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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/07/2011
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Arrêté royal fixant les règles de répartition, d'affectation et de contrôle des moyens financiers pour l'année 2008 dans le cadre de l'accord de coopération entre Etat fédéral, les Régions et la Communauté germanophone au sujet de l'économie plurielle. - Addendum Koninklijk besluit houdende vaststelling van de regels voor de verdeling en de toewijzing van de financiële middelen en voor de controle daarop voor het jaar 2008 in het kader van het samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, de Gewesten en de Duitstalige Gemeenschap betreffende de meerwaardeneconomie. - Addendum
SERVICE PUBLIC FEDERAL DE PROGRAMMATION INTEGRATION SOCIALE, LUTTE PROGRAMMATORISCHE FEDERALE OVERHEIDSDIENST MAATSCHAPPELIJKE
CONTRE LA PAUVRETE ET ECONOMIE SOCIALE INTEGRATIE, ARMOEDEBESTRIJDING EN SOCIALE ECONOMIE
19 JUILLET 2011. - Arrêté royal fixant les règles de répartition, 19 JULI 2011. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de regels
voor de verdeling en de toewijzing van de financiële middelen en voor
d'affectation et de contrôle des moyens financiers pour l'année 2008 de controle daarop voor het jaar 2008 in het kader van het
dans le cadre de l'accord de coopération entre Etat fédéral, les samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, de Gewesten en de
Régions et la Communauté germanophone au sujet de l'économie plurielle. - Addendum Duitstalige Gemeenschap betreffende de meerwaardeneconomie. - Addendum
DER FÖDERALE ÖFFENTLICHE PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, DER FÖDERALE ÖFFENTLICHE PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG,
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT
19. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln für die 19. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln für die
Verteilung, Zuteilung und Kontrolle der Finanzmittel für das Jahr 2008 Verteilung, Zuteilung und Kontrolle der Finanzmittel für das Jahr 2008
im Rahmen des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, den im Rahmen des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, den
Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die
Solidarwirtschaft Solidarwirtschaft
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, den Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, den
Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die
Solidarwirtschaft, unterzeichnet in Brüssel am 30. Mai 2005; Solidarwirtschaft, unterzeichnet in Brüssel am 30. Mai 2005;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Mai 2006 zur Billigung des Aufgrund des Gesetzes vom 10. Mai 2006 zur Billigung des
Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, den Regionen und Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, den Regionen und
der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Solidarwirtschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Solidarwirtschaft,
unterzeichnet in Brüssel am 30. Mai 2005; unterzeichnet in Brüssel am 30. Mai 2005;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 zur Festlegung des Aufgrund des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 zur Festlegung des
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008; allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Mai 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Mai 2009;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12.
Oktober 2009; Oktober 2009;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Verfahren zur Auszahlung der Finanzmittel im In der Erwägung, dass das Verfahren zur Auszahlung der Finanzmittel im
Rahmen des Zusammenarbeitsabkommens über die Solidarwirtschaft für das Rahmen des Zusammenarbeitsabkommens über die Solidarwirtschaft für das
Jahr 2008 wegen des Zeitraums der Erledigung der laufenden Jahr 2008 wegen des Zeitraums der Erledigung der laufenden
Angelegenheiten im Jahre 2007 stark verzögert worden ist; dass die Angelegenheiten im Jahre 2007 stark verzögert worden ist; dass die
Regionen und die Deutschsprachige Gemeinschaft die Finanzmittel Regionen und die Deutschsprachige Gemeinschaft die Finanzmittel
möglichst bald ausgezahlt bekommen müssen aufgrund der von den möglichst bald ausgezahlt bekommen müssen aufgrund der von den
Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft schon eingegangenen Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft schon eingegangenen
Verpflichtungen; dass sich vorliegender Erlass aufdrängt, um eine Verpflichtungen; dass sich vorliegender Erlass aufdrängt, um eine
rasche Zahlung zu gewährleisten; rasche Zahlung zu gewährleisten;
Auf Vorschlag Unserer Vizepremierministerin und Ministerin der Auf Vorschlag Unserer Vizepremierministerin und Ministerin der
Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der
Sozialeingliederung und Unseres Staatssekretärs für Sozialeingliederung und Unseres Staatssekretärs für
Sozialeingliederung und für die Armutsbekämpfung und aufgrund der Sozialeingliederung und für die Armutsbekämpfung und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich KAPITEL 1 - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1° Zusammenarbeitsabkommen: das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem 1° Zusammenarbeitsabkommen: das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem
Föderalstaat, den Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über Föderalstaat, den Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über
die Solidarwirtschaft, unterzeichnet in Brüssel am 30. Mai 2005 und die Solidarwirtschaft, unterzeichnet in Brüssel am 30. Mai 2005 und
gebilligt durch das Gesetz vom 10. Mai 2006; gebilligt durch das Gesetz vom 10. Mai 2006;
2° Staatssekretär: der für die Sozialwirtschaft zuständige föderale 2° Staatssekretär: der für die Sozialwirtschaft zuständige föderale
Staatssekretär; Staatssekretär;
3° Beratungsausschuss: der interministerielle Beratungsausschuss für 3° Beratungsausschuss: der interministerielle Beratungsausschuss für
die Sozialwirtschaft, sowie er durch Artikel 5 des oben erwähnten die Sozialwirtschaft, sowie er durch Artikel 5 des oben erwähnten
Zusammenarbeitsabkommens eingesetzt worden ist; Zusammenarbeitsabkommens eingesetzt worden ist;
4° Verwaltung: das dem Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst 4° Verwaltung: das dem Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst
Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft
beigeordnete Büro für Sozialwirtschaft; beigeordnete Büro für Sozialwirtschaft;
5° betroffener Behörde: jede Region oder die Deutschsprachige 5° betroffener Behörde: jede Region oder die Deutschsprachige
Gemeinschaft. Gemeinschaft.
KAPITEL 2 - Zuteilung und Verteilung der Finanzmittel KAPITEL 2 - Zuteilung und Verteilung der Finanzmittel
Art. 2 - § 1. In den Haushaltsplan des Landesamtes für Art. 2 - § 1. In den Haushaltsplan des Landesamtes für
Arbeitsbeschaffung für das Jahr 2009 wird ein Haushaltsmittelbetrag Arbeitsbeschaffung für das Jahr 2009 wird ein Haushaltsmittelbetrag
von 15.854.242,00 EUR für die Kofinanzierung der gemeinsamen von 15.854.242,00 EUR für die Kofinanzierung der gemeinsamen
Bemühungen, die mit den betroffenen Behörden im Jahre 2008 zu machen Bemühungen, die mit den betroffenen Behörden im Jahre 2008 zu machen
sind, eingetragen. sind, eingetragen.
§ 2. Dieser Betrag wird wie folgt verteilt: § 2. Dieser Betrag wird wie folgt verteilt:
55,7% dieser föderalen Mittel werden gemeinsamen Initiativen mit der 55,7% dieser föderalen Mittel werden gemeinsamen Initiativen mit der
Flämischen Region zur Verfügung gestellt und müssen auf das Flämischen Region zur Verfügung gestellt und müssen auf das
Finanzkonto des Ministeriums der Flämischen Region überwiesen werden; Finanzkonto des Ministeriums der Flämischen Region überwiesen werden;
33% dieser föderalen Mittel werden gemeinsamen Initiativen mit der 33% dieser föderalen Mittel werden gemeinsamen Initiativen mit der
Wallonischen Region zur Verfügung gestellt und müssen auf das Wallonischen Region zur Verfügung gestellt und müssen auf das
Finanzkonto des Ministeriums der Wallonischen Region überwiesen Finanzkonto des Ministeriums der Wallonischen Region überwiesen
werden; werden;
10% dieser föderalen Mittel werden gemeinsamen Initiativen mit der 10% dieser föderalen Mittel werden gemeinsamen Initiativen mit der
Region Brüssel-Hauptstadt zur Verfügung gestellt und müssen auf das Region Brüssel-Hauptstadt zur Verfügung gestellt und müssen auf das
Finanzkonto des Ministeriums der Region Brüssel-Hauptstadt überwiesen Finanzkonto des Ministeriums der Region Brüssel-Hauptstadt überwiesen
werden; werden;
1,3% dieser föderalen Mittel werden gemeinsamen Initiativen mit der 1,3% dieser föderalen Mittel werden gemeinsamen Initiativen mit der
Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt und müssen auf Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt und müssen auf
das Finanzkonto der Deutschsprachigen Gemeinschaft überwiesen werden. das Finanzkonto der Deutschsprachigen Gemeinschaft überwiesen werden.
§ 3. Die Beteiligung erfolgt auf der Grundlage einer gesonderten § 3. Die Beteiligung erfolgt auf der Grundlage einer gesonderten
Vereinbarung zwischen dem Staatssekretär und der betroffenen Behörde Vereinbarung zwischen dem Staatssekretär und der betroffenen Behörde
und nach Vorlage eines Evaluationsberichts und eines Überblicks der im und nach Vorlage eines Evaluationsberichts und eines Überblicks der im
Laufe des Haushaltsjahres 2008 eingesetzten Mittel als Einmalzahlung Laufe des Haushaltsjahres 2008 eingesetzten Mittel als Einmalzahlung
an die betroffenen Behörden. In dieser Vereinbarung werden die an die betroffenen Behörden. In dieser Vereinbarung werden die
Modalitäten und die Zuteilung der Beträge festgelegt und die Modalitäten und die Zuteilung der Beträge festgelegt und die
gemeinsamen Bemühungen der föderalen beziehungsweise regionalen gemeinsamen Bemühungen der föderalen beziehungsweise regionalen
Behörden und der Deutschsprachigen Gemeinschaft beschrieben. Im Behörden und der Deutschsprachigen Gemeinschaft beschrieben. Im
Evaluationsbericht werden die im Laufe des Jahres 2008 durchgeführten Evaluationsbericht werden die im Laufe des Jahres 2008 durchgeführten
Aktionen kurz dargestellt, womit dieser Bericht zu einer Erläuterung Aktionen kurz dargestellt, womit dieser Bericht zu einer Erläuterung
des Überblicks über die eingesetzten Mittel wird. des Überblicks über die eingesetzten Mittel wird.
§ 4. Nachdem das Landesamt für Arbeitsbeschaffung von der Verwaltung § 4. Nachdem das Landesamt für Arbeitsbeschaffung von der Verwaltung
einen Zahlungsauftrag erhalten hat, nimmt es die in § 3 erwähnte einen Zahlungsauftrag erhalten hat, nimmt es die in § 3 erwähnte
Einmalzahlung vor. Einmalzahlung vor.
KAPITEL III - Kontrolle über die Verwendung der Finanzmittel KAPITEL III - Kontrolle über die Verwendung der Finanzmittel
Art. 3 - § 1. Die betroffene Behörde verpflichtet sich, dem Art. 3 - § 1. Die betroffene Behörde verpflichtet sich, dem
Beratungsausschuss einen Jahresbericht zu übermitteln. Bei dieser Beratungsausschuss einen Jahresbericht zu übermitteln. Bei dieser
ersten Kontrolle wird überprüft, ob die betroffene Behörde die Mittel ersten Kontrolle wird überprüft, ob die betroffene Behörde die Mittel
gemäß der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarung gemäß der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarung
eingesetzt hat. eingesetzt hat.
Im Bericht werden für jede Initiative ausführlich die zustande Im Bericht werden für jede Initiative ausführlich die zustande
gebrachten Verwirklichungen, der Verwirklichungsgrad der festgelegten gebrachten Verwirklichungen, der Verwirklichungsgrad der festgelegten
Ziele und die durch die Umsetzung der Initiative erzielten konkreten Ziele und die durch die Umsetzung der Initiative erzielten konkreten
Ergebnisse dargestellt. Im Bericht wird ebenfalls die Entwicklung der Ergebnisse dargestellt. Im Bericht wird ebenfalls die Entwicklung der
in Sachen Arbeitsbeschaffung festgelegten Ziele dargestellt. in Sachen Arbeitsbeschaffung festgelegten Ziele dargestellt.
Mit dem Bericht muss ausdrücklich nachgewiesen werden, dass die Mit dem Bericht muss ausdrücklich nachgewiesen werden, dass die
Finanzmittel gemäß der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Finanzmittel gemäß der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen
Vereinbarung eingesetzt wurden. Nur die Ausgabenverpflichtungen für Vereinbarung eingesetzt wurden. Nur die Ausgabenverpflichtungen für
den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008 den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008
werden in Betracht gezogen. werden in Betracht gezogen.
§ 2. Beträge, die unzureichend belegt sind, werden vom Landesamt für § 2. Beträge, die unzureichend belegt sind, werden vom Landesamt für
Arbeitsbeschaffung zurückgefordert, nachdem es von der Verwaltung eine Arbeitsbeschaffung zurückgefordert, nachdem es von der Verwaltung eine
Aufforderung dazu erhalten hat. Aufforderung dazu erhalten hat.
§ 3. Diese zurückgeforderten Beträge werden in den Haushaltsplan des § 3. Diese zurückgeforderten Beträge werden in den Haushaltsplan des
Landesamtes für Arbeitsbeschaffung als Reserve im Hinblick auf die Landesamtes für Arbeitsbeschaffung als Reserve im Hinblick auf die
Finanzierung des folgenden Jahres eingetragen. Finanzierung des folgenden Jahres eingetragen.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 4 - Der Minister der Sozialwirtschaft ist mit der Ausführung des Art. 4 - Der Minister der Sozialwirtschaft ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2011 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
und der Volksgesundheit beauftragt mit der Sozialeingliederung und der Volksgesundheit beauftragt mit der Sozialeingliederung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Staatssekretär für Sozialeingliederung und für die Der Staatssekretär für Sozialeingliederung und für die
Armutsbekämpfung Armutsbekämpfung
Herr P. COURARD Herr P. COURARD
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