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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 18 décembre 1998 modifiant le Code électoral en vue d'octroyer le droit de vote aux Belges établis à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 18 december 1998 tot wijziging van het Kieswetboek om het stemrecht toe te kennen aan de Belgen die gevestigd zijn in het buitenland, voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
19 MARS 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 19 MAART 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 18 décembre 1998 modifiant le Code | Duitse vertaling van de wet van 18 december 1998 tot wijziging van het |
électoral en vue d'octroyer le droit de vote aux Belges établis à | Kieswetboek om het stemrecht toe te kennen aan de Belgen die gevestigd |
l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales | zijn in het buitenland, voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 18 |
18 décembre 1998 modifiant le Code électoral en vue d'octroyer le | december 1998 tot wijziging van het Kieswetboek om het stemrecht toe |
droit de vote aux Belges établis à l'étranger pour l'élection des | te kennen aan de Belgen die gevestigd zijn in het buitenland, voor de |
Chambres législatives fédérales, établi par le Service central de | verkiezing van de federale Wetgevende Kamers, opgemaakt door de |
traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 18 décembre 1998 modifiant | vertaling van de wet van 18 december 1998 tot wijziging van het |
le Code électoral en vue d'octroyer le droit de vote aux Belges | Kieswetboek om het stemrecht toe te kennen aan de Belgen die gevestigd |
établis à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives | zijn in het buitenland, voor de verkiezing van de federale Wetgevende |
fédérales. | Kamers. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 19 mars 1999. | Gegeven te Brussel, 19 maart 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
18. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches im | 18. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches im |
Hinblick auf die Gewährung des Stimmrechts für die Wahl der Föderalen | Hinblick auf die Gewährung des Stimmrechts für die Wahl der Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern an Belgier, die sich im Ausland niedergelassen | Gesetzgebenden Kammern an Belgier, die sich im Ausland niedergelassen |
haben | haben |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 2 des Wahlgesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz | Art. 2 - Artikel 2 des Wahlgesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz |
vom 5. Juli 1976, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | vom 5. Juli 1976, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
« Art. 2 - § 1 - Jede Person belgischer Staatsangehörigkeit, die | « Art. 2 - § 1 - Jede Person belgischer Staatsangehörigkeit, die |
erklärt, ihren Hauptwohnort im Ausland einrichten zu wollen, kann bei | erklärt, ihren Hauptwohnort im Ausland einrichten zu wollen, kann bei |
der Verwaltung der Gemeinde, die sie verlässt, erklären, dass sie ihr | der Verwaltung der Gemeinde, die sie verlässt, erklären, dass sie ihr |
Stimmrecht behalten will, und kann aus diesem Grund ihre Eintragung in | Stimmrecht behalten will, und kann aus diesem Grund ihre Eintragung in |
das in Artikel 11 § 1 Absatz 1 erwähnte Register der belgischen | das in Artikel 11 § 1 Absatz 1 erwähnte Register der belgischen |
Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, beantragen. | Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, beantragen. |
Der in Absatz 1 erwähnten Person wird mitgeteilt, dass sie sich | Der in Absatz 1 erwähnten Person wird mitgeteilt, dass sie sich |
unmittelbar nach Ankunft im Land, in dem sie sich niederzulassen | unmittelbar nach Ankunft im Land, in dem sie sich niederzulassen |
beschlossen hat, von der belgischen diplomatischen oder konsularischen | beschlossen hat, von der belgischen diplomatischen oder konsularischen |
Vertretung des Ortes, an dem sie sich im Ausland niederlassen will, | Vertretung des Ortes, an dem sie sich im Ausland niederlassen will, |
ins Nationalregister eintragen lassen muss, wenn sie eine solche | ins Nationalregister eintragen lassen muss, wenn sie eine solche |
Erklärung abgibt. Kommt der Betreffende dieser Verpflichtung nicht | Erklärung abgibt. Kommt der Betreffende dieser Verpflichtung nicht |
nach, wird die betreffende Vertretung ihn nach Empfang der ersten in § | nach, wird die betreffende Vertretung ihn nach Empfang der ersten in § |
5 erwähnten Bestätigungserklärung ins Nationalregister eintragen. | 5 erwähnten Bestätigungserklärung ins Nationalregister eintragen. |
Beantragt die in Absatz 1 erwähnte Person ihre Eintragung als Wähler, | Beantragt die in Absatz 1 erwähnte Person ihre Eintragung als Wähler, |
füllt sie ein Formular aus, dessen Muster vom König festgelegt wird | füllt sie ein Formular aus, dessen Muster vom König festgelegt wird |
und in dem der Wähler angegeben wird, den sie als Bevollmächtigten | und in dem der Wähler angegeben wird, den sie als Bevollmächtigten |
bestimmt, um in ihrem Namen zu wählen. Der Bevollmächtigte muss in den | bestimmt, um in ihrem Namen zu wählen. Der Bevollmächtigte muss in den |
Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein. | Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein. |
Dieses Formular, das vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten | Dieses Formular, das vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten |
ordnungsgemäss ausgefüllt, datiert und unterzeichnet worden ist, wird | ordnungsgemäss ausgefüllt, datiert und unterzeichnet worden ist, wird |
in der Gemeinde des Abgebers der Erklärung aufbewahrt. | in der Gemeinde des Abgebers der Erklärung aufbewahrt. |
Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen die in dieser | Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen die in dieser |
Erklärung enthaltenen Informationen verarbeitet werden. | Erklärung enthaltenen Informationen verarbeitet werden. |
Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Erklärungsformulare sind | Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Erklärungsformulare sind |
kostenlos bei der Gemeindeverwaltung erhältlich. | kostenlos bei der Gemeindeverwaltung erhältlich. |
§ 2 - Haben Belgier, die ihren tatsächlichen Wohnort im Ausland | § 2 - Haben Belgier, die ihren tatsächlichen Wohnort im Ausland |
eingerichtet haben oder die dort geboren sind und ständig dort wohnen, | eingerichtet haben oder die dort geboren sind und ständig dort wohnen, |
die in § 1 erwähnte Erklärung nicht abgegeben oder haben sie nie in | die in § 1 erwähnte Erklärung nicht abgegeben oder haben sie nie in |
Belgien gewohnt, so können sie die Eigenschaft als Wähler erhalten, | Belgien gewohnt, so können sie die Eigenschaft als Wähler erhalten, |
sofern sie die in Artikel 1 § 1 Nr. 2 und 4 erwähnten | sofern sie die in Artikel 1 § 1 Nr. 2 und 4 erwähnten |
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen und sofern sie in das in Artikel | Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen und sofern sie in das in Artikel |
11 § 1 Absatz 1 erwähnte Register der belgischen Wähler, die sich im | 11 § 1 Absatz 1 erwähnte Register der belgischen Wähler, die sich im |
Ausland niedergelassen haben, eingetragen worden sind, nachdem sie | Ausland niedergelassen haben, eingetragen worden sind, nachdem sie |
gemäss den Bestimmungen von § 4 des vorliegenden Artikels bei der für | gemäss den Bestimmungen von § 4 des vorliegenden Artikels bei der für |
sie zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen | sie zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen |
Vertretung einen Antrag auf Zulassung als Wähler eingereicht haben. | Vertretung einen Antrag auf Zulassung als Wähler eingereicht haben. |
§ 3 - Ausser den Bedingungen, Belgier zu sein und in das in Artikel 11 | § 3 - Ausser den Bedingungen, Belgier zu sein und in das in Artikel 11 |
§ 1 Absatz 1 erwähnte Register eingetragen zu sein, die am Datum des | § 1 Absatz 1 erwähnte Register eingetragen zu sein, die am Datum des |
Abschlusses der Wählerliste erfüllt sein müssen, müssen die in § 2 | Abschlusses der Wählerliste erfüllt sein müssen, müssen die in § 2 |
erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen spätestens am Wahltag erfüllt | erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen spätestens am Wahltag erfüllt |
sein. | sein. |
§ 4 - Jede in § 2 erwähnte Person reicht ihren Antrag auf Zulassung | § 4 - Jede in § 2 erwähnte Person reicht ihren Antrag auf Zulassung |
als Wähler anhand eines Formulars ein, dessen Muster vom König | als Wähler anhand eines Formulars ein, dessen Muster vom König |
festgelegt wird und das ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet an | festgelegt wird und das ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet an |
die für sie zuständige belgische diplomatische oder konsularische | die für sie zuständige belgische diplomatische oder konsularische |
Vertretung gerichtet werden muss. | Vertretung gerichtet werden muss. |
Die Einreichung eines solchen Antrags führt zur Eintragung des | Die Einreichung eines solchen Antrags führt zur Eintragung des |
Antragstellers ins Nationalregister von seiten der diplomatischen oder | Antragstellers ins Nationalregister von seiten der diplomatischen oder |
konsularischen Vertretung, die den Antrag erhält. | konsularischen Vertretung, die den Antrag erhält. |
Der Betreffende erbringt im Antrag den Nachweis: | Der Betreffende erbringt im Antrag den Nachweis: |
1. dass er Belgier ist, | 1. dass er Belgier ist, |
2. dass er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, | 2. dass er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, |
3. dass er seinen gewöhnlichen Wohnort auf dem Staatsgebiet des | 3. dass er seinen gewöhnlichen Wohnort auf dem Staatsgebiet des |
Staates hat, in dem er sich niedergelassen hat, und dass er die zu | Staates hat, in dem er sich niedergelassen hat, und dass er die zu |
diesem Zweck erforderlichen Aufenthaltserlaubnisse besitzt. | diesem Zweck erforderlichen Aufenthaltserlaubnisse besitzt. |
In diesem Antrag erklärt er auf Ehre: | In diesem Antrag erklärt er auf Ehre: |
1. dass im Staat, in dem er sich niedergelassen hat, kein Urteil gegen | 1. dass im Staat, in dem er sich niedergelassen hat, kein Urteil gegen |
ihn ausgesprochen wurde, das für ihn die Aberkennung oder Aussetzung | ihn ausgesprochen wurde, das für ihn die Aberkennung oder Aussetzung |
des Wahlrechts bedeuten würde, wäre es in Belgien ausgesprochen | des Wahlrechts bedeuten würde, wäre es in Belgien ausgesprochen |
worden, | worden, |
2. dass er kein Stimmrecht für die Parlamentswahlen im Staat hat, in | 2. dass er kein Stimmrecht für die Parlamentswahlen im Staat hat, in |
dem er sich niedergelassen hat. | dem er sich niedergelassen hat. |
Ausserdem vermerkt er in diesem Antrag Name, Vornamen, Geschlecht, | Ausserdem vermerkt er in diesem Antrag Name, Vornamen, Geschlecht, |
Anschrift und Gemeinde des Wohnortes in Belgien des Wählers, den er | Anschrift und Gemeinde des Wohnortes in Belgien des Wählers, den er |
als Bevollmächtigten bestimmt, um in seinem Namen zu wählen, und | als Bevollmächtigten bestimmt, um in seinem Namen zu wählen, und |
gegebenenfalls die belgische Gemeinde, in der er zuletzt gewohnt hat, | gegebenenfalls die belgische Gemeinde, in der er zuletzt gewohnt hat, |
bevor er sich im Ausland niedergelassen hat. | bevor er sich im Ausland niedergelassen hat. |
Der Bevollmächtigte muss in den Bevölkerungsregistern einer belgischen | Der Bevollmächtigte muss in den Bevölkerungsregistern einer belgischen |
Gemeinde eingetragen sein. | Gemeinde eingetragen sein. |
Die Vollmacht, die der Belgier, der sich im Ausland niedergelassen | Die Vollmacht, die der Belgier, der sich im Ausland niedergelassen |
hat, zu den in vorhergehendem Absatz erwähnten Zwecken ausstellt, wird | hat, zu den in vorhergehendem Absatz erwähnten Zwecken ausstellt, wird |
dem Antrag beigefügt. Sie wird auf einem Formular ausgestellt, dessen | dem Antrag beigefügt. Sie wird auf einem Formular ausgestellt, dessen |
Muster vom König festgelegt wird und das kostenlos von der für den | Muster vom König festgelegt wird und das kostenlos von der für den |
Betreffenden zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen | Betreffenden zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen |
Vertretung zur Verfügung gestellt wird. | Vertretung zur Verfügung gestellt wird. |
In der vom Vollmachtgeber und Bevollmächtigten ordnungsgemäss | In der vom Vollmachtgeber und Bevollmächtigten ordnungsgemäss |
unterzeichneten und datierten Vollmacht werden in jedem Fall Name, | unterzeichneten und datierten Vollmacht werden in jedem Fall Name, |
Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und | Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und |
Bevollmächtigten und gegebenenfalls die Gemeinde des letzten Wohnortes | Bevollmächtigten und gegebenenfalls die Gemeinde des letzten Wohnortes |
des Vollmachtgebers in Belgien angegeben. | des Vollmachtgebers in Belgien angegeben. |
Die Vollmacht kann vom Vollmachtgeber auch ganz mit der Hand | Die Vollmacht kann vom Vollmachtgeber auch ganz mit der Hand |
ausgestellt werden, insofern alle Vermerke des vom König festgelegten | ausgestellt werden, insofern alle Vermerke des vom König festgelegten |
Musters darin aufgenommen und alle Rubriken dieses Musters | Musters darin aufgenommen und alle Rubriken dieses Musters |
ordnungsgemäss ausgefüllt werden. | ordnungsgemäss ausgefüllt werden. |
§ 5 - Die in den Paragraphen 1 und 4 erwähnte Vollmacht ist gültig bis | § 5 - Die in den Paragraphen 1 und 4 erwähnte Vollmacht ist gültig bis |
zum 31. Dezember des Jahres ihrer Ausstellung. | zum 31. Dezember des Jahres ihrer Ausstellung. |
Ist die Vollmacht in den drei Monaten vor dem 31. Dezember ausgestellt | Ist die Vollmacht in den drei Monaten vor dem 31. Dezember ausgestellt |
worden, so wird ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember des folgenden | worden, so wird ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember des folgenden |
Jahres verlängert. | Jahres verlängert. |
Unbeschadet des Absatzes 2 kann jede in § 1 oder § 2 erwähnte Person | Unbeschadet des Absatzes 2 kann jede in § 1 oder § 2 erwähnte Person |
jedes Jahr im Laufe des Monats Oktober bei der für sie zuständigen | jedes Jahr im Laufe des Monats Oktober bei der für sie zuständigen |
belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung schriftlich | belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung schriftlich |
erklären, dass sie die Vollmacht, durch die sie einen Wähler | erklären, dass sie die Vollmacht, durch die sie einen Wähler |
bevollmächtigt, um in ihrem Namen zu wählen, bestätigt. | bevollmächtigt, um in ihrem Namen zu wählen, bestätigt. |
Mangels solcher Bestätigungserklärung verliert die Vollmacht ihre | Mangels solcher Bestätigungserklärung verliert die Vollmacht ihre |
Gültigkeit. | Gültigkeit. |
Jedes Jahr im Laufe des Monats November übermittelt die diplomatische | Jedes Jahr im Laufe des Monats November übermittelt die diplomatische |
oder konsularische Vertretung die Bestätigungserklärung an die | oder konsularische Vertretung die Bestätigungserklärung an die |
Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, | Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, |
wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, an die Gemeinde des Wohnortes | wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, an die Gemeinde des Wohnortes |
des Wählers, den er als Bevollmächtigten bestimmt hat. | des Wählers, den er als Bevollmächtigten bestimmt hat. |
Erhält das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der in vorhergehendem | Erhält das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der in vorhergehendem |
Absatz erwähnten Gemeinde keine solche Bestätigungserklärung, so trägt | Absatz erwähnten Gemeinde keine solche Bestätigungserklärung, so trägt |
es in das in Artikel 11 § 1 erwähnte Wählerregister ein, dass die | es in das in Artikel 11 § 1 erwähnte Wählerregister ein, dass die |
Ausübung des Stimmrechts des Vollmachtgebers ausgesetzt ist, und | Ausübung des Stimmrechts des Vollmachtgebers ausgesetzt ist, und |
notifiziert dem betreffenden Wähler über die für ihn zuständige | notifiziert dem betreffenden Wähler über die für ihn zuständige |
diplomatische oder konsularische Vertretung diese ordnungsgemäss mit | diplomatische oder konsularische Vertretung diese ordnungsgemäss mit |
Gründen versehene Aussetzung. | Gründen versehene Aussetzung. |
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das die Ausübung des | Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das die Ausübung des |
Stimmrechts des Vollmachtgebers ausgesetzt hat, teilt ausserdem dem | Stimmrechts des Vollmachtgebers ausgesetzt hat, teilt ausserdem dem |
Bevollmächtigten mit, dass seiner Vollmacht ein Ende gesetzt worden | Bevollmächtigten mit, dass seiner Vollmacht ein Ende gesetzt worden |
ist. | ist. |
Erklärt die in § 1 oder § 2 erwähnte Person schriftlich, dass sie die | Erklärt die in § 1 oder § 2 erwähnte Person schriftlich, dass sie die |
Vollmacht, durch die sie einen Wähler bevollmächtigt hat, um in ihrem | Vollmacht, durch die sie einen Wähler bevollmächtigt hat, um in ihrem |
Namen zu wählen, bestätigt, so überprüft die diplomatische oder | Namen zu wählen, bestätigt, so überprüft die diplomatische oder |
konsularische Vertretung, die diese Erklärung erhalten hat, ob der | konsularische Vertretung, die diese Erklärung erhalten hat, ob der |
Abgeber der Erklärung weiterhin den Wahlberechtigungsbedingungen | Abgeber der Erklärung weiterhin den Wahlberechtigungsbedingungen |
genügt. Genügt er nicht mehr der einen oder anderen | genügt. Genügt er nicht mehr der einen oder anderen |
Wahlberechtigungsbedingung, so verliert die Vollmacht ihre Gültigkeit. | Wahlberechtigungsbedingung, so verliert die Vollmacht ihre Gültigkeit. |
In diesem Fall teilt die diplomatische oder konsularische Vertretung | In diesem Fall teilt die diplomatische oder konsularische Vertretung |
dies der Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien | dies der Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien |
oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde des | oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde des |
Wohnortes des Wählers, den er als Bevollmächtigten bestimmt hat, mit. | Wohnortes des Wählers, den er als Bevollmächtigten bestimmt hat, mit. |
Bei Empfang dieser Mitteilung streicht das Bürgermeister- und | Bei Empfang dieser Mitteilung streicht das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium der in vorhergehendem Absatz erwähnten Gemeinde den | Schöffenkollegium der in vorhergehendem Absatz erwähnten Gemeinde den |
Vollmachtgeber aus dem in Artikel 11 § 1 erwähnten Wählerregister und | Vollmachtgeber aus dem in Artikel 11 § 1 erwähnten Wählerregister und |
notifiziert dem betreffenden Wähler über die für ihn zuständige | notifiziert dem betreffenden Wähler über die für ihn zuständige |
diplomatische oder konsularische Vertretung diese ordnungsgemäss mit | diplomatische oder konsularische Vertretung diese ordnungsgemäss mit |
Gründen versehene Streichung. | Gründen versehene Streichung. |
Solange die Vollmacht, die ein belgischer Wähler, der sich im Ausland | Solange die Vollmacht, die ein belgischer Wähler, der sich im Ausland |
niedergelassen hat, erteilt hat, gültig ist, kann dieser Belgier durch | niedergelassen hat, erteilt hat, gültig ist, kann dieser Belgier durch |
eine an die für ihn zuständige belgische diplomatische oder | eine an die für ihn zuständige belgische diplomatische oder |
konsularische Vertretung gerichtete einfache schriftliche Erklärung | konsularische Vertretung gerichtete einfache schriftliche Erklärung |
jederzeit die vorher von ihm ausgestellte Vollmacht widerrufen und die | jederzeit die vorher von ihm ausgestellte Vollmacht widerrufen und die |
Personalien des neuen Wählers mitteilen, den er als Bevollmächtigten | Personalien des neuen Wählers mitteilen, den er als Bevollmächtigten |
bestimmt, um in seinem Namen zu wählen. | bestimmt, um in seinem Namen zu wählen. |
Diese Erklärung, die vom Vollmachtgeber und von der neu als | Diese Erklärung, die vom Vollmachtgeber und von der neu als |
Bevollmächtigter bestimmten Person ordnungsgemäss unterzeichnet und | Bevollmächtigter bestimmten Person ordnungsgemäss unterzeichnet und |
datiert ist, wird an die Gemeinde des letzten Wohnortes des | datiert ist, wird an die Gemeinde des letzten Wohnortes des |
Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt | Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt |
hat, an die Gemeinde des Wohnortes des Bevollmächtigten übermittelt. | hat, an die Gemeinde des Wohnortes des Bevollmächtigten übermittelt. |
Diese Gemeinde teilt dem ehemaligen Bevollmächtigten mit, dass seiner | Diese Gemeinde teilt dem ehemaligen Bevollmächtigten mit, dass seiner |
Vollmacht ein Ende gesetzt worden ist. | Vollmacht ein Ende gesetzt worden ist. |
Der Bevollmächtigte kann jederzeit durch eine einfache schriftliche | Der Bevollmächtigte kann jederzeit durch eine einfache schriftliche |
Erklärung, die er an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der | Erklärung, die er an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der |
Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, | Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, |
wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde, in deren | wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde, in deren |
Bevölkerungsregister er selbst eingetragen ist, richtet, auf die ihm | Bevölkerungsregister er selbst eingetragen ist, richtet, auf die ihm |
erteilte Vollmacht verzichten. | erteilte Vollmacht verzichten. |
In diesem Fall teilt das in vorhergehendem Absatz erwähnte | In diesem Fall teilt das in vorhergehendem Absatz erwähnte |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium dies der für den Vollmachtgeber | Bürgermeister- und Schöffenkollegium dies der für den Vollmachtgeber |
zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung | zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung |
durch Übermittlung einer Abschrift dieser Erklärung mit. | durch Übermittlung einer Abschrift dieser Erklärung mit. |
Die Vertretung informiert ihrerseits den Vollmachtgeber und fordert | Die Vertretung informiert ihrerseits den Vollmachtgeber und fordert |
ihn auf, einen neuen Bevollmächtigten zu bestimmen, um in seinem Namen | ihn auf, einen neuen Bevollmächtigten zu bestimmen, um in seinem Namen |
zu wählen. | zu wählen. |
Leistet der Vollmachtgeber dieser Aufforderung Folge, übermittelt er | Leistet der Vollmachtgeber dieser Aufforderung Folge, übermittelt er |
der für ihn zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung | der für ihn zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung |
eine neue Vollmacht, die von ihm selbst und dem Wähler, den er nun als | eine neue Vollmacht, die von ihm selbst und dem Wähler, den er nun als |
Bevollmächtigten bestimmt, um in seinem Namen zu wählen, | Bevollmächtigten bestimmt, um in seinem Namen zu wählen, |
ordnungsgemäss ausgefüllt, datiert und unterzeichnet ist. Diese | ordnungsgemäss ausgefüllt, datiert und unterzeichnet ist. Diese |
Vollmacht wird dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde | Vollmacht wird dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde |
des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser | des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser |
nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde des Wohnortes der Person, die | nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde des Wohnortes der Person, die |
er als Bevollmächtigten bestimmt, um in seinem Namen zu wählen, von | er als Bevollmächtigten bestimmt, um in seinem Namen zu wählen, von |
der Vertretung übermittelt. | der Vertretung übermittelt. |
Bestimmt der Vollmachtgeber keinen neuen Bevollmächtigten binnen | Bestimmt der Vollmachtgeber keinen neuen Bevollmächtigten binnen |
dreissig Tagen nach Empfang der Aufforderung, die ihm zu diesem Zweck | dreissig Tagen nach Empfang der Aufforderung, die ihm zu diesem Zweck |
von der für ihn zuständigen diplomatischen oder konsularischen | von der für ihn zuständigen diplomatischen oder konsularischen |
Vertretung zugeschickt wurde, so informiert diese Vertretung sofort | Vertretung zugeschickt wurde, so informiert diese Vertretung sofort |
das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde des letzten | das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde des letzten |
Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser nie in | Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser nie in |
Belgien gewohnt hat, der Gemeinde, in der der Bevollmächtigte, der auf | Belgien gewohnt hat, der Gemeinde, in der der Bevollmächtigte, der auf |
die Ausübung seiner Vollmacht verzichtet hat, im Bevölkerungsregister | die Ausübung seiner Vollmacht verzichtet hat, im Bevölkerungsregister |
eingetragen ist. | eingetragen ist. |
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der in vorhergehendem Absatz | Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der in vorhergehendem Absatz |
erwähnten Gemeinde trägt in das in Artikel 11 § 1 erwähnte | erwähnten Gemeinde trägt in das in Artikel 11 § 1 erwähnte |
Wählerregister ein, dass die Ausübung des Stimmrechts des | Wählerregister ein, dass die Ausübung des Stimmrechts des |
Vollmachtgebers ausgesetzt ist, und notifiziert dem betreffenden | Vollmachtgebers ausgesetzt ist, und notifiziert dem betreffenden |
Wähler über die für ihn zuständige diplomatische oder konsularische | Wähler über die für ihn zuständige diplomatische oder konsularische |
Vertretung diese ordnungsgemäss mit Gründen versehene Aussetzung. | Vertretung diese ordnungsgemäss mit Gründen versehene Aussetzung. |
Der König legt das Muster für die in den Absätzen 11 und 13 erwähnten | Der König legt das Muster für die in den Absätzen 11 und 13 erwähnten |
Erklärungen fest. | Erklärungen fest. |
Das in Artikel 11 § 1 Absatz 5 und folgende erwähnte | Das in Artikel 11 § 1 Absatz 5 und folgende erwähnte |
Beschwerdeverfahren ist auf die in den Absätzen 6, 10 und 18 des | Beschwerdeverfahren ist auf die in den Absätzen 6, 10 und 18 des |
vorliegenden Paragraphen erwähnten Aussetzungs- und | vorliegenden Paragraphen erwähnten Aussetzungs- und |
Streichungsmassnahmen anwendbar. | Streichungsmassnahmen anwendbar. |
§ 6 - Bei Eingang in den diplomatischen oder konsularischen | § 6 - Bei Eingang in den diplomatischen oder konsularischen |
Vertretungen werden die in § 4 erwähnten Anträge an den Minister der | Vertretungen werden die in § 4 erwähnten Anträge an den Minister der |
Auswärtigen Angelegenheiten in Brüssel weitergeleitet. | Auswärtigen Angelegenheiten in Brüssel weitergeleitet. |
Nachdem die Anträge auf ihre Ordnungsmässigkeit hin überprüft wurden, | Nachdem die Anträge auf ihre Ordnungsmässigkeit hin überprüft wurden, |
werden sie dem Minister der Justiz übermittelt, der ihnen | werden sie dem Minister der Justiz übermittelt, der ihnen |
gegebenenfalls einen Auszug aus dem Strafregister des Antragstellers | gegebenenfalls einen Auszug aus dem Strafregister des Antragstellers |
beifügt. | beifügt. |
Der Minister der Justiz übermittelt die Anträge, denen gegebenenfalls | Der Minister der Justiz übermittelt die Anträge, denen gegebenenfalls |
wie vorgeschrieben dieser Auszug beigefügt wurde, anschliessend an die | wie vorgeschrieben dieser Auszug beigefügt wurde, anschliessend an die |
Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, | Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, |
wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, an die Gemeinde des Wohnortes | wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, an die Gemeinde des Wohnortes |
der vom Antragsteller als Bevollmächtigter bestimmten Person. | der vom Antragsteller als Bevollmächtigter bestimmten Person. |
Diese Anträge werden in der Gemeinde, der sie übermittelt wurden, | Diese Anträge werden in der Gemeinde, der sie übermittelt wurden, |
aufbewahrt. | aufbewahrt. |
Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen die Gemeinde die in | Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen die Gemeinde die in |
diesen Anträgen enthaltenen Informationen verarbeitet. » | diesen Anträgen enthaltenen Informationen verarbeitet. » |
Art. 3 - Artikel 11 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 3 - Artikel 11 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 30. Juli 1991, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 30. Juli 1991, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
« Art. 11 - § 1 - In jeder Gemeinde führt das Bürgermeister- und | « Art. 11 - § 1 - In jeder Gemeinde führt das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium fortlaufend ein Register der belgischen Wähler, die | Schöffenkollegium fortlaufend ein Register der belgischen Wähler, die |
sich im Ausland niedergelassen haben. | sich im Ausland niedergelassen haben. |
Dieses Register enthält für jeden von ihnen Name, Vornamen, | Dieses Register enthält für jeden von ihnen Name, Vornamen, |
Geburtsdatum und vollständige Anschrift und die gleichen | Geburtsdatum und vollständige Anschrift und die gleichen |
Erkennungsdaten in bezug auf den Wähler, den der Betreffende | Erkennungsdaten in bezug auf den Wähler, den der Betreffende |
bevollmächtigt hat, um in seinem Namen zu wählen. | bevollmächtigt hat, um in seinem Namen zu wählen. |
Bei Empfang jedes in Artikel 2 § 4 erwähnten Antrags, den der Minister | Bei Empfang jedes in Artikel 2 § 4 erwähnten Antrags, den der Minister |
der Justiz übermittelt, überprüft das Bürgermeister- und | der Justiz übermittelt, überprüft das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium zur Unterstützung der in diesem Antrag enthaltenen | Schöffenkollegium zur Unterstützung der in diesem Antrag enthaltenen |
Angaben, ob der Antragsteller den Wahlberechtigungsbedingungen genügt. | Angaben, ob der Antragsteller den Wahlberechtigungsbedingungen genügt. |
Verweigerungen der Eintragung dieser Belgier in das in Absatz 1 | Verweigerungen der Eintragung dieser Belgier in das in Absatz 1 |
erwähnte Register werden ordnungsgemäss mit Gründen versehen und den | erwähnte Register werden ordnungsgemäss mit Gründen versehen und den |
Betreffenden über die für sie zuständige diplomatische oder | Betreffenden über die für sie zuständige diplomatische oder |
konsularische Vertretung binnen acht Tagen nach Empfang des Antrags | konsularische Vertretung binnen acht Tagen nach Empfang des Antrags |
notifiziert. | notifiziert. |
Binnen dreissig Tagen nach dieser Notifizierung können diese ihre | Binnen dreissig Tagen nach dieser Notifizierung können diese ihre |
eventuellen Einwände per Einschreiben geltend machen, zu richten an | eventuellen Einwände per Einschreiben geltend machen, zu richten an |
das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, in der sie | das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, in der sie |
zuletzt in Belgien gewohnt haben, bevor sie sich im Ausland | zuletzt in Belgien gewohnt haben, bevor sie sich im Ausland |
niedergelassen haben, oder, wenn sie nie in Belgien gewohnt haben, der | niedergelassen haben, oder, wenn sie nie in Belgien gewohnt haben, der |
Gemeinde des Wohnortes des Wählers, den sie als Bevollmächtigten | Gemeinde des Wohnortes des Wählers, den sie als Bevollmächtigten |
bestimmt haben, um in ihrem Namen zu wählen. | bestimmt haben, um in ihrem Namen zu wählen. |
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium fasst binnen acht Tagen nach | Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium fasst binnen acht Tagen nach |
Empfang der Beschwerde einen Beschluss, und sein Beschluss wird den | Empfang der Beschwerde einen Beschluss, und sein Beschluss wird den |
Betreffenden sofort über die für sie zuständige diplomatische oder | Betreffenden sofort über die für sie zuständige diplomatische oder |
konsularische Vertretung notifiziert. | konsularische Vertretung notifiziert. |
Die Betreffenden können binnen einer dreissigtägigen Frist ab dieser | Die Betreffenden können binnen einer dreissigtägigen Frist ab dieser |
Notifizierung beim Appellationshof von Brüssel Berufung einlegen. | Notifizierung beim Appellationshof von Brüssel Berufung einlegen. |
Nach Ablauf dieser Frist wird der Beschluss des Bürgermeister- und | Nach Ablauf dieser Frist wird der Beschluss des Bürgermeister- und |
Schöffenkollegiums endgültig. | Schöffenkollegiums endgültig. |
Berufung wird durch eine an den Generalprokurator beim Appellationshof | Berufung wird durch eine an den Generalprokurator beim Appellationshof |
von Brüssel gerichtete Klageschrift eingelegt. Dieser informiert | von Brüssel gerichtete Klageschrift eingelegt. Dieser informiert |
unmittelbar das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden | unmittelbar das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden |
Gemeinde. | Gemeinde. |
Die Parteien verfügen über eine Frist von zwanzig Tagen ab Einreichung | Die Parteien verfügen über eine Frist von zwanzig Tagen ab Einreichung |
der Klageschrift, um neue Schlussanträge einzureichen. Nach Ablauf | der Klageschrift, um neue Schlussanträge einzureichen. Nach Ablauf |
dieser Frist schickt der Generalprokurator binnen zwei Tagen die Akte, | dieser Frist schickt der Generalprokurator binnen zwei Tagen die Akte, |
der gegebenenfalls die neuen Belege oder Schlussanträge beigefügt | der gegebenenfalls die neuen Belege oder Schlussanträge beigefügt |
sind, an den Chefgreffier des Appellationshofes von Brüssel, der den | sind, an den Chefgreffier des Appellationshofes von Brüssel, der den |
Empfang bestätigt. | Empfang bestätigt. |
Die Artikel 28 bis 39 sind anwendbar. | Die Artikel 28 bis 39 sind anwendbar. |
§ 2 - Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium jeder Gemeinde | § 2 - Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium jeder Gemeinde |
gemäss Artikel 10 die Wählerliste abschliesst, erstellt es ausserdem | gemäss Artikel 10 die Wählerliste abschliesst, erstellt es ausserdem |
in einer separaten Unterlage die Liste der belgischen Wähler, die sich | in einer separaten Unterlage die Liste der belgischen Wähler, die sich |
im Ausland niedergelassen haben und in dem in § 1 Absatz 1 erwähnten | im Ausland niedergelassen haben und in dem in § 1 Absatz 1 erwähnten |
Wählerregister eingetragen sind. | Wählerregister eingetragen sind. |
Die Wähler, die auf dieser Liste stehen, werden aus ihr gestrichen: | Die Wähler, die auf dieser Liste stehen, werden aus ihr gestrichen: |
1. wenn sie zwischen dem Datum des Abschlusses der Liste und dem | 1. wenn sie zwischen dem Datum des Abschlusses der Liste und dem |
Wahltag die Bedingung, Belgier zu sein, oder die Bedingung, ständig im | Wahltag die Bedingung, Belgier zu sein, oder die Bedingung, ständig im |
Ausland zu wohnen, nicht mehr erfüllen, | Ausland zu wohnen, nicht mehr erfüllen, |
2. wenn in dem Staat, in dem sie sich niedergelassen haben, ein Urteil | 2. wenn in dem Staat, in dem sie sich niedergelassen haben, ein Urteil |
oder ein Entscheid gegen sie ausgesprochen worden ist, der für sie | oder ein Entscheid gegen sie ausgesprochen worden ist, der für sie |
entweder den Ausschluss vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses | entweder den Ausschluss vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses |
Rechts am Datum der Wahl bedeuten würde, wäre das Urteil oder der | Rechts am Datum der Wahl bedeuten würde, wäre das Urteil oder der |
Entscheid in Belgien ausgesprochen worden, | Entscheid in Belgien ausgesprochen worden, |
3. wenn sie für Parlamentswahlen im Staat, in dem sie sich | 3. wenn sie für Parlamentswahlen im Staat, in dem sie sich |
niedergelassen haben, das Stimmrecht besitzen. | niedergelassen haben, das Stimmrecht besitzen. |
Die Liste der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen | Die Liste der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen |
haben, enthält für jeden Wähler Name, Vornamen, Geburtsdatum, | haben, enthält für jeden Wähler Name, Vornamen, Geburtsdatum, |
Geschlecht und vollständige Anschrift und die gleichen Erkennungsdaten | Geschlecht und vollständige Anschrift und die gleichen Erkennungsdaten |
in bezug auf den Wähler, den der Betreffende als Bevollmächtigten | in bezug auf den Wähler, den der Betreffende als Bevollmächtigten |
bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen. » | bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen. » |
Art. 4 - Artikel 107ter desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 4 - Artikel 107ter desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 16. Juli 1993, wird unter Titel III Kapitel II mit | Gesetz vom 16. Juli 1993, wird unter Titel III Kapitel II mit |
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
« Art. 107ter - Fordert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die | « Art. 107ter - Fordert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die |
Wähler, die von einem belgischen Wähler, der sich im Ausland | Wähler, die von einem belgischen Wähler, der sich im Ausland |
niedergelassen hat, als Bevollmächtigte bestimmt worden sind, zur | niedergelassen hat, als Bevollmächtigte bestimmt worden sind, zur |
Stimmabgabe auf, so fügt es der Wahlaufforderung einen Auszug aus der | Stimmabgabe auf, so fügt es der Wahlaufforderung einen Auszug aus der |
Vollmacht bei, die sie ermächtigt, im Namen ihres Vollmachtgebers zu | Vollmacht bei, die sie ermächtigt, im Namen ihres Vollmachtgebers zu |
wählen. » | wählen. » |
Art. 5 - Artikel 147ter desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 5 - Artikel 147ter desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 5. Juli 1976, wird unter Titel IV Kapitel IIIbis mit | Gesetz vom 5. Juli 1976, wird unter Titel IV Kapitel IIIbis mit |
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
« Art. 147ter - § 1 - Belgische Wähler, die sich im Ausland | « Art. 147ter - § 1 - Belgische Wähler, die sich im Ausland |
niedergelassen haben und die in der in Artikel 11 § 2 erwähnten | niedergelassen haben und die in der in Artikel 11 § 2 erwähnten |
Wählerliste eingetragen sind, wählen mittels Vollmacht. | Wählerliste eingetragen sind, wählen mittels Vollmacht. |
Die Bestimmungen von Artikel 147bis § 2 Absatz 1 und 5, § 3 Absatz 3 | Die Bestimmungen von Artikel 147bis § 2 Absatz 1 und 5, § 3 Absatz 3 |
und § 5 sind anwendbar. | und § 5 sind anwendbar. |
Der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bevollmächtigte eingetragen | Der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bevollmächtigte eingetragen |
ist, bescheinigt auf dem Vollmachtsformular das Verwandtschafts- oder | ist, bescheinigt auf dem Vollmachtsformular das Verwandtschafts- oder |
Verschwägerungsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und | Verschwägerungsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und |
Bevollmächtigtem. Der Bevollmächtigte legt zu diesem Zweck eine | Bevollmächtigtem. Der Bevollmächtigte legt zu diesem Zweck eine |
Offenkundigkeitsurkunde vor. Die Offenkundigkeitsurkunde wird dem | Offenkundigkeitsurkunde vor. Die Offenkundigkeitsurkunde wird dem |
Vollmachtsformular beigefügt. | Vollmachtsformular beigefügt. |
Der Bevollmächtigte wählt im Namen seines Vollmachtgebers in der | Der Bevollmächtigte wählt im Namen seines Vollmachtgebers in der |
Gemeinde, in der dieser zuletzt in Belgien gewohnt hat, bevor er sich | Gemeinde, in der dieser zuletzt in Belgien gewohnt hat, bevor er sich |
im Ausland niedergelassen hat, es sei denn, der Vollmachtgeber hat nie | im Ausland niedergelassen hat, es sei denn, der Vollmachtgeber hat nie |
in Belgien gewohnt. In diesem Fall wählt der Bevollmächtigte im Namen | in Belgien gewohnt. In diesem Fall wählt der Bevollmächtigte im Namen |
seines Vollmachtgebers in der Gemeinde, in der er selbst als Wähler | seines Vollmachtgebers in der Gemeinde, in der er selbst als Wähler |
eingetragen ist. Um zur Stimmabgabe im Namen des Vollmachtgebers | eingetragen ist. Um zur Stimmabgabe im Namen des Vollmachtgebers |
zugelassen zu werden, muss der Bevollmächtigte eine Bescheinigung | zugelassen zu werden, muss der Bevollmächtigte eine Bescheinigung |
vorlegen, in der bestätigt wird, dass der Vollmachtgeber, der ihn als | vorlegen, in der bestätigt wird, dass der Vollmachtgeber, der ihn als |
Bevollmächtigten bestimmt hat, noch lebt. Diese Bescheinigung, deren | Bevollmächtigten bestimmt hat, noch lebt. Diese Bescheinigung, deren |
Muster vom König festgelegt wird und die von der für den | Muster vom König festgelegt wird und die von der für den |
Vollmachtgeber zuständigen belgischen diplomatischen oder | Vollmachtgeber zuständigen belgischen diplomatischen oder |
konsularischen Vertretung ausgestellt wird, darf am Wahltag, an dem | konsularischen Vertretung ausgestellt wird, darf am Wahltag, an dem |
sie vorgelegt werden muss, nicht älter als fünfzehn Tage sein. Der | sie vorgelegt werden muss, nicht älter als fünfzehn Tage sein. Der |
Bevollmächtigte übergibt dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes | Bevollmächtigte übergibt dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes |
seinen Personalausweis und diese Bescheinigung und einen Auszug aus | seinen Personalausweis und diese Bescheinigung und einen Auszug aus |
der Vollmacht, die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers zu | der Vollmacht, die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers zu |
wählen. Anschliessend legt er seine eigene Wahlaufforderung vor; | wählen. Anschliessend legt er seine eigene Wahlaufforderung vor; |
darauf vermerkt der Vorsitzende: « Hat mittels Vollmacht gewählt », | darauf vermerkt der Vorsitzende: « Hat mittels Vollmacht gewählt », |
nachdem er in der in Artikel 11 § 2 erwähnten Wählerliste überprüft | nachdem er in der in Artikel 11 § 2 erwähnten Wählerliste überprüft |
hat, ob der Bevollmächtigte tatsächlich vom Vollmachtgeber als | hat, ob der Bevollmächtigte tatsächlich vom Vollmachtgeber als |
Bevollmächtigter bestimmt worden ist. | Bevollmächtigter bestimmt worden ist. |
§ 2 - Belgische Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, | § 2 - Belgische Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, |
dürfen bei einer Rückkehr ins Land selbst wählen, insofern sie ihre | dürfen bei einer Rückkehr ins Land selbst wählen, insofern sie ihre |
Identität nachweisen und den in Artikel 107ter erwähnten Auszug aus | Identität nachweisen und den in Artikel 107ter erwähnten Auszug aus |
der Vollmacht, durch die sie einen anderen Wähler bevollmächtigt | der Vollmacht, durch die sie einen anderen Wähler bevollmächtigt |
haben, um in ihrem Namen zu wählen, vorlegen. » | haben, um in ihrem Namen zu wählen, vorlegen. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
E. DERYCKE | E. DERYCKE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 maart 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |