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Arrêté royal portant exécution des articles 13, 24 et 25 de la loi du 1er juillet 2011 relative à la sécurité et la protection des infrastructures critiques, pour le secteur du Transport, sous-secteur du transport ferroviaire. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 13, 24 en 25 van de wet van 1 juli 2011 betreffende de beveiliging en bescherming van de kritieke infrastructuren, voor de sector Vervoer, deelsector spoorvervoer. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 19 FEVRIER 2016. - Arrêté royal portant exécution des articles 13, 24 et 25 de la loi du 1er juillet 2011 relative à la sécurité et la protection des infrastructures critiques, pour le secteur du Transport, sous-secteur du transport ferroviaire. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 19 FEBRUARI 2016. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 13, 24 en 25 van de wet van 1 juli 2011 betreffende de beveiliging en bescherming van de kritieke infrastructuren, voor de sector Vervoer, deelsector spoorvervoer. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 19 février 2016 portant exécution des | het koninklijk besluit van 19 februari 2016 tot uitvoering van de |
articles 13, 24 et 25 de la loi du 1er juillet 2011 relative à la | artikelen 13, 24 en 25 van de wet van 1 juli 2011 betreffende de |
sécurité et la protection des infrastructures critiques, pour le | |
secteur du Transport, sous-secteur du transport ferroviaire (Moniteur | beveiliging en bescherming van de kritieke infrastructuren, voor de |
belge du 7 avril 2016), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du | sector Vervoer, deelsector spoorvervoer (Belgisch Staatsblad van 7 |
april 2016), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 5 | |
5 mai 2017 modifiant l'annexe à l'arrêté royal du 19 février 2016 | mei 2017 tot wijziging van de bijlage bij het koninklijk besluit van |
portant exécution des articles 13, 24 et 25 de la loi du 1er juillet | 19 februari 2016 tot uitvoering van de artikelen 13, 24 en 25 van de |
2011 relative à la sécurité et la protection des infrastructures | wet van 1 juli 2011 betreffende de beveiliging en bescherming van de |
critiques, pour le secteur du Transport, sous-secteur du transport | kritieke infrastructuren, voor de sector Vervoer, deelsector |
ferroviaire (Moniteur belge du 29 mai 2017). | spoorvervoer (Belgisch Staatsblad van 29 mei 2017). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
19. FEBRUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 13, | 19. FEBRUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 13, |
24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den | 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den |
Schutz der kritischen Infrastrukturen für den Verkehrssektor, | Schutz der kritischen Infrastrukturen für den Verkehrssektor, |
Teilsektor Schienenverkehr | Teilsektor Schienenverkehr |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Vorschriften | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Vorschriften |
über den Schutz und die Sicherheit der nationalen und europäischen | über den Schutz und die Sicherheit der nationalen und europäischen |
kritischen Infrastrukturen für den Verkehrssektor, Teilsektor | kritischen Infrastrukturen für den Verkehrssektor, Teilsektor |
Schienenverkehr, der in Artikel 4 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom | Schienenverkehr, der in Artikel 4 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom |
1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen | 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen |
Infrastrukturen erwähnt ist. | Infrastrukturen erwähnt ist. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf: | Art. 2 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf: |
1. private Eisenbahninfrastrukturen und auf Fahrzeuge, die nur auf | 1. private Eisenbahninfrastrukturen und auf Fahrzeuge, die nur auf |
diesen Infrastrukturen benutzt werden und ausschließlich zur Nutzung | diesen Infrastrukturen benutzt werden und ausschließlich zur Nutzung |
durch ihre Eigentümer für den eigenen Güterverkehr bestimmt sind, | durch ihre Eigentümer für den eigenen Güterverkehr bestimmt sind, |
2. Eisenbahnnetze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt | 2. Eisenbahnnetze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt |
sind und die nur für die Personenbeförderung und den Gütertransport im | sind und die nur für die Personenbeförderung und den Gütertransport im |
örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden, | örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden, |
3. Nostalgie-, Museums- und Touristikbahnen, die auf ihren eigenen | 3. Nostalgie-, Museums- und Touristikbahnen, die auf ihren eigenen |
Eisenbahnnetzen verkehren oder auf stillgelegten, jedoch nicht | Eisenbahnnetzen verkehren oder auf stillgelegten, jedoch nicht |
abgerissenen Bahngleisen, die zur Eisenbahninfrastruktur gehören, die | abgerissenen Bahngleisen, die zur Eisenbahninfrastruktur gehören, die |
ausschließlich für die vorhin erwähnten Netze und Gleise benutzten | ausschließlich für die vorhin erwähnten Netze und Gleise benutzten |
Werkstätten und Fahrzeuge beziehungsweise das dort eingesetzte | Werkstätten und Fahrzeuge beziehungsweise das dort eingesetzte |
Personal einbegriffen, | Personal einbegriffen, |
4. Fahrzeuge, die ausschließlich für nostalgische, historische oder | 4. Fahrzeuge, die ausschließlich für nostalgische, historische oder |
touristische Zwecke genutzt werden und auf dem nationalen | touristische Zwecke genutzt werden und auf dem nationalen |
Eisenbahnnetz verkehren, | Eisenbahnnetz verkehren, |
5. U-Bahnen, Straßenbahnen und andere Systeme des städtischen und | 5. U-Bahnen, Straßenbahnen und andere Systeme des städtischen und |
regionalen Eisenbahnverkehrs über Light-Rail-Systeme oder alle anderen | regionalen Eisenbahnverkehrs über Light-Rail-Systeme oder alle anderen |
schienengebundenen Betriebsmodi, insofern Letztere nicht auf dem | schienengebundenen Betriebsmodi, insofern Letztere nicht auf dem |
belgischen Eisenbahnnetz verkehren. | belgischen Eisenbahnnetz verkehren. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 3 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 3 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. "Gesetz": das Gesetz vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den | 1. "Gesetz": das Gesetz vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den |
Schutz der kritischen Infrastrukturen, | Schutz der kritischen Infrastrukturen, |
2. "SPB": der in Artikel 13 des Gesetzes erwähnte Sicherheitsplan des | 2. "SPB": der in Artikel 13 des Gesetzes erwähnte Sicherheitsplan des |
Betreibers, | Betreibers, |
3. "Eisenbahnbetreiber": der in Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes | 3. "Eisenbahnbetreiber": der in Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes |
bestimmte Betreiber im Teilsektor Schienenverkehr, | bestimmte Betreiber im Teilsektor Schienenverkehr, |
4. "Sicherheitsbereich im Eisenbahnverkehr": die in Nr. 7 des | 4. "Sicherheitsbereich im Eisenbahnverkehr": die in Nr. 7 des |
vorliegenden Artikels bestimmten Bereiche des Eisenbahnnetzes, die für | vorliegenden Artikels bestimmten Bereiche des Eisenbahnnetzes, die für |
die Gefahrenabwehr im Eisenbahnverkehr von wesentlicher Bedeutung sind | die Gefahrenabwehr im Eisenbahnverkehr von wesentlicher Bedeutung sind |
und vom Eisenbahnbetreiber auf der Grundlage einer spezifischen | und vom Eisenbahnbetreiber auf der Grundlage einer spezifischen |
Sicherheitsbeurteilung festgelegt werden, | Sicherheitsbeurteilung festgelegt werden, |
5. "Eisenbahninfrastruktur": die in Artikel 3 Nr. 32 des | 5. "Eisenbahninfrastruktur": die in Artikel 3 Nr. 32 des |
Eisenbahngesetzbuches bestimmte Eisenbahninfrastruktur, | Eisenbahngesetzbuches bestimmte Eisenbahninfrastruktur, |
6. "Inspektionsdienst": die für Eisenbahnpolitik zuständige Direktion | 6. "Inspektionsdienst": die für Eisenbahnpolitik zuständige Direktion |
beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, | beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, |
7. "Eisenbahnnetz": das in Artikel 3 Nr. 59 des Eisenbahngesetzbuches | 7. "Eisenbahnnetz": das in Artikel 3 Nr. 59 des Eisenbahngesetzbuches |
bestimmte Netz und die unbewachten Haltestellen, | bestimmte Netz und die unbewachten Haltestellen, |
8. "Übung am Tisch": in einem Raum ausgeführte Simulationsübung, die | 8. "Übung am Tisch": in einem Raum ausgeführte Simulationsübung, die |
sich auf Informationen und besondere Befehle stützt, die nach jedem | sich auf Informationen und besondere Befehle stützt, die nach jedem |
Zwischenfall erläutert werden. | Zwischenfall erläutert werden. |
KAPITEL 3 - Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes | KAPITEL 3 - Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes |
Abschnitt 1 - Im SPB enthaltene Sicherheitsmaßnahmen | Abschnitt 1 - Im SPB enthaltene Sicherheitsmaßnahmen |
Art. 4 - Der Eisenbahnbetreiber bestimmt die Sicherheitsbereiche im | Art. 4 - Der Eisenbahnbetreiber bestimmt die Sicherheitsbereiche im |
Eisenbahnnetz anhand einer spezifischen Sicherheitsbeurteilung. Diese | Eisenbahnnetz anhand einer spezifischen Sicherheitsbeurteilung. Diese |
Bereiche können einen Teil des Eisenbahnnetzes umfassen, der größer | Bereiche können einen Teil des Eisenbahnnetzes umfassen, der größer |
als die als kritisch ausgewiesene Infrastruktur ist, um Bestandteile | als die als kritisch ausgewiesene Infrastruktur ist, um Bestandteile |
des Eisenbahnnetzes zu berücksichtigen, die Auswirkungen auf den | des Eisenbahnnetzes zu berücksichtigen, die Auswirkungen auf den |
Schutz der als kritisch ausgewiesenen Infrastrukturen haben können. In | Schutz der als kritisch ausgewiesenen Infrastrukturen haben können. In |
den Sicherheitsbeurteilungen, die zur Bestimmung dieser | den Sicherheitsbeurteilungen, die zur Bestimmung dieser |
Sicherheitsbereiche im Eisenbahnverkehr durchgeführt werden, werden | Sicherheitsbereiche im Eisenbahnverkehr durchgeführt werden, werden |
die Besonderheiten der verschiedenen Teile des Eisenbahnnetzes sowie | die Besonderheiten der verschiedenen Teile des Eisenbahnnetzes sowie |
die angrenzenden Bereiche berücksichtigt, wenn diese Auswirkungen auf | die angrenzenden Bereiche berücksichtigt, wenn diese Auswirkungen auf |
die Sicherheit des Eisenbahnnetzes haben. | die Sicherheit des Eisenbahnnetzes haben. |
Im SPB werden die verschiedenen vom Eisenbahnbetreiber identifizierten | Im SPB werden die verschiedenen vom Eisenbahnbetreiber identifizierten |
Sicherheitsbereiche der Infrastruktur berücksichtigt. | Sicherheitsbereiche der Infrastruktur berücksichtigt. |
Die Unterlagen des SPB werden mit dem Vermerk "begrenzte Verbreitung" | Die Unterlagen des SPB werden mit dem Vermerk "begrenzte Verbreitung" |
versehen, so wie in Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 24. März | versehen, so wie in Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 24. März |
2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die | 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die |
Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen | Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen |
und -stellungnahmen erwähnt. | und -stellungnahmen erwähnt. |
Abschnitt 2 - Häufigkeit der Übungen und der Aktualisierungen der SPBs | Abschnitt 2 - Häufigkeit der Übungen und der Aktualisierungen der SPBs |
und Modalitäten der Beteiligung der Hilfs- und Polizeidienste an den | und Modalitäten der Beteiligung der Hilfs- und Polizeidienste an den |
vom Eisenbahnbetreiber organisierten Übungen | vom Eisenbahnbetreiber organisierten Übungen |
Art. 5 - § 1 - Der SPB wird in angemessenen Abständen von höchstens | Art. 5 - § 1 - Der SPB wird in angemessenen Abständen von höchstens |
drei Jahren anhand von Übungen getestet. | drei Jahren anhand von Übungen getestet. |
§ 2 - Wenn mehrere Infrastrukturen des Eisenbahnbetreibers als | § 2 - Wenn mehrere Infrastrukturen des Eisenbahnbetreibers als |
kritisch ausgewiesen sind, sie von gleicher Art sind und eine | kritisch ausgewiesen sind, sie von gleicher Art sind und eine |
identische Funktion erfüllen, besteht die Möglichkeit, innerhalb des | identische Funktion erfüllen, besteht die Möglichkeit, innerhalb des |
in § 1 erwähnten Intervalls den SPB von nur einer dieser | in § 1 erwähnten Intervalls den SPB von nur einer dieser |
Infrastrukturen zu testen. | Infrastrukturen zu testen. |
§ 3 - Die Übungen können in Form von Übungen am Tisch oder | § 3 - Die Übungen können in Form von Übungen am Tisch oder |
realistischen Simulationsübungen ausgeführt werden. | realistischen Simulationsübungen ausgeführt werden. |
Hilfs- und Polizeidienste werden systematisch zur Teilnahme an den | Hilfs- und Polizeidienste werden systematisch zur Teilnahme an den |
Übungen aufgefordert. Die Frist und die Modalitäten dieser | Übungen aufgefordert. Die Frist und die Modalitäten dieser |
Aufforderung werden in gegenseitigem Einvernehmen mit diesen Diensten | Aufforderung werden in gegenseitigem Einvernehmen mit diesen Diensten |
festgelegt. | festgelegt. |
Die Übungen basieren auf glaubwürdigen Szenarien und werden | Die Übungen basieren auf glaubwürdigen Szenarien und werden |
stufenweise auf der Grundlage der daraus hervorgehenden Ergebnisse | stufenweise auf der Grundlage der daraus hervorgehenden Ergebnisse |
entwickelt. | entwickelt. |
§ 4 - Der Eisenbahnbetreiber unterrichtet den Inspektionsdienst über | § 4 - Der Eisenbahnbetreiber unterrichtet den Inspektionsdienst über |
den Zeitpunkt und die Art der Übung. Die Frist und die Modalitäten | den Zeitpunkt und die Art der Übung. Die Frist und die Modalitäten |
dieser Unterrichtung werden in gegenseitigem Einvernehmen mit diesem | dieser Unterrichtung werden in gegenseitigem Einvernehmen mit diesem |
Dienst festgelegt. | Dienst festgelegt. |
§ 5 - Der Inspektionsdienst kann unverbindlich als Beobachter an den | § 5 - Der Inspektionsdienst kann unverbindlich als Beobachter an den |
Übungen teilnehmen. | Übungen teilnehmen. |
§ 6 - Im Falle der Teilnahme der in den Paragraphen 3 Absatz 2 und 5 | § 6 - Im Falle der Teilnahme der in den Paragraphen 3 Absatz 2 und 5 |
angegebenen Dienste organisiert der Eisenbahnbetreiber mit diesen | angegebenen Dienste organisiert der Eisenbahnbetreiber mit diesen |
Diensten vorab eine Konzertierungssitzung über die Modalitäten der | Diensten vorab eine Konzertierungssitzung über die Modalitäten der |
Übung. Die Frist und die Modalitäten dieser Sitzung werden in | Übung. Die Frist und die Modalitäten dieser Sitzung werden in |
gegenseitigem Einvernehmen mit diesem Dienst festgelegt. | gegenseitigem Einvernehmen mit diesem Dienst festgelegt. |
§ 7 - Der SPB wird bei Bedarf entsprechend den Schlussfolgerungen aus | § 7 - Der SPB wird bei Bedarf entsprechend den Schlussfolgerungen aus |
den Übungen revidiert. Er wird mindestens einmal alle fünf Jahre | den Übungen revidiert. Er wird mindestens einmal alle fünf Jahre |
evaluiert. | evaluiert. |
§ 8 - Der Eisenbahnbetreiber erstellt einen Bericht über die | § 8 - Der Eisenbahnbetreiber erstellt einen Bericht über die |
Evaluation der Übung und übermittelt dem Inspektionsdienst eine Kopie | Evaluation der Übung und übermittelt dem Inspektionsdienst eine Kopie |
davon. | davon. |
Abschnitt 3 - Inspektionsdienst und Modalitäten der Kontrolle | Abschnitt 3 - Inspektionsdienst und Modalitäten der Kontrolle |
Art. 6 - Der Inspektionsdienst ist mit der Kontrolle der Einhaltung | Art. 6 - Der Inspektionsdienst ist mit der Kontrolle der Einhaltung |
der Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse seitens | der Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse seitens |
der Eisenbahnbetreiber des Teilsektors Schienenverkehr beauftragt. | der Eisenbahnbetreiber des Teilsektors Schienenverkehr beauftragt. |
Die Mitglieder des Inspektionsdienstes werden mit einer | Die Mitglieder des Inspektionsdienstes werden mit einer |
Legitimationskarte versehen, deren Muster in der Anlage festgelegt | Legitimationskarte versehen, deren Muster in der Anlage festgelegt |
ist. | ist. |
Der Inspektionsdienst übermittelt allen Eisenbahnbetreibern eine Liste | Der Inspektionsdienst übermittelt allen Eisenbahnbetreibern eine Liste |
mit den Namen und Vornamen der Inspektoren, die für die Durchführung | mit den Namen und Vornamen der Inspektoren, die für die Durchführung |
der Kontrollen der kritischen Infrastrukturen zuständig sind und die | der Kontrollen der kritischen Infrastrukturen zuständig sind und die |
Inhaber der in Absatz 2 erwähnten Legitimationskarte sind. Bei jeder | Inhaber der in Absatz 2 erwähnten Legitimationskarte sind. Bei jeder |
Änderung wird eine aktualisierte Liste übermittelt. | Änderung wird eine aktualisierte Liste übermittelt. |
Art. 7 - § 1 - Um Zugang zu der zu kontrollierenden Stelle zu | Art. 7 - § 1 - Um Zugang zu der zu kontrollierenden Stelle zu |
erhalten, weist sich der Inspektor des Inspektionsdienstes wie folgt | erhalten, weist sich der Inspektor des Inspektionsdienstes wie folgt |
aus: | aus: |
1. durch seinen Personalausweis, | 1. durch seinen Personalausweis, |
2. durch seine in Artikel 6 Absatz 2 erwähnte persönliche | 2. durch seine in Artikel 6 Absatz 2 erwähnte persönliche |
Legitimationskarte. | Legitimationskarte. |
§ 2 - Der Inspektor nimmt, nachdem er sich ausgewiesen hat, Kenntnis | § 2 - Der Inspektor nimmt, nachdem er sich ausgewiesen hat, Kenntnis |
vom SPB, erhält auf seinen Antrag hin eine Kopie davon und hat Zugang | vom SPB, erhält auf seinen Antrag hin eine Kopie davon und hat Zugang |
zu allen Informationen und allen Orten der kritischen Infrastruktur, | zu allen Informationen und allen Orten der kritischen Infrastruktur, |
die seiner Kontrolle unterliegen und die zur ordnungsgemäßen Erfüllung | die seiner Kontrolle unterliegen und die zur ordnungsgemäßen Erfüllung |
seiner Funktion gemäß Artikel 25 § 1 des Gesetzes notwendig sind. | seiner Funktion gemäß Artikel 25 § 1 des Gesetzes notwendig sind. |
§ 3 - Der Eisenbahnbetreiber gewährt dem Inspektor seine volle | § 3 - Der Eisenbahnbetreiber gewährt dem Inspektor seine volle |
Mitwirkung, um Letzteren bestmöglich über alle bestehenden | Mitwirkung, um Letzteren bestmöglich über alle bestehenden |
Sicherheitsmaßnahmen zu informieren. | Sicherheitsmaßnahmen zu informieren. |
Der Eisenbahnbetreiber stellt dem Inspektor gegebenenfalls das | Der Eisenbahnbetreiber stellt dem Inspektor gegebenenfalls das |
erforderliche Sicherheitsmaterial zur Verfügung, damit er die in der | erforderliche Sicherheitsmaterial zur Verfügung, damit er die in der |
zu kontrollierenden Infrastruktur geltenden Sicherheitsvorschriften | zu kontrollierenden Infrastruktur geltenden Sicherheitsvorschriften |
einhält. | einhält. |
Unbeschadet des Artikels 9 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Unbeschadet des Artikels 9 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit ergreift | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit ergreift |
der Eisenbahnbetreiber geeignete Maßnahmen, um die Sicherheit der | der Eisenbahnbetreiber geeignete Maßnahmen, um die Sicherheit der |
Inspektoren während der Inspektionen zu gewährleisten. Wenn die | Inspektoren während der Inspektionen zu gewährleisten. Wenn die |
Inspektionen ein Betreten der Gleise oder der Lichtraumprofile der | Inspektionen ein Betreten der Gleise oder der Lichtraumprofile der |
Gleise erfordern, können diese Maßnahmen beinhalten, dass der | Gleise erfordern, können diese Maßnahmen beinhalten, dass der |
Eisenbahnverkehr hin zu einem oder mehreren Gleisen verboten ist. | Eisenbahnverkehr hin zu einem oder mehreren Gleisen verboten ist. |
Der Inspektionsdienst und der Eisenbahnbetreiber vereinbaren ein | Der Inspektionsdienst und der Eisenbahnbetreiber vereinbaren ein |
Protokoll in Bezug auf die Sicherheit der Inspektoren während der | Protokoll in Bezug auf die Sicherheit der Inspektoren während der |
Durchführung der Inspektionen in den Anlagen des Eisenbahnbetreibers, | Durchführung der Inspektionen in den Anlagen des Eisenbahnbetreibers, |
wie in Artikel 9 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden | wie in Artikel 9 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden |
der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit vorgesehen. | der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit vorgesehen. |
Insbesondere werden im Protokoll Maßnahmen vorgesehen, die zu | Insbesondere werden im Protokoll Maßnahmen vorgesehen, die zu |
ergreifen sind, wenn Inspektoren die Gleise oder die Lichtraumprofile | ergreifen sind, wenn Inspektoren die Gleise oder die Lichtraumprofile |
betreten. | betreten. |
§ 4 - Der Inspektionsdienst ist beauftragt, zu kontrollieren: | § 4 - Der Inspektionsdienst ist beauftragt, zu kontrollieren: |
1. ob der SPB den durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten | 1. ob der SPB den durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten |
Mindestinhalt umfasst, | Mindestinhalt umfasst, |
2. ob die im SPB vorgesehenen internen Sicherheitsmaßnahmen | 2. ob die im SPB vorgesehenen internen Sicherheitsmaßnahmen |
tatsächlich umgesetzt werden, | tatsächlich umgesetzt werden, |
3. ob die Übungen innerhalb der in Artikel 5 § 1 erwähnten Fristen | 3. ob die Übungen innerhalb der in Artikel 5 § 1 erwähnten Fristen |
durchgeführt werden, | durchgeführt werden, |
4. ob der Eisenbahnbetreiber über eine Kontaktstelle für die | 4. ob der Eisenbahnbetreiber über eine Kontaktstelle für die |
Sicherheit verfügt und die dem Inspektionsdienst übermittelten | Sicherheit verfügt und die dem Inspektionsdienst übermittelten |
Kontaktdaten korrekt sind, | Kontaktdaten korrekt sind, |
5. ob der Eisenbahnbetreiber jeder anderen ihm eventuell aufgrund des | 5. ob der Eisenbahnbetreiber jeder anderen ihm eventuell aufgrund des |
Gesetzes auferlegten Verpflichtung nachkommt. | Gesetzes auferlegten Verpflichtung nachkommt. |
Art. 8 - Nach jeder Inspektion erstellt der Inspektor einen | Art. 8 - Nach jeder Inspektion erstellt der Inspektor einen |
Inspektionsbericht und übermittelt dem Betreiber der inspizierten | Inspektionsbericht und übermittelt dem Betreiber der inspizierten |
kritischen Infrastruktur eine Kopie davon. | kritischen Infrastruktur eine Kopie davon. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 9 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 9 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Anlage | Anlage |
[Anlage ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Mai 2017 (B.S. vom 29. | [Anlage ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Mai 2017 (B.S. vom 29. |
Mai 2017)] | Mai 2017)] |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |