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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 mai 2001 fixant le lieu d'établissement, l'organisation et le fonctionnement de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 mei 2001 tot vaststelling van de vestigingsplaats, de organisatie en de werking van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 16 mai 2001 fixant le lieu | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 mei 2001 tot |
d'établissement, l'organisation et le fonctionnement de l'Agence | vaststelling van de vestigingsplaats, de organisatie en de werking van |
fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire | het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 16 mai 2001 fixant le lieu d'établissement, l'organisation et | besluit van 16 mei 2001 tot vaststelling van de vestigingsplaats, de |
le fonctionnement de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne | organisatie en de werking van het Federaal Agentschap voor de |
alimentaire, établi par le Service central de traduction allemande du | Veiligheid van de Voedselketen, opgemaakt door de Centrale dienst voor |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 mai 2001 fixant | vertaling van het koninklijk besluit van 16 mei 2001 tot vaststelling |
le lieu d'établissement, l'organisation et le fonctionnement de | van de vestigingsplaats, de organisatie en de werking van het Federaal |
l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire. | Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002. | Gegeven te Brussel, 19 juni 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
16. MAI 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung des | 16. MAI 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung des |
Niederlassungsortes, der Organisation und der Arbeitsweise der | Niederlassungsortes, der Organisation und der Arbeitsweise der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
insbesondere des Artikels 2; | insbesondere des Artikels 2; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 25. Januar 2001; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 25. Januar 2001; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. |
Februar 2001; | Februar 2001; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 19. März 2001; | vom 19. März 2001; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf |
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von | Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von |
höchstens einem Monat; | höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.323/3 des Staatsrates vom 20. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.323/3 des Staatsrates vom 20. März |
2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der | 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
2. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, | 2. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, |
3. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der | 3. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette. | Nahrungsmittelkette. |
Art. 2 - Die Agentur ist im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt | Art. 2 - Die Agentur ist im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt |
angesiedelt. | angesiedelt. |
Art. 3 - § 1 - Der geschäftsführende Verwalter verfügt über ein | Art. 3 - § 1 - Der geschäftsführende Verwalter verfügt über ein |
Sekretariat, das Verwaltungspersonal umfasst. | Sekretariat, das Verwaltungspersonal umfasst. |
Abgesehen von den in den Artikeln 5 bis 8 erwähnten Aufgaben, es sei | Abgesehen von den in den Artikeln 5 bis 8 erwähnten Aufgaben, es sei |
denn, es handelt sich um die internationale offizielle Vertretung | denn, es handelt sich um die internationale offizielle Vertretung |
Belgiens, kann der geschäftsführende Verwalter jedem Personalmitglied, | Belgiens, kann der geschäftsführende Verwalter jedem Personalmitglied, |
das eventuell festgelegte Kriterien erfüllt, die Ausführung von | das eventuell festgelegte Kriterien erfüllt, die Ausführung von |
spezifischen Aufträgen anvertrauen. In diesem Fall untersteht das | spezifischen Aufträgen anvertrauen. In diesem Fall untersteht das |
Personalmitglied dem geschäftsführenden Verwalter, dem es auch | Personalmitglied dem geschäftsführenden Verwalter, dem es auch |
unmittelbar Bericht erstattet. | unmittelbar Bericht erstattet. |
Im Rahmen der Aufträge der Agentur verfolgt der geschäftsführende | Im Rahmen der Aufträge der Agentur verfolgt der geschäftsführende |
Verwalter die Beziehungen mit anderen nationalen und internationalen | Verwalter die Beziehungen mit anderen nationalen und internationalen |
Behörden und Kontrollinstanzen und mit den belgischen Vertretungen bei | Behörden und Kontrollinstanzen und mit den belgischen Vertretungen bei |
der Europäischen Union und im Ausland und koordiniert sie. | der Europäischen Union und im Ausland und koordiniert sie. |
§ 2 - In funktioneller Hinsicht ist die Agentur in folgende | § 2 - In funktioneller Hinsicht ist die Agentur in folgende |
Verwaltungen aufgegliedert, die dem geschäftsführenden Verwalter | Verwaltungen aufgegliedert, die dem geschäftsführenden Verwalter |
unterstehen: | unterstehen: |
a) Verwaltung der Kontrollpolitik, | a) Verwaltung der Kontrollpolitik, |
b) Verwaltung der Kontrolle, | b) Verwaltung der Kontrolle, |
c) Verwaltung der Labore, | c) Verwaltung der Labore, |
d) Verwaltung der allgemeinen Dienste. | d) Verwaltung der allgemeinen Dienste. |
Jede Verwaltung steht unter der Leitung eines Verantwortlichen, der | Jede Verwaltung steht unter der Leitung eines Verantwortlichen, der |
ebenfalls die Gewalt innerhalb der Verwaltung ausübt. | ebenfalls die Gewalt innerhalb der Verwaltung ausübt. |
§ 3 - Ausserhalb der Verwaltungen werden folgende ständige unabhängige | § 3 - Ausserhalb der Verwaltungen werden folgende ständige unabhängige |
Dienststellen unter der Leitung des geschäftsführenden Verwalters | Dienststellen unter der Leitung des geschäftsführenden Verwalters |
eingerichtet, dem sie unmittelbar Bericht erstatten: | eingerichtet, dem sie unmittelbar Bericht erstatten: |
a) Kommunikation, | a) Kommunikation, |
b) Kontaktstelle, | b) Kontaktstelle, |
c) internes Audit, | c) internes Audit, |
d) Qualitätsmanagement. | d) Qualitätsmanagement. |
§ 4 - Ausserhalb der Verwaltungen und unabhängigen Dienststellen und | § 4 - Ausserhalb der Verwaltungen und unabhängigen Dienststellen und |
im Hinblick auf die Ausführung von Aufträgen, die über die Aufgabe | im Hinblick auf die Ausführung von Aufträgen, die über die Aufgabe |
einer einzigen Verwaltung oder unabhängigen Dienststelle hinausgehen | einer einzigen Verwaltung oder unabhängigen Dienststelle hinausgehen |
oder die eine ausserordentliche Zusammenarbeit mehrerer von ihnen | oder die eine ausserordentliche Zusammenarbeit mehrerer von ihnen |
erfordern, kann der geschäftsführende Verwalter zeitweilige | erfordern, kann der geschäftsführende Verwalter zeitweilige |
unabhängige Zellen einrichten, deren Zusammensetzung, Organisation und | unabhängige Zellen einrichten, deren Zusammensetzung, Organisation und |
Arbeitsweise er festlegt. | Arbeitsweise er festlegt. |
Art. 4 - § 1 - Um die Strategie festzulegen, die Koordinierung | Art. 4 - § 1 - Um die Strategie festzulegen, die Koordinierung |
zwischen allen Verwaltungen, unabhängigen Dienststellen und | zwischen allen Verwaltungen, unabhängigen Dienststellen und |
unabhängigen Zellen und ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten, den | unabhängigen Zellen und ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten, den |
Haushaltsplanentwurf und seine eventuelle Anpassung vorzuschlagen und | Haushaltsplanentwurf und seine eventuelle Anpassung vorzuschlagen und |
den jährlichen Personalplan und eventuelle Änderungen vorzuschlagen, | den jährlichen Personalplan und eventuelle Änderungen vorzuschlagen, |
wird der geschäftsführende Verwalter bei der Ausübung seiner Aufträge | wird der geschäftsführende Verwalter bei der Ausübung seiner Aufträge |
von einem Direktionsausschuss unterstützt, dessen Vorsitz er führt und | von einem Direktionsausschuss unterstützt, dessen Vorsitz er führt und |
dem die Verantwortlichen der Verwaltungen angehören. Auf Vorschlag des | dem die Verantwortlichen der Verwaltungen angehören. Auf Vorschlag des |
geschäftsführenden Verwalters kann der Direktionsausschuss ebenfalls | geschäftsführenden Verwalters kann der Direktionsausschuss ebenfalls |
andere mit einer leitenden Funktion beauftragte Personalmitglieder als | andere mit einer leitenden Funktion beauftragte Personalmitglieder als |
Mitglieder des Direktionsausschusses bestimmen, damit die | Mitglieder des Direktionsausschusses bestimmen, damit die |
Multidisziplinarität dieses Ausschusses und die sprachliche Parität | Multidisziplinarität dieses Ausschusses und die sprachliche Parität |
unter seinen Mitgliedern gesichert werden. Die Anzahl Mitglieder, die | unter seinen Mitgliedern gesichert werden. Die Anzahl Mitglieder, die |
vom Direktionsausschuss bestimmt werden Können, ist auf höchstens | vom Direktionsausschuss bestimmt werden können, ist auf höchstens |
sechs begrenzt. | sechs begrenzt. |
Für die Beratung über spezifische Themen kann der geschäftsführende | Für die Beratung über spezifische Themen kann der geschäftsführende |
Verwalter andere Personalmitglieder zu den Versammlungen des | Verwalter andere Personalmitglieder zu den Versammlungen des |
Direktionsausschusses einladen. | Direktionsausschusses einladen. |
Auf Betreiben des geschäftsführenden Verwalters versammelt sich der | Auf Betreiben des geschäftsführenden Verwalters versammelt sich der |
Direktionsausschuss mindestens monatlich, ausser in den Monaten Juli | Direktionsausschuss mindestens monatlich, ausser in den Monaten Juli |
und August. | und August. |
§ 2 - Der geschäftsführende Verwalter kann den in § 1 erwähnten | § 2 - Der geschäftsführende Verwalter kann den in § 1 erwähnten |
Mitgliedern des Direktionsausschusses der Agentur Aufgaben zuweisen, | Mitgliedern des Direktionsausschusses der Agentur Aufgaben zuweisen, |
für die sie ihn in seiner Abwesenheit ersetzen dürfen. | für die sie ihn in seiner Abwesenheit ersetzen dürfen. |
Art. 5 - § 1 - Die Verwaltung der Kontrollpolitik hat als Auftrag: | Art. 5 - § 1 - Die Verwaltung der Kontrollpolitik hat als Auftrag: |
a) Massnahmen in Bezug auf Analyse und Verwaltung in der gesamten | a) Massnahmen in Bezug auf Analyse und Verwaltung in der gesamten |
Nahrungsmittelkette und in all ihren Bestandteilen der Gefahren, die | Nahrungsmittelkette und in all ihren Bestandteilen der Gefahren, die |
der Verbrauchergesundheit, der Tiergesundheit, dem Wohlbefinden der | der Verbrauchergesundheit, der Tiergesundheit, dem Wohlbefinden der |
Tiere oder der Pflanzengesundheit schaden Können, auszuarbeiten und zu | Tiere oder der Pflanzengesundheit schaden können, auszuarbeiten und zu |
integrieren, | integrieren, |
b) im Rahmen der Anwendung der in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes | b) im Rahmen der Anwendung der in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes |
erwähnten Gesetze Kontrollmassnahmen und -programme im Hinblick auf | erwähnten Gesetze Kontrollmassnahmen und -programme im Hinblick auf |
den Schutz der Verbrauchergesundheit, der Tiergesundheit, des | den Schutz der Verbrauchergesundheit, der Tiergesundheit, des |
Wohlbefindens der Tiere und der Pflanzengesundheit auszuarbeiten und | Wohlbefindens der Tiere und der Pflanzengesundheit auszuarbeiten und |
zu integrieren, | zu integrieren, |
c) eine Vorbeugungspolitik im Hinblick auf den Schutz der | c) eine Vorbeugungspolitik im Hinblick auf den Schutz der |
Verbrauchergesundheit, der Tiergesundheit, des Wohlbefindens der Tiere | Verbrauchergesundheit, der Tiergesundheit, des Wohlbefindens der Tiere |
oder der Pflanzengesundheit, wenn nötig in Konzertierung mit den | oder der Pflanzengesundheit, wenn nötig in Konzertierung mit den |
Gemeinschaften und Regionen, auszuarbeiten und durchzuführen, | Gemeinschaften und Regionen, auszuarbeiten und durchzuführen, |
d) präventiv organisatorische Pläne, die zur Bewältigung von | d) präventiv organisatorische Pläne, die zur Bewältigung von |
Krisensituationen anzuwenden sind, die die Verbrauchergesundheit, die | Krisensituationen anzuwenden sind, die die Verbrauchergesundheit, die |
Tiergesundheit, das Wohlbefinden der Tiere oder die Pflanzengesundheit | Tiergesundheit, das Wohlbefinden der Tiere oder die Pflanzengesundheit |
gefährden, auszuarbeiten, | gefährden, auszuarbeiten, |
e) andere Massnahmen im Rahmen der Anwendung der in Artikel 5 Absatz 2 | e) andere Massnahmen im Rahmen der Anwendung der in Artikel 5 Absatz 2 |
des Gesetzes erwähnten Gesetze und andere der Agentur anvertraute | des Gesetzes erwähnten Gesetze und andere der Agentur anvertraute |
Aufträge, insbesondere für Rechnung Dritter, auszuarbeiten und zu | Aufträge, insbesondere für Rechnung Dritter, auszuarbeiten und zu |
integrieren, | integrieren, |
f) Identifizierungs- und Rückverfolgungssysteme für Nahrungsmittel und | f) Identifizierungs- und Rückverfolgungssysteme für Nahrungsmittel und |
ihre Rohstoffe durch die gesamte Nahrungsmittelkette hindurch | ihre Rohstoffe durch die gesamte Nahrungsmittelkette hindurch |
auszuarbeiten und zu integrieren, | auszuarbeiten und zu integrieren, |
g) Information in Bezug auf ihren Auftrag zu erfassen, zu klassieren, | g) Information in Bezug auf ihren Auftrag zu erfassen, zu klassieren, |
zu verwalten, zu archivieren und zur Verfügung zu stellen und | zu verwalten, zu archivieren und zur Verfügung zu stellen und |
Datenbanken zu verwalten, | Datenbanken zu verwalten, |
h) Stellungnahmen über bestehende und zukünftige Rechtsvorschriften im | h) Stellungnahmen über bestehende und zukünftige Rechtsvorschriften im |
Rahmen der Aufträge der Agentur an die zuständigen Behörden und | Rahmen der Aufträge der Agentur an die zuständigen Behörden und |
Dienste abzugeben, insbesondere bei der Umsetzung internationaler | Dienste abzugeben, insbesondere bei der Umsetzung internationaler |
Rechtsvorschriften in belgisches Recht, | Rechtsvorschriften in belgisches Recht, |
i) an der durch nationale oder internationale Instanzen organisierten | i) an der durch nationale oder internationale Instanzen organisierten |
Konzertierung über die Kontrollpolitik und die Rechtsvorschriften, | Konzertierung über die Kontrollpolitik und die Rechtsvorschriften, |
deren Anwendung der Zuständigkeit der Agentur unterliegt, und über die | deren Anwendung der Zuständigkeit der Agentur unterliegt, und über die |
dem zugrunde liegende wissenschaftliche Kenntnis teilzunehmen, | dem zugrunde liegende wissenschaftliche Kenntnis teilzunehmen, |
j) das Sekretariat des wissenschaftlichen Ausschusses zu organisieren | j) das Sekretariat des wissenschaftlichen Ausschusses zu organisieren |
und den beratenden Ausschuss zu unterstützen und sich mit ihm | und den beratenden Ausschuss zu unterstützen und sich mit ihm |
abzusprechen. | abzusprechen. |
§ 2 - Innerhalb der Verwaltung der Kontrollpolitik werden drei | § 2 - Innerhalb der Verwaltung der Kontrollpolitik werden drei |
Verwaltungsdirektionen eingerichtet, die zuständig sind für: | Verwaltungsdirektionen eingerichtet, die zuständig sind für: |
- Erzeugung von und Handel mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen | - Erzeugung von und Handel mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen |
einschliesslich Rohstoffen und Pestiziden, | einschliesslich Rohstoffen und Pestiziden, |
- Erzeugung von und Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen | - Erzeugung von und Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen |
einschliesslich Rohstoffen, Arzneimitteln und Ausübung der | einschliesslich Rohstoffen, Arzneimitteln und Ausübung der |
Veterinärmedizin | Veterinärmedizin |
- beziehungsweise Herstellung von und Handel mit Nahrungsmitteln. | - beziehungsweise Herstellung von und Handel mit Nahrungsmitteln. |
Art. 6 - § 1 - Die Verwaltung der Kontrolle hat als Auftrag: | Art. 6 - § 1 - Die Verwaltung der Kontrolle hat als Auftrag: |
a) Einrichtungen oder Personen, die Tätigkeiten in der | a) Einrichtungen oder Personen, die Tätigkeiten in der |
Nahrungsmittelkette oder in einem anderen unter die Zuständigkeit der | Nahrungsmittelkette oder in einem anderen unter die Zuständigkeit der |
Agentur fallenden Bereich entwickeln, die nötigen Zulassungen und | Agentur fallenden Bereich entwickeln, die nötigen Zulassungen und |
Genehmigungen zu erteilen, | Genehmigungen zu erteilen, |
b) durch nationale oder internationale Rechtsvorschriften auferlegte | b) durch nationale oder internationale Rechtsvorschriften auferlegte |
Bescheinigungen, die Erklärungen enthalten, für die die Agentur | Bescheinigungen, die Erklärungen enthalten, für die die Agentur |
zuständig ist, auszustellen, | zuständig ist, auszustellen, |
c) die Einhaltung der Rechtsvorschriften im Rahmen der | c) die Einhaltung der Rechtsvorschriften im Rahmen der |
Verbrauchergesundheit, der Tier- und Pflanzengesundheit und des | Verbrauchergesundheit, der Tier- und Pflanzengesundheit und des |
Wohlbefindens der Tiere in der gesamten Nahrungsmittelkette und in all | Wohlbefindens der Tiere in der gesamten Nahrungsmittelkette und in all |
ihren Bestandteilen und die Einhaltung der durch oder aufgrund dieser | ihren Bestandteilen und die Einhaltung der durch oder aufgrund dieser |
Rechtsvorschriften getroffenen Massnahmen, insbesondere hinsichtlich | Rechtsvorschriften getroffenen Massnahmen, insbesondere hinsichtlich |
der Analyse und Verwaltung der Gefahren und der Identifizierung und | der Analyse und Verwaltung der Gefahren und der Identifizierung und |
Rückverfolgbarkeit, zu überwachen, | Rückverfolgbarkeit, zu überwachen, |
d) unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Interessen der | d) unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Interessen der |
Volksgesundheit Nahrungsmittel und ihre Rohstoffe in allen Stadien der | Volksgesundheit Nahrungsmittel und ihre Rohstoffe in allen Stadien der |
Nahrungsmittelkette zu überwachen, zu untersuchen und zu begutachten | Nahrungsmittelkette zu überwachen, zu untersuchen und zu begutachten |
und Proben davon zu entnehmen, sie ausser Gebrauch zu setzen, sie zu | und Proben davon zu entnehmen, sie ausser Gebrauch zu setzen, sie zu |
beschlagnahmen, ihre Einfuhr zu verweigern, sie zurückzuweisen, ihre | beschlagnahmen, ihre Einfuhr zu verweigern, sie zurückzuweisen, ihre |
Vernichtung oder Benutzung zu anderen Zwecken anzuordnen, | Vernichtung oder Benutzung zu anderen Zwecken anzuordnen, |
e) Erzeugung, Verarbeitung, Aufbewahrung, Transport, Ein- und Ausfuhr | e) Erzeugung, Verarbeitung, Aufbewahrung, Transport, Ein- und Ausfuhr |
von und Handel mit Nahrungsmitteln und ihren Rohstoffen und | von und Handel mit Nahrungsmitteln und ihren Rohstoffen und |
Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Verpackungs-, Handels-, Lager- und | Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Verpackungs-, Handels-, Lager- und |
Verkaufsstätten zu überwachen und zu begutachten, | Verkaufsstätten zu überwachen und zu begutachten, |
f) die Einhaltung anderer durch oder aufgrund der in Artikel 5 Absatz | f) die Einhaltung anderer durch oder aufgrund der in Artikel 5 Absatz |
2 des Gesetzes erwähnten Gesetze getroffener Massnahmen zu überwachen | 2 des Gesetzes erwähnten Gesetze getroffener Massnahmen zu überwachen |
und andere der Agentur anvertraute Aufträge auszuführen, | und andere der Agentur anvertraute Aufträge auszuführen, |
g) kontrollierte Personen von den Verpflichtungen, die ihnen im Rahmen | g) kontrollierte Personen von den Verpflichtungen, die ihnen im Rahmen |
der Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz der | der Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz der |
Verbrauchergesundheit, der Tiergesundheit, des Wohlbefindens der Tiere | Verbrauchergesundheit, der Tiergesundheit, des Wohlbefindens der Tiere |
und der Pflanzengesundheit auferlegt sind, zu unterrichten und die | und der Pflanzengesundheit auferlegt sind, zu unterrichten und die |
Einhaltung der in diesem Rahmen getroffenen Massnahmen zu fördern, | Einhaltung der in diesem Rahmen getroffenen Massnahmen zu fördern, |
unbeschadet der Ausübung der Zuständigkeit in Bezug auf die | unbeschadet der Ausübung der Zuständigkeit in Bezug auf die |
Feststellung von Verstössen, | Feststellung von Verstössen, |
h) mit anderen nationalen und internationalen Kontrollorganen die | h) mit anderen nationalen und internationalen Kontrollorganen die |
nötigen Kontakte zu unterhalten und die nötige Zusammenarbeit zu | nötigen Kontakte zu unterhalten und die nötige Zusammenarbeit zu |
organisieren. | organisieren. |
§ 2 - Innerhalb der Verwaltung der Kontrolle werden einerseits drei | § 2 - Innerhalb der Verwaltung der Kontrolle werden einerseits drei |
Verwaltungsdirektionen der Inspektionsdienste, das heisst die | Verwaltungsdirektionen der Inspektionsdienste, das heisst die |
Verwaltungsdirektion Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die | Verwaltungsdirektion Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die |
Verwaltungsdirektion Tiere, tierische Erzeugnisse und Veterinärmedizin | Verwaltungsdirektion Tiere, tierische Erzeugnisse und Veterinärmedizin |
und die Verwaltungsdirektion Herstellung von und Handel mit | und die Verwaltungsdirektion Herstellung von und Handel mit |
Nahrungsmitteln, und andererseits die Inspektionsdienste eingerichtet. | Nahrungsmitteln, und andererseits die Inspektionsdienste eingerichtet. |
§ 3 - Die Inspektionsdienste sind in elf Kontrollstellen aufgeteilt, | § 3 - Die Inspektionsdienste sind in elf Kontrollstellen aufgeteilt, |
das heisst eine pro Provinz und eine für die Region | das heisst eine pro Provinz und eine für die Region |
Brüssel-Hauptstadt. Unter Berücksichtigung des Umfangs oder der Art | Brüssel-Hauptstadt. Unter Berücksichtigung des Umfangs oder der Art |
der auszuführenden Aufgaben oder der geographischen Ausdehnung der | der auszuführenden Aufgaben oder der geographischen Ausdehnung der |
Kontrollstelle kann der Verantwortliche der Verwaltung der Kontrolle | Kontrollstelle kann der Verantwortliche der Verwaltung der Kontrolle |
jede Kontrollstelle in höchstens drei Kontrollsektoren unterteilen, | jede Kontrollstelle in höchstens drei Kontrollsektoren unterteilen, |
wobei auf jeden Fall der multidisziplinäre Charakter der Arbeit der | wobei auf jeden Fall der multidisziplinäre Charakter der Arbeit der |
Kontrollstelle gesichert sein muss. | Kontrollstelle gesichert sein muss. |
Jede Kontrollstelle wird von einem Kontrollstellenleiter geführt, der | Jede Kontrollstelle wird von einem Kontrollstellenleiter geführt, der |
die Arbeit organisiert und alle nötigen Massnahmen trifft, um die | die Arbeit organisiert und alle nötigen Massnahmen trifft, um die |
ununterbrochene Ausführung der täglichen Aufgaben zu gewährleisten. | ununterbrochene Ausführung der täglichen Aufgaben zu gewährleisten. |
Jede Kontrollstelle hat einen Verwaltungssitz. Sie verfügt über | Jede Kontrollstelle hat einen Verwaltungssitz. Sie verfügt über |
Verwaltungs- und Inspektionspersonal. Der Kontrollstellenleiter übt | Verwaltungs- und Inspektionspersonal. Der Kontrollstellenleiter übt |
die Gewalt über dieses Personal aus. | die Gewalt über dieses Personal aus. |
§ 4 - Um die Koordinierung zwischen den Kontrollstellen und zwischen | § 4 - Um die Koordinierung zwischen den Kontrollstellen und zwischen |
den Kontrollstellen und den Verwaltungsdirektionen der | den Kontrollstellen und den Verwaltungsdirektionen der |
Inspektionsdienste zu gewährleisten, sind zwei Verantwortliche mit der | Inspektionsdienste zu gewährleisten, sind zwei Verantwortliche mit der |
Ausübung dieser leitenden Funktion beauftragt, der eine für das | Ausübung dieser leitenden Funktion beauftragt, der eine für das |
niederländische Sprachgebiet und der andere für das französische und | niederländische Sprachgebiet und der andere für das französische und |
das deutsche Sprachgebiet. Sie sprechen sich hinsichtlich der | das deutsche Sprachgebiet. Sie sprechen sich hinsichtlich der |
Erfüllung ihrer Aufgabe ab und sind beide ermächtigt, ihre Aufgabe der | Erfüllung ihrer Aufgabe ab und sind beide ermächtigt, ihre Aufgabe der |
Kontrollstelle der Region Brüssel-Hauptstadt gegenüber wahrzunehmen. | Kontrollstelle der Region Brüssel-Hauptstadt gegenüber wahrzunehmen. |
§ 5 - Innerhalb der Inspektionsdienste kann der geschäftsführende | § 5 - Innerhalb der Inspektionsdienste kann der geschäftsführende |
Verwalter der Agentur eine ständige oder zeitweilige besondere | Verwalter der Agentur eine ständige oder zeitweilige besondere |
Kontrollgruppe für Organisation und Ausführung koordinierter | Kontrollgruppe für Organisation und Ausführung koordinierter |
Kontrollen nationaler Tragweite und diesbezügliche Folgemassnahmen | Kontrollen nationaler Tragweite und diesbezügliche Folgemassnahmen |
einrichten, insbesondere für Kontrollen in Zusammenarbeit mit anderen | einrichten, insbesondere für Kontrollen in Zusammenarbeit mit anderen |
Verwaltungs-, Polizei- oder Gerichtsdiensten. Er stellt diese Gruppe | Verwaltungs-, Polizei- oder Gerichtsdiensten. Er stellt diese Gruppe |
unter die Leitung des Verantwortlichen der Verwaltung der Kontrolle | unter die Leitung des Verantwortlichen der Verwaltung der Kontrolle |
oder unter die Leitung einer oder der beiden in § 4 erwähnten | oder unter die Leitung einer oder der beiden in § 4 erwähnten |
Personen. Er kann dieser Gruppe ebenfalls Personalmitglieder zuweisen, | Personen. Er kann dieser Gruppe ebenfalls Personalmitglieder zuweisen, |
die den Inspektionsdiensten nicht angehören. | die den Inspektionsdiensten nicht angehören. |
Art. 7 - § 1 - Die Verwaltung der Labore hat als Auftrag: | Art. 7 - § 1 - Die Verwaltung der Labore hat als Auftrag: |
a) in eigenen Laboren von den Inspektionsdiensten angeforderte | a) in eigenen Laboren von den Inspektionsdiensten angeforderte |
gezielte Untersuchungen und Analysen durchzuführen, | gezielte Untersuchungen und Analysen durchzuführen, |
b) in eigenen Laboren programmierte Untersuchungen und Analysen | b) in eigenen Laboren programmierte Untersuchungen und Analysen |
durchzuführen, | durchzuführen, |
c) von Dritten angeforderte Untersuchungen und Analysen durchzuführen, | c) von Dritten angeforderte Untersuchungen und Analysen durchzuführen, |
d) neue oder angepasste Untersuchungs- und Analysemethoden zu | d) neue oder angepasste Untersuchungs- und Analysemethoden zu |
entwickeln, falls international anerkannte Methoden fehlen oder | entwickeln, falls international anerkannte Methoden fehlen oder |
unzureichend beziehungsweise unangepasst sind, | unzureichend beziehungsweise unangepasst sind, |
e) für die Durchführung spezifischer Untersuchungen und Analysen | e) für die Durchführung spezifischer Untersuchungen und Analysen |
andere Labore auszuwählen und zuzulassen, | andere Labore auszuwählen und zuzulassen, |
f) Referenzlabore für spezifische Untersuchungen und Analysen | f) Referenzlabore für spezifische Untersuchungen und Analysen |
auszuwählen, | auszuwählen, |
g) die Arbeitsweise der eigenen Labore, der zugelassenen Labore und | g) die Arbeitsweise der eigenen Labore, der zugelassenen Labore und |
der Referenzlabore zu überwachen und angewandte Untersuchungs- und | der Referenzlabore zu überwachen und angewandte Untersuchungs- und |
Analysemethoden zu validieren. | Analysemethoden zu validieren. |
§ 2 - Innerhalb der Verwaltung der Labore werden einerseits die | § 2 - Innerhalb der Verwaltung der Labore werden einerseits die |
Verwaltungsdirektion Labore und andererseits die Labore eingerichtet. | Verwaltungsdirektion Labore und andererseits die Labore eingerichtet. |
Jedes Labor wird von einem Laborleiter geführt, der die Arbeit | Jedes Labor wird von einem Laborleiter geführt, der die Arbeit |
organisiert und alle nötigen Massnahmen trifft, um die ununterbrochene | organisiert und alle nötigen Massnahmen trifft, um die ununterbrochene |
Ausführung der täglichen Aufgaben zu gewährleisten. | Ausführung der täglichen Aufgaben zu gewährleisten. |
Die Labore der Agentur sind in Gembloux, Gent, Lüttich, Melle und | Die Labore der Agentur sind in Gembloux, Gent, Lüttich, Melle und |
Tervuren angesiedelt. | Tervuren angesiedelt. |
§ 3 - Die Verwaltungsdirektion Labore ist mit den in § 1 Buchstabe e), | § 3 - Die Verwaltungsdirektion Labore ist mit den in § 1 Buchstabe e), |
f) und g) erwähnten Aufgaben beauftragt. Die Labore sind mit den in § | f) und g) erwähnten Aufgaben beauftragt. Die Labore sind mit den in § |
1 Buchstabe a), b), c) und d) erwähnten Aufgaben beauftragt. | 1 Buchstabe a), b), c) und d) erwähnten Aufgaben beauftragt. |
Art. 8 - § 1 - Die Verwaltung der allgemeinen Dienste ist beauftragt | Art. 8 - § 1 - Die Verwaltung der allgemeinen Dienste ist beauftragt |
mit den Aufgaben in Bezug auf: | mit den Aufgaben in Bezug auf: |
a) Personalverwaltung, Ausbildung und Vorbeugung und Schutz, | a) Personalverwaltung, Ausbildung und Vorbeugung und Schutz, |
b) Sekretariat und Übersetzung, | b) Sekretariat und Übersetzung, |
c) Dokumentation und Archiv, | c) Dokumentation und Archiv, |
d) Finanzen und Haushalt, | d) Finanzen und Haushalt, |
e) Ökonomat, | e) Ökonomat, |
f) Informatik und Kommunikationstechnologie, | f) Informatik und Kommunikationstechnologie, |
g) Rechtsangelegenheiten. | g) Rechtsangelegenheiten. |
§ 2 - Innerhalb der Verwaltung der allgemeinen Dienste werden drei | § 2 - Innerhalb der Verwaltung der allgemeinen Dienste werden drei |
Verwaltungsdirektionen eingerichtet, die mit den in § 1 Buchstabe a), | Verwaltungsdirektionen eingerichtet, die mit den in § 1 Buchstabe a), |
b) und c), § 1 Buchstabe d), e) und f) beziehungsweise § 1 Buchtabe g) | b) und c), § 1 Buchstabe d), e) und f) beziehungsweise § 1 Buchtabe g) |
erwähnten Aufgaben beauftragt sind. | erwähnten Aufgaben beauftragt sind. |
§ 3 - Der Verwaltung der allgemeinen Dienste der Agentur wird ein | § 3 - Der Verwaltung der allgemeinen Dienste der Agentur wird ein |
Sozialdienst angegliedert. | Sozialdienst angegliedert. |
Art. 9 - Die unabhängige Dienststelle Kommunikation hat als Auftrag: | Art. 9 - Die unabhängige Dienststelle Kommunikation hat als Auftrag: |
a) sowohl intern als auch extern für den Fluss von ein- und | a) sowohl intern als auch extern für den Fluss von ein- und |
ausgehenden Informationen zu sorgen, | ausgehenden Informationen zu sorgen, |
b) allgemeine Standpunkte der Agentur und ihrer verschiedenen Dienste | b) allgemeine Standpunkte der Agentur und ihrer verschiedenen Dienste |
zur Kenntnis zu nehmen, | zur Kenntnis zu nehmen, |
c) der Öffentlichkeit allgemeine Ansichten der Agentur darzulegen und | c) der Öffentlichkeit allgemeine Ansichten der Agentur darzulegen und |
zu erläutern, | zu erläutern, |
d) wenn nötig als Wortführer der Agentur aufzutreten. | d) wenn nötig als Wortführer der Agentur aufzutreten. |
Die Dienststelle Kommunikation kann im Rahmen der Ausübung ihrer | Die Dienststelle Kommunikation kann im Rahmen der Ausübung ihrer |
Aufgabe an alle Dienste der Agentur herantreten, um so ausführlich wie | Aufgabe an alle Dienste der Agentur herantreten, um so ausführlich wie |
möglich informiert zu werden. Die Dienste sind verpflichtet, alle in | möglich informiert zu werden. Die Dienste sind verpflichtet, alle in |
ihrem Besitz befindlichen Informationen mitzuteilen. | ihrem Besitz befindlichen Informationen mitzuteilen. |
Art. 10 - Die unabhängige Dienststelle Kontakte steht im Dienste jeder | Art. 10 - Die unabhängige Dienststelle Kontakte steht im Dienste jeder |
Person, die Klagen oder Vorschläge äussern oder Fragen stellen möchte | Person, die Klagen oder Vorschläge äussern oder Fragen stellen möchte |
zu spezifischen Themen oder Situationen, die den Zuständigkeitsbereich | zu spezifischen Themen oder Situationen, die den Zuständigkeitsbereich |
der Agentur betreffen. | der Agentur betreffen. |
Um die Klagen zu behandeln oder die Fragen zu beantworten, kann die | Um die Klagen zu behandeln oder die Fragen zu beantworten, kann die |
Kontaktstelle an alle Dienste der Agentur herantreten. Die Dienste | Kontaktstelle an alle Dienste der Agentur herantreten. Die Dienste |
sind verpflichtet, die erbetene Mitwirkung unverzüglich zu gewähren. | sind verpflichtet, die erbetene Mitwirkung unverzüglich zu gewähren. |
Wenn sich herausstellt, dass eine vorgebrachte Angelegenheit nicht | Wenn sich herausstellt, dass eine vorgebrachte Angelegenheit nicht |
oder nicht völlig der Zuständigkeit der Agentur unterliegt, weist die | oder nicht völlig der Zuständigkeit der Agentur unterliegt, weist die |
Kontaktstelle die betreffende Person darauf hin, erteilt ihre Antwort | Kontaktstelle die betreffende Person darauf hin, erteilt ihre Antwort |
für Elemente, für die die Agentur zuständig ist, und übermittelt des | für Elemente, für die die Agentur zuständig ist, und übermittelt des |
Weiteren den zuständigen Diensten oder Einrichtungen selbst die Akte | Weiteren den zuständigen Diensten oder Einrichtungen selbst die Akte |
zur weiteren Veranlassung. | zur weiteren Veranlassung. |
Die Kontaktstelle registriert eingegangene Klagen, Vorschläge und | Die Kontaktstelle registriert eingegangene Klagen, Vorschläge und |
Fragen und Antworten, die erteilt worden sind. | Fragen und Antworten, die erteilt worden sind. |
Art. 11 - Die unabhängige Dienststelle internes Audit hat als Auftrag, | Art. 11 - Die unabhängige Dienststelle internes Audit hat als Auftrag, |
die Arbeit der Agentur zu überwachen. | die Arbeit der Agentur zu überwachen. |
Alle Dienste und einzelnen Personalmitglieder der Agentur sind | Alle Dienste und einzelnen Personalmitglieder der Agentur sind |
verpflichtet, der Dienststelle internes Audit ihre Mitwirkung zu | verpflichtet, der Dienststelle internes Audit ihre Mitwirkung zu |
gewähren. | gewähren. |
Art. 12 - Die unabhängige Dienststelle Qualitätsmanagement hat als | Art. 12 - Die unabhängige Dienststelle Qualitätsmanagement hat als |
Auftrag, die Qualität der Arbeit der Agentur zu verbessern. | Auftrag, die Qualität der Arbeit der Agentur zu verbessern. |
Alle Dienste und einzelnen Personalmitglieder der Agentur sind | Alle Dienste und einzelnen Personalmitglieder der Agentur sind |
verpflichtet, der Dienststelle Qualitätsmanagement ihre Mitwirkung zu | verpflichtet, der Dienststelle Qualitätsmanagement ihre Mitwirkung zu |
gewähren. | gewähren. |
Art. 13 - Die Verwaltungen der Kontrollpolitik und der allgemeinen | Art. 13 - Die Verwaltungen der Kontrollpolitik und der allgemeinen |
Dienste, der Verantwortliche der Verwaltung der Kontrolle und die | Dienste, der Verantwortliche der Verwaltung der Kontrolle und die |
Verwaltungsdirektionen der Inspektionsdienste, der Verantwortliche der | Verwaltungsdirektionen der Inspektionsdienste, der Verantwortliche der |
Verwaltung der Labore und die Verwaltungsdirektion Labore und die | Verwaltung der Labore und die Verwaltungsdirektion Labore und die |
unabhängigen Dienststellen bilden die Zentralverwaltung der Agentur. | unabhängigen Dienststellen bilden die Zentralverwaltung der Agentur. |
Die Inspektionsdienste und Labore bilden die Aussenstellen der | Die Inspektionsdienste und Labore bilden die Aussenstellen der |
Agentur. | Agentur. |
Art. 14 - Der geschäftsführende Verwalter kann die Verwaltungen, die | Art. 14 - Der geschäftsführende Verwalter kann die Verwaltungen, die |
Verwaltungsdirektionen, die unabhängigen Dienststellen, die | Verwaltungsdirektionen, die unabhängigen Dienststellen, die |
Kontrollstellen und die Labore ebenfalls mit anderen als den in den | Kontrollstellen und die Labore ebenfalls mit anderen als den in den |
Artikeln 5 bis 12 angegebenen Aufgaben beauftragen. | Artikeln 5 bis 12 angegebenen Aufgaben beauftragen. |
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. |
Art. 16 - Unser für die Volksgesundheit zuständiger Minister ist mit | Art. 16 - Unser für die Volksgesundheit zuständiger Minister ist mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Volksgesundheit, |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |