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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/06/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 février 1997 exécutant la directive du Conseil des Communautés européennes du 29 juillet 1991 relative au développement de chemins de fer communautaires Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 februari 1997 tot uitvoering van de Richtlijn van de Raad van de Europese Gemeenschappen van 29 juli 1991 betreffende de ontwikkeling van de spoorwegen in de Gemeenschap
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 5 février 1997 exécutant la Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 februari 1997 tot
directive du Conseil des Communautés européennes (91/440/CEE) du 29 uitvoering van de Richtlijn van de Raad van de Europese Gemeenschappen
juillet 1991 relative au développement de chemins de fer (91/440/EEG) van 29 juli 1991 betreffende de ontwikkeling van de
communautaires spoorwegen in de Gemeenschap
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 5 février 1997 exécutant la Directive du Conseil des besluit van 5 februari 1997 tot uitvoering van de Richtlijn van de
Communautés européennes (91/440/CEE) du 29 juillet 1991 relative au Raad van de Europese Gemeenschappen (91/440/EEG) van 29 juli 1991
développement de chemins de fer communautaires, établi par le Service betreffende de ontwikkeling van de spoorwegen in de Gemeenschap,
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 février 1997 vertaling van het koninklijk besluit van 5 februari 1997 tot
exécutant la Directive du Conseil des Communautés européennes uitvoering van de Richtlijn van de Raad van de Europese Gemeenschappen
(91/440/CEE) du 29 juillet 1991 relative au développement de chemins (91/440/EEG) van 29 juli 1991 betreffende de ontwikkeling van de
de fer communautaires. spoorwegen in de Gemeenschap.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002. Gegeven te Brussel, 19 juni 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR
5. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Richtlinie 5. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Richtlinie
91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991
zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist im Ministerrat beraten Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist im Ministerrat beraten
worden. Er enthält eine Reihe von Massnahmen, die getroffen werden worden. Er enthält eine Reihe von Massnahmen, die getroffen werden
müssen, damit die Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen müssen, damit die Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in belgisches Recht umgesetzt Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in belgisches Recht umgesetzt
wird. wird.
Mit dieser Richtlinie werden den Mitgliedstaaten verschiedene Mit dieser Richtlinie werden den Mitgliedstaaten verschiedene
Verpflichtungen in Bezug auf die bereits bestehenden Verpflichtungen in Bezug auf die bereits bestehenden
Eisenbahnunternehmen auferlegt. Eisenbahnunternehmen auferlegt.
Was die Autonomie der Geschäftsführung der Eisenbahnunternehmen Was die Autonomie der Geschäftsführung der Eisenbahnunternehmen
betrifft, stimmen die belgischen Rechtsvorschriften bereits mit den betrifft, stimmen die belgischen Rechtsvorschriften bereits mit den
Anforderungen der Richtlinie überein. Durch das Gesetz vom 23. Juli Anforderungen der Richtlinie überein. Durch das Gesetz vom 23. Juli
1926 zur Gründung der Nationalen Gesellschaft der Belgischen 1926 zur Gründung der Nationalen Gesellschaft der Belgischen
Eisenbahnen erhält die NGBE nämlich eine eigene Rechtspersönlichkeit Eisenbahnen erhält die NGBE nämlich eine eigene Rechtspersönlichkeit
und wird ihr Vermögen von dem des Staates getrennt; darüber hinaus und wird ihr Vermögen von dem des Staates getrennt; darüber hinaus
wird die Unabhängigkeit ihrer Geschäftsführung durch ihre durch den wird die Unabhängigkeit ihrer Geschäftsführung durch ihre durch den
Königlichen Erlass vom 30. September 1992 zur Billigung des ersten Königlichen Erlass vom 30. September 1992 zur Billigung des ersten
Geschäftsführungsvertrags der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Geschäftsführungsvertrags der Nationalen Gesellschaft der Belgischen
Eisenbahnen und zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf diese Eisenbahnen und zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf diese
Gesellschaft konkretisierte Umstrukturierung in eine Gesellschaft konkretisierte Umstrukturierung in eine
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft (Gesetz vom 21. März 1991 zur öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft (Gesetz vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen) Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen)
verstärkt; durch diesen Königlichen Erlass wird der NGBE ebenfalls verstärkt; durch diesen Königlichen Erlass wird der NGBE ebenfalls
volles Eigentumsrecht am Eisenbahnvermögen gewährt. volles Eigentumsrecht am Eisenbahnvermögen gewährt.
Mit vorliegendem Erlassentwurf sollen die noch nicht angewandten Mit vorliegendem Erlassentwurf sollen die noch nicht angewandten
Aspekte der Richtlinie ausgeführt werden, nämlich "Trennung zwischen Aspekte der Richtlinie ausgeführt werden, nämlich "Trennung zwischen
dem Betrieb der Infrastruktur und der Erbringung von dem Betrieb der Infrastruktur und der Erbringung von
Verkehrsleistungen", einschliesslich der Festlegung der Verkehrsleistungen", einschliesslich der Festlegung der
Sicherheitsnormen und -vorschriften und der Überwachung ihrer Sicherheitsnormen und -vorschriften und der Überwachung ihrer
Anwendung, und "Zugang zur und Transit auf der Anwendung, und "Zugang zur und Transit auf der
Eisenbahninfrastruktur". Eisenbahninfrastruktur".
Die Verpflichtung Belgiens, die notwendigen Massnahmen zur Umsetzung Die Verpflichtung Belgiens, die notwendigen Massnahmen zur Umsetzung
dieser Richtlinie in nationales Recht zu treffen, kann gemäss den dieser Richtlinie in nationales Recht zu treffen, kann gemäss den
Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr
durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass gewährleistet durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass gewährleistet
werden. werden.
Die in vorliegendem Erlassentwurf vorgeschlagenen Massnahmen zur Die in vorliegendem Erlassentwurf vorgeschlagenen Massnahmen zur
Anpassung des nationalen Rechts sind in sechs Kapitel gegliedert. Anpassung des nationalen Rechts sind in sechs Kapitel gegliedert.
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Das erste Kapitel enthält hauptsächlich die aus der Richtlinie Das erste Kapitel enthält hauptsächlich die aus der Richtlinie
91/440/EWG übernommenen Definitionen in Bezug auf eine Reihe von 91/440/EWG übernommenen Definitionen in Bezug auf eine Reihe von
Begriffen, die mit dieser Richtlinie eingeführt werden und für ein Begriffen, die mit dieser Richtlinie eingeführt werden und für ein
korrektes Verständnis der Bestimmungen in den fünf nachfolgenden korrektes Verständnis der Bestimmungen in den fünf nachfolgenden
Kapiteln notwendig sind. Kapiteln notwendig sind.
Die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen wird als Die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen wird als
Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bestimmt, der insbesondere mit Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bestimmt, der insbesondere mit
der Einrichtung und dem Unterhalt der Eisenbahninfrastruktur sowie mit der Einrichtung und dem Unterhalt der Eisenbahninfrastruktur sowie mit
der Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme beauftragt ist. der Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme beauftragt ist.
KAPITEL II - Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihrer Benutzung KAPITEL II - Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihrer Benutzung
In Kapitel II werden die Verpflichtungen konkretisiert, die den In Kapitel II werden die Verpflichtungen konkretisiert, die den
Mitgliedstaaten durch Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie auferlegt Mitgliedstaaten durch Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie auferlegt
werden, und zwar: "Sie sorgen für die Festlegung der Sicherheitsnormen werden, und zwar: "Sie sorgen für die Festlegung der Sicherheitsnormen
und -vorschriften sowie für die Überwachung ihrer Anwendung." In den und -vorschriften sowie für die Überwachung ihrer Anwendung." In den
bestehenden Rechtsvorschriften wird die Aufgabe des Staates im Bereich bestehenden Rechtsvorschriften wird die Aufgabe des Staates im Bereich
der Eisenbahnverkehrssicherheit nicht in diesem Sinne präzisiert, so der Eisenbahnverkehrssicherheit nicht in diesem Sinne präzisiert, so
dass ein Rahmen für diese Aufgabe geschaffen werden muss. Dieses dass ein Rahmen für diese Aufgabe geschaffen werden muss. Dieses
Kapitel umfasst drei Abschnitte. Kapitel umfasst drei Abschnitte.
Abschnitt I - Festlegung der Normen und Vorschriften Abschnitt I - Festlegung der Normen und Vorschriften
In Artikel 2 wird bestimmt, dass der Betreiber der In Artikel 2 wird bestimmt, dass der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur für die Festlegung der Normen und Vorschriften Eisenbahninfrastruktur für die Festlegung der Normen und Vorschriften
in Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihrer in Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihrer
Benutzung zuständig ist. Benutzung zuständig ist.
Diese müssen in Regelungen festgehalten werden, die ebenfalls Normen Diese müssen in Regelungen festgehalten werden, die ebenfalls Normen
und Vorschriften in Bezug auf das Rollmaterial und auf das die und Vorschriften in Bezug auf das Rollmaterial und auf das die
Infrastruktur benutzende Personal enthalten, sofern diese Normen und Infrastruktur benutzende Personal enthalten, sofern diese Normen und
Vorschriften für eine sichere Benutzung der Infrastruktur unbedingt Vorschriften für eine sichere Benutzung der Infrastruktur unbedingt
notwendig sind. notwendig sind.
Infolge der Bemerkung des Staatsrates wird festgelegt, dass diese Infolge der Bemerkung des Staatsrates wird festgelegt, dass diese
Regelungen durch Ministeriellen Erlass auf Vorschlag des Betreibers Regelungen durch Ministeriellen Erlass auf Vorschlag des Betreibers
der Eisenbahninfrastruktur gebilligt werden. Diese Regelungen Können der Eisenbahninfrastruktur gebilligt werden. Diese Regelungen können
bei der Verwaltung eingesehen werden. bei der Verwaltung eingesehen werden.
Bei Gefährdung der Sicherheit kann der Betreiber der Bei Gefährdung der Sicherheit kann der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur Sofortmassnahmen treffen, die innerhalb von Eisenbahninfrastruktur Sofortmassnahmen treffen, die innerhalb von
drei Monaten vom Minister bestätigt werden müssen. drei Monaten vom Minister bestätigt werden müssen.
In Artikel 3 wird präzisiert, dass der Betreiber der In Artikel 3 wird präzisiert, dass der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur alles in die Wege leiten muss, damit die in Eisenbahninfrastruktur alles in die Wege leiten muss, damit die in
Artikel 2 erwähnten Regelungen angewandt werden. Artikel 2 erwähnten Regelungen angewandt werden.
In Artikel 4 wird festgelegt, dass der Betreiber der In Artikel 4 wird festgelegt, dass der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur ein Inventar aller in Artikel 2 erwähnten Eisenbahninfrastruktur ein Inventar aller in Artikel 2 erwähnten
Regelungen ausarbeitet. Ausserdem wird dieses Inventar den Regelungen ausarbeitet. Ausserdem wird dieses Inventar den
betreffenden Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen betreffenden Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen
sowie der Verwaltung mitgeteilt. Schliesslich wird es im Belgischen sowie der Verwaltung mitgeteilt. Schliesslich wird es im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht. Staatsblatt veröffentlicht.
Abschnitt II - Kontrolle Abschnitt II - Kontrolle
Dieser Abschnitt umschreibt die Art und Weise, wie der Minister oder Dieser Abschnitt umschreibt die Art und Weise, wie der Minister oder
sein Beauftragter die Kontrolle der Sicherheit der sein Beauftragter die Kontrolle der Sicherheit der
Eisenbahninfrastruktur gewährleistet. Eisenbahninfrastruktur gewährleistet.
In den Artikeln 5 und 7 wird bestimmt, welche Auskünfte der Betreiber In den Artikeln 5 und 7 wird bestimmt, welche Auskünfte der Betreiber
der Eisenbahninfrastruktur dem Minister oder seinem Beauftragten der Eisenbahninfrastruktur dem Minister oder seinem Beauftragten
systematisch in Sachen Sicherheit zukommen lassen muss, nämlich: systematisch in Sachen Sicherheit zukommen lassen muss, nämlich:
- einen Jahresbericht über die Sicherheit des Netzes, - einen Jahresbericht über die Sicherheit des Netzes,
- Sonderunfallberichte. - Sonderunfallberichte.
Der Minister legt die Modalitäten für den Jahresbericht über die Der Minister legt die Modalitäten für den Jahresbericht über die
Sicherheit des Netzes fest. Diese Modalitäten umfassen insbesondere Sicherheit des Netzes fest. Diese Modalitäten umfassen insbesondere
die Elemente, über die die für den Eisenbahnverkehr zuständige die Elemente, über die die für den Eisenbahnverkehr zuständige
Verwaltung verfügen muss, um die Anwendung der in Artikel 2 erwähnten Verwaltung verfügen muss, um die Anwendung der in Artikel 2 erwähnten
Regelungen zu kontrollieren und die allgemeine Sicherheitslage des Regelungen zu kontrollieren und die allgemeine Sicherheitslage des
Netzes zu beurteilen. Netzes zu beurteilen.
Diese Verwaltung kann ebenfalls Untersuchungen vornehmen oder an vom Diese Verwaltung kann ebenfalls Untersuchungen vornehmen oder an vom
Betreiber der Eisenbahninfrastruktur organisierten Untersuchungen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur organisierten Untersuchungen
teilnehmen. teilnehmen.
Wenn der Sicherheitsbericht oder die durchgeführte Untersuchung Wenn der Sicherheitsbericht oder die durchgeführte Untersuchung
Probleme im Bereich der Sicherheit zutage bringt, beurteilt der Probleme im Bereich der Sicherheit zutage bringt, beurteilt der
Minister oder sein Beauftragter in Anwendung von Artikel 6, ob es Minister oder sein Beauftragter in Anwendung von Artikel 6, ob es
notwendig ist, den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur davon in notwendig ist, den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur davon in
Kenntnis zu setzen und ihn dazu zu verpflichten, die notwendigen Kenntnis zu setzen und ihn dazu zu verpflichten, die notwendigen
Massnahmen zu ergreifen. In diesem Fall muss dieser die Normen und Massnahmen zu ergreifen. In diesem Fall muss dieser die Normen und
Vorschriften auf eine von ihm selbst bestimmte Weise anpassen oder die Vorschriften auf eine von ihm selbst bestimmte Weise anpassen oder die
Anwendung der bestehenden Regelungen verbessern, indem er die Anwendung der bestehenden Regelungen verbessern, indem er die
geeigneten Massnahmen ergreift. geeigneten Massnahmen ergreift.
In Artikel 7 wird auch festgelegt, dass der Minister und sein In Artikel 7 wird auch festgelegt, dass der Minister und sein
Beauftragter bei schweren Unfällen unmittelbar informiert werden Beauftragter bei schweren Unfällen unmittelbar informiert werden
müssen. Unter schweren Unfällen versteht man Unfälle mit Toten oder müssen. Unter schweren Unfällen versteht man Unfälle mit Toten oder
Schwerverletzten, Unfälle mit gefährlichen Gütern oder Unfälle, die Schwerverletzten, Unfälle mit gefährlichen Gütern oder Unfälle, die
eine schwerwiegende Behinderung des Verkehrs verursachen. eine schwerwiegende Behinderung des Verkehrs verursachen.
Abschnitt III - Genehmigungen Abschnitt III - Genehmigungen
In Abschnitt III wird festgelegt, welche Behörde dazu befugt ist, In Abschnitt III wird festgelegt, welche Behörde dazu befugt ist,
bestimmte Arbeiten oder Anlagen am Eisenbahnnetz oder in der Nähe bestimmte Arbeiten oder Anlagen am Eisenbahnnetz oder in der Nähe
davon zu genehmigen. davon zu genehmigen.
Bisher wurden diese Genehmigungen von der Aufsichtsbehörde erteilt, Bisher wurden diese Genehmigungen von der Aufsichtsbehörde erteilt,
und zwar auf der Grundlage der Gesetze vom 12. April 1835, 23. Juli und zwar auf der Grundlage der Gesetze vom 12. April 1835, 23. Juli
1926 und 17. Januar 1938 und aufgrund der Tatsache, dass bis zum 14. 1926 und 17. Januar 1938 und aufgrund der Tatsache, dass bis zum 14.
Oktober 1992 der Staat Eigentümer des Eisenbahnnetzes war; die NGBE Oktober 1992 der Staat Eigentümer des Eisenbahnnetzes war; die NGBE
hatte das Nutzungsrecht an diesem Netz für einen Zeitraum von 75 hatte das Nutzungsrecht an diesem Netz für einen Zeitraum von 75
Jahren erworben. Jahren erworben.
Diese Sachlage muss nunmehr angepasst werden. Diese Sachlage muss nunmehr angepasst werden.
Im einzigen Artikel dieses Abschnitts wird die Logik weitergeführt, Im einzigen Artikel dieses Abschnitts wird die Logik weitergeführt,
die bereits durch Artikel 166 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur die bereits durch Artikel 166 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen und Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen und
durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 30. September 1992 zur durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 30. September 1992 zur
Billigung des ersten Geschäftsführungsvertrags der Nationalen Billigung des ersten Geschäftsführungsvertrags der Nationalen
Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen und zur Festlegung von Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen und zur Festlegung von
Massnahmen in Bezug auf diese Gesellschaft sowie durch die Abschnitte Massnahmen in Bezug auf diese Gesellschaft sowie durch die Abschnitte
I und II des vorliegenden Kapitels festgehalten worden ist; dies I und II des vorliegenden Kapitels festgehalten worden ist; dies
geschieht, indem dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die geschieht, indem dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die
betreffenden Befugnisse erteilt werden, unbeschadet der Tatsache, dass betreffenden Befugnisse erteilt werden, unbeschadet der Tatsache, dass
Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 zur Gründung der Nationalen Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 zur Gründung der Nationalen
Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen in Kraft bleibt. Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen in Kraft bleibt.
KAPITEL III - Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur KAPITEL III - Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
Dieses Kapitel führt ein Nutzungsentgelt ein, das dem Betreiber der Dieses Kapitel führt ein Nutzungsentgelt ein, das dem Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur von den das Netz benutzenden Eisenbahninfrastruktur von den das Netz benutzenden
Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen in Anwendung Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen in Anwendung
von Artikel 8 der Richtlinie 91/440/EWG gezahlt werden muss. von Artikel 8 der Richtlinie 91/440/EWG gezahlt werden muss.
Gemäss Artikel 9 des Entwurfs ist dieses Entgelt sowohl für Gemäss Artikel 9 des Entwurfs ist dieses Entgelt sowohl für
Lastfahrten als auch für Leerfahrten zahlbar. Lastfahrten als auch für Leerfahrten zahlbar.
Um einer Bemerkung des Staatsrats Rechnung zu tragen, wird in Artikel Um einer Bemerkung des Staatsrats Rechnung zu tragen, wird in Artikel
10 präzisiert, dass das erwogene Entgelt gemäss Artikel 8 Absatz 2 der 10 präzisiert, dass das erwogene Entgelt gemäss Artikel 8 Absatz 2 der
vorerwähnten Richtlinie die Gegenleistung für die erbrachte vorerwähnten Richtlinie die Gegenleistung für die erbrachte
Dienstleistung darstellt. Dienstleistung darstellt.
Infolge des Gutachtens des Staatsrats wird in Artikel 11 bestimmt, Infolge des Gutachtens des Staatsrats wird in Artikel 11 bestimmt,
dass die Modalitäten für die Festlegung des Nutzungsentgelts durch dass die Modalitäten für die Festlegung des Nutzungsentgelts durch
einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass definiert werden. In einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass definiert werden. In
diesem Erlass wird dann festgelegt, welche Regeln der Betreiber der diesem Erlass wird dann festgelegt, welche Regeln der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur für die Berechnung des Entgelts anwenden muss. Eisenbahninfrastruktur für die Berechnung des Entgelts anwenden muss.
Ausserdem wurde der Verweis auf eine Fakturierung besonderer Ausserdem wurde der Verweis auf eine Fakturierung besonderer
Leistungen aus dem Entwurf gestrichen. Da diese besonderen Leistungen Leistungen aus dem Entwurf gestrichen. Da diese besonderen Leistungen
durch Abkommen geregelt werden, ist eine Verordnungsbestimmung nicht durch Abkommen geregelt werden, ist eine Verordnungsbestimmung nicht
erforderlich. erforderlich.
KAPITEL IV - Zugang zur und Transit auf der Eisenbahninfrastruktur KAPITEL IV - Zugang zur und Transit auf der Eisenbahninfrastruktur
Kapitel IV bezieht sich auf die Umsetzung der Bestimmungen von Artikel Kapitel IV bezieht sich auf die Umsetzung der Bestimmungen von Artikel
10 der Richtlinie in Bezug auf die Bedingungen, unter denen 10 der Richtlinie in Bezug auf die Bedingungen, unter denen
Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen Zugangs- und Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen Zugangs- und
Transitrechte erhalten. Transitrechte erhalten.
In den Artikeln 12 und 13 wird festgelegt, welche Rechte bestimmte In den Artikeln 12 und 13 wird festgelegt, welche Rechte bestimmte
Erbringer von Eisenbahndienstleistungen auf der belgischen Erbringer von Eisenbahndienstleistungen auf der belgischen
Infrastruktur haben. Infrastruktur haben.
Neben der NGBE als Eigentümer des Netzes erhalten bestimmte Neben der NGBE als Eigentümer des Netzes erhalten bestimmte
internationale Gruppierungen und Eisenbahnunternehmen, die internationale Gruppierungen und Eisenbahnunternehmen, die
Verkehrsleistungen im kombinierten Verkehr erbringen, ein Zugangsrecht Verkehrsleistungen im kombinierten Verkehr erbringen, ein Zugangsrecht
zur Infrastruktur; bestimmte internationale Gruppierungen erhalten zur Infrastruktur; bestimmte internationale Gruppierungen erhalten
ebenfalls ein Transitrecht. Hierbei handelt es sich um die strikte ebenfalls ein Transitrecht. Hierbei handelt es sich um die strikte
Ausführung der Richtlinie 91/440/EWG. Ausführung der Richtlinie 91/440/EWG.
In Artikel 14 wird festgelegt, dass die Benutzung der Infrastruktur In Artikel 14 wird festgelegt, dass die Benutzung der Infrastruktur
bestimmten Sicherheitsbedingungen in Bezug auf die bestimmten Sicherheitsbedingungen in Bezug auf die
Eisenbahninfrastruktur und deren Benutzung unterliegt. Das Eisenbahninfrastruktur und deren Benutzung unterliegt. Das
Eisenbahnnetz darf nämlich nur mit Rollmaterial befahren werden, das Eisenbahnnetz darf nämlich nur mit Rollmaterial befahren werden, das
technisch auf die Besonderheiten der Infrastruktur abgestimmt ist, und technisch auf die Besonderheiten der Infrastruktur abgestimmt ist, und
die Art und Weise, wie das Personal davon Gebrauch macht, muss den vom die Art und Weise, wie das Personal davon Gebrauch macht, muss den vom
Betreiber der Eisenbahninfrastruktur festgelegten und vom zuständigen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur festgelegten und vom zuständigen
Minister gebilligten Verfahren zur Gewährleistung der Minister gebilligten Verfahren zur Gewährleistung der
Verkehrssicherheit und der Verkehrsregelung voll und ganz entsprechen. Verkehrssicherheit und der Verkehrsregelung voll und ganz entsprechen.
In Kapitel II des vorliegenden Erlassentwurfs wird der Betreiber der In Kapitel II des vorliegenden Erlassentwurfs wird der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur als die Instanz bestimmt, die für die Eisenbahninfrastruktur als die Instanz bestimmt, die für die
Festlegung der Sicherheitsnormen und -vorschriften und für die Festlegung der Sicherheitsnormen und -vorschriften und für die
Überwachung ihrer Anwendung verantwortlich und zuständig ist. Der Überwachung ihrer Anwendung verantwortlich und zuständig ist. Der
Betreiber ist demzufolge mit der Kontrolle des von den Betreiber ist demzufolge mit der Kontrolle des von den
Eisenbahnunternehmen eingesetzten Rollmaterials und Personals Eisenbahnunternehmen eingesetzten Rollmaterials und Personals
beauftragt. Durch diese Überprüfung soll im Voraus festgestellt beauftragt. Durch diese Überprüfung soll im Voraus festgestellt
werden, ob durch die Benutzung des Netzes die Infrastruktur nicht werden, ob durch die Benutzung des Netzes die Infrastruktur nicht
beschädigt und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. beschädigt und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird.
In Artikel 15 wird diese Zuständigkeit in Bezug auf das Rollmaterial In Artikel 15 wird diese Zuständigkeit in Bezug auf das Rollmaterial
beschrieben. Auf mit Gründen versehenen Vorschlag des Betreibers der beschrieben. Auf mit Gründen versehenen Vorschlag des Betreibers der
Eisenbahninfrastruktur kann der Minister oder sein Beauftragter für Eisenbahninfrastruktur kann der Minister oder sein Beauftragter für
das betreffende Rollmaterial Fahrverbot erteilen. Die vorhergehende das betreffende Rollmaterial Fahrverbot erteilen. Die vorhergehende
Kontrolle des Rollmaterials durch den Betreiber der Infrastruktur Kontrolle des Rollmaterials durch den Betreiber der Infrastruktur
entbindet das Eisenbahnunternehmen jedoch weder von der Verantwortung entbindet das Eisenbahnunternehmen jedoch weder von der Verantwortung
für durch dieses Rollmaterial verursachte Schäden noch von jeglichen für durch dieses Rollmaterial verursachte Schäden noch von jeglichen
anderen Verpflichtungen gesetzlicher oder verordnungsgemässer Art. anderen Verpflichtungen gesetzlicher oder verordnungsgemässer Art.
Um der Bemerkung des Staatsrates entgegenzukommen, wurde der Verweis Um der Bemerkung des Staatsrates entgegenzukommen, wurde der Verweis
auf das Regolamento Internazionale Carrozze und das auf das Regolamento Internazionale Carrozze und das
Regolamento Internazionale Veicoli gestrichen, da es sich um Regolamento Internazionale Veicoli gestrichen, da es sich um
private Abkommen zwischen Eisenbahngesellschaften handelt. private Abkommen zwischen Eisenbahngesellschaften handelt.
In Artikel 16 werden die Anforderungen aufgezählt, denen die Zugführer In Artikel 16 werden die Anforderungen aufgezählt, denen die Zugführer
und -begleiter entsprechen müssen und die vom Betreiber der und -begleiter entsprechen müssen und die vom Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur überprüft werden. Auf seinen Vorschlag kann der Eisenbahninfrastruktur überprüft werden. Auf seinen Vorschlag kann der
Minister oder sein Beauftragter einem Zugführer Fahrverbot erteilen. Minister oder sein Beauftragter einem Zugführer Fahrverbot erteilen.
In den Artikeln 15 und 16 wird ein Verfahren zur Ergreifung von In den Artikeln 15 und 16 wird ein Verfahren zur Ergreifung von
Sofortmassnahmen bei Gefährdung der Eisenbahnsicherheit vorgesehen. Sofortmassnahmen bei Gefährdung der Eisenbahnsicherheit vorgesehen.
Ausserdem muss der Zugführer die unmittelbar mit der Sicherheit Ausserdem muss der Zugführer die unmittelbar mit der Sicherheit
zusammenhängende Regelung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur zusammenhängende Regelung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur
beachten. Ein wichtiger Aspekt davon sind die Vorschriften über die beachten. Ein wichtiger Aspekt davon sind die Vorschriften über die
Lenk- und Ruhezeiten, wie in Artikel 17 hervorgehoben. Lenk- und Ruhezeiten, wie in Artikel 17 hervorgehoben.
In Artikel 18 wird dem Eisenbahnunternehmen oder jedem Mitglied einer In Artikel 18 wird dem Eisenbahnunternehmen oder jedem Mitglied einer
internationalen Gruppierung die Verpflichtung auferlegt, imstande zu internationalen Gruppierung die Verpflichtung auferlegt, imstande zu
sein, seine zivilrechtliche Verantwortlichkeit zu decken, entweder sein, seine zivilrechtliche Verantwortlichkeit zu decken, entweder
dadurch, dass es einen oder mehrere Versicherungsverträge dadurch, dass es einen oder mehrere Versicherungsverträge
abgeschlossen hat, oder dadurch, dass es über Mittel verfügt, die abgeschlossen hat, oder dadurch, dass es über Mittel verfügt, die
kurzfristig in ausreichendem Masse freigesetzt werden Können und es kurzfristig in ausreichendem Masse freigesetzt werden können und es
ermöglichen, die aus dieser Verantwortlichkeit entstehenden Kosten zu ermöglichen, die aus dieser Verantwortlichkeit entstehenden Kosten zu
tragen. tragen.
In Artikel 19 werden die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 3 der In Artikel 19 werden die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 3 der
Richtlinie 91/440/EWG übernommen. Es wurde der vom Staatsrat Richtlinie 91/440/EWG übernommen. Es wurde der vom Staatsrat
geforderten Verdeutlichung Rechnung getragen. geforderten Verdeutlichung Rechnung getragen.
KAPITEL V - Trennung zwischen dem Betrieb der Infrastruktur und der KAPITEL V - Trennung zwischen dem Betrieb der Infrastruktur und der
Erbringung von Verkehrsleistungen Erbringung von Verkehrsleistungen
Der einzige Artikel dieses Kapitels bezieht sich auf die Umsetzung der Der einzige Artikel dieses Kapitels bezieht sich auf die Umsetzung der
den Mitgliedstaaten durch Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/440/EWG den Mitgliedstaaten durch Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/440/EWG
auferlegten Verpflichtung. Die Entscheidung ist zu Gunsten einer auferlegten Verpflichtung. Die Entscheidung ist zu Gunsten einer
Trennung im Bereich der Buchführung ausgefallen, was bedeutet, dass Trennung im Bereich der Buchführung ausgefallen, was bedeutet, dass
die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen für das die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen für das
Erbringen von Verkehrsleistungen einerseits und für den Betrieb der Erbringen von Verkehrsleistungen einerseits und für den Betrieb der
Eisenbahninfrastruktur andererseits eine getrennte Rechnung führt. Eisenbahninfrastruktur andererseits eine getrennte Rechnung führt.
KAPITEL VI - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL VI - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
Durch Artikel 21 wird das Gesetz vom 23. Februar 1869 über die Durch Artikel 21 wird das Gesetz vom 23. Februar 1869 über die
Abtretung von Eisenbahnkonzessionen abgeändert, um es mit den Artikeln Abtretung von Eisenbahnkonzessionen abgeändert, um es mit den Artikeln
12, 13 und 14 des vorliegenden Erlassentwurfs in Übereinstimmung zu 12, 13 und 14 des vorliegenden Erlassentwurfs in Übereinstimmung zu
bringen. bringen.
Ebenso wird durch Artikel 22 der Königliche Erlass vom 4. Juli 1936 Ebenso wird durch Artikel 22 der Königliche Erlass vom 4. Juli 1936
über die staatliche Aufsicht in Bezug auf schwere Unfälle, die die über die staatliche Aufsicht in Bezug auf schwere Unfälle, die die
Sicherheit der Eisenbahn gefährden Können, abgeändert, um ihn mit den Sicherheit der Eisenbahn gefährden können, abgeändert, um ihn mit den
Bestimmungen von Kapitel II, insbesondere Abschnitt III, des Bestimmungen von Kapitel II, insbesondere Abschnitt III, des
vorliegenden Erlassentwurfs in Übereinstimmung zu bringen. vorliegenden Erlassentwurfs in Übereinstimmung zu bringen.
Um den Widerspruch zwischen den Bestimmungen von Kapitel I und von Um den Widerspruch zwischen den Bestimmungen von Kapitel I und von
Kapitel IV, insbesondere den Artikeln 12, 13 und 14 einerseits und den Kapitel IV, insbesondere den Artikeln 12, 13 und 14 einerseits und den
Bestimmungen von Artikel 161 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Bestimmungen von Artikel 161 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen
andererseits, zu beseitigen, wird vorerwähnter Artikel 161 durch andererseits, zu beseitigen, wird vorerwähnter Artikel 161 durch
Artikel 23 des vorliegenden Erlassentwurfs aufgehoben. Artikel 23 des vorliegenden Erlassentwurfs aufgehoben.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Transportwesens Der Minister des Transportwesens
M. DAERDEN M. DAERDEN
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR
5. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Richtlinie 5. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Richtlinie
91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991
zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember
1957, insbesondere des Artikels 75; 1957, insbesondere des Artikels 75;
Aufgrund der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft; Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden
Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen; Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Februar 1869 über die Abtretung von Aufgrund des Gesetzes vom 23. Februar 1869 über die Abtretung von
Eisenbahnkonzessionen; Eisenbahnkonzessionen;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr,
insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni
1985 und 28. Juli 1987; 1985 und 28. Juli 1987;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, insbesondere des bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, insbesondere des
Artikels 161; Artikels 161;
In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des
vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission der Europäischen Aufgrund der Stellungnahme der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften vom 28. November 1994; Gemeinschaften vom 28. November 1994;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 24. Oktober 1995; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 24. Oktober 1995;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7.
Oktober 1996; Oktober 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Umsetzung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Umsetzung der
Richtlinie 91/440/EWG vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Richtlinie 91/440/EWG vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in belgisches Recht zur Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in belgisches Recht zur
Bedingung macht für die Annahme eines Beschlusses zur Anerkennung, Bedingung macht für die Annahme eines Beschlusses zur Anerkennung,
dass die Gründung einer Gesellschaft für die Finanzierung der dass die Gründung einer Gesellschaft für die Finanzierung der
Investitionen für den HGZ, wie von der Regierung beschlossen, keine Investitionen für den HGZ, wie von der Regierung beschlossen, keine
mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Unterstützung mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Unterstützung
beinhaltet, während dieser Beschluss der Kommission wiederum Bedingung beinhaltet, während dieser Beschluss der Kommission wiederum Bedingung
ist für die Errichtung besagter Gesellschaft, die auf kurze Sicht ist für die Errichtung besagter Gesellschaft, die auf kurze Sicht
unentbehrlich ist, um der Nationalen Gesellschaft der Belgischen unentbehrlich ist, um der Nationalen Gesellschaft der Belgischen
Eisenbahnen die für die HGZ-Arbeiten im Rahmen des Eisenbahnen die für die HGZ-Arbeiten im Rahmen des
Umstrukturierungsplans "Zielsetzung 2005" vorgesehenen Finanzmittel Umstrukturierungsplans "Zielsetzung 2005" vorgesehenen Finanzmittel
bereitzustellen; bereitzustellen;
Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere
des Artikels 3bis § 1; des Artikels 3bis § 1;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats vom 11. Dezember 1996, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats vom 11. Dezember 1996,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Transportwesens und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Transportwesens und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
- "Minister": der für den Eisenbahnverkehr zuständige Minister, - "Minister": der für den Eisenbahnverkehr zuständige Minister,
- "Beauftragter des Ministers": der Generaldirektor der für den - "Beauftragter des Ministers": der Generaldirektor der für den
Eisenbahnverkehr zuständigen Verwaltung, Eisenbahnverkehr zuständigen Verwaltung,
- "Verwaltung": die für den Eisenbahnverkehr zuständige Verwaltung, - "Verwaltung": die für den Eisenbahnverkehr zuständige Verwaltung,
- "Betreiber der Eisenbahninfrastruktur": die Nationale Gesellschaft - "Betreiber der Eisenbahninfrastruktur": die Nationale Gesellschaft
der Belgischen Eisenbahnen, der Belgischen Eisenbahnen,
- "Eisenbahnunternehmen": jedes private oder "ffentlich-rechtliche - "Eisenbahnunternehmen": jedes private oder öffentlich-rechtliche
Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von
Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und/oder Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und/oder
Personen besteht, wobei dieses Unternehmen auf jeden Fall die Traktion Personen besteht, wobei dieses Unternehmen auf jeden Fall die Traktion
sicherstellen muss und die Tätigkeit nicht ausschliesslich auf den sicherstellen muss und die Tätigkeit nicht ausschliesslich auf den
Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt sein darf, Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt sein darf,
- "Eisenbahninfrastruktur": der in Anlage 1 Teil A der Verordnung - "Eisenbahninfrastruktur": der in Anlage 1 Teil A der Verordnung
(EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung
des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juli [sic, Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juli [sic,
zu lesen ist: Juni] 1970 definierte Gegenstand, wobei im letzten zu lesen ist: Juni] 1970 definierte Gegenstand, wobei im letzten
Gedankenstrich des Teils A nur die Worte "Dienstgebäude des Gedankenstrich des Teils A nur die Worte "Dienstgebäude des
Wegedienstes" Anwendung finden, Wegedienstes" Anwendung finden,
- "internationaler Gruppierung": jede Verbindung von mindestens zwei - "internationaler Gruppierung": jede Verbindung von mindestens zwei
Eisenbahnunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Eisenbahnunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union zum Zwecke der Erbringung grenzüberschreitender Europäischen Union zum Zwecke der Erbringung grenzüberschreitender
Verkehrsleistungen zwischen diesen Mitgliedstaaten, Verkehrsleistungen zwischen diesen Mitgliedstaaten,
- "Stadt- und Vorortverkehr": Verkehrsleistungen, die den - "Stadt- und Vorortverkehr": Verkehrsleistungen, die den
Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den
Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem
Umland decken, Umland decken,
- "Regionalverkehr": Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf einer - "Regionalverkehr": Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf einer
Region decken. Region decken.
KAPITEL II - Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihrer Benutzung KAPITEL II - Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihrer Benutzung
Abschnitt I - Festlegung der Normen und Vorschriften Abschnitt I - Festlegung der Normen und Vorschriften
Art. 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur legt die Normen und Art. 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur legt die Normen und
Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur
und ihrer Benutzung fest. Die allgemeinen Normen und Vorschriften und ihrer Benutzung fest. Die allgemeinen Normen und Vorschriften
werden in Regelungen festgehalten. werden in Regelungen festgehalten.
Auf Vorschlag des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur billigt der Auf Vorschlag des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur billigt der
Minister diese Regelungen durch Ministeriellen Erlass. Sie Können bei Minister diese Regelungen durch Ministeriellen Erlass. Sie können bei
der Verwaltung eingesehen werden. der Verwaltung eingesehen werden.
Bei Gefährdung der Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur oder ihrer Bei Gefährdung der Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur oder ihrer
Benutzung kann der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur Benutzung kann der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
Dringlichkeitsmassnahmen treffen, die von den in Absatz 1 des Dringlichkeitsmassnahmen treffen, die von den in Absatz 1 des
vorliegenden Artikels erwähnten Regelungen abweichen. Diese Massnahmen vorliegenden Artikels erwähnten Regelungen abweichen. Diese Massnahmen
sind anwendbar, sobald sie den betreffenden Eisenbahnunternehmen und sind anwendbar, sobald sie den betreffenden Eisenbahnunternehmen und
internationalen Gruppierungen sowie der Verwaltung notifiziert worden internationalen Gruppierungen sowie der Verwaltung notifiziert worden
sind. In Ermangelung einer Billigung seitens des Ministers sind diese sind. In Ermangelung einer Billigung seitens des Ministers sind diese
Massnahmen nur drei Monate gültig. Massnahmen nur drei Monate gültig.
Art. 3 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur vergewissert sich Art. 3 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur vergewissert sich
der Anwendung der in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten der Anwendung der in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten
Regelungen in Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur. Regelungen in Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur.
Art. 4 - In einem Inventar, das im Belgischen Staatsblatt Art. 4 - In einem Inventar, das im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird, werden die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses veröffentlicht wird, werden die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Regelungen aufgezählt. Das Inventar wird mindestens einmal erwähnten Regelungen aufgezählt. Das Inventar wird mindestens einmal
jährlich fortgeschrieben. jährlich fortgeschrieben.
Das Inventar sowie dessen Fortschreibungen werden den betreffenden Das Inventar sowie dessen Fortschreibungen werden den betreffenden
Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen sowie der Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen sowie der
Verwaltung vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur mitgeteilt. Verwaltung vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur mitgeteilt.
Abschnitt II - Kontrolle Abschnitt II - Kontrolle
Art. 5 - Jedes Jahr übermittelt der Betreiber der Art. 5 - Jedes Jahr übermittelt der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur dem Minister oder seinem Beauftragten vor dem Eisenbahninfrastruktur dem Minister oder seinem Beauftragten vor dem
31. März einen Sicherheitsbericht; dieser Bericht bezieht sich auf das 31. März einen Sicherheitsbericht; dieser Bericht bezieht sich auf das
vorhergehende Geschäftsjahr. Der Minister legt die Modalitäten für vorhergehende Geschäftsjahr. Der Minister legt die Modalitäten für
diesen Bericht fest. diesen Bericht fest.
Die Verwaltung kontrolliert die Anwendung der in Artikel 2 des Die Verwaltung kontrolliert die Anwendung der in Artikel 2 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Regelungen und beurteilt die vorliegenden Erlasses erwähnten Regelungen und beurteilt die
allgemeine Sicherheitslage des Netzes, insbesondere auf der Grundlage allgemeine Sicherheitslage des Netzes, insbesondere auf der Grundlage
des im vorhergehenden Absatz erwähnten Sicherheitsberichts. des im vorhergehenden Absatz erwähnten Sicherheitsberichts.
Die Beamten dieser Verwaltung Können jederzeit und auf eigene Die Beamten dieser Verwaltung können jederzeit und auf eigene
Initiative Untersuchungen in Bezug auf die Sicherheit vornehmen oder Initiative Untersuchungen in Bezug auf die Sicherheit vornehmen oder
an solchen Untersuchungen teilnehmen. an solchen Untersuchungen teilnehmen.
Art. 6 - Falls der Minister es für notwendig erachtet, verpflichtet er Art. 6 - Falls der Minister es für notwendig erachtet, verpflichtet er
den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur dazu, zusätzliche Massnahmen den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur dazu, zusätzliche Massnahmen
in Bezug auf die Sicherheit des Netzes zu ergreifen. in Bezug auf die Sicherheit des Netzes zu ergreifen.
Art. 7 - Für jeden Betriebsunfall oder den Betrieb beeinträchtigenden Art. 7 - Für jeden Betriebsunfall oder den Betrieb beeinträchtigenden
Unfall sendet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine Abschrift Unfall sendet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine Abschrift
seines Sonderunfallberichts an die Verwaltung. seines Sonderunfallberichts an die Verwaltung.
Bei einem schweren Unfall muss der Betreiber der Bei einem schweren Unfall muss der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur sofort den Minister und seinen Beauftragten Eisenbahninfrastruktur sofort den Minister und seinen Beauftragten
davon in Kenntnis setzen. davon in Kenntnis setzen.
Abschnitt III - Genehmigungen Abschnitt III - Genehmigungen
Art. 8 - Genehmigungen für das Anlegen von Abwasserleitungen, Art. 8 - Genehmigungen für das Anlegen von Abwasserleitungen,
Entleerungsgruben, Wasserleitungen sowie für den Bau von Bauwerken Entleerungsgruben, Wasserleitungen sowie für den Bau von Bauwerken
über oder unter der Eisenbahn werden vom Betreiber der über oder unter der Eisenbahn werden vom Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur erteilt. Eisenbahninfrastruktur erteilt.
KAPITEL III - Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur KAPITEL III - Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
Art. 9 - Die Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen Art. 9 - Die Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen
zahlen dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ein Entgelt für die zahlen dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ein Entgelt für die
Benutzung der Eisenbahninfrastruktur. Benutzung der Eisenbahninfrastruktur.
Dieses Entgelt ist für alle Fahrten der Züge einschliesslich der Dieses Entgelt ist für alle Fahrten der Züge einschliesslich der
Leerfahrten zahlbar. Leerfahrten zahlbar.
Art. 10 - Das Nutzungsentgelt wird so berechnet, dass jegliche Art. 10 - Das Nutzungsentgelt wird so berechnet, dass jegliche
Diskriminierung vermieden wird. Es darf die durch die Benutzung der Diskriminierung vermieden wird. Es darf die durch die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur verursachten Gesamtkosten nicht überschreiten. Eisenbahninfrastruktur verursachten Gesamtkosten nicht überschreiten.
Art. 11 - Die Modalitäten für die Festlegung des Nutzungsentgelts Art. 11 - Die Modalitäten für die Festlegung des Nutzungsentgelts
werden nach Stellungnahme des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur werden nach Stellungnahme des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur
durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt. durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt.
KAPITEL IV - Zugang zur und Transit auf der Eisenbahninfrastruktur KAPITEL IV - Zugang zur und Transit auf der Eisenbahninfrastruktur
Art. 12 - Ein Zugangsrecht zur belgischen Eisenbahninfrastruktur Art. 12 - Ein Zugangsrecht zur belgischen Eisenbahninfrastruktur
haben: haben:
- die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen für die - die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen für die
Erbringung ihrer gesamten Verkehrsleistungen zur Beförderung von Erbringung ihrer gesamten Verkehrsleistungen zur Beförderung von
Personen und Gütern, Personen und Gütern,
- internationale Gruppierungen, denen ein belgisches - internationale Gruppierungen, denen ein belgisches
Eisenbahnunternehmen angehört, für die Erbringung Eisenbahnunternehmen angehört, für die Erbringung
grenzüberschreitender Verkehrsleistungen zwischen den Mitgliedstaaten grenzüberschreitender Verkehrsleistungen zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der Europäischen Union,
- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige - in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige
Eisenbahnunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen im Eisenbahnunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen im
grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr. grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr.
Art. 13 - Jede internationale Gruppierung hat ein Transitrecht auf der Art. 13 - Jede internationale Gruppierung hat ein Transitrecht auf der
belgischen Eisenbahninfrastruktur für die Erbringung belgischen Eisenbahninfrastruktur für die Erbringung
grenzüberschreitender Verkehrsleistungen zwischen Mitgliedstaaten der grenzüberschreitender Verkehrsleistungen zwischen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, in denen jeweils mindestens ein Europäischen Union, in denen jeweils mindestens ein
Eisenbahnunternehmen ansässig ist, das dieser Gruppierung angehört. Eisenbahnunternehmen ansässig ist, das dieser Gruppierung angehört.
Art. 14 - Die in den Artikeln 12 und 13 des vorliegenden Erlasses Art. 14 - Die in den Artikeln 12 und 13 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Zugangs- und Transitrechte werden unter den in den Artikeln erwähnten Zugangs- und Transitrechte werden unter den in den Artikeln
15 bis 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten Sicherheitsbedingungen 15 bis 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten Sicherheitsbedingungen
in Bezug auf die Eisenbahninfrastruktur und deren Benutzung ausgeübt. in Bezug auf die Eisenbahninfrastruktur und deren Benutzung ausgeübt.
Art. 15 - Das gesamte für den Verkehr auf dem belgischen Eisenbahnnetz Art. 15 - Das gesamte für den Verkehr auf dem belgischen Eisenbahnnetz
bestimmte Eisenbahnrollmaterial muss für die Benutzung dieser bestimmte Eisenbahnrollmaterial muss für die Benutzung dieser
Infrastruktur geeignet sein und den in Artikel 2 des vorliegenden Infrastruktur geeignet sein und den in Artikel 2 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Regelungen entsprechen. Erlasses erwähnten Regelungen entsprechen.
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur vergewissert sich vorab, ob Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur vergewissert sich vorab, ob
dieses Rollmaterial geeignet und gut gewartet ist und ob die für die dieses Rollmaterial geeignet und gut gewartet ist und ob die für die
Sicherheit relevanten Bauelemente richtig funktionieren. Bei Mängeln Sicherheit relevanten Bauelemente richtig funktionieren. Bei Mängeln
kann der Minister oder sein Beauftragter auf mit Gründen versehenen kann der Minister oder sein Beauftragter auf mit Gründen versehenen
Vorschlag des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur für dieses Vorschlag des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur für dieses
Rollmaterial Fahrverbot erteilen. Rollmaterial Fahrverbot erteilen.
Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur feststellt, dass das Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur feststellt, dass das
tatsächlich benutzte Rollmaterial die Eisenbahnsicherheit gefährdet, tatsächlich benutzte Rollmaterial die Eisenbahnsicherheit gefährdet,
kann er für dieses Rollmaterial Fahrverbot erteilen, sofern er dem kann er für dieses Rollmaterial Fahrverbot erteilen, sofern er dem
Minister oder seinem Beauftragten unmittelbar Bericht darüber Minister oder seinem Beauftragten unmittelbar Bericht darüber
erstattet. erstattet.
Die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Bestimmungen entbinden den Die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Bestimmungen entbinden den
Benutzer des Rollmaterials weder von seiner Verantwortung für Benutzer des Rollmaterials weder von seiner Verantwortung für
eventuell durch das Rollmaterial verursachte Schäden noch von eventuell durch das Rollmaterial verursachte Schäden noch von
jeglicher anderen Verpflichtung gesetzlicher oder verordnungsgemässer jeglicher anderen Verpflichtung gesetzlicher oder verordnungsgemässer
Art. Art.
Alle Kosten, die dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bei dieser Alle Kosten, die dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bei dieser
Überprüfung entstehen, gehen zu Lasten des Eisenbahnunternehmens oder Überprüfung entstehen, gehen zu Lasten des Eisenbahnunternehmens oder
der internationalen Gruppierung. der internationalen Gruppierung.
Art. 16 - Die Zugführer und -begleiter, die die belgische Art. 16 - Die Zugführer und -begleiter, die die belgische
Eisenbahninfrastruktur benutzen, müssen über die erforderliche Eisenbahninfrastruktur benutzen, müssen über die erforderliche
Ausbildung verfügen, um die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses Ausbildung verfügen, um die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Regelungen einhalten zu Können. erwähnten Regelungen einhalten zu können.
Insbesondere der Zugführer muss: Insbesondere der Zugführer muss:
- eine Tauglichkeitsbescheinigung besitzen, die nicht älter als ein - eine Tauglichkeitsbescheinigung besitzen, die nicht älter als ein
Jahr ist, Jahr ist,
- eine Zugführerbescheinigung besitzen, die von einem in einem - eine Zugführerbescheinigung besitzen, die von einem in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Eisenbahnunternehmen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Eisenbahnunternehmen
ausgestellt worden ist, ausgestellt worden ist,
- für geeignet befunden worden sein, auf der belgischen - für geeignet befunden worden sein, auf der belgischen
Eisenbahninfrastruktur zu verkehren, nachdem er eine vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur zu verkehren, nachdem er eine vom Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur organisierte theoretische und praktische Eisenbahninfrastruktur organisierte theoretische und praktische
Prüfung bestanden hat, die sich hauptsächlich auf die Sicherheit, die Prüfung bestanden hat, die sich hauptsächlich auf die Sicherheit, die
Verfahren des Dialogs mit dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und Verfahren des Dialogs mit dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und
die Kenntnis der zu befahrenden Linien und der benutzten die Kenntnis der zu befahrenden Linien und der benutzten
Triebfahrzeuge bezieht; diese Anerkennung ist für einen Zeitraum von Triebfahrzeuge bezieht; diese Anerkennung ist für einen Zeitraum von
drei Jahren gültig. drei Jahren gültig.
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur überprüft diese Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur überprüft diese
Anforderungen. Wenn ein Zugführer diesen Anforderungen nicht Anforderungen. Wenn ein Zugführer diesen Anforderungen nicht
entspricht, kann der Minister oder sein Beauftragter auf mit Gründen entspricht, kann der Minister oder sein Beauftragter auf mit Gründen
versehenen Vorschlag des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur ihm den versehenen Vorschlag des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur ihm den
Zugang zum Netz verbieten. Zugang zum Netz verbieten.
Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur feststellt, dass der Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur feststellt, dass der
Zugführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Eisenbahnsicherheit Zugführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Eisenbahnsicherheit
gefährdet, kann er ihm Fahrverbot erteilen, sofern er dem Minister gefährdet, kann er ihm Fahrverbot erteilen, sofern er dem Minister
oder seinem Beauftragten unmittelbar Bericht darüber erstattet. oder seinem Beauftragten unmittelbar Bericht darüber erstattet.
Die Kosten, die dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur in Verbindung Die Kosten, die dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur in Verbindung
mit den an das Personal gestellten Anforderungen entstehen, gehen zu mit den an das Personal gestellten Anforderungen entstehen, gehen zu
Lasten des Eisenbahnunternehmens oder der internationalen Gruppierung. Lasten des Eisenbahnunternehmens oder der internationalen Gruppierung.
Art. 17 - Das Personal jedes Eisenbahnunternehmens und jeder Art. 17 - Das Personal jedes Eisenbahnunternehmens und jeder
internationalen Gruppierung, das das Netz benutzt, beachtet die auf internationalen Gruppierung, das das Netz benutzt, beachtet die auf
diesem Netz geltenden Bedingungen in Bezug auf Höchstdauer einer diesem Netz geltenden Bedingungen in Bezug auf Höchstdauer einer
Leistung und Mindestruhezeit zwischen zwei aufeinander folgenden Leistung und Mindestruhezeit zwischen zwei aufeinander folgenden
Leistungen. Diese Bestimmungen sind Bestandteil der in Artikel 2 des Leistungen. Diese Bestimmungen sind Bestandteil der in Artikel 2 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Regelungen. vorliegenden Erlasses erwähnten Regelungen.
Art. 18 - Jedes Eisenbahnunternehmen oder jedes Mitglied einer Art. 18 - Jedes Eisenbahnunternehmen oder jedes Mitglied einer
internationalen Gruppierung, das die belgische Eisenbahninfrastruktur internationalen Gruppierung, das die belgische Eisenbahninfrastruktur
benutzt, muss den Beweis erbringen, dass es die finanziellen Folgen benutzt, muss den Beweis erbringen, dass es die finanziellen Folgen
aus Vorfällen, für die es zivilrechtlich haftbar gemacht werden aus Vorfällen, für die es zivilrechtlich haftbar gemacht werden
Könnte, tragen kann, entweder dadurch, dass es einen oder mehrere könnte, tragen kann, entweder dadurch, dass es einen oder mehrere
Versicherungsverträge abgeschlossen hat, die diese Verantwortlichkeit Versicherungsverträge abgeschlossen hat, die diese Verantwortlichkeit
angemessen decken, oder dadurch, dass es über Mittel verfügt, die angemessen decken, oder dadurch, dass es über Mittel verfügt, die
kurzfristig in ausreichendem Masse freigesetzt werden Können und es kurzfristig in ausreichendem Masse freigesetzt werden können und es
ermöglichen, solche Kosten zu tragen. ermöglichen, solche Kosten zu tragen.
Der Minister kann den Betrag der im vorhergehenden Absatz erwähnten Der Minister kann den Betrag der im vorhergehenden Absatz erwähnten
Kosten festlegen. Kosten festlegen.
Art. 19 - Das Eisenbahnunternehmen oder die internationale Gruppierung Art. 19 - Das Eisenbahnunternehmen oder die internationale Gruppierung
schliesst vor Ausübung eines in den Artikeln 12 und 13 des schliesst vor Ausübung eines in den Artikeln 12 und 13 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Rechts mit dem Betreiber der vorliegenden Erlasses erwähnten Rechts mit dem Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur eine Vereinbarung technischer, administrativer Eisenbahninfrastruktur eine Vereinbarung technischer, administrativer
und finanzieller Art, um die Fragen der Verkehrssicherheit und der und finanzieller Art, um die Fragen der Verkehrssicherheit und der
Verkehrsregelung zu regeln. Diese Vereinbarung darf nicht Verkehrsregelung zu regeln. Diese Vereinbarung darf nicht
diskriminierend sein. diskriminierend sein.
KAPITEL V - Trennung zwischen dem Betrieb der Infrastruktur und der KAPITEL V - Trennung zwischen dem Betrieb der Infrastruktur und der
Erbringung von Verkehrsleistungen Erbringung von Verkehrsleistungen
Art. 20 - Die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen führt Art. 20 - Die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen führt
eine getrennte Rechnung für das Erbringen von Verkehrsleistungen eine getrennte Rechnung für das Erbringen von Verkehrsleistungen
einerseits und den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur andererseits. einerseits und den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur andererseits.
KAPITEL VI - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL VI - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 21 - Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 1869 über die Art. 21 - Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 1869 über die
Abtretung von Eisenbahnkonzessionen wird durch folgenden Absatz Abtretung von Eisenbahnkonzessionen wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
"Die Bereitstellung der Linien für die Ausübung der in Ausführung der "Die Bereitstellung der Linien für die Ausübung der in Ausführung der
Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der
Gemeinschaft gewährten Zugangs- und Transitrechte wird nicht als Gemeinschaft gewährten Zugangs- und Transitrechte wird nicht als
Abtretung angesehen." Abtretung angesehen."
Art. 22 - Der Königliche Erlass vom 4. Juli 1936 über die staatliche Art. 22 - Der Königliche Erlass vom 4. Juli 1936 über die staatliche
Aufsicht in Bezug auf schwere Unfälle, die die Sicherheit der Aufsicht in Bezug auf schwere Unfälle, die die Sicherheit der
Eisenbahnen allgemeinen Interesses und der Vizinaleisenbahnen Eisenbahnen allgemeinen Interesses und der Vizinaleisenbahnen
gefährden Können, wird durch einen Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut gefährden können, wird durch einen Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Art. 1bis - Die in Artikel 1 erwähnte Regelung findet keine Anwendung "Art. 1bis - Die in Artikel 1 erwähnte Regelung findet keine Anwendung
auf die Eisenbahnen allgemeinen Interesses." auf die Eisenbahnen allgemeinen Interesses."
Art. 23 - Artikel 161 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Art. 23 - Artikel 161 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen wird Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 24 - Unser Minister des Transportwesens ist mit der Ausführung Art. 24 - Unser Minister des Transportwesens ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 1997 Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Transportwesens Der Minister des Transportwesens
M. DAERDEN M. DAERDEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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