Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/03/1999
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 novembre 1997 relatif au prélèvement et à l'allocation d'organes d'origine humaine "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 novembre 1997 relatif au prélèvement et à l'allocation d'organes d'origine humaine Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 november 1997 betreffende het wegnemen en toewijzen van organen van menselijke oorsprong
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
19 MARS 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 19 MAART 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 24 novembre 1997 relatif au Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 november 1997
prélèvement et à l'allocation d'organes d'origine humaine betreffende het wegnemen en toewijzen van organen van menselijke oorsprong
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 24 novembre 1997 relatif au prélèvement et à l'allocation besluit van 24 november 1997 betreffende het wegnemen en toewijzen van
d'organes d'origine humaine, établi par le Service central de organen van menselijke oorsprong, opgemaakt door de Centrale dienst
traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
Malmedy; Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 novembre 1997 vertaling van het koninklijk besluit van 24 november 1997 betreffende
relatif au prélèvement et à l'allocation d'organes d'origine humaine. het wegnemen en toewijzen van organen van menselijke oorsprong.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 19 mars 1999. Gegeven te Brussel, 19 maart 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
24. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass über die Entnahme und die 24. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass über die Entnahme und die
Zuweisung von Organen menschlichen Ursprungs Zuweisung von Organen menschlichen Ursprungs
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Erlass, der Ihnen zur Billigung vorgelegt wird, findet seine der Erlass, der Ihnen zur Billigung vorgelegt wird, findet seine
Rechtsgrundlage in dem Gesetz vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Rechtsgrundlage in dem Gesetz vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und
Transplantation von Organen menschlichen Ursprungs. Aufgrund von Transplantation von Organen menschlichen Ursprungs. Aufgrund von
Artikel 1 § 3 wird Eurer Majestät die Befugnis erteilt, die Artikel 1 § 3 wird Eurer Majestät die Befugnis erteilt, die
Bedingungen in bezug auf die Entnahme, die Konservierung, die Bedingungen in bezug auf die Entnahme, die Konservierung, die
Konditionierung, die Einfuhr, den Transport, die Verteilung und die Konditionierung, die Einfuhr, den Transport, die Verteilung und die
Abgabe von Organen und Geweben festzulegen. Abgabe von Organen und Geweben festzulegen.
Der menschliche Ursprung dieser Organe setzt eine Reihe von Regeln und Der menschliche Ursprung dieser Organe setzt eine Reihe von Regeln und
Vorsichtsmassnahmen voraus. Vorsichtsmassnahmen voraus.
Organe können Erkrankungen übertragen, woraus sich die Notwendigkeit Organe können Erkrankungen übertragen, woraus sich die Notwendigkeit
sehr strikter medizinischer Regeln ergibt. Entnahme und sehr strikter medizinischer Regeln ergibt. Entnahme und
Transplantation müssen äusserst genau und in einer Umgebung hohen Transplantation müssen äusserst genau und in einer Umgebung hohen
wissenschaftlichen und technischen Niveaus vorgenommen werden. Die wissenschaftlichen und technischen Niveaus vorgenommen werden. Die
Bedingungen, die die Transplantationszentren erfüllen müssen, werden, Bedingungen, die die Transplantationszentren erfüllen müssen, werden,
wie es der Staatsrat vorgeschlagen hat, in einem in Ausführung des wie es der Staatsrat vorgeschlagen hat, in einem in Ausführung des
Gesetzes über die Krankenhäuser ergehenden Königlichen Erlass Gesetzes über die Krankenhäuser ergehenden Königlichen Erlass
festgelegt. In dem vorliegenden Entwurf wird also davon abgesehen, die festgelegt. In dem vorliegenden Entwurf wird also davon abgesehen, die
sich auf die Transplantation als solche beziehenden Bedingungen sich auf die Transplantation als solche beziehenden Bedingungen
festzulegen; es werden darin andere Aspekte behandelt wie zum Beispiel festzulegen; es werden darin andere Aspekte behandelt wie zum Beispiel
die Verteilung und Abgabe von Organen. die Verteilung und Abgabe von Organen.
Der Vorrat an Organen ist begrenzt. Durch diese Begrenzung kommt es zu Der Vorrat an Organen ist begrenzt. Durch diese Begrenzung kommt es zu
Wartelisten, zu schwierigen persönlichen Situationen und zu einem Wartelisten, zu schwierigen persönlichen Situationen und zu einem
hohen Kostenaufwand für Techniken, die die fehlerhaft funktionierenden hohen Kostenaufwand für Techniken, die die fehlerhaft funktionierenden
Organe unterstützen können; diese Kosten werden von der Allgemeinheit Organe unterstützen können; diese Kosten werden von der Allgemeinheit
getragen. getragen.
Organe - und ganz besonders bestimmte unter ihnen - können nur Organe - und ganz besonders bestimmte unter ihnen - können nur
Empfängern zugewiesen werden, die eine ausreichende Kompatibilität Empfängern zugewiesen werden, die eine ausreichende Kompatibilität
aufweisen. Je grösser die Anzahl Spender und Empfänger ist, umso aufweisen. Je grösser die Anzahl Spender und Empfänger ist, umso
grösser sind die Kompatibilitätschancen. Daraus ergibt sich die grösser sind die Kompatibilitätschancen. Daraus ergibt sich die
Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen, Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen,
die sich an eine grössere Anzahl potentieller Spender und Empfänger die sich an eine grössere Anzahl potentieller Spender und Empfänger
richten. Dennoch kann die Zuweisung und Transplantation eines Organs, richten. Dennoch kann die Zuweisung und Transplantation eines Organs,
das nicht vollkommen kompatibel ist, die Lebensqualität des Empfängers das nicht vollkommen kompatibel ist, die Lebensqualität des Empfängers
wesentlich verbessern. Ausserdem können die Bedingungen in bezug auf wesentlich verbessern. Ausserdem können die Bedingungen in bezug auf
eine optimale Kompatibilität durch bestimmte Medikationen, die die eine optimale Kompatibilität durch bestimmte Medikationen, die die
Abstossungsreaktion eines Organs hemmen oder anpassen, beeinflusst Abstossungsreaktion eines Organs hemmen oder anpassen, beeinflusst
werden. werden.
Die Internationalisierung der Zuweisung von Organen darf die Regierung Die Internationalisierung der Zuweisung von Organen darf die Regierung
nicht in eine Lage bringen, in der sie den Bürgern, für die sie nicht in eine Lage bringen, in der sie den Bürgern, für die sie
verantwortlich ist, das Prinzip der Gleichheit nicht mehr verantwortlich ist, das Prinzip der Gleichheit nicht mehr
gewährleisten kann. gewährleisten kann.
Daher scheint es notwendig, Regeln für die Zuweisung von Organen Daher scheint es notwendig, Regeln für die Zuweisung von Organen
festzulegen - Regeln, die vor allem Patienten, für die Belgien festzulegen - Regeln, die vor allem Patienten, für die Belgien
verantwortlich ist, vergleichbare Chancen bieten, das Organ zu verantwortlich ist, vergleichbare Chancen bieten, das Organ zu
erhalten, auf das sie warten. erhalten, auf das sie warten.
Aus diesem Grund wird in dem folgenden Entwurf die Einrichtung eines Aus diesem Grund wird in dem folgenden Entwurf die Einrichtung eines
Transplantationsrates vorgeschlagen, der Eurer Majestät Vorschläge im Transplantationsrates vorgeschlagen, der Eurer Majestät Vorschläge im
Hinblick auf die Förderung der Organspenden, die Qualität und die Hinblick auf die Förderung der Organspenden, die Qualität und die
Sicherheitsgarantien der entnommenen Organe und deren optimale Sicherheitsgarantien der entnommenen Organe und deren optimale
Zuweisung unterbreiten soll. In der Bemühung um Transparenz wird der Zuweisung unterbreiten soll. In der Bemühung um Transparenz wird der
Rat die Statistiken, die sich auf in Belgien entnommene und Rat die Statistiken, die sich auf in Belgien entnommene und
transplantierte Organe beziehen, fortlaufend ergänzen. Er gibt seine transplantierte Organe beziehen, fortlaufend ergänzen. Er gibt seine
Stellungnahme ab über die Modalitäten der Zuweisung von Organen. Stellungnahme ab über die Modalitäten der Zuweisung von Organen.
Im vorliegenden Entwurf werden ebenfalls die Regeln festgelegt, die Im vorliegenden Entwurf werden ebenfalls die Regeln festgelegt, die
die Zuweisungseinrichtung bei der Zuweisung von Organen beachten muss. die Zuweisungseinrichtung bei der Zuweisung von Organen beachten muss.
Diese Regeln betreffen die Kompatibilität, die medizinische Diese Regeln betreffen die Kompatibilität, die medizinische
Dringlichkeit und die tatsächliche Wartezeit, ein vernünftiges Dringlichkeit und die tatsächliche Wartezeit, ein vernünftiges
Gleichgewicht zwischen den aus Belgien exportierten und den nach Gleichgewicht zwischen den aus Belgien exportierten und den nach
Belgien importierten Organen und die Distanz zwischen dem Zentrum, in Belgien importierten Organen und die Distanz zwischen dem Zentrum, in
dem das Organ entnommen und demjenigen, in dem es transplantiert wird. dem das Organ entnommen und demjenigen, in dem es transplantiert wird.
Die Zuweisungseinrichtung muss den Belgischen Transplantationsrat Die Zuweisungseinrichtung muss den Belgischen Transplantationsrat
ausserdem regelmässig und ausführlich über die in den belgischen ausserdem regelmässig und ausführlich über die in den belgischen
Transplantationszentren entnommenen und zugewiesenen Organe Transplantationszentren entnommenen und zugewiesenen Organe
informieren. informieren.
In Ermangelung zwingender internationaler Vereinbarungen ist ein Staat In Ermangelung zwingender internationaler Vereinbarungen ist ein Staat
nicht verpflichtet, Personen, die seiner Gerichtsbarkeit nicht nicht verpflichtet, Personen, die seiner Gerichtsbarkeit nicht
unterliegen, das Recht auf Gesundheitspflege zu sichern. unterliegen, das Recht auf Gesundheitspflege zu sichern.
Im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte werden keine zwingenden Verpflichtungen auferlegt, die von dem Rechte werden keine zwingenden Verpflichtungen auferlegt, die von dem
obenerwähnten Prinzip abweichen. obenerwähnten Prinzip abweichen.
Auch in der Europäischen Sozialcharta wird nicht die Verpflichtung Auch in der Europäischen Sozialcharta wird nicht die Verpflichtung
auferlegt, die Rechte anderer Personen als derjenigen, für die Belgien auferlegt, die Rechte anderer Personen als derjenigen, für die Belgien
verantwortlich ist, zu sichern. Aus der Anlage zur Charta geht im verantwortlich ist, zu sichern. Aus der Anlage zur Charta geht im
Gegenteil hervor, dass die in der Charta erwähnten Rechte nur von Gegenteil hervor, dass die in der Charta erwähnten Rechte nur von
Personen geltend gemacht werden können, die Staatsangehörige eines Personen geltend gemacht werden können, die Staatsangehörige eines
Staates sind, der in der Charta als Partei auftritt, und ausserdem Staates sind, der in der Charta als Partei auftritt, und ausserdem
rechtmässig in Belgien wohnen oder in Belgien in einem geregelten rechtmässig in Belgien wohnen oder in Belgien in einem geregelten
Arbeitsverhältnis stehen. Arbeitsverhältnis stehen.
Die Regierung ist der Ansicht, dass der Ausschluss Nichtansässiger Die Regierung ist der Ansicht, dass der Ausschluss Nichtansässiger
ausländischer Staatsangehörigkeit sich insofern rechtfertigt, als es ausländischer Staatsangehörigkeit sich insofern rechtfertigt, als es
dadurch zu einer offenkundigen Erhöhung der Tranplantationschancen für dadurch zu einer offenkundigen Erhöhung der Tranplantationschancen für
Patienten kommt, für die sie verantwortlich ist. Patienten kommt, für die sie verantwortlich ist.
Es ist jedoch vorgesehen, dass, wenn es keinen Empfänger-Kandidaten Es ist jedoch vorgesehen, dass, wenn es keinen Empfänger-Kandidaten
für ein Organ im Rahmen von Euro-Transplant gibt, das Organ einem für ein Organ im Rahmen von Euro-Transplant gibt, das Organ einem
anderen Empfänger-Kandidaten unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit anderen Empfänger-Kandidaten unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit
oder seinem Wohnort zugewiesen werden kann. Dieser Zusatz ermöglicht oder seinem Wohnort zugewiesen werden kann. Dieser Zusatz ermöglicht
es, den Ausschluss auf der Grundlage des Prinzips der es, den Ausschluss auf der Grundlage des Prinzips der
Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes als inexistent zu erachten. Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes als inexistent zu erachten.
Nach Ansicht der zu Rate gezogenen Experten trägt die Tatsache, dass Nach Ansicht der zu Rate gezogenen Experten trägt die Tatsache, dass
die internationale Einrichtung Regeln anwendet, die vergleichbar sind die internationale Einrichtung Regeln anwendet, die vergleichbar sind
mit den Regeln, die in dem Eurer Majestät zur Unterzeichnung mit den Regeln, die in dem Eurer Majestät zur Unterzeichnung
vorgelegten Entwurf enthalten sind, in unserem Land schon dazu bei, vorgelegten Entwurf enthalten sind, in unserem Land schon dazu bei,
ein verbessertes Gleichgewicht zwischen Aus- und Einfuhr von Organen ein verbessertes Gleichgewicht zwischen Aus- und Einfuhr von Organen
herzustellen. Eine grössere Anzahl Transplantationen sind zugunsten herzustellen. Eine grössere Anzahl Transplantationen sind zugunsten
von Patienten, die während mehr als fünf Jahren auf einer Warteliste von Patienten, die während mehr als fünf Jahren auf einer Warteliste
standen, durchgeführt worden. standen, durchgeführt worden.
Sollte der prinzipielle Ausschluss Nichtansässiger ausländischer Sollte der prinzipielle Ausschluss Nichtansässiger ausländischer
Staatsangehörigkeit für bestimmte Staaten Probleme mit sich bringen, Staatsangehörigkeit für bestimmte Staaten Probleme mit sich bringen,
können ausserdem internationale Vereinbarungen mit diesen Staaten können ausserdem internationale Vereinbarungen mit diesen Staaten
getroffen werden. getroffen werden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und getreue Diener und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
24. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass 24. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass
über die Entnahme und die Zuweisung von Organen menschlichen Ursprungs über die Entnahme und die Zuweisung von Organen menschlichen Ursprungs
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und
Transplantation von Organen, insbesondere des Artikels 1 § 3; Transplantation von Organen, insbesondere des Artikels 1 § 3;
Aufgrund der günstigen Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. Aufgrund der günstigen Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26.
April 1996; April 1996;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31. Mai Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31. Mai
1996; 1996;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise
sind zu verstehen unter: sind zu verstehen unter:
1. « Organ »: ein vollständiges Organ menschlichen Ursprungs oder ein 1. « Organ »: ein vollständiges Organ menschlichen Ursprungs oder ein
Teil davon, Teil davon,
2. « Transplantationsprogramm »: die für die Entnahme und die 2. « Transplantationsprogramm »: die für die Entnahme und die
Transplantation eines Organs oder einer Gruppe von Organen notwendigen Transplantation eines Organs oder einer Gruppe von Organen notwendigen
Tätigkeiten, Tätigkeiten,
3. « Organtransplantationszentrum »: eine zugelassene Funktion oder 3. « Organtransplantationszentrum »: eine zugelassene Funktion oder
ein zugelassener Dienst eines Krankenhauses, die beziehungsweise der ein zugelassener Dienst eines Krankenhauses, die beziehungsweise der
ein oder mehrere Transplantationsprogramme organisiert, ein oder mehrere Transplantationsprogramme organisiert,
4. « Organzuweisungseinrichtung »: eine Einrichtung, die mit mehreren 4. « Organzuweisungseinrichtung »: eine Einrichtung, die mit mehreren
Organtransplantationszentren, die sich gegebenenfalls in mehreren Organtransplantationszentren, die sich gegebenenfalls in mehreren
Ländern befinden, zusammenarbeitet und im Hinblick auf die optimale Ländern befinden, zusammenarbeitet und im Hinblick auf die optimale
Zuweisung von Organen die administrativen und medizinischen Daten über Zuweisung von Organen die administrativen und medizinischen Daten über
die Empfänger-Kandidaten zentralisiert. die Empfänger-Kandidaten zentralisiert.
Sie weist die Organe, die in Belgien entnommen oder verpflanzt werden, Sie weist die Organe, die in Belgien entnommen oder verpflanzt werden,
gemäss den geltenden Regeln zu, die unter anderem in dem vorliegenden gemäss den geltenden Regeln zu, die unter anderem in dem vorliegenden
Erlass festgelegt werden, Erlass festgelegt werden,
5. « Warteliste »: die Liste der Empfänger-Kandidaten für eine 5. « Warteliste »: die Liste der Empfänger-Kandidaten für eine
bestimmte Organtransplantation, die durch die bestimmte Organtransplantation, die durch die
Organzuweisungseinrichtung fortlaufend ergänzt wird. Sie umfasst die Organzuweisungseinrichtung fortlaufend ergänzt wird. Sie umfasst die
administrativen und medizinischen Daten des Empfänger-Kandidaten und administrativen und medizinischen Daten des Empfänger-Kandidaten und
vor allem Angaben zu dessen Kompatibilitätsmerkmalen und zu der vor allem Angaben zu dessen Kompatibilitätsmerkmalen und zu der
medizinischen Dringlichkeit der Transplantation sowie alle Daten, die medizinischen Dringlichkeit der Transplantation sowie alle Daten, die
notwendig sind für die Festlegung einer Rangfolge der Transplantation, notwendig sind für die Festlegung einer Rangfolge der Transplantation,
insbesondere die, die in Artikel 7 § 1 und § 2 erwähnt sind. insbesondere die, die in Artikel 7 § 1 und § 2 erwähnt sind.
KAPITEL II KAPITEL II
Art. 2 - § 1 - Jedes im Hinblick auf eine Transplantation entnommene Art. 2 - § 1 - Jedes im Hinblick auf eine Transplantation entnommene
Organ muss der zugelassenen Zuweisungseinrichtung gemeldet werden. Organ muss der zugelassenen Zuweisungseinrichtung gemeldet werden.
§ 2 - Organe dürfen im Hinblick auf ihre Transplantation nur an § 2 - Organe dürfen im Hinblick auf ihre Transplantation nur an
Zentren abgegeben werden, die in Anwendung des am 7. August 1987 Zentren abgegeben werden, die in Anwendung des am 7. August 1987
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen sind. koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen sind.
KAPITEL III - Der Belgische Transplantationsrat KAPITEL III - Der Belgische Transplantationsrat
Art. 3 - § 1 - Es wird ein Belgischer Transplantationsrat Art. 3 - § 1 - Es wird ein Belgischer Transplantationsrat
eingerichtet. eingerichtet.
§ 2 - Dieser Rat setzt sich zusammen aus § 2 - Dieser Rat setzt sich zusammen aus
1. einem Mitglied pro Transplantationszentrum, das von der Belgischen 1. einem Mitglied pro Transplantationszentrum, das von der Belgischen
Transplantationsvereinigung vorgeschlagen wird, Transplantationsvereinigung vorgeschlagen wird,
2. fünf Mitgliedern, die von wissenschaftlichen Vereinigungen von 2. fünf Mitgliedern, die von wissenschaftlichen Vereinigungen von
Fachärzten vorgeschlagen werden, deren Fachgebiete eng mit der Fachärzten vorgeschlagen werden, deren Fachgebiete eng mit der
Problematik der Organspenden verbunden sind, Problematik der Organspenden verbunden sind,
3. einem Präsidenten, der Arzt ist und der von dem für die 3. einem Präsidenten, der Arzt ist und der von dem für die
Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt wird, Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt wird,
4. drei von den Krankenkassen vorgeschlagenen Ärzten, 4. drei von den Krankenkassen vorgeschlagenen Ärzten,
5. zwei Mitgliedern, die von dem durch das Gesetz vom 6. März 1995 5. zwei Mitgliedern, die von dem durch das Gesetz vom 6. März 1995
eingerichteten Beratenden Ausschuss für Bioethik vorgeschlagen werden, eingerichteten Beratenden Ausschuss für Bioethik vorgeschlagen werden,
6. einem vom LIKIV vorgeschlagenen beamteten Arzt, 6. einem vom LIKIV vorgeschlagenen beamteten Arzt,
7. einem beamteten Arzt des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, 7. einem beamteten Arzt des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten,
der Volksgesundheit und der Umwelt, der von dem für die Volkgesundheit der Volksgesundheit und der Umwelt, der von dem für die Volkgesundheit
zuständigen Minister bestimmt wird und das Sekretariat des Rates zuständigen Minister bestimmt wird und das Sekretariat des Rates
wahrnimmt. wahrnimmt.
§ 3 - Die in den Nummern 1 bis 6 erwähnten Mitglieder des Belgischen § 3 - Die in den Nummern 1 bis 6 erwähnten Mitglieder des Belgischen
Transplantationsrates werden von Uns für ein Mandat von 5 Jahren, das Transplantationsrates werden von Uns für ein Mandat von 5 Jahren, das
einmal erneuerbar ist, ernannt. einmal erneuerbar ist, ernannt.
§ 4 - Die in § 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnten Mitglieder sind § 4 - Die in § 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnten Mitglieder sind
stimmberechtigt; jedes von ihnen hat einen von Uns ernannten stimmberechtigt; jedes von ihnen hat einen von Uns ernannten
Stellvertreter. Stellvertreter.
§ 5 - Der Rat beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei § 5 - Der Rat beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Art. 4 - Der Belgische Transplantationsrat hat folgenden Auftrag: Art. 4 - Der Belgische Transplantationsrat hat folgenden Auftrag:
1. Er schlägt dem König Massnahmen vor zur Förderung 1. Er schlägt dem König Massnahmen vor zur Förderung
a) der Organspende, a) der Organspende,
b) der Qualität und der Sicherheitsgarantien der entnommenen Organe, b) der Qualität und der Sicherheitsgarantien der entnommenen Organe,
c) der optimalen Zuweisung der entnommenen Organe. c) der optimalen Zuweisung der entnommenen Organe.
2. Er ergänzt in Zusammenarbeit mit der zugelassenen 2. Er ergänzt in Zusammenarbeit mit der zugelassenen
Organzuweisungseinrichtung und mit den Organtransplantationszentren Organzuweisungseinrichtung und mit den Organtransplantationszentren
fortlaufend die Statistiken, die pro Zentrum aufgegliedert und fortlaufend die Statistiken, die pro Zentrum aufgegliedert und
erstellt werden und die in Belgien entnommenen oder transplantierten erstellt werden und die in Belgien entnommenen oder transplantierten
Organe mit ihren Immunitäts- und Qualitätsmerkmalen sowie ihren Organe mit ihren Immunitäts- und Qualitätsmerkmalen sowie ihren
Sicherheitsgarantien betreffen. Er erstattet dem König Bericht. Sicherheitsgarantien betreffen. Er erstattet dem König Bericht.
3. Er spricht sich auf Anfrage oder auf eigene Initiative vorher über 3. Er spricht sich auf Anfrage oder auf eigene Initiative vorher über
jede Abänderung der in Artikel 7 § 1 und § 2 erwähnten Regeln aus. jede Abänderung der in Artikel 7 § 1 und § 2 erwähnten Regeln aus.
4. Er gibt dem König seine Stellungnahme ab über die Zulassung der 4. Er gibt dem König seine Stellungnahme ab über die Zulassung der
Organzuweisungseinrichtung, was ihre Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit Organzuweisungseinrichtung, was ihre Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit
den belgischen Organentnahme- oder -transplantationszentren betrifft. den belgischen Organentnahme- oder -transplantationszentren betrifft.
Diese Stellungnahme beruht auf der Übereinstimmung mit den Gesetzen Diese Stellungnahme beruht auf der Übereinstimmung mit den Gesetzen
und Verordnungen über die Organentnahme und -transplantation. und Verordnungen über die Organentnahme und -transplantation.
Art. 5 - Für die in Artikel 4 Nr. 4 erwähnten Angelegenheiten kann der Art. 5 - Für die in Artikel 4 Nr. 4 erwähnten Angelegenheiten kann der
König nur durch einen mit Gründen versehenen Königlichen Erlass von König nur durch einen mit Gründen versehenen Königlichen Erlass von
der Stellungnahme des Belgischen Transplantationsrates abweichen. der Stellungnahme des Belgischen Transplantationsrates abweichen.
KAPITEL IV - Die Organzuweisungseinrichtung KAPITEL IV - Die Organzuweisungseinrichtung
Art. 6 - § 1 - Die Organzuweisungseinrichtung ist eine Einrichtung, Art. 6 - § 1 - Die Organzuweisungseinrichtung ist eine Einrichtung,
die die Zusammenarbeit zwischen den Transplantationszentren mehrerer die die Zusammenarbeit zwischen den Transplantationszentren mehrerer
Länder regelt, um eine optimale Kompatibilität der entnommenen Organe Länder regelt, um eine optimale Kompatibilität der entnommenen Organe
mit den Empfänger-Kandidaten zu gewährleisten und die Wartezeit der mit den Empfänger-Kandidaten zu gewährleisten und die Wartezeit der
Empfänger-Kandidaten zu verringern. Empfänger-Kandidaten zu verringern.
§ 2 - Sie wird von Uns zugelassen für die Tätigkeiten, die sie für die § 2 - Sie wird von Uns zugelassen für die Tätigkeiten, die sie für die
belgischen Organentnahme- und -transplantationszentren durchführt. belgischen Organentnahme- und -transplantationszentren durchführt.
Art. 7 - Um die in Artikel 6 § 2 erwähnte Zulassung zu erhalten, Art. 7 - Um die in Artikel 6 § 2 erwähnte Zulassung zu erhalten,
befolgt die Organzuweisungseinrichtung folgende Regeln: befolgt die Organzuweisungseinrichtung folgende Regeln:
§ 1 - Neueinschreibung als Empfänger-Kandidat auf der Warteliste der § 1 - Neueinschreibung als Empfänger-Kandidat auf der Warteliste der
belgischen Transplantationszentren gewährt die belgischen Transplantationszentren gewährt die
Organzuweisungseinrichtung lediglich Personen, Organzuweisungseinrichtung lediglich Personen,
die entweder die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder in die entweder die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder in
Belgien ihren Wohnsitz haben, Belgien ihren Wohnsitz haben,
oder die die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der innerhalb oder die die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der innerhalb
derselben Organzuweisungseinrichtung an der Organentnahme teilnimmt, derselben Organzuweisungseinrichtung an der Organentnahme teilnimmt,
oder die auf dem Staatsgebiet eines solchen Staates wohnhaft sind. oder die auf dem Staatsgebiet eines solchen Staates wohnhaft sind.
Gibt es für ein Organ keinen Empfänger auf der Warteliste, kann das Gibt es für ein Organ keinen Empfänger auf der Warteliste, kann das
Organ einem Empfänger-Kandidaten zugewiesen werden, der die in § 1 Organ einem Empfänger-Kandidaten zugewiesen werden, der die in § 1
Absatz 2 und 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Bedingungen in Absatz 2 und 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Bedingungen in
bezug auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnort nicht erfüllt. bezug auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnort nicht erfüllt.
§ 2 - Für die Zuweisung von Organen trägt die Zuweisungseinrichtung § 2 - Für die Zuweisung von Organen trägt die Zuweisungseinrichtung
mindestens folgenden Elementen Rechnung: mindestens folgenden Elementen Rechnung:
1. der Kompatibilität zwischen Organ und Empfänger, 1. der Kompatibilität zwischen Organ und Empfänger,
2. der medizinischen Dringlichkeit und der tatsächlichen Wartezeit der 2. der medizinischen Dringlichkeit und der tatsächlichen Wartezeit der
Empfänger-Kandidaten, Empfänger-Kandidaten,
3. einem vernünftigen Gleichgewicht zwischen der Anzahl der aus 3. einem vernünftigen Gleichgewicht zwischen der Anzahl der aus
Belgien exportierten und der Anzahl der nach Belgien importierten Belgien exportierten und der Anzahl der nach Belgien importierten
Organe, Organe,
4. der Distanz zwischen dem Zentrum, in dem das Organ entnommen wird, 4. der Distanz zwischen dem Zentrum, in dem das Organ entnommen wird,
und demjenigen, in dem es transplantiert wird. und demjenigen, in dem es transplantiert wird.
§ 3 - Sie informiert den Belgischen Transplantationsrat ausführlich § 3 - Sie informiert den Belgischen Transplantationsrat ausführlich
und regelmässig über die Transplantation von Organen, die in den und regelmässig über die Transplantation von Organen, die in den
belgischen Transplantationszentren entnommen beziehungsweise belgischen Transplantationszentren entnommen beziehungsweise
zugewiesen worden sind. zugewiesen worden sind.
KAPITEL V - Allgemeine Bestimmungen über die Entnahme, die Abgabe und KAPITEL V - Allgemeine Bestimmungen über die Entnahme, die Abgabe und
die Transplantation von Organen die Transplantation von Organen
Art. 8 - § 1 - Bei einem lebenden oder verstorbenen Spender kann ein Art. 8 - § 1 - Bei einem lebenden oder verstorbenen Spender kann ein
Organ lediglich in Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Organ lediglich in Zusammenarbeit mit einem zugelassenen
Transplantationszentrum entnommen werden. Transplantationszentrum entnommen werden.
§ 2 - Die Organzuweisungseinrichtung muss durch das § 2 - Die Organzuweisungseinrichtung muss durch das
Transplantationszentrum unverzüglich über jedes in Belgien entnommene Transplantationszentrum unverzüglich über jedes in Belgien entnommene
oder transplantierte Organ und über dessen Kompatibilitäts- und oder transplantierte Organ und über dessen Kompatibilitäts- und
Qualitätsmerkmale sowie über dessen Sicherheitsgarantien informiert Qualitätsmerkmale sowie über dessen Sicherheitsgarantien informiert
werden. werden.
Art. 9 - Der Präsident und die Mitglieder des Belgischen Art. 9 - Der Präsident und die Mitglieder des Belgischen
Organtransplantationsrates haben Anrecht auf: Organtransplantationsrates haben Anrecht auf:
1. Anwesenheitsgeld gemäss Artikel 1 des Erlasses des Regenten vom 15. 1. Anwesenheitsgeld gemäss Artikel 1 des Erlasses des Regenten vom 15.
Juli 1946, der die Anwesenheitsgelder und die Kosten festlegt, die den Juli 1946, der die Anwesenheitsgelder und die Kosten festlegt, die den
Mitgliedern der vom Ministerium der Volksgesundheit und der Familie Mitgliedern der vom Ministerium der Volksgesundheit und der Familie
abhängenden ständigen Ausschüsse gewährt werden. abhängenden ständigen Ausschüsse gewährt werden.
Mitglieder, die Beamte sind, können nur in dem Masse Anspruch darauf Mitglieder, die Beamte sind, können nur in dem Masse Anspruch darauf
erheben, wie ihre Anwesenheit während der Sitzungen Leistungen erheben, wie ihre Anwesenheit während der Sitzungen Leistungen
ausserhalb ihrer normalen Dienstzeiten mit sich bringt, ausserhalb ihrer normalen Dienstzeiten mit sich bringt,
2. die Rückzahlung der Fahrtkosten gemäss dem Königlichen Erlass vom 2. die Rückzahlung der Fahrtkosten gemäss dem Königlichen Erlass vom
18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über
Fahrtkosten, Fahrtkosten,
3. die Rückzahlung der Aufenthaltskosten gemäss dem Königlichen Erlass 3. die Rückzahlung der Aufenthaltskosten gemäss dem Königlichen Erlass
vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der
Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der
Ministerien. Ministerien.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Mitglieder des Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Mitglieder des
Belgischen Transplantationsrates, die keine Beamten sind, mit Beamten Belgischen Transplantationsrates, die keine Beamten sind, mit Beamten
der Dienstgrade 15 bis 17 gleichgestellt. der Dienstgrade 15 bis 17 gleichgestellt.
Art. 10 - Wenn in Ausführung des am 7. August 1987 koordinierten Art. 10 - Wenn in Ausführung des am 7. August 1987 koordinierten
Gesetzes über die Krankenhäuser Zulassungsnormen in bezug auf die im Gesetzes über die Krankenhäuser Zulassungsnormen in bezug auf die im
vorliegenden Erlass erwähnten Transplantationszentren ausgearbeitet vorliegenden Erlass erwähnten Transplantationszentren ausgearbeitet
werden, müssen die Zentren sich spätestens am ersten Tag des werden, müssen die Zentren sich spätestens am ersten Tag des
dreizehnten Monats nach der Veröffentlichung des Erlasses, der die dreizehnten Monats nach der Veröffentlichung des Erlasses, der die
erwähnten Zulassungsnormen festlegt, nach diesen Normen richten. erwähnten Zulassungsnormen festlegt, nach diesen Normen richten.
Art. 11 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit Art. 11 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. November 1997 Gegeben zu Brüssel, den 24. November 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 maart 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
^