Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/06/2002
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 février 2002 relatif à la transmission d'informations par les communes, à la Sûreté de l'Etat, par l'intermédiaire du Registre national des personnes physiques "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 février 2002 relatif à la transmission d'informations par les communes, à la Sûreté de l'Etat, par l'intermédiaire du Registre national des personnes physiques Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 februari 2002 betreffende de mededeling van informatie door de gemeenten aan de Veiligheid van de Staat door toedoen van het Rijksregister van de natuurlijke personen
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 28 février 2002 relatif à la Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 februari 2002
transmission d'informations par les communes, à la Sûreté de l'Etat, betreffende de mededeling van informatie door de gemeenten aan de
par l'intermédiaire du Registre national des personnes physiques Veiligheid van de Staat door toedoen van het Rijksregister van de
natuurlijke personen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 28 février 2002 relatif à la transmission d'informations par besluit van 28 februari 2002 betreffende de mededeling van informatie
les communes, à la Sûreté de l'Etat, par l'intermédiaire du Registre door de gemeenten aan de Veiligheid van de Staat door toedoen van het
national des personnes physiques, établi par le Service central de Rijksregister van de natuurlijke personen, opgemaakt door de Centrale
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à dienst voor Duitse vertaling van het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 février 2002 vertaling van het koninklijk besluit van 28 februari 2002 betreffende
relatif à la transmission d'informations par les communes, à la Sûreté de mededeling van informatie door de gemeenten aan de Veiligheid van
de l'Etat, par l'intermédiaire du Registre national des personnes de Staat door toedoen van het Rijksregister van de natuurlijke
physiques. personen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002. Gegeven te Brussel, 19 juni 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
28. FEBRUAR 2002 - Königlicher Erlass über die Mitteilung von 28. FEBRUAR 2002 - Königlicher Erlass über die Mitteilung von
Informationen seitens der Gemeinden über das Nationalregister der Informationen seitens der Gemeinden über das Nationalregister der
natürlichen Personen an die Staatssicherheit natürlichen Personen an die Staatssicherheit
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Billigung vorzulegen, ergeht in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes Billigung vorzulegen, ergeht in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen, in dem bestimmt wird, dass, wenn die in Artikel natürlichen Personen, in dem bestimmt wird, dass, wenn die in Artikel
5 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten öffentlichen Behörden 5 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten öffentlichen Behörden
oder Einrichtungen öffentlichen Interesses aufgrund des Gesetzes oder oder Einrichtungen öffentlichen Interesses aufgrund des Gesetzes oder
des Dekrets andere als die in Artikel 3 desselben Gesetzes erwähnten des Dekrets andere als die in Artikel 3 desselben Gesetzes erwähnten
Informationen bei den Gemeinden beantragen können, der König durch Informationen bei den Gemeinden beantragen können, der König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme des einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Gemeinden verpflichten Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Gemeinden verpflichten
kann, diese Informationen über das Nationalregister zu übermitteln. kann, diese Informationen über das Nationalregister zu übermitteln.
Die so übermittelten Informationen werden nicht im Nationalregister Die so übermittelten Informationen werden nicht im Nationalregister
gespeichert. gespeichert.
In Artikel 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die In Artikel 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die
Nachrichten- und Sicherheitsdienste wird Eurer Majestät die Sorge Nachrichten- und Sicherheitsdienste wird Eurer Majestät die Sorge
überlassen, die Modalitäten für die Mitteilung von Informationen, die überlassen, die Modalitäten für die Mitteilung von Informationen, die
in den Bevölkerungs- und Fremdenregistern sowie im Warteregister für in den Bevölkerungs- und Fremdenregistern sowie im Warteregister für
Ausländer enthalten sind, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Ausländer enthalten sind, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
festzulegen. festzulegen.
In Ausführung dieser Bestimmung hat Eure Majestät am 6. Oktober 2000 In Ausführung dieser Bestimmung hat Eure Majestät am 6. Oktober 2000
einen Königlichen Erlass über die Mitteilung seitens der Gemeinden von einen Königlichen Erlass über die Mitteilung seitens der Gemeinden von
Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister an Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister an
die Staatssicherheit ergehen lassen. die Staatssicherheit ergehen lassen.
Folglich sind die Bedingungen, um in Anwendung von Artikel 6 des Folglich sind die Bedingungen, um in Anwendung von Artikel 6 des
Gesetzes vom 8. August 1983 die besagten Informationen über das Gesetzes vom 8. August 1983 die besagten Informationen über das
Nationalregister der natürlichen Personen mitgeteilt zu bekommen, Nationalregister der natürlichen Personen mitgeteilt zu bekommen,
erfüllt. erfüllt.
Derzeit wird das Recht der Staatssicherheit, auf die Informationen des Derzeit wird das Recht der Staatssicherheit, auf die Informationen des
Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen, durch den Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen, durch den
Königlichen Erlass vom 10. August 2001 zur Ermächtigung der Königlichen Erlass vom 10. August 2001 zur Ermächtigung der
Staatssicherheit, auf das Nationalregister der natürlichen Personen Staatssicherheit, auf das Nationalregister der natürlichen Personen
zuzugreifen, geregelt. zuzugreifen, geregelt.
Die Aufträge der Staatssicherheit werden in den Artikeln 7 und 8 des Die Aufträge der Staatssicherheit werden in den Artikeln 7 und 8 des
vorerwähnten Gesetzes vom 30. November 1998 beschrieben. Diese vorerwähnten Gesetzes vom 30. November 1998 beschrieben. Diese
Bestimmungen stellen die genau definierten und legitimen Zwecke dar, Bestimmungen stellen die genau definierten und legitimen Zwecke dar,
die in Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des die in Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
vorgesehen sind. vorgesehen sind.
Im Übrigen wird die Ausübung ihrer Informations- und Im Übrigen wird die Ausübung ihrer Informations- und
Sicherheitsaufträge durch die Artikel 12 bis 21 des besagten Gesetzes Sicherheitsaufträge durch die Artikel 12 bis 21 des besagten Gesetzes
vom 30. November 1998 geregelt, während die Ausübung ihres vom 30. November 1998 geregelt, während die Ausübung ihres
Personenschutzauftrags in den Artikeln 22 bis 34 dieses Gesetzes Personenschutzauftrags in den Artikeln 22 bis 34 dieses Gesetzes
erwähnt ist. So kann sie im Rahmen ihrer Informations- und erwähnt ist. So kann sie im Rahmen ihrer Informations- und
Sicherheitsaufträge Informationen und personenbezogene Daten, die für Sicherheitsaufträge Informationen und personenbezogene Daten, die für
die Erfüllung ihrer Aufträge von Nutzen sind und die in Zusammenhang die Erfüllung ihrer Aufträge von Nutzen sind und die in Zusammenhang
mit dem Zweck der Datei stehen, sammeln (Artikel 13), sie mit dem Zweck der Datei stehen, sammeln (Artikel 13), sie
entgegennehmen oder anfordern bei den öffentlichen Diensten (Artikel entgegennehmen oder anfordern bei den öffentlichen Diensten (Artikel
14) oder beim Privatsektor (Artikel 16), sich die Meldescheine von 14) oder beim Privatsektor (Artikel 16), sich die Meldescheine von
Reisenden vorzeigen lassen (Artikel 17) und den betreffenden Ministern Reisenden vorzeigen lassen (Artikel 17) und den betreffenden Ministern
und Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, den Polizeidiensten und allen und Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, den Polizeidiensten und allen
zuständigen Instanzen und Personen gemäss den Zielsetzungen ihrer zuständigen Instanzen und Personen gemäss den Zielsetzungen ihrer
Aufträge sowie den Instanzen und Personen, die im Sinne von Artikel 7 Aufträge sowie den Instanzen und Personen, die im Sinne von Artikel 7
bedroht werden, die in ihrer Dokumentation erfassten Angaben mitteilen bedroht werden, die in ihrer Dokumentation erfassten Angaben mitteilen
(Artikel 19). (Artikel 19).
Um die Untersuchungen, die aus den Informations- und Um die Untersuchungen, die aus den Informations- und
Sicherheitsaufträgen dieses Dienstes - darunter die Sicherheitsaufträgen dieses Dienstes - darunter die
Personenschutzaufträge - hervorgehen, durchführen zu können, ist es Personenschutzaufträge - hervorgehen, durchführen zu können, ist es
notwendig, dass er unverzüglich auf die Daten aus den notwendig, dass er unverzüglich auf die Daten aus den
Bevölkerungsregistern, die nicht im Nationalregister vorkommen, Bevölkerungsregistern, die nicht im Nationalregister vorkommen,
zugreifen kann. zugreifen kann.
Angesichts des heiklen Charakters der Aufträge der Staatssicherheit Angesichts des heiklen Charakters der Aufträge der Staatssicherheit
und angesichts der in den Artikeln 6 bis 8 des vorerwähnten Gesetzes und angesichts der in den Artikeln 6 bis 8 des vorerwähnten Gesetzes
vom 8. Dezember 1992 erwähnten empfindlichen Angaben, die sie bei der vom 8. Dezember 1992 erwähnten empfindlichen Angaben, die sie bei der
Erfüllung dieser Aufträge einholen kann, ist es darüber hinaus absolut Erfüllung dieser Aufträge einholen kann, ist es darüber hinaus absolut
erforderlich, sich von der Zuverlässigkeit der gesammelten erforderlich, sich von der Zuverlässigkeit der gesammelten
Informationen vergewissern zu können, damit dieser Dienst seine Informationen vergewissern zu können, damit dieser Dienst seine
Aufträge mit der notwendigen Genauigkeit erfüllen kann. Aufträge mit der notwendigen Genauigkeit erfüllen kann.
Der Erlassentwurf ist gemäss der Stellungnahme des Ausschusses für den Der Erlassentwurf ist gemäss der Stellungnahme des Ausschusses für den
Schutz des Privatlebens angepasst worden, der wünschte, dass ein Schutz des Privatlebens angepasst worden, der wünschte, dass ein
Kontrollmechanismus vorgesehen wird, mit dem überprüft werden kann, ob Kontrollmechanismus vorgesehen wird, mit dem überprüft werden kann, ob
bei Datenanträgen das Gesetz und insbesondere der bei Datenanträgen das Gesetz und insbesondere der
Zweckmässigkeitsgrundsatz eingehalten wird. Der Entwurf präzisiert, Zweckmässigkeitsgrundsatz eingehalten wird. Der Entwurf präzisiert,
welche Personen zum Zugriff auf die in Artikel 1 erwähnten welche Personen zum Zugriff auf die in Artikel 1 erwähnten
Informationen ermächtigt sind. Eine namentliche Liste der ermächtigten Informationen ermächtigt sind. Eine namentliche Liste der ermächtigten
Personen wird ständig zur Verfügung des Ausschusses für den Schutz des Personen wird ständig zur Verfügung des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens gehalten werden. Privatlebens gehalten werden.
Schliesslich führt der Entwurf ein System zur Kontrolle der Identität Schliesslich führt der Entwurf ein System zur Kontrolle der Identität
der Personen ein, die bei der Staatssicherheit Einsicht in das der Personen ein, die bei der Staatssicherheit Einsicht in das
Nationalregister beantragen. Die Informationen werden während sechs Nationalregister beantragen. Die Informationen werden während sechs
Monaten aufbewahrt werden. Dieses Kontrollsystem, das bereits beim Monaten aufbewahrt werden. Dieses Kontrollsystem, das bereits beim
Ministerium der Justiz besteht, wird die Überprüfung der Ministerium der Justiz besteht, wird die Überprüfung der
durchgeführten Verrichtungen ermöglichen und daher jede durchgeführten Verrichtungen ermöglichen und daher jede
missbräuchliche Benutzung vermeiden. missbräuchliche Benutzung vermeiden.
Damit die Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Damit die Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens und das Gutachten des Staatsrates befolgt werden, wird in Privatlebens und das Gutachten des Staatsrates befolgt werden, wird in
Artikel 6 die Bestimmung eines Datensicherheitsberaters bei der Artikel 6 die Bestimmung eines Datensicherheitsberaters bei der
Staatssicherheit vorgesehen, der damit beauftragt ist, bei Staatssicherheit vorgesehen, der damit beauftragt ist, bei
Datenanträgen die Einhaltung des Gesetzes zu gewährleisten und alle Datenanträgen die Einhaltung des Gesetzes zu gewährleisten und alle
nützlichen Massnahmen zur Sicherung der registrierten Informationen zu nützlichen Massnahmen zur Sicherung der registrierten Informationen zu
treffen. treffen.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
28. FEBRUAR 2002 - Königlicher Erlass über die Mitteilung von 28. FEBRUAR 2002 - Königlicher Erlass über die Mitteilung von
Informationen seitens der Gemeinden über das Nationalregister der Informationen seitens der Gemeinden über das Nationalregister der
natürlichen Personen an die Staatssicherheit natürlichen Personen an die Staatssicherheit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels
6, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Januar 1990; 6, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Januar 1990;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister
und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen
Personen, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Mai 1994, 24. Januar Personen, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Mai 1994, 24. Januar
1997, 12. Dezember 1997 und 11. Oktober 2000; 1997, 12. Dezember 1997 und 11. Oktober 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2000 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2000 über die
Mitteilung seitens der Gemeinden von Informationen aus den Mitteilung seitens der Gemeinden von Informationen aus den
Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister an die Staatssicherheit; Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister an die Staatssicherheit;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens vom 13. März 2000; Privatlebens vom 13. März 2000;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 27. Juli 2000; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 27. Juli 2000;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von
höchstens einem Monat; höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 30.906/2/V des Staatsrates vom 19. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 30.906/2/V des Staatsrates vom 19. Juli
2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Auf Antrag der Staatssicherheit und im Hinblick auf die Artikel 1 - Auf Antrag der Staatssicherheit und im Hinblick auf die
Ausführung ihrer in den Artikeln 7 und 8 des Grundlagengesetzes vom Ausführung ihrer in den Artikeln 7 und 8 des Grundlagengesetzes vom
30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste
erwähnten Aufträge sind die Gemeinden verpflichtet, über das erwähnten Aufträge sind die Gemeinden verpflichtet, über das
Nationalregister der natürlichen Personen die Informationen, die in Nationalregister der natürlichen Personen die Informationen, die in
den Artikeln 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 (II) den Artikeln 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 (II)
zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister
angegebenen Informationen erwähnt sind, zu übermitteln, insofern sie angegebenen Informationen erwähnt sind, zu übermitteln, insofern sie
darüber verfügen. darüber verfügen.
Art. 2 - Folgende Personen werden ermächtigt, auf die in Artikel 1 Art. 2 - Folgende Personen werden ermächtigt, auf die in Artikel 1
erwähnten Informationen zuzugreifen: erwähnten Informationen zuzugreifen:
1. der Generalverwalter und der beigeordnete Generalverwalter der 1. der Generalverwalter und der beigeordnete Generalverwalter der
Staatssicherheit, Staatssicherheit,
2. die Bediensteten der Staatssicherheit, die namentlich und 2. die Bediensteten der Staatssicherheit, die namentlich und
schriftlich vom Generalverwalter bestimmt werden. schriftlich vom Generalverwalter bestimmt werden.
Art. 3 - Die in Anwendung von Artikel 1 erhaltenen Informationen Art. 3 - Die in Anwendung von Artikel 1 erhaltenen Informationen
dürfen nur zu den in diesem Artikel angegebenen Zwecken benutzt dürfen nur zu den in diesem Artikel angegebenen Zwecken benutzt
werden. werden.
Art. 4 - Der Generalverwalter der Staatssicherheit hält die Art. 4 - Der Generalverwalter der Staatssicherheit hält die
namentliche Liste der Personen, die zum Zugriff auf das namentliche Liste der Personen, die zum Zugriff auf das
Nationalregister der natürlichen Personen ermächtigt sind, mit Angabe Nationalregister der natürlichen Personen ermächtigt sind, mit Angabe
ihres Titels und ihrer Funktion ständig zur Verfügung des Ausschusses ihres Titels und ihrer Funktion ständig zur Verfügung des Ausschusses
für den Schutz des Privatlebens. für den Schutz des Privatlebens.
Art. 5 - Die Identität der Personen, die bei der Staatssicherheit Art. 5 - Die Identität der Personen, die bei der Staatssicherheit
Einsicht in das Nationalregister beantragen, die gewünschten Einsicht in das Nationalregister beantragen, die gewünschten
Informationen, der Zeitpunkt der Antragseinreichung und die betroffene Informationen, der Zeitpunkt der Antragseinreichung und die betroffene
Person werden in einem Kontrollsystem registriert. Person werden in einem Kontrollsystem registriert.
Diese Informationen werden während sechs Monaten aufbewahrt. Diese Informationen werden während sechs Monaten aufbewahrt.
Art. 6 - Bei der Staatssicherheit wird auf Vorschlag des Art. 6 - Bei der Staatssicherheit wird auf Vorschlag des
Generalverwalters der Staatssicherheit vom Minister der Justiz ein Generalverwalters der Staatssicherheit vom Minister der Justiz ein
Datensicherheitsberater bestimmt. Datensicherheitsberater bestimmt.
Er ist damit beauftragt, bei Datenanträgen die Einhaltung des Gesetzes Er ist damit beauftragt, bei Datenanträgen die Einhaltung des Gesetzes
zu gewährleisten und alle nützlichen Massnahmen zur Sicherung der zu gewährleisten und alle nützlichen Massnahmen zur Sicherung der
registrierten Informationen zu treffen. registrierten Informationen zu treffen.
Der Datensicherheitsberater kann sich von einem oder mehreren Der Datensicherheitsberater kann sich von einem oder mehreren
Beigeordneten beistehen lassen. Beigeordneten beistehen lassen.
Art. 7 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind Art. 7 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2002 Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 29 juin 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^