Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/06/2003
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 29 janvier 2003 portant création de la banque de données fédérale des professionnels des soins de santé "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 29 janvier 2003 portant création de la banque de données fédérale des professionnels des soins de santé Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 29 januari 2003 houdende oprichting van de federale databank van de beoefenaars van de gezondheidszorgberoepen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
19 JUIN 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 19 JUNI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de la loi du 29 janvier 2003 portant création de la Duitse vertaling van de wet van 29 januari 2003 houdende oprichting
banque de données fédérale des professionnels des soins de santé van de federale databank van de beoefenaars van de gezondheidszorgberoepen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 29
29 janvier 2003 portant création de la banque de données fédérale des januari 2003 houdende oprichting van de federale databank van de
professionnels des soins de santé, établi par le Service central de beoefenaars van de gezondheidszorgberoepen, opgemaakt door de Centrale
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Dienst voor Duitse vertaling van het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 29 janvier 2003 portant vertaling van de wet van 29 januari 2003 houdende oprichting van de
création de la banque de données fédérale des professionnels des soins de santé. federale databank van de beoefenaars van de gezondheidszorgberoepen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 19 juin 2003. Gegeven te Brussel, 19 juni 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
29. JANUAR 2003 - Gesetz zur Errichtung der föderalen Datenbank der 29. JANUAR 2003 - Gesetz zur Errichtung der föderalen Datenbank der
Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel IIbis des Königlichen Erlasses Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel IIbis des Königlichen Erlasses
Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe wird wie folgt ersetzt: Gesundheitspflegeberufe wird wie folgt ersetzt:
"KAPITEL IIbis - Besondere berufliche Qualifikationen, besondere "KAPITEL IIbis - Besondere berufliche Qualifikationen, besondere
Berufsbezeichnungen, Eindämmung des Angebots, Ende der Laufbahn, Berufsbezeichnungen, Eindämmung des Angebots, Ende der Laufbahn,
Evaluation, Struktur und Organisation der Berufsausübung, Organe und Evaluation, Struktur und Organisation der Berufsausübung, Organe und
föderale Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe". föderale Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe".
Art. 3 - Artikel 35octies § 2bis desselben Erlasses, eingefügt durch Art. 3 - Artikel 35octies § 2bis desselben Erlasses, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. August 2001, wird durch einen Absatz 3 mit das Gesetz vom 10. August 2001, wird durch einen Absatz 3 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Folgende Daten dürfen erfasst werden: "Folgende Daten dürfen erfasst werden:
a) bei der in Artikel 35quaterdecies erwähnten Datenbank: die dort a) bei der in Artikel 35quaterdecies erwähnten Datenbank: die dort
gespeicherten Daten, gespeicherten Daten,
b) beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung: die b) beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung: die
Daten mit Bezug auf die individuellen Berufstätigkeiten." Daten mit Bezug auf die individuellen Berufstätigkeiten."
Art. 4 - § 1 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel Art. 4 - § 1 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel
35quaterdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: 35quaterdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 35quaterdecies - § 1 - Für jede Fachkraft eines im vorliegenden « Art. 35quaterdecies - § 1 - Für jede Fachkraft eines im vorliegenden
Erlass erwähnten Gesundheitspflegeberufs werden Daten mit Bezug auf Erlass erwähnten Gesundheitspflegeberufs werden Daten mit Bezug auf
ihre Identität und ihre Zulassung sowie mit Bezug auf bestimmte ihre Identität und ihre Zulassung sowie mit Bezug auf bestimmte
Aspekte ihrer Berufstätigkeiten in einer föderalen Datenbank der Aspekte ihrer Berufstätigkeiten in einer föderalen Datenbank der
Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe registriert und Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe registriert und
fortgeschrieben. fortgeschrieben.
Die "Generaldirektion Gesundheitspflegeberufe, medizinische Die "Generaldirektion Gesundheitspflegeberufe, medizinische
Überwachung und Wohlbefinden bei der Arbeit" des Föderalen Überwachung und Wohlbefinden bei der Arbeit" des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt ist verantwortlich für die Nahrungsmittelkette und Umwelt ist verantwortlich für die
Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten. Verarbeitung personenbezogener Daten.
§ 2 - Mit der in § 1 erwähnten Registrierung wird bezweckt: § 2 - Mit der in § 1 erwähnten Registrierung wird bezweckt:
1. die Daten zu sammeln, die für die Erfüllung der Aufträge der in 1. die Daten zu sammeln, die für die Erfüllung der Aufträge der in
artikel 35octies § 2 erwähnten Planungskommission in Bezug auf die artikel 35octies § 2 erwähnten Planungskommission in Bezug auf die
Arbeitskraft, ihre Entwicklung und ihre geographische Aufteilung sowie Arbeitskraft, ihre Entwicklung und ihre geographische Aufteilung sowie
in Bezug auf die die Fachkräfte betreffenden demographischen und in Bezug auf die die Fachkräfte betreffenden demographischen und
soziologischen Merkmale notwendig sind, soziologischen Merkmale notwendig sind,
2. die Ausführung der ordnungsgemässen Aufträge der Verwaltungen und 2. die Ausführung der ordnungsgemässen Aufträge der Verwaltungen und
den zwischen öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, den zwischen öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit,
öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen öffentlichen Interesses öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen öffentlichen Interesses
unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen ordnungsgemässen Aufträge unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen ordnungsgemässen Aufträge
erlaubten Datenaustausch im Hinblick auf eine administrative erlaubten Datenaustausch im Hinblick auf eine administrative
Vereinfachung zu ermöglichen, Vereinfachung zu ermöglichen,
3. die Voraussetzungen zu schaffen für eine verbesserte Kommunikation 3. die Voraussetzungen zu schaffen für eine verbesserte Kommunikation
mit und unter den Fachkräften der Gesundheitspflegeberufe. mit und unter den Fachkräften der Gesundheitspflegeberufe.
§ 3 - Erfasst werden folgende Daten: § 3 - Erfasst werden folgende Daten:
1. Erkennungsdaten 1. Erkennungsdaten
Unter Erkennungsdaten sind alle Daten zu verstehen, durch die die Unter Erkennungsdaten sind alle Daten zu verstehen, durch die die
Fachkraft identifiziert werden kann, darin einbegriffen die Nummer des Fachkraft identifiziert werden kann, darin einbegriffen die Nummer des
Nationalregisters sowie die Daten mit Bezug auf die in Artikel 35ter Nationalregisters sowie die Daten mit Bezug auf die in Artikel 35ter
erwähnten besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen erwähnten besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen
Qualifikationen oder mit Bezug auf die akademischen Grade, deren Qualifikationen oder mit Bezug auf die akademischen Grade, deren
Inhaber die Fachkraft ist, der Wohnsitz und die Berufsadresse. Inhaber die Fachkraft ist, der Wohnsitz und die Berufsadresse.
2. Daten mit Bezug auf die Zulassung 2. Daten mit Bezug auf die Zulassung
Unter Daten mit Bezug auf die Zulassung sind die für die Durchführung Unter Daten mit Bezug auf die Zulassung sind die für die Durchführung
des in Artikel 35sexies erwähnten Zulassungsverfahrens notwendigen des in Artikel 35sexies erwähnten Zulassungsverfahrens notwendigen
administrativen Daten zu verstehen. administrativen Daten zu verstehen.
3. Daten mit Bezug auf die soziale Sicherheit 3. Daten mit Bezug auf die soziale Sicherheit
Unter von den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit Unter von den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit
übermittelten Daten sind die Daten zu verstehen, die belegen, dass übermittelten Daten sind die Daten zu verstehen, die belegen, dass
eine Fachkraft eines in § 1 erwähnten Berufs diesen Beruf entweder als eine Fachkraft eines in § 1 erwähnten Berufs diesen Beruf entweder als
Lohnempfänger oder haupt- oder nebenberuflich als Selbständiger ausübt Lohnempfänger oder haupt- oder nebenberuflich als Selbständiger ausübt
oder pensionsberechtigt ist. oder pensionsberechtigt ist.
4. die von einer Fachkraft freiwillig zur Verfügung gestellten auf sie 4. die von einer Fachkraft freiwillig zur Verfügung gestellten auf sie
selbst bezogenen Daten selbst bezogenen Daten
Unter "von einer Fachkraft freiwillig zur Verfügung gestellten auf sie Unter "von einer Fachkraft freiwillig zur Verfügung gestellten auf sie
selbst bezogenen Daten" sind die Daten zu verstehen, die eine selbst bezogenen Daten" sind die Daten zu verstehen, die eine
Fachkraft anderen Fachkräften zur Verfügung stellt, insbesondere Fachkraft anderen Fachkräften zur Verfügung stellt, insbesondere
E-Mail-Adressen, zugängliche Verschlüsselungscodes, akademische Grade, E-Mail-Adressen, zugängliche Verschlüsselungscodes, akademische Grade,
besondere Forschungs- oder Tätigkeitsbereiche. Die Liste der besondere Forschungs- oder Tätigkeitsbereiche. Die Liste der
besonderen Forschungs- oder Tätigkeitsbereiche kann von dem für die besonderen Forschungs- oder Tätigkeitsbereiche kann von dem für die
Volksgesundheit zuständigen Minister aufgrund der Stellungnahme des in Volksgesundheit zuständigen Minister aufgrund der Stellungnahme des in
Artikel 35sexies erwähnten zuständigen Rates festgelegt werden. Artikel 35sexies erwähnten zuständigen Rates festgelegt werden.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf
Vorschlag der in Artikel 35octies § 1 erwähnten Planungskommission die Vorschlag der in Artikel 35octies § 1 erwähnten Planungskommission die
Liste der Daten ausweiten oder ergänzen. Liste der Daten ausweiten oder ergänzen.
§ 4 - Die folgenden Dienste, Einrichtungen und Personen verschaffen § 4 - Die folgenden Dienste, Einrichtungen und Personen verschaffen
der föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe die der föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe die
anschliessend erwähnten Daten: anschliessend erwähnten Daten:
1. das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung: die 1. das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung: die
verfügbaren in § 3 Nr. 1 erwähnten Erkennungsdaten mit Bezug auf jede verfügbaren in § 3 Nr. 1 erwähnten Erkennungsdaten mit Bezug auf jede
Fachkraft eines in § 1 erwähnten Berufs, die sich beim Landesinstitut Fachkraft eines in § 1 erwähnten Berufs, die sich beim Landesinstitut
einschreibt, darin einbegriffen die LIKIV-Nummer, die ihr gegeben einschreibt, darin einbegriffen die LIKIV-Nummer, die ihr gegeben
wird, sowie die Liste der Vertrauensärzte, wird, sowie die Liste der Vertrauensärzte,
2. das Nationalregister der natürlichen Personen über die Zentrale 2. das Nationalregister der natürlichen Personen über die Zentrale
Datenbank der sozialen Sicherheit: folgende fortgeschriebene Daten: Datenbank der sozialen Sicherheit: folgende fortgeschriebene Daten:
die Erkennungsnummer des Nationalregisters oder die Erkennungsnummer die Erkennungsnummer des Nationalregisters oder die Erkennungsnummer
der natürlichen Personen, die nicht im Nationalregister eingetragen der natürlichen Personen, die nicht im Nationalregister eingetragen
sind, den Namen, die Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die sind, den Namen, die Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die
Staatsangehörigkeit, das Geschlecht und gegebenenfalls das Todesdatum, Staatsangehörigkeit, das Geschlecht und gegebenenfalls das Todesdatum,
3. das Landesamt für soziale Sicherheit über die Zentrale Datenbank 3. das Landesamt für soziale Sicherheit über die Zentrale Datenbank
der sozialen Sicherheit: die Information, dass eine Fachkraft eines in der sozialen Sicherheit: die Information, dass eine Fachkraft eines in
§ 1 erwähnten Berufs diesen Beruf als Lohnempfänger ausübt, die § 1 erwähnten Berufs diesen Beruf als Lohnempfänger ausübt, die
Eintragungsnummer ihres Arbeitgebers, den entsprechenden Auszug aus Eintragungsnummer ihres Arbeitgebers, den entsprechenden Auszug aus
dem Arbeitgeberverzeichnis und die Arbeitsregelung, dem Arbeitgeberverzeichnis und die Arbeitsregelung,
4. das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige über 4. das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige über
die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass
eine Fachkraft eines in § 1 erwähnten Berufs diesen Beruf haupt- oder eine Fachkraft eines in § 1 erwähnten Berufs diesen Beruf haupt- oder
nebenberuflich als Selbständiger ausübt, nebenberuflich als Selbständiger ausübt,
5. das Landespensionsamt über die Zentrale Datenbank der sozialen 5. das Landespensionsamt über die Zentrale Datenbank der sozialen
Sicherheit: die Information, dass eine Fachkraft eines in § 1 Sicherheit: die Information, dass eine Fachkraft eines in § 1
erwähnten Berufs pensionsberechtigt ist, erwähnten Berufs pensionsberechtigt ist,
6. der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der 6. der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt: die Erkennungsdaten, die anlässlich Nahrungsmittelkette und Umwelt: die Erkennungsdaten, die anlässlich
des Verfahrens zur Erteilung der Beglaubigung und des in Artikel des Verfahrens zur Erteilung der Beglaubigung und des in Artikel
35sexies erwähnten Zulassungsverfahrens gesammelt wurden, und die 35sexies erwähnten Zulassungsverfahrens gesammelt wurden, und die
Daten mit Bezug auf die Zulassung der Fachkräfte der in § 1 erwähnten Daten mit Bezug auf die Zulassung der Fachkräfte der in § 1 erwähnten
Gesundheitspflegeberufe, Gesundheitspflegeberufe,
7. die Kammer: die Daten mit Bezug auf die Berufsadressen, 7. die Kammer: die Daten mit Bezug auf die Berufsadressen,
8. die Fachkraft eines in Artikel 1 erwähnten Berufs selbst: die 8. die Fachkraft eines in Artikel 1 erwähnten Berufs selbst: die
Daten, die ihrer Ansicht nach berichtigt oder ergänzt werden müssen, Daten, die ihrer Ansicht nach berichtigt oder ergänzt werden müssen,
und die in § 3 Nr. 4 erwähnten Daten, die sie freiwillig zur Verfügung und die in § 3 Nr. 4 erwähnten Daten, die sie freiwillig zur Verfügung
stellt, stellt,
9. die zugelassenen Pflegeanstalten, die Altenheime und die 9. die zugelassenen Pflegeanstalten, die Altenheime und die
öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die Pflegeleistungen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die Pflegeleistungen
erbringen oder Tätigkeiten im Präventivbereich ausüben: jährlich: erbringen oder Tätigkeiten im Präventivbereich ausüben: jährlich:
Name, Vornamen und Beruf der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe, Name, Vornamen und Beruf der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe,
die als Selbständige bei ihnen arbeiten, die als Selbständige bei ihnen arbeiten,
10. das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen 10. das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen
Verwaltungen über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die Verwaltungen über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die
Information, dass ein in § 1 erwähnter Arbeitnehmer seine Tätigkeit Information, dass ein in § 1 erwähnter Arbeitnehmer seine Tätigkeit
als Lohnempfänger ausübt, als Lohnempfänger ausübt,
11. das Amt für überseeische soziale Sicherheit über die Zentrale 11. das Amt für überseeische soziale Sicherheit über die Zentrale
Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass ein in § 1 Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass ein in § 1
erwähnter Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Ausland, ausserhalb der erwähnter Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Ausland, ausserhalb der
Europäischen Union ausübt. Europäischen Union ausübt.
§ 5 - Das Recht auf Zugriff auf die in der föderalen Datenbank der § 5 - Das Recht auf Zugriff auf die in der föderalen Datenbank der
Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe gespeicherten Daten ist wie Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe gespeicherten Daten ist wie
folgt begrenzt: folgt begrenzt:
1. Jede Fachkraft der Gesundheitspflegeberufe, die in der föderalen 1. Jede Fachkraft der Gesundheitspflegeberufe, die in der föderalen
Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe aufgenommen ist, Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe aufgenommen ist,
hat Zugang zu den sie betreffenden Daten; gemäss Artikel 12 des hat Zugang zu den sie betreffenden Daten; gemäss Artikel 12 des
vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 hat sie ausserdem das vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 hat sie ausserdem das
Recht, die Daten kostenlos berichtigen zu lassen. Recht, die Daten kostenlos berichtigen zu lassen.
2. Die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit und die 2. Die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit und die
öffentlichen Behörden haben Zugriff auf alle Erkennungsdaten, insofern öffentlichen Behörden haben Zugriff auf alle Erkennungsdaten, insofern
sie keinen anderen direkten Zugriff auf diese Daten haben und durch sie keinen anderen direkten Zugriff auf diese Daten haben und durch
oder aufgrund eines Gesetzes befugt sind, die betreffende Information oder aufgrund eines Gesetzes befugt sind, die betreffende Information
zur Kenntnis zu nehmen. zur Kenntnis zu nehmen.
3. Die zuständigen Kammern, die im Gesetz vom 6. August 1990 über die 3. Die zuständigen Kammern, die im Gesetz vom 6. August 1990 über die
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten Krankenkassen Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten Krankenkassen
und die Versicherungsgesellschaften haben Zugriff auf die und die Versicherungsgesellschaften haben Zugriff auf die
Erkennungsdaten, ohne jedoch Zugriff auf die Erkennungsnummer des Erkennungsdaten, ohne jedoch Zugriff auf die Erkennungsnummer des
Nationalregisters der natürlichen Personen zu haben. Nationalregisters der natürlichen Personen zu haben.
Die Krankenkassen und die Versicherungsgesellschaften haben ausserdem Die Krankenkassen und die Versicherungsgesellschaften haben ausserdem
Zugriff auf die Daten mit Bezug auf die Zulassung der Praxen. Zugriff auf die Daten mit Bezug auf die Zulassung der Praxen.
4. Die Allgemeinheit hat Zugriff auf Name und Vornamen, auf die 4. Die Allgemeinheit hat Zugriff auf Name und Vornamen, auf die
Berufsbezeichnung(en) und die besonderen beruflichen Qualifikationen Berufsbezeichnung(en) und die besonderen beruflichen Qualifikationen
der Fachkraft und, ausser bei deren Einspruch, auf ihre wichtigste der Fachkraft und, ausser bei deren Einspruch, auf ihre wichtigste
Berufsadresse; eine Fachkraft, die den Beruf, für den sie sich hat Berufsadresse; eine Fachkraft, die den Beruf, für den sie sich hat
eintragen lassen, nur noch eingeschränkt ausübt, kann beantragen, dass eintragen lassen, nur noch eingeschränkt ausübt, kann beantragen, dass
ihre Eintragung der Allgemeinheit nicht mehr zugänglich ist. ihre Eintragung der Allgemeinheit nicht mehr zugänglich ist.
5. Die Fachkräfte der in § 1 erwähnten Gesundheitspflegeberufe haben 5. Die Fachkräfte der in § 1 erwähnten Gesundheitspflegeberufe haben
Zugriff auf den Namen, die Vornamen, die Berufsbezeichnung(en) und Zugriff auf den Namen, die Vornamen, die Berufsbezeichnung(en) und
besonderen beruflichen Qualifikationen und auf die Hauptberufsadresse besonderen beruflichen Qualifikationen und auf die Hauptberufsadresse
sowie auf die in § 3 Nr. 4 erwähnten freiwillig zur Verfügung sowie auf die in § 3 Nr. 4 erwähnten freiwillig zur Verfügung
gestellten Daten. gestellten Daten.
6. Die "Generaldirektion Gesundheitspflegeberufe, medizinische 6. Die "Generaldirektion Gesundheitspflegeberufe, medizinische
Überwachung und Wohlbefinden bei der Arbeit" des Föderalen Überwachung und Wohlbefinden bei der Arbeit" des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt und das Landesinstitut für Kranken- und Nahrungsmittelkette und Umwelt und das Landesinstitut für Kranken- und
Invalidenversicherung haben Zugriff auf die Daten mit Bezug auf die Invalidenversicherung haben Zugriff auf die Daten mit Bezug auf die
Zulassung. Zulassung.
§ 6 - Die in der föderalen Datenbank der Fachkräfte der § 6 - Die in der föderalen Datenbank der Fachkräfte der
Gesundheitspflegeberufe gespeicherten Daten sind Eigentum des Gesundheitspflegeberufe gespeicherten Daten sind Eigentum des
Belgischen Staates. Es ist verboten, den Inhalt dieser Daten durch Belgischen Staates. Es ist verboten, den Inhalt dieser Daten durch
Verkauf, Vermietung, Verbreitung oder jede andere Form der Verkauf, Vermietung, Verbreitung oder jede andere Form der
Zurverfügungstellung an Dritte zu kommerzialisieren. Generell ist jede Zurverfügungstellung an Dritte zu kommerzialisieren. Generell ist jede
andere als die rein interne Benutzung zur Unterstützung der Tätigkeit andere als die rein interne Benutzung zur Unterstützung der Tätigkeit
des rechtmässigen Benutzers ausdrücklich verboten. des rechtmässigen Benutzers ausdrücklich verboten.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2003 Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^