← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 20 juillet 2005 modifiant les lois coordonnées du 16 mars 1968 relatives à la police de la circulation routière "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 20 juillet 2005 modifiant les lois coordonnées du 16 mars 1968 relatives à la police de la circulation routière | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2005 tot wijziging van de gecoördineerde wetten van 16 maart 1968 betreffende de politie over het wegverkeer |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
19 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 19 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 20 juillet 2005 modifiant les lois | officiële Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2005 tot wijziging |
coordonnées du 16 mars 1968 relatives à la police de la circulation | van de gecoördineerde wetten van 16 maart 1968 betreffende de politie |
routière | over het wegverkeer |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 20 |
20 juillet 2005 modifiant les lois coordonnées du 16 mars 1968 | juli 2005 tot wijziging van de gecoördineerde wetten van 16 maart 1968 |
relatives à la police de la circulation routière, établi par le | betreffende de politie over het wegverkeer, opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 20 juillet 2005 modifiant | vertaling van de wet van 20 juli 2005 tot wijziging van de |
les lois coordonnées du 16 mars 1968 relatives à la police de la | gecoördineerde wetten van 16 maart 1968 betreffende de politie over |
circulation routière. | het wegverkeer. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 19 janvier 2006. | Gegeven te Brussel, 19 januari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
20. JULI 2005 - Gesetz zur Abänderung der koordinierten Gesetze vom | 20. JULI 2005 - Gesetz zur Abänderung der koordinierten Gesetze vom |
16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei | 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze | KAPITEL II - Abänderungen der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze |
über die Strassenverkehrspolizei | über die Strassenverkehrspolizei |
Art. 2 - Artikel 1 der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die | Art. 2 - Artikel 1 der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die |
Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch das Gesetz vom 5. August | Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch das Gesetz vom 5. August |
2003, wird wie folgt abgeändert: | 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
« Was die Zulassung der Fahrzeuge betrifft, können nur für die Kosten | « Was die Zulassung der Fahrzeuge betrifft, können nur für die Kosten |
in Zusammenhang mit der Reservierung einer personalisierten Aufschrift | in Zusammenhang mit der Reservierung einer personalisierten Aufschrift |
Gebühren erhoben werden. » | Gebühren erhoben werden. » |
2. In Absatz 3 wird der zweite Satz gestrichen. | 2. In Absatz 3 wird der zweite Satz gestrichen. |
Art. 3 - Was die Föderalbehörde betrifft, werden aufgehoben: | Art. 3 - Was die Föderalbehörde betrifft, werden aufgehoben: |
- Artikel 2 Absatz 1 zweiter Satz der koordinierten Gesetze vom 16. | - Artikel 2 Absatz 1 zweiter Satz der koordinierten Gesetze vom 16. |
März 1968 über die Strassenverkehrspolizei, | März 1968 über die Strassenverkehrspolizei, |
- Artikel 2 Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze, | - Artikel 2 Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze, |
- die Artikel 2bis und 7 derselben koordinierten Gesetze, | - die Artikel 2bis und 7 derselben koordinierten Gesetze, |
- die Verweise auf Artikel 2bis in den Artikeln 12 und 17 derselben | - die Verweise auf Artikel 2bis in den Artikeln 12 und 17 derselben |
koordinierten Gesetze. | koordinierten Gesetze. |
Art. 4 - Artikel 10 derselben koordinierten Gesetze wird durch | Art. 4 - Artikel 10 derselben koordinierten Gesetze wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 10 - Insofern die Strassenverkehrspolizei ständige oder | « Art. 10 - Insofern die Strassenverkehrspolizei ständige oder |
regelmässig wiederkehrende Situationen betrifft, fällt sie nicht unter | regelmässig wiederkehrende Situationen betrifft, fällt sie nicht unter |
die Bestimmungen des neuen Gemeindegesetzes vom 26. Mai 1989. » | die Bestimmungen des neuen Gemeindegesetzes vom 26. Mai 1989. » |
Art. 5 - Artikel 12 Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze wird | Art. 5 - Artikel 12 Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze wird |
durch folgenden Absatz ersetzt: | durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Dies gilt ebenfalls für die Massnahmen, die von den Gemeindebehörden | « Dies gilt ebenfalls für die Massnahmen, die von den Gemeindebehörden |
zur Regelung von gelegentlichen Situationen aufgrund des neuen | zur Regelung von gelegentlichen Situationen aufgrund des neuen |
Gemeindegesetzes vom 26. Mai 1989 getroffen werden. » | Gemeindegesetzes vom 26. Mai 1989 getroffen werden. » |
Art. 6 - In Artikel 25 § 6 derselben koordinierten Gesetze wird das | Art. 6 - In Artikel 25 § 6 derselben koordinierten Gesetze wird das |
Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt. | Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 29 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das | Art. 7 - Artikel 29 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das |
Gesetz vom 7. Februar 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Gesetz vom 7. Februar 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
in Sachen Verkehrssicherheit, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | in Sachen Verkehrssicherheit, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 29 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen | « Art. 29 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass Verstösse gegen die in Ausführung der vorliegenden | Erlass Verstösse gegen die in Ausführung der vorliegenden |
koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen, die die Sicherheit von | koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen, die die Sicherheit von |
Personen direkt gefährden und bei einem Unfall fast unvermeidbar zu | Personen direkt gefährden und bei einem Unfall fast unvermeidbar zu |
physischen Schäden führen, und Verstösse, die darin bestehen, einen | physischen Schäden führen, und Verstösse, die darin bestehen, einen |
Haltebefehl eines befugten Bediensteten zu missachten, als Verstösse | Haltebefehl eines befugten Bediensteten zu missachten, als Verstösse |
vierten Grades bestimmen. Diese Verstösse werden mit einer Geldbusse | vierten Grades bestimmen. Diese Verstösse werden mit einer Geldbusse |
von 40 bis zu 500 Euro und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum | von 40 bis zu 500 Euro und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum |
Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens acht Tagen | Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens acht Tagen |
und höchstens fünf Jahren geahndet. Spricht der Richter die Entziehung | und höchstens fünf Jahren geahndet. Spricht der Richter die Entziehung |
der Fahrerlaubnis nicht aus, begründet er diese Entscheidung. | der Fahrerlaubnis nicht aus, begründet er diese Entscheidung. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Verstösse | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Verstösse |
gegen die in Ausführung der vorliegenden koordinierten Gesetze | gegen die in Ausführung der vorliegenden koordinierten Gesetze |
ergangenen Verordnungen, die die Sicherheit von Personen direkt | ergangenen Verordnungen, die die Sicherheit von Personen direkt |
gefährden, und Verstösse, die darin bestehen, einen Befehl eines | gefährden, und Verstösse, die darin bestehen, einen Befehl eines |
befugten Bediensteten zu missachten, als Verstösse dritten Grades | befugten Bediensteten zu missachten, als Verstösse dritten Grades |
bestimmen. Diese Verstösse werden mit einer Geldbusse von 30 bis zu | bestimmen. Diese Verstösse werden mit einer Geldbusse von 30 bis zu |
500 Euro geahndet. | 500 Euro geahndet. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Verstösse | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Verstösse |
gegen die in Ausführung der vorliegenden koordinierten Gesetze | gegen die in Ausführung der vorliegenden koordinierten Gesetze |
ergangenen Verordnungen, die die Sicherheit von Personen indirekt | ergangenen Verordnungen, die die Sicherheit von Personen indirekt |
gefährden, und Verstösse, die darin bestehen, Parkerleichterungen für | gefährden, und Verstösse, die darin bestehen, Parkerleichterungen für |
Personen mit Behinderung unrechtmässig zu nutzen, als Verstösse | Personen mit Behinderung unrechtmässig zu nutzen, als Verstösse |
zweiten Grades bestimmen. Diese Verstösse werden mit einer Geldbusse | zweiten Grades bestimmen. Diese Verstösse werden mit einer Geldbusse |
von 20 bis zu 250 Euro geahndet. | von 20 bis zu 250 Euro geahndet. |
§ 1bis - Jeder in Ausführung von § 1 des vorliegenden Artikels | § 1bis - Jeder in Ausführung von § 1 des vorliegenden Artikels |
ergangene Erlass, der nicht binnen 12 Monaten nach seinem | ergangene Erlass, der nicht binnen 12 Monaten nach seinem |
In-Kraft-Treten durch Gesetz bestätigt wird, hört auf, wirksam zu | In-Kraft-Treten durch Gesetz bestätigt wird, hört auf, wirksam zu |
sein. | sein. |
§ 2 - Die anderen Verstösse gegen die in Ausführung der vorliegenden | § 2 - Die anderen Verstösse gegen die in Ausführung der vorliegenden |
koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen sind Verstösse ersten | koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen sind Verstösse ersten |
Grades und werden mit einer Geldbusse von 10 bis zu 250 Euro geahndet. | Grades und werden mit einer Geldbusse von 10 bis zu 250 Euro geahndet. |
Das in vorerwähnten Verordnungen definierte Parken mit | Das in vorerwähnten Verordnungen definierte Parken mit |
Parkzeitbeschränkung, gebührenpflichtige Parken und Parken auf einem | Parkzeitbeschränkung, gebührenpflichtige Parken und Parken auf einem |
für Anlieger vorbehaltenen Parkplatz wird nicht strafrechtlich | für Anlieger vorbehaltenen Parkplatz wird nicht strafrechtlich |
geahndet, mit Ausnahme des halbmonatlich abwechselnden Parkens, der | geahndet, mit Ausnahme des halbmonatlich abwechselnden Parkens, der |
Beschränkung des Langzeitparkens und des Betrugs mit der Parkscheibe. | Beschränkung des Langzeitparkens und des Betrugs mit der Parkscheibe. |
§ 3 - Das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, wie | § 3 - Das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, wie |
festgelegt in den in Ausführung der vorliegenden koordinierten Gesetze | festgelegt in den in Ausführung der vorliegenden koordinierten Gesetze |
ergangenen Verordnungen, wird mit einer Geldbusse von 10 bis zu 500 | ergangenen Verordnungen, wird mit einer Geldbusse von 10 bis zu 500 |
Euro geahndet. | Euro geahndet. |
Der Richter trägt der Anzahl Stundenkilometer, um die die erlaubte | Der Richter trägt der Anzahl Stundenkilometer, um die die erlaubte |
Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, Rechnung. | Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, Rechnung. |
Folgende Verstösse werden ausserdem mit einer Entziehung der Erlaubnis | Folgende Verstösse werden ausserdem mit einer Entziehung der Erlaubnis |
zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens acht | zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens acht |
Tagen und höchstens fünf Jahren geahndet: | Tagen und höchstens fünf Jahren geahndet: |
- das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 | - das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 |
Kilometer in der Stunde oder: | Kilometer in der Stunde oder: |
- das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 | - das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 |
Kilometer in der Stunde in einer geschlossenen Ortschaft, einer | Kilometer in der Stunde in einer geschlossenen Ortschaft, einer |
30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem | 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem |
verkehrsberuhigten Bereich. | verkehrsberuhigten Bereich. |
Spricht der Richter die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus, | Spricht der Richter die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus, |
begründet er diese Entscheidung. | begründet er diese Entscheidung. |
§ 4 - Liegen mildernde Umstände vor, kann die Geldbusse herabgesetzt | § 4 - Liegen mildernde Umstände vor, kann die Geldbusse herabgesetzt |
werden, wobei sie jedoch nicht auf weniger als einen Euro reduziert | werden, wobei sie jedoch nicht auf weniger als einen Euro reduziert |
werden darf. | werden darf. |
Werden für dieselben Taten eine Entziehung der Fahrerlaubnis und eine | Werden für dieselben Taten eine Entziehung der Fahrerlaubnis und eine |
Geldbusse ausgesprochen, kann der Richter die Geldbusse um die vom | Geldbusse ausgesprochen, kann der Richter die Geldbusse um die vom |
Betreffenden zu zahlenden Kosten für die Prüfungen beziehungsweise | Betreffenden zu zahlenden Kosten für die Prüfungen beziehungsweise |
Untersuchungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und um die | Untersuchungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und um die |
Honorare des Arztes und des Psychologen verringern, wobei die | Honorare des Arztes und des Psychologen verringern, wobei die |
Geldbusse jedoch nicht auf weniger als einen Euro reduziert werden | Geldbusse jedoch nicht auf weniger als einen Euro reduziert werden |
darf. Nur die Kosten, die der Betreffende für die erste Untersuchung | darf. Nur die Kosten, die der Betreffende für die erste Untersuchung |
beziehungsweise Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis gezahlt | beziehungsweise Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis gezahlt |
hat, und die dazugehörigen Honorare werden berücksichtigt. Die vom | hat, und die dazugehörigen Honorare werden berücksichtigt. Die vom |
Betreffenden für die Untersuchungen beziehungsweise Prüfungen zur | Betreffenden für die Untersuchungen beziehungsweise Prüfungen zur |
Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu zahlenden Kosten und die | Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu zahlenden Kosten und die |
dazugehörigen Honorare sind vom König festgelegte Pauschalbeträge. | dazugehörigen Honorare sind vom König festgelegte Pauschalbeträge. |
Die Geldbussen werden verdoppelt, wenn es binnen einem Jahr ab einem | Die Geldbussen werden verdoppelt, wenn es binnen einem Jahr ab einem |
früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil | früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil |
zu einem Rückfall in einen in § 1 oder 3 erwähnten Verstoss kommt. » | zu einem Rückfall in einen in § 1 oder 3 erwähnten Verstoss kommt. » |
Art. 8 - Artikel 30 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch | Art. 8 - Artikel 30 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch |
die Gesetze vom 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, wird wie folgt | die Gesetze vom 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Paragraph 2 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » | 1. In Paragraph 2 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: | 2. Ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: |
« § 4 - Die Strafen werden verdoppelt, wenn es binnen einem Jahr ab | « § 4 - Die Strafen werden verdoppelt, wenn es binnen einem Jahr ab |
einem früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig gewordenen | einem früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig gewordenen |
Urteil zu einem Rückfall kommt. » | Urteil zu einem Rückfall kommt. » |
Art. 9 - Artikel 37bis § 2 derselben koordinierten Gesetze wird wie | Art. 9 - Artikel 37bis § 2 derselben koordinierten Gesetze wird wie |
folgt ergänzt: | folgt ergänzt: |
« Wenn es binnen drei Jahren ab der zweiten Verurteilung zu einem | « Wenn es binnen drei Jahren ab der zweiten Verurteilung zu einem |
erneuten Rückfall kommt, können die oben vorgesehenen Gefängnisstrafen | erneuten Rückfall kommt, können die oben vorgesehenen Gefängnisstrafen |
und Geldbussen verdoppelt werden. » | und Geldbussen verdoppelt werden. » |
Art. 10 - Artikel 38 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch | Art. 10 - Artikel 38 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch |
die Gesetze vom 18. Juli 1990, 16. März 1999 und 7. Februar 2003, wird | die Gesetze vom 18. Juli 1990, 16. März 1999 und 7. Februar 2003, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. In Paragraph 1 Nr. 1 werden die Wörter « Nr. 1 und Nr. 4 bis 6 » | 1. In Paragraph 1 Nr. 1 werden die Wörter « Nr. 1 und Nr. 4 bis 6 » |
gestrichen. | gestrichen. |
2. Paragraph 1 Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Paragraph 1 Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 3. wenn die Verurteilung wegen eines in Artikel 29 § 1 erwähnten | « 3. wenn die Verurteilung wegen eines in Artikel 29 § 1 erwähnten |
Verstosses zweiten oder dritten Grades erfolgt; ». | Verstosses zweiten oder dritten Grades erfolgt; ». |
3. In Paragraph 1 wird eine Nr. 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3. In Paragraph 1 wird eine Nr. 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« 3bis. wenn die Verurteilung wegen Überschreitens der erlaubten | « 3bis. wenn die Verurteilung wegen Überschreitens der erlaubten |
Höchstgeschwindigkeit, wie festgelegt in den in Ausführung der | Höchstgeschwindigkeit, wie festgelegt in den in Ausführung der |
vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen, auf der | vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen, auf der |
Grundlage von Artikel 29 § 3 erfolgt, und zwar wenn: | Grundlage von Artikel 29 § 3 erfolgt, und zwar wenn: |
- die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 Kilometer in der | - die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 Kilometer in der |
Stunde und um höchstens 40 Kilometer in der Stunde überschritten wird | Stunde und um höchstens 40 Kilometer in der Stunde überschritten wird |
oder | oder |
- die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft, | - die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft, |
einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem | einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem |
verkehrsberuhigten Bereich um mehr als 20 Kilometer in der Stunde und | verkehrsberuhigten Bereich um mehr als 20 Kilometer in der Stunde und |
um höchstens 30 Kilometer in der Stunde überschritten wird; ». | um höchstens 30 Kilometer in der Stunde überschritten wird; ». |
4. In Paragraph 1 Nr. 5 werden die Wörter « gegen die Artikel 30 § 1, | 4. In Paragraph 1 Nr. 5 werden die Wörter « gegen die Artikel 30 § 1, |
33 § 1 oder 48 Nr. 2 » durch die Wörter « gegen die Artikel 30 § 1 | 33 § 1 oder 48 Nr. 2 » durch die Wörter « gegen die Artikel 30 § 1 |
oder 33 § 1 » ersetzt. | oder 33 § 1 » ersetzt. |
5. In Paragraph 2 wird das Wort « 419bis » jedes Mal durch das Wort « | 5. In Paragraph 2 wird das Wort « 419bis » jedes Mal durch das Wort « |
419 » und das Wort « 420bis » durch das Wort « 420 » ersetzt und in | 419 » und das Wort « 420bis » durch das Wort « 420 » ersetzt und in |
Absatz 1 werden die Wörter « 29 § 1 » durch die Wörter « 29 §§ 1 und 3 | Absatz 1 werden die Wörter « 29 § 1 » durch die Wörter « 29 §§ 1 und 3 |
» ersetzt. | » ersetzt. |
6. Paragraph 2bis wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 6. Paragraph 2bis wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 2bis - Der Richter kann in Bezug auf jeden Führer, der Inhaber | « § 2bis - Der Richter kann in Bezug auf jeden Führer, der Inhaber |
eines Führerscheins oder eines gleichwertigen Dokuments ist, verfügen, | eines Führerscheins oder eines gleichwertigen Dokuments ist, verfügen, |
dass die effektive Entziehung nur Anwendung findet: | dass die effektive Entziehung nur Anwendung findet: |
- von freitags 20 Uhr bis sonntags 20 Uhr, | - von freitags 20 Uhr bis sonntags 20 Uhr, |
- von 20 Uhr am Vorabend eines Feiertags bis 20 Uhr am Feiertag | - von 20 Uhr am Vorabend eines Feiertags bis 20 Uhr am Feiertag |
selbst. ». | selbst. ». |
7. In Paragraph 4 werden die Wörter « 30 Absatz 1 Nr. 3 » durch die | 7. In Paragraph 4 werden die Wörter « 30 Absatz 1 Nr. 3 » durch die |
Wörter « 30 § 1 Nr. 3 » ersetzt. | Wörter « 30 § 1 Nr. 3 » ersetzt. |
Art. 11 - In der Überschrift von Titel IV Kapitel VI Abschnitt II | Art. 11 - In der Überschrift von Titel IV Kapitel VI Abschnitt II |
derselben koordinierten Gesetze werden zwischen dem Wort « | derselben koordinierten Gesetze werden zwischen dem Wort « |
körperlicher » und dem Wort « Unfähigkeit » die Wörter « oder | körperlicher » und dem Wort « Unfähigkeit » die Wörter « oder |
geistiger » eingefügt. | geistiger » eingefügt. |
In Artikel 42 derselben koordinierten Gesetze werden zwischen dem Wort | In Artikel 42 derselben koordinierten Gesetze werden zwischen dem Wort |
« körperlich » und dem Wort « unfähig » die Wörter « oder geistig » | « körperlich » und dem Wort « unfähig » die Wörter « oder geistig » |
eingefügt. | eingefügt. |
In Artikel 43 werden zwischen dem Wort « körperlicher » und dem Wort « | In Artikel 43 werden zwischen dem Wort « körperlicher » und dem Wort « |
Unfähigkeit » die Wörter « oder geistiger » eingefügt. | Unfähigkeit » die Wörter « oder geistiger » eingefügt. |
In Artikel 44 werden zwischen dem Wort « körperlicher » und dem Wort « | In Artikel 44 werden zwischen dem Wort « körperlicher » und dem Wort « |
Unfähigkeit » die Wörter « oder geistiger » eingefügt. | Unfähigkeit » die Wörter « oder geistiger » eingefügt. |
Art. 12 - Artikel 45 Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze wird | Art. 12 - Artikel 45 Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze wird |
durch folgenden Absatz ersetzt: | durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Ist der Verstoss mit einem Motorfahrzeug begangen worden, muss die | « Ist der Verstoss mit einem Motorfahrzeug begangen worden, muss die |
Entziehung sich zumindest auf die Fahrzeugklasse beziehen, zu der das | Entziehung sich zumindest auf die Fahrzeugklasse beziehen, zu der das |
Fahrzeug gehört, mit dem der Verstoss, der zur Entziehung geführt hat, | Fahrzeug gehört, mit dem der Verstoss, der zur Entziehung geführt hat, |
begangen worden ist. » | begangen worden ist. » |
Art. 13 - Artikel 53 derselben koordinierten Gesetze wird durch | Art. 13 - Artikel 53 derselben koordinierten Gesetze wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 53 - Im Fall einer zeitweiligen Stilllegung wird das Fahrzeug | « Art. 53 - Im Fall einer zeitweiligen Stilllegung wird das Fahrzeug |
auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden stillgelegt. » | auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden stillgelegt. » |
Art. 14 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 54bis | Art. 14 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 54bis |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 54bis - In den vom König bestimmten Fällen von Parkverstössen | « Art. 54bis - In den vom König bestimmten Fällen von Parkverstössen |
kann das Fahrzeug mit einer Radkralle stillgelegt werden. » | kann das Fahrzeug mit einer Radkralle stillgelegt werden. » |
Art. 15 - Artikel 55 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch | Art. 15 - Artikel 55 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch |
die Gesetze vom 18. Juli 1990, 4. August 1996 und 16. März 1999, wird | die Gesetze vom 18. Juli 1990, 4. August 1996 und 16. März 1999, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird Nr. 5 ersetzt durch: | 1. In Absatz 1 wird Nr. 5 ersetzt durch: |
« 5. wenn der Führer einen der vom König eigens bestimmten, in Artikel | « 5. wenn der Führer einen der vom König eigens bestimmten, in Artikel |
29 erwähnten Verstösse zweiten, dritten oder vierten Grades begangen | 29 erwähnten Verstösse zweiten, dritten oder vierten Grades begangen |
hat oder wenn der Führer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in einer | hat oder wenn der Führer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in einer |
geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, in einem | geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, in einem |
verkehrsberuhigten Bereich oder in einer Begegnungszone um mehr als 20 | verkehrsberuhigten Bereich oder in einer Begegnungszone um mehr als 20 |
Kilometer in der Stunde überschritten hat oder wenn der Führer die | Kilometer in der Stunde überschritten hat oder wenn der Führer die |
erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 Kilometer in der Stunde | erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 Kilometer in der Stunde |
überschritten hat; ». | überschritten hat; ». |
2. In Absatz 3 werden das Wort « entweder », die Wörter « oder, wenn | 2. In Absatz 3 werden das Wort « entweder », die Wörter « oder, wenn |
die Straftat in den Zuständigkeitsbereich des Kriegsgerichts fällt, | die Straftat in den Zuständigkeitsbereich des Kriegsgerichts fällt, |
vom Militärauditor » und die Wörter « oder vom Generalauditor beim | vom Militärauditor » und die Wörter « oder vom Generalauditor beim |
Militärgerichtshof » gestrichen und die Wörter « einer dieser beiden | Militärgerichtshof » gestrichen und die Wörter « einer dieser beiden |
Gerichtshöfe » durch die Wörter « dieses Gerichtshofs » ersetzt. | Gerichtshöfe » durch die Wörter « dieses Gerichtshofs » ersetzt. |
3. In Absatz 4 werden die Wörter « oder die Gendarmerie » gestrichen. | 3. In Absatz 4 werden die Wörter « oder die Gendarmerie » gestrichen. |
4. In Absatz 5 werden die Wörter « oder die Gendarmerie » gestrichen. | 4. In Absatz 5 werden die Wörter « oder die Gendarmerie » gestrichen. |
Art. 16 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 55bis | Art. 16 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 55bis |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 55bis - § 1 - Der Prokurator des Königs kann beim | « Art. 55bis - § 1 - Der Prokurator des Königs kann beim |
Polizeigericht eine Verfügung zur Verlängerung des Entzugs um | Polizeigericht eine Verfügung zur Verlängerung des Entzugs um |
höchstens drei Monate anfordern. | höchstens drei Monate anfordern. |
Zwischen dem Datum der Ladung und dem Datum des Erscheinens muss eine | Zwischen dem Datum der Ladung und dem Datum des Erscheinens muss eine |
Frist von mindestens sieben Tagen liegen. | Frist von mindestens sieben Tagen liegen. |
Artikel 146 Absatz 2 und 3 des Strafprozessgesetzbuches ist anwendbar. | Artikel 146 Absatz 2 und 3 des Strafprozessgesetzbuches ist anwendbar. |
Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen werden in der Ladung die Taten, | Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen werden in der Ladung die Taten, |
die der geladenen Person in diesem Stadium der Untersuchung zur Last | die der geladenen Person in diesem Stadium der Untersuchung zur Last |
gelegt werden, angegeben. | gelegt werden, angegeben. |
§ 2 - Das Polizeigericht befindet darüber in öffentlicher Sitzung | § 2 - Das Polizeigericht befindet darüber in öffentlicher Sitzung |
binnen fünfzehn Tagen nach dem Entziehungsbeschluss der | binnen fünfzehn Tagen nach dem Entziehungsbeschluss der |
Staatsanwaltschaft. | Staatsanwaltschaft. |
In der Verfügung zur Verlängerung des Entzugs sind die Taten, die der | In der Verfügung zur Verlängerung des Entzugs sind die Taten, die der |
geladenen Person in diesem Stadium der Untersuchung zur Last gelegt | geladenen Person in diesem Stadium der Untersuchung zur Last gelegt |
werden, und die Gründe, aus denen der Richter den vom Prokurator des | werden, und die Gründe, aus denen der Richter den vom Prokurator des |
Königs beschlossenen Entzug verlängert, anzugeben; diese Angaben | Königs beschlossenen Entzug verlängert, anzugeben; diese Angaben |
müssen genau, dürfen aber kurzgefasst sein. | müssen genau, dürfen aber kurzgefasst sein. |
Die Entscheidung über die Kosten ist eine Entscheidung mit Vorbehalt, | Die Entscheidung über die Kosten ist eine Entscheidung mit Vorbehalt, |
damit gemäss Artikel 162 des Strafprozessgesetzbuches darüber | damit gemäss Artikel 162 des Strafprozessgesetzbuches darüber |
entschieden werden kann. | entschieden werden kann. |
Gegen diese Verfügung zur Verlängerung des Entzugs kann nur gemäss | Gegen diese Verfügung zur Verlängerung des Entzugs kann nur gemäss |
Artikel 187 Absatz 1 bis 4 des Strafprozessgesetzbuches Einspruch | Artikel 187 Absatz 1 bis 4 des Strafprozessgesetzbuches Einspruch |
erhoben werden. | erhoben werden. |
Dieser Einspruch führt nicht zur Aussetzung der Ausführung des | Dieser Einspruch führt nicht zur Aussetzung der Ausführung des |
Entziehungsbeschlusses. | Entziehungsbeschlusses. |
§ 3 - Der mit der Behandlung in der Sache selbst beauftragte | § 3 - Der mit der Behandlung in der Sache selbst beauftragte |
Polizeirichter ist nicht an die Beschreibung der Taten zum Zeitpunkt | Polizeirichter ist nicht an die Beschreibung der Taten zum Zeitpunkt |
der Ausstellung der Verfügung zur Entzugsverlängerung gebunden. | der Ausstellung der Verfügung zur Entzugsverlängerung gebunden. |
§ 4 - In Abweichung von § 1 kann der Prokurator des Königs oder, im | § 4 - In Abweichung von § 1 kann der Prokurator des Königs oder, im |
Auftrag, ein Gerichtspolizeioffizier den Zuwiderhandelnden zum | Auftrag, ein Gerichtspolizeioffizier den Zuwiderhandelnden zum |
Zeitpunkt des Entzugs dazu laden, binnen einer Frist von fünfzehn | Zeitpunkt des Entzugs dazu laden, binnen einer Frist von fünfzehn |
Tagen vor dem Polizeigericht oder vor dem Korrektionalgericht zu | Tagen vor dem Polizeigericht oder vor dem Korrektionalgericht zu |
erscheinen. | erscheinen. |
Er setzt den Zuwiderhandelnden von der Entscheidung, eine Verfügung | Er setzt den Zuwiderhandelnden von der Entscheidung, eine Verfügung |
zur Verlängerung des Entzugs zu beantragen, in Kenntnis, teilt ihm die | zur Verlängerung des Entzugs zu beantragen, in Kenntnis, teilt ihm die |
ihm zur Last gelegten Taten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit | ihm zur Last gelegten Taten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit |
der Sitzung des Polizeigerichts mit und informiert ihn über sein | der Sitzung des Polizeigerichts mit und informiert ihn über sein |
Recht, einen Anwalt wählen zu dürfen. | Recht, einen Anwalt wählen zu dürfen. |
Diese Notifizierung und diese Mitteilung werden in einem Protokoll | Diese Notifizierung und diese Mitteilung werden in einem Protokoll |
erwähnt, von dem dem Zuwiderhandelnden sofort eine Kopie ausgehändigt | erwähnt, von dem dem Zuwiderhandelnden sofort eine Kopie ausgehändigt |
wird. | wird. |
Die Notifizierung gilt als Ladung vor das Polizeigericht. | Die Notifizierung gilt als Ladung vor das Polizeigericht. |
§ 5 - Der Prokurator des Königs kann zu Lasten des Zuwiderhandelnden | § 5 - Der Prokurator des Königs kann zu Lasten des Zuwiderhandelnden |
beim Polizeigericht eine Verfügung zur erneuten Verlängerung um | beim Polizeigericht eine Verfügung zur erneuten Verlängerung um |
höchstens drei Monate beantragen. | höchstens drei Monate beantragen. |
Er lädt den Betreffenden gemäss § 1 spätestens fünfzehn Tage vor | Er lädt den Betreffenden gemäss § 1 spätestens fünfzehn Tage vor |
Ablauf der Frist der ursprünglichen Verfügung vor. | Ablauf der Frist der ursprünglichen Verfügung vor. |
§ 6 - Das Polizeigericht trifft gemäss den Paragraphen 2 und 3 vor | § 6 - Das Polizeigericht trifft gemäss den Paragraphen 2 und 3 vor |
Ablauf der ursprünglichen Verlängerungsverfügung in öffentlicher | Ablauf der ursprünglichen Verlängerungsverfügung in öffentlicher |
Sitzung eine Entscheidung. | Sitzung eine Entscheidung. |
§ 7 - In Abweichung von § 6 und unter der Bedingung, dass der | § 7 - In Abweichung von § 6 und unter der Bedingung, dass der |
Prokurator des Königs für dieselbe Sitzung in der Sache selbst | Prokurator des Königs für dieselbe Sitzung in der Sache selbst |
vorgeladen hat, kann das Polizeigericht sofort über die Sache selbst | vorgeladen hat, kann das Polizeigericht sofort über die Sache selbst |
erkennen. » | erkennen. » |
Art. 17 - In Artikel 56 derselben koordinierten Gesetze wird Nr. 1 | Art. 17 - In Artikel 56 derselben koordinierten Gesetze wird Nr. 1 |
durch folgende Bestimmung ersetzt: | durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 1. nach fünfzehn Tagen, es sei denn, das Polizeigericht hat diese | « 1. nach fünfzehn Tagen, es sei denn, das Polizeigericht hat diese |
Frist verlängert; ». | Frist verlängert; ». |
Im selben Artikel wird nach Nr. 1 eine neue Nr. 2 mit folgendem | Im selben Artikel wird nach Nr. 1 eine neue Nr. 2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« 2. nach Ablauf der vom Polizeigericht verlängerten Frist; » | « 2. nach Ablauf der vom Polizeigericht verlängerten Frist; » |
Die früheren Nummern 2 und 3 werden zu Nummern 3 und 4. | Die früheren Nummern 2 und 3 werden zu Nummern 3 und 4. |
Art. 18 - In Artikel 57 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert | Art. 18 - In Artikel 57 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert |
durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, werden die Wörter « Artikel 46 §§ 2 | durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, werden die Wörter « Artikel 46 §§ 2 |
bis 6 » durch die Wörter « den in Ausführung von Artikel 46 erlassenen | bis 6 » durch die Wörter « den in Ausführung von Artikel 46 erlassenen |
Regelungen » ersetzt. | Regelungen » ersetzt. |
Art. 19 - Artikel 58bis derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt | Art. 19 - Artikel 58bis derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Paragraph 1 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Februar | 1. In Paragraph 1 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Februar |
2003, werden die Wörter « in Artikel 30 § 3 » durch die Wörter « in | 2003, werden die Wörter « in Artikel 30 § 3 » durch die Wörter « in |
Artikel 30 §§ 1 bis 3 » ersetzt. | Artikel 30 §§ 1 bis 3 » ersetzt. |
2. In Paragraph 2 werden die Wörter « versiegelt oder angekettet » | 2. In Paragraph 2 werden die Wörter « versiegelt oder angekettet » |
durch das Wort « stillgelegt » ersetzt. | durch das Wort « stillgelegt » ersetzt. |
Art. 20 - In den Überschriften von Titel IV, Kapitel VII und Kapitel | Art. 20 - In den Überschriften von Titel IV, Kapitel VII und Kapitel |
VIIIbis derselben koordinierten Gesetze und in den Artikeln 50, 51, | VIIIbis derselben koordinierten Gesetze und in den Artikeln 50, 51, |
54, 58bis und 65ter derselben koordinierten Gesetze wird im | 54, 58bis und 65ter derselben koordinierten Gesetze wird im |
niederländischen Text das Wort « oplegging » jedes Mal durch das Wort | niederländischen Text das Wort « oplegging » jedes Mal durch das Wort |
« immobilisering » ersetzt und in Artikel 65ter § 6 wird im | « immobilisering » ersetzt und in Artikel 65ter § 6 wird im |
niederländischen Text das Wort « opleggen » durch das Wort « | niederländischen Text das Wort « opleggen » durch das Wort « |
immobiliseren » ersetzt. | immobiliseren » ersetzt. |
Art. 21 - Artikel 59 § 1 Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze wird | Art. 21 - Artikel 59 § 1 Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter « und des Militärauditors » werden gestrichen. | 1. Die Wörter « und des Militärauditors » werden gestrichen. |
2. Die Wörter « das Personal der Gendarmerie sowie die Beamten und | 2. Die Wörter « das Personal der Gendarmerie sowie die Beamten und |
Bediensteten der Gemeindepolizei » werden durch die Wörter « und das | Bediensteten der Gemeindepolizei » werden durch die Wörter « und das |
Personal des Einsatzkaders der föderalen und lokalen Polizei » | Personal des Einsatzkaders der föderalen und lokalen Polizei » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 22 - In Artikel 61 derselben koordinierten Gesetze werden die | Art. 22 - In Artikel 61 derselben koordinierten Gesetze werden die |
Wörter « oder der Gendarmerie » gestrichen. | Wörter « oder der Gendarmerie » gestrichen. |
Art. 23 - In Artikel 61quater derselben koordinierten Gesetze werden | Art. 23 - In Artikel 61quater derselben koordinierten Gesetze werden |
die Wörter « und der Gendarmerie » gestrichen. | die Wörter « und der Gendarmerie » gestrichen. |
Art. 24 - In Artikel 68 derselben koordinierten Gesetze werden | Art. 24 - In Artikel 68 derselben koordinierten Gesetze werden |
zwischen den Wörtern « 30 § 1 » und «, 33 » die Wörter « und § 3 » | zwischen den Wörtern « 30 § 1 » und «, 33 » die Wörter « und § 3 » |
eingefügt. | eingefügt. |
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Februar 1965 | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Februar 1965 |
zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge | zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge |
festzulegen | festzulegen |
Art. 25 - Im einzigen Artikel des Gesetzes vom 22. Februar 1965 zur | Art. 25 - Im einzigen Artikel des Gesetzes vom 22. Februar 1965 zur |
Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge | Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge |
festzulegen, wird das Wort « Parkgebühren » durch die Wörter « | festzulegen, wird das Wort « Parkgebühren » durch die Wörter « |
Parkabgaben oder -steuern » ersetzt und wird das Wort « Kraftfahrzeuge | Parkabgaben oder -steuern » ersetzt und wird das Wort « Kraftfahrzeuge |
» durch die Wörter « Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger oder Bestandteile » | » durch die Wörter « Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger oder Bestandteile » |
ersetzt. | ersetzt. |
Im einzigen Artikel desselben Gesetzes wird ein Satz mit folgendem | Im einzigen Artikel desselben Gesetzes wird ein Satz mit folgendem |
Wortlaut hinzugefügt: | Wortlaut hinzugefügt: |
« Dieses Gesetz gilt nicht für halbmonatlich abwechselndes Parken und | « Dieses Gesetz gilt nicht für halbmonatlich abwechselndes Parken und |
für die Beschränkung des Langzeitparkens. » | für die Beschränkung des Langzeitparkens. » |
KAPITEL IV - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL IV - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 26 - Artikel 138 des Strafprozessgesetzbuches wird wie folgt | Art. 26 - Artikel 138 des Strafprozessgesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Nr. 6bis wird das Wort « 420bis » durch das Wort « 420 » | 1. In Nr. 6bis wird das Wort « 420bis » durch das Wort « 420 » |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Nr. 6ter, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, werden | 2. In Nr. 6ter, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, werden |
die Wörter « in Artikel 22 » durch die Wörter « in den Artikeln 22, 23 | die Wörter « in Artikel 22 » durch die Wörter « in den Artikeln 22, 23 |
und 26 » ersetzt. | und 26 » ersetzt. |
Art. 27 - Artikel 195 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 27 - Artikel 195 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 27. April 1987 und 24. Dezember 1993, wird wie folgt | Gesetze vom 27. April 1987 und 24. Dezember 1993, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden die Wörter « kann er » durch die Wörter « trägt | 1. In Absatz 2 werden die Wörter « kann er » durch die Wörter « trägt |
er » ersetzt und wird das Wort « tragen » gestrichen. | er » ersetzt und wird das Wort « tragen » gestrichen. |
2. Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut | 2. Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Der Richter kann eine unter dem gesetzlichen Mindestbetrag liegende | « Der Richter kann eine unter dem gesetzlichen Mindestbetrag liegende |
Geldbusse verhängen, wenn der Zuwiderhandelnde ein Dokument vorlegt, | Geldbusse verhängen, wenn der Zuwiderhandelnde ein Dokument vorlegt, |
mit dem seine prekäre finanzielle Lage nachgewiesen wird. » | mit dem seine prekäre finanzielle Lage nachgewiesen wird. » |
KAPITEL V - Abänderungen des Strafgesetzbuches | KAPITEL V - Abänderungen des Strafgesetzbuches |
Art. 28 - In Artikel 419 des Strafgesetzbuches wird ein Absatz mit | Art. 28 - In Artikel 419 des Strafgesetzbuches wird ein Absatz mit |
folgendem Wortlaut hinzugefügt: | folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
« Ist der Tod die Folge eines Verkehrsunfalls, beträgt die Dauer der | « Ist der Tod die Folge eines Verkehrsunfalls, beträgt die Dauer der |
Gefängnisstrafe drei Monate bis zu fünf Jahre und die Geldbusse 50 bis | Gefängnisstrafe drei Monate bis zu fünf Jahre und die Geldbusse 50 bis |
zu 2.000 Euro. » | zu 2.000 Euro. » |
Art. 29 - In Artikel 420 des Strafgesetzbuches wird ein Absatz mit | Art. 29 - In Artikel 420 des Strafgesetzbuches wird ein Absatz mit |
folgendem Wortlaut hinzugefügt: | folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
« Sind die Körperverletzungen die Folge eines Verkehrsunfalls, beträgt | « Sind die Körperverletzungen die Folge eines Verkehrsunfalls, beträgt |
die Dauer der Gefängnisstrafe acht Tage bis zu einem Jahr und die | die Dauer der Gefängnisstrafe acht Tage bis zu einem Jahr und die |
Geldbusse 50 bis zu 1.000 Euro. » | Geldbusse 50 bis zu 1.000 Euro. » |
Art. 30 - Die Artikel 419bis und 420bis desselben Gesetzbuches werden | Art. 30 - Die Artikel 419bis und 420bis desselben Gesetzbuches werden |
aufgehoben. | aufgehoben. |
KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten | KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten |
Art. 31 - Vorliegendes Gesetz ist auf Straftaten anwendbar, die ab dem | Art. 31 - Vorliegendes Gesetz ist auf Straftaten anwendbar, die ab dem |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes begangen werden. | In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes begangen werden. |
Für Straftaten, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes | Für Straftaten, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes |
begangen worden sind, bleiben die Bestimmungen des koordinierten | begangen worden sind, bleiben die Bestimmungen des koordinierten |
Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei, wie sie | Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei, wie sie |
am Tag des Verstosses bestanden, anwendbar. | am Tag des Verstosses bestanden, anwendbar. |
Art. 32 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels bestimmt der König | Art. 32 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels bestimmt der König |
für jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes das Datum des | für jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes das Datum des |
In-Kraft-Tretens. | In-Kraft-Tretens. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 janvier 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 januari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |