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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 11 mai 2003 protégeant le titre et la profession de géomètre-experts | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 mei 2003 tot bescherming van de titel en van het beroep van landmeter-expert |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
19 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 19 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 11 mai 2003 protégeant le titre et la | Duitse vertaling van de wet van 11 mei 2003 tot bescherming van de |
profession de géomètre-experts | titel en van het beroep van landmeter-expert |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 11 |
11 mai 2003 protégeant le titre et la profession de géomètre-experts, | mei 2003 tot bescherming van de titel en van het beroep van |
établi par le Service central de traduction allemande auprès du | landmeter-expert, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 11 mai 2003 protégeant le | vertaling van de wet van 11 mei 2003 tot bescherming van de titel en |
titre et la profession de géomètre-experts. | van het beroep van landmeter-expert. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 19 mars 2004. | Gegeven te Brussel, 19 maart 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
11. MAI 2003 - Gesetz über den Schutz des Titels und des Berufs eines | 11. MAI 2003 - Gesetz über den Schutz des Titels und des Berufs eines |
Landmesser-Gutachters | Landmesser-Gutachters |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Titel und Beruf eines Landmesser-Gutachters | KAPITEL II - Titel und Beruf eines Landmesser-Gutachters |
Art. 2 - Niemand darf den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausüben | Art. 2 - Niemand darf den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausüben |
oder die Berufsbezeichnung eines Landmesser-Gutachters oder einen | oder die Berufsbezeichnung eines Landmesser-Gutachters oder einen |
anderen Titel führen, der den Eindruck erweckt, dass er den Beruf | anderen Titel führen, der den Eindruck erweckt, dass er den Beruf |
eines Landmesser-Gutachters ausübt, ohne folgende Bedingungen zu | eines Landmesser-Gutachters ausübt, ohne folgende Bedingungen zu |
erfüllen: | erfüllen: |
1. Inhaber eines der folgenden Befähigungsnachweise sein: | 1. Inhaber eines der folgenden Befähigungsnachweise sein: |
a) Diplom eines Feldmessers, eines Landmessers oder eines | a) Diplom eines Feldmessers, eines Landmessers oder eines |
Landmesser-Immobiliensachverständigen, das in Anwendung der | Landmesser-Immobiliensachverständigen, das in Anwendung der |
Königlichen Erlasse vom 31. Juli 1825 zur Festlegung von Bestimmungen | Königlichen Erlasse vom 31. Juli 1825 zur Festlegung von Bestimmungen |
über die Ausübung des Feldmesserberufs, vom 1. Dezember 1921 zur | über die Ausübung des Feldmesserberufs, vom 1. Dezember 1921 zur |
Abänderung der Bestimmungen über die Ausübung des Landmesserberufs | Abänderung der Bestimmungen über die Ausübung des Landmesserberufs |
beziehungsweise vom 18. Mai 1936 zur Abänderung der Bestimmungen über | beziehungsweise vom 18. Mai 1936 zur Abänderung der Bestimmungen über |
die Ausübung des Berufs eines Landmesser-Immobiliensachverständigen | die Ausübung des Berufs eines Landmesser-Immobiliensachverständigen |
oder des Erlasses des Regenten vom 16. Juni 1947 zur Einsetzung einer | oder des Erlasses des Regenten vom 16. Juni 1947 zur Einsetzung einer |
einzigen Prüfung für bestimmte Diplomierte zur Erlangung des Diploms | einzigen Prüfung für bestimmte Diplomierte zur Erlangung des Diploms |
eines Landmesser-Immobiliensachverständigen ausgestellt worden ist, | eines Landmesser-Immobiliensachverständigen ausgestellt worden ist, |
b) Diplom eines Lizentiaten der Wissenschaften, Studiengang | b) Diplom eines Lizentiaten der Wissenschaften, Studiengang |
Geographie, Fachbereich Vermessungswesen; Diplom eines Lizentiaten der | Geographie, Fachbereich Vermessungswesen; Diplom eines Lizentiaten der |
Geometrologie, | Geometrologie, |
c) Diplom eines Bau-Industrieingenieurs, Fachbereich Vermessungswesen, | c) Diplom eines Bau-Industrieingenieurs, Fachbereich Vermessungswesen, |
d) Diplom eines graduierten « Landmesser-Immobiliensachverständigen » | d) Diplom eines graduierten « Landmesser-Immobiliensachverständigen » |
oder eines Graduierten in « Bautechnik und Immobilien, Fachbereich | oder eines Graduierten in « Bautechnik und Immobilien, Fachbereich |
Vermessen », ergänzt durch ein Zeugnis über das Bestehen der | Vermessen », ergänzt durch ein Zeugnis über das Bestehen der |
integrierten Prüfung zur Ausstellung der Titel eines | integrierten Prüfung zur Ausstellung der Titel eines |
Landmesser-Immobiliensachverständigen, | Landmesser-Immobiliensachverständigen, |
e) Universitätsdiplom oder Diplom mit universitärem Charakter oder | e) Universitätsdiplom oder Diplom mit universitärem Charakter oder |
Diplom des technischen Hochschulunterrichts, das mit der Ausübung des | Diplom des technischen Hochschulunterrichts, das mit der Ausübung des |
Berufs eines Landmesser-Gutachters vereinbar ist und das nach | Berufs eines Landmesser-Gutachters vereinbar ist und das nach |
Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und Mittlere | Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und Mittlere |
Betriebe vom König anerkannt worden ist, | Betriebe vom König anerkannt worden ist, |
f) Diplom, das einem der oben erwähnten Befähigungsnachweise | f) Diplom, das einem der oben erwähnten Befähigungsnachweise |
entspricht und von einem Prüfungsausschuss des Staates oder einer | entspricht und von einem Prüfungsausschuss des Staates oder einer |
Gemeinschaft ausgestellt worden ist, | Gemeinschaft ausgestellt worden ist, |
g) Diplom, das von einer anderen Einrichtung mit gleichwertigem Niveau | g) Diplom, das von einer anderen Einrichtung mit gleichwertigem Niveau |
ausgestellt und nach Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige | ausgestellt und nach Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige |
und Kleine und Mittlere Betriebe vom König anerkannt worden ist, | und Kleine und Mittlere Betriebe vom König anerkannt worden ist, |
h) 1) Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | h) 1) Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen |
Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen über den | Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen über den |
Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend « Staat » | Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend « Staat » |
genannt, erforderlich ist, um Zugang zu dem Beruf eines Landmessers in | genannt, erforderlich ist, um Zugang zu dem Beruf eines Landmessers in |
seinem Gebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und das in einem | seinem Gebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und das in einem |
Staat erworben wurde. | Staat erworben wurde. |
Als Diplome gelten: | Als Diplome gelten: |
alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise | alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise |
beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen | beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen |
Befähigungsnachweise insgesamt: | Befähigungsnachweise insgesamt: |
- die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, | - die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, |
- aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens | - aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens |
dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes | dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes |
Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer | Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer |
anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert | anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert |
und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche | und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche |
berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, | berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, |
- aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen | - aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen |
Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf | Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf |
eines Landmessers oder dessen Ausübung in diesem Staat erforderlich | eines Landmessers oder dessen Ausübung in diesem Staat erforderlich |
sind, wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen | sind, wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen |
sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in | sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in |
der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum | der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum |
erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige | erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige |
Berufserfahrung hat, die von dem Staat bescheinigt wird, der ein | Berufserfahrung hat, die von dem Staat bescheinigt wird, der ein |
Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis | Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis |
eines Drittlands anerkannt hat. | eines Drittlands anerkannt hat. |
Einem Diplom sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen | Einem Diplom sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen |
Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse | Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse |
oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt gleichgesetzt, die von | oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt gleichgesetzt, die von |
einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt wurden, wenn sie | einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt wurden, wenn sie |
eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen | eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen |
Wirtschaftsraum erworbene und von einer zuständigen Stelle in diesem | Wirtschaftsraum erworbene und von einer zuständigen Stelle in diesem |
Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschliessen und in | Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschliessen und in |
diesem Staat in Bezug auf den Zugang zu dem reglementierten Beruf | diesem Staat in Bezug auf den Zugang zu dem reglementierten Beruf |
eines Landmessers oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen, | eines Landmessers oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen, |
2) wenn der Betreffende den Beruf eines Landmessers vollzeitlich zwei | 2) wenn der Betreffende den Beruf eines Landmessers vollzeitlich zwei |
Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Staat | Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Staat |
ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert, Diplom: | ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert, Diplom: |
- das von einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt worden | - das von einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt worden |
ist, | ist, |
- aus dem hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges | - aus dem hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges |
Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer | Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer |
Universität oder einer Hochschule oder einer anderen | Universität oder einer Hochschule oder einer anderen |
Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Staat | Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Staat |
absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus | absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus |
erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, | erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, |
- und das ihn auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet hat. | - und das ihn auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet hat. |
Die zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, | Die zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, |
wenn das Diplom des Antragstellers den Abschluss einer auf die | wenn das Diplom des Antragstellers den Abschluss einer auf die |
Ausübung des Berufs eines Landmessers gerichteten Ausbildung | Ausübung des Berufs eines Landmessers gerichteten Ausbildung |
bestätigt. | bestätigt. |
Dem Diplom sind ein jedes Prüfungszeugnis beziehungsweise | Dem Diplom sind ein jedes Prüfungszeugnis beziehungsweise |
Prüfungszeugnisse insgesamt gleichgesetzt, die von einer zuständigen | Prüfungszeugnisse insgesamt gleichgesetzt, die von einer zuständigen |
Stelle in einem Staat ausgestellt werden, wenn sie eine in der | Stelle in einem Staat ausgestellt werden, wenn sie eine in der |
Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum | Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum |
erworbene Ausbildung abschliessen und von diesem Staat als | erworbene Ausbildung abschliessen und von diesem Staat als |
gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen | gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen |
Staaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt worden ist. | Staaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt worden ist. |
