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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 25 mai 1999 relative à la coopération internationale belge et de dispositions légales modifiant cette loi | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 25 mei 1999 betreffende de Belgische internationale samenwerking en van wettelijke bepalingen tot wijziging van deze wet |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 25 mai 1999 relative à la coopération | Duitse vertaling van de wet van 25 mei 1999 betreffende de Belgische |
internationale belge et de dispositions légales modifiant cette loi | internationale samenwerking en van wettelijke bepalingen tot wijziging van deze wet |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de la loi du 25 mai 1999 relative à la coopération internationale | - van de wet van 25 mei 1999 betreffende de Belgische internationale |
belge, | samenwerking, |
- du titre XIII de la loi programme du 2 janvier 2001, | - van titel XIII van de programmawet van 2 januari 2001, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de la loi du 25 mai 1999 relative à la coopération internationale | - van de wet van 25 mei 1999 betreffende de Belgische internationale |
belge; | samenwerking; |
- du titre XIII de la loi programme du 2 janvier 2001. | - van titel XIII van de programmawet van 2 januari 2001. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002. | Gegeven te Brussel, 19 juni 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 1 | Bijlage 1 |
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER | MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER |
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
25. MAI 1999 - Gesetz über die belgische internationale Zusammenarbeit | 25. MAI 1999 - Gesetz über die belgische internationale Zusammenarbeit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmungen | TITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: | Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: |
1. "belgische internationale Zusammenarbeit" Beitrag und Vorgehen des | 1. "belgische internationale Zusammenarbeit" Beitrag und Vorgehen des |
Belgischen Staates in den Bereichen direkte bilaterale, multilaterale | Belgischen Staates in den Bereichen direkte bilaterale, multilaterale |
und indirekte bilaterale Zusammenarbeit, | und indirekte bilaterale Zusammenarbeit, |
2. "Minister" das für die belgische internationale Zusammenarbeit | 2. "Minister" das für die belgische internationale Zusammenarbeit |
zuständige Regierungsmitglied, | zuständige Regierungsmitglied, |
3. "Partnerland" ein Land, das vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der | 3. "Partnerland" ein Land, das vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der |
Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung als | Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung als |
Entwicklungsland angesehen wird, | Entwicklungsland angesehen wird, |
4. "Nichtregierungsorganisationen" Organisationen, die vom Minister | 4. "Nichtregierungsorganisationen" Organisationen, die vom Minister |
zugelassen werden und für ihre Aktivitäten im Bereich der | zugelassen werden und für ihre Aktivitäten im Bereich der |
Entwicklungszusammenarbeit vom Belgischen Staat Subventionen erhalten | Entwicklungszusammenarbeit vom Belgischen Staat Subventionen erhalten |
Können, | können, |
5. "direkte bilaterale Zusammenarbeit" vom Belgischen Staat | 5. "direkte bilaterale Zusammenarbeit" vom Belgischen Staat |
finanzierte Programme oder Projekte in einem Partnerland auf der | finanzierte Programme oder Projekte in einem Partnerland auf der |
Grundlage eines Abkommens zwischen beiden Ländern, | Grundlage eines Abkommens zwischen beiden Ländern, |
6. "indirekte bilaterale Zusammenarbeit" Programme oder Projekte in | 6. "indirekte bilaterale Zusammenarbeit" Programme oder Projekte in |
einem Partnerland, die vom Belgischen Staat auf der Grundlage eines | einem Partnerland, die vom Belgischen Staat auf der Grundlage eines |
Abkommens mit einem Dritten, der für die Durchführung des Projektes | Abkommens mit einem Dritten, der für die Durchführung des Projektes |
oder Programms einsteht, finanziert oder kofinanziert werden, | oder Programms einsteht, finanziert oder kofinanziert werden, |
7. "multilaterale Zusammenarbeit" Programme oder Projekte, die vom | 7. "multilaterale Zusammenarbeit" Programme oder Projekte, die vom |
Belgischen Staat finanziert und von einer internationalen Organisation | Belgischen Staat finanziert und von einer internationalen Organisation |
durchgeführt werden, und belgische Beteiligung in internationalen | durchgeführt werden, und belgische Beteiligung in internationalen |
Organisationen für ihre Entwicklungsprogramme oder -projekte, | Organisationen für ihre Entwicklungsprogramme oder -projekte, |
8. "Programm" einen zusammenhängenden Komplex von kurz- oder | 8. "Programm" einen zusammenhängenden Komplex von kurz- oder |
mittelfristigen Zielsetzungen, der unmittelbar oder mittelbar auf eine | mittelfristigen Zielsetzungen, der unmittelbar oder mittelbar auf eine |
strukturelle und nachhaltige Verbesserung der Stellung von Gruppen von | strukturelle und nachhaltige Verbesserung der Stellung von Gruppen von |
Individuen und Individuen aus armen Sozialschichten der Partnerländer | Individuen und Individuen aus armen Sozialschichten der Partnerländer |
ausgerichtet ist, | ausgerichtet ist, |
9. "Projekt" eine Initiative, die insbesondere die Form von Einsätzen, | 9. "Projekt" eine Initiative, die insbesondere die Form von Einsätzen, |
Spenden oder Börsen oder einer finanziellen Hilfe annehmen kann, | Spenden oder Börsen oder einer finanziellen Hilfe annehmen kann, |
10. "nachhaltige Entwicklung" die Entwicklung, die auf die | 10. "nachhaltige Entwicklung" die Entwicklung, die auf die |
Befriedigung der heutigen Bedürfnisse ausgerichtet ist, ohne die | Befriedigung der heutigen Bedürfnisse ausgerichtet ist, ohne die |
Befriedigung der Bedürfnisse der kommenden Generationen zu gefährden, | Befriedigung der Bedürfnisse der kommenden Generationen zu gefährden, |
und deren Durchführung einen Änderungsprozess erforderlich macht, | und deren Durchführung einen Änderungsprozess erforderlich macht, |
durch den die Nutzung der Ressourcen, der Verwendungszweck der | durch den die Nutzung der Ressourcen, der Verwendungszweck der |
Investitionen, die Ausrichtung der technologischen Entwicklung und die | Investitionen, die Ausrichtung der technologischen Entwicklung und die |
institutionellen Strukturen sowohl den heutigen als auch den künftigen | institutionellen Strukturen sowohl den heutigen als auch den künftigen |
Bedürfnissen angepasst werden, | Bedürfnissen angepasst werden, |
11. "Partnerschaft" eine aktive und partizipative Art der | 11. "Partnerschaft" eine aktive und partizipative Art der |
Zusammenarbeit zwischen Partnern im Rahmen der | Zusammenarbeit zwischen Partnern im Rahmen der |
Entwicklungszusammenarbeit mit einem besonderen Augenmerk für die | Entwicklungszusammenarbeit mit einem besonderen Augenmerk für die |
Entwicklung lokaler Kapazitäten, für die Dezentralisierung der | Entwicklung lokaler Kapazitäten, für die Dezentralisierung der |
Einsätze zu den Zielgruppen hin und für eine stärkere Einbeziehung des | Einsätze zu den Zielgruppen hin und für eine stärkere Einbeziehung des |
Partnerlandes in die Verantwortung, insbesondere durch Einbeziehung | Partnerlandes in die Verantwortung, insbesondere durch Einbeziehung |
der öffentlichen Behörden, der Zivilgesellschaft und des | der öffentlichen Behörden, der Zivilgesellschaft und des |
Privatwirtschaftssektors des Partnerlandes in den Entwicklungsprozess, | Privatwirtschaftssektors des Partnerlandes in den Entwicklungsprozess, |
12. "verantwortungsvolle Staatsführung" eine Methode, die die | 12. "verantwortungsvolle Staatsführung" eine Methode, die die |
Optimierung der Verwaltung der institutionellen Kapazitäten, des | Optimierung der Verwaltung der institutionellen Kapazitäten, des |
Ablaufs der Beschlussfassung bei den öffentlichen Behörden und der | Ablaufs der Beschlussfassung bei den öffentlichen Behörden und der |
Verwaltung der öffentlichen Mittel bezweckt unter Berücksichtigung der | Verwaltung der öffentlichen Mittel bezweckt unter Berücksichtigung der |
Grundsätze der Demokratie, des Rechtsstaates, der Menschenrechte und | Grundsätze der Demokratie, des Rechtsstaates, der Menschenrechte und |
der Grundfreiheiten, | der Grundfreiheiten, |
13. "belgische öffentliche Entwicklungshilfe" die Gesamtheit der | 13. "belgische öffentliche Entwicklungshilfe" die Gesamtheit der |
Beteiligungen der verschiedenen belgischen föderalen und | Beteiligungen der verschiedenen belgischen föderalen und |
dezentralisierten Behörden im Bereich Entwicklungshilfe, die vom | dezentralisierten Behörden im Bereich Entwicklungshilfe, die vom |
Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für | Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für |
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gemäss seinen Normen | Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gemäss seinen Normen |
als "öffentliche Entwicklungshilfe" (ODA) anerkannt sind. | als "öffentliche Entwicklungshilfe" (ODA) anerkannt sind. |
TITEL II - Ziele | TITEL II - Ziele |
Bestimmung der Ziele | Bestimmung der Ziele |
Art. 3 - Hauptziel der belgischen internationalen Zusammenarbeit ist | Art. 3 - Hauptziel der belgischen internationalen Zusammenarbeit ist |
die nachhaltige menschliche Entwicklung, die durch Armutsbekämpfung | die nachhaltige menschliche Entwicklung, die durch Armutsbekämpfung |
auf der Grundlage des Partnerschaftskonzeptes und unter | auf der Grundlage des Partnerschaftskonzeptes und unter |
Berücksichtigung der Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz | Berücksichtigung der Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz |
verwirklicht wird. | verwirklicht wird. |
Die belgische internationale Zusammenarbeit trägt in diesem Rahmen bei | Die belgische internationale Zusammenarbeit trägt in diesem Rahmen bei |
zum allgemeinen Ziel der Entwicklung und Festigung der Demokratie und | zum allgemeinen Ziel der Entwicklung und Festigung der Demokratie und |
des Rechtsstaates, einschliesslich des Grundsatzes der | des Rechtsstaates, einschliesslich des Grundsatzes der |
verantwortungsvollen Staatsführung, und zum Respekt vor der Würde des | verantwortungsvollen Staatsführung, und zum Respekt vor der Würde des |
Menschen, den Menschenrechten und den Grundfreiheiten, mit besonderem | Menschen, den Menschenrechten und den Grundfreiheiten, mit besonderem |
Augenmerk für die Bekämpfung jeder Form der Diskriminierung aus | Augenmerk für die Bekämpfung jeder Form der Diskriminierung aus |
sozialen, ethnischen, religiösen, philosophischen oder | sozialen, ethnischen, religiösen, philosophischen oder |
geschlechtsspezifischen Gründen. | geschlechtsspezifischen Gründen. |
Die föderale Zusammenarbeit fördert die Synergie mit der | Die föderale Zusammenarbeit fördert die Synergie mit der |
Zusammenarbeit seitens der Gemeinden, Provinzen, Regionen, | Zusammenarbeit seitens der Gemeinden, Provinzen, Regionen, |
Gemeinschaften und Europas, um eine verstärkende Wirkung zu erzielen, | Gemeinschaften und Europas, um eine verstärkende Wirkung zu erzielen, |
die mittelfristig vorteilhaft für die Bev"lkerungsgruppen sein wird, | die mittelfristig vorteilhaft für die Bevölkerungsgruppen sein wird, |
denen die Hilfe zugute kommt. | denen die Hilfe zugute kommt. |
Damit das Ziel der nachhaltigen menschlichen Entwicklung verwirklicht | Damit das Ziel der nachhaltigen menschlichen Entwicklung verwirklicht |
werden kann, unterstützt die belgische internationale Zusammenarbeit | werden kann, unterstützt die belgische internationale Zusammenarbeit |
die sozioökonomische und soziokulturelle Entwicklung und die | die sozioökonomische und soziokulturelle Entwicklung und die |
Verstärkung der gesellschaftlichen Grundfesten in den Partnerländern | Verstärkung der gesellschaftlichen Grundfesten in den Partnerländern |
und sensibilisiert die öffentliche Meinung in Belgien. | und sensibilisiert die öffentliche Meinung in Belgien. |
TITEL III - Strategien | TITEL III - Strategien |
KAPITEL I - Entwicklungsrelevanz und Evaluation | KAPITEL I - Entwicklungsrelevanz und Evaluation |
Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz | Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz |
Art. 4 - Im Hinblick auf den Beitrag zu einer nachhaltigen | Art. 4 - Im Hinblick auf den Beitrag zu einer nachhaltigen |
menschlichen Entwicklung berücksichtigt die belgische internationale | menschlichen Entwicklung berücksichtigt die belgische internationale |
Zusammenarbeit die Entwicklungsrelevanz, die anhand der Kriterien | Zusammenarbeit die Entwicklungsrelevanz, die anhand der Kriterien |
gemessen wird, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der | gemessen wird, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der |
Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung |
festgelegt wurden; diese Kriterien ermölichen zu überprüfen, ob die | festgelegt wurden; diese Kriterien ermöglichen zu überprüfen, ob die |
Vorhaben in ausreichender Weise folgende Grundprinzipien | Vorhaben in ausreichender Weise folgende Grundprinzipien |
berücksichtigen: | berücksichtigen: |
1. Verstärkung institutioneller und administrativer Kapazitäten, | 1. Verstärkung institutioneller und administrativer Kapazitäten, |
2. wirtschaftliche und soziale Auswirkung, | 2. wirtschaftliche und soziale Auswirkung, |
3. technische und finanzielle Tragfähigkeit, | 3. technische und finanzielle Tragfähigkeit, |
4. Effizienz des vorgesehenen Ausführungsverfahrens, | 4. Effizienz des vorgesehenen Ausführungsverfahrens, |
5. Berücksichtigung der Gleichstellung zwischen Mann und Frau, | 5. Berücksichtigung der Gleichstellung zwischen Mann und Frau, |
6. Achtung des Schutzes oder der Erhaltung der Umwelt. | 6. Achtung des Schutzes oder der Erhaltung der Umwelt. |
Externe Evaluation | Externe Evaluation |
Art. 5 - Der König bestimmt die Instrumente, die notwendig sind für | Art. 5 - Der König bestimmt die Instrumente, die notwendig sind für |
eine externe Evaluation, einerseits der belgischen internationalen | eine externe Evaluation, einerseits der belgischen internationalen |
Zusammenarbeit im Lichte der in Artikel 3 erwähnten Ziele der | Zusammenarbeit im Lichte der in Artikel 3 erwähnten Ziele der |
belgischen internationalen Zusammenarbeit und der in Artikel 4 | belgischen internationalen Zusammenarbeit und der in Artikel 4 |
erwähnten Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz, | erwähnten Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz, |
andererseits der übrigen belgischen öffentlichen Entwicklungshilfe des | andererseits der übrigen belgischen öffentlichen Entwicklungshilfe des |
Belgischen Staates - die nicht Teil der belgischen internationalen | Belgischen Staates - die nicht Teil der belgischen internationalen |
Zusammenarbeit ist -, die ebenfalls im Lichte der in Artikel 4 | Zusammenarbeit ist -, die ebenfalls im Lichte der in Artikel 4 |
erwähnten Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz beurteilt | erwähnten Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz beurteilt |
wird. | wird. |
Der Minister übermittelt der Abgeordnetenkammer und dem Senat vor dem | Der Minister übermittelt der Abgeordnetenkammer und dem Senat vor dem |
30. April des folgenden Jahres einen Jahresbericht über die externe | 30. April des folgenden Jahres einen Jahresbericht über die externe |
Evaluation; dem Bericht liegen die diesbezüglichen Kommentare des | Evaluation; dem Bericht liegen die diesbezüglichen Kommentare des |
Ministers bei. | Ministers bei. |
KAPITEL II - Grundprinzipien | KAPITEL II - Grundprinzipien |
Abschnitt I - Direkte bilaterale Zusammenarbeit | Abschnitt I - Direkte bilaterale Zusammenarbeit |
Unterabschnitt I - Geografische Konzentration | Unterabschnitt I - Geografische Konzentration |
Art. 6 - § 1 - Die belgische internationale Zusammenarbeit | Art. 6 - § 1 - Die belgische internationale Zusammenarbeit |
konzentriert die direkte bilaterale Zusammenarbeit auf höchstens | konzentriert die direkte bilaterale Zusammenarbeit auf höchstens |
fünfundzwanzig Länder oder regionale Organisationen von Ländern - | fünfundzwanzig Länder oder regionale Organisationen von Ländern - |
insofern die Programme für alle Mitgliedsländer dieser Organisationen | insofern die Programme für alle Mitgliedsländer dieser Organisationen |
bestimmt sind -, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | bestimmt sind -, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass aufgrund der nachstehend erwähnten Kriterien als "Partnerländer | Erlass aufgrund der nachstehend erwähnten Kriterien als "Partnerländer |
der direkten bilateralen Zusammenarbeit" ausgewählt werden: | der direkten bilateralen Zusammenarbeit" ausgewählt werden: |
1. Grad der Armut des Partnerlandes, der auf der Grundlage des Standes | 1. Grad der Armut des Partnerlandes, der auf der Grundlage des Standes |
der sozioökonomischen Entwicklung, des Indikators der menschlichen | der sozioökonomischen Entwicklung, des Indikators der menschlichen |
Entwicklung und des Indikators der menschlichen Armut gemessen wird, | Entwicklung und des Indikators der menschlichen Armut gemessen wird, |
2. relevante und aktuelle Erfahrung der belgischen internationalen | 2. relevante und aktuelle Erfahrung der belgischen internationalen |
Zusammenarbeit in Bezug auf das Partnerland, | Zusammenarbeit in Bezug auf das Partnerland, |
3. Anstrengungen, die das Partnerland im Hinblick auf seine | 3. Anstrengungen, die das Partnerland im Hinblick auf seine |
sozioökonomische Entwicklung unternimmt, | sozioökonomische Entwicklung unternimmt, |
4. Berücksichtigung seitens des Partnerlandes des Prinzips der | 4. Berücksichtigung seitens des Partnerlandes des Prinzips der |
verantwortungsvollen Staatsführung, | verantwortungsvollen Staatsführung, |
5. Bestehen einer Krisensituation im Partnerland, bei der die | 5. Bestehen einer Krisensituation im Partnerland, bei der die |
belgische internationale Zusammenarbeit bei der Lösung des Konfliktes | belgische internationale Zusammenarbeit bei der Lösung des Konfliktes |
und der Verhütung neuer Gewalttaten auf internationaler Ebene eine | und der Verhütung neuer Gewalttaten auf internationaler Ebene eine |
Rolle spielen kann, | Rolle spielen kann, |
6. Grad der regionalen Integration des Partnerlandes im Rahmen der | 6. Grad der regionalen Integration des Partnerlandes im Rahmen der |
regionalen Zusammenarbeit, | regionalen Zusammenarbeit, |
7. Führen seitens der Behörden des Partnerlandes einer Politik im | 7. Führen seitens der Behörden des Partnerlandes einer Politik im |
Hinblick auf die Beseitigung von Diskriminierungen und einer Politik | Hinblick auf die Beseitigung von Diskriminierungen und einer Politik |
der Chancengleichheit. | der Chancengleichheit. |
§ 2 - Für jedes Partnerland der direkten bilateralen Zusammenarbeit | § 2 - Für jedes Partnerland der direkten bilateralen Zusammenarbeit |
wird eine Strategienote erstellt, in der die Strategie der | wird eine Strategienote erstellt, in der die Strategie der |
Entwicklungspolitik näher bestimmt wird; der König bestimmt Verfahren | Entwicklungspolitik näher bestimmt wird; der König bestimmt Verfahren |
und Modalitäten für die Erstellung dieser Note. | und Modalitäten für die Erstellung dieser Note. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Strategienoten werden gemäss | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Strategienoten werden gemäss |
den vom König festgelegten Modalitäten zusammen mit der Stellungnahme | den vom König festgelegten Modalitäten zusammen mit der Stellungnahme |
des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung der Abgeordnetenkammer | des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung der Abgeordnetenkammer |
und dem Senat übermittelt. | und dem Senat übermittelt. |
Sie werden mindestens alle vier Jahre gemäss den vom König | Sie werden mindestens alle vier Jahre gemäss den vom König |
festgelegten Modalitäten neu beurteilt und dem geänderten Kontext der | festgelegten Modalitäten neu beurteilt und dem geänderten Kontext der |
internationalen Zusammenarbeit angepasst. | internationalen Zusammenarbeit angepasst. |
Unterabschnitt II - Bereichsspezifische Konzentration | Unterabschnitt II - Bereichsspezifische Konzentration |
Art. 7 - § 1 - Die belgische internationale Zusammenarbeit | Art. 7 - § 1 - Die belgische internationale Zusammenarbeit |
konzentriert ihre direkte bilaterale Zusammenarbeit auf folgende fünf | konzentriert ihre direkte bilaterale Zusammenarbeit auf folgende fünf |
Bereiche: | Bereiche: |
1. gesundheitliche Basisversorgung einschliesslich reproduktive | 1. gesundheitliche Basisversorgung einschliesslich reproduktive |
Gesundheit, | Gesundheit, |
2. Unterricht und Ausbildung, | 2. Unterricht und Ausbildung, |
3. Landwirtschaft und Nahrungsmittelsicherheit, | 3. Landwirtschaft und Nahrungsmittelsicherheit, |
4. grundlegende Infrastruktur, | 4. grundlegende Infrastruktur, |
5. Konfliktprävention und gesellschaftlicher Aufbau einschliesslich | 5. Konfliktprävention und gesellschaftlicher Aufbau einschliesslich |
der Förderung der Achtung vor der Menschenwürde, den Menschenrechten | der Förderung der Achtung vor der Menschenwürde, den Menschenrechten |
und den Grundfreiheiten. | und den Grundfreiheiten. |
§ 2 - Für jeden Bereich wird eine Strategienote erstellt, in der die | § 2 - Für jeden Bereich wird eine Strategienote erstellt, in der die |
Strategie der Entwicklungspolitik näher bestimmt wird; der König | Strategie der Entwicklungspolitik näher bestimmt wird; der König |
bestimmt Verfahren und Modalitäten für die Erstellung dieser Note. | bestimmt Verfahren und Modalitäten für die Erstellung dieser Note. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Strategienoten werden gemäss | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Strategienoten werden gemäss |
den vom König festgelegten Modalitäten zusammen mit der Stellungnahme | den vom König festgelegten Modalitäten zusammen mit der Stellungnahme |
des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung der Abgeordnetenkammer | des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung der Abgeordnetenkammer |
und dem Senat übermittelt. | und dem Senat übermittelt. |
Sie werden mindestens alle vier Jahre gemäss den vom König | Sie werden mindestens alle vier Jahre gemäss den vom König |
festgelegten Modalitäten neu beurteilt und dem geänderten Kontext der | festgelegten Modalitäten neu beurteilt und dem geänderten Kontext der |
internationalen Zusammenarbeit angepasst. | internationalen Zusammenarbeit angepasst. |
Unterabschnitt III - Thematische Konzentration | Unterabschnitt III - Thematische Konzentration |
Art. 8 - § 1 - Die belgische internationale Zusammenarbeit | Art. 8 - § 1 - Die belgische internationale Zusammenarbeit |
berücksichtigt in den in Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | berücksichtigt in den in Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes erwähnten |
Bereichen jeweils folgende drei bereichsübergreifende Themen: | Bereichen jeweils folgende drei bereichsübergreifende Themen: |
1. ausgewogene Gewährung von Rechten und Chancen an Frauen und Männer, | 1. ausgewogene Gewährung von Rechten und Chancen an Frauen und Männer, |
2. Umweltschutz, | 2. Umweltschutz, |
3. Sozialwirtschaft. | 3. Sozialwirtschaft. |
§ 2 - Für jedes dieser bereichsübergreifenden Themen wird eine | § 2 - Für jedes dieser bereichsübergreifenden Themen wird eine |
Strategienote erstellt, in der die Strategie der Entwicklungspolitik | Strategienote erstellt, in der die Strategie der Entwicklungspolitik |
näher bestimmt wird; der König bestimmt Verfahren und Modalitäten für | näher bestimmt wird; der König bestimmt Verfahren und Modalitäten für |
die Erstellung dieser Note. | die Erstellung dieser Note. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Strategienoten werden gemäss | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Strategienoten werden gemäss |
den vom König festgelegten Modalitäten zusammen mit der Stellungnahme | den vom König festgelegten Modalitäten zusammen mit der Stellungnahme |
des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung der Abgeordnetenkammer | des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung der Abgeordnetenkammer |
und dem Senat übermittelt. | und dem Senat übermittelt. |
Sie werden mindestens alle vier Jahre gemäss den vom König | Sie werden mindestens alle vier Jahre gemäss den vom König |
festgelegten Modalitäten neu beurteilt und dem geänderten Kontext der | festgelegten Modalitäten neu beurteilt und dem geänderten Kontext der |
internationalen Zusammenarbeit angepasst. | internationalen Zusammenarbeit angepasst. |
Abschnitt II - Multilaterale Zusammenarbeit | Abschnitt II - Multilaterale Zusammenarbeit |
Art. 9 - Die belgische internationale Zusammenarbeit konzentriert die | Art. 9 - Die belgische internationale Zusammenarbeit konzentriert die |
multilaterale Zusammenarbeit auf etwa zwanzig internationale | multilaterale Zusammenarbeit auf etwa zwanzig internationale |
Organisationen, die gemäss einem Verfahren und aufgrund von | Organisationen, die gemäss einem Verfahren und aufgrund von |
Modalitäten, die vom König festgelegt werden, als "internationale | Modalitäten, die vom König festgelegt werden, als "internationale |
Partnerorganisationen für multilaterale Zusammenarbeit" ausgewählt | Partnerorganisationen für multilaterale Zusammenarbeit" ausgewählt |
werden und mindestens folgenden Kriterien entsprechen: | werden und mindestens folgenden Kriterien entsprechen: |
1. Die allgemeinen Ziele der internationalen Organisation müssen mit | 1. Die allgemeinen Ziele der internationalen Organisation müssen mit |
den in Artikel 3 erwähnten Zielen der belgischen internationalen | den in Artikel 3 erwähnten Zielen der belgischen internationalen |
Zusammenarbeit vereinbar sein. | Zusammenarbeit vereinbar sein. |
2. Die Tätigkeitsbereiche der internationalen Organisation müssen mit | 2. Die Tätigkeitsbereiche der internationalen Organisation müssen mit |
einem oder mehreren der in den Artikeln 6 und 7 erwähnten vorrangigen | einem oder mehreren der in den Artikeln 6 und 7 erwähnten vorrangigen |
Bereiche oder Themen der direkten bilateralen Zusammenarbeit | Bereiche oder Themen der direkten bilateralen Zusammenarbeit |
übereinstimmen. | übereinstimmen. |
3. Die internationale Organisation muss ein planmässiges Konzept | 3. Die internationale Organisation muss ein planmässiges Konzept |
vorweisen, das sich aus Entwicklungsprogrammen ergibt, die gemäss den | vorweisen, das sich aus Entwicklungsprogrammen ergibt, die gemäss den |
vom König festgelegten Modalitäten eine Evaluation der Anwendung der | vom König festgelegten Modalitäten eine Evaluation der Anwendung der |
Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit ermöglicht. | Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit ermöglicht. |
4. Die Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit müssen kohärent | 4. Die Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit müssen kohärent |
mit der Hilfe sein, die der internationalen Organisation von anderen | mit der Hilfe sein, die der internationalen Organisation von anderen |
Beteiligten der Entwicklungszusammenarbeit entgegengebracht wird, | Beteiligten der Entwicklungszusammenarbeit entgegengebracht wird, |
damit die Gesamtheit der Finanzierungen harmonisiert werden kann und | damit die Gesamtheit der Finanzierungen harmonisiert werden kann und |
ihre Wirkung somit maximalisiert wird, unter Berücksichtigung der in | ihre Wirkung somit maximalisiert wird, unter Berücksichtigung der in |
Artikel 4 erwähnten Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz. | Artikel 4 erwähnten Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz. |
Abschnitt III - Indirekte bilaterale Zusammenarbeit | Abschnitt III - Indirekte bilaterale Zusammenarbeit |
Nichtregierungsorganisationen | Nichtregierungsorganisationen |
Art. 10 - Die belgische internationale Zusammenarbeit konzentriert die | Art. 10 - Die belgische internationale Zusammenarbeit konzentriert die |
indirekte bilaterale Zusammenarbeit auf Nichtregierungsorganisationen, | indirekte bilaterale Zusammenarbeit auf Nichtregierungsorganisationen, |
die gemäss einem Verfahren und aufgrund von Modalitäten, die vom König | die gemäss einem Verfahren und aufgrund von Modalitäten, die vom König |
festgelegt werden, ausgewählt werden und mindestens folgenden | festgelegt werden, ausgewählt werden und mindestens folgenden |
Kriterien entsprechen: | Kriterien entsprechen: |
1. gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der | 1. gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der |
Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und | Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und |
an gemeinnützige Einrichtungen gegründet sein oder gemäss dem Gesetz | an gemeinnützige Einrichtungen gegründet sein oder gemäss dem Gesetz |
vom 13. April 1995 zur Abänderung der am 30. November 1935 | vom 13. April 1995 zur Abänderung der am 30. November 1935 |
koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften eine Gesellschaft | koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften eine Gesellschaft |
mit sozialer Zielsetzung sein, | mit sozialer Zielsetzung sein, |
2. die Entwicklungszusammenarbeit als wichtigsten Gesellschaftszweck | 2. die Entwicklungszusammenarbeit als wichtigsten Gesellschaftszweck |
haben, | haben, |
3. in einem oder mehreren vom König festgelegten Tätigkeitsbereichen | 3. in einem oder mehreren vom König festgelegten Tätigkeitsbereichen |
eine relevante und aktuelle Erfahrung haben, dies durch Vorlage von | eine relevante und aktuelle Erfahrung haben, dies durch Vorlage von |
Tätigkeitsberichten über die Arbeit der letzten drei Jahre nachweisen | Tätigkeitsberichten über die Arbeit der letzten drei Jahre nachweisen |
und bereit sein, sich gemäss einem vom König festgelegten Verfahren | und bereit sein, sich gemäss einem vom König festgelegten Verfahren |
einer Evaluation der Arbeit zu unterziehen, | einer Evaluation der Arbeit zu unterziehen, |
4. ein planmässiges Konzept vorweisen, das sich aus einem | 4. ein planmässiges Konzept vorweisen, das sich aus einem |
Mehrjahresprogramm ergibt und zugleich einen Finanzplan enthält, der | Mehrjahresprogramm ergibt und zugleich einen Finanzplan enthält, der |
gemäss den vom König festgelegten Modalitäten erstellt ist, | gemäss den vom König festgelegten Modalitäten erstellt ist, |
5. autonom sein gemäss den vom König festgelegten Modalitäten, | 5. autonom sein gemäss den vom König festgelegten Modalitäten, |
6. die Kontinuität ihrer Arbeit gewährleisten Können gemäss den vom | 6. die Kontinuität ihrer Arbeit gewährleisten können gemäss den vom |
König festgelegten Bedingungen, | König festgelegten Bedingungen, |
7. eine Mehrheit von Mitgliedern in den Geschäftsführungsorganen | 7. eine Mehrheit von Mitgliedern in den Geschäftsführungsorganen |
aufweisen, die die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, | aufweisen, die die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, |
8. Tätigkeiten ausüben, die den in Artikel 3 erwähnten Zielen der | 8. Tätigkeiten ausüben, die den in Artikel 3 erwähnten Zielen der |
belgischen internationalen Zusammenarbeit entsprechen und bei denen | belgischen internationalen Zusammenarbeit entsprechen und bei denen |
die in Artikel 4 erwähnten Kriterien in Bezug auf die | die in Artikel 4 erwähnten Kriterien in Bezug auf die |
Entwicklungsrelevanz berücksichtigt werden, | Entwicklungsrelevanz berücksichtigt werden, |
9. eine transparente Buchführung führen. | 9. eine transparente Buchführung führen. |
Andere Partner | Andere Partner |
Art. 11 - Die belgische internationale Zusammenarbeit richtet die | Art. 11 - Die belgische internationale Zusammenarbeit richtet die |
indirekte bilaterale Zusammenarbeit insbesondere über die | indirekte bilaterale Zusammenarbeit insbesondere über die |
Gemeinschaften, Regionen, Provinzen und Gemeinden auf | Gemeinschaften, Regionen, Provinzen und Gemeinden auf |
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Gesellschaften, | öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Gesellschaften, |
Gruppierungen, Vereinigungen oder Einrichtungen unter Ausschluss der | Gruppierungen, Vereinigungen oder Einrichtungen unter Ausschluss der |
in Artikel 10 erwähnten Organisationen, die gemäss einem Verfahren und | in Artikel 10 erwähnten Organisationen, die gemäss einem Verfahren und |
aufgrund von Modalitäten, die vom König festgelegt werden, als | aufgrund von Modalitäten, die vom König festgelegt werden, als |
"Partner der indirekten bilateralen Zusammenarbeit" ausgewählt werden | "Partner der indirekten bilateralen Zusammenarbeit" ausgewählt werden |
und mindestens folgenden Kriterien entsprechen: | und mindestens folgenden Kriterien entsprechen: |
1. ein planmässiges Konzept vorweisen, das sich aus einem Programm | 1. ein planmässiges Konzept vorweisen, das sich aus einem Programm |
ergibt, dessen Verfahren und Ausarbeitungsmodalitäten vom König | ergibt, dessen Verfahren und Ausarbeitungsmodalitäten vom König |
festgelegt werden und das gemäss den vom König festgelegten | festgelegt werden und das gemäss den vom König festgelegten |
Modalitäten eine Evaluation der Beteiligungen der indirekten | Modalitäten eine Evaluation der Beteiligungen der indirekten |
bilateralen Zusammenarbeit ermöglicht, | bilateralen Zusammenarbeit ermöglicht, |
2. Tätigkeiten ausüben, die den in Artikel 3 erwähnten Zielen der | 2. Tätigkeiten ausüben, die den in Artikel 3 erwähnten Zielen der |
belgischen internationalen Zusammenarbeit entsprechen und bei denen | belgischen internationalen Zusammenarbeit entsprechen und bei denen |
die in Artikel 4 erwähnten Kriterien in Bezug auf die | die in Artikel 4 erwähnten Kriterien in Bezug auf die |
Entwicklungsrelevanz berücksichtigt werden. | Entwicklungsrelevanz berücksichtigt werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des |
Fernmeldewesens, beauftragt mit dem Aussenhandel | Fernmeldewesens, beauftragt mit dem Aussenhandel |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
E. DERYCKE | E. DERYCKE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J.-J. VISEUR | J.-J. VISEUR |
Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit | Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit |
R. MOREELS | R. MOREELS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 2 | Bijlage 2 |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
2. JANUAR 2001 - Programmgesetz | 2. JANUAR 2001 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL XIII - Internationale Zusammenarbeit | TITEL XIII - Internationale Zusammenarbeit |
Abänderung des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische | Abänderung des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische |
internationale Zusammenarbeit | internationale Zusammenarbeit |
Art. 77 | Art. 77 |
Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische | Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische |
internationale Zusammenarbeit wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | internationale Zusammenarbeit wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 6. "indirekte bilaterale Zusammenarbeit" die Zusammenarbeit, die vom | « 6. "indirekte bilaterale Zusammenarbeit" die Zusammenarbeit, die vom |
Belgischen Staat finanziert oder kofinanziert wird, wobei ein Dritter, | Belgischen Staat finanziert oder kofinanziert wird, wobei ein Dritter, |
der weder ein ausländischer Staat noch eine internationale | der weder ein ausländischer Staat noch eine internationale |
Organisation ist, für die Durchführung der Projekte oder Programme | Organisation ist, für die Durchführung der Projekte oder Programme |
einsteht auf der Grundlage einer Subventionsregelung oder eines | einsteht auf der Grundlage einer Subventionsregelung oder eines |
Abkommens, ». | Abkommens, ». |
Art. 78 | Art. 78 |
In Artikel 7 desselben Gesetzes wird zwischen den Wörtern "direkte | In Artikel 7 desselben Gesetzes wird zwischen den Wörtern "direkte |
bilaterale Zusammenarbeit" und den Wörtern "auf folgende fünf | bilaterale Zusammenarbeit" und den Wörtern "auf folgende fünf |
Bereiche" das Wort "hauptsächlich" eingefügt. | Bereiche" das Wort "hauptsächlich" eingefügt. |
Art. 79 | Art. 79 |
Artikel 10 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem | Artikel 10 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Für Verbände von Nichtregierungsorganisationen werden die Kriterien | "Für Verbände von Nichtregierungsorganisationen werden die Kriterien |
vom König festgelegt." | vom König festgelegt." |
Art. 80 | Art. 80 |
In Artikel 11 desselben Gesetzes wird der einleitende Satz wie folgt | In Artikel 11 desselben Gesetzes wird der einleitende Satz wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Die belgische internationale Zusammenarbeit konzentriert die | "Die belgische internationale Zusammenarbeit konzentriert die |
indirekte bilaterale Zusammenarbeit auf öffentlich-rechtliche | indirekte bilaterale Zusammenarbeit auf öffentlich-rechtliche |
Gesellschaften, Gruppierungen, Vereinigungen oder Einrichtungen - | Gesellschaften, Gruppierungen, Vereinigungen oder Einrichtungen - |
insbesondere die Gemeinschaften, Regionen, Provinzen und Gemeinden - | insbesondere die Gemeinschaften, Regionen, Provinzen und Gemeinden - |
oder privatrechtliche Gesellschaften, Gruppierungen, Vereinigungen | oder privatrechtliche Gesellschaften, Gruppierungen, Vereinigungen |
oder Einrichtungen unter Ausschluss der in Artikel 10 erwähnten | oder Einrichtungen unter Ausschluss der in Artikel 10 erwähnten |
Organisationen, die gemäss einem Verfahren und aufgrund von | Organisationen, die gemäss einem Verfahren und aufgrund von |
Modalitäten, die vom König festgelegt werden, als "Partner der | Modalitäten, die vom König festgelegt werden, als "Partner der |
indirekten bilateralen Zusammenarbeit" ausgewählt werden und | indirekten bilateralen Zusammenarbeit" ausgewählt werden und |
mindestens folgenden Kriterien entsprechen:". | mindestens folgenden Kriterien entsprechen:". |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 2. Januar 2001 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 2. Januar 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
L. MICHEL | L. MICHEL |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen |
Eingliederung und der Sozialwirtschaft | Eingliederung und der Sozialwirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des |
Transportwesens | Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
Öffentlichen Verwaltungen | Öffentlichen Verwaltungen |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands | Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der | Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der |
Öffentlichen Beteiligungen | Öffentlichen Beteiligungen |
R. DAEMS | R. DAEMS |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |