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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 19 août 2000 modifiant l'arrêté ministériel du 30 octobre 1998 fixant les prescriptions relatives à la production biologique dans le secteur animal | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 19 augustus 2000 tot wijziging van het ministerieel besluit van 30 oktober 1998 tot vaststelling van de voorschriften betreffende de biologische productie in de dierlijke sector |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 19 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 19 août 2000 modifiant l'arrêté ministériel du 30 octobre 1998 fixant les prescriptions relatives à la production biologique dans le secteur animal | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 19 FEBRUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 19 augustus 2000 tot wijziging van het ministerieel besluit van 30 oktober 1998 tot vaststelling van de voorschriften betreffende de biologische productie in de dierlijke sector |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het |
ministériel du 19 août 2000 modifiant l'arrêté ministériel du 30 | ministerieel besluit van 19 augustus 2000 tot wijziging van het |
octobre 1998 fixant les prescriptions relatives à la production | ministerieel besluit van 30 oktober 1998 tot vaststelling van de |
biologique dans le secteur animal, établi par le Service central de | voorschriften betreffende de biologische productie in de dierlijke |
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | sector, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van |
Malmedy; | het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 19 août 2000 | vertaling van het ministerieel besluit van 19 augustus 2000 tot |
modifiant l'arrêté ministériel du 30 octobre 1998 fixant les | wijziging van het ministerieel besluit van 30 oktober 1998 tot |
prescriptions relatives à la production biologique dans le secteur | vaststelling van de voorschriften betreffende de biologische productie |
animal. | in de dierlijke sector. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 19 février 2001. | Gegeven te Brussel, 19 februari 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Bijlage |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
19. AUGUST 2000 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 19. AUGUST 2000 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 30. Oktober 1998 zur Festlegung der | Ministeriellen Erlasses vom 30. Oktober 1998 zur Festlegung der |
Vorschriften über die biologische Erzeugung im tierischen Sektor | Vorschriften über die biologische Erzeugung im tierischen Sektor |
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, | Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit | Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit |
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, | Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, |
abgeändert durch die Gesetze vom 11. April 1983, 29. Dezember 1990 und | abgeändert durch die Gesetze vom 11. April 1983, 29. Dezember 1990 und |
5. Februar 1999; | 5. Februar 1999; |
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 | Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 |
über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der | über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der |
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, zuletzt abgeändert | landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, zuletzt abgeändert |
durch die Verordnung (EG) Nr. 331/2000 vom 17. Dezember 1999; | durch die Verordnung (EG) Nr. 331/2000 vom 17. Dezember 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den |
biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der | biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der |
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, abgeändert durch | landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 10. Juli 1998; | den Königlichen Erlass vom 10. Juli 1998; |
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen; | Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 |
und 4. August 1996; | und 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich die Vorschriften | In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich die Vorschriften |
über die biologische Erzeugung im Tiersektor anzupassen, darauf | über die biologische Erzeugung im Tiersektor anzupassen, darauf |
zurückzuführen ist, dass auf europäischer Ebene ab dem 24. August 2000 | zurückzuführen ist, dass auf europäischer Ebene ab dem 24. August 2000 |
neue einschlägige Bestimmungen angewandt werden, | neue einschlägige Bestimmungen angewandt werden, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Die Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 30. Oktober 1998 | Artikel 1 - Die Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 30. Oktober 1998 |
zur Festlegung der Vorschriften über die biologische Erzeugung im | zur Festlegung der Vorschriften über die biologische Erzeugung im |
tierischen Sektor wird durch die Anlage zum vorliegenden Erlass | tierischen Sektor wird durch die Anlage zum vorliegenden Erlass |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 24. August 2000 in Kraft. | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 24. August 2000 in Kraft. |
Brüssel, den 19. August 2000 | Brüssel, den 19. August 2000 |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Anlage | Anlage |
LASTENHEFT FÜR DIE TIERISCHE BIOLOGISCHE ERZEUGUNG | LASTENHEFT FÜR DIE TIERISCHE BIOLOGISCHE ERZEUGUNG |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
1. Für die Anwendung des vorliegenden Lastenheftes versteht man unter: | 1. Für die Anwendung des vorliegenden Lastenheftes versteht man unter: |
- Verordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni | - Verordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni |
1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung | 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung |
der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, wie sie im | der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, wie sie im |
Nachhinein abgeändert worden ist, | Nachhinein abgeändert worden ist, |
- Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 17. April 1992 über | - Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 17. April 1992 über |
den biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der | den biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der |
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, abgeändert durch | landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 10. Juli 1998, | den Königlichen Erlass vom 10. Juli 1998, |
- GD5: die Verwaltung der Tiergesundheit und der Qualität tierischer | - GD5: die Verwaltung der Tiergesundheit und der Qualität tierischer |
Erzeugnisse des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft. | Erzeugnisse des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft. |
2. Die anderen in der Verordnung und im Königlichen Erlass enthaltenen | 2. Die anderen in der Verordnung und im Königlichen Erlass enthaltenen |
Begriffsbestimmungen sind bei Bedarf anwendbar. | Begriffsbestimmungen sind bei Bedarf anwendbar. |
3. Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung werden in | 3. Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung werden in |
Ausführung von Artikel 1bis des Königlichen Erlasses und von Artikel | Ausführung von Artikel 1bis des Königlichen Erlasses und von Artikel |
12 der Verordnung im vorliegenden Lastenheft zusätzliche Vorschriften | 12 der Verordnung im vorliegenden Lastenheft zusätzliche Vorschriften |
für das biologische Produktionsverfahren im Tiersektor festgelegt. | für das biologische Produktionsverfahren im Tiersektor festgelegt. |
4. Zusätzlich zu den in der Verordnung erwähnten Tierarten und | 4. Zusätzlich zu den in der Verordnung erwähnten Tierarten und |
tierischen Erzeugnissen finden die in der Verordnung, im Königlichen | tierischen Erzeugnissen finden die in der Verordnung, im Königlichen |
Erlass und in seinen Ausführungserlassen festgelegten Bestimmungen | Erlass und in seinen Ausführungserlassen festgelegten Bestimmungen |
Anwendung auf: | Anwendung auf: |
- Kaninchen und ihre Erzeugnisse, | - Kaninchen und ihre Erzeugnisse, |
- Strausse und ihre Erzeugnisse, | - Strausse und ihre Erzeugnisse, |
- Hirsche und ihre Erzeugnisse, | - Hirsche und ihre Erzeugnisse, |
- Schnecken und ihre Erzeugnisse. | - Schnecken und ihre Erzeugnisse. |
KAPITEL II - Auf die Erzeugung anwendbare Regeln | KAPITEL II - Auf die Erzeugung anwendbare Regeln |
1. Allgemeine Grundsätze | 1. Allgemeine Grundsätze |
Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 1.6 der Verordnung liegt ein | Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 1.6 der Verordnung liegt ein |
getrennter Betrieb bei gleichzeitigem Bestehen einer getrennten | getrennter Betrieb bei gleichzeitigem Bestehen einer getrennten |
geographischen Einheit im Sinne der Rechtsvorschriften über die | geographischen Einheit im Sinne der Rechtsvorschriften über die |
Identifizierung und Registrierung der Tiere (Sanitel) und einer | Identifizierung und Registrierung der Tiere (Sanitel) und einer |
getrennten juristischen Einheit vor. Betriebe, die am 24. August 2000 | getrennten juristischen Einheit vor. Betriebe, die am 24. August 2000 |
der Kontrollregelung bereits unterliegen, verfügen über eine Frist von | der Kontrollregelung bereits unterliegen, verfügen über eine Frist von |
6 Monaten, um sich dieser Regel anzupassen. | 6 Monaten, um sich dieser Regel anzupassen. |
2. Umstellung | 2. Umstellung |
2.1 Die Gewährung der in Anhang I Teil B Nr. 2.1.2 der Verordnung | 2.1 Die Gewährung der in Anhang I Teil B Nr. 2.1.2 der Verordnung |
erwähnten Abweichung hinsichtlich der Verkürzung des | erwähnten Abweichung hinsichtlich der Verkürzung des |
Umstellungszeitraums für Weiden, Auslauf- und Freigeländeflächen für | Umstellungszeitraums für Weiden, Auslauf- und Freigeländeflächen für |
Nichtpflanzenfresser unterliegt einer negativ ausgefallenen | Nichtpflanzenfresser unterliegt einer negativ ausgefallenen |
Untersuchung auf Rückstände von Organochlor- und | Untersuchung auf Rückstände von Organochlor- und |
Organophosphorverbindungen im Boden. Die Bedingung für eine Verkürzung | Organophosphorverbindungen im Boden. Die Bedingung für eine Verkürzung |
des Umstellungszeitraums auf 6 Monate gilt als erfüllt, wenn die | des Umstellungszeitraums auf 6 Monate gilt als erfüllt, wenn die |
Flächen seit mindestens 6 Monaten nicht mit anderen als den in Anhang | Flächen seit mindestens 6 Monaten nicht mit anderen als den in Anhang |
II der Verordnung genannten Erzeugnissen behandelt worden sind. | II der Verordnung genannten Erzeugnissen behandelt worden sind. |
2.2 Die in Anhang I Teil B Nr. 2.2.1 der Verordnung für Schweine und | 2.2 Die in Anhang I Teil B Nr. 2.2.1 der Verordnung für Schweine und |
milcherzeugende Tiere erwähnte Verkürzung des Umstellungszeitraums | milcherzeugende Tiere erwähnte Verkürzung des Umstellungszeitraums |
während einer am 24. August 2003 ablaufenden Übergangszeit ist in | während einer am 24. August 2003 ablaufenden Übergangszeit ist in |
Belgien nicht anwendbar. | Belgien nicht anwendbar. |
2.3 Der in Anhang I Teil B Nr. 2.2.1 der Verordnung erwähnte | 2.3 Der in Anhang I Teil B Nr. 2.2.1 der Verordnung erwähnte |
Umstellungszeitraum wird bei Geflügel für die Eiererzeugung auf 12 | Umstellungszeitraum wird bei Geflügel für die Eiererzeugung auf 12 |
Wochen erhöht und bei Kaninchen auf 4 Monate, bei Straussen auf 8 | Wochen erhöht und bei Kaninchen auf 4 Monate, bei Straussen auf 8 |
Monate und bei Hirschen auf 12 Monate festgelegt. | Monate und bei Hirschen auf 12 Monate festgelegt. |
2.4 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 2.2.2 der Verordnung: | 2.4 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 2.2.2 der Verordnung: |
- versteht man unter extensiver Tierhaltung diejenige, die in Artikel | - versteht man unter extensiver Tierhaltung diejenige, die in Artikel |
6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 definiert ist, | 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 definiert ist, |
- ist die Verkürzung des Umstellungszeitraums für Kälber und für | - ist die Verkürzung des Umstellungszeitraums für Kälber und für |
kleine Wiederkäuer in Belgien nicht anwendbar. | kleine Wiederkäuer in Belgien nicht anwendbar. |
2.5 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 2.3.1 der Verordnung | 2.5 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 2.3.1 der Verordnung |
müssen Futtermittel, die nicht aus der Produktionseinheit selbst | müssen Futtermittel, die nicht aus der Produktionseinheit selbst |
stammen, unbeschadet der Anwendung der in Anhang I Teil B Nr. 4.4 und | stammen, unbeschadet der Anwendung der in Anhang I Teil B Nr. 4.4 und |
4.8 der Verordnung vorgesehenen Abweichungen gemäss dem biologischen | 4.8 der Verordnung vorgesehenen Abweichungen gemäss dem biologischen |
Produktionsverfahren erzeugt worden sein. | Produktionsverfahren erzeugt worden sein. |
2.6 Für die Umstellung einer Schneckenproduktionseinheit wird die | 2.6 Für die Umstellung einer Schneckenproduktionseinheit wird die |
Dauer des Umstellungszeitraums der für die Fütterung benutzten | Dauer des Umstellungszeitraums der für die Fütterung benutzten |
Aussengärten auf 12 Monate herabgesetzt, wenn diese Flächen seit | Aussengärten auf 12 Monate herabgesetzt, wenn diese Flächen seit |
mindestens 12 Monaten mit keinen anderen als den in Anhang II der | mindestens 12 Monaten mit keinen anderen als den in Anhang II der |
Verordnung genannten Erzeugnissen behandelt worden sind. Damit | Verordnung genannten Erzeugnissen behandelt worden sind. Damit |
Schnecken als biologische Erzeugnisse verkauft werden können, müssen | Schnecken als biologische Erzeugnisse verkauft werden können, müssen |
die Tiere seit ihrer Geburt gemäss dem biologischen | die Tiere seit ihrer Geburt gemäss dem biologischen |
Produktionsverfahren gehalten worden sein. | Produktionsverfahren gehalten worden sein. |
3. Herkunft der Tiere | 3. Herkunft der Tiere |
3.1 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 3.1 der Verordnung | 3.1 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 3.1 der Verordnung |
hinsichtlich der Rassenwahl muss die Verwendung von Rassen, bei denen | hinsichtlich der Rassenwahl muss die Verwendung von Rassen, bei denen |
schwierige Geburten einen Kaiserschnitt erforderlich machen, vermieden | schwierige Geburten einen Kaiserschnitt erforderlich machen, vermieden |
werden. Der Kaiserschnitt wird nur zugelassen, um einem Tier das Leben | werden. Der Kaiserschnitt wird nur zugelassen, um einem Tier das Leben |
zu retten oder ihm Leiden zu ersparen. Diese Regel gilt für den | zu retten oder ihm Leiden zu ersparen. Diese Regel gilt für den |
Fleischtierbestand eines bestimmten Betriebs als eingehalten, wenn 5 | Fleischtierbestand eines bestimmten Betriebs als eingehalten, wenn 5 |
Jahre nach Beginn der Umstellung die Anzahl natürlicher Geburten höher | Jahre nach Beginn der Umstellung die Anzahl natürlicher Geburten höher |
ist und bleibt als 80% der Gesamtanzahl Geburten des Jahres. Ausserdem | ist und bleibt als 80% der Gesamtanzahl Geburten des Jahres. Ausserdem |
muss der Anteil natürlicher Geburten bereits 3 Jahre nach Beginn der | muss der Anteil natürlicher Geburten bereits 3 Jahre nach Beginn der |
Umstellung mindestens 30% erreicht haben. Für Betriebe, die vor | Umstellung mindestens 30% erreicht haben. Für Betriebe, die vor |
In-Kraft-Treten von Artikel 1bis des Königlichen Erlasses mit der | In-Kraft-Treten von Artikel 1bis des Königlichen Erlasses mit der |
Umstellung begonnen haben oder bereits umgestellt sind, werden die | Umstellung begonnen haben oder bereits umgestellt sind, werden die |
oben erwähnten Zeiträume ab In-Kraft-Treten von Artikel 1bis des | oben erwähnten Zeiträume ab In-Kraft-Treten von Artikel 1bis des |
Königlichen Erlasses (1. Dezember 1998) berechnet. | Königlichen Erlasses (1. Dezember 1998) berechnet. |
3.2 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 3.4 und 3.6 der | 3.2 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 3.4 und 3.6 der |
Verordnung ist das Höchstalter der Tiere, die nicht nach dem | Verordnung ist das Höchstalter der Tiere, die nicht nach dem |
biologischen Produktionsverfahren gehalten wurden, bei der Einstellung | biologischen Produktionsverfahren gehalten wurden, bei der Einstellung |
in eine biologische Produktionseinheit für Rinder, Schafe, Ziegen und | in eine biologische Produktionseinheit für Rinder, Schafe, Ziegen und |
Equiden auf 15 Tage und für Legehennen auf 6 Wochen herabgesetzt und | Equiden auf 15 Tage und für Legehennen auf 6 Wochen herabgesetzt und |
für Strausse auf 3 Tage und für Hirsche auf 15 Tage festgelegt. Diese | für Strausse auf 3 Tage und für Hirsche auf 15 Tage festgelegt. Diese |
Regel ist ebenfalls anwendbar, wenn die Abweichung in Anwendung von | Regel ist ebenfalls anwendbar, wenn die Abweichung in Anwendung von |
Anhang I Teil B Nr. 2.2.2 der Verordnung gewährt worden ist. | Anhang I Teil B Nr. 2.2.2 der Verordnung gewährt worden ist. |
3.3 Die in Anhang I Teil B Nr. 3.4 und 3.6 der Verordnung erwähnten | 3.3 Die in Anhang I Teil B Nr. 3.4 und 3.6 der Verordnung erwähnten |
Abweichungen finden keine Anwendung auf Kaninchen. | Abweichungen finden keine Anwendung auf Kaninchen. |
3.4 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 3.4, 3.6 und 3.8 der | 3.4 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 3.4, 3.6 und 3.8 der |
Verordnung darf das Kontrollorgan Abweichungen nur für Tierarten und | Verordnung darf das Kontrollorgan Abweichungen nur für Tierarten und |
-sorten gewähren, für die laut Feststellung der GD5 nicht mehr | -sorten gewähren, für die laut Feststellung der GD5 nicht mehr |
genügend nach dem biologischen Produktionsverfahren gehaltene Tiere | genügend nach dem biologischen Produktionsverfahren gehaltene Tiere |
verfügbar sind. Zu diesem Zweck führt die GD5 eine Liste der Tierarten | verfügbar sind. Zu diesem Zweck führt die GD5 eine Liste der Tierarten |
und -sorten, für die die Abweichungen angewandt werden dürfen. | und -sorten, für die die Abweichungen angewandt werden dürfen. |
3.5 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 3.8 der Verordnung wird | 3.5 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 3.8 der Verordnung wird |
der maximale Prozentsatz für Schweine auf 10% herabgesetzt und für | der maximale Prozentsatz für Schweine auf 10% herabgesetzt und für |
Kaninchen, Hirsche und Strausse auf 10% festgelegt. | Kaninchen, Hirsche und Strausse auf 10% festgelegt. |
3.6 Nur die Schnecken folgender Arten dürfen als biologische | 3.6 Nur die Schnecken folgender Arten dürfen als biologische |
Erzeugnisse verkauft werden: Helix Aspersa aspersa (« escargot petit | Erzeugnisse verkauft werden: Helix Aspersa aspersa (« escargot petit |
gris »), Helix Aspersa maxima (« escargot gros gris »), Helix pomatia | gris »), Helix Aspersa maxima (« escargot gros gris »), Helix pomatia |
(« escargot de Bourgogne »). | (« escargot de Bourgogne »). |
3.7 Mit Zustimmung des Kontrollorgans dürfen Schnecken aus nicht | 3.7 Mit Zustimmung des Kontrollorgans dürfen Schnecken aus nicht |
biologischen Betrieben verwendet werden, und zwar ausschliesslich als | biologischen Betrieben verwendet werden, und zwar ausschliesslich als |
Zuchtschnecken und sofern keine nach dem biologischen | Zuchtschnecken und sofern keine nach dem biologischen |
Produktionsverfahren gehaltenen Tiere verfügbar sind. | Produktionsverfahren gehaltenen Tiere verfügbar sind. |
4. Fütterung | 4. Fütterung |
4.1 Für die Anwendung der in Anhang I Teil B Nr. 4.8 der Verordnung | 4.1 Für die Anwendung der in Anhang I Teil B Nr. 4.8 der Verordnung |
erwähnten Abweichung gilt Folgendes: | erwähnten Abweichung gilt Folgendes: |
- Der zulässige Höchstanteil an konventionellen Futtermitteln in der | - Der zulässige Höchstanteil an konventionellen Futtermitteln in der |
Tagesration wird für Pflanzenfresser auf 15%, für Schnecken auf 10% | Tagesration wird für Pflanzenfresser auf 15%, für Schnecken auf 10% |
und für andere Tierarten auf 20% herabgesetzt. | und für andere Tierarten auf 20% herabgesetzt. |
- Neben den konventionellen Futtermitteln, die auf in Umstellung | - Neben den konventionellen Futtermitteln, die auf in Umstellung |
begriffenen Anbauflächen erzeugt worden sind, die aufgrund eines | begriffenen Anbauflächen erzeugt worden sind, die aufgrund eines |
Dauervertrags vom eigenen Betrieb verwaltet werden, ist die Verwendung | Dauervertrags vom eigenen Betrieb verwaltet werden, ist die Verwendung |
der in Anhang II Teil C Abschnitt 1 und 2 der Verordnung erwähnten | der in Anhang II Teil C Abschnitt 1 und 2 der Verordnung erwähnten |
konventionellen Ausgangserzeugnisse in Belgien auf folgende | konventionellen Ausgangserzeugnisse in Belgien auf folgende |
Ausgangserzeugnisse begrenzt: | Ausgangserzeugnisse begrenzt: |
- Weizenkleber, | - Weizenkleber, |
- Maiskleber, | - Maiskleber, |
- Malzkeime, | - Malzkeime, |
- Biertreber, | - Biertreber, |
- dampferhitzte Sojabohnen, | - dampferhitzte Sojabohnen, |
- Leinsaat, | - Leinsaat, |
- Leinkuchen, | - Leinkuchen, |
- Kartoffeleiweiss, | - Kartoffeleiweiss, |
- Futterrübe, | - Futterrübe, |
- Melasse als Bindemittel in Mischfutter, | - Melasse als Bindemittel in Mischfutter, |
- Seealgenmehl, | - Seealgenmehl, |
- Kabeljaulebertran, nicht raffiniert, | - Kabeljaulebertran, nicht raffiniert, |
- Konventionelle Ausgangserzeugnisse dürfen nur in Form von | - Konventionelle Ausgangserzeugnisse dürfen nur in Form von |
Monozutaten bei einem kontrollpflichtigen Unternehmen in die | Monozutaten bei einem kontrollpflichtigen Unternehmen in die |
biologische Produktionskette aufgenommen werden. | biologische Produktionskette aufgenommen werden. |
4.2 Für die Anwendung der in Anhang I Teil B Nr. 4.9 der Verordnung | 4.2 Für die Anwendung der in Anhang I Teil B Nr. 4.9 der Verordnung |
erwähnten Abweichung bestimmt die GD5 gegebenenfalls: | erwähnten Abweichung bestimmt die GD5 gegebenenfalls: |
- das Gebiet, das aufgrund aussergewöhnlicher Witterungsverhältnisse | - das Gebiet, das aufgrund aussergewöhnlicher Witterungsverhältnisse |
oder anderer vom Willen des Erzeugers unabhängiger Gründe (amtliche | oder anderer vom Willen des Erzeugers unabhängiger Gründe (amtliche |
Flurbereinigung,...) einen Ertragsverlust in der biologischen | Flurbereinigung,...) einen Ertragsverlust in der biologischen |
Futtermittelproduktion erlitten hat, | Futtermittelproduktion erlitten hat, |
- den Zeitraum, während dessen die Abweichung angewandt werden kann, | - den Zeitraum, während dessen die Abweichung angewandt werden kann, |
- den zulässigen Höchstanteil an konventionellen Futtermitteln, | - den zulässigen Höchstanteil an konventionellen Futtermitteln, |
- die zugelassenen konventionellen Futtermittel, | - die zugelassenen konventionellen Futtermittel, |
- die Modalitäten für die Anwendung der Abweichung durch die | - die Modalitäten für die Anwendung der Abweichung durch die |
Kontrollorgane auf die einzelnen Tierhalter. | Kontrollorgane auf die einzelnen Tierhalter. |
4.3 Futtermittel, die von Futtermittelherstellern in den Handel | 4.3 Futtermittel, die von Futtermittelherstellern in den Handel |
gebracht werden und den in Kapitel III des vorliegenden Lastenheftes | gebracht werden und den in Kapitel III des vorliegenden Lastenheftes |
festgelegten Produktionsbedingungen nicht entsprechen, werden als | festgelegten Produktionsbedingungen nicht entsprechen, werden als |
konventionelle Futtermittel betrachtet. | konventionelle Futtermittel betrachtet. |
5. Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung | 5. Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung |
5.1 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 5.4 Buchstabe b) der | 5.1 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 5.4 Buchstabe b) der |
Verordnung wird bei der in Verantwortung eines Tierarztes | Verordnung wird bei der in Verantwortung eines Tierarztes |
vorgenommenen Verabreichung von chemisch-synthetischen allopathischen | vorgenommenen Verabreichung von chemisch-synthetischen allopathischen |
Tierarzneimitteln oder von Antibiotika vorausgesetzt, dass jede | Tierarzneimitteln oder von Antibiotika vorausgesetzt, dass jede |
betreffende Behandlung vorab von einem Tierarzt verschrieben worden | betreffende Behandlung vorab von einem Tierarzt verschrieben worden |
ist. | ist. |
5.2 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 5.4 Buchstabe c) der | 5.2 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 5.4 Buchstabe c) der |
Verordnung wird die Verwendung von chemisch-synthetischen | Verordnung wird die Verwendung von chemisch-synthetischen |
allopathischen Tierarzneimitteln oder von Antibiotika in folgenden | allopathischen Tierarzneimitteln oder von Antibiotika in folgenden |
Fällen als Präventivbehandlung betrachtet: | Fällen als Präventivbehandlung betrachtet: |
- wenn die Behandlung angewandt wird, ohne dass beziehungsweise bevor | - wenn die Behandlung angewandt wird, ohne dass beziehungsweise bevor |
das Tier Krankheitssymptome aufweist, | das Tier Krankheitssymptome aufweist, |
- wenn die Behandlung angewandt wird, ohne dass beziehungsweise bevor | - wenn die Behandlung angewandt wird, ohne dass beziehungsweise bevor |
ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, | ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, |
- wenn die Behandlung wiederholt und kollektiv auf eine Gruppe Tiere | - wenn die Behandlung wiederholt und kollektiv auf eine Gruppe Tiere |
angewandt wird, unbeschadet der Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 5.5 | angewandt wird, unbeschadet der Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 5.5 |
Buchstabe b) der Verordnung. | Buchstabe b) der Verordnung. |
5.3 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 5.5 Buchstabe b) und Nr. | 5.3 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 5.5 Buchstabe b) und Nr. |
5.8 der Verordnung versteht man unter « gemäss einzelstaatlichen | 5.8 der Verordnung versteht man unter « gemäss einzelstaatlichen |
Vorschriften vorgeschriebene tierärztliche Behandlungen » und « von | Vorschriften vorgeschriebene tierärztliche Behandlungen » und « von |
den Mitgliedstaaten eingeführte obligatorische Tilgungspläne » | den Mitgliedstaaten eingeführte obligatorische Tilgungspläne » |
Massnahmen, die in Anwendung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | Massnahmen, die in Anwendung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit und seiner Ausführungserlasse angewandt werden. | Tiergesundheit und seiner Ausführungserlasse angewandt werden. |
6. Tierhaltungspraktiken, Transport und Identifizierung | 6. Tierhaltungspraktiken, Transport und Identifizierung |
6.1 Für die Anwendung der in Anhang I Teil B Nr. 6.1.6 der Verordnung | 6.1 Für die Anwendung der in Anhang I Teil B Nr. 6.1.6 der Verordnung |
erwähnten Abweichung und in Erwartung einer gemeinschaftlichen | erwähnten Abweichung und in Erwartung einer gemeinschaftlichen |
Interpretation auf europäischer Ebene versteht man unter kleinem | Interpretation auf europäischer Ebene versteht man unter kleinem |
Betrieb einen Betrieb, in dem weniger als 50 angebundene Rinder | Betrieb einen Betrieb, in dem weniger als 50 angebundene Rinder |
gehalten werden. Diese Abweichung findet nur Anwendung auf Betriebe, | gehalten werden. Diese Abweichung findet nur Anwendung auf Betriebe, |
die ihre Tätigkeit vor dem 24. August 2000 gemäss Artikel 8 der | die ihre Tätigkeit vor dem 24. August 2000 gemäss Artikel 8 der |
Verordnung gemeldet haben. | Verordnung gemeldet haben. |
6.2 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 6.1.9 der Verordnung und | 6.2 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 6.1.9 der Verordnung und |
in Erwartung einer auf europäischer Ebene erstellten | in Erwartung einer auf europäischer Ebene erstellten |
gemeinschaftlichen Liste legt die GD5 die Liste der langsam wachsenden | gemeinschaftlichen Liste legt die GD5 die Liste der langsam wachsenden |
Rassen fest, die verwendet werden können, falls die Erzeuger die | Rassen fest, die verwendet werden können, falls die Erzeuger die |
Regeln in Bezug auf das Mindestschlachtalter nicht einhalten. | Regeln in Bezug auf das Mindestschlachtalter nicht einhalten. |
6.3 Vor der Tötung müssen die Schnecken aus den Aussengärten entfernt | 6.3 Vor der Tötung müssen die Schnecken aus den Aussengärten entfernt |
werden und mindestens 5 Tage lang ohne Futter bleiben. Das Brühen muss | werden und mindestens 5 Tage lang ohne Futter bleiben. Das Brühen muss |
mit kochendem Wasser ohne Gebrauch von Salz und Essig erfolgen. | mit kochendem Wasser ohne Gebrauch von Salz und Essig erfolgen. |
7. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft | 7. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft |
In Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 7 der Verordnung und zusätzlich | In Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 7 der Verordnung und zusätzlich |
zu den in Anhang VII der Verordnung festgelegten Zahlen kommen für die | zu den in Anhang VII der Verordnung festgelegten Zahlen kommen für die |
Anzahl Tiere, die 170 kg N/ha/Jahr entsprechen, folgende Zahlen zur | Anzahl Tiere, die 170 kg N/ha/Jahr entsprechen, folgende Zahlen zur |
Anwendung: | Anwendung: |
- Junghennen für die Eiererzeugung von 3 Tagen bis zu 18 Wochen: 580, | - Junghennen für die Eiererzeugung von 3 Tagen bis zu 18 Wochen: 580, |
- Puten: 80, | - Puten: 80, |
- Strausse von weniger als 3 Monaten: 50, | - Strausse von weniger als 3 Monaten: 50, |
- Strausse von 3 bis 12 Monaten: 20, | - Strausse von 3 bis 12 Monaten: 20, |
- Strausse von mehr als 12 Monaten: 10, | - Strausse von mehr als 12 Monaten: 10, |
- Hirsche von weniger als 12 Monaten: 12, | - Hirsche von weniger als 12 Monaten: 12, |
- Hirsche von mehr als 12 Monaten: 6. | - Hirsche von mehr als 12 Monaten: 6. |
8. Ausläufe und Haltungsgebäude | 8. Ausläufe und Haltungsgebäude |
8.1 In Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 8.2.3 der Verordnung und | 8.1 In Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 8.2.3 der Verordnung und |
zusätzlich zu den in Anhang VIII der Verordnung festgelegten Zahlen | zusätzlich zu den in Anhang VIII der Verordnung festgelegten Zahlen |
kommen folgende Mindestflächen, über die die Tiere sowohl drinnen als | kommen folgende Mindestflächen, über die die Tiere sowohl drinnen als |
draussen verfügen müssen, zur Anwendung: | draussen verfügen müssen, zur Anwendung: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
8.2 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 8.3.1 der Verordnung | 8.2 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 8.3.1 der Verordnung |
darf die teilweise Überdachung der Freigeländefläche 50% der den | darf die teilweise Überdachung der Freigeländefläche 50% der den |
Tieren zugänglichen Freigeländefläche nicht überschreiten. | Tieren zugänglichen Freigeländefläche nicht überschreiten. |
8.3 In Abweichung von Anhang I Teil B Nr. 8.3.1 der Verordnung ist es | 8.3 In Abweichung von Anhang I Teil B Nr. 8.3.1 der Verordnung ist es |
erlaubt, Kaninchen nur drinnen zu halten, sofern es sich um ein | erlaubt, Kaninchen nur drinnen zu halten, sofern es sich um ein |
Gebäude handelt, dessen Front nach aussen hin offen ist und dessen | Gebäude handelt, dessen Front nach aussen hin offen ist und dessen |
offener Teil mindestens 25 % des Gebäudeumfangs beträgt, und sofern | offener Teil mindestens 25 % des Gebäudeumfangs beträgt, und sofern |
sämtliche Kaninchen einen direkten und ständigen Zugang zur offenen | sämtliche Kaninchen einen direkten und ständigen Zugang zur offenen |
Front haben. Das Schliessen der offenen Front ist nur bei ungünstigen | Front haben. Das Schliessen der offenen Front ist nur bei ungünstigen |
Witterungsverhältnissen zugelassen. | Witterungsverhältnissen zugelassen. |
8.4 Kaninchen müssen am Boden gehalten werden, einen eventuellen | 8.4 Kaninchen müssen am Boden gehalten werden, einen eventuellen |
Zugang zu einer erhöhten Ebene haben und dürfen nicht in Käfigen | Zugang zu einer erhöhten Ebene haben und dürfen nicht in Käfigen |
gehalten werden. Sie müssen in Gruppen gehalten werden, deren Grösse | gehalten werden. Sie müssen in Gruppen gehalten werden, deren Grösse |
ihren ethologischen Bedürfnissen angepasst ist. | ihren ethologischen Bedürfnissen angepasst ist. |
8.5 In Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 8.3.1 und 8.3.8 der | 8.5 In Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 8.3.1 und 8.3.8 der |
Verordnung dürfen Säue zum Abferkeln für eine Höchstdauer von 14 Tagen | Verordnung dürfen Säue zum Abferkeln für eine Höchstdauer von 14 Tagen |
im Gebäude abgesondert werden. | im Gebäude abgesondert werden. |
8.6 Säue müssen, wenn die Bedingungen es zulassen, über eine | 8.6 Säue müssen, wenn die Bedingungen es zulassen, über eine |
grasbewachsene Auslauffläche mit einer maximalen Besatzdichte von 15 | grasbewachsene Auslauffläche mit einer maximalen Besatzdichte von 15 |
Säuen pro Hektar verfügen. Von dieser Regel darf für einen maximalen | Säuen pro Hektar verfügen. Von dieser Regel darf für einen maximalen |
Zeitraum von 8 Wochen nach dem Abferkeln abgewichen werden, mittels | Zeitraum von 8 Wochen nach dem Abferkeln abgewichen werden, mittels |
Zugang zu einer Freigeländefläche von mindestens 10 m2/Sau und der | Zugang zu einer Freigeländefläche von mindestens 10 m2/Sau und der |
Einhaltung der Verpflichtung, den Tieren das Wühlen zu ermöglichen. | Einhaltung der Verpflichtung, den Tieren das Wühlen zu ermöglichen. |
8.7 In Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 8.4.6 der Verordnung ist die | 8.7 In Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 8.4.6 der Verordnung ist die |
bei Geflügel aus hygienischen Gründen einzuhaltende minimale Ruhezeit | bei Geflügel aus hygienischen Gründen einzuhaltende minimale Ruhezeit |
zwischen den Belegungen auf 6 Wochen für Auslaufflächen und auf 3 | zwischen den Belegungen auf 6 Wochen für Auslaufflächen und auf 3 |
Wochen für Ställe festgelegt. | Wochen für Ställe festgelegt. |
8.8 Ab dem Alter von 8 Tagen und - für Zuchttiere - ausserhalb der | 8.8 Ab dem Alter von 8 Tagen und - für Zuchttiere - ausserhalb der |
Winterschlafzeit müssen Schnecken in eventuell überdachten | Winterschlafzeit müssen Schnecken in eventuell überdachten |
grasbewachsenen Aussengärten gehalten werden. Zucht und Fortpflanzung | grasbewachsenen Aussengärten gehalten werden. Zucht und Fortpflanzung |
der Schnecken müssen unter Einhaltung ihres natürlichen biologischen | der Schnecken müssen unter Einhaltung ihres natürlichen biologischen |
Zyklus erfolgen. Am Ende jedes Mastzyklus muss in den Aussengärten | Zyklus erfolgen. Am Ende jedes Mastzyklus muss in den Aussengärten |
eine Ruhezeit von mindestens drei Monaten eingelegt werden. | eine Ruhezeit von mindestens drei Monaten eingelegt werden. |
8.9 Für die Gewährung der in Anhang I Teil B Nr. 8.5.1 der Verordnung | 8.9 Für die Gewährung der in Anhang I Teil B Nr. 8.5.1 der Verordnung |
erwähnten Abweichungen kommen folgende Regeln zur Anwendung: | erwähnten Abweichungen kommen folgende Regeln zur Anwendung: |
- Eine Abweichung von den unter den Nummern 8.3.1 und 8.4.5 | - Eine Abweichung von den unter den Nummern 8.3.1 und 8.4.5 |
vorgesehenen Anforderungen ist in Belgien nicht anwendbar. | vorgesehenen Anforderungen ist in Belgien nicht anwendbar. |
- Die Abweichungen werden von der GD5, auf Vorschlag des | - Die Abweichungen werden von der GD5, auf Vorschlag des |
Kontrollorgans, von Fall zu Fall gewährt und beziehen sich auf eine | Kontrollorgans, von Fall zu Fall gewährt und beziehen sich auf eine |
oder mehrere bestimmte Bestimmungen, und dies für eine Zeit, die im | oder mehrere bestimmte Bestimmungen, und dies für eine Zeit, die im |
Hinblick auf die Einhaltung der erwähnten Anforderungen für notwendig | Hinblick auf die Einhaltung der erwähnten Anforderungen für notwendig |
gehalten wird und so kurz wie möglich ist. Die Dauer der Abweichung | gehalten wird und so kurz wie möglich ist. Die Dauer der Abweichung |
kann keineswegs mehr als 5 Jahre betragen. | kann keineswegs mehr als 5 Jahre betragen. |
KAPITEL III - Auf Futtermittel anwendbare Regeln | KAPITEL III - Auf Futtermittel anwendbare Regeln |
1. Allgemeine Grundsätze | 1. Allgemeine Grundsätze |
1.1 Die in vorliegendem Kapitel festgelegten Regeln finden Anwendung | 1.1 Die in vorliegendem Kapitel festgelegten Regeln finden Anwendung |
unbeschadet sonstiger Gesetzesbestimmungen über die Erzeugung, die | unbeschadet sonstiger Gesetzesbestimmungen über die Erzeugung, die |
Aufbereitung, die Etikettierung, die Vermarktung, die Verwendung und | Aufbereitung, die Etikettierung, die Vermarktung, die Verwendung und |
die Kontrolle der Futtermittel, insbesondere der Bestimmungen des | die Kontrolle der Futtermittel, insbesondere der Bestimmungen des |
Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 und des Ministeriellen | Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 und des Ministeriellen |
Erlasses vom 12. Februar 1999 über den Gebrauch von Stoffen für die | Erlasses vom 12. Februar 1999 über den Gebrauch von Stoffen für die |
Tierfütterung und den Handel damit. | Tierfütterung und den Handel damit. |
1.2 Die in Anhang III Teil B der Verordnung vorgesehenen | 1.2 Die in Anhang III Teil B der Verordnung vorgesehenen |
Kontrollanforderungen in Bezug auf die Einheiten für die Aufbereitung | Kontrollanforderungen in Bezug auf die Einheiten für die Aufbereitung |
von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen sowie von aus | von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen sowie von aus |
pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln | pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln |
sind entsprechend anwendbar auf Futtermittelhersteller. | sind entsprechend anwendbar auf Futtermittelhersteller. |
2. Regeln für die Erzeugung und für die Etikettierung | 2. Regeln für die Erzeugung und für die Etikettierung |
2.1 In Anwendung der Artikel 27 und 28 des Königlichen Erlasses vom 8. | 2.1 In Anwendung der Artikel 27 und 28 des Königlichen Erlasses vom 8. |
Februar 1999 über den Gebrauch von Stoffen für die Tierfütterung und | Februar 1999 über den Gebrauch von Stoffen für die Tierfütterung und |
den Handel damit werden bei der Etikettierung von Futtermitteln | den Handel damit werden bei der Etikettierung von Futtermitteln |
Hinweise auf das biologische Produktionsverfahren zugelassen, sofern | Hinweise auf das biologische Produktionsverfahren zugelassen, sofern |
nachstehende Vorschriften eingehalten werden. | nachstehende Vorschriften eingehalten werden. |
2.2 Die zugelassenen Verfahren sind Trocknen, Erhitzen, Malen, | 2.2 Die zugelassenen Verfahren sind Trocknen, Erhitzen, Malen, |
Quetschen, Mischen, Pressen und Kühlen. | Quetschen, Mischen, Pressen und Kühlen. |
2.3 Die Behandlung der Ausgangserzeugnisse oder Endprodukte mit | 2.3 Die Behandlung der Ausgangserzeugnisse oder Endprodukte mit |
chemisch-synthetischen Mitteln oder ionisierenden Strahlen ist nicht | chemisch-synthetischen Mitteln oder ionisierenden Strahlen ist nicht |
zugelassen. | zugelassen. |
2.4 Wenn dieselbe Anlage ebenfalls für die Erzeugung nicht | 2.4 Wenn dieselbe Anlage ebenfalls für die Erzeugung nicht |
biologischer Futtermittel benutzt wird, muss sie gründlich gereinigt | biologischer Futtermittel benutzt wird, muss sie gründlich gereinigt |
werden, bevor mit der biologischen Erzeugung begonnen wird. | werden, bevor mit der biologischen Erzeugung begonnen wird. |
2.5 Die Reinigung und Desinfizierung der Lagerplätze und des Materials | 2.5 Die Reinigung und Desinfizierung der Lagerplätze und des Materials |
müssen so durchgeführt werden, dass die Ausgangserzeugnisse und | müssen so durchgeführt werden, dass die Ausgangserzeugnisse und |
Endprodukte nicht verunreinigt werden können. | Endprodukte nicht verunreinigt werden können. |
2.6 Biologische Ausgangserzeugnisse und biologische Futtermittel | 2.6 Biologische Ausgangserzeugnisse und biologische Futtermittel |
müssen von den nicht biologischen Ausgangserzeugnissen und den nicht | müssen von den nicht biologischen Ausgangserzeugnissen und den nicht |
biologischen Futtermitteln getrennt gelagert werden, so dass sie nicht | biologischen Futtermitteln getrennt gelagert werden, so dass sie nicht |
vermischt werden können. | vermischt werden können. |
2.7 Bei den verwendeten Ausgangserzeugnissen landwirtschaftlichen | 2.7 Bei den verwendeten Ausgangserzeugnissen landwirtschaftlichen |
Ursprungs muss es sich um Erzeugnisse handeln, die gemäss den Regeln | Ursprungs muss es sich um Erzeugnisse handeln, die gemäss den Regeln |
des biologischen Produktionsverfahrens gewonnen worden sind. | des biologischen Produktionsverfahrens gewonnen worden sind. |
2.8 In Abweichung von vorangehendem Punkt kann der | 2.8 In Abweichung von vorangehendem Punkt kann der |
Futtermittelhersteller eine begrenzte Menge der in Kapitel II Punkt | Futtermittelhersteller eine begrenzte Menge der in Kapitel II Punkt |
4.1 des vorliegenden Lastenheftes erwähnten zugelassenen | 4.1 des vorliegenden Lastenheftes erwähnten zugelassenen |
konventionellen Ausgangserzeugnisse oder Ausgangserzeugnisse, die von | konventionellen Ausgangserzeugnisse oder Ausgangserzeugnisse, die von |
Anbauflächen stammen, wo die Regeln des biologischen | Anbauflächen stammen, wo die Regeln des biologischen |
Produktionsverfahrens seit mindestens einem Jahr eingehalten werden, | Produktionsverfahrens seit mindestens einem Jahr eingehalten werden, |
verwenden, sofern er nicht genügend Futtermittel ausschliesslich | verwenden, sofern er nicht genügend Futtermittel ausschliesslich |
biologischen Ursprungs erhalten kann. Der Prozentsatz der | biologischen Ursprungs erhalten kann. Der Prozentsatz der |
Ausgangserzeugnisse biologischen Ursprungs muss mindestens 70% | Ausgangserzeugnisse biologischen Ursprungs muss mindestens 70% |
betragen (in Trockenmasse der Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen | betragen (in Trockenmasse der Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen |
Ursprungs berechnet). Ein Futtermittel darf auf keinen Fall ein gemäss | Ursprungs berechnet). Ein Futtermittel darf auf keinen Fall ein gemäss |
den Regeln des biologischen Produktionsverfahrens gewonnenes Erzeugnis | den Regeln des biologischen Produktionsverfahrens gewonnenes Erzeugnis |
und das gleiche Erzeugnis konventioneller Herkunft gleichzeitig | und das gleiche Erzeugnis konventioneller Herkunft gleichzeitig |
enthalten. | enthalten. |
Der Hinweis auf das biologische Produktionsverfahren muss je nach Fall | Der Hinweis auf das biologische Produktionsverfahren muss je nach Fall |
wie folgt lauten: | wie folgt lauten: |
« X% der Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach | « X% der Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach |
den Grundregeln der biologischen Landwirtschaft gewonnen worden » | den Grundregeln der biologischen Landwirtschaft gewonnen worden » |
(wobei X mindestens 70 entspricht). | (wobei X mindestens 70 entspricht). |
« Y% der Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs sind | « Y% der Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs sind |
Erzeugnisse, die im Rahmen der Umstellung auf die biologische | Erzeugnisse, die im Rahmen der Umstellung auf die biologische |
Landwirtschaft hergestellt worden sind » (wobei Y höchstens 30 | Landwirtschaft hergestellt worden sind » (wobei Y höchstens 30 |
entspricht). | entspricht). |
Hinweise auf das biologische Produktionsverfahren beziehungsweise auf | Hinweise auf das biologische Produktionsverfahren beziehungsweise auf |
die Umstellung auf das biologische Produktionsverfahren müssen auch in | die Umstellung auf das biologische Produktionsverfahren müssen auch in |
der Liste der Ausgangserzeugnisse (die unter ihrer spezifischen | der Liste der Ausgangserzeugnisse (die unter ihrer spezifischen |
Bezeichnung angegeben werden müssen) aufgenommen werden und sich | Bezeichnung angegeben werden müssen) aufgenommen werden und sich |
eindeutig nur auf Ausgangserzeugnisse, die gemäss den Regeln des | eindeutig nur auf Ausgangserzeugnisse, die gemäss den Regeln des |
biologischen Produktionsverfahrens gewonnen worden sind, | biologischen Produktionsverfahrens gewonnen worden sind, |
beziehungsweise auf Ausgangserzeugnisse, die im Rahmen der Umstellung | beziehungsweise auf Ausgangserzeugnisse, die im Rahmen der Umstellung |
auf das biologische Produktionsverfahren hergestellt worden sind, | auf das biologische Produktionsverfahren hergestellt worden sind, |
beziehen. | beziehen. |
2.9 Die Verwendung pflanzlicher Erzeugnisse, die aus Anbauflächen | 2.9 Die Verwendung pflanzlicher Erzeugnisse, die aus Anbauflächen |
stammen, für die die Regeln des biologischen Produktionsverfahrens | stammen, für die die Regeln des biologischen Produktionsverfahrens |
seit mindestens einem Jahr eingehalten werden, ist ebenfalls | seit mindestens einem Jahr eingehalten werden, ist ebenfalls |
zugelassen, sofern das Futtermittel eine einzige ganz im Rahmen der | zugelassen, sofern das Futtermittel eine einzige ganz im Rahmen der |
Umstellung hergestellte Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthält. | Umstellung hergestellte Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthält. |
In diesem Fall muss der Hinweis auf das biologische | In diesem Fall muss der Hinweis auf das biologische |
Produktionsverfahren wie folgt lauten: | Produktionsverfahren wie folgt lauten: |
« hergestellt im Rahmen der Umstellung auf die biologische | « hergestellt im Rahmen der Umstellung auf die biologische |
Landwirtschaft ». | Landwirtschaft ». |
2.10 Nur die in Anhang II Teil C Nr. 3 und Teil D der Verordnung | 2.10 Nur die in Anhang II Teil C Nr. 3 und Teil D der Verordnung |
aufgeführten Erzeugnisse dürfen in den Futtermitteln verwendet werden. | aufgeführten Erzeugnisse dürfen in den Futtermitteln verwendet werden. |
2.11 Die Verwendung von genetisch veränderten Organismen, Teilen davon | 2.11 Die Verwendung von genetisch veränderten Organismen, Teilen davon |
oder auf deren Grundlage erzeugten Erzeugnissen ist verboten. | oder auf deren Grundlage erzeugten Erzeugnissen ist verboten. |
2.12 Die Etikettierung umfasst den Namen und/oder die Codenummer des | 2.12 Die Etikettierung umfasst den Namen und/oder die Codenummer des |
Kontrollorgans, das mit der Kontrolle des Futtermittelherstellers | Kontrollorgans, das mit der Kontrolle des Futtermittelherstellers |
beauftragt ist. | beauftragt ist. |
3. Futtermittel aus anderen Ländern | 3. Futtermittel aus anderen Ländern |
3.1 Für ausserhalb von Belgien erzeugte Futtermittel muss der | 3.1 Für ausserhalb von Belgien erzeugte Futtermittel muss der |
Futtermittelhersteller die Bestimmungen vom vorliegenden Kapitel des | Futtermittelhersteller die Bestimmungen vom vorliegenden Kapitel des |
Lastenheftes einhalten, seine Tätigkeit einem in Belgien zugelassenen | Lastenheftes einhalten, seine Tätigkeit einem in Belgien zugelassenen |
Kontrollorgan mitteilen und seinen Betrieb den Anforderungen der | Kontrollorgan mitteilen und seinen Betrieb den Anforderungen der |
belgischen Kontrollregelung unterwerfen. | belgischen Kontrollregelung unterwerfen. |
3.2 Eine Abweichung von dieser Regel kann den Futtermittelherstellern | 3.2 Eine Abweichung von dieser Regel kann den Futtermittelherstellern |
eines bestimmten Landes vom Minister gewährt werden, sofern sie im | eines bestimmten Landes vom Minister gewährt werden, sofern sie im |
Rahmen offizieller nationaler Normen, die als gleichwertig mit den | Rahmen offizieller nationaler Normen, die als gleichwertig mit den |
belgischen Normen angesehen werden, kontrolliert werden. | belgischen Normen angesehen werden, kontrolliert werden. |
KAPITEL IV - Auf verarbeitete tierische Erzeugnisse anwendbare Regeln | KAPITEL IV - Auf verarbeitete tierische Erzeugnisse anwendbare Regeln |
1. In Anwendung von Absatz 2 der Rubrik « Allgemeine Grundsätze » des | 1. In Anwendung von Absatz 2 der Rubrik « Allgemeine Grundsätze » des |
Anhangs VI der Verordnung sind zusätzlich zu den in Anhang VI Teil A | Anhangs VI der Verordnung sind zusätzlich zu den in Anhang VI Teil A |
und B der Verordnung erwähnten Erzeugnissen folgende Zutaten und | und B der Verordnung erwähnten Erzeugnissen folgende Zutaten und |
Verarbeitungshilfsstoffe zugelassen: | Verarbeitungshilfsstoffe zugelassen: |
Bezeichnung Spezifische Verwendungsbedingungen | Bezeichnung Spezifische Verwendungsbedingungen |
Lab keine f | Lab keine f |
2. Für Käse sind Kunststoffumhüllungen zugelassen, deren eventuelle | 2. Für Käse sind Kunststoffumhüllungen zugelassen, deren eventuelle |
Zusatzstoffe alle aus natürlichem Farbstoff bestehen. | Zusatzstoffe alle aus natürlichem Farbstoff bestehen. |
3. Für Wurstwaren sind Kunststoffumhüllungen zugelassen, sofern sie | 3. Für Wurstwaren sind Kunststoffumhüllungen zugelassen, sofern sie |
keine Zusatzstoffe enthalten. | keine Zusatzstoffe enthalten. |
KAPITEL V - Regeln für die Rückverfolgbarkeit der Tiere und der | KAPITEL V - Regeln für die Rückverfolgbarkeit der Tiere und der |
tierischen Erzeugnisse | tierischen Erzeugnisse |
1. Allgemeine Grundsätze | 1. Allgemeine Grundsätze |
1.1 Zusätzlich zu den in der Verordnung, insbesondere in den Artikeln | 1.1 Zusätzlich zu den in der Verordnung, insbesondere in den Artikeln |
8 und 9 und in Anhang III, festgelegten Kontrollmassnahmen und | 8 und 9 und in Anhang III, festgelegten Kontrollmassnahmen und |
Vorkehrungen und unbeschadet der Gesetzesbestimmungen über die | Vorkehrungen und unbeschadet der Gesetzesbestimmungen über die |
Identifizierung und Registrierung von Tieren kommen die nachstehend | Identifizierung und Registrierung von Tieren kommen die nachstehend |
festgelegten zusätzlichen Bestimmungen in Ausführung von Artikel 9 | festgelegten zusätzlichen Bestimmungen in Ausführung von Artikel 9 |
Absatz 12 der Verordnung zur Anwendung, damit die Rückverfolgbarkeit | Absatz 12 der Verordnung zur Anwendung, damit die Rückverfolgbarkeit |
der tierischen Erzeugnisse in der gesamten Produktions-, | der tierischen Erzeugnisse in der gesamten Produktions-, |
Verarbeitungs- und Aufbereitungskette gewährleistet wird. | Verarbeitungs- und Aufbereitungskette gewährleistet wird. |
1.2 Bei Kontrollbeginn müssen der Erzeuger und das Kontrollorgan dafür | 1.2 Bei Kontrollbeginn müssen der Erzeuger und das Kontrollorgan dafür |
sorgen, dass die Angaben über die im Betrieb anwesenden Tiere im | sorgen, dass die Angaben über die im Betrieb anwesenden Tiere im |
Haltungsbuch vermerkt werden, und zwar einzeln für Rinder, Schafe, | Haltungsbuch vermerkt werden, und zwar einzeln für Rinder, Schafe, |
Ziegen, Equiden, Hirsche und Strausse und einzeln oder partienweise | Ziegen, Equiden, Hirsche und Strausse und einzeln oder partienweise |
für Schweine, Kaninchen, Geflügel und Schnecken. | für Schweine, Kaninchen, Geflügel und Schnecken. |
1.3 Für Tierarten, für die ein Sanitel-System zur Identifizierung und | 1.3 Für Tierarten, für die ein Sanitel-System zur Identifizierung und |
Registrierung organisiert ist, erteilt jeder Erzeuger den zugelassenen | Registrierung organisiert ist, erteilt jeder Erzeuger den zugelassenen |
Kontrollorganen die Erlaubnis, über die Informationen aus der | Kontrollorganen die Erlaubnis, über die Informationen aus der |
Datenbank zu verfügen, die seinen Bestand betreffen. Ausserdem muss er | Datenbank zu verfügen, die seinen Bestand betreffen. Ausserdem muss er |
die aufeinander folgenden Auflistungen des Viehbestands, die ihm durch | die aufeinander folgenden Auflistungen des Viehbestands, die ihm durch |
die mit der Identifizierung und Registrierung der Tiere beauftragte | die mit der Identifizierung und Registrierung der Tiere beauftragte |
Vereinigung übermittelt wurden, ständig im Betrieb halten. | Vereinigung übermittelt wurden, ständig im Betrieb halten. |
2. Vermarktungs- und Verarbeitungsweg des Fleisches | 2. Vermarktungs- und Verarbeitungsweg des Fleisches |
2.1 Binnen 15 Tagen nach der Geburt eines Rindes im Bestand muss der | 2.1 Binnen 15 Tagen nach der Geburt eines Rindes im Bestand muss der |
Erzeuger nach der Methode, die von der mit der Identifizierung und | Erzeuger nach der Methode, die von der mit der Identifizierung und |
Registrierung von Rindern beauftragten Vereinigung bestimmt wird, von | Registrierung von Rindern beauftragten Vereinigung bestimmt wird, von |
dem Kalb und seiner Mutter Fellproben entnehmen und diese dem dafür | dem Kalb und seiner Mutter Fellproben entnehmen und diese dem dafür |
bestimmten Lagerplatz zuschicken. | bestimmten Lagerplatz zuschicken. |
2.2 Bei jeder Vermarktung eines Rindes aus dem Bestand muss der | 2.2 Bei jeder Vermarktung eines Rindes aus dem Bestand muss der |
Erzeuger nach der Methode, die von der mit der Identifizierung und | Erzeuger nach der Methode, die von der mit der Identifizierung und |
Registrierung von Rindern beauftragten Vereinigung bestimmt wird, vom | Registrierung von Rindern beauftragten Vereinigung bestimmt wird, vom |
Tier Fellproben entnehmen und diese dem dafür bestimmten Lagerplatz | Tier Fellproben entnehmen und diese dem dafür bestimmten Lagerplatz |
zuschicken. | zuschicken. |
2.3 Der Erzeuger darf ein Tier nur dann mit dem Hinweis auf das | 2.3 Der Erzeuger darf ein Tier nur dann mit dem Hinweis auf das |
biologische Produktionsverfahren in den Handel bringen, wenn er im | biologische Produktionsverfahren in den Handel bringen, wenn er im |
Besitz einer vom Kontrollorgan erstellten Bescheinigung über die | Besitz einer vom Kontrollorgan erstellten Bescheinigung über die |
Konformität seiner Produktionseinheit mit dem biologischen | Konformität seiner Produktionseinheit mit dem biologischen |
Produktionsverfahren für die betreffende Tierart ist. | Produktionsverfahren für die betreffende Tierart ist. |
2.4 Die mit dem Hinweis auf das biologische Produktionsverfahren in | 2.4 Die mit dem Hinweis auf das biologische Produktionsverfahren in |
den Handel gebrachten Tiere werden von einem vom Kontrollorgan | den Handel gebrachten Tiere werden von einem vom Kontrollorgan |
ausgestellten nummerierten Vermarktungsschein begleitet, dessen Muster | ausgestellten nummerierten Vermarktungsschein begleitet, dessen Muster |
von der GD5 gebilligt werden muss. | von der GD5 gebilligt werden muss. |
2.5 Der Vermarktungsschein begleitet das Tier und anschliessend den | 2.5 Der Vermarktungsschein begleitet das Tier und anschliessend den |
Tierkörper bis zum ersten Käufer des Tierkörpers. Letzterer sendet dem | Tierkörper bis zum ersten Käufer des Tierkörpers. Letzterer sendet dem |
Kontrollorgan den originalen Vermarktungsschein zurück. | Kontrollorgan den originalen Vermarktungsschein zurück. |
2.6 Bis zum ersten Käufer des Tierkörpers formalisiert jedes | 2.6 Bis zum ersten Käufer des Tierkörpers formalisiert jedes |
Unternehmen seine Verpflichtung, ein gemäss dem biologischen | Unternehmen seine Verpflichtung, ein gemäss dem biologischen |
Produktionsverfahren produziertes Tier oder Erzeugnis zu liefern, | Produktionsverfahren produziertes Tier oder Erzeugnis zu liefern, |
indem es den ihm vorbehaltenen Teil des Vermarktungsscheins ausfüllt. | indem es den ihm vorbehaltenen Teil des Vermarktungsscheins ausfüllt. |
2.7 Ab dem ersten Käufer des Tierkörpers muss jedes Unternehmen über | 2.7 Ab dem ersten Käufer des Tierkörpers muss jedes Unternehmen über |
ein zuverlässiges Verwaltungssystem verfügen, durch welches ein | ein zuverlässiges Verwaltungssystem verfügen, durch welches ein |
offensichtlicher Verband zwischen den Mengen ordnungsgemäss | offensichtlicher Verband zwischen den Mengen ordnungsgemäss |
identifizierter ein- und ausgehender Erzeugnisse hergestellt wird. | identifizierter ein- und ausgehender Erzeugnisse hergestellt wird. |
2.8 Bei jeder Stufe der Vermarktung, des Transports, der Schlachtung | 2.8 Bei jeder Stufe der Vermarktung, des Transports, der Schlachtung |
und der Zerlegung müssen die Tierkörper, Tierkörperteile und | und der Zerlegung müssen die Tierkörper, Tierkörperteile und |
Fleischstücke mit Hinweisen auf das biologische Produktionsverfahren | Fleischstücke mit Hinweisen auf das biologische Produktionsverfahren |
versehen sein und ständig und eindeutig identifiziert werden, so dass | versehen sein und ständig und eindeutig identifiziert werden, so dass |
die Herkunft des Erzeugnisses in der Verarbeitungskette bis zum | die Herkunft des Erzeugnisses in der Verarbeitungskette bis zum |
betreffenden Erzeuger zurückverfolgt werden kann. | betreffenden Erzeuger zurückverfolgt werden kann. |
2.9 Das Unternehmen, das dem Endverbraucher unverpacktes biologisches | 2.9 Das Unternehmen, das dem Endverbraucher unverpacktes biologisches |
Fleisch oder unverpackte biologische Fleischerzeugnisse verkauft, darf | Fleisch oder unverpackte biologische Fleischerzeugnisse verkauft, darf |
nicht biologisches Fleisch oder nicht biologische Fleischerzeugnisse | nicht biologisches Fleisch oder nicht biologische Fleischerzeugnisse |
derselben Tierart nur verkaufen, sofern es sich um vorverpackte | derselben Tierart nur verkaufen, sofern es sich um vorverpackte |
Erzeugnisse handelt, die nicht vom betreffenden Unternehmen | Erzeugnisse handelt, die nicht vom betreffenden Unternehmen |
aufbereitet werden. | aufbereitet werden. |
3. Vermarktungs- und Verarbeitungsweg für Milch und Milcherzeugnisse | 3. Vermarktungs- und Verarbeitungsweg für Milch und Milcherzeugnisse |
3.1 Sofern der Erzeuger im Besitz einer vom Kontrollorgan | 3.1 Sofern der Erzeuger im Besitz einer vom Kontrollorgan |
ausgestellten Bescheinigung über die Konformität seiner | ausgestellten Bescheinigung über die Konformität seiner |
Produktionseinheit mit dem biologischen Produktionsverfahren für die | Produktionseinheit mit dem biologischen Produktionsverfahren für die |
Milcherzeugung ist, teilt der Käufer dem Erzeuger zwei verschiedene | Milcherzeugung ist, teilt der Käufer dem Erzeuger zwei verschiedene |
Identifizierungen zu: eine für die Lieferung biologischer Milch, die | Identifizierungen zu: eine für die Lieferung biologischer Milch, die |
andere für die Lieferung von Milch, für die das biologische | andere für die Lieferung von Milch, für die das biologische |
Produktionsverfahren nicht eingehalten wird. Diese Identifizierungen | Produktionsverfahren nicht eingehalten wird. Diese Identifizierungen |
werden in ein Etikettierungssystem einbezogen, das insbesondere die | werden in ein Etikettierungssystem einbezogen, das insbesondere die |
Identifizierung des Erzeugers und einen Hinweis auf das biologische | Identifizierung des Erzeugers und einen Hinweis auf das biologische |
Produktionsverfahren und auf das Kontrollorgan für die Lieferung | Produktionsverfahren und auf das Kontrollorgan für die Lieferung |
biologischer Milch umfasst. | biologischer Milch umfasst. |
3.2 Für jede Milchlieferung formalisiert der Erzeuger seine | 3.2 Für jede Milchlieferung formalisiert der Erzeuger seine |
Verpflichtung, biologische Milch zu liefern, indem er Etiketten | Verpflichtung, biologische Milch zu liefern, indem er Etiketten |
benutzt, die für die Lieferung biologischer Milch bestimmt sind. Wenn | benutzt, die für die Lieferung biologischer Milch bestimmt sind. Wenn |
nicht biologisch bescheinigte Milch geliefert wird (therapeutische | nicht biologisch bescheinigte Milch geliefert wird (therapeutische |
Behandlungen, Tiere in Umstellung...), benutzt der Erzeuger Etiketten, | Behandlungen, Tiere in Umstellung...), benutzt der Erzeuger Etiketten, |
die für konventionelle Milch bestimmt sind. | die für konventionelle Milch bestimmt sind. |
3.3 Der Käufer organisiert vorzugsweise Milchsammlungen, die | 3.3 Der Käufer organisiert vorzugsweise Milchsammlungen, die |
ausschliesslich für biologische Milch bestimmt sind. Ist dies nicht | ausschliesslich für biologische Milch bestimmt sind. Ist dies nicht |
der Fall, sind eine oder mehrere mit einem getrennten Pumpsystem | der Fall, sind eine oder mehrere mit einem getrennten Pumpsystem |
ausgestattete Einteilungen ausschliesslich für die biologische Milch | ausgestattete Einteilungen ausschliesslich für die biologische Milch |
bestimmt. | bestimmt. |
3.4 Bei jeder Stufe der Erzeugung, der Lagerung, des Transports und | 3.4 Bei jeder Stufe der Erzeugung, der Lagerung, des Transports und |
der Verarbeitung biologischer Milch müssen die Vorratstanks, | der Verarbeitung biologischer Milch müssen die Vorratstanks, |
Einteilungen, Tankwagen und andere Tanks, die biologische Milch | Einteilungen, Tankwagen und andere Tanks, die biologische Milch |
enthalten, mit einem Hinweis auf das biologische Produktionsverfahren | enthalten, mit einem Hinweis auf das biologische Produktionsverfahren |
identifiziert werden. | identifiziert werden. |
4. Vermarktungs- und Verarbeitungsweg für Eier und Eierzeugnisse | 4. Vermarktungs- und Verarbeitungsweg für Eier und Eierzeugnisse |
4.1 Wenn der Erzeuger seine eigene Produktion verpackt und in den | 4.1 Wenn der Erzeuger seine eigene Produktion verpackt und in den |
Handel bringt, erfolgt die Etikettierung der Eier auf der Verpackung. | Handel bringt, erfolgt die Etikettierung der Eier auf der Verpackung. |
4.2 Wenn der Erzeuger seine Eier über ein Verpackungszentrum in den | 4.2 Wenn der Erzeuger seine Eier über ein Verpackungszentrum in den |
Handel bringt, müssen die Eier, bevor sie vermischt, sortiert oder | Handel bringt, müssen die Eier, bevor sie vermischt, sortiert oder |
verpackt werden, einzeln mit der Identifizierungsnummer, die dem | verpackt werden, einzeln mit der Identifizierungsnummer, die dem |
Erzeuger vom Verpackungszentrum zugeteilt worden ist, gekennzeichnet | Erzeuger vom Verpackungszentrum zugeteilt worden ist, gekennzeichnet |
werden. Die Kennzeichnung erfolgt entweder beim Erzeuger oder im | werden. Die Kennzeichnung erfolgt entweder beim Erzeuger oder im |
Verpackungszentrum direkt nach Empfang der Partien. | Verpackungszentrum direkt nach Empfang der Partien. |
4.3 Wenn die Eier als Eiererzeugnisse in den Handel gebracht werden, | 4.3 Wenn die Eier als Eiererzeugnisse in den Handel gebracht werden, |
müssen die Hersteller von Eiererzeugnissen die nötigen Massnahmen zur | müssen die Hersteller von Eiererzeugnissen die nötigen Massnahmen zur |
Identifizierung und Registrierung der Erzeugnisse ergreifen, damit für | Identifizierung und Registrierung der Erzeugnisse ergreifen, damit für |
jede Partie Eiererzeugnisse rückverfolgt werden kann, aus welchen | jede Partie Eiererzeugnisse rückverfolgt werden kann, aus welchen |
Betrieben die verwendeten Eier stammen. | Betrieben die verwendeten Eier stammen. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 19. August 2000 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 19. August 2000 beigefügt zu |
werden | werden |
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands | Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 février 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 februari 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |