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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mars 2002 portant réglementation de l'organisation des divertissements extrêmes | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002 houdende reglementering van de organisatie van extreme ontspanningsevenementen |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 4 mars 2002 portant | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002 houdende |
réglementation de l'organisation des divertissements extrêmes | reglementering van de organisatie van extreme ontspanningsevenementen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 4 mars 2002 portant réglementation de l'organisation des | besluit van 4 maart 2002 houdende reglementering van de organisatie |
divertissements extrêmes, établi par le Service central de traduction | van extreme ontspanningsevenementen, opgemaakt door de Centrale dienst |
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mars 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002 houdende |
portant réglementation de l'organisation des divertissements extrêmes. | reglementering van de organisatie van extreme ontspanningsevenementen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002. | Gegeven te Brussel, 19 juni 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
4. MÄRZ 2002 - Königlicher Erlass zur Regelung der Organisation von | 4. MÄRZ 2002 - Königlicher Erlass zur Regelung der Organisation von |
extremen Freizeitaktivitäten | extremen Freizeitaktivitäten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die |
Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch | Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch |
das Gesetz vom 4. April 2001; | das Gesetz vom 4. April 2001; |
In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die | In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die |
vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen | vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein | Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein |
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen | Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen |
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom | Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom |
20. Juli 1998; | 20. Juli 1998; |
Aufgrund des an die Kommission für Verbrauchersicherheit gerichteten | Aufgrund des an die Kommission für Verbrauchersicherheit gerichteten |
Antrags vom 14. September 1999 und in Ermangelung einer Stellungnahme | Antrags vom 14. September 1999 und in Ermangelung einer Stellungnahme |
innerhalb der gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über | innerhalb der gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über |
die Verbrauchersicherheit vom Minister festgelegten Frist; | die Verbrauchersicherheit vom Minister festgelegten Frist; |
Aufgrund der Tatsache, dass der Minister des Verbraucherschutzes die | Aufgrund der Tatsache, dass der Minister des Verbraucherschutzes die |
Hersteller am 12. Dezember 2000 angehört hat; | Hersteller am 12. Dezember 2000 angehört hat; |
Aufgrund des Gutachtens 32.136/1 des Staatsrates vom 6. Dezember 2001; | Aufgrund des Gutachtens 32.136/1 des Staatsrates vom 6. Dezember 2001; |
In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich | In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich |
der Sicherheit der Produkte und Dienste einnimmt und dass die | der Sicherheit der Produkte und Dienste einnimmt und dass die |
Einhaltung der Normen eine Konformität mit der allgemeinen | Einhaltung der Normen eine Konformität mit der allgemeinen |
Sicherheitsverpflichtung vermuten lässt; | Sicherheitsverpflichtung vermuten lässt; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die | 1. Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die |
Verbrauchersicherheit, | Verbrauchersicherheit, |
2. extremer Freizeitaktivität: eine Aktivität, die ein Veranstalter | 2. extremer Freizeitaktivität: eine Aktivität, die ein Veranstalter |
anhand einer zu diesem Zweck bestimmten Anlage einem oder mehreren | anhand einer zu diesem Zweck bestimmten Anlage einem oder mehreren |
Verbrauchern zu Vergnügungs- oder Entspannungszwecken anbietet und | Verbrauchern zu Vergnügungs- oder Entspannungszwecken anbietet und |
wobei das vom Verbraucher empfundene Gefahren-, Risiko- oder | wobei das vom Verbraucher empfundene Gefahren-, Risiko- oder |
Herausforderungsgefühl den Hauptanreiz für die Teilnahme an der | Herausforderungsgefühl den Hauptanreiz für die Teilnahme an der |
Aktivität bildet, | Aktivität bildet, |
3. Veranstalter: jeder Hersteller oder Händler im Sinne von Artikel 1 | 3. Veranstalter: jeder Hersteller oder Händler im Sinne von Artikel 1 |
des Gesetzes, der eine extreme Freizeitaktivität organisiert, | des Gesetzes, der eine extreme Freizeitaktivität organisiert, |
4. Mitarbeiter: jede natürliche Person, die im Auftrag des | 4. Mitarbeiter: jede natürliche Person, die im Auftrag des |
Veranstalters an der Durchführung einer extremen Freizeitaktivität | Veranstalters an der Durchführung einer extremen Freizeitaktivität |
beteiligt ist, | beteiligt ist, |
5. Sicherheitskoordinator: der Mitarbeiter, der vom Veranstalter | 5. Sicherheitskoordinator: der Mitarbeiter, der vom Veranstalter |
bestimmt wird, um während der extremen Freizeitaktivität auf die | bestimmt wird, um während der extremen Freizeitaktivität auf die |
Sicherheit zu achten, | Sicherheit zu achten, |
6. schwerem Unfall: ein tödlicher Unfall oder ein Unfall, der einen | 6. schwerem Unfall: ein tödlicher Unfall oder ein Unfall, der einen |
bleibenden Schaden verursacht oder verursachen kann, | bleibenden Schaden verursacht oder verursachen kann, |
7. schwerem Zwischenfall: ein Zwischenfall, der zu einem schweren | 7. schwerem Zwischenfall: ein Zwischenfall, der zu einem schweren |
Unfall führt oder führen könnte. | Unfall führt oder führen könnte. |
KAPITEL II - Betriebsbedingungen | KAPITEL II - Betriebsbedingungen |
Art. 2 - § 1 - Eine extreme Freizeitaktivität darf nur stattfinden, | Art. 2 - § 1 - Eine extreme Freizeitaktivität darf nur stattfinden, |
wenn sie der in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten allgemeinen | wenn sie der in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten allgemeinen |
Sicherheitsverpflichtung genügt. | Sicherheitsverpflichtung genügt. |
§ 2 - Um den Nachweis zu erbringen, dass eine extreme | § 2 - Um den Nachweis zu erbringen, dass eine extreme |
Freizeitaktivität der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt, ist | Freizeitaktivität der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt, ist |
der Veranstalter verpflichtet, eine Risikoanalyse vorzunehmen, | der Veranstalter verpflichtet, eine Risikoanalyse vorzunehmen, |
gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter. | gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter. |
Diese Risikoanalyse besteht nacheinander aus: | Diese Risikoanalyse besteht nacheinander aus: |
1. der Identifizierung der bei der extremen Freizeitaktivität | 1. der Identifizierung der bei der extremen Freizeitaktivität |
vorhandenen Gefahren, | vorhandenen Gefahren, |
2. der Feststellung und der näheren Beschreibung der entsprechenden | 2. der Feststellung und der näheren Beschreibung der entsprechenden |
Risiken für die Sicherheit der Benutzer und Dritter, | Risiken für die Sicherheit der Benutzer und Dritter, |
3. der Beurteilung dieser Risiken. | 3. der Beurteilung dieser Risiken. |
§ 3 - Für extreme Freizeitaktivitäten, die einer unverbindlichen Norm | § 3 - Für extreme Freizeitaktivitäten, die einer unverbindlichen Norm |
entsprechen, die eine europäische Norm oder eine etwaige technische | entsprechen, die eine europäische Norm oder eine etwaige technische |
Spezifikation der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder mehrere | Spezifikation der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder mehrere |
Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von | Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von |
Freizeitaktivitäten umfasst, wird davon ausgegangen, dass sie, was die | Freizeitaktivitäten umfasst, wird davon ausgegangen, dass sie, was die |
diesbezüglichen Gefahrenaspekte betrifft, der allgemeinen | diesbezüglichen Gefahrenaspekte betrifft, der allgemeinen |
Sicherheitsverpflichtung genügen. | Sicherheitsverpflichtung genügen. |
Art. 3 - Auf der Grundlage der vorgenommenen Risikoanalyse arbeitet | Art. 3 - Auf der Grundlage der vorgenommenen Risikoanalyse arbeitet |
der Veranstalter gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter | der Veranstalter gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter |
Gefahrenverhütungsmassnahmen aus und wendet diese während der extremen | Gefahrenverhütungsmassnahmen aus und wendet diese während der extremen |
Freizeitaktivität an. | Freizeitaktivität an. |
Diese Gefahrenverhütungsmassnahmen umfassen unter anderem: | Diese Gefahrenverhütungsmassnahmen umfassen unter anderem: |
1. technische Massnahmen, | 1. technische Massnahmen, |
2. organisatorische Massnahmen, | 2. organisatorische Massnahmen, |
3. Aufsicht, | 3. Aufsicht, |
4. Erteilen von Informationen, | 4. Erteilen von Informationen, |
5. Ausbildung der Mitarbeiter. | 5. Ausbildung der Mitarbeiter. |
Art. 4 - § 1 - Der Veranstalter bestimmt für die Dauer der extremen | Art. 4 - § 1 - Der Veranstalter bestimmt für die Dauer der extremen |
Freizeitaktivität einen Sicherheitskoordinator. | Freizeitaktivität einen Sicherheitskoordinator. |
Wenn der Veranstalter keinen Sicherheitskoordinator bestimmt, tritt er | Wenn der Veranstalter keinen Sicherheitskoordinator bestimmt, tritt er |
selbst als Sicherheitskoordinator auf. | selbst als Sicherheitskoordinator auf. |
Der Sicherheitskoordinator ist während der ganzen Dauer der extremen | Der Sicherheitskoordinator ist während der ganzen Dauer der extremen |
Freizeitaktivität anwesend. | Freizeitaktivität anwesend. |
§ 2 - Der Veranstalter trifft die erforderlichen Massnahmen, um zu | § 2 - Der Veranstalter trifft die erforderlichen Massnahmen, um zu |
gewährleisten, dass unter normalen oder anderen vom Veranstalter | gewährleisten, dass unter normalen oder anderen vom Veranstalter |
vorhersehbaren Bedingungen bei der extremen Freizeitaktivität keine | vorhersehbaren Bedingungen bei der extremen Freizeitaktivität keine |
Gefahr für die Sicherheit der Benutzer oder Dritter besteht. Diese | Gefahr für die Sicherheit der Benutzer oder Dritter besteht. Diese |
Massnahmen betreffen unter anderem: | Massnahmen betreffen unter anderem: |
1. Montage, Prüfung, Inspektion und Wartung der vorhandenen Anlagen, | 1. Montage, Prüfung, Inspektion und Wartung der vorhandenen Anlagen, |
2. Prüfung, Inspektion und Wartung der verwendeten Produkte, | 2. Prüfung, Inspektion und Wartung der verwendeten Produkte, |
3. Ausbildung der Mitarbeiter und ihnen erteilte Anweisungen, | 3. Ausbildung der Mitarbeiter und ihnen erteilte Anweisungen, |
4. Ausbildung des Sicherheitskoordinators und ihm erteilte Anweisungen | 4. Ausbildung des Sicherheitskoordinators und ihm erteilte Anweisungen |
und bereitgestellte Mittel, | und bereitgestellte Mittel, |
5. Warnhinweise und Aufschriften. | 5. Warnhinweise und Aufschriften. |
Art. 5 - Der Veranstalter verfügt für jede extreme Freizeitaktivität | Art. 5 - Der Veranstalter verfügt für jede extreme Freizeitaktivität |
über folgende Angaben: | über folgende Angaben: |
1. eine Liste der für die extreme Freizeitaktivität erforderlichen | 1. eine Liste der für die extreme Freizeitaktivität erforderlichen |
Produkte, die Auswirkung auf die Sicherheit haben können, eine | Produkte, die Auswirkung auf die Sicherheit haben können, eine |
Beschreibung und Identifizierung dieser Produkte und eine Beschreibung | Beschreibung und Identifizierung dieser Produkte und eine Beschreibung |
ihrer Eigenschaften, | ihrer Eigenschaften, |
2. einen Plan der extremen Freizeitaktivität. | 2. einen Plan der extremen Freizeitaktivität. |
Art. 6 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die Sicherheit | Art. 6 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die Sicherheit |
müssen mindestens in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des | müssen mindestens in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des |
Sprachgebiets abgefasst sein, in dem die extreme Freizeitaktivität | Sprachgebiets abgefasst sein, in dem die extreme Freizeitaktivität |
stattfindet. | stattfindet. |
Diese Warnhinweise und Aufschriften müssen für die Benutzer in | Diese Warnhinweise und Aufschriften müssen für die Benutzer in |
deutlich lesbarer Form und an deutlich sichtbarer Stelle angebracht | deutlich lesbarer Form und an deutlich sichtbarer Stelle angebracht |
werden. | werden. |
Art. 7 - § 1 - Bei jeder extremen Freizeitaktivität sind folgende | Art. 7 - § 1 - Bei jeder extremen Freizeitaktivität sind folgende |
Informationen an einer deutlich sichtbaren Stelle angebracht: | Informationen an einer deutlich sichtbaren Stelle angebracht: |
1. Name oder Firmenname des Veranstalters, | 1. Name oder Firmenname des Veranstalters, |
2. Adresse des Veranstalters, | 2. Adresse des Veranstalters, |
3. in Artikel 7 des Gesetzes erwähnte einschlägige Informationen. | 3. in Artikel 7 des Gesetzes erwähnte einschlägige Informationen. |
§ 2 - Das Anbringen des Warnhinweises "Benutzung auf eigene Gefahr" | § 2 - Das Anbringen des Warnhinweises "Benutzung auf eigene Gefahr" |
oder anderer gleichartiger Hinweise ist verboten. | oder anderer gleichartiger Hinweise ist verboten. |
KAPITEL III - Aufsicht | KAPITEL III - Aufsicht |
Art. 8 - Der Veranstalter muss während der extremen Freizeitaktivität | Art. 8 - Der Veranstalter muss während der extremen Freizeitaktivität |
den Nachweis erbringen können, dass: | den Nachweis erbringen können, dass: |
1. eine Risikoanalyse vorgenommen worden ist, | 1. eine Risikoanalyse vorgenommen worden ist, |
2. die Ergebnisse dieser Risikoanalyse und die auf dieser Grundlage | 2. die Ergebnisse dieser Risikoanalyse und die auf dieser Grundlage |
festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen verfügbar sind, | festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen verfügbar sind, |
3. die Liste und der Plan, die in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses | 3. die Liste und der Plan, die in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses |
erwähnt sind, verfügbar sind. | erwähnt sind, verfügbar sind. |
Art. 9 - Der Veranstalter setzt den vom Minister in Ausführung von | Art. 9 - Der Veranstalter setzt den vom Minister in Ausführung von |
Artikel 7 des Gesetzes bestimmten Verwaltungsdienst sofort von jedem | Artikel 7 des Gesetzes bestimmten Verwaltungsdienst sofort von jedem |
schweren Zwischenfall und von jedem schweren Unfall in Kenntnis, der | schweren Zwischenfall und von jedem schweren Unfall in Kenntnis, der |
einem Benutzer oder einem Dritten bei der extremen Freizeitaktivität | einem Benutzer oder einem Dritten bei der extremen Freizeitaktivität |
zugestossen ist. | zugestossen ist. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmung | KAPITEL IV - Schlussbestimmung |
Art. 10 - Unser für den Schutz der Verbrauchersicherheit zuständiger | Art. 10 - Unser für den Schutz der Verbrauchersicherheit zuständiger |
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |