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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/05/1998
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 12 novembre 1997 relative à la publicité de l'administration dans les provinces et les communes Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 november 1997 betreffende de openbaarheid van bestuur in de provincies en gemeenten
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
19 MAI 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 19 MEI 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de la loi du 12 novembre 1997 relative à la publicité Duitse vertaling van de wet van 12 november 1997 betreffende de
de l'administration dans les provinces et les communes openbaarheid van bestuur in de provincies en gemeenten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 12
12 novembre 1997 relative à la publicité de l'administration dans les november 1997 betreffende de openbaarheid van bestuur in de provincies
provinces et les communes, établi par le Service central de traduction en gemeenten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte figurant en annexe du présent arrêté constitue

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

la traduction officielle en langue allemande de la loi du 12 novembre vertaling van de wet van 12 november 1997 betreffende de openbaarheid
1997 relative à la publicité de l'administration dans les provinces et les communes. van bestuur in de provincies en gemeenten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 19 mai 1998. Gegeven te Brussel, 19 mei 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. TOBBACK. L. TOBBACK
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
12. NOVEMBER 1997- Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung in 12. NOVEMBER 1997- Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung in
den Provinzen und Gemeinden den Provinzen und Gemeinden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der

Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der

Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Art. 2.Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf provinziale und

Art. 2.Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf provinziale und

kommunale Verwaltungsbehörden. kommunale Verwaltungsbehörden.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter:
1. Verwaltungsbehörde: eine Verwaltungsbehörde, wie sie in Artikel 14 1. Verwaltungsbehörde: eine Verwaltungsbehörde, wie sie in Artikel 14
der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnt ist, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnt ist,
2. Verwaltungsunterlage: jegliche Information in irgendwelcher Form, 2. Verwaltungsunterlage: jegliche Information in irgendwelcher Form,
über die eine Verwaltungsbehörde verfügt, über die eine Verwaltungsbehörde verfügt,
3. personenbezogener Unterlage: eine Verwaltungsunterlage, die eine 3. personenbezogener Unterlage: eine Verwaltungsunterlage, die eine
Beurteilung oder ein Werturteil über eine namentlich genannte oder Beurteilung oder ein Werturteil über eine namentlich genannte oder
leicht identifizierbare natürliche Person oder die Beschreibung eines leicht identifizierbare natürliche Person oder die Beschreibung eines
Verhaltens enthält, dessen Bekanntmachung dieser Person offensichtlich Verhaltens enthält, dessen Bekanntmachung dieser Person offensichtlich
Schaden zufügen kann. Schaden zufügen kann.
KAPITEL II - Aktive Öffentlichkeit KAPITEL II - Aktive Öffentlichkeit

Art. 3.Damit die Bevölkerung deutlich und objektiv über die

Art. 3.Damit die Bevölkerung deutlich und objektiv über die

Tätigkeiten der provinzialen und kommunalen Verwaltungsbehörden Tätigkeiten der provinzialen und kommunalen Verwaltungsbehörden
unterrichtet wird: unterrichtet wird:
1. benennt der Provinzial- oder Gemeinderat einen Beamten, der mit der 1. benennt der Provinzial- oder Gemeinderat einen Beamten, der mit der
Konzipierung und Verwirklichung der Informationspolitik für alle Konzipierung und Verwirklichung der Informationspolitik für alle
Verwaltungsbehörden, die der Provinz oder der Gemeinde unterstehen, Verwaltungsbehörden, die der Provinz oder der Gemeinde unterstehen,
und mit der Koordinierung der in Nr. 2 erwähnten Veröffentlichung und mit der Koordinierung der in Nr. 2 erwähnten Veröffentlichung
beauftragt ist, beauftragt ist,
2. veröffentlicht die Provinz oder die Gemeinde eine Unterlage mit der 2. veröffentlicht die Provinz oder die Gemeinde eine Unterlage mit der
Beschreibung der Befugnisse und der internen Organisation aller ihr Beschreibung der Befugnisse und der internen Organisation aller ihr
unterstehenden Verwaltungsbehörden und stellt es jedem zur Verfügung, unterstehenden Verwaltungsbehörden und stellt es jedem zur Verfügung,
der darum bittet, der darum bittet,
3. werden in jedem Schreiben, das von einer provinzialen oder 3. werden in jedem Schreiben, das von einer provinzialen oder
kommunalen Verwaltungsbehörde ausgeht, Name, Eigenschaft, Adresse und kommunalen Verwaltungsbehörde ausgeht, Name, Eigenschaft, Adresse und
Telefonnummer der Person angegeben, die weitere Auskünfte über die Telefonnummer der Person angegeben, die weitere Auskünfte über die
Akte erteilen kann, Akte erteilen kann,
4. werden die eventuellen Beschwerdemöglichkeiten, die Instanzen, bei 4. werden die eventuellen Beschwerdemöglichkeiten, die Instanzen, bei
denen eine Beschwerde einzulegen ist, und die einzuhaltenden Formen denen eine Beschwerde einzulegen ist, und die einzuhaltenden Formen
und Fristen in jeder Unterlage angegeben, mit der dem Bürger ein und Fristen in jeder Unterlage angegeben, mit der dem Bürger ein
Beschluss oder ein Verwaltungsakt individueller Tragweite, der von Beschluss oder ein Verwaltungsakt individueller Tragweite, der von
einer provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde ausgeht, einer provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde ausgeht,
notifiziert wird; andernfalls läuft keine Verjährungsfrist für die notifiziert wird; andernfalls läuft keine Verjährungsfrist für die
Einlegung einer Beschwerde. Einlegung einer Beschwerde.

Art. 4.Die Ausstellung der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Unterlage

Art. 4.Die Ausstellung der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Unterlage

kann der Zahlung einer Vergütung unterworfen werden, deren Höhe vom kann der Zahlung einer Vergütung unterworfen werden, deren Höhe vom
Provinzial- oder Gemeinderat festgelegt wird. Provinzial- oder Gemeinderat festgelegt wird.
Vergütungen, die gegebenenfalls verlangt werden, dürfen nicht über den Vergütungen, die gegebenenfalls verlangt werden, dürfen nicht über den
Selbstkostenpreis hinausgehen. Selbstkostenpreis hinausgehen.
KAPITEL III - Passive Öffentlichkeit KAPITEL III - Passive Öffentlichkeit

Art. 5.Das Recht, eine Verwaltungsunterlage einer provinzialen oder

Art. 5.Das Recht, eine Verwaltungsunterlage einer provinzialen oder

kommunalen Verwaltungsbehörde einzusehen und eine Abschrift von dieser kommunalen Verwaltungsbehörde einzusehen und eine Abschrift von dieser
Unterlage zu erhalten, besteht darin, dass jeder gemäss den durch Unterlage zu erhalten, besteht darin, dass jeder gemäss den durch
vorliegendes Gesetz vorgesehenen Bedingungen jede Verwaltungsunterlage vorliegendes Gesetz vorgesehenen Bedingungen jede Verwaltungsunterlage
vor Ort einsehen, Erläuterungen dazu erhalten und sie in Form einer vor Ort einsehen, Erläuterungen dazu erhalten und sie in Form einer
Abschrift mitgeteilt bekommen kann. Abschrift mitgeteilt bekommen kann.
Für personenbezogene Unterlagen muss der Antragsteller ein Interesse Für personenbezogene Unterlagen muss der Antragsteller ein Interesse
nachweisen. nachweisen.

Art. 6.Die Einsicht in eine Verwaltungsunterlage, die Erläuterungen

Art. 6.Die Einsicht in eine Verwaltungsunterlage, die Erläuterungen

dazu oder ihre Mitteilung in Form einer Abschrift erfolgen auf Antrag. dazu oder ihre Mitteilung in Form einer Abschrift erfolgen auf Antrag.
Im Antrag werden die betreffende Angelegenheit und wenn möglich die Im Antrag werden die betreffende Angelegenheit und wenn möglich die
betreffenden Verwaltungsunterlagen deutlich angegeben; er wird betreffenden Verwaltungsunterlagen deutlich angegeben; er wird
schriftlich an die zuständige provinziale oder kommunale schriftlich an die zuständige provinziale oder kommunale
Verwaltungsbehörde gerichtet, auch wenn diese die Unterlage in einem Verwaltungsbehörde gerichtet, auch wenn diese die Unterlage in einem
Archiv hinterlegt hat. Archiv hinterlegt hat.
Wenn der Antrag auf Einsicht, Erläuterungen oder Mitteilung in Form Wenn der Antrag auf Einsicht, Erläuterungen oder Mitteilung in Form
einer Abschrift an eine provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde einer Abschrift an eine provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde
gerichtet ist, die die Verwaltungsunterlage nicht in ihrem Besitz hat, gerichtet ist, die die Verwaltungsunterlage nicht in ihrem Besitz hat,
setzt diese den Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis und teilt setzt diese den Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis und teilt
ihm die Bezeichnung und Adresse der Verwaltungsbehörde mit, die ihren ihm die Bezeichnung und Adresse der Verwaltungsbehörde mit, die ihren
Auskünften zufolge im Besitz der Unterlage ist. Auskünften zufolge im Besitz der Unterlage ist.
Die provinzialen und kommunalen Verwaltungsbehörden vermerken die Die provinzialen und kommunalen Verwaltungsbehörden vermerken die
schriftlichen Anträge nach Empfangsdatum in einem Register. schriftlichen Anträge nach Empfangsdatum in einem Register.

Art. 7.Unbeschadet der anderen durch das Gesetz, das Dekret oder die

Art. 7.Unbeschadet der anderen durch das Gesetz, das Dekret oder die

Ordonnanz festgelegten Ausnahmen aus Gründen, die mit der Ausübung der Ordonnanz festgelegten Ausnahmen aus Gründen, die mit der Ausübung der
Befugnisse der Föderalbehörde, Gemeinschaft oder Region Befugnisse der Föderalbehörde, Gemeinschaft oder Region
zusammenhängen, kann die provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde zusammenhängen, kann die provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde
einen Antrag auf Einsicht in eine Verwaltungsunterlage, Erläuterungen einen Antrag auf Einsicht in eine Verwaltungsunterlage, Erläuterungen
dazu oder ihre Mitteilung in Form einer Abschrift ablehnen, insofern dazu oder ihre Mitteilung in Form einer Abschrift ablehnen, insofern
der Antrag: der Antrag:
1. eine Verwaltungsunterlage betrifft, deren Bekanntmachung 1. eine Verwaltungsunterlage betrifft, deren Bekanntmachung
Missverständnisse hervorrufen kann, weil sie unvollendet oder Missverständnisse hervorrufen kann, weil sie unvollendet oder
unvollständig ist, unvollständig ist,
2. eine Stellungnahme oder Meinung betrifft, die der Behörde 2. eine Stellungnahme oder Meinung betrifft, die der Behörde
freiwillig und vertraulich mitgeteilt wurde, freiwillig und vertraulich mitgeteilt wurde,
3. offensichtlich unberechtigt ist, 3. offensichtlich unberechtigt ist,
4. offensichtlich zu vage formuliert ist. 4. offensichtlich zu vage formuliert ist.
Wenn in Anwendung des vorhergehenden Absatzes eine Wenn in Anwendung des vorhergehenden Absatzes eine
Verwaltungsunterlage nur teilweise der Öffentlichkeit vorenthalten Verwaltungsunterlage nur teilweise der Öffentlichkeit vorenthalten
werden muss oder darf, werden Einsicht, Erläuterungen oder Mitteilung werden muss oder darf, werden Einsicht, Erläuterungen oder Mitteilung
in Form einer Abschrift auf den übrigen Teil beschränkt. in Form einer Abschrift auf den übrigen Teil beschränkt.
Die provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde, die einem Die provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde, die einem
Öffentlichkeitsantrag nicht sofort Folge leisten kann oder ihn Öffentlichkeitsantrag nicht sofort Folge leisten kann oder ihn
ablehnt, teilt dem Antragsteller binnen dreissig Tagen nach Empfang ablehnt, teilt dem Antragsteller binnen dreissig Tagen nach Empfang
des Antrags die Gründe für den Aufschub beziehungsweise die Ablehnung des Antrags die Gründe für den Aufschub beziehungsweise die Ablehnung
mit. Bei einem Aufschub kann die Frist nie um mehr als fünfzehn Tage mit. Bei einem Aufschub kann die Frist nie um mehr als fünfzehn Tage
verlängert werden. verlängert werden.
Wenn keine Mitteilung innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt, Wenn keine Mitteilung innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt,
wird davon ausgegangen, dass der Antrag abgelehnt worden ist. wird davon ausgegangen, dass der Antrag abgelehnt worden ist.

Art. 8.Wenn eine Person nachweist, dass eine Verwaltungsunterlage

Art. 8.Wenn eine Person nachweist, dass eine Verwaltungsunterlage

einer provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde fehlerhafte oder einer provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde fehlerhafte oder
unvollständige Informationen über sie enthält, ist diese Behörde unvollständige Informationen über sie enthält, ist diese Behörde
verpflichtet, die nötigen Berichtigungen vorzunehmen, ohne dass es den verpflichtet, die nötigen Berichtigungen vorzunehmen, ohne dass es den
Betreffenden etwas kostet. Die Berichtigung erfolgt auf schriftlichen Betreffenden etwas kostet. Die Berichtigung erfolgt auf schriftlichen
Antrag des Betreffenden, unbeschadet der Anwendung eines durch oder Antrag des Betreffenden, unbeschadet der Anwendung eines durch oder
aufgrund des Gesetzes vorgeschriebenen Verfahrens. aufgrund des Gesetzes vorgeschriebenen Verfahrens.
Die provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde, die einem Die provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde, die einem
Berichtigungsantrag nicht sofort Folge leisten kann oder die ihn Berichtigungsantrag nicht sofort Folge leisten kann oder die ihn
ablehnt, teilt dem Antragsteller binnen sechzig Tagen nach Empfang des ablehnt, teilt dem Antragsteller binnen sechzig Tagen nach Empfang des
Antrags die Gründe für den Aufschub beziehungsweise die Ablehnung mit. Antrags die Gründe für den Aufschub beziehungsweise die Ablehnung mit.
Bei einem Aufschub kann die Frist nie um mehr als dreissig Tage Bei einem Aufschub kann die Frist nie um mehr als dreissig Tage
verlängert werden. verlängert werden.
Wenn keine Mitteilung innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt, Wenn keine Mitteilung innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt,
wird davon ausgegangen, dass der Antrag abgelehnt worden ist. wird davon ausgegangen, dass der Antrag abgelehnt worden ist.
Wenn der Antrag an eine provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde Wenn der Antrag an eine provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde
gerichtet ist, die nicht für das Vornehmen der Berichtigungen gerichtet ist, die nicht für das Vornehmen der Berichtigungen
zuständig ist, setzt diese den Antragsteller sofort davon in Kenntnis zuständig ist, setzt diese den Antragsteller sofort davon in Kenntnis
und teilt ihm die Bezeichnung und Adresse der Behörde mit, die ihren und teilt ihm die Bezeichnung und Adresse der Behörde mit, die ihren
Auskünften zufolge dafür zuständig ist. Auskünften zufolge dafür zuständig ist.

Art. 9.§ 1 - Wenn der Antragsteller auf Schwierigkeiten stösst, um

Art. 9.§ 1 - Wenn der Antragsteller auf Schwierigkeiten stösst, um

Einsicht in eine Verwaltungsunterlage zu erhalten oder ihre Einsicht in eine Verwaltungsunterlage zu erhalten oder ihre
Berichtigung zu erwirken aufgrund des vorliegenden Gesetzes, kann er Berichtigung zu erwirken aufgrund des vorliegenden Gesetzes, kann er
einen Antrag auf Neuüberprüfung bei der betreffenden provinzialen oder einen Antrag auf Neuüberprüfung bei der betreffenden provinzialen oder
kommunalen Verwaltungsbehörde stellen. Gleichzeitig bittet er den kommunalen Verwaltungsbehörde stellen. Gleichzeitig bittet er den
Ausschuss für den Zugang zu Verwaltungsunterlagen, der durch das Ausschuss für den Zugang zu Verwaltungsunterlagen, der durch das
Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung
geschaffen worden ist, um Stellungnahme. geschaffen worden ist, um Stellungnahme.
Der Ausschuss teilt dem Antragsteller und der betreffenden Der Ausschuss teilt dem Antragsteller und der betreffenden
provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde seine Stellungnahme provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde seine Stellungnahme
binnen dreissig Tagen nach Empfang des Antrags mit. Wenn keine binnen dreissig Tagen nach Empfang des Antrags mit. Wenn keine
Stellungnahme innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt wird, Stellungnahme innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt wird,
wird sie ausser acht gelassen. wird sie ausser acht gelassen.
Die provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde teilt dem Die provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde teilt dem
Antragsteller seinen Beschluss zur Bewilligung beziehungsweise Antragsteller seinen Beschluss zur Bewilligung beziehungsweise
Ablehnung des Antrags auf Neuüberprüfung binnen fünfzehn Tagen nach Ablehnung des Antrags auf Neuüberprüfung binnen fünfzehn Tagen nach
Empfang der Stellungnahme beziehungsweise nach Ablauf der Frist mit, Empfang der Stellungnahme beziehungsweise nach Ablauf der Frist mit,
binnen der die Stellungnahme mitgeteilt werden sollte. Wenn keine binnen der die Stellungnahme mitgeteilt werden sollte. Wenn keine
Mitteilung innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt, wird davon Mitteilung innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt, wird davon
ausgegangen, dass die Behörde den Antrag abgelehnt hat. ausgegangen, dass die Behörde den Antrag abgelehnt hat.
Der Antragsteller kann eine Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäss Der Antragsteller kann eine Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäss
den durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 1973 koordinierten den durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetzen über den Staatsrat einlegen. Der Beschwerde vor dem Staatsrat Gesetzen über den Staatsrat einlegen. Der Beschwerde vor dem Staatsrat
liegt gegebenenfalls die Stellungnahme des Ausschusses bei. liegt gegebenenfalls die Stellungnahme des Ausschusses bei.
§ 2 - Der Ausschuss kann ebenfalls von einer provinzialen oder § 2 - Der Ausschuss kann ebenfalls von einer provinzialen oder
kommunalen Verwaltungsbehörde zu Rate gezogen werden. kommunalen Verwaltungsbehörde zu Rate gezogen werden.
§ 3 - Der Ausschuss kann aus eigener Initiative Stellungnahmen über § 3 - Der Ausschuss kann aus eigener Initiative Stellungnahmen über
die allgemeine Anwendung des Gesetzes über die Öffentlichkeit der die allgemeine Anwendung des Gesetzes über die Öffentlichkeit der
Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden abgeben. Er kann der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden abgeben. Er kann der
gesetzgebenden Gewalt Vorschläge über die Anwendung und zur gesetzgebenden Gewalt Vorschläge über die Anwendung und zur
eventuellen Revision des vorliegenden Gesetzes unterbreiten. eventuellen Revision des vorliegenden Gesetzes unterbreiten.

Art. 10.Wenn der Öffentlichkeitsantrag eine Verwaltungsunterlage

Art. 10.Wenn der Öffentlichkeitsantrag eine Verwaltungsunterlage

einer provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde betrifft, in der einer provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde betrifft, in der
ein urheberrechtlich geschütztes Werk aufgenommen ist, ist die ein urheberrechtlich geschütztes Werk aufgenommen ist, ist die
Zustimmung des Urhebers oder der Person, auf die seine Rechte Zustimmung des Urhebers oder der Person, auf die seine Rechte
übertragen worden sind, nicht erforderlich für die Gewährung der übertragen worden sind, nicht erforderlich für die Gewährung der
Einsicht in die Unterlage vor Ort oder für die Erteilung Einsicht in die Unterlage vor Ort oder für die Erteilung
diesbezüglicher Erläuterungen. diesbezüglicher Erläuterungen.
Die Mitteilung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in Form einer Die Mitteilung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in Form einer
Abschrift kann nur mit der vorherigen Zustimmung des Urhebers oder der Abschrift kann nur mit der vorherigen Zustimmung des Urhebers oder der
Person, auf die seine Rechte übertragen worden sind, erfolgen. Person, auf die seine Rechte übertragen worden sind, erfolgen.
In allen Fällen weist die Behörde darauf hin, dass das Werk In allen Fällen weist die Behörde darauf hin, dass das Werk
urheberrechtlich geschützt ist. urheberrechtlich geschützt ist.

Art. 11.Die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes erhaltenen

Art. 11.Die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes erhaltenen

Verwaltungsunterlagen dürfen weder verbreitet noch zu Handelszwecken Verwaltungsunterlagen dürfen weder verbreitet noch zu Handelszwecken
benutzt werden. benutzt werden.

Art. 12.Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden ebenfalls

Art. 12.Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden ebenfalls

Anwendung auf Verwaltungsunterlagen, die von einer provinzialen oder Anwendung auf Verwaltungsunterlagen, die von einer provinzialen oder
kommunalen Verwaltungsbehörde in einem Archiv hinterlegt worden sind. kommunalen Verwaltungsbehörde in einem Archiv hinterlegt worden sind.
Die Provinzialsekretäre und die Bürgermeister- und Schöffenkollegien Die Provinzialsekretäre und die Bürgermeister- und Schöffenkollegien
sind verpflichtet, bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind verpflichtet, bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes
mitzuwirken. mitzuwirken.
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf das Allgemeine Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf das Allgemeine
Staatsarchiv oder auf die Staatsarchive in den Provinzen, für die die Staatsarchiv oder auf die Staatsarchive in den Provinzen, für die die
Gesetzesbestimmungen über Archive voll und ganz anwendbar bleiben. Gesetzesbestimmungen über Archive voll und ganz anwendbar bleiben.

Art. 13.Die Ausstellung einer Abschrift einer Verwaltungsunterlage

Art. 13.Die Ausstellung einer Abschrift einer Verwaltungsunterlage

kann der Zahlung einer Vergütung unterworfen werden, deren Höhe vom kann der Zahlung einer Vergütung unterworfen werden, deren Höhe vom
Provinzial- oder Gemeinderat festgelegt wird. Provinzial- oder Gemeinderat festgelegt wird.
Vergütungen, die gegebenenfalls für die Ausstellung der Abschrift Vergütungen, die gegebenenfalls für die Ausstellung der Abschrift
verlangt werden, dürfen in keinem Fall über den Selbstkostenpreis verlangt werden, dürfen in keinem Fall über den Selbstkostenpreis
hinausgehen. hinausgehen.
KAPITEL IV - Schlussbestimmung KAPITEL IV - Schlussbestimmung

Art. 14.Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die

Art. 14.Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die

Gesetzesbestimmungen, die eine grössere Öffentlichkeit der Verwaltung Gesetzesbestimmungen, die eine grössere Öffentlichkeit der Verwaltung
vorsehen. vorsehen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. November 1997 Gegeben zu Brüssel, den 12. November 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mai 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 mei 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. TOBBACK L. TOBBACK
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