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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/06/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mars 2002 portant réglementation de l'organisation des divertissements extrêmes Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002 houdende reglementering van de organisatie van extreme ontspanningsevenementen
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 4 mars 2002 portant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002 houdende
réglementation de l'organisation des divertissements extrêmes reglementering van de organisatie van extreme ontspanningsevenementen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 4 mars 2002 portant réglementation de l'organisation des besluit van 4 maart 2002 houdende reglementering van de organisatie
divertissements extrêmes, établi par le Service central de traduction van extreme ontspanningsevenementen, opgemaakt door de Centrale dienst
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mars 2002 vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002 houdende
portant réglementation de l'organisation des divertissements extrêmes. reglementering van de organisatie van extreme ontspanningsevenementen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002. Gegeven te Brussel, 19 juni 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
4. MÄRZ 2002 - Königlicher Erlass zur Regelung der Organisation von 4. MÄRZ 2002 - Königlicher Erlass zur Regelung der Organisation von
extremen Freizeitaktivitäten extremen Freizeitaktivitäten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die
Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch
das Gesetz vom 4. April 2001; das Gesetz vom 4. April 2001;
In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die
vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom
20. Juli 1998; 20. Juli 1998;
Aufgrund des an die Kommission für Verbrauchersicherheit gerichteten Aufgrund des an die Kommission für Verbrauchersicherheit gerichteten
Antrags vom 14. September 1999 und in Ermangelung einer Stellungnahme Antrags vom 14. September 1999 und in Ermangelung einer Stellungnahme
innerhalb der gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über innerhalb der gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über
die Verbrauchersicherheit vom Minister festgelegten Frist; die Verbrauchersicherheit vom Minister festgelegten Frist;
Aufgrund der Tatsache, dass der Minister des Verbraucherschutzes die Aufgrund der Tatsache, dass der Minister des Verbraucherschutzes die
Hersteller am 12. Dezember 2000 angehört hat; Hersteller am 12. Dezember 2000 angehört hat;
Aufgrund des Gutachtens 32.136/1 des Staatsrates vom 6. Dezember 2001; Aufgrund des Gutachtens 32.136/1 des Staatsrates vom 6. Dezember 2001;
In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich
der Sicherheit der Produkte und Dienste einnimmt und dass die der Sicherheit der Produkte und Dienste einnimmt und dass die
Einhaltung der Normen eine Konformität mit der allgemeinen Einhaltung der Normen eine Konformität mit der allgemeinen
Sicherheitsverpflichtung vermuten lässt; Sicherheitsverpflichtung vermuten lässt;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die 1. Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die
Verbrauchersicherheit, Verbrauchersicherheit,
2. extremer Freizeitaktivität: eine Aktivität, die ein Veranstalter 2. extremer Freizeitaktivität: eine Aktivität, die ein Veranstalter
anhand einer zu diesem Zweck bestimmten Anlage einem oder mehreren anhand einer zu diesem Zweck bestimmten Anlage einem oder mehreren
Verbrauchern zu Vergnügungs- oder Entspannungszwecken anbietet und Verbrauchern zu Vergnügungs- oder Entspannungszwecken anbietet und
wobei das vom Verbraucher empfundene Gefahren-, Risiko- oder wobei das vom Verbraucher empfundene Gefahren-, Risiko- oder
Herausforderungsgefühl den Hauptanreiz für die Teilnahme an der Herausforderungsgefühl den Hauptanreiz für die Teilnahme an der
Aktivität bildet, Aktivität bildet,
3. Veranstalter: jeder Hersteller oder Händler im Sinne von Artikel 1 3. Veranstalter: jeder Hersteller oder Händler im Sinne von Artikel 1
des Gesetzes, der eine extreme Freizeitaktivität organisiert, des Gesetzes, der eine extreme Freizeitaktivität organisiert,
4. Mitarbeiter: jede natürliche Person, die im Auftrag des 4. Mitarbeiter: jede natürliche Person, die im Auftrag des
Veranstalters an der Durchführung einer extremen Freizeitaktivität Veranstalters an der Durchführung einer extremen Freizeitaktivität
beteiligt ist, beteiligt ist,
5. Sicherheitskoordinator: der Mitarbeiter, der vom Veranstalter 5. Sicherheitskoordinator: der Mitarbeiter, der vom Veranstalter
bestimmt wird, um während der extremen Freizeitaktivität auf die bestimmt wird, um während der extremen Freizeitaktivität auf die
Sicherheit zu achten, Sicherheit zu achten,
6. schwerem Unfall: ein tödlicher Unfall oder ein Unfall, der einen 6. schwerem Unfall: ein tödlicher Unfall oder ein Unfall, der einen
bleibenden Schaden verursacht oder verursachen kann, bleibenden Schaden verursacht oder verursachen kann,
7. schwerem Zwischenfall: ein Zwischenfall, der zu einem schweren 7. schwerem Zwischenfall: ein Zwischenfall, der zu einem schweren
Unfall führt oder führen könnte. Unfall führt oder führen könnte.
KAPITEL II - Betriebsbedingungen KAPITEL II - Betriebsbedingungen
Art. 2 - § 1 - Eine extreme Freizeitaktivität darf nur stattfinden, Art. 2 - § 1 - Eine extreme Freizeitaktivität darf nur stattfinden,
wenn sie der in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten allgemeinen wenn sie der in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten allgemeinen
Sicherheitsverpflichtung genügt. Sicherheitsverpflichtung genügt.
§ 2 - Um den Nachweis zu erbringen, dass eine extreme § 2 - Um den Nachweis zu erbringen, dass eine extreme
Freizeitaktivität der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt, ist Freizeitaktivität der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt, ist
der Veranstalter verpflichtet, eine Risikoanalyse vorzunehmen, der Veranstalter verpflichtet, eine Risikoanalyse vorzunehmen,
gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter. gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter.
Diese Risikoanalyse besteht nacheinander aus: Diese Risikoanalyse besteht nacheinander aus:
1. der Identifizierung der bei der extremen Freizeitaktivität 1. der Identifizierung der bei der extremen Freizeitaktivität
vorhandenen Gefahren, vorhandenen Gefahren,
2. der Feststellung und der näheren Beschreibung der entsprechenden 2. der Feststellung und der näheren Beschreibung der entsprechenden
Risiken für die Sicherheit der Benutzer und Dritter, Risiken für die Sicherheit der Benutzer und Dritter,
3. der Beurteilung dieser Risiken. 3. der Beurteilung dieser Risiken.
§ 3 - Für extreme Freizeitaktivitäten, die einer unverbindlichen Norm § 3 - Für extreme Freizeitaktivitäten, die einer unverbindlichen Norm
entsprechen, die eine europäische Norm oder eine etwaige technische entsprechen, die eine europäische Norm oder eine etwaige technische
Spezifikation der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder mehrere Spezifikation der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder mehrere
Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von
Freizeitaktivitäten umfasst, wird davon ausgegangen, dass sie, was die Freizeitaktivitäten umfasst, wird davon ausgegangen, dass sie, was die
diesbezüglichen Gefahrenaspekte betrifft, der allgemeinen diesbezüglichen Gefahrenaspekte betrifft, der allgemeinen
Sicherheitsverpflichtung genügen. Sicherheitsverpflichtung genügen.
Art. 3 - Auf der Grundlage der vorgenommenen Risikoanalyse arbeitet Art. 3 - Auf der Grundlage der vorgenommenen Risikoanalyse arbeitet
der Veranstalter gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter der Veranstalter gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter
Gefahrenverhütungsmassnahmen aus und wendet diese während der extremen Gefahrenverhütungsmassnahmen aus und wendet diese während der extremen
Freizeitaktivität an. Freizeitaktivität an.
Diese Gefahrenverhütungsmassnahmen umfassen unter anderem: Diese Gefahrenverhütungsmassnahmen umfassen unter anderem:
1. technische Massnahmen, 1. technische Massnahmen,
2. organisatorische Massnahmen, 2. organisatorische Massnahmen,
3. Aufsicht, 3. Aufsicht,
4. Erteilen von Informationen, 4. Erteilen von Informationen,
5. Ausbildung der Mitarbeiter. 5. Ausbildung der Mitarbeiter.
Art. 4 - § 1 - Der Veranstalter bestimmt für die Dauer der extremen Art. 4 - § 1 - Der Veranstalter bestimmt für die Dauer der extremen
Freizeitaktivität einen Sicherheitskoordinator. Freizeitaktivität einen Sicherheitskoordinator.
Wenn der Veranstalter keinen Sicherheitskoordinator bestimmt, tritt er Wenn der Veranstalter keinen Sicherheitskoordinator bestimmt, tritt er
selbst als Sicherheitskoordinator auf. selbst als Sicherheitskoordinator auf.
Der Sicherheitskoordinator ist während der ganzen Dauer der extremen Der Sicherheitskoordinator ist während der ganzen Dauer der extremen
Freizeitaktivität anwesend. Freizeitaktivität anwesend.
§ 2 - Der Veranstalter trifft die erforderlichen Massnahmen, um zu § 2 - Der Veranstalter trifft die erforderlichen Massnahmen, um zu
gewährleisten, dass unter normalen oder anderen vom Veranstalter gewährleisten, dass unter normalen oder anderen vom Veranstalter
vorhersehbaren Bedingungen bei der extremen Freizeitaktivität keine vorhersehbaren Bedingungen bei der extremen Freizeitaktivität keine
Gefahr für die Sicherheit der Benutzer oder Dritter besteht. Diese Gefahr für die Sicherheit der Benutzer oder Dritter besteht. Diese
Massnahmen betreffen unter anderem: Massnahmen betreffen unter anderem:
1. Montage, Prüfung, Inspektion und Wartung der vorhandenen Anlagen, 1. Montage, Prüfung, Inspektion und Wartung der vorhandenen Anlagen,
2. Prüfung, Inspektion und Wartung der verwendeten Produkte, 2. Prüfung, Inspektion und Wartung der verwendeten Produkte,
3. Ausbildung der Mitarbeiter und ihnen erteilte Anweisungen, 3. Ausbildung der Mitarbeiter und ihnen erteilte Anweisungen,
4. Ausbildung des Sicherheitskoordinators und ihm erteilte Anweisungen 4. Ausbildung des Sicherheitskoordinators und ihm erteilte Anweisungen
und bereitgestellte Mittel, und bereitgestellte Mittel,
5. Warnhinweise und Aufschriften. 5. Warnhinweise und Aufschriften.
Art. 5 - Der Veranstalter verfügt für jede extreme Freizeitaktivität Art. 5 - Der Veranstalter verfügt für jede extreme Freizeitaktivität
über folgende Angaben: über folgende Angaben:
1. eine Liste der für die extreme Freizeitaktivität erforderlichen 1. eine Liste der für die extreme Freizeitaktivität erforderlichen
Produkte, die Auswirkung auf die Sicherheit haben können, eine Produkte, die Auswirkung auf die Sicherheit haben können, eine
Beschreibung und Identifizierung dieser Produkte und eine Beschreibung Beschreibung und Identifizierung dieser Produkte und eine Beschreibung
ihrer Eigenschaften, ihrer Eigenschaften,
2. einen Plan der extremen Freizeitaktivität. 2. einen Plan der extremen Freizeitaktivität.
Art. 6 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die Sicherheit Art. 6 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die Sicherheit
müssen mindestens in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des müssen mindestens in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des
Sprachgebiets abgefasst sein, in dem die extreme Freizeitaktivität Sprachgebiets abgefasst sein, in dem die extreme Freizeitaktivität
stattfindet. stattfindet.
Diese Warnhinweise und Aufschriften müssen für die Benutzer in Diese Warnhinweise und Aufschriften müssen für die Benutzer in
deutlich lesbarer Form und an deutlich sichtbarer Stelle angebracht deutlich lesbarer Form und an deutlich sichtbarer Stelle angebracht
werden. werden.
Art. 7 - § 1 - Bei jeder extremen Freizeitaktivität sind folgende Art. 7 - § 1 - Bei jeder extremen Freizeitaktivität sind folgende
Informationen an einer deutlich sichtbaren Stelle angebracht: Informationen an einer deutlich sichtbaren Stelle angebracht:
1. Name oder Firmenname des Veranstalters, 1. Name oder Firmenname des Veranstalters,
2. Adresse des Veranstalters, 2. Adresse des Veranstalters,
3. in Artikel 7 des Gesetzes erwähnte einschlägige Informationen. 3. in Artikel 7 des Gesetzes erwähnte einschlägige Informationen.
§ 2 - Das Anbringen des Warnhinweises "Benutzung auf eigene Gefahr" § 2 - Das Anbringen des Warnhinweises "Benutzung auf eigene Gefahr"
oder anderer gleichartiger Hinweise ist verboten. oder anderer gleichartiger Hinweise ist verboten.
KAPITEL III - Aufsicht KAPITEL III - Aufsicht
Art. 8 - Der Veranstalter muss während der extremen Freizeitaktivität Art. 8 - Der Veranstalter muss während der extremen Freizeitaktivität
den Nachweis erbringen können, dass: den Nachweis erbringen können, dass:
1. eine Risikoanalyse vorgenommen worden ist, 1. eine Risikoanalyse vorgenommen worden ist,
2. die Ergebnisse dieser Risikoanalyse und die auf dieser Grundlage 2. die Ergebnisse dieser Risikoanalyse und die auf dieser Grundlage
festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen verfügbar sind, festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen verfügbar sind,
3. die Liste und der Plan, die in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses 3. die Liste und der Plan, die in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses
erwähnt sind, verfügbar sind. erwähnt sind, verfügbar sind.
Art. 9 - Der Veranstalter setzt den vom Minister in Ausführung von Art. 9 - Der Veranstalter setzt den vom Minister in Ausführung von
Artikel 7 des Gesetzes bestimmten Verwaltungsdienst sofort von jedem Artikel 7 des Gesetzes bestimmten Verwaltungsdienst sofort von jedem
schweren Zwischenfall und von jedem schweren Unfall in Kenntnis, der schweren Zwischenfall und von jedem schweren Unfall in Kenntnis, der
einem Benutzer oder einem Dritten bei der extremen Freizeitaktivität einem Benutzer oder einem Dritten bei der extremen Freizeitaktivität
zugestossen ist. zugestossen ist.
KAPITEL IV - Schlussbestimmung KAPITEL IV - Schlussbestimmung
Art. 10 - Unser für den Schutz der Verbrauchersicherheit zuständiger Art. 10 - Unser für den Schutz der Verbrauchersicherheit zuständiger
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2002 Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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