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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 novembre 1997 relatif au prélèvement et à l'allocation d'organes d'origine humaine | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 november 1997 betreffende het wegnemen en toewijzen van organen van menselijke oorsprong |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
19 MARS 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 19 MAART 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 24 novembre 1997 relatif au | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 november 1997 |
prélèvement et à l'allocation d'organes d'origine humaine | betreffende het wegnemen en toewijzen van organen van menselijke oorsprong |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 24 novembre 1997 relatif au prélèvement et à l'allocation | besluit van 24 november 1997 betreffende het wegnemen en toewijzen van |
d'organes d'origine humaine, établi par le Service central de | organen van menselijke oorsprong, opgemaakt door de Centrale dienst |
traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à | voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
Malmedy; | Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 novembre 1997 | vertaling van het koninklijk besluit van 24 november 1997 betreffende |
relatif au prélèvement et à l'allocation d'organes d'origine humaine. | het wegnemen en toewijzen van organen van menselijke oorsprong. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 19 mars 1999. | Gegeven te Brussel, 19 maart 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
24. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass über die Entnahme und die | 24. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass über die Entnahme und die |
Zuweisung von Organen menschlichen Ursprungs | Zuweisung von Organen menschlichen Ursprungs |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Erlass, der Ihnen zur Billigung vorgelegt wird, findet seine | der Erlass, der Ihnen zur Billigung vorgelegt wird, findet seine |
Rechtsgrundlage in dem Gesetz vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und | Rechtsgrundlage in dem Gesetz vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und |
Transplantation von Organen menschlichen Ursprungs. Aufgrund von | Transplantation von Organen menschlichen Ursprungs. Aufgrund von |
Artikel 1 § 3 wird Eurer Majestät die Befugnis erteilt, die | Artikel 1 § 3 wird Eurer Majestät die Befugnis erteilt, die |
Bedingungen in bezug auf die Entnahme, die Konservierung, die | Bedingungen in bezug auf die Entnahme, die Konservierung, die |
Konditionierung, die Einfuhr, den Transport, die Verteilung und die | Konditionierung, die Einfuhr, den Transport, die Verteilung und die |
Abgabe von Organen und Geweben festzulegen. | Abgabe von Organen und Geweben festzulegen. |
Der menschliche Ursprung dieser Organe setzt eine Reihe von Regeln und | Der menschliche Ursprung dieser Organe setzt eine Reihe von Regeln und |
Vorsichtsmassnahmen voraus. | Vorsichtsmassnahmen voraus. |
Organe können Erkrankungen übertragen, woraus sich die Notwendigkeit | Organe können Erkrankungen übertragen, woraus sich die Notwendigkeit |
sehr strikter medizinischer Regeln ergibt. Entnahme und | sehr strikter medizinischer Regeln ergibt. Entnahme und |
Transplantation müssen äusserst genau und in einer Umgebung hohen | Transplantation müssen äusserst genau und in einer Umgebung hohen |
wissenschaftlichen und technischen Niveaus vorgenommen werden. Die | wissenschaftlichen und technischen Niveaus vorgenommen werden. Die |
Bedingungen, die die Transplantationszentren erfüllen müssen, werden, | Bedingungen, die die Transplantationszentren erfüllen müssen, werden, |
wie es der Staatsrat vorgeschlagen hat, in einem in Ausführung des | wie es der Staatsrat vorgeschlagen hat, in einem in Ausführung des |
Gesetzes über die Krankenhäuser ergehenden Königlichen Erlass | Gesetzes über die Krankenhäuser ergehenden Königlichen Erlass |
festgelegt. In dem vorliegenden Entwurf wird also davon abgesehen, die | festgelegt. In dem vorliegenden Entwurf wird also davon abgesehen, die |
sich auf die Transplantation als solche beziehenden Bedingungen | sich auf die Transplantation als solche beziehenden Bedingungen |
festzulegen; es werden darin andere Aspekte behandelt wie zum Beispiel | festzulegen; es werden darin andere Aspekte behandelt wie zum Beispiel |
die Verteilung und Abgabe von Organen. | die Verteilung und Abgabe von Organen. |
Der Vorrat an Organen ist begrenzt. Durch diese Begrenzung kommt es zu | Der Vorrat an Organen ist begrenzt. Durch diese Begrenzung kommt es zu |
Wartelisten, zu schwierigen persönlichen Situationen und zu einem | Wartelisten, zu schwierigen persönlichen Situationen und zu einem |
hohen Kostenaufwand für Techniken, die die fehlerhaft funktionierenden | hohen Kostenaufwand für Techniken, die die fehlerhaft funktionierenden |
Organe unterstützen können; diese Kosten werden von der Allgemeinheit | Organe unterstützen können; diese Kosten werden von der Allgemeinheit |
getragen. | getragen. |
Organe - und ganz besonders bestimmte unter ihnen - können nur | Organe - und ganz besonders bestimmte unter ihnen - können nur |
Empfängern zugewiesen werden, die eine ausreichende Kompatibilität | Empfängern zugewiesen werden, die eine ausreichende Kompatibilität |
aufweisen. Je grösser die Anzahl Spender und Empfänger ist, umso | aufweisen. Je grösser die Anzahl Spender und Empfänger ist, umso |
grösser sind die Kompatibilitätschancen. Daraus ergibt sich die | grösser sind die Kompatibilitätschancen. Daraus ergibt sich die |
Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen, | Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen, |
die sich an eine grössere Anzahl potentieller Spender und Empfänger | die sich an eine grössere Anzahl potentieller Spender und Empfänger |
richten. Dennoch kann die Zuweisung und Transplantation eines Organs, | richten. Dennoch kann die Zuweisung und Transplantation eines Organs, |
das nicht vollkommen kompatibel ist, die Lebensqualität des Empfängers | das nicht vollkommen kompatibel ist, die Lebensqualität des Empfängers |
wesentlich verbessern. Ausserdem können die Bedingungen in bezug auf | wesentlich verbessern. Ausserdem können die Bedingungen in bezug auf |
eine optimale Kompatibilität durch bestimmte Medikationen, die die | eine optimale Kompatibilität durch bestimmte Medikationen, die die |
Abstossungsreaktion eines Organs hemmen oder anpassen, beeinflusst | Abstossungsreaktion eines Organs hemmen oder anpassen, beeinflusst |
werden. | werden. |
Die Internationalisierung der Zuweisung von Organen darf die Regierung | Die Internationalisierung der Zuweisung von Organen darf die Regierung |
nicht in eine Lage bringen, in der sie den Bürgern, für die sie | nicht in eine Lage bringen, in der sie den Bürgern, für die sie |
verantwortlich ist, das Prinzip der Gleichheit nicht mehr | verantwortlich ist, das Prinzip der Gleichheit nicht mehr |
gewährleisten kann. | gewährleisten kann. |
Daher scheint es notwendig, Regeln für die Zuweisung von Organen | Daher scheint es notwendig, Regeln für die Zuweisung von Organen |
festzulegen - Regeln, die vor allem Patienten, für die Belgien | festzulegen - Regeln, die vor allem Patienten, für die Belgien |
verantwortlich ist, vergleichbare Chancen bieten, das Organ zu | verantwortlich ist, vergleichbare Chancen bieten, das Organ zu |
erhalten, auf das sie warten. | erhalten, auf das sie warten. |
Aus diesem Grund wird in dem folgenden Entwurf die Einrichtung eines | Aus diesem Grund wird in dem folgenden Entwurf die Einrichtung eines |
Transplantationsrates vorgeschlagen, der Eurer Majestät Vorschläge im | Transplantationsrates vorgeschlagen, der Eurer Majestät Vorschläge im |
Hinblick auf die Förderung der Organspenden, die Qualität und die | Hinblick auf die Förderung der Organspenden, die Qualität und die |
Sicherheitsgarantien der entnommenen Organe und deren optimale | Sicherheitsgarantien der entnommenen Organe und deren optimale |
Zuweisung unterbreiten soll. In der Bemühung um Transparenz wird der | Zuweisung unterbreiten soll. In der Bemühung um Transparenz wird der |
Rat die Statistiken, die sich auf in Belgien entnommene und | Rat die Statistiken, die sich auf in Belgien entnommene und |
transplantierte Organe beziehen, fortlaufend ergänzen. Er gibt seine | transplantierte Organe beziehen, fortlaufend ergänzen. Er gibt seine |
Stellungnahme ab über die Modalitäten der Zuweisung von Organen. | Stellungnahme ab über die Modalitäten der Zuweisung von Organen. |
Im vorliegenden Entwurf werden ebenfalls die Regeln festgelegt, die | Im vorliegenden Entwurf werden ebenfalls die Regeln festgelegt, die |
die Zuweisungseinrichtung bei der Zuweisung von Organen beachten muss. | die Zuweisungseinrichtung bei der Zuweisung von Organen beachten muss. |
Diese Regeln betreffen die Kompatibilität, die medizinische | Diese Regeln betreffen die Kompatibilität, die medizinische |
Dringlichkeit und die tatsächliche Wartezeit, ein vernünftiges | Dringlichkeit und die tatsächliche Wartezeit, ein vernünftiges |
Gleichgewicht zwischen den aus Belgien exportierten und den nach | Gleichgewicht zwischen den aus Belgien exportierten und den nach |
Belgien importierten Organen und die Distanz zwischen dem Zentrum, in | Belgien importierten Organen und die Distanz zwischen dem Zentrum, in |
dem das Organ entnommen und demjenigen, in dem es transplantiert wird. | dem das Organ entnommen und demjenigen, in dem es transplantiert wird. |
Die Zuweisungseinrichtung muss den Belgischen Transplantationsrat | Die Zuweisungseinrichtung muss den Belgischen Transplantationsrat |
ausserdem regelmässig und ausführlich über die in den belgischen | ausserdem regelmässig und ausführlich über die in den belgischen |
Transplantationszentren entnommenen und zugewiesenen Organe | Transplantationszentren entnommenen und zugewiesenen Organe |
informieren. | informieren. |
In Ermangelung zwingender internationaler Vereinbarungen ist ein Staat | In Ermangelung zwingender internationaler Vereinbarungen ist ein Staat |
nicht verpflichtet, Personen, die seiner Gerichtsbarkeit nicht | nicht verpflichtet, Personen, die seiner Gerichtsbarkeit nicht |
unterliegen, das Recht auf Gesundheitspflege zu sichern. | unterliegen, das Recht auf Gesundheitspflege zu sichern. |
Im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle | Im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle |
Rechte werden keine zwingenden Verpflichtungen auferlegt, die von dem | Rechte werden keine zwingenden Verpflichtungen auferlegt, die von dem |
obenerwähnten Prinzip abweichen. | obenerwähnten Prinzip abweichen. |
Auch in der Europäischen Sozialcharta wird nicht die Verpflichtung | Auch in der Europäischen Sozialcharta wird nicht die Verpflichtung |
auferlegt, die Rechte anderer Personen als derjenigen, für die Belgien | auferlegt, die Rechte anderer Personen als derjenigen, für die Belgien |
verantwortlich ist, zu sichern. Aus der Anlage zur Charta geht im | verantwortlich ist, zu sichern. Aus der Anlage zur Charta geht im |
Gegenteil hervor, dass die in der Charta erwähnten Rechte nur von | Gegenteil hervor, dass die in der Charta erwähnten Rechte nur von |
Personen geltend gemacht werden können, die Staatsangehörige eines | Personen geltend gemacht werden können, die Staatsangehörige eines |
Staates sind, der in der Charta als Partei auftritt, und ausserdem | Staates sind, der in der Charta als Partei auftritt, und ausserdem |
rechtmässig in Belgien wohnen oder in Belgien in einem geregelten | rechtmässig in Belgien wohnen oder in Belgien in einem geregelten |
Arbeitsverhältnis stehen. | Arbeitsverhältnis stehen. |
Die Regierung ist der Ansicht, dass der Ausschluss Nichtansässiger | Die Regierung ist der Ansicht, dass der Ausschluss Nichtansässiger |
ausländischer Staatsangehörigkeit sich insofern rechtfertigt, als es | ausländischer Staatsangehörigkeit sich insofern rechtfertigt, als es |
dadurch zu einer offenkundigen Erhöhung der Tranplantationschancen für | dadurch zu einer offenkundigen Erhöhung der Tranplantationschancen für |
Patienten kommt, für die sie verantwortlich ist. | Patienten kommt, für die sie verantwortlich ist. |
Es ist jedoch vorgesehen, dass, wenn es keinen Empfänger-Kandidaten | Es ist jedoch vorgesehen, dass, wenn es keinen Empfänger-Kandidaten |
für ein Organ im Rahmen von Euro-Transplant gibt, das Organ einem | für ein Organ im Rahmen von Euro-Transplant gibt, das Organ einem |
anderen Empfänger-Kandidaten unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit | anderen Empfänger-Kandidaten unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit |
oder seinem Wohnort zugewiesen werden kann. Dieser Zusatz ermöglicht | oder seinem Wohnort zugewiesen werden kann. Dieser Zusatz ermöglicht |
es, den Ausschluss auf der Grundlage des Prinzips der | es, den Ausschluss auf der Grundlage des Prinzips der |
Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes als inexistent zu erachten. | Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes als inexistent zu erachten. |
Nach Ansicht der zu Rate gezogenen Experten trägt die Tatsache, dass | Nach Ansicht der zu Rate gezogenen Experten trägt die Tatsache, dass |
die internationale Einrichtung Regeln anwendet, die vergleichbar sind | die internationale Einrichtung Regeln anwendet, die vergleichbar sind |
mit den Regeln, die in dem Eurer Majestät zur Unterzeichnung | mit den Regeln, die in dem Eurer Majestät zur Unterzeichnung |
vorgelegten Entwurf enthalten sind, in unserem Land schon dazu bei, | vorgelegten Entwurf enthalten sind, in unserem Land schon dazu bei, |
ein verbessertes Gleichgewicht zwischen Aus- und Einfuhr von Organen | ein verbessertes Gleichgewicht zwischen Aus- und Einfuhr von Organen |
herzustellen. Eine grössere Anzahl Transplantationen sind zugunsten | herzustellen. Eine grössere Anzahl Transplantationen sind zugunsten |
von Patienten, die während mehr als fünf Jahren auf einer Warteliste | von Patienten, die während mehr als fünf Jahren auf einer Warteliste |
standen, durchgeführt worden. | standen, durchgeführt worden. |
Sollte der prinzipielle Ausschluss Nichtansässiger ausländischer | Sollte der prinzipielle Ausschluss Nichtansässiger ausländischer |
Staatsangehörigkeit für bestimmte Staaten Probleme mit sich bringen, | Staatsangehörigkeit für bestimmte Staaten Probleme mit sich bringen, |
können ausserdem internationale Vereinbarungen mit diesen Staaten | können ausserdem internationale Vereinbarungen mit diesen Staaten |
getroffen werden. | getroffen werden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und getreue Diener | und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
24. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass | 24. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass |
über die Entnahme und die Zuweisung von Organen menschlichen Ursprungs | über die Entnahme und die Zuweisung von Organen menschlichen Ursprungs |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und | Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und |
Transplantation von Organen, insbesondere des Artikels 1 § 3; | Transplantation von Organen, insbesondere des Artikels 1 § 3; |
Aufgrund der günstigen Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. | Aufgrund der günstigen Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. |
April 1996; | April 1996; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31. Mai | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31. Mai |
1996; | 1996; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise | Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise |
sind zu verstehen unter: | sind zu verstehen unter: |
1. « Organ »: ein vollständiges Organ menschlichen Ursprungs oder ein | 1. « Organ »: ein vollständiges Organ menschlichen Ursprungs oder ein |
Teil davon, | Teil davon, |
2. « Transplantationsprogramm »: die für die Entnahme und die | 2. « Transplantationsprogramm »: die für die Entnahme und die |
Transplantation eines Organs oder einer Gruppe von Organen notwendigen | Transplantation eines Organs oder einer Gruppe von Organen notwendigen |
Tätigkeiten, | Tätigkeiten, |
3. « Organtransplantationszentrum »: eine zugelassene Funktion oder | 3. « Organtransplantationszentrum »: eine zugelassene Funktion oder |
ein zugelassener Dienst eines Krankenhauses, die beziehungsweise der | ein zugelassener Dienst eines Krankenhauses, die beziehungsweise der |
ein oder mehrere Transplantationsprogramme organisiert, | ein oder mehrere Transplantationsprogramme organisiert, |
4. « Organzuweisungseinrichtung »: eine Einrichtung, die mit mehreren | 4. « Organzuweisungseinrichtung »: eine Einrichtung, die mit mehreren |
Organtransplantationszentren, die sich gegebenenfalls in mehreren | Organtransplantationszentren, die sich gegebenenfalls in mehreren |
Ländern befinden, zusammenarbeitet und im Hinblick auf die optimale | Ländern befinden, zusammenarbeitet und im Hinblick auf die optimale |
Zuweisung von Organen die administrativen und medizinischen Daten über | Zuweisung von Organen die administrativen und medizinischen Daten über |
die Empfänger-Kandidaten zentralisiert. | die Empfänger-Kandidaten zentralisiert. |
Sie weist die Organe, die in Belgien entnommen oder verpflanzt werden, | Sie weist die Organe, die in Belgien entnommen oder verpflanzt werden, |
gemäss den geltenden Regeln zu, die unter anderem in dem vorliegenden | gemäss den geltenden Regeln zu, die unter anderem in dem vorliegenden |
Erlass festgelegt werden, | Erlass festgelegt werden, |
5. « Warteliste »: die Liste der Empfänger-Kandidaten für eine | 5. « Warteliste »: die Liste der Empfänger-Kandidaten für eine |
bestimmte Organtransplantation, die durch die | bestimmte Organtransplantation, die durch die |
Organzuweisungseinrichtung fortlaufend ergänzt wird. Sie umfasst die | Organzuweisungseinrichtung fortlaufend ergänzt wird. Sie umfasst die |
administrativen und medizinischen Daten des Empfänger-Kandidaten und | administrativen und medizinischen Daten des Empfänger-Kandidaten und |
vor allem Angaben zu dessen Kompatibilitätsmerkmalen und zu der | vor allem Angaben zu dessen Kompatibilitätsmerkmalen und zu der |
medizinischen Dringlichkeit der Transplantation sowie alle Daten, die | medizinischen Dringlichkeit der Transplantation sowie alle Daten, die |
notwendig sind für die Festlegung einer Rangfolge der Transplantation, | notwendig sind für die Festlegung einer Rangfolge der Transplantation, |
insbesondere die, die in Artikel 7 § 1 und § 2 erwähnt sind. | insbesondere die, die in Artikel 7 § 1 und § 2 erwähnt sind. |
KAPITEL II | KAPITEL II |
Art. 2 - § 1 - Jedes im Hinblick auf eine Transplantation entnommene | Art. 2 - § 1 - Jedes im Hinblick auf eine Transplantation entnommene |
Organ muss der zugelassenen Zuweisungseinrichtung gemeldet werden. | Organ muss der zugelassenen Zuweisungseinrichtung gemeldet werden. |
§ 2 - Organe dürfen im Hinblick auf ihre Transplantation nur an | § 2 - Organe dürfen im Hinblick auf ihre Transplantation nur an |
Zentren abgegeben werden, die in Anwendung des am 7. August 1987 | Zentren abgegeben werden, die in Anwendung des am 7. August 1987 |
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen sind. | koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen sind. |
KAPITEL III - Der Belgische Transplantationsrat | KAPITEL III - Der Belgische Transplantationsrat |
Art. 3 - § 1 - Es wird ein Belgischer Transplantationsrat | Art. 3 - § 1 - Es wird ein Belgischer Transplantationsrat |
eingerichtet. | eingerichtet. |
§ 2 - Dieser Rat setzt sich zusammen aus | § 2 - Dieser Rat setzt sich zusammen aus |
1. einem Mitglied pro Transplantationszentrum, das von der Belgischen | 1. einem Mitglied pro Transplantationszentrum, das von der Belgischen |
Transplantationsvereinigung vorgeschlagen wird, | Transplantationsvereinigung vorgeschlagen wird, |
2. fünf Mitgliedern, die von wissenschaftlichen Vereinigungen von | 2. fünf Mitgliedern, die von wissenschaftlichen Vereinigungen von |
Fachärzten vorgeschlagen werden, deren Fachgebiete eng mit der | Fachärzten vorgeschlagen werden, deren Fachgebiete eng mit der |
Problematik der Organspenden verbunden sind, | Problematik der Organspenden verbunden sind, |
3. einem Präsidenten, der Arzt ist und der von dem für die | 3. einem Präsidenten, der Arzt ist und der von dem für die |
Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt wird, | Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt wird, |
4. drei von den Krankenkassen vorgeschlagenen Ärzten, | 4. drei von den Krankenkassen vorgeschlagenen Ärzten, |
5. zwei Mitgliedern, die von dem durch das Gesetz vom 6. März 1995 | 5. zwei Mitgliedern, die von dem durch das Gesetz vom 6. März 1995 |
eingerichteten Beratenden Ausschuss für Bioethik vorgeschlagen werden, | eingerichteten Beratenden Ausschuss für Bioethik vorgeschlagen werden, |
6. einem vom LIKIV vorgeschlagenen beamteten Arzt, | 6. einem vom LIKIV vorgeschlagenen beamteten Arzt, |
7. einem beamteten Arzt des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, | 7. einem beamteten Arzt des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, |
der Volksgesundheit und der Umwelt, der von dem für die Volkgesundheit | der Volksgesundheit und der Umwelt, der von dem für die Volkgesundheit |
zuständigen Minister bestimmt wird und das Sekretariat des Rates | zuständigen Minister bestimmt wird und das Sekretariat des Rates |
wahrnimmt. | wahrnimmt. |
§ 3 - Die in den Nummern 1 bis 6 erwähnten Mitglieder des Belgischen | § 3 - Die in den Nummern 1 bis 6 erwähnten Mitglieder des Belgischen |
Transplantationsrates werden von Uns für ein Mandat von 5 Jahren, das | Transplantationsrates werden von Uns für ein Mandat von 5 Jahren, das |
einmal erneuerbar ist, ernannt. | einmal erneuerbar ist, ernannt. |
§ 4 - Die in § 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnten Mitglieder sind | § 4 - Die in § 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnten Mitglieder sind |
stimmberechtigt; jedes von ihnen hat einen von Uns ernannten | stimmberechtigt; jedes von ihnen hat einen von Uns ernannten |
Stellvertreter. | Stellvertreter. |
§ 5 - Der Rat beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei | § 5 - Der Rat beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei |
Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. | Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. |
Art. 4 - Der Belgische Transplantationsrat hat folgenden Auftrag: | Art. 4 - Der Belgische Transplantationsrat hat folgenden Auftrag: |
1. Er schlägt dem König Massnahmen vor zur Förderung | 1. Er schlägt dem König Massnahmen vor zur Förderung |
a) der Organspende, | a) der Organspende, |
b) der Qualität und der Sicherheitsgarantien der entnommenen Organe, | b) der Qualität und der Sicherheitsgarantien der entnommenen Organe, |
c) der optimalen Zuweisung der entnommenen Organe. | c) der optimalen Zuweisung der entnommenen Organe. |
2. Er ergänzt in Zusammenarbeit mit der zugelassenen | 2. Er ergänzt in Zusammenarbeit mit der zugelassenen |
Organzuweisungseinrichtung und mit den Organtransplantationszentren | Organzuweisungseinrichtung und mit den Organtransplantationszentren |
fortlaufend die Statistiken, die pro Zentrum aufgegliedert und | fortlaufend die Statistiken, die pro Zentrum aufgegliedert und |
erstellt werden und die in Belgien entnommenen oder transplantierten | erstellt werden und die in Belgien entnommenen oder transplantierten |
Organe mit ihren Immunitäts- und Qualitätsmerkmalen sowie ihren | Organe mit ihren Immunitäts- und Qualitätsmerkmalen sowie ihren |
Sicherheitsgarantien betreffen. Er erstattet dem König Bericht. | Sicherheitsgarantien betreffen. Er erstattet dem König Bericht. |
3. Er spricht sich auf Anfrage oder auf eigene Initiative vorher über | 3. Er spricht sich auf Anfrage oder auf eigene Initiative vorher über |
jede Abänderung der in Artikel 7 § 1 und § 2 erwähnten Regeln aus. | jede Abänderung der in Artikel 7 § 1 und § 2 erwähnten Regeln aus. |
4. Er gibt dem König seine Stellungnahme ab über die Zulassung der | 4. Er gibt dem König seine Stellungnahme ab über die Zulassung der |
Organzuweisungseinrichtung, was ihre Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit | Organzuweisungseinrichtung, was ihre Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit |
den belgischen Organentnahme- oder -transplantationszentren betrifft. | den belgischen Organentnahme- oder -transplantationszentren betrifft. |
Diese Stellungnahme beruht auf der Übereinstimmung mit den Gesetzen | Diese Stellungnahme beruht auf der Übereinstimmung mit den Gesetzen |
und Verordnungen über die Organentnahme und -transplantation. | und Verordnungen über die Organentnahme und -transplantation. |
Art. 5 - Für die in Artikel 4 Nr. 4 erwähnten Angelegenheiten kann der | Art. 5 - Für die in Artikel 4 Nr. 4 erwähnten Angelegenheiten kann der |
König nur durch einen mit Gründen versehenen Königlichen Erlass von | König nur durch einen mit Gründen versehenen Königlichen Erlass von |
der Stellungnahme des Belgischen Transplantationsrates abweichen. | der Stellungnahme des Belgischen Transplantationsrates abweichen. |
KAPITEL IV - Die Organzuweisungseinrichtung | KAPITEL IV - Die Organzuweisungseinrichtung |
Art. 6 - § 1 - Die Organzuweisungseinrichtung ist eine Einrichtung, | Art. 6 - § 1 - Die Organzuweisungseinrichtung ist eine Einrichtung, |
die die Zusammenarbeit zwischen den Transplantationszentren mehrerer | die die Zusammenarbeit zwischen den Transplantationszentren mehrerer |
Länder regelt, um eine optimale Kompatibilität der entnommenen Organe | Länder regelt, um eine optimale Kompatibilität der entnommenen Organe |
mit den Empfänger-Kandidaten zu gewährleisten und die Wartezeit der | mit den Empfänger-Kandidaten zu gewährleisten und die Wartezeit der |
Empfänger-Kandidaten zu verringern. | Empfänger-Kandidaten zu verringern. |
§ 2 - Sie wird von Uns zugelassen für die Tätigkeiten, die sie für die | § 2 - Sie wird von Uns zugelassen für die Tätigkeiten, die sie für die |
belgischen Organentnahme- und -transplantationszentren durchführt. | belgischen Organentnahme- und -transplantationszentren durchführt. |
Art. 7 - Um die in Artikel 6 § 2 erwähnte Zulassung zu erhalten, | Art. 7 - Um die in Artikel 6 § 2 erwähnte Zulassung zu erhalten, |
befolgt die Organzuweisungseinrichtung folgende Regeln: | befolgt die Organzuweisungseinrichtung folgende Regeln: |
§ 1 - Neueinschreibung als Empfänger-Kandidat auf der Warteliste der | § 1 - Neueinschreibung als Empfänger-Kandidat auf der Warteliste der |
belgischen Transplantationszentren gewährt die | belgischen Transplantationszentren gewährt die |
Organzuweisungseinrichtung lediglich Personen, | Organzuweisungseinrichtung lediglich Personen, |
die entweder die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder in | die entweder die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder in |
Belgien ihren Wohnsitz haben, | Belgien ihren Wohnsitz haben, |
oder die die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der innerhalb | oder die die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der innerhalb |
derselben Organzuweisungseinrichtung an der Organentnahme teilnimmt, | derselben Organzuweisungseinrichtung an der Organentnahme teilnimmt, |
oder die auf dem Staatsgebiet eines solchen Staates wohnhaft sind. | oder die auf dem Staatsgebiet eines solchen Staates wohnhaft sind. |
Gibt es für ein Organ keinen Empfänger auf der Warteliste, kann das | Gibt es für ein Organ keinen Empfänger auf der Warteliste, kann das |
Organ einem Empfänger-Kandidaten zugewiesen werden, der die in § 1 | Organ einem Empfänger-Kandidaten zugewiesen werden, der die in § 1 |
Absatz 2 und 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Bedingungen in | Absatz 2 und 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Bedingungen in |
bezug auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnort nicht erfüllt. | bezug auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnort nicht erfüllt. |
§ 2 - Für die Zuweisung von Organen trägt die Zuweisungseinrichtung | § 2 - Für die Zuweisung von Organen trägt die Zuweisungseinrichtung |
mindestens folgenden Elementen Rechnung: | mindestens folgenden Elementen Rechnung: |
1. der Kompatibilität zwischen Organ und Empfänger, | 1. der Kompatibilität zwischen Organ und Empfänger, |
2. der medizinischen Dringlichkeit und der tatsächlichen Wartezeit der | 2. der medizinischen Dringlichkeit und der tatsächlichen Wartezeit der |
Empfänger-Kandidaten, | Empfänger-Kandidaten, |
3. einem vernünftigen Gleichgewicht zwischen der Anzahl der aus | 3. einem vernünftigen Gleichgewicht zwischen der Anzahl der aus |
Belgien exportierten und der Anzahl der nach Belgien importierten | Belgien exportierten und der Anzahl der nach Belgien importierten |
Organe, | Organe, |
4. der Distanz zwischen dem Zentrum, in dem das Organ entnommen wird, | 4. der Distanz zwischen dem Zentrum, in dem das Organ entnommen wird, |
und demjenigen, in dem es transplantiert wird. | und demjenigen, in dem es transplantiert wird. |
§ 3 - Sie informiert den Belgischen Transplantationsrat ausführlich | § 3 - Sie informiert den Belgischen Transplantationsrat ausführlich |
und regelmässig über die Transplantation von Organen, die in den | und regelmässig über die Transplantation von Organen, die in den |
belgischen Transplantationszentren entnommen beziehungsweise | belgischen Transplantationszentren entnommen beziehungsweise |
zugewiesen worden sind. | zugewiesen worden sind. |
KAPITEL V - Allgemeine Bestimmungen über die Entnahme, die Abgabe und | KAPITEL V - Allgemeine Bestimmungen über die Entnahme, die Abgabe und |
die Transplantation von Organen | die Transplantation von Organen |
Art. 8 - § 1 - Bei einem lebenden oder verstorbenen Spender kann ein | Art. 8 - § 1 - Bei einem lebenden oder verstorbenen Spender kann ein |
Organ lediglich in Zusammenarbeit mit einem zugelassenen | Organ lediglich in Zusammenarbeit mit einem zugelassenen |
Transplantationszentrum entnommen werden. | Transplantationszentrum entnommen werden. |
§ 2 - Die Organzuweisungseinrichtung muss durch das | § 2 - Die Organzuweisungseinrichtung muss durch das |
Transplantationszentrum unverzüglich über jedes in Belgien entnommene | Transplantationszentrum unverzüglich über jedes in Belgien entnommene |
oder transplantierte Organ und über dessen Kompatibilitäts- und | oder transplantierte Organ und über dessen Kompatibilitäts- und |
Qualitätsmerkmale sowie über dessen Sicherheitsgarantien informiert | Qualitätsmerkmale sowie über dessen Sicherheitsgarantien informiert |
werden. | werden. |
Art. 9 - Der Präsident und die Mitglieder des Belgischen | Art. 9 - Der Präsident und die Mitglieder des Belgischen |
Organtransplantationsrates haben Anrecht auf: | Organtransplantationsrates haben Anrecht auf: |
1. Anwesenheitsgeld gemäss Artikel 1 des Erlasses des Regenten vom 15. | 1. Anwesenheitsgeld gemäss Artikel 1 des Erlasses des Regenten vom 15. |
Juli 1946, der die Anwesenheitsgelder und die Kosten festlegt, die den | Juli 1946, der die Anwesenheitsgelder und die Kosten festlegt, die den |
Mitgliedern der vom Ministerium der Volksgesundheit und der Familie | Mitgliedern der vom Ministerium der Volksgesundheit und der Familie |
abhängenden ständigen Ausschüsse gewährt werden. | abhängenden ständigen Ausschüsse gewährt werden. |
Mitglieder, die Beamte sind, können nur in dem Masse Anspruch darauf | Mitglieder, die Beamte sind, können nur in dem Masse Anspruch darauf |
erheben, wie ihre Anwesenheit während der Sitzungen Leistungen | erheben, wie ihre Anwesenheit während der Sitzungen Leistungen |
ausserhalb ihrer normalen Dienstzeiten mit sich bringt, | ausserhalb ihrer normalen Dienstzeiten mit sich bringt, |
2. die Rückzahlung der Fahrtkosten gemäss dem Königlichen Erlass vom | 2. die Rückzahlung der Fahrtkosten gemäss dem Königlichen Erlass vom |
18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über | 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über |
Fahrtkosten, | Fahrtkosten, |
3. die Rückzahlung der Aufenthaltskosten gemäss dem Königlichen Erlass | 3. die Rückzahlung der Aufenthaltskosten gemäss dem Königlichen Erlass |
vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der | vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der |
Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der | Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der |
Ministerien. | Ministerien. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Mitglieder des | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Mitglieder des |
Belgischen Transplantationsrates, die keine Beamten sind, mit Beamten | Belgischen Transplantationsrates, die keine Beamten sind, mit Beamten |
der Dienstgrade 15 bis 17 gleichgestellt. | der Dienstgrade 15 bis 17 gleichgestellt. |
Art. 10 - Wenn in Ausführung des am 7. August 1987 koordinierten | Art. 10 - Wenn in Ausführung des am 7. August 1987 koordinierten |
Gesetzes über die Krankenhäuser Zulassungsnormen in bezug auf die im | Gesetzes über die Krankenhäuser Zulassungsnormen in bezug auf die im |
vorliegenden Erlass erwähnten Transplantationszentren ausgearbeitet | vorliegenden Erlass erwähnten Transplantationszentren ausgearbeitet |
werden, müssen die Zentren sich spätestens am ersten Tag des | werden, müssen die Zentren sich spätestens am ersten Tag des |
dreizehnten Monats nach der Veröffentlichung des Erlasses, der die | dreizehnten Monats nach der Veröffentlichung des Erlasses, der die |
erwähnten Zulassungsnormen festlegt, nach diesen Normen richten. | erwähnten Zulassungsnormen festlegt, nach diesen Normen richten. |
Art. 11 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit | Art. 11 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. November 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 24. November 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 maart 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |