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| Arrêté royal relatif à la répartition des capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de verdeling van de spoorweginfrastructuurcapaciteiten en de retributie voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
| 19 JUILLET 2019. - Arrêté royal relatif à la répartition des capacités | 19 JULI 2019. - Koninklijk besluit betreffende de verdeling van de |
| de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de | spoorweginfrastructuurcapaciteiten en de retributie voor het gebruik |
| l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande | van de spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 19 juillet 2019 relatif à la répartition des | besluit van 19 juli 2019 betreffende de verdeling van de |
| capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance | spoorweginfrastructuurcapaciteiten en de retributie voor het gebruik |
| d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire (Moniteur belge du 8 | van de spoorweginfrastructuur (Belgisch Staatsblad van 8 augustus |
| août 2019). | 2019). |
| Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
| public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| Generaldirektion nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik | Generaldirektion nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik |
| 19. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Zuweisung von | 19. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Zuweisung von |
| Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der | Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der |
| Eisenbahninfrastruktur | Eisenbahninfrastruktur |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom | Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom |
| 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die | 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die |
| unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen; | unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen; |
| Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, der Artikel 41 § 2 Absatz 3, 43 | Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, der Artikel 41 § 2 Absatz 3, 43 |
| Absatz 1, 46 Absatz 1 und 56 § 1 Absatz 1 eingefügt durch das Gesetz | Absatz 1, 46 Absatz 1 und 56 § 1 Absatz 1 eingefügt durch das Gesetz |
| vom 15. Juni 2015; | vom 15. Juni 2015; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die |
| Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der | Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der |
| Eisenbahninfrastruktur; | Eisenbahninfrastruktur; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Eisenbahninfrastrukturbetreibers vom | Aufgrund der Stellungnahme des Eisenbahninfrastrukturbetreibers vom |
| 29. April 2019; | 29. April 2019; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Mai 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Mai 2019; |
| Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 2. Mai | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 2. Mai |
| 2019; | 2019; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
| Aufgrund des vom Eisenbahninfrastrukturbetreiber erstellten | Aufgrund des vom Eisenbahninfrastrukturbetreiber erstellten |
| Beurteilungsberichtes über die Relevanz von Aufschlägen für bestimmte | Beurteilungsberichtes über die Relevanz von Aufschlägen für bestimmte |
| Marktsegmente aufgrund von Artikel 56 Absatz 3 des | Marktsegmente aufgrund von Artikel 56 Absatz 3 des |
| Eisenbahngesetzbuches; | Eisenbahngesetzbuches; |
| Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
| gemäß von Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß von Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
| Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.359/4 des Staatsrates vom 10. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.359/4 des Staatsrates vom 10. Juli |
| 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und aufgrund der |
| Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie |
| 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November | 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November |
| 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums um. | 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums um. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen |
| unter: | unter: |
| 1. "Hochgeschwindigkeitszug": ein Zug, der für hohe Geschwindigkeiten | 1. "Hochgeschwindigkeitszug": ein Zug, der für hohe Geschwindigkeiten |
| ausgelegt ist, oft auf eigenem Bahnkörper verkehrt und aus | ausgelegt ist, oft auf eigenem Bahnkörper verkehrt und aus |
| spezifischem selbstfahrendem Material besteht, | spezifischem selbstfahrendem Material besteht, |
| 2. "schneller Personenzug": ein Zug, der geeignet ist, mit der durch | 2. "schneller Personenzug": ein Zug, der geeignet ist, mit der durch |
| die Signaleinrichtungen zugelassenen Geschwindigkeit zu fahren, und | die Signaleinrichtungen zugelassenen Geschwindigkeit zu fahren, und |
| der auf der Linie eine begrenzte Anzahl Haltestellen anfährt, | der auf der Linie eine begrenzte Anzahl Haltestellen anfährt, |
| 3. "langsamer Personenzug": ein Personenzug, der kein schneller | 3. "langsamer Personenzug": ein Personenzug, der kein schneller |
| Personenzug ist, | Personenzug ist, |
| 4. "schneller Güterzug": ein Güterzug, der geeignet ist, mit einer | 4. "schneller Güterzug": ein Güterzug, der geeignet ist, mit einer |
| Geschwindigkeit von 100 km/h oder mehr zu fahren, | Geschwindigkeit von 100 km/h oder mehr zu fahren, |
| 5. "langsamer Güterzug": ein Güterzug, der kein schneller Güterzug | 5. "langsamer Güterzug": ein Güterzug, der kein schneller Güterzug |
| ist, | ist, |
| 6. "andere Züge": Dienst- oder Arbeitszüge. | 6. "andere Züge": Dienst- oder Arbeitszüge. |
| KAPITEL 2 - Fahrwegkapazität | KAPITEL 2 - Fahrwegkapazität |
| Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 43 Absatz 1 des Eisenbahngesetzbuches | Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 43 Absatz 1 des Eisenbahngesetzbuches |
| erwähnten Prioritäten sind folgende: | erwähnten Prioritäten sind folgende: |
| Auf Hochgeschwindigkeitslinien: | Auf Hochgeschwindigkeitslinien: |
| 1. Hochgeschwindigkeitszüge, | 1. Hochgeschwindigkeitszüge, |
| 2. schnelle Personenzüge, | 2. schnelle Personenzüge, |
| 3. andere Züge. | 3. andere Züge. |
| Auf Linien, die für den Güterverkehr bestimmt sind: | Auf Linien, die für den Güterverkehr bestimmt sind: |
| 1. schnelle Güterzüge, | 1. schnelle Güterzüge, |
| 2. langsame Güterzüge, | 2. langsame Güterzüge, |
| 3. Personenzüge, | 3. Personenzüge, |
| 4. andere Züge. | 4. andere Züge. |
| Auf Linien, die für den Personenverkehr bestimmt sind: | Auf Linien, die für den Personenverkehr bestimmt sind: |
| 1. Hochgeschwindigkeitszüge und schnelle Personenzüge; | 1. Hochgeschwindigkeitszüge und schnelle Personenzüge; |
| 2. langsame Personenzüge, | 2. langsame Personenzüge, |
| 3. Güterzüge, | 3. Güterzüge, |
| 4. andere Züge. | 4. andere Züge. |
| Auf gemischten Linien: | Auf gemischten Linien: |
| 1. Hochgeschwindigkeitszüge und schnelle Personenzüge; | 1. Hochgeschwindigkeitszüge und schnelle Personenzüge; |
| 2. langsame Personenzüge und schnelle Güterzüge, | 2. langsame Personenzüge und schnelle Güterzüge, |
| 3. langsame Güterzüge, | 3. langsame Güterzüge, |
| 4. andere Züge. | 4. andere Züge. |
| § 2 - Wenn die Anwendung der in § 1 erwähnten Prioritätskriterien es | § 2 - Wenn die Anwendung der in § 1 erwähnten Prioritätskriterien es |
| nicht ermöglicht, eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem | nicht ermöglicht, eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem |
| anderen zuzuweisen, weist der Eisenbahninfrastrukturbetreiber die | anderen zuzuweisen, weist der Eisenbahninfrastrukturbetreiber die |
| Kapazität dem Antragsteller zu, dessen Antrag auf Kapazitätszuweisung | Kapazität dem Antragsteller zu, dessen Antrag auf Kapazitätszuweisung |
| auf der beantragten Gesamtstrecke auf der nationalen | auf der beantragten Gesamtstrecke auf der nationalen |
| Eisenbahninfrastruktur den höchsten monatlichen Gesamtbetrag an | Eisenbahninfrastruktur den höchsten monatlichen Gesamtbetrag an |
| Eisenbahnwegeentgelt einbringt. | Eisenbahnwegeentgelt einbringt. |
| Art. 4 - Im Rahmen der Anwendung von Artikel 36 des | Art. 4 - Im Rahmen der Anwendung von Artikel 36 des |
| Eisenbahngesetzbuches ermittelt der Eisenbahninfrastrukturbetreiber | Eisenbahngesetzbuches ermittelt der Eisenbahninfrastrukturbetreiber |
| gegebenenfalls, ob es für den definitiven Netzfahrplan einer | gegebenenfalls, ob es für den definitiven Netzfahrplan einer |
| Kapazitätsreserve bedarf, um schnell auf die zu erwartenden | Kapazitätsreserve bedarf, um schnell auf die zu erwartenden |
| Ad-hoc-Anträge auf Kapazitätszuweisung reagieren zu können. | Ad-hoc-Anträge auf Kapazitätszuweisung reagieren zu können. |
| Vorliegende Bestimmung ist ebenfalls anwendbar, wenn die Fahrwege | Vorliegende Bestimmung ist ebenfalls anwendbar, wenn die Fahrwege |
| überlastet sind. | überlastet sind. |
| Art. 5 - Wenn der Eisenbahninfrastrukturbetreiber, wie in Artikel 38 | Art. 5 - Wenn der Eisenbahninfrastrukturbetreiber, wie in Artikel 38 |
| des Eisenbahngesetzbuches vorgesehen, spezifische Eisenbahnfahrwege | des Eisenbahngesetzbuches vorgesehen, spezifische Eisenbahnfahrwege |
| bestimmt hat, kann er dieser Verkehrsart bei der Zuweisung von | bestimmt hat, kann er dieser Verkehrsart bei der Zuweisung von |
| Fahrwegkapazität Vorrang geben. | Fahrwegkapazität Vorrang geben. |
| Art. 6 - Bei der in Artikel 41 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten | Art. 6 - Bei der in Artikel 41 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten |
| Kapazitätsanalyse werden die Gründe für die Überlastung des/der | Kapazitätsanalyse werden die Gründe für die Überlastung des/der |
| betreffenden Abschnitte(s) der Eisenbahninfrastruktur ermittelt. Die | betreffenden Abschnitte(s) der Eisenbahninfrastruktur ermittelt. Die |
| Analyse gibt Aufschluss darüber, welche kurz- oder mittelfristigen | Analyse gibt Aufschluss darüber, welche kurz- oder mittelfristigen |
| Maßnahmen ergriffen werden können, um den Kapazitätsmangel aufzuheben. | Maßnahmen ergriffen werden können, um den Kapazitätsmangel aufzuheben. |
| Bei der Analyse werden insbesondere die Fahrwege, die | Bei der Analyse werden insbesondere die Fahrwege, die |
| Betriebsverfahren, die Arten der verschiedenen angebotenen Dienste und | Betriebsverfahren, die Arten der verschiedenen angebotenen Dienste und |
| die Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Fahrwegkapazität | die Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Fahrwegkapazität |
| berücksichtigt. | berücksichtigt. |
| KAPITEL 3 - Eisenbahnwegeentgelt | KAPITEL 3 - Eisenbahnwegeentgelt |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Art. 7 - § 1 - Das Eisenbahnwegeentgelt umfasst die folgenden | Art. 7 - § 1 - Das Eisenbahnwegeentgelt umfasst die folgenden |
| Elemente: | Elemente: |
| 1. der Zugang zur Eisenbahnlinie oder zu einem Streckenabschnitt und | 1. der Zugang zur Eisenbahnlinie oder zu einem Streckenabschnitt und |
| ihre Benutzung, | ihre Benutzung, |
| 2. der Zugang zu den Bahnhofsgleisen und ihre Benutzung, | 2. der Zugang zu den Bahnhofsgleisen und ihre Benutzung, |
| 3. gegebenenfalls, Verwendung der Versorgungseinrichtung für | 3. gegebenenfalls, Verwendung der Versorgungseinrichtung für |
| Fahrstrom, | Fahrstrom, |
| 4. gegebenfalls, der Zugang zu den Rangier-, Zugbildungs- und | 4. gegebenfalls, der Zugang zu den Rangier-, Zugbildungs- und |
| Abstellgleisen sowie ihre Benutzung. | Abstellgleisen sowie ihre Benutzung. |
| Das Eisenbahnwegeentgelt deckt ebenfalls die Kosten für die | Das Eisenbahnwegeentgelt deckt ebenfalls die Kosten für die |
| administrative Bearbeitung des Antrags. | administrative Bearbeitung des Antrags. |
| § 2 - Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber kann finanzielle Anreize | § 2 - Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber kann finanzielle Anreize |
| vorsehen, um die in Artikel 27/1 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten | vorsehen, um die in Artikel 27/1 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten |
| Antragsteller zu ermutigen, die Anträge auf Fahrwegkapazitätszuweisung | Antragsteller zu ermutigen, die Anträge auf Fahrwegkapazitätszuweisung |
| so früh wie möglich zu stellen, und dies unbeschadet des Zeitplanes | so früh wie möglich zu stellen, und dies unbeschadet des Zeitplanes |
| des Zuweisungsverfahrens, erwähnt in Anhang VII der Richtlinie 2012/34 | des Zuweisungsverfahrens, erwähnt in Anhang VII der Richtlinie 2012/34 |
| (EU) des Europäisches Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 | (EU) des Europäisches Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 |
| zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums. | zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums. |
| Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität mehr als sechzig Tage | Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität mehr als sechzig Tage |
| vor dem Tag ihrer Beanspruchung darf der | vor dem Tag ihrer Beanspruchung darf der |
| Eisenbahninfrastrukturbetreiber kein Entgelt berechnen. | Eisenbahninfrastrukturbetreiber kein Entgelt berechnen. |
| Art. 8 - Unbeschadet der Methode der jährlichen Indexierung der | Art. 8 - Unbeschadet der Methode der jährlichen Indexierung der |
| Einheitspreise, wie erwähnt in Artikel 12, werden die Abänderungen der | Einheitspreise, wie erwähnt in Artikel 12, werden die Abänderungen der |
| Berechnungsregeln, des Wertes der Koeffizienten und der Einheitspreise | Berechnungsregeln, des Wertes der Koeffizienten und der Einheitspreise |
| spätestens vier Monate vor dem in Artikel 33 des Eisenbahngesetzbuches | spätestens vier Monate vor dem in Artikel 33 des Eisenbahngesetzbuches |
| erwähnten letzten Termin für die Einreichung der Anträge auf | erwähnten letzten Termin für die Einreichung der Anträge auf |
| Kapazitätszuweisung festgelegt. | Kapazitätszuweisung festgelegt. |
| Diese Abänderungen, die eine Aufarbeitung der | Diese Abänderungen, die eine Aufarbeitung der |
| Schienennetz-Nutzungsbedingungen mit sich bringen, werden erst bei | Schienennetz-Nutzungsbedingungen mit sich bringen, werden erst bei |
| Inkrafttreten des Netzfahrplans, der auf den folgt, im Laufe dessen | Inkrafttreten des Netzfahrplans, der auf den folgt, im Laufe dessen |
| diese Abänderungen angenommen worden sind, anwendbar. | diese Abänderungen angenommen worden sind, anwendbar. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Abänderungen können anwendbar werden vor | Die in Absatz 1 erwähnten Abänderungen können anwendbar werden vor |
| Inkrafttreten des Netzfahrplans, der auf den folgt, im Laufe dessen | Inkrafttreten des Netzfahrplans, der auf den folgt, im Laufe dessen |
| diese Abänderungen angenommen worden sind, unter folgenden | diese Abänderungen angenommen worden sind, unter folgenden |
| Bedingungen: | Bedingungen: |
| 1. sie verringern das Nutzungsentgelt, | 1. sie verringern das Nutzungsentgelt, |
| 2. sie sind Gegenstand der in Artikel 20 des Eisenbahngesetzbuches | 2. sie sind Gegenstand der in Artikel 20 des Eisenbahngesetzbuches |
| vorgesehenen Konsultierung, | vorgesehenen Konsultierung, |
| 3. sie werden mindestens drei Monate vor ihrer Anwendung | 3. sie werden mindestens drei Monate vor ihrer Anwendung |
| veröffentlicht. | veröffentlicht. |
| Art. 9 - Das Eisenbahnwegeentgelt wird an den | Art. 9 - Das Eisenbahnwegeentgelt wird an den |
| Eisenbahninfrastrukturbetreiber entrichtet und ist Gegenstand einer | Eisenbahninfrastrukturbetreiber entrichtet und ist Gegenstand einer |
| monatlichen Rechnungsstellung. | monatlichen Rechnungsstellung. |
| Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber kann einen Vorschuss auf das | Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber kann einen Vorschuss auf das |
| Eisenbahnwegeentgelt fordern. | Eisenbahnwegeentgelt fordern. |
| Art. 10 - Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber kann auf die in Rechnung | Art. 10 - Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber kann auf die in Rechnung |
| gestellten Beträge, die nicht fristgerecht gezahlt werden, nach den | gestellten Beträge, die nicht fristgerecht gezahlt werden, nach den |
| geltenden gerichtlich festgelegten Zinssätzen Verzugszinsen berechnen. | geltenden gerichtlich festgelegten Zinssätzen Verzugszinsen berechnen. |
| Die Einziehungs- und Eintreibungskosten gehen zu Lasten der | Die Einziehungs- und Eintreibungskosten gehen zu Lasten der |
| Eisenbahnunternehmen. | Eisenbahnunternehmen. |
| Art. 11 - § 1 - Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber überarbeitet | Art. 11 - § 1 - Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber überarbeitet |
| mindestens alle fünf Jahre die Berechnungsmethode des | mindestens alle fünf Jahre die Berechnungsmethode des |
| Eisenbahnwegeentgelts. | Eisenbahnwegeentgelts. |
| § 2 - Im Rahmen dieser Überarbeitung beurteilt der | § 2 - Im Rahmen dieser Überarbeitung beurteilt der |
| Eisenbahninfrastrukturbetreiber die Wirkung des Entgelts auf die | Eisenbahninfrastrukturbetreiber die Wirkung des Entgelts auf die |
| folgenden Elemente: | folgenden Elemente: |
| 1. die Verwendung der Fahrwegkapazität, | 1. die Verwendung der Fahrwegkapazität, |
| 2. die Wettbewerbsfähigkeit der unterschiedlichen Marktsegmente, | 2. die Wettbewerbsfähigkeit der unterschiedlichen Marktsegmente, |
| 3. das finanzielle Gleichgewicht des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, | 3. das finanzielle Gleichgewicht des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, |
| 4. der Verschleiß der unterschiedlichen Bestandteile der | 4. der Verschleiß der unterschiedlichen Bestandteile der |
| Eisenbahninfrastruktur hervorgerufen durch den Zugverkehr. | Eisenbahninfrastruktur hervorgerufen durch den Zugverkehr. |
| Diese Beurteilung trägt Rechnung, gegebenenfalls, mit dem | Diese Beurteilung trägt Rechnung, gegebenenfalls, mit dem |
| Kenntnisstand und der Verbesserung der Datenbanken. | Kenntnisstand und der Verbesserung der Datenbanken. |
| § 3 - Eine erste Beurteilung findet spätestens am 1. September 2021 | § 3 - Eine erste Beurteilung findet spätestens am 1. September 2021 |
| statt. Ein Beurteilungsbericht über mindestens die in Paragraph 2 | statt. Ein Beurteilungsbericht über mindestens die in Paragraph 2 |
| erwähnten Punkte Nr. 1 bis 3 wird vom Eisenbahninfrastrukturbetreiber | erwähnten Punkte Nr. 1 bis 3 wird vom Eisenbahninfrastrukturbetreiber |
| an den Minister und den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und | an den Minister und den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und |
| Transportwesen nach Anhörung der Bewerber übermittelt. | Transportwesen nach Anhörung der Bewerber übermittelt. |
| Art. 12 - Die Indexierung der Einheitspreise findet jedes Jahr am 1. | Art. 12 - Die Indexierung der Einheitspreise findet jedes Jahr am 1. |
| Januar statt. Diese Indexierung entspricht einem gewichteten Mittel | Januar statt. Diese Indexierung entspricht einem gewichteten Mittel |
| des "Gesundheitsindexes" (65 %) und des "Dienstleistungsindexes" (35 | des "Gesundheitsindexes" (65 %) und des "Dienstleistungsindexes" (35 |
| %) der Verbraucherpreise. | %) der Verbraucherpreise. |
| Der Referenzindex ist der des Monats November, der der Anpassung des | Der Referenzindex ist der des Monats November, der der Anpassung des |
| Indexes vorangeht. | Indexes vorangeht. |
| Art. 13 - § 1 - Die Berechnung der direkten Kosten unterscheidet den | Art. 13 - § 1 - Die Berechnung der direkten Kosten unterscheidet den |
| Einfluss des Fahrdienstes auf die Versorgungseinrichtungen für | Einfluss des Fahrdienstes auf die Versorgungseinrichtungen für |
| Fahrstrom von den anderen Bestandteilen der Eisenbahninfrastruktur. | Fahrstrom von den anderen Bestandteilen der Eisenbahninfrastruktur. |
| Der Teil der direkten Kosten, der sich aus der Verwendung der | Der Teil der direkten Kosten, der sich aus der Verwendung der |
| Stromversorgungseinrichtung ergibt, wird Fahrten zugerechnet bei denen | Stromversorgungseinrichtung ergibt, wird Fahrten zugerechnet bei denen |
| effektiv elektrische Traktion verwendet wird im Verhältnis zu ihrem | effektiv elektrische Traktion verwendet wird im Verhältnis zu ihrem |
| Fahrstrom-Verbrauch. | Fahrstrom-Verbrauch. |
| § 2 - Bei der Berechnung des Eisenbahnwegeentgelts, kann der | § 2 - Bei der Berechnung des Eisenbahnwegeentgelts, kann der |
| Eisenbahninfrastrukturbetreiber, gemäß der Durchführungsverordnung | Eisenbahninfrastrukturbetreiber, gemäß der Durchführungsverordnung |
| (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten | (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten |
| für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des | für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des |
| Zugbetriebs anfallen, die durchschnittlichen direkten Stückkosten | Zugbetriebs anfallen, die durchschnittlichen direkten Stückkosten |
| modulieren gemäß den technischen Merkmalen des Verkehrs mit einem | modulieren gemäß den technischen Merkmalen des Verkehrs mit einem |
| nachgewiesenen Einfluss auf das Niveau des Verschleißes, den die | nachgewiesenen Einfluss auf das Niveau des Verschleißes, den die |
| Infrastruktur erlitten hat und, falls dies ebenfalls aufgezeigt werden | Infrastruktur erlitten hat und, falls dies ebenfalls aufgezeigt werden |
| kann, auf die anderen Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs | kann, auf die anderen Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs |
| anfallen. Der Umfang dieses Einflusses wird bestimmt mithilfe von | anfallen. Der Umfang dieses Einflusses wird bestimmt mithilfe von |
| Bewertungsmethoden, die in Einklang stehen mit den bewährten | Bewertungsmethoden, die in Einklang stehen mit den bewährten |
| Praktiken, und auf Grundlage von zuverlässigen und aussagekräftigen | Praktiken, und auf Grundlage von zuverlässigen und aussagekräftigen |
| Daten. Falls der Eisenbahninfrastrukturbetreiber von dieser | Daten. Falls der Eisenbahninfrastrukturbetreiber von dieser |
| Möglichkeit Gebrauch macht, berücksichtigt er mindestens den Einfluss | Möglichkeit Gebrauch macht, berücksichtigt er mindestens den Einfluss |
| der Masse und die Geschwindigkeit der Zugverbände. | der Masse und die Geschwindigkeit der Zugverbände. |
| Vorhergehend an die Anwendung dieser Modulation, beantragt der | Vorhergehend an die Anwendung dieser Modulation, beantragt der |
| Eisenbahninfrastrukturbetreiber die Genehmigung beim Minister. | Eisenbahninfrastrukturbetreiber die Genehmigung beim Minister. |
| Abschnitt 2 - Aufschläge des Eisenbahnwegeentgelts | Abschnitt 2 - Aufschläge des Eisenbahnwegeentgelts |
| Art. 14 - Um eine volle Deckung der entstehenden Kosten zu erhalten, | Art. 14 - Um eine volle Deckung der entstehenden Kosten zu erhalten, |
| abzüglich der vom Staat an den Eisenbahninfrastrukturbetreiber | abzüglich der vom Staat an den Eisenbahninfrastrukturbetreiber |
| überwiesenen Subventionen, Gewinne aus anderen wirtschaftlichen | überwiesenen Subventionen, Gewinne aus anderen wirtschaftlichen |
| Tätigkeiten und nicht rückzahlbaren Zuschüssen aus privater oder | Tätigkeiten und nicht rückzahlbaren Zuschüssen aus privater oder |
| öffentlicher Quelle, kann der Eisenbahninfrastrukturbetreiber die | öffentlicher Quelle, kann der Eisenbahninfrastrukturbetreiber die |
| Regeln festlegen für die Aufschläge des Eisenbahnwegeentgelts, und | Regeln festlegen für die Aufschläge des Eisenbahnwegeentgelts, und |
| dies gemäß Art. 56 des Eisenbahngesetzbuches und gemäß den folgenden | dies gemäß Art. 56 des Eisenbahngesetzbuches und gemäß den folgenden |
| Prinzipien: | Prinzipien: |
| 1. Die Berechnung der Aufschläge stützt sich auf die Preiselastizität | 1. Die Berechnung der Aufschläge stützt sich auf die Preiselastizität |
| der Nachfrage nach Zugtrassen. | der Nachfrage nach Zugtrassen. |
| Die Marktsegmente werden ermittelt auf Grundlage der Unterscheidung | Die Marktsegmente werden ermittelt auf Grundlage der Unterscheidung |
| zwischen: | zwischen: |
| a) Güter- und Personenverkehrsdienste, | a) Güter- und Personenverkehrsdienste, |
| b) durch Hochgeschwindigkeitszüge sichergestellte Dienste und andere | b) durch Hochgeschwindigkeitszüge sichergestellte Dienste und andere |
| Dienste, | Dienste, |
| c) die geleisteten Dienste im Rahmen eines öffentlichen | c) die geleisteten Dienste im Rahmen eines öffentlichen |
| Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung Nr. 1370/2007 des | Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung Nr. 1370/2007 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über |
| öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur | öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur |
| Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des | Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des |
| Rates; | Rates; |
| 2. Für die Personenzüge variiert der Betrag der Aufschläge je nach | 2. Für die Personenzüge variiert der Betrag der Aufschläge je nach |
| Besetzung der Züge in Raum und Zeit. Hierzu wird eine Differenzierung | Besetzung der Züge in Raum und Zeit. Hierzu wird eine Differenzierung |
| der Tarife je nach Teilen des verwendeten Netzes und Verkehrsperioden | der Tarife je nach Teilen des verwendeten Netzes und Verkehrsperioden |
| vorgenommen; | vorgenommen; |
| 3. Unter Vorbehalt der Tragbarkeitsanalyse, erwähnt in Artikel 56 des | 3. Unter Vorbehalt der Tragbarkeitsanalyse, erwähnt in Artikel 56 des |
| Eisenbahngesetzbuches, gelten die Aufschläge für den gewerblichen | Eisenbahngesetzbuches, gelten die Aufschläge für den gewerblichen |
| Verkehr und den im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags | Verkehr und den im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags |
| im Sinne der Verordnung Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und | im Sinne der Verordnung Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und |
| des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche | des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche |
| Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße vorgenommenen Verkehr. | Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße vorgenommenen Verkehr. |
| Die Festlegung der Höhe der Aufschläge berücksichtigt gegebenenfalls | Die Festlegung der Höhe der Aufschläge berücksichtigt gegebenenfalls |
| die signifikanten Unterschiede bezüglich der Merkmale von Angebot und | die signifikanten Unterschiede bezüglich der Merkmale von Angebot und |
| Verkehrsendnachfrage in den unterschiedlichen Marktsegmenten; | Verkehrsendnachfrage in den unterschiedlichen Marktsegmenten; |
| 4. Die Aufschläge gefährden nicht die wirksame und optimale Verwendung | 4. Die Aufschläge gefährden nicht die wirksame und optimale Verwendung |
| der Eisenbahninfrastruktur; | der Eisenbahninfrastruktur; |
| 5. Unbeschadet der in Artikel 11 erwähnten Überarbeitung, wird der | 5. Unbeschadet der in Artikel 11 erwähnten Überarbeitung, wird der |
| Wert der Parameter, die bei der Einführung der Marktsegmentierung und | Wert der Parameter, die bei der Einführung der Marktsegmentierung und |
| bei der Festlegung der Aufschläge beibehalten wurden, mindestens jede | bei der Festlegung der Aufschläge beibehalten wurden, mindestens jede |
| fünf Jahre überarbeitet. | fünf Jahre überarbeitet. |
| Die Eisenbahnunternehmen übermitteln dem | Die Eisenbahnunternehmen übermitteln dem |
| Eisenbahninfrastrukturbetreiber die Zahlen bezüglich der Besetzung der | Eisenbahninfrastrukturbetreiber die Zahlen bezüglich der Besetzung der |
| Züge zwischen den wichtigsten Knotenpunkten des Netzes sowie die | Züge zwischen den wichtigsten Knotenpunkten des Netzes sowie die |
| durchschnittlichen Einnahmen pro Reisendenkilometer. Die Liste der | durchschnittlichen Einnahmen pro Reisendenkilometer. Die Liste der |
| wichtigsten Knotenpunkte des Netzes wird vom | wichtigsten Knotenpunkte des Netzes wird vom |
| Eisenbahninfrastrukturbetreiber erstellt und den | Eisenbahninfrastrukturbetreiber erstellt und den |
| Schienennetz-Nutzungsbedingungen beigefügt. Diese Daten werden | Schienennetz-Nutzungsbedingungen beigefügt. Diese Daten werden |
| vertraulich behandelt. | vertraulich behandelt. |
| Art. 15 - Der Zugang zu den für das Rangieren, das Abstellen, die | Art. 15 - Der Zugang zu den für das Rangieren, das Abstellen, die |
| Eingangsbehandlung und die Zugbildung bestimmten Gleisgruppen kann | Eingangsbehandlung und die Zugbildung bestimmten Gleisgruppen kann |
| Anlass zu einer pauschalen Zugangsgebühr pro Verwendung geben. Der | Anlass zu einer pauschalen Zugangsgebühr pro Verwendung geben. Der |
| Betrag dieses Entgelts, das die Gesamtkosten zuzüglich eines | Betrag dieses Entgelts, das die Gesamtkosten zuzüglich eines |
| angemessenen Gewinns gemäß Artikel 51 des Eisenbahngesetzbuches nicht | angemessenen Gewinns gemäß Artikel 51 des Eisenbahngesetzbuches nicht |
| übersteigen darf, wird so festgelegt, dass es die Wettbewerbsfähigkeit | übersteigen darf, wird so festgelegt, dass es die Wettbewerbsfähigkeit |
| der Marktsegmente auf die es sich bezieht, nicht gefährdet, unter | der Marktsegmente auf die es sich bezieht, nicht gefährdet, unter |
| Berücksichtigung der Gesamtheit der Elemente des | Berücksichtigung der Gesamtheit der Elemente des |
| Eisenbahnwegeentgelts. | Eisenbahnwegeentgelts. |
| KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
| Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 9. Dezember 2004 über die | Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 9. Dezember 2004 über die |
| Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der | Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der |
| Eisenbahninfrastruktur wird aufgehoben. | Eisenbahninfrastruktur wird aufgehoben. |
| Art. 17 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 17 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
| Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |