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Arrêté royal fixant les règles de répartition, d'affectation et de contrôle des moyens financiers pour l'année 2008 dans le cadre de l'accord de coopération entre Etat fédéral, les Régions et la Communauté germanophone au sujet de l'économie plurielle. - Addendum | Koninklijk besluit houdende vaststelling van de regels voor de verdeling en de toewijzing van de financiële middelen en voor de controle daarop voor het jaar 2008 in het kader van het samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, de Gewesten en de Duitstalige Gemeenschap betreffende de meerwaardeneconomie. - Addendum |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL DE PROGRAMMATION INTEGRATION SOCIALE, LUTTE | PROGRAMMATORISCHE FEDERALE OVERHEIDSDIENST MAATSCHAPPELIJKE |
CONTRE LA PAUVRETE ET ECONOMIE SOCIALE | INTEGRATIE, ARMOEDEBESTRIJDING EN SOCIALE ECONOMIE |
19 JUILLET 2011. - Arrêté royal fixant les règles de répartition, | 19 JULI 2011. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de regels |
voor de verdeling en de toewijzing van de financiële middelen en voor | |
d'affectation et de contrôle des moyens financiers pour l'année 2008 | de controle daarop voor het jaar 2008 in het kader van het |
dans le cadre de l'accord de coopération entre Etat fédéral, les | samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, de Gewesten en de |
Régions et la Communauté germanophone au sujet de l'économie plurielle. - Addendum | Duitstalige Gemeenschap betreffende de meerwaardeneconomie. - Addendum |
DER FÖDERALE ÖFFENTLICHE PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, | DER FÖDERALE ÖFFENTLICHE PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, |
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT | ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT |
19. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln für die | 19. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln für die |
Verteilung, Zuteilung und Kontrolle der Finanzmittel für das Jahr 2008 | Verteilung, Zuteilung und Kontrolle der Finanzmittel für das Jahr 2008 |
im Rahmen des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, den | im Rahmen des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, den |
Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die | Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die |
Solidarwirtschaft | Solidarwirtschaft |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, den | Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, den |
Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die | Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die |
Solidarwirtschaft, unterzeichnet in Brüssel am 30. Mai 2005; | Solidarwirtschaft, unterzeichnet in Brüssel am 30. Mai 2005; |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Mai 2006 zur Billigung des | Aufgrund des Gesetzes vom 10. Mai 2006 zur Billigung des |
Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, den Regionen und | Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, den Regionen und |
der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Solidarwirtschaft, | der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Solidarwirtschaft, |
unterzeichnet in Brüssel am 30. Mai 2005; | unterzeichnet in Brüssel am 30. Mai 2005; |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 zur Festlegung des | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 zur Festlegung des |
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008; | allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Mai 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Mai 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12. |
Oktober 2009; | Oktober 2009; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass das Verfahren zur Auszahlung der Finanzmittel im | In der Erwägung, dass das Verfahren zur Auszahlung der Finanzmittel im |
Rahmen des Zusammenarbeitsabkommens über die Solidarwirtschaft für das | Rahmen des Zusammenarbeitsabkommens über die Solidarwirtschaft für das |
Jahr 2008 wegen des Zeitraums der Erledigung der laufenden | Jahr 2008 wegen des Zeitraums der Erledigung der laufenden |
Angelegenheiten im Jahre 2007 stark verzögert worden ist; dass die | Angelegenheiten im Jahre 2007 stark verzögert worden ist; dass die |
Regionen und die Deutschsprachige Gemeinschaft die Finanzmittel | Regionen und die Deutschsprachige Gemeinschaft die Finanzmittel |
möglichst bald ausgezahlt bekommen müssen aufgrund der von den | möglichst bald ausgezahlt bekommen müssen aufgrund der von den |
Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft schon eingegangenen | Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft schon eingegangenen |
Verpflichtungen; dass sich vorliegender Erlass aufdrängt, um eine | Verpflichtungen; dass sich vorliegender Erlass aufdrängt, um eine |
rasche Zahlung zu gewährleisten; | rasche Zahlung zu gewährleisten; |
Auf Vorschlag Unserer Vizepremierministerin und Ministerin der | Auf Vorschlag Unserer Vizepremierministerin und Ministerin der |
Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der | Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der |
Sozialeingliederung und Unseres Staatssekretärs für | Sozialeingliederung und Unseres Staatssekretärs für |
Sozialeingliederung und für die Armutsbekämpfung und aufgrund der | Sozialeingliederung und für die Armutsbekämpfung und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1° Zusammenarbeitsabkommen: das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem | 1° Zusammenarbeitsabkommen: das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem |
Föderalstaat, den Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über | Föderalstaat, den Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über |
die Solidarwirtschaft, unterzeichnet in Brüssel am 30. Mai 2005 und | die Solidarwirtschaft, unterzeichnet in Brüssel am 30. Mai 2005 und |
gebilligt durch das Gesetz vom 10. Mai 2006; | gebilligt durch das Gesetz vom 10. Mai 2006; |
2° Staatssekretär: der für die Sozialwirtschaft zuständige föderale | 2° Staatssekretär: der für die Sozialwirtschaft zuständige föderale |
Staatssekretär; | Staatssekretär; |
3° Beratungsausschuss: der interministerielle Beratungsausschuss für | 3° Beratungsausschuss: der interministerielle Beratungsausschuss für |
die Sozialwirtschaft, sowie er durch Artikel 5 des oben erwähnten | die Sozialwirtschaft, sowie er durch Artikel 5 des oben erwähnten |
Zusammenarbeitsabkommens eingesetzt worden ist; | Zusammenarbeitsabkommens eingesetzt worden ist; |
4° Verwaltung: das dem Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst | 4° Verwaltung: das dem Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst |
Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft | Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft |
beigeordnete Büro für Sozialwirtschaft; | beigeordnete Büro für Sozialwirtschaft; |
5° betroffener Behörde: jede Region oder die Deutschsprachige | 5° betroffener Behörde: jede Region oder die Deutschsprachige |
Gemeinschaft. | Gemeinschaft. |
KAPITEL 2 - Zuteilung und Verteilung der Finanzmittel | KAPITEL 2 - Zuteilung und Verteilung der Finanzmittel |
Art. 2 - § 1. In den Haushaltsplan des Landesamtes für | Art. 2 - § 1. In den Haushaltsplan des Landesamtes für |
Arbeitsbeschaffung für das Jahr 2009 wird ein Haushaltsmittelbetrag | Arbeitsbeschaffung für das Jahr 2009 wird ein Haushaltsmittelbetrag |
von 15.854.242,00 EUR für die Kofinanzierung der gemeinsamen | von 15.854.242,00 EUR für die Kofinanzierung der gemeinsamen |
Bemühungen, die mit den betroffenen Behörden im Jahre 2008 zu machen | Bemühungen, die mit den betroffenen Behörden im Jahre 2008 zu machen |
sind, eingetragen. | sind, eingetragen. |
§ 2. Dieser Betrag wird wie folgt verteilt: | § 2. Dieser Betrag wird wie folgt verteilt: |
55,7% dieser föderalen Mittel werden gemeinsamen Initiativen mit der | 55,7% dieser föderalen Mittel werden gemeinsamen Initiativen mit der |
Flämischen Region zur Verfügung gestellt und müssen auf das | Flämischen Region zur Verfügung gestellt und müssen auf das |
Finanzkonto des Ministeriums der Flämischen Region überwiesen werden; | Finanzkonto des Ministeriums der Flämischen Region überwiesen werden; |
33% dieser föderalen Mittel werden gemeinsamen Initiativen mit der | 33% dieser föderalen Mittel werden gemeinsamen Initiativen mit der |
Wallonischen Region zur Verfügung gestellt und müssen auf das | Wallonischen Region zur Verfügung gestellt und müssen auf das |
Finanzkonto des Ministeriums der Wallonischen Region überwiesen | Finanzkonto des Ministeriums der Wallonischen Region überwiesen |
werden; | werden; |
10% dieser föderalen Mittel werden gemeinsamen Initiativen mit der | 10% dieser föderalen Mittel werden gemeinsamen Initiativen mit der |
Region Brüssel-Hauptstadt zur Verfügung gestellt und müssen auf das | Region Brüssel-Hauptstadt zur Verfügung gestellt und müssen auf das |
Finanzkonto des Ministeriums der Region Brüssel-Hauptstadt überwiesen | Finanzkonto des Ministeriums der Region Brüssel-Hauptstadt überwiesen |
werden; | werden; |
1,3% dieser föderalen Mittel werden gemeinsamen Initiativen mit der | 1,3% dieser föderalen Mittel werden gemeinsamen Initiativen mit der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt und müssen auf | Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt und müssen auf |
das Finanzkonto der Deutschsprachigen Gemeinschaft überwiesen werden. | das Finanzkonto der Deutschsprachigen Gemeinschaft überwiesen werden. |
§ 3. Die Beteiligung erfolgt auf der Grundlage einer gesonderten | § 3. Die Beteiligung erfolgt auf der Grundlage einer gesonderten |
Vereinbarung zwischen dem Staatssekretär und der betroffenen Behörde | Vereinbarung zwischen dem Staatssekretär und der betroffenen Behörde |
und nach Vorlage eines Evaluationsberichts und eines Überblicks der im | und nach Vorlage eines Evaluationsberichts und eines Überblicks der im |
Laufe des Haushaltsjahres 2008 eingesetzten Mittel als Einmalzahlung | Laufe des Haushaltsjahres 2008 eingesetzten Mittel als Einmalzahlung |
an die betroffenen Behörden. In dieser Vereinbarung werden die | an die betroffenen Behörden. In dieser Vereinbarung werden die |
Modalitäten und die Zuteilung der Beträge festgelegt und die | Modalitäten und die Zuteilung der Beträge festgelegt und die |
gemeinsamen Bemühungen der föderalen beziehungsweise regionalen | gemeinsamen Bemühungen der föderalen beziehungsweise regionalen |
Behörden und der Deutschsprachigen Gemeinschaft beschrieben. Im | Behörden und der Deutschsprachigen Gemeinschaft beschrieben. Im |
Evaluationsbericht werden die im Laufe des Jahres 2008 durchgeführten | Evaluationsbericht werden die im Laufe des Jahres 2008 durchgeführten |
Aktionen kurz dargestellt, womit dieser Bericht zu einer Erläuterung | Aktionen kurz dargestellt, womit dieser Bericht zu einer Erläuterung |
des Überblicks über die eingesetzten Mittel wird. | des Überblicks über die eingesetzten Mittel wird. |
§ 4. Nachdem das Landesamt für Arbeitsbeschaffung von der Verwaltung | § 4. Nachdem das Landesamt für Arbeitsbeschaffung von der Verwaltung |
einen Zahlungsauftrag erhalten hat, nimmt es die in § 3 erwähnte | einen Zahlungsauftrag erhalten hat, nimmt es die in § 3 erwähnte |
Einmalzahlung vor. | Einmalzahlung vor. |
KAPITEL III - Kontrolle über die Verwendung der Finanzmittel | KAPITEL III - Kontrolle über die Verwendung der Finanzmittel |
Art. 3 - § 1. Die betroffene Behörde verpflichtet sich, dem | Art. 3 - § 1. Die betroffene Behörde verpflichtet sich, dem |
Beratungsausschuss einen Jahresbericht zu übermitteln. Bei dieser | Beratungsausschuss einen Jahresbericht zu übermitteln. Bei dieser |
ersten Kontrolle wird überprüft, ob die betroffene Behörde die Mittel | ersten Kontrolle wird überprüft, ob die betroffene Behörde die Mittel |
gemäß der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarung | gemäß der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarung |
eingesetzt hat. | eingesetzt hat. |
Im Bericht werden für jede Initiative ausführlich die zustande | Im Bericht werden für jede Initiative ausführlich die zustande |
gebrachten Verwirklichungen, der Verwirklichungsgrad der festgelegten | gebrachten Verwirklichungen, der Verwirklichungsgrad der festgelegten |
Ziele und die durch die Umsetzung der Initiative erzielten konkreten | Ziele und die durch die Umsetzung der Initiative erzielten konkreten |
Ergebnisse dargestellt. Im Bericht wird ebenfalls die Entwicklung der | Ergebnisse dargestellt. Im Bericht wird ebenfalls die Entwicklung der |
in Sachen Arbeitsbeschaffung festgelegten Ziele dargestellt. | in Sachen Arbeitsbeschaffung festgelegten Ziele dargestellt. |
Mit dem Bericht muss ausdrücklich nachgewiesen werden, dass die | Mit dem Bericht muss ausdrücklich nachgewiesen werden, dass die |
Finanzmittel gemäß der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen | Finanzmittel gemäß der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen |
Vereinbarung eingesetzt wurden. Nur die Ausgabenverpflichtungen für | Vereinbarung eingesetzt wurden. Nur die Ausgabenverpflichtungen für |
den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008 | den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008 |
werden in Betracht gezogen. | werden in Betracht gezogen. |
§ 2. Beträge, die unzureichend belegt sind, werden vom Landesamt für | § 2. Beträge, die unzureichend belegt sind, werden vom Landesamt für |
Arbeitsbeschaffung zurückgefordert, nachdem es von der Verwaltung eine | Arbeitsbeschaffung zurückgefordert, nachdem es von der Verwaltung eine |
Aufforderung dazu erhalten hat. | Aufforderung dazu erhalten hat. |
§ 3. Diese zurückgeforderten Beträge werden in den Haushaltsplan des | § 3. Diese zurückgeforderten Beträge werden in den Haushaltsplan des |
Landesamtes für Arbeitsbeschaffung als Reserve im Hinblick auf die | Landesamtes für Arbeitsbeschaffung als Reserve im Hinblick auf die |
Finanzierung des folgenden Jahres eingetragen. | Finanzierung des folgenden Jahres eingetragen. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 4 - Der Minister der Sozialwirtschaft ist mit der Ausführung des | Art. 4 - Der Minister der Sozialwirtschaft ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
und der Volksgesundheit beauftragt mit der Sozialeingliederung | und der Volksgesundheit beauftragt mit der Sozialeingliederung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Staatssekretär für Sozialeingliederung und für die | Der Staatssekretär für Sozialeingliederung und für die |
Armutsbekämpfung | Armutsbekämpfung |
Herr P. COURARD | Herr P. COURARD |