Die in den Buchstaben a) bis e) weiter oben erwähnten Diplome müssen | Die in den Buchstaben a) bis e) weiter oben erwähnten Diplome müssen |
von Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden, die | von Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden, die |
vom Staat oder von den Gemeinschaften organisiert, anerkannt oder | vom Staat oder von den Gemeinschaften organisiert, anerkannt oder |
subventioniert werden, | subventioniert werden, |
2. den in Artikel 7 erwähnten Eid abgelegt haben. | 2. den in Artikel 7 erwähnten Eid abgelegt haben. |
Art. 3 - Zur Berufstätigkeit des Landmesser-Gutachters im Sinne des | Art. 3 - Zur Berufstätigkeit des Landmesser-Gutachters im Sinne des |
vorliegenden Gesetzes gehören folgende Tätigkeiten: | vorliegenden Gesetzes gehören folgende Tätigkeiten: |
1. Abmarken von Grundstücken, | 1. Abmarken von Grundstücken, |
2. Erstellen und Abzeichnen von Plänen, die für eine Grenzanerkennung, | 2. Erstellen und Abzeichnen von Plänen, die für eine Grenzanerkennung, |
einen Übergang, eine Regelung der Grenzgemeinschaft und gleich welche | einen Übergang, eine Regelung der Grenzgemeinschaft und gleich welche |
Urkunde oder gleich welches Protokoll, die/das eine Identifikation des | Urkunde oder gleich welches Protokoll, die/das eine Identifikation des |
Grundeigentums bildet, dienen müssen und die bei Übertragung oder | Grundeigentums bildet, dienen müssen und die bei Übertragung oder |
Hypothekeneintragung vorgelegt werden können. | Hypothekeneintragung vorgelegt werden können. |
Die Ausübung der in vorliegendem Artikel beschriebenen Berufstätigkeit | Die Ausübung der in vorliegendem Artikel beschriebenen Berufstätigkeit |
fällt ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Landmesser im | fällt ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Landmesser im |
öffentlichen Dienst bei der Ausübung ihrer Aufträge als Beamte. | öffentlichen Dienst bei der Ausübung ihrer Aufträge als Beamte. |
Art. 4 - § 1 - Niemand darf als Selbständiger haupt- oder | Art. 4 - § 1 - Niemand darf als Selbständiger haupt- oder |
nebenberuflich den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausüben, wenn er | nebenberuflich den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausüben, wenn er |
nicht den in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bedingungen | nicht den in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bedingungen |
entspricht und wenn er nicht zudem in dem in Artikel 3 des Gesetzes | entspricht und wenn er nicht zudem in dem in Artikel 3 des Gesetzes |
vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter | vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter |
erwähnten Verzeichnis eingetragen ist. | erwähnten Verzeichnis eingetragen ist. |
§ 2 - In § 1 erwähnte Personen senden dem Föderalen Rat der | § 2 - In § 1 erwähnte Personen senden dem Föderalen Rat der |
Landmesser-Gutachter per Einschreiben eine für echt erklärte Abschrift | Landmesser-Gutachter per Einschreiben eine für echt erklärte Abschrift |
ihres Befähigungsnachweises. | ihres Befähigungsnachweises. |
§ 3 - Die Antragsteller dürfen ihre Tätigkeit als Landmesser-Gutachter | § 3 - Die Antragsteller dürfen ihre Tätigkeit als Landmesser-Gutachter |
als Selbständige oder Lohnempfänger nur ausüben, wenn kein | als Selbständige oder Lohnempfänger nur ausüben, wenn kein |
Interessenkonflikt, keine Unvereinbarkeit beziehungsweise kein | Interessenkonflikt, keine Unvereinbarkeit beziehungsweise kein |
unlauterer Wettbewerb besteht. Diese Fälle werden in den in Artikel 8 | unlauterer Wettbewerb besteht. Diese Fälle werden in den in Artikel 8 |
§ 1 erwähnten Berufspflichten und durch die Unvereinbarkeitsregeln, | § 1 erwähnten Berufspflichten und durch die Unvereinbarkeitsregeln, |
die durch Verordnung für die Ausübung anderer Berufe festgelegt sind, | die durch Verordnung für die Ausübung anderer Berufe festgelegt sind, |
definiert. | definiert. |
§ 4 - Die Eintragung unterliegt einer jährlich zu entrichtenden nicht | § 4 - Die Eintragung unterliegt einer jährlich zu entrichtenden nicht |
rückzahlbaren Gebühr, deren Höhe von dem für den Mittelstand | rückzahlbaren Gebühr, deren Höhe von dem für den Mittelstand |
zuständigen Minister festgelegt wird. Ein Landmesser, der seine | zuständigen Minister festgelegt wird. Ein Landmesser, der seine |
Eintragungsgebühr nicht entrichtet, wird aus dem in Artikel 3 des | Eintragungsgebühr nicht entrichtet, wird aus dem in Artikel 3 des |
Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der | Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der |
Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis gestrichen. | Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis gestrichen. |
§ 5 - Wer im Verzeichnis eingetragen ist, kann jederzeit auf Antrag | § 5 - Wer im Verzeichnis eingetragen ist, kann jederzeit auf Antrag |
daraus gestrichen werden. | daraus gestrichen werden. |
Personen, die im Verzeichnis eingetragen sind, müssen den Föderalen | Personen, die im Verzeichnis eingetragen sind, müssen den Föderalen |
Rat der Landmesser-Gutachter per Einschreiben innerhalb dreissig Tagen | Rat der Landmesser-Gutachter per Einschreiben innerhalb dreissig Tagen |
über jede Änderung oder Ausdehnung ihrer Tätigkeit als | über jede Änderung oder Ausdehnung ihrer Tätigkeit als |
Landmesser-Gutachter auf eine andere Tätigkeit als Selbständige, | Landmesser-Gutachter auf eine andere Tätigkeit als Selbständige, |
Lohnempfänger oder Beamte in Kenntnis setzen. | Lohnempfänger oder Beamte in Kenntnis setzen. |
Art. 5 - Wird der Beruf eines Landmessers von einer Gesellschaft | Art. 5 - Wird der Beruf eines Landmessers von einer Gesellschaft |
ausgeübt, müssen die entlohnten Landmesser unter der Kontrolle und | ausgeübt, müssen die entlohnten Landmesser unter der Kontrolle und |
Verantwortung eines selbständigen Landmessers arbeiten, der in dem in | Verantwortung eines selbständigen Landmessers arbeiten, der in dem in |
Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte | Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte |
der Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis eingetragen ist. | der Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis eingetragen ist. |
Übt der Landmesser-Gutachter die in Artikel 3 erwähnten Tätigkeiten | Übt der Landmesser-Gutachter die in Artikel 3 erwähnten Tätigkeiten |
als Lohnempfänger aus, ohne unter der Kontrolle oder Verantwortung | als Lohnempfänger aus, ohne unter der Kontrolle oder Verantwortung |
eines in dem Verzeichnis der föderalen Räte der Landmesser-Gutachter | eines in dem Verzeichnis der föderalen Räte der Landmesser-Gutachter |
eingetragenen Landmesser-Gutachters zu stehen, muss dieser | eingetragenen Landmesser-Gutachters zu stehen, muss dieser |
Landmesser-Gutachter im Verzeichnis eingetragen sein; folglich | Landmesser-Gutachter im Verzeichnis eingetragen sein; folglich |
übernimmt der betreffende Landmesser-Gutachter dieselbe Verantwortung | übernimmt der betreffende Landmesser-Gutachter dieselbe Verantwortung |
und kann in demselben Mass wie der selbständige Landmesser-Gutachter | und kann in demselben Mass wie der selbständige Landmesser-Gutachter |
für seine Handlungen verantwortlich gemacht werden. | für seine Handlungen verantwortlich gemacht werden. |
Art. 6 - Inhaber eines in Artikel 2 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe h) | Art. 6 - Inhaber eines in Artikel 2 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe h) |
erwähnten Diploms haben das Recht, ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat | erwähnten Diploms haben das Recht, ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat |
bestehende rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls | bestehende rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls |
deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen. In diesem | deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen. In diesem |
Fall müssen neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder | Fall müssen neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder |
des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der diese | des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der diese |
Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden. | Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden. |
Art. 7 - § 1 - Belgier legen den in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Eid ab; | Art. 7 - § 1 - Belgier legen den in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Eid ab; |
er lautet wie folgt: | er lautet wie folgt: |
« Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den | « Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den |
Gesetzen des belgischen Volkes und ich schwöre, die mir als | Gesetzen des belgischen Volkes und ich schwöre, die mir als |
Landmesser-Gutachter erteilten Aufträge auf Ehre und Gewissen, getreu | Landmesser-Gutachter erteilten Aufträge auf Ehre und Gewissen, getreu |
und ehrlich zu erfüllen. » | und ehrlich zu erfüllen. » |
Personen ausländischer Staatsangehörigkeit legen den Eid wie folgt ab: | Personen ausländischer Staatsangehörigkeit legen den Eid wie folgt ab: |
« Ich schwöre, die mir als Landmesser-Gutachter erteilten Aufträge auf | « Ich schwöre, die mir als Landmesser-Gutachter erteilten Aufträge auf |
Ehre und Gewissen, getreu und ehrlich und gemäss den Vorschriften des | Ehre und Gewissen, getreu und ehrlich und gemäss den Vorschriften des |
belgischen Gesetzes zu erfüllen. » | belgischen Gesetzes zu erfüllen. » |
Belgier und Ausländer, die ihren Wohnsitz in Belgien haben, legen den | Belgier und Ausländer, die ihren Wohnsitz in Belgien haben, legen den |
Eid vor dem Gericht Erster Instanz ihres Wohnsitzes ab. | Eid vor dem Gericht Erster Instanz ihres Wohnsitzes ab. |
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft | Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft |
oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen | oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen |
Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, legen den Eid vor dem Gericht | Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, legen den Eid vor dem Gericht |
Erster Instanz ihrer Wahl ab. | Erster Instanz ihrer Wahl ab. |
In allen Urkunden, die der Landmesser-Gutachter ausstellt, muss er die | In allen Urkunden, die der Landmesser-Gutachter ausstellt, muss er die |
Eidesleistung mit folgendem Wortlaut vermerken: | Eidesleistung mit folgendem Wortlaut vermerken: |
« Landmesser-Gutachter, vereidigt durch das Gericht Erster Instanz | « Landmesser-Gutachter, vereidigt durch das Gericht Erster Instanz |
zu... ». | zu... ». |
§ 2 - Landmesser-Gutachter, die in dem in Artikel 3 des Gesetzes vom | § 2 - Landmesser-Gutachter, die in dem in Artikel 3 des Gesetzes vom |
11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter | 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter |
erwähnten Verzeichnis eingetragen sind, legen den Eid auf Vorlage | erwähnten Verzeichnis eingetragen sind, legen den Eid auf Vorlage |
einer Bescheinigung, die ihre Eintragung belegt, ab. Sie senden dem | einer Bescheinigung, die ihre Eintragung belegt, ab. Sie senden dem |
Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter innerhalb sechzig Tagen nach | Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter innerhalb sechzig Tagen nach |
ihrer ersten Eintragung per Einschreiben eine für echt erklärte | ihrer ersten Eintragung per Einschreiben eine für echt erklärte |
Abschrift des Protokolls ihrer Eidesleistung; ansonsten werden sie aus | Abschrift des Protokolls ihrer Eidesleistung; ansonsten werden sie aus |
dem Verzeichnis gestrichen. | dem Verzeichnis gestrichen. |
Landmesser-Gutachter, die ihren Beruf als Lohnempfänger oder in einem | Landmesser-Gutachter, die ihren Beruf als Lohnempfänger oder in einem |
öffentlichen Dienst ausüben und die Berufsbezeichnung führen möchten, | öffentlichen Dienst ausüben und die Berufsbezeichnung führen möchten, |
legen den Eid auf Vorlage eines in Artikel 2 Nr. 1 des vorliegenden | legen den Eid auf Vorlage eines in Artikel 2 Nr. 1 des vorliegenden |
Gesetzes erwähnten Befähigungsnachweises ab. | Gesetzes erwähnten Befähigungsnachweises ab. |
§ 3 - Für Personen, die den in Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August | § 3 - Für Personen, die den in Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August |
1993 zur Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 1825 zur | 1993 zur Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 1825 zur |
Festlegung von Bestimmungen über die Ausübung des Feldmesserberufs | Festlegung von Bestimmungen über die Ausübung des Feldmesserberufs |
erwähnten Eid abgelegt haben, gilt, dass sie den in vorliegendem | erwähnten Eid abgelegt haben, gilt, dass sie den in vorliegendem |
Artikel vorgesehenen Eid abgelegt haben. | Artikel vorgesehenen Eid abgelegt haben. |
Art. 8 - § 1 - Selbständige Landmesser-Gutachter sind verpflichtet, | Art. 8 - § 1 - Selbständige Landmesser-Gutachter sind verpflichtet, |
sich an die nach Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und | sich an die nach Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und |
Kleine und Mittlere Betriebe durch Königlichen Erlass festgelegten | Kleine und Mittlere Betriebe durch Königlichen Erlass festgelegten |
Regeln im Bereich der Berufspflichten zu halten. | Regeln im Bereich der Berufspflichten zu halten. |
§ 2 - Wenn nachgewiesen wird, dass ein selbständiger | § 2 - Wenn nachgewiesen wird, dass ein selbständiger |
Landmesser-Gutachter wegen Pflichtverletzung überführt werden kann, | Landmesser-Gutachter wegen Pflichtverletzung überführt werden kann, |
kann er mit folgenden Disziplinarstrafen belegt werden: | kann er mit folgenden Disziplinarstrafen belegt werden: |
a) Verwarnung, | a) Verwarnung, |
b) Rüge, | b) Rüge, |
c) Aussetzung der Eintragung für einen Zeitraum von höchstens zwei | c) Aussetzung der Eintragung für einen Zeitraum von höchstens zwei |
Jahren, | Jahren, |
d) Streichung der Eintragung. | d) Streichung der Eintragung. |
KAPITEL III - Übergangsbestimmungen | KAPITEL III - Übergangsbestimmungen |
Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 Nr. 1 können | Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 Nr. 1 können |
Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 18. Januar | Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 18. Januar |
1995 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung | 1995 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung |
des Berufs eines vereidigten Landmesser-Gutachters in der in Artikel | des Berufs eines vereidigten Landmesser-Gutachters in der in Artikel |
17 § 5 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes | 17 § 5 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes |
der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im | der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im |
Dienstleistungsbereich erwähnten Liste der Berufsinhaber eingetragen | Dienstleistungsbereich erwähnten Liste der Berufsinhaber eingetragen |
waren, die Vorlage der in Artikel 4 § 2 erwähnten für echt erklärten | waren, die Vorlage der in Artikel 4 § 2 erwähnten für echt erklärten |
Abschrift ihres Befähigungsnachweises zur Unterstützung ihres Antrags | Abschrift ihres Befähigungsnachweises zur Unterstützung ihres Antrags |
auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsinhaber durch einen | auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsinhaber durch einen |
Nachweis ihrer Eintragung in der vorerwähnten Liste ersetzen. | Nachweis ihrer Eintragung in der vorerwähnten Liste ersetzen. |
§ 2 - Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes | § 2 - Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes |
den Beruf eines selbständigen Landmesser-Gutachters ausübt und Inhaber | den Beruf eines selbständigen Landmesser-Gutachters ausübt und Inhaber |
eines der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Befähigungsnachweise ist oder | eines der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Befähigungsnachweise ist oder |
in der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Liste der | in der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Liste der |
Berufsinhaber eingetragen ist, ist ermächtigt, bis zur Entscheidung | Berufsinhaber eingetragen ist, ist ermächtigt, bis zur Entscheidung |
des Föderalen Rates oder des Föderalen Berufungsrates der | des Föderalen Rates oder des Föderalen Berufungsrates der |
Landmesser-Gutachter übergangsweise seinen Beruf weiter auszuüben oder | Landmesser-Gutachter übergangsweise seinen Beruf weiter auszuüben oder |
den entsprechenden Titel zu führen. Um für diese Übergangsmassnahme | den entsprechenden Titel zu führen. Um für diese Übergangsmassnahme |
berücksichtigt zu werden, müssen die Betreffenden innerhalb sechzig | berücksichtigt zu werden, müssen die Betreffenden innerhalb sechzig |
Tagen nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes einen | Tagen nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes einen |
Eintragungsantrag einreichen. | Eintragungsantrag einreichen. |
§ 3 - In Artikel 17 § 2 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur | § 3 - In Artikel 17 § 2 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur |
Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der | Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der |
geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich erwähnte als Sicherheit zu | geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich erwähnte als Sicherheit zu |
hinterlegende Beträge, die in Ausführung des Königlichen Erlasses vom | hinterlegende Beträge, die in Ausführung des Königlichen Erlasses vom |
18. Januar 1995 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und | 18. Januar 1995 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und |
der Ausübung des Berufs eines vereidigten Landmesser-Gutachters | der Ausübung des Berufs eines vereidigten Landmesser-Gutachters |
gezahlt worden sind, werden der Staatskasse zugeführt. Sie werden von | gezahlt worden sind, werden der Staatskasse zugeführt. Sie werden von |
der in Artikel 4 § 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | der in Artikel 4 § 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten |
Eintragungsgebühr abgezogen. | Eintragungsgebühr abgezogen. |
KAPITEL IV - Strafbestimmungen | KAPITEL IV - Strafbestimmungen |
Art. 10 - Wer gegen die Artikel 2 und 4 verstösst, wird mit einer | Art. 10 - Wer gegen die Artikel 2 und 4 verstösst, wird mit einer |
Geldstrafe von 5 bis 25 Euro belegt. | Geldstrafe von 5 bis 25 Euro belegt. |
Art. 11 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 11 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im |
vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse. | vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse. |
Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind | Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind |
das Polizeipersonal und die Beamten und Bediensteten, die zu diesem | das Polizeipersonal und die Beamten und Bediensteten, die zu diesem |
Zweck vom König auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen | Zweck vom König auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen |
Ministers bestellt werden, befugt, mittels Protokollen durch | Ministers bestellt werden, befugt, mittels Protokollen durch |
vorliegendes Gesetz vorgesehene Verstösse zu ermitteln und | vorliegendes Gesetz vorgesehene Verstösse zu ermitteln und |
festzustellen. | festzustellen. |
Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie | Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie |
werden unverzüglich den zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft | werden unverzüglich den zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft |
übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden | übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden |
innerhalb sieben Werktagen nach dem Datum der Feststellung der | innerhalb sieben Werktagen nach dem Datum der Feststellung der |
Verstösse übermittelt; ansonsten sind sie nichtig. | Verstösse übermittelt; ansonsten sind sie nichtig. |
KAPITEL V - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL V - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 13 - § 1 - Folgende Königliche Erlasse werden mit Wirkung vom 7. | Art. 13 - § 1 - Folgende Königliche Erlasse werden mit Wirkung vom 7. |
März 1995 aufgehoben: | März 1995 aufgehoben: |
- der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1921 zur Abänderung der | - der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1921 zur Abänderung der |
Bestimmungen über die Ausübung des Landmesserberufs, | Bestimmungen über die Ausübung des Landmesserberufs, |
- der Königliche Erlass vom 18. Mai 1936 über die Ausübung des Berufs | - der Königliche Erlass vom 18. Mai 1936 über die Ausübung des Berufs |
eines Landmesser-Immobiliensachverständigen. | eines Landmesser-Immobiliensachverständigen. |
§ 2 - Das Gesetz vom 6. August 1993 zur Aufhebung des Königlichen | § 2 - Das Gesetz vom 6. August 1993 zur Aufhebung des Königlichen |
Erlasses vom 31. Juli 1825 zur Festlegung von Bestimmungen über die | Erlasses vom 31. Juli 1825 zur Festlegung von Bestimmungen über die |
Ausübung des Feldmesserberufs und der Königliche Erlass vom 18. Januar | Ausübung des Feldmesserberufs und der Königliche Erlass vom 18. Januar |
1995 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung | 1995 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung |
des Berufs eines vereidigten Landmesser-Gutachters werden aufgehoben. | des Berufs eines vereidigten Landmesser-Gutachters werden aufgehoben. |
KAPITEL VI - In-Kraft-Treten | KAPITEL VI - In-Kraft-Treten |
Art. 14 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens der | Art. 14 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens der |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister | Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister |
R. DAEMS | R. DAEMS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 maart 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |