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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/05/1998
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 novembre 1997 portant réglementation de l'organisation d'épreuves ou de compétitions sportives pour véhicules automobiles disputées en totalité ou en partie sur la voie publique Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
19 MAI 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 19 MEI 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 28 novembre 1997 portant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 november 1997
réglementation de l'organisation d'épreuves ou de compétitions houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of
sportives pour véhicules automobiles disputées en totalité ou en sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare
partie sur la voie publique weg plaatshebben
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 28 novembre 1997 portant réglementation de l'organisation besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de
d'épreuves ou de compétitions sportives pour véhicules automobiles organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die
disputées en totalité ou en partie sur la voie publique, établi par le geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben, opgemaakt door
Service central de traduction allemande du Commissariat de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 novembre 1997 vertaling van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de
portant réglementation de l'organisation d'épreuves ou de compétitions reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of
sportives pour véhicules automobiles disputées en totalité ou en sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare
partie sur la voie publique. weg plaatshebben.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 19 mai 1998. Gegeven te Brussel, 19 mei 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. TOBBACK L. TOBBACK
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN
28. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Regelung der Veranstaltung 28. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Regelung der Veranstaltung
von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen
Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 9; Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 9;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. August 1997; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. August 1997;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24.
September 1997; September 1997;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass der Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass der
vorliegende Erlass im Entwurfstadium zunächst Gegenstand des vorliegende Erlass im Entwurfstadium zunächst Gegenstand des
Rundschreibens OOP 20 vom 29. Februar 1996 war, in dem eine Reihe Rundschreibens OOP 20 vom 29. Februar 1996 war, in dem eine Reihe
nicht bindender Bestimmungen enthalten waren, die als Richtschnur für nicht bindender Bestimmungen enthalten waren, die als Richtschnur für
die Veranstaltung von Automobilsportwettbewerben galten, die während die Veranstaltung von Automobilsportwettbewerben galten, die während
des Jahres 1996 ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen des Jahres 1996 ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen
ausgetragen wurden; ausgetragen wurden;
Dass mit diesem Rundschreiben das Ziel verfolgt wurde, die Machbarkeit Dass mit diesem Rundschreiben das Ziel verfolgt wurde, die Machbarkeit
und Wirksamkeit der darin enthaltenen Richtlinien in der Praxis zu und Wirksamkeit der darin enthaltenen Richtlinien in der Praxis zu
testen; testen;
Dass deren Evaluation für die Saison 1996 erst gegen Ende des Dass deren Evaluation für die Saison 1996 erst gegen Ende des
Frühjahrs 1997 abgeschlossen werden konnte; Frühjahrs 1997 abgeschlossen werden konnte;
Dass das Rundschreiben OOP 20 vom 29. Februar 1996 durch Dass das Rundschreiben OOP 20 vom 29. Februar 1996 durch
Veröffentlichung des Rundschreibens OOP 20bis vom 6. März 1997 für das Veröffentlichung des Rundschreibens OOP 20bis vom 6. März 1997 für das
Kalenderjahr 1997 anwendbar geblieben ist und dass es folglich unter Kalenderjahr 1997 anwendbar geblieben ist und dass es folglich unter
anderem allen hierfür Verantwortlichen bei den zuständigen Behörden anderem allen hierfür Verantwortlichen bei den zuständigen Behörden
und den Veranstaltern solcher Wettbewerbe seit zwei Jahren bekannt ist und den Veranstaltern solcher Wettbewerbe seit zwei Jahren bekannt ist
und dass es ausserdem in der Praxis getestet werden konnte; und dass es ausserdem in der Praxis getestet werden konnte;
Dass es angesichts der Unverbindlichkeit des Rundschreibens Dass es angesichts der Unverbindlichkeit des Rundschreibens
erforderlich ist, eine Regelung auszuarbeiten, um in Ausführung von erforderlich ist, eine Regelung auszuarbeiten, um in Ausführung von
Artikel 9 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei definitive Artikel 9 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei definitive
Regeln in puncto Sicherheit zu erlassen; Regeln in puncto Sicherheit zu erlassen;
Dass diese Regelung folglich ab Beginn der kommenden Rallyesaison Dass diese Regelung folglich ab Beginn der kommenden Rallyesaison
Anwendung finden muss, damit alle Wettbewerbe derselben Regelung Anwendung finden muss, damit alle Wettbewerbe derselben Regelung
unterworfen sind und auf einheitliche Weise veranstaltet werden, für unterworfen sind und auf einheitliche Weise veranstaltet werden, für
alle Veranstalter die gleichen Ausgangsbedingungen gelten und ferner alle Veranstalter die gleichen Ausgangsbedingungen gelten und ferner
die Sicherheit der Zuschauer einheitlich gestaltet wird, was für die die Sicherheit der Zuschauer einheitlich gestaltet wird, was für die
Zuschauer sowohl in vorherigen Bekanntmachungen als auch vor Ort Zuschauer sowohl in vorherigen Bekanntmachungen als auch vor Ort
erkennbar sein sollte; erkennbar sein sollte;
Dass die Rallyesaison in unserem Land im Laufe des Monats Februar des Dass die Rallyesaison in unserem Land im Laufe des Monats Februar des
Kalenderjahrs beginnt und dass im Entwurf des vorliegenden Erlasses Kalenderjahrs beginnt und dass im Entwurf des vorliegenden Erlasses
vorgesehen ist, dass der Erlaubnisantrag drei Monate im voraus vorgesehen ist, dass der Erlaubnisantrag drei Monate im voraus
gestellt werden muss; daher muss besagter Erlass, wenn er für gestellt werden muss; daher muss besagter Erlass, wenn er für
Wettbewerbe bei Beginn der Rallyesaison 1998 Anwendung finden soll, Wettbewerbe bei Beginn der Rallyesaison 1998 Anwendung finden soll,
spätestens Anfang November des laufenden Kalenderjahrs in Kraft spätestens Anfang November des laufenden Kalenderjahrs in Kraft
treten; treten;
Dass der Erlass dem Staatsrat nicht eher vorgelegt werden konnte; dies Dass der Erlass dem Staatsrat nicht eher vorgelegt werden konnte; dies
zum einen wegen der Evaluation und zum anderen wegen der Zeit, die für zum einen wegen der Evaluation und zum anderen wegen der Zeit, die für
die Konsultierung des Sektors und das Verfahren zur Einbeziehung der die Konsultierung des Sektors und das Verfahren zur Einbeziehung der
Regionen, das erst am 17. September 1997 abgeschlossen werden konnte, Regionen, das erst am 17. September 1997 abgeschlossen werden konnte,
erforderlich war; erforderlich war;
Aufgrund der Stellungnahme des Staatsrates vom 13. Oktober 1997, Aufgrund der Stellungnahme des Staatsrates vom 13. Oktober 1997,
abgegeben in Anwendung des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2 der abgegeben in Anwendung des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des
vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Staatssekretärs Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Staatssekretärs
für Sicherheit für Sicherheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1. Vorliegender Erlass findet Anwendung auf ganz oder

Artikel 1.Vorliegender Erlass findet Anwendung auf ganz oder

teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragene teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragene
Automobilsportwettbewerbe oder -wettkämpfe, die eine oder mehrere Automobilsportwettbewerbe oder -wettkämpfe, die eine oder mehrere
Geschwindigkeitsprüfungen umfassen. Geschwindigkeitsprüfungen umfassen.
Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Sportwettbewerbe oder Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Sportwettbewerbe oder
-wettkämpfe, die auf Rundstrecken ausgetragen werden, die ganz oder -wettkämpfe, die auf Rundstrecken ausgetragen werden, die ganz oder
teilweise auf öffentlichen Strassen liegen. teilweise auf öffentlichen Strassen liegen.

Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man

Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man

unter: unter:
1. « Nationale Sportinstanz »: den Königlichen Automobilklub Belgiens 1. « Nationale Sportinstanz »: den Königlichen Automobilklub Belgiens
VoG, Inhaber der nationalen Sporthoheit, die von der Nationalen VoG, Inhaber der nationalen Sporthoheit, die von der Nationalen
Sportkommission dieses Klubs ausgeübt wird; Sportkommission dieses Klubs ausgeübt wird;
2. « Sportverbände »: Organisationen, denen die Nationale Sportinstanz 2. « Sportverbände »: Organisationen, denen die Nationale Sportinstanz
die provinziale und regionale Sporthoheit übertragen hat; dies sind: die provinziale und regionale Sporthoheit übertragen hat; dies sind:
- « Vlaamse Auto-Sportfederatie v.z.w. » (Flämischer - « Vlaamse Auto-Sportfederatie v.z.w. » (Flämischer
Automobilsportverband VoG), Automobilsportverband VoG),
- « Association sportive automobile francophone a.s.b.l. » - « Association sportive automobile francophone a.s.b.l. »
(Französischsprachiger Automobilsportverband VoG); (Französischsprachiger Automobilsportverband VoG);
3. « Rundstrecke »: einen in sich geschlossenen, permanent oder 3. « Rundstrecke »: einen in sich geschlossenen, permanent oder
zeitweilig bestehenden Parcours, dessen Start auch Ziel ist und der zeitweilig bestehenden Parcours, dessen Start auch Ziel ist und der
eigens für Autorennen gebaut oder umgebaut worden ist und der vom eigens für Autorennen gebaut oder umgebaut worden ist und der vom
Internationalen Automobil-Verband « FIA » oder von der Nationalen Internationalen Automobil-Verband « FIA » oder von der Nationalen
Sportinstanz homologiert worden ist. Sportinstanz homologiert worden ist.

Art. 3.Für die Erteilung der Erlaubnis, die in Artikel 9 des durch

Art. 3.Für die Erteilung der Erlaubnis, die in Artikel 9 des durch

den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über
die Strassenverkehrspolizei erwähnt ist, müssen folgende die Strassenverkehrspolizei erwähnt ist, müssen folgende
Mindestbedingungen erfüllt sein: Mindestbedingungen erfüllt sein:
1. Der Veranstalter muss allen gesetzlichen und verordnungsgemässen 1. Der Veranstalter muss allen gesetzlichen und verordnungsgemässen
Verpflichtungen, einschliesslich der Bestimmungen des vorliegenden Verpflichtungen, einschliesslich der Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses, nachkommen. Erlasses, nachkommen.
2. Die in Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die 2. Die in Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die
Haftpflichtversicherung in bezug auf Kraftfahrzeuge erwähnte Erlaubnis Haftpflichtversicherung in bezug auf Kraftfahrzeuge erwähnte Erlaubnis
muss vorliegen. muss vorliegen.
3. Es muss eine günstige Stellungnahme der Verwalter der als 3. Es muss eine günstige Stellungnahme der Verwalter der als
Wertungsabschnitte und Verbindungsstrecken benutzten Strassen und Wege Wertungsabschnitte und Verbindungsstrecken benutzten Strassen und Wege
vorliegen. vorliegen.
4. Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses zu beschliessenden 4. Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses zu beschliessenden
Polizeiverordnungen müssen erlassen werden. Polizeiverordnungen müssen erlassen werden.
5. Gegebenenfalls muss der in Artikel 7 erwähnte mit Gründen versehene 5. Gegebenenfalls muss der in Artikel 7 erwähnte mit Gründen versehene
Beschluss des Bürgermeisters vorliegen. Beschluss des Bürgermeisters vorliegen.
6. Der Gouverneur der Provinz, in der gestartet wird, muss schriftlich 6. Der Gouverneur der Provinz, in der gestartet wird, muss schriftlich
feststellen, dass ein einheitliches Sicherheitsniveau gewährleistet feststellen, dass ein einheitliches Sicherheitsniveau gewährleistet
ist, wie es in Artikel 4 erwähnt ist. ist, wie es in Artikel 4 erwähnt ist.
7. Es muss beurteilt werden, ob der Veranstalter vertrauenswürdig und 7. Es muss beurteilt werden, ob der Veranstalter vertrauenswürdig und
verantwortungsbewusst ist. verantwortungsbewusst ist.
KAPITEL II - Koordinierung KAPITEL II - Koordinierung

Art. 4.§ 1 - Vor jedem Wettbewerb oder Wettkampf hält der

Art. 4.§ 1 - Vor jedem Wettbewerb oder Wettkampf hält der

Bürgermeister der Gemeinde, auf deren Gebiet der Wettbewerb oder Bürgermeister der Gemeinde, auf deren Gebiet der Wettbewerb oder
Wettkampf stattfindet, mindestens eine Koordinierungsversammlung mit Wettkampf stattfindet, mindestens eine Koordinierungsversammlung mit
dem Veranstalter, dem Sicherheitsbeauftragten und den betroffenen dem Veranstalter, dem Sicherheitsbeauftragten und den betroffenen
Einsatzdiensten ab, um sämtliche Sicherheitsvorkehrungen zu Einsatzdiensten ab, um sämtliche Sicherheitsvorkehrungen zu
untersuchen und zu prüfen, ob der Sicherheitsplan des Veranstalters untersuchen und zu prüfen, ob der Sicherheitsplan des Veranstalters
auf diese Vorkehrungen abgestimmt ist. Der Bürgermeister vergewissert auf diese Vorkehrungen abgestimmt ist. Der Bürgermeister vergewissert
sich, dass alle Beteiligten auf harmonische Art und Weise in den sich, dass alle Beteiligten auf harmonische Art und Weise in den
Sicherheitsplan und in sämtliche vorerwähnten Vorkehrungen einbezogen Sicherheitsplan und in sämtliche vorerwähnten Vorkehrungen einbezogen
worden sind, sich ihrer Verantwortung voll bewusst sind und alle worden sind, sich ihrer Verantwortung voll bewusst sind und alle
organisatorischen und materiellen Massnahmen getroffen haben, damit organisatorischen und materiellen Massnahmen getroffen haben, damit
der Wettbewerb korrekt und sicher verläuft und im Notfall schnell und der Wettbewerb korrekt und sicher verläuft und im Notfall schnell und
wirksam eingegriffen werden kann. wirksam eingegriffen werden kann.
Bei Bedarf hält der Bürgermeister ausserdem mindestens eine Bei Bedarf hält der Bürgermeister ausserdem mindestens eine
Versammlung mit den Einsatzdiensten ab, um die Gefahren möglicher Versammlung mit den Einsatzdiensten ab, um die Gefahren möglicher
Zwischenfälle oder Störungen der öffentlichen Ordnung einzuschätzen Zwischenfälle oder Störungen der öffentlichen Ordnung einzuschätzen
und Zusatzmassnahmen festzulegen, die diesbezüglich zu treffen sind. und Zusatzmassnahmen festzulegen, die diesbezüglich zu treffen sind.
Die Aufgaben der einzelnen Dienste werden unter Beachtung ihrer Die Aufgaben der einzelnen Dienste werden unter Beachtung ihrer
Spezifität und der bestehenden Zusammenarbeitsabkommen genau Spezifität und der bestehenden Zusammenarbeitsabkommen genau
festgelegt. festgelegt.
§ 2 - Unbeschadet des voranstehenden Paragraphen hält der § 2 - Unbeschadet des voranstehenden Paragraphen hält der
Provinzgouverneur bei Wettbewerben oder Wettkämpfen, die auf dem Provinzgouverneur bei Wettbewerben oder Wettkämpfen, die auf dem
Gebiet mehrerer Gemeinden stattfinden, Versammlungen mit den Gebiet mehrerer Gemeinden stattfinden, Versammlungen mit den
Beteiligten aller betroffenen Gemeinden über denselben Gegenstand ab. Beteiligten aller betroffenen Gemeinden über denselben Gegenstand ab.
Er achtet darauf, dass die von den verschiedenen Gemeinden getroffenen Er achtet darauf, dass die von den verschiedenen Gemeinden getroffenen
Massnahmen kohärent und miteinander vereinbar sind, und vergewissert Massnahmen kohärent und miteinander vereinbar sind, und vergewissert
sich, dass auf der gesamten Strecke ein einheitliches sich, dass auf der gesamten Strecke ein einheitliches
Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Sicherheitsniveau gewährleistet ist.
Berührt die Rennstrecke das Gebiet mehrerer Provinzen, findet diese Berührt die Rennstrecke das Gebiet mehrerer Provinzen, findet diese
Koordinierung zwischen den betroffenen Gouverneuren statt, und zwar Koordinierung zwischen den betroffenen Gouverneuren statt, und zwar
auf Initiative des Gouverneurs der Provinz, in der gestartet wird. Die auf Initiative des Gouverneurs der Provinz, in der gestartet wird. Die
in Artikel 3 Nr. 6 erwähnte schriftliche Feststellung wird vom in Artikel 3 Nr. 6 erwähnte schriftliche Feststellung wird vom
Gouverneur der Provinz ausgefertigt, in der gestartet wird, und zwar Gouverneur der Provinz ausgefertigt, in der gestartet wird, und zwar
nachdem alle anderen betroffenen Gouverneure Stellung genommen haben. nachdem alle anderen betroffenen Gouverneure Stellung genommen haben.
§ 3 - Die in den voranstehenden Paragraphen erwähnten § 3 - Die in den voranstehenden Paragraphen erwähnten
Koordinierungsversammlungen werden früh genug vor dem Wettbewerb Koordinierungsversammlungen werden früh genug vor dem Wettbewerb
abgehalten, damit eventuelle Änderungen oder Verbesserungen an den abgehalten, damit eventuelle Änderungen oder Verbesserungen an den
Sicherheitsvorkehrungen vorgenommen werden können. Sicherheitsvorkehrungen vorgenommen werden können.
Über die Versammlungen werden Protokolle erstellt, die den Über die Versammlungen werden Protokolle erstellt, die den
Teilnehmern, den betroffenen Provinzgouverneuren und der in Artikel 17 Teilnehmern, den betroffenen Provinzgouverneuren und der in Artikel 17
erwähnten Kommission übermittelt werden. erwähnten Kommission übermittelt werden.
KAPITEL III - Erlaubnisse und Rennstrecken KAPITEL III - Erlaubnisse und Rennstrecken

Art. 5.Der Veranstalter richtet mindestens drei Monate vor dem Datum

Art. 5.Der Veranstalter richtet mindestens drei Monate vor dem Datum

des Wettbewerbs oder Wettkampfs einen Erlaubnisantrag, wie er in des Wettbewerbs oder Wettkampfs einen Erlaubnisantrag, wie er in
Artikel 3 vorgesehen ist, an den beziehungsweise die zuständigen Artikel 3 vorgesehen ist, an den beziehungsweise die zuständigen
Bürgermeister und übermittelt dem beziehungsweise den zuständigen Bürgermeister und übermittelt dem beziehungsweise den zuständigen
Provinzgouverneuren gleichzeitig eine Kopie dieses Antrags. Anträge, Provinzgouverneuren gleichzeitig eine Kopie dieses Antrags. Anträge,
die nicht binnen dieser Frist eingereicht werden, sind unzulässig. die nicht binnen dieser Frist eingereicht werden, sind unzulässig.
Gegebenenfalls fügt der Veranstalter seinem Erlaubnisantrag den Beweis Gegebenenfalls fügt der Veranstalter seinem Erlaubnisantrag den Beweis
dafür bei, dass der Wettbewerb oder Wettkampf im Jahresprogramm eines dafür bei, dass der Wettbewerb oder Wettkampf im Jahresprogramm eines
oder mehrerer Sportverbände vorgesehen ist. oder mehrerer Sportverbände vorgesehen ist.
Der Erlaubnisantrag muss der Öffentlichkeit spätestens am achten Tag Der Erlaubnisantrag muss der Öffentlichkeit spätestens am achten Tag
nach seinem Empfang durch Anschlag am Gemeindehaus bekanntgegeben nach seinem Empfang durch Anschlag am Gemeindehaus bekanntgegeben
werden; er muss bis zu dem Tag angeschlagen bleiben, an dem die werden; er muss bis zu dem Tag angeschlagen bleiben, an dem die
Erlaubnis erteilt oder verweigert wird. Erlaubnis erteilt oder verweigert wird.

Art. 6.§ 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des

Art. 6.§ 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des

Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der
allgemeinen Strassenverkehrsordnung bestimmt die Gemeindebehörde im allgemeinen Strassenverkehrsordnung bestimmt die Gemeindebehörde im
Rahmen von § 2 die Tage und Uhrzeiten, wo Erkundungsfahrten erlaubt Rahmen von § 2 die Tage und Uhrzeiten, wo Erkundungsfahrten erlaubt
sind. sind.
§ 2 - Erkundungsfahrten sind zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr verboten. § 2 - Erkundungsfahrten sind zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr verboten.
Erkundungsfahrten können durchgeführt werden: Erkundungsfahrten können durchgeführt werden:
- bei nationalen, regionalen und provinzialen Wettbewerben: frühestens - bei nationalen, regionalen und provinzialen Wettbewerben: frühestens
am Vortag des Wettbewerbs, am Vortag des Wettbewerbs,
- bei internationalen Wettbewerben: an höchstens zwei Tagen und - bei internationalen Wettbewerben: an höchstens zwei Tagen und
innerhalb der Woche vor dem Start. innerhalb der Woche vor dem Start.
Fällt ein provinzialer, regionaler oder nationaler Wettbewerb mit Fällt ein provinzialer, regionaler oder nationaler Wettbewerb mit
einem internationalen Wettbewerb zusammen, können die einem internationalen Wettbewerb zusammen, können die
Erkundungsfahrten zusammen mit den Erkundungsfahrten für den Erkundungsfahrten zusammen mit den Erkundungsfahrten für den
internationalen Wettbewerb durchgeführt werden. internationalen Wettbewerb durchgeführt werden.
§ 3 - Die Strecke des Wettbewerbs oder Wettkampfs wird den Teilnehmern § 3 - Die Strecke des Wettbewerbs oder Wettkampfs wird den Teilnehmern
erst an dem Tag mitgeteilt, an dem die Erkundungsfahrten beginnen oder erst an dem Tag mitgeteilt, an dem die Erkundungsfahrten beginnen oder
stattfinden dürfen. stattfinden dürfen.
Erkundungsfahrten dürfen nur mit gewöhnlichen, aber dennoch für den Erkundungsfahrten dürfen nur mit gewöhnlichen, aber dennoch für den
Veranstalter und die Polizeidienste identifizierbaren Fahrzeugen Veranstalter und die Polizeidienste identifizierbaren Fahrzeugen
durchgeführt werden, ausgenommen es handelt sich um Erkundungsfahrten, durchgeführt werden, ausgenommen es handelt sich um Erkundungsfahrten,
die am Tag des Wettbewerbs oder Wettkampfs selbst stattfinden sollen. die am Tag des Wettbewerbs oder Wettkampfs selbst stattfinden sollen.

Art. 7.§ 1 - Wertungsläufe dürfen nur auf einer Strecke stattfinden,

Art. 7.§ 1 - Wertungsläufe dürfen nur auf einer Strecke stattfinden,

die vollständig für den öffentlichen Strassenverkehr gesperrt ist. die vollständig für den öffentlichen Strassenverkehr gesperrt ist.
Wertungsläufe dürfen weder ganz noch teilweise über eine Strecke Wertungsläufe dürfen weder ganz noch teilweise über eine Strecke
führen, die weniger als 500 Meter von Krankenhäusern, Senioren- und führen, die weniger als 500 Meter von Krankenhäusern, Senioren- und
Pflegeheimen entfernt ist. Pflegeheimen entfernt ist.
§ 2 - Wertungsläufe dürfen weder ganz noch teilweise innerhalb einer § 2 - Wertungsläufe dürfen weder ganz noch teilweise innerhalb einer
geschlossenen Ortschaft durchgeführt werden. geschlossenen Ortschaft durchgeführt werden.
Der Bürgermeister kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss Der Bürgermeister kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss
von dieser Bestimmung abweichen, nachdem er die Stellungnahme der in von dieser Bestimmung abweichen, nachdem er die Stellungnahme der in
Artikel 17 erwähnten Kommission eingeholt hat. Die Kommission kann in Artikel 17 erwähnten Kommission eingeholt hat. Die Kommission kann in
ihrer Stellungnahme zusätzliche Sicherheitsbestimmungen vorschlagen. ihrer Stellungnahme zusätzliche Sicherheitsbestimmungen vorschlagen.
§ 3 - Wertungsläufe sind zwischen 24.00 Uhr und 7.00 Uhr verboten. § 3 - Wertungsläufe sind zwischen 24.00 Uhr und 7.00 Uhr verboten.
Der Bürgermeister kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss Der Bürgermeister kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss
von dieser Bestimmung abweichen, jedoch nur wenn eine gleichlautende von dieser Bestimmung abweichen, jedoch nur wenn eine gleichlautende
Stellungnahme der in Artikel 17 erwähnten Kommission vorliegt. Die Stellungnahme der in Artikel 17 erwähnten Kommission vorliegt. Die
Kommission kann in ihrer Stellungnahme zusätzliche Kommission kann in ihrer Stellungnahme zusätzliche
Sicherheitsbestimmungen vorschlagen. Sicherheitsbestimmungen vorschlagen.
§ 4 - Gegebenenfalls bringt der Bürgermeister seinen mit Gründen § 4 - Gegebenenfalls bringt der Bürgermeister seinen mit Gründen
versehenen Antrag auf Stellungnahme der in Artikel 17 erwähnten versehenen Antrag auf Stellungnahme der in Artikel 17 erwähnten
Kommission binnen acht Tagen nach Empfang des Erlaubnisantrags zur Kommission binnen acht Tagen nach Empfang des Erlaubnisantrags zur
Kenntnis. Dem Antrag auf Stellungnahme wird eine Kopie des Kenntnis. Dem Antrag auf Stellungnahme wird eine Kopie des
Erlaubnisantrags beigefügt. Erlaubnisantrags beigefügt.
Die Kommission gibt ihre Stellungnahme binnen drei Wochen nach Empfang Die Kommission gibt ihre Stellungnahme binnen drei Wochen nach Empfang
des Antrags auf Stellungnahme ab. des Antrags auf Stellungnahme ab.
KAPITEL IV - Polizeiverordnungen KAPITEL IV - Polizeiverordnungen

Art. 8.Sperrbereiche, wozu vor allem besondere Gefahrenzonen gehören,

Art. 8.Sperrbereiche, wozu vor allem besondere Gefahrenzonen gehören,

Umleitungen, Bereiche mit Parkverbot und Bereiche mit Parkpflicht Umleitungen, Bereiche mit Parkverbot und Bereiche mit Parkpflicht
werden in einer Polizeiverordnung festgelegt. werden in einer Polizeiverordnung festgelegt.
Sperrbereiche werden anhand des im Königlichen Erlass vom 1. Dezember Sperrbereiche werden anhand des im Königlichen Erlass vom 1. Dezember
1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung
vorgesehenen Verkehrszeichens C19, eventuell mit zonaler Gültigkeit, vorgesehenen Verkehrszeichens C19, eventuell mit zonaler Gültigkeit,
gemäss den Bestimmungen von Artikel 65.5 des besagten Erlasses gemäss den Bestimmungen von Artikel 65.5 des besagten Erlasses
abgegrenzt. abgegrenzt.
Ausserdem müssen diese Bereiche durch Plastikbänder mit rot-weissen Ausserdem müssen diese Bereiche durch Plastikbänder mit rot-weissen
Schrägstreifen abgegrenzt und abgesteckt werden. Schrägstreifen abgegrenzt und abgesteckt werden.
Von besonderen Gefahrenzonen, das heisst von Bereichen in Von besonderen Gefahrenzonen, das heisst von Bereichen in
unmittelbarer Nähe von spektakulären Stellen, an denen die Fahrzeuge unmittelbarer Nähe von spektakulären Stellen, an denen die Fahrzeuge
von der Strecke abkommen können, werden die Zuschauer mittels von der Strecke abkommen können, werden die Zuschauer mittels
Sperrvorrichtungen aus Material ferngehalten, das den Besonderheiten Sperrvorrichtungen aus Material ferngehalten, das den Besonderheiten
dieser Bereiche angepasst ist. dieser Bereiche angepasst ist.

Art. 9.Die Bedingungen für die Öffnung von permanenten wie

Art. 9.Die Bedingungen für die Öffnung von permanenten wie

zeitweiligen Imbiss- und Getränkeständen werden in der zeitweiligen Imbiss- und Getränkeständen werden in der
Polizeiverordnung festgelegt. Polizeiverordnung festgelegt.
Zeitweilige Imbiss- und Getränkestände dürfen nur an Stellen Zeitweilige Imbiss- und Getränkestände dürfen nur an Stellen
aufgestellt werden, die von der Gemeindebehörde bestimmt werden. aufgestellt werden, die von der Gemeindebehörde bestimmt werden.

Art. 10.Boxen und getrennte Bereiche für die Hilfsdienste werden nur

Art. 10.Boxen und getrennte Bereiche für die Hilfsdienste werden nur

an Stellen eingerichtet und abgegrenzt, die in der Polizeiverordnung an Stellen eingerichtet und abgegrenzt, die in der Polizeiverordnung
festgelegt sind. festgelegt sind.
Die Hilfeleistung muss sowohl für das Personal und die Teilnehmer als Die Hilfeleistung muss sowohl für das Personal und die Teilnehmer als
auch für die Bevölkerung gemäss den von der Gemeindebehörde auch für die Bevölkerung gemäss den von der Gemeindebehörde
festgelegten Sicherheitsbedingungen erfolgen. festgelegten Sicherheitsbedingungen erfolgen.
KAPITEL V - Organisatorische Massnahmen KAPITEL V - Organisatorische Massnahmen

Art. 11.Die Veranstalter legen dem beziehungsweise den betroffenen

Art. 11.Die Veranstalter legen dem beziehungsweise den betroffenen

Bürgermeistern einen Sicherheitsplan vor, in dem alle vorgesehenen Bürgermeistern einen Sicherheitsplan vor, in dem alle vorgesehenen
Sicherheitsmassnahmen ausführlich beschrieben sind. Sicherheitsmassnahmen ausführlich beschrieben sind.
Dieser Plan umfasst mindestens: Dieser Plan umfasst mindestens:
1. ausführliche Angaben über die Verantwortlichen, wie: 1. ausführliche Angaben über die Verantwortlichen, wie:
- den Rennleiter, - den Rennleiter,
- den stellvertretenden Rennleiter, - den stellvertretenden Rennleiter,
- den Sicherheitsbeauftragten, - den Sicherheitsbeauftragten,
- die Verantwortlichen der einzelnen Wertungsabschnitte, - die Verantwortlichen der einzelnen Wertungsabschnitte,
- die Sicherheitschefs der einzelnen Wertungsabschnitte, - die Sicherheitschefs der einzelnen Wertungsabschnitte,
- die Verantwortlichen des medizinischen Dienstes, - die Verantwortlichen des medizinischen Dienstes,
- Angaben über die verschiedenen Einsatzdienste (Polizei, Gendarmerie, - Angaben über die verschiedenen Einsatzdienste (Polizei, Gendarmerie,
Krankenhäuser, Feuerwehrdienste, Rotes Kreuz usw.), Krankenhäuser, Feuerwehrdienste, Rotes Kreuz usw.),
2. eine detaillierte Streckenkarte einschliesslich 2. eine detaillierte Streckenkarte einschliesslich
Verbindungsstrecken, auf der die Fahrtroute des Wettbewerbs oder Verbindungsstrecken, auf der die Fahrtroute des Wettbewerbs oder
Wettkampfs, die Sperrbereiche, die besonderen Gefahrenzonen, die für Wettkampfs, die Sperrbereiche, die besonderen Gefahrenzonen, die für
den Verkehr gesperrten Strassen und Wege, die Bereiche mit Parkverbot den Verkehr gesperrten Strassen und Wege, die Bereiche mit Parkverbot
und die Bereiche mit Parkpflicht angegeben werden. Darauf sollte und die Bereiche mit Parkpflicht angegeben werden. Darauf sollte
ebenfalls der genaue Standort der Posten aller Verantwortlichen, der ebenfalls der genaue Standort der Posten aller Verantwortlichen, der
getrennten Bereiche für die Hilfsdienste und der Posten der getrennten Bereiche für die Hilfsdienste und der Posten der
Rettungsdienste angegeben werden, Rettungsdienste angegeben werden,
3. Mittel zur Kontaktaufnahme zwischen den in den voranstehenden 3. Mittel zur Kontaktaufnahme zwischen den in den voranstehenden
Nummern 1 und 2 erwähnten Verantwortlichen, Bereichen und Posten, Nummern 1 und 2 erwähnten Verantwortlichen, Bereichen und Posten,
4. die Anzahl eingesetzter Streckenkommissare und Ordner, ihren 4. die Anzahl eingesetzter Streckenkommissare und Ordner, ihren
Einsatzort und ihre Verteilung entlang der Strecke, Einsatzort und ihre Verteilung entlang der Strecke,
5. Zufahrts- und Evakuierungswege für die Einsatzdienste, 5. Zufahrts- und Evakuierungswege für die Einsatzdienste,
6. Vorkehrungen in Sachen medizinische Versorgung und Brandbekämpfung. 6. Vorkehrungen in Sachen medizinische Versorgung und Brandbekämpfung.

Art. 12.Die Veranstalter stellen in Sachen medizinische Versorgung

Art. 12.Die Veranstalter stellen in Sachen medizinische Versorgung

und Brandbekämpfung mindestens folgendes bereit: und Brandbekämpfung mindestens folgendes bereit:
1. einen koordinierenden Arzt mit Erfahrung als Notarzt, der vor dem 1. einen koordinierenden Arzt mit Erfahrung als Notarzt, der vor dem
Wettbewerb oder Wettkampf Kontakt mit den medizinischen Wettbewerb oder Wettkampf Kontakt mit den medizinischen
Rettungsstrukturen in der beziehungsweise den Provinzen aufnimmt, in Rettungsstrukturen in der beziehungsweise den Provinzen aufnimmt, in
der beziehungsweise denen der Wettbewerb oder Wettkampf stattfindet, der beziehungsweise denen der Wettbewerb oder Wettkampf stattfindet,
2. am Startplatz jedes Wertungsabschnitts: 2. am Startplatz jedes Wertungsabschnitts:
- einen Arzt, - einen Arzt,
- einen ausgerüsteten Krankenwagen, - einen ausgerüsteten Krankenwagen,
- ein Erste-Hilfe-Team, - ein Erste-Hilfe-Team,
- einen Abschleppwagen, - einen Abschleppwagen,
- eine Feuerwehrmannschaft, - eine Feuerwehrmannschaft,
3. an einem Zwischenpunkt, sofern die Etappen länger als 15 km sind: 3. an einem Zwischenpunkt, sofern die Etappen länger als 15 km sind:
- einen Arzt, - einen Arzt,
- einen ausgerüsteten Krankenwagen, - einen ausgerüsteten Krankenwagen,
- ein Erste-Hilfe-Team. - ein Erste-Hilfe-Team.

Art. 13.1. Die Veranstalter benennen einen Rennleiter und einen

Art. 13.1. Die Veranstalter benennen einen Rennleiter und einen

Sicherheitsbeauftragten, die beide mindestens 21 Jahre alt sind. Sicherheitsbeauftragten, die beide mindestens 21 Jahre alt sind.
Letzterer ist beauftragt: Letzterer ist beauftragt:
- die dem Veranstalter zufallenden organisatorischen und materiellen - die dem Veranstalter zufallenden organisatorischen und materiellen
Sicherheitsmassnahmen zur Ergänzung des lokalen Sicherheitsplans zu Sicherheitsmassnahmen zur Ergänzung des lokalen Sicherheitsplans zu
treffen, treffen,
- die Arbeit der Sicherheitschefs der einzelnen Wertungsabschnitte zu - die Arbeit der Sicherheitschefs der einzelnen Wertungsabschnitte zu
organisieren und zu koordinieren, organisieren und zu koordinieren,
- an den von den Behörden veranstalteten Koordinierungs- und - an den von den Behörden veranstalteten Koordinierungs- und
Evaluationsversammlungen teilzunehmen, Evaluationsversammlungen teilzunehmen,
- als Kontaktstelle für die Einsatzdienste zu fungieren. - als Kontaktstelle für die Einsatzdienste zu fungieren.
2. Für jeden Wertungsabschnitt benennen die Veranstalter einen 2. Für jeden Wertungsabschnitt benennen die Veranstalter einen
Verantwortlichen und einen Sicherheitschef, die mindestens 21 Jahre Verantwortlichen und einen Sicherheitschef, die mindestens 21 Jahre
alt sind, sowie Streckenkommissare und Ordner, die mindestens 18 Jahre alt sind, sowie Streckenkommissare und Ordner, die mindestens 18 Jahre
alt sind. alt sind.
Der Sicherheitschef sorgt vor Ort dafür, dass die vom Veranstalter im Der Sicherheitschef sorgt vor Ort dafür, dass die vom Veranstalter im
Einvernehmen mit den Behörden beschlossenen Sicherheitsmassnahmen Einvernehmen mit den Behörden beschlossenen Sicherheitsmassnahmen
ausgeführt werden. Er organisiert und koordiniert die Arbeit der ausgeführt werden. Er organisiert und koordiniert die Arbeit der
Streckenkommissare und der Ordner. Streckenkommissare und der Ordner.
Die entlang der Strecke verteilten Streckenkommissare sorgen für den Die entlang der Strecke verteilten Streckenkommissare sorgen für den
reibungslosen Verlauf des Wettbewerbs oder Wettkampfs an sich und sind reibungslosen Verlauf des Wettbewerbs oder Wettkampfs an sich und sind
unter anderem dafür zuständig, den Fahrern anhand vereinbarter und unter anderem dafür zuständig, den Fahrern anhand vereinbarter und
eindeutiger Zeichen Informationen oder Anweisungen zu übermitteln. eindeutiger Zeichen Informationen oder Anweisungen zu übermitteln.
Die Ordner werden entlang der Strecke verteilt und sind mit folgenden Die Ordner werden entlang der Strecke verteilt und sind mit folgenden
Aufgaben betraut: Aufgaben betraut:
- die Zuschauer zu empfangen, - die Zuschauer zu empfangen,
- den Zuschauern Ratschläge in puncto Sicherheit zu erteilen, - den Zuschauern Ratschläge in puncto Sicherheit zu erteilen,
- die Zuschauer auf Sperrbereiche hinzuweisen und sie an - die Zuschauer auf Sperrbereiche hinzuweisen und sie an
nichtgesperrten Stellen unterzubringen, nichtgesperrten Stellen unterzubringen,
- die Zuschauer auf Parkmöglichkeiten, potentielle Gefahren und die - die Zuschauer auf Parkmöglichkeiten, potentielle Gefahren und die
sanitären, medizinischen oder Sicherheitseinrichtungen hinzuweisen, sanitären, medizinischen oder Sicherheitseinrichtungen hinzuweisen,
- die Sicherheitschefs und die Ordnungskräfte zu benachrichtigen, - die Sicherheitschefs und die Ordnungskräfte zu benachrichtigen,
sobald sie gefährliche Situationen bemerken. sobald sie gefährliche Situationen bemerken.
Es dürfen nur Sicherheitschefs, Streckenkommissare und Ordner Es dürfen nur Sicherheitschefs, Streckenkommissare und Ordner
zugelassen werden, die Inhaber eines Befähigungsnachweises sind, der zugelassen werden, die Inhaber eines Befähigungsnachweises sind, der
von einem der Sportverbände gemäss den vom Minister des Innern von einem der Sportverbände gemäss den vom Minister des Innern
auferlegten Bedingungen ausgestellt worden ist. auferlegten Bedingungen ausgestellt worden ist.
Dieser für höchstens zwei Jahre gültige Befähigungsnachweis wird nach Dieser für höchstens zwei Jahre gültige Befähigungsnachweis wird nach
Abschluss einer Grundausbildung ausgestellt, deren Programm vom Abschluss einer Grundausbildung ausgestellt, deren Programm vom
Minister des Innern gebilligt worden ist. Er wird nach Abschluss einer Minister des Innern gebilligt worden ist. Er wird nach Abschluss einer
Anpassungsfortbildung, deren Programm vom Minister des Innern Anpassungsfortbildung, deren Programm vom Minister des Innern
gebilligt worden ist, erneuert. Die Grundausbildung und die gebilligt worden ist, erneuert. Die Grundausbildung und die
Anpassungsfortbildung werden durch oder im Auftrag der Sportverbände Anpassungsfortbildung werden durch oder im Auftrag der Sportverbände
veranstaltet. veranstaltet.

Art. 14.In Absprache mit der Gemeindebehörde trifft der Veranstalter

Art. 14.In Absprache mit der Gemeindebehörde trifft der Veranstalter

alle erforderlichen Massnahmen, um vor, während und nach dem alle erforderlichen Massnahmen, um vor, während und nach dem
Wettbewerb oder Wettkampf die Zuschauer und Verkehrsteilnehmer zu Wettbewerb oder Wettkampf die Zuschauer und Verkehrsteilnehmer zu
warnen, zu sensibilisieren und an ihr Verantwortungsbewusstsein zu warnen, zu sensibilisieren und an ihr Verantwortungsbewusstsein zu
appellieren. appellieren.

Art. 15.Neben den Vorkehrungen, die getroffen werden, um das Publikum

Art. 15.Neben den Vorkehrungen, die getroffen werden, um das Publikum

auf Distanz zu halten, sehen die Veranstalter je nach Zuschauerzahl auf Distanz zu halten, sehen die Veranstalter je nach Zuschauerzahl
ausserdem genügend Stellen vor, deren Infrastruktur so beschaffen ist, ausserdem genügend Stellen vor, deren Infrastruktur so beschaffen ist,
dass den Zuschauern und der Presse eine ausreichende Sicht auf den dass den Zuschauern und der Presse eine ausreichende Sicht auf den
Wettbewerb oder Wettkampf geboten wird. Wettbewerb oder Wettkampf geboten wird.
An jeder dem Publikum zugänglichen Stelle müssen ausreichende An jeder dem Publikum zugänglichen Stelle müssen ausreichende
Ausweich- und Evakuierungsmöglichkeiten vorgesehen werden. Ausweich- und Evakuierungsmöglichkeiten vorgesehen werden.

Art. 16.In den Bedingungen, die der Veranstalter den Teilnehmern

Art. 16.In den Bedingungen, die der Veranstalter den Teilnehmern

auferlegt, muss mindestens folgendes vorgesehen werden: auferlegt, muss mindestens folgendes vorgesehen werden:
1. das vorgeschriebene Alter für eine Teilnahme als Fahrer; dabei 1. das vorgeschriebene Alter für eine Teilnahme als Fahrer; dabei
handelt es sich um das im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur handelt es sich um das im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur
Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung für die Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung für die
Fahrzeugklasse festgelegte Mindestalter, Fahrzeugklasse festgelegte Mindestalter,
2. das Alter für eine Teilnahme als Beifahrer, das bei mindestens 18 2. das Alter für eine Teilnahme als Beifahrer, das bei mindestens 18
Jahren liegen muss, Jahren liegen muss,
3. der Besitz einer Lizenz; sie muss von einem der Sportverbände 3. der Besitz einer Lizenz; sie muss von einem der Sportverbände
ausgestellt worden sein, der die Teilnahme an einem Wettbewerb oder ausgestellt worden sein, der die Teilnahme an einem Wettbewerb oder
Wettkampf der Art und Stufe des veranstalteten Wettbewerbs oder Wettkampf der Art und Stufe des veranstalteten Wettbewerbs oder
Wettkampfs erlaubt, Wettkampfs erlaubt,
4. eine Sicherheitsausrüstung für die Insassen des teilnehmenden 4. eine Sicherheitsausrüstung für die Insassen des teilnehmenden
Fahrzeugs; diese besteht mindestens aus: einem homologierten Fahrzeugs; diese besteht mindestens aus: einem homologierten
Schutzhelm, einem Sicherheits- oder Vierpunktgurt und einem Schutzhelm, einem Sicherheits- oder Vierpunktgurt und einem
feuerfesten Overall, feuerfesten Overall,
5. als Fahrer einen gültigen Führerschein besitzen und während der in 5. als Fahrer einen gültigen Führerschein besitzen und während der in
Artikel 6 § 2 erwähnten Erkundungsfahrten nicht Gegenstand eines wie Artikel 6 § 2 erwähnten Erkundungsfahrten nicht Gegenstand eines wie
in Artikel 55 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei in Artikel 55 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei
vorgesehenen Beschlusses auf sofortigen Entzug des Führerscheins vorgesehenen Beschlusses auf sofortigen Entzug des Führerscheins
geworden sein, geworden sein,
6. das Wettbewerbsfahrzeug ist in Anwendung des Königlichen Erlasses 6. das Wettbewerbsfahrzeug ist in Anwendung des Königlichen Erlasses
vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge und Anhänger durch eine technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge und Anhänger durch eine
gültige Prüfbescheinigung gedeckt und entspricht den Vorschriften der gültige Prüfbescheinigung gedeckt und entspricht den Vorschriften der
nationalen Sportinstanz oder der Sportverbände. nationalen Sportinstanz oder der Sportverbände.
KAPITEL VI - Die Sicherheitskommission KAPITEL VI - Die Sicherheitskommission

Art. 17.Beim Ministerium des Innern wird eine Kommission für die

Art. 17.Beim Ministerium des Innern wird eine Kommission für die

Sicherheit bei Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen, Sicherheit bei Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen,
nachstehend « die Kommission » genannt, gebildet. nachstehend « die Kommission » genannt, gebildet.
Der Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von Der Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von
der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs
wahrgenommen. Die Funktionskosten, einschliesslich der Vergütungen für wahrgenommen. Die Funktionskosten, einschliesslich der Vergütungen für
konsultierte oder eingesetzte Sachverständige, werden in den konsultierte oder eingesetzte Sachverständige, werden in den
Haushaltsplan dieses Dienstes aufgenommen. Haushaltsplan dieses Dienstes aufgenommen.
Die Kommission besteht zudem aus: Die Kommission besteht zudem aus:
- einem Beamten der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des - einem Beamten der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des
Königreichs, Königreichs,
- einem Vertreter des Ministeriums des Verkehrswesens und der - einem Vertreter des Ministeriums des Verkehrswesens und der
Infrastruktur, Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur, Infrastruktur, Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur,
Dienst für Verkehrssicherheit, Dienst für Verkehrssicherheit,
- einem Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands Belgiens, - einem Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands Belgiens,
- einem Vertreter der Gendarmerie, - einem Vertreter der Gendarmerie,
- einem Vertreter der Gemeindepolizei, - einem Vertreter der Gemeindepolizei,
- je nach Art des Wettbewerbs, einem Vertreter der nationalen - je nach Art des Wettbewerbs, einem Vertreter der nationalen
Sportinstanz für nationale und internationale Wettbewerbe und einem Sportinstanz für nationale und internationale Wettbewerbe und einem
Vertreter eines der Sportverbände für provinziale und regionale Vertreter eines der Sportverbände für provinziale und regionale
Wettbewerbe. Wettbewerbe.
Jede Region ist gebeten, einen Vertreter für die Kommission zu Jede Region ist gebeten, einen Vertreter für die Kommission zu
benennen. benennen.
Für die Abgabe von Stellungnahmen bezüglich eines bestimmten Für die Abgabe von Stellungnahmen bezüglich eines bestimmten
Wettbewerbs oder Wettkampfs oder bezüglich der in Artikel 18 § 1 Wettbewerbs oder Wettkampfs oder bezüglich der in Artikel 18 § 1
vorgesehenen Inspektionen wird die Kommission um einen Vertreter des vorgesehenen Inspektionen wird die Kommission um einen Vertreter des
beziehungsweise der betroffenen Gouverneure sowie um den beziehungsweise der betroffenen Gouverneure sowie um den
beziehungsweise die betroffenen Bezirkskommissare erweitert. beziehungsweise die betroffenen Bezirkskommissare erweitert.

Art. 18.§ 1 - Die Kommission ist beauftragt mit:

Art. 18.§ 1 - Die Kommission ist beauftragt mit:

1. der Abgabe von Stellungnahmen an den Minister des Innern und den 1. der Abgabe von Stellungnahmen an den Minister des Innern und den
mit der Verkehrssicherheit beauftragten Minister bezüglich der mit der Verkehrssicherheit beauftragten Minister bezüglich der
Anwendung der geltenden Regelung in Sachen Veranstaltung von Anwendung der geltenden Regelung in Sachen Veranstaltung von
Sportwettbewerben oder -wettkämpfen im Sinne des vorliegenden Sportwettbewerben oder -wettkämpfen im Sinne des vorliegenden
Erlasses, Erlasses,
2. der Abgabe von Stellungnahmen bezüglich der in Artikel 7 erwähnten 2. der Abgabe von Stellungnahmen bezüglich der in Artikel 7 erwähnten
mit Gründen versehenen Anträge auf Stellungnahme, mit Gründen versehenen Anträge auf Stellungnahme,
3. der Abgabe von Stellungnahmen bezüglich des Aus- und 3. der Abgabe von Stellungnahmen bezüglich des Aus- und
Fortbildungsprogramms für Sicherheitschefs, Streckenkommissare und Fortbildungsprogramms für Sicherheitschefs, Streckenkommissare und
Ordner, Ordner,
4. der Durchführung von Inspektionen vor Ort, während und vor dem 4. der Durchführung von Inspektionen vor Ort, während und vor dem
Wettbewerb oder Wettkampf. Diese Inspektionen werden von den Wettbewerb oder Wettkampf. Diese Inspektionen werden von den
Bezirkskommissaren, die Mitglieder der Kommission sind, für ihren Bezirkskommissaren, die Mitglieder der Kommission sind, für ihren
jeweiligen Amtsbereich vorgenommen. Der Vorsitzende der Kommission jeweiligen Amtsbereich vorgenommen. Der Vorsitzende der Kommission
kann an den Inspektionen teilnehmen und andere Kommissionsmitglieder kann an den Inspektionen teilnehmen und andere Kommissionsmitglieder
zur Teilnahme delegieren. zur Teilnahme delegieren.
§ 2 - Die Kommission kann sich zur Erfüllung ihrer Aufträge an jede § 2 - Die Kommission kann sich zur Erfüllung ihrer Aufträge an jede
Person, jede öffentliche Behörde, jede Dienststelle und jede private Person, jede öffentliche Behörde, jede Dienststelle und jede private
Einrichtung wenden, deren Mitarbeit sie für unerlässlich hält. Einrichtung wenden, deren Mitarbeit sie für unerlässlich hält.

Art. 19.Der vorliegende Erlass findet keine Anwendung auf Wettbewerbe

Art. 19.Der vorliegende Erlass findet keine Anwendung auf Wettbewerbe

oder Wettkämpfe, die in den drei Monaten nach seinem Inkrafttreten oder Wettkämpfe, die in den drei Monaten nach seinem Inkrafttreten
starten. starten.

Art. 20.Unser Minister des Innern und Unser Staatssekretär für

Art. 20.Unser Minister des Innern und Unser Staatssekretär für

Sicherheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Sicherheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. November 1997 Gegeben zu Brüssel, den 28. November 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Staatssekretär für Sicherheit Der Staatssekretär für Sicherheit
J. PEETERS J. PEETERS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mai 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 mei 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. TOBBACK L. TOBBACK
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