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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des titres I, II et V de la loi du 14 janvier 2002 portant des mesures en matière de soins de santé | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de titels I, II en V van de wet van 14 januari 2002 houdende maatregelen inzake gezondheidszorg |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande des titres I, II et V de la loi du 14 janvier 2002 | Duitse vertaling van de titels I, II en V van de wet van 14 januari |
portant des mesures en matière de soins de santé | 2002 houdende maatregelen inzake gezondheidszorg |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des titres | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de titels I, |
I, II et V de la loi du 14 janvier 2002 portant des mesures en matière | II en V van de wet van 14 januari 2002 houdende maatregelen inzake |
de soins de santé, établi par le Service central de traduction | gezondheidszorg, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande des titres I, II et V de la loi du 14 | vertaling van de titels I, II en V van de wet van 14 januari 2002 |
janvier 2002 portant des mesures en matière de soins de santé. | houdende maatregelen inzake gezondheidszorg. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002. | Gegeven te Brussel, 19 juni 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Von Königs wegen: |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
14. JANUAR 2002 - Gesetz zur Festlegung von Massnahmen im Bereich | 14. JANUAR 2002 - Gesetz zur Festlegung von Massnahmen im Bereich |
Gesundheitspflege | Gesundheitspflege |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL II - Soziale Angelegenheiten und Pensionen | TITEL II - Soziale Angelegenheiten und Pensionen |
KAPITEL I - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | KAPITEL I - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- | über die Gesundheitspflege- |
und Entschädigungspflichtversicherung und des Hypothekengesetzes vom | und Entschädigungspflichtversicherung und des Hypothekengesetzes vom |
16. Dezember 1851 | 16. Dezember 1851 |
Abschnitt 1 - Beziehungen mit der Ärzteschaft | Abschnitt 1 - Beziehungen mit der Ärzteschaft |
Art. 2 - In Artikel 36 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Art. 2 - In Artikel 36 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird Absatz | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird Absatz |
6, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, aufgehoben. | 6, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 36bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 36bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. Dezember 1997, wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Gesetz vom 10. Dezember 1997, wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"Der König kann gemäss dem vorerwähnten Verfahren die Regeln festlegen | "Der König kann gemäss dem vorerwähnten Verfahren die Regeln festlegen |
für die Finanzierung der Arbeit einerseits der Organe, die für die | für die Finanzierung der Arbeit einerseits der Organe, die für die |
Organisation der Akkreditierung sorgen, und andererseits der | Organisation der Akkreditierung sorgen, und andererseits der |
Lokalgruppen für medizinische Evaluation. Er kann die Bedingungen | Lokalgruppen für medizinische Evaluation. Er kann die Bedingungen |
festlegen, unter denen der von Ihm zu bestimmende Teil der in Artikel | festlegen, unter denen der von Ihm zu bestimmende Teil der in Artikel |
50 § 6 letzter Absatz erwähnten Pauschalbeteiligung für die | 50 § 6 letzter Absatz erwähnten Pauschalbeteiligung für die |
Finanzierung verwendet wird." | Finanzierung verwendet wird." |
Art. 4 - Artikel 50bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 50bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 22. Februar 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, | vom 22. Februar 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
Art. 5 - Artikel 52 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 5 - Artikel 52 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Der König legt nach Stellungnahme der in Anwendung der Bestimmungen | "Der König legt nach Stellungnahme der in Anwendung der Bestimmungen |
von Absatz 5 zusammengesetzten Kommission und des | von Absatz 5 zusammengesetzten Kommission und des |
Versicherungsausschusses die Regeln fest, gemäss denen diese | Versicherungsausschusses die Regeln fest, gemäss denen diese |
Vereinbarungen geschlossen werden, und bestimmt die Normen, gemäss | Vereinbarungen geschlossen werden, und bestimmt die Normen, gemäss |
denen die Gesamtlast der Pauschalen unter die Versicherungsträger | denen die Gesamtlast der Pauschalen unter die Versicherungsträger |
aufgeteilt wird." | aufgeteilt wird." |
2. In Absatz 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: | 2. In Absatz 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: |
"Die Vereinbarung ist nur gültig, wenn sie bei der Abstimmung von zwei | "Die Vereinbarung ist nur gültig, wenn sie bei der Abstimmung von zwei |
Dritteln der Versicherungsträger gebilligt wird; die so geschlossene | Dritteln der Versicherungsträger gebilligt wird; die so geschlossene |
Vereinbarung bindet alle Versicherungsträger." | Vereinbarung bindet alle Versicherungsträger." |
3. Absatz 5 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 3. Absatz 5 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
"Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der | "Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der |
Kommission in Bezug auf die in Absatz 3 erwähnte Stellungnahme und in | Kommission in Bezug auf die in Absatz 3 erwähnte Stellungnahme und in |
Bezug auf die Anwendung der Regeln, insbesondere was Berechnung und | Bezug auf die Anwendung der Regeln, insbesondere was Berechnung und |
Zahlung der Pauschalbeträge betrifft, werden vom König festgelegt." | Zahlung der Pauschalbeträge betrifft, werden vom König festgelegt." |
Abschnitt 2 - Finanzielle Bestimmungen | Abschnitt 2 - Finanzielle Bestimmungen |
Art. 6 - In Artikel 40 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 6 - In Artikel 40 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert |
durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und den Königlichen Erlass vom | durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und den Königlichen Erlass vom |
10. Dezember 1996, werden die Wörter "muss der Allgemeine Rat die | 10. Dezember 1996, werden die Wörter "muss der Allgemeine Rat die |
durch Gesetz festgelegte reelle Wachstumsnorm der | durch Gesetz festgelegte reelle Wachstumsnorm der |
Gesundheitspflegeausgaben berücksichtigen" durch die Wörter "muss der | Gesundheitspflegeausgaben berücksichtigen" durch die Wörter "muss der |
Allgemeine Rat die durch Gesetz festgelegte reelle Wachstumsnorm der | Allgemeine Rat die durch Gesetz festgelegte reelle Wachstumsnorm der |
Gesundheitspflegeausgaben, die in den Artikeln 59 und 69 erwähnte | Gesundheitspflegeausgaben, die in den Artikeln 59 und 69 erwähnte |
algebraische Differenz und den Anteil der | algebraische Differenz und den Anteil der |
Gesundheitspflegeversicherung an der Verrechnung der in Artikel | Gesundheitspflegeversicherung an der Verrechnung der in Artikel |
104quater § 1 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | 104quater § 1 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser erwähnten Differenz berücksichtigen". | Krankenhäuser erwähnten Differenz berücksichtigen". |
Art. 7 - Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 7 - Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 20. Dezember 1995, 10. Dezember 1997, 25. Januar 1999, 24. | vom 20. Dezember 1995, 10. Dezember 1997, 25. Januar 1999, 24. |
Dezember 1999, 12. August 2000 und 2. Januar 2001 und den Königlichen | Dezember 1999, 12. August 2000 und 2. Januar 2001 und den Königlichen |
Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 5 wird der Satz "Die vom Allgemeinen Rat festgelegten | 1. In § 2 Absatz 5 wird der Satz "Die vom Allgemeinen Rat festgelegten |
Senkungen stimmen mit den Überschreitungen überein, die auf | Senkungen stimmen mit den Überschreitungen überein, die auf |
Jahresbasis im Vergleich zum Teilhaushaltsziel festgestellt werden." | Jahresbasis im Vergleich zum Teilhaushaltsziel festgestellt werden." |
durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die vom Allgemeinen Rat | durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die vom Allgemeinen Rat |
festgelegten Senkungen stimmen mit den Überschreitungen überein, die | festgelegten Senkungen stimmen mit den Überschreitungen überein, die |
auf Jahresbasis im Vergleich zum Teilhaushaltsziel erwartet oder | auf Jahresbasis im Vergleich zum Teilhaushaltsziel erwartet oder |
festgestellt werden." | festgestellt werden." |
2. Paragraph 4 wird durch folgende Absätze mit folgendem Wortlaut | 2. Paragraph 4 wird durch folgende Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Sobald gemäss Artikel 40 § 3 die Teilhaushaltsziele eines folgenden | "Sobald gemäss Artikel 40 § 3 die Teilhaushaltsziele eines folgenden |
Rechnungsjahres festgelegt worden sind und aufgrund der Daten des | Rechnungsjahres festgelegt worden sind und aufgrund der Daten des |
laufenden Rechnungsjahres oder eines Teils dieses Rechnungsjahres eine | laufenden Rechnungsjahres oder eines Teils dieses Rechnungsjahres eine |
bedeutende Überschreitung oder eine drohende bedeutende Überschreitung | bedeutende Überschreitung oder eine drohende bedeutende Überschreitung |
festgestellt wird, untersucht die Haushaltskontrollkommission, ob eine | festgestellt wird, untersucht die Haushaltskontrollkommission, ob eine |
Überschreitung oder eine drohende Überschreitung im folgenden | Überschreitung oder eine drohende Überschreitung im folgenden |
Rechnungsjahr erwartet wird. | Rechnungsjahr erwartet wird. |
Der globale Finanzmittelhaushalt für bestimmte in Artikel 34 erwähnte | Der globale Finanzmittelhaushalt für bestimmte in Artikel 34 erwähnte |
Leistungen wird für die Anwendung der in Ausführung von Absatz 1 | Leistungen wird für die Anwendung der in Ausführung von Absatz 1 |
genommenen Bestimmungen einem Teilhaushaltsziel gleichgesetzt, ausser | genommenen Bestimmungen einem Teilhaushaltsziel gleichgesetzt, ausser |
für Globalhaushalte, die Teil eines gemäss Artikel 40 § 3 festgelegten | für Globalhaushalte, die Teil eines gemäss Artikel 40 § 3 festgelegten |
Teilhaushaltsziels sind." | Teilhaushaltsziels sind." |
3. In § 5 werden die Wörter "des in § 3 Absatz 6 erwähnten Berichts" | 3. In § 5 werden die Wörter "des in § 3 Absatz 6 erwähnten Berichts" |
durch die Wörter "des in § 3 Absatz 2 und 6 erwähnten Berichts" | durch die Wörter "des in § 3 Absatz 2 und 6 erwähnten Berichts" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 53 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 8 - In Artikel 53 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 22. Februar 1998, 25. Januar 1999 und 24. Dezember 1999, | Gesetze vom 22. Februar 1998, 25. Januar 1999 und 24. Dezember 1999, |
wird zwischen den Absätzen 7 und 8 folgender Absatz eingefügt: | wird zwischen den Absätzen 7 und 8 folgender Absatz eingefügt: |
"Der König kann Bedingungen und Modalitäten für die Zahlung der | "Der König kann Bedingungen und Modalitäten für die Zahlung der |
Beteiligung der Versicherung an Begünstigte oder ihre Vertreter | Beteiligung der Versicherung an Begünstigte oder ihre Vertreter |
festlegen. Er kann ebenfalls festlegen, welche Personen nicht als | festlegen. Er kann ebenfalls festlegen, welche Personen nicht als |
Vertreter in Frage kommen." | Vertreter in Frage kommen." |
Art. 9 - Artikel 56bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 9 - Artikel 56bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden koordinierten | "In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden koordinierten |
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse kann der König durch einen im | Gesetzes und seiner Ausführungserlasse kann der König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Allgemeinen | Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Allgemeinen |
Rates und der betreffenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission | Rates und der betreffenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission |
jährlich einen globalen Finanzmittelhaushalt festlegen für die in | jährlich einen globalen Finanzmittelhaushalt festlegen für die in |
Artikel 34 erwähnten Leistungen, die Er bestimmt und die zugunsten von | Artikel 34 erwähnten Leistungen, die Er bestimmt und die zugunsten von |
Begünstigten erbracht werden, die in den in Artikel 2 des am 7. August | Begünstigten erbracht werden, die in den in Artikel 2 des am 7. August |
1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten | 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten |
Pflegeanstalten, die Er bestimmt, aufgenommen sind." | Pflegeanstalten, die Er bestimmt, aufgenommen sind." |
2. In § 4 werden die Wörter "durch einen im Ministerrat beratenen | 2. In § 4 werden die Wörter "durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass und unter Berücksichtigung der bestehenden Verfahren" durch die | Erlass und unter Berücksichtigung der bestehenden Verfahren" durch die |
Wörter "nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses" ersetzt. | Wörter "nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 10 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 12. August 2000, 2. Januar 2001 und 19. Juli 2001, wird durch | vom 12. August 2000, 2. Januar 2001 und 19. Juli 2001, wird durch |
folgenden Absatz ergänzt: | folgenden Absatz ergänzt: |
"Die in Artikel 51 §§ 2 und 3 erwähnten Korrekturmechanismen und | "Die in Artikel 51 §§ 2 und 3 erwähnten Korrekturmechanismen und |
Senkungen sind anwendbar, ob die im vorliegenden Artikel erwähnte | Senkungen sind anwendbar, ob die im vorliegenden Artikel erwähnte |
Verrechnung erfolgt oder nicht." | Verrechnung erfolgt oder nicht." |
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 64bis mit folgendem | Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 64bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 64bis - Für Leistungen, die ganz oder teilweise durch den in | "Art. 64bis - Für Leistungen, die ganz oder teilweise durch den in |
Artikel 87 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Artikel 87 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser erwähnten Finanzmittelhaushalt erstattet werden, darf | Krankenhäuser erwähnten Finanzmittelhaushalt erstattet werden, darf |
keine Beteiligung der Versicherung bewilligt werden, ausser für den | keine Beteiligung der Versicherung bewilligt werden, ausser für den |
Teil, der nicht durch vorerwähnten Haushalt erstattet wird und | Teil, der nicht durch vorerwähnten Haushalt erstattet wird und |
unbeschadet der Anwendung von Artikel 100 des vorerwähnten Gesetzes. | unbeschadet der Anwendung von Artikel 100 des vorerwähnten Gesetzes. |
Der König ändert nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die | Der König ändert nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die |
Honorare, Preise, Erstattungstarife oder anderen Beträge, die durch | Honorare, Preise, Erstattungstarife oder anderen Beträge, die durch |
Verordnung oder Vereinbarung festgelegt sind, ab dem Datum ab, an dem | Verordnung oder Vereinbarung festgelegt sind, ab dem Datum ab, an dem |
die Leistungen durch den in Absatz 1 erwähnten Haushalt erstattet | die Leistungen durch den in Absatz 1 erwähnten Haushalt erstattet |
werden. | werden. |
Der König kann genauere Regeln für die Anwendung der vorliegenden | Der König kann genauere Regeln für die Anwendung der vorliegenden |
Bestimmung festlegen." | Bestimmung festlegen." |
Art. 12 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 12 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 8. August 1980, abgeändert durch die Gesetze vom | durch das Gesetz vom 8. August 1980, abgeändert durch die Gesetze vom |
22. Februar 1998 und 24. Dezember 1999, in dem Masse, wie er durch | 22. Februar 1998 und 24. Dezember 1999, in dem Masse, wie er durch |
Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes vom 30. Dezember 1982 zur | Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes vom 30. Dezember 1982 zur |
Festlegung des Haushaltsplans der Dotationen für das Haushaltsjahr | Festlegung des Haushaltsplans der Dotationen für das Haushaltsjahr |
1982 aufgehoben worden ist, wird wieder anwendbar gemacht, was die | 1982 aufgehoben worden ist, wird wieder anwendbar gemacht, was die |
Pensionen der Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern und ihrer | Pensionen der Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern und ihrer |
Rechtsnachfolger betrifft. | Rechtsnachfolger betrifft. |
Art. 13 - Artikel 192 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch den | Art. 13 - Artikel 192 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch die |
Gesetze vom 20. Dezember 1995, 22. Februar 1998, 25. Januar 1999 und | Gesetze vom 20. Dezember 1995, 22. Februar 1998, 25. Januar 1999 und |
den Königlichen Erlass vom 25. Januar 1997, wird durch folgende | den Königlichen Erlass vom 25. Januar 1997, wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
"Es teilt die verschiedenen in Artikel 191 erwähnten Einkünfte unter | "Es teilt die verschiedenen in Artikel 191 erwähnten Einkünfte unter |
die Regelung für Lohnempfänger und die Regelung für Selbständige, | die Regelung für Lohnempfänger und die Regelung für Selbständige, |
unter den Zweig Gesundheitspflege und den Zweig Entschädigungen auf | unter den Zweig Gesundheitspflege und den Zweig Entschädigungen auf |
entsprechend dem Anteil, der jeweils für sie bestimmt ist, und es | entsprechend dem Anteil, der jeweils für sie bestimmt ist, und es |
behält auf den Gesamtbetrag der im vorliegenden Artikel | behält auf den Gesamtbetrag der im vorliegenden Artikel |
berücksichtigten Einkünfte jeder Regelung und jedes Zweigs den Betrag | berücksichtigten Einkünfte jeder Regelung und jedes Zweigs den Betrag |
seiner Verwaltungskosten ein, der in der in Artikel 12 Nr. 4 | seiner Verwaltungskosten ein, der in der in Artikel 12 Nr. 4 |
vorgesehenen Haushaltsunterlage vorgesehen ist, im Verhältnis zu den | vorgesehenen Haushaltsunterlage vorgesehen ist, im Verhältnis zu den |
in Artikel 191 erwähnten Einkünften, die im vorhergehenden Jahr jeder | in Artikel 191 erwähnten Einkünften, die im vorhergehenden Jahr jeder |
Regelung und jedem Zweig bewilligt worden sind." | Regelung und jedem Zweig bewilligt worden sind." |
Art. 14 - In Artikel 196 desselben Gesetzes, ersetzt durch den | Art. 14 - In Artikel 196 desselben Gesetzes, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch das Gesetz | Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. Januar 1999 und den Königlichen Erlass vom 10. April 2000, | vom 25. Januar 1999 und den Königlichen Erlass vom 10. April 2000, |
wird ein § 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein § 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"§ 6 - Was die Rechnungsjahre der dritten Phase betrifft, kann der | "§ 6 - Was die Rechnungsjahre der dritten Phase betrifft, kann der |
König in Abweichung von den Bestimmungen von § 4 auf Vorschlag des | König in Abweichung von den Bestimmungen von § 4 auf Vorschlag des |
Allgemeinen Rates, nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und | Allgemeinen Rates, nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und |
auf Stellungnahme des Rates des Kontrollamts der Krankenkassen und | auf Stellungnahme des Rates des Kontrollamts der Krankenkassen und |
Krankenkassenlandesverbände die bestehenden Parameter verfeinern | Krankenkassenlandesverbände die bestehenden Parameter verfeinern |
und/oder neue Parameter für die Berechnung des Verteilerschlüssels | und/oder neue Parameter für die Berechnung des Verteilerschlüssels |
aufnehmen." | aufnehmen." |
Art. 15 - In Artikel 197 desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 15 - In Artikel 197 desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 12. August 1994, wird ein § 3bis mit folgendem | Königlichen Erlass vom 12. August 1994, wird ein § 3bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"§ 3bis - Bei der Bestimmung der finanziellen Verantwortung werden | "§ 3bis - Bei der Bestimmung der finanziellen Verantwortung werden |
ebenfalls Ausgaben neutralisiert, die Teil des jährlichen | ebenfalls Ausgaben neutralisiert, die Teil des jährlichen |
Globalhaushaltsziels sind, die jedoch unmittelbar vom Institut ohne | Globalhaushaltsziels sind, die jedoch unmittelbar vom Institut ohne |
Eingreifen der Versicherungsträger getätigt werden." | Eingreifen der Versicherungsträger getätigt werden." |
Art. 16 - Artikel 197 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 16 - Artikel 197 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 12. August 1994, wird durch folgende Absätze | Königlichen Erlass vom 12. August 1994, wird durch folgende Absätze |
ergänzt: | ergänzt: |
"Der Betrag, der diesen 2 Prozent entspricht, wird jedoch erhöht für | "Der Betrag, der diesen 2 Prozent entspricht, wird jedoch erhöht für |
den Versicherungsträger, für den die Erhöhung des Niveaus der | den Versicherungsträger, für den die Erhöhung des Niveaus der |
gebuchten Ausgaben des Jahres im Vergleich zu dem des Vorjahres | gebuchten Ausgaben des Jahres im Vergleich zu dem des Vorjahres |
bedeutend höher liegt als die Erhöhung des Ausgabenniveaus des Jahres, | bedeutend höher liegt als die Erhöhung des Ausgabenniveaus des Jahres, |
das übereinstimmt mit den in diesem Jahr erbrachten Leistungen, die | das übereinstimmt mit den in diesem Jahr erbrachten Leistungen, die |
während des betreffenden Jahres und während des ersten Quartals des | während des betreffenden Jahres und während des ersten Quartals des |
folgenden Jahres gebucht wurden, nachstehend "Ausgabenniveau für | folgenden Jahres gebucht wurden, nachstehend "Ausgabenniveau für |
während fünf gebuchten Quartalen erbrachte Leistungen", im Vergleich | während fünf gebuchten Quartalen erbrachte Leistungen", im Vergleich |
zum gleichen Ausgabenniveau des Vorjahres. | zum gleichen Ausgabenniveau des Vorjahres. |
Diese Erhöhung besteht aus dem Niveau der gebuchten Ausgaben dieses | Diese Erhöhung besteht aus dem Niveau der gebuchten Ausgaben dieses |
Versicherungsträgers, gekürzt um 102 Prozent seines Einkommensanteils, | Versicherungsträgers, gekürzt um 102 Prozent seines Einkommensanteils, |
unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 197 § 3. | unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 197 § 3. |
Diese Erhöhung ist jedoch auf den relativen Vorteil auf seinen | Diese Erhöhung ist jedoch auf den relativen Vorteil auf seinen |
Einkommensanteil des Vorjahres begrenzt. | Einkommensanteil des Vorjahres begrenzt. |
Der Allgemeine Rat bestimmt nach Stellungnahme der | Der Allgemeine Rat bestimmt nach Stellungnahme der |
Haushaltskontrollkommission und der Fachkommission für Buchhaltung und | Haushaltskontrollkommission und der Fachkommission für Buchhaltung und |
Statistik gegebenenfalls, wann das Niveau der gebuchten Ausgaben eines | Statistik gegebenenfalls, wann das Niveau der gebuchten Ausgaben eines |
Versicherungsträgers bedeutend höher liegt als das Ausgabenniveau für | Versicherungsträgers bedeutend höher liegt als das Ausgabenniveau für |
während fünf gebuchten Quartalen erbrachte Leistungen." | während fünf gebuchten Quartalen erbrachte Leistungen." |
Art. 17 - In Titel IX desselben Gesetzes wird ein Kapitel III mit | Art. 17 - In Titel IX desselben Gesetzes wird ein Kapitel III mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Kapitel III - Beitreibung geschuldeter Beträge | "Kapitel III - Beitreibung geschuldeter Beträge |
Art. 206bis - Bei Säumigkeit des Schuldners kann das Institut die | Art. 206bis - Bei Säumigkeit des Schuldners kann das Institut die |
Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung mit der | Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung mit der |
Beitreibung der geschuldeten Beträge gemäss Artikel 94 der am 17. Juli | Beitreibung der geschuldeten Beträge gemäss Artikel 94 der am 17. Juli |
1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung beauftragen." | 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung beauftragen." |
Art. 18 - In Artikel 217 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt | Art. 18 - In Artikel 217 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
"Der König bestimmt ebenfalls, auf welche Weise die Ausgaben, die von | "Der König bestimmt ebenfalls, auf welche Weise die Ausgaben, die von |
den Versicherungsträgern in Anwendung des am 7. August 1987 | den Versicherungsträgern in Anwendung des am 7. August 1987 |
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser in Zwölfteln gezahlt | koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser in Zwölfteln gezahlt |
werden, im Hinblick auf den Abschluss der Rechnungen und die Anwendung | werden, im Hinblick auf den Abschluss der Rechnungen und die Anwendung |
der finanziellen Verantwortung der Versicherungsträger aufgeteilt | der finanziellen Verantwortung der Versicherungsträger aufgeteilt |
werden." | werden." |
Abschnitt 3 - Verwaltungsrechtliche Bestimmungen | Abschnitt 3 - Verwaltungsrechtliche Bestimmungen |
Art. 19 - Artikel 138 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 19 - Artikel 138 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 20. Dezember 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 20. Dezember 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Der Versicherungsträger stellt aus eigener Initiative oder auf Antrag | "Der Versicherungsträger stellt aus eigener Initiative oder auf Antrag |
der Kontrolldienste des Instituts anhand elektronisch gespeicherter | der Kontrolldienste des Instituts anhand elektronisch gespeicherter |
oder verarbeiteter Daten Listen auf, die die notwendigen Informationen | oder verarbeiteter Daten Listen auf, die die notwendigen Informationen |
für die vollständige Identifizierung der Leistungen enthalten, die | für die vollständige Identifizierung der Leistungen enthalten, die |
einerseits angerechnet und andererseits von der | einerseits angerechnet und andererseits von der |
Gesundheitspflegeversicherung erstattet werden. | Gesundheitspflegeversicherung erstattet werden. |
Nach Beglaubigung durch einen Bevollmächtigten des | Nach Beglaubigung durch einen Bevollmächtigten des |
Versicherungsträgers, der vom leitenden Beamten des Dienstes für | Versicherungsträgers, der vom leitenden Beamten des Dienstes für |
verwaltungstechnische Kontrolle zugelassen ist, haben diese Listen bis | verwaltungstechnische Kontrolle zugelassen ist, haben diese Listen bis |
zum Beweis des Gegenteils auch Dritten gegenüber Beweiskraft." | zum Beweis des Gegenteils auch Dritten gegenüber Beweiskraft." |
Art. 20 - Artikel 140 Absatz 6 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 20 - Artikel 140 Absatz 6 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
"Der Ausschuss tagt rechtsgültig, wenn ausser dem Präsidenten oder | "Der Ausschuss tagt rechtsgültig, wenn ausser dem Präsidenten oder |
einem Vizepräsidenten mindestens die Hälfte der in Absatz 1 Nr. 2, 3 | einem Vizepräsidenten mindestens die Hälfte der in Absatz 1 Nr. 2, 3 |
und 4 erwähnten Mitglieder anwesend ist und die Hälfte der in Absatz 1 | und 4 erwähnten Mitglieder anwesend ist und die Hälfte der in Absatz 1 |
Nr. 5 bis 21 erwähnten Mitglieder, wenn Fragen erörtert werden, die | Nr. 5 bis 21 erwähnten Mitglieder, wenn Fragen erörtert werden, die |
die Gruppe, die sie vorgeschlagen haben, direkt betreffen. Um zu | die Gruppe, die sie vorgeschlagen haben, direkt betreffen. Um zu |
überprüfen, ob das Quorum erreicht ist, wird jedes ordnungsgemäss | überprüfen, ob das Quorum erreicht ist, wird jedes ordnungsgemäss |
geladene Mitglied, das ohne vom Vorsitzenden der Versammlung | geladene Mitglied, das ohne vom Vorsitzenden der Versammlung |
angenommene Entschuldigung abwesend ist, zu den Teilnehmern gerechnet. | angenommene Entschuldigung abwesend ist, zu den Teilnehmern gerechnet. |
Für ein solches Mitglied wird davon ausgegangen, dass es sich bei der | Für ein solches Mitglied wird davon ausgegangen, dass es sich bei der |
Abstimmung über die Beschlüsse enthält." | Abstimmung über die Beschlüsse enthält." |
Art. 21 - Artikel 141 § 1 Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe b) desselben | Art. 21 - Artikel 141 § 1 Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe b) desselben |
Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie | Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"b) die Veröffentlichung seiner Beschlüsse und die Rechtsprechung der | "b) die Veröffentlichung seiner Beschlüsse und die Rechtsprechung der |
Beschränkten Kammern, der Berufungskommissionen und der | Beschränkten Kammern, der Berufungskommissionen und der |
Kontrollkommission." | Kontrollkommission." |
Art. 22 - In Artikel 145 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 22 - In Artikel 145 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1999, werden die Absätze 1 und 2 aufgehoben. | Gesetz vom 28. Dezember 1999, werden die Absätze 1 und 2 aufgehoben. |
Art. 23 - Artikel 147 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz | Art. 23 - Artikel 147 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
"Apotheker-Inspektoren haben ebenfalls als Aufgabe, die korrekte | "Apotheker-Inspektoren haben ebenfalls als Aufgabe, die korrekte |
Ausführung der Kontrollen zu überprüfen, die den Vertrauensärzten in | Ausführung der Kontrollen zu überprüfen, die den Vertrauensärzten in |
Bezug auf die Erstattung der Fertigarzneimittel und magistralen | Bezug auf die Erstattung der Fertigarzneimittel und magistralen |
Präparate aufgetragen sind." | Präparate aufgetragen sind." |
Art. 24 - Artikel 164 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 24 - Artikel 164 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt ergänzt: | das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt ergänzt: |
"Das in Artikel 19 Nr. 4 Absatz 1 des Hypothekengesetzes vom 16. | "Das in Artikel 19 Nr. 4 Absatz 1 des Hypothekengesetzes vom 16. |
Dezember 1851 erwähnte Vorzugsrecht gilt für diese Beitreibungen." | Dezember 1851 erwähnte Vorzugsrecht gilt für diese Beitreibungen." |
Art. 25 - Artikel 185 § 2 Absatz 2 Nr. 2 desselben Gesetzes, ersetzt | Art. 25 - Artikel 185 § 2 Absatz 2 Nr. 2 desselben Gesetzes, ersetzt |
durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt ergänzt: | durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt ergänzt: |
"Für die Stelle eines Sozialinspektor-Direktors beim Institut Können | "Für die Stelle eines Sozialinspektor-Direktors beim Institut können |
sich Sozialinspektoren im Rahmen der Beförderung und | sich Sozialinspektoren im Rahmen der Beförderung und |
Personalmitglieder im Rang 13 im Rahmen des Dienstgradwechsels | Personalmitglieder im Rang 13 im Rahmen des Dienstgradwechsels |
bewerben. Sie müssen das Dienstgradalter haben, das vom König für die | bewerben. Sie müssen das Dienstgradalter haben, das vom König für die |
Beförderung in den Rang 13 beziehungsweise für die Ernennung durch | Beförderung in den Rang 13 beziehungsweise für die Ernennung durch |
Dienstgradwechsel festgelegt worden ist." | Dienstgradwechsel festgelegt worden ist." |
Art. 26 - Artikel 186 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 26 - Artikel 186 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. Februar 1998, wird durch folgenden Absatz ergänzt: | vom 22. Februar 1998, wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"Im Stellenplan des Instituts werden die Stellen des | "Im Stellenplan des Instituts werden die Stellen des |
Verwaltungspersonals der Stufen 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2002 für | Verwaltungspersonals der Stufen 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2002 für |
die Erteilung von Anwerbungsermächtigungen für die Stufe 2 als | die Erteilung von Anwerbungsermächtigungen für die Stufe 2 als |
gleichwertig angesehen." | gleichwertig angesehen." |
Abschnitt 4 - Eintreibung unrechtmässig gezahlter Leistungen | Abschnitt 4 - Eintreibung unrechtmässig gezahlter Leistungen |
Art. 27 - Artikel 19 Nr. 4 Absatz 1 des Hypothekengesetzes vom 16. | Art. 27 - Artikel 19 Nr. 4 Absatz 1 des Hypothekengesetzes vom 16. |
Dezember 1851, aufgehoben durch das Gesetz vom 12. April 1965, wird | Dezember 1851, aufgehoben durch das Gesetz vom 12. April 1965, wird |
mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"4. Schuldforderungen des Landesinstituts für Kranken- und | "4. Schuldforderungen des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung und der in Artikel 2 des am 14. Juli 1994 | Invalidenversicherung und der in Artikel 2 des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Versicherungsträger für | Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Versicherungsträger für |
unrechtmässig gezahlte Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung, | unrechtmässig gezahlte Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung, |
Entschädigungsversicherung oder Mutterschaftsversicherung,". | Entschädigungsversicherung oder Mutterschaftsversicherung,". |
Art. 28 - In das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die | Art. 28 - In das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein |
Artikel 173bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 173bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 173bis - Stellt der Dienst für medizinische Kontrolle oder der | "Art. 173bis - Stellt der Dienst für medizinische Kontrolle oder der |
Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle aus eigener Initiative oder | Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle aus eigener Initiative oder |
nach Mitteilung eines Versicherungsträgers fest, dass ein | nach Mitteilung eines Versicherungsträgers fest, dass ein |
Pflegeerbringer trotz schriftlicher Mahnung Leistungen unrechtmässig | Pflegeerbringer trotz schriftlicher Mahnung Leistungen unrechtmässig |
anrechnet oder durch Dritte anrechnen lässt, schuldet dieser | anrechnet oder durch Dritte anrechnen lässt, schuldet dieser |
Pflegeerbringer gemäss den vom König festzulegenden Bedingungen und | Pflegeerbringer gemäss den vom König festzulegenden Bedingungen und |
Modalitäten und unbeschadet der in Titel VII des vorliegenden Gesetzes | Modalitäten und unbeschadet der in Titel VII des vorliegenden Gesetzes |
erwähnten Sanktionen und Eintreibungen eine Ausgleichsentschädigung. | erwähnten Sanktionen und Eintreibungen eine Ausgleichsentschädigung. |
Diese Entschädigung wird geschuldet bei Feststellung von Fehlern, die | Diese Entschädigung wird geschuldet bei Feststellung von Fehlern, die |
nicht ausschliesslich die Nichteinhaltung der Anweisungen in Bezug auf | nicht ausschliesslich die Nichteinhaltung der Anweisungen in Bezug auf |
die Übermittlung von Fakturierungsdaten auf Magnetträger betreffen, | die Übermittlung von Fakturierungsdaten auf Magnetträger betreffen, |
die in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. | die in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. |
Dezember 1963 zur Regelung der Gesundheitsleistungen im Bereich | Dezember 1963 zur Regelung der Gesundheitsleistungen im Bereich |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom |
Versicherungsausschuss erlassen worden sind. | Versicherungsausschuss erlassen worden sind. |
Diese Entschädigung beläuft sich bei einer ersten Feststellung auf 20 | Diese Entschädigung beläuft sich bei einer ersten Feststellung auf 20 |
Prozent des fälschlicherweise angerechneten Betrags und bei | Prozent des fälschlicherweise angerechneten Betrags und bei |
Wiederholung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren auf 50 Prozent | Wiederholung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren auf 50 Prozent |
des fälschlicherweise angerechneten Betrags. | des fälschlicherweise angerechneten Betrags. |
Der König bestimmt, welche Bestimmung die eingenommenen | Der König bestimmt, welche Bestimmung die eingenommenen |
Entschädigungen erhalten, wie sie gebucht werden und welcher Anteil | Entschädigungen erhalten, wie sie gebucht werden und welcher Anteil |
gegebenenfalls dem Versicherungsträger zugeführt wird." | gegebenenfalls dem Versicherungsträger zugeführt wird." |
Abschnitt 5 - Aufhebung des Administrativen Büros Bergarbeiter | Abschnitt 5 - Aufhebung des Administrativen Büros Bergarbeiter |
Art. 29 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 29 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 22. Februar 1998 und 24. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert: | vom 22. Februar 1998 und 24. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert: |
1. Buchstabe f) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Buchstabe f) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"f) "Besonderen Diensten": die Dienste für Gesundheitspflege, | "f) "Besonderen Diensten": die Dienste für Gesundheitspflege, |
Entschädigungen, medizinische Kontrolle und verwaltungstechnische | Entschädigungen, medizinische Kontrolle und verwaltungstechnische |
Kontrolle,". | Kontrolle,". |
2. Buchstabe r) wird aufgehoben. | 2. Buchstabe r) wird aufgehoben. |
Art. 30 - Artikel 78 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 30 - Artikel 78 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 78 - Beim Institut wird ein Dienst für Entschädigungen | "Art. 78 - Beim Institut wird ein Dienst für Entschädigungen |
eingesetzt, der mit der Verwaltung der Entschädigungsversicherung und | eingesetzt, der mit der Verwaltung der Entschädigungsversicherung und |
mit der Anwendung der Bestimmungen über die Invaliditätspensionen, die | mit der Anwendung der Bestimmungen über die Invaliditätspensionen, die |
im Erlassgesetz vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der | im Erlassgesetz vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der |
Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen vorgesehen sind, | Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen vorgesehen sind, |
beauftragt ist." | beauftragt ist." |
Art. 31 - Artikel 78bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 31 - Artikel 78bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 29. April 1996 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, | vom 29. April 1996 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Mai 1999, wird durch | 1. Paragraph 1, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Mai 1999, wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
"§ 1 - Die im Königlichen Erlass vom 20. November 1970 zur Festlegung | "§ 1 - Die im Königlichen Erlass vom 20. November 1970 zur Festlegung |
besonderer Bestimmungen in Bezug auf die soziale Sicherheit der | besonderer Bestimmungen in Bezug auf die soziale Sicherheit der |
Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen erwähnten | Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen erwähnten |
Vorsorgekassen werden in den Dienst für Entschädigungen integriert. | Vorsorgekassen werden in den Dienst für Entschädigungen integriert. |
Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise und | Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise und |
Organisation der in Absatz 1 erwähnten Vorsorgekassen fest." | Organisation der in Absatz 1 erwähnten Vorsorgekassen fest." |
2. Paragraph 2 Absatz 5 und die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben. | 2. Paragraph 2 Absatz 5 und die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben. |
Art. 32 - Artikel 80bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 32 - Artikel 80bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: | vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nr. 3 wird aufgehoben. | 1. Nr. 3 wird aufgehoben. |
2. In Nr. 4 Absatz 2 werden die Wörter "des administrativen Büros" | 2. In Nr. 4 Absatz 2 werden die Wörter "des administrativen Büros" |
durch die Wörter "des Dienstes für Entschädigungen" ersetzt. | durch die Wörter "des Dienstes für Entschädigungen" ersetzt. |
3. In Nr. 6 werden die Wörter "des administrativen Büros" durch die | 3. In Nr. 6 werden die Wörter "des administrativen Büros" durch die |
Wörter "des Dienstes für Entschädigungen" ersetzt. | Wörter "des Dienstes für Entschädigungen" ersetzt. |
Art. 33 - Artikel 177 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 33 - Artikel 177 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch folgenden Absatz ersetzt: | Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
"Das Personal des Instituts wird vom Generalverwalter, dem ein | "Das Personal des Instituts wird vom Generalverwalter, dem ein |
beigeordneter Generalverwalter beisteht, geleitet." | beigeordneter Generalverwalter beisteht, geleitet." |
Art. 34 - Artikel 182 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 34 - Artikel 182 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 29. April 1996, wird wie folgt abgeändert: | vom 29. April 1996, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
"Der in Artikel 177 Absatz 2 erwähnte Generaldirektor des Dienstes für | "Der in Artikel 177 Absatz 2 erwähnte Generaldirektor des Dienstes für |
Entschädigungen ist mit der Ausführung der Beschlüsse des | Entschädigungen ist mit der Ausführung der Beschlüsse des |
Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen und | Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen und |
des Geschäftsführenden Ausschusses für Bergarbeiter beauftragt gemäss | des Geschäftsführenden Ausschusses für Bergarbeiter beauftragt gemäss |
der Ermächtigung, die ihm aufgrund von Artikel 181 Absatz 7 erteilt | der Ermächtigung, die ihm aufgrund von Artikel 181 Absatz 7 erteilt |
worden ist." | worden ist." |
2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
"Er wohnt den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses des | "Er wohnt den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Dienstes für Entschädigungen und des Geschäftsführenden Ausschusses | Dienstes für Entschädigungen und des Geschäftsführenden Ausschusses |
für Bergarbeiter bei und nimmt das Sekretariat wahr." | für Bergarbeiter bei und nimmt das Sekretariat wahr." |
Art. 35 - Im selben Gesetz werden aufgehoben: | Art. 35 - Im selben Gesetz werden aufgehoben: |
1. Artikel 181 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar | 1. Artikel 181 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar |
1998, | 1998, |
2. Artikel 181bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998. | 2. Artikel 181bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998. |
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 22. Januar 1945 | KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 22. Januar 1945 |
über die Wirtschaftsregelung und die Preise und des Programmgesetzes | über die Wirtschaftsregelung und die Preise und des Programmgesetzes |
vom 22. Dezember 1989 | vom 22. Dezember 1989 |
Art. 36 - In das Gesetz vom 22. Januar 1945 über die | Art. 36 - In das Gesetz vom 22. Januar 1945 über die |
Wirtschaftsregelung und die Preise wird ein Artikel 2bis mit folgendem | Wirtschaftsregelung und die Preise wird ein Artikel 2bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2bis - Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige | "Art. 2bis - Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige |
Minister kann für Beschlüsse in Bezug auf die Festlegung der | Minister kann für Beschlüsse in Bezug auf die Festlegung der |
Arzneimittelpreise eine Vollmacht erteilen." | Arzneimittelpreise eine Vollmacht erteilen." |
Art. 37 - In Artikel 314 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989, | Art. 37 - In Artikel 314 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989, |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1995, wird ein § 5 mit | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1995, wird ein § 5 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"§ 5 - Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister kann | "§ 5 - Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister kann |
für die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beschlüsse eine | für die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beschlüsse eine |
Vollmacht erteilen." | Vollmacht erteilen." |
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1990 über die | KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1990 über die |
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände |
Art. 38 - Artikel 6 § 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. August 1990 über | Art. 38 - Artikel 6 § 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. August 1990 über |
die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, ersetzt durch das | die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, ersetzt durch das |
Gesetz vom 12. August 2000, wird durch folgenden Absatz ersetzt: | Gesetz vom 12. August 2000, wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
"Bei einer freiwilligen Auflösung sind die Artikel 45, 46, 46bis, 48 § | "Bei einer freiwilligen Auflösung sind die Artikel 45, 46, 46bis, 48 § |
2 und 48bis § 4bis anwendbar." | 2 und 48bis § 4bis anwendbar." |
Art. 39 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 39 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: | vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird Nr. 9 wie folgt ergänzt: | 1. In § 1 wird Nr. 9 wie folgt ergänzt: |
"und Verrichtungen in Bezug auf die Liquidation der Krankenkasse." | "und Verrichtungen in Bezug auf die Liquidation der Krankenkasse." |
2. In § 2 wird Nr. 8 wie folgt ergänzt: | 2. In § 2 wird Nr. 8 wie folgt ergänzt: |
"und Verrichtungen in Bezug auf die Liquidation des Landesverbands." | "und Verrichtungen in Bezug auf die Liquidation des Landesverbands." |
Art. 40 - In Artikel 26 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 40 - In Artikel 26 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert |
durch das Gesetz vom 12. August 2000, werden die Wörter "Artikel 48 § | durch das Gesetz vom 12. August 2000, werden die Wörter "Artikel 48 § |
2" durch die Wörter "Artikel 48 § 1" ersetzt. | 2" durch die Wörter "Artikel 48 § 1" ersetzt. |
Art. 41 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 41 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 31 - Jeder Landesverband muss über ein System der internen | "Art. 31 - Jeder Landesverband muss über ein System der internen |
Kontrolle und des internen Audits verfügen, das sich auf seine | Kontrolle und des internen Audits verfügen, das sich auf seine |
gesamten Tätigkeiten und die Tätigkeiten der ihm angeschlossenen | gesamten Tätigkeiten und die Tätigkeiten der ihm angeschlossenen |
Krankenkassen bezieht. | Krankenkassen bezieht. |
Der König bestimmt auf Vorschlag des Rates des Kontrollamtes, was | Der König bestimmt auf Vorschlag des Rates des Kontrollamtes, was |
unter "System der internen Kontrolle und des internen Audits" zu | unter "System der internen Kontrolle und des internen Audits" zu |
verstehen ist. | verstehen ist. |
Das Kontrollamt bestimmt die Bedingungen, denen das System der | Das Kontrollamt bestimmt die Bedingungen, denen das System der |
internen Kontrolle und des internen Audits entsprechen muss, und die | internen Kontrolle und des internen Audits entsprechen muss, und die |
Massnahmen, die von den Landesverbänden getroffen werden müssen." | Massnahmen, die von den Landesverbänden getroffen werden müssen." |
Art. 42 - Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 42 - Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 22. Februar 1998 und 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: | vom 22. Februar 1998 und 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 5 wird das Wort "Liquidation" durch das Wort "Fusion" | 1. In § 1 Nr. 5 wird das Wort "Liquidation" durch das Wort "Fusion" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"§ 3 - Die Artikel 45, 46, 46bis, 48 § 2 und 48bis § 4bis sind nicht | "§ 3 - Die Artikel 45, 46, 46bis, 48 § 2 und 48bis § 4bis sind nicht |
anwendbar auf Landesverbände oder Krankenkassen, die infolge einer | anwendbar auf Landesverbände oder Krankenkassen, die infolge einer |
Fusion aufgelöst werden." | Fusion aufgelöst werden." |
Art. 43 - Artikel 45 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 43 - Artikel 45 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 12. August 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 12. August 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Art. 45 - § 1 - Krankenkassen und Landesverbände Können durch | "Art. 45 - § 1 - Krankenkassen und Landesverbände können durch |
Beschluss der Generalversammlung, die eigens zu diesem Zweck | Beschluss der Generalversammlung, die eigens zu diesem Zweck |
einberufen wird, aufgelöst werden. | einberufen wird, aufgelöst werden. |
Die Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 12 § 1 Absatz 3 sind in diesem | Die Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 12 § 1 Absatz 3 sind in diesem |
Fall anwendbar. | Fall anwendbar. |
§ 2 - Im Einberufungsschreiben wird Folgendes vermerkt: | § 2 - Im Einberufungsschreiben wird Folgendes vermerkt: |
1. Gründe der Auflösung, | 1. Gründe der Auflösung, |
2. finanzielle Lage der Krankenkasse oder des Landesverbands an einem | 2. finanzielle Lage der Krankenkasse oder des Landesverbands an einem |
Datum, das nicht mehr als drei Monate zurückliegen darf, die dem | Datum, das nicht mehr als drei Monate zurückliegen darf, die dem |
neusten Stand entsprechen muss, | neusten Stand entsprechen muss, |
3. Bericht des Revisors über diese Lage. In diesem Bericht wird | 3. Bericht des Revisors über diese Lage. In diesem Bericht wird |
insbesondere vermerkt, ob die finanzielle Lage, so wie sie dargelegt | insbesondere vermerkt, ob die finanzielle Lage, so wie sie dargelegt |
wird, vollständig und getreu wiedergegeben ist, | wird, vollständig und getreu wiedergegeben ist, |
4. Bedingungen der Liquidation, | 4. Bedingungen der Liquidation, |
5. Vorschlag beziehungsweise Vorschläge in Bezug auf die Bestimmung | 5. Vorschlag beziehungsweise Vorschläge in Bezug auf die Bestimmung |
des eventuellen Restvermögens." | des eventuellen Restvermögens." |
Art. 44 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 44 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 46 - § 1 - Die Generalversammlung, die über die Auflösung einer | "Art. 46 - § 1 - Die Generalversammlung, die über die Auflösung einer |
Krankenkasse oder eines Landesverbands beschliesst, bestimmt unter den | Krankenkasse oder eines Landesverbands beschliesst, bestimmt unter den |
Revisoren, die auf der vom Kontrollamt erstellten, in Artikel 32 | Revisoren, die auf der vom Kontrollamt erstellten, in Artikel 32 |
Absatz 1 erwähnten Liste aufgeführt sind, einen oder mehrere | Absatz 1 erwähnten Liste aufgeführt sind, einen oder mehrere |
Liquidatoren. | Liquidatoren. |
Die Identität des oder der bestimmten Revisoren wird dem Kontrollamt | Die Identität des oder der bestimmten Revisoren wird dem Kontrollamt |
mitgeteilt. | mitgeteilt. |
Werden mehrere Liquidatoren bestimmt, bilden sie ein Kollegium. | Werden mehrere Liquidatoren bestimmt, bilden sie ein Kollegium. |
Der Beschluss der Generalversammlung oder des Kontrollamtes wird dem | Der Beschluss der Generalversammlung oder des Kontrollamtes wird dem |
Belgischen Staatsblatt innerhalb einer Frist von dreissig | Belgischen Staatsblatt innerhalb einer Frist von dreissig |
Kalendertagen von den Liquidatoren übermittelt, damit er mit Vermerk | Kalendertagen von den Liquidatoren übermittelt, damit er mit Vermerk |
der Identität der Liquidatoren auszugsweise veröffentlicht wird. | der Identität der Liquidatoren auszugsweise veröffentlicht wird. |
Der König bestimmt die Befugnisse und Verpflichtungen der Liquidatoren | Der König bestimmt die Befugnisse und Verpflichtungen der Liquidatoren |
und die Regeln, die in dieser Angelegenheit angewandt werden müssen. | und die Regeln, die in dieser Angelegenheit angewandt werden müssen. |
§ 2 - Die Kosten der Liquidation gehen zu Lasten der aufgelösten | § 2 - Die Kosten der Liquidation gehen zu Lasten der aufgelösten |
Krankenkasse oder des aufgelösten Landesverbands. | Krankenkasse oder des aufgelösten Landesverbands. |
§ 3 - Die Generalversammlung, die die Auflösung der Krankenkasse oder | § 3 - Die Generalversammlung, die die Auflösung der Krankenkasse oder |
des Landesverbands beschliesst, bestimmt zwei Kommissare, die | des Landesverbands beschliesst, bestimmt zwei Kommissare, die |
stimmberechtigte Mitglieder der Generalversammlung sind. | stimmberechtigte Mitglieder der Generalversammlung sind. |
Diese Kommissare sind mit der Kontrolle der in Ausführung von § 1 | Diese Kommissare sind mit der Kontrolle der in Ausführung von § 1 |
Absatz 4 von den Liquidatoren erstellten Unterlagen beauftragt. Sie | Absatz 4 von den Liquidatoren erstellten Unterlagen beauftragt. Sie |
erstellen diesbezüglich einen Bericht. | erstellen diesbezüglich einen Bericht. |
In Ermangelung der Bestimmung von Kommissaren verfügen die Mitglieder | In Ermangelung der Bestimmung von Kommissaren verfügen die Mitglieder |
der Generalversammlung der betreffenden Krankenkasse oder des | der Generalversammlung der betreffenden Krankenkasse oder des |
betreffenden Landesverbands über ein individuelles Kontrollrecht. | betreffenden Landesverbands über ein individuelles Kontrollrecht. |
§ 4 - Die Generalversammlung, die die Auflösung der Krankenkasse oder | § 4 - Die Generalversammlung, die die Auflösung der Krankenkasse oder |
des Landesverbands beschliesst, entscheidet unter Berücksichtigung | des Landesverbands beschliesst, entscheidet unter Berücksichtigung |
ihrer Satzungsziele über die Bestimmung des eventuellen | ihrer Satzungsziele über die Bestimmung des eventuellen |
Restvermögens." | Restvermögens." |
Art. 45 - Ein Artikel 46bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 45 - Ein Artikel 46bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
"Art. 46bis - Für die Krankenkasse oder den Landesverband wird nach | "Art. 46bis - Für die Krankenkasse oder den Landesverband wird nach |
der Auflösung davon ausgegangen, dass sie/er für ihre/seine | der Auflösung davon ausgegangen, dass sie/er für ihre/seine |
Liquidation fortbesteht. | Liquidation fortbesteht. |
Auf allen Schriftstücken einer aufgelösten Krankenkasse oder eines | Auf allen Schriftstücken einer aufgelösten Krankenkasse oder eines |
aufgelösten Landesverbands wird deutlich vermerkt, dass sie/er sich in | aufgelösten Landesverbands wird deutlich vermerkt, dass sie/er sich in |
Liquidation befindet. | Liquidation befindet. |
Jede Änderung der Bezeichnung oder des Gesellschaftssitzes einer | Jede Änderung der Bezeichnung oder des Gesellschaftssitzes einer |
Krankenkasse oder eines Landesverbands, die beziehungsweise der sich | Krankenkasse oder eines Landesverbands, die beziehungsweise der sich |
in Liquidation befindet, ist verboten. | in Liquidation befindet, ist verboten. |
Art. 46 - In Artikel 47 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die | Art. 46 - In Artikel 47 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "in den Artikeln 46 und 48" durch die Wörter "in den Artikeln | Wörter "in den Artikeln 46 und 48" durch die Wörter "in den Artikeln |
46 und 48 § 2" ersetzt. | 46 und 48 § 2" ersetzt. |
Art. 47 - Artikel 48 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 47 - Artikel 48 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 48 - § 1 - Bei Einstellung eines oder mehrerer Dienste, die in | "Art. 48 - § 1 - Bei Einstellung eines oder mehrerer Dienste, die in |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) oder 7 §§ 2 und 4 erwähnt sind, | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) oder 7 §§ 2 und 4 erwähnt sind, |
entscheidet die Generalversammlung der Krankenkasse oder des | entscheidet die Generalversammlung der Krankenkasse oder des |
Landesverbands über den Verwendungszweck der Rücklagen dieser Dienste. | Landesverbands über den Verwendungszweck der Rücklagen dieser Dienste. |
Diese Rücklagen müssen jedoch vorrangig zugunsten der Mitglieder | Diese Rücklagen müssen jedoch vorrangig zugunsten der Mitglieder |
verwendet werden, deren Anrecht auf Leistungen vor Einstellung dieser | verwendet werden, deren Anrecht auf Leistungen vor Einstellung dieser |
Dienste entstanden ist. | Dienste entstanden ist. |
Beschlüsse der Generalversammlung in Bezug auf die Einstellung von | Beschlüsse der Generalversammlung in Bezug auf die Einstellung von |
Diensten und den Verwendungszweck ihrer Rücklagen unterliegen der | Diensten und den Verwendungszweck ihrer Rücklagen unterliegen der |
Anwendung der Artikel 10, 11 und 12 § 1 Absatz 3. | Anwendung der Artikel 10, 11 und 12 § 1 Absatz 3. |
§ 2 - Bei Auflösung einer Krankenkasse oder eines Landesverbands | § 2 - Bei Auflösung einer Krankenkasse oder eines Landesverbands |
werden die Rücklagen unter die Mitglieder, deren Anrecht auf | werden die Rücklagen unter die Mitglieder, deren Anrecht auf |
Leistungen vor dem Datum der Auflösung entstanden ist, aufgeteilt. | Leistungen vor dem Datum der Auflösung entstanden ist, aufgeteilt. |
Geht aus den Rechnungen der Liquidation hervor, dass nach Begleichung | Geht aus den Rechnungen der Liquidation hervor, dass nach Begleichung |
aller Schulden und Hinterlegung von Geldsummen, die bestimmten | aller Schulden und Hinterlegung von Geldsummen, die bestimmten |
Gläubigern geschuldet werden, noch Restvermögen übrig bleibt, erhält | Gläubigern geschuldet werden, noch Restvermögen übrig bleibt, erhält |
es die Bestimmung, die gemäss Artikel 46 § 4 beschlossen wird." | es die Bestimmung, die gemäss Artikel 46 § 4 beschlossen wird." |
Art. 48 - In Artikel 48bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 48 - In Artikel 48bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 12. August 2000, wird ein § 4bis mit folgendem Wortlaut | Gesetz vom 12. August 2000, wird ein § 4bis mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"§ 4bis - Ansprüche von Gläubigern einer aufgelösten Krankenkasse oder | "§ 4bis - Ansprüche von Gläubigern einer aufgelösten Krankenkasse oder |
eines aufgelösten Landesverbands gegenüber den Liquidatoren verjähren | eines aufgelösten Landesverbands gegenüber den Liquidatoren verjähren |
nach zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung der Beendigung der | nach zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung der Beendigung der |
Liquidation im Belgischen Staatsblatt." | Liquidation im Belgischen Staatsblatt." |
Art. 49 - In Artikel 60quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 49 - In Artikel 60quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 12. August 2000, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 | Gesetz vom 12. August 2000, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 |
folgender Absatz eingefügt: | folgender Absatz eingefügt: |
"Bei Nichtzahlung einer administrativen Geldstrafe innerhalb der | "Bei Nichtzahlung einer administrativen Geldstrafe innerhalb der |
Fristen, die in Ausführung von Absatz 1 festgelegt werden, wird die | Fristen, die in Ausführung von Absatz 1 festgelegt werden, wird die |
Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gemäss Artikel 3 des | Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gemäss Artikel 3 des |
Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 mit der Beitreibung der | Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 mit der Beitreibung der |
administrativen Geldstrafe beauftragt." | administrativen Geldstrafe beauftragt." |
(...) | (...) |
TITEL V - In-Kraft-Treten | TITEL V - In-Kraft-Treten |
Art. 127 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 127 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von: | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von: |
- den Artikeln 29 bis 35, die mit 1. Juni 2001 wirksam werden, | - den Artikeln 29 bis 35, die mit 1. Juni 2001 wirksam werden, |
- Artikel 57, der an einem vom König durch einen im Ministerrat | - Artikel 57, der an einem vom König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass bestimmten Datum in Kraft tritt, | beratenen Erlass bestimmten Datum in Kraft tritt, |
- den Artikeln 81 bis 104, 108, 109, 110, 118 und 119, die an einem | - den Artikeln 81 bis 104, 108, 109, 110, 118 und 119, die an einem |
vom König bestimmten Datum in Kraft treten, | vom König bestimmten Datum in Kraft treten, |
- Artikel 122, der am ersten Tag des Monats nach dem Monat der | - Artikel 122, der am ersten Tag des Monats nach dem Monat der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft tritt, | in Kraft tritt, |
- den Artikeln 123 bis 125, die mit 10. Januar 1999 wirksam werden. | - den Artikeln 123 bis 125, die mit 10. Januar 1999 wirksam werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlich wird. | veröffentlich wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |