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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 novembre 1997 relatif au prélèvement et à l'allocation d'organes d'origine humaine | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 november 1997 betreffende het wegnemen en toewijzen van organen van menselijke oorsprong |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 19 MARS 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 19 MAART 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
| langue allemande de l'arrêté royal du 24 novembre 1997 relatif au | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 november 1997 |
| prélèvement et à l'allocation d'organes d'origine humaine | betreffende het wegnemen en toewijzen van organen van menselijke oorsprong |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
| royal du 24 novembre 1997 relatif au prélèvement et à l'allocation | besluit van 24 november 1997 betreffende het wegnemen en toewijzen van |
| d'organes d'origine humaine, établi par le Service central de | organen van menselijke oorsprong, opgemaakt door de Centrale dienst |
| traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à | voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
| Malmedy; | Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 novembre 1997 | vertaling van het koninklijk besluit van 24 november 1997 betreffende |
| relatif au prélèvement et à l'allocation d'organes d'origine humaine. | het wegnemen en toewijzen van organen van menselijke oorsprong. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 19 mars 1999. | Gegeven te Brussel, 19 maart 1999. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
| Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
| MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
| UMWELT | UMWELT |
| 24. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass über die Entnahme und die | 24. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass über die Entnahme und die |
| Zuweisung von Organen menschlichen Ursprungs | Zuweisung von Organen menschlichen Ursprungs |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| der Erlass, der Ihnen zur Billigung vorgelegt wird, findet seine | der Erlass, der Ihnen zur Billigung vorgelegt wird, findet seine |
| Rechtsgrundlage in dem Gesetz vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und | Rechtsgrundlage in dem Gesetz vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und |
| Transplantation von Organen menschlichen Ursprungs. Aufgrund von | Transplantation von Organen menschlichen Ursprungs. Aufgrund von |
| Artikel 1 § 3 wird Eurer Majestät die Befugnis erteilt, die | Artikel 1 § 3 wird Eurer Majestät die Befugnis erteilt, die |
| Bedingungen in bezug auf die Entnahme, die Konservierung, die | Bedingungen in bezug auf die Entnahme, die Konservierung, die |
| Konditionierung, die Einfuhr, den Transport, die Verteilung und die | Konditionierung, die Einfuhr, den Transport, die Verteilung und die |
| Abgabe von Organen und Geweben festzulegen. | Abgabe von Organen und Geweben festzulegen. |
| Der menschliche Ursprung dieser Organe setzt eine Reihe von Regeln und | Der menschliche Ursprung dieser Organe setzt eine Reihe von Regeln und |
| Vorsichtsmassnahmen voraus. | Vorsichtsmassnahmen voraus. |
| Organe können Erkrankungen übertragen, woraus sich die Notwendigkeit | Organe können Erkrankungen übertragen, woraus sich die Notwendigkeit |
| sehr strikter medizinischer Regeln ergibt. Entnahme und | sehr strikter medizinischer Regeln ergibt. Entnahme und |
| Transplantation müssen äusserst genau und in einer Umgebung hohen | Transplantation müssen äusserst genau und in einer Umgebung hohen |
| wissenschaftlichen und technischen Niveaus vorgenommen werden. Die | wissenschaftlichen und technischen Niveaus vorgenommen werden. Die |
| Bedingungen, die die Transplantationszentren erfüllen müssen, werden, | Bedingungen, die die Transplantationszentren erfüllen müssen, werden, |
| wie es der Staatsrat vorgeschlagen hat, in einem in Ausführung des | wie es der Staatsrat vorgeschlagen hat, in einem in Ausführung des |
| Gesetzes über die Krankenhäuser ergehenden Königlichen Erlass | Gesetzes über die Krankenhäuser ergehenden Königlichen Erlass |
| festgelegt. In dem vorliegenden Entwurf wird also davon abgesehen, die | festgelegt. In dem vorliegenden Entwurf wird also davon abgesehen, die |
| sich auf die Transplantation als solche beziehenden Bedingungen | sich auf die Transplantation als solche beziehenden Bedingungen |
| festzulegen; es werden darin andere Aspekte behandelt wie zum Beispiel | festzulegen; es werden darin andere Aspekte behandelt wie zum Beispiel |
| die Verteilung und Abgabe von Organen. | die Verteilung und Abgabe von Organen. |
| Der Vorrat an Organen ist begrenzt. Durch diese Begrenzung kommt es zu | Der Vorrat an Organen ist begrenzt. Durch diese Begrenzung kommt es zu |
| Wartelisten, zu schwierigen persönlichen Situationen und zu einem | Wartelisten, zu schwierigen persönlichen Situationen und zu einem |
| hohen Kostenaufwand für Techniken, die die fehlerhaft funktionierenden | hohen Kostenaufwand für Techniken, die die fehlerhaft funktionierenden |
| Organe unterstützen können; diese Kosten werden von der Allgemeinheit | Organe unterstützen können; diese Kosten werden von der Allgemeinheit |
| getragen. | getragen. |
| Organe - und ganz besonders bestimmte unter ihnen - können nur | Organe - und ganz besonders bestimmte unter ihnen - können nur |
| Empfängern zugewiesen werden, die eine ausreichende Kompatibilität | Empfängern zugewiesen werden, die eine ausreichende Kompatibilität |
| aufweisen. Je grösser die Anzahl Spender und Empfänger ist, umso | aufweisen. Je grösser die Anzahl Spender und Empfänger ist, umso |
| grösser sind die Kompatibilitätschancen. Daraus ergibt sich die | grösser sind die Kompatibilitätschancen. Daraus ergibt sich die |
| Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen, | Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen, |
| die sich an eine grössere Anzahl potentieller Spender und Empfänger | die sich an eine grössere Anzahl potentieller Spender und Empfänger |
| richten. Dennoch kann die Zuweisung und Transplantation eines Organs, | richten. Dennoch kann die Zuweisung und Transplantation eines Organs, |
| das nicht vollkommen kompatibel ist, die Lebensqualität des Empfängers | das nicht vollkommen kompatibel ist, die Lebensqualität des Empfängers |
| wesentlich verbessern. Ausserdem können die Bedingungen in bezug auf | wesentlich verbessern. Ausserdem können die Bedingungen in bezug auf |
| eine optimale Kompatibilität durch bestimmte Medikationen, die die | eine optimale Kompatibilität durch bestimmte Medikationen, die die |
| Abstossungsreaktion eines Organs hemmen oder anpassen, beeinflusst | Abstossungsreaktion eines Organs hemmen oder anpassen, beeinflusst |
| werden. | werden. |
| Die Internationalisierung der Zuweisung von Organen darf die Regierung | Die Internationalisierung der Zuweisung von Organen darf die Regierung |
| nicht in eine Lage bringen, in der sie den Bürgern, für die sie | nicht in eine Lage bringen, in der sie den Bürgern, für die sie |
| verantwortlich ist, das Prinzip der Gleichheit nicht mehr | verantwortlich ist, das Prinzip der Gleichheit nicht mehr |
| gewährleisten kann. | gewährleisten kann. |
| Daher scheint es notwendig, Regeln für die Zuweisung von Organen | Daher scheint es notwendig, Regeln für die Zuweisung von Organen |
| festzulegen - Regeln, die vor allem Patienten, für die Belgien | festzulegen - Regeln, die vor allem Patienten, für die Belgien |
| verantwortlich ist, vergleichbare Chancen bieten, das Organ zu | verantwortlich ist, vergleichbare Chancen bieten, das Organ zu |
| erhalten, auf das sie warten. | erhalten, auf das sie warten. |
| Aus diesem Grund wird in dem folgenden Entwurf die Einrichtung eines | Aus diesem Grund wird in dem folgenden Entwurf die Einrichtung eines |
| Transplantationsrates vorgeschlagen, der Eurer Majestät Vorschläge im | Transplantationsrates vorgeschlagen, der Eurer Majestät Vorschläge im |
| Hinblick auf die Förderung der Organspenden, die Qualität und die | Hinblick auf die Förderung der Organspenden, die Qualität und die |
| Sicherheitsgarantien der entnommenen Organe und deren optimale | Sicherheitsgarantien der entnommenen Organe und deren optimale |
| Zuweisung unterbreiten soll. In der Bemühung um Transparenz wird der | Zuweisung unterbreiten soll. In der Bemühung um Transparenz wird der |
| Rat die Statistiken, die sich auf in Belgien entnommene und | Rat die Statistiken, die sich auf in Belgien entnommene und |
| transplantierte Organe beziehen, fortlaufend ergänzen. Er gibt seine | transplantierte Organe beziehen, fortlaufend ergänzen. Er gibt seine |
| Stellungnahme ab über die Modalitäten der Zuweisung von Organen. | Stellungnahme ab über die Modalitäten der Zuweisung von Organen. |
| Im vorliegenden Entwurf werden ebenfalls die Regeln festgelegt, die | Im vorliegenden Entwurf werden ebenfalls die Regeln festgelegt, die |
| die Zuweisungseinrichtung bei der Zuweisung von Organen beachten muss. | die Zuweisungseinrichtung bei der Zuweisung von Organen beachten muss. |
| Diese Regeln betreffen die Kompatibilität, die medizinische | Diese Regeln betreffen die Kompatibilität, die medizinische |
| Dringlichkeit und die tatsächliche Wartezeit, ein vernünftiges | Dringlichkeit und die tatsächliche Wartezeit, ein vernünftiges |
| Gleichgewicht zwischen den aus Belgien exportierten und den nach | Gleichgewicht zwischen den aus Belgien exportierten und den nach |
| Belgien importierten Organen und die Distanz zwischen dem Zentrum, in | Belgien importierten Organen und die Distanz zwischen dem Zentrum, in |
| dem das Organ entnommen und demjenigen, in dem es transplantiert wird. | dem das Organ entnommen und demjenigen, in dem es transplantiert wird. |
| Die Zuweisungseinrichtung muss den Belgischen Transplantationsrat | Die Zuweisungseinrichtung muss den Belgischen Transplantationsrat |
| ausserdem regelmässig und ausführlich über die in den belgischen | ausserdem regelmässig und ausführlich über die in den belgischen |
| Transplantationszentren entnommenen und zugewiesenen Organe | Transplantationszentren entnommenen und zugewiesenen Organe |
| informieren. | informieren. |
| In Ermangelung zwingender internationaler Vereinbarungen ist ein Staat | In Ermangelung zwingender internationaler Vereinbarungen ist ein Staat |
| nicht verpflichtet, Personen, die seiner Gerichtsbarkeit nicht | nicht verpflichtet, Personen, die seiner Gerichtsbarkeit nicht |
| unterliegen, das Recht auf Gesundheitspflege zu sichern. | unterliegen, das Recht auf Gesundheitspflege zu sichern. |
| Im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle | Im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle |
| Rechte werden keine zwingenden Verpflichtungen auferlegt, die von dem | Rechte werden keine zwingenden Verpflichtungen auferlegt, die von dem |
| obenerwähnten Prinzip abweichen. | obenerwähnten Prinzip abweichen. |
| Auch in der Europäischen Sozialcharta wird nicht die Verpflichtung | Auch in der Europäischen Sozialcharta wird nicht die Verpflichtung |
| auferlegt, die Rechte anderer Personen als derjenigen, für die Belgien | auferlegt, die Rechte anderer Personen als derjenigen, für die Belgien |
| verantwortlich ist, zu sichern. Aus der Anlage zur Charta geht im | verantwortlich ist, zu sichern. Aus der Anlage zur Charta geht im |
| Gegenteil hervor, dass die in der Charta erwähnten Rechte nur von | Gegenteil hervor, dass die in der Charta erwähnten Rechte nur von |
| Personen geltend gemacht werden können, die Staatsangehörige eines | Personen geltend gemacht werden können, die Staatsangehörige eines |
| Staates sind, der in der Charta als Partei auftritt, und ausserdem | Staates sind, der in der Charta als Partei auftritt, und ausserdem |
| rechtmässig in Belgien wohnen oder in Belgien in einem geregelten | rechtmässig in Belgien wohnen oder in Belgien in einem geregelten |
| Arbeitsverhältnis stehen. | Arbeitsverhältnis stehen. |
| Die Regierung ist der Ansicht, dass der Ausschluss Nichtansässiger | Die Regierung ist der Ansicht, dass der Ausschluss Nichtansässiger |
| ausländischer Staatsangehörigkeit sich insofern rechtfertigt, als es | ausländischer Staatsangehörigkeit sich insofern rechtfertigt, als es |
| dadurch zu einer offenkundigen Erhöhung der Tranplantationschancen für | dadurch zu einer offenkundigen Erhöhung der Tranplantationschancen für |
| Patienten kommt, für die sie verantwortlich ist. | Patienten kommt, für die sie verantwortlich ist. |
| Es ist jedoch vorgesehen, dass, wenn es keinen Empfänger-Kandidaten | Es ist jedoch vorgesehen, dass, wenn es keinen Empfänger-Kandidaten |
| für ein Organ im Rahmen von Euro-Transplant gibt, das Organ einem | für ein Organ im Rahmen von Euro-Transplant gibt, das Organ einem |
| anderen Empfänger-Kandidaten unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit | anderen Empfänger-Kandidaten unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit |
| oder seinem Wohnort zugewiesen werden kann. Dieser Zusatz ermöglicht | oder seinem Wohnort zugewiesen werden kann. Dieser Zusatz ermöglicht |
| es, den Ausschluss auf der Grundlage des Prinzips der | es, den Ausschluss auf der Grundlage des Prinzips der |
| Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes als inexistent zu erachten. | Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes als inexistent zu erachten. |
| Nach Ansicht der zu Rate gezogenen Experten trägt die Tatsache, dass | Nach Ansicht der zu Rate gezogenen Experten trägt die Tatsache, dass |
| die internationale Einrichtung Regeln anwendet, die vergleichbar sind | die internationale Einrichtung Regeln anwendet, die vergleichbar sind |
| mit den Regeln, die in dem Eurer Majestät zur Unterzeichnung | mit den Regeln, die in dem Eurer Majestät zur Unterzeichnung |
| vorgelegten Entwurf enthalten sind, in unserem Land schon dazu bei, | vorgelegten Entwurf enthalten sind, in unserem Land schon dazu bei, |
| ein verbessertes Gleichgewicht zwischen Aus- und Einfuhr von Organen | ein verbessertes Gleichgewicht zwischen Aus- und Einfuhr von Organen |
| herzustellen. Eine grössere Anzahl Transplantationen sind zugunsten | herzustellen. Eine grössere Anzahl Transplantationen sind zugunsten |
| von Patienten, die während mehr als fünf Jahren auf einer Warteliste | von Patienten, die während mehr als fünf Jahren auf einer Warteliste |
| standen, durchgeführt worden. | standen, durchgeführt worden. |
| Sollte der prinzipielle Ausschluss Nichtansässiger ausländischer | Sollte der prinzipielle Ausschluss Nichtansässiger ausländischer |
| Staatsangehörigkeit für bestimmte Staaten Probleme mit sich bringen, | Staatsangehörigkeit für bestimmte Staaten Probleme mit sich bringen, |
| können ausserdem internationale Vereinbarungen mit diesen Staaten | können ausserdem internationale Vereinbarungen mit diesen Staaten |
| getroffen werden. | getroffen werden. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige | der ehrerbietige |
| und getreue Diener | und getreue Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
| M. COLLA | M. COLLA |
| 24. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass | 24. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass |
| über die Entnahme und die Zuweisung von Organen menschlichen Ursprungs | über die Entnahme und die Zuweisung von Organen menschlichen Ursprungs |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und | Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und |
| Transplantation von Organen, insbesondere des Artikels 1 § 3; | Transplantation von Organen, insbesondere des Artikels 1 § 3; |
| Aufgrund der günstigen Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. | Aufgrund der günstigen Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. |
| April 1996; | April 1996; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31. Mai | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31. Mai |
| 1996; | 1996; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise | Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise |
| sind zu verstehen unter: | sind zu verstehen unter: |
| 1. « Organ »: ein vollständiges Organ menschlichen Ursprungs oder ein | 1. « Organ »: ein vollständiges Organ menschlichen Ursprungs oder ein |
| Teil davon, | Teil davon, |
| 2. « Transplantationsprogramm »: die für die Entnahme und die | 2. « Transplantationsprogramm »: die für die Entnahme und die |
| Transplantation eines Organs oder einer Gruppe von Organen notwendigen | Transplantation eines Organs oder einer Gruppe von Organen notwendigen |
| Tätigkeiten, | Tätigkeiten, |
| 3. « Organtransplantationszentrum »: eine zugelassene Funktion oder | 3. « Organtransplantationszentrum »: eine zugelassene Funktion oder |
| ein zugelassener Dienst eines Krankenhauses, die beziehungsweise der | ein zugelassener Dienst eines Krankenhauses, die beziehungsweise der |
| ein oder mehrere Transplantationsprogramme organisiert, | ein oder mehrere Transplantationsprogramme organisiert, |
| 4. « Organzuweisungseinrichtung »: eine Einrichtung, die mit mehreren | 4. « Organzuweisungseinrichtung »: eine Einrichtung, die mit mehreren |
| Organtransplantationszentren, die sich gegebenenfalls in mehreren | Organtransplantationszentren, die sich gegebenenfalls in mehreren |
| Ländern befinden, zusammenarbeitet und im Hinblick auf die optimale | Ländern befinden, zusammenarbeitet und im Hinblick auf die optimale |
| Zuweisung von Organen die administrativen und medizinischen Daten über | Zuweisung von Organen die administrativen und medizinischen Daten über |
| die Empfänger-Kandidaten zentralisiert. | die Empfänger-Kandidaten zentralisiert. |
| Sie weist die Organe, die in Belgien entnommen oder verpflanzt werden, | Sie weist die Organe, die in Belgien entnommen oder verpflanzt werden, |
| gemäss den geltenden Regeln zu, die unter anderem in dem vorliegenden | gemäss den geltenden Regeln zu, die unter anderem in dem vorliegenden |
| Erlass festgelegt werden, | Erlass festgelegt werden, |
| 5. « Warteliste »: die Liste der Empfänger-Kandidaten für eine | 5. « Warteliste »: die Liste der Empfänger-Kandidaten für eine |
| bestimmte Organtransplantation, die durch die | bestimmte Organtransplantation, die durch die |
| Organzuweisungseinrichtung fortlaufend ergänzt wird. Sie umfasst die | Organzuweisungseinrichtung fortlaufend ergänzt wird. Sie umfasst die |
| administrativen und medizinischen Daten des Empfänger-Kandidaten und | administrativen und medizinischen Daten des Empfänger-Kandidaten und |
| vor allem Angaben zu dessen Kompatibilitätsmerkmalen und zu der | vor allem Angaben zu dessen Kompatibilitätsmerkmalen und zu der |
| medizinischen Dringlichkeit der Transplantation sowie alle Daten, die | medizinischen Dringlichkeit der Transplantation sowie alle Daten, die |
| notwendig sind für die Festlegung einer Rangfolge der Transplantation, | notwendig sind für die Festlegung einer Rangfolge der Transplantation, |
| insbesondere die, die in Artikel 7 § 1 und § 2 erwähnt sind. | insbesondere die, die in Artikel 7 § 1 und § 2 erwähnt sind. |
| KAPITEL II | KAPITEL II |
| Art. 2 - § 1 - Jedes im Hinblick auf eine Transplantation entnommene | Art. 2 - § 1 - Jedes im Hinblick auf eine Transplantation entnommene |
| Organ muss der zugelassenen Zuweisungseinrichtung gemeldet werden. | Organ muss der zugelassenen Zuweisungseinrichtung gemeldet werden. |
| § 2 - Organe dürfen im Hinblick auf ihre Transplantation nur an | § 2 - Organe dürfen im Hinblick auf ihre Transplantation nur an |
| Zentren abgegeben werden, die in Anwendung des am 7. August 1987 | Zentren abgegeben werden, die in Anwendung des am 7. August 1987 |
| koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen sind. | koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen sind. |
| KAPITEL III - Der Belgische Transplantationsrat | KAPITEL III - Der Belgische Transplantationsrat |
| Art. 3 - § 1 - Es wird ein Belgischer Transplantationsrat | Art. 3 - § 1 - Es wird ein Belgischer Transplantationsrat |
| eingerichtet. | eingerichtet. |
| § 2 - Dieser Rat setzt sich zusammen aus | § 2 - Dieser Rat setzt sich zusammen aus |
| 1. einem Mitglied pro Transplantationszentrum, das von der Belgischen | 1. einem Mitglied pro Transplantationszentrum, das von der Belgischen |
| Transplantationsvereinigung vorgeschlagen wird, | Transplantationsvereinigung vorgeschlagen wird, |
| 2. fünf Mitgliedern, die von wissenschaftlichen Vereinigungen von | 2. fünf Mitgliedern, die von wissenschaftlichen Vereinigungen von |
| Fachärzten vorgeschlagen werden, deren Fachgebiete eng mit der | Fachärzten vorgeschlagen werden, deren Fachgebiete eng mit der |
| Problematik der Organspenden verbunden sind, | Problematik der Organspenden verbunden sind, |
| 3. einem Präsidenten, der Arzt ist und der von dem für die | 3. einem Präsidenten, der Arzt ist und der von dem für die |
| Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt wird, | Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt wird, |
| 4. drei von den Krankenkassen vorgeschlagenen Ärzten, | 4. drei von den Krankenkassen vorgeschlagenen Ärzten, |
| 5. zwei Mitgliedern, die von dem durch das Gesetz vom 6. März 1995 | 5. zwei Mitgliedern, die von dem durch das Gesetz vom 6. März 1995 |
| eingerichteten Beratenden Ausschuss für Bioethik vorgeschlagen werden, | eingerichteten Beratenden Ausschuss für Bioethik vorgeschlagen werden, |
| 6. einem vom LIKIV vorgeschlagenen beamteten Arzt, | 6. einem vom LIKIV vorgeschlagenen beamteten Arzt, |
| 7. einem beamteten Arzt des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, | 7. einem beamteten Arzt des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, |
| der Volksgesundheit und der Umwelt, der von dem für die Volkgesundheit | der Volksgesundheit und der Umwelt, der von dem für die Volkgesundheit |
| zuständigen Minister bestimmt wird und das Sekretariat des Rates | zuständigen Minister bestimmt wird und das Sekretariat des Rates |
| wahrnimmt. | wahrnimmt. |
| § 3 - Die in den Nummern 1 bis 6 erwähnten Mitglieder des Belgischen | § 3 - Die in den Nummern 1 bis 6 erwähnten Mitglieder des Belgischen |
| Transplantationsrates werden von Uns für ein Mandat von 5 Jahren, das | Transplantationsrates werden von Uns für ein Mandat von 5 Jahren, das |
| einmal erneuerbar ist, ernannt. | einmal erneuerbar ist, ernannt. |
| § 4 - Die in § 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnten Mitglieder sind | § 4 - Die in § 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnten Mitglieder sind |
| stimmberechtigt; jedes von ihnen hat einen von Uns ernannten | stimmberechtigt; jedes von ihnen hat einen von Uns ernannten |
| Stellvertreter. | Stellvertreter. |
| § 5 - Der Rat beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei | § 5 - Der Rat beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei |
| Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. | Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. |
| Art. 4 - Der Belgische Transplantationsrat hat folgenden Auftrag: | Art. 4 - Der Belgische Transplantationsrat hat folgenden Auftrag: |
| 1. Er schlägt dem König Massnahmen vor zur Förderung | 1. Er schlägt dem König Massnahmen vor zur Förderung |
| a) der Organspende, | a) der Organspende, |
| b) der Qualität und der Sicherheitsgarantien der entnommenen Organe, | b) der Qualität und der Sicherheitsgarantien der entnommenen Organe, |
| c) der optimalen Zuweisung der entnommenen Organe. | c) der optimalen Zuweisung der entnommenen Organe. |
| 2. Er ergänzt in Zusammenarbeit mit der zugelassenen | 2. Er ergänzt in Zusammenarbeit mit der zugelassenen |
| Organzuweisungseinrichtung und mit den Organtransplantationszentren | Organzuweisungseinrichtung und mit den Organtransplantationszentren |
| fortlaufend die Statistiken, die pro Zentrum aufgegliedert und | fortlaufend die Statistiken, die pro Zentrum aufgegliedert und |
| erstellt werden und die in Belgien entnommenen oder transplantierten | erstellt werden und die in Belgien entnommenen oder transplantierten |
| Organe mit ihren Immunitäts- und Qualitätsmerkmalen sowie ihren | Organe mit ihren Immunitäts- und Qualitätsmerkmalen sowie ihren |
| Sicherheitsgarantien betreffen. Er erstattet dem König Bericht. | Sicherheitsgarantien betreffen. Er erstattet dem König Bericht. |
| 3. Er spricht sich auf Anfrage oder auf eigene Initiative vorher über | 3. Er spricht sich auf Anfrage oder auf eigene Initiative vorher über |
| jede Abänderung der in Artikel 7 § 1 und § 2 erwähnten Regeln aus. | jede Abänderung der in Artikel 7 § 1 und § 2 erwähnten Regeln aus. |
| 4. Er gibt dem König seine Stellungnahme ab über die Zulassung der | 4. Er gibt dem König seine Stellungnahme ab über die Zulassung der |
| Organzuweisungseinrichtung, was ihre Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit | Organzuweisungseinrichtung, was ihre Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit |
| den belgischen Organentnahme- oder -transplantationszentren betrifft. | den belgischen Organentnahme- oder -transplantationszentren betrifft. |
| Diese Stellungnahme beruht auf der Übereinstimmung mit den Gesetzen | Diese Stellungnahme beruht auf der Übereinstimmung mit den Gesetzen |
| und Verordnungen über die Organentnahme und -transplantation. | und Verordnungen über die Organentnahme und -transplantation. |
| Art. 5 - Für die in Artikel 4 Nr. 4 erwähnten Angelegenheiten kann der | Art. 5 - Für die in Artikel 4 Nr. 4 erwähnten Angelegenheiten kann der |
| König nur durch einen mit Gründen versehenen Königlichen Erlass von | König nur durch einen mit Gründen versehenen Königlichen Erlass von |
| der Stellungnahme des Belgischen Transplantationsrates abweichen. | der Stellungnahme des Belgischen Transplantationsrates abweichen. |
| KAPITEL IV - Die Organzuweisungseinrichtung | KAPITEL IV - Die Organzuweisungseinrichtung |
| Art. 6 - § 1 - Die Organzuweisungseinrichtung ist eine Einrichtung, | Art. 6 - § 1 - Die Organzuweisungseinrichtung ist eine Einrichtung, |
| die die Zusammenarbeit zwischen den Transplantationszentren mehrerer | die die Zusammenarbeit zwischen den Transplantationszentren mehrerer |
| Länder regelt, um eine optimale Kompatibilität der entnommenen Organe | Länder regelt, um eine optimale Kompatibilität der entnommenen Organe |
| mit den Empfänger-Kandidaten zu gewährleisten und die Wartezeit der | mit den Empfänger-Kandidaten zu gewährleisten und die Wartezeit der |
| Empfänger-Kandidaten zu verringern. | Empfänger-Kandidaten zu verringern. |
| § 2 - Sie wird von Uns zugelassen für die Tätigkeiten, die sie für die | § 2 - Sie wird von Uns zugelassen für die Tätigkeiten, die sie für die |
| belgischen Organentnahme- und -transplantationszentren durchführt. | belgischen Organentnahme- und -transplantationszentren durchführt. |
| Art. 7 - Um die in Artikel 6 § 2 erwähnte Zulassung zu erhalten, | Art. 7 - Um die in Artikel 6 § 2 erwähnte Zulassung zu erhalten, |
| befolgt die Organzuweisungseinrichtung folgende Regeln: | befolgt die Organzuweisungseinrichtung folgende Regeln: |
| § 1 - Neueinschreibung als Empfänger-Kandidat auf der Warteliste der | § 1 - Neueinschreibung als Empfänger-Kandidat auf der Warteliste der |
| belgischen Transplantationszentren gewährt die | belgischen Transplantationszentren gewährt die |
| Organzuweisungseinrichtung lediglich Personen, | Organzuweisungseinrichtung lediglich Personen, |
| die entweder die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder in | die entweder die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder in |
| Belgien ihren Wohnsitz haben, | Belgien ihren Wohnsitz haben, |
| oder die die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der innerhalb | oder die die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der innerhalb |
| derselben Organzuweisungseinrichtung an der Organentnahme teilnimmt, | derselben Organzuweisungseinrichtung an der Organentnahme teilnimmt, |
| oder die auf dem Staatsgebiet eines solchen Staates wohnhaft sind. | oder die auf dem Staatsgebiet eines solchen Staates wohnhaft sind. |
| Gibt es für ein Organ keinen Empfänger auf der Warteliste, kann das | Gibt es für ein Organ keinen Empfänger auf der Warteliste, kann das |
| Organ einem Empfänger-Kandidaten zugewiesen werden, der die in § 1 | Organ einem Empfänger-Kandidaten zugewiesen werden, der die in § 1 |
| Absatz 2 und 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Bedingungen in | Absatz 2 und 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Bedingungen in |
| bezug auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnort nicht erfüllt. | bezug auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnort nicht erfüllt. |
| § 2 - Für die Zuweisung von Organen trägt die Zuweisungseinrichtung | § 2 - Für die Zuweisung von Organen trägt die Zuweisungseinrichtung |
| mindestens folgenden Elementen Rechnung: | mindestens folgenden Elementen Rechnung: |
| 1. der Kompatibilität zwischen Organ und Empfänger, | 1. der Kompatibilität zwischen Organ und Empfänger, |
| 2. der medizinischen Dringlichkeit und der tatsächlichen Wartezeit der | 2. der medizinischen Dringlichkeit und der tatsächlichen Wartezeit der |
| Empfänger-Kandidaten, | Empfänger-Kandidaten, |
| 3. einem vernünftigen Gleichgewicht zwischen der Anzahl der aus | 3. einem vernünftigen Gleichgewicht zwischen der Anzahl der aus |
| Belgien exportierten und der Anzahl der nach Belgien importierten | Belgien exportierten und der Anzahl der nach Belgien importierten |
| Organe, | Organe, |
| 4. der Distanz zwischen dem Zentrum, in dem das Organ entnommen wird, | 4. der Distanz zwischen dem Zentrum, in dem das Organ entnommen wird, |
| und demjenigen, in dem es transplantiert wird. | und demjenigen, in dem es transplantiert wird. |
| § 3 - Sie informiert den Belgischen Transplantationsrat ausführlich | § 3 - Sie informiert den Belgischen Transplantationsrat ausführlich |
| und regelmässig über die Transplantation von Organen, die in den | und regelmässig über die Transplantation von Organen, die in den |
| belgischen Transplantationszentren entnommen beziehungsweise | belgischen Transplantationszentren entnommen beziehungsweise |
| zugewiesen worden sind. | zugewiesen worden sind. |
| KAPITEL V - Allgemeine Bestimmungen über die Entnahme, die Abgabe und | KAPITEL V - Allgemeine Bestimmungen über die Entnahme, die Abgabe und |
| die Transplantation von Organen | die Transplantation von Organen |
| Art. 8 - § 1 - Bei einem lebenden oder verstorbenen Spender kann ein | Art. 8 - § 1 - Bei einem lebenden oder verstorbenen Spender kann ein |
| Organ lediglich in Zusammenarbeit mit einem zugelassenen | Organ lediglich in Zusammenarbeit mit einem zugelassenen |
| Transplantationszentrum entnommen werden. | Transplantationszentrum entnommen werden. |
| § 2 - Die Organzuweisungseinrichtung muss durch das | § 2 - Die Organzuweisungseinrichtung muss durch das |
| Transplantationszentrum unverzüglich über jedes in Belgien entnommene | Transplantationszentrum unverzüglich über jedes in Belgien entnommene |
| oder transplantierte Organ und über dessen Kompatibilitäts- und | oder transplantierte Organ und über dessen Kompatibilitäts- und |
| Qualitätsmerkmale sowie über dessen Sicherheitsgarantien informiert | Qualitätsmerkmale sowie über dessen Sicherheitsgarantien informiert |
| werden. | werden. |
| Art. 9 - Der Präsident und die Mitglieder des Belgischen | Art. 9 - Der Präsident und die Mitglieder des Belgischen |
| Organtransplantationsrates haben Anrecht auf: | Organtransplantationsrates haben Anrecht auf: |
| 1. Anwesenheitsgeld gemäss Artikel 1 des Erlasses des Regenten vom 15. | 1. Anwesenheitsgeld gemäss Artikel 1 des Erlasses des Regenten vom 15. |
| Juli 1946, der die Anwesenheitsgelder und die Kosten festlegt, die den | Juli 1946, der die Anwesenheitsgelder und die Kosten festlegt, die den |
| Mitgliedern der vom Ministerium der Volksgesundheit und der Familie | Mitgliedern der vom Ministerium der Volksgesundheit und der Familie |
| abhängenden ständigen Ausschüsse gewährt werden. | abhängenden ständigen Ausschüsse gewährt werden. |
| Mitglieder, die Beamte sind, können nur in dem Masse Anspruch darauf | Mitglieder, die Beamte sind, können nur in dem Masse Anspruch darauf |
| erheben, wie ihre Anwesenheit während der Sitzungen Leistungen | erheben, wie ihre Anwesenheit während der Sitzungen Leistungen |
| ausserhalb ihrer normalen Dienstzeiten mit sich bringt, | ausserhalb ihrer normalen Dienstzeiten mit sich bringt, |
| 2. die Rückzahlung der Fahrtkosten gemäss dem Königlichen Erlass vom | 2. die Rückzahlung der Fahrtkosten gemäss dem Königlichen Erlass vom |
| 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über | 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über |
| Fahrtkosten, | Fahrtkosten, |
| 3. die Rückzahlung der Aufenthaltskosten gemäss dem Königlichen Erlass | 3. die Rückzahlung der Aufenthaltskosten gemäss dem Königlichen Erlass |
| vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der | vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der |
| Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der | Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der |
| Ministerien. | Ministerien. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Mitglieder des | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Mitglieder des |
| Belgischen Transplantationsrates, die keine Beamten sind, mit Beamten | Belgischen Transplantationsrates, die keine Beamten sind, mit Beamten |
| der Dienstgrade 15 bis 17 gleichgestellt. | der Dienstgrade 15 bis 17 gleichgestellt. |
| Art. 10 - Wenn in Ausführung des am 7. August 1987 koordinierten | Art. 10 - Wenn in Ausführung des am 7. August 1987 koordinierten |
| Gesetzes über die Krankenhäuser Zulassungsnormen in bezug auf die im | Gesetzes über die Krankenhäuser Zulassungsnormen in bezug auf die im |
| vorliegenden Erlass erwähnten Transplantationszentren ausgearbeitet | vorliegenden Erlass erwähnten Transplantationszentren ausgearbeitet |
| werden, müssen die Zentren sich spätestens am ersten Tag des | werden, müssen die Zentren sich spätestens am ersten Tag des |
| dreizehnten Monats nach der Veröffentlichung des Erlasses, der die | dreizehnten Monats nach der Veröffentlichung des Erlasses, der die |
| erwähnten Zulassungsnormen festlegt, nach diesen Normen richten. | erwähnten Zulassungsnormen festlegt, nach diesen Normen richten. |
| Art. 11 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit | Art. 11 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit |
| der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 24. November 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 24. November 1997 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
| M. COLLA | M. COLLA |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 maart 1999. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |