Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 12 novembre 1997 relative à la publicité de l'administration dans les provinces et les communes | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 november 1997 betreffende de openbaarheid van bestuur in de provincies en gemeenten |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
19 MAI 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 19 MEI 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 12 novembre 1997 relative à la publicité | Duitse vertaling van de wet van 12 november 1997 betreffende de |
de l'administration dans les provinces et les communes | openbaarheid van bestuur in de provincies en gemeenten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 12 |
12 novembre 1997 relative à la publicité de l'administration dans les | november 1997 betreffende de openbaarheid van bestuur in de provincies |
provinces et les communes, établi par le Service central de traduction | en gemeenten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling |
allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte figurant en annexe du présent arrêté constitue |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
la traduction officielle en langue allemande de la loi du 12 novembre | vertaling van de wet van 12 november 1997 betreffende de openbaarheid |
1997 relative à la publicité de l'administration dans les provinces et les communes. | van bestuur in de provincies en gemeenten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 19 mai 1998. | Gegeven te Brussel, 19 mei 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. TOBBACK. | L. TOBBACK |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
12. NOVEMBER 1997- Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung in | 12. NOVEMBER 1997- Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung in |
den Provinzen und Gemeinden | den Provinzen und Gemeinden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2.Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf provinziale und |
Art. 2.Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf provinziale und |
kommunale Verwaltungsbehörden. | kommunale Verwaltungsbehörden. |
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: |
1. Verwaltungsbehörde: eine Verwaltungsbehörde, wie sie in Artikel 14 | 1. Verwaltungsbehörde: eine Verwaltungsbehörde, wie sie in Artikel 14 |
der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnt ist, | der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnt ist, |
2. Verwaltungsunterlage: jegliche Information in irgendwelcher Form, | 2. Verwaltungsunterlage: jegliche Information in irgendwelcher Form, |
über die eine Verwaltungsbehörde verfügt, | über die eine Verwaltungsbehörde verfügt, |
3. personenbezogener Unterlage: eine Verwaltungsunterlage, die eine | 3. personenbezogener Unterlage: eine Verwaltungsunterlage, die eine |
Beurteilung oder ein Werturteil über eine namentlich genannte oder | Beurteilung oder ein Werturteil über eine namentlich genannte oder |
leicht identifizierbare natürliche Person oder die Beschreibung eines | leicht identifizierbare natürliche Person oder die Beschreibung eines |
Verhaltens enthält, dessen Bekanntmachung dieser Person offensichtlich | Verhaltens enthält, dessen Bekanntmachung dieser Person offensichtlich |
Schaden zufügen kann. | Schaden zufügen kann. |
KAPITEL II - Aktive Öffentlichkeit | KAPITEL II - Aktive Öffentlichkeit |
Art. 3.Damit die Bevölkerung deutlich und objektiv über die |
Art. 3.Damit die Bevölkerung deutlich und objektiv über die |
Tätigkeiten der provinzialen und kommunalen Verwaltungsbehörden | Tätigkeiten der provinzialen und kommunalen Verwaltungsbehörden |
unterrichtet wird: | unterrichtet wird: |
1. benennt der Provinzial- oder Gemeinderat einen Beamten, der mit der | 1. benennt der Provinzial- oder Gemeinderat einen Beamten, der mit der |
Konzipierung und Verwirklichung der Informationspolitik für alle | Konzipierung und Verwirklichung der Informationspolitik für alle |
Verwaltungsbehörden, die der Provinz oder der Gemeinde unterstehen, | Verwaltungsbehörden, die der Provinz oder der Gemeinde unterstehen, |
und mit der Koordinierung der in Nr. 2 erwähnten Veröffentlichung | und mit der Koordinierung der in Nr. 2 erwähnten Veröffentlichung |
beauftragt ist, | beauftragt ist, |
2. veröffentlicht die Provinz oder die Gemeinde eine Unterlage mit der | 2. veröffentlicht die Provinz oder die Gemeinde eine Unterlage mit der |
Beschreibung der Befugnisse und der internen Organisation aller ihr | Beschreibung der Befugnisse und der internen Organisation aller ihr |
unterstehenden Verwaltungsbehörden und stellt es jedem zur Verfügung, | unterstehenden Verwaltungsbehörden und stellt es jedem zur Verfügung, |
der darum bittet, | der darum bittet, |
3. werden in jedem Schreiben, das von einer provinzialen oder | 3. werden in jedem Schreiben, das von einer provinzialen oder |
kommunalen Verwaltungsbehörde ausgeht, Name, Eigenschaft, Adresse und | kommunalen Verwaltungsbehörde ausgeht, Name, Eigenschaft, Adresse und |
Telefonnummer der Person angegeben, die weitere Auskünfte über die | Telefonnummer der Person angegeben, die weitere Auskünfte über die |
Akte erteilen kann, | Akte erteilen kann, |
4. werden die eventuellen Beschwerdemöglichkeiten, die Instanzen, bei | 4. werden die eventuellen Beschwerdemöglichkeiten, die Instanzen, bei |
denen eine Beschwerde einzulegen ist, und die einzuhaltenden Formen | denen eine Beschwerde einzulegen ist, und die einzuhaltenden Formen |
und Fristen in jeder Unterlage angegeben, mit der dem Bürger ein | und Fristen in jeder Unterlage angegeben, mit der dem Bürger ein |
Beschluss oder ein Verwaltungsakt individueller Tragweite, der von | Beschluss oder ein Verwaltungsakt individueller Tragweite, der von |
einer provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde ausgeht, | einer provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde ausgeht, |
notifiziert wird; andernfalls läuft keine Verjährungsfrist für die | notifiziert wird; andernfalls läuft keine Verjährungsfrist für die |
Einlegung einer Beschwerde. | Einlegung einer Beschwerde. |
Art. 4.Die Ausstellung der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Unterlage |
Art. 4.Die Ausstellung der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Unterlage |
kann der Zahlung einer Vergütung unterworfen werden, deren Höhe vom | kann der Zahlung einer Vergütung unterworfen werden, deren Höhe vom |
Provinzial- oder Gemeinderat festgelegt wird. | Provinzial- oder Gemeinderat festgelegt wird. |
Vergütungen, die gegebenenfalls verlangt werden, dürfen nicht über den | Vergütungen, die gegebenenfalls verlangt werden, dürfen nicht über den |
Selbstkostenpreis hinausgehen. | Selbstkostenpreis hinausgehen. |
KAPITEL III - Passive Öffentlichkeit | KAPITEL III - Passive Öffentlichkeit |
Art. 5.Das Recht, eine Verwaltungsunterlage einer provinzialen oder |
Art. 5.Das Recht, eine Verwaltungsunterlage einer provinzialen oder |
kommunalen Verwaltungsbehörde einzusehen und eine Abschrift von dieser | kommunalen Verwaltungsbehörde einzusehen und eine Abschrift von dieser |
Unterlage zu erhalten, besteht darin, dass jeder gemäss den durch | Unterlage zu erhalten, besteht darin, dass jeder gemäss den durch |
vorliegendes Gesetz vorgesehenen Bedingungen jede Verwaltungsunterlage | vorliegendes Gesetz vorgesehenen Bedingungen jede Verwaltungsunterlage |
vor Ort einsehen, Erläuterungen dazu erhalten und sie in Form einer | vor Ort einsehen, Erläuterungen dazu erhalten und sie in Form einer |
Abschrift mitgeteilt bekommen kann. | Abschrift mitgeteilt bekommen kann. |
Für personenbezogene Unterlagen muss der Antragsteller ein Interesse | Für personenbezogene Unterlagen muss der Antragsteller ein Interesse |
nachweisen. | nachweisen. |
Art. 6.Die Einsicht in eine Verwaltungsunterlage, die Erläuterungen |
Art. 6.Die Einsicht in eine Verwaltungsunterlage, die Erläuterungen |
dazu oder ihre Mitteilung in Form einer Abschrift erfolgen auf Antrag. | dazu oder ihre Mitteilung in Form einer Abschrift erfolgen auf Antrag. |
Im Antrag werden die betreffende Angelegenheit und wenn möglich die | Im Antrag werden die betreffende Angelegenheit und wenn möglich die |
betreffenden Verwaltungsunterlagen deutlich angegeben; er wird | betreffenden Verwaltungsunterlagen deutlich angegeben; er wird |
schriftlich an die zuständige provinziale oder kommunale | schriftlich an die zuständige provinziale oder kommunale |
Verwaltungsbehörde gerichtet, auch wenn diese die Unterlage in einem | Verwaltungsbehörde gerichtet, auch wenn diese die Unterlage in einem |
Archiv hinterlegt hat. | Archiv hinterlegt hat. |
Wenn der Antrag auf Einsicht, Erläuterungen oder Mitteilung in Form | Wenn der Antrag auf Einsicht, Erläuterungen oder Mitteilung in Form |
einer Abschrift an eine provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde | einer Abschrift an eine provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde |
gerichtet ist, die die Verwaltungsunterlage nicht in ihrem Besitz hat, | gerichtet ist, die die Verwaltungsunterlage nicht in ihrem Besitz hat, |
setzt diese den Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis und teilt | setzt diese den Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis und teilt |
ihm die Bezeichnung und Adresse der Verwaltungsbehörde mit, die ihren | ihm die Bezeichnung und Adresse der Verwaltungsbehörde mit, die ihren |
Auskünften zufolge im Besitz der Unterlage ist. | Auskünften zufolge im Besitz der Unterlage ist. |
Die provinzialen und kommunalen Verwaltungsbehörden vermerken die | Die provinzialen und kommunalen Verwaltungsbehörden vermerken die |
schriftlichen Anträge nach Empfangsdatum in einem Register. | schriftlichen Anträge nach Empfangsdatum in einem Register. |
Art. 7.Unbeschadet der anderen durch das Gesetz, das Dekret oder die |
Art. 7.Unbeschadet der anderen durch das Gesetz, das Dekret oder die |
Ordonnanz festgelegten Ausnahmen aus Gründen, die mit der Ausübung der | Ordonnanz festgelegten Ausnahmen aus Gründen, die mit der Ausübung der |
Befugnisse der Föderalbehörde, Gemeinschaft oder Region | Befugnisse der Föderalbehörde, Gemeinschaft oder Region |
zusammenhängen, kann die provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde | zusammenhängen, kann die provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde |
einen Antrag auf Einsicht in eine Verwaltungsunterlage, Erläuterungen | einen Antrag auf Einsicht in eine Verwaltungsunterlage, Erläuterungen |
dazu oder ihre Mitteilung in Form einer Abschrift ablehnen, insofern | dazu oder ihre Mitteilung in Form einer Abschrift ablehnen, insofern |
der Antrag: | der Antrag: |
1. eine Verwaltungsunterlage betrifft, deren Bekanntmachung | 1. eine Verwaltungsunterlage betrifft, deren Bekanntmachung |
Missverständnisse hervorrufen kann, weil sie unvollendet oder | Missverständnisse hervorrufen kann, weil sie unvollendet oder |
unvollständig ist, | unvollständig ist, |
2. eine Stellungnahme oder Meinung betrifft, die der Behörde | 2. eine Stellungnahme oder Meinung betrifft, die der Behörde |
freiwillig und vertraulich mitgeteilt wurde, | freiwillig und vertraulich mitgeteilt wurde, |
3. offensichtlich unberechtigt ist, | 3. offensichtlich unberechtigt ist, |
4. offensichtlich zu vage formuliert ist. | 4. offensichtlich zu vage formuliert ist. |
Wenn in Anwendung des vorhergehenden Absatzes eine | Wenn in Anwendung des vorhergehenden Absatzes eine |
Verwaltungsunterlage nur teilweise der Öffentlichkeit vorenthalten | Verwaltungsunterlage nur teilweise der Öffentlichkeit vorenthalten |
werden muss oder darf, werden Einsicht, Erläuterungen oder Mitteilung | werden muss oder darf, werden Einsicht, Erläuterungen oder Mitteilung |
in Form einer Abschrift auf den übrigen Teil beschränkt. | in Form einer Abschrift auf den übrigen Teil beschränkt. |
Die provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde, die einem | Die provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde, die einem |
Öffentlichkeitsantrag nicht sofort Folge leisten kann oder ihn | Öffentlichkeitsantrag nicht sofort Folge leisten kann oder ihn |
ablehnt, teilt dem Antragsteller binnen dreissig Tagen nach Empfang | ablehnt, teilt dem Antragsteller binnen dreissig Tagen nach Empfang |
des Antrags die Gründe für den Aufschub beziehungsweise die Ablehnung | des Antrags die Gründe für den Aufschub beziehungsweise die Ablehnung |
mit. Bei einem Aufschub kann die Frist nie um mehr als fünfzehn Tage | mit. Bei einem Aufschub kann die Frist nie um mehr als fünfzehn Tage |
verlängert werden. | verlängert werden. |
Wenn keine Mitteilung innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt, | Wenn keine Mitteilung innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt, |
wird davon ausgegangen, dass der Antrag abgelehnt worden ist. | wird davon ausgegangen, dass der Antrag abgelehnt worden ist. |
Art. 8.Wenn eine Person nachweist, dass eine Verwaltungsunterlage |
Art. 8.Wenn eine Person nachweist, dass eine Verwaltungsunterlage |
einer provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde fehlerhafte oder | einer provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde fehlerhafte oder |
unvollständige Informationen über sie enthält, ist diese Behörde | unvollständige Informationen über sie enthält, ist diese Behörde |
verpflichtet, die nötigen Berichtigungen vorzunehmen, ohne dass es den | verpflichtet, die nötigen Berichtigungen vorzunehmen, ohne dass es den |
Betreffenden etwas kostet. Die Berichtigung erfolgt auf schriftlichen | Betreffenden etwas kostet. Die Berichtigung erfolgt auf schriftlichen |
Antrag des Betreffenden, unbeschadet der Anwendung eines durch oder | Antrag des Betreffenden, unbeschadet der Anwendung eines durch oder |
aufgrund des Gesetzes vorgeschriebenen Verfahrens. | aufgrund des Gesetzes vorgeschriebenen Verfahrens. |
Die provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde, die einem | Die provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde, die einem |
Berichtigungsantrag nicht sofort Folge leisten kann oder die ihn | Berichtigungsantrag nicht sofort Folge leisten kann oder die ihn |
ablehnt, teilt dem Antragsteller binnen sechzig Tagen nach Empfang des | ablehnt, teilt dem Antragsteller binnen sechzig Tagen nach Empfang des |
Antrags die Gründe für den Aufschub beziehungsweise die Ablehnung mit. | Antrags die Gründe für den Aufschub beziehungsweise die Ablehnung mit. |
Bei einem Aufschub kann die Frist nie um mehr als dreissig Tage | Bei einem Aufschub kann die Frist nie um mehr als dreissig Tage |
verlängert werden. | verlängert werden. |
Wenn keine Mitteilung innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt, | Wenn keine Mitteilung innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt, |
wird davon ausgegangen, dass der Antrag abgelehnt worden ist. | wird davon ausgegangen, dass der Antrag abgelehnt worden ist. |
Wenn der Antrag an eine provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde | Wenn der Antrag an eine provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde |
gerichtet ist, die nicht für das Vornehmen der Berichtigungen | gerichtet ist, die nicht für das Vornehmen der Berichtigungen |
zuständig ist, setzt diese den Antragsteller sofort davon in Kenntnis | zuständig ist, setzt diese den Antragsteller sofort davon in Kenntnis |
und teilt ihm die Bezeichnung und Adresse der Behörde mit, die ihren | und teilt ihm die Bezeichnung und Adresse der Behörde mit, die ihren |
Auskünften zufolge dafür zuständig ist. | Auskünften zufolge dafür zuständig ist. |
Art. 9.§ 1 - Wenn der Antragsteller auf Schwierigkeiten stösst, um |
Art. 9.§ 1 - Wenn der Antragsteller auf Schwierigkeiten stösst, um |
Einsicht in eine Verwaltungsunterlage zu erhalten oder ihre | Einsicht in eine Verwaltungsunterlage zu erhalten oder ihre |
Berichtigung zu erwirken aufgrund des vorliegenden Gesetzes, kann er | Berichtigung zu erwirken aufgrund des vorliegenden Gesetzes, kann er |
einen Antrag auf Neuüberprüfung bei der betreffenden provinzialen oder | einen Antrag auf Neuüberprüfung bei der betreffenden provinzialen oder |
kommunalen Verwaltungsbehörde stellen. Gleichzeitig bittet er den | kommunalen Verwaltungsbehörde stellen. Gleichzeitig bittet er den |
Ausschuss für den Zugang zu Verwaltungsunterlagen, der durch das | Ausschuss für den Zugang zu Verwaltungsunterlagen, der durch das |
Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung | Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung |
geschaffen worden ist, um Stellungnahme. | geschaffen worden ist, um Stellungnahme. |
Der Ausschuss teilt dem Antragsteller und der betreffenden | Der Ausschuss teilt dem Antragsteller und der betreffenden |
provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde seine Stellungnahme | provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde seine Stellungnahme |
binnen dreissig Tagen nach Empfang des Antrags mit. Wenn keine | binnen dreissig Tagen nach Empfang des Antrags mit. Wenn keine |
Stellungnahme innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt wird, | Stellungnahme innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt wird, |
wird sie ausser acht gelassen. | wird sie ausser acht gelassen. |
Die provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde teilt dem | Die provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde teilt dem |
Antragsteller seinen Beschluss zur Bewilligung beziehungsweise | Antragsteller seinen Beschluss zur Bewilligung beziehungsweise |
Ablehnung des Antrags auf Neuüberprüfung binnen fünfzehn Tagen nach | Ablehnung des Antrags auf Neuüberprüfung binnen fünfzehn Tagen nach |
Empfang der Stellungnahme beziehungsweise nach Ablauf der Frist mit, | Empfang der Stellungnahme beziehungsweise nach Ablauf der Frist mit, |
binnen der die Stellungnahme mitgeteilt werden sollte. Wenn keine | binnen der die Stellungnahme mitgeteilt werden sollte. Wenn keine |
Mitteilung innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt, wird davon | Mitteilung innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt, wird davon |
ausgegangen, dass die Behörde den Antrag abgelehnt hat. | ausgegangen, dass die Behörde den Antrag abgelehnt hat. |
Der Antragsteller kann eine Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäss | Der Antragsteller kann eine Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäss |
den durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 1973 koordinierten | den durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 1973 koordinierten |
Gesetzen über den Staatsrat einlegen. Der Beschwerde vor dem Staatsrat | Gesetzen über den Staatsrat einlegen. Der Beschwerde vor dem Staatsrat |
liegt gegebenenfalls die Stellungnahme des Ausschusses bei. | liegt gegebenenfalls die Stellungnahme des Ausschusses bei. |
§ 2 - Der Ausschuss kann ebenfalls von einer provinzialen oder | § 2 - Der Ausschuss kann ebenfalls von einer provinzialen oder |
kommunalen Verwaltungsbehörde zu Rate gezogen werden. | kommunalen Verwaltungsbehörde zu Rate gezogen werden. |
§ 3 - Der Ausschuss kann aus eigener Initiative Stellungnahmen über | § 3 - Der Ausschuss kann aus eigener Initiative Stellungnahmen über |
die allgemeine Anwendung des Gesetzes über die Öffentlichkeit der | die allgemeine Anwendung des Gesetzes über die Öffentlichkeit der |
Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden abgeben. Er kann der | Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden abgeben. Er kann der |
gesetzgebenden Gewalt Vorschläge über die Anwendung und zur | gesetzgebenden Gewalt Vorschläge über die Anwendung und zur |
eventuellen Revision des vorliegenden Gesetzes unterbreiten. | eventuellen Revision des vorliegenden Gesetzes unterbreiten. |
Art. 10.Wenn der Öffentlichkeitsantrag eine Verwaltungsunterlage |
Art. 10.Wenn der Öffentlichkeitsantrag eine Verwaltungsunterlage |
einer provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde betrifft, in der | einer provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde betrifft, in der |
ein urheberrechtlich geschütztes Werk aufgenommen ist, ist die | ein urheberrechtlich geschütztes Werk aufgenommen ist, ist die |
Zustimmung des Urhebers oder der Person, auf die seine Rechte | Zustimmung des Urhebers oder der Person, auf die seine Rechte |
übertragen worden sind, nicht erforderlich für die Gewährung der | übertragen worden sind, nicht erforderlich für die Gewährung der |
Einsicht in die Unterlage vor Ort oder für die Erteilung | Einsicht in die Unterlage vor Ort oder für die Erteilung |
diesbezüglicher Erläuterungen. | diesbezüglicher Erläuterungen. |
Die Mitteilung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in Form einer | Die Mitteilung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in Form einer |
Abschrift kann nur mit der vorherigen Zustimmung des Urhebers oder der | Abschrift kann nur mit der vorherigen Zustimmung des Urhebers oder der |
Person, auf die seine Rechte übertragen worden sind, erfolgen. | Person, auf die seine Rechte übertragen worden sind, erfolgen. |
In allen Fällen weist die Behörde darauf hin, dass das Werk | In allen Fällen weist die Behörde darauf hin, dass das Werk |
urheberrechtlich geschützt ist. | urheberrechtlich geschützt ist. |
Art. 11.Die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes erhaltenen |
Art. 11.Die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes erhaltenen |
Verwaltungsunterlagen dürfen weder verbreitet noch zu Handelszwecken | Verwaltungsunterlagen dürfen weder verbreitet noch zu Handelszwecken |
benutzt werden. | benutzt werden. |
Art. 12.Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden ebenfalls |
Art. 12.Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden ebenfalls |
Anwendung auf Verwaltungsunterlagen, die von einer provinzialen oder | Anwendung auf Verwaltungsunterlagen, die von einer provinzialen oder |
kommunalen Verwaltungsbehörde in einem Archiv hinterlegt worden sind. | kommunalen Verwaltungsbehörde in einem Archiv hinterlegt worden sind. |
Die Provinzialsekretäre und die Bürgermeister- und Schöffenkollegien | Die Provinzialsekretäre und die Bürgermeister- und Schöffenkollegien |
sind verpflichtet, bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes | sind verpflichtet, bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes |
mitzuwirken. | mitzuwirken. |
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf das Allgemeine | Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf das Allgemeine |
Staatsarchiv oder auf die Staatsarchive in den Provinzen, für die die | Staatsarchiv oder auf die Staatsarchive in den Provinzen, für die die |
Gesetzesbestimmungen über Archive voll und ganz anwendbar bleiben. | Gesetzesbestimmungen über Archive voll und ganz anwendbar bleiben. |
Art. 13.Die Ausstellung einer Abschrift einer Verwaltungsunterlage |
Art. 13.Die Ausstellung einer Abschrift einer Verwaltungsunterlage |
kann der Zahlung einer Vergütung unterworfen werden, deren Höhe vom | kann der Zahlung einer Vergütung unterworfen werden, deren Höhe vom |
Provinzial- oder Gemeinderat festgelegt wird. | Provinzial- oder Gemeinderat festgelegt wird. |
Vergütungen, die gegebenenfalls für die Ausstellung der Abschrift | Vergütungen, die gegebenenfalls für die Ausstellung der Abschrift |
verlangt werden, dürfen in keinem Fall über den Selbstkostenpreis | verlangt werden, dürfen in keinem Fall über den Selbstkostenpreis |
hinausgehen. | hinausgehen. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmung | KAPITEL IV - Schlussbestimmung |
Art. 14.Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die |
Art. 14.Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die |
Gesetzesbestimmungen, die eine grössere Öffentlichkeit der Verwaltung | Gesetzesbestimmungen, die eine grössere Öffentlichkeit der Verwaltung |
vorsehen. | vorsehen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. November 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 12. November 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mai 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 mei 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |