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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 février 1997 exécutant la directive du Conseil des Communautés européennes du 29 juillet 1991 relative au développement de chemins de fer communautaires | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 februari 1997 tot uitvoering van de Richtlijn van de Raad van de Europese Gemeenschappen van 29 juli 1991 betreffende de ontwikkeling van de spoorwegen in de Gemeenschap |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 5 février 1997 exécutant la | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 februari 1997 tot |
directive du Conseil des Communautés européennes (91/440/CEE) du 29 | uitvoering van de Richtlijn van de Raad van de Europese Gemeenschappen |
juillet 1991 relative au développement de chemins de fer | (91/440/EEG) van 29 juli 1991 betreffende de ontwikkeling van de |
communautaires | spoorwegen in de Gemeenschap |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 5 février 1997 exécutant la Directive du Conseil des | besluit van 5 februari 1997 tot uitvoering van de Richtlijn van de |
Communautés européennes (91/440/CEE) du 29 juillet 1991 relative au | Raad van de Europese Gemeenschappen (91/440/EEG) van 29 juli 1991 |
développement de chemins de fer communautaires, établi par le Service | betreffende de ontwikkeling van de spoorwegen in de Gemeenschap, |
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 février 1997 | vertaling van het koninklijk besluit van 5 februari 1997 tot |
exécutant la Directive du Conseil des Communautés européennes | uitvoering van de Richtlijn van de Raad van de Europese Gemeenschappen |
(91/440/CEE) du 29 juillet 1991 relative au développement de chemins | (91/440/EEG) van 29 juli 1991 betreffende de ontwikkeling van de |
de fer communautaires. | spoorwegen in de Gemeenschap. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002. | Gegeven te Brussel, 19 juni 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
5. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Richtlinie | 5. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Richtlinie |
91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 | 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 |
zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft | zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist im Ministerrat beraten | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist im Ministerrat beraten |
worden. Er enthält eine Reihe von Massnahmen, die getroffen werden | worden. Er enthält eine Reihe von Massnahmen, die getroffen werden |
müssen, damit die Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen | müssen, damit die Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der | Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der |
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in belgisches Recht umgesetzt | Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in belgisches Recht umgesetzt |
wird. | wird. |
Mit dieser Richtlinie werden den Mitgliedstaaten verschiedene | Mit dieser Richtlinie werden den Mitgliedstaaten verschiedene |
Verpflichtungen in Bezug auf die bereits bestehenden | Verpflichtungen in Bezug auf die bereits bestehenden |
Eisenbahnunternehmen auferlegt. | Eisenbahnunternehmen auferlegt. |
Was die Autonomie der Geschäftsführung der Eisenbahnunternehmen | Was die Autonomie der Geschäftsführung der Eisenbahnunternehmen |
betrifft, stimmen die belgischen Rechtsvorschriften bereits mit den | betrifft, stimmen die belgischen Rechtsvorschriften bereits mit den |
Anforderungen der Richtlinie überein. Durch das Gesetz vom 23. Juli | Anforderungen der Richtlinie überein. Durch das Gesetz vom 23. Juli |
1926 zur Gründung der Nationalen Gesellschaft der Belgischen | 1926 zur Gründung der Nationalen Gesellschaft der Belgischen |
Eisenbahnen erhält die NGBE nämlich eine eigene Rechtspersönlichkeit | Eisenbahnen erhält die NGBE nämlich eine eigene Rechtspersönlichkeit |
und wird ihr Vermögen von dem des Staates getrennt; darüber hinaus | und wird ihr Vermögen von dem des Staates getrennt; darüber hinaus |
wird die Unabhängigkeit ihrer Geschäftsführung durch ihre durch den | wird die Unabhängigkeit ihrer Geschäftsführung durch ihre durch den |
Königlichen Erlass vom 30. September 1992 zur Billigung des ersten | Königlichen Erlass vom 30. September 1992 zur Billigung des ersten |
Geschäftsführungsvertrags der Nationalen Gesellschaft der Belgischen | Geschäftsführungsvertrags der Nationalen Gesellschaft der Belgischen |
Eisenbahnen und zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf diese | Eisenbahnen und zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf diese |
Gesellschaft konkretisierte Umstrukturierung in eine | Gesellschaft konkretisierte Umstrukturierung in eine |
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft (Gesetz vom 21. März 1991 zur | öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft (Gesetz vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen) | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen) |
verstärkt; durch diesen Königlichen Erlass wird der NGBE ebenfalls | verstärkt; durch diesen Königlichen Erlass wird der NGBE ebenfalls |
volles Eigentumsrecht am Eisenbahnvermögen gewährt. | volles Eigentumsrecht am Eisenbahnvermögen gewährt. |
Mit vorliegendem Erlassentwurf sollen die noch nicht angewandten | Mit vorliegendem Erlassentwurf sollen die noch nicht angewandten |
Aspekte der Richtlinie ausgeführt werden, nämlich "Trennung zwischen | Aspekte der Richtlinie ausgeführt werden, nämlich "Trennung zwischen |
dem Betrieb der Infrastruktur und der Erbringung von | dem Betrieb der Infrastruktur und der Erbringung von |
Verkehrsleistungen", einschliesslich der Festlegung der | Verkehrsleistungen", einschliesslich der Festlegung der |
Sicherheitsnormen und -vorschriften und der Überwachung ihrer | Sicherheitsnormen und -vorschriften und der Überwachung ihrer |
Anwendung, und "Zugang zur und Transit auf der | Anwendung, und "Zugang zur und Transit auf der |
Eisenbahninfrastruktur". | Eisenbahninfrastruktur". |
Die Verpflichtung Belgiens, die notwendigen Massnahmen zur Umsetzung | Die Verpflichtung Belgiens, die notwendigen Massnahmen zur Umsetzung |
dieser Richtlinie in nationales Recht zu treffen, kann gemäss den | dieser Richtlinie in nationales Recht zu treffen, kann gemäss den |
Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur | Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr | Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr |
durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass gewährleistet | durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass gewährleistet |
werden. | werden. |
Die in vorliegendem Erlassentwurf vorgeschlagenen Massnahmen zur | Die in vorliegendem Erlassentwurf vorgeschlagenen Massnahmen zur |
Anpassung des nationalen Rechts sind in sechs Kapitel gegliedert. | Anpassung des nationalen Rechts sind in sechs Kapitel gegliedert. |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Das erste Kapitel enthält hauptsächlich die aus der Richtlinie | Das erste Kapitel enthält hauptsächlich die aus der Richtlinie |
91/440/EWG übernommenen Definitionen in Bezug auf eine Reihe von | 91/440/EWG übernommenen Definitionen in Bezug auf eine Reihe von |
Begriffen, die mit dieser Richtlinie eingeführt werden und für ein | Begriffen, die mit dieser Richtlinie eingeführt werden und für ein |
korrektes Verständnis der Bestimmungen in den fünf nachfolgenden | korrektes Verständnis der Bestimmungen in den fünf nachfolgenden |
Kapiteln notwendig sind. | Kapiteln notwendig sind. |
Die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen wird als | Die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen wird als |
Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bestimmt, der insbesondere mit | Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bestimmt, der insbesondere mit |
der Einrichtung und dem Unterhalt der Eisenbahninfrastruktur sowie mit | der Einrichtung und dem Unterhalt der Eisenbahninfrastruktur sowie mit |
der Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme beauftragt ist. | der Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme beauftragt ist. |
KAPITEL II - Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihrer Benutzung | KAPITEL II - Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihrer Benutzung |
In Kapitel II werden die Verpflichtungen konkretisiert, die den | In Kapitel II werden die Verpflichtungen konkretisiert, die den |
Mitgliedstaaten durch Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie auferlegt | Mitgliedstaaten durch Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie auferlegt |
werden, und zwar: "Sie sorgen für die Festlegung der Sicherheitsnormen | werden, und zwar: "Sie sorgen für die Festlegung der Sicherheitsnormen |
und -vorschriften sowie für die Überwachung ihrer Anwendung." In den | und -vorschriften sowie für die Überwachung ihrer Anwendung." In den |
bestehenden Rechtsvorschriften wird die Aufgabe des Staates im Bereich | bestehenden Rechtsvorschriften wird die Aufgabe des Staates im Bereich |
der Eisenbahnverkehrssicherheit nicht in diesem Sinne präzisiert, so | der Eisenbahnverkehrssicherheit nicht in diesem Sinne präzisiert, so |
dass ein Rahmen für diese Aufgabe geschaffen werden muss. Dieses | dass ein Rahmen für diese Aufgabe geschaffen werden muss. Dieses |
Kapitel umfasst drei Abschnitte. | Kapitel umfasst drei Abschnitte. |
Abschnitt I - Festlegung der Normen und Vorschriften | Abschnitt I - Festlegung der Normen und Vorschriften |
In Artikel 2 wird bestimmt, dass der Betreiber der | In Artikel 2 wird bestimmt, dass der Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur für die Festlegung der Normen und Vorschriften | Eisenbahninfrastruktur für die Festlegung der Normen und Vorschriften |
in Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihrer | in Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihrer |
Benutzung zuständig ist. | Benutzung zuständig ist. |
Diese müssen in Regelungen festgehalten werden, die ebenfalls Normen | Diese müssen in Regelungen festgehalten werden, die ebenfalls Normen |
und Vorschriften in Bezug auf das Rollmaterial und auf das die | und Vorschriften in Bezug auf das Rollmaterial und auf das die |
Infrastruktur benutzende Personal enthalten, sofern diese Normen und | Infrastruktur benutzende Personal enthalten, sofern diese Normen und |
Vorschriften für eine sichere Benutzung der Infrastruktur unbedingt | Vorschriften für eine sichere Benutzung der Infrastruktur unbedingt |
notwendig sind. | notwendig sind. |
Infolge der Bemerkung des Staatsrates wird festgelegt, dass diese | Infolge der Bemerkung des Staatsrates wird festgelegt, dass diese |
Regelungen durch Ministeriellen Erlass auf Vorschlag des Betreibers | Regelungen durch Ministeriellen Erlass auf Vorschlag des Betreibers |
der Eisenbahninfrastruktur gebilligt werden. Diese Regelungen Können | der Eisenbahninfrastruktur gebilligt werden. Diese Regelungen können |
bei der Verwaltung eingesehen werden. | bei der Verwaltung eingesehen werden. |
Bei Gefährdung der Sicherheit kann der Betreiber der | Bei Gefährdung der Sicherheit kann der Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur Sofortmassnahmen treffen, die innerhalb von | Eisenbahninfrastruktur Sofortmassnahmen treffen, die innerhalb von |
drei Monaten vom Minister bestätigt werden müssen. | drei Monaten vom Minister bestätigt werden müssen. |
In Artikel 3 wird präzisiert, dass der Betreiber der | In Artikel 3 wird präzisiert, dass der Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur alles in die Wege leiten muss, damit die in | Eisenbahninfrastruktur alles in die Wege leiten muss, damit die in |
Artikel 2 erwähnten Regelungen angewandt werden. | Artikel 2 erwähnten Regelungen angewandt werden. |
In Artikel 4 wird festgelegt, dass der Betreiber der | In Artikel 4 wird festgelegt, dass der Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur ein Inventar aller in Artikel 2 erwähnten | Eisenbahninfrastruktur ein Inventar aller in Artikel 2 erwähnten |
Regelungen ausarbeitet. Ausserdem wird dieses Inventar den | Regelungen ausarbeitet. Ausserdem wird dieses Inventar den |
betreffenden Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen | betreffenden Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen |
sowie der Verwaltung mitgeteilt. Schliesslich wird es im Belgischen | sowie der Verwaltung mitgeteilt. Schliesslich wird es im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht. | Staatsblatt veröffentlicht. |
Abschnitt II - Kontrolle | Abschnitt II - Kontrolle |
Dieser Abschnitt umschreibt die Art und Weise, wie der Minister oder | Dieser Abschnitt umschreibt die Art und Weise, wie der Minister oder |
sein Beauftragter die Kontrolle der Sicherheit der | sein Beauftragter die Kontrolle der Sicherheit der |
Eisenbahninfrastruktur gewährleistet. | Eisenbahninfrastruktur gewährleistet. |
In den Artikeln 5 und 7 wird bestimmt, welche Auskünfte der Betreiber | In den Artikeln 5 und 7 wird bestimmt, welche Auskünfte der Betreiber |
der Eisenbahninfrastruktur dem Minister oder seinem Beauftragten | der Eisenbahninfrastruktur dem Minister oder seinem Beauftragten |
systematisch in Sachen Sicherheit zukommen lassen muss, nämlich: | systematisch in Sachen Sicherheit zukommen lassen muss, nämlich: |
- einen Jahresbericht über die Sicherheit des Netzes, | - einen Jahresbericht über die Sicherheit des Netzes, |
- Sonderunfallberichte. | - Sonderunfallberichte. |
Der Minister legt die Modalitäten für den Jahresbericht über die | Der Minister legt die Modalitäten für den Jahresbericht über die |
Sicherheit des Netzes fest. Diese Modalitäten umfassen insbesondere | Sicherheit des Netzes fest. Diese Modalitäten umfassen insbesondere |
die Elemente, über die die für den Eisenbahnverkehr zuständige | die Elemente, über die die für den Eisenbahnverkehr zuständige |
Verwaltung verfügen muss, um die Anwendung der in Artikel 2 erwähnten | Verwaltung verfügen muss, um die Anwendung der in Artikel 2 erwähnten |
Regelungen zu kontrollieren und die allgemeine Sicherheitslage des | Regelungen zu kontrollieren und die allgemeine Sicherheitslage des |
Netzes zu beurteilen. | Netzes zu beurteilen. |
Diese Verwaltung kann ebenfalls Untersuchungen vornehmen oder an vom | Diese Verwaltung kann ebenfalls Untersuchungen vornehmen oder an vom |
Betreiber der Eisenbahninfrastruktur organisierten Untersuchungen | Betreiber der Eisenbahninfrastruktur organisierten Untersuchungen |
teilnehmen. | teilnehmen. |
Wenn der Sicherheitsbericht oder die durchgeführte Untersuchung | Wenn der Sicherheitsbericht oder die durchgeführte Untersuchung |
Probleme im Bereich der Sicherheit zutage bringt, beurteilt der | Probleme im Bereich der Sicherheit zutage bringt, beurteilt der |
Minister oder sein Beauftragter in Anwendung von Artikel 6, ob es | Minister oder sein Beauftragter in Anwendung von Artikel 6, ob es |
notwendig ist, den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur davon in | notwendig ist, den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur davon in |
Kenntnis zu setzen und ihn dazu zu verpflichten, die notwendigen | Kenntnis zu setzen und ihn dazu zu verpflichten, die notwendigen |
Massnahmen zu ergreifen. In diesem Fall muss dieser die Normen und | Massnahmen zu ergreifen. In diesem Fall muss dieser die Normen und |
Vorschriften auf eine von ihm selbst bestimmte Weise anpassen oder die | Vorschriften auf eine von ihm selbst bestimmte Weise anpassen oder die |
Anwendung der bestehenden Regelungen verbessern, indem er die | Anwendung der bestehenden Regelungen verbessern, indem er die |
geeigneten Massnahmen ergreift. | geeigneten Massnahmen ergreift. |
In Artikel 7 wird auch festgelegt, dass der Minister und sein | In Artikel 7 wird auch festgelegt, dass der Minister und sein |
Beauftragter bei schweren Unfällen unmittelbar informiert werden | Beauftragter bei schweren Unfällen unmittelbar informiert werden |
müssen. Unter schweren Unfällen versteht man Unfälle mit Toten oder | müssen. Unter schweren Unfällen versteht man Unfälle mit Toten oder |
Schwerverletzten, Unfälle mit gefährlichen Gütern oder Unfälle, die | Schwerverletzten, Unfälle mit gefährlichen Gütern oder Unfälle, die |
eine schwerwiegende Behinderung des Verkehrs verursachen. | eine schwerwiegende Behinderung des Verkehrs verursachen. |
Abschnitt III - Genehmigungen | Abschnitt III - Genehmigungen |
In Abschnitt III wird festgelegt, welche Behörde dazu befugt ist, | In Abschnitt III wird festgelegt, welche Behörde dazu befugt ist, |
bestimmte Arbeiten oder Anlagen am Eisenbahnnetz oder in der Nähe | bestimmte Arbeiten oder Anlagen am Eisenbahnnetz oder in der Nähe |
davon zu genehmigen. | davon zu genehmigen. |
Bisher wurden diese Genehmigungen von der Aufsichtsbehörde erteilt, | Bisher wurden diese Genehmigungen von der Aufsichtsbehörde erteilt, |
und zwar auf der Grundlage der Gesetze vom 12. April 1835, 23. Juli | und zwar auf der Grundlage der Gesetze vom 12. April 1835, 23. Juli |
1926 und 17. Januar 1938 und aufgrund der Tatsache, dass bis zum 14. | 1926 und 17. Januar 1938 und aufgrund der Tatsache, dass bis zum 14. |
Oktober 1992 der Staat Eigentümer des Eisenbahnnetzes war; die NGBE | Oktober 1992 der Staat Eigentümer des Eisenbahnnetzes war; die NGBE |
hatte das Nutzungsrecht an diesem Netz für einen Zeitraum von 75 | hatte das Nutzungsrecht an diesem Netz für einen Zeitraum von 75 |
Jahren erworben. | Jahren erworben. |
Diese Sachlage muss nunmehr angepasst werden. | Diese Sachlage muss nunmehr angepasst werden. |
Im einzigen Artikel dieses Abschnitts wird die Logik weitergeführt, | Im einzigen Artikel dieses Abschnitts wird die Logik weitergeführt, |
die bereits durch Artikel 166 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | die bereits durch Artikel 166 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen und | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen und |
durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 30. September 1992 zur | durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 30. September 1992 zur |
Billigung des ersten Geschäftsführungsvertrags der Nationalen | Billigung des ersten Geschäftsführungsvertrags der Nationalen |
Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen und zur Festlegung von | Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen und zur Festlegung von |
Massnahmen in Bezug auf diese Gesellschaft sowie durch die Abschnitte | Massnahmen in Bezug auf diese Gesellschaft sowie durch die Abschnitte |
I und II des vorliegenden Kapitels festgehalten worden ist; dies | I und II des vorliegenden Kapitels festgehalten worden ist; dies |
geschieht, indem dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die | geschieht, indem dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die |
betreffenden Befugnisse erteilt werden, unbeschadet der Tatsache, dass | betreffenden Befugnisse erteilt werden, unbeschadet der Tatsache, dass |
Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 zur Gründung der Nationalen | Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 zur Gründung der Nationalen |
Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen in Kraft bleibt. | Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen in Kraft bleibt. |
KAPITEL III - Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | KAPITEL III - Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
Dieses Kapitel führt ein Nutzungsentgelt ein, das dem Betreiber der | Dieses Kapitel führt ein Nutzungsentgelt ein, das dem Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur von den das Netz benutzenden | Eisenbahninfrastruktur von den das Netz benutzenden |
Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen in Anwendung | Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen in Anwendung |
von Artikel 8 der Richtlinie 91/440/EWG gezahlt werden muss. | von Artikel 8 der Richtlinie 91/440/EWG gezahlt werden muss. |
Gemäss Artikel 9 des Entwurfs ist dieses Entgelt sowohl für | Gemäss Artikel 9 des Entwurfs ist dieses Entgelt sowohl für |
Lastfahrten als auch für Leerfahrten zahlbar. | Lastfahrten als auch für Leerfahrten zahlbar. |
Um einer Bemerkung des Staatsrats Rechnung zu tragen, wird in Artikel | Um einer Bemerkung des Staatsrats Rechnung zu tragen, wird in Artikel |
10 präzisiert, dass das erwogene Entgelt gemäss Artikel 8 Absatz 2 der | 10 präzisiert, dass das erwogene Entgelt gemäss Artikel 8 Absatz 2 der |
vorerwähnten Richtlinie die Gegenleistung für die erbrachte | vorerwähnten Richtlinie die Gegenleistung für die erbrachte |
Dienstleistung darstellt. | Dienstleistung darstellt. |
Infolge des Gutachtens des Staatsrats wird in Artikel 11 bestimmt, | Infolge des Gutachtens des Staatsrats wird in Artikel 11 bestimmt, |
dass die Modalitäten für die Festlegung des Nutzungsentgelts durch | dass die Modalitäten für die Festlegung des Nutzungsentgelts durch |
einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass definiert werden. In | einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass definiert werden. In |
diesem Erlass wird dann festgelegt, welche Regeln der Betreiber der | diesem Erlass wird dann festgelegt, welche Regeln der Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur für die Berechnung des Entgelts anwenden muss. | Eisenbahninfrastruktur für die Berechnung des Entgelts anwenden muss. |
Ausserdem wurde der Verweis auf eine Fakturierung besonderer | Ausserdem wurde der Verweis auf eine Fakturierung besonderer |
Leistungen aus dem Entwurf gestrichen. Da diese besonderen Leistungen | Leistungen aus dem Entwurf gestrichen. Da diese besonderen Leistungen |
durch Abkommen geregelt werden, ist eine Verordnungsbestimmung nicht | durch Abkommen geregelt werden, ist eine Verordnungsbestimmung nicht |
erforderlich. | erforderlich. |
KAPITEL IV - Zugang zur und Transit auf der Eisenbahninfrastruktur | KAPITEL IV - Zugang zur und Transit auf der Eisenbahninfrastruktur |
Kapitel IV bezieht sich auf die Umsetzung der Bestimmungen von Artikel | Kapitel IV bezieht sich auf die Umsetzung der Bestimmungen von Artikel |
10 der Richtlinie in Bezug auf die Bedingungen, unter denen | 10 der Richtlinie in Bezug auf die Bedingungen, unter denen |
Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen Zugangs- und | Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen Zugangs- und |
Transitrechte erhalten. | Transitrechte erhalten. |
In den Artikeln 12 und 13 wird festgelegt, welche Rechte bestimmte | In den Artikeln 12 und 13 wird festgelegt, welche Rechte bestimmte |
Erbringer von Eisenbahndienstleistungen auf der belgischen | Erbringer von Eisenbahndienstleistungen auf der belgischen |
Infrastruktur haben. | Infrastruktur haben. |
Neben der NGBE als Eigentümer des Netzes erhalten bestimmte | Neben der NGBE als Eigentümer des Netzes erhalten bestimmte |
internationale Gruppierungen und Eisenbahnunternehmen, die | internationale Gruppierungen und Eisenbahnunternehmen, die |
Verkehrsleistungen im kombinierten Verkehr erbringen, ein Zugangsrecht | Verkehrsleistungen im kombinierten Verkehr erbringen, ein Zugangsrecht |
zur Infrastruktur; bestimmte internationale Gruppierungen erhalten | zur Infrastruktur; bestimmte internationale Gruppierungen erhalten |
ebenfalls ein Transitrecht. Hierbei handelt es sich um die strikte | ebenfalls ein Transitrecht. Hierbei handelt es sich um die strikte |
Ausführung der Richtlinie 91/440/EWG. | Ausführung der Richtlinie 91/440/EWG. |
In Artikel 14 wird festgelegt, dass die Benutzung der Infrastruktur | In Artikel 14 wird festgelegt, dass die Benutzung der Infrastruktur |
bestimmten Sicherheitsbedingungen in Bezug auf die | bestimmten Sicherheitsbedingungen in Bezug auf die |
Eisenbahninfrastruktur und deren Benutzung unterliegt. Das | Eisenbahninfrastruktur und deren Benutzung unterliegt. Das |
Eisenbahnnetz darf nämlich nur mit Rollmaterial befahren werden, das | Eisenbahnnetz darf nämlich nur mit Rollmaterial befahren werden, das |
technisch auf die Besonderheiten der Infrastruktur abgestimmt ist, und | technisch auf die Besonderheiten der Infrastruktur abgestimmt ist, und |
die Art und Weise, wie das Personal davon Gebrauch macht, muss den vom | die Art und Weise, wie das Personal davon Gebrauch macht, muss den vom |
Betreiber der Eisenbahninfrastruktur festgelegten und vom zuständigen | Betreiber der Eisenbahninfrastruktur festgelegten und vom zuständigen |
Minister gebilligten Verfahren zur Gewährleistung der | Minister gebilligten Verfahren zur Gewährleistung der |
Verkehrssicherheit und der Verkehrsregelung voll und ganz entsprechen. | Verkehrssicherheit und der Verkehrsregelung voll und ganz entsprechen. |
In Kapitel II des vorliegenden Erlassentwurfs wird der Betreiber der | In Kapitel II des vorliegenden Erlassentwurfs wird der Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur als die Instanz bestimmt, die für die | Eisenbahninfrastruktur als die Instanz bestimmt, die für die |
Festlegung der Sicherheitsnormen und -vorschriften und für die | Festlegung der Sicherheitsnormen und -vorschriften und für die |
Überwachung ihrer Anwendung verantwortlich und zuständig ist. Der | Überwachung ihrer Anwendung verantwortlich und zuständig ist. Der |
Betreiber ist demzufolge mit der Kontrolle des von den | Betreiber ist demzufolge mit der Kontrolle des von den |
Eisenbahnunternehmen eingesetzten Rollmaterials und Personals | Eisenbahnunternehmen eingesetzten Rollmaterials und Personals |
beauftragt. Durch diese Überprüfung soll im Voraus festgestellt | beauftragt. Durch diese Überprüfung soll im Voraus festgestellt |
werden, ob durch die Benutzung des Netzes die Infrastruktur nicht | werden, ob durch die Benutzung des Netzes die Infrastruktur nicht |
beschädigt und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. | beschädigt und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. |
In Artikel 15 wird diese Zuständigkeit in Bezug auf das Rollmaterial | In Artikel 15 wird diese Zuständigkeit in Bezug auf das Rollmaterial |
beschrieben. Auf mit Gründen versehenen Vorschlag des Betreibers der | beschrieben. Auf mit Gründen versehenen Vorschlag des Betreibers der |
Eisenbahninfrastruktur kann der Minister oder sein Beauftragter für | Eisenbahninfrastruktur kann der Minister oder sein Beauftragter für |
das betreffende Rollmaterial Fahrverbot erteilen. Die vorhergehende | das betreffende Rollmaterial Fahrverbot erteilen. Die vorhergehende |
Kontrolle des Rollmaterials durch den Betreiber der Infrastruktur | Kontrolle des Rollmaterials durch den Betreiber der Infrastruktur |
entbindet das Eisenbahnunternehmen jedoch weder von der Verantwortung | entbindet das Eisenbahnunternehmen jedoch weder von der Verantwortung |
für durch dieses Rollmaterial verursachte Schäden noch von jeglichen | für durch dieses Rollmaterial verursachte Schäden noch von jeglichen |
anderen Verpflichtungen gesetzlicher oder verordnungsgemässer Art. | anderen Verpflichtungen gesetzlicher oder verordnungsgemässer Art. |
Um der Bemerkung des Staatsrates entgegenzukommen, wurde der Verweis | Um der Bemerkung des Staatsrates entgegenzukommen, wurde der Verweis |
auf das |
auf das |
private Abkommen zwischen Eisenbahngesellschaften handelt. | private Abkommen zwischen Eisenbahngesellschaften handelt. |
In Artikel 16 werden die Anforderungen aufgezählt, denen die Zugführer | In Artikel 16 werden die Anforderungen aufgezählt, denen die Zugführer |
und -begleiter entsprechen müssen und die vom Betreiber der | und -begleiter entsprechen müssen und die vom Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur überprüft werden. Auf seinen Vorschlag kann der | Eisenbahninfrastruktur überprüft werden. Auf seinen Vorschlag kann der |
Minister oder sein Beauftragter einem Zugführer Fahrverbot erteilen. | Minister oder sein Beauftragter einem Zugführer Fahrverbot erteilen. |
In den Artikeln 15 und 16 wird ein Verfahren zur Ergreifung von | In den Artikeln 15 und 16 wird ein Verfahren zur Ergreifung von |
Sofortmassnahmen bei Gefährdung der Eisenbahnsicherheit vorgesehen. | Sofortmassnahmen bei Gefährdung der Eisenbahnsicherheit vorgesehen. |
Ausserdem muss der Zugführer die unmittelbar mit der Sicherheit | Ausserdem muss der Zugführer die unmittelbar mit der Sicherheit |
zusammenhängende Regelung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur | zusammenhängende Regelung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur |
beachten. Ein wichtiger Aspekt davon sind die Vorschriften über die | beachten. Ein wichtiger Aspekt davon sind die Vorschriften über die |
Lenk- und Ruhezeiten, wie in Artikel 17 hervorgehoben. | Lenk- und Ruhezeiten, wie in Artikel 17 hervorgehoben. |
In Artikel 18 wird dem Eisenbahnunternehmen oder jedem Mitglied einer | In Artikel 18 wird dem Eisenbahnunternehmen oder jedem Mitglied einer |
internationalen Gruppierung die Verpflichtung auferlegt, imstande zu | internationalen Gruppierung die Verpflichtung auferlegt, imstande zu |
sein, seine zivilrechtliche Verantwortlichkeit zu decken, entweder | sein, seine zivilrechtliche Verantwortlichkeit zu decken, entweder |
dadurch, dass es einen oder mehrere Versicherungsverträge | dadurch, dass es einen oder mehrere Versicherungsverträge |
abgeschlossen hat, oder dadurch, dass es über Mittel verfügt, die | abgeschlossen hat, oder dadurch, dass es über Mittel verfügt, die |
kurzfristig in ausreichendem Masse freigesetzt werden Können und es | kurzfristig in ausreichendem Masse freigesetzt werden können und es |
ermöglichen, die aus dieser Verantwortlichkeit entstehenden Kosten zu | ermöglichen, die aus dieser Verantwortlichkeit entstehenden Kosten zu |
tragen. | tragen. |
In Artikel 19 werden die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 3 der | In Artikel 19 werden die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 3 der |
Richtlinie 91/440/EWG übernommen. Es wurde der vom Staatsrat | Richtlinie 91/440/EWG übernommen. Es wurde der vom Staatsrat |
geforderten Verdeutlichung Rechnung getragen. | geforderten Verdeutlichung Rechnung getragen. |
KAPITEL V - Trennung zwischen dem Betrieb der Infrastruktur und der | KAPITEL V - Trennung zwischen dem Betrieb der Infrastruktur und der |
Erbringung von Verkehrsleistungen | Erbringung von Verkehrsleistungen |
Der einzige Artikel dieses Kapitels bezieht sich auf die Umsetzung der | Der einzige Artikel dieses Kapitels bezieht sich auf die Umsetzung der |
den Mitgliedstaaten durch Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/440/EWG | den Mitgliedstaaten durch Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/440/EWG |
auferlegten Verpflichtung. Die Entscheidung ist zu Gunsten einer | auferlegten Verpflichtung. Die Entscheidung ist zu Gunsten einer |
Trennung im Bereich der Buchführung ausgefallen, was bedeutet, dass | Trennung im Bereich der Buchführung ausgefallen, was bedeutet, dass |
die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen für das | die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen für das |
Erbringen von Verkehrsleistungen einerseits und für den Betrieb der | Erbringen von Verkehrsleistungen einerseits und für den Betrieb der |
Eisenbahninfrastruktur andererseits eine getrennte Rechnung führt. | Eisenbahninfrastruktur andererseits eine getrennte Rechnung führt. |
KAPITEL VI - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL VI - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
Durch Artikel 21 wird das Gesetz vom 23. Februar 1869 über die | Durch Artikel 21 wird das Gesetz vom 23. Februar 1869 über die |
Abtretung von Eisenbahnkonzessionen abgeändert, um es mit den Artikeln | Abtretung von Eisenbahnkonzessionen abgeändert, um es mit den Artikeln |
12, 13 und 14 des vorliegenden Erlassentwurfs in Übereinstimmung zu | 12, 13 und 14 des vorliegenden Erlassentwurfs in Übereinstimmung zu |
bringen. | bringen. |
Ebenso wird durch Artikel 22 der Königliche Erlass vom 4. Juli 1936 | Ebenso wird durch Artikel 22 der Königliche Erlass vom 4. Juli 1936 |
über die staatliche Aufsicht in Bezug auf schwere Unfälle, die die | über die staatliche Aufsicht in Bezug auf schwere Unfälle, die die |
Sicherheit der Eisenbahn gefährden Können, abgeändert, um ihn mit den | Sicherheit der Eisenbahn gefährden können, abgeändert, um ihn mit den |
Bestimmungen von Kapitel II, insbesondere Abschnitt III, des | Bestimmungen von Kapitel II, insbesondere Abschnitt III, des |
vorliegenden Erlassentwurfs in Übereinstimmung zu bringen. | vorliegenden Erlassentwurfs in Übereinstimmung zu bringen. |
Um den Widerspruch zwischen den Bestimmungen von Kapitel I und von | Um den Widerspruch zwischen den Bestimmungen von Kapitel I und von |
Kapitel IV, insbesondere den Artikeln 12, 13 und 14 einerseits und den | Kapitel IV, insbesondere den Artikeln 12, 13 und 14 einerseits und den |
Bestimmungen von Artikel 161 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | Bestimmungen von Artikel 161 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
andererseits, zu beseitigen, wird vorerwähnter Artikel 161 durch | andererseits, zu beseitigen, wird vorerwähnter Artikel 161 durch |
Artikel 23 des vorliegenden Erlassentwurfs aufgehoben. | Artikel 23 des vorliegenden Erlassentwurfs aufgehoben. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der getreue und ehrerbietige Diener | der getreue und ehrerbietige Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Transportwesens | Der Minister des Transportwesens |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
5. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Richtlinie | 5. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Richtlinie |
91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 | 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 |
zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft | zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen | Aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen |
Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember | Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember |
1957, insbesondere des Artikels 75; | 1957, insbesondere des Artikels 75; |
Aufgrund der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der | Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der |
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft; | Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft; |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden | Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden |
Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen; | Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Februar 1869 über die Abtretung von | Aufgrund des Gesetzes vom 23. Februar 1869 über die Abtretung von |
Eisenbahnkonzessionen; | Eisenbahnkonzessionen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, | Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, |
insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni | insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni |
1985 und 28. Juli 1987; | 1985 und 28. Juli 1987; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung | Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung |
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, insbesondere des | bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, insbesondere des |
Artikels 161; | Artikels 161; |
In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des | In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des |
vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; | vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission der Europäischen | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission der Europäischen |
Gemeinschaften vom 28. November 1994; | Gemeinschaften vom 28. November 1994; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 24. Oktober 1995; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 24. Oktober 1995; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. |
Oktober 1996; | Oktober 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Umsetzung der | Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Umsetzung der |
Richtlinie 91/440/EWG vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der | Richtlinie 91/440/EWG vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der |
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in belgisches Recht zur | Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in belgisches Recht zur |
Bedingung macht für die Annahme eines Beschlusses zur Anerkennung, | Bedingung macht für die Annahme eines Beschlusses zur Anerkennung, |
dass die Gründung einer Gesellschaft für die Finanzierung der | dass die Gründung einer Gesellschaft für die Finanzierung der |
Investitionen für den HGZ, wie von der Regierung beschlossen, keine | Investitionen für den HGZ, wie von der Regierung beschlossen, keine |
mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Unterstützung | mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Unterstützung |
beinhaltet, während dieser Beschluss der Kommission wiederum Bedingung | beinhaltet, während dieser Beschluss der Kommission wiederum Bedingung |
ist für die Errichtung besagter Gesellschaft, die auf kurze Sicht | ist für die Errichtung besagter Gesellschaft, die auf kurze Sicht |
unentbehrlich ist, um der Nationalen Gesellschaft der Belgischen | unentbehrlich ist, um der Nationalen Gesellschaft der Belgischen |
Eisenbahnen die für die HGZ-Arbeiten im Rahmen des | Eisenbahnen die für die HGZ-Arbeiten im Rahmen des |
Umstrukturierungsplans "Zielsetzung 2005" vorgesehenen Finanzmittel | Umstrukturierungsplans "Zielsetzung 2005" vorgesehenen Finanzmittel |
bereitzustellen; | bereitzustellen; |
Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere | Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere |
des Artikels 3bis § 1; | des Artikels 3bis § 1; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats vom 11. Dezember 1996, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats vom 11. Dezember 1996, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Transportwesens und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Transportwesens und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
- "Minister": der für den Eisenbahnverkehr zuständige Minister, | - "Minister": der für den Eisenbahnverkehr zuständige Minister, |
- "Beauftragter des Ministers": der Generaldirektor der für den | - "Beauftragter des Ministers": der Generaldirektor der für den |
Eisenbahnverkehr zuständigen Verwaltung, | Eisenbahnverkehr zuständigen Verwaltung, |
- "Verwaltung": die für den Eisenbahnverkehr zuständige Verwaltung, | - "Verwaltung": die für den Eisenbahnverkehr zuständige Verwaltung, |
- "Betreiber der Eisenbahninfrastruktur": die Nationale Gesellschaft | - "Betreiber der Eisenbahninfrastruktur": die Nationale Gesellschaft |
der Belgischen Eisenbahnen, | der Belgischen Eisenbahnen, |
- "Eisenbahnunternehmen": jedes private oder "ffentlich-rechtliche | - "Eisenbahnunternehmen": jedes private oder öffentlich-rechtliche |
Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von | Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von |
Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und/oder | Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und/oder |
Personen besteht, wobei dieses Unternehmen auf jeden Fall die Traktion | Personen besteht, wobei dieses Unternehmen auf jeden Fall die Traktion |
sicherstellen muss und die Tätigkeit nicht ausschliesslich auf den | sicherstellen muss und die Tätigkeit nicht ausschliesslich auf den |
Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt sein darf, | Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt sein darf, |
- "Eisenbahninfrastruktur": der in Anlage 1 Teil A der Verordnung | - "Eisenbahninfrastruktur": der in Anlage 1 Teil A der Verordnung |
(EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung | (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung |
des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des | des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des |
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juli [sic, | Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juli [sic, |
zu lesen ist: Juni] 1970 definierte Gegenstand, wobei im letzten | zu lesen ist: Juni] 1970 definierte Gegenstand, wobei im letzten |
Gedankenstrich des Teils A nur die Worte "Dienstgebäude des | Gedankenstrich des Teils A nur die Worte "Dienstgebäude des |
Wegedienstes" Anwendung finden, | Wegedienstes" Anwendung finden, |
- "internationaler Gruppierung": jede Verbindung von mindestens zwei | - "internationaler Gruppierung": jede Verbindung von mindestens zwei |
Eisenbahnunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der | Eisenbahnunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union zum Zwecke der Erbringung grenzüberschreitender | Europäischen Union zum Zwecke der Erbringung grenzüberschreitender |
Verkehrsleistungen zwischen diesen Mitgliedstaaten, | Verkehrsleistungen zwischen diesen Mitgliedstaaten, |
- "Stadt- und Vorortverkehr": Verkehrsleistungen, die den | - "Stadt- und Vorortverkehr": Verkehrsleistungen, die den |
Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den | Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den |
Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem | Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem |
Umland decken, | Umland decken, |
- "Regionalverkehr": Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf einer | - "Regionalverkehr": Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf einer |
Region decken. | Region decken. |
KAPITEL II - Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihrer Benutzung | KAPITEL II - Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihrer Benutzung |
Abschnitt I - Festlegung der Normen und Vorschriften | Abschnitt I - Festlegung der Normen und Vorschriften |
Art. 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur legt die Normen und | Art. 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur legt die Normen und |
Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur | Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur |
und ihrer Benutzung fest. Die allgemeinen Normen und Vorschriften | und ihrer Benutzung fest. Die allgemeinen Normen und Vorschriften |
werden in Regelungen festgehalten. | werden in Regelungen festgehalten. |
Auf Vorschlag des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur billigt der | Auf Vorschlag des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur billigt der |
Minister diese Regelungen durch Ministeriellen Erlass. Sie Können bei | Minister diese Regelungen durch Ministeriellen Erlass. Sie können bei |
der Verwaltung eingesehen werden. | der Verwaltung eingesehen werden. |
Bei Gefährdung der Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur oder ihrer | Bei Gefährdung der Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur oder ihrer |
Benutzung kann der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur | Benutzung kann der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur |
Dringlichkeitsmassnahmen treffen, die von den in Absatz 1 des | Dringlichkeitsmassnahmen treffen, die von den in Absatz 1 des |
vorliegenden Artikels erwähnten Regelungen abweichen. Diese Massnahmen | vorliegenden Artikels erwähnten Regelungen abweichen. Diese Massnahmen |
sind anwendbar, sobald sie den betreffenden Eisenbahnunternehmen und | sind anwendbar, sobald sie den betreffenden Eisenbahnunternehmen und |
internationalen Gruppierungen sowie der Verwaltung notifiziert worden | internationalen Gruppierungen sowie der Verwaltung notifiziert worden |
sind. In Ermangelung einer Billigung seitens des Ministers sind diese | sind. In Ermangelung einer Billigung seitens des Ministers sind diese |
Massnahmen nur drei Monate gültig. | Massnahmen nur drei Monate gültig. |
Art. 3 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur vergewissert sich | Art. 3 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur vergewissert sich |
der Anwendung der in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten | der Anwendung der in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Regelungen in Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur. | Regelungen in Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur. |
Art. 4 - In einem Inventar, das im Belgischen Staatsblatt | Art. 4 - In einem Inventar, das im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird, werden die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses | veröffentlicht wird, werden die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Regelungen aufgezählt. Das Inventar wird mindestens einmal | erwähnten Regelungen aufgezählt. Das Inventar wird mindestens einmal |
jährlich fortgeschrieben. | jährlich fortgeschrieben. |
Das Inventar sowie dessen Fortschreibungen werden den betreffenden | Das Inventar sowie dessen Fortschreibungen werden den betreffenden |
Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen sowie der | Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen sowie der |
Verwaltung vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur mitgeteilt. | Verwaltung vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur mitgeteilt. |
Abschnitt II - Kontrolle | Abschnitt II - Kontrolle |
Art. 5 - Jedes Jahr übermittelt der Betreiber der | Art. 5 - Jedes Jahr übermittelt der Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur dem Minister oder seinem Beauftragten vor dem | Eisenbahninfrastruktur dem Minister oder seinem Beauftragten vor dem |
31. März einen Sicherheitsbericht; dieser Bericht bezieht sich auf das | 31. März einen Sicherheitsbericht; dieser Bericht bezieht sich auf das |
vorhergehende Geschäftsjahr. Der Minister legt die Modalitäten für | vorhergehende Geschäftsjahr. Der Minister legt die Modalitäten für |
diesen Bericht fest. | diesen Bericht fest. |
Die Verwaltung kontrolliert die Anwendung der in Artikel 2 des | Die Verwaltung kontrolliert die Anwendung der in Artikel 2 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Regelungen und beurteilt die | vorliegenden Erlasses erwähnten Regelungen und beurteilt die |
allgemeine Sicherheitslage des Netzes, insbesondere auf der Grundlage | allgemeine Sicherheitslage des Netzes, insbesondere auf der Grundlage |
des im vorhergehenden Absatz erwähnten Sicherheitsberichts. | des im vorhergehenden Absatz erwähnten Sicherheitsberichts. |
Die Beamten dieser Verwaltung Können jederzeit und auf eigene | Die Beamten dieser Verwaltung können jederzeit und auf eigene |
Initiative Untersuchungen in Bezug auf die Sicherheit vornehmen oder | Initiative Untersuchungen in Bezug auf die Sicherheit vornehmen oder |
an solchen Untersuchungen teilnehmen. | an solchen Untersuchungen teilnehmen. |
Art. 6 - Falls der Minister es für notwendig erachtet, verpflichtet er | Art. 6 - Falls der Minister es für notwendig erachtet, verpflichtet er |
den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur dazu, zusätzliche Massnahmen | den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur dazu, zusätzliche Massnahmen |
in Bezug auf die Sicherheit des Netzes zu ergreifen. | in Bezug auf die Sicherheit des Netzes zu ergreifen. |
Art. 7 - Für jeden Betriebsunfall oder den Betrieb beeinträchtigenden | Art. 7 - Für jeden Betriebsunfall oder den Betrieb beeinträchtigenden |
Unfall sendet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine Abschrift | Unfall sendet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine Abschrift |
seines Sonderunfallberichts an die Verwaltung. | seines Sonderunfallberichts an die Verwaltung. |
Bei einem schweren Unfall muss der Betreiber der | Bei einem schweren Unfall muss der Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur sofort den Minister und seinen Beauftragten | Eisenbahninfrastruktur sofort den Minister und seinen Beauftragten |
davon in Kenntnis setzen. | davon in Kenntnis setzen. |
Abschnitt III - Genehmigungen | Abschnitt III - Genehmigungen |
Art. 8 - Genehmigungen für das Anlegen von Abwasserleitungen, | Art. 8 - Genehmigungen für das Anlegen von Abwasserleitungen, |
Entleerungsgruben, Wasserleitungen sowie für den Bau von Bauwerken | Entleerungsgruben, Wasserleitungen sowie für den Bau von Bauwerken |
über oder unter der Eisenbahn werden vom Betreiber der | über oder unter der Eisenbahn werden vom Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur erteilt. | Eisenbahninfrastruktur erteilt. |
KAPITEL III - Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | KAPITEL III - Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
Art. 9 - Die Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen | Art. 9 - Die Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen |
zahlen dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ein Entgelt für die | zahlen dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ein Entgelt für die |
Benutzung der Eisenbahninfrastruktur. | Benutzung der Eisenbahninfrastruktur. |
Dieses Entgelt ist für alle Fahrten der Züge einschliesslich der | Dieses Entgelt ist für alle Fahrten der Züge einschliesslich der |
Leerfahrten zahlbar. | Leerfahrten zahlbar. |
Art. 10 - Das Nutzungsentgelt wird so berechnet, dass jegliche | Art. 10 - Das Nutzungsentgelt wird so berechnet, dass jegliche |
Diskriminierung vermieden wird. Es darf die durch die Benutzung der | Diskriminierung vermieden wird. Es darf die durch die Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur verursachten Gesamtkosten nicht überschreiten. | Eisenbahninfrastruktur verursachten Gesamtkosten nicht überschreiten. |
Art. 11 - Die Modalitäten für die Festlegung des Nutzungsentgelts | Art. 11 - Die Modalitäten für die Festlegung des Nutzungsentgelts |
werden nach Stellungnahme des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur | werden nach Stellungnahme des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur |
durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt. | durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt. |
KAPITEL IV - Zugang zur und Transit auf der Eisenbahninfrastruktur | KAPITEL IV - Zugang zur und Transit auf der Eisenbahninfrastruktur |
Art. 12 - Ein Zugangsrecht zur belgischen Eisenbahninfrastruktur | Art. 12 - Ein Zugangsrecht zur belgischen Eisenbahninfrastruktur |
haben: | haben: |
- die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen für die | - die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen für die |
Erbringung ihrer gesamten Verkehrsleistungen zur Beförderung von | Erbringung ihrer gesamten Verkehrsleistungen zur Beförderung von |
Personen und Gütern, | Personen und Gütern, |
- internationale Gruppierungen, denen ein belgisches | - internationale Gruppierungen, denen ein belgisches |
Eisenbahnunternehmen angehört, für die Erbringung | Eisenbahnunternehmen angehört, für die Erbringung |
grenzüberschreitender Verkehrsleistungen zwischen den Mitgliedstaaten | grenzüberschreitender Verkehrsleistungen zwischen den Mitgliedstaaten |
der Europäischen Union, | der Europäischen Union, |
- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige | - in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige |
Eisenbahnunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen im | Eisenbahnunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen im |
grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr. | grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr. |
Art. 13 - Jede internationale Gruppierung hat ein Transitrecht auf der | Art. 13 - Jede internationale Gruppierung hat ein Transitrecht auf der |
belgischen Eisenbahninfrastruktur für die Erbringung | belgischen Eisenbahninfrastruktur für die Erbringung |
grenzüberschreitender Verkehrsleistungen zwischen Mitgliedstaaten der | grenzüberschreitender Verkehrsleistungen zwischen Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union, in denen jeweils mindestens ein | Europäischen Union, in denen jeweils mindestens ein |
Eisenbahnunternehmen ansässig ist, das dieser Gruppierung angehört. | Eisenbahnunternehmen ansässig ist, das dieser Gruppierung angehört. |
Art. 14 - Die in den Artikeln 12 und 13 des vorliegenden Erlasses | Art. 14 - Die in den Artikeln 12 und 13 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Zugangs- und Transitrechte werden unter den in den Artikeln | erwähnten Zugangs- und Transitrechte werden unter den in den Artikeln |
15 bis 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten Sicherheitsbedingungen | 15 bis 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten Sicherheitsbedingungen |
in Bezug auf die Eisenbahninfrastruktur und deren Benutzung ausgeübt. | in Bezug auf die Eisenbahninfrastruktur und deren Benutzung ausgeübt. |
Art. 15 - Das gesamte für den Verkehr auf dem belgischen Eisenbahnnetz | Art. 15 - Das gesamte für den Verkehr auf dem belgischen Eisenbahnnetz |
bestimmte Eisenbahnrollmaterial muss für die Benutzung dieser | bestimmte Eisenbahnrollmaterial muss für die Benutzung dieser |
Infrastruktur geeignet sein und den in Artikel 2 des vorliegenden | Infrastruktur geeignet sein und den in Artikel 2 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Regelungen entsprechen. | Erlasses erwähnten Regelungen entsprechen. |
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur vergewissert sich vorab, ob | Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur vergewissert sich vorab, ob |
dieses Rollmaterial geeignet und gut gewartet ist und ob die für die | dieses Rollmaterial geeignet und gut gewartet ist und ob die für die |
Sicherheit relevanten Bauelemente richtig funktionieren. Bei Mängeln | Sicherheit relevanten Bauelemente richtig funktionieren. Bei Mängeln |
kann der Minister oder sein Beauftragter auf mit Gründen versehenen | kann der Minister oder sein Beauftragter auf mit Gründen versehenen |
Vorschlag des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur für dieses | Vorschlag des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur für dieses |
Rollmaterial Fahrverbot erteilen. | Rollmaterial Fahrverbot erteilen. |
Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur feststellt, dass das | Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur feststellt, dass das |
tatsächlich benutzte Rollmaterial die Eisenbahnsicherheit gefährdet, | tatsächlich benutzte Rollmaterial die Eisenbahnsicherheit gefährdet, |
kann er für dieses Rollmaterial Fahrverbot erteilen, sofern er dem | kann er für dieses Rollmaterial Fahrverbot erteilen, sofern er dem |
Minister oder seinem Beauftragten unmittelbar Bericht darüber | Minister oder seinem Beauftragten unmittelbar Bericht darüber |
erstattet. | erstattet. |
Die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Bestimmungen entbinden den | Die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Bestimmungen entbinden den |
Benutzer des Rollmaterials weder von seiner Verantwortung für | Benutzer des Rollmaterials weder von seiner Verantwortung für |
eventuell durch das Rollmaterial verursachte Schäden noch von | eventuell durch das Rollmaterial verursachte Schäden noch von |
jeglicher anderen Verpflichtung gesetzlicher oder verordnungsgemässer | jeglicher anderen Verpflichtung gesetzlicher oder verordnungsgemässer |
Art. | Art. |
Alle Kosten, die dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bei dieser | Alle Kosten, die dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bei dieser |
Überprüfung entstehen, gehen zu Lasten des Eisenbahnunternehmens oder | Überprüfung entstehen, gehen zu Lasten des Eisenbahnunternehmens oder |
der internationalen Gruppierung. | der internationalen Gruppierung. |
Art. 16 - Die Zugführer und -begleiter, die die belgische | Art. 16 - Die Zugführer und -begleiter, die die belgische |
Eisenbahninfrastruktur benutzen, müssen über die erforderliche | Eisenbahninfrastruktur benutzen, müssen über die erforderliche |
Ausbildung verfügen, um die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses | Ausbildung verfügen, um die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Regelungen einhalten zu Können. | erwähnten Regelungen einhalten zu können. |
Insbesondere der Zugführer muss: | Insbesondere der Zugführer muss: |
- eine Tauglichkeitsbescheinigung besitzen, die nicht älter als ein | - eine Tauglichkeitsbescheinigung besitzen, die nicht älter als ein |
Jahr ist, | Jahr ist, |
- eine Zugführerbescheinigung besitzen, die von einem in einem | - eine Zugführerbescheinigung besitzen, die von einem in einem |
Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Eisenbahnunternehmen | Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Eisenbahnunternehmen |
ausgestellt worden ist, | ausgestellt worden ist, |
- für geeignet befunden worden sein, auf der belgischen | - für geeignet befunden worden sein, auf der belgischen |
Eisenbahninfrastruktur zu verkehren, nachdem er eine vom Betreiber der | Eisenbahninfrastruktur zu verkehren, nachdem er eine vom Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur organisierte theoretische und praktische | Eisenbahninfrastruktur organisierte theoretische und praktische |
Prüfung bestanden hat, die sich hauptsächlich auf die Sicherheit, die | Prüfung bestanden hat, die sich hauptsächlich auf die Sicherheit, die |
Verfahren des Dialogs mit dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und | Verfahren des Dialogs mit dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und |
die Kenntnis der zu befahrenden Linien und der benutzten | die Kenntnis der zu befahrenden Linien und der benutzten |
Triebfahrzeuge bezieht; diese Anerkennung ist für einen Zeitraum von | Triebfahrzeuge bezieht; diese Anerkennung ist für einen Zeitraum von |
drei Jahren gültig. | drei Jahren gültig. |
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur überprüft diese | Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur überprüft diese |
Anforderungen. Wenn ein Zugführer diesen Anforderungen nicht | Anforderungen. Wenn ein Zugführer diesen Anforderungen nicht |
entspricht, kann der Minister oder sein Beauftragter auf mit Gründen | entspricht, kann der Minister oder sein Beauftragter auf mit Gründen |
versehenen Vorschlag des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur ihm den | versehenen Vorschlag des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur ihm den |
Zugang zum Netz verbieten. | Zugang zum Netz verbieten. |
Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur feststellt, dass der | Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur feststellt, dass der |
Zugführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Eisenbahnsicherheit | Zugführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Eisenbahnsicherheit |
gefährdet, kann er ihm Fahrverbot erteilen, sofern er dem Minister | gefährdet, kann er ihm Fahrverbot erteilen, sofern er dem Minister |
oder seinem Beauftragten unmittelbar Bericht darüber erstattet. | oder seinem Beauftragten unmittelbar Bericht darüber erstattet. |
Die Kosten, die dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur in Verbindung | Die Kosten, die dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur in Verbindung |
mit den an das Personal gestellten Anforderungen entstehen, gehen zu | mit den an das Personal gestellten Anforderungen entstehen, gehen zu |
Lasten des Eisenbahnunternehmens oder der internationalen Gruppierung. | Lasten des Eisenbahnunternehmens oder der internationalen Gruppierung. |
Art. 17 - Das Personal jedes Eisenbahnunternehmens und jeder | Art. 17 - Das Personal jedes Eisenbahnunternehmens und jeder |
internationalen Gruppierung, das das Netz benutzt, beachtet die auf | internationalen Gruppierung, das das Netz benutzt, beachtet die auf |
diesem Netz geltenden Bedingungen in Bezug auf Höchstdauer einer | diesem Netz geltenden Bedingungen in Bezug auf Höchstdauer einer |
Leistung und Mindestruhezeit zwischen zwei aufeinander folgenden | Leistung und Mindestruhezeit zwischen zwei aufeinander folgenden |
Leistungen. Diese Bestimmungen sind Bestandteil der in Artikel 2 des | Leistungen. Diese Bestimmungen sind Bestandteil der in Artikel 2 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Regelungen. | vorliegenden Erlasses erwähnten Regelungen. |
Art. 18 - Jedes Eisenbahnunternehmen oder jedes Mitglied einer | Art. 18 - Jedes Eisenbahnunternehmen oder jedes Mitglied einer |
internationalen Gruppierung, das die belgische Eisenbahninfrastruktur | internationalen Gruppierung, das die belgische Eisenbahninfrastruktur |
benutzt, muss den Beweis erbringen, dass es die finanziellen Folgen | benutzt, muss den Beweis erbringen, dass es die finanziellen Folgen |
aus Vorfällen, für die es zivilrechtlich haftbar gemacht werden | aus Vorfällen, für die es zivilrechtlich haftbar gemacht werden |
Könnte, tragen kann, entweder dadurch, dass es einen oder mehrere | könnte, tragen kann, entweder dadurch, dass es einen oder mehrere |
Versicherungsverträge abgeschlossen hat, die diese Verantwortlichkeit | Versicherungsverträge abgeschlossen hat, die diese Verantwortlichkeit |
angemessen decken, oder dadurch, dass es über Mittel verfügt, die | angemessen decken, oder dadurch, dass es über Mittel verfügt, die |
kurzfristig in ausreichendem Masse freigesetzt werden Können und es | kurzfristig in ausreichendem Masse freigesetzt werden können und es |
ermöglichen, solche Kosten zu tragen. | ermöglichen, solche Kosten zu tragen. |
Der Minister kann den Betrag der im vorhergehenden Absatz erwähnten | Der Minister kann den Betrag der im vorhergehenden Absatz erwähnten |
Kosten festlegen. | Kosten festlegen. |
Art. 19 - Das Eisenbahnunternehmen oder die internationale Gruppierung | Art. 19 - Das Eisenbahnunternehmen oder die internationale Gruppierung |
schliesst vor Ausübung eines in den Artikeln 12 und 13 des | schliesst vor Ausübung eines in den Artikeln 12 und 13 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Rechts mit dem Betreiber der | vorliegenden Erlasses erwähnten Rechts mit dem Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur eine Vereinbarung technischer, administrativer | Eisenbahninfrastruktur eine Vereinbarung technischer, administrativer |
und finanzieller Art, um die Fragen der Verkehrssicherheit und der | und finanzieller Art, um die Fragen der Verkehrssicherheit und der |
Verkehrsregelung zu regeln. Diese Vereinbarung darf nicht | Verkehrsregelung zu regeln. Diese Vereinbarung darf nicht |
diskriminierend sein. | diskriminierend sein. |
KAPITEL V - Trennung zwischen dem Betrieb der Infrastruktur und der | KAPITEL V - Trennung zwischen dem Betrieb der Infrastruktur und der |
Erbringung von Verkehrsleistungen | Erbringung von Verkehrsleistungen |
Art. 20 - Die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen führt | Art. 20 - Die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen führt |
eine getrennte Rechnung für das Erbringen von Verkehrsleistungen | eine getrennte Rechnung für das Erbringen von Verkehrsleistungen |
einerseits und den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur andererseits. | einerseits und den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur andererseits. |
KAPITEL VI - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL VI - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
Art. 21 - Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 1869 über die | Art. 21 - Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 1869 über die |
Abtretung von Eisenbahnkonzessionen wird durch folgenden Absatz | Abtretung von Eisenbahnkonzessionen wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die Bereitstellung der Linien für die Ausübung der in Ausführung der | "Die Bereitstellung der Linien für die Ausübung der in Ausführung der |
Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom | Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom |
29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der | 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der |
Gemeinschaft gewährten Zugangs- und Transitrechte wird nicht als | Gemeinschaft gewährten Zugangs- und Transitrechte wird nicht als |
Abtretung angesehen." | Abtretung angesehen." |
Art. 22 - Der Königliche Erlass vom 4. Juli 1936 über die staatliche | Art. 22 - Der Königliche Erlass vom 4. Juli 1936 über die staatliche |
Aufsicht in Bezug auf schwere Unfälle, die die Sicherheit der | Aufsicht in Bezug auf schwere Unfälle, die die Sicherheit der |
Eisenbahnen allgemeinen Interesses und der Vizinaleisenbahnen | Eisenbahnen allgemeinen Interesses und der Vizinaleisenbahnen |
gefährden Können, wird durch einen Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut | gefährden können, wird durch einen Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Art. 1bis - Die in Artikel 1 erwähnte Regelung findet keine Anwendung | "Art. 1bis - Die in Artikel 1 erwähnte Regelung findet keine Anwendung |
auf die Eisenbahnen allgemeinen Interesses." | auf die Eisenbahnen allgemeinen Interesses." |
Art. 23 - Artikel 161 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | Art. 23 - Artikel 161 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen wird | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 24 - Unser Minister des Transportwesens ist mit der Ausführung | Art. 24 - Unser Minister des Transportwesens ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Transportwesens | Der Minister des Transportwesens |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |