Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/06/2002
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des titres I, II et V de la loi du 14 janvier 2002 portant des mesures en matière de soins de santé "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des titres I, II et V de la loi du 14 janvier 2002 portant des mesures en matière de soins de santé Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de titels I, II en V van de wet van 14 januari 2002 houdende maatregelen inzake gezondheidszorg
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande des titres I, II et V de la loi du 14 janvier 2002 Duitse vertaling van de titels I, II en V van de wet van 14 januari
portant des mesures en matière de soins de santé 2002 houdende maatregelen inzake gezondheidszorg
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des titres Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de titels I,
I, II et V de la loi du 14 janvier 2002 portant des mesures en matière II en V van de wet van 14 januari 2002 houdende maatregelen inzake
de soins de santé, établi par le Service central de traduction gezondheidszorg, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande des titres I, II et V de la loi du 14 vertaling van de titels I, II en V van de wet van 14 januari 2002
janvier 2002 portant des mesures en matière de soins de santé. houdende maatregelen inzake gezondheidszorg.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002. Gegeven te Brussel, 19 juni 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Von Königs wegen:
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
14. JANUAR 2002 - Gesetz zur Festlegung von Massnahmen im Bereich 14. JANUAR 2002 - Gesetz zur Festlegung von Massnahmen im Bereich
Gesundheitspflege Gesundheitspflege
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Soziale Angelegenheiten und Pensionen TITEL II - Soziale Angelegenheiten und Pensionen
KAPITEL I - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes KAPITEL I - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung und des Hypothekengesetzes vom und Entschädigungspflichtversicherung und des Hypothekengesetzes vom
16. Dezember 1851 16. Dezember 1851
Abschnitt 1 - Beziehungen mit der Ärzteschaft Abschnitt 1 - Beziehungen mit der Ärzteschaft
Art. 2 - In Artikel 36 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Art. 2 - In Artikel 36 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird Absatz ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird Absatz
6, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, aufgehoben. 6, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 36bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 36bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. Dezember 1997, wird durch folgenden Absatz ergänzt: Gesetz vom 10. Dezember 1997, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Der König kann gemäss dem vorerwähnten Verfahren die Regeln festlegen "Der König kann gemäss dem vorerwähnten Verfahren die Regeln festlegen
für die Finanzierung der Arbeit einerseits der Organe, die für die für die Finanzierung der Arbeit einerseits der Organe, die für die
Organisation der Akkreditierung sorgen, und andererseits der Organisation der Akkreditierung sorgen, und andererseits der
Lokalgruppen für medizinische Evaluation. Er kann die Bedingungen Lokalgruppen für medizinische Evaluation. Er kann die Bedingungen
festlegen, unter denen der von Ihm zu bestimmende Teil der in Artikel festlegen, unter denen der von Ihm zu bestimmende Teil der in Artikel
50 § 6 letzter Absatz erwähnten Pauschalbeteiligung für die 50 § 6 letzter Absatz erwähnten Pauschalbeteiligung für die
Finanzierung verwendet wird." Finanzierung verwendet wird."
Art. 4 - Artikel 50bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 50bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 22. Februar 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, vom 22. Februar 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999,
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 52 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 5 - Artikel 52 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Der König legt nach Stellungnahme der in Anwendung der Bestimmungen "Der König legt nach Stellungnahme der in Anwendung der Bestimmungen
von Absatz 5 zusammengesetzten Kommission und des von Absatz 5 zusammengesetzten Kommission und des
Versicherungsausschusses die Regeln fest, gemäss denen diese Versicherungsausschusses die Regeln fest, gemäss denen diese
Vereinbarungen geschlossen werden, und bestimmt die Normen, gemäss Vereinbarungen geschlossen werden, und bestimmt die Normen, gemäss
denen die Gesamtlast der Pauschalen unter die Versicherungsträger denen die Gesamtlast der Pauschalen unter die Versicherungsträger
aufgeteilt wird." aufgeteilt wird."
2. In Absatz 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: 2. In Absatz 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
"Die Vereinbarung ist nur gültig, wenn sie bei der Abstimmung von zwei "Die Vereinbarung ist nur gültig, wenn sie bei der Abstimmung von zwei
Dritteln der Versicherungsträger gebilligt wird; die so geschlossene Dritteln der Versicherungsträger gebilligt wird; die so geschlossene
Vereinbarung bindet alle Versicherungsträger." Vereinbarung bindet alle Versicherungsträger."
3. Absatz 5 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 3. Absatz 5 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
"Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der "Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der
Kommission in Bezug auf die in Absatz 3 erwähnte Stellungnahme und in Kommission in Bezug auf die in Absatz 3 erwähnte Stellungnahme und in
Bezug auf die Anwendung der Regeln, insbesondere was Berechnung und Bezug auf die Anwendung der Regeln, insbesondere was Berechnung und
Zahlung der Pauschalbeträge betrifft, werden vom König festgelegt." Zahlung der Pauschalbeträge betrifft, werden vom König festgelegt."
Abschnitt 2 - Finanzielle Bestimmungen Abschnitt 2 - Finanzielle Bestimmungen
Art. 6 - In Artikel 40 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 6 - In Artikel 40 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und den Königlichen Erlass vom durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und den Königlichen Erlass vom
10. Dezember 1996, werden die Wörter "muss der Allgemeine Rat die 10. Dezember 1996, werden die Wörter "muss der Allgemeine Rat die
durch Gesetz festgelegte reelle Wachstumsnorm der durch Gesetz festgelegte reelle Wachstumsnorm der
Gesundheitspflegeausgaben berücksichtigen" durch die Wörter "muss der Gesundheitspflegeausgaben berücksichtigen" durch die Wörter "muss der
Allgemeine Rat die durch Gesetz festgelegte reelle Wachstumsnorm der Allgemeine Rat die durch Gesetz festgelegte reelle Wachstumsnorm der
Gesundheitspflegeausgaben, die in den Artikeln 59 und 69 erwähnte Gesundheitspflegeausgaben, die in den Artikeln 59 und 69 erwähnte
algebraische Differenz und den Anteil der algebraische Differenz und den Anteil der
Gesundheitspflegeversicherung an der Verrechnung der in Artikel Gesundheitspflegeversicherung an der Verrechnung der in Artikel
104quater § 1 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die 104quater § 1 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser erwähnten Differenz berücksichtigen". Krankenhäuser erwähnten Differenz berücksichtigen".
Art. 7 - Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 7 - Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 20. Dezember 1995, 10. Dezember 1997, 25. Januar 1999, 24. vom 20. Dezember 1995, 10. Dezember 1997, 25. Januar 1999, 24.
Dezember 1999, 12. August 2000 und 2. Januar 2001 und den Königlichen Dezember 1999, 12. August 2000 und 2. Januar 2001 und den Königlichen
Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 5 wird der Satz "Die vom Allgemeinen Rat festgelegten 1. In § 2 Absatz 5 wird der Satz "Die vom Allgemeinen Rat festgelegten
Senkungen stimmen mit den Überschreitungen überein, die auf Senkungen stimmen mit den Überschreitungen überein, die auf
Jahresbasis im Vergleich zum Teilhaushaltsziel festgestellt werden." Jahresbasis im Vergleich zum Teilhaushaltsziel festgestellt werden."
durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die vom Allgemeinen Rat durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die vom Allgemeinen Rat
festgelegten Senkungen stimmen mit den Überschreitungen überein, die festgelegten Senkungen stimmen mit den Überschreitungen überein, die
auf Jahresbasis im Vergleich zum Teilhaushaltsziel erwartet oder auf Jahresbasis im Vergleich zum Teilhaushaltsziel erwartet oder
festgestellt werden." festgestellt werden."
2. Paragraph 4 wird durch folgende Absätze mit folgendem Wortlaut 2. Paragraph 4 wird durch folgende Absätze mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Sobald gemäss Artikel 40 § 3 die Teilhaushaltsziele eines folgenden "Sobald gemäss Artikel 40 § 3 die Teilhaushaltsziele eines folgenden
Rechnungsjahres festgelegt worden sind und aufgrund der Daten des Rechnungsjahres festgelegt worden sind und aufgrund der Daten des
laufenden Rechnungsjahres oder eines Teils dieses Rechnungsjahres eine laufenden Rechnungsjahres oder eines Teils dieses Rechnungsjahres eine
bedeutende Überschreitung oder eine drohende bedeutende Überschreitung bedeutende Überschreitung oder eine drohende bedeutende Überschreitung
festgestellt wird, untersucht die Haushaltskontrollkommission, ob eine festgestellt wird, untersucht die Haushaltskontrollkommission, ob eine
Überschreitung oder eine drohende Überschreitung im folgenden Überschreitung oder eine drohende Überschreitung im folgenden
Rechnungsjahr erwartet wird. Rechnungsjahr erwartet wird.
Der globale Finanzmittelhaushalt für bestimmte in Artikel 34 erwähnte Der globale Finanzmittelhaushalt für bestimmte in Artikel 34 erwähnte
Leistungen wird für die Anwendung der in Ausführung von Absatz 1 Leistungen wird für die Anwendung der in Ausführung von Absatz 1
genommenen Bestimmungen einem Teilhaushaltsziel gleichgesetzt, ausser genommenen Bestimmungen einem Teilhaushaltsziel gleichgesetzt, ausser
für Globalhaushalte, die Teil eines gemäss Artikel 40 § 3 festgelegten für Globalhaushalte, die Teil eines gemäss Artikel 40 § 3 festgelegten
Teilhaushaltsziels sind." Teilhaushaltsziels sind."
3. In § 5 werden die Wörter "des in § 3 Absatz 6 erwähnten Berichts" 3. In § 5 werden die Wörter "des in § 3 Absatz 6 erwähnten Berichts"
durch die Wörter "des in § 3 Absatz 2 und 6 erwähnten Berichts" durch die Wörter "des in § 3 Absatz 2 und 6 erwähnten Berichts"
ersetzt. ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 53 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 8 - In Artikel 53 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 22. Februar 1998, 25. Januar 1999 und 24. Dezember 1999, Gesetze vom 22. Februar 1998, 25. Januar 1999 und 24. Dezember 1999,
wird zwischen den Absätzen 7 und 8 folgender Absatz eingefügt: wird zwischen den Absätzen 7 und 8 folgender Absatz eingefügt:
"Der König kann Bedingungen und Modalitäten für die Zahlung der "Der König kann Bedingungen und Modalitäten für die Zahlung der
Beteiligung der Versicherung an Begünstigte oder ihre Vertreter Beteiligung der Versicherung an Begünstigte oder ihre Vertreter
festlegen. Er kann ebenfalls festlegen, welche Personen nicht als festlegen. Er kann ebenfalls festlegen, welche Personen nicht als
Vertreter in Frage kommen." Vertreter in Frage kommen."
Art. 9 - Artikel 56bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 9 - Artikel 56bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden koordinierten "In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden koordinierten
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse kann der König durch einen im Gesetzes und seiner Ausführungserlasse kann der König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Allgemeinen Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Allgemeinen
Rates und der betreffenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission Rates und der betreffenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission
jährlich einen globalen Finanzmittelhaushalt festlegen für die in jährlich einen globalen Finanzmittelhaushalt festlegen für die in
Artikel 34 erwähnten Leistungen, die Er bestimmt und die zugunsten von Artikel 34 erwähnten Leistungen, die Er bestimmt und die zugunsten von
Begünstigten erbracht werden, die in den in Artikel 2 des am 7. August Begünstigten erbracht werden, die in den in Artikel 2 des am 7. August
1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten
Pflegeanstalten, die Er bestimmt, aufgenommen sind." Pflegeanstalten, die Er bestimmt, aufgenommen sind."
2. In § 4 werden die Wörter "durch einen im Ministerrat beratenen 2. In § 4 werden die Wörter "durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass und unter Berücksichtigung der bestehenden Verfahren" durch die Erlass und unter Berücksichtigung der bestehenden Verfahren" durch die
Wörter "nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses" ersetzt. Wörter "nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 10 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 12. August 2000, 2. Januar 2001 und 19. Juli 2001, wird durch vom 12. August 2000, 2. Januar 2001 und 19. Juli 2001, wird durch
folgenden Absatz ergänzt: folgenden Absatz ergänzt:
"Die in Artikel 51 §§ 2 und 3 erwähnten Korrekturmechanismen und "Die in Artikel 51 §§ 2 und 3 erwähnten Korrekturmechanismen und
Senkungen sind anwendbar, ob die im vorliegenden Artikel erwähnte Senkungen sind anwendbar, ob die im vorliegenden Artikel erwähnte
Verrechnung erfolgt oder nicht." Verrechnung erfolgt oder nicht."
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 64bis mit folgendem Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 64bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 64bis - Für Leistungen, die ganz oder teilweise durch den in "Art. 64bis - Für Leistungen, die ganz oder teilweise durch den in
Artikel 87 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Artikel 87 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser erwähnten Finanzmittelhaushalt erstattet werden, darf Krankenhäuser erwähnten Finanzmittelhaushalt erstattet werden, darf
keine Beteiligung der Versicherung bewilligt werden, ausser für den keine Beteiligung der Versicherung bewilligt werden, ausser für den
Teil, der nicht durch vorerwähnten Haushalt erstattet wird und Teil, der nicht durch vorerwähnten Haushalt erstattet wird und
unbeschadet der Anwendung von Artikel 100 des vorerwähnten Gesetzes. unbeschadet der Anwendung von Artikel 100 des vorerwähnten Gesetzes.
Der König ändert nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Der König ändert nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die
Honorare, Preise, Erstattungstarife oder anderen Beträge, die durch Honorare, Preise, Erstattungstarife oder anderen Beträge, die durch
Verordnung oder Vereinbarung festgelegt sind, ab dem Datum ab, an dem Verordnung oder Vereinbarung festgelegt sind, ab dem Datum ab, an dem
die Leistungen durch den in Absatz 1 erwähnten Haushalt erstattet die Leistungen durch den in Absatz 1 erwähnten Haushalt erstattet
werden. werden.
Der König kann genauere Regeln für die Anwendung der vorliegenden Der König kann genauere Regeln für die Anwendung der vorliegenden
Bestimmung festlegen." Bestimmung festlegen."
Art. 12 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 12 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 8. August 1980, abgeändert durch die Gesetze vom durch das Gesetz vom 8. August 1980, abgeändert durch die Gesetze vom
22. Februar 1998 und 24. Dezember 1999, in dem Masse, wie er durch 22. Februar 1998 und 24. Dezember 1999, in dem Masse, wie er durch
Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes vom 30. Dezember 1982 zur Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes vom 30. Dezember 1982 zur
Festlegung des Haushaltsplans der Dotationen für das Haushaltsjahr Festlegung des Haushaltsplans der Dotationen für das Haushaltsjahr
1982 aufgehoben worden ist, wird wieder anwendbar gemacht, was die 1982 aufgehoben worden ist, wird wieder anwendbar gemacht, was die
Pensionen der Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern und ihrer Pensionen der Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern und ihrer
Rechtsnachfolger betrifft. Rechtsnachfolger betrifft.
Art. 13 - Artikel 192 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Art. 13 - Artikel 192 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch die
Gesetze vom 20. Dezember 1995, 22. Februar 1998, 25. Januar 1999 und Gesetze vom 20. Dezember 1995, 22. Februar 1998, 25. Januar 1999 und
den Königlichen Erlass vom 25. Januar 1997, wird durch folgende den Königlichen Erlass vom 25. Januar 1997, wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
"Es teilt die verschiedenen in Artikel 191 erwähnten Einkünfte unter "Es teilt die verschiedenen in Artikel 191 erwähnten Einkünfte unter
die Regelung für Lohnempfänger und die Regelung für Selbständige, die Regelung für Lohnempfänger und die Regelung für Selbständige,
unter den Zweig Gesundheitspflege und den Zweig Entschädigungen auf unter den Zweig Gesundheitspflege und den Zweig Entschädigungen auf
entsprechend dem Anteil, der jeweils für sie bestimmt ist, und es entsprechend dem Anteil, der jeweils für sie bestimmt ist, und es
behält auf den Gesamtbetrag der im vorliegenden Artikel behält auf den Gesamtbetrag der im vorliegenden Artikel
berücksichtigten Einkünfte jeder Regelung und jedes Zweigs den Betrag berücksichtigten Einkünfte jeder Regelung und jedes Zweigs den Betrag
seiner Verwaltungskosten ein, der in der in Artikel 12 Nr. 4 seiner Verwaltungskosten ein, der in der in Artikel 12 Nr. 4
vorgesehenen Haushaltsunterlage vorgesehen ist, im Verhältnis zu den vorgesehenen Haushaltsunterlage vorgesehen ist, im Verhältnis zu den
in Artikel 191 erwähnten Einkünften, die im vorhergehenden Jahr jeder in Artikel 191 erwähnten Einkünften, die im vorhergehenden Jahr jeder
Regelung und jedem Zweig bewilligt worden sind." Regelung und jedem Zweig bewilligt worden sind."
Art. 14 - In Artikel 196 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Art. 14 - In Artikel 196 desselben Gesetzes, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch das Gesetz Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch das Gesetz
vom 25. Januar 1999 und den Königlichen Erlass vom 10. April 2000, vom 25. Januar 1999 und den Königlichen Erlass vom 10. April 2000,
wird ein § 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein § 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"§ 6 - Was die Rechnungsjahre der dritten Phase betrifft, kann der "§ 6 - Was die Rechnungsjahre der dritten Phase betrifft, kann der
König in Abweichung von den Bestimmungen von § 4 auf Vorschlag des König in Abweichung von den Bestimmungen von § 4 auf Vorschlag des
Allgemeinen Rates, nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und Allgemeinen Rates, nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und
auf Stellungnahme des Rates des Kontrollamts der Krankenkassen und auf Stellungnahme des Rates des Kontrollamts der Krankenkassen und
Krankenkassenlandesverbände die bestehenden Parameter verfeinern Krankenkassenlandesverbände die bestehenden Parameter verfeinern
und/oder neue Parameter für die Berechnung des Verteilerschlüssels und/oder neue Parameter für die Berechnung des Verteilerschlüssels
aufnehmen." aufnehmen."
Art. 15 - In Artikel 197 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 15 - In Artikel 197 desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 12. August 1994, wird ein § 3bis mit folgendem Königlichen Erlass vom 12. August 1994, wird ein § 3bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"§ 3bis - Bei der Bestimmung der finanziellen Verantwortung werden "§ 3bis - Bei der Bestimmung der finanziellen Verantwortung werden
ebenfalls Ausgaben neutralisiert, die Teil des jährlichen ebenfalls Ausgaben neutralisiert, die Teil des jährlichen
Globalhaushaltsziels sind, die jedoch unmittelbar vom Institut ohne Globalhaushaltsziels sind, die jedoch unmittelbar vom Institut ohne
Eingreifen der Versicherungsträger getätigt werden." Eingreifen der Versicherungsträger getätigt werden."
Art. 16 - Artikel 197 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 16 - Artikel 197 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 12. August 1994, wird durch folgende Absätze Königlichen Erlass vom 12. August 1994, wird durch folgende Absätze
ergänzt: ergänzt:
"Der Betrag, der diesen 2 Prozent entspricht, wird jedoch erhöht für "Der Betrag, der diesen 2 Prozent entspricht, wird jedoch erhöht für
den Versicherungsträger, für den die Erhöhung des Niveaus der den Versicherungsträger, für den die Erhöhung des Niveaus der
gebuchten Ausgaben des Jahres im Vergleich zu dem des Vorjahres gebuchten Ausgaben des Jahres im Vergleich zu dem des Vorjahres
bedeutend höher liegt als die Erhöhung des Ausgabenniveaus des Jahres, bedeutend höher liegt als die Erhöhung des Ausgabenniveaus des Jahres,
das übereinstimmt mit den in diesem Jahr erbrachten Leistungen, die das übereinstimmt mit den in diesem Jahr erbrachten Leistungen, die
während des betreffenden Jahres und während des ersten Quartals des während des betreffenden Jahres und während des ersten Quartals des
folgenden Jahres gebucht wurden, nachstehend "Ausgabenniveau für folgenden Jahres gebucht wurden, nachstehend "Ausgabenniveau für
während fünf gebuchten Quartalen erbrachte Leistungen", im Vergleich während fünf gebuchten Quartalen erbrachte Leistungen", im Vergleich
zum gleichen Ausgabenniveau des Vorjahres. zum gleichen Ausgabenniveau des Vorjahres.
Diese Erhöhung besteht aus dem Niveau der gebuchten Ausgaben dieses Diese Erhöhung besteht aus dem Niveau der gebuchten Ausgaben dieses
Versicherungsträgers, gekürzt um 102 Prozent seines Einkommensanteils, Versicherungsträgers, gekürzt um 102 Prozent seines Einkommensanteils,
unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 197 § 3. unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 197 § 3.
Diese Erhöhung ist jedoch auf den relativen Vorteil auf seinen Diese Erhöhung ist jedoch auf den relativen Vorteil auf seinen
Einkommensanteil des Vorjahres begrenzt. Einkommensanteil des Vorjahres begrenzt.
Der Allgemeine Rat bestimmt nach Stellungnahme der Der Allgemeine Rat bestimmt nach Stellungnahme der
Haushaltskontrollkommission und der Fachkommission für Buchhaltung und Haushaltskontrollkommission und der Fachkommission für Buchhaltung und
Statistik gegebenenfalls, wann das Niveau der gebuchten Ausgaben eines Statistik gegebenenfalls, wann das Niveau der gebuchten Ausgaben eines
Versicherungsträgers bedeutend höher liegt als das Ausgabenniveau für Versicherungsträgers bedeutend höher liegt als das Ausgabenniveau für
während fünf gebuchten Quartalen erbrachte Leistungen." während fünf gebuchten Quartalen erbrachte Leistungen."
Art. 17 - In Titel IX desselben Gesetzes wird ein Kapitel III mit Art. 17 - In Titel IX desselben Gesetzes wird ein Kapitel III mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Kapitel III - Beitreibung geschuldeter Beträge "Kapitel III - Beitreibung geschuldeter Beträge
Art. 206bis - Bei Säumigkeit des Schuldners kann das Institut die Art. 206bis - Bei Säumigkeit des Schuldners kann das Institut die
Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung mit der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung mit der
Beitreibung der geschuldeten Beträge gemäss Artikel 94 der am 17. Juli Beitreibung der geschuldeten Beträge gemäss Artikel 94 der am 17. Juli
1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung beauftragen." 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung beauftragen."
Art. 18 - In Artikel 217 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt Art. 18 - In Artikel 217 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt
ergänzt: ergänzt:
"Der König bestimmt ebenfalls, auf welche Weise die Ausgaben, die von "Der König bestimmt ebenfalls, auf welche Weise die Ausgaben, die von
den Versicherungsträgern in Anwendung des am 7. August 1987 den Versicherungsträgern in Anwendung des am 7. August 1987
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser in Zwölfteln gezahlt koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser in Zwölfteln gezahlt
werden, im Hinblick auf den Abschluss der Rechnungen und die Anwendung werden, im Hinblick auf den Abschluss der Rechnungen und die Anwendung
der finanziellen Verantwortung der Versicherungsträger aufgeteilt der finanziellen Verantwortung der Versicherungsträger aufgeteilt
werden." werden."
Abschnitt 3 - Verwaltungsrechtliche Bestimmungen Abschnitt 3 - Verwaltungsrechtliche Bestimmungen
Art. 19 - Artikel 138 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 19 - Artikel 138 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 20. Dezember 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: vom 20. Dezember 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Der Versicherungsträger stellt aus eigener Initiative oder auf Antrag "Der Versicherungsträger stellt aus eigener Initiative oder auf Antrag
der Kontrolldienste des Instituts anhand elektronisch gespeicherter der Kontrolldienste des Instituts anhand elektronisch gespeicherter
oder verarbeiteter Daten Listen auf, die die notwendigen Informationen oder verarbeiteter Daten Listen auf, die die notwendigen Informationen
für die vollständige Identifizierung der Leistungen enthalten, die für die vollständige Identifizierung der Leistungen enthalten, die
einerseits angerechnet und andererseits von der einerseits angerechnet und andererseits von der
Gesundheitspflegeversicherung erstattet werden. Gesundheitspflegeversicherung erstattet werden.
Nach Beglaubigung durch einen Bevollmächtigten des Nach Beglaubigung durch einen Bevollmächtigten des
Versicherungsträgers, der vom leitenden Beamten des Dienstes für Versicherungsträgers, der vom leitenden Beamten des Dienstes für
verwaltungstechnische Kontrolle zugelassen ist, haben diese Listen bis verwaltungstechnische Kontrolle zugelassen ist, haben diese Listen bis
zum Beweis des Gegenteils auch Dritten gegenüber Beweiskraft." zum Beweis des Gegenteils auch Dritten gegenüber Beweiskraft."
Art. 20 - Artikel 140 Absatz 6 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 20 - Artikel 140 Absatz 6 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
"Der Ausschuss tagt rechtsgültig, wenn ausser dem Präsidenten oder "Der Ausschuss tagt rechtsgültig, wenn ausser dem Präsidenten oder
einem Vizepräsidenten mindestens die Hälfte der in Absatz 1 Nr. 2, 3 einem Vizepräsidenten mindestens die Hälfte der in Absatz 1 Nr. 2, 3
und 4 erwähnten Mitglieder anwesend ist und die Hälfte der in Absatz 1 und 4 erwähnten Mitglieder anwesend ist und die Hälfte der in Absatz 1
Nr. 5 bis 21 erwähnten Mitglieder, wenn Fragen erörtert werden, die Nr. 5 bis 21 erwähnten Mitglieder, wenn Fragen erörtert werden, die
die Gruppe, die sie vorgeschlagen haben, direkt betreffen. Um zu die Gruppe, die sie vorgeschlagen haben, direkt betreffen. Um zu
überprüfen, ob das Quorum erreicht ist, wird jedes ordnungsgemäss überprüfen, ob das Quorum erreicht ist, wird jedes ordnungsgemäss
geladene Mitglied, das ohne vom Vorsitzenden der Versammlung geladene Mitglied, das ohne vom Vorsitzenden der Versammlung
angenommene Entschuldigung abwesend ist, zu den Teilnehmern gerechnet. angenommene Entschuldigung abwesend ist, zu den Teilnehmern gerechnet.
Für ein solches Mitglied wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Für ein solches Mitglied wird davon ausgegangen, dass es sich bei der
Abstimmung über die Beschlüsse enthält." Abstimmung über die Beschlüsse enthält."
Art. 21 - Artikel 141 § 1 Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe b) desselben Art. 21 - Artikel 141 § 1 Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe b) desselben
Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"b) die Veröffentlichung seiner Beschlüsse und die Rechtsprechung der "b) die Veröffentlichung seiner Beschlüsse und die Rechtsprechung der
Beschränkten Kammern, der Berufungskommissionen und der Beschränkten Kammern, der Berufungskommissionen und der
Kontrollkommission." Kontrollkommission."
Art. 22 - In Artikel 145 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 22 - In Artikel 145 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1999, werden die Absätze 1 und 2 aufgehoben. Gesetz vom 28. Dezember 1999, werden die Absätze 1 und 2 aufgehoben.
Art. 23 - Artikel 147 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz Art. 23 - Artikel 147 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
"Apotheker-Inspektoren haben ebenfalls als Aufgabe, die korrekte "Apotheker-Inspektoren haben ebenfalls als Aufgabe, die korrekte
Ausführung der Kontrollen zu überprüfen, die den Vertrauensärzten in Ausführung der Kontrollen zu überprüfen, die den Vertrauensärzten in
Bezug auf die Erstattung der Fertigarzneimittel und magistralen Bezug auf die Erstattung der Fertigarzneimittel und magistralen
Präparate aufgetragen sind." Präparate aufgetragen sind."
Art. 24 - Artikel 164 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 24 - Artikel 164 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt ergänzt: das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt ergänzt:
"Das in Artikel 19 Nr. 4 Absatz 1 des Hypothekengesetzes vom 16. "Das in Artikel 19 Nr. 4 Absatz 1 des Hypothekengesetzes vom 16.
Dezember 1851 erwähnte Vorzugsrecht gilt für diese Beitreibungen." Dezember 1851 erwähnte Vorzugsrecht gilt für diese Beitreibungen."
Art. 25 - Artikel 185 § 2 Absatz 2 Nr. 2 desselben Gesetzes, ersetzt Art. 25 - Artikel 185 § 2 Absatz 2 Nr. 2 desselben Gesetzes, ersetzt
durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt ergänzt: durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt ergänzt:
"Für die Stelle eines Sozialinspektor-Direktors beim Institut Können "Für die Stelle eines Sozialinspektor-Direktors beim Institut können
sich Sozialinspektoren im Rahmen der Beförderung und sich Sozialinspektoren im Rahmen der Beförderung und
Personalmitglieder im Rang 13 im Rahmen des Dienstgradwechsels Personalmitglieder im Rang 13 im Rahmen des Dienstgradwechsels
bewerben. Sie müssen das Dienstgradalter haben, das vom König für die bewerben. Sie müssen das Dienstgradalter haben, das vom König für die
Beförderung in den Rang 13 beziehungsweise für die Ernennung durch Beförderung in den Rang 13 beziehungsweise für die Ernennung durch
Dienstgradwechsel festgelegt worden ist." Dienstgradwechsel festgelegt worden ist."
Art. 26 - Artikel 186 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 26 - Artikel 186 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 22. Februar 1998, wird durch folgenden Absatz ergänzt: vom 22. Februar 1998, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Im Stellenplan des Instituts werden die Stellen des "Im Stellenplan des Instituts werden die Stellen des
Verwaltungspersonals der Stufen 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2002 für Verwaltungspersonals der Stufen 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2002 für
die Erteilung von Anwerbungsermächtigungen für die Stufe 2 als die Erteilung von Anwerbungsermächtigungen für die Stufe 2 als
gleichwertig angesehen." gleichwertig angesehen."
Abschnitt 4 - Eintreibung unrechtmässig gezahlter Leistungen Abschnitt 4 - Eintreibung unrechtmässig gezahlter Leistungen
Art. 27 - Artikel 19 Nr. 4 Absatz 1 des Hypothekengesetzes vom 16. Art. 27 - Artikel 19 Nr. 4 Absatz 1 des Hypothekengesetzes vom 16.
Dezember 1851, aufgehoben durch das Gesetz vom 12. April 1965, wird Dezember 1851, aufgehoben durch das Gesetz vom 12. April 1965, wird
mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"4. Schuldforderungen des Landesinstituts für Kranken- und "4. Schuldforderungen des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung und der in Artikel 2 des am 14. Juli 1994 Invalidenversicherung und der in Artikel 2 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Versicherungsträger für Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Versicherungsträger für
unrechtmässig gezahlte Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung, unrechtmässig gezahlte Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung,
Entschädigungsversicherung oder Mutterschaftsversicherung,". Entschädigungsversicherung oder Mutterschaftsversicherung,".
Art. 28 - In das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Art. 28 - In das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein
Artikel 173bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 173bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 173bis - Stellt der Dienst für medizinische Kontrolle oder der "Art. 173bis - Stellt der Dienst für medizinische Kontrolle oder der
Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle aus eigener Initiative oder Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle aus eigener Initiative oder
nach Mitteilung eines Versicherungsträgers fest, dass ein nach Mitteilung eines Versicherungsträgers fest, dass ein
Pflegeerbringer trotz schriftlicher Mahnung Leistungen unrechtmässig Pflegeerbringer trotz schriftlicher Mahnung Leistungen unrechtmässig
anrechnet oder durch Dritte anrechnen lässt, schuldet dieser anrechnet oder durch Dritte anrechnen lässt, schuldet dieser
Pflegeerbringer gemäss den vom König festzulegenden Bedingungen und Pflegeerbringer gemäss den vom König festzulegenden Bedingungen und
Modalitäten und unbeschadet der in Titel VII des vorliegenden Gesetzes Modalitäten und unbeschadet der in Titel VII des vorliegenden Gesetzes
erwähnten Sanktionen und Eintreibungen eine Ausgleichsentschädigung. erwähnten Sanktionen und Eintreibungen eine Ausgleichsentschädigung.
Diese Entschädigung wird geschuldet bei Feststellung von Fehlern, die Diese Entschädigung wird geschuldet bei Feststellung von Fehlern, die
nicht ausschliesslich die Nichteinhaltung der Anweisungen in Bezug auf nicht ausschliesslich die Nichteinhaltung der Anweisungen in Bezug auf
die Übermittlung von Fakturierungsdaten auf Magnetträger betreffen, die Übermittlung von Fakturierungsdaten auf Magnetträger betreffen,
die in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. die in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24.
Dezember 1963 zur Regelung der Gesundheitsleistungen im Bereich Dezember 1963 zur Regelung der Gesundheitsleistungen im Bereich
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom
Versicherungsausschuss erlassen worden sind. Versicherungsausschuss erlassen worden sind.
Diese Entschädigung beläuft sich bei einer ersten Feststellung auf 20 Diese Entschädigung beläuft sich bei einer ersten Feststellung auf 20
Prozent des fälschlicherweise angerechneten Betrags und bei Prozent des fälschlicherweise angerechneten Betrags und bei
Wiederholung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren auf 50 Prozent Wiederholung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren auf 50 Prozent
des fälschlicherweise angerechneten Betrags. des fälschlicherweise angerechneten Betrags.
Der König bestimmt, welche Bestimmung die eingenommenen Der König bestimmt, welche Bestimmung die eingenommenen
Entschädigungen erhalten, wie sie gebucht werden und welcher Anteil Entschädigungen erhalten, wie sie gebucht werden und welcher Anteil
gegebenenfalls dem Versicherungsträger zugeführt wird." gegebenenfalls dem Versicherungsträger zugeführt wird."
Abschnitt 5 - Aufhebung des Administrativen Büros Bergarbeiter Abschnitt 5 - Aufhebung des Administrativen Büros Bergarbeiter
Art. 29 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 29 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 22. Februar 1998 und 24. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert: vom 22. Februar 1998 und 24. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. Buchstabe f) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Buchstabe f) wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"f) "Besonderen Diensten": die Dienste für Gesundheitspflege, "f) "Besonderen Diensten": die Dienste für Gesundheitspflege,
Entschädigungen, medizinische Kontrolle und verwaltungstechnische Entschädigungen, medizinische Kontrolle und verwaltungstechnische
Kontrolle,". Kontrolle,".
2. Buchstabe r) wird aufgehoben. 2. Buchstabe r) wird aufgehoben.
Art. 30 - Artikel 78 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 30 - Artikel 78 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 78 - Beim Institut wird ein Dienst für Entschädigungen "Art. 78 - Beim Institut wird ein Dienst für Entschädigungen
eingesetzt, der mit der Verwaltung der Entschädigungsversicherung und eingesetzt, der mit der Verwaltung der Entschädigungsversicherung und
mit der Anwendung der Bestimmungen über die Invaliditätspensionen, die mit der Anwendung der Bestimmungen über die Invaliditätspensionen, die
im Erlassgesetz vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der im Erlassgesetz vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der
Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen vorgesehen sind, Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen vorgesehen sind,
beauftragt ist." beauftragt ist."
Art. 31 - Artikel 78bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 31 - Artikel 78bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 29. April 1996 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, vom 29. April 1996 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Mai 1999, wird durch 1. Paragraph 1, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Mai 1999, wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
"§ 1 - Die im Königlichen Erlass vom 20. November 1970 zur Festlegung "§ 1 - Die im Königlichen Erlass vom 20. November 1970 zur Festlegung
besonderer Bestimmungen in Bezug auf die soziale Sicherheit der besonderer Bestimmungen in Bezug auf die soziale Sicherheit der
Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen erwähnten Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen erwähnten
Vorsorgekassen werden in den Dienst für Entschädigungen integriert. Vorsorgekassen werden in den Dienst für Entschädigungen integriert.
Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise und Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise und
Organisation der in Absatz 1 erwähnten Vorsorgekassen fest." Organisation der in Absatz 1 erwähnten Vorsorgekassen fest."
2. Paragraph 2 Absatz 5 und die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben. 2. Paragraph 2 Absatz 5 und die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben.
Art. 32 - Artikel 80bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 32 - Artikel 80bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. Nr. 3 wird aufgehoben. 1. Nr. 3 wird aufgehoben.
2. In Nr. 4 Absatz 2 werden die Wörter "des administrativen Büros" 2. In Nr. 4 Absatz 2 werden die Wörter "des administrativen Büros"
durch die Wörter "des Dienstes für Entschädigungen" ersetzt. durch die Wörter "des Dienstes für Entschädigungen" ersetzt.
3. In Nr. 6 werden die Wörter "des administrativen Büros" durch die 3. In Nr. 6 werden die Wörter "des administrativen Büros" durch die
Wörter "des Dienstes für Entschädigungen" ersetzt. Wörter "des Dienstes für Entschädigungen" ersetzt.
Art. 33 - Artikel 177 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 33 - Artikel 177 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch folgenden Absatz ersetzt: Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch folgenden Absatz ersetzt:
"Das Personal des Instituts wird vom Generalverwalter, dem ein "Das Personal des Instituts wird vom Generalverwalter, dem ein
beigeordneter Generalverwalter beisteht, geleitet." beigeordneter Generalverwalter beisteht, geleitet."
Art. 34 - Artikel 182 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 34 - Artikel 182 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 29. April 1996, wird wie folgt abgeändert: vom 29. April 1996, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
"Der in Artikel 177 Absatz 2 erwähnte Generaldirektor des Dienstes für "Der in Artikel 177 Absatz 2 erwähnte Generaldirektor des Dienstes für
Entschädigungen ist mit der Ausführung der Beschlüsse des Entschädigungen ist mit der Ausführung der Beschlüsse des
Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen und Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen und
des Geschäftsführenden Ausschusses für Bergarbeiter beauftragt gemäss des Geschäftsführenden Ausschusses für Bergarbeiter beauftragt gemäss
der Ermächtigung, die ihm aufgrund von Artikel 181 Absatz 7 erteilt der Ermächtigung, die ihm aufgrund von Artikel 181 Absatz 7 erteilt
worden ist." worden ist."
2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
"Er wohnt den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses des "Er wohnt den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses des
Dienstes für Entschädigungen und des Geschäftsführenden Ausschusses Dienstes für Entschädigungen und des Geschäftsführenden Ausschusses
für Bergarbeiter bei und nimmt das Sekretariat wahr." für Bergarbeiter bei und nimmt das Sekretariat wahr."
Art. 35 - Im selben Gesetz werden aufgehoben: Art. 35 - Im selben Gesetz werden aufgehoben:
1. Artikel 181 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1. Artikel 181 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar
1998, 1998,
2. Artikel 181bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998. 2. Artikel 181bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998.
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 22. Januar 1945 KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 22. Januar 1945
über die Wirtschaftsregelung und die Preise und des Programmgesetzes über die Wirtschaftsregelung und die Preise und des Programmgesetzes
vom 22. Dezember 1989 vom 22. Dezember 1989
Art. 36 - In das Gesetz vom 22. Januar 1945 über die Art. 36 - In das Gesetz vom 22. Januar 1945 über die
Wirtschaftsregelung und die Preise wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wirtschaftsregelung und die Preise wird ein Artikel 2bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 2bis - Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige "Art. 2bis - Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige
Minister kann für Beschlüsse in Bezug auf die Festlegung der Minister kann für Beschlüsse in Bezug auf die Festlegung der
Arzneimittelpreise eine Vollmacht erteilen." Arzneimittelpreise eine Vollmacht erteilen."
Art. 37 - In Artikel 314 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989, Art. 37 - In Artikel 314 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989,
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1995, wird ein § 5 mit abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1995, wird ein § 5 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"§ 5 - Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister kann "§ 5 - Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister kann
für die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beschlüsse eine für die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beschlüsse eine
Vollmacht erteilen." Vollmacht erteilen."
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1990 über die KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1990 über die
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände
Art. 38 - Artikel 6 § 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. August 1990 über Art. 38 - Artikel 6 § 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. August 1990 über
die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, ersetzt durch das die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, ersetzt durch das
Gesetz vom 12. August 2000, wird durch folgenden Absatz ersetzt: Gesetz vom 12. August 2000, wird durch folgenden Absatz ersetzt:
"Bei einer freiwilligen Auflösung sind die Artikel 45, 46, 46bis, 48 § "Bei einer freiwilligen Auflösung sind die Artikel 45, 46, 46bis, 48 §
2 und 48bis § 4bis anwendbar." 2 und 48bis § 4bis anwendbar."
Art. 39 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 39 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird Nr. 9 wie folgt ergänzt: 1. In § 1 wird Nr. 9 wie folgt ergänzt:
"und Verrichtungen in Bezug auf die Liquidation der Krankenkasse." "und Verrichtungen in Bezug auf die Liquidation der Krankenkasse."
2. In § 2 wird Nr. 8 wie folgt ergänzt: 2. In § 2 wird Nr. 8 wie folgt ergänzt:
"und Verrichtungen in Bezug auf die Liquidation des Landesverbands." "und Verrichtungen in Bezug auf die Liquidation des Landesverbands."
Art. 40 - In Artikel 26 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 40 - In Artikel 26 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 12. August 2000, werden die Wörter "Artikel 48 § durch das Gesetz vom 12. August 2000, werden die Wörter "Artikel 48 §
2" durch die Wörter "Artikel 48 § 1" ersetzt. 2" durch die Wörter "Artikel 48 § 1" ersetzt.
Art. 41 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 41 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 31 - Jeder Landesverband muss über ein System der internen "Art. 31 - Jeder Landesverband muss über ein System der internen
Kontrolle und des internen Audits verfügen, das sich auf seine Kontrolle und des internen Audits verfügen, das sich auf seine
gesamten Tätigkeiten und die Tätigkeiten der ihm angeschlossenen gesamten Tätigkeiten und die Tätigkeiten der ihm angeschlossenen
Krankenkassen bezieht. Krankenkassen bezieht.
Der König bestimmt auf Vorschlag des Rates des Kontrollamtes, was Der König bestimmt auf Vorschlag des Rates des Kontrollamtes, was
unter "System der internen Kontrolle und des internen Audits" zu unter "System der internen Kontrolle und des internen Audits" zu
verstehen ist. verstehen ist.
Das Kontrollamt bestimmt die Bedingungen, denen das System der Das Kontrollamt bestimmt die Bedingungen, denen das System der
internen Kontrolle und des internen Audits entsprechen muss, und die internen Kontrolle und des internen Audits entsprechen muss, und die
Massnahmen, die von den Landesverbänden getroffen werden müssen." Massnahmen, die von den Landesverbänden getroffen werden müssen."
Art. 42 - Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 42 - Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 22. Februar 1998 und 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: vom 22. Februar 1998 und 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 5 wird das Wort "Liquidation" durch das Wort "Fusion" 1. In § 1 Nr. 5 wird das Wort "Liquidation" durch das Wort "Fusion"
ersetzt. ersetzt.
2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"§ 3 - Die Artikel 45, 46, 46bis, 48 § 2 und 48bis § 4bis sind nicht "§ 3 - Die Artikel 45, 46, 46bis, 48 § 2 und 48bis § 4bis sind nicht
anwendbar auf Landesverbände oder Krankenkassen, die infolge einer anwendbar auf Landesverbände oder Krankenkassen, die infolge einer
Fusion aufgelöst werden." Fusion aufgelöst werden."
Art. 43 - Artikel 45 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 43 - Artikel 45 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 12. August 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: vom 12. August 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 45 - § 1 - Krankenkassen und Landesverbände Können durch "Art. 45 - § 1 - Krankenkassen und Landesverbände können durch
Beschluss der Generalversammlung, die eigens zu diesem Zweck Beschluss der Generalversammlung, die eigens zu diesem Zweck
einberufen wird, aufgelöst werden. einberufen wird, aufgelöst werden.
Die Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 12 § 1 Absatz 3 sind in diesem Die Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 12 § 1 Absatz 3 sind in diesem
Fall anwendbar. Fall anwendbar.
§ 2 - Im Einberufungsschreiben wird Folgendes vermerkt: § 2 - Im Einberufungsschreiben wird Folgendes vermerkt:
1. Gründe der Auflösung, 1. Gründe der Auflösung,
2. finanzielle Lage der Krankenkasse oder des Landesverbands an einem 2. finanzielle Lage der Krankenkasse oder des Landesverbands an einem
Datum, das nicht mehr als drei Monate zurückliegen darf, die dem Datum, das nicht mehr als drei Monate zurückliegen darf, die dem
neusten Stand entsprechen muss, neusten Stand entsprechen muss,
3. Bericht des Revisors über diese Lage. In diesem Bericht wird 3. Bericht des Revisors über diese Lage. In diesem Bericht wird
insbesondere vermerkt, ob die finanzielle Lage, so wie sie dargelegt insbesondere vermerkt, ob die finanzielle Lage, so wie sie dargelegt
wird, vollständig und getreu wiedergegeben ist, wird, vollständig und getreu wiedergegeben ist,
4. Bedingungen der Liquidation, 4. Bedingungen der Liquidation,
5. Vorschlag beziehungsweise Vorschläge in Bezug auf die Bestimmung 5. Vorschlag beziehungsweise Vorschläge in Bezug auf die Bestimmung
des eventuellen Restvermögens." des eventuellen Restvermögens."
Art. 44 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 44 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 46 - § 1 - Die Generalversammlung, die über die Auflösung einer "Art. 46 - § 1 - Die Generalversammlung, die über die Auflösung einer
Krankenkasse oder eines Landesverbands beschliesst, bestimmt unter den Krankenkasse oder eines Landesverbands beschliesst, bestimmt unter den
Revisoren, die auf der vom Kontrollamt erstellten, in Artikel 32 Revisoren, die auf der vom Kontrollamt erstellten, in Artikel 32
Absatz 1 erwähnten Liste aufgeführt sind, einen oder mehrere Absatz 1 erwähnten Liste aufgeführt sind, einen oder mehrere
Liquidatoren. Liquidatoren.
Die Identität des oder der bestimmten Revisoren wird dem Kontrollamt Die Identität des oder der bestimmten Revisoren wird dem Kontrollamt
mitgeteilt. mitgeteilt.
Werden mehrere Liquidatoren bestimmt, bilden sie ein Kollegium. Werden mehrere Liquidatoren bestimmt, bilden sie ein Kollegium.
Der Beschluss der Generalversammlung oder des Kontrollamtes wird dem Der Beschluss der Generalversammlung oder des Kontrollamtes wird dem
Belgischen Staatsblatt innerhalb einer Frist von dreissig Belgischen Staatsblatt innerhalb einer Frist von dreissig
Kalendertagen von den Liquidatoren übermittelt, damit er mit Vermerk Kalendertagen von den Liquidatoren übermittelt, damit er mit Vermerk
der Identität der Liquidatoren auszugsweise veröffentlicht wird. der Identität der Liquidatoren auszugsweise veröffentlicht wird.
Der König bestimmt die Befugnisse und Verpflichtungen der Liquidatoren Der König bestimmt die Befugnisse und Verpflichtungen der Liquidatoren
und die Regeln, die in dieser Angelegenheit angewandt werden müssen. und die Regeln, die in dieser Angelegenheit angewandt werden müssen.
§ 2 - Die Kosten der Liquidation gehen zu Lasten der aufgelösten § 2 - Die Kosten der Liquidation gehen zu Lasten der aufgelösten
Krankenkasse oder des aufgelösten Landesverbands. Krankenkasse oder des aufgelösten Landesverbands.
§ 3 - Die Generalversammlung, die die Auflösung der Krankenkasse oder § 3 - Die Generalversammlung, die die Auflösung der Krankenkasse oder
des Landesverbands beschliesst, bestimmt zwei Kommissare, die des Landesverbands beschliesst, bestimmt zwei Kommissare, die
stimmberechtigte Mitglieder der Generalversammlung sind. stimmberechtigte Mitglieder der Generalversammlung sind.
Diese Kommissare sind mit der Kontrolle der in Ausführung von § 1 Diese Kommissare sind mit der Kontrolle der in Ausführung von § 1
Absatz 4 von den Liquidatoren erstellten Unterlagen beauftragt. Sie Absatz 4 von den Liquidatoren erstellten Unterlagen beauftragt. Sie
erstellen diesbezüglich einen Bericht. erstellen diesbezüglich einen Bericht.
In Ermangelung der Bestimmung von Kommissaren verfügen die Mitglieder In Ermangelung der Bestimmung von Kommissaren verfügen die Mitglieder
der Generalversammlung der betreffenden Krankenkasse oder des der Generalversammlung der betreffenden Krankenkasse oder des
betreffenden Landesverbands über ein individuelles Kontrollrecht. betreffenden Landesverbands über ein individuelles Kontrollrecht.
§ 4 - Die Generalversammlung, die die Auflösung der Krankenkasse oder § 4 - Die Generalversammlung, die die Auflösung der Krankenkasse oder
des Landesverbands beschliesst, entscheidet unter Berücksichtigung des Landesverbands beschliesst, entscheidet unter Berücksichtigung
ihrer Satzungsziele über die Bestimmung des eventuellen ihrer Satzungsziele über die Bestimmung des eventuellen
Restvermögens." Restvermögens."
Art. 45 - Ein Artikel 46bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 45 - Ein Artikel 46bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
"Art. 46bis - Für die Krankenkasse oder den Landesverband wird nach "Art. 46bis - Für die Krankenkasse oder den Landesverband wird nach
der Auflösung davon ausgegangen, dass sie/er für ihre/seine der Auflösung davon ausgegangen, dass sie/er für ihre/seine
Liquidation fortbesteht. Liquidation fortbesteht.
Auf allen Schriftstücken einer aufgelösten Krankenkasse oder eines Auf allen Schriftstücken einer aufgelösten Krankenkasse oder eines
aufgelösten Landesverbands wird deutlich vermerkt, dass sie/er sich in aufgelösten Landesverbands wird deutlich vermerkt, dass sie/er sich in
Liquidation befindet. Liquidation befindet.
Jede Änderung der Bezeichnung oder des Gesellschaftssitzes einer Jede Änderung der Bezeichnung oder des Gesellschaftssitzes einer
Krankenkasse oder eines Landesverbands, die beziehungsweise der sich Krankenkasse oder eines Landesverbands, die beziehungsweise der sich
in Liquidation befindet, ist verboten. in Liquidation befindet, ist verboten.
Art. 46 - In Artikel 47 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Art. 46 - In Artikel 47 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die
Wörter "in den Artikeln 46 und 48" durch die Wörter "in den Artikeln Wörter "in den Artikeln 46 und 48" durch die Wörter "in den Artikeln
46 und 48 § 2" ersetzt. 46 und 48 § 2" ersetzt.
Art. 47 - Artikel 48 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 47 - Artikel 48 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 48 - § 1 - Bei Einstellung eines oder mehrerer Dienste, die in "Art. 48 - § 1 - Bei Einstellung eines oder mehrerer Dienste, die in
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) oder 7 §§ 2 und 4 erwähnt sind, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) oder 7 §§ 2 und 4 erwähnt sind,
entscheidet die Generalversammlung der Krankenkasse oder des entscheidet die Generalversammlung der Krankenkasse oder des
Landesverbands über den Verwendungszweck der Rücklagen dieser Dienste. Landesverbands über den Verwendungszweck der Rücklagen dieser Dienste.
Diese Rücklagen müssen jedoch vorrangig zugunsten der Mitglieder Diese Rücklagen müssen jedoch vorrangig zugunsten der Mitglieder
verwendet werden, deren Anrecht auf Leistungen vor Einstellung dieser verwendet werden, deren Anrecht auf Leistungen vor Einstellung dieser
Dienste entstanden ist. Dienste entstanden ist.
Beschlüsse der Generalversammlung in Bezug auf die Einstellung von Beschlüsse der Generalversammlung in Bezug auf die Einstellung von
Diensten und den Verwendungszweck ihrer Rücklagen unterliegen der Diensten und den Verwendungszweck ihrer Rücklagen unterliegen der
Anwendung der Artikel 10, 11 und 12 § 1 Absatz 3. Anwendung der Artikel 10, 11 und 12 § 1 Absatz 3.
§ 2 - Bei Auflösung einer Krankenkasse oder eines Landesverbands § 2 - Bei Auflösung einer Krankenkasse oder eines Landesverbands
werden die Rücklagen unter die Mitglieder, deren Anrecht auf werden die Rücklagen unter die Mitglieder, deren Anrecht auf
Leistungen vor dem Datum der Auflösung entstanden ist, aufgeteilt. Leistungen vor dem Datum der Auflösung entstanden ist, aufgeteilt.
Geht aus den Rechnungen der Liquidation hervor, dass nach Begleichung Geht aus den Rechnungen der Liquidation hervor, dass nach Begleichung
aller Schulden und Hinterlegung von Geldsummen, die bestimmten aller Schulden und Hinterlegung von Geldsummen, die bestimmten
Gläubigern geschuldet werden, noch Restvermögen übrig bleibt, erhält Gläubigern geschuldet werden, noch Restvermögen übrig bleibt, erhält
es die Bestimmung, die gemäss Artikel 46 § 4 beschlossen wird." es die Bestimmung, die gemäss Artikel 46 § 4 beschlossen wird."
Art. 48 - In Artikel 48bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 48 - In Artikel 48bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 12. August 2000, wird ein § 4bis mit folgendem Wortlaut Gesetz vom 12. August 2000, wird ein § 4bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"§ 4bis - Ansprüche von Gläubigern einer aufgelösten Krankenkasse oder "§ 4bis - Ansprüche von Gläubigern einer aufgelösten Krankenkasse oder
eines aufgelösten Landesverbands gegenüber den Liquidatoren verjähren eines aufgelösten Landesverbands gegenüber den Liquidatoren verjähren
nach zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung der Beendigung der nach zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung der Beendigung der
Liquidation im Belgischen Staatsblatt." Liquidation im Belgischen Staatsblatt."
Art. 49 - In Artikel 60quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 49 - In Artikel 60quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 12. August 2000, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 Gesetz vom 12. August 2000, wird zwischen den Absätzen 1 und 2
folgender Absatz eingefügt: folgender Absatz eingefügt:
"Bei Nichtzahlung einer administrativen Geldstrafe innerhalb der "Bei Nichtzahlung einer administrativen Geldstrafe innerhalb der
Fristen, die in Ausführung von Absatz 1 festgelegt werden, wird die Fristen, die in Ausführung von Absatz 1 festgelegt werden, wird die
Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gemäss Artikel 3 des Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gemäss Artikel 3 des
Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 mit der Beitreibung der Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 mit der Beitreibung der
administrativen Geldstrafe beauftragt." administrativen Geldstrafe beauftragt."
(...) (...)
TITEL V - In-Kraft-Treten TITEL V - In-Kraft-Treten
Art. 127 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 127 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von: Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von:
- den Artikeln 29 bis 35, die mit 1. Juni 2001 wirksam werden, - den Artikeln 29 bis 35, die mit 1. Juni 2001 wirksam werden,
- Artikel 57, der an einem vom König durch einen im Ministerrat - Artikel 57, der an einem vom König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass bestimmten Datum in Kraft tritt, beratenen Erlass bestimmten Datum in Kraft tritt,
- den Artikeln 81 bis 104, 108, 109, 110, 118 und 119, die an einem - den Artikeln 81 bis 104, 108, 109, 110, 118 und 119, die an einem
vom König bestimmten Datum in Kraft treten, vom König bestimmten Datum in Kraft treten,
- Artikel 122, der am ersten Tag des Monats nach dem Monat der - Artikel 122, der am ersten Tag des Monats nach dem Monat der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
in Kraft tritt, in Kraft tritt,
- den Artikeln 123 bis 125, die mit 10. Januar 1999 wirksam werden. - den Artikeln 123 bis 125, die mit 10. Januar 1999 wirksam werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlich wird. veröffentlich wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2002 Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^