Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 novembre 1997 portant réglementation de l'organisation d'épreuves ou de compétitions sportives pour véhicules automobiles disputées en totalité ou en partie sur la voie publique | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
19 MAI 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 19 MEI 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 28 novembre 1997 portant | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 november 1997 |
réglementation de l'organisation d'épreuves ou de compétitions | houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of |
sportives pour véhicules automobiles disputées en totalité ou en | sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare |
partie sur la voie publique | weg plaatshebben |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 28 novembre 1997 portant réglementation de l'organisation | besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de |
d'épreuves ou de compétitions sportives pour véhicules automobiles | organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die |
disputées en totalité ou en partie sur la voie publique, établi par le | geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben, opgemaakt door |
Service central de traduction allemande du Commissariat | de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 novembre 1997 | vertaling van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de |
portant réglementation de l'organisation d'épreuves ou de compétitions | reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of |
sportives pour véhicules automobiles disputées en totalité ou en | sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare |
partie sur la voie publique. | weg plaatshebben. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 19 mai 1998. | Gegeven te Brussel, 19 mei 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN | |
28. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Regelung der Veranstaltung | 28. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Regelung der Veranstaltung |
von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen | von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen |
Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen | Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 9; | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 9; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. August 1997; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. August 1997; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24. |
September 1997; | September 1997; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass der | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass der |
vorliegende Erlass im Entwurfstadium zunächst Gegenstand des | vorliegende Erlass im Entwurfstadium zunächst Gegenstand des |
Rundschreibens OOP 20 vom 29. Februar 1996 war, in dem eine Reihe | Rundschreibens OOP 20 vom 29. Februar 1996 war, in dem eine Reihe |
nicht bindender Bestimmungen enthalten waren, die als Richtschnur für | nicht bindender Bestimmungen enthalten waren, die als Richtschnur für |
die Veranstaltung von Automobilsportwettbewerben galten, die während | die Veranstaltung von Automobilsportwettbewerben galten, die während |
des Jahres 1996 ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen | des Jahres 1996 ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen |
ausgetragen wurden; | ausgetragen wurden; |
Dass mit diesem Rundschreiben das Ziel verfolgt wurde, die Machbarkeit | Dass mit diesem Rundschreiben das Ziel verfolgt wurde, die Machbarkeit |
und Wirksamkeit der darin enthaltenen Richtlinien in der Praxis zu | und Wirksamkeit der darin enthaltenen Richtlinien in der Praxis zu |
testen; | testen; |
Dass deren Evaluation für die Saison 1996 erst gegen Ende des | Dass deren Evaluation für die Saison 1996 erst gegen Ende des |
Frühjahrs 1997 abgeschlossen werden konnte; | Frühjahrs 1997 abgeschlossen werden konnte; |
Dass das Rundschreiben OOP 20 vom 29. Februar 1996 durch | Dass das Rundschreiben OOP 20 vom 29. Februar 1996 durch |
Veröffentlichung des Rundschreibens OOP 20bis vom 6. März 1997 für das | Veröffentlichung des Rundschreibens OOP 20bis vom 6. März 1997 für das |
Kalenderjahr 1997 anwendbar geblieben ist und dass es folglich unter | Kalenderjahr 1997 anwendbar geblieben ist und dass es folglich unter |
anderem allen hierfür Verantwortlichen bei den zuständigen Behörden | anderem allen hierfür Verantwortlichen bei den zuständigen Behörden |
und den Veranstaltern solcher Wettbewerbe seit zwei Jahren bekannt ist | und den Veranstaltern solcher Wettbewerbe seit zwei Jahren bekannt ist |
und dass es ausserdem in der Praxis getestet werden konnte; | und dass es ausserdem in der Praxis getestet werden konnte; |
Dass es angesichts der Unverbindlichkeit des Rundschreibens | Dass es angesichts der Unverbindlichkeit des Rundschreibens |
erforderlich ist, eine Regelung auszuarbeiten, um in Ausführung von | erforderlich ist, eine Regelung auszuarbeiten, um in Ausführung von |
Artikel 9 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei definitive | Artikel 9 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei definitive |
Regeln in puncto Sicherheit zu erlassen; | Regeln in puncto Sicherheit zu erlassen; |
Dass diese Regelung folglich ab Beginn der kommenden Rallyesaison | Dass diese Regelung folglich ab Beginn der kommenden Rallyesaison |
Anwendung finden muss, damit alle Wettbewerbe derselben Regelung | Anwendung finden muss, damit alle Wettbewerbe derselben Regelung |
unterworfen sind und auf einheitliche Weise veranstaltet werden, für | unterworfen sind und auf einheitliche Weise veranstaltet werden, für |
alle Veranstalter die gleichen Ausgangsbedingungen gelten und ferner | alle Veranstalter die gleichen Ausgangsbedingungen gelten und ferner |
die Sicherheit der Zuschauer einheitlich gestaltet wird, was für die | die Sicherheit der Zuschauer einheitlich gestaltet wird, was für die |
Zuschauer sowohl in vorherigen Bekanntmachungen als auch vor Ort | Zuschauer sowohl in vorherigen Bekanntmachungen als auch vor Ort |
erkennbar sein sollte; | erkennbar sein sollte; |
Dass die Rallyesaison in unserem Land im Laufe des Monats Februar des | Dass die Rallyesaison in unserem Land im Laufe des Monats Februar des |
Kalenderjahrs beginnt und dass im Entwurf des vorliegenden Erlasses | Kalenderjahrs beginnt und dass im Entwurf des vorliegenden Erlasses |
vorgesehen ist, dass der Erlaubnisantrag drei Monate im voraus | vorgesehen ist, dass der Erlaubnisantrag drei Monate im voraus |
gestellt werden muss; daher muss besagter Erlass, wenn er für | gestellt werden muss; daher muss besagter Erlass, wenn er für |
Wettbewerbe bei Beginn der Rallyesaison 1998 Anwendung finden soll, | Wettbewerbe bei Beginn der Rallyesaison 1998 Anwendung finden soll, |
spätestens Anfang November des laufenden Kalenderjahrs in Kraft | spätestens Anfang November des laufenden Kalenderjahrs in Kraft |
treten; | treten; |
Dass der Erlass dem Staatsrat nicht eher vorgelegt werden konnte; dies | Dass der Erlass dem Staatsrat nicht eher vorgelegt werden konnte; dies |
zum einen wegen der Evaluation und zum anderen wegen der Zeit, die für | zum einen wegen der Evaluation und zum anderen wegen der Zeit, die für |
die Konsultierung des Sektors und das Verfahren zur Einbeziehung der | die Konsultierung des Sektors und das Verfahren zur Einbeziehung der |
Regionen, das erst am 17. September 1997 abgeschlossen werden konnte, | Regionen, das erst am 17. September 1997 abgeschlossen werden konnte, |
erforderlich war; | erforderlich war; |
Aufgrund der Stellungnahme des Staatsrates vom 13. Oktober 1997, | Aufgrund der Stellungnahme des Staatsrates vom 13. Oktober 1997, |
abgegeben in Anwendung des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2 der | abgegeben in Anwendung des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des | In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des |
vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; | vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Staatssekretärs | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Staatssekretärs |
für Sicherheit | für Sicherheit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1. Vorliegender Erlass findet Anwendung auf ganz oder | Artikel 1.Vorliegender Erlass findet Anwendung auf ganz oder |
teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragene | teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragene |
Automobilsportwettbewerbe oder -wettkämpfe, die eine oder mehrere | Automobilsportwettbewerbe oder -wettkämpfe, die eine oder mehrere |
Geschwindigkeitsprüfungen umfassen. | Geschwindigkeitsprüfungen umfassen. |
Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Sportwettbewerbe oder | Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Sportwettbewerbe oder |
-wettkämpfe, die auf Rundstrecken ausgetragen werden, die ganz oder | -wettkämpfe, die auf Rundstrecken ausgetragen werden, die ganz oder |
teilweise auf öffentlichen Strassen liegen. | teilweise auf öffentlichen Strassen liegen. |
Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. « Nationale Sportinstanz »: den Königlichen Automobilklub Belgiens | 1. « Nationale Sportinstanz »: den Königlichen Automobilklub Belgiens |
VoG, Inhaber der nationalen Sporthoheit, die von der Nationalen | VoG, Inhaber der nationalen Sporthoheit, die von der Nationalen |
Sportkommission dieses Klubs ausgeübt wird; | Sportkommission dieses Klubs ausgeübt wird; |
2. « Sportverbände »: Organisationen, denen die Nationale Sportinstanz | 2. « Sportverbände »: Organisationen, denen die Nationale Sportinstanz |
die provinziale und regionale Sporthoheit übertragen hat; dies sind: | die provinziale und regionale Sporthoheit übertragen hat; dies sind: |
- « Vlaamse Auto-Sportfederatie v.z.w. » (Flämischer | - « Vlaamse Auto-Sportfederatie v.z.w. » (Flämischer |
Automobilsportverband VoG), | Automobilsportverband VoG), |
- « Association sportive automobile francophone a.s.b.l. » | - « Association sportive automobile francophone a.s.b.l. » |
(Französischsprachiger Automobilsportverband VoG); | (Französischsprachiger Automobilsportverband VoG); |
3. « Rundstrecke »: einen in sich geschlossenen, permanent oder | 3. « Rundstrecke »: einen in sich geschlossenen, permanent oder |
zeitweilig bestehenden Parcours, dessen Start auch Ziel ist und der | zeitweilig bestehenden Parcours, dessen Start auch Ziel ist und der |
eigens für Autorennen gebaut oder umgebaut worden ist und der vom | eigens für Autorennen gebaut oder umgebaut worden ist und der vom |
Internationalen Automobil-Verband « FIA » oder von der Nationalen | Internationalen Automobil-Verband « FIA » oder von der Nationalen |
Sportinstanz homologiert worden ist. | Sportinstanz homologiert worden ist. |
Art. 3.Für die Erteilung der Erlaubnis, die in Artikel 9 des durch |
Art. 3.Für die Erteilung der Erlaubnis, die in Artikel 9 des durch |
den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über | den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über |
die Strassenverkehrspolizei erwähnt ist, müssen folgende | die Strassenverkehrspolizei erwähnt ist, müssen folgende |
Mindestbedingungen erfüllt sein: | Mindestbedingungen erfüllt sein: |
1. Der Veranstalter muss allen gesetzlichen und verordnungsgemässen | 1. Der Veranstalter muss allen gesetzlichen und verordnungsgemässen |
Verpflichtungen, einschliesslich der Bestimmungen des vorliegenden | Verpflichtungen, einschliesslich der Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses, nachkommen. | Erlasses, nachkommen. |
2. Die in Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die | 2. Die in Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die |
Haftpflichtversicherung in bezug auf Kraftfahrzeuge erwähnte Erlaubnis | Haftpflichtversicherung in bezug auf Kraftfahrzeuge erwähnte Erlaubnis |
muss vorliegen. | muss vorliegen. |
3. Es muss eine günstige Stellungnahme der Verwalter der als | 3. Es muss eine günstige Stellungnahme der Verwalter der als |
Wertungsabschnitte und Verbindungsstrecken benutzten Strassen und Wege | Wertungsabschnitte und Verbindungsstrecken benutzten Strassen und Wege |
vorliegen. | vorliegen. |
4. Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses zu beschliessenden | 4. Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses zu beschliessenden |
Polizeiverordnungen müssen erlassen werden. | Polizeiverordnungen müssen erlassen werden. |
5. Gegebenenfalls muss der in Artikel 7 erwähnte mit Gründen versehene | 5. Gegebenenfalls muss der in Artikel 7 erwähnte mit Gründen versehene |
Beschluss des Bürgermeisters vorliegen. | Beschluss des Bürgermeisters vorliegen. |
6. Der Gouverneur der Provinz, in der gestartet wird, muss schriftlich | 6. Der Gouverneur der Provinz, in der gestartet wird, muss schriftlich |
feststellen, dass ein einheitliches Sicherheitsniveau gewährleistet | feststellen, dass ein einheitliches Sicherheitsniveau gewährleistet |
ist, wie es in Artikel 4 erwähnt ist. | ist, wie es in Artikel 4 erwähnt ist. |
7. Es muss beurteilt werden, ob der Veranstalter vertrauenswürdig und | 7. Es muss beurteilt werden, ob der Veranstalter vertrauenswürdig und |
verantwortungsbewusst ist. | verantwortungsbewusst ist. |
KAPITEL II - Koordinierung | KAPITEL II - Koordinierung |
Art. 4.§ 1 - Vor jedem Wettbewerb oder Wettkampf hält der |
Art. 4.§ 1 - Vor jedem Wettbewerb oder Wettkampf hält der |
Bürgermeister der Gemeinde, auf deren Gebiet der Wettbewerb oder | Bürgermeister der Gemeinde, auf deren Gebiet der Wettbewerb oder |
Wettkampf stattfindet, mindestens eine Koordinierungsversammlung mit | Wettkampf stattfindet, mindestens eine Koordinierungsversammlung mit |
dem Veranstalter, dem Sicherheitsbeauftragten und den betroffenen | dem Veranstalter, dem Sicherheitsbeauftragten und den betroffenen |
Einsatzdiensten ab, um sämtliche Sicherheitsvorkehrungen zu | Einsatzdiensten ab, um sämtliche Sicherheitsvorkehrungen zu |
untersuchen und zu prüfen, ob der Sicherheitsplan des Veranstalters | untersuchen und zu prüfen, ob der Sicherheitsplan des Veranstalters |
auf diese Vorkehrungen abgestimmt ist. Der Bürgermeister vergewissert | auf diese Vorkehrungen abgestimmt ist. Der Bürgermeister vergewissert |
sich, dass alle Beteiligten auf harmonische Art und Weise in den | sich, dass alle Beteiligten auf harmonische Art und Weise in den |
Sicherheitsplan und in sämtliche vorerwähnten Vorkehrungen einbezogen | Sicherheitsplan und in sämtliche vorerwähnten Vorkehrungen einbezogen |
worden sind, sich ihrer Verantwortung voll bewusst sind und alle | worden sind, sich ihrer Verantwortung voll bewusst sind und alle |
organisatorischen und materiellen Massnahmen getroffen haben, damit | organisatorischen und materiellen Massnahmen getroffen haben, damit |
der Wettbewerb korrekt und sicher verläuft und im Notfall schnell und | der Wettbewerb korrekt und sicher verläuft und im Notfall schnell und |
wirksam eingegriffen werden kann. | wirksam eingegriffen werden kann. |
Bei Bedarf hält der Bürgermeister ausserdem mindestens eine | Bei Bedarf hält der Bürgermeister ausserdem mindestens eine |
Versammlung mit den Einsatzdiensten ab, um die Gefahren möglicher | Versammlung mit den Einsatzdiensten ab, um die Gefahren möglicher |
Zwischenfälle oder Störungen der öffentlichen Ordnung einzuschätzen | Zwischenfälle oder Störungen der öffentlichen Ordnung einzuschätzen |
und Zusatzmassnahmen festzulegen, die diesbezüglich zu treffen sind. | und Zusatzmassnahmen festzulegen, die diesbezüglich zu treffen sind. |
Die Aufgaben der einzelnen Dienste werden unter Beachtung ihrer | Die Aufgaben der einzelnen Dienste werden unter Beachtung ihrer |
Spezifität und der bestehenden Zusammenarbeitsabkommen genau | Spezifität und der bestehenden Zusammenarbeitsabkommen genau |
festgelegt. | festgelegt. |
§ 2 - Unbeschadet des voranstehenden Paragraphen hält der | § 2 - Unbeschadet des voranstehenden Paragraphen hält der |
Provinzgouverneur bei Wettbewerben oder Wettkämpfen, die auf dem | Provinzgouverneur bei Wettbewerben oder Wettkämpfen, die auf dem |
Gebiet mehrerer Gemeinden stattfinden, Versammlungen mit den | Gebiet mehrerer Gemeinden stattfinden, Versammlungen mit den |
Beteiligten aller betroffenen Gemeinden über denselben Gegenstand ab. | Beteiligten aller betroffenen Gemeinden über denselben Gegenstand ab. |
Er achtet darauf, dass die von den verschiedenen Gemeinden getroffenen | Er achtet darauf, dass die von den verschiedenen Gemeinden getroffenen |
Massnahmen kohärent und miteinander vereinbar sind, und vergewissert | Massnahmen kohärent und miteinander vereinbar sind, und vergewissert |
sich, dass auf der gesamten Strecke ein einheitliches | sich, dass auf der gesamten Strecke ein einheitliches |
Sicherheitsniveau gewährleistet ist. | Sicherheitsniveau gewährleistet ist. |
Berührt die Rennstrecke das Gebiet mehrerer Provinzen, findet diese | Berührt die Rennstrecke das Gebiet mehrerer Provinzen, findet diese |
Koordinierung zwischen den betroffenen Gouverneuren statt, und zwar | Koordinierung zwischen den betroffenen Gouverneuren statt, und zwar |
auf Initiative des Gouverneurs der Provinz, in der gestartet wird. Die | auf Initiative des Gouverneurs der Provinz, in der gestartet wird. Die |
in Artikel 3 Nr. 6 erwähnte schriftliche Feststellung wird vom | in Artikel 3 Nr. 6 erwähnte schriftliche Feststellung wird vom |
Gouverneur der Provinz ausgefertigt, in der gestartet wird, und zwar | Gouverneur der Provinz ausgefertigt, in der gestartet wird, und zwar |
nachdem alle anderen betroffenen Gouverneure Stellung genommen haben. | nachdem alle anderen betroffenen Gouverneure Stellung genommen haben. |
§ 3 - Die in den voranstehenden Paragraphen erwähnten | § 3 - Die in den voranstehenden Paragraphen erwähnten |
Koordinierungsversammlungen werden früh genug vor dem Wettbewerb | Koordinierungsversammlungen werden früh genug vor dem Wettbewerb |
abgehalten, damit eventuelle Änderungen oder Verbesserungen an den | abgehalten, damit eventuelle Änderungen oder Verbesserungen an den |
Sicherheitsvorkehrungen vorgenommen werden können. | Sicherheitsvorkehrungen vorgenommen werden können. |
Über die Versammlungen werden Protokolle erstellt, die den | Über die Versammlungen werden Protokolle erstellt, die den |
Teilnehmern, den betroffenen Provinzgouverneuren und der in Artikel 17 | Teilnehmern, den betroffenen Provinzgouverneuren und der in Artikel 17 |
erwähnten Kommission übermittelt werden. | erwähnten Kommission übermittelt werden. |
KAPITEL III - Erlaubnisse und Rennstrecken | KAPITEL III - Erlaubnisse und Rennstrecken |
Art. 5.Der Veranstalter richtet mindestens drei Monate vor dem Datum |
Art. 5.Der Veranstalter richtet mindestens drei Monate vor dem Datum |
des Wettbewerbs oder Wettkampfs einen Erlaubnisantrag, wie er in | des Wettbewerbs oder Wettkampfs einen Erlaubnisantrag, wie er in |
Artikel 3 vorgesehen ist, an den beziehungsweise die zuständigen | Artikel 3 vorgesehen ist, an den beziehungsweise die zuständigen |
Bürgermeister und übermittelt dem beziehungsweise den zuständigen | Bürgermeister und übermittelt dem beziehungsweise den zuständigen |
Provinzgouverneuren gleichzeitig eine Kopie dieses Antrags. Anträge, | Provinzgouverneuren gleichzeitig eine Kopie dieses Antrags. Anträge, |
die nicht binnen dieser Frist eingereicht werden, sind unzulässig. | die nicht binnen dieser Frist eingereicht werden, sind unzulässig. |
Gegebenenfalls fügt der Veranstalter seinem Erlaubnisantrag den Beweis | Gegebenenfalls fügt der Veranstalter seinem Erlaubnisantrag den Beweis |
dafür bei, dass der Wettbewerb oder Wettkampf im Jahresprogramm eines | dafür bei, dass der Wettbewerb oder Wettkampf im Jahresprogramm eines |
oder mehrerer Sportverbände vorgesehen ist. | oder mehrerer Sportverbände vorgesehen ist. |
Der Erlaubnisantrag muss der Öffentlichkeit spätestens am achten Tag | Der Erlaubnisantrag muss der Öffentlichkeit spätestens am achten Tag |
nach seinem Empfang durch Anschlag am Gemeindehaus bekanntgegeben | nach seinem Empfang durch Anschlag am Gemeindehaus bekanntgegeben |
werden; er muss bis zu dem Tag angeschlagen bleiben, an dem die | werden; er muss bis zu dem Tag angeschlagen bleiben, an dem die |
Erlaubnis erteilt oder verweigert wird. | Erlaubnis erteilt oder verweigert wird. |
Art. 6.§ 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des |
Art. 6.§ 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des |
Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der | Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der |
allgemeinen Strassenverkehrsordnung bestimmt die Gemeindebehörde im | allgemeinen Strassenverkehrsordnung bestimmt die Gemeindebehörde im |
Rahmen von § 2 die Tage und Uhrzeiten, wo Erkundungsfahrten erlaubt | Rahmen von § 2 die Tage und Uhrzeiten, wo Erkundungsfahrten erlaubt |
sind. | sind. |
§ 2 - Erkundungsfahrten sind zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr verboten. | § 2 - Erkundungsfahrten sind zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr verboten. |
Erkundungsfahrten können durchgeführt werden: | Erkundungsfahrten können durchgeführt werden: |
- bei nationalen, regionalen und provinzialen Wettbewerben: frühestens | - bei nationalen, regionalen und provinzialen Wettbewerben: frühestens |
am Vortag des Wettbewerbs, | am Vortag des Wettbewerbs, |
- bei internationalen Wettbewerben: an höchstens zwei Tagen und | - bei internationalen Wettbewerben: an höchstens zwei Tagen und |
innerhalb der Woche vor dem Start. | innerhalb der Woche vor dem Start. |
Fällt ein provinzialer, regionaler oder nationaler Wettbewerb mit | Fällt ein provinzialer, regionaler oder nationaler Wettbewerb mit |
einem internationalen Wettbewerb zusammen, können die | einem internationalen Wettbewerb zusammen, können die |
Erkundungsfahrten zusammen mit den Erkundungsfahrten für den | Erkundungsfahrten zusammen mit den Erkundungsfahrten für den |
internationalen Wettbewerb durchgeführt werden. | internationalen Wettbewerb durchgeführt werden. |
§ 3 - Die Strecke des Wettbewerbs oder Wettkampfs wird den Teilnehmern | § 3 - Die Strecke des Wettbewerbs oder Wettkampfs wird den Teilnehmern |
erst an dem Tag mitgeteilt, an dem die Erkundungsfahrten beginnen oder | erst an dem Tag mitgeteilt, an dem die Erkundungsfahrten beginnen oder |
stattfinden dürfen. | stattfinden dürfen. |
Erkundungsfahrten dürfen nur mit gewöhnlichen, aber dennoch für den | Erkundungsfahrten dürfen nur mit gewöhnlichen, aber dennoch für den |
Veranstalter und die Polizeidienste identifizierbaren Fahrzeugen | Veranstalter und die Polizeidienste identifizierbaren Fahrzeugen |
durchgeführt werden, ausgenommen es handelt sich um Erkundungsfahrten, | durchgeführt werden, ausgenommen es handelt sich um Erkundungsfahrten, |
die am Tag des Wettbewerbs oder Wettkampfs selbst stattfinden sollen. | die am Tag des Wettbewerbs oder Wettkampfs selbst stattfinden sollen. |
Art. 7.§ 1 - Wertungsläufe dürfen nur auf einer Strecke stattfinden, |
Art. 7.§ 1 - Wertungsläufe dürfen nur auf einer Strecke stattfinden, |
die vollständig für den öffentlichen Strassenverkehr gesperrt ist. | die vollständig für den öffentlichen Strassenverkehr gesperrt ist. |
Wertungsläufe dürfen weder ganz noch teilweise über eine Strecke | Wertungsläufe dürfen weder ganz noch teilweise über eine Strecke |
führen, die weniger als 500 Meter von Krankenhäusern, Senioren- und | führen, die weniger als 500 Meter von Krankenhäusern, Senioren- und |
Pflegeheimen entfernt ist. | Pflegeheimen entfernt ist. |
§ 2 - Wertungsläufe dürfen weder ganz noch teilweise innerhalb einer | § 2 - Wertungsläufe dürfen weder ganz noch teilweise innerhalb einer |
geschlossenen Ortschaft durchgeführt werden. | geschlossenen Ortschaft durchgeführt werden. |
Der Bürgermeister kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss | Der Bürgermeister kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss |
von dieser Bestimmung abweichen, nachdem er die Stellungnahme der in | von dieser Bestimmung abweichen, nachdem er die Stellungnahme der in |
Artikel 17 erwähnten Kommission eingeholt hat. Die Kommission kann in | Artikel 17 erwähnten Kommission eingeholt hat. Die Kommission kann in |
ihrer Stellungnahme zusätzliche Sicherheitsbestimmungen vorschlagen. | ihrer Stellungnahme zusätzliche Sicherheitsbestimmungen vorschlagen. |
§ 3 - Wertungsläufe sind zwischen 24.00 Uhr und 7.00 Uhr verboten. | § 3 - Wertungsläufe sind zwischen 24.00 Uhr und 7.00 Uhr verboten. |
Der Bürgermeister kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss | Der Bürgermeister kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss |
von dieser Bestimmung abweichen, jedoch nur wenn eine gleichlautende | von dieser Bestimmung abweichen, jedoch nur wenn eine gleichlautende |
Stellungnahme der in Artikel 17 erwähnten Kommission vorliegt. Die | Stellungnahme der in Artikel 17 erwähnten Kommission vorliegt. Die |
Kommission kann in ihrer Stellungnahme zusätzliche | Kommission kann in ihrer Stellungnahme zusätzliche |
Sicherheitsbestimmungen vorschlagen. | Sicherheitsbestimmungen vorschlagen. |
§ 4 - Gegebenenfalls bringt der Bürgermeister seinen mit Gründen | § 4 - Gegebenenfalls bringt der Bürgermeister seinen mit Gründen |
versehenen Antrag auf Stellungnahme der in Artikel 17 erwähnten | versehenen Antrag auf Stellungnahme der in Artikel 17 erwähnten |
Kommission binnen acht Tagen nach Empfang des Erlaubnisantrags zur | Kommission binnen acht Tagen nach Empfang des Erlaubnisantrags zur |
Kenntnis. Dem Antrag auf Stellungnahme wird eine Kopie des | Kenntnis. Dem Antrag auf Stellungnahme wird eine Kopie des |
Erlaubnisantrags beigefügt. | Erlaubnisantrags beigefügt. |
Die Kommission gibt ihre Stellungnahme binnen drei Wochen nach Empfang | Die Kommission gibt ihre Stellungnahme binnen drei Wochen nach Empfang |
des Antrags auf Stellungnahme ab. | des Antrags auf Stellungnahme ab. |
KAPITEL IV - Polizeiverordnungen | KAPITEL IV - Polizeiverordnungen |
Art. 8.Sperrbereiche, wozu vor allem besondere Gefahrenzonen gehören, |
Art. 8.Sperrbereiche, wozu vor allem besondere Gefahrenzonen gehören, |
Umleitungen, Bereiche mit Parkverbot und Bereiche mit Parkpflicht | Umleitungen, Bereiche mit Parkverbot und Bereiche mit Parkpflicht |
werden in einer Polizeiverordnung festgelegt. | werden in einer Polizeiverordnung festgelegt. |
Sperrbereiche werden anhand des im Königlichen Erlass vom 1. Dezember | Sperrbereiche werden anhand des im Königlichen Erlass vom 1. Dezember |
1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung | 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung |
vorgesehenen Verkehrszeichens C19, eventuell mit zonaler Gültigkeit, | vorgesehenen Verkehrszeichens C19, eventuell mit zonaler Gültigkeit, |
gemäss den Bestimmungen von Artikel 65.5 des besagten Erlasses | gemäss den Bestimmungen von Artikel 65.5 des besagten Erlasses |
abgegrenzt. | abgegrenzt. |
Ausserdem müssen diese Bereiche durch Plastikbänder mit rot-weissen | Ausserdem müssen diese Bereiche durch Plastikbänder mit rot-weissen |
Schrägstreifen abgegrenzt und abgesteckt werden. | Schrägstreifen abgegrenzt und abgesteckt werden. |
Von besonderen Gefahrenzonen, das heisst von Bereichen in | Von besonderen Gefahrenzonen, das heisst von Bereichen in |
unmittelbarer Nähe von spektakulären Stellen, an denen die Fahrzeuge | unmittelbarer Nähe von spektakulären Stellen, an denen die Fahrzeuge |
von der Strecke abkommen können, werden die Zuschauer mittels | von der Strecke abkommen können, werden die Zuschauer mittels |
Sperrvorrichtungen aus Material ferngehalten, das den Besonderheiten | Sperrvorrichtungen aus Material ferngehalten, das den Besonderheiten |
dieser Bereiche angepasst ist. | dieser Bereiche angepasst ist. |
Art. 9.Die Bedingungen für die Öffnung von permanenten wie |
Art. 9.Die Bedingungen für die Öffnung von permanenten wie |
zeitweiligen Imbiss- und Getränkeständen werden in der | zeitweiligen Imbiss- und Getränkeständen werden in der |
Polizeiverordnung festgelegt. | Polizeiverordnung festgelegt. |
Zeitweilige Imbiss- und Getränkestände dürfen nur an Stellen | Zeitweilige Imbiss- und Getränkestände dürfen nur an Stellen |
aufgestellt werden, die von der Gemeindebehörde bestimmt werden. | aufgestellt werden, die von der Gemeindebehörde bestimmt werden. |
Art. 10.Boxen und getrennte Bereiche für die Hilfsdienste werden nur |
Art. 10.Boxen und getrennte Bereiche für die Hilfsdienste werden nur |
an Stellen eingerichtet und abgegrenzt, die in der Polizeiverordnung | an Stellen eingerichtet und abgegrenzt, die in der Polizeiverordnung |
festgelegt sind. | festgelegt sind. |
Die Hilfeleistung muss sowohl für das Personal und die Teilnehmer als | Die Hilfeleistung muss sowohl für das Personal und die Teilnehmer als |
auch für die Bevölkerung gemäss den von der Gemeindebehörde | auch für die Bevölkerung gemäss den von der Gemeindebehörde |
festgelegten Sicherheitsbedingungen erfolgen. | festgelegten Sicherheitsbedingungen erfolgen. |
KAPITEL V - Organisatorische Massnahmen | KAPITEL V - Organisatorische Massnahmen |
Art. 11.Die Veranstalter legen dem beziehungsweise den betroffenen |
Art. 11.Die Veranstalter legen dem beziehungsweise den betroffenen |
Bürgermeistern einen Sicherheitsplan vor, in dem alle vorgesehenen | Bürgermeistern einen Sicherheitsplan vor, in dem alle vorgesehenen |
Sicherheitsmassnahmen ausführlich beschrieben sind. | Sicherheitsmassnahmen ausführlich beschrieben sind. |
Dieser Plan umfasst mindestens: | Dieser Plan umfasst mindestens: |
1. ausführliche Angaben über die Verantwortlichen, wie: | 1. ausführliche Angaben über die Verantwortlichen, wie: |
- den Rennleiter, | - den Rennleiter, |
- den stellvertretenden Rennleiter, | - den stellvertretenden Rennleiter, |
- den Sicherheitsbeauftragten, | - den Sicherheitsbeauftragten, |
- die Verantwortlichen der einzelnen Wertungsabschnitte, | - die Verantwortlichen der einzelnen Wertungsabschnitte, |
- die Sicherheitschefs der einzelnen Wertungsabschnitte, | - die Sicherheitschefs der einzelnen Wertungsabschnitte, |
- die Verantwortlichen des medizinischen Dienstes, | - die Verantwortlichen des medizinischen Dienstes, |
- Angaben über die verschiedenen Einsatzdienste (Polizei, Gendarmerie, | - Angaben über die verschiedenen Einsatzdienste (Polizei, Gendarmerie, |
Krankenhäuser, Feuerwehrdienste, Rotes Kreuz usw.), | Krankenhäuser, Feuerwehrdienste, Rotes Kreuz usw.), |
2. eine detaillierte Streckenkarte einschliesslich | 2. eine detaillierte Streckenkarte einschliesslich |
Verbindungsstrecken, auf der die Fahrtroute des Wettbewerbs oder | Verbindungsstrecken, auf der die Fahrtroute des Wettbewerbs oder |
Wettkampfs, die Sperrbereiche, die besonderen Gefahrenzonen, die für | Wettkampfs, die Sperrbereiche, die besonderen Gefahrenzonen, die für |
den Verkehr gesperrten Strassen und Wege, die Bereiche mit Parkverbot | den Verkehr gesperrten Strassen und Wege, die Bereiche mit Parkverbot |
und die Bereiche mit Parkpflicht angegeben werden. Darauf sollte | und die Bereiche mit Parkpflicht angegeben werden. Darauf sollte |
ebenfalls der genaue Standort der Posten aller Verantwortlichen, der | ebenfalls der genaue Standort der Posten aller Verantwortlichen, der |
getrennten Bereiche für die Hilfsdienste und der Posten der | getrennten Bereiche für die Hilfsdienste und der Posten der |
Rettungsdienste angegeben werden, | Rettungsdienste angegeben werden, |
3. Mittel zur Kontaktaufnahme zwischen den in den voranstehenden | 3. Mittel zur Kontaktaufnahme zwischen den in den voranstehenden |
Nummern 1 und 2 erwähnten Verantwortlichen, Bereichen und Posten, | Nummern 1 und 2 erwähnten Verantwortlichen, Bereichen und Posten, |
4. die Anzahl eingesetzter Streckenkommissare und Ordner, ihren | 4. die Anzahl eingesetzter Streckenkommissare und Ordner, ihren |
Einsatzort und ihre Verteilung entlang der Strecke, | Einsatzort und ihre Verteilung entlang der Strecke, |
5. Zufahrts- und Evakuierungswege für die Einsatzdienste, | 5. Zufahrts- und Evakuierungswege für die Einsatzdienste, |
6. Vorkehrungen in Sachen medizinische Versorgung und Brandbekämpfung. | 6. Vorkehrungen in Sachen medizinische Versorgung und Brandbekämpfung. |
Art. 12.Die Veranstalter stellen in Sachen medizinische Versorgung |
Art. 12.Die Veranstalter stellen in Sachen medizinische Versorgung |
und Brandbekämpfung mindestens folgendes bereit: | und Brandbekämpfung mindestens folgendes bereit: |
1. einen koordinierenden Arzt mit Erfahrung als Notarzt, der vor dem | 1. einen koordinierenden Arzt mit Erfahrung als Notarzt, der vor dem |
Wettbewerb oder Wettkampf Kontakt mit den medizinischen | Wettbewerb oder Wettkampf Kontakt mit den medizinischen |
Rettungsstrukturen in der beziehungsweise den Provinzen aufnimmt, in | Rettungsstrukturen in der beziehungsweise den Provinzen aufnimmt, in |
der beziehungsweise denen der Wettbewerb oder Wettkampf stattfindet, | der beziehungsweise denen der Wettbewerb oder Wettkampf stattfindet, |
2. am Startplatz jedes Wertungsabschnitts: | 2. am Startplatz jedes Wertungsabschnitts: |
- einen Arzt, | - einen Arzt, |
- einen ausgerüsteten Krankenwagen, | - einen ausgerüsteten Krankenwagen, |
- ein Erste-Hilfe-Team, | - ein Erste-Hilfe-Team, |
- einen Abschleppwagen, | - einen Abschleppwagen, |
- eine Feuerwehrmannschaft, | - eine Feuerwehrmannschaft, |
3. an einem Zwischenpunkt, sofern die Etappen länger als 15 km sind: | 3. an einem Zwischenpunkt, sofern die Etappen länger als 15 km sind: |
- einen Arzt, | - einen Arzt, |
- einen ausgerüsteten Krankenwagen, | - einen ausgerüsteten Krankenwagen, |
- ein Erste-Hilfe-Team. | - ein Erste-Hilfe-Team. |
Art. 13.1. Die Veranstalter benennen einen Rennleiter und einen |
Art. 13.1. Die Veranstalter benennen einen Rennleiter und einen |
Sicherheitsbeauftragten, die beide mindestens 21 Jahre alt sind. | Sicherheitsbeauftragten, die beide mindestens 21 Jahre alt sind. |
Letzterer ist beauftragt: | Letzterer ist beauftragt: |
- die dem Veranstalter zufallenden organisatorischen und materiellen | - die dem Veranstalter zufallenden organisatorischen und materiellen |
Sicherheitsmassnahmen zur Ergänzung des lokalen Sicherheitsplans zu | Sicherheitsmassnahmen zur Ergänzung des lokalen Sicherheitsplans zu |
treffen, | treffen, |
- die Arbeit der Sicherheitschefs der einzelnen Wertungsabschnitte zu | - die Arbeit der Sicherheitschefs der einzelnen Wertungsabschnitte zu |
organisieren und zu koordinieren, | organisieren und zu koordinieren, |
- an den von den Behörden veranstalteten Koordinierungs- und | - an den von den Behörden veranstalteten Koordinierungs- und |
Evaluationsversammlungen teilzunehmen, | Evaluationsversammlungen teilzunehmen, |
- als Kontaktstelle für die Einsatzdienste zu fungieren. | - als Kontaktstelle für die Einsatzdienste zu fungieren. |
2. Für jeden Wertungsabschnitt benennen die Veranstalter einen | 2. Für jeden Wertungsabschnitt benennen die Veranstalter einen |
Verantwortlichen und einen Sicherheitschef, die mindestens 21 Jahre | Verantwortlichen und einen Sicherheitschef, die mindestens 21 Jahre |
alt sind, sowie Streckenkommissare und Ordner, die mindestens 18 Jahre | alt sind, sowie Streckenkommissare und Ordner, die mindestens 18 Jahre |
alt sind. | alt sind. |
Der Sicherheitschef sorgt vor Ort dafür, dass die vom Veranstalter im | Der Sicherheitschef sorgt vor Ort dafür, dass die vom Veranstalter im |
Einvernehmen mit den Behörden beschlossenen Sicherheitsmassnahmen | Einvernehmen mit den Behörden beschlossenen Sicherheitsmassnahmen |
ausgeführt werden. Er organisiert und koordiniert die Arbeit der | ausgeführt werden. Er organisiert und koordiniert die Arbeit der |
Streckenkommissare und der Ordner. | Streckenkommissare und der Ordner. |
Die entlang der Strecke verteilten Streckenkommissare sorgen für den | Die entlang der Strecke verteilten Streckenkommissare sorgen für den |
reibungslosen Verlauf des Wettbewerbs oder Wettkampfs an sich und sind | reibungslosen Verlauf des Wettbewerbs oder Wettkampfs an sich und sind |
unter anderem dafür zuständig, den Fahrern anhand vereinbarter und | unter anderem dafür zuständig, den Fahrern anhand vereinbarter und |
eindeutiger Zeichen Informationen oder Anweisungen zu übermitteln. | eindeutiger Zeichen Informationen oder Anweisungen zu übermitteln. |
Die Ordner werden entlang der Strecke verteilt und sind mit folgenden | Die Ordner werden entlang der Strecke verteilt und sind mit folgenden |
Aufgaben betraut: | Aufgaben betraut: |
- die Zuschauer zu empfangen, | - die Zuschauer zu empfangen, |
- den Zuschauern Ratschläge in puncto Sicherheit zu erteilen, | - den Zuschauern Ratschläge in puncto Sicherheit zu erteilen, |
- die Zuschauer auf Sperrbereiche hinzuweisen und sie an | - die Zuschauer auf Sperrbereiche hinzuweisen und sie an |
nichtgesperrten Stellen unterzubringen, | nichtgesperrten Stellen unterzubringen, |
- die Zuschauer auf Parkmöglichkeiten, potentielle Gefahren und die | - die Zuschauer auf Parkmöglichkeiten, potentielle Gefahren und die |
sanitären, medizinischen oder Sicherheitseinrichtungen hinzuweisen, | sanitären, medizinischen oder Sicherheitseinrichtungen hinzuweisen, |
- die Sicherheitschefs und die Ordnungskräfte zu benachrichtigen, | - die Sicherheitschefs und die Ordnungskräfte zu benachrichtigen, |
sobald sie gefährliche Situationen bemerken. | sobald sie gefährliche Situationen bemerken. |
Es dürfen nur Sicherheitschefs, Streckenkommissare und Ordner | Es dürfen nur Sicherheitschefs, Streckenkommissare und Ordner |
zugelassen werden, die Inhaber eines Befähigungsnachweises sind, der | zugelassen werden, die Inhaber eines Befähigungsnachweises sind, der |
von einem der Sportverbände gemäss den vom Minister des Innern | von einem der Sportverbände gemäss den vom Minister des Innern |
auferlegten Bedingungen ausgestellt worden ist. | auferlegten Bedingungen ausgestellt worden ist. |
Dieser für höchstens zwei Jahre gültige Befähigungsnachweis wird nach | Dieser für höchstens zwei Jahre gültige Befähigungsnachweis wird nach |
Abschluss einer Grundausbildung ausgestellt, deren Programm vom | Abschluss einer Grundausbildung ausgestellt, deren Programm vom |
Minister des Innern gebilligt worden ist. Er wird nach Abschluss einer | Minister des Innern gebilligt worden ist. Er wird nach Abschluss einer |
Anpassungsfortbildung, deren Programm vom Minister des Innern | Anpassungsfortbildung, deren Programm vom Minister des Innern |
gebilligt worden ist, erneuert. Die Grundausbildung und die | gebilligt worden ist, erneuert. Die Grundausbildung und die |
Anpassungsfortbildung werden durch oder im Auftrag der Sportverbände | Anpassungsfortbildung werden durch oder im Auftrag der Sportverbände |
veranstaltet. | veranstaltet. |
Art. 14.In Absprache mit der Gemeindebehörde trifft der Veranstalter |
Art. 14.In Absprache mit der Gemeindebehörde trifft der Veranstalter |
alle erforderlichen Massnahmen, um vor, während und nach dem | alle erforderlichen Massnahmen, um vor, während und nach dem |
Wettbewerb oder Wettkampf die Zuschauer und Verkehrsteilnehmer zu | Wettbewerb oder Wettkampf die Zuschauer und Verkehrsteilnehmer zu |
warnen, zu sensibilisieren und an ihr Verantwortungsbewusstsein zu | warnen, zu sensibilisieren und an ihr Verantwortungsbewusstsein zu |
appellieren. | appellieren. |
Art. 15.Neben den Vorkehrungen, die getroffen werden, um das Publikum |
Art. 15.Neben den Vorkehrungen, die getroffen werden, um das Publikum |
auf Distanz zu halten, sehen die Veranstalter je nach Zuschauerzahl | auf Distanz zu halten, sehen die Veranstalter je nach Zuschauerzahl |
ausserdem genügend Stellen vor, deren Infrastruktur so beschaffen ist, | ausserdem genügend Stellen vor, deren Infrastruktur so beschaffen ist, |
dass den Zuschauern und der Presse eine ausreichende Sicht auf den | dass den Zuschauern und der Presse eine ausreichende Sicht auf den |
Wettbewerb oder Wettkampf geboten wird. | Wettbewerb oder Wettkampf geboten wird. |
An jeder dem Publikum zugänglichen Stelle müssen ausreichende | An jeder dem Publikum zugänglichen Stelle müssen ausreichende |
Ausweich- und Evakuierungsmöglichkeiten vorgesehen werden. | Ausweich- und Evakuierungsmöglichkeiten vorgesehen werden. |
Art. 16.In den Bedingungen, die der Veranstalter den Teilnehmern |
Art. 16.In den Bedingungen, die der Veranstalter den Teilnehmern |
auferlegt, muss mindestens folgendes vorgesehen werden: | auferlegt, muss mindestens folgendes vorgesehen werden: |
1. das vorgeschriebene Alter für eine Teilnahme als Fahrer; dabei | 1. das vorgeschriebene Alter für eine Teilnahme als Fahrer; dabei |
handelt es sich um das im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur | handelt es sich um das im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur |
Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung für die | Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung für die |
Fahrzeugklasse festgelegte Mindestalter, | Fahrzeugklasse festgelegte Mindestalter, |
2. das Alter für eine Teilnahme als Beifahrer, das bei mindestens 18 | 2. das Alter für eine Teilnahme als Beifahrer, das bei mindestens 18 |
Jahren liegen muss, | Jahren liegen muss, |
3. der Besitz einer Lizenz; sie muss von einem der Sportverbände | 3. der Besitz einer Lizenz; sie muss von einem der Sportverbände |
ausgestellt worden sein, der die Teilnahme an einem Wettbewerb oder | ausgestellt worden sein, der die Teilnahme an einem Wettbewerb oder |
Wettkampf der Art und Stufe des veranstalteten Wettbewerbs oder | Wettkampf der Art und Stufe des veranstalteten Wettbewerbs oder |
Wettkampfs erlaubt, | Wettkampfs erlaubt, |
4. eine Sicherheitsausrüstung für die Insassen des teilnehmenden | 4. eine Sicherheitsausrüstung für die Insassen des teilnehmenden |
Fahrzeugs; diese besteht mindestens aus: einem homologierten | Fahrzeugs; diese besteht mindestens aus: einem homologierten |
Schutzhelm, einem Sicherheits- oder Vierpunktgurt und einem | Schutzhelm, einem Sicherheits- oder Vierpunktgurt und einem |
feuerfesten Overall, | feuerfesten Overall, |
5. als Fahrer einen gültigen Führerschein besitzen und während der in | 5. als Fahrer einen gültigen Führerschein besitzen und während der in |
Artikel 6 § 2 erwähnten Erkundungsfahrten nicht Gegenstand eines wie | Artikel 6 § 2 erwähnten Erkundungsfahrten nicht Gegenstand eines wie |
in Artikel 55 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei | in Artikel 55 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei |
vorgesehenen Beschlusses auf sofortigen Entzug des Führerscheins | vorgesehenen Beschlusses auf sofortigen Entzug des Führerscheins |
geworden sein, | geworden sein, |
6. das Wettbewerbsfahrzeug ist in Anwendung des Königlichen Erlasses | 6. das Wettbewerbsfahrzeug ist in Anwendung des Königlichen Erlasses |
vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die | vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die |
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge und Anhänger durch eine | technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge und Anhänger durch eine |
gültige Prüfbescheinigung gedeckt und entspricht den Vorschriften der | gültige Prüfbescheinigung gedeckt und entspricht den Vorschriften der |
nationalen Sportinstanz oder der Sportverbände. | nationalen Sportinstanz oder der Sportverbände. |
KAPITEL VI - Die Sicherheitskommission | KAPITEL VI - Die Sicherheitskommission |
Art. 17.Beim Ministerium des Innern wird eine Kommission für die |
Art. 17.Beim Ministerium des Innern wird eine Kommission für die |
Sicherheit bei Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen, | Sicherheit bei Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen, |
nachstehend « die Kommission » genannt, gebildet. | nachstehend « die Kommission » genannt, gebildet. |
Der Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von | Der Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von |
der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs | der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
wahrgenommen. Die Funktionskosten, einschliesslich der Vergütungen für | wahrgenommen. Die Funktionskosten, einschliesslich der Vergütungen für |
konsultierte oder eingesetzte Sachverständige, werden in den | konsultierte oder eingesetzte Sachverständige, werden in den |
Haushaltsplan dieses Dienstes aufgenommen. | Haushaltsplan dieses Dienstes aufgenommen. |
Die Kommission besteht zudem aus: | Die Kommission besteht zudem aus: |
- einem Beamten der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des | - einem Beamten der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des |
Königreichs, | Königreichs, |
- einem Vertreter des Ministeriums des Verkehrswesens und der | - einem Vertreter des Ministeriums des Verkehrswesens und der |
Infrastruktur, Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur, | Infrastruktur, Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur, |
Dienst für Verkehrssicherheit, | Dienst für Verkehrssicherheit, |
- einem Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands Belgiens, | - einem Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands Belgiens, |
- einem Vertreter der Gendarmerie, | - einem Vertreter der Gendarmerie, |
- einem Vertreter der Gemeindepolizei, | - einem Vertreter der Gemeindepolizei, |
- je nach Art des Wettbewerbs, einem Vertreter der nationalen | - je nach Art des Wettbewerbs, einem Vertreter der nationalen |
Sportinstanz für nationale und internationale Wettbewerbe und einem | Sportinstanz für nationale und internationale Wettbewerbe und einem |
Vertreter eines der Sportverbände für provinziale und regionale | Vertreter eines der Sportverbände für provinziale und regionale |
Wettbewerbe. | Wettbewerbe. |
Jede Region ist gebeten, einen Vertreter für die Kommission zu | Jede Region ist gebeten, einen Vertreter für die Kommission zu |
benennen. | benennen. |
Für die Abgabe von Stellungnahmen bezüglich eines bestimmten | Für die Abgabe von Stellungnahmen bezüglich eines bestimmten |
Wettbewerbs oder Wettkampfs oder bezüglich der in Artikel 18 § 1 | Wettbewerbs oder Wettkampfs oder bezüglich der in Artikel 18 § 1 |
vorgesehenen Inspektionen wird die Kommission um einen Vertreter des | vorgesehenen Inspektionen wird die Kommission um einen Vertreter des |
beziehungsweise der betroffenen Gouverneure sowie um den | beziehungsweise der betroffenen Gouverneure sowie um den |
beziehungsweise die betroffenen Bezirkskommissare erweitert. | beziehungsweise die betroffenen Bezirkskommissare erweitert. |
Art. 18.§ 1 - Die Kommission ist beauftragt mit: |
Art. 18.§ 1 - Die Kommission ist beauftragt mit: |
1. der Abgabe von Stellungnahmen an den Minister des Innern und den | 1. der Abgabe von Stellungnahmen an den Minister des Innern und den |
mit der Verkehrssicherheit beauftragten Minister bezüglich der | mit der Verkehrssicherheit beauftragten Minister bezüglich der |
Anwendung der geltenden Regelung in Sachen Veranstaltung von | Anwendung der geltenden Regelung in Sachen Veranstaltung von |
Sportwettbewerben oder -wettkämpfen im Sinne des vorliegenden | Sportwettbewerben oder -wettkämpfen im Sinne des vorliegenden |
Erlasses, | Erlasses, |
2. der Abgabe von Stellungnahmen bezüglich der in Artikel 7 erwähnten | 2. der Abgabe von Stellungnahmen bezüglich der in Artikel 7 erwähnten |
mit Gründen versehenen Anträge auf Stellungnahme, | mit Gründen versehenen Anträge auf Stellungnahme, |
3. der Abgabe von Stellungnahmen bezüglich des Aus- und | 3. der Abgabe von Stellungnahmen bezüglich des Aus- und |
Fortbildungsprogramms für Sicherheitschefs, Streckenkommissare und | Fortbildungsprogramms für Sicherheitschefs, Streckenkommissare und |
Ordner, | Ordner, |
4. der Durchführung von Inspektionen vor Ort, während und vor dem | 4. der Durchführung von Inspektionen vor Ort, während und vor dem |
Wettbewerb oder Wettkampf. Diese Inspektionen werden von den | Wettbewerb oder Wettkampf. Diese Inspektionen werden von den |
Bezirkskommissaren, die Mitglieder der Kommission sind, für ihren | Bezirkskommissaren, die Mitglieder der Kommission sind, für ihren |
jeweiligen Amtsbereich vorgenommen. Der Vorsitzende der Kommission | jeweiligen Amtsbereich vorgenommen. Der Vorsitzende der Kommission |
kann an den Inspektionen teilnehmen und andere Kommissionsmitglieder | kann an den Inspektionen teilnehmen und andere Kommissionsmitglieder |
zur Teilnahme delegieren. | zur Teilnahme delegieren. |
§ 2 - Die Kommission kann sich zur Erfüllung ihrer Aufträge an jede | § 2 - Die Kommission kann sich zur Erfüllung ihrer Aufträge an jede |
Person, jede öffentliche Behörde, jede Dienststelle und jede private | Person, jede öffentliche Behörde, jede Dienststelle und jede private |
Einrichtung wenden, deren Mitarbeit sie für unerlässlich hält. | Einrichtung wenden, deren Mitarbeit sie für unerlässlich hält. |
Art. 19.Der vorliegende Erlass findet keine Anwendung auf Wettbewerbe |
Art. 19.Der vorliegende Erlass findet keine Anwendung auf Wettbewerbe |
oder Wettkämpfe, die in den drei Monaten nach seinem Inkrafttreten | oder Wettkämpfe, die in den drei Monaten nach seinem Inkrafttreten |
starten. | starten. |
Art. 20.Unser Minister des Innern und Unser Staatssekretär für |
Art. 20.Unser Minister des Innern und Unser Staatssekretär für |
Sicherheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Sicherheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. November 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 28. November 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Staatssekretär für Sicherheit | Der Staatssekretär für Sicherheit |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mai 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 mei 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |