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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 février 2002 relatif à la transmission d'informations par les communes, à la Sûreté de l'Etat, par l'intermédiaire du Registre national des personnes physiques | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 februari 2002 betreffende de mededeling van informatie door de gemeenten aan de Veiligheid van de Staat door toedoen van het Rijksregister van de natuurlijke personen |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 28 février 2002 relatif à la | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 februari 2002 |
transmission d'informations par les communes, à la Sûreté de l'Etat, | betreffende de mededeling van informatie door de gemeenten aan de |
par l'intermédiaire du Registre national des personnes physiques | Veiligheid van de Staat door toedoen van het Rijksregister van de |
natuurlijke personen | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 28 février 2002 relatif à la transmission d'informations par | besluit van 28 februari 2002 betreffende de mededeling van informatie |
les communes, à la Sûreté de l'Etat, par l'intermédiaire du Registre | door de gemeenten aan de Veiligheid van de Staat door toedoen van het |
national des personnes physiques, établi par le Service central de | Rijksregister van de natuurlijke personen, opgemaakt door de Centrale |
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | dienst voor Duitse vertaling van het |
Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 février 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 28 februari 2002 betreffende |
relatif à la transmission d'informations par les communes, à la Sûreté | de mededeling van informatie door de gemeenten aan de Veiligheid van |
de l'Etat, par l'intermédiaire du Registre national des personnes | de Staat door toedoen van het Rijksregister van de natuurlijke |
physiques. | personen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002. | Gegeven te Brussel, 19 juni 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
28. FEBRUAR 2002 - Königlicher Erlass über die Mitteilung von | 28. FEBRUAR 2002 - Königlicher Erlass über die Mitteilung von |
Informationen seitens der Gemeinden über das Nationalregister der | Informationen seitens der Gemeinden über das Nationalregister der |
natürlichen Personen an die Staatssicherheit | natürlichen Personen an die Staatssicherheit |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
Billigung vorzulegen, ergeht in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes | Billigung vorzulegen, ergeht in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes |
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
natürlichen Personen, in dem bestimmt wird, dass, wenn die in Artikel | natürlichen Personen, in dem bestimmt wird, dass, wenn die in Artikel |
5 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten öffentlichen Behörden | 5 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten öffentlichen Behörden |
oder Einrichtungen öffentlichen Interesses aufgrund des Gesetzes oder | oder Einrichtungen öffentlichen Interesses aufgrund des Gesetzes oder |
des Dekrets andere als die in Artikel 3 desselben Gesetzes erwähnten | des Dekrets andere als die in Artikel 3 desselben Gesetzes erwähnten |
Informationen bei den Gemeinden beantragen können, der König durch | Informationen bei den Gemeinden beantragen können, der König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme des | einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Gemeinden verpflichten | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Gemeinden verpflichten |
kann, diese Informationen über das Nationalregister zu übermitteln. | kann, diese Informationen über das Nationalregister zu übermitteln. |
Die so übermittelten Informationen werden nicht im Nationalregister | Die so übermittelten Informationen werden nicht im Nationalregister |
gespeichert. | gespeichert. |
In Artikel 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die | In Artikel 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die |
Nachrichten- und Sicherheitsdienste wird Eurer Majestät die Sorge | Nachrichten- und Sicherheitsdienste wird Eurer Majestät die Sorge |
überlassen, die Modalitäten für die Mitteilung von Informationen, die | überlassen, die Modalitäten für die Mitteilung von Informationen, die |
in den Bevölkerungs- und Fremdenregistern sowie im Warteregister für | in den Bevölkerungs- und Fremdenregistern sowie im Warteregister für |
Ausländer enthalten sind, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Ausländer enthalten sind, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
festzulegen. | festzulegen. |
In Ausführung dieser Bestimmung hat Eure Majestät am 6. Oktober 2000 | In Ausführung dieser Bestimmung hat Eure Majestät am 6. Oktober 2000 |
einen Königlichen Erlass über die Mitteilung seitens der Gemeinden von | einen Königlichen Erlass über die Mitteilung seitens der Gemeinden von |
Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister an | Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister an |
die Staatssicherheit ergehen lassen. | die Staatssicherheit ergehen lassen. |
Folglich sind die Bedingungen, um in Anwendung von Artikel 6 des | Folglich sind die Bedingungen, um in Anwendung von Artikel 6 des |
Gesetzes vom 8. August 1983 die besagten Informationen über das | Gesetzes vom 8. August 1983 die besagten Informationen über das |
Nationalregister der natürlichen Personen mitgeteilt zu bekommen, | Nationalregister der natürlichen Personen mitgeteilt zu bekommen, |
erfüllt. | erfüllt. |
Derzeit wird das Recht der Staatssicherheit, auf die Informationen des | Derzeit wird das Recht der Staatssicherheit, auf die Informationen des |
Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen, durch den | Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen, durch den |
Königlichen Erlass vom 10. August 2001 zur Ermächtigung der | Königlichen Erlass vom 10. August 2001 zur Ermächtigung der |
Staatssicherheit, auf das Nationalregister der natürlichen Personen | Staatssicherheit, auf das Nationalregister der natürlichen Personen |
zuzugreifen, geregelt. | zuzugreifen, geregelt. |
Die Aufträge der Staatssicherheit werden in den Artikeln 7 und 8 des | Die Aufträge der Staatssicherheit werden in den Artikeln 7 und 8 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 30. November 1998 beschrieben. Diese | vorerwähnten Gesetzes vom 30. November 1998 beschrieben. Diese |
Bestimmungen stellen die genau definierten und legitimen Zwecke dar, | Bestimmungen stellen die genau definierten und legitimen Zwecke dar, |
die in Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | die in Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
vorgesehen sind. | vorgesehen sind. |
Im Übrigen wird die Ausübung ihrer Informations- und | Im Übrigen wird die Ausübung ihrer Informations- und |
Sicherheitsaufträge durch die Artikel 12 bis 21 des besagten Gesetzes | Sicherheitsaufträge durch die Artikel 12 bis 21 des besagten Gesetzes |
vom 30. November 1998 geregelt, während die Ausübung ihres | vom 30. November 1998 geregelt, während die Ausübung ihres |
Personenschutzauftrags in den Artikeln 22 bis 34 dieses Gesetzes | Personenschutzauftrags in den Artikeln 22 bis 34 dieses Gesetzes |
erwähnt ist. So kann sie im Rahmen ihrer Informations- und | erwähnt ist. So kann sie im Rahmen ihrer Informations- und |
Sicherheitsaufträge Informationen und personenbezogene Daten, die für | Sicherheitsaufträge Informationen und personenbezogene Daten, die für |
die Erfüllung ihrer Aufträge von Nutzen sind und die in Zusammenhang | die Erfüllung ihrer Aufträge von Nutzen sind und die in Zusammenhang |
mit dem Zweck der Datei stehen, sammeln (Artikel 13), sie | mit dem Zweck der Datei stehen, sammeln (Artikel 13), sie |
entgegennehmen oder anfordern bei den öffentlichen Diensten (Artikel | entgegennehmen oder anfordern bei den öffentlichen Diensten (Artikel |
14) oder beim Privatsektor (Artikel 16), sich die Meldescheine von | 14) oder beim Privatsektor (Artikel 16), sich die Meldescheine von |
Reisenden vorzeigen lassen (Artikel 17) und den betreffenden Ministern | Reisenden vorzeigen lassen (Artikel 17) und den betreffenden Ministern |
und Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, den Polizeidiensten und allen | und Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, den Polizeidiensten und allen |
zuständigen Instanzen und Personen gemäss den Zielsetzungen ihrer | zuständigen Instanzen und Personen gemäss den Zielsetzungen ihrer |
Aufträge sowie den Instanzen und Personen, die im Sinne von Artikel 7 | Aufträge sowie den Instanzen und Personen, die im Sinne von Artikel 7 |
bedroht werden, die in ihrer Dokumentation erfassten Angaben mitteilen | bedroht werden, die in ihrer Dokumentation erfassten Angaben mitteilen |
(Artikel 19). | (Artikel 19). |
Um die Untersuchungen, die aus den Informations- und | Um die Untersuchungen, die aus den Informations- und |
Sicherheitsaufträgen dieses Dienstes - darunter die | Sicherheitsaufträgen dieses Dienstes - darunter die |
Personenschutzaufträge - hervorgehen, durchführen zu können, ist es | Personenschutzaufträge - hervorgehen, durchführen zu können, ist es |
notwendig, dass er unverzüglich auf die Daten aus den | notwendig, dass er unverzüglich auf die Daten aus den |
Bevölkerungsregistern, die nicht im Nationalregister vorkommen, | Bevölkerungsregistern, die nicht im Nationalregister vorkommen, |
zugreifen kann. | zugreifen kann. |
Angesichts des heiklen Charakters der Aufträge der Staatssicherheit | Angesichts des heiklen Charakters der Aufträge der Staatssicherheit |
und angesichts der in den Artikeln 6 bis 8 des vorerwähnten Gesetzes | und angesichts der in den Artikeln 6 bis 8 des vorerwähnten Gesetzes |
vom 8. Dezember 1992 erwähnten empfindlichen Angaben, die sie bei der | vom 8. Dezember 1992 erwähnten empfindlichen Angaben, die sie bei der |
Erfüllung dieser Aufträge einholen kann, ist es darüber hinaus absolut | Erfüllung dieser Aufträge einholen kann, ist es darüber hinaus absolut |
erforderlich, sich von der Zuverlässigkeit der gesammelten | erforderlich, sich von der Zuverlässigkeit der gesammelten |
Informationen vergewissern zu können, damit dieser Dienst seine | Informationen vergewissern zu können, damit dieser Dienst seine |
Aufträge mit der notwendigen Genauigkeit erfüllen kann. | Aufträge mit der notwendigen Genauigkeit erfüllen kann. |
Der Erlassentwurf ist gemäss der Stellungnahme des Ausschusses für den | Der Erlassentwurf ist gemäss der Stellungnahme des Ausschusses für den |
Schutz des Privatlebens angepasst worden, der wünschte, dass ein | Schutz des Privatlebens angepasst worden, der wünschte, dass ein |
Kontrollmechanismus vorgesehen wird, mit dem überprüft werden kann, ob | Kontrollmechanismus vorgesehen wird, mit dem überprüft werden kann, ob |
bei Datenanträgen das Gesetz und insbesondere der | bei Datenanträgen das Gesetz und insbesondere der |
Zweckmässigkeitsgrundsatz eingehalten wird. Der Entwurf präzisiert, | Zweckmässigkeitsgrundsatz eingehalten wird. Der Entwurf präzisiert, |
welche Personen zum Zugriff auf die in Artikel 1 erwähnten | welche Personen zum Zugriff auf die in Artikel 1 erwähnten |
Informationen ermächtigt sind. Eine namentliche Liste der ermächtigten | Informationen ermächtigt sind. Eine namentliche Liste der ermächtigten |
Personen wird ständig zur Verfügung des Ausschusses für den Schutz des | Personen wird ständig zur Verfügung des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens gehalten werden. | Privatlebens gehalten werden. |
Schliesslich führt der Entwurf ein System zur Kontrolle der Identität | Schliesslich führt der Entwurf ein System zur Kontrolle der Identität |
der Personen ein, die bei der Staatssicherheit Einsicht in das | der Personen ein, die bei der Staatssicherheit Einsicht in das |
Nationalregister beantragen. Die Informationen werden während sechs | Nationalregister beantragen. Die Informationen werden während sechs |
Monaten aufbewahrt werden. Dieses Kontrollsystem, das bereits beim | Monaten aufbewahrt werden. Dieses Kontrollsystem, das bereits beim |
Ministerium der Justiz besteht, wird die Überprüfung der | Ministerium der Justiz besteht, wird die Überprüfung der |
durchgeführten Verrichtungen ermöglichen und daher jede | durchgeführten Verrichtungen ermöglichen und daher jede |
missbräuchliche Benutzung vermeiden. | missbräuchliche Benutzung vermeiden. |
Damit die Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Damit die Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens und das Gutachten des Staatsrates befolgt werden, wird in | Privatlebens und das Gutachten des Staatsrates befolgt werden, wird in |
Artikel 6 die Bestimmung eines Datensicherheitsberaters bei der | Artikel 6 die Bestimmung eines Datensicherheitsberaters bei der |
Staatssicherheit vorgesehen, der damit beauftragt ist, bei | Staatssicherheit vorgesehen, der damit beauftragt ist, bei |
Datenanträgen die Einhaltung des Gesetzes zu gewährleisten und alle | Datenanträgen die Einhaltung des Gesetzes zu gewährleisten und alle |
nützlichen Massnahmen zur Sicherung der registrierten Informationen zu | nützlichen Massnahmen zur Sicherung der registrierten Informationen zu |
treffen. | treffen. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
28. FEBRUAR 2002 - Königlicher Erlass über die Mitteilung von | 28. FEBRUAR 2002 - Königlicher Erlass über die Mitteilung von |
Informationen seitens der Gemeinden über das Nationalregister der | Informationen seitens der Gemeinden über das Nationalregister der |
natürlichen Personen an die Staatssicherheit | natürlichen Personen an die Staatssicherheit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels | Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels |
6, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Januar 1990; | 6, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Januar 1990; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister |
und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
Personen, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Mai 1994, 24. Januar | Personen, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Mai 1994, 24. Januar |
1997, 12. Dezember 1997 und 11. Oktober 2000; | 1997, 12. Dezember 1997 und 11. Oktober 2000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2000 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2000 über die |
Mitteilung seitens der Gemeinden von Informationen aus den | Mitteilung seitens der Gemeinden von Informationen aus den |
Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister an die Staatssicherheit; | Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister an die Staatssicherheit; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens vom 13. März 2000; | Privatlebens vom 13. März 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 27. Juli 2000; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 27. Juli 2000; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf |
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von | Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von |
höchstens einem Monat; | höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 30.906/2/V des Staatsrates vom 19. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 30.906/2/V des Staatsrates vom 19. Juli |
2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der | 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Auf Antrag der Staatssicherheit und im Hinblick auf die | Artikel 1 - Auf Antrag der Staatssicherheit und im Hinblick auf die |
Ausführung ihrer in den Artikeln 7 und 8 des Grundlagengesetzes vom | Ausführung ihrer in den Artikeln 7 und 8 des Grundlagengesetzes vom |
30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste | 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste |
erwähnten Aufträge sind die Gemeinden verpflichtet, über das | erwähnten Aufträge sind die Gemeinden verpflichtet, über das |
Nationalregister der natürlichen Personen die Informationen, die in | Nationalregister der natürlichen Personen die Informationen, die in |
den Artikeln 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 (II) | den Artikeln 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 (II) |
zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister | zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister |
angegebenen Informationen erwähnt sind, zu übermitteln, insofern sie | angegebenen Informationen erwähnt sind, zu übermitteln, insofern sie |
darüber verfügen. | darüber verfügen. |
Art. 2 - Folgende Personen werden ermächtigt, auf die in Artikel 1 | Art. 2 - Folgende Personen werden ermächtigt, auf die in Artikel 1 |
erwähnten Informationen zuzugreifen: | erwähnten Informationen zuzugreifen: |
1. der Generalverwalter und der beigeordnete Generalverwalter der | 1. der Generalverwalter und der beigeordnete Generalverwalter der |
Staatssicherheit, | Staatssicherheit, |
2. die Bediensteten der Staatssicherheit, die namentlich und | 2. die Bediensteten der Staatssicherheit, die namentlich und |
schriftlich vom Generalverwalter bestimmt werden. | schriftlich vom Generalverwalter bestimmt werden. |
Art. 3 - Die in Anwendung von Artikel 1 erhaltenen Informationen | Art. 3 - Die in Anwendung von Artikel 1 erhaltenen Informationen |
dürfen nur zu den in diesem Artikel angegebenen Zwecken benutzt | dürfen nur zu den in diesem Artikel angegebenen Zwecken benutzt |
werden. | werden. |
Art. 4 - Der Generalverwalter der Staatssicherheit hält die | Art. 4 - Der Generalverwalter der Staatssicherheit hält die |
namentliche Liste der Personen, die zum Zugriff auf das | namentliche Liste der Personen, die zum Zugriff auf das |
Nationalregister der natürlichen Personen ermächtigt sind, mit Angabe | Nationalregister der natürlichen Personen ermächtigt sind, mit Angabe |
ihres Titels und ihrer Funktion ständig zur Verfügung des Ausschusses | ihres Titels und ihrer Funktion ständig zur Verfügung des Ausschusses |
für den Schutz des Privatlebens. | für den Schutz des Privatlebens. |
Art. 5 - Die Identität der Personen, die bei der Staatssicherheit | Art. 5 - Die Identität der Personen, die bei der Staatssicherheit |
Einsicht in das Nationalregister beantragen, die gewünschten | Einsicht in das Nationalregister beantragen, die gewünschten |
Informationen, der Zeitpunkt der Antragseinreichung und die betroffene | Informationen, der Zeitpunkt der Antragseinreichung und die betroffene |
Person werden in einem Kontrollsystem registriert. | Person werden in einem Kontrollsystem registriert. |
Diese Informationen werden während sechs Monaten aufbewahrt. | Diese Informationen werden während sechs Monaten aufbewahrt. |
Art. 6 - Bei der Staatssicherheit wird auf Vorschlag des | Art. 6 - Bei der Staatssicherheit wird auf Vorschlag des |
Generalverwalters der Staatssicherheit vom Minister der Justiz ein | Generalverwalters der Staatssicherheit vom Minister der Justiz ein |
Datensicherheitsberater bestimmt. | Datensicherheitsberater bestimmt. |
Er ist damit beauftragt, bei Datenanträgen die Einhaltung des Gesetzes | Er ist damit beauftragt, bei Datenanträgen die Einhaltung des Gesetzes |
zu gewährleisten und alle nützlichen Massnahmen zur Sicherung der | zu gewährleisten und alle nützlichen Massnahmen zur Sicherung der |
registrierten Informationen zu treffen. | registrierten Informationen zu treffen. |
Der Datensicherheitsberater kann sich von einem oder mehreren | Der Datensicherheitsberater kann sich von einem oder mehreren |
Beigeordneten beistehen lassen. | Beigeordneten beistehen lassen. |
Art. 7 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind | Art. 7 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 29 juin 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |