durch folgenden Absatz ergänzt: | eingeführt werden, werden durch folgenden Absatz ergänzt: |
"Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die | "Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die |
tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel | tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel |
mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für | mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für |
ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den | ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den |
spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der | spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der |
Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der | Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der |
Richtlinie 90/425/EWG unterliegen". | Richtlinie 90/425/EWG unterliegen". |
Art. 17 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 17 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
werden Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses von | werden Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses von |
den statutarischen und Vertragspersonalmitgliedern der Föderalagentur | den statutarischen und Vertragspersonalmitgliedern der Föderalagentur |
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die hierzu vom Minister | für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die hierzu vom Minister |
bestimmt worden sind, gemäß den Kapiteln V und VI des Königlichen | bestimmt worden sind, gemäß den Kapiteln V und VI des Königlichen |
Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der | Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener | durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener |
Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und geahndet. | Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und geahndet. |
Art. 18 - Der Ministerielle Erlass vom 27. Juni 1994 zur Festlegung | Art. 18 - Der Ministerielle Erlass vom 27. Juni 1994 zur Festlegung |
der veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für | der veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für |
den Handel mit bestimmten Erzeugnissen und deren Einfuhr, abgeändert | den Handel mit bestimmten Erzeugnissen und deren Einfuhr, abgeändert |
durch die Ministeriellen Erlasse vom 3. Februar 1995 und 25. September | durch die Ministeriellen Erlasse vom 3. Februar 1995 und 25. September |
1998, wird aufgehoben. | 1998, wird aufgehoben. |
Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2004 in Kraft. | Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2004 in Kraft. |
Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung | Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Anlage I - Spezifische tierseuchenrechtliche Bedingungen | Anlage I - Spezifische tierseuchenrechtliche Bedingungen |
KAPITEL I - Tierdärme, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind | KAPITEL I - Tierdärme, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind |
A. Handel | A. Handel |
Beim Handel mit Tierdärmen ist ein Dokument vorzulegen, in dem der | Beim Handel mit Tierdärmen ist ein Dokument vorzulegen, in dem der |
Ursprungsbetrieb angegeben ist; dieser Ursprungsbetrieb muss: | Ursprungsbetrieb angegeben ist; dieser Ursprungsbetrieb muss: |
- wenn die Därme gleich dort gesalzen oder getrocknet wurden und wenn | - wenn die Därme gleich dort gesalzen oder getrocknet wurden und wenn |
die Därme anschließend für andere Zwecke bearbeitet werden, ein von | die Därme anschließend für andere Zwecke bearbeitet werden, ein von |
der zuständigen Behörde zugelassener Betrieb sein, | der zuständigen Behörde zugelassener Betrieb sein, |
- in den übrigen Fällen ein gemäß der Richtlinie 64/433/EWG | - in den übrigen Fällen ein gemäß der Richtlinie 64/433/EWG |
zugelassener Betrieb sein, wobei die Därme so zu befördern sind, dass | zugelassener Betrieb sein, wobei die Därme so zu befördern sind, dass |
keine Verunreinigung erfolgt. | keine Verunreinigung erfolgt. |
B. Einfuhr aus Drittländern | B. Einfuhr aus Drittländern |
Bei der Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern ist die von einem | Bei der Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern ist die von einem |
amtlichen Tierarzt des ausführenden Drittlandes ausgestellte und | amtlichen Tierarzt des ausführenden Drittlandes ausgestellte und |
unterzeichnete Bescheinigung im Sinne von Artikel 11 § 2 Buchstabe c) | unterzeichnete Bescheinigung im Sinne von Artikel 11 § 2 Buchstabe c) |
[sic, zu lesen ist: Artikel 11 § 1 Absatz 2 Nr. 3] vorzulegen, aus der | [sic, zu lesen ist: Artikel 11 § 1 Absatz 2 Nr. 3] vorzulegen, aus der |
hervorgeht, dass: | hervorgeht, dass: |
i) die Därme aus einem von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes | i) die Därme aus einem von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes |
zugelassenen Betrieb stammen, | zugelassenen Betrieb stammen, |
ii) die Därme gewaschen, ausgeschabt sowie gesalzen oder gebleicht | ii) die Därme gewaschen, ausgeschabt sowie gesalzen oder gebleicht |
oder aber nach dem Ausschaben getrocknet worden sind, | oder aber nach dem Ausschaben getrocknet worden sind, |
iii) nach der Behandlung gemäß Ziffer ii) wirksame Maßnahmen getroffen | iii) nach der Behandlung gemäß Ziffer ii) wirksame Maßnahmen getroffen |
wurden, um eine erneute Verunreinigung der Därme zu verhindern. | wurden, um eine erneute Verunreinigung der Därme zu verhindern. |
KAPITEL II - Knochen und Erzeugnisse aus Knochen (außer Knochenmehl), | KAPITEL II - Knochen und Erzeugnisse aus Knochen (außer Knochenmehl), |
Horn und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl), Hufe und Klauen sowie | Horn und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl), Hufe und Klauen sowie |
Erzeugnisse aus Hufen und Klauen (außer Huf- und Klauenmehl), die für | Erzeugnisse aus Hufen und Klauen (außer Huf- und Klauenmehl), die für |
den menschlichen Verzehr bestimmt sind | den menschlichen Verzehr bestimmt sind |
Der Handel mit den vorgenannten Erzeugnissen und ihre Einfuhr | Der Handel mit den vorgenannten Erzeugnissen und ihre Einfuhr |
unterliegen folgenden Bedingungen: | unterliegen folgenden Bedingungen: |
1. Hinsichtlich des Handels unterliegen Knochen, Horn, Hufe und Klauen | 1. Hinsichtlich des Handels unterliegen Knochen, Horn, Hufe und Klauen |
den tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 72/461/EWG des | den tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 72/461/EWG des |
Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen | Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen |
beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch. | beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch. |
2. Hinsichtlich des Handels unterliegen Erzeugnisse aus Knochen, | 2. Hinsichtlich des Handels unterliegen Erzeugnisse aus Knochen, |
Hornerzeugnisse sowie Erzeugnisse aus Hufen und Klauen den | Hornerzeugnisse sowie Erzeugnisse aus Hufen und Klauen den |
tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 80/215/EWG des Rates | tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 80/215/EWG des Rates |
vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim | vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim |
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen. | innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen. |
3. Hinsichtlich der Einfuhr unterliegen Knochen, Erzeugnisse aus | 3. Hinsichtlich der Einfuhr unterliegen Knochen, Erzeugnisse aus |
Knochen, Horn, Hornerzeugnisse, Hufe und Klauen sowie Erzeugnisse aus | Knochen, Horn, Hornerzeugnisse, Hufe und Klauen sowie Erzeugnisse aus |
Hufen und Klauen den Bedingungen der Richtlinie 72/462/EWG des Rates | Hufen und Klauen den Bedingungen der Richtlinie 72/462/EWG des Rates |
vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und | vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und |
gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, | gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, |
Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen | Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen |
aus Drittländern. | aus Drittländern. |
KAPITEL III - Verarbeitete tierische Proteine, die für den | KAPITEL III - Verarbeitete tierische Proteine, die für den |
menschlichen Verzehr bestimmt sind | menschlichen Verzehr bestimmt sind |
I. Unbeschadet etwaiger Beschränkungen aufgrund der spongiformen | I. Unbeschadet etwaiger Beschränkungen aufgrund der spongiformen |
Rinderenzephalopathie (BSE) sowie etwaiger Beschränkungen für die | Rinderenzephalopathie (BSE) sowie etwaiger Beschränkungen für die |
Fütterung von Wiederkäuern mit Proteinen von Wiederkäuern unterliegen | Fütterung von Wiederkäuern mit Proteinen von Wiederkäuern unterliegen |
der Handel mit verarbeiteten tierischen Proteinen und ihre Einfuhr | der Handel mit verarbeiteten tierischen Proteinen und ihre Einfuhr |
folgenden Bedingungen: | folgenden Bedingungen: |
A. Hinsichtlich des Handels ist das in der Richtlinie 77/99/EWG | A. Hinsichtlich des Handels ist das in der Richtlinie 77/99/EWG |
vorgesehene Dokument beziehungsweise die darin vorgesehene | vorgesehene Dokument beziehungsweise die darin vorgesehene |
Bescheinigung vorzulegen, aus dem beziehungsweise der hervorgeht, dass | Bescheinigung vorzulegen, aus dem beziehungsweise der hervorgeht, dass |
den Anforderungen dieser Richtlinie entsprochen wird. | den Anforderungen dieser Richtlinie entsprochen wird. |
B. Hinsichtlich der Einfuhr: | B. Hinsichtlich der Einfuhr: |
1. Es ist eine vom amtlichen Tierarzt des Ursprungslandes | 1. Es ist eine vom amtlichen Tierarzt des Ursprungslandes |
unterzeichnete Gesundheitsbescheinigung im Sinne von Artikel 11 § 2 | unterzeichnete Gesundheitsbescheinigung im Sinne von Artikel 11 § 2 |
Buchstabe c) [sic, zu lesen ist: Artikel 11 § 1 Absatz 2 Nr. 3] des | Buchstabe c) [sic, zu lesen ist: Artikel 11 § 1 Absatz 2 Nr. 3] des |
vorliegenden Erlasses vorzulegen, aus der hervorgeht, dass: | vorliegenden Erlasses vorzulegen, aus der hervorgeht, dass: |
a) das Erzeugnis den Anforderungen der Richtlinie 80/215/EWG genügt, | a) das Erzeugnis den Anforderungen der Richtlinie 80/215/EWG genügt, |
b) nach der Behandlung alle Vorkehrungen getroffen wurden, um jegliche | b) nach der Behandlung alle Vorkehrungen getroffen wurden, um jegliche |
Verunreinigung des behandelten Erzeugnisses zu verhindern, | Verunreinigung des behandelten Erzeugnisses zu verhindern, |
c) beim Verlassen des Ursprungslandes Proben für Salmonellentests | c) beim Verlassen des Ursprungslandes Proben für Salmonellentests |
entnommen wurden, | entnommen wurden, |
d) die Ergebnisse dieser Tests negativ waren. | d) die Ergebnisse dieser Tests negativ waren. |
2. Nach der Dokumentenprüfung hinsichtlich der in Nr. 1 erwähnten | 2. Nach der Dokumentenprüfung hinsichtlich der in Nr. 1 erwähnten |
Bescheinigung hat die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle | Bescheinigung hat die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle |
unbeschadet des Punktes II Proben: | unbeschadet des Punktes II Proben: |
i) bei jeder Massengutsendung, | i) bei jeder Massengutsendung, |
ii) bei den Sendungen von im Herstellungsbetrieb verpackten | ii) bei den Sendungen von im Herstellungsbetrieb verpackten |
Erzeugnissen (Stichproben) entnommen. | Erzeugnissen (Stichproben) entnommen. |
3. Sendungen von verarbeiteten tierischen Proteinen dürfen im Gebiet | 3. Sendungen von verarbeiteten tierischen Proteinen dürfen im Gebiet |
der Gemeinschaft nur dann in den freien Verkehr gebracht werden, wenn | der Gemeinschaft nur dann in den freien Verkehr gebracht werden, wenn |
die Ergebnisse der Probenahmen gemäß Nr. 1 Buchstabe c) negativ sind, | die Ergebnisse der Probenahmen gemäß Nr. 1 Buchstabe c) negativ sind, |
gegebenenfalls nach Weiterverarbeitung. | gegebenenfalls nach Weiterverarbeitung. |
II. Die Mitgliedstaaten können eine Stichprobenkontrolle bei | II. Die Mitgliedstaaten können eine Stichprobenkontrolle bei |
Massengutsendungen aus Drittländern vornehmen, hinsichtlich deren die | Massengutsendungen aus Drittländern vornehmen, hinsichtlich deren die |
sechs letzten aufeinanderfolgenden Tests negativ waren. | sechs letzten aufeinanderfolgenden Tests negativ waren. |
Hat eine derartige Kontrolle zu einem positiven Ergebnis geführt, so | Hat eine derartige Kontrolle zu einem positiven Ergebnis geführt, so |
muss die zuständige Behörde des Ursprungslandes davon unterrichtet | muss die zuständige Behörde des Ursprungslandes davon unterrichtet |
werden, damit sie die geeigneten Abhilfemaßnahmen trifft. Diese | werden, damit sie die geeigneten Abhilfemaßnahmen trifft. Diese |
Maßnahmen müssen dem für die Einfuhrkontrollen verantwortlichen | Maßnahmen müssen dem für die Einfuhrkontrollen verantwortlichen |
Tierarzt und der Föderalagentur für die Sicherheit der | Tierarzt und der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette zur Kenntnis gebracht werden. Im Fall eines | Nahrungsmittelkette zur Kenntnis gebracht werden. Im Fall eines |
erneuten positiven Ergebnisses bei Erzeugnissen derselben Herkunft | erneuten positiven Ergebnisses bei Erzeugnissen derselben Herkunft |
müssen die weiteren Kontrollen bei allen Sendungen derselben Herkunft | müssen die weiteren Kontrollen bei allen Sendungen derselben Herkunft |
vorgenommen werden, bis die im ersten Satz genannten Anforderungen | vorgenommen werden, bis die im ersten Satz genannten Anforderungen |
erneut erfüllt sind. | erneut erfüllt sind. |
III. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, an der Grenzkontrollstelle | III. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, an der Grenzkontrollstelle |
mindestens zehn Jahre lang eine Aufstellung der Ergebnisse der bei den | mindestens zehn Jahre lang eine Aufstellung der Ergebnisse der bei den |
Sendungen durchgeführten Kontrollen aufzubewahren. | Sendungen durchgeführten Kontrollen aufzubewahren. |
IV. Bei positivem Ergebnis der Untersuchung auf Salmonellen unterliegt | IV. Bei positivem Ergebnis der Untersuchung auf Salmonellen unterliegt |
die Sendung den Bestimmungen der Verordnung 1774/2002/EG des | die Sendung den Bestimmungen der Verordnung 1774/2002/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit | Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit |
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte | Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte |
tierische Nebenprodukte. | tierische Nebenprodukte. |
KAPITEL IV - Blut und Bluterzeugnisse von Huftieren und von Geflügel | KAPITEL IV - Blut und Bluterzeugnisse von Huftieren und von Geflügel |
(außer Equidenserum), die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind | (außer Equidenserum), die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind |
I. Frisches Blut und Bluterzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr | I. Frisches Blut und Bluterzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr |
bestimmt sind | bestimmt sind |
A. Handel | A. Handel |
1. Beim Handel mit frischem Blut von Huftieren und von Geflügel, das | 1. Beim Handel mit frischem Blut von Huftieren und von Geflügel, das |
für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, gelten die | für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, gelten die |
tierseuchenrechtlichen Bedingungen, die durch die Richtlinien | tierseuchenrechtlichen Bedingungen, die durch die Richtlinien |
72/461/EWG, 91/494/EWG beziehungsweise 91/495/EWG des Rates für | 72/461/EWG, 91/494/EWG beziehungsweise 91/495/EWG des Rates für |
frisches Fleisch festgelegt worden sind. | frisches Fleisch festgelegt worden sind. |
2. Beim Handel mit Bluterzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr | 2. Beim Handel mit Bluterzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr |
bestimmt sind, gelten die tierseuchenrechtlichen Bedingungen, die in | bestimmt sind, gelten die tierseuchenrechtlichen Bedingungen, die in |
Kapitel II des vorliegenden Erlasses festgelegt worden sind. | Kapitel II des vorliegenden Erlasses festgelegt worden sind. |
B. Einfuhr | B. Einfuhr |
1. Die Einfuhr von frischem Blut von als Haustiere gehaltenen | 1. Die Einfuhr von frischem Blut von als Haustiere gehaltenen |
Huftieren, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ist | Huftieren, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ist |
verboten. | verboten. |
Bei der Einfuhr von frischem Blut von Hausgeflügel, das für den | Bei der Einfuhr von frischem Blut von Hausgeflügel, das für den |
menschlichen Verzehr bestimmt ist, gelten die tierseuchenrechtlichen | menschlichen Verzehr bestimmt ist, gelten die tierseuchenrechtlichen |
Bedingungen der Richtlinie 91/494/EWG des Rates. | Bedingungen der Richtlinie 91/494/EWG des Rates. |
Bei der Einfuhr von frischem Blut von Zuchtwild, das für den | Bei der Einfuhr von frischem Blut von Zuchtwild, das für den |
menschlichen Verzehr bestimmt ist, gelten die tierseuchenrechtlichen | menschlichen Verzehr bestimmt ist, gelten die tierseuchenrechtlichen |
Bedingungen von Kapitel VI der vorliegenden Anlage. | Bedingungen von Kapitel VI der vorliegenden Anlage. |
2. Bei der Einfuhr von Bluterzeugnissen, die für den menschlichen | 2. Bei der Einfuhr von Bluterzeugnissen, die für den menschlichen |
Verzehr bestimmt sind, einschließlich der in der Richtlinie 77/99/EWG | Verzehr bestimmt sind, einschließlich der in der Richtlinie 77/99/EWG |
des Rates erwähnten Erzeugnisse, gelten die tierseuchenrechtlichen | des Rates erwähnten Erzeugnisse, gelten die tierseuchenrechtlichen |
Bedingungen, die im Ministeriellen Erlass vom 9. Februar 1996 zur | Bedingungen, die im Ministeriellen Erlass vom 9. Februar 1996 zur |
Festlegung von tierseuchenrechtlichen Maßnahmen bei der Einfuhr von | Festlegung von tierseuchenrechtlichen Maßnahmen bei der Einfuhr von |
Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch und von | Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch und von |
Fleischerzeugnissen aus Drittländern für Fleischerzeugnisse festgelegt | Fleischerzeugnissen aus Drittländern für Fleischerzeugnisse festgelegt |
worden sind, und, unbeschadet der in Kapitel III der vorliegenden | worden sind, und, unbeschadet der in Kapitel III der vorliegenden |
Anlage vorgesehenen Vorschriften für die aus Blut gewonnenen, | Anlage vorgesehenen Vorschriften für die aus Blut gewonnenen, |
verarbeiteten tierischen Proteine, die durch vorliegenden Erlass | verarbeiteten tierischen Proteine, die durch vorliegenden Erlass |
festgelegten Bedingungen. | festgelegten Bedingungen. |
II. Allgemeine Bestimmungen | II. Allgemeine Bestimmungen |
Die Vorschriften für die Durchführung des vorliegenden Kapitels werden | Die Vorschriften für die Durchführung des vorliegenden Kapitels werden |
erforderlichenfalls auf Gemeinschaftsebene erlassen. | erforderlichenfalls auf Gemeinschaftsebene erlassen. |
KAPITEL V - Schmalz und ausgelassene Fette, die für den menschlichen | KAPITEL V - Schmalz und ausgelassene Fette, die für den menschlichen |
Verzehr bestimmt sind | Verzehr bestimmt sind |
1. Die Einfuhr von Schmalz und ausgelassenen Fetten in die | 1. Die Einfuhr von Schmalz und ausgelassenen Fetten in die |
Gemeinschaft wird aus den Drittländern zugelassen, die in der Liste im | Gemeinschaft wird aus den Drittländern zugelassen, die in der Liste im |
Anhang der Entscheidung 79/542/EWG aufgeführt sind und aus denen die | Anhang der Entscheidung 79/542/EWG aufgeführt sind und aus denen die |
Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Tierart zugelassen ist. | Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Tierart zugelassen ist. |
2. Ist in einem der in Nr. 1 genannten Länder während der Zeitspanne | 2. Ist in einem der in Nr. 1 genannten Länder während der Zeitspanne |
von zwölf Monaten vor der Ausfuhr eine ernste übertragbare Krankheit | von zwölf Monaten vor der Ausfuhr eine ernste übertragbare Krankheit |
aufgetreten, so muss jede Sendung von Schmalz oder ausgelassenen | aufgetreten, so muss jede Sendung von Schmalz oder ausgelassenen |
Fetten von der in Artikel 11 § 2 Buchstabe c) [sic, zu lesen ist: | Fetten von der in Artikel 11 § 2 Buchstabe c) [sic, zu lesen ist: |
Artikel 11 § 1 Absatz 2 Nr. 3] des vorliegenden Erlasses vorgesehenen | Artikel 11 § 1 Absatz 2 Nr. 3] des vorliegenden Erlasses vorgesehenen |
Bescheinigung begleitet sein, aus der Folgendes hervorgeht: | Bescheinigung begleitet sein, aus der Folgendes hervorgeht: |
A. Das Schmalz beziehungsweise die ausgelassenen Fette wurden einer | A. Das Schmalz beziehungsweise die ausgelassenen Fette wurden einer |
der nachstehend genannten Wärmebehandlungen unterzogen: | der nachstehend genannten Wärmebehandlungen unterzogen: |
i) Erhitzung auf mindestens 70 ° C für mindestens 30 Minuten | i) Erhitzung auf mindestens 70 ° C für mindestens 30 Minuten |
oder | oder |
ii) Erhitzung auf mindestens 90 ° C für mindestens 15 Minuten | ii) Erhitzung auf mindestens 90 ° C für mindestens 15 Minuten |
oder | oder |
iii) Erhitzung auf mindestens 80 ° C bei einem kontinuierlichen | iii) Erhitzung auf mindestens 80 ° C bei einem kontinuierlichen |
Ausschmelzverfahren. | Ausschmelzverfahren. |
B. Bei verpacktem Schmalz beziehungsweise verpackten ausgelassenen | B. Bei verpacktem Schmalz beziehungsweise verpackten ausgelassenen |
Fetten wurden unbenutzte Behältnisse verwendet und es wurden alle | Fetten wurden unbenutzte Behältnisse verwendet und es wurden alle |
Vorkehrungen zur Verhinderung einer erneuten Verunreinigung getroffen. | Vorkehrungen zur Verhinderung einer erneuten Verunreinigung getroffen. |
C. Beim Versand der Erzeugnisse als Massengut wurden die Leitungen, | C. Beim Versand der Erzeugnisse als Massengut wurden die Leitungen, |
die Pumpen, die Tanks sowie alle sonstigen Massengutbehältnisse | die Pumpen, die Tanks sowie alle sonstigen Massengutbehältnisse |
beziehungsweise Massenguttankwagen, die zur Beförderung der | beziehungsweise Massenguttankwagen, die zur Beförderung der |
Erzeugnisse vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu | Erzeugnisse vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu |
Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der | Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der |
Verwendung geprüft und für sauber befunden. | Verwendung geprüft und für sauber befunden. |
KAPITEL VI - Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild, die für den | KAPITEL VI - Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild, die für den |
menschlichen Verzehr bestimmt sind | menschlichen Verzehr bestimmt sind |
Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild werden nur eingeführt: | Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild werden nur eingeführt: |
a) wenn sie aus Drittländern stammen, die: | a) wenn sie aus Drittländern stammen, die: |
i) im Fall von Haarwild aus Zuchtbetrieben in der Liste der Länder | i) im Fall von Haarwild aus Zuchtbetrieben in der Liste der Länder |
aufgeführt sind, aus denen Frischfleisch der entsprechenden Arten | aufgeführt sind, aus denen Frischfleisch der entsprechenden Arten |
gemäß der Richtlinie 77/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 | gemäß der Richtlinie 77/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 |
eingeführt werden darf, | eingeführt werden darf, |
ii) im Fall von Federwild aus Zuchtbetrieben in der Liste der Länder | ii) im Fall von Federwild aus Zuchtbetrieben in der Liste der Länder |
aufgeführt sind, aus denen gemäß der Richtlinie 91/494/EWG des Rates | aufgeführt sind, aus denen gemäß der Richtlinie 91/494/EWG des Rates |
vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den | vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den |
innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für | innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für |
seine Einfuhr aus Drittländern frisches Geflügelfleisch eingeführt | seine Einfuhr aus Drittländern frisches Geflügelfleisch eingeführt |
werden darf, | werden darf, |
iii) im Fall von Kaninchenfleisch in einer Liste aufgeführt sind, die | iii) im Fall von Kaninchenfleisch in einer Liste aufgeführt sind, die |
nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates | nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates |
vom 17. Dezember 1992 zu erstellen ist, | vom 17. Dezember 1992 zu erstellen ist, |
b) wenn sie zumindest den Anforderungen genügen, die in Kapitel II | b) wenn sie zumindest den Anforderungen genügen, die in Kapitel II |
beziehungsweise III der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. | beziehungsweise III der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. |
November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und | November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und |
tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von | tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von |
Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild vorgesehen sind, | Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild vorgesehen sind, |
c) wenn sie aus Betrieben stammen, die die in Buchstabe b) genannten | c) wenn sie aus Betrieben stammen, die die in Buchstabe b) genannten |
Sicherheiten bieten und nach dem Verfahren des Artikels 18 der | Sicherheiten bieten und nach dem Verfahren des Artikels 18 der |
Richtlinie 92/118/EWG des Rates anerkannt sind; oder bis zur | Richtlinie 92/118/EWG des Rates anerkannt sind; oder bis zur |
Fertigstellung der in Buchstabe a) Ziffer iii) genannten Liste von | Fertigstellung der in Buchstabe a) Ziffer iii) genannten Liste von |
Betrieben ist eine Zulassung des Betriebs durch die zuständigen | Betrieben ist eine Zulassung des Betriebs durch die zuständigen |
Behörden erforderlich, | Behörden erforderlich, |
d) wenn jede Sendung Fleisch von der in Artikel 11 § 2 Buchstabe c) | d) wenn jede Sendung Fleisch von der in Artikel 11 § 2 Buchstabe c) |
[sic, zu lesen ist: Artikel 11 § 1 Absatz 2 Nr. 3] vorgesehenen | [sic, zu lesen ist: Artikel 11 § 1 Absatz 2 Nr. 3] vorgesehenen |
Gesundheitsbescheinigung begleitet ist. | Gesundheitsbescheinigung begleitet ist. |
Anlage II - Tierkrankheiten, die in Anwendung des Königlichen Erlasses | Anlage II - Tierkrankheiten, die in Anwendung des Königlichen Erlasses |
vom 19. März 2004 meldepflichtig sind | vom 19. März 2004 meldepflichtig sind |
Maul- und Klauenseuche, | Maul- und Klauenseuche, |
Rinderpest, | Rinderpest, |
Ansteckende Lungenseuche des Rindes, | Ansteckende Lungenseuche des Rindes, |
Blauzungenkrankheit, | Blauzungenkrankheit, |
Vesikuläre Schweinekrankheit, | Vesikuläre Schweinekrankheit, |
Klassische Schweinepest, | Klassische Schweinepest, |
Afrikanische Schweinepest, | Afrikanische Schweinepest, |
Teschener Krankheit, | Teschener Krankheit, |
Geflügelpest, | Geflügelpest, |
Atypische Geflügelpest, | Atypische Geflügelpest, |
Pferdepest, | Pferdepest, |
Vesikuläre Stomatitis, | Vesikuläre Stomatitis, |
Pest der kleinen Wiederkäuer, | Pest der kleinen Wiederkäuer, |
Rifttalfieber, | Rifttalfieber, |
Louping Ill, | Louping Ill, |
Schafpocken und Ziegenpocken, | Schafpocken und Ziegenpocken, |
Infektiöse hämatopoetische Nekrose, | Infektiöse hämatopoetische Nekrose, |
Spongiforme Rinderenzephalopathie. | Spongiforme Rinderenzephalopathie. |
Anlage III - Liste der Länder und Teile von Ländern, aus denen Heu und | Anlage III - Liste der Länder und Teile von Ländern, aus denen Heu und |
Stroh eingeführt werden dürfen | Stroh eingeführt werden dürfen |
Australien, | Australien, |
Bulgarien, | Bulgarien, |
Kanada, | Kanada, |
Chile, | Chile, |
Zypern, | Zypern, |
Estland, | Estland, |
Finnland, | Finnland, |
Grönland, | Grönland, |
Ungarn, | Ungarn, |
Island, | Island, |
Kroatien, | Kroatien, |
Lettland, | Lettland, |
Litauen, | Litauen, |
Malta, | Malta, |
Neuseeland, | Neuseeland, |
Norwegen, | Norwegen, |
Österreich, | Österreich, |
Polen, | Polen, |
Rumänien, | Rumänien, |
Slowenien, | Slowenien, |
Tschechien, | Tschechien, |
Slowakei, | Slowakei, |
Vereinigte Staaten von Amerika, | Vereinigte Staaten von Amerika, |
Weißrussland, | Weißrussland, |
Schweden, | Schweden, |
Schweiz. | Schweiz. |