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Arrêté royal relatif à l'installation des organes stratégiques des services publics fédéraux et relatif aux membres du personnel des services publics fédéraux désignés pour faire partie du cabinet d'un membre d'un Gouvernement ou d'un Collège d'une Communauté ou d'une Région. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit betreffende de invulling van de beleidsorganen van de federale overheidsdiensten en betreffende de personeelsleden van de federale overheidsdiensten aangewezen om deel uit te maken van een kabinet van een lid van een Regering of van een College van een Gemeenschap of een Gewest. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL STRATEGIE ET APPUI 19 JUILLET 2001. - Arrêté royal relatif à l'installation des organes stratégiques des services publics fédéraux et relatif aux membres du personnel des services publics fédéraux désignés pour faire partie du cabinet d'un membre d'un Gouvernement ou d'un Collège d'une Communauté ou d'une Région. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relatif à l'installation des organes stratégiques des services publics fédéraux et relatif aux membres du personnel des services publics fédéraux désignés pour faire partie du cabinet d'un membre d'un Gouvernement ou | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BELEID EN ONDERSTEUNING 19 JULI 2001. - Koninklijk besluit betreffende de invulling van de beleidsorganen van de federale overheidsdiensten en betreffende de personeelsleden van de federale overheidsdiensten aangewezen om deel uit te maken van een kabinet van een lid van een Regering of van een College van een Gemeenschap of een Gewest. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de invulling van de beleidsorganen van de federale overheidsdiensten en betreffende de personeelsleden van de federale overheidsdiensten aangewezen om deel uit te maken van een kabinet van een lid van een Regering of van een |
d'un Collège d'une Communauté ou d'une Région (Moniteur belge du 28 | College van een Gemeenschap of een Gewest (Belgisch Staatsblad van 28 |
juillet 2001), tel qu'il a été modifié successivement par : | juli 2001), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- l'arrêté royal du 19 juillet 2003 modifiant l'arrêté royal du 7 | - het koninklijk besluit van 19 juli 2003 tot wijziging van het |
novembre 2000 portant création et composition des organes communs à | koninklijk besluit van 7 november 2000 houdende oprichting van de |
organen die gemeenschappelijk zijn aan iedere federale | |
chaque service public fédéral, et l'arrêté royal du 19 juillet 2001 | overheidsdienst, en het koninklijk besluit van 19 juli 2001 |
relatif à l'installation des organes stratégiques des services publics | betreffende de invulling van de beleidsorganen van de federale |
fédéraux et relatif aux membres du personnel des services publics | overheidsdiensten en betreffende de personeelsleden van de federale |
fédéraux désignés pour faire partie du cabinet d'un membre d'un | overheidsdiensten aangewezen om deel uit te maken van een kabinet van |
Gouvernement ou d'un Collège d'une Communauté ou d'une Région | een lid van een Regering of van een College van een Gemeenschap of een |
(Moniteur belge du 25 juillet 2003); | Gewest (Belgisch Staatsblad van 25 juli 2003); |
- l'arrêté royal du 23 octobre 2003 modifiant diverses dispositions | - het koninklijk besluit van 23 oktober 2003 tot wijziging van |
relatives aux organes stratégiques des services publics fédéraux | verscheidene bepalingen betreffende de beleidsorganen van de federale |
(Moniteur belge du 4 novembre 2003); | overheidsdiensten (Belgisch Staatsblad van 4 november 2003); |
- l'arrêté royal du 4 août 2004 relatif à la carrière du niveau A des | - het koninklijk besluit van 4 augustus 2004 betreffende de loopbaan |
agents de l'Etat (Moniteur belge du 16 août 2004); | van niveau A van het Rijkspersoneel (Belgisch Staatsblad van 16 |
- l'arrêté royal du 6 octobre 2005 portant diverses mesures en matière | augustus 2004); - het koninklijk besluit van 6 oktober 2005 houdende diverse |
de sélection comparative de recrutement et en matière de stage | maatregelen met betrekking tot de vergelijkende aanwervingsselectie en |
(Moniteur belge du 25 octobre 2005); | met betrekking tot de stage (Belgisch Staatsblad van 25 oktober 2005); |
- l'arrêté royal du 26 avril 2007 exécutant l'article 29bis de | - het koninklijk besluit van 26 april 2007 tot uitvoering van artikel |
l'arrêté royal du 7 août 1939 organisant l'évaluation et la carrière | 29bis van het koninklijk besluit van 7 augustus 1939 betreffende de |
evaluatie en de loopbaan van het Rijkspersoneel en tot wijziging van | |
des agents de l'Etat et modifiant la réglementation relative à | de reglementering betreffende de overgang naar het hogere niveau |
l'accession au niveau supérieur (Moniteur belge du 9 mai 2007); | (Belgisch Staatsblad van 9 mei 2007); |
- l'arrêté royal du 17 août 2007 portant création du Comité d'audit de | - het koninklijk besluit van 17 augustus 2007 tot oprichting van het |
l'Administration fédérale (CAAF) (Moniteur belge du 18 octobre 2007); | Auditcomité van de Federale Overheid (ACFO) (Belgisch Staatsblad van 18 oktober 2007); |
- l'arrêté royal du 27 avril 2008 modifiant diverses dispositions | - het koninklijk besluit van 27 april 2008 tot wijziging van |
relatives aux organes stratégiques des services publics fédéraux | verscheidene bepalingen betreffende de beleidsorganen van de federale |
(Moniteur belge du 7 mai 2008); | overheidsdiensten (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2008); |
- l'arrêté royal du 19 novembre 2008 portant simplification de | - het koninklijk besluit van 19 november 2008 houdende vereenvoudiging |
diverses dispositions réglementaires relatives à la carrière des | van verscheidene reglementaire bepalingen betreffende de loopbaan van |
agents de l'Etat (Moniteur belge du 26 novembre 2008, err. des 8 | het Rijkspersoneel (Belgisch Staatsblad van 26 november 2008, err. van |
décembre 2008 et 17 décembre 2008); | 8 december 2008 en 17 december 2008); |
- l'arrêté royal du 21 décembre 2013 modifiant certaines dispositions | - het koninklijk besluit van 21 december 2013 tot wijziging van |
relatives au stage des agents de l'Etat (Moniteur belge du 30 décembre 2013); | sommige bepalingen betreffende de stage van het rijkspersoneel (Belgisch Staatsblad van 30 december 2013); |
- l'arrêté royal du 23 novembre 2015 modifiant certaines dispositions | - het koninklijk besluit van 23 november 2015 tot wijziging van |
relatives à l'évaluation, au stage et à la promotion par accession au | sommige bepalingen betreffende de evaluatie, de stage en de |
niveau supérieur dans la fonction publique fédérale (Moniteur belge du | bevordering door overgang naar het hogere niveau in het federaal |
2 décembre 2015); | openbaar ambt (Belgisch Staatsblad van 2 december 2015); |
- l'arrêté royal du 9 mars 2017 modifiant diverses dispositions en | - het koninklijk besluit van 9 maart 2017 tot wijziging van diverse |
matière de travail flexible dans le secteur public (Moniteur belge du | bepalingen rond flexwerk in de overheidssector (Belgisch Staatsblad |
21 mars 2017); | van 21 maart 2017); |
- l'arrêté royal du 11 décembre 2019 instaurant une pension | - het koninklijk besluit van 11 december 2019 tot invoering van een |
complémentaire à certains membres du personnel de la fonction publique | aanvullend pensioen aan sommige personeelsleden van het federaal |
fédérale, du personnel judiciaire et aux membres du personnel des | openbaar ambt, van het gerechtspersoneel en het personeel van de |
services de police (Moniteur belge du 20 décembre 2019). | politiediensten (Belgisch Staatsblad van 20 december 2019). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
19. JULI 2001 - Königlicher Erlass über die Einsetzung der | 19. JULI 2001 - Königlicher Erlass über die Einsetzung der |
Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste und über die | Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste und über die |
Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt | Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt |
werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines | werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines |
Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören | Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören |
KAPITEL 1 - Strategische Unterstützung für die Föderalregierung | KAPITEL 1 - Strategische Unterstützung für die Föderalregierung |
Abschnitt 1 - Experten der Strategieräte [...] | Abschnitt 1 - Experten der Strategieräte [...] |
[Überschrift von Abschnitt 1 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom 17. | [Überschrift von Abschnitt 1 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom 17. |
August 2007 (B.S. vom 18. Oktober 2007)] | August 2007 (B.S. vom 18. Oktober 2007)] |
Artikel 1 - Experten in den Strategieräten, die in Artikel 2 des | Artikel 1 - Experten in den Strategieräten, die in Artikel 2 des |
Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung und | Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung und |
Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen | Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen |
Dienste erwähnt sind, werden in den Grenzen der Haushaltsmittel, die | Dienste erwähnt sind, werden in den Grenzen der Haushaltsmittel, die |
zu diesem Zweck [am Anfang der Legislaturperiode unbeschadet ihrer | zu diesem Zweck [am Anfang der Legislaturperiode unbeschadet ihrer |
Revision im Laufe dieser Periode] bewilligt werden, vom Minister | Revision im Laufe dieser Periode] bewilligt werden, vom Minister |
beziehungsweise Staatssekretär bestimmt. | beziehungsweise Staatssekretär bestimmt. |
[...] | [...] |
Experten in den Strategieräten können ständige Experten oder Experten | Experten in den Strategieräten können ständige Experten oder Experten |
mit Sonderauftrag sein. | mit Sonderauftrag sein. |
[...] | [...] |
Ständige Experten tagen ständig in den Strategieräten [...]. | Ständige Experten tagen ständig in den Strategieräten [...]. |
Experten mit Sonderauftrag geben zeitweilig Stellungnahmen zu | Experten mit Sonderauftrag geben zeitweilig Stellungnahmen zu |
besonderen politischen Materien ab. | besonderen politischen Materien ab. |
[Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 27. April 2008 | [Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 27. April 2008 |
(B.S. vom 7. Mai 2008); frühere Absätze 2 und 4 aufgehoben durch Art. | (B.S. vom 7. Mai 2008); frühere Absätze 2 und 4 aufgehoben durch Art. |
18 Nr. 1 des K.E. vom 17. August 2007 (B.S. vom 18. Oktober 2007); | 18 Nr. 1 des K.E. vom 17. August 2007 (B.S. vom 18. Oktober 2007); |
Abs. 3 abgeändert durch Art. 18 Nr. 2 des K.E. vom 17. August 2007 | Abs. 3 abgeändert durch Art. 18 Nr. 2 des K.E. vom 17. August 2007 |
(B.S. vom 18. Oktober 2007)] | (B.S. vom 18. Oktober 2007)] |
Abschnitt 2 - [Strategiebüros] | Abschnitt 2 - [Strategiebüros] |
[Überschrift von Abschnitt 2 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 23. | [Überschrift von Abschnitt 2 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 23. |
Oktober 2003 (B.S. vom 4. November 2003)] | Oktober 2003 (B.S. vom 4. November 2003)] |
Art. 2 - [ § 1 - Jedes Regierungsmitglied verfügt über ein | Art. 2 - [ § 1 - Jedes Regierungsmitglied verfügt über ein |
Strategiebüro in den Grenzen der Haushaltsmittel, die zu diesem Zweck | Strategiebüro in den Grenzen der Haushaltsmittel, die zu diesem Zweck |
am Anfang der Legislaturperiode unbeschadet ihrer Revision im Laufe | am Anfang der Legislaturperiode unbeschadet ihrer Revision im Laufe |
dieser Periode bewilligt werden. | dieser Periode bewilligt werden. |
Wenn ein Regierungsmitglied für mehrere Angelegenheiten zuständig ist, | Wenn ein Regierungsmitglied für mehrere Angelegenheiten zuständig ist, |
kann es über mehrere Strategiebüros oder -zellen verfügen. | kann es über mehrere Strategiebüros oder -zellen verfügen. |
§ 2 - Das Strategiebüro oder die Strategiezelle unterstützt das | § 2 - Das Strategiebüro oder die Strategiezelle unterstützt das |
Regierungsmitglied bei der Vorbereitung und Bewertung der Politik im | Regierungsmitglied bei der Vorbereitung und Bewertung der Politik im |
Hinblick auf ihre optimale Umsetzung und Koordinierung innerhalb des | Hinblick auf ihre optimale Umsetzung und Koordinierung innerhalb des |
betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes. | betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes. |
§ 3 - Der Minister beziehungsweise Staatssekretär bestimmt die | § 3 - Der Minister beziehungsweise Staatssekretär bestimmt die |
Zusammensetzung des Strategiebüros, das gegebenenfalls um eine oder | Zusammensetzung des Strategiebüros, das gegebenenfalls um eine oder |
mehrere Strategiezellen erweitert ist. | mehrere Strategiezellen erweitert ist. |
In den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel | In den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel |
bestimmt der Minister beziehungsweise Staatssekretär: | bestimmt der Minister beziehungsweise Staatssekretär: |
1. den Direktor des Strategiebüros, der unter den Mitgliedern des | 1. den Direktor des Strategiebüros, der unter den Mitgliedern des |
Strategiebüros bestimmt wird und den Titel eines Direktors der | Strategiebüros bestimmt wird und den Titel eines Direktors der |
betreffenden Politik trägt, | betreffenden Politik trägt, |
2. den Leiter jeder Strategiezelle, der unter den Mitgliedern der | 2. den Leiter jeder Strategiezelle, der unter den Mitgliedern der |
betreffenden Strategiezelle bestimmt wird, der für diese Zelle die | betreffenden Strategiezelle bestimmt wird, der für diese Zelle die |
Zuständigkeiten des Direktors eines Strategiebüros ausübt, | Zuständigkeiten des Direktors eines Strategiebüros ausübt, |
3. die für Inhalte zuständigen Mitarbeiter, Mitglieder genannt, die | 3. die für Inhalte zuständigen Mitarbeiter, Mitglieder genannt, die |
gemäß den in Artikel 3 erwähnten Bedingungen bestimmt werden, | gemäß den in Artikel 3 erwähnten Bedingungen bestimmt werden, |
4. die Mitglieder des ausführenden Personals. | 4. die Mitglieder des ausführenden Personals. |
Der Minister beziehungsweise Staatssekretär setzt ihrer Bestimmung ein | Der Minister beziehungsweise Staatssekretär setzt ihrer Bestimmung ein |
Ende.] | Ende.] |
[Art. 2 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 27. April 2008 (B.S. vom 7. | [Art. 2 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 27. April 2008 (B.S. vom 7. |
Mai 2008)] | Mai 2008)] |
Art. 3 - [Mitglieder des Strategiebüros müssen: | Art. 3 - [Mitglieder des Strategiebüros müssen: |
1. die Bedingungen erfüllen, die in Artikel 16 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 | 1. die Bedingungen erfüllen, die in Artikel 16 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 |
des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des | des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des |
Statuts der Staatsbediensteten vorgesehen sind, | Statuts der Staatsbediensteten vorgesehen sind, |
2. Inhaber eines Amtes der Stufe A oder B sein, Inhaber eines Diploms | 2. Inhaber eines Amtes der Stufe A oder B sein, Inhaber eines Diploms |
oder Studienzeugnisses sein, das zur Teilnahme an einer vergleichenden | oder Studienzeugnisses sein, das zur Teilnahme an einer vergleichenden |
Auswahl für ein Amt der Stufe A oder B berechtigt, oder eine Prüfung | Auswahl für ein Amt der Stufe A oder B berechtigt, oder eine Prüfung |
zwecks Aufsteigens in die Stufe A oder B bestanden haben.] | zwecks Aufsteigens in die Stufe A oder B bestanden haben.] |
[Art. 3 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 27. April 2008 (B.S. vom 7. | [Art. 3 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 27. April 2008 (B.S. vom 7. |
Mai 2008)] | Mai 2008)] |
Art. 4 - [Ist innerhalb des föderalen öffentlichen Dienstes kein | Art. 4 - [Ist innerhalb des föderalen öffentlichen Dienstes kein |
Strategierat geschaffen worden, kann der Minister beziehungsweise | Strategierat geschaffen worden, kann der Minister beziehungsweise |
Staatssekretär neben den in Artikel 2 § 3 erwähnten Mitgliedern in den | Staatssekretär neben den in Artikel 2 § 3 erwähnten Mitgliedern in den |
Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel Experten | Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel Experten |
bestimmen. | bestimmen. |
Es handelt sich um Experten, die den föderalen öffentlichen Diensten | Es handelt sich um Experten, die den föderalen öffentlichen Diensten |
oder den föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten nicht | oder den föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten nicht |
angehören. Die Bestimmungen über Experten eines Strategierates mit | angehören. Die Bestimmungen über Experten eines Strategierates mit |
Sonderauftrag sind auf sie anwendbar.] | Sonderauftrag sind auf sie anwendbar.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 27. April 2008 (B.S. vom 7. | [Art. 4 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 27. April 2008 (B.S. vom 7. |
Mai 2008)] | Mai 2008)] |
Abschnitt 3 - Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik und | Abschnitt 3 - Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik und |
Büros für allgemeine Politik | Büros für allgemeine Politik |
Art. 5 - § 1 - Der Premierminister verfügt innerhalb des Föderalen | Art. 5 - § 1 - Der Premierminister verfügt innerhalb des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Kanzlei und Allgemeine Dienste über ein Büro für | Öffentlichen Dienstes Kanzlei und Allgemeine Dienste über ein Büro für |
die allgemeine Koordinierung der Politik, das der Regierung bei der | die allgemeine Koordinierung der Politik, das der Regierung bei der |
Vorbereitung und Bewertung ihrer Politik beisteht. | Vorbereitung und Bewertung ihrer Politik beisteht. |
[Die Zusammensetzung dieses Büros wird in den Grenzen der | [Die Zusammensetzung dieses Büros wird in den Grenzen der |
Haushaltsmittel, die zu diesem Zweck am Anfang der Legislaturperiode | Haushaltsmittel, die zu diesem Zweck am Anfang der Legislaturperiode |
unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Periode bewilligt werden, | unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Periode bewilligt werden, |
vom Premierminister bestimmt.] | vom Premierminister bestimmt.] |
Der Präsident des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen | Der Präsident des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Kanzlei und Allgemeine Dienste ist der Leiter dieses Büros. | Dienstes Kanzlei und Allgemeine Dienste ist der Leiter dieses Büros. |
Bei den Versammlungen des Büros für die allgemeine Koordinierung der | Bei den Versammlungen des Büros für die allgemeine Koordinierung der |
Politik werden die Vizepremierminister und gegebenenfalls die Minister | Politik werden die Vizepremierminister und gegebenenfalls die Minister |
jeweils von einem Mitglied der in § 2 erwähnten Büros für allgemeine | jeweils von einem Mitglied der in § 2 erwähnten Büros für allgemeine |
Politik vertreten, das sie bestimmen. | Politik vertreten, das sie bestimmen. |
§ 2 - [In den Grenzen der Haushaltsmittel, die zu diesem Zweck am | § 2 - [In den Grenzen der Haushaltsmittel, die zu diesem Zweck am |
Anfang der Legislaturperiode unbeschadet ihrer Revision im Laufe | Anfang der Legislaturperiode unbeschadet ihrer Revision im Laufe |
dieser Periode bewilligt werden, verfügen die Vizepremierminister über | dieser Periode bewilligt werden, verfügen die Vizepremierminister über |
ein Büro für allgemeine Politik, das ihnen bei der Vorbereitung und | ein Büro für allgemeine Politik, das ihnen bei der Vorbereitung und |
Bewertung der allgemeinen Regierungspolitik beisteht.] | Bewertung der allgemeinen Regierungspolitik beisteht.] |
In Abweichung von Absatz 1 kann der Ministerrat beschließen, dass | In Abweichung von Absatz 1 kann der Ministerrat beschließen, dass |
andere Minister ebenfalls und unter denselben Bedingungen über ein | andere Minister ebenfalls und unter denselben Bedingungen über ein |
Büro für allgemeine Politik verfügen können. | Büro für allgemeine Politik verfügen können. |
[Die Bestimmungen von Artikel 2 § 3 sind mit Ausnahme von Absatz 2 Nr. | [Die Bestimmungen von Artikel 2 § 3 sind mit Ausnahme von Absatz 2 Nr. |
1 und 2 auf die Büros für allgemeine Politik anwendbar.] | 1 und 2 auf die Büros für allgemeine Politik anwendbar.] |
[Die Direktoren der Büros für allgemeine Politik werden auf Vorschlag | [Die Direktoren der Büros für allgemeine Politik werden auf Vorschlag |
des betreffenden Ministers vom König ernannt und entlassen. Sie tragen | des betreffenden Ministers vom König ernannt und entlassen. Sie tragen |
den Titel eines Direktors der allgemeinen Politik.] | den Titel eines Direktors der allgemeinen Politik.] |
[Art. 5 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 27. April | [Art. 5 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 27. April |
2008 (B.S. vom 7. Mai 2008); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 10 Nr. 2 | 2008 (B.S. vom 7. Mai 2008); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 10 Nr. 2 |
des K.E. vom 27. April 2008 (B.S. vom 7. Mai 2008); § 2 Abs. 3 ersetzt | des K.E. vom 27. April 2008 (B.S. vom 7. Mai 2008); § 2 Abs. 3 ersetzt |
durch Art. 10 Nr. 3 des K.E. vom 27. April 2008 (B.S. vom 7. Mai | durch Art. 10 Nr. 3 des K.E. vom 27. April 2008 (B.S. vom 7. Mai |
2008); § 2 Abs. 4 eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 19. Juli 2003 | 2008); § 2 Abs. 4 eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 19. Juli 2003 |
(B.S. vom 25. Juli 2003)] | (B.S. vom 25. Juli 2003)] |
Art. 6 - Mitglieder des Büros für die allgemeine Koordinierung der | Art. 6 - Mitglieder des Büros für die allgemeine Koordinierung der |
Politik und der Büros für allgemeine Politik werden in den Grenzen der | Politik und der Büros für allgemeine Politik werden in den Grenzen der |
zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Premierminister, vom | zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Premierminister, vom |
betreffenden Vizepremierminister beziehungsweise vom betreffenden | betreffenden Vizepremierminister beziehungsweise vom betreffenden |
Minister bestimmt. | Minister bestimmt. |
Ihrer Bestimmung wird spätestens sieben Tage nach dem Datum des | Ihrer Bestimmung wird spätestens sieben Tage nach dem Datum des |
Inkrafttretens des Königlichen Erlasses, der den Rücktritt der | Inkrafttretens des Königlichen Erlasses, der den Rücktritt der |
Regierung enthält, vom Premierminister, vom betreffenden | Regierung enthält, vom Premierminister, vom betreffenden |
Vizepremierminister beziehungsweise vom betreffenden Minister ein Ende | Vizepremierminister beziehungsweise vom betreffenden Minister ein Ende |
gesetzt. | gesetzt. |
Neben den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern können der | Neben den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern können der |
Premierminister, die betreffenden Vizepremierminister und die | Premierminister, die betreffenden Vizepremierminister und die |
betreffenden Minister in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten | betreffenden Minister in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten |
Haushaltsmittel Experten bestimmen. | Haushaltsmittel Experten bestimmen. |
Art. 7 - Mitglieder des ausführenden Personals des Büros für die | Art. 7 - Mitglieder des ausführenden Personals des Büros für die |
allgemeine Koordinierung der Politik und der Büros für allgemeine | allgemeine Koordinierung der Politik und der Büros für allgemeine |
Politik werden in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten | Politik werden in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten |
Haushaltsmittel vom Premierminister, vom betreffenden | Haushaltsmittel vom Premierminister, vom betreffenden |
Vizepremierminister beziehungsweise vom betreffenden Minister | Vizepremierminister beziehungsweise vom betreffenden Minister |
bestimmt. | bestimmt. |
Abschnitt 4 - Sekretariate | Abschnitt 4 - Sekretariate |
Art. 8 - Jeder Minister und Staatssekretär verfügt über ein | Art. 8 - Jeder Minister und Staatssekretär verfügt über ein |
Sekretariat [in den Grenzen der Haushaltsmittel, die zu diesem Zweck] | Sekretariat [in den Grenzen der Haushaltsmittel, die zu diesem Zweck] |
am Anfang der Legislaturperiode unbeschadet [ihrer Revision] im Laufe | am Anfang der Legislaturperiode unbeschadet [ihrer Revision] im Laufe |
dieser Periode bewilligt werden. | dieser Periode bewilligt werden. |
[Unter diesen Mitarbeitern kann ein Vollzeitäquivalent der Stufe D am | [Unter diesen Mitarbeitern kann ein Vollzeitäquivalent der Stufe D am |
Wohnsitz des Ministers oder Staatssekretärs beschäftigt werden.] | Wohnsitz des Ministers oder Staatssekretärs beschäftigt werden.] |
[Bei Rücktritt der Regierung oder bei Rücktritt eines | [Bei Rücktritt der Regierung oder bei Rücktritt eines |
Regierungsmitgliedes stellt das betreffende Regierungsmitglied seinem | Regierungsmitgliedes stellt das betreffende Regierungsmitglied seinem |
ausscheidenden, kein ministerielles Amt mehr ausübenden Vorgänger in | ausscheidenden, kein ministerielles Amt mehr ausübenden Vorgänger in |
den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel und für | den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel und für |
die Dauer der Legislaturperiode zwei Vollzeitäquivalente zur | die Dauer der Legislaturperiode zwei Vollzeitäquivalente zur |
Verfügung.] | Verfügung.] |
Regierungskommissare, die seit dem 20. Juli 1999 von Uns ernannt | Regierungskommissare, die seit dem 20. Juli 1999 von Uns ernannt |
werden und einem Minister beigeordnet sind, können ebenfalls und unter | werden und einem Minister beigeordnet sind, können ebenfalls und unter |
denselben Bedingungen über ein Sekretariat verfügen. | denselben Bedingungen über ein Sekretariat verfügen. |
[Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 27. April | [Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 27. April |
2008 (B.S. vom 7. Mai 2008); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 10 | 2008 (B.S. vom 7. Mai 2008); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 10 |
des K.E. vom 19. Juli 2003 (B.S. vom 25. Juli 2003); neuer Absatz 3 | des K.E. vom 19. Juli 2003 (B.S. vom 25. Juli 2003); neuer Absatz 3 |
eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 19. Juli 2003 (B.S. vom 25. Juli | eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 19. Juli 2003 (B.S. vom 25. Juli |
2003) und ersetzt durch Art. 11 Nr. 2 des K.E. vom 27. April 2008 | 2003) und ersetzt durch Art. 11 Nr. 2 des K.E. vom 27. April 2008 |
(B.S. vom 7. Mai 2008)] | (B.S. vom 7. Mai 2008)] |
Art. 9 - Sekretariatsmitarbeiter werden in den Grenzen der zu diesem | Art. 9 - Sekretariatsmitarbeiter werden in den Grenzen der zu diesem |
Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise | Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise |
Staatssekretär bestimmt. Der Minister beziehungsweise Staatssekretär | Staatssekretär bestimmt. Der Minister beziehungsweise Staatssekretär |
bestimmt unter ihnen einen Direktor. | bestimmt unter ihnen einen Direktor. |
Abschnitt 5 - Gehälter, Anwesenheitsgeld und Zulagen | Abschnitt 5 - Gehälter, Anwesenheitsgeld und Zulagen |
Art. 10 - [ § 1 - Mitglieder der Strategiebüros, der Büros für | Art. 10 - [ § 1 - Mitglieder der Strategiebüros, der Büros für |
allgemeine Politik oder des Büros für die allgemeine Koordinierung der | allgemeine Politik oder des Büros für die allgemeine Koordinierung der |
Politik, Experten der Büros für allgemeine Politik, Mitglieder des | Politik, Experten der Büros für allgemeine Politik, Mitglieder des |
ausführenden Personals dieser Büros und Sekretariatsmitarbeiter, die | ausführenden Personals dieser Büros und Sekretariatsmitarbeiter, die |
dem föderalen administrativen öffentlichen Dienst, einem staatlichen | dem föderalen administrativen öffentlichen Dienst, einem staatlichen |
Dienst, einem autonomen öffentlichen Unternehmen oder einem Dienst, | Dienst, einem autonomen öffentlichen Unternehmen oder einem Dienst, |
der den Gemeinschaften oder den Regionen, der Gemeinsamen | der den Gemeinschaften oder den Regionen, der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission oder der Französischen Gemeinschaftskommission | Gemeinschaftskommission oder der Französischen Gemeinschaftskommission |
untersteht, beziehungsweise einer solchen Verwaltung oder einer | untersteht, beziehungsweise einer solchen Verwaltung oder einer |
subventionierten Lehranstalt angehören, beziehen eine | subventionierten Lehranstalt angehören, beziehen eine |
Gehaltsergänzung, die in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten | Gehaltsergänzung, die in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten |
Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär festgelegt | Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär festgelegt |
wird. Diese Gehaltsergänzung wird als Zulage betrachtet. Für Personen, | wird. Diese Gehaltsergänzung wird als Zulage betrachtet. Für Personen, |
die die Eigenschaft eines endgültig ernannten Bediensteten haben, wird | die die Eigenschaft eines endgültig ernannten Bediensteten haben, wird |
diese Gehaltsergänzung für die Berechnung des Urlaubsgeldes und der | diese Gehaltsergänzung für die Berechnung des Urlaubsgeldes und der |
Jahresendprämie berücksichtigt. | Jahresendprämie berücksichtigt. |
Gehören sie keinem der in Absatz 1 erwähnten Dienste oder | Gehören sie keinem der in Absatz 1 erwähnten Dienste oder |
Einrichtungen an, beziehen sie ein Gehalt, das in den Grenzen der zu | Einrichtungen an, beziehen sie ein Gehalt, das in den Grenzen der zu |
diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise | diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise |
Staatssekretär festgelegt wird. [Sie beziehen ebenfalls eine | Staatssekretär festgelegt wird. [Sie beziehen ebenfalls eine |
ergänzende Altersversorgung unter denselben Bedingungen und gemäß | ergänzende Altersversorgung unter denselben Bedingungen und gemäß |
denselben Modalitäten, die in den Artikeln 2 bis 3bis des Königlichen | denselben Modalitäten, die in den Artikeln 2 bis 3bis des Königlichen |
Erlasses vom 11. Februar 1991 zur Festlegung der individuellen | Erlasses vom 11. Februar 1991 zur Festlegung der individuellen |
finanziellen Rechte der in den föderalen öffentlichen Diensten durch | finanziellen Rechte der in den föderalen öffentlichen Diensten durch |
Arbeitsvertrag eingestellten Personen festgelegt sind.] | Arbeitsvertrag eingestellten Personen festgelegt sind.] |
§ 2 - Ständige Experten der Strategieräte [...] beziehen | § 2 - Ständige Experten der Strategieräte [...] beziehen |
Anwesenheitsgeld, das in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten | Anwesenheitsgeld, das in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten |
Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär festgelegt | Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär festgelegt |
wird. | wird. |
Experten der Strategieräte [oder der Strategiebüros] mit Sonderauftrag | Experten der Strategieräte [oder der Strategiebüros] mit Sonderauftrag |
können auf ihren Antrag hin in den Grenzen der zu diesem Zweck | können auf ihren Antrag hin in den Grenzen der zu diesem Zweck |
bewilligten Haushaltsmittel eine Zulage oder ein Gehalt beziehen. | bewilligten Haushaltsmittel eine Zulage oder ein Gehalt beziehen. |
§ 3 - In Abweichung von § 1 werden Chauffeuren folgende Zulagen | § 3 - In Abweichung von § 1 werden Chauffeuren folgende Zulagen |
gewährt: | gewährt: |
1. eine monatliche Pauschalzulage von 272,22 EUR, | 1. eine monatliche Pauschalzulage von 272,22 EUR, |
2. eine jährliche Pauschalentschädigung von höchstens 2.478,20 EUR. | 2. eine jährliche Pauschalentschädigung von höchstens 2.478,20 EUR. |
[Die monatliche Zulage kann] in den Grenzen der zu diesem Zweck | [Die monatliche Zulage kann] in den Grenzen der zu diesem Zweck |
bewilligten Haushaltsmittel erhöht werden. | bewilligten Haushaltsmittel erhöht werden. |
Der Erlass des Regenten vom 30. März 1950 zur Regelung der Gewährung | Der Erlass des Regenten vom 30. März 1950 zur Regelung der Gewährung |
von Zulagen für außerordentliche Leistungen und der Königliche Erlass | von Zulagen für außerordentliche Leistungen und der Königliche Erlass |
vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der | vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der |
Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der | Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der |
Ministerien sind nicht auf sie anwendbar.] | Ministerien sind nicht auf sie anwendbar.] |
[Art. 10 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 23. Oktober 2003 (B.S. vom | [Art. 10 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 23. Oktober 2003 (B.S. vom |
4. November 2003); § 1 Abs. 2 ergänzt durch Art. 6 des K.E. vom 11. | 4. November 2003); § 1 Abs. 2 ergänzt durch Art. 6 des K.E. vom 11. |
Dezember 2019 (B.S. vom 20. Dezember 2019); § 2 Abs. 1 abgeändert | Dezember 2019 (B.S. vom 20. Dezember 2019); § 2 Abs. 1 abgeändert |
durch Art. 19 des K.E. vom 17. August 2007 (B.S. vom 18. Oktober | durch Art. 19 des K.E. vom 17. August 2007 (B.S. vom 18. Oktober |
2007); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des K.E. vom 27. | 2007); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des K.E. vom 27. |
April 2008 (B.S. vom 7. Mai 2008); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 | April 2008 (B.S. vom 7. Mai 2008); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 |
Nr. 2 des K.E. vom 27. April 2008 (B.S. vom 7. Mai 2008)] | Nr. 2 des K.E. vom 27. April 2008 (B.S. vom 7. Mai 2008)] |
Art. 11 - [ § 1 - Der Besoldungsstand der in Artikel 10 § 1 Absatz 1 | Art. 11 - [ § 1 - Der Besoldungsstand der in Artikel 10 § 1 Absatz 1 |
erwähnten Mitglieder, Experten, Mitglieder des ausführenden Personals | erwähnten Mitglieder, Experten, Mitglieder des ausführenden Personals |
der Büros und Sekretariatsmitarbeiter wird wie folgt geregelt: | der Büros und Sekretariatsmitarbeiter wird wie folgt geregelt: |
1. Gehören sie einem föderalen öffentlichen Dienst[, einer | 1. Gehören sie einem föderalen öffentlichen Dienst[, einer |
öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, einer föderalen | öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, einer föderalen |
Einrichtung öffentlichen Interesses] oder einer wissenschaftlichen | Einrichtung öffentlichen Interesses] oder einer wissenschaftlichen |
Einrichtung des Staates an, so zahlt ihr Arbeitgeber das Gehalt fort, | Einrichtung des Staates an, so zahlt ihr Arbeitgeber das Gehalt fort, |
ohne dass ein Ausgleich seitens des Ministers beziehungsweise | ohne dass ein Ausgleich seitens des Ministers beziehungsweise |
Staatssekretärs erfolgt. | Staatssekretärs erfolgt. |
2. Gehören sie weder einem föderalen öffentlichen Dienst [noch einer | 2. Gehören sie weder einem föderalen öffentlichen Dienst [noch einer |
öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit noch einer föderalen | öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit noch einer föderalen |
Einrichtung öffentlichen Interesses] noch einer wissenschaftlichen | Einrichtung öffentlichen Interesses] noch einer wissenschaftlichen |
Einrichtung des Staates an, so zahlt ihr Arbeitgeber das Gehalt zwar | Einrichtung des Staates an, so zahlt ihr Arbeitgeber das Gehalt zwar |
fort, kann allerdings eine Gehaltsrückzahlung, gegebenenfalls | fort, kann allerdings eine Gehaltsrückzahlung, gegebenenfalls |
zuzüglich des Arbeitgeberanteils, seitens des Ministers | zuzüglich des Arbeitgeberanteils, seitens des Ministers |
beziehungsweise Staatssekretärs anfordern. | beziehungsweise Staatssekretärs anfordern. |
§ 2 - Rückzahlungen der Besoldung von Mitgliedern des Personals von | § 2 - Rückzahlungen der Besoldung von Mitgliedern des Personals von |
Verwaltungen oder Diensten, die den Gemeinschaften, den Regionen, der | Verwaltungen oder Diensten, die den Gemeinschaften, den Regionen, der |
Gemeinsamen Gemeinschaftskommission oder der Französischen | Gemeinsamen Gemeinschaftskommission oder der Französischen |
Gemeinschaftskommission unterstehen, werden gemäß den von der | Gemeinschaftskommission unterstehen, werden gemäß den von der |
betreffenden Regierung oder dem betreffenden Kollegium festgelegten | betreffenden Regierung oder dem betreffenden Kollegium festgelegten |
Modalitäten in Anlehnung an Artikel 20 festgelegt.] | Modalitäten in Anlehnung an Artikel 20 festgelegt.] |
[Art. 11 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 23. Oktober 2003 (B.S. vom | [Art. 11 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 23. Oktober 2003 (B.S. vom |
4. November 2003); § 1 einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch | 4. November 2003); § 1 einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch |
Art. 19 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017)] | Art. 19 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017)] |
Abschnitt 6 - Rechtsstellung und andere Bestimmungen des | Abschnitt 6 - Rechtsstellung und andere Bestimmungen des |
Besoldungsstatuts | Besoldungsstatuts |
Art. 12 - [...] | Art. 12 - [...] |
[Art. 12 aufgehoben durch Art. 14 des K.E. vom 23. Oktober 2003 (B.S. | [Art. 12 aufgehoben durch Art. 14 des K.E. vom 23. Oktober 2003 (B.S. |
vom 4. November 2003)] | vom 4. November 2003)] |
Art. 13 - Die Rechtsstellung [der in Artikel 10 § 1 erwähnten Personen | Art. 13 - Die Rechtsstellung [der in Artikel 10 § 1 erwähnten Personen |
und] der Experten mit Sonderauftrag, die ein Gehalt beziehen, [...] | und] der Experten mit Sonderauftrag, die ein Gehalt beziehen, [...] |
ist statutarischer Art und das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die | ist statutarischer Art und das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge ist nicht auf sie anwendbar. Wenn sie nicht die | Arbeitsverträge ist nicht auf sie anwendbar. Wenn sie nicht die |
Eigenschaft eines endgültig ernannten Bediensteten haben, unterliegen | Eigenschaft eines endgültig ernannten Bediensteten haben, unterliegen |
sie jedoch der Sozialversicherungsregelung der | sie jedoch der Sozialversicherungsregelung der |
Vertragspersonalmitglieder des Staates. | Vertragspersonalmitglieder des Staates. |
[Art. 13 abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 23. Oktober | [Art. 13 abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 23. Oktober |
2003 (B.S. vom 4. November 2003)] | 2003 (B.S. vom 4. November 2003)] |
Art. 14 - [Für Personalmitglieder auf Probe, die dem Königlichen | Art. 14 - [Für Personalmitglieder auf Probe, die dem Königlichen |
Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der | Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der |
Staatsbediensteten und dem Königlichen Erlass vom 24. September 2013 | Staatsbediensteten und dem Königlichen Erlass vom 24. September 2013 |
über die Bewertung im föderalen öffentlichen Amt unterliegen und die | über die Bewertung im föderalen öffentlichen Amt unterliegen und die |
bestimmt werden, um einem Sekretariat, einem Strategiebüro, dem Büro | bestimmt werden, um einem Sekretariat, einem Strategiebüro, dem Büro |
für die allgemeine Koordinierung der Politik oder einem Büro für | für die allgemeine Koordinierung der Politik oder einem Büro für |
allgemeine Politik anzugehören, handelt es sich beim Bewerter um den | allgemeine Politik anzugehören, handelt es sich beim Bewerter um den |
P&O-Direktor oder seinen Beauftragten oder, wenn kein Führungsdienst | P&O-Direktor oder seinen Beauftragten oder, wenn kein Führungsdienst |
Personal und Organisation besteht, den Direktor des Personaldienstes | Personal und Organisation besteht, den Direktor des Personaldienstes |
oder seinen Beauftragten. | oder seinen Beauftragten. |
Das Funktionsgespräch, das Planungsgespräch, die Mitarbeitergespräche | Das Funktionsgespräch, das Planungsgespräch, die Mitarbeitergespräche |
und das Bewertungsgespräch werden in Konzertierung mit dem Minister, | und das Bewertungsgespräch werden in Konzertierung mit dem Minister, |
der für das Sekretariat, das Strategiebüro, das Büro für die | der für das Sekretariat, das Strategiebüro, das Büro für die |
allgemeine Koordinierung der Politik oder das Büro für allgemeine | allgemeine Koordinierung der Politik oder das Büro für allgemeine |
Politik verantwortlich ist, oder seinem Beauftragten geführt. Dieser | Politik verantwortlich ist, oder seinem Beauftragten geführt. Dieser |
teilt dem Bewerter zu diesem Zweck alle Informationen mit, die für die | teilt dem Bewerter zu diesem Zweck alle Informationen mit, die für die |
Führung der verschiedenen Gespräche von Nutzen sind. | Führung der verschiedenen Gespräche von Nutzen sind. |
Die Berichte über das obligatorische Mitarbeitergespräch und der | Die Berichte über das obligatorische Mitarbeitergespräch und der |
Bewertungsbericht werden vom Minister, der für das Sekretariat, das | Bewertungsbericht werden vom Minister, der für das Sekretariat, das |
Strategiebüro, das Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik | Strategiebüro, das Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik |
oder das Büro für allgemeine Politik verantwortlich ist, oder von | oder das Büro für allgemeine Politik verantwortlich ist, oder von |
seinem Beauftragten gebilligt und anschließend dem Personalmitglied | seinem Beauftragten gebilligt und anschließend dem Personalmitglied |
auf Probe übermittelt.] | auf Probe übermittelt.] |
[Art. 14 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 23. November 2015 (B.S. | [Art. 14 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 23. November 2015 (B.S. |
vom 2. Dezember 2015)] | vom 2. Dezember 2015)] |
[Art. 14bis - [...]] | [Art. 14bis - [...]] |
[Art. 14bis eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 26. April 2007 (B.S. | [Art. 14bis eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 26. April 2007 (B.S. |
vom 9. Mai 2007) und aufgehoben durch Art. 15 des K.E. vom 23. | vom 9. Mai 2007) und aufgehoben durch Art. 15 des K.E. vom 23. |
November 2015 (B.S. vom 2. Dezember 2015)] | November 2015 (B.S. vom 2. Dezember 2015)] |
Art. 15 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 15 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 16 - [...] Mitglieder, Experten, Mitglieder des ausführenden | Art. 16 - [...] Mitglieder, Experten, Mitglieder des ausführenden |
Personals und Mitarbeiter können zu Lasten des Staates in den Grenzen | Personals und Mitarbeiter können zu Lasten des Staates in den Grenzen |
der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel ein Abonnement für ein | der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel ein Abonnement für ein |
öffentliches Verkehrsmittel erhalten. | öffentliches Verkehrsmittel erhalten. |
[Ein Dienstfahrzeug, das zu privaten Zwecken benutzt werden darf, kann | [Ein Dienstfahrzeug, das zu privaten Zwecken benutzt werden darf, kann |
den im vorliegenden Erlass erwähnten Direktoren der Büros und | den im vorliegenden Erlass erwähnten Direktoren der Büros und |
Sekretariate zur Verfügung gestellt werden.] | Sekretariate zur Verfügung gestellt werden.] |
[In den Grenzen der für die Betriebskosten der im vorliegenden Erlass | [In den Grenzen der für die Betriebskosten der im vorliegenden Erlass |
erwähnten Büros und Sekretariate bewilligten Haushaltsmittel kann den | erwähnten Büros und Sekretariate bewilligten Haushaltsmittel kann den |
in Absatz 1 erwähnten Personen erlaubt werden, ihren Privatwagen unter | in Absatz 1 erwähnten Personen erlaubt werden, ihren Privatwagen unter |
den im Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer | den im Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer |
allgemeinen Regelung über Fahrtkosten vorgesehenen Bedingungen für | allgemeinen Regelung über Fahrtkosten vorgesehenen Bedingungen für |
Bedienstete, denen sie gleichgestellt werden können, zu benutzen. Sie | Bedienstete, denen sie gleichgestellt werden können, zu benutzen. Sie |
müssen kein Fahrtenbuch führen.] | müssen kein Fahrtenbuch führen.] |
[Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 des K.E. vom 23. | [Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 des K.E. vom 23. |
Oktober 2003 (B.S. vom 4. November 2003); Abs. 2 ersetzt durch Art. 12 | Oktober 2003 (B.S. vom 4. November 2003); Abs. 2 ersetzt durch Art. 12 |
des K.E. vom 19. Juli 2003 (B.S. vom 25. Juli 2003); Abs. 3 eingefügt | des K.E. vom 19. Juli 2003 (B.S. vom 25. Juli 2003); Abs. 3 eingefügt |
durch Art. 12 des K.E. vom 19. Juli 2003 (B.S. vom 25. Juli 2003)] | durch Art. 12 des K.E. vom 19. Juli 2003 (B.S. vom 25. Juli 2003)] |
Art. 17 - § 1 - Die [in Artikel 10] vorgesehenen Gehälter, | Art. 17 - § 1 - Die [in Artikel 10] vorgesehenen Gehälter, |
Anwesenheitsgelder und Zulagen werden nach Ablauf eines jeden Monats | Anwesenheitsgelder und Zulagen werden nach Ablauf eines jeden Monats |
gezahlt. Das Monatsgehalt oder die Monatszulage entspricht einem | gezahlt. Das Monatsgehalt oder die Monatszulage entspricht einem |
Zwölftel des Jahresbetrags. Wenn das Monatsgehalt oder die | Zwölftel des Jahresbetrags. Wenn das Monatsgehalt oder die |
Monatszulage nicht vollständig geschuldet wird, wird es | Monatszulage nicht vollständig geschuldet wird, wird es |
beziehungsweise sie gemäß der Regel gezahlt, die im Besoldungsstatut | beziehungsweise sie gemäß der Regel gezahlt, die im Besoldungsstatut |
des Personals der föderalen öffentlichen Dienste vorgesehen ist. | des Personals der föderalen öffentlichen Dienste vorgesehen ist. |
§ 2 - Die Mobilitätsregelung, die für Gehälter des Personals der | § 2 - Die Mobilitätsregelung, die für Gehälter des Personals der |
föderalen öffentlichen Dienste gilt, ist ebenfalls auf diese Gehälter, | föderalen öffentlichen Dienste gilt, ist ebenfalls auf diese Gehälter, |
Anwesenheitsgelder und Zulagen anwendbar. | Anwesenheitsgelder und Zulagen anwendbar. |
Übergangsweise ist die Mobilitätsregelung, die für die Gehälter des | Übergangsweise ist die Mobilitätsregelung, die für die Gehälter des |
Personals der Ministerien gilt, anwendbar. | Personals der Ministerien gilt, anwendbar. |
Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. | Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. |
[Art. 17 § 1 abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 23. Oktober 2003 | [Art. 17 § 1 abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 23. Oktober 2003 |
(B.S. vom 4. November 2003)] | (B.S. vom 4. November 2003)] |
Art. 18 - § 1 - Am Ende der Legislaturperiode oder bei Rücktritt eines | Art. 18 - § 1 - Am Ende der Legislaturperiode oder bei Rücktritt eines |
Regierungsmitgliedes kann der betreffende Minister oder Staatssekretär | Regierungsmitgliedes kann der betreffende Minister oder Staatssekretär |
[...] Mitgliedern, Experten, Mitgliedern des ausführenden Personals | [...] Mitgliedern, Experten, Mitgliedern des ausführenden Personals |
und Mitarbeitern, die keinerlei Berufs- oder Ersatzeinkommen oder | und Mitarbeitern, die keinerlei Berufs- oder Ersatzeinkommen oder |
Ruhestandspension beziehen, in den Grenzen der zu diesem Zweck | Ruhestandspension beziehen, in den Grenzen der zu diesem Zweck |
bewilligten Haushaltsmittel eine Pauschalentschädigung wegen | bewilligten Haushaltsmittel eine Pauschalentschädigung wegen |
Entlassung oder Amtsbeendigung gewähren. | Entlassung oder Amtsbeendigung gewähren. |
Hinterbliebenenpensionen, Arbeitslosengeld, Krankengeld, | Hinterbliebenenpensionen, Arbeitslosengeld, Krankengeld, |
Mutterschaftsgeld oder das von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum | Mutterschaftsgeld oder das von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum |
gewährte garantierte Existenzminimum werden für die Anwendung von | gewährte garantierte Existenzminimum werden für die Anwendung von |
Absatz 1 nicht als Ersatzeinkommen betrachtet. | Absatz 1 nicht als Ersatzeinkommen betrachtet. |
§ 2 - Die Entlassungsentschädigung wird in monatlichen Zahlungen | § 2 - Die Entlassungsentschädigung wird in monatlichen Zahlungen |
gewährt, vorausgesetzt, dass der Betreffende monatlich eine | gewährt, vorausgesetzt, dass der Betreffende monatlich eine |
ehrenwörtliche Erklärung abgibt, aus der hervorgeht, dass er für den | ehrenwörtliche Erklärung abgibt, aus der hervorgeht, dass er für den |
betreffenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat oder | betreffenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat oder |
dass er eine der in § 1 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt. | dass er eine der in § 1 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt. |
§ 3 - Die Entlassungsentschädigung wird weder für die Anwendung der | § 3 - Die Entlassungsentschädigung wird weder für die Anwendung der |
Vorschriften über Arbeitslosigkeit noch für die Berechnung der | Vorschriften über Arbeitslosigkeit noch für die Berechnung der |
Sozialversicherungsbeiträge als Besoldung betrachtet. | Sozialversicherungsbeiträge als Besoldung betrachtet. |
[Art. 18 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 des K.E. vom 23. Oktober | [Art. 18 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 des K.E. vom 23. Oktober |
2003 (B.S. vom 4. November 2003)] | 2003 (B.S. vom 4. November 2003)] |
[Art. 18bis - Der Föderale Öffentliche Dienst Kanzlei des | [Art. 18bis - Der Föderale Öffentliche Dienst Kanzlei des |
Premierministers ist damit beauftragt, die Zusammensetzung der | Premierministers ist damit beauftragt, die Zusammensetzung der |
Strategiebüros, der Büros für allgemeine Politik und der Sekretariate | Strategiebüros, der Büros für allgemeine Politik und der Sekretariate |
zu kontrollieren. | zu kontrollieren. |
Die mit der Verwaltung und Finanzplanung der weiter oben erwähnten | Die mit der Verwaltung und Finanzplanung der weiter oben erwähnten |
Büros und Sekretariate beauftragten föderalen öffentlichen Dienste | Büros und Sekretariate beauftragten föderalen öffentlichen Dienste |
übermitteln dem Föderalen Öffentlichen Dienst Kanzlei des | übermitteln dem Föderalen Öffentlichen Dienst Kanzlei des |
Premierministers eine beglaubigte Abschrift jedes das Personal | Premierministers eine beglaubigte Abschrift jedes das Personal |
betreffenden Erlasses. [Für Mitglieder der Strategiebüros oder -zellen | betreffenden Erlasses. [Für Mitglieder der Strategiebüros oder -zellen |
wird der beglaubigten Abschrift eine Kopie des Diploms oder ein | wird der beglaubigten Abschrift eine Kopie des Diploms oder ein |
Nachweis, dass die in Artikel 3 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses | Nachweis, dass die in Artikel 3 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Bedingungen erfüllt sind, beigefügt.] | erwähnten Bedingungen erfüllt sind, beigefügt.] |
Der Föderale Öffentliche Dienst Kanzlei des Premierministers visiert | Der Föderale Öffentliche Dienst Kanzlei des Premierministers visiert |
die gebilligten Erlasse und schickt sie dem betreffenden | die gebilligten Erlasse und schickt sie dem betreffenden |
Auszahlungsdienst, der Zahlungen nur nach Empfang der visierten | Auszahlungsdienst, der Zahlungen nur nach Empfang der visierten |
Erlasse durchführen darf. | Erlasse durchführen darf. |
Der betreffende Auszahlungsdienst leistet nur Erlassen Folge, die vom | Der betreffende Auszahlungsdienst leistet nur Erlassen Folge, die vom |
Föderalen Öffentlichen Dienst Kanzlei des Premierministers visiert | Föderalen Öffentlichen Dienst Kanzlei des Premierministers visiert |
wurden. | wurden. |
Mit Einverständnis des Premierministers kann ein Minister oder | Mit Einverständnis des Premierministers kann ein Minister oder |
Staatssekretär von der vorgegebenen Größe eines Sekretariats, eines | Staatssekretär von der vorgegebenen Größe eines Sekretariats, eines |
Strategiebüros oder einer Zelle in einem Strategiebüro oder eines | Strategiebüros oder einer Zelle in einem Strategiebüro oder eines |
Büros für allgemeine Politik in den Grenzen der für diese Organe | Büros für allgemeine Politik in den Grenzen der für diese Organe |
insgesamt bewilligten globalen Haushaltsmittel abweichen.] | insgesamt bewilligten globalen Haushaltsmittel abweichen.] |
[Art. 18bis eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 19. Juli 2003 (B.S. | [Art. 18bis eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 19. Juli 2003 (B.S. |
vom 25. Juli 2003); Abs. 2 ergänzt durch Art. 13 des K.E. vom 27. | vom 25. Juli 2003); Abs. 2 ergänzt durch Art. 13 des K.E. vom 27. |
April 2008 (B.S. vom 7. Mai 2008)] | April 2008 (B.S. vom 7. Mai 2008)] |
KAPITEL 2 - Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die | KAPITEL 2 - Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die |
bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder | bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder |
eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören | eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören |
Art. 19 - Gemäß den Bedingungen, die in Kapitel XI Abschnitt 1 des | Art. 19 - Gemäß den Bedingungen, die in Kapitel XI Abschnitt 1 des |
Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den | Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den |
Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und | Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und |
Abwesenheiten bestimmt sind, können Personalmitglieder der föderalen | Abwesenheiten bestimmt sind, können Personalmitglieder der föderalen |
öffentlichen Dienste dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung | öffentlichen Dienste dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung |
oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region angehören. | oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region angehören. |
Art. 20 - Die Besoldung der in Artikel 19 erwähnten Personalmitglieder | Art. 20 - Die Besoldung der in Artikel 19 erwähnten Personalmitglieder |
wird von ihrem ursprünglichen Dienst gezahlt. | wird von ihrem ursprünglichen Dienst gezahlt. |
Die Besoldung wird der Staatskasse zurückgezahlt auf der Grundlage | Die Besoldung wird der Staatskasse zurückgezahlt auf der Grundlage |
einer Quartalsaufstellung, die der betreffende Dienst an die Regierung | einer Quartalsaufstellung, die der betreffende Dienst an die Regierung |
oder an das Kollegium richtet. | oder an das Kollegium richtet. |
Der Rückzahlungsantrag muss zu Beginn jedes Quartals für das vorige | Der Rückzahlungsantrag muss zu Beginn jedes Quartals für das vorige |
Quartal erfolgen. | Quartal erfolgen. |
KAPITEL 3 - Inkrafttreten und Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen | KAPITEL 3 - Inkrafttreten und Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen |
Art. 21 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des Inkrafttretens | Art. 21 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des Inkrafttretens |
der jeweiligen Erlasse, die den Rücktritt der Gesamtheit oder eines | der jeweiligen Erlasse, die den Rücktritt der Gesamtheit oder eines |
Teils der Mitglieder eines föderalen ministeriellen Kabinetts und | Teils der Mitglieder eines föderalen ministeriellen Kabinetts und |
gegebenenfalls eines Büros eines Regierungskommissars enthalten, in | gegebenenfalls eines Büros eines Regierungskommissars enthalten, in |
Kraft, sofern sie spätestens am Datum des Inkrafttretens des | Kraft, sofern sie spätestens am Datum des Inkrafttretens des |
Königlichen Erlasses, der den Rücktritt der heutigen Regierung | Königlichen Erlasses, der den Rücktritt der heutigen Regierung |
enthält, ergehen. | enthält, ergehen. |
Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und | Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und |
Absatz 3 des weiter oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 4. Mai | Absatz 3 des weiter oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 4. Mai |
1999 werden am Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Erlasse zur | 1999 werden am Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Erlasse zur |
Schaffung der föderalen öffentlichen Dienste aufgehoben. | Schaffung der föderalen öffentlichen Dienste aufgehoben. |
§ 2 - Am Tag nach dem Datum des Inkrafttretens des Königlichen | § 2 - Am Tag nach dem Datum des Inkrafttretens des Königlichen |
Erlasses, der den Rücktritt der heutigen Regierung enthält, werden | Erlasses, der den Rücktritt der heutigen Regierung enthält, werden |
folgende Erlasse aufgehoben: | folgende Erlasse aufgehoben: |
1. der Königliche Erlass vom 4. Mai 1999 über die Zusammensetzung und | 1. der Königliche Erlass vom 4. Mai 1999 über die Zusammensetzung und |
Arbeitsweise der föderalen ministeriellen Kabinette und über das | Arbeitsweise der föderalen ministeriellen Kabinette und über das |
Personal der Ministerien, das bestimmt wird, um dem Kabinett eines | Personal der Ministerien, das bestimmt wird, um dem Kabinett eines |
Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft | Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft |
oder Region anzugehören, | oder Region anzugehören, |
2. der Königliche Erlass vom 29. Mai 2000 über die Zusammensetzung und | 2. der Königliche Erlass vom 29. Mai 2000 über die Zusammensetzung und |
Arbeitsweise der Büros der Regierungskommissare und über das Personal | Arbeitsweise der Büros der Regierungskommissare und über das Personal |
der Ministerien, das bestimmt wird, um dem Büro eines | der Ministerien, das bestimmt wird, um dem Büro eines |
Regierungskommissars anzugehören. | Regierungskommissars anzugehören. |
Art. 22 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 22 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 23 - 24 - [...] | Art. 23 - 24 - [...] |
[Art. 23 und 24 aufgehoben durch Art. 14 des K.E. vom 19. Juli 2003 | [Art. 23 und 24 aufgehoben durch Art. 14 des K.E. vom 19. Juli 2003 |
(B.S. vom 25. Juli 2003)] | (B.S. vom 25. Juli 2003)] |
Art. 24 - Unser Premierminister und Unsere Minister und | Art. 24 - Unser Premierminister und Unsere Minister und |
Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |