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              | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 2002 modifiant l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens d'existence | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum | 
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 
| langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 2002 modifiant | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 2002 tot | 
| l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 2, § | wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot | 
| 5, alinéa 1er, de la loi du 7 août 1974 instituant le droit à un | uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus | 
| minimum de moyens d'existence | 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum | 
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, | 
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | 
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | 
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | 
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | 
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | 
| royal du 16 janvier 2002 modifiant l'arrêté royal du 9 février 1999 | besluit van 16 januari 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit | 
| pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la loi du 7 août | van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 2, § 5, eerste | 
| 1974 instituant le droit à un minimum de moyens d'existence, établi | lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op | 
| par le Service central de traduction allemande du Commissariat | een bestaansminimum, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 
| d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | 
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | 
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | 
| Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction | Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse | 
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 2002 tot wijziging | 
| modifiant l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de | van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering | 
| l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la loi du 7 août 1974 instituant le | van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot | 
| droit à un minimum de moyens d'existence. | instelling van het recht op een bestaansminimum. | 
| Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du | Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de | 
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. | 
| Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002. | Gegeven te Brussel, 19 juni 2002. | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Par le Roi : | Van Koningswege : | 
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, | 
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE | 
| Annexe | Bijlage | 
| MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | 
| UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | 
| 16. JANUAR 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 16. JANUAR 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 
| Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 | Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 | 
| des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein | des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein | 
| Existenzminimum | Existenzminimum | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf | 
| ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 2 § 5, eingefügt durch | ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 2 § 5, eingefügt durch | 
| das Gesetz vom 22. Februar 1998, ersetzt durch das Gesetz vom 25. | das Gesetz vom 22. Februar 1998, ersetzt durch das Gesetz vom 25. | 
| Januar 1999 und ergänzt durch das Gesetz vom 12. August 2000; | Januar 1999 und ergänzt durch das Gesetz vom 12. August 2000; | 
| Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer | 
| und sonstiger Bestimmungen, insbesondere des Titels IV Kapitel II; | und sonstiger Bestimmungen, insbesondere des Titels IV Kapitel II; | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung | 
| von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur | von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur | 
| Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, abgeändert durch die | Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, abgeändert durch die | 
| Königlichen Erlasse vom 7. Mai 1999, 14. Juli 2000 und 28. September | Königlichen Erlasse vom 7. Mai 1999, 14. Juli 2000 und 28. September | 
| 2000; | 2000; | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2001 zur Förderung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2001 zur Förderung | 
| der Beschäftigung Langzeitarbeitssuchender; | der Beschäftigung Langzeitarbeitssuchender; | 
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Dezember 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Dezember 2001; | 
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. | 
| Dezember 2001; | Dezember 2001; | 
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | 
| Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | 
| vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | 
| Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; | 
| In der Erwägung, dass es ab dem 1. Januar 2002 in Kombination mit | In der Erwägung, dass es ab dem 1. Januar 2002 in Kombination mit | 
| einer Aktivierung des Arbeitslosengeldes zu einer inhaltlichen | einer Aktivierung des Arbeitslosengeldes zu einer inhaltlichen | 
| Änderung des Einstellungsplans kommt; dass diese inhaltliche Änderung | Änderung des Einstellungsplans kommt; dass diese inhaltliche Änderung | 
| des Einstellungsplans auch auf Empfänger des Existenzminimums und der | des Einstellungsplans auch auf Empfänger des Existenzminimums und der | 
| finanziellen Sozialhilfe anwendbar ist, nicht aber die Aktivierung des | finanziellen Sozialhilfe anwendbar ist, nicht aber die Aktivierung des | 
| Arbeitslosengeldes; dass daher schnellstmöglich ein entsprechendes | Arbeitslosengeldes; dass daher schnellstmöglich ein entsprechendes | 
| System der Aktivierung des Existenzminimums und der finanziellen | System der Aktivierung des Existenzminimums und der finanziellen | 
| Sozialhilfe für Empfänger des Existenzminimums und der finanziellen | Sozialhilfe für Empfänger des Existenzminimums und der finanziellen | 
| Sozialhilfe vorgesehen werden muss; dass der vorliegende Erlass ein | Sozialhilfe vorgesehen werden muss; dass der vorliegende Erlass ein | 
| System der Aktivierung des Existenzminimums vorsieht, das dem in den | System der Aktivierung des Existenzminimums vorsieht, das dem in den | 
| Vorschriften über die Arbeitslosigkeit vorgesehenen System entspricht; | Vorschriften über die Arbeitslosigkeit vorgesehenen System entspricht; | 
| dass der vorliegende Erlass daher dringend verabschiedet werden muss, | dass der vorliegende Erlass daher dringend verabschiedet werden muss, | 
| um gleichzeitig in Kraft treten zu können, damit jegliche | um gleichzeitig in Kraft treten zu können, damit jegliche | 
| Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen verhindert wird; | Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen verhindert wird; | 
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres | 
| Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme | Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme | 
| Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | 
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | 
| Artikel 1 - Die die Artikel 8 bis 15 umfassenden Kapitel II und III | Artikel 1 - Die die Artikel 8 bis 15 umfassenden Kapitel II und III | 
| des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von | des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von | 
| Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung | Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung | 
| des Rechts auf ein Existenzminimum werden wie folgt ersetzt: | des Rechts auf ein Existenzminimum werden wie folgt ersetzt: | 
| "KAPITEL II - Förderung der Beschäftigung arbeitssuchender | "KAPITEL II - Förderung der Beschäftigung arbeitssuchender | 
| Existenzminimumempfänger | Existenzminimumempfänger | 
| Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung eines aktivierten | Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung eines aktivierten | 
| Existenzminimums | Existenzminimums | 
| Unterabschnitt 1 - Anstellung von arbeitssuchenden | Unterabschnitt 1 - Anstellung von arbeitssuchenden | 
| Existenzminimumempfängern unter 45 Jahren | Existenzminimumempfängern unter 45 Jahren | 
| Art. 8 - Existenzminimumempfänger, die jünger als 45 Jahre sind und | Art. 8 - Existenzminimumempfänger, die jünger als 45 Jahre sind und | 
| von den in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur | von den in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur | 
| Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Arbeitgebern | Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Arbeitgebern | 
| im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrags angestellt | im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrags angestellt | 
| werden, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht, haben | werden, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht, haben | 
| Anrecht auf aktiviertes Existenzminimum für den Monat ihrer Anstellung | Anrecht auf aktiviertes Existenzminimum für den Monat ihrer Anstellung | 
| und die fünfunddreissig darauf folgenden Monate, wenn folgende | und die fünfunddreissig darauf folgenden Monate, wenn folgende | 
| Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | 
| 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende | 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende | 
| Existenzminimumempfänger. | Existenzminimumempfänger. | 
| 2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Arbeitssuchender | 2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Arbeitssuchender | 
| und ist er als solcher beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung | und ist er als solcher beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung | 
| eingetragen. | eingetragen. | 
| 3. Der Betreffende ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate | 3. Der Betreffende ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate | 
| vor dem Monat der Anstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig | vor dem Monat der Anstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig | 
| Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender | Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender | 
| gewesen. | gewesen. | 
| Existenzminimumempfänger unter 25 Jahren müssen die im vorhergehenden | Existenzminimumempfänger unter 25 Jahren müssen die im vorhergehenden | 
| Absatz Nr. 3 erwähnte Bedingung jedoch nicht erfüllen. | Absatz Nr. 3 erwähnte Bedingung jedoch nicht erfüllen. | 
| Unterabschnitt 2 - Anstellung von arbeitssuchenden | Unterabschnitt 2 - Anstellung von arbeitssuchenden | 
| Existenzminimumempfängern, die mindestens 45 Jahre alt sind | Existenzminimumempfängern, die mindestens 45 Jahre alt sind | 
| Art. 9 - § 1 - Existenzminimumempfänger, die mindestens 45 Jahre alt | Art. 9 - § 1 - Existenzminimumempfänger, die mindestens 45 Jahre alt | 
| sind und von den in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember | sind und von den in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember | 
| 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten | 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten | 
| Arbeitgebern im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen | Arbeitgebern im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen | 
| Arbeitsvertrags angestellt werden, der mindestens einen halben | Arbeitsvertrags angestellt werden, der mindestens einen halben | 
| Arbeitsstundenplan vorsieht, haben Anrecht auf aktiviertes | Arbeitsstundenplan vorsieht, haben Anrecht auf aktiviertes | 
| Existenzminimum für den Monat der Anstellung und die elf darauf | Existenzminimum für den Monat der Anstellung und die elf darauf | 
| folgenden Monate, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | folgenden Monate, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | 
| 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende | 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende | 
| Existenzminimumempfänger. | Existenzminimumempfänger. | 
| 2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Arbeitssuchender | 2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Arbeitssuchender | 
| und ist er als solcher beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung | und ist er als solcher beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung | 
| eingetragen. | eingetragen. | 
| 3. Der Betreffende ist im Laufe der neun Kalendermonate vor dem Monat | 3. Der Betreffende ist im Laufe der neun Kalendermonate vor dem Monat | 
| der Anstellung mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet | der Anstellung mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet | 
| gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen oder im | gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen oder im | 
| Laufe der achtzehn Monate vor der Anstellung mindestens | Laufe der achtzehn Monate vor der Anstellung mindestens | 
| dreihundertzwölf Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, | dreihundertzwölf Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, | 
| Arbeitssuchender gewesen. | Arbeitssuchender gewesen. | 
| § 2 - Existenzminimumempfänger, die mindestens 45 Jahre alt sind und | § 2 - Existenzminimumempfänger, die mindestens 45 Jahre alt sind und | 
| von den in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur | von den in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur | 
| Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Arbeitgebern | Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Arbeitgebern | 
| im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrags angestellt | im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrags angestellt | 
| werden, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht, haben | werden, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht, haben | 
| Anrecht auf aktiviertes Existenzminimum für den Monat ihrer Anstellung | Anrecht auf aktiviertes Existenzminimum für den Monat ihrer Anstellung | 
| und die fünfunddreissig darauf folgenden Monate, wenn folgende | und die fünfunddreissig darauf folgenden Monate, wenn folgende | 
| Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | 
| 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende | 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende | 
| Existenzminimumempfänger. | Existenzminimumempfänger. | 
| 2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Arbeitssuchender | 2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Arbeitssuchender | 
| und ist er als solcher beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung | und ist er als solcher beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung | 
| eingetragen. | eingetragen. | 
| 3. Der Betreffende ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate | 3. Der Betreffende ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate | 
| vor dem Monat der Anstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig | vor dem Monat der Anstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig | 
| Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender | Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender | 
| gewesen. | gewesen. | 
| Abschnitt 2 - Gleichstellungen | Abschnitt 2 - Gleichstellungen | 
| Unterabschnitt 1 - Gleichstellungen mit Existenzminimumempfängern und | Unterabschnitt 1 - Gleichstellungen mit Existenzminimumempfängern und | 
| Arbeitssuchenden | Arbeitssuchenden | 
| Art. 10 - Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 werden folgende | Art. 10 - Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 werden folgende | 
| Arbeitnehmer als Existenzminimumempfänger und Arbeitssuchende | Arbeitnehmer als Existenzminimumempfänger und Arbeitssuchende | 
| betrachtet: | betrachtet: | 
| 1. in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli | 1. in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli | 
| 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren beschäftigte | 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren beschäftigte | 
| Arbeitnehmer, | Arbeitnehmer, | 
| 2. im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigte | 2. im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigte | 
| Arbeitnehmer, die das aktivierte Existenzminimum in Anwendung der | Arbeitnehmer, die das aktivierte Existenzminimum in Anwendung der | 
| Artikel 3 bis 7 des vorliegenden Erlasses beziehen, | Artikel 3 bis 7 des vorliegenden Erlasses beziehen, | 
| 3. im Rahmen eines anerkannten Arbeitsplatzes beschäftigte | 3. im Rahmen eines anerkannten Arbeitsplatzes beschäftigte | 
| Arbeitnehmer, die das aktivierte Existenzminimum in Anwendung von | Arbeitnehmer, die das aktivierte Existenzminimum in Anwendung von | 
| Artikel 15 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses beziehen, | Artikel 15 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses beziehen, | 
| 4. Arbeitnehmer, die bei einem im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999 | 4. Arbeitnehmer, die bei einem im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999 | 
| zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des | zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des | 
| Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | 
| Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu | Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu | 
| vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber beschäftigt sind und | vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber beschäftigt sind und | 
| das aktivierte Existenzminimum in Anwendung der Artikel 15bis bis | das aktivierte Existenzminimum in Anwendung der Artikel 15bis bis | 
| 15quater des vorliegenden Erlasses beziehen. | 15quater des vorliegenden Erlasses beziehen. | 
| Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 wird die Fortsetzung einer | Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 wird die Fortsetzung einer | 
| Beschäftigung nach Ablauf einer wie im vorherigen Absatz Nr. 1, Nr. 2 | Beschäftigung nach Ablauf einer wie im vorherigen Absatz Nr. 1, Nr. 2 | 
| und Nr. 3 vorgesehenen Periode einer Anstellung gleichgesetzt. | und Nr. 3 vorgesehenen Periode einer Anstellung gleichgesetzt. | 
| Unterabschnitt 2 - Mit Perioden der Arbeitssuche gleichgesetzte | Unterabschnitt 2 - Mit Perioden der Arbeitssuche gleichgesetzte | 
| Perioden | Perioden | 
| Art. 11 - Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 werden folgende | Art. 11 - Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 werden folgende | 
| Perioden mit Perioden der Arbeitssuche und der Eintragung als | Perioden mit Perioden der Arbeitssuche und der Eintragung als | 
| Arbeitssuchender beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung | Arbeitssuchender beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung | 
| gleichgesetzt: | gleichgesetzt: | 
| 1. Perioden des Bezugs des Existenzminimums oder Perioden des Bezugs | 1. Perioden des Bezugs des Existenzminimums oder Perioden des Bezugs | 
| der finanziellen Sozialhilfe, wenn das Existenzminimum nicht gewährt | der finanziellen Sozialhilfe, wenn das Existenzminimum nicht gewährt | 
| werden konnte, | werden konnte, | 
| 2. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des | 2. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des | 
| Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | 
| Sozialhilfezentren, | Sozialhilfezentren, | 
| 3. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für | 3. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für | 
| beruflichen Übergang, das anerkannt ist aufgrund des Königlichen | beruflichen Übergang, das anerkannt ist aufgrund des Königlichen | 
| Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 | Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 | 
| Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | 
| Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen | Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen | 
| Übergang, | Übergang, | 
| 4. Perioden der Beschäftigung an einem Arbeitsplatz, der anerkannt ist | 4. Perioden der Beschäftigung an einem Arbeitsplatz, der anerkannt ist | 
| aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung | aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung | 
| von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. | von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. | 
| Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug | 
| auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den | auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den | 
| Arbeitsprozess, | Arbeitsprozess, | 
| 5. Perioden der Beschäftigung bei einem im Königlichen Erlass vom 3. | 5. Perioden der Beschäftigung bei einem im Königlichen Erlass vom 3. | 
| Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des | Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des | 
| Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | 
| Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu | Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu | 
| vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber, es sei denn, die | vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber, es sei denn, die | 
| Vorteile des vorliegenden Erlasses sind während dieser Periode bereits | Vorteile des vorliegenden Erlasses sind während dieser Periode bereits | 
| gewährt worden, | gewährt worden, | 
| 6. Perioden der Beschäftigung im Rahmen der | 6. Perioden der Beschäftigung im Rahmen der | 
| Eingliederungsaushilfsarbeit in Anwendung der Artikel 15quinquies bis | Eingliederungsaushilfsarbeit in Anwendung der Artikel 15quinquies bis | 
| 15septies des vorliegenden Erlasses oder in Anwendung der Artikel | 15septies des vorliegenden Erlasses oder in Anwendung der Artikel | 
| 15quinquies bis 15septies des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 | 15quinquies bis 15septies des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 | 
| zur Ausführung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli | zur Ausführung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli | 
| 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, | 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, | 
| 7. Perioden der Beschäftigung im Rahmen von Projekten, die gemäss | 7. Perioden der Beschäftigung im Rahmen von Projekten, die gemäss | 
| Artikel 7 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 27. Oktober 1993 | Artikel 7 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 27. Oktober 1993 | 
| (Erlass zur Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. | (Erlass zur Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. | 
| Oktober 1986 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes | Oktober 1986 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes | 
| Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden) anerkannt sind und | Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden) anerkannt sind und | 
| bezuschusst werden, | bezuschusst werden, | 
| 8. Perioden der Beschäftigung im Rahmen von Projekten, die gemäss | 8. Perioden der Beschäftigung im Rahmen von Projekten, die gemäss | 
| Artikel 7 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 27. Oktober 1993 | Artikel 7 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 27. Oktober 1993 | 
| (Erlass zur Verallgemeinerung der Regelung für bezuschusstes | (Erlass zur Verallgemeinerung der Regelung für bezuschusstes | 
| Vertragspersonal) anerkannt sind und bezuschusst werden, | Vertragspersonal) anerkannt sind und bezuschusst werden, | 
| 9. Perioden der Beschäftigung im Rahmen von Beschäftigungsprojekten, | 9. Perioden der Beschäftigung im Rahmen von Beschäftigungsprojekten, | 
| die gemäss Artikel 6 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 27. | die gemäss Artikel 6 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 27. | 
| Oktober 1993 (Erlass zur Verallgemeinerung der Regelung für | Oktober 1993 (Erlass zur Verallgemeinerung der Regelung für | 
| bezuschusstes Vertragspersonal) anerkannt sind und bezuschusst werden, | bezuschusstes Vertragspersonal) anerkannt sind und bezuschusst werden, | 
| 10. Perioden des Teilzeitunterrichts im Rahmen der | 10. Perioden des Teilzeitunterrichts im Rahmen der | 
| Teilzeitschulpflicht, | Teilzeitschulpflicht, | 
| 11. Perioden der dualen Ausbildung, erwähnt im Königlichen Erlass Nr. | 11. Perioden der dualen Ausbildung, erwähnt im Königlichen Erlass Nr. | 
| 495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung | 495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung | 
| von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren | von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren | 
| und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen | und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen | 
| geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, | geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, | 
| 12. Perioden der Ausbildung oder Beschäftigung im Rahmen der Projekte | 12. Perioden der Ausbildung oder Beschäftigung im Rahmen der Projekte | 
| mit Bezug auf die Partnerschaftsabkommen, die aufgrund des Erlasses | mit Bezug auf die Partnerschaftsabkommen, die aufgrund des Erlasses | 
| der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt vom 27. Juni 1991 (Erlass | der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt vom 27. Juni 1991 (Erlass | 
| zur Ermächtigung des Brüsseler regionalen Amtes für | zur Ermächtigung des Brüsseler regionalen Amtes für | 
| Arbeitsbeschaffung, Partnerschaftsabkommen zu schliessen, um die | Arbeitsbeschaffung, Partnerschaftsabkommen zu schliessen, um die | 
| Chancen bestimmter Arbeitssuchender zu erhöhen, im Rahmen der | Chancen bestimmter Arbeitssuchender zu erhöhen, im Rahmen der | 
| koordinierten Massnahmen zur sozio-beruflichen Eingliederung Arbeit zu | koordinierten Massnahmen zur sozio-beruflichen Eingliederung Arbeit zu | 
| finden oder wieder Arbeit zu finden) geschlossen worden sind und | finden oder wieder Arbeit zu finden) geschlossen worden sind und | 
| bezuschusst werden, insofern der Arbeitnehmer kein Zeugnis oder Diplom | bezuschusst werden, insofern der Arbeitnehmer kein Zeugnis oder Diplom | 
| der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, | der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, | 
| 13. Perioden der Eintragung als Person mit Behinderung beim "Vlaams | 13. Perioden der Eintragung als Person mit Behinderung beim "Vlaams | 
| Fonds voor Sociale Integratie van Personen met een Handicap" oder bei | Fonds voor Sociale Integratie van Personen met een Handicap" oder bei | 
| der "Agence wallonne pour l'Intégration des personnes handicapées" | der "Agence wallonne pour l'Intégration des personnes handicapées" | 
| oder beim "Service bruxellois francophone des personnes handicapées" | oder beim "Service bruxellois francophone des personnes handicapées" | 
| oder bei der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für | oder bei der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für | 
| Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale | Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale | 
| Fürsorge, | Fürsorge, | 
| 14. Perioden der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der kein Zeugnis | 14. Perioden der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der kein Zeugnis | 
| oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, im Rahmen eines | oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, im Rahmen eines | 
| Erstbeschäftigungsabkommens in Anwendung von Titel II Kapitel VIII des | Erstbeschäftigungsabkommens in Anwendung von Titel II Kapitel VIII des | 
| Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, | Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, | 
| 15. Perioden der entschädigten Vollarbeitslosigkeit, | 15. Perioden der entschädigten Vollarbeitslosigkeit, | 
| 16. Perioden innerhalb einer Periode der Eintragung als | 16. Perioden innerhalb einer Periode der Eintragung als | 
| Arbeitssuchender oder innerhalb einer Periode entschädigter | Arbeitssuchender oder innerhalb einer Periode entschädigter | 
| Vollarbeitslosigkeit, die in Anwendung der Gesetzes- oder | Vollarbeitslosigkeit, die in Anwendung der Gesetzes- oder | 
| Verordnungsbestimmungen in Sachen Kranken- und | Verordnungsbestimmungen in Sachen Kranken- und | 
| Invalidenpflichtversicherung oder in Sachen Mutterschaftsversicherung | Invalidenpflichtversicherung oder in Sachen Mutterschaftsversicherung | 
| Anlass zur Zahlung von Beihilfen gegeben haben, | Anlass zur Zahlung von Beihilfen gegeben haben, | 
| 17. Haft- oder Gefängnishaftperioden innerhalb einer Periode der | 17. Haft- oder Gefängnishaftperioden innerhalb einer Periode der | 
| Eintragung als Arbeitssuchender oder Haft- oder Gefängnishaftperioden, | Eintragung als Arbeitssuchender oder Haft- oder Gefängnishaftperioden, | 
| während deren die Gewährung des Existenzmimimums ausgesetzt war. | während deren die Gewährung des Existenzmimimums ausgesetzt war. | 
| Abschnitt 3 - Monatlicher Betrag des aktivierten Existenzminimums | Abschnitt 3 - Monatlicher Betrag des aktivierten Existenzminimums | 
| Art. 12 - Der Betrag des aktivierten Existenzminimums beläuft sich auf | Art. 12 - Der Betrag des aktivierten Existenzminimums beläuft sich auf | 
| höchstens 500 EUR pro Kalendermonat. | höchstens 500 EUR pro Kalendermonat. | 
| Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird der Betrag | Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird der Betrag | 
| des aktivierten Existenzminimums in Höhe von maximal 500 EUR nach | des aktivierten Existenzminimums in Höhe von maximal 500 EUR nach | 
| Verhältnis der im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich | Verhältnis der im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich | 
| vorgesehenen wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. | vorgesehenen wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. | 
| Der Betrag des aktivierten Existenzminimums ist auf den Nettolohn, auf | Der Betrag des aktivierten Existenzminimums ist auf den Nettolohn, auf | 
| den der Arbeitnehmer für den betreffenden Monat Anrecht hat, begrenzt. | den der Arbeitnehmer für den betreffenden Monat Anrecht hat, begrenzt. | 
| Abschnitt 4 - Ergänzende Bestimmungen | Abschnitt 4 - Ergänzende Bestimmungen | 
| Art. 13 - In Abweichung von den Artikeln 8 und 9 kommen folgende | Art. 13 - In Abweichung von den Artikeln 8 und 9 kommen folgende | 
| Arbeitnehmer für die Gewährung eines aktivierten Existenzminimums | Arbeitnehmer für die Gewährung eines aktivierten Existenzminimums | 
| nicht in Betracht: | nicht in Betracht: | 
| 1. Arbeitnehmer, die angestellt werden, ab dem Zeitpunkt, wo sie sich | 1. Arbeitnehmer, die angestellt werden, ab dem Zeitpunkt, wo sie sich | 
| in einem statutarischen Stand befinden, | in einem statutarischen Stand befinden, | 
| 2. Arbeitnehmer, die als Mitglieder des akademischen und | 2. Arbeitnehmer, die als Mitglieder des akademischen und | 
| wissenschaftlichen Personals von Universitäten oder als Mitglieder des | wissenschaftlichen Personals von Universitäten oder als Mitglieder des | 
| Lehrpersonals in anderen Unterrichtsanstalten angestellt werden, | Lehrpersonals in anderen Unterrichtsanstalten angestellt werden, | 
| 3. Arbeitnehmer, die angestellt werden: | 3. Arbeitnehmer, die angestellt werden: | 
| a) vom Staat, darin einbegriffen die Rechtsprechende Gewalt, der | a) vom Staat, darin einbegriffen die Rechtsprechende Gewalt, der | 
| Staatsrat, die Armee und die föderale Polizei, | Staatsrat, die Armee und die föderale Polizei, | 
| b) von den Gemeinschaften und Regionen, mit Ausnahme der | b) von den Gemeinschaften und Regionen, mit Ausnahme der | 
| Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 und Nr. | Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 und Nr. | 
| 2 erwähnt sind, | 2 erwähnt sind, | 
| c) von der Flämischen Gemeinschaftskommission, der Französischen | c) von der Flämischen Gemeinschaftskommission, der Französischen | 
| Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, | Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, | 
| d) von Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentlichen | d) von Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentlichen | 
| Einrichtungen, die unter die Aufsicht der unter den Buchstaben a), b) | Einrichtungen, die unter die Aufsicht der unter den Buchstaben a), b) | 
| und c) erwähnten Behörden fallen, mit Ausnahme der öffentlichen | und c) erwähnten Behörden fallen, mit Ausnahme der öffentlichen | 
| Kreditinstitute, der autonomen öffentlichen Unternehmen, der | Kreditinstitute, der autonomen öffentlichen Unternehmen, der | 
| öffentlichen Gesellschaften für Personenverkehr, der öffentlichen | öffentlichen Gesellschaften für Personenverkehr, der öffentlichen | 
| Einrichtungen für Personal, das sie als Aushilfskräfte einstellen, um | Einrichtungen für Personal, das sie als Aushilfskräfte einstellen, um | 
| sie im Hinblick auf die Durchführung einer zeitweiligen Arbeit gemäss | sie im Hinblick auf die Durchführung einer zeitweiligen Arbeit gemäss | 
| dem Gesetz vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die | dem Gesetz vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die | 
| Aushilfsarbeit und die Leiharbeit an einen Entleiher zu überlassen, | Aushilfsarbeit und die Leiharbeit an einen Entleiher zu überlassen, | 
| und der Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 | und der Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 | 
| und Nr. 2 erwähnt sind, | und Nr. 2 erwähnt sind, | 
| 4. Arbeitnehmer, die im Rahmen der Eingliederungsaushilfsarbeit in | 4. Arbeitnehmer, die im Rahmen der Eingliederungsaushilfsarbeit in | 
| Anwendung der Artikel 15quinquies bis 15septies des vorliegenden | Anwendung der Artikel 15quinquies bis 15septies des vorliegenden | 
| Erlasses angestellt werden. | Erlasses angestellt werden. | 
| Art. 14 - Wenn ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer in Anwendung der | Art. 14 - Wenn ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer in Anwendung der | 
| Artikel 8 und 9 bereits in den Genuss des Vorteils des aktivierten | Artikel 8 und 9 bereits in den Genuss des Vorteils des aktivierten | 
| Existenzminimums gekommen ist und er diesen Arbeitnehmer innerhalb | Existenzminimums gekommen ist und er diesen Arbeitnehmer innerhalb | 
| einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen | einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen | 
| Arbeitsvertrags wieder einstellt, werden diese beiden Beschäftigungen | Arbeitsvertrags wieder einstellt, werden diese beiden Beschäftigungen | 
| für die Dauer der Gewährung des aktivierten Existenzminimums als eine | für die Dauer der Gewährung des aktivierten Existenzminimums als eine | 
| einzige Beschäftigung angesehen. Die Periode zwischen den beiden | einzige Beschäftigung angesehen. Die Periode zwischen den beiden | 
| Arbeitsverträgen verlängert nicht die Periode, während deren dieser | Arbeitsverträgen verlängert nicht die Periode, während deren dieser | 
| Vorteil gewährt wird. | Vorteil gewährt wird. | 
| Der in den Artikeln 8 und 9 erwähnte Vorteil des aktivierten | Der in den Artikeln 8 und 9 erwähnte Vorteil des aktivierten | 
| Existenzminimums wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der | Existenzminimums wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der | 
| innerhalb einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des | innerhalb einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des | 
| vorherigen, für eine unbestimmte Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags | vorherigen, für eine unbestimmte Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags | 
| vom selben Arbeitgeber angestellt wird, wenn der Arbeitgeber für | vom selben Arbeitgeber angestellt wird, wenn der Arbeitgeber für | 
| diesen Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung in den Genuss der | diesen Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung in den Genuss der | 
| Vorteile des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung | Vorteile des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung | 
| von Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur | von Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur | 
| Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen gekommen ist. | Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen gekommen ist. | 
| Abschnitt 5 - Übergangsbestimmungen | Abschnitt 5 - Übergangsbestimmungen | 
| Art. 15 - Die Artikel 8 bis 14 des vorliegenden Erlasses sind auf | Art. 15 - Die Artikel 8 bis 14 des vorliegenden Erlasses sind auf | 
| Anstellungen ab dem 1. Januar 2002 anwendbar. | Anstellungen ab dem 1. Januar 2002 anwendbar. | 
| Die Artikel 8 bis 15 des vorliegenden Erlasses, so wie sie vor dem 1. | Die Artikel 8 bis 15 des vorliegenden Erlasses, so wie sie vor dem 1. | 
| Januar 2002 in Kraft waren, bleiben anwendbar für Arbeitnehmer, die am | Januar 2002 in Kraft waren, bleiben anwendbar für Arbeitnehmer, die am | 
| 31. Dezember 2001 im Genuss des Vorteils dieser Bestimmungen waren, | 31. Dezember 2001 im Genuss des Vorteils dieser Bestimmungen waren, | 
| und zwar während der Periode, für die der Vorteil gewährt worden ist." | und zwar während der Periode, für die der Vorteil gewährt worden ist." | 
| Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel IV desselben Erlasses wird durch | Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel IV desselben Erlasses wird durch | 
| folgende Überschrift ersetzt: | folgende Überschrift ersetzt: | 
| "KAPITEL III - Initiativen zur sozialen Eingliederung" | "KAPITEL III - Initiativen zur sozialen Eingliederung" | 
| Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Erlasses wird durch | Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Erlasses wird durch | 
| folgende Überschrift ersetzt: | folgende Überschrift ersetzt: | 
| "KAPITEL IV - Eingliederungsaushilfsarbeit" | "KAPITEL IV - Eingliederungsaushilfsarbeit" | 
| Art. 4 - Artikel 15sexies Absatz 2 desselben Erlasses wird durch | Art. 4 - Artikel 15sexies Absatz 2 desselben Erlasses wird durch | 
| folgenden Absatz ersetzt: | folgenden Absatz ersetzt: | 
| "Der in Absatz 1 erwähnte Betrag des aktivierten Existenzminimums ist | "Der in Absatz 1 erwähnte Betrag des aktivierten Existenzminimums ist | 
| jedoch begrenzt auf den Bruttolohn, auf den der Arbeitnehmer für den | jedoch begrenzt auf den Bruttolohn, auf den der Arbeitnehmer für den | 
| betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat, wenn dieser Monat nicht | betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat, wenn dieser Monat nicht | 
| komplett ist." | komplett ist." | 
| Art. 5 - Artikel 15sexies desselben Erlasses wird durch folgenden | Art. 5 - Artikel 15sexies desselben Erlasses wird durch folgenden | 
| Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: | 
| "Der in Absatz 1 erwähnte Betrag des aktivierten Existenzminimums darf | "Der in Absatz 1 erwähnte Betrag des aktivierten Existenzminimums darf | 
| nicht für Perioden gewährt werden, für die dem Arbeitnehmer kein Lohn | nicht für Perioden gewährt werden, für die dem Arbeitnehmer kein Lohn | 
| geschuldet wird." | geschuldet wird." | 
| Art. 6 - Artikel 16 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden | Art. 6 - Artikel 16 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden | 
| Absatz ersetzt: | Absatz ersetzt: | 
| "Für eine selbe Periode hat ein Arbeitnehmer lediglich ein Anrecht auf | "Für eine selbe Periode hat ein Arbeitnehmer lediglich ein Anrecht auf | 
| einen der im vorliegenden Erlass erwähnten Beträge des aktivierten | einen der im vorliegenden Erlass erwähnten Beträge des aktivierten | 
| Existenzminimums." | Existenzminimums." | 
| Art. 7 - Artikel 16 Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 7 - Artikel 16 Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den | 
| Königlichen Erlass vom 28. September 2000, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 28. September 2000, wird aufgehoben. | 
| Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002. | Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002. | 
| Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der | Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der | 
| Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der | 
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2002 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung | 
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX | 
| Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung | 
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE | 
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Par le Roi : | Van Koningswege : | 
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, | 
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |