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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/03/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 11 mai 2003 protégeant le titre et la profession de géomètre-experts Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 mei 2003 tot bescherming van de titel en van het beroep van landmeter-expert
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
19 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 19 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de la loi du 11 mai 2003 protégeant le titre et la Duitse vertaling van de wet van 11 mei 2003 tot bescherming van de
profession de géomètre-experts titel en van het beroep van landmeter-expert
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 11
11 mai 2003 protégeant le titre et la profession de géomètre-experts, mei 2003 tot bescherming van de titel en van het beroep van
établi par le Service central de traduction allemande auprès du landmeter-expert, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 11 mai 2003 protégeant le vertaling van de wet van 11 mei 2003 tot bescherming van de titel en
titre et la profession de géomètre-experts. van het beroep van landmeter-expert.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 19 mars 2004. Gegeven te Brussel, 19 maart 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
11. MAI 2003 - Gesetz über den Schutz des Titels und des Berufs eines 11. MAI 2003 - Gesetz über den Schutz des Titels und des Berufs eines
Landmesser-Gutachters Landmesser-Gutachters
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Titel und Beruf eines Landmesser-Gutachters KAPITEL II - Titel und Beruf eines Landmesser-Gutachters
Art. 2 - Niemand darf den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausüben Art. 2 - Niemand darf den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausüben
oder die Berufsbezeichnung eines Landmesser-Gutachters oder einen oder die Berufsbezeichnung eines Landmesser-Gutachters oder einen
anderen Titel führen, der den Eindruck erweckt, dass er den Beruf anderen Titel führen, der den Eindruck erweckt, dass er den Beruf
eines Landmesser-Gutachters ausübt, ohne folgende Bedingungen zu eines Landmesser-Gutachters ausübt, ohne folgende Bedingungen zu
erfüllen: erfüllen:
1. Inhaber eines der folgenden Befähigungsnachweise sein: 1. Inhaber eines der folgenden Befähigungsnachweise sein:
a) Diplom eines Feldmessers, eines Landmessers oder eines a) Diplom eines Feldmessers, eines Landmessers oder eines
Landmesser-Immobiliensachverständigen, das in Anwendung der Landmesser-Immobiliensachverständigen, das in Anwendung der
Königlichen Erlasse vom 31. Juli 1825 zur Festlegung von Bestimmungen Königlichen Erlasse vom 31. Juli 1825 zur Festlegung von Bestimmungen
über die Ausübung des Feldmesserberufs, vom 1. Dezember 1921 zur über die Ausübung des Feldmesserberufs, vom 1. Dezember 1921 zur
Abänderung der Bestimmungen über die Ausübung des Landmesserberufs Abänderung der Bestimmungen über die Ausübung des Landmesserberufs
beziehungsweise vom 18. Mai 1936 zur Abänderung der Bestimmungen über beziehungsweise vom 18. Mai 1936 zur Abänderung der Bestimmungen über
die Ausübung des Berufs eines Landmesser-Immobiliensachverständigen die Ausübung des Berufs eines Landmesser-Immobiliensachverständigen
oder des Erlasses des Regenten vom 16. Juni 1947 zur Einsetzung einer oder des Erlasses des Regenten vom 16. Juni 1947 zur Einsetzung einer
einzigen Prüfung für bestimmte Diplomierte zur Erlangung des Diploms einzigen Prüfung für bestimmte Diplomierte zur Erlangung des Diploms
eines Landmesser-Immobiliensachverständigen ausgestellt worden ist, eines Landmesser-Immobiliensachverständigen ausgestellt worden ist,
b) Diplom eines Lizentiaten der Wissenschaften, Studiengang b) Diplom eines Lizentiaten der Wissenschaften, Studiengang
Geographie, Fachbereich Vermessungswesen; Diplom eines Lizentiaten der Geographie, Fachbereich Vermessungswesen; Diplom eines Lizentiaten der
Geometrologie, Geometrologie,
c) Diplom eines Bau-Industrieingenieurs, Fachbereich Vermessungswesen, c) Diplom eines Bau-Industrieingenieurs, Fachbereich Vermessungswesen,
d) Diplom eines graduierten « Landmesser-Immobiliensachverständigen » d) Diplom eines graduierten « Landmesser-Immobiliensachverständigen »
oder eines Graduierten in « Bautechnik und Immobilien, Fachbereich oder eines Graduierten in « Bautechnik und Immobilien, Fachbereich
Vermessen », ergänzt durch ein Zeugnis über das Bestehen der Vermessen », ergänzt durch ein Zeugnis über das Bestehen der
integrierten Prüfung zur Ausstellung der Titel eines integrierten Prüfung zur Ausstellung der Titel eines
Landmesser-Immobiliensachverständigen, Landmesser-Immobiliensachverständigen,
e) Universitätsdiplom oder Diplom mit universitärem Charakter oder e) Universitätsdiplom oder Diplom mit universitärem Charakter oder
Diplom des technischen Hochschulunterrichts, das mit der Ausübung des Diplom des technischen Hochschulunterrichts, das mit der Ausübung des
Berufs eines Landmesser-Gutachters vereinbar ist und das nach Berufs eines Landmesser-Gutachters vereinbar ist und das nach
Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und Mittlere Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und Mittlere
Betriebe vom König anerkannt worden ist, Betriebe vom König anerkannt worden ist,
f) Diplom, das einem der oben erwähnten Befähigungsnachweise f) Diplom, das einem der oben erwähnten Befähigungsnachweise
entspricht und von einem Prüfungsausschuss des Staates oder einer entspricht und von einem Prüfungsausschuss des Staates oder einer
Gemeinschaft ausgestellt worden ist, Gemeinschaft ausgestellt worden ist,
g) Diplom, das von einer anderen Einrichtung mit gleichwertigem Niveau g) Diplom, das von einer anderen Einrichtung mit gleichwertigem Niveau
ausgestellt und nach Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige ausgestellt und nach Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige
und Kleine und Mittlere Betriebe vom König anerkannt worden ist, und Kleine und Mittlere Betriebe vom König anerkannt worden ist,
h) 1) Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen h) 1) Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen über den Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend « Staat » Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend « Staat »
genannt, erforderlich ist, um Zugang zu dem Beruf eines Landmessers in genannt, erforderlich ist, um Zugang zu dem Beruf eines Landmessers in
seinem Gebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und das in einem seinem Gebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und das in einem
Staat erworben wurde. Staat erworben wurde.
Als Diplome gelten: Als Diplome gelten:
alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen
Befähigungsnachweise insgesamt: Befähigungsnachweise insgesamt:
- die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, - die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden,
- aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens - aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens
dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes
Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer
anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert
und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche
berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, berufliche Ausbildung abgeschlossen hat,
- aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen - aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen
Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf
eines Landmessers oder dessen Ausübung in diesem Staat erforderlich eines Landmessers oder dessen Ausübung in diesem Staat erforderlich
sind, wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sind, wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen
sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in
der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum
erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige
Berufserfahrung hat, die von dem Staat bescheinigt wird, der ein Berufserfahrung hat, die von dem Staat bescheinigt wird, der ein
Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis
eines Drittlands anerkannt hat. eines Drittlands anerkannt hat.
Einem Diplom sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Einem Diplom sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen
Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse
oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt gleichgesetzt, die von oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt gleichgesetzt, die von
einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt wurden, wenn sie einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt wurden, wenn sie
eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen
Wirtschaftsraum erworbene und von einer zuständigen Stelle in diesem Wirtschaftsraum erworbene und von einer zuständigen Stelle in diesem
Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschliessen und in Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschliessen und in
diesem Staat in Bezug auf den Zugang zu dem reglementierten Beruf diesem Staat in Bezug auf den Zugang zu dem reglementierten Beruf
eines Landmessers oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen, eines Landmessers oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen,
2) wenn der Betreffende den Beruf eines Landmessers vollzeitlich zwei 2) wenn der Betreffende den Beruf eines Landmessers vollzeitlich zwei
Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Staat Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Staat
ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert, Diplom: ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert, Diplom:
- das von einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt worden - das von einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt worden
ist, ist,
- aus dem hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges - aus dem hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges
Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer
Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Universität oder einer Hochschule oder einer anderen
Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Staat Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Staat
absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus
erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat,
- und das ihn auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet hat. - und das ihn auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet hat.
Die zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, Die zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden,
wenn das Diplom des Antragstellers den Abschluss einer auf die wenn das Diplom des Antragstellers den Abschluss einer auf die
Ausübung des Berufs eines Landmessers gerichteten Ausbildung Ausübung des Berufs eines Landmessers gerichteten Ausbildung
bestätigt. bestätigt.
Dem Diplom sind ein jedes Prüfungszeugnis beziehungsweise Dem Diplom sind ein jedes Prüfungszeugnis beziehungsweise
Prüfungszeugnisse insgesamt gleichgesetzt, die von einer zuständigen Prüfungszeugnisse insgesamt gleichgesetzt, die von einer zuständigen
Stelle in einem Staat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Stelle in einem Staat ausgestellt werden, wenn sie eine in der
Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum
erworbene Ausbildung abschliessen und von diesem Staat als erworbene Ausbildung abschliessen und von diesem Staat als
gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen
Staaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt worden ist. Staaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt worden ist.
Die in den Buchstaben a) bis e) weiter oben erwähnten Diplome müssen Die in den Buchstaben a) bis e) weiter oben erwähnten Diplome müssen
von Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden, die von Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden, die
vom Staat oder von den Gemeinschaften organisiert, anerkannt oder vom Staat oder von den Gemeinschaften organisiert, anerkannt oder
subventioniert werden, subventioniert werden,
2. den in Artikel 7 erwähnten Eid abgelegt haben. 2. den in Artikel 7 erwähnten Eid abgelegt haben.
Art. 3 - Zur Berufstätigkeit des Landmesser-Gutachters im Sinne des Art. 3 - Zur Berufstätigkeit des Landmesser-Gutachters im Sinne des
vorliegenden Gesetzes gehören folgende Tätigkeiten: vorliegenden Gesetzes gehören folgende Tätigkeiten:
1. Abmarken von Grundstücken, 1. Abmarken von Grundstücken,
2. Erstellen und Abzeichnen von Plänen, die für eine Grenzanerkennung, 2. Erstellen und Abzeichnen von Plänen, die für eine Grenzanerkennung,
einen Übergang, eine Regelung der Grenzgemeinschaft und gleich welche einen Übergang, eine Regelung der Grenzgemeinschaft und gleich welche
Urkunde oder gleich welches Protokoll, die/das eine Identifikation des Urkunde oder gleich welches Protokoll, die/das eine Identifikation des
Grundeigentums bildet, dienen müssen und die bei Übertragung oder Grundeigentums bildet, dienen müssen und die bei Übertragung oder
Hypothekeneintragung vorgelegt werden können. Hypothekeneintragung vorgelegt werden können.
Die Ausübung der in vorliegendem Artikel beschriebenen Berufstätigkeit Die Ausübung der in vorliegendem Artikel beschriebenen Berufstätigkeit
fällt ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Landmesser im fällt ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Landmesser im
öffentlichen Dienst bei der Ausübung ihrer Aufträge als Beamte. öffentlichen Dienst bei der Ausübung ihrer Aufträge als Beamte.
Art. 4 - § 1 - Niemand darf als Selbständiger haupt- oder Art. 4 - § 1 - Niemand darf als Selbständiger haupt- oder
nebenberuflich den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausüben, wenn er nebenberuflich den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausüben, wenn er
nicht den in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bedingungen nicht den in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bedingungen
entspricht und wenn er nicht zudem in dem in Artikel 3 des Gesetzes entspricht und wenn er nicht zudem in dem in Artikel 3 des Gesetzes
vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter
erwähnten Verzeichnis eingetragen ist. erwähnten Verzeichnis eingetragen ist.
§ 2 - In § 1 erwähnte Personen senden dem Föderalen Rat der § 2 - In § 1 erwähnte Personen senden dem Föderalen Rat der
Landmesser-Gutachter per Einschreiben eine für echt erklärte Abschrift Landmesser-Gutachter per Einschreiben eine für echt erklärte Abschrift
ihres Befähigungsnachweises. ihres Befähigungsnachweises.
§ 3 - Die Antragsteller dürfen ihre Tätigkeit als Landmesser-Gutachter § 3 - Die Antragsteller dürfen ihre Tätigkeit als Landmesser-Gutachter
als Selbständige oder Lohnempfänger nur ausüben, wenn kein als Selbständige oder Lohnempfänger nur ausüben, wenn kein
Interessenkonflikt, keine Unvereinbarkeit beziehungsweise kein Interessenkonflikt, keine Unvereinbarkeit beziehungsweise kein
unlauterer Wettbewerb besteht. Diese Fälle werden in den in Artikel 8 unlauterer Wettbewerb besteht. Diese Fälle werden in den in Artikel 8
§ 1 erwähnten Berufspflichten und durch die Unvereinbarkeitsregeln, § 1 erwähnten Berufspflichten und durch die Unvereinbarkeitsregeln,
die durch Verordnung für die Ausübung anderer Berufe festgelegt sind, die durch Verordnung für die Ausübung anderer Berufe festgelegt sind,
definiert. definiert.
§ 4 - Die Eintragung unterliegt einer jährlich zu entrichtenden nicht § 4 - Die Eintragung unterliegt einer jährlich zu entrichtenden nicht
rückzahlbaren Gebühr, deren Höhe von dem für den Mittelstand rückzahlbaren Gebühr, deren Höhe von dem für den Mittelstand
zuständigen Minister festgelegt wird. Ein Landmesser, der seine zuständigen Minister festgelegt wird. Ein Landmesser, der seine
Eintragungsgebühr nicht entrichtet, wird aus dem in Artikel 3 des Eintragungsgebühr nicht entrichtet, wird aus dem in Artikel 3 des
Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der
Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis gestrichen. Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis gestrichen.
§ 5 - Wer im Verzeichnis eingetragen ist, kann jederzeit auf Antrag § 5 - Wer im Verzeichnis eingetragen ist, kann jederzeit auf Antrag
daraus gestrichen werden. daraus gestrichen werden.
Personen, die im Verzeichnis eingetragen sind, müssen den Föderalen Personen, die im Verzeichnis eingetragen sind, müssen den Föderalen
Rat der Landmesser-Gutachter per Einschreiben innerhalb dreissig Tagen Rat der Landmesser-Gutachter per Einschreiben innerhalb dreissig Tagen
über jede Änderung oder Ausdehnung ihrer Tätigkeit als über jede Änderung oder Ausdehnung ihrer Tätigkeit als
Landmesser-Gutachter auf eine andere Tätigkeit als Selbständige, Landmesser-Gutachter auf eine andere Tätigkeit als Selbständige,
Lohnempfänger oder Beamte in Kenntnis setzen. Lohnempfänger oder Beamte in Kenntnis setzen.
Art. 5 - Wird der Beruf eines Landmessers von einer Gesellschaft Art. 5 - Wird der Beruf eines Landmessers von einer Gesellschaft
ausgeübt, müssen die entlohnten Landmesser unter der Kontrolle und ausgeübt, müssen die entlohnten Landmesser unter der Kontrolle und
Verantwortung eines selbständigen Landmessers arbeiten, der in dem in Verantwortung eines selbständigen Landmessers arbeiten, der in dem in
Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte
der Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis eingetragen ist. der Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis eingetragen ist.
Übt der Landmesser-Gutachter die in Artikel 3 erwähnten Tätigkeiten Übt der Landmesser-Gutachter die in Artikel 3 erwähnten Tätigkeiten
als Lohnempfänger aus, ohne unter der Kontrolle oder Verantwortung als Lohnempfänger aus, ohne unter der Kontrolle oder Verantwortung
eines in dem Verzeichnis der föderalen Räte der Landmesser-Gutachter eines in dem Verzeichnis der föderalen Räte der Landmesser-Gutachter
eingetragenen Landmesser-Gutachters zu stehen, muss dieser eingetragenen Landmesser-Gutachters zu stehen, muss dieser
Landmesser-Gutachter im Verzeichnis eingetragen sein; folglich Landmesser-Gutachter im Verzeichnis eingetragen sein; folglich
übernimmt der betreffende Landmesser-Gutachter dieselbe Verantwortung übernimmt der betreffende Landmesser-Gutachter dieselbe Verantwortung
und kann in demselben Mass wie der selbständige Landmesser-Gutachter und kann in demselben Mass wie der selbständige Landmesser-Gutachter
für seine Handlungen verantwortlich gemacht werden. für seine Handlungen verantwortlich gemacht werden.
Art. 6 - Inhaber eines in Artikel 2 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe h) Art. 6 - Inhaber eines in Artikel 2 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe h)
erwähnten Diploms haben das Recht, ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat erwähnten Diploms haben das Recht, ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehende rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls bestehende rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls
deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen. In diesem deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen. In diesem
Fall müssen neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder Fall müssen neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder
des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der diese des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der diese
Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden. Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden.
Art. 7 - § 1 - Belgier legen den in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Eid ab; Art. 7 - § 1 - Belgier legen den in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Eid ab;
er lautet wie folgt: er lautet wie folgt:
« Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den « Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den
Gesetzen des belgischen Volkes und ich schwöre, die mir als Gesetzen des belgischen Volkes und ich schwöre, die mir als
Landmesser-Gutachter erteilten Aufträge auf Ehre und Gewissen, getreu Landmesser-Gutachter erteilten Aufträge auf Ehre und Gewissen, getreu
und ehrlich zu erfüllen. » und ehrlich zu erfüllen. »
Personen ausländischer Staatsangehörigkeit legen den Eid wie folgt ab: Personen ausländischer Staatsangehörigkeit legen den Eid wie folgt ab:
« Ich schwöre, die mir als Landmesser-Gutachter erteilten Aufträge auf « Ich schwöre, die mir als Landmesser-Gutachter erteilten Aufträge auf
Ehre und Gewissen, getreu und ehrlich und gemäss den Vorschriften des Ehre und Gewissen, getreu und ehrlich und gemäss den Vorschriften des
belgischen Gesetzes zu erfüllen. » belgischen Gesetzes zu erfüllen. »
Belgier und Ausländer, die ihren Wohnsitz in Belgien haben, legen den Belgier und Ausländer, die ihren Wohnsitz in Belgien haben, legen den
Eid vor dem Gericht Erster Instanz ihres Wohnsitzes ab. Eid vor dem Gericht Erster Instanz ihres Wohnsitzes ab.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, legen den Eid vor dem Gericht Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, legen den Eid vor dem Gericht
Erster Instanz ihrer Wahl ab. Erster Instanz ihrer Wahl ab.
In allen Urkunden, die der Landmesser-Gutachter ausstellt, muss er die In allen Urkunden, die der Landmesser-Gutachter ausstellt, muss er die
Eidesleistung mit folgendem Wortlaut vermerken: Eidesleistung mit folgendem Wortlaut vermerken:
« Landmesser-Gutachter, vereidigt durch das Gericht Erster Instanz « Landmesser-Gutachter, vereidigt durch das Gericht Erster Instanz
zu... ». zu... ».
§ 2 - Landmesser-Gutachter, die in dem in Artikel 3 des Gesetzes vom § 2 - Landmesser-Gutachter, die in dem in Artikel 3 des Gesetzes vom
11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter
erwähnten Verzeichnis eingetragen sind, legen den Eid auf Vorlage erwähnten Verzeichnis eingetragen sind, legen den Eid auf Vorlage
einer Bescheinigung, die ihre Eintragung belegt, ab. Sie senden dem einer Bescheinigung, die ihre Eintragung belegt, ab. Sie senden dem
Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter innerhalb sechzig Tagen nach Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter innerhalb sechzig Tagen nach
ihrer ersten Eintragung per Einschreiben eine für echt erklärte ihrer ersten Eintragung per Einschreiben eine für echt erklärte
Abschrift des Protokolls ihrer Eidesleistung; ansonsten werden sie aus Abschrift des Protokolls ihrer Eidesleistung; ansonsten werden sie aus
dem Verzeichnis gestrichen. dem Verzeichnis gestrichen.
Landmesser-Gutachter, die ihren Beruf als Lohnempfänger oder in einem Landmesser-Gutachter, die ihren Beruf als Lohnempfänger oder in einem
öffentlichen Dienst ausüben und die Berufsbezeichnung führen möchten, öffentlichen Dienst ausüben und die Berufsbezeichnung führen möchten,
legen den Eid auf Vorlage eines in Artikel 2 Nr. 1 des vorliegenden legen den Eid auf Vorlage eines in Artikel 2 Nr. 1 des vorliegenden
Gesetzes erwähnten Befähigungsnachweises ab. Gesetzes erwähnten Befähigungsnachweises ab.
§ 3 - Für Personen, die den in Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August § 3 - Für Personen, die den in Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August
1993 zur Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 1825 zur 1993 zur Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 1825 zur
Festlegung von Bestimmungen über die Ausübung des Feldmesserberufs Festlegung von Bestimmungen über die Ausübung des Feldmesserberufs
erwähnten Eid abgelegt haben, gilt, dass sie den in vorliegendem erwähnten Eid abgelegt haben, gilt, dass sie den in vorliegendem
Artikel vorgesehenen Eid abgelegt haben. Artikel vorgesehenen Eid abgelegt haben.
Art. 8 - § 1 - Selbständige Landmesser-Gutachter sind verpflichtet, Art. 8 - § 1 - Selbständige Landmesser-Gutachter sind verpflichtet,
sich an die nach Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und sich an die nach Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und
Kleine und Mittlere Betriebe durch Königlichen Erlass festgelegten Kleine und Mittlere Betriebe durch Königlichen Erlass festgelegten
Regeln im Bereich der Berufspflichten zu halten. Regeln im Bereich der Berufspflichten zu halten.
§ 2 - Wenn nachgewiesen wird, dass ein selbständiger § 2 - Wenn nachgewiesen wird, dass ein selbständiger
Landmesser-Gutachter wegen Pflichtverletzung überführt werden kann, Landmesser-Gutachter wegen Pflichtverletzung überführt werden kann,
kann er mit folgenden Disziplinarstrafen belegt werden: kann er mit folgenden Disziplinarstrafen belegt werden:
a) Verwarnung, a) Verwarnung,
b) Rüge, b) Rüge,
c) Aussetzung der Eintragung für einen Zeitraum von höchstens zwei c) Aussetzung der Eintragung für einen Zeitraum von höchstens zwei
Jahren, Jahren,
d) Streichung der Eintragung. d) Streichung der Eintragung.
KAPITEL III - Übergangsbestimmungen KAPITEL III - Übergangsbestimmungen
Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 Nr. 1 können Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 Nr. 1 können
Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 18. Januar Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 18. Januar
1995 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung 1995 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung
des Berufs eines vereidigten Landmesser-Gutachters in der in Artikel des Berufs eines vereidigten Landmesser-Gutachters in der in Artikel
17 § 5 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes 17 § 5 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes
der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im
Dienstleistungsbereich erwähnten Liste der Berufsinhaber eingetragen Dienstleistungsbereich erwähnten Liste der Berufsinhaber eingetragen
waren, die Vorlage der in Artikel 4 § 2 erwähnten für echt erklärten waren, die Vorlage der in Artikel 4 § 2 erwähnten für echt erklärten
Abschrift ihres Befähigungsnachweises zur Unterstützung ihres Antrags Abschrift ihres Befähigungsnachweises zur Unterstützung ihres Antrags
auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsinhaber durch einen auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsinhaber durch einen
Nachweis ihrer Eintragung in der vorerwähnten Liste ersetzen. Nachweis ihrer Eintragung in der vorerwähnten Liste ersetzen.
§ 2 - Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes § 2 - Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes
den Beruf eines selbständigen Landmesser-Gutachters ausübt und Inhaber den Beruf eines selbständigen Landmesser-Gutachters ausübt und Inhaber
eines der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Befähigungsnachweise ist oder eines der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Befähigungsnachweise ist oder
in der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Liste der in der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Liste der
Berufsinhaber eingetragen ist, ist ermächtigt, bis zur Entscheidung Berufsinhaber eingetragen ist, ist ermächtigt, bis zur Entscheidung
des Föderalen Rates oder des Föderalen Berufungsrates der des Föderalen Rates oder des Föderalen Berufungsrates der
Landmesser-Gutachter übergangsweise seinen Beruf weiter auszuüben oder Landmesser-Gutachter übergangsweise seinen Beruf weiter auszuüben oder
den entsprechenden Titel zu führen. Um für diese Übergangsmassnahme den entsprechenden Titel zu führen. Um für diese Übergangsmassnahme
berücksichtigt zu werden, müssen die Betreffenden innerhalb sechzig berücksichtigt zu werden, müssen die Betreffenden innerhalb sechzig
Tagen nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes einen Tagen nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes einen
Eintragungsantrag einreichen. Eintragungsantrag einreichen.
§ 3 - In Artikel 17 § 2 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur § 3 - In Artikel 17 § 2 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur
Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der
geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich erwähnte als Sicherheit zu geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich erwähnte als Sicherheit zu
hinterlegende Beträge, die in Ausführung des Königlichen Erlasses vom hinterlegende Beträge, die in Ausführung des Königlichen Erlasses vom
18. Januar 1995 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und 18. Januar 1995 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und
der Ausübung des Berufs eines vereidigten Landmesser-Gutachters der Ausübung des Berufs eines vereidigten Landmesser-Gutachters
gezahlt worden sind, werden der Staatskasse zugeführt. Sie werden von gezahlt worden sind, werden der Staatskasse zugeführt. Sie werden von
der in Artikel 4 § 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten der in Artikel 4 § 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten
Eintragungsgebühr abgezogen. Eintragungsgebühr abgezogen.
KAPITEL IV - Strafbestimmungen KAPITEL IV - Strafbestimmungen
Art. 10 - Wer gegen die Artikel 2 und 4 verstösst, wird mit einer Art. 10 - Wer gegen die Artikel 2 und 4 verstösst, wird mit einer
Geldstrafe von 5 bis 25 Euro belegt. Geldstrafe von 5 bis 25 Euro belegt.
Art. 11 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches Art. 11 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im
vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse. vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse.
Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind
das Polizeipersonal und die Beamten und Bediensteten, die zu diesem das Polizeipersonal und die Beamten und Bediensteten, die zu diesem
Zweck vom König auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen Zweck vom König auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen
Ministers bestellt werden, befugt, mittels Protokollen durch Ministers bestellt werden, befugt, mittels Protokollen durch
vorliegendes Gesetz vorgesehene Verstösse zu ermitteln und vorliegendes Gesetz vorgesehene Verstösse zu ermitteln und
festzustellen. festzustellen.
Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie
werden unverzüglich den zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft werden unverzüglich den zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft
übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden
innerhalb sieben Werktagen nach dem Datum der Feststellung der innerhalb sieben Werktagen nach dem Datum der Feststellung der
Verstösse übermittelt; ansonsten sind sie nichtig. Verstösse übermittelt; ansonsten sind sie nichtig.
KAPITEL V - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL V - Aufhebungsbestimmungen
Art. 13 - § 1 - Folgende Königliche Erlasse werden mit Wirkung vom 7. Art. 13 - § 1 - Folgende Königliche Erlasse werden mit Wirkung vom 7.
März 1995 aufgehoben: März 1995 aufgehoben:
- der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1921 zur Abänderung der - der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1921 zur Abänderung der
Bestimmungen über die Ausübung des Landmesserberufs, Bestimmungen über die Ausübung des Landmesserberufs,
- der Königliche Erlass vom 18. Mai 1936 über die Ausübung des Berufs - der Königliche Erlass vom 18. Mai 1936 über die Ausübung des Berufs
eines Landmesser-Immobiliensachverständigen. eines Landmesser-Immobiliensachverständigen.
§ 2 - Das Gesetz vom 6. August 1993 zur Aufhebung des Königlichen § 2 - Das Gesetz vom 6. August 1993 zur Aufhebung des Königlichen
Erlasses vom 31. Juli 1825 zur Festlegung von Bestimmungen über die Erlasses vom 31. Juli 1825 zur Festlegung von Bestimmungen über die
Ausübung des Feldmesserberufs und der Königliche Erlass vom 18. Januar Ausübung des Feldmesserberufs und der Königliche Erlass vom 18. Januar
1995 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung 1995 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung
des Berufs eines vereidigten Landmesser-Gutachters werden aufgehoben. des Berufs eines vereidigten Landmesser-Gutachters werden aufgehoben.
KAPITEL VI - In-Kraft-Treten KAPITEL VI - In-Kraft-Treten
Art. 14 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens der Art. 14 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens der
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2003 Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister
R. DAEMS R. DAEMS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 maart 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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