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Arrêté royal fixant le montant du droit d'inscription au registre des entrepreneurs remplaçants et la rémunération des guichets d'entreprises agréés. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van het bedrag van het inschrijvingsrecht in het register van de vervangende ondernemers en de vergoeding voor de erkende ondernemingsloketten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE 19 JUILLET 2010. - Arrêté royal fixant le montant du droit d'inscription au registre des entrepreneurs remplaçants et la rémunération des guichets d'entreprises agréés. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE 19 JULI 2010. - Koninklijk besluit tot vaststelling van het bedrag van het inschrijvingsrecht in het register van de vervangende ondernemers en de vergoeding voor de erkende ondernemingsloketten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 19 juillet 2010 fixant le montant du droit | besluit van 19 juli 2010 tot vaststelling van het bedrag van het |
inschrijvingsrecht in het register van de vervangende ondernemers en | |
d'inscription au registre des entrepreneurs remplaçants et la | de vergoeding voor de erkende ondernemingsloketten (Belgisch |
rémunération des guichets d'entreprises agréés (Moniteur belge du 29 | Staatsblad van 29 juli 2010). |
juillet 2010). | |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
19. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Höhe der Gebühr | 19. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Höhe der Gebühr |
für die Eintragung in das Register der stellvertretenden Unternehmer | für die Eintragung in das Register der stellvertretenden Unternehmer |
und der Vergütung der zugelassenen Unternehmensschalter | und der Vergütung der zugelassenen Unternehmensschalter |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer | Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer |
Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des | Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des |
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern | Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern |
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, des Artikels 34 Absatz | und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, des Artikels 34 Absatz |
1; | 1; |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener | Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen, des Artikels 81; | Bestimmungen, des Artikels 81; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2010; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2010; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
12. Mai 2010; | 12. Mai 2010; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.328/1 des Staatsrates vom 10. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.328/1 des Staatsrates vom 10. Juni |
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der KMB und der Selbständigen und | Auf Vorschlag der Ministerin der KMB und der Selbständigen und |
aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten | aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten |
haben, | haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Wenn die Eintragung in das Register der | Artikel 1 - § 1 - Wenn die Eintragung in das Register der |
stellvertretenden Unternehmer wie in Artikel 80 Absatz 1 des Gesetzes | stellvertretenden Unternehmer wie in Artikel 80 Absatz 1 des Gesetzes |
vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt, | vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt, |
nachstehend Register genannt, nach der Eintragung als Handels- oder | nachstehend Register genannt, nach der Eintragung als Handels- oder |
Handwerksbetrieb in die Zentrale Datenbank der Unternehmen erfolgt, | Handwerksbetrieb in die Zentrale Datenbank der Unternehmen erfolgt, |
beträgt die Gebühr für die Eintragung in das Register 30 EUR. | beträgt die Gebühr für die Eintragung in das Register 30 EUR. |
Die Eintragung in das Register ist kostenlos für Handels- oder | Die Eintragung in das Register ist kostenlos für Handels- oder |
Handwerksbetriebe, die zum selben Zeitpunkt eine Eintragungsgebühr in | Handwerksbetriebe, die zum selben Zeitpunkt eine Eintragungsgebühr in |
Fällen zahlen müssen, die in Artikel 2 §§ 1 und 4 des Königlichen | Fällen zahlen müssen, die in Artikel 2 §§ 1 und 4 des Königlichen |
Erlasses vom 28. Mai 2003 zur Festlegung der Höhe der Gebühr für die | Erlasses vom 28. Mai 2003 zur Festlegung der Höhe der Gebühr für die |
Eintragung als Handels- oder Handwerksbetrieb in die Zentrale | Eintragung als Handels- oder Handwerksbetrieb in die Zentrale |
Datenbank der Unternehmen und der Vergütung der zugelassenen | Datenbank der Unternehmen und der Vergütung der zugelassenen |
Unternehmensschalter erwähnt sind. | Unternehmensschalter erwähnt sind. |
§ 2 - Bewerber als stellvertretende Unternehmer, die ihre Eintragung | § 2 - Bewerber als stellvertretende Unternehmer, die ihre Eintragung |
in das Register vor ihrer Eintragung als Handels- oder | in das Register vor ihrer Eintragung als Handels- oder |
Handwerksbetrieb in die Zentrale Datenbank der Unternehmen beantragen, | Handwerksbetrieb in die Zentrale Datenbank der Unternehmen beantragen, |
zahlen eine Eintragungsgebühr entsprechend der Gebühr, die in Artikel | zahlen eine Eintragungsgebühr entsprechend der Gebühr, die in Artikel |
2 §§ 1 und 4 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 zur Festlegung | 2 §§ 1 und 4 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 zur Festlegung |
der Höhe der Gebühr für die Eintragung als Handels- oder | der Höhe der Gebühr für die Eintragung als Handels- oder |
Handwerksbetrieb in die Zentrale Datenbank der Unternehmen und der | Handwerksbetrieb in die Zentrale Datenbank der Unternehmen und der |
Vergütung der zugelassenen Unternehmensschalter erwähnt ist. | Vergütung der zugelassenen Unternehmensschalter erwähnt ist. |
§ 3 - Die Eintragungsgebühr für privatrechtliche | § 3 - Die Eintragungsgebühr für privatrechtliche |
Nichthandelsunternehmen, wie in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom | Nichthandelsunternehmen, wie in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom |
22. Juni 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Eintragung der | 22. Juni 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Eintragung der |
privatrechtlichen Nichthandelsunternehmen in die Zentrale Datenbank | privatrechtlichen Nichthandelsunternehmen in die Zentrale Datenbank |
der Unternehmen erwähnt, beträgt 30 EUR. | der Unternehmen erwähnt, beträgt 30 EUR. |
§ 4 - Bewerber als stellvertretende Unternehmer, die ihre Eintragung | § 4 - Bewerber als stellvertretende Unternehmer, die ihre Eintragung |
in das Register vor ihrer Eintragung als Handels- oder | in das Register vor ihrer Eintragung als Handels- oder |
Handwerksbetrieb oder als privatrechtliches Nichthandelsunternehmen in | Handwerksbetrieb oder als privatrechtliches Nichthandelsunternehmen in |
die Zentrale Datenbank der Unternehmen beantragen, setzen den | die Zentrale Datenbank der Unternehmen beantragen, setzen den |
Unternehmensschalter ihrer Wahl vom Beginn der Erfüllung des ersten | Unternehmensschalter ihrer Wahl vom Beginn der Erfüllung des ersten |
Vertretungsvertrags in Kenntnis, damit dieser Unternehmensschalter die | Vertretungsvertrags in Kenntnis, damit dieser Unternehmensschalter die |
Eigenschaft eines Handels- oder Handwerksbetriebs oder eines | Eigenschaft eines Handels- oder Handwerksbetriebs oder eines |
privatrechtlichen Nichthandelsunternehmens kostenlos in die Zentrale | privatrechtlichen Nichthandelsunternehmens kostenlos in die Zentrale |
Datenbank der Unternehmen eintragen kann. | Datenbank der Unternehmen eintragen kann. |
§ 5 - Die Erneuerung der Eintragung eines Unternehmens in das Register | § 5 - Die Erneuerung der Eintragung eines Unternehmens in das Register |
ist kostenlos. | ist kostenlos. |
§ 6 - Die Austragung eines Unternehmens aus dem Register ist | § 6 - Die Austragung eines Unternehmens aus dem Register ist |
kostenlos. | kostenlos. |
Art. 2 - In Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Beträge | Art. 2 - In Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Beträge |
werden jährlich am 1. Januar auf der Grundlage des Indexes des Monats | werden jährlich am 1. Januar auf der Grundlage des Indexes des Monats |
Juli 2010 der prozentualen Schwankung des durchschnittlichen | Juli 2010 der prozentualen Schwankung des durchschnittlichen |
Gesundheitsindexes des vorhergehenden Kalenderjahres angepasst, | Gesundheitsindexes des vorhergehenden Kalenderjahres angepasst, |
insofern der indexierte Betrag mindestens 0,5 EUR höher als der | insofern der indexierte Betrag mindestens 0,5 EUR höher als der |
anwendbare Betrag ist. Der so ermittelte Betrag wird auf ein | anwendbare Betrag ist. Der so ermittelte Betrag wird auf ein |
Vielfaches von 0,5 EUR nach unten abgerundet. | Vielfaches von 0,5 EUR nach unten abgerundet. |
Art. 3 - Zugelassene Unternehmensschalter erhalten als Vergütung für | Art. 3 - Zugelassene Unternehmensschalter erhalten als Vergütung für |
ihre Mitwirkung bei der Eintragung einen Betrag in Höhe von 100 | ihre Mitwirkung bei der Eintragung einen Betrag in Höhe von 100 |
Prozent der in Artikel 1 erwähnten Eintragungsgebühren einschließlich | Prozent der in Artikel 1 erwähnten Eintragungsgebühren einschließlich |
Mehrwertsteuer. | Mehrwertsteuer. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2010. | Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2010. |
Art. 5 - Der für Mittelstand zuständige Minister ist mit der | Art. 5 - Der für Mittelstand zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der | Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
S. LARUELLE | S. LARUELLE |