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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/06/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 mai 2001 fixant le lieu d'établissement, l'organisation et le fonctionnement de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 mei 2001 tot vaststelling van de vestigingsplaats, de organisatie en de werking van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 16 mai 2001 fixant le lieu Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 mei 2001 tot
d'établissement, l'organisation et le fonctionnement de l'Agence vaststelling van de vestigingsplaats, de organisatie en de werking van
fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 16 mai 2001 fixant le lieu d'établissement, l'organisation et besluit van 16 mei 2001 tot vaststelling van de vestigingsplaats, de
le fonctionnement de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne organisatie en de werking van het Federaal Agentschap voor de
alimentaire, établi par le Service central de traduction allemande du Veiligheid van de Voedselketen, opgemaakt door de Centrale dienst voor
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 mai 2001 fixant vertaling van het koninklijk besluit van 16 mei 2001 tot vaststelling
le lieu d'établissement, l'organisation et le fonctionnement de van de vestigingsplaats, de organisatie en de werking van het Federaal
l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire. Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002. Gegeven te Brussel, 19 juni 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
16. MAI 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung des 16. MAI 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung des
Niederlassungsortes, der Organisation und der Arbeitsweise der Niederlassungsortes, der Organisation und der Arbeitsweise der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
insbesondere des Artikels 2; insbesondere des Artikels 2;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 25. Januar 2001; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 25. Januar 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8.
Februar 2001; Februar 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 19. März 2001; vom 19. März 2001;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von
höchstens einem Monat; höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.323/3 des Staatsrates vom 20. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.323/3 des Staatsrates vom 20. März
2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
2. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, 2. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister,
3. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der 3. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette. Nahrungsmittelkette.
Art. 2 - Die Agentur ist im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt Art. 2 - Die Agentur ist im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt
angesiedelt. angesiedelt.
Art. 3 - § 1 - Der geschäftsführende Verwalter verfügt über ein Art. 3 - § 1 - Der geschäftsführende Verwalter verfügt über ein
Sekretariat, das Verwaltungspersonal umfasst. Sekretariat, das Verwaltungspersonal umfasst.
Abgesehen von den in den Artikeln 5 bis 8 erwähnten Aufgaben, es sei Abgesehen von den in den Artikeln 5 bis 8 erwähnten Aufgaben, es sei
denn, es handelt sich um die internationale offizielle Vertretung denn, es handelt sich um die internationale offizielle Vertretung
Belgiens, kann der geschäftsführende Verwalter jedem Personalmitglied, Belgiens, kann der geschäftsführende Verwalter jedem Personalmitglied,
das eventuell festgelegte Kriterien erfüllt, die Ausführung von das eventuell festgelegte Kriterien erfüllt, die Ausführung von
spezifischen Aufträgen anvertrauen. In diesem Fall untersteht das spezifischen Aufträgen anvertrauen. In diesem Fall untersteht das
Personalmitglied dem geschäftsführenden Verwalter, dem es auch Personalmitglied dem geschäftsführenden Verwalter, dem es auch
unmittelbar Bericht erstattet. unmittelbar Bericht erstattet.
Im Rahmen der Aufträge der Agentur verfolgt der geschäftsführende Im Rahmen der Aufträge der Agentur verfolgt der geschäftsführende
Verwalter die Beziehungen mit anderen nationalen und internationalen Verwalter die Beziehungen mit anderen nationalen und internationalen
Behörden und Kontrollinstanzen und mit den belgischen Vertretungen bei Behörden und Kontrollinstanzen und mit den belgischen Vertretungen bei
der Europäischen Union und im Ausland und koordiniert sie. der Europäischen Union und im Ausland und koordiniert sie.
§ 2 - In funktioneller Hinsicht ist die Agentur in folgende § 2 - In funktioneller Hinsicht ist die Agentur in folgende
Verwaltungen aufgegliedert, die dem geschäftsführenden Verwalter Verwaltungen aufgegliedert, die dem geschäftsführenden Verwalter
unterstehen: unterstehen:
a) Verwaltung der Kontrollpolitik, a) Verwaltung der Kontrollpolitik,
b) Verwaltung der Kontrolle, b) Verwaltung der Kontrolle,
c) Verwaltung der Labore, c) Verwaltung der Labore,
d) Verwaltung der allgemeinen Dienste. d) Verwaltung der allgemeinen Dienste.
Jede Verwaltung steht unter der Leitung eines Verantwortlichen, der Jede Verwaltung steht unter der Leitung eines Verantwortlichen, der
ebenfalls die Gewalt innerhalb der Verwaltung ausübt. ebenfalls die Gewalt innerhalb der Verwaltung ausübt.
§ 3 - Ausserhalb der Verwaltungen werden folgende ständige unabhängige § 3 - Ausserhalb der Verwaltungen werden folgende ständige unabhängige
Dienststellen unter der Leitung des geschäftsführenden Verwalters Dienststellen unter der Leitung des geschäftsführenden Verwalters
eingerichtet, dem sie unmittelbar Bericht erstatten: eingerichtet, dem sie unmittelbar Bericht erstatten:
a) Kommunikation, a) Kommunikation,
b) Kontaktstelle, b) Kontaktstelle,
c) internes Audit, c) internes Audit,
d) Qualitätsmanagement. d) Qualitätsmanagement.
§ 4 - Ausserhalb der Verwaltungen und unabhängigen Dienststellen und § 4 - Ausserhalb der Verwaltungen und unabhängigen Dienststellen und
im Hinblick auf die Ausführung von Aufträgen, die über die Aufgabe im Hinblick auf die Ausführung von Aufträgen, die über die Aufgabe
einer einzigen Verwaltung oder unabhängigen Dienststelle hinausgehen einer einzigen Verwaltung oder unabhängigen Dienststelle hinausgehen
oder die eine ausserordentliche Zusammenarbeit mehrerer von ihnen oder die eine ausserordentliche Zusammenarbeit mehrerer von ihnen
erfordern, kann der geschäftsführende Verwalter zeitweilige erfordern, kann der geschäftsführende Verwalter zeitweilige
unabhängige Zellen einrichten, deren Zusammensetzung, Organisation und unabhängige Zellen einrichten, deren Zusammensetzung, Organisation und
Arbeitsweise er festlegt. Arbeitsweise er festlegt.
Art. 4 - § 1 - Um die Strategie festzulegen, die Koordinierung Art. 4 - § 1 - Um die Strategie festzulegen, die Koordinierung
zwischen allen Verwaltungen, unabhängigen Dienststellen und zwischen allen Verwaltungen, unabhängigen Dienststellen und
unabhängigen Zellen und ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten, den unabhängigen Zellen und ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten, den
Haushaltsplanentwurf und seine eventuelle Anpassung vorzuschlagen und Haushaltsplanentwurf und seine eventuelle Anpassung vorzuschlagen und
den jährlichen Personalplan und eventuelle Änderungen vorzuschlagen, den jährlichen Personalplan und eventuelle Änderungen vorzuschlagen,
wird der geschäftsführende Verwalter bei der Ausübung seiner Aufträge wird der geschäftsführende Verwalter bei der Ausübung seiner Aufträge
von einem Direktionsausschuss unterstützt, dessen Vorsitz er führt und von einem Direktionsausschuss unterstützt, dessen Vorsitz er führt und
dem die Verantwortlichen der Verwaltungen angehören. Auf Vorschlag des dem die Verantwortlichen der Verwaltungen angehören. Auf Vorschlag des
geschäftsführenden Verwalters kann der Direktionsausschuss ebenfalls geschäftsführenden Verwalters kann der Direktionsausschuss ebenfalls
andere mit einer leitenden Funktion beauftragte Personalmitglieder als andere mit einer leitenden Funktion beauftragte Personalmitglieder als
Mitglieder des Direktionsausschusses bestimmen, damit die Mitglieder des Direktionsausschusses bestimmen, damit die
Multidisziplinarität dieses Ausschusses und die sprachliche Parität Multidisziplinarität dieses Ausschusses und die sprachliche Parität
unter seinen Mitgliedern gesichert werden. Die Anzahl Mitglieder, die unter seinen Mitgliedern gesichert werden. Die Anzahl Mitglieder, die
vom Direktionsausschuss bestimmt werden Können, ist auf höchstens vom Direktionsausschuss bestimmt werden können, ist auf höchstens
sechs begrenzt. sechs begrenzt.
Für die Beratung über spezifische Themen kann der geschäftsführende Für die Beratung über spezifische Themen kann der geschäftsführende
Verwalter andere Personalmitglieder zu den Versammlungen des Verwalter andere Personalmitglieder zu den Versammlungen des
Direktionsausschusses einladen. Direktionsausschusses einladen.
Auf Betreiben des geschäftsführenden Verwalters versammelt sich der Auf Betreiben des geschäftsführenden Verwalters versammelt sich der
Direktionsausschuss mindestens monatlich, ausser in den Monaten Juli Direktionsausschuss mindestens monatlich, ausser in den Monaten Juli
und August. und August.
§ 2 - Der geschäftsführende Verwalter kann den in § 1 erwähnten § 2 - Der geschäftsführende Verwalter kann den in § 1 erwähnten
Mitgliedern des Direktionsausschusses der Agentur Aufgaben zuweisen, Mitgliedern des Direktionsausschusses der Agentur Aufgaben zuweisen,
für die sie ihn in seiner Abwesenheit ersetzen dürfen. für die sie ihn in seiner Abwesenheit ersetzen dürfen.
Art. 5 - § 1 - Die Verwaltung der Kontrollpolitik hat als Auftrag: Art. 5 - § 1 - Die Verwaltung der Kontrollpolitik hat als Auftrag:
a) Massnahmen in Bezug auf Analyse und Verwaltung in der gesamten a) Massnahmen in Bezug auf Analyse und Verwaltung in der gesamten
Nahrungsmittelkette und in all ihren Bestandteilen der Gefahren, die Nahrungsmittelkette und in all ihren Bestandteilen der Gefahren, die
der Verbrauchergesundheit, der Tiergesundheit, dem Wohlbefinden der der Verbrauchergesundheit, der Tiergesundheit, dem Wohlbefinden der
Tiere oder der Pflanzengesundheit schaden Können, auszuarbeiten und zu Tiere oder der Pflanzengesundheit schaden können, auszuarbeiten und zu
integrieren, integrieren,
b) im Rahmen der Anwendung der in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes b) im Rahmen der Anwendung der in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes
erwähnten Gesetze Kontrollmassnahmen und -programme im Hinblick auf erwähnten Gesetze Kontrollmassnahmen und -programme im Hinblick auf
den Schutz der Verbrauchergesundheit, der Tiergesundheit, des den Schutz der Verbrauchergesundheit, der Tiergesundheit, des
Wohlbefindens der Tiere und der Pflanzengesundheit auszuarbeiten und Wohlbefindens der Tiere und der Pflanzengesundheit auszuarbeiten und
zu integrieren, zu integrieren,
c) eine Vorbeugungspolitik im Hinblick auf den Schutz der c) eine Vorbeugungspolitik im Hinblick auf den Schutz der
Verbrauchergesundheit, der Tiergesundheit, des Wohlbefindens der Tiere Verbrauchergesundheit, der Tiergesundheit, des Wohlbefindens der Tiere
oder der Pflanzengesundheit, wenn nötig in Konzertierung mit den oder der Pflanzengesundheit, wenn nötig in Konzertierung mit den
Gemeinschaften und Regionen, auszuarbeiten und durchzuführen, Gemeinschaften und Regionen, auszuarbeiten und durchzuführen,
d) präventiv organisatorische Pläne, die zur Bewältigung von d) präventiv organisatorische Pläne, die zur Bewältigung von
Krisensituationen anzuwenden sind, die die Verbrauchergesundheit, die Krisensituationen anzuwenden sind, die die Verbrauchergesundheit, die
Tiergesundheit, das Wohlbefinden der Tiere oder die Pflanzengesundheit Tiergesundheit, das Wohlbefinden der Tiere oder die Pflanzengesundheit
gefährden, auszuarbeiten, gefährden, auszuarbeiten,
e) andere Massnahmen im Rahmen der Anwendung der in Artikel 5 Absatz 2 e) andere Massnahmen im Rahmen der Anwendung der in Artikel 5 Absatz 2
des Gesetzes erwähnten Gesetze und andere der Agentur anvertraute des Gesetzes erwähnten Gesetze und andere der Agentur anvertraute
Aufträge, insbesondere für Rechnung Dritter, auszuarbeiten und zu Aufträge, insbesondere für Rechnung Dritter, auszuarbeiten und zu
integrieren, integrieren,
f) Identifizierungs- und Rückverfolgungssysteme für Nahrungsmittel und f) Identifizierungs- und Rückverfolgungssysteme für Nahrungsmittel und
ihre Rohstoffe durch die gesamte Nahrungsmittelkette hindurch ihre Rohstoffe durch die gesamte Nahrungsmittelkette hindurch
auszuarbeiten und zu integrieren, auszuarbeiten und zu integrieren,
g) Information in Bezug auf ihren Auftrag zu erfassen, zu klassieren, g) Information in Bezug auf ihren Auftrag zu erfassen, zu klassieren,
zu verwalten, zu archivieren und zur Verfügung zu stellen und zu verwalten, zu archivieren und zur Verfügung zu stellen und
Datenbanken zu verwalten, Datenbanken zu verwalten,
h) Stellungnahmen über bestehende und zukünftige Rechtsvorschriften im h) Stellungnahmen über bestehende und zukünftige Rechtsvorschriften im
Rahmen der Aufträge der Agentur an die zuständigen Behörden und Rahmen der Aufträge der Agentur an die zuständigen Behörden und
Dienste abzugeben, insbesondere bei der Umsetzung internationaler Dienste abzugeben, insbesondere bei der Umsetzung internationaler
Rechtsvorschriften in belgisches Recht, Rechtsvorschriften in belgisches Recht,
i) an der durch nationale oder internationale Instanzen organisierten i) an der durch nationale oder internationale Instanzen organisierten
Konzertierung über die Kontrollpolitik und die Rechtsvorschriften, Konzertierung über die Kontrollpolitik und die Rechtsvorschriften,
deren Anwendung der Zuständigkeit der Agentur unterliegt, und über die deren Anwendung der Zuständigkeit der Agentur unterliegt, und über die
dem zugrunde liegende wissenschaftliche Kenntnis teilzunehmen, dem zugrunde liegende wissenschaftliche Kenntnis teilzunehmen,
j) das Sekretariat des wissenschaftlichen Ausschusses zu organisieren j) das Sekretariat des wissenschaftlichen Ausschusses zu organisieren
und den beratenden Ausschuss zu unterstützen und sich mit ihm und den beratenden Ausschuss zu unterstützen und sich mit ihm
abzusprechen. abzusprechen.
§ 2 - Innerhalb der Verwaltung der Kontrollpolitik werden drei § 2 - Innerhalb der Verwaltung der Kontrollpolitik werden drei
Verwaltungsdirektionen eingerichtet, die zuständig sind für: Verwaltungsdirektionen eingerichtet, die zuständig sind für:
- Erzeugung von und Handel mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen - Erzeugung von und Handel mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
einschliesslich Rohstoffen und Pestiziden, einschliesslich Rohstoffen und Pestiziden,
- Erzeugung von und Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen - Erzeugung von und Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen
einschliesslich Rohstoffen, Arzneimitteln und Ausübung der einschliesslich Rohstoffen, Arzneimitteln und Ausübung der
Veterinärmedizin Veterinärmedizin
- beziehungsweise Herstellung von und Handel mit Nahrungsmitteln. - beziehungsweise Herstellung von und Handel mit Nahrungsmitteln.
Art. 6 - § 1 - Die Verwaltung der Kontrolle hat als Auftrag: Art. 6 - § 1 - Die Verwaltung der Kontrolle hat als Auftrag:
a) Einrichtungen oder Personen, die Tätigkeiten in der a) Einrichtungen oder Personen, die Tätigkeiten in der
Nahrungsmittelkette oder in einem anderen unter die Zuständigkeit der Nahrungsmittelkette oder in einem anderen unter die Zuständigkeit der
Agentur fallenden Bereich entwickeln, die nötigen Zulassungen und Agentur fallenden Bereich entwickeln, die nötigen Zulassungen und
Genehmigungen zu erteilen, Genehmigungen zu erteilen,
b) durch nationale oder internationale Rechtsvorschriften auferlegte b) durch nationale oder internationale Rechtsvorschriften auferlegte
Bescheinigungen, die Erklärungen enthalten, für die die Agentur Bescheinigungen, die Erklärungen enthalten, für die die Agentur
zuständig ist, auszustellen, zuständig ist, auszustellen,
c) die Einhaltung der Rechtsvorschriften im Rahmen der c) die Einhaltung der Rechtsvorschriften im Rahmen der
Verbrauchergesundheit, der Tier- und Pflanzengesundheit und des Verbrauchergesundheit, der Tier- und Pflanzengesundheit und des
Wohlbefindens der Tiere in der gesamten Nahrungsmittelkette und in all Wohlbefindens der Tiere in der gesamten Nahrungsmittelkette und in all
ihren Bestandteilen und die Einhaltung der durch oder aufgrund dieser ihren Bestandteilen und die Einhaltung der durch oder aufgrund dieser
Rechtsvorschriften getroffenen Massnahmen, insbesondere hinsichtlich Rechtsvorschriften getroffenen Massnahmen, insbesondere hinsichtlich
der Analyse und Verwaltung der Gefahren und der Identifizierung und der Analyse und Verwaltung der Gefahren und der Identifizierung und
Rückverfolgbarkeit, zu überwachen, Rückverfolgbarkeit, zu überwachen,
d) unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Interessen der d) unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Interessen der
Volksgesundheit Nahrungsmittel und ihre Rohstoffe in allen Stadien der Volksgesundheit Nahrungsmittel und ihre Rohstoffe in allen Stadien der
Nahrungsmittelkette zu überwachen, zu untersuchen und zu begutachten Nahrungsmittelkette zu überwachen, zu untersuchen und zu begutachten
und Proben davon zu entnehmen, sie ausser Gebrauch zu setzen, sie zu und Proben davon zu entnehmen, sie ausser Gebrauch zu setzen, sie zu
beschlagnahmen, ihre Einfuhr zu verweigern, sie zurückzuweisen, ihre beschlagnahmen, ihre Einfuhr zu verweigern, sie zurückzuweisen, ihre
Vernichtung oder Benutzung zu anderen Zwecken anzuordnen, Vernichtung oder Benutzung zu anderen Zwecken anzuordnen,
e) Erzeugung, Verarbeitung, Aufbewahrung, Transport, Ein- und Ausfuhr e) Erzeugung, Verarbeitung, Aufbewahrung, Transport, Ein- und Ausfuhr
von und Handel mit Nahrungsmitteln und ihren Rohstoffen und von und Handel mit Nahrungsmitteln und ihren Rohstoffen und
Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Verpackungs-, Handels-, Lager- und Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Verpackungs-, Handels-, Lager- und
Verkaufsstätten zu überwachen und zu begutachten, Verkaufsstätten zu überwachen und zu begutachten,
f) die Einhaltung anderer durch oder aufgrund der in Artikel 5 Absatz f) die Einhaltung anderer durch oder aufgrund der in Artikel 5 Absatz
2 des Gesetzes erwähnten Gesetze getroffener Massnahmen zu überwachen 2 des Gesetzes erwähnten Gesetze getroffener Massnahmen zu überwachen
und andere der Agentur anvertraute Aufträge auszuführen, und andere der Agentur anvertraute Aufträge auszuführen,
g) kontrollierte Personen von den Verpflichtungen, die ihnen im Rahmen g) kontrollierte Personen von den Verpflichtungen, die ihnen im Rahmen
der Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz der der Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz der
Verbrauchergesundheit, der Tiergesundheit, des Wohlbefindens der Tiere Verbrauchergesundheit, der Tiergesundheit, des Wohlbefindens der Tiere
und der Pflanzengesundheit auferlegt sind, zu unterrichten und die und der Pflanzengesundheit auferlegt sind, zu unterrichten und die
Einhaltung der in diesem Rahmen getroffenen Massnahmen zu fördern, Einhaltung der in diesem Rahmen getroffenen Massnahmen zu fördern,
unbeschadet der Ausübung der Zuständigkeit in Bezug auf die unbeschadet der Ausübung der Zuständigkeit in Bezug auf die
Feststellung von Verstössen, Feststellung von Verstössen,
h) mit anderen nationalen und internationalen Kontrollorganen die h) mit anderen nationalen und internationalen Kontrollorganen die
nötigen Kontakte zu unterhalten und die nötige Zusammenarbeit zu nötigen Kontakte zu unterhalten und die nötige Zusammenarbeit zu
organisieren. organisieren.
§ 2 - Innerhalb der Verwaltung der Kontrolle werden einerseits drei § 2 - Innerhalb der Verwaltung der Kontrolle werden einerseits drei
Verwaltungsdirektionen der Inspektionsdienste, das heisst die Verwaltungsdirektionen der Inspektionsdienste, das heisst die
Verwaltungsdirektion Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die Verwaltungsdirektion Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die
Verwaltungsdirektion Tiere, tierische Erzeugnisse und Veterinärmedizin Verwaltungsdirektion Tiere, tierische Erzeugnisse und Veterinärmedizin
und die Verwaltungsdirektion Herstellung von und Handel mit und die Verwaltungsdirektion Herstellung von und Handel mit
Nahrungsmitteln, und andererseits die Inspektionsdienste eingerichtet. Nahrungsmitteln, und andererseits die Inspektionsdienste eingerichtet.
§ 3 - Die Inspektionsdienste sind in elf Kontrollstellen aufgeteilt, § 3 - Die Inspektionsdienste sind in elf Kontrollstellen aufgeteilt,
das heisst eine pro Provinz und eine für die Region das heisst eine pro Provinz und eine für die Region
Brüssel-Hauptstadt. Unter Berücksichtigung des Umfangs oder der Art Brüssel-Hauptstadt. Unter Berücksichtigung des Umfangs oder der Art
der auszuführenden Aufgaben oder der geographischen Ausdehnung der der auszuführenden Aufgaben oder der geographischen Ausdehnung der
Kontrollstelle kann der Verantwortliche der Verwaltung der Kontrolle Kontrollstelle kann der Verantwortliche der Verwaltung der Kontrolle
jede Kontrollstelle in höchstens drei Kontrollsektoren unterteilen, jede Kontrollstelle in höchstens drei Kontrollsektoren unterteilen,
wobei auf jeden Fall der multidisziplinäre Charakter der Arbeit der wobei auf jeden Fall der multidisziplinäre Charakter der Arbeit der
Kontrollstelle gesichert sein muss. Kontrollstelle gesichert sein muss.
Jede Kontrollstelle wird von einem Kontrollstellenleiter geführt, der Jede Kontrollstelle wird von einem Kontrollstellenleiter geführt, der
die Arbeit organisiert und alle nötigen Massnahmen trifft, um die die Arbeit organisiert und alle nötigen Massnahmen trifft, um die
ununterbrochene Ausführung der täglichen Aufgaben zu gewährleisten. ununterbrochene Ausführung der täglichen Aufgaben zu gewährleisten.
Jede Kontrollstelle hat einen Verwaltungssitz. Sie verfügt über Jede Kontrollstelle hat einen Verwaltungssitz. Sie verfügt über
Verwaltungs- und Inspektionspersonal. Der Kontrollstellenleiter übt Verwaltungs- und Inspektionspersonal. Der Kontrollstellenleiter übt
die Gewalt über dieses Personal aus. die Gewalt über dieses Personal aus.
§ 4 - Um die Koordinierung zwischen den Kontrollstellen und zwischen § 4 - Um die Koordinierung zwischen den Kontrollstellen und zwischen
den Kontrollstellen und den Verwaltungsdirektionen der den Kontrollstellen und den Verwaltungsdirektionen der
Inspektionsdienste zu gewährleisten, sind zwei Verantwortliche mit der Inspektionsdienste zu gewährleisten, sind zwei Verantwortliche mit der
Ausübung dieser leitenden Funktion beauftragt, der eine für das Ausübung dieser leitenden Funktion beauftragt, der eine für das
niederländische Sprachgebiet und der andere für das französische und niederländische Sprachgebiet und der andere für das französische und
das deutsche Sprachgebiet. Sie sprechen sich hinsichtlich der das deutsche Sprachgebiet. Sie sprechen sich hinsichtlich der
Erfüllung ihrer Aufgabe ab und sind beide ermächtigt, ihre Aufgabe der Erfüllung ihrer Aufgabe ab und sind beide ermächtigt, ihre Aufgabe der
Kontrollstelle der Region Brüssel-Hauptstadt gegenüber wahrzunehmen. Kontrollstelle der Region Brüssel-Hauptstadt gegenüber wahrzunehmen.
§ 5 - Innerhalb der Inspektionsdienste kann der geschäftsführende § 5 - Innerhalb der Inspektionsdienste kann der geschäftsführende
Verwalter der Agentur eine ständige oder zeitweilige besondere Verwalter der Agentur eine ständige oder zeitweilige besondere
Kontrollgruppe für Organisation und Ausführung koordinierter Kontrollgruppe für Organisation und Ausführung koordinierter
Kontrollen nationaler Tragweite und diesbezügliche Folgemassnahmen Kontrollen nationaler Tragweite und diesbezügliche Folgemassnahmen
einrichten, insbesondere für Kontrollen in Zusammenarbeit mit anderen einrichten, insbesondere für Kontrollen in Zusammenarbeit mit anderen
Verwaltungs-, Polizei- oder Gerichtsdiensten. Er stellt diese Gruppe Verwaltungs-, Polizei- oder Gerichtsdiensten. Er stellt diese Gruppe
unter die Leitung des Verantwortlichen der Verwaltung der Kontrolle unter die Leitung des Verantwortlichen der Verwaltung der Kontrolle
oder unter die Leitung einer oder der beiden in § 4 erwähnten oder unter die Leitung einer oder der beiden in § 4 erwähnten
Personen. Er kann dieser Gruppe ebenfalls Personalmitglieder zuweisen, Personen. Er kann dieser Gruppe ebenfalls Personalmitglieder zuweisen,
die den Inspektionsdiensten nicht angehören. die den Inspektionsdiensten nicht angehören.
Art. 7 - § 1 - Die Verwaltung der Labore hat als Auftrag: Art. 7 - § 1 - Die Verwaltung der Labore hat als Auftrag:
a) in eigenen Laboren von den Inspektionsdiensten angeforderte a) in eigenen Laboren von den Inspektionsdiensten angeforderte
gezielte Untersuchungen und Analysen durchzuführen, gezielte Untersuchungen und Analysen durchzuführen,
b) in eigenen Laboren programmierte Untersuchungen und Analysen b) in eigenen Laboren programmierte Untersuchungen und Analysen
durchzuführen, durchzuführen,
c) von Dritten angeforderte Untersuchungen und Analysen durchzuführen, c) von Dritten angeforderte Untersuchungen und Analysen durchzuführen,
d) neue oder angepasste Untersuchungs- und Analysemethoden zu d) neue oder angepasste Untersuchungs- und Analysemethoden zu
entwickeln, falls international anerkannte Methoden fehlen oder entwickeln, falls international anerkannte Methoden fehlen oder
unzureichend beziehungsweise unangepasst sind, unzureichend beziehungsweise unangepasst sind,
e) für die Durchführung spezifischer Untersuchungen und Analysen e) für die Durchführung spezifischer Untersuchungen und Analysen
andere Labore auszuwählen und zuzulassen, andere Labore auszuwählen und zuzulassen,
f) Referenzlabore für spezifische Untersuchungen und Analysen f) Referenzlabore für spezifische Untersuchungen und Analysen
auszuwählen, auszuwählen,
g) die Arbeitsweise der eigenen Labore, der zugelassenen Labore und g) die Arbeitsweise der eigenen Labore, der zugelassenen Labore und
der Referenzlabore zu überwachen und angewandte Untersuchungs- und der Referenzlabore zu überwachen und angewandte Untersuchungs- und
Analysemethoden zu validieren. Analysemethoden zu validieren.
§ 2 - Innerhalb der Verwaltung der Labore werden einerseits die § 2 - Innerhalb der Verwaltung der Labore werden einerseits die
Verwaltungsdirektion Labore und andererseits die Labore eingerichtet. Verwaltungsdirektion Labore und andererseits die Labore eingerichtet.
Jedes Labor wird von einem Laborleiter geführt, der die Arbeit Jedes Labor wird von einem Laborleiter geführt, der die Arbeit
organisiert und alle nötigen Massnahmen trifft, um die ununterbrochene organisiert und alle nötigen Massnahmen trifft, um die ununterbrochene
Ausführung der täglichen Aufgaben zu gewährleisten. Ausführung der täglichen Aufgaben zu gewährleisten.
Die Labore der Agentur sind in Gembloux, Gent, Lüttich, Melle und Die Labore der Agentur sind in Gembloux, Gent, Lüttich, Melle und
Tervuren angesiedelt. Tervuren angesiedelt.
§ 3 - Die Verwaltungsdirektion Labore ist mit den in § 1 Buchstabe e), § 3 - Die Verwaltungsdirektion Labore ist mit den in § 1 Buchstabe e),
f) und g) erwähnten Aufgaben beauftragt. Die Labore sind mit den in § f) und g) erwähnten Aufgaben beauftragt. Die Labore sind mit den in §
1 Buchstabe a), b), c) und d) erwähnten Aufgaben beauftragt. 1 Buchstabe a), b), c) und d) erwähnten Aufgaben beauftragt.
Art. 8 - § 1 - Die Verwaltung der allgemeinen Dienste ist beauftragt Art. 8 - § 1 - Die Verwaltung der allgemeinen Dienste ist beauftragt
mit den Aufgaben in Bezug auf: mit den Aufgaben in Bezug auf:
a) Personalverwaltung, Ausbildung und Vorbeugung und Schutz, a) Personalverwaltung, Ausbildung und Vorbeugung und Schutz,
b) Sekretariat und Übersetzung, b) Sekretariat und Übersetzung,
c) Dokumentation und Archiv, c) Dokumentation und Archiv,
d) Finanzen und Haushalt, d) Finanzen und Haushalt,
e) Ökonomat, e) Ökonomat,
f) Informatik und Kommunikationstechnologie, f) Informatik und Kommunikationstechnologie,
g) Rechtsangelegenheiten. g) Rechtsangelegenheiten.
§ 2 - Innerhalb der Verwaltung der allgemeinen Dienste werden drei § 2 - Innerhalb der Verwaltung der allgemeinen Dienste werden drei
Verwaltungsdirektionen eingerichtet, die mit den in § 1 Buchstabe a), Verwaltungsdirektionen eingerichtet, die mit den in § 1 Buchstabe a),
b) und c), § 1 Buchstabe d), e) und f) beziehungsweise § 1 Buchtabe g) b) und c), § 1 Buchstabe d), e) und f) beziehungsweise § 1 Buchtabe g)
erwähnten Aufgaben beauftragt sind. erwähnten Aufgaben beauftragt sind.
§ 3 - Der Verwaltung der allgemeinen Dienste der Agentur wird ein § 3 - Der Verwaltung der allgemeinen Dienste der Agentur wird ein
Sozialdienst angegliedert. Sozialdienst angegliedert.
Art. 9 - Die unabhängige Dienststelle Kommunikation hat als Auftrag: Art. 9 - Die unabhängige Dienststelle Kommunikation hat als Auftrag:
a) sowohl intern als auch extern für den Fluss von ein- und a) sowohl intern als auch extern für den Fluss von ein- und
ausgehenden Informationen zu sorgen, ausgehenden Informationen zu sorgen,
b) allgemeine Standpunkte der Agentur und ihrer verschiedenen Dienste b) allgemeine Standpunkte der Agentur und ihrer verschiedenen Dienste
zur Kenntnis zu nehmen, zur Kenntnis zu nehmen,
c) der Öffentlichkeit allgemeine Ansichten der Agentur darzulegen und c) der Öffentlichkeit allgemeine Ansichten der Agentur darzulegen und
zu erläutern, zu erläutern,
d) wenn nötig als Wortführer der Agentur aufzutreten. d) wenn nötig als Wortführer der Agentur aufzutreten.
Die Dienststelle Kommunikation kann im Rahmen der Ausübung ihrer Die Dienststelle Kommunikation kann im Rahmen der Ausübung ihrer
Aufgabe an alle Dienste der Agentur herantreten, um so ausführlich wie Aufgabe an alle Dienste der Agentur herantreten, um so ausführlich wie
möglich informiert zu werden. Die Dienste sind verpflichtet, alle in möglich informiert zu werden. Die Dienste sind verpflichtet, alle in
ihrem Besitz befindlichen Informationen mitzuteilen. ihrem Besitz befindlichen Informationen mitzuteilen.
Art. 10 - Die unabhängige Dienststelle Kontakte steht im Dienste jeder Art. 10 - Die unabhängige Dienststelle Kontakte steht im Dienste jeder
Person, die Klagen oder Vorschläge äussern oder Fragen stellen möchte Person, die Klagen oder Vorschläge äussern oder Fragen stellen möchte
zu spezifischen Themen oder Situationen, die den Zuständigkeitsbereich zu spezifischen Themen oder Situationen, die den Zuständigkeitsbereich
der Agentur betreffen. der Agentur betreffen.
Um die Klagen zu behandeln oder die Fragen zu beantworten, kann die Um die Klagen zu behandeln oder die Fragen zu beantworten, kann die
Kontaktstelle an alle Dienste der Agentur herantreten. Die Dienste Kontaktstelle an alle Dienste der Agentur herantreten. Die Dienste
sind verpflichtet, die erbetene Mitwirkung unverzüglich zu gewähren. sind verpflichtet, die erbetene Mitwirkung unverzüglich zu gewähren.
Wenn sich herausstellt, dass eine vorgebrachte Angelegenheit nicht Wenn sich herausstellt, dass eine vorgebrachte Angelegenheit nicht
oder nicht völlig der Zuständigkeit der Agentur unterliegt, weist die oder nicht völlig der Zuständigkeit der Agentur unterliegt, weist die
Kontaktstelle die betreffende Person darauf hin, erteilt ihre Antwort Kontaktstelle die betreffende Person darauf hin, erteilt ihre Antwort
für Elemente, für die die Agentur zuständig ist, und übermittelt des für Elemente, für die die Agentur zuständig ist, und übermittelt des
Weiteren den zuständigen Diensten oder Einrichtungen selbst die Akte Weiteren den zuständigen Diensten oder Einrichtungen selbst die Akte
zur weiteren Veranlassung. zur weiteren Veranlassung.
Die Kontaktstelle registriert eingegangene Klagen, Vorschläge und Die Kontaktstelle registriert eingegangene Klagen, Vorschläge und
Fragen und Antworten, die erteilt worden sind. Fragen und Antworten, die erteilt worden sind.
Art. 11 - Die unabhängige Dienststelle internes Audit hat als Auftrag, Art. 11 - Die unabhängige Dienststelle internes Audit hat als Auftrag,
die Arbeit der Agentur zu überwachen. die Arbeit der Agentur zu überwachen.
Alle Dienste und einzelnen Personalmitglieder der Agentur sind Alle Dienste und einzelnen Personalmitglieder der Agentur sind
verpflichtet, der Dienststelle internes Audit ihre Mitwirkung zu verpflichtet, der Dienststelle internes Audit ihre Mitwirkung zu
gewähren. gewähren.
Art. 12 - Die unabhängige Dienststelle Qualitätsmanagement hat als Art. 12 - Die unabhängige Dienststelle Qualitätsmanagement hat als
Auftrag, die Qualität der Arbeit der Agentur zu verbessern. Auftrag, die Qualität der Arbeit der Agentur zu verbessern.
Alle Dienste und einzelnen Personalmitglieder der Agentur sind Alle Dienste und einzelnen Personalmitglieder der Agentur sind
verpflichtet, der Dienststelle Qualitätsmanagement ihre Mitwirkung zu verpflichtet, der Dienststelle Qualitätsmanagement ihre Mitwirkung zu
gewähren. gewähren.
Art. 13 - Die Verwaltungen der Kontrollpolitik und der allgemeinen Art. 13 - Die Verwaltungen der Kontrollpolitik und der allgemeinen
Dienste, der Verantwortliche der Verwaltung der Kontrolle und die Dienste, der Verantwortliche der Verwaltung der Kontrolle und die
Verwaltungsdirektionen der Inspektionsdienste, der Verantwortliche der Verwaltungsdirektionen der Inspektionsdienste, der Verantwortliche der
Verwaltung der Labore und die Verwaltungsdirektion Labore und die Verwaltung der Labore und die Verwaltungsdirektion Labore und die
unabhängigen Dienststellen bilden die Zentralverwaltung der Agentur. unabhängigen Dienststellen bilden die Zentralverwaltung der Agentur.
Die Inspektionsdienste und Labore bilden die Aussenstellen der Die Inspektionsdienste und Labore bilden die Aussenstellen der
Agentur. Agentur.
Art. 14 - Der geschäftsführende Verwalter kann die Verwaltungen, die Art. 14 - Der geschäftsführende Verwalter kann die Verwaltungen, die
Verwaltungsdirektionen, die unabhängigen Dienststellen, die Verwaltungsdirektionen, die unabhängigen Dienststellen, die
Kontrollstellen und die Labore ebenfalls mit anderen als den in den Kontrollstellen und die Labore ebenfalls mit anderen als den in den
Artikeln 5 bis 12 angegebenen Aufgaben beauftragen. Artikeln 5 bis 12 angegebenen Aufgaben beauftragen.
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
Art. 16 - Unser für die Volksgesundheit zuständiger Minister ist mit Art. 16 - Unser für die Volksgesundheit zuständiger Minister ist mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2001 Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit, Die Ministerin der Volksgesundheit,
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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