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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/02/2016
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Arrêté royal portant exécution des articles 13, 24 et 25 de la loi du 1er juillet 2011 relative à la sécurité et la protection des infrastructures critiques, pour le secteur du Transport, sous-secteur du transport ferroviaire. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 13, 24 en 25 van de wet van 1 juli 2011 betreffende de beveiliging en bescherming van de kritieke infrastructuren, voor de sector Vervoer, deelsector spoorvervoer. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 19 FEVRIER 2016. - Arrêté royal portant exécution des articles 13, 24 et 25 de la loi du 1er juillet 2011 relative à la sécurité et la protection des infrastructures critiques, pour le secteur du Transport, sous-secteur du transport ferroviaire. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 19 FEBRUARI 2016. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 13, 24 en 25 van de wet van 1 juli 2011 betreffende de beveiliging en bescherming van de kritieke infrastructuren, voor de sector Vervoer, deelsector spoorvervoer. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 19 février 2016 portant exécution des het koninklijk besluit van 19 februari 2016 tot uitvoering van de
articles 13, 24 et 25 de la loi du 1er juillet 2011 relative à la artikelen 13, 24 en 25 van de wet van 1 juli 2011 betreffende de
sécurité et la protection des infrastructures critiques, pour le
secteur du Transport, sous-secteur du transport ferroviaire (Moniteur beveiliging en bescherming van de kritieke infrastructuren, voor de
belge du 7 avril 2016), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du sector Vervoer, deelsector spoorvervoer (Belgisch Staatsblad van 7
april 2016), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 5
5 mai 2017 modifiant l'annexe à l'arrêté royal du 19 février 2016 mei 2017 tot wijziging van de bijlage bij het koninklijk besluit van
portant exécution des articles 13, 24 et 25 de la loi du 1er juillet 19 februari 2016 tot uitvoering van de artikelen 13, 24 en 25 van de
2011 relative à la sécurité et la protection des infrastructures wet van 1 juli 2011 betreffende de beveiliging en bescherming van de
critiques, pour le secteur du Transport, sous-secteur du transport kritieke infrastructuren, voor de sector Vervoer, deelsector
ferroviaire (Moniteur belge du 29 mai 2017). spoorvervoer (Belgisch Staatsblad van 29 mei 2017).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
19. FEBRUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 13, 19. FEBRUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 13,
24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den
Schutz der kritischen Infrastrukturen für den Verkehrssektor, Schutz der kritischen Infrastrukturen für den Verkehrssektor,
Teilsektor Schienenverkehr Teilsektor Schienenverkehr
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich KAPITEL 1 - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Vorschriften Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Vorschriften
über den Schutz und die Sicherheit der nationalen und europäischen über den Schutz und die Sicherheit der nationalen und europäischen
kritischen Infrastrukturen für den Verkehrssektor, Teilsektor kritischen Infrastrukturen für den Verkehrssektor, Teilsektor
Schienenverkehr, der in Artikel 4 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom Schienenverkehr, der in Artikel 4 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom
1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen
Infrastrukturen erwähnt ist. Infrastrukturen erwähnt ist.
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf: Art. 2 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf:
1. private Eisenbahninfrastrukturen und auf Fahrzeuge, die nur auf 1. private Eisenbahninfrastrukturen und auf Fahrzeuge, die nur auf
diesen Infrastrukturen benutzt werden und ausschließlich zur Nutzung diesen Infrastrukturen benutzt werden und ausschließlich zur Nutzung
durch ihre Eigentümer für den eigenen Güterverkehr bestimmt sind, durch ihre Eigentümer für den eigenen Güterverkehr bestimmt sind,
2. Eisenbahnnetze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt 2. Eisenbahnnetze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt
sind und die nur für die Personenbeförderung und den Gütertransport im sind und die nur für die Personenbeförderung und den Gütertransport im
örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden, örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden,
3. Nostalgie-, Museums- und Touristikbahnen, die auf ihren eigenen 3. Nostalgie-, Museums- und Touristikbahnen, die auf ihren eigenen
Eisenbahnnetzen verkehren oder auf stillgelegten, jedoch nicht Eisenbahnnetzen verkehren oder auf stillgelegten, jedoch nicht
abgerissenen Bahngleisen, die zur Eisenbahninfrastruktur gehören, die abgerissenen Bahngleisen, die zur Eisenbahninfrastruktur gehören, die
ausschließlich für die vorhin erwähnten Netze und Gleise benutzten ausschließlich für die vorhin erwähnten Netze und Gleise benutzten
Werkstätten und Fahrzeuge beziehungsweise das dort eingesetzte Werkstätten und Fahrzeuge beziehungsweise das dort eingesetzte
Personal einbegriffen, Personal einbegriffen,
4. Fahrzeuge, die ausschließlich für nostalgische, historische oder 4. Fahrzeuge, die ausschließlich für nostalgische, historische oder
touristische Zwecke genutzt werden und auf dem nationalen touristische Zwecke genutzt werden und auf dem nationalen
Eisenbahnnetz verkehren, Eisenbahnnetz verkehren,
5. U-Bahnen, Straßenbahnen und andere Systeme des städtischen und 5. U-Bahnen, Straßenbahnen und andere Systeme des städtischen und
regionalen Eisenbahnverkehrs über Light-Rail-Systeme oder alle anderen regionalen Eisenbahnverkehrs über Light-Rail-Systeme oder alle anderen
schienengebundenen Betriebsmodi, insofern Letztere nicht auf dem schienengebundenen Betriebsmodi, insofern Letztere nicht auf dem
belgischen Eisenbahnnetz verkehren. belgischen Eisenbahnnetz verkehren.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 3 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Art. 3 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. "Gesetz": das Gesetz vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den 1. "Gesetz": das Gesetz vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den
Schutz der kritischen Infrastrukturen, Schutz der kritischen Infrastrukturen,
2. "SPB": der in Artikel 13 des Gesetzes erwähnte Sicherheitsplan des 2. "SPB": der in Artikel 13 des Gesetzes erwähnte Sicherheitsplan des
Betreibers, Betreibers,
3. "Eisenbahnbetreiber": der in Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes 3. "Eisenbahnbetreiber": der in Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes
bestimmte Betreiber im Teilsektor Schienenverkehr, bestimmte Betreiber im Teilsektor Schienenverkehr,
4. "Sicherheitsbereich im Eisenbahnverkehr": die in Nr. 7 des 4. "Sicherheitsbereich im Eisenbahnverkehr": die in Nr. 7 des
vorliegenden Artikels bestimmten Bereiche des Eisenbahnnetzes, die für vorliegenden Artikels bestimmten Bereiche des Eisenbahnnetzes, die für
die Gefahrenabwehr im Eisenbahnverkehr von wesentlicher Bedeutung sind die Gefahrenabwehr im Eisenbahnverkehr von wesentlicher Bedeutung sind
und vom Eisenbahnbetreiber auf der Grundlage einer spezifischen und vom Eisenbahnbetreiber auf der Grundlage einer spezifischen
Sicherheitsbeurteilung festgelegt werden, Sicherheitsbeurteilung festgelegt werden,
5. "Eisenbahninfrastruktur": die in Artikel 3 Nr. 32 des 5. "Eisenbahninfrastruktur": die in Artikel 3 Nr. 32 des
Eisenbahngesetzbuches bestimmte Eisenbahninfrastruktur, Eisenbahngesetzbuches bestimmte Eisenbahninfrastruktur,
6. "Inspektionsdienst": die für Eisenbahnpolitik zuständige Direktion 6. "Inspektionsdienst": die für Eisenbahnpolitik zuständige Direktion
beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen,
7. "Eisenbahnnetz": das in Artikel 3 Nr. 59 des Eisenbahngesetzbuches 7. "Eisenbahnnetz": das in Artikel 3 Nr. 59 des Eisenbahngesetzbuches
bestimmte Netz und die unbewachten Haltestellen, bestimmte Netz und die unbewachten Haltestellen,
8. "Übung am Tisch": in einem Raum ausgeführte Simulationsübung, die 8. "Übung am Tisch": in einem Raum ausgeführte Simulationsübung, die
sich auf Informationen und besondere Befehle stützt, die nach jedem sich auf Informationen und besondere Befehle stützt, die nach jedem
Zwischenfall erläutert werden. Zwischenfall erläutert werden.
KAPITEL 3 - Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes KAPITEL 3 - Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes
Abschnitt 1 - Im SPB enthaltene Sicherheitsmaßnahmen Abschnitt 1 - Im SPB enthaltene Sicherheitsmaßnahmen
Art. 4 - Der Eisenbahnbetreiber bestimmt die Sicherheitsbereiche im Art. 4 - Der Eisenbahnbetreiber bestimmt die Sicherheitsbereiche im
Eisenbahnnetz anhand einer spezifischen Sicherheitsbeurteilung. Diese Eisenbahnnetz anhand einer spezifischen Sicherheitsbeurteilung. Diese
Bereiche können einen Teil des Eisenbahnnetzes umfassen, der größer Bereiche können einen Teil des Eisenbahnnetzes umfassen, der größer
als die als kritisch ausgewiesene Infrastruktur ist, um Bestandteile als die als kritisch ausgewiesene Infrastruktur ist, um Bestandteile
des Eisenbahnnetzes zu berücksichtigen, die Auswirkungen auf den des Eisenbahnnetzes zu berücksichtigen, die Auswirkungen auf den
Schutz der als kritisch ausgewiesenen Infrastrukturen haben können. In Schutz der als kritisch ausgewiesenen Infrastrukturen haben können. In
den Sicherheitsbeurteilungen, die zur Bestimmung dieser den Sicherheitsbeurteilungen, die zur Bestimmung dieser
Sicherheitsbereiche im Eisenbahnverkehr durchgeführt werden, werden Sicherheitsbereiche im Eisenbahnverkehr durchgeführt werden, werden
die Besonderheiten der verschiedenen Teile des Eisenbahnnetzes sowie die Besonderheiten der verschiedenen Teile des Eisenbahnnetzes sowie
die angrenzenden Bereiche berücksichtigt, wenn diese Auswirkungen auf die angrenzenden Bereiche berücksichtigt, wenn diese Auswirkungen auf
die Sicherheit des Eisenbahnnetzes haben. die Sicherheit des Eisenbahnnetzes haben.
Im SPB werden die verschiedenen vom Eisenbahnbetreiber identifizierten Im SPB werden die verschiedenen vom Eisenbahnbetreiber identifizierten
Sicherheitsbereiche der Infrastruktur berücksichtigt. Sicherheitsbereiche der Infrastruktur berücksichtigt.
Die Unterlagen des SPB werden mit dem Vermerk "begrenzte Verbreitung" Die Unterlagen des SPB werden mit dem Vermerk "begrenzte Verbreitung"
versehen, so wie in Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 24. März versehen, so wie in Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 24. März
2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die
Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen
und -stellungnahmen erwähnt. und -stellungnahmen erwähnt.
Abschnitt 2 - Häufigkeit der Übungen und der Aktualisierungen der SPBs Abschnitt 2 - Häufigkeit der Übungen und der Aktualisierungen der SPBs
und Modalitäten der Beteiligung der Hilfs- und Polizeidienste an den und Modalitäten der Beteiligung der Hilfs- und Polizeidienste an den
vom Eisenbahnbetreiber organisierten Übungen vom Eisenbahnbetreiber organisierten Übungen
Art. 5 - § 1 - Der SPB wird in angemessenen Abständen von höchstens Art. 5 - § 1 - Der SPB wird in angemessenen Abständen von höchstens
drei Jahren anhand von Übungen getestet. drei Jahren anhand von Übungen getestet.
§ 2 - Wenn mehrere Infrastrukturen des Eisenbahnbetreibers als § 2 - Wenn mehrere Infrastrukturen des Eisenbahnbetreibers als
kritisch ausgewiesen sind, sie von gleicher Art sind und eine kritisch ausgewiesen sind, sie von gleicher Art sind und eine
identische Funktion erfüllen, besteht die Möglichkeit, innerhalb des identische Funktion erfüllen, besteht die Möglichkeit, innerhalb des
in § 1 erwähnten Intervalls den SPB von nur einer dieser in § 1 erwähnten Intervalls den SPB von nur einer dieser
Infrastrukturen zu testen. Infrastrukturen zu testen.
§ 3 - Die Übungen können in Form von Übungen am Tisch oder § 3 - Die Übungen können in Form von Übungen am Tisch oder
realistischen Simulationsübungen ausgeführt werden. realistischen Simulationsübungen ausgeführt werden.
Hilfs- und Polizeidienste werden systematisch zur Teilnahme an den Hilfs- und Polizeidienste werden systematisch zur Teilnahme an den
Übungen aufgefordert. Die Frist und die Modalitäten dieser Übungen aufgefordert. Die Frist und die Modalitäten dieser
Aufforderung werden in gegenseitigem Einvernehmen mit diesen Diensten Aufforderung werden in gegenseitigem Einvernehmen mit diesen Diensten
festgelegt. festgelegt.
Die Übungen basieren auf glaubwürdigen Szenarien und werden Die Übungen basieren auf glaubwürdigen Szenarien und werden
stufenweise auf der Grundlage der daraus hervorgehenden Ergebnisse stufenweise auf der Grundlage der daraus hervorgehenden Ergebnisse
entwickelt. entwickelt.
§ 4 - Der Eisenbahnbetreiber unterrichtet den Inspektionsdienst über § 4 - Der Eisenbahnbetreiber unterrichtet den Inspektionsdienst über
den Zeitpunkt und die Art der Übung. Die Frist und die Modalitäten den Zeitpunkt und die Art der Übung. Die Frist und die Modalitäten
dieser Unterrichtung werden in gegenseitigem Einvernehmen mit diesem dieser Unterrichtung werden in gegenseitigem Einvernehmen mit diesem
Dienst festgelegt. Dienst festgelegt.
§ 5 - Der Inspektionsdienst kann unverbindlich als Beobachter an den § 5 - Der Inspektionsdienst kann unverbindlich als Beobachter an den
Übungen teilnehmen. Übungen teilnehmen.
§ 6 - Im Falle der Teilnahme der in den Paragraphen 3 Absatz 2 und 5 § 6 - Im Falle der Teilnahme der in den Paragraphen 3 Absatz 2 und 5
angegebenen Dienste organisiert der Eisenbahnbetreiber mit diesen angegebenen Dienste organisiert der Eisenbahnbetreiber mit diesen
Diensten vorab eine Konzertierungssitzung über die Modalitäten der Diensten vorab eine Konzertierungssitzung über die Modalitäten der
Übung. Die Frist und die Modalitäten dieser Sitzung werden in Übung. Die Frist und die Modalitäten dieser Sitzung werden in
gegenseitigem Einvernehmen mit diesem Dienst festgelegt. gegenseitigem Einvernehmen mit diesem Dienst festgelegt.
§ 7 - Der SPB wird bei Bedarf entsprechend den Schlussfolgerungen aus § 7 - Der SPB wird bei Bedarf entsprechend den Schlussfolgerungen aus
den Übungen revidiert. Er wird mindestens einmal alle fünf Jahre den Übungen revidiert. Er wird mindestens einmal alle fünf Jahre
evaluiert. evaluiert.
§ 8 - Der Eisenbahnbetreiber erstellt einen Bericht über die § 8 - Der Eisenbahnbetreiber erstellt einen Bericht über die
Evaluation der Übung und übermittelt dem Inspektionsdienst eine Kopie Evaluation der Übung und übermittelt dem Inspektionsdienst eine Kopie
davon. davon.
Abschnitt 3 - Inspektionsdienst und Modalitäten der Kontrolle Abschnitt 3 - Inspektionsdienst und Modalitäten der Kontrolle
Art. 6 - Der Inspektionsdienst ist mit der Kontrolle der Einhaltung Art. 6 - Der Inspektionsdienst ist mit der Kontrolle der Einhaltung
der Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse seitens der Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse seitens
der Eisenbahnbetreiber des Teilsektors Schienenverkehr beauftragt. der Eisenbahnbetreiber des Teilsektors Schienenverkehr beauftragt.
Die Mitglieder des Inspektionsdienstes werden mit einer Die Mitglieder des Inspektionsdienstes werden mit einer
Legitimationskarte versehen, deren Muster in der Anlage festgelegt Legitimationskarte versehen, deren Muster in der Anlage festgelegt
ist. ist.
Der Inspektionsdienst übermittelt allen Eisenbahnbetreibern eine Liste Der Inspektionsdienst übermittelt allen Eisenbahnbetreibern eine Liste
mit den Namen und Vornamen der Inspektoren, die für die Durchführung mit den Namen und Vornamen der Inspektoren, die für die Durchführung
der Kontrollen der kritischen Infrastrukturen zuständig sind und die der Kontrollen der kritischen Infrastrukturen zuständig sind und die
Inhaber der in Absatz 2 erwähnten Legitimationskarte sind. Bei jeder Inhaber der in Absatz 2 erwähnten Legitimationskarte sind. Bei jeder
Änderung wird eine aktualisierte Liste übermittelt. Änderung wird eine aktualisierte Liste übermittelt.
Art. 7 - § 1 - Um Zugang zu der zu kontrollierenden Stelle zu Art. 7 - § 1 - Um Zugang zu der zu kontrollierenden Stelle zu
erhalten, weist sich der Inspektor des Inspektionsdienstes wie folgt erhalten, weist sich der Inspektor des Inspektionsdienstes wie folgt
aus: aus:
1. durch seinen Personalausweis, 1. durch seinen Personalausweis,
2. durch seine in Artikel 6 Absatz 2 erwähnte persönliche 2. durch seine in Artikel 6 Absatz 2 erwähnte persönliche
Legitimationskarte. Legitimationskarte.
§ 2 - Der Inspektor nimmt, nachdem er sich ausgewiesen hat, Kenntnis § 2 - Der Inspektor nimmt, nachdem er sich ausgewiesen hat, Kenntnis
vom SPB, erhält auf seinen Antrag hin eine Kopie davon und hat Zugang vom SPB, erhält auf seinen Antrag hin eine Kopie davon und hat Zugang
zu allen Informationen und allen Orten der kritischen Infrastruktur, zu allen Informationen und allen Orten der kritischen Infrastruktur,
die seiner Kontrolle unterliegen und die zur ordnungsgemäßen Erfüllung die seiner Kontrolle unterliegen und die zur ordnungsgemäßen Erfüllung
seiner Funktion gemäß Artikel 25 § 1 des Gesetzes notwendig sind. seiner Funktion gemäß Artikel 25 § 1 des Gesetzes notwendig sind.
§ 3 - Der Eisenbahnbetreiber gewährt dem Inspektor seine volle § 3 - Der Eisenbahnbetreiber gewährt dem Inspektor seine volle
Mitwirkung, um Letzteren bestmöglich über alle bestehenden Mitwirkung, um Letzteren bestmöglich über alle bestehenden
Sicherheitsmaßnahmen zu informieren. Sicherheitsmaßnahmen zu informieren.
Der Eisenbahnbetreiber stellt dem Inspektor gegebenenfalls das Der Eisenbahnbetreiber stellt dem Inspektor gegebenenfalls das
erforderliche Sicherheitsmaterial zur Verfügung, damit er die in der erforderliche Sicherheitsmaterial zur Verfügung, damit er die in der
zu kontrollierenden Infrastruktur geltenden Sicherheitsvorschriften zu kontrollierenden Infrastruktur geltenden Sicherheitsvorschriften
einhält. einhält.
Unbeschadet des Artikels 9 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Unbeschadet des Artikels 9 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit ergreift Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit ergreift
der Eisenbahnbetreiber geeignete Maßnahmen, um die Sicherheit der der Eisenbahnbetreiber geeignete Maßnahmen, um die Sicherheit der
Inspektoren während der Inspektionen zu gewährleisten. Wenn die Inspektoren während der Inspektionen zu gewährleisten. Wenn die
Inspektionen ein Betreten der Gleise oder der Lichtraumprofile der Inspektionen ein Betreten der Gleise oder der Lichtraumprofile der
Gleise erfordern, können diese Maßnahmen beinhalten, dass der Gleise erfordern, können diese Maßnahmen beinhalten, dass der
Eisenbahnverkehr hin zu einem oder mehreren Gleisen verboten ist. Eisenbahnverkehr hin zu einem oder mehreren Gleisen verboten ist.
Der Inspektionsdienst und der Eisenbahnbetreiber vereinbaren ein Der Inspektionsdienst und der Eisenbahnbetreiber vereinbaren ein
Protokoll in Bezug auf die Sicherheit der Inspektoren während der Protokoll in Bezug auf die Sicherheit der Inspektoren während der
Durchführung der Inspektionen in den Anlagen des Eisenbahnbetreibers, Durchführung der Inspektionen in den Anlagen des Eisenbahnbetreibers,
wie in Artikel 9 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden wie in Artikel 9 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden
der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit vorgesehen. der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit vorgesehen.
Insbesondere werden im Protokoll Maßnahmen vorgesehen, die zu Insbesondere werden im Protokoll Maßnahmen vorgesehen, die zu
ergreifen sind, wenn Inspektoren die Gleise oder die Lichtraumprofile ergreifen sind, wenn Inspektoren die Gleise oder die Lichtraumprofile
betreten. betreten.
§ 4 - Der Inspektionsdienst ist beauftragt, zu kontrollieren: § 4 - Der Inspektionsdienst ist beauftragt, zu kontrollieren:
1. ob der SPB den durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten 1. ob der SPB den durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten
Mindestinhalt umfasst, Mindestinhalt umfasst,
2. ob die im SPB vorgesehenen internen Sicherheitsmaßnahmen 2. ob die im SPB vorgesehenen internen Sicherheitsmaßnahmen
tatsächlich umgesetzt werden, tatsächlich umgesetzt werden,
3. ob die Übungen innerhalb der in Artikel 5 § 1 erwähnten Fristen 3. ob die Übungen innerhalb der in Artikel 5 § 1 erwähnten Fristen
durchgeführt werden, durchgeführt werden,
4. ob der Eisenbahnbetreiber über eine Kontaktstelle für die 4. ob der Eisenbahnbetreiber über eine Kontaktstelle für die
Sicherheit verfügt und die dem Inspektionsdienst übermittelten Sicherheit verfügt und die dem Inspektionsdienst übermittelten
Kontaktdaten korrekt sind, Kontaktdaten korrekt sind,
5. ob der Eisenbahnbetreiber jeder anderen ihm eventuell aufgrund des 5. ob der Eisenbahnbetreiber jeder anderen ihm eventuell aufgrund des
Gesetzes auferlegten Verpflichtung nachkommt. Gesetzes auferlegten Verpflichtung nachkommt.
Art. 8 - Nach jeder Inspektion erstellt der Inspektor einen Art. 8 - Nach jeder Inspektion erstellt der Inspektor einen
Inspektionsbericht und übermittelt dem Betreiber der inspizierten Inspektionsbericht und übermittelt dem Betreiber der inspizierten
kritischen Infrastruktur eine Kopie davon. kritischen Infrastruktur eine Kopie davon.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 9 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 9 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Anlage Anlage
[Anlage ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Mai 2017 (B.S. vom 29. [Anlage ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Mai 2017 (B.S. vom 29.
Mai 2017)] Mai 2017)]
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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