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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/07/2001
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Arrêté royal relatif à l'installation des organes stratégiques des services publics fédéraux et relatif aux membres du personnel des services publics fédéraux désignés pour faire partie du cabinet d'un membre d'un Gouvernement ou d'un Collège d'une Communauté ou d'une Région. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit betreffende de invulling van de beleidsorganen van de federale overheidsdiensten en betreffende de personeelsleden van de federale overheidsdiensten aangewezen om deel uit te maken van een kabinet van een lid van een Regering of van een College van een Gemeenschap of een Gewest. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL STRATEGIE ET APPUI 19 JUILLET 2001. - Arrêté royal relatif à l'installation des organes stratégiques des services publics fédéraux et relatif aux membres du personnel des services publics fédéraux désignés pour faire partie du cabinet d'un membre d'un Gouvernement ou d'un Collège d'une Communauté ou d'une Région. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relatif à l'installation des organes stratégiques des services publics fédéraux et relatif aux membres du personnel des services publics fédéraux désignés pour faire partie du cabinet d'un membre d'un Gouvernement ou FEDERALE OVERHEIDSDIENST BELEID EN ONDERSTEUNING 19 JULI 2001. - Koninklijk besluit betreffende de invulling van de beleidsorganen van de federale overheidsdiensten en betreffende de personeelsleden van de federale overheidsdiensten aangewezen om deel uit te maken van een kabinet van een lid van een Regering of van een College van een Gemeenschap of een Gewest. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de invulling van de beleidsorganen van de federale overheidsdiensten en betreffende de personeelsleden van de federale overheidsdiensten aangewezen om deel uit te maken van een kabinet van een lid van een Regering of van een
d'un Collège d'une Communauté ou d'une Région (Moniteur belge du 28 College van een Gemeenschap of een Gewest (Belgisch Staatsblad van 28
juillet 2001), tel qu'il a été modifié successivement par : juli 2001), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- l'arrêté royal du 19 juillet 2003 modifiant l'arrêté royal du 7 - het koninklijk besluit van 19 juli 2003 tot wijziging van het
novembre 2000 portant création et composition des organes communs à koninklijk besluit van 7 november 2000 houdende oprichting van de
organen die gemeenschappelijk zijn aan iedere federale
chaque service public fédéral, et l'arrêté royal du 19 juillet 2001 overheidsdienst, en het koninklijk besluit van 19 juli 2001
relatif à l'installation des organes stratégiques des services publics betreffende de invulling van de beleidsorganen van de federale
fédéraux et relatif aux membres du personnel des services publics overheidsdiensten en betreffende de personeelsleden van de federale
fédéraux désignés pour faire partie du cabinet d'un membre d'un overheidsdiensten aangewezen om deel uit te maken van een kabinet van
Gouvernement ou d'un Collège d'une Communauté ou d'une Région een lid van een Regering of van een College van een Gemeenschap of een
(Moniteur belge du 25 juillet 2003); Gewest (Belgisch Staatsblad van 25 juli 2003);
- l'arrêté royal du 23 octobre 2003 modifiant diverses dispositions - het koninklijk besluit van 23 oktober 2003 tot wijziging van
relatives aux organes stratégiques des services publics fédéraux verscheidene bepalingen betreffende de beleidsorganen van de federale
(Moniteur belge du 4 novembre 2003); overheidsdiensten (Belgisch Staatsblad van 4 november 2003);
- l'arrêté royal du 4 août 2004 relatif à la carrière du niveau A des - het koninklijk besluit van 4 augustus 2004 betreffende de loopbaan
agents de l'Etat (Moniteur belge du 16 août 2004); van niveau A van het Rijkspersoneel (Belgisch Staatsblad van 16
- l'arrêté royal du 6 octobre 2005 portant diverses mesures en matière augustus 2004); - het koninklijk besluit van 6 oktober 2005 houdende diverse
de sélection comparative de recrutement et en matière de stage maatregelen met betrekking tot de vergelijkende aanwervingsselectie en
(Moniteur belge du 25 octobre 2005); met betrekking tot de stage (Belgisch Staatsblad van 25 oktober 2005);
- l'arrêté royal du 26 avril 2007 exécutant l'article 29bis de - het koninklijk besluit van 26 april 2007 tot uitvoering van artikel
l'arrêté royal du 7 août 1939 organisant l'évaluation et la carrière 29bis van het koninklijk besluit van 7 augustus 1939 betreffende de
evaluatie en de loopbaan van het Rijkspersoneel en tot wijziging van
des agents de l'Etat et modifiant la réglementation relative à de reglementering betreffende de overgang naar het hogere niveau
l'accession au niveau supérieur (Moniteur belge du 9 mai 2007); (Belgisch Staatsblad van 9 mei 2007);
- l'arrêté royal du 17 août 2007 portant création du Comité d'audit de - het koninklijk besluit van 17 augustus 2007 tot oprichting van het
l'Administration fédérale (CAAF) (Moniteur belge du 18 octobre 2007); Auditcomité van de Federale Overheid (ACFO) (Belgisch Staatsblad van 18 oktober 2007);
- l'arrêté royal du 27 avril 2008 modifiant diverses dispositions - het koninklijk besluit van 27 april 2008 tot wijziging van
relatives aux organes stratégiques des services publics fédéraux verscheidene bepalingen betreffende de beleidsorganen van de federale
(Moniteur belge du 7 mai 2008); overheidsdiensten (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2008);
- l'arrêté royal du 19 novembre 2008 portant simplification de - het koninklijk besluit van 19 november 2008 houdende vereenvoudiging
diverses dispositions réglementaires relatives à la carrière des van verscheidene reglementaire bepalingen betreffende de loopbaan van
agents de l'Etat (Moniteur belge du 26 novembre 2008, err. des 8 het Rijkspersoneel (Belgisch Staatsblad van 26 november 2008, err. van
décembre 2008 et 17 décembre 2008); 8 december 2008 en 17 december 2008);
- l'arrêté royal du 21 décembre 2013 modifiant certaines dispositions - het koninklijk besluit van 21 december 2013 tot wijziging van
relatives au stage des agents de l'Etat (Moniteur belge du 30 décembre 2013); sommige bepalingen betreffende de stage van het rijkspersoneel (Belgisch Staatsblad van 30 december 2013);
- l'arrêté royal du 23 novembre 2015 modifiant certaines dispositions - het koninklijk besluit van 23 november 2015 tot wijziging van
relatives à l'évaluation, au stage et à la promotion par accession au sommige bepalingen betreffende de evaluatie, de stage en de
niveau supérieur dans la fonction publique fédérale (Moniteur belge du bevordering door overgang naar het hogere niveau in het federaal
2 décembre 2015); openbaar ambt (Belgisch Staatsblad van 2 december 2015);
- l'arrêté royal du 9 mars 2017 modifiant diverses dispositions en - het koninklijk besluit van 9 maart 2017 tot wijziging van diverse
matière de travail flexible dans le secteur public (Moniteur belge du bepalingen rond flexwerk in de overheidssector (Belgisch Staatsblad
21 mars 2017); van 21 maart 2017);
- l'arrêté royal du 11 décembre 2019 instaurant une pension - het koninklijk besluit van 11 december 2019 tot invoering van een
complémentaire à certains membres du personnel de la fonction publique aanvullend pensioen aan sommige personeelsleden van het federaal
fédérale, du personnel judiciaire et aux membres du personnel des openbaar ambt, van het gerechtspersoneel en het personeel van de
services de police (Moniteur belge du 20 décembre 2019). politiediensten (Belgisch Staatsblad van 20 december 2019).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
19. JULI 2001 - Königlicher Erlass über die Einsetzung der 19. JULI 2001 - Königlicher Erlass über die Einsetzung der
Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste und über die Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste und über die
Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt
werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines
Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören
KAPITEL 1 - Strategische Unterstützung für die Föderalregierung KAPITEL 1 - Strategische Unterstützung für die Föderalregierung
Abschnitt 1 - Experten der Strategieräte [...] Abschnitt 1 - Experten der Strategieräte [...]
[Überschrift von Abschnitt 1 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom 17. [Überschrift von Abschnitt 1 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom 17.
August 2007 (B.S. vom 18. Oktober 2007)] August 2007 (B.S. vom 18. Oktober 2007)]
Artikel 1 - Experten in den Strategieräten, die in Artikel 2 des Artikel 1 - Experten in den Strategieräten, die in Artikel 2 des
Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung und Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung und
Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen
Dienste erwähnt sind, werden in den Grenzen der Haushaltsmittel, die Dienste erwähnt sind, werden in den Grenzen der Haushaltsmittel, die
zu diesem Zweck [am Anfang der Legislaturperiode unbeschadet ihrer zu diesem Zweck [am Anfang der Legislaturperiode unbeschadet ihrer
Revision im Laufe dieser Periode] bewilligt werden, vom Minister Revision im Laufe dieser Periode] bewilligt werden, vom Minister
beziehungsweise Staatssekretär bestimmt. beziehungsweise Staatssekretär bestimmt.
[...] [...]
Experten in den Strategieräten können ständige Experten oder Experten Experten in den Strategieräten können ständige Experten oder Experten
mit Sonderauftrag sein. mit Sonderauftrag sein.
[...] [...]
Ständige Experten tagen ständig in den Strategieräten [...]. Ständige Experten tagen ständig in den Strategieräten [...].
Experten mit Sonderauftrag geben zeitweilig Stellungnahmen zu Experten mit Sonderauftrag geben zeitweilig Stellungnahmen zu
besonderen politischen Materien ab. besonderen politischen Materien ab.
[Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 27. April 2008 [Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 27. April 2008
(B.S. vom 7. Mai 2008); frühere Absätze 2 und 4 aufgehoben durch Art. (B.S. vom 7. Mai 2008); frühere Absätze 2 und 4 aufgehoben durch Art.
18 Nr. 1 des K.E. vom 17. August 2007 (B.S. vom 18. Oktober 2007); 18 Nr. 1 des K.E. vom 17. August 2007 (B.S. vom 18. Oktober 2007);
Abs. 3 abgeändert durch Art. 18 Nr. 2 des K.E. vom 17. August 2007 Abs. 3 abgeändert durch Art. 18 Nr. 2 des K.E. vom 17. August 2007
(B.S. vom 18. Oktober 2007)] (B.S. vom 18. Oktober 2007)]
Abschnitt 2 - [Strategiebüros] Abschnitt 2 - [Strategiebüros]
[Überschrift von Abschnitt 2 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 23. [Überschrift von Abschnitt 2 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 23.
Oktober 2003 (B.S. vom 4. November 2003)] Oktober 2003 (B.S. vom 4. November 2003)]
Art. 2 - [ § 1 - Jedes Regierungsmitglied verfügt über ein Art. 2 - [ § 1 - Jedes Regierungsmitglied verfügt über ein
Strategiebüro in den Grenzen der Haushaltsmittel, die zu diesem Zweck Strategiebüro in den Grenzen der Haushaltsmittel, die zu diesem Zweck
am Anfang der Legislaturperiode unbeschadet ihrer Revision im Laufe am Anfang der Legislaturperiode unbeschadet ihrer Revision im Laufe
dieser Periode bewilligt werden. dieser Periode bewilligt werden.
Wenn ein Regierungsmitglied für mehrere Angelegenheiten zuständig ist, Wenn ein Regierungsmitglied für mehrere Angelegenheiten zuständig ist,
kann es über mehrere Strategiebüros oder -zellen verfügen. kann es über mehrere Strategiebüros oder -zellen verfügen.
§ 2 - Das Strategiebüro oder die Strategiezelle unterstützt das § 2 - Das Strategiebüro oder die Strategiezelle unterstützt das
Regierungsmitglied bei der Vorbereitung und Bewertung der Politik im Regierungsmitglied bei der Vorbereitung und Bewertung der Politik im
Hinblick auf ihre optimale Umsetzung und Koordinierung innerhalb des Hinblick auf ihre optimale Umsetzung und Koordinierung innerhalb des
betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes. betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes.
§ 3 - Der Minister beziehungsweise Staatssekretär bestimmt die § 3 - Der Minister beziehungsweise Staatssekretär bestimmt die
Zusammensetzung des Strategiebüros, das gegebenenfalls um eine oder Zusammensetzung des Strategiebüros, das gegebenenfalls um eine oder
mehrere Strategiezellen erweitert ist. mehrere Strategiezellen erweitert ist.
In den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel In den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel
bestimmt der Minister beziehungsweise Staatssekretär: bestimmt der Minister beziehungsweise Staatssekretär:
1. den Direktor des Strategiebüros, der unter den Mitgliedern des 1. den Direktor des Strategiebüros, der unter den Mitgliedern des
Strategiebüros bestimmt wird und den Titel eines Direktors der Strategiebüros bestimmt wird und den Titel eines Direktors der
betreffenden Politik trägt, betreffenden Politik trägt,
2. den Leiter jeder Strategiezelle, der unter den Mitgliedern der 2. den Leiter jeder Strategiezelle, der unter den Mitgliedern der
betreffenden Strategiezelle bestimmt wird, der für diese Zelle die betreffenden Strategiezelle bestimmt wird, der für diese Zelle die
Zuständigkeiten des Direktors eines Strategiebüros ausübt, Zuständigkeiten des Direktors eines Strategiebüros ausübt,
3. die für Inhalte zuständigen Mitarbeiter, Mitglieder genannt, die 3. die für Inhalte zuständigen Mitarbeiter, Mitglieder genannt, die
gemäß den in Artikel 3 erwähnten Bedingungen bestimmt werden, gemäß den in Artikel 3 erwähnten Bedingungen bestimmt werden,
4. die Mitglieder des ausführenden Personals. 4. die Mitglieder des ausführenden Personals.
Der Minister beziehungsweise Staatssekretär setzt ihrer Bestimmung ein Der Minister beziehungsweise Staatssekretär setzt ihrer Bestimmung ein
Ende.] Ende.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 27. April 2008 (B.S. vom 7. [Art. 2 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 27. April 2008 (B.S. vom 7.
Mai 2008)] Mai 2008)]
Art. 3 - [Mitglieder des Strategiebüros müssen: Art. 3 - [Mitglieder des Strategiebüros müssen:
1. die Bedingungen erfüllen, die in Artikel 16 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 1. die Bedingungen erfüllen, die in Artikel 16 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4
des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des
Statuts der Staatsbediensteten vorgesehen sind, Statuts der Staatsbediensteten vorgesehen sind,
2. Inhaber eines Amtes der Stufe A oder B sein, Inhaber eines Diploms 2. Inhaber eines Amtes der Stufe A oder B sein, Inhaber eines Diploms
oder Studienzeugnisses sein, das zur Teilnahme an einer vergleichenden oder Studienzeugnisses sein, das zur Teilnahme an einer vergleichenden
Auswahl für ein Amt der Stufe A oder B berechtigt, oder eine Prüfung Auswahl für ein Amt der Stufe A oder B berechtigt, oder eine Prüfung
zwecks Aufsteigens in die Stufe A oder B bestanden haben.] zwecks Aufsteigens in die Stufe A oder B bestanden haben.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 27. April 2008 (B.S. vom 7. [Art. 3 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 27. April 2008 (B.S. vom 7.
Mai 2008)] Mai 2008)]
Art. 4 - [Ist innerhalb des föderalen öffentlichen Dienstes kein Art. 4 - [Ist innerhalb des föderalen öffentlichen Dienstes kein
Strategierat geschaffen worden, kann der Minister beziehungsweise Strategierat geschaffen worden, kann der Minister beziehungsweise
Staatssekretär neben den in Artikel 2 § 3 erwähnten Mitgliedern in den Staatssekretär neben den in Artikel 2 § 3 erwähnten Mitgliedern in den
Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel Experten Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel Experten
bestimmen. bestimmen.
Es handelt sich um Experten, die den föderalen öffentlichen Diensten Es handelt sich um Experten, die den föderalen öffentlichen Diensten
oder den föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten nicht oder den föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten nicht
angehören. Die Bestimmungen über Experten eines Strategierates mit angehören. Die Bestimmungen über Experten eines Strategierates mit
Sonderauftrag sind auf sie anwendbar.] Sonderauftrag sind auf sie anwendbar.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 27. April 2008 (B.S. vom 7. [Art. 4 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 27. April 2008 (B.S. vom 7.
Mai 2008)] Mai 2008)]
Abschnitt 3 - Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik und Abschnitt 3 - Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik und
Büros für allgemeine Politik Büros für allgemeine Politik
Art. 5 - § 1 - Der Premierminister verfügt innerhalb des Föderalen Art. 5 - § 1 - Der Premierminister verfügt innerhalb des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Kanzlei und Allgemeine Dienste über ein Büro für Öffentlichen Dienstes Kanzlei und Allgemeine Dienste über ein Büro für
die allgemeine Koordinierung der Politik, das der Regierung bei der die allgemeine Koordinierung der Politik, das der Regierung bei der
Vorbereitung und Bewertung ihrer Politik beisteht. Vorbereitung und Bewertung ihrer Politik beisteht.
[Die Zusammensetzung dieses Büros wird in den Grenzen der [Die Zusammensetzung dieses Büros wird in den Grenzen der
Haushaltsmittel, die zu diesem Zweck am Anfang der Legislaturperiode Haushaltsmittel, die zu diesem Zweck am Anfang der Legislaturperiode
unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Periode bewilligt werden, unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Periode bewilligt werden,
vom Premierminister bestimmt.] vom Premierminister bestimmt.]
Der Präsident des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Der Präsident des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Kanzlei und Allgemeine Dienste ist der Leiter dieses Büros. Dienstes Kanzlei und Allgemeine Dienste ist der Leiter dieses Büros.
Bei den Versammlungen des Büros für die allgemeine Koordinierung der Bei den Versammlungen des Büros für die allgemeine Koordinierung der
Politik werden die Vizepremierminister und gegebenenfalls die Minister Politik werden die Vizepremierminister und gegebenenfalls die Minister
jeweils von einem Mitglied der in § 2 erwähnten Büros für allgemeine jeweils von einem Mitglied der in § 2 erwähnten Büros für allgemeine
Politik vertreten, das sie bestimmen. Politik vertreten, das sie bestimmen.
§ 2 - [In den Grenzen der Haushaltsmittel, die zu diesem Zweck am § 2 - [In den Grenzen der Haushaltsmittel, die zu diesem Zweck am
Anfang der Legislaturperiode unbeschadet ihrer Revision im Laufe Anfang der Legislaturperiode unbeschadet ihrer Revision im Laufe
dieser Periode bewilligt werden, verfügen die Vizepremierminister über dieser Periode bewilligt werden, verfügen die Vizepremierminister über
ein Büro für allgemeine Politik, das ihnen bei der Vorbereitung und ein Büro für allgemeine Politik, das ihnen bei der Vorbereitung und
Bewertung der allgemeinen Regierungspolitik beisteht.] Bewertung der allgemeinen Regierungspolitik beisteht.]
In Abweichung von Absatz 1 kann der Ministerrat beschließen, dass In Abweichung von Absatz 1 kann der Ministerrat beschließen, dass
andere Minister ebenfalls und unter denselben Bedingungen über ein andere Minister ebenfalls und unter denselben Bedingungen über ein
Büro für allgemeine Politik verfügen können. Büro für allgemeine Politik verfügen können.
[Die Bestimmungen von Artikel 2 § 3 sind mit Ausnahme von Absatz 2 Nr. [Die Bestimmungen von Artikel 2 § 3 sind mit Ausnahme von Absatz 2 Nr.
1 und 2 auf die Büros für allgemeine Politik anwendbar.] 1 und 2 auf die Büros für allgemeine Politik anwendbar.]
[Die Direktoren der Büros für allgemeine Politik werden auf Vorschlag [Die Direktoren der Büros für allgemeine Politik werden auf Vorschlag
des betreffenden Ministers vom König ernannt und entlassen. Sie tragen des betreffenden Ministers vom König ernannt und entlassen. Sie tragen
den Titel eines Direktors der allgemeinen Politik.] den Titel eines Direktors der allgemeinen Politik.]
[Art. 5 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 27. April [Art. 5 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 27. April
2008 (B.S. vom 7. Mai 2008); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 10 Nr. 2 2008 (B.S. vom 7. Mai 2008); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 10 Nr. 2
des K.E. vom 27. April 2008 (B.S. vom 7. Mai 2008); § 2 Abs. 3 ersetzt des K.E. vom 27. April 2008 (B.S. vom 7. Mai 2008); § 2 Abs. 3 ersetzt
durch Art. 10 Nr. 3 des K.E. vom 27. April 2008 (B.S. vom 7. Mai durch Art. 10 Nr. 3 des K.E. vom 27. April 2008 (B.S. vom 7. Mai
2008); § 2 Abs. 4 eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 19. Juli 2003 2008); § 2 Abs. 4 eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 19. Juli 2003
(B.S. vom 25. Juli 2003)] (B.S. vom 25. Juli 2003)]
Art. 6 - Mitglieder des Büros für die allgemeine Koordinierung der Art. 6 - Mitglieder des Büros für die allgemeine Koordinierung der
Politik und der Büros für allgemeine Politik werden in den Grenzen der Politik und der Büros für allgemeine Politik werden in den Grenzen der
zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Premierminister, vom zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Premierminister, vom
betreffenden Vizepremierminister beziehungsweise vom betreffenden betreffenden Vizepremierminister beziehungsweise vom betreffenden
Minister bestimmt. Minister bestimmt.
Ihrer Bestimmung wird spätestens sieben Tage nach dem Datum des Ihrer Bestimmung wird spätestens sieben Tage nach dem Datum des
Inkrafttretens des Königlichen Erlasses, der den Rücktritt der Inkrafttretens des Königlichen Erlasses, der den Rücktritt der
Regierung enthält, vom Premierminister, vom betreffenden Regierung enthält, vom Premierminister, vom betreffenden
Vizepremierminister beziehungsweise vom betreffenden Minister ein Ende Vizepremierminister beziehungsweise vom betreffenden Minister ein Ende
gesetzt. gesetzt.
Neben den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern können der Neben den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern können der
Premierminister, die betreffenden Vizepremierminister und die Premierminister, die betreffenden Vizepremierminister und die
betreffenden Minister in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten betreffenden Minister in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten
Haushaltsmittel Experten bestimmen. Haushaltsmittel Experten bestimmen.
Art. 7 - Mitglieder des ausführenden Personals des Büros für die Art. 7 - Mitglieder des ausführenden Personals des Büros für die
allgemeine Koordinierung der Politik und der Büros für allgemeine allgemeine Koordinierung der Politik und der Büros für allgemeine
Politik werden in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Politik werden in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten
Haushaltsmittel vom Premierminister, vom betreffenden Haushaltsmittel vom Premierminister, vom betreffenden
Vizepremierminister beziehungsweise vom betreffenden Minister Vizepremierminister beziehungsweise vom betreffenden Minister
bestimmt. bestimmt.
Abschnitt 4 - Sekretariate Abschnitt 4 - Sekretariate
Art. 8 - Jeder Minister und Staatssekretär verfügt über ein Art. 8 - Jeder Minister und Staatssekretär verfügt über ein
Sekretariat [in den Grenzen der Haushaltsmittel, die zu diesem Zweck] Sekretariat [in den Grenzen der Haushaltsmittel, die zu diesem Zweck]
am Anfang der Legislaturperiode unbeschadet [ihrer Revision] im Laufe am Anfang der Legislaturperiode unbeschadet [ihrer Revision] im Laufe
dieser Periode bewilligt werden. dieser Periode bewilligt werden.
[Unter diesen Mitarbeitern kann ein Vollzeitäquivalent der Stufe D am [Unter diesen Mitarbeitern kann ein Vollzeitäquivalent der Stufe D am
Wohnsitz des Ministers oder Staatssekretärs beschäftigt werden.] Wohnsitz des Ministers oder Staatssekretärs beschäftigt werden.]
[Bei Rücktritt der Regierung oder bei Rücktritt eines [Bei Rücktritt der Regierung oder bei Rücktritt eines
Regierungsmitgliedes stellt das betreffende Regierungsmitglied seinem Regierungsmitgliedes stellt das betreffende Regierungsmitglied seinem
ausscheidenden, kein ministerielles Amt mehr ausübenden Vorgänger in ausscheidenden, kein ministerielles Amt mehr ausübenden Vorgänger in
den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel und für den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel und für
die Dauer der Legislaturperiode zwei Vollzeitäquivalente zur die Dauer der Legislaturperiode zwei Vollzeitäquivalente zur
Verfügung.] Verfügung.]
Regierungskommissare, die seit dem 20. Juli 1999 von Uns ernannt Regierungskommissare, die seit dem 20. Juli 1999 von Uns ernannt
werden und einem Minister beigeordnet sind, können ebenfalls und unter werden und einem Minister beigeordnet sind, können ebenfalls und unter
denselben Bedingungen über ein Sekretariat verfügen. denselben Bedingungen über ein Sekretariat verfügen.
[Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 27. April [Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 27. April
2008 (B.S. vom 7. Mai 2008); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 10 2008 (B.S. vom 7. Mai 2008); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 10
des K.E. vom 19. Juli 2003 (B.S. vom 25. Juli 2003); neuer Absatz 3 des K.E. vom 19. Juli 2003 (B.S. vom 25. Juli 2003); neuer Absatz 3
eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 19. Juli 2003 (B.S. vom 25. Juli eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 19. Juli 2003 (B.S. vom 25. Juli
2003) und ersetzt durch Art. 11 Nr. 2 des K.E. vom 27. April 2008 2003) und ersetzt durch Art. 11 Nr. 2 des K.E. vom 27. April 2008
(B.S. vom 7. Mai 2008)] (B.S. vom 7. Mai 2008)]
Art. 9 - Sekretariatsmitarbeiter werden in den Grenzen der zu diesem Art. 9 - Sekretariatsmitarbeiter werden in den Grenzen der zu diesem
Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise
Staatssekretär bestimmt. Der Minister beziehungsweise Staatssekretär Staatssekretär bestimmt. Der Minister beziehungsweise Staatssekretär
bestimmt unter ihnen einen Direktor. bestimmt unter ihnen einen Direktor.
Abschnitt 5 - Gehälter, Anwesenheitsgeld und Zulagen Abschnitt 5 - Gehälter, Anwesenheitsgeld und Zulagen
Art. 10 - [ § 1 - Mitglieder der Strategiebüros, der Büros für Art. 10 - [ § 1 - Mitglieder der Strategiebüros, der Büros für
allgemeine Politik oder des Büros für die allgemeine Koordinierung der allgemeine Politik oder des Büros für die allgemeine Koordinierung der
Politik, Experten der Büros für allgemeine Politik, Mitglieder des Politik, Experten der Büros für allgemeine Politik, Mitglieder des
ausführenden Personals dieser Büros und Sekretariatsmitarbeiter, die ausführenden Personals dieser Büros und Sekretariatsmitarbeiter, die
dem föderalen administrativen öffentlichen Dienst, einem staatlichen dem föderalen administrativen öffentlichen Dienst, einem staatlichen
Dienst, einem autonomen öffentlichen Unternehmen oder einem Dienst, Dienst, einem autonomen öffentlichen Unternehmen oder einem Dienst,
der den Gemeinschaften oder den Regionen, der Gemeinsamen der den Gemeinschaften oder den Regionen, der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission oder der Französischen Gemeinschaftskommission Gemeinschaftskommission oder der Französischen Gemeinschaftskommission
untersteht, beziehungsweise einer solchen Verwaltung oder einer untersteht, beziehungsweise einer solchen Verwaltung oder einer
subventionierten Lehranstalt angehören, beziehen eine subventionierten Lehranstalt angehören, beziehen eine
Gehaltsergänzung, die in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Gehaltsergänzung, die in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten
Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär festgelegt Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär festgelegt
wird. Diese Gehaltsergänzung wird als Zulage betrachtet. Für Personen, wird. Diese Gehaltsergänzung wird als Zulage betrachtet. Für Personen,
die die Eigenschaft eines endgültig ernannten Bediensteten haben, wird die die Eigenschaft eines endgültig ernannten Bediensteten haben, wird
diese Gehaltsergänzung für die Berechnung des Urlaubsgeldes und der diese Gehaltsergänzung für die Berechnung des Urlaubsgeldes und der
Jahresendprämie berücksichtigt. Jahresendprämie berücksichtigt.
Gehören sie keinem der in Absatz 1 erwähnten Dienste oder Gehören sie keinem der in Absatz 1 erwähnten Dienste oder
Einrichtungen an, beziehen sie ein Gehalt, das in den Grenzen der zu Einrichtungen an, beziehen sie ein Gehalt, das in den Grenzen der zu
diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise
Staatssekretär festgelegt wird. [Sie beziehen ebenfalls eine Staatssekretär festgelegt wird. [Sie beziehen ebenfalls eine
ergänzende Altersversorgung unter denselben Bedingungen und gemäß ergänzende Altersversorgung unter denselben Bedingungen und gemäß
denselben Modalitäten, die in den Artikeln 2 bis 3bis des Königlichen denselben Modalitäten, die in den Artikeln 2 bis 3bis des Königlichen
Erlasses vom 11. Februar 1991 zur Festlegung der individuellen Erlasses vom 11. Februar 1991 zur Festlegung der individuellen
finanziellen Rechte der in den föderalen öffentlichen Diensten durch finanziellen Rechte der in den föderalen öffentlichen Diensten durch
Arbeitsvertrag eingestellten Personen festgelegt sind.] Arbeitsvertrag eingestellten Personen festgelegt sind.]
§ 2 - Ständige Experten der Strategieräte [...] beziehen § 2 - Ständige Experten der Strategieräte [...] beziehen
Anwesenheitsgeld, das in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Anwesenheitsgeld, das in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten
Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär festgelegt Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär festgelegt
wird. wird.
Experten der Strategieräte [oder der Strategiebüros] mit Sonderauftrag Experten der Strategieräte [oder der Strategiebüros] mit Sonderauftrag
können auf ihren Antrag hin in den Grenzen der zu diesem Zweck können auf ihren Antrag hin in den Grenzen der zu diesem Zweck
bewilligten Haushaltsmittel eine Zulage oder ein Gehalt beziehen. bewilligten Haushaltsmittel eine Zulage oder ein Gehalt beziehen.
§ 3 - In Abweichung von § 1 werden Chauffeuren folgende Zulagen § 3 - In Abweichung von § 1 werden Chauffeuren folgende Zulagen
gewährt: gewährt:
1. eine monatliche Pauschalzulage von 272,22 EUR, 1. eine monatliche Pauschalzulage von 272,22 EUR,
2. eine jährliche Pauschalentschädigung von höchstens 2.478,20 EUR. 2. eine jährliche Pauschalentschädigung von höchstens 2.478,20 EUR.
[Die monatliche Zulage kann] in den Grenzen der zu diesem Zweck [Die monatliche Zulage kann] in den Grenzen der zu diesem Zweck
bewilligten Haushaltsmittel erhöht werden. bewilligten Haushaltsmittel erhöht werden.
Der Erlass des Regenten vom 30. März 1950 zur Regelung der Gewährung Der Erlass des Regenten vom 30. März 1950 zur Regelung der Gewährung
von Zulagen für außerordentliche Leistungen und der Königliche Erlass von Zulagen für außerordentliche Leistungen und der Königliche Erlass
vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der
Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der
Ministerien sind nicht auf sie anwendbar.] Ministerien sind nicht auf sie anwendbar.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 23. Oktober 2003 (B.S. vom [Art. 10 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 23. Oktober 2003 (B.S. vom
4. November 2003); § 1 Abs. 2 ergänzt durch Art. 6 des K.E. vom 11. 4. November 2003); § 1 Abs. 2 ergänzt durch Art. 6 des K.E. vom 11.
Dezember 2019 (B.S. vom 20. Dezember 2019); § 2 Abs. 1 abgeändert Dezember 2019 (B.S. vom 20. Dezember 2019); § 2 Abs. 1 abgeändert
durch Art. 19 des K.E. vom 17. August 2007 (B.S. vom 18. Oktober durch Art. 19 des K.E. vom 17. August 2007 (B.S. vom 18. Oktober
2007); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des K.E. vom 27. 2007); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des K.E. vom 27.
April 2008 (B.S. vom 7. Mai 2008); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 April 2008 (B.S. vom 7. Mai 2008); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12
Nr. 2 des K.E. vom 27. April 2008 (B.S. vom 7. Mai 2008)] Nr. 2 des K.E. vom 27. April 2008 (B.S. vom 7. Mai 2008)]
Art. 11 - [ § 1 - Der Besoldungsstand der in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Art. 11 - [ § 1 - Der Besoldungsstand der in Artikel 10 § 1 Absatz 1
erwähnten Mitglieder, Experten, Mitglieder des ausführenden Personals erwähnten Mitglieder, Experten, Mitglieder des ausführenden Personals
der Büros und Sekretariatsmitarbeiter wird wie folgt geregelt: der Büros und Sekretariatsmitarbeiter wird wie folgt geregelt:
1. Gehören sie einem föderalen öffentlichen Dienst[, einer 1. Gehören sie einem föderalen öffentlichen Dienst[, einer
öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, einer föderalen öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, einer föderalen
Einrichtung öffentlichen Interesses] oder einer wissenschaftlichen Einrichtung öffentlichen Interesses] oder einer wissenschaftlichen
Einrichtung des Staates an, so zahlt ihr Arbeitgeber das Gehalt fort, Einrichtung des Staates an, so zahlt ihr Arbeitgeber das Gehalt fort,
ohne dass ein Ausgleich seitens des Ministers beziehungsweise ohne dass ein Ausgleich seitens des Ministers beziehungsweise
Staatssekretärs erfolgt. Staatssekretärs erfolgt.
2. Gehören sie weder einem föderalen öffentlichen Dienst [noch einer 2. Gehören sie weder einem föderalen öffentlichen Dienst [noch einer
öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit noch einer föderalen öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit noch einer föderalen
Einrichtung öffentlichen Interesses] noch einer wissenschaftlichen Einrichtung öffentlichen Interesses] noch einer wissenschaftlichen
Einrichtung des Staates an, so zahlt ihr Arbeitgeber das Gehalt zwar Einrichtung des Staates an, so zahlt ihr Arbeitgeber das Gehalt zwar
fort, kann allerdings eine Gehaltsrückzahlung, gegebenenfalls fort, kann allerdings eine Gehaltsrückzahlung, gegebenenfalls
zuzüglich des Arbeitgeberanteils, seitens des Ministers zuzüglich des Arbeitgeberanteils, seitens des Ministers
beziehungsweise Staatssekretärs anfordern. beziehungsweise Staatssekretärs anfordern.
§ 2 - Rückzahlungen der Besoldung von Mitgliedern des Personals von § 2 - Rückzahlungen der Besoldung von Mitgliedern des Personals von
Verwaltungen oder Diensten, die den Gemeinschaften, den Regionen, der Verwaltungen oder Diensten, die den Gemeinschaften, den Regionen, der
Gemeinsamen Gemeinschaftskommission oder der Französischen Gemeinsamen Gemeinschaftskommission oder der Französischen
Gemeinschaftskommission unterstehen, werden gemäß den von der Gemeinschaftskommission unterstehen, werden gemäß den von der
betreffenden Regierung oder dem betreffenden Kollegium festgelegten betreffenden Regierung oder dem betreffenden Kollegium festgelegten
Modalitäten in Anlehnung an Artikel 20 festgelegt.] Modalitäten in Anlehnung an Artikel 20 festgelegt.]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 23. Oktober 2003 (B.S. vom [Art. 11 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 23. Oktober 2003 (B.S. vom
4. November 2003); § 1 einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch 4. November 2003); § 1 einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch
Art. 19 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017)] Art. 19 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017)]
Abschnitt 6 - Rechtsstellung und andere Bestimmungen des Abschnitt 6 - Rechtsstellung und andere Bestimmungen des
Besoldungsstatuts Besoldungsstatuts
Art. 12 - [...] Art. 12 - [...]
[Art. 12 aufgehoben durch Art. 14 des K.E. vom 23. Oktober 2003 (B.S. [Art. 12 aufgehoben durch Art. 14 des K.E. vom 23. Oktober 2003 (B.S.
vom 4. November 2003)] vom 4. November 2003)]
Art. 13 - Die Rechtsstellung [der in Artikel 10 § 1 erwähnten Personen Art. 13 - Die Rechtsstellung [der in Artikel 10 § 1 erwähnten Personen
und] der Experten mit Sonderauftrag, die ein Gehalt beziehen, [...] und] der Experten mit Sonderauftrag, die ein Gehalt beziehen, [...]
ist statutarischer Art und das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die ist statutarischer Art und das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge ist nicht auf sie anwendbar. Wenn sie nicht die Arbeitsverträge ist nicht auf sie anwendbar. Wenn sie nicht die
Eigenschaft eines endgültig ernannten Bediensteten haben, unterliegen Eigenschaft eines endgültig ernannten Bediensteten haben, unterliegen
sie jedoch der Sozialversicherungsregelung der sie jedoch der Sozialversicherungsregelung der
Vertragspersonalmitglieder des Staates. Vertragspersonalmitglieder des Staates.
[Art. 13 abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 23. Oktober [Art. 13 abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 23. Oktober
2003 (B.S. vom 4. November 2003)] 2003 (B.S. vom 4. November 2003)]
Art. 14 - [Für Personalmitglieder auf Probe, die dem Königlichen Art. 14 - [Für Personalmitglieder auf Probe, die dem Königlichen
Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der
Staatsbediensteten und dem Königlichen Erlass vom 24. September 2013 Staatsbediensteten und dem Königlichen Erlass vom 24. September 2013
über die Bewertung im föderalen öffentlichen Amt unterliegen und die über die Bewertung im föderalen öffentlichen Amt unterliegen und die
bestimmt werden, um einem Sekretariat, einem Strategiebüro, dem Büro bestimmt werden, um einem Sekretariat, einem Strategiebüro, dem Büro
für die allgemeine Koordinierung der Politik oder einem Büro für für die allgemeine Koordinierung der Politik oder einem Büro für
allgemeine Politik anzugehören, handelt es sich beim Bewerter um den allgemeine Politik anzugehören, handelt es sich beim Bewerter um den
P&O-Direktor oder seinen Beauftragten oder, wenn kein Führungsdienst P&O-Direktor oder seinen Beauftragten oder, wenn kein Führungsdienst
Personal und Organisation besteht, den Direktor des Personaldienstes Personal und Organisation besteht, den Direktor des Personaldienstes
oder seinen Beauftragten. oder seinen Beauftragten.
Das Funktionsgespräch, das Planungsgespräch, die Mitarbeitergespräche Das Funktionsgespräch, das Planungsgespräch, die Mitarbeitergespräche
und das Bewertungsgespräch werden in Konzertierung mit dem Minister, und das Bewertungsgespräch werden in Konzertierung mit dem Minister,
der für das Sekretariat, das Strategiebüro, das Büro für die der für das Sekretariat, das Strategiebüro, das Büro für die
allgemeine Koordinierung der Politik oder das Büro für allgemeine allgemeine Koordinierung der Politik oder das Büro für allgemeine
Politik verantwortlich ist, oder seinem Beauftragten geführt. Dieser Politik verantwortlich ist, oder seinem Beauftragten geführt. Dieser
teilt dem Bewerter zu diesem Zweck alle Informationen mit, die für die teilt dem Bewerter zu diesem Zweck alle Informationen mit, die für die
Führung der verschiedenen Gespräche von Nutzen sind. Führung der verschiedenen Gespräche von Nutzen sind.
Die Berichte über das obligatorische Mitarbeitergespräch und der Die Berichte über das obligatorische Mitarbeitergespräch und der
Bewertungsbericht werden vom Minister, der für das Sekretariat, das Bewertungsbericht werden vom Minister, der für das Sekretariat, das
Strategiebüro, das Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik Strategiebüro, das Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik
oder das Büro für allgemeine Politik verantwortlich ist, oder von oder das Büro für allgemeine Politik verantwortlich ist, oder von
seinem Beauftragten gebilligt und anschließend dem Personalmitglied seinem Beauftragten gebilligt und anschließend dem Personalmitglied
auf Probe übermittelt.] auf Probe übermittelt.]
[Art. 14 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 23. November 2015 (B.S. [Art. 14 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 23. November 2015 (B.S.
vom 2. Dezember 2015)] vom 2. Dezember 2015)]
[Art. 14bis - [...]] [Art. 14bis - [...]]
[Art. 14bis eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 26. April 2007 (B.S. [Art. 14bis eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 26. April 2007 (B.S.
vom 9. Mai 2007) und aufgehoben durch Art. 15 des K.E. vom 23. vom 9. Mai 2007) und aufgehoben durch Art. 15 des K.E. vom 23.
November 2015 (B.S. vom 2. Dezember 2015)] November 2015 (B.S. vom 2. Dezember 2015)]
Art. 15 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 15 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 16 - [...] Mitglieder, Experten, Mitglieder des ausführenden Art. 16 - [...] Mitglieder, Experten, Mitglieder des ausführenden
Personals und Mitarbeiter können zu Lasten des Staates in den Grenzen Personals und Mitarbeiter können zu Lasten des Staates in den Grenzen
der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel ein Abonnement für ein der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel ein Abonnement für ein
öffentliches Verkehrsmittel erhalten. öffentliches Verkehrsmittel erhalten.
[Ein Dienstfahrzeug, das zu privaten Zwecken benutzt werden darf, kann [Ein Dienstfahrzeug, das zu privaten Zwecken benutzt werden darf, kann
den im vorliegenden Erlass erwähnten Direktoren der Büros und den im vorliegenden Erlass erwähnten Direktoren der Büros und
Sekretariate zur Verfügung gestellt werden.] Sekretariate zur Verfügung gestellt werden.]
[In den Grenzen der für die Betriebskosten der im vorliegenden Erlass [In den Grenzen der für die Betriebskosten der im vorliegenden Erlass
erwähnten Büros und Sekretariate bewilligten Haushaltsmittel kann den erwähnten Büros und Sekretariate bewilligten Haushaltsmittel kann den
in Absatz 1 erwähnten Personen erlaubt werden, ihren Privatwagen unter in Absatz 1 erwähnten Personen erlaubt werden, ihren Privatwagen unter
den im Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer den im Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung über Fahrtkosten vorgesehenen Bedingungen für allgemeinen Regelung über Fahrtkosten vorgesehenen Bedingungen für
Bedienstete, denen sie gleichgestellt werden können, zu benutzen. Sie Bedienstete, denen sie gleichgestellt werden können, zu benutzen. Sie
müssen kein Fahrtenbuch führen.] müssen kein Fahrtenbuch führen.]
[Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 des K.E. vom 23. [Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 des K.E. vom 23.
Oktober 2003 (B.S. vom 4. November 2003); Abs. 2 ersetzt durch Art. 12 Oktober 2003 (B.S. vom 4. November 2003); Abs. 2 ersetzt durch Art. 12
des K.E. vom 19. Juli 2003 (B.S. vom 25. Juli 2003); Abs. 3 eingefügt des K.E. vom 19. Juli 2003 (B.S. vom 25. Juli 2003); Abs. 3 eingefügt
durch Art. 12 des K.E. vom 19. Juli 2003 (B.S. vom 25. Juli 2003)] durch Art. 12 des K.E. vom 19. Juli 2003 (B.S. vom 25. Juli 2003)]
Art. 17 - § 1 - Die [in Artikel 10] vorgesehenen Gehälter, Art. 17 - § 1 - Die [in Artikel 10] vorgesehenen Gehälter,
Anwesenheitsgelder und Zulagen werden nach Ablauf eines jeden Monats Anwesenheitsgelder und Zulagen werden nach Ablauf eines jeden Monats
gezahlt. Das Monatsgehalt oder die Monatszulage entspricht einem gezahlt. Das Monatsgehalt oder die Monatszulage entspricht einem
Zwölftel des Jahresbetrags. Wenn das Monatsgehalt oder die Zwölftel des Jahresbetrags. Wenn das Monatsgehalt oder die
Monatszulage nicht vollständig geschuldet wird, wird es Monatszulage nicht vollständig geschuldet wird, wird es
beziehungsweise sie gemäß der Regel gezahlt, die im Besoldungsstatut beziehungsweise sie gemäß der Regel gezahlt, die im Besoldungsstatut
des Personals der föderalen öffentlichen Dienste vorgesehen ist. des Personals der föderalen öffentlichen Dienste vorgesehen ist.
§ 2 - Die Mobilitätsregelung, die für Gehälter des Personals der § 2 - Die Mobilitätsregelung, die für Gehälter des Personals der
föderalen öffentlichen Dienste gilt, ist ebenfalls auf diese Gehälter, föderalen öffentlichen Dienste gilt, ist ebenfalls auf diese Gehälter,
Anwesenheitsgelder und Zulagen anwendbar. Anwesenheitsgelder und Zulagen anwendbar.
Übergangsweise ist die Mobilitätsregelung, die für die Gehälter des Übergangsweise ist die Mobilitätsregelung, die für die Gehälter des
Personals der Ministerien gilt, anwendbar. Personals der Ministerien gilt, anwendbar.
Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden.
[Art. 17 § 1 abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 23. Oktober 2003 [Art. 17 § 1 abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 23. Oktober 2003
(B.S. vom 4. November 2003)] (B.S. vom 4. November 2003)]
Art. 18 - § 1 - Am Ende der Legislaturperiode oder bei Rücktritt eines Art. 18 - § 1 - Am Ende der Legislaturperiode oder bei Rücktritt eines
Regierungsmitgliedes kann der betreffende Minister oder Staatssekretär Regierungsmitgliedes kann der betreffende Minister oder Staatssekretär
[...] Mitgliedern, Experten, Mitgliedern des ausführenden Personals [...] Mitgliedern, Experten, Mitgliedern des ausführenden Personals
und Mitarbeitern, die keinerlei Berufs- oder Ersatzeinkommen oder und Mitarbeitern, die keinerlei Berufs- oder Ersatzeinkommen oder
Ruhestandspension beziehen, in den Grenzen der zu diesem Zweck Ruhestandspension beziehen, in den Grenzen der zu diesem Zweck
bewilligten Haushaltsmittel eine Pauschalentschädigung wegen bewilligten Haushaltsmittel eine Pauschalentschädigung wegen
Entlassung oder Amtsbeendigung gewähren. Entlassung oder Amtsbeendigung gewähren.
Hinterbliebenenpensionen, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Hinterbliebenenpensionen, Arbeitslosengeld, Krankengeld,
Mutterschaftsgeld oder das von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum Mutterschaftsgeld oder das von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum
gewährte garantierte Existenzminimum werden für die Anwendung von gewährte garantierte Existenzminimum werden für die Anwendung von
Absatz 1 nicht als Ersatzeinkommen betrachtet. Absatz 1 nicht als Ersatzeinkommen betrachtet.
§ 2 - Die Entlassungsentschädigung wird in monatlichen Zahlungen § 2 - Die Entlassungsentschädigung wird in monatlichen Zahlungen
gewährt, vorausgesetzt, dass der Betreffende monatlich eine gewährt, vorausgesetzt, dass der Betreffende monatlich eine
ehrenwörtliche Erklärung abgibt, aus der hervorgeht, dass er für den ehrenwörtliche Erklärung abgibt, aus der hervorgeht, dass er für den
betreffenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat oder betreffenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat oder
dass er eine der in § 1 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt. dass er eine der in § 1 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt.
§ 3 - Die Entlassungsentschädigung wird weder für die Anwendung der § 3 - Die Entlassungsentschädigung wird weder für die Anwendung der
Vorschriften über Arbeitslosigkeit noch für die Berechnung der Vorschriften über Arbeitslosigkeit noch für die Berechnung der
Sozialversicherungsbeiträge als Besoldung betrachtet. Sozialversicherungsbeiträge als Besoldung betrachtet.
[Art. 18 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 des K.E. vom 23. Oktober [Art. 18 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 des K.E. vom 23. Oktober
2003 (B.S. vom 4. November 2003)] 2003 (B.S. vom 4. November 2003)]
[Art. 18bis - Der Föderale Öffentliche Dienst Kanzlei des [Art. 18bis - Der Föderale Öffentliche Dienst Kanzlei des
Premierministers ist damit beauftragt, die Zusammensetzung der Premierministers ist damit beauftragt, die Zusammensetzung der
Strategiebüros, der Büros für allgemeine Politik und der Sekretariate Strategiebüros, der Büros für allgemeine Politik und der Sekretariate
zu kontrollieren. zu kontrollieren.
Die mit der Verwaltung und Finanzplanung der weiter oben erwähnten Die mit der Verwaltung und Finanzplanung der weiter oben erwähnten
Büros und Sekretariate beauftragten föderalen öffentlichen Dienste Büros und Sekretariate beauftragten föderalen öffentlichen Dienste
übermitteln dem Föderalen Öffentlichen Dienst Kanzlei des übermitteln dem Föderalen Öffentlichen Dienst Kanzlei des
Premierministers eine beglaubigte Abschrift jedes das Personal Premierministers eine beglaubigte Abschrift jedes das Personal
betreffenden Erlasses. [Für Mitglieder der Strategiebüros oder -zellen betreffenden Erlasses. [Für Mitglieder der Strategiebüros oder -zellen
wird der beglaubigten Abschrift eine Kopie des Diploms oder ein wird der beglaubigten Abschrift eine Kopie des Diploms oder ein
Nachweis, dass die in Artikel 3 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses Nachweis, dass die in Artikel 3 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Bedingungen erfüllt sind, beigefügt.] erwähnten Bedingungen erfüllt sind, beigefügt.]
Der Föderale Öffentliche Dienst Kanzlei des Premierministers visiert Der Föderale Öffentliche Dienst Kanzlei des Premierministers visiert
die gebilligten Erlasse und schickt sie dem betreffenden die gebilligten Erlasse und schickt sie dem betreffenden
Auszahlungsdienst, der Zahlungen nur nach Empfang der visierten Auszahlungsdienst, der Zahlungen nur nach Empfang der visierten
Erlasse durchführen darf. Erlasse durchführen darf.
Der betreffende Auszahlungsdienst leistet nur Erlassen Folge, die vom Der betreffende Auszahlungsdienst leistet nur Erlassen Folge, die vom
Föderalen Öffentlichen Dienst Kanzlei des Premierministers visiert Föderalen Öffentlichen Dienst Kanzlei des Premierministers visiert
wurden. wurden.
Mit Einverständnis des Premierministers kann ein Minister oder Mit Einverständnis des Premierministers kann ein Minister oder
Staatssekretär von der vorgegebenen Größe eines Sekretariats, eines Staatssekretär von der vorgegebenen Größe eines Sekretariats, eines
Strategiebüros oder einer Zelle in einem Strategiebüro oder eines Strategiebüros oder einer Zelle in einem Strategiebüro oder eines
Büros für allgemeine Politik in den Grenzen der für diese Organe Büros für allgemeine Politik in den Grenzen der für diese Organe
insgesamt bewilligten globalen Haushaltsmittel abweichen.] insgesamt bewilligten globalen Haushaltsmittel abweichen.]
[Art. 18bis eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 19. Juli 2003 (B.S. [Art. 18bis eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 19. Juli 2003 (B.S.
vom 25. Juli 2003); Abs. 2 ergänzt durch Art. 13 des K.E. vom 27. vom 25. Juli 2003); Abs. 2 ergänzt durch Art. 13 des K.E. vom 27.
April 2008 (B.S. vom 7. Mai 2008)] April 2008 (B.S. vom 7. Mai 2008)]
KAPITEL 2 - Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die KAPITEL 2 - Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die
bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder
eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören
Art. 19 - Gemäß den Bedingungen, die in Kapitel XI Abschnitt 1 des Art. 19 - Gemäß den Bedingungen, die in Kapitel XI Abschnitt 1 des
Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den
Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und
Abwesenheiten bestimmt sind, können Personalmitglieder der föderalen Abwesenheiten bestimmt sind, können Personalmitglieder der föderalen
öffentlichen Dienste dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung öffentlichen Dienste dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung
oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region angehören. oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region angehören.
Art. 20 - Die Besoldung der in Artikel 19 erwähnten Personalmitglieder Art. 20 - Die Besoldung der in Artikel 19 erwähnten Personalmitglieder
wird von ihrem ursprünglichen Dienst gezahlt. wird von ihrem ursprünglichen Dienst gezahlt.
Die Besoldung wird der Staatskasse zurückgezahlt auf der Grundlage Die Besoldung wird der Staatskasse zurückgezahlt auf der Grundlage
einer Quartalsaufstellung, die der betreffende Dienst an die Regierung einer Quartalsaufstellung, die der betreffende Dienst an die Regierung
oder an das Kollegium richtet. oder an das Kollegium richtet.
Der Rückzahlungsantrag muss zu Beginn jedes Quartals für das vorige Der Rückzahlungsantrag muss zu Beginn jedes Quartals für das vorige
Quartal erfolgen. Quartal erfolgen.
KAPITEL 3 - Inkrafttreten und Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen KAPITEL 3 - Inkrafttreten und Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen
Art. 21 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des Inkrafttretens Art. 21 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des Inkrafttretens
der jeweiligen Erlasse, die den Rücktritt der Gesamtheit oder eines der jeweiligen Erlasse, die den Rücktritt der Gesamtheit oder eines
Teils der Mitglieder eines föderalen ministeriellen Kabinetts und Teils der Mitglieder eines föderalen ministeriellen Kabinetts und
gegebenenfalls eines Büros eines Regierungskommissars enthalten, in gegebenenfalls eines Büros eines Regierungskommissars enthalten, in
Kraft, sofern sie spätestens am Datum des Inkrafttretens des Kraft, sofern sie spätestens am Datum des Inkrafttretens des
Königlichen Erlasses, der den Rücktritt der heutigen Regierung Königlichen Erlasses, der den Rücktritt der heutigen Regierung
enthält, ergehen. enthält, ergehen.
Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und
Absatz 3 des weiter oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 4. Mai Absatz 3 des weiter oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 4. Mai
1999 werden am Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Erlasse zur 1999 werden am Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Erlasse zur
Schaffung der föderalen öffentlichen Dienste aufgehoben. Schaffung der föderalen öffentlichen Dienste aufgehoben.
§ 2 - Am Tag nach dem Datum des Inkrafttretens des Königlichen § 2 - Am Tag nach dem Datum des Inkrafttretens des Königlichen
Erlasses, der den Rücktritt der heutigen Regierung enthält, werden Erlasses, der den Rücktritt der heutigen Regierung enthält, werden
folgende Erlasse aufgehoben: folgende Erlasse aufgehoben:
1. der Königliche Erlass vom 4. Mai 1999 über die Zusammensetzung und 1. der Königliche Erlass vom 4. Mai 1999 über die Zusammensetzung und
Arbeitsweise der föderalen ministeriellen Kabinette und über das Arbeitsweise der föderalen ministeriellen Kabinette und über das
Personal der Ministerien, das bestimmt wird, um dem Kabinett eines Personal der Ministerien, das bestimmt wird, um dem Kabinett eines
Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft
oder Region anzugehören, oder Region anzugehören,
2. der Königliche Erlass vom 29. Mai 2000 über die Zusammensetzung und 2. der Königliche Erlass vom 29. Mai 2000 über die Zusammensetzung und
Arbeitsweise der Büros der Regierungskommissare und über das Personal Arbeitsweise der Büros der Regierungskommissare und über das Personal
der Ministerien, das bestimmt wird, um dem Büro eines der Ministerien, das bestimmt wird, um dem Büro eines
Regierungskommissars anzugehören. Regierungskommissars anzugehören.
Art. 22 - [Abänderungsbestimmung] Art. 22 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 23 - 24 - [...] Art. 23 - 24 - [...]
[Art. 23 und 24 aufgehoben durch Art. 14 des K.E. vom 19. Juli 2003 [Art. 23 und 24 aufgehoben durch Art. 14 des K.E. vom 19. Juli 2003
(B.S. vom 25. Juli 2003)] (B.S. vom 25. Juli 2003)]
Art. 24 - Unser Premierminister und Unsere Minister und Art. 24 - Unser Premierminister und Unsere Minister und
Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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