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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/07/2010
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Arrêté royal fixant le montant du droit d'inscription au registre des entrepreneurs remplaçants et la rémunération des guichets d'entreprises agréés. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van het bedrag van het inschrijvingsrecht in het register van de vervangende ondernemers en de vergoeding voor de erkende ondernemingsloketten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE 19 JUILLET 2010. - Arrêté royal fixant le montant du droit d'inscription au registre des entrepreneurs remplaçants et la rémunération des guichets d'entreprises agréés. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE 19 JULI 2010. - Koninklijk besluit tot vaststelling van het bedrag van het inschrijvingsrecht in het register van de vervangende ondernemers en de vergoeding voor de erkende ondernemingsloketten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 19 juillet 2010 fixant le montant du droit besluit van 19 juli 2010 tot vaststelling van het bedrag van het
inschrijvingsrecht in het register van de vervangende ondernemers en
d'inscription au registre des entrepreneurs remplaçants et la de vergoeding voor de erkende ondernemingsloketten (Belgisch
rémunération des guichets d'entreprises agréés (Moniteur belge du 29 Staatsblad van 29 juli 2010).
juillet 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
19. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Höhe der Gebühr 19. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Höhe der Gebühr
für die Eintragung in das Register der stellvertretenden Unternehmer für die Eintragung in das Register der stellvertretenden Unternehmer
und der Vergütung der zugelassenen Unternehmensschalter und der Vergütung der zugelassenen Unternehmensschalter
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer
Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, des Artikels 34 Absatz und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, des Artikels 34 Absatz
1; 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen, des Artikels 81; Bestimmungen, des Artikels 81;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2010; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
12. Mai 2010; 12. Mai 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.328/1 des Staatsrates vom 10. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.328/1 des Staatsrates vom 10. Juni
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der KMB und der Selbständigen und Auf Vorschlag der Ministerin der KMB und der Selbständigen und
aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten
haben, haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Wenn die Eintragung in das Register der Artikel 1 - § 1 - Wenn die Eintragung in das Register der
stellvertretenden Unternehmer wie in Artikel 80 Absatz 1 des Gesetzes stellvertretenden Unternehmer wie in Artikel 80 Absatz 1 des Gesetzes
vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt, vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt,
nachstehend Register genannt, nach der Eintragung als Handels- oder nachstehend Register genannt, nach der Eintragung als Handels- oder
Handwerksbetrieb in die Zentrale Datenbank der Unternehmen erfolgt, Handwerksbetrieb in die Zentrale Datenbank der Unternehmen erfolgt,
beträgt die Gebühr für die Eintragung in das Register 30 EUR. beträgt die Gebühr für die Eintragung in das Register 30 EUR.
Die Eintragung in das Register ist kostenlos für Handels- oder Die Eintragung in das Register ist kostenlos für Handels- oder
Handwerksbetriebe, die zum selben Zeitpunkt eine Eintragungsgebühr in Handwerksbetriebe, die zum selben Zeitpunkt eine Eintragungsgebühr in
Fällen zahlen müssen, die in Artikel 2 §§ 1 und 4 des Königlichen Fällen zahlen müssen, die in Artikel 2 §§ 1 und 4 des Königlichen
Erlasses vom 28. Mai 2003 zur Festlegung der Höhe der Gebühr für die Erlasses vom 28. Mai 2003 zur Festlegung der Höhe der Gebühr für die
Eintragung als Handels- oder Handwerksbetrieb in die Zentrale Eintragung als Handels- oder Handwerksbetrieb in die Zentrale
Datenbank der Unternehmen und der Vergütung der zugelassenen Datenbank der Unternehmen und der Vergütung der zugelassenen
Unternehmensschalter erwähnt sind. Unternehmensschalter erwähnt sind.
§ 2 - Bewerber als stellvertretende Unternehmer, die ihre Eintragung § 2 - Bewerber als stellvertretende Unternehmer, die ihre Eintragung
in das Register vor ihrer Eintragung als Handels- oder in das Register vor ihrer Eintragung als Handels- oder
Handwerksbetrieb in die Zentrale Datenbank der Unternehmen beantragen, Handwerksbetrieb in die Zentrale Datenbank der Unternehmen beantragen,
zahlen eine Eintragungsgebühr entsprechend der Gebühr, die in Artikel zahlen eine Eintragungsgebühr entsprechend der Gebühr, die in Artikel
2 §§ 1 und 4 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 zur Festlegung 2 §§ 1 und 4 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 zur Festlegung
der Höhe der Gebühr für die Eintragung als Handels- oder der Höhe der Gebühr für die Eintragung als Handels- oder
Handwerksbetrieb in die Zentrale Datenbank der Unternehmen und der Handwerksbetrieb in die Zentrale Datenbank der Unternehmen und der
Vergütung der zugelassenen Unternehmensschalter erwähnt ist. Vergütung der zugelassenen Unternehmensschalter erwähnt ist.
§ 3 - Die Eintragungsgebühr für privatrechtliche § 3 - Die Eintragungsgebühr für privatrechtliche
Nichthandelsunternehmen, wie in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom Nichthandelsunternehmen, wie in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
22. Juni 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Eintragung der 22. Juni 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Eintragung der
privatrechtlichen Nichthandelsunternehmen in die Zentrale Datenbank privatrechtlichen Nichthandelsunternehmen in die Zentrale Datenbank
der Unternehmen erwähnt, beträgt 30 EUR. der Unternehmen erwähnt, beträgt 30 EUR.
§ 4 - Bewerber als stellvertretende Unternehmer, die ihre Eintragung § 4 - Bewerber als stellvertretende Unternehmer, die ihre Eintragung
in das Register vor ihrer Eintragung als Handels- oder in das Register vor ihrer Eintragung als Handels- oder
Handwerksbetrieb oder als privatrechtliches Nichthandelsunternehmen in Handwerksbetrieb oder als privatrechtliches Nichthandelsunternehmen in
die Zentrale Datenbank der Unternehmen beantragen, setzen den die Zentrale Datenbank der Unternehmen beantragen, setzen den
Unternehmensschalter ihrer Wahl vom Beginn der Erfüllung des ersten Unternehmensschalter ihrer Wahl vom Beginn der Erfüllung des ersten
Vertretungsvertrags in Kenntnis, damit dieser Unternehmensschalter die Vertretungsvertrags in Kenntnis, damit dieser Unternehmensschalter die
Eigenschaft eines Handels- oder Handwerksbetriebs oder eines Eigenschaft eines Handels- oder Handwerksbetriebs oder eines
privatrechtlichen Nichthandelsunternehmens kostenlos in die Zentrale privatrechtlichen Nichthandelsunternehmens kostenlos in die Zentrale
Datenbank der Unternehmen eintragen kann. Datenbank der Unternehmen eintragen kann.
§ 5 - Die Erneuerung der Eintragung eines Unternehmens in das Register § 5 - Die Erneuerung der Eintragung eines Unternehmens in das Register
ist kostenlos. ist kostenlos.
§ 6 - Die Austragung eines Unternehmens aus dem Register ist § 6 - Die Austragung eines Unternehmens aus dem Register ist
kostenlos. kostenlos.
Art. 2 - In Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Beträge Art. 2 - In Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Beträge
werden jährlich am 1. Januar auf der Grundlage des Indexes des Monats werden jährlich am 1. Januar auf der Grundlage des Indexes des Monats
Juli 2010 der prozentualen Schwankung des durchschnittlichen Juli 2010 der prozentualen Schwankung des durchschnittlichen
Gesundheitsindexes des vorhergehenden Kalenderjahres angepasst, Gesundheitsindexes des vorhergehenden Kalenderjahres angepasst,
insofern der indexierte Betrag mindestens 0,5 EUR höher als der insofern der indexierte Betrag mindestens 0,5 EUR höher als der
anwendbare Betrag ist. Der so ermittelte Betrag wird auf ein anwendbare Betrag ist. Der so ermittelte Betrag wird auf ein
Vielfaches von 0,5 EUR nach unten abgerundet. Vielfaches von 0,5 EUR nach unten abgerundet.
Art. 3 - Zugelassene Unternehmensschalter erhalten als Vergütung für Art. 3 - Zugelassene Unternehmensschalter erhalten als Vergütung für
ihre Mitwirkung bei der Eintragung einen Betrag in Höhe von 100 ihre Mitwirkung bei der Eintragung einen Betrag in Höhe von 100
Prozent der in Artikel 1 erwähnten Eintragungsgebühren einschließlich Prozent der in Artikel 1 erwähnten Eintragungsgebühren einschließlich
Mehrwertsteuer. Mehrwertsteuer.
Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2010. Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2010.
Art. 5 - Der für Mittelstand zuständige Minister ist mit der Art. 5 - Der für Mittelstand zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2010 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
S. LARUELLE S. LARUELLE
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