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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/02/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 19 août 2000 modifiant l'arrêté ministériel du 30 octobre 1998 fixant les prescriptions relatives à la production biologique dans le secteur animal Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 19 augustus 2000 tot wijziging van het ministerieel besluit van 30 oktober 1998 tot vaststelling van de voorschriften betreffende de biologische productie in de dierlijke sector
MINISTERE DE L'INTERIEUR 19 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 19 août 2000 modifiant l'arrêté ministériel du 30 octobre 1998 fixant les prescriptions relatives à la production biologique dans le secteur animal MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 19 FEBRUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 19 augustus 2000 tot wijziging van het ministerieel besluit van 30 oktober 1998 tot vaststelling van de voorschriften betreffende de biologische productie in de dierlijke sector
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 19 août 2000 modifiant l'arrêté ministériel du 30 ministerieel besluit van 19 augustus 2000 tot wijziging van het
octobre 1998 fixant les prescriptions relatives à la production ministerieel besluit van 30 oktober 1998 tot vaststelling van de
biologique dans le secteur animal, établi par le Service central de voorschriften betreffende de biologische productie in de dierlijke
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à sector, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van
Malmedy; het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 19 août 2000 vertaling van het ministerieel besluit van 19 augustus 2000 tot
modifiant l'arrêté ministériel du 30 octobre 1998 fixant les wijziging van het ministerieel besluit van 30 oktober 1998 tot
prescriptions relatives à la production biologique dans le secteur vaststelling van de voorschriften betreffende de biologische productie
animal. in de dierlijke sector.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 19 février 2001. Gegeven te Brussel, 19 februari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Bijlage
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
19. AUGUST 2000 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 19. AUGUST 2000 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 30. Oktober 1998 zur Festlegung der Ministeriellen Erlasses vom 30. Oktober 1998 zur Festlegung der
Vorschriften über die biologische Erzeugung im tierischen Sektor Vorschriften über die biologische Erzeugung im tierischen Sektor
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands,
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei,
abgeändert durch die Gesetze vom 11. April 1983, 29. Dezember 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 11. April 1983, 29. Dezember 1990 und
5. Februar 1999; 5. Februar 1999;
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991
über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, zuletzt abgeändert landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, zuletzt abgeändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 331/2000 vom 17. Dezember 1999; durch die Verordnung (EG) Nr. 331/2000 vom 17. Dezember 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den
biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, abgeändert durch landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 10. Juli 1998; den Königlichen Erlass vom 10. Juli 1998;
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen; Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995
und 4. August 1996; und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich die Vorschriften In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich die Vorschriften
über die biologische Erzeugung im Tiersektor anzupassen, darauf über die biologische Erzeugung im Tiersektor anzupassen, darauf
zurückzuführen ist, dass auf europäischer Ebene ab dem 24. August 2000 zurückzuführen ist, dass auf europäischer Ebene ab dem 24. August 2000
neue einschlägige Bestimmungen angewandt werden, neue einschlägige Bestimmungen angewandt werden,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Die Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 30. Oktober 1998 Artikel 1 - Die Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 30. Oktober 1998
zur Festlegung der Vorschriften über die biologische Erzeugung im zur Festlegung der Vorschriften über die biologische Erzeugung im
tierischen Sektor wird durch die Anlage zum vorliegenden Erlass tierischen Sektor wird durch die Anlage zum vorliegenden Erlass
ersetzt. ersetzt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 24. August 2000 in Kraft. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 24. August 2000 in Kraft.
Brüssel, den 19. August 2000 Brüssel, den 19. August 2000
J. GABRIELS J. GABRIELS
Anlage Anlage
LASTENHEFT FÜR DIE TIERISCHE BIOLOGISCHE ERZEUGUNG LASTENHEFT FÜR DIE TIERISCHE BIOLOGISCHE ERZEUGUNG
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
1. Für die Anwendung des vorliegenden Lastenheftes versteht man unter: 1. Für die Anwendung des vorliegenden Lastenheftes versteht man unter:
- Verordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni - Verordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni
1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung
der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, wie sie im der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, wie sie im
Nachhinein abgeändert worden ist, Nachhinein abgeändert worden ist,
- Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 17. April 1992 über - Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 17. April 1992 über
den biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der den biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, abgeändert durch landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 10. Juli 1998, den Königlichen Erlass vom 10. Juli 1998,
- GD5: die Verwaltung der Tiergesundheit und der Qualität tierischer - GD5: die Verwaltung der Tiergesundheit und der Qualität tierischer
Erzeugnisse des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft. Erzeugnisse des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft.
2. Die anderen in der Verordnung und im Königlichen Erlass enthaltenen 2. Die anderen in der Verordnung und im Königlichen Erlass enthaltenen
Begriffsbestimmungen sind bei Bedarf anwendbar. Begriffsbestimmungen sind bei Bedarf anwendbar.
3. Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung werden in 3. Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung werden in
Ausführung von Artikel 1bis des Königlichen Erlasses und von Artikel Ausführung von Artikel 1bis des Königlichen Erlasses und von Artikel
12 der Verordnung im vorliegenden Lastenheft zusätzliche Vorschriften 12 der Verordnung im vorliegenden Lastenheft zusätzliche Vorschriften
für das biologische Produktionsverfahren im Tiersektor festgelegt. für das biologische Produktionsverfahren im Tiersektor festgelegt.
4. Zusätzlich zu den in der Verordnung erwähnten Tierarten und 4. Zusätzlich zu den in der Verordnung erwähnten Tierarten und
tierischen Erzeugnissen finden die in der Verordnung, im Königlichen tierischen Erzeugnissen finden die in der Verordnung, im Königlichen
Erlass und in seinen Ausführungserlassen festgelegten Bestimmungen Erlass und in seinen Ausführungserlassen festgelegten Bestimmungen
Anwendung auf: Anwendung auf:
- Kaninchen und ihre Erzeugnisse, - Kaninchen und ihre Erzeugnisse,
- Strausse und ihre Erzeugnisse, - Strausse und ihre Erzeugnisse,
- Hirsche und ihre Erzeugnisse, - Hirsche und ihre Erzeugnisse,
- Schnecken und ihre Erzeugnisse. - Schnecken und ihre Erzeugnisse.
KAPITEL II - Auf die Erzeugung anwendbare Regeln KAPITEL II - Auf die Erzeugung anwendbare Regeln
1. Allgemeine Grundsätze 1. Allgemeine Grundsätze
Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 1.6 der Verordnung liegt ein Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 1.6 der Verordnung liegt ein
getrennter Betrieb bei gleichzeitigem Bestehen einer getrennten getrennter Betrieb bei gleichzeitigem Bestehen einer getrennten
geographischen Einheit im Sinne der Rechtsvorschriften über die geographischen Einheit im Sinne der Rechtsvorschriften über die
Identifizierung und Registrierung der Tiere (Sanitel) und einer Identifizierung und Registrierung der Tiere (Sanitel) und einer
getrennten juristischen Einheit vor. Betriebe, die am 24. August 2000 getrennten juristischen Einheit vor. Betriebe, die am 24. August 2000
der Kontrollregelung bereits unterliegen, verfügen über eine Frist von der Kontrollregelung bereits unterliegen, verfügen über eine Frist von
6 Monaten, um sich dieser Regel anzupassen. 6 Monaten, um sich dieser Regel anzupassen.
2. Umstellung 2. Umstellung
2.1 Die Gewährung der in Anhang I Teil B Nr. 2.1.2 der Verordnung 2.1 Die Gewährung der in Anhang I Teil B Nr. 2.1.2 der Verordnung
erwähnten Abweichung hinsichtlich der Verkürzung des erwähnten Abweichung hinsichtlich der Verkürzung des
Umstellungszeitraums für Weiden, Auslauf- und Freigeländeflächen für Umstellungszeitraums für Weiden, Auslauf- und Freigeländeflächen für
Nichtpflanzenfresser unterliegt einer negativ ausgefallenen Nichtpflanzenfresser unterliegt einer negativ ausgefallenen
Untersuchung auf Rückstände von Organochlor- und Untersuchung auf Rückstände von Organochlor- und
Organophosphorverbindungen im Boden. Die Bedingung für eine Verkürzung Organophosphorverbindungen im Boden. Die Bedingung für eine Verkürzung
des Umstellungszeitraums auf 6 Monate gilt als erfüllt, wenn die des Umstellungszeitraums auf 6 Monate gilt als erfüllt, wenn die
Flächen seit mindestens 6 Monaten nicht mit anderen als den in Anhang Flächen seit mindestens 6 Monaten nicht mit anderen als den in Anhang
II der Verordnung genannten Erzeugnissen behandelt worden sind. II der Verordnung genannten Erzeugnissen behandelt worden sind.
2.2 Die in Anhang I Teil B Nr. 2.2.1 der Verordnung für Schweine und 2.2 Die in Anhang I Teil B Nr. 2.2.1 der Verordnung für Schweine und
milcherzeugende Tiere erwähnte Verkürzung des Umstellungszeitraums milcherzeugende Tiere erwähnte Verkürzung des Umstellungszeitraums
während einer am 24. August 2003 ablaufenden Übergangszeit ist in während einer am 24. August 2003 ablaufenden Übergangszeit ist in
Belgien nicht anwendbar. Belgien nicht anwendbar.
2.3 Der in Anhang I Teil B Nr. 2.2.1 der Verordnung erwähnte 2.3 Der in Anhang I Teil B Nr. 2.2.1 der Verordnung erwähnte
Umstellungszeitraum wird bei Geflügel für die Eiererzeugung auf 12 Umstellungszeitraum wird bei Geflügel für die Eiererzeugung auf 12
Wochen erhöht und bei Kaninchen auf 4 Monate, bei Straussen auf 8 Wochen erhöht und bei Kaninchen auf 4 Monate, bei Straussen auf 8
Monate und bei Hirschen auf 12 Monate festgelegt. Monate und bei Hirschen auf 12 Monate festgelegt.
2.4 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 2.2.2 der Verordnung: 2.4 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 2.2.2 der Verordnung:
- versteht man unter extensiver Tierhaltung diejenige, die in Artikel - versteht man unter extensiver Tierhaltung diejenige, die in Artikel
6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 definiert ist, 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 definiert ist,
- ist die Verkürzung des Umstellungszeitraums für Kälber und für - ist die Verkürzung des Umstellungszeitraums für Kälber und für
kleine Wiederkäuer in Belgien nicht anwendbar. kleine Wiederkäuer in Belgien nicht anwendbar.
2.5 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 2.3.1 der Verordnung 2.5 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 2.3.1 der Verordnung
müssen Futtermittel, die nicht aus der Produktionseinheit selbst müssen Futtermittel, die nicht aus der Produktionseinheit selbst
stammen, unbeschadet der Anwendung der in Anhang I Teil B Nr. 4.4 und stammen, unbeschadet der Anwendung der in Anhang I Teil B Nr. 4.4 und
4.8 der Verordnung vorgesehenen Abweichungen gemäss dem biologischen 4.8 der Verordnung vorgesehenen Abweichungen gemäss dem biologischen
Produktionsverfahren erzeugt worden sein. Produktionsverfahren erzeugt worden sein.
2.6 Für die Umstellung einer Schneckenproduktionseinheit wird die 2.6 Für die Umstellung einer Schneckenproduktionseinheit wird die
Dauer des Umstellungszeitraums der für die Fütterung benutzten Dauer des Umstellungszeitraums der für die Fütterung benutzten
Aussengärten auf 12 Monate herabgesetzt, wenn diese Flächen seit Aussengärten auf 12 Monate herabgesetzt, wenn diese Flächen seit
mindestens 12 Monaten mit keinen anderen als den in Anhang II der mindestens 12 Monaten mit keinen anderen als den in Anhang II der
Verordnung genannten Erzeugnissen behandelt worden sind. Damit Verordnung genannten Erzeugnissen behandelt worden sind. Damit
Schnecken als biologische Erzeugnisse verkauft werden können, müssen Schnecken als biologische Erzeugnisse verkauft werden können, müssen
die Tiere seit ihrer Geburt gemäss dem biologischen die Tiere seit ihrer Geburt gemäss dem biologischen
Produktionsverfahren gehalten worden sein. Produktionsverfahren gehalten worden sein.
3. Herkunft der Tiere 3. Herkunft der Tiere
3.1 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 3.1 der Verordnung 3.1 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 3.1 der Verordnung
hinsichtlich der Rassenwahl muss die Verwendung von Rassen, bei denen hinsichtlich der Rassenwahl muss die Verwendung von Rassen, bei denen
schwierige Geburten einen Kaiserschnitt erforderlich machen, vermieden schwierige Geburten einen Kaiserschnitt erforderlich machen, vermieden
werden. Der Kaiserschnitt wird nur zugelassen, um einem Tier das Leben werden. Der Kaiserschnitt wird nur zugelassen, um einem Tier das Leben
zu retten oder ihm Leiden zu ersparen. Diese Regel gilt für den zu retten oder ihm Leiden zu ersparen. Diese Regel gilt für den
Fleischtierbestand eines bestimmten Betriebs als eingehalten, wenn 5 Fleischtierbestand eines bestimmten Betriebs als eingehalten, wenn 5
Jahre nach Beginn der Umstellung die Anzahl natürlicher Geburten höher Jahre nach Beginn der Umstellung die Anzahl natürlicher Geburten höher
ist und bleibt als 80% der Gesamtanzahl Geburten des Jahres. Ausserdem ist und bleibt als 80% der Gesamtanzahl Geburten des Jahres. Ausserdem
muss der Anteil natürlicher Geburten bereits 3 Jahre nach Beginn der muss der Anteil natürlicher Geburten bereits 3 Jahre nach Beginn der
Umstellung mindestens 30% erreicht haben. Für Betriebe, die vor Umstellung mindestens 30% erreicht haben. Für Betriebe, die vor
In-Kraft-Treten von Artikel 1bis des Königlichen Erlasses mit der In-Kraft-Treten von Artikel 1bis des Königlichen Erlasses mit der
Umstellung begonnen haben oder bereits umgestellt sind, werden die Umstellung begonnen haben oder bereits umgestellt sind, werden die
oben erwähnten Zeiträume ab In-Kraft-Treten von Artikel 1bis des oben erwähnten Zeiträume ab In-Kraft-Treten von Artikel 1bis des
Königlichen Erlasses (1. Dezember 1998) berechnet. Königlichen Erlasses (1. Dezember 1998) berechnet.
3.2 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 3.4 und 3.6 der 3.2 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 3.4 und 3.6 der
Verordnung ist das Höchstalter der Tiere, die nicht nach dem Verordnung ist das Höchstalter der Tiere, die nicht nach dem
biologischen Produktionsverfahren gehalten wurden, bei der Einstellung biologischen Produktionsverfahren gehalten wurden, bei der Einstellung
in eine biologische Produktionseinheit für Rinder, Schafe, Ziegen und in eine biologische Produktionseinheit für Rinder, Schafe, Ziegen und
Equiden auf 15 Tage und für Legehennen auf 6 Wochen herabgesetzt und Equiden auf 15 Tage und für Legehennen auf 6 Wochen herabgesetzt und
für Strausse auf 3 Tage und für Hirsche auf 15 Tage festgelegt. Diese für Strausse auf 3 Tage und für Hirsche auf 15 Tage festgelegt. Diese
Regel ist ebenfalls anwendbar, wenn die Abweichung in Anwendung von Regel ist ebenfalls anwendbar, wenn die Abweichung in Anwendung von
Anhang I Teil B Nr. 2.2.2 der Verordnung gewährt worden ist. Anhang I Teil B Nr. 2.2.2 der Verordnung gewährt worden ist.
3.3 Die in Anhang I Teil B Nr. 3.4 und 3.6 der Verordnung erwähnten 3.3 Die in Anhang I Teil B Nr. 3.4 und 3.6 der Verordnung erwähnten
Abweichungen finden keine Anwendung auf Kaninchen. Abweichungen finden keine Anwendung auf Kaninchen.
3.4 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 3.4, 3.6 und 3.8 der 3.4 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 3.4, 3.6 und 3.8 der
Verordnung darf das Kontrollorgan Abweichungen nur für Tierarten und Verordnung darf das Kontrollorgan Abweichungen nur für Tierarten und
-sorten gewähren, für die laut Feststellung der GD5 nicht mehr -sorten gewähren, für die laut Feststellung der GD5 nicht mehr
genügend nach dem biologischen Produktionsverfahren gehaltene Tiere genügend nach dem biologischen Produktionsverfahren gehaltene Tiere
verfügbar sind. Zu diesem Zweck führt die GD5 eine Liste der Tierarten verfügbar sind. Zu diesem Zweck führt die GD5 eine Liste der Tierarten
und -sorten, für die die Abweichungen angewandt werden dürfen. und -sorten, für die die Abweichungen angewandt werden dürfen.
3.5 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 3.8 der Verordnung wird 3.5 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 3.8 der Verordnung wird
der maximale Prozentsatz für Schweine auf 10% herabgesetzt und für der maximale Prozentsatz für Schweine auf 10% herabgesetzt und für
Kaninchen, Hirsche und Strausse auf 10% festgelegt. Kaninchen, Hirsche und Strausse auf 10% festgelegt.
3.6 Nur die Schnecken folgender Arten dürfen als biologische 3.6 Nur die Schnecken folgender Arten dürfen als biologische
Erzeugnisse verkauft werden: Helix Aspersa aspersa (« escargot petit Erzeugnisse verkauft werden: Helix Aspersa aspersa (« escargot petit
gris »), Helix Aspersa maxima (« escargot gros gris »), Helix pomatia gris »), Helix Aspersa maxima (« escargot gros gris »), Helix pomatia
(« escargot de Bourgogne »). (« escargot de Bourgogne »).
3.7 Mit Zustimmung des Kontrollorgans dürfen Schnecken aus nicht 3.7 Mit Zustimmung des Kontrollorgans dürfen Schnecken aus nicht
biologischen Betrieben verwendet werden, und zwar ausschliesslich als biologischen Betrieben verwendet werden, und zwar ausschliesslich als
Zuchtschnecken und sofern keine nach dem biologischen Zuchtschnecken und sofern keine nach dem biologischen
Produktionsverfahren gehaltenen Tiere verfügbar sind. Produktionsverfahren gehaltenen Tiere verfügbar sind.
4. Fütterung 4. Fütterung
4.1 Für die Anwendung der in Anhang I Teil B Nr. 4.8 der Verordnung 4.1 Für die Anwendung der in Anhang I Teil B Nr. 4.8 der Verordnung
erwähnten Abweichung gilt Folgendes: erwähnten Abweichung gilt Folgendes:
- Der zulässige Höchstanteil an konventionellen Futtermitteln in der - Der zulässige Höchstanteil an konventionellen Futtermitteln in der
Tagesration wird für Pflanzenfresser auf 15%, für Schnecken auf 10% Tagesration wird für Pflanzenfresser auf 15%, für Schnecken auf 10%
und für andere Tierarten auf 20% herabgesetzt. und für andere Tierarten auf 20% herabgesetzt.
- Neben den konventionellen Futtermitteln, die auf in Umstellung - Neben den konventionellen Futtermitteln, die auf in Umstellung
begriffenen Anbauflächen erzeugt worden sind, die aufgrund eines begriffenen Anbauflächen erzeugt worden sind, die aufgrund eines
Dauervertrags vom eigenen Betrieb verwaltet werden, ist die Verwendung Dauervertrags vom eigenen Betrieb verwaltet werden, ist die Verwendung
der in Anhang II Teil C Abschnitt 1 und 2 der Verordnung erwähnten der in Anhang II Teil C Abschnitt 1 und 2 der Verordnung erwähnten
konventionellen Ausgangserzeugnisse in Belgien auf folgende konventionellen Ausgangserzeugnisse in Belgien auf folgende
Ausgangserzeugnisse begrenzt: Ausgangserzeugnisse begrenzt:
- Weizenkleber, - Weizenkleber,
- Maiskleber, - Maiskleber,
- Malzkeime, - Malzkeime,
- Biertreber, - Biertreber,
- dampferhitzte Sojabohnen, - dampferhitzte Sojabohnen,
- Leinsaat, - Leinsaat,
- Leinkuchen, - Leinkuchen,
- Kartoffeleiweiss, - Kartoffeleiweiss,
- Futterrübe, - Futterrübe,
- Melasse als Bindemittel in Mischfutter, - Melasse als Bindemittel in Mischfutter,
- Seealgenmehl, - Seealgenmehl,
- Kabeljaulebertran, nicht raffiniert, - Kabeljaulebertran, nicht raffiniert,
- Konventionelle Ausgangserzeugnisse dürfen nur in Form von - Konventionelle Ausgangserzeugnisse dürfen nur in Form von
Monozutaten bei einem kontrollpflichtigen Unternehmen in die Monozutaten bei einem kontrollpflichtigen Unternehmen in die
biologische Produktionskette aufgenommen werden. biologische Produktionskette aufgenommen werden.
4.2 Für die Anwendung der in Anhang I Teil B Nr. 4.9 der Verordnung 4.2 Für die Anwendung der in Anhang I Teil B Nr. 4.9 der Verordnung
erwähnten Abweichung bestimmt die GD5 gegebenenfalls: erwähnten Abweichung bestimmt die GD5 gegebenenfalls:
- das Gebiet, das aufgrund aussergewöhnlicher Witterungsverhältnisse - das Gebiet, das aufgrund aussergewöhnlicher Witterungsverhältnisse
oder anderer vom Willen des Erzeugers unabhängiger Gründe (amtliche oder anderer vom Willen des Erzeugers unabhängiger Gründe (amtliche
Flurbereinigung,...) einen Ertragsverlust in der biologischen Flurbereinigung,...) einen Ertragsverlust in der biologischen
Futtermittelproduktion erlitten hat, Futtermittelproduktion erlitten hat,
- den Zeitraum, während dessen die Abweichung angewandt werden kann, - den Zeitraum, während dessen die Abweichung angewandt werden kann,
- den zulässigen Höchstanteil an konventionellen Futtermitteln, - den zulässigen Höchstanteil an konventionellen Futtermitteln,
- die zugelassenen konventionellen Futtermittel, - die zugelassenen konventionellen Futtermittel,
- die Modalitäten für die Anwendung der Abweichung durch die - die Modalitäten für die Anwendung der Abweichung durch die
Kontrollorgane auf die einzelnen Tierhalter. Kontrollorgane auf die einzelnen Tierhalter.
4.3 Futtermittel, die von Futtermittelherstellern in den Handel 4.3 Futtermittel, die von Futtermittelherstellern in den Handel
gebracht werden und den in Kapitel III des vorliegenden Lastenheftes gebracht werden und den in Kapitel III des vorliegenden Lastenheftes
festgelegten Produktionsbedingungen nicht entsprechen, werden als festgelegten Produktionsbedingungen nicht entsprechen, werden als
konventionelle Futtermittel betrachtet. konventionelle Futtermittel betrachtet.
5. Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung 5. Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung
5.1 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 5.4 Buchstabe b) der 5.1 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 5.4 Buchstabe b) der
Verordnung wird bei der in Verantwortung eines Tierarztes Verordnung wird bei der in Verantwortung eines Tierarztes
vorgenommenen Verabreichung von chemisch-synthetischen allopathischen vorgenommenen Verabreichung von chemisch-synthetischen allopathischen
Tierarzneimitteln oder von Antibiotika vorausgesetzt, dass jede Tierarzneimitteln oder von Antibiotika vorausgesetzt, dass jede
betreffende Behandlung vorab von einem Tierarzt verschrieben worden betreffende Behandlung vorab von einem Tierarzt verschrieben worden
ist. ist.
5.2 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 5.4 Buchstabe c) der 5.2 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 5.4 Buchstabe c) der
Verordnung wird die Verwendung von chemisch-synthetischen Verordnung wird die Verwendung von chemisch-synthetischen
allopathischen Tierarzneimitteln oder von Antibiotika in folgenden allopathischen Tierarzneimitteln oder von Antibiotika in folgenden
Fällen als Präventivbehandlung betrachtet: Fällen als Präventivbehandlung betrachtet:
- wenn die Behandlung angewandt wird, ohne dass beziehungsweise bevor - wenn die Behandlung angewandt wird, ohne dass beziehungsweise bevor
das Tier Krankheitssymptome aufweist, das Tier Krankheitssymptome aufweist,
- wenn die Behandlung angewandt wird, ohne dass beziehungsweise bevor - wenn die Behandlung angewandt wird, ohne dass beziehungsweise bevor
ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, ein gesundheitliches Problem festgestellt wird,
- wenn die Behandlung wiederholt und kollektiv auf eine Gruppe Tiere - wenn die Behandlung wiederholt und kollektiv auf eine Gruppe Tiere
angewandt wird, unbeschadet der Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 5.5 angewandt wird, unbeschadet der Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 5.5
Buchstabe b) der Verordnung. Buchstabe b) der Verordnung.
5.3 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 5.5 Buchstabe b) und Nr. 5.3 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 5.5 Buchstabe b) und Nr.
5.8 der Verordnung versteht man unter « gemäss einzelstaatlichen 5.8 der Verordnung versteht man unter « gemäss einzelstaatlichen
Vorschriften vorgeschriebene tierärztliche Behandlungen » und « von Vorschriften vorgeschriebene tierärztliche Behandlungen » und « von
den Mitgliedstaaten eingeführte obligatorische Tilgungspläne » den Mitgliedstaaten eingeführte obligatorische Tilgungspläne »
Massnahmen, die in Anwendung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Massnahmen, die in Anwendung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit und seiner Ausführungserlasse angewandt werden. Tiergesundheit und seiner Ausführungserlasse angewandt werden.
6. Tierhaltungspraktiken, Transport und Identifizierung 6. Tierhaltungspraktiken, Transport und Identifizierung
6.1 Für die Anwendung der in Anhang I Teil B Nr. 6.1.6 der Verordnung 6.1 Für die Anwendung der in Anhang I Teil B Nr. 6.1.6 der Verordnung
erwähnten Abweichung und in Erwartung einer gemeinschaftlichen erwähnten Abweichung und in Erwartung einer gemeinschaftlichen
Interpretation auf europäischer Ebene versteht man unter kleinem Interpretation auf europäischer Ebene versteht man unter kleinem
Betrieb einen Betrieb, in dem weniger als 50 angebundene Rinder Betrieb einen Betrieb, in dem weniger als 50 angebundene Rinder
gehalten werden. Diese Abweichung findet nur Anwendung auf Betriebe, gehalten werden. Diese Abweichung findet nur Anwendung auf Betriebe,
die ihre Tätigkeit vor dem 24. August 2000 gemäss Artikel 8 der die ihre Tätigkeit vor dem 24. August 2000 gemäss Artikel 8 der
Verordnung gemeldet haben. Verordnung gemeldet haben.
6.2 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 6.1.9 der Verordnung und 6.2 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 6.1.9 der Verordnung und
in Erwartung einer auf europäischer Ebene erstellten in Erwartung einer auf europäischer Ebene erstellten
gemeinschaftlichen Liste legt die GD5 die Liste der langsam wachsenden gemeinschaftlichen Liste legt die GD5 die Liste der langsam wachsenden
Rassen fest, die verwendet werden können, falls die Erzeuger die Rassen fest, die verwendet werden können, falls die Erzeuger die
Regeln in Bezug auf das Mindestschlachtalter nicht einhalten. Regeln in Bezug auf das Mindestschlachtalter nicht einhalten.
6.3 Vor der Tötung müssen die Schnecken aus den Aussengärten entfernt 6.3 Vor der Tötung müssen die Schnecken aus den Aussengärten entfernt
werden und mindestens 5 Tage lang ohne Futter bleiben. Das Brühen muss werden und mindestens 5 Tage lang ohne Futter bleiben. Das Brühen muss
mit kochendem Wasser ohne Gebrauch von Salz und Essig erfolgen. mit kochendem Wasser ohne Gebrauch von Salz und Essig erfolgen.
7. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft 7. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
In Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 7 der Verordnung und zusätzlich In Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 7 der Verordnung und zusätzlich
zu den in Anhang VII der Verordnung festgelegten Zahlen kommen für die zu den in Anhang VII der Verordnung festgelegten Zahlen kommen für die
Anzahl Tiere, die 170 kg N/ha/Jahr entsprechen, folgende Zahlen zur Anzahl Tiere, die 170 kg N/ha/Jahr entsprechen, folgende Zahlen zur
Anwendung: Anwendung:
- Junghennen für die Eiererzeugung von 3 Tagen bis zu 18 Wochen: 580, - Junghennen für die Eiererzeugung von 3 Tagen bis zu 18 Wochen: 580,
- Puten: 80, - Puten: 80,
- Strausse von weniger als 3 Monaten: 50, - Strausse von weniger als 3 Monaten: 50,
- Strausse von 3 bis 12 Monaten: 20, - Strausse von 3 bis 12 Monaten: 20,
- Strausse von mehr als 12 Monaten: 10, - Strausse von mehr als 12 Monaten: 10,
- Hirsche von weniger als 12 Monaten: 12, - Hirsche von weniger als 12 Monaten: 12,
- Hirsche von mehr als 12 Monaten: 6. - Hirsche von mehr als 12 Monaten: 6.
8. Ausläufe und Haltungsgebäude 8. Ausläufe und Haltungsgebäude
8.1 In Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 8.2.3 der Verordnung und 8.1 In Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 8.2.3 der Verordnung und
zusätzlich zu den in Anhang VIII der Verordnung festgelegten Zahlen zusätzlich zu den in Anhang VIII der Verordnung festgelegten Zahlen
kommen folgende Mindestflächen, über die die Tiere sowohl drinnen als kommen folgende Mindestflächen, über die die Tiere sowohl drinnen als
draussen verfügen müssen, zur Anwendung: draussen verfügen müssen, zur Anwendung:
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8.2 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 8.3.1 der Verordnung 8.2 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 8.3.1 der Verordnung
darf die teilweise Überdachung der Freigeländefläche 50% der den darf die teilweise Überdachung der Freigeländefläche 50% der den
Tieren zugänglichen Freigeländefläche nicht überschreiten. Tieren zugänglichen Freigeländefläche nicht überschreiten.
8.3 In Abweichung von Anhang I Teil B Nr. 8.3.1 der Verordnung ist es 8.3 In Abweichung von Anhang I Teil B Nr. 8.3.1 der Verordnung ist es
erlaubt, Kaninchen nur drinnen zu halten, sofern es sich um ein erlaubt, Kaninchen nur drinnen zu halten, sofern es sich um ein
Gebäude handelt, dessen Front nach aussen hin offen ist und dessen Gebäude handelt, dessen Front nach aussen hin offen ist und dessen
offener Teil mindestens 25 % des Gebäudeumfangs beträgt, und sofern offener Teil mindestens 25 % des Gebäudeumfangs beträgt, und sofern
sämtliche Kaninchen einen direkten und ständigen Zugang zur offenen sämtliche Kaninchen einen direkten und ständigen Zugang zur offenen
Front haben. Das Schliessen der offenen Front ist nur bei ungünstigen Front haben. Das Schliessen der offenen Front ist nur bei ungünstigen
Witterungsverhältnissen zugelassen. Witterungsverhältnissen zugelassen.
8.4 Kaninchen müssen am Boden gehalten werden, einen eventuellen 8.4 Kaninchen müssen am Boden gehalten werden, einen eventuellen
Zugang zu einer erhöhten Ebene haben und dürfen nicht in Käfigen Zugang zu einer erhöhten Ebene haben und dürfen nicht in Käfigen
gehalten werden. Sie müssen in Gruppen gehalten werden, deren Grösse gehalten werden. Sie müssen in Gruppen gehalten werden, deren Grösse
ihren ethologischen Bedürfnissen angepasst ist. ihren ethologischen Bedürfnissen angepasst ist.
8.5 In Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 8.3.1 und 8.3.8 der 8.5 In Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 8.3.1 und 8.3.8 der
Verordnung dürfen Säue zum Abferkeln für eine Höchstdauer von 14 Tagen Verordnung dürfen Säue zum Abferkeln für eine Höchstdauer von 14 Tagen
im Gebäude abgesondert werden. im Gebäude abgesondert werden.
8.6 Säue müssen, wenn die Bedingungen es zulassen, über eine 8.6 Säue müssen, wenn die Bedingungen es zulassen, über eine
grasbewachsene Auslauffläche mit einer maximalen Besatzdichte von 15 grasbewachsene Auslauffläche mit einer maximalen Besatzdichte von 15
Säuen pro Hektar verfügen. Von dieser Regel darf für einen maximalen Säuen pro Hektar verfügen. Von dieser Regel darf für einen maximalen
Zeitraum von 8 Wochen nach dem Abferkeln abgewichen werden, mittels Zeitraum von 8 Wochen nach dem Abferkeln abgewichen werden, mittels
Zugang zu einer Freigeländefläche von mindestens 10 m2/Sau und der Zugang zu einer Freigeländefläche von mindestens 10 m2/Sau und der
Einhaltung der Verpflichtung, den Tieren das Wühlen zu ermöglichen. Einhaltung der Verpflichtung, den Tieren das Wühlen zu ermöglichen.
8.7 In Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 8.4.6 der Verordnung ist die 8.7 In Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 8.4.6 der Verordnung ist die
bei Geflügel aus hygienischen Gründen einzuhaltende minimale Ruhezeit bei Geflügel aus hygienischen Gründen einzuhaltende minimale Ruhezeit
zwischen den Belegungen auf 6 Wochen für Auslaufflächen und auf 3 zwischen den Belegungen auf 6 Wochen für Auslaufflächen und auf 3
Wochen für Ställe festgelegt. Wochen für Ställe festgelegt.
8.8 Ab dem Alter von 8 Tagen und - für Zuchttiere - ausserhalb der 8.8 Ab dem Alter von 8 Tagen und - für Zuchttiere - ausserhalb der
Winterschlafzeit müssen Schnecken in eventuell überdachten Winterschlafzeit müssen Schnecken in eventuell überdachten
grasbewachsenen Aussengärten gehalten werden. Zucht und Fortpflanzung grasbewachsenen Aussengärten gehalten werden. Zucht und Fortpflanzung
der Schnecken müssen unter Einhaltung ihres natürlichen biologischen der Schnecken müssen unter Einhaltung ihres natürlichen biologischen
Zyklus erfolgen. Am Ende jedes Mastzyklus muss in den Aussengärten Zyklus erfolgen. Am Ende jedes Mastzyklus muss in den Aussengärten
eine Ruhezeit von mindestens drei Monaten eingelegt werden. eine Ruhezeit von mindestens drei Monaten eingelegt werden.
8.9 Für die Gewährung der in Anhang I Teil B Nr. 8.5.1 der Verordnung 8.9 Für die Gewährung der in Anhang I Teil B Nr. 8.5.1 der Verordnung
erwähnten Abweichungen kommen folgende Regeln zur Anwendung: erwähnten Abweichungen kommen folgende Regeln zur Anwendung:
- Eine Abweichung von den unter den Nummern 8.3.1 und 8.4.5 - Eine Abweichung von den unter den Nummern 8.3.1 und 8.4.5
vorgesehenen Anforderungen ist in Belgien nicht anwendbar. vorgesehenen Anforderungen ist in Belgien nicht anwendbar.
- Die Abweichungen werden von der GD5, auf Vorschlag des - Die Abweichungen werden von der GD5, auf Vorschlag des
Kontrollorgans, von Fall zu Fall gewährt und beziehen sich auf eine Kontrollorgans, von Fall zu Fall gewährt und beziehen sich auf eine
oder mehrere bestimmte Bestimmungen, und dies für eine Zeit, die im oder mehrere bestimmte Bestimmungen, und dies für eine Zeit, die im
Hinblick auf die Einhaltung der erwähnten Anforderungen für notwendig Hinblick auf die Einhaltung der erwähnten Anforderungen für notwendig
gehalten wird und so kurz wie möglich ist. Die Dauer der Abweichung gehalten wird und so kurz wie möglich ist. Die Dauer der Abweichung
kann keineswegs mehr als 5 Jahre betragen. kann keineswegs mehr als 5 Jahre betragen.
KAPITEL III - Auf Futtermittel anwendbare Regeln KAPITEL III - Auf Futtermittel anwendbare Regeln
1. Allgemeine Grundsätze 1. Allgemeine Grundsätze
1.1 Die in vorliegendem Kapitel festgelegten Regeln finden Anwendung 1.1 Die in vorliegendem Kapitel festgelegten Regeln finden Anwendung
unbeschadet sonstiger Gesetzesbestimmungen über die Erzeugung, die unbeschadet sonstiger Gesetzesbestimmungen über die Erzeugung, die
Aufbereitung, die Etikettierung, die Vermarktung, die Verwendung und Aufbereitung, die Etikettierung, die Vermarktung, die Verwendung und
die Kontrolle der Futtermittel, insbesondere der Bestimmungen des die Kontrolle der Futtermittel, insbesondere der Bestimmungen des
Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 und des Ministeriellen Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 und des Ministeriellen
Erlasses vom 12. Februar 1999 über den Gebrauch von Stoffen für die Erlasses vom 12. Februar 1999 über den Gebrauch von Stoffen für die
Tierfütterung und den Handel damit. Tierfütterung und den Handel damit.
1.2 Die in Anhang III Teil B der Verordnung vorgesehenen 1.2 Die in Anhang III Teil B der Verordnung vorgesehenen
Kontrollanforderungen in Bezug auf die Einheiten für die Aufbereitung Kontrollanforderungen in Bezug auf die Einheiten für die Aufbereitung
von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen sowie von aus von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen sowie von aus
pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln
sind entsprechend anwendbar auf Futtermittelhersteller. sind entsprechend anwendbar auf Futtermittelhersteller.
2. Regeln für die Erzeugung und für die Etikettierung 2. Regeln für die Erzeugung und für die Etikettierung
2.1 In Anwendung der Artikel 27 und 28 des Königlichen Erlasses vom 8. 2.1 In Anwendung der Artikel 27 und 28 des Königlichen Erlasses vom 8.
Februar 1999 über den Gebrauch von Stoffen für die Tierfütterung und Februar 1999 über den Gebrauch von Stoffen für die Tierfütterung und
den Handel damit werden bei der Etikettierung von Futtermitteln den Handel damit werden bei der Etikettierung von Futtermitteln
Hinweise auf das biologische Produktionsverfahren zugelassen, sofern Hinweise auf das biologische Produktionsverfahren zugelassen, sofern
nachstehende Vorschriften eingehalten werden. nachstehende Vorschriften eingehalten werden.
2.2 Die zugelassenen Verfahren sind Trocknen, Erhitzen, Malen, 2.2 Die zugelassenen Verfahren sind Trocknen, Erhitzen, Malen,
Quetschen, Mischen, Pressen und Kühlen. Quetschen, Mischen, Pressen und Kühlen.
2.3 Die Behandlung der Ausgangserzeugnisse oder Endprodukte mit 2.3 Die Behandlung der Ausgangserzeugnisse oder Endprodukte mit
chemisch-synthetischen Mitteln oder ionisierenden Strahlen ist nicht chemisch-synthetischen Mitteln oder ionisierenden Strahlen ist nicht
zugelassen. zugelassen.
2.4 Wenn dieselbe Anlage ebenfalls für die Erzeugung nicht 2.4 Wenn dieselbe Anlage ebenfalls für die Erzeugung nicht
biologischer Futtermittel benutzt wird, muss sie gründlich gereinigt biologischer Futtermittel benutzt wird, muss sie gründlich gereinigt
werden, bevor mit der biologischen Erzeugung begonnen wird. werden, bevor mit der biologischen Erzeugung begonnen wird.
2.5 Die Reinigung und Desinfizierung der Lagerplätze und des Materials 2.5 Die Reinigung und Desinfizierung der Lagerplätze und des Materials
müssen so durchgeführt werden, dass die Ausgangserzeugnisse und müssen so durchgeführt werden, dass die Ausgangserzeugnisse und
Endprodukte nicht verunreinigt werden können. Endprodukte nicht verunreinigt werden können.
2.6 Biologische Ausgangserzeugnisse und biologische Futtermittel 2.6 Biologische Ausgangserzeugnisse und biologische Futtermittel
müssen von den nicht biologischen Ausgangserzeugnissen und den nicht müssen von den nicht biologischen Ausgangserzeugnissen und den nicht
biologischen Futtermitteln getrennt gelagert werden, so dass sie nicht biologischen Futtermitteln getrennt gelagert werden, so dass sie nicht
vermischt werden können. vermischt werden können.
2.7 Bei den verwendeten Ausgangserzeugnissen landwirtschaftlichen 2.7 Bei den verwendeten Ausgangserzeugnissen landwirtschaftlichen
Ursprungs muss es sich um Erzeugnisse handeln, die gemäss den Regeln Ursprungs muss es sich um Erzeugnisse handeln, die gemäss den Regeln
des biologischen Produktionsverfahrens gewonnen worden sind. des biologischen Produktionsverfahrens gewonnen worden sind.
2.8 In Abweichung von vorangehendem Punkt kann der 2.8 In Abweichung von vorangehendem Punkt kann der
Futtermittelhersteller eine begrenzte Menge der in Kapitel II Punkt Futtermittelhersteller eine begrenzte Menge der in Kapitel II Punkt
4.1 des vorliegenden Lastenheftes erwähnten zugelassenen 4.1 des vorliegenden Lastenheftes erwähnten zugelassenen
konventionellen Ausgangserzeugnisse oder Ausgangserzeugnisse, die von konventionellen Ausgangserzeugnisse oder Ausgangserzeugnisse, die von
Anbauflächen stammen, wo die Regeln des biologischen Anbauflächen stammen, wo die Regeln des biologischen
Produktionsverfahrens seit mindestens einem Jahr eingehalten werden, Produktionsverfahrens seit mindestens einem Jahr eingehalten werden,
verwenden, sofern er nicht genügend Futtermittel ausschliesslich verwenden, sofern er nicht genügend Futtermittel ausschliesslich
biologischen Ursprungs erhalten kann. Der Prozentsatz der biologischen Ursprungs erhalten kann. Der Prozentsatz der
Ausgangserzeugnisse biologischen Ursprungs muss mindestens 70% Ausgangserzeugnisse biologischen Ursprungs muss mindestens 70%
betragen (in Trockenmasse der Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen betragen (in Trockenmasse der Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen
Ursprungs berechnet). Ein Futtermittel darf auf keinen Fall ein gemäss Ursprungs berechnet). Ein Futtermittel darf auf keinen Fall ein gemäss
den Regeln des biologischen Produktionsverfahrens gewonnenes Erzeugnis den Regeln des biologischen Produktionsverfahrens gewonnenes Erzeugnis
und das gleiche Erzeugnis konventioneller Herkunft gleichzeitig und das gleiche Erzeugnis konventioneller Herkunft gleichzeitig
enthalten. enthalten.
Der Hinweis auf das biologische Produktionsverfahren muss je nach Fall Der Hinweis auf das biologische Produktionsverfahren muss je nach Fall
wie folgt lauten: wie folgt lauten:
« X% der Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach « X% der Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach
den Grundregeln der biologischen Landwirtschaft gewonnen worden » den Grundregeln der biologischen Landwirtschaft gewonnen worden »
(wobei X mindestens 70 entspricht). (wobei X mindestens 70 entspricht).
« Y% der Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs sind « Y% der Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs sind
Erzeugnisse, die im Rahmen der Umstellung auf die biologische Erzeugnisse, die im Rahmen der Umstellung auf die biologische
Landwirtschaft hergestellt worden sind » (wobei Y höchstens 30 Landwirtschaft hergestellt worden sind » (wobei Y höchstens 30
entspricht). entspricht).
Hinweise auf das biologische Produktionsverfahren beziehungsweise auf Hinweise auf das biologische Produktionsverfahren beziehungsweise auf
die Umstellung auf das biologische Produktionsverfahren müssen auch in die Umstellung auf das biologische Produktionsverfahren müssen auch in
der Liste der Ausgangserzeugnisse (die unter ihrer spezifischen der Liste der Ausgangserzeugnisse (die unter ihrer spezifischen
Bezeichnung angegeben werden müssen) aufgenommen werden und sich Bezeichnung angegeben werden müssen) aufgenommen werden und sich
eindeutig nur auf Ausgangserzeugnisse, die gemäss den Regeln des eindeutig nur auf Ausgangserzeugnisse, die gemäss den Regeln des
biologischen Produktionsverfahrens gewonnen worden sind, biologischen Produktionsverfahrens gewonnen worden sind,
beziehungsweise auf Ausgangserzeugnisse, die im Rahmen der Umstellung beziehungsweise auf Ausgangserzeugnisse, die im Rahmen der Umstellung
auf das biologische Produktionsverfahren hergestellt worden sind, auf das biologische Produktionsverfahren hergestellt worden sind,
beziehen. beziehen.
2.9 Die Verwendung pflanzlicher Erzeugnisse, die aus Anbauflächen 2.9 Die Verwendung pflanzlicher Erzeugnisse, die aus Anbauflächen
stammen, für die die Regeln des biologischen Produktionsverfahrens stammen, für die die Regeln des biologischen Produktionsverfahrens
seit mindestens einem Jahr eingehalten werden, ist ebenfalls seit mindestens einem Jahr eingehalten werden, ist ebenfalls
zugelassen, sofern das Futtermittel eine einzige ganz im Rahmen der zugelassen, sofern das Futtermittel eine einzige ganz im Rahmen der
Umstellung hergestellte Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthält. Umstellung hergestellte Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthält.
In diesem Fall muss der Hinweis auf das biologische In diesem Fall muss der Hinweis auf das biologische
Produktionsverfahren wie folgt lauten: Produktionsverfahren wie folgt lauten:
« hergestellt im Rahmen der Umstellung auf die biologische « hergestellt im Rahmen der Umstellung auf die biologische
Landwirtschaft ». Landwirtschaft ».
2.10 Nur die in Anhang II Teil C Nr. 3 und Teil D der Verordnung 2.10 Nur die in Anhang II Teil C Nr. 3 und Teil D der Verordnung
aufgeführten Erzeugnisse dürfen in den Futtermitteln verwendet werden. aufgeführten Erzeugnisse dürfen in den Futtermitteln verwendet werden.
2.11 Die Verwendung von genetisch veränderten Organismen, Teilen davon 2.11 Die Verwendung von genetisch veränderten Organismen, Teilen davon
oder auf deren Grundlage erzeugten Erzeugnissen ist verboten. oder auf deren Grundlage erzeugten Erzeugnissen ist verboten.
2.12 Die Etikettierung umfasst den Namen und/oder die Codenummer des 2.12 Die Etikettierung umfasst den Namen und/oder die Codenummer des
Kontrollorgans, das mit der Kontrolle des Futtermittelherstellers Kontrollorgans, das mit der Kontrolle des Futtermittelherstellers
beauftragt ist. beauftragt ist.
3. Futtermittel aus anderen Ländern 3. Futtermittel aus anderen Ländern
3.1 Für ausserhalb von Belgien erzeugte Futtermittel muss der 3.1 Für ausserhalb von Belgien erzeugte Futtermittel muss der
Futtermittelhersteller die Bestimmungen vom vorliegenden Kapitel des Futtermittelhersteller die Bestimmungen vom vorliegenden Kapitel des
Lastenheftes einhalten, seine Tätigkeit einem in Belgien zugelassenen Lastenheftes einhalten, seine Tätigkeit einem in Belgien zugelassenen
Kontrollorgan mitteilen und seinen Betrieb den Anforderungen der Kontrollorgan mitteilen und seinen Betrieb den Anforderungen der
belgischen Kontrollregelung unterwerfen. belgischen Kontrollregelung unterwerfen.
3.2 Eine Abweichung von dieser Regel kann den Futtermittelherstellern 3.2 Eine Abweichung von dieser Regel kann den Futtermittelherstellern
eines bestimmten Landes vom Minister gewährt werden, sofern sie im eines bestimmten Landes vom Minister gewährt werden, sofern sie im
Rahmen offizieller nationaler Normen, die als gleichwertig mit den Rahmen offizieller nationaler Normen, die als gleichwertig mit den
belgischen Normen angesehen werden, kontrolliert werden. belgischen Normen angesehen werden, kontrolliert werden.
KAPITEL IV - Auf verarbeitete tierische Erzeugnisse anwendbare Regeln KAPITEL IV - Auf verarbeitete tierische Erzeugnisse anwendbare Regeln
1. In Anwendung von Absatz 2 der Rubrik « Allgemeine Grundsätze » des 1. In Anwendung von Absatz 2 der Rubrik « Allgemeine Grundsätze » des
Anhangs VI der Verordnung sind zusätzlich zu den in Anhang VI Teil A Anhangs VI der Verordnung sind zusätzlich zu den in Anhang VI Teil A
und B der Verordnung erwähnten Erzeugnissen folgende Zutaten und und B der Verordnung erwähnten Erzeugnissen folgende Zutaten und
Verarbeitungshilfsstoffe zugelassen: Verarbeitungshilfsstoffe zugelassen:
Bezeichnung Spezifische Verwendungsbedingungen Bezeichnung Spezifische Verwendungsbedingungen
Lab keine f Lab keine f
2. Für Käse sind Kunststoffumhüllungen zugelassen, deren eventuelle 2. Für Käse sind Kunststoffumhüllungen zugelassen, deren eventuelle
Zusatzstoffe alle aus natürlichem Farbstoff bestehen. Zusatzstoffe alle aus natürlichem Farbstoff bestehen.
3. Für Wurstwaren sind Kunststoffumhüllungen zugelassen, sofern sie 3. Für Wurstwaren sind Kunststoffumhüllungen zugelassen, sofern sie
keine Zusatzstoffe enthalten. keine Zusatzstoffe enthalten.
KAPITEL V - Regeln für die Rückverfolgbarkeit der Tiere und der KAPITEL V - Regeln für die Rückverfolgbarkeit der Tiere und der
tierischen Erzeugnisse tierischen Erzeugnisse
1. Allgemeine Grundsätze 1. Allgemeine Grundsätze
1.1 Zusätzlich zu den in der Verordnung, insbesondere in den Artikeln 1.1 Zusätzlich zu den in der Verordnung, insbesondere in den Artikeln
8 und 9 und in Anhang III, festgelegten Kontrollmassnahmen und 8 und 9 und in Anhang III, festgelegten Kontrollmassnahmen und
Vorkehrungen und unbeschadet der Gesetzesbestimmungen über die Vorkehrungen und unbeschadet der Gesetzesbestimmungen über die
Identifizierung und Registrierung von Tieren kommen die nachstehend Identifizierung und Registrierung von Tieren kommen die nachstehend
festgelegten zusätzlichen Bestimmungen in Ausführung von Artikel 9 festgelegten zusätzlichen Bestimmungen in Ausführung von Artikel 9
Absatz 12 der Verordnung zur Anwendung, damit die Rückverfolgbarkeit Absatz 12 der Verordnung zur Anwendung, damit die Rückverfolgbarkeit
der tierischen Erzeugnisse in der gesamten Produktions-, der tierischen Erzeugnisse in der gesamten Produktions-,
Verarbeitungs- und Aufbereitungskette gewährleistet wird. Verarbeitungs- und Aufbereitungskette gewährleistet wird.
1.2 Bei Kontrollbeginn müssen der Erzeuger und das Kontrollorgan dafür 1.2 Bei Kontrollbeginn müssen der Erzeuger und das Kontrollorgan dafür
sorgen, dass die Angaben über die im Betrieb anwesenden Tiere im sorgen, dass die Angaben über die im Betrieb anwesenden Tiere im
Haltungsbuch vermerkt werden, und zwar einzeln für Rinder, Schafe, Haltungsbuch vermerkt werden, und zwar einzeln für Rinder, Schafe,
Ziegen, Equiden, Hirsche und Strausse und einzeln oder partienweise Ziegen, Equiden, Hirsche und Strausse und einzeln oder partienweise
für Schweine, Kaninchen, Geflügel und Schnecken. für Schweine, Kaninchen, Geflügel und Schnecken.
1.3 Für Tierarten, für die ein Sanitel-System zur Identifizierung und 1.3 Für Tierarten, für die ein Sanitel-System zur Identifizierung und
Registrierung organisiert ist, erteilt jeder Erzeuger den zugelassenen Registrierung organisiert ist, erteilt jeder Erzeuger den zugelassenen
Kontrollorganen die Erlaubnis, über die Informationen aus der Kontrollorganen die Erlaubnis, über die Informationen aus der
Datenbank zu verfügen, die seinen Bestand betreffen. Ausserdem muss er Datenbank zu verfügen, die seinen Bestand betreffen. Ausserdem muss er
die aufeinander folgenden Auflistungen des Viehbestands, die ihm durch die aufeinander folgenden Auflistungen des Viehbestands, die ihm durch
die mit der Identifizierung und Registrierung der Tiere beauftragte die mit der Identifizierung und Registrierung der Tiere beauftragte
Vereinigung übermittelt wurden, ständig im Betrieb halten. Vereinigung übermittelt wurden, ständig im Betrieb halten.
2. Vermarktungs- und Verarbeitungsweg des Fleisches 2. Vermarktungs- und Verarbeitungsweg des Fleisches
2.1 Binnen 15 Tagen nach der Geburt eines Rindes im Bestand muss der 2.1 Binnen 15 Tagen nach der Geburt eines Rindes im Bestand muss der
Erzeuger nach der Methode, die von der mit der Identifizierung und Erzeuger nach der Methode, die von der mit der Identifizierung und
Registrierung von Rindern beauftragten Vereinigung bestimmt wird, von Registrierung von Rindern beauftragten Vereinigung bestimmt wird, von
dem Kalb und seiner Mutter Fellproben entnehmen und diese dem dafür dem Kalb und seiner Mutter Fellproben entnehmen und diese dem dafür
bestimmten Lagerplatz zuschicken. bestimmten Lagerplatz zuschicken.
2.2 Bei jeder Vermarktung eines Rindes aus dem Bestand muss der 2.2 Bei jeder Vermarktung eines Rindes aus dem Bestand muss der
Erzeuger nach der Methode, die von der mit der Identifizierung und Erzeuger nach der Methode, die von der mit der Identifizierung und
Registrierung von Rindern beauftragten Vereinigung bestimmt wird, vom Registrierung von Rindern beauftragten Vereinigung bestimmt wird, vom
Tier Fellproben entnehmen und diese dem dafür bestimmten Lagerplatz Tier Fellproben entnehmen und diese dem dafür bestimmten Lagerplatz
zuschicken. zuschicken.
2.3 Der Erzeuger darf ein Tier nur dann mit dem Hinweis auf das 2.3 Der Erzeuger darf ein Tier nur dann mit dem Hinweis auf das
biologische Produktionsverfahren in den Handel bringen, wenn er im biologische Produktionsverfahren in den Handel bringen, wenn er im
Besitz einer vom Kontrollorgan erstellten Bescheinigung über die Besitz einer vom Kontrollorgan erstellten Bescheinigung über die
Konformität seiner Produktionseinheit mit dem biologischen Konformität seiner Produktionseinheit mit dem biologischen
Produktionsverfahren für die betreffende Tierart ist. Produktionsverfahren für die betreffende Tierart ist.
2.4 Die mit dem Hinweis auf das biologische Produktionsverfahren in 2.4 Die mit dem Hinweis auf das biologische Produktionsverfahren in
den Handel gebrachten Tiere werden von einem vom Kontrollorgan den Handel gebrachten Tiere werden von einem vom Kontrollorgan
ausgestellten nummerierten Vermarktungsschein begleitet, dessen Muster ausgestellten nummerierten Vermarktungsschein begleitet, dessen Muster
von der GD5 gebilligt werden muss. von der GD5 gebilligt werden muss.
2.5 Der Vermarktungsschein begleitet das Tier und anschliessend den 2.5 Der Vermarktungsschein begleitet das Tier und anschliessend den
Tierkörper bis zum ersten Käufer des Tierkörpers. Letzterer sendet dem Tierkörper bis zum ersten Käufer des Tierkörpers. Letzterer sendet dem
Kontrollorgan den originalen Vermarktungsschein zurück. Kontrollorgan den originalen Vermarktungsschein zurück.
2.6 Bis zum ersten Käufer des Tierkörpers formalisiert jedes 2.6 Bis zum ersten Käufer des Tierkörpers formalisiert jedes
Unternehmen seine Verpflichtung, ein gemäss dem biologischen Unternehmen seine Verpflichtung, ein gemäss dem biologischen
Produktionsverfahren produziertes Tier oder Erzeugnis zu liefern, Produktionsverfahren produziertes Tier oder Erzeugnis zu liefern,
indem es den ihm vorbehaltenen Teil des Vermarktungsscheins ausfüllt. indem es den ihm vorbehaltenen Teil des Vermarktungsscheins ausfüllt.
2.7 Ab dem ersten Käufer des Tierkörpers muss jedes Unternehmen über 2.7 Ab dem ersten Käufer des Tierkörpers muss jedes Unternehmen über
ein zuverlässiges Verwaltungssystem verfügen, durch welches ein ein zuverlässiges Verwaltungssystem verfügen, durch welches ein
offensichtlicher Verband zwischen den Mengen ordnungsgemäss offensichtlicher Verband zwischen den Mengen ordnungsgemäss
identifizierter ein- und ausgehender Erzeugnisse hergestellt wird. identifizierter ein- und ausgehender Erzeugnisse hergestellt wird.
2.8 Bei jeder Stufe der Vermarktung, des Transports, der Schlachtung 2.8 Bei jeder Stufe der Vermarktung, des Transports, der Schlachtung
und der Zerlegung müssen die Tierkörper, Tierkörperteile und und der Zerlegung müssen die Tierkörper, Tierkörperteile und
Fleischstücke mit Hinweisen auf das biologische Produktionsverfahren Fleischstücke mit Hinweisen auf das biologische Produktionsverfahren
versehen sein und ständig und eindeutig identifiziert werden, so dass versehen sein und ständig und eindeutig identifiziert werden, so dass
die Herkunft des Erzeugnisses in der Verarbeitungskette bis zum die Herkunft des Erzeugnisses in der Verarbeitungskette bis zum
betreffenden Erzeuger zurückverfolgt werden kann. betreffenden Erzeuger zurückverfolgt werden kann.
2.9 Das Unternehmen, das dem Endverbraucher unverpacktes biologisches 2.9 Das Unternehmen, das dem Endverbraucher unverpacktes biologisches
Fleisch oder unverpackte biologische Fleischerzeugnisse verkauft, darf Fleisch oder unverpackte biologische Fleischerzeugnisse verkauft, darf
nicht biologisches Fleisch oder nicht biologische Fleischerzeugnisse nicht biologisches Fleisch oder nicht biologische Fleischerzeugnisse
derselben Tierart nur verkaufen, sofern es sich um vorverpackte derselben Tierart nur verkaufen, sofern es sich um vorverpackte
Erzeugnisse handelt, die nicht vom betreffenden Unternehmen Erzeugnisse handelt, die nicht vom betreffenden Unternehmen
aufbereitet werden. aufbereitet werden.
3. Vermarktungs- und Verarbeitungsweg für Milch und Milcherzeugnisse 3. Vermarktungs- und Verarbeitungsweg für Milch und Milcherzeugnisse
3.1 Sofern der Erzeuger im Besitz einer vom Kontrollorgan 3.1 Sofern der Erzeuger im Besitz einer vom Kontrollorgan
ausgestellten Bescheinigung über die Konformität seiner ausgestellten Bescheinigung über die Konformität seiner
Produktionseinheit mit dem biologischen Produktionsverfahren für die Produktionseinheit mit dem biologischen Produktionsverfahren für die
Milcherzeugung ist, teilt der Käufer dem Erzeuger zwei verschiedene Milcherzeugung ist, teilt der Käufer dem Erzeuger zwei verschiedene
Identifizierungen zu: eine für die Lieferung biologischer Milch, die Identifizierungen zu: eine für die Lieferung biologischer Milch, die
andere für die Lieferung von Milch, für die das biologische andere für die Lieferung von Milch, für die das biologische
Produktionsverfahren nicht eingehalten wird. Diese Identifizierungen Produktionsverfahren nicht eingehalten wird. Diese Identifizierungen
werden in ein Etikettierungssystem einbezogen, das insbesondere die werden in ein Etikettierungssystem einbezogen, das insbesondere die
Identifizierung des Erzeugers und einen Hinweis auf das biologische Identifizierung des Erzeugers und einen Hinweis auf das biologische
Produktionsverfahren und auf das Kontrollorgan für die Lieferung Produktionsverfahren und auf das Kontrollorgan für die Lieferung
biologischer Milch umfasst. biologischer Milch umfasst.
3.2 Für jede Milchlieferung formalisiert der Erzeuger seine 3.2 Für jede Milchlieferung formalisiert der Erzeuger seine
Verpflichtung, biologische Milch zu liefern, indem er Etiketten Verpflichtung, biologische Milch zu liefern, indem er Etiketten
benutzt, die für die Lieferung biologischer Milch bestimmt sind. Wenn benutzt, die für die Lieferung biologischer Milch bestimmt sind. Wenn
nicht biologisch bescheinigte Milch geliefert wird (therapeutische nicht biologisch bescheinigte Milch geliefert wird (therapeutische
Behandlungen, Tiere in Umstellung...), benutzt der Erzeuger Etiketten, Behandlungen, Tiere in Umstellung...), benutzt der Erzeuger Etiketten,
die für konventionelle Milch bestimmt sind. die für konventionelle Milch bestimmt sind.
3.3 Der Käufer organisiert vorzugsweise Milchsammlungen, die 3.3 Der Käufer organisiert vorzugsweise Milchsammlungen, die
ausschliesslich für biologische Milch bestimmt sind. Ist dies nicht ausschliesslich für biologische Milch bestimmt sind. Ist dies nicht
der Fall, sind eine oder mehrere mit einem getrennten Pumpsystem der Fall, sind eine oder mehrere mit einem getrennten Pumpsystem
ausgestattete Einteilungen ausschliesslich für die biologische Milch ausgestattete Einteilungen ausschliesslich für die biologische Milch
bestimmt. bestimmt.
3.4 Bei jeder Stufe der Erzeugung, der Lagerung, des Transports und 3.4 Bei jeder Stufe der Erzeugung, der Lagerung, des Transports und
der Verarbeitung biologischer Milch müssen die Vorratstanks, der Verarbeitung biologischer Milch müssen die Vorratstanks,
Einteilungen, Tankwagen und andere Tanks, die biologische Milch Einteilungen, Tankwagen und andere Tanks, die biologische Milch
enthalten, mit einem Hinweis auf das biologische Produktionsverfahren enthalten, mit einem Hinweis auf das biologische Produktionsverfahren
identifiziert werden. identifiziert werden.
4. Vermarktungs- und Verarbeitungsweg für Eier und Eierzeugnisse 4. Vermarktungs- und Verarbeitungsweg für Eier und Eierzeugnisse
4.1 Wenn der Erzeuger seine eigene Produktion verpackt und in den 4.1 Wenn der Erzeuger seine eigene Produktion verpackt und in den
Handel bringt, erfolgt die Etikettierung der Eier auf der Verpackung. Handel bringt, erfolgt die Etikettierung der Eier auf der Verpackung.
4.2 Wenn der Erzeuger seine Eier über ein Verpackungszentrum in den 4.2 Wenn der Erzeuger seine Eier über ein Verpackungszentrum in den
Handel bringt, müssen die Eier, bevor sie vermischt, sortiert oder Handel bringt, müssen die Eier, bevor sie vermischt, sortiert oder
verpackt werden, einzeln mit der Identifizierungsnummer, die dem verpackt werden, einzeln mit der Identifizierungsnummer, die dem
Erzeuger vom Verpackungszentrum zugeteilt worden ist, gekennzeichnet Erzeuger vom Verpackungszentrum zugeteilt worden ist, gekennzeichnet
werden. Die Kennzeichnung erfolgt entweder beim Erzeuger oder im werden. Die Kennzeichnung erfolgt entweder beim Erzeuger oder im
Verpackungszentrum direkt nach Empfang der Partien. Verpackungszentrum direkt nach Empfang der Partien.
4.3 Wenn die Eier als Eiererzeugnisse in den Handel gebracht werden, 4.3 Wenn die Eier als Eiererzeugnisse in den Handel gebracht werden,
müssen die Hersteller von Eiererzeugnissen die nötigen Massnahmen zur müssen die Hersteller von Eiererzeugnissen die nötigen Massnahmen zur
Identifizierung und Registrierung der Erzeugnisse ergreifen, damit für Identifizierung und Registrierung der Erzeugnisse ergreifen, damit für
jede Partie Eiererzeugnisse rückverfolgt werden kann, aus welchen jede Partie Eiererzeugnisse rückverfolgt werden kann, aus welchen
Betrieben die verwendeten Eier stammen. Betrieben die verwendeten Eier stammen.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 19. August 2000 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 19. August 2000 beigefügt zu
werden werden
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands
J. GABRIELS J. GABRIELS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 février 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 februari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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