Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/12/2021
← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'article 18, § 3, de l'AR/CIR 92 en matière d'évaluation forfaitaire des avantages de toute nature pour la disposition gratuite du chauffage et de l'électricité. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant l'article 18, § 3, de l'AR/CIR 92 en matière d'évaluation forfaitaire des avantages de toute nature pour la disposition gratuite du chauffage et de l'électricité. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 18, § 3, van het KB/WIB 92 op het stuk van de forfaitaire raming van de voordelen van alle aard voor de kosteloze verstrekking van verwarming en van elektriciteit. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
19 DECEMBRE 2021. - Arrêté royal modifiant l'article 18, § 3, de 19 DECEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 18, §
l'AR/CIR 92 en matière d'évaluation forfaitaire des avantages de toute 3, van het KB/WIB 92 op het stuk van de forfaitaire raming van de
nature pour la disposition gratuite du chauffage et de l'électricité. voordelen van alle aard voor de kosteloze verstrekking van verwarming
- Traduction allemande en van elektriciteit. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 19 décembre 2021 modifiant l'article 18, § 3, de besluit van 19 december 2021 tot wijziging van artikel 18, § 3, van
l'AR/CIR 92 en matière d'évaluation forfaitaire des avantages de toute het KB/WIB 92 op het stuk van de forfaitaire raming van de voordelen
nature pour la disposition gratuite du chauffage et de l'électricité van alle aard voor de kosteloze verstrekking van verwarming en van
(Moniteur belge du 27 décembre 2021). elektriciteit (Belgisch Staatsblad van 27 december 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
19. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 18 § 19. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 18 §
3 des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Pauschalveranschlagung von 3 des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Pauschalveranschlagung von
Vorteilen jeglicher Art für die kostenlose Verfügung über Heizung und Vorteilen jeglicher Art für die kostenlose Verfügung über Heizung und
über Strom über Strom
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
in Ausführung des Regierungsabkommens wird die Regierung eine in Ausführung des Regierungsabkommens wird die Regierung eine
umfassende Steuerreform vorbereiten, um das Besteuerungssystem zu umfassende Steuerreform vorbereiten, um das Besteuerungssystem zu
modernisieren, zu vereinfachen und gerechter und neutraler zu modernisieren, zu vereinfachen und gerechter und neutraler zu
gestalten. In Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen wird eine gestalten. In Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen wird eine
Vereinfachung angestrebt, wozu unter anderem eine allmähliche Vereinfachung angestrebt, wozu unter anderem eine allmähliche
Verschiebung von alternativen Vergütungsformen hin zu einer Vergütung Verschiebung von alternativen Vergütungsformen hin zu einer Vergütung
in Euro gehört. Im Rahmen eines Cafeteria-Modells, einer Form der in in Euro gehört. Im Rahmen eines Cafeteria-Modells, einer Form der in
steuerlicher (beziehungsweise steuerähnlicher) Hinsicht vorteilhaften steuerlicher (beziehungsweise steuerähnlicher) Hinsicht vorteilhaften
Lohnflexibilisierung, werden Ausgaben eines Arbeitnehmers häufig von Lohnflexibilisierung, werden Ausgaben eines Arbeitnehmers häufig von
seinem Arbeitgeber übernommen. Der Arbeitnehmer wird dann auf einen seinem Arbeitgeber übernommen. Der Arbeitnehmer wird dann auf einen
Vorteil jeglicher Art besteuert. Ein Beispiel, das kürzlich in der Vorteil jeglicher Art besteuert. Ein Beispiel, das kürzlich in der
Presse erschienen ist, ist ein Modell, das den Arbeitnehmern von Presse erschienen ist, ist ein Modell, das den Arbeitnehmern von
teilnehmenden Unternehmen die Möglichkeit bietet, ihre Stromrechnung teilnehmenden Unternehmen die Möglichkeit bietet, ihre Stromrechnung
über ein Cafeteria-Modell steuerlich vorteilhaft von ihrem Arbeitgeber über ein Cafeteria-Modell steuerlich vorteilhaft von ihrem Arbeitgeber
bezahlen zu lassen. Eine solche Lohnflexibilisierung steht im bezahlen zu lassen. Eine solche Lohnflexibilisierung steht im
Widerspruch zu den Beschlüssen der Regierung. Einer der Bestandteile, Widerspruch zu den Beschlüssen der Regierung. Einer der Bestandteile,
auf denen solche Modelle beruhen, ist die Pauschalbewertung des auf denen solche Modelle beruhen, ist die Pauschalbewertung des
Vorteils jeglicher Art für die kostenlose Verfügung über Strom Vorteils jeglicher Art für die kostenlose Verfügung über Strom
(Artikel 18 § 3 Punkt 4 des KE/EStGB 92). Daher wird vorgeschlagen, in (Artikel 18 § 3 Punkt 4 des KE/EStGB 92). Daher wird vorgeschlagen, in
Erwartung der Steuerreform die Pauschalbewertung des Vorteils Erwartung der Steuerreform die Pauschalbewertung des Vorteils
jeglicher Art für die kostenlose Verfügung über Strom und über Heizung jeglicher Art für die kostenlose Verfügung über Strom und über Heizung
bereits jetzt auf die Fälle zu beschränken, in denen diese Bewertung bereits jetzt auf die Fälle zu beschränken, in denen diese Bewertung
derzeit üblicherweise verwendet wird. Dies sind insbesondere die derzeit üblicherweise verwendet wird. Dies sind insbesondere die
Fälle, in denen Strom und/oder Heizung zusammen mit der kostenlosen Fälle, in denen Strom und/oder Heizung zusammen mit der kostenlosen
Zurverfügungstellung einer Wohnung kostenlos zur Verfügung gestellt Zurverfügungstellung einer Wohnung kostenlos zur Verfügung gestellt
wird (Artikel 1 Nr. 1 des Entwurfs). Diese zusätzliche Präzisierung wird (Artikel 1 Nr. 1 des Entwurfs). Diese zusätzliche Präzisierung
gilt für Vorteile, die ab dem 1. Januar 2022 gewährt werden (Artikel 2 gilt für Vorteile, die ab dem 1. Januar 2022 gewährt werden (Artikel 2
des Entwurfs). des Entwurfs).
Indem der Vorteil, der sich aus der Beteiligung des Arbeitgebers an Indem der Vorteil, der sich aus der Beteiligung des Arbeitgebers an
den Energiekosten ergibt, im Rahmen von Cafeteria-Modellen den Energiekosten ergibt, im Rahmen von Cafeteria-Modellen
entsprechend dem Realwert des Vorteils bewertet wird, wird auch ein entsprechend dem Realwert des Vorteils bewertet wird, wird auch ein
weiterer Schritt zur Harmonisierung des Lohnbegriffs auf sozialer und weiterer Schritt zur Harmonisierung des Lohnbegriffs auf sozialer und
steuerlicher Ebene unternommen. steuerlicher Ebene unternommen.
Bei den durch Artikel 1 Nr. 2 bis 4 des Entwurfs vorgenommenen Bei den durch Artikel 1 Nr. 2 bis 4 des Entwurfs vorgenommenen
Abänderungen handelt es sich um rein technische Anpassungen. Abänderungen handelt es sich um rein technische Anpassungen.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
19. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 18 § 19. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 18 §
3 des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Pauschalveranschlagung von 3 des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Pauschalveranschlagung von
Vorteilen jeglicher Art für die kostenlose Verfügung über Heizung und Vorteilen jeglicher Art für die kostenlose Verfügung über Heizung und
über Strom über Strom
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 36 § 1 Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 36 § 1
Absatz 2; Absatz 2;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Oktober 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Oktober 2021;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
27. Oktober 2021; 27. Oktober 2021;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.398/3 des Staatsrates vom 29. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.398/3 des Staatsrates vom 29. November
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 18 § 3 Punkt 4 des KE/EStGB 92, ersetzt durch den Artikel 1 - Artikel 18 § 3 Punkt 4 des KE/EStGB 92, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 23. Februar 2012, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 23. Februar 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Vor Absatz 1, der Absatz 2 wird, wird ein Absatz mit folgendem 1. Vor Absatz 1, der Absatz 2 wird, wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Der Vorteil der kostenlosen Verfügung über Heizung und/oder über "Der Vorteil der kostenlosen Verfügung über Heizung und/oder über
Strom zu anderen Zwecken als zu Heizzwecken wird nur dann pauschal auf Strom zu anderen Zwecken als zu Heizzwecken wird nur dann pauschal auf
den gemäß den Absätzen 2 und 3 bestimmten Betrag veranschlagt, wenn den gemäß den Absätzen 2 und 3 bestimmten Betrag veranschlagt, wenn
derjenige, der den Vorteil gewährt, auch das unbewegliche Gut zur derjenige, der den Vorteil gewährt, auch das unbewegliche Gut zur
Verfügung stellt, für das der Vorteil gewährt wird." Verfügung stellt, für das der Vorteil gewährt wird."
2. In Absatz 1, der Absatz 2 geworden ist, werden die Wörter "Der 2. In Absatz 1, der Absatz 2 geworden ist, werden die Wörter "Der
Vorteil wird wie folgt veranschlagt:" durch die Wörter "In dem in Vorteil wird wie folgt veranschlagt:" durch die Wörter "In dem in
Absatz 1 erwähnten Fall wird der Vorteil wie folgt veranschlagt:" Absatz 1 erwähnten Fall wird der Vorteil wie folgt veranschlagt:"
ersetzt. ersetzt.
3. In Absatz 2, der Absatz 3 geworden ist, werden die Wörter "Absatz 3. In Absatz 2, der Absatz 3 geworden ist, werden die Wörter "Absatz
1" durch die Wörter "Absatz 2" ersetzt. 1" durch die Wörter "Absatz 2" ersetzt.
4. In Absatz 2, der Absatz 3 geworden ist, werden die Wörter "Artikel 4. In Absatz 2, der Absatz 3 geworden ist, werden die Wörter "Artikel
178 § 3 Nr. 2" durch die Wörter "Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2" 178 § 3 Nr. 2" durch die Wörter "Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2"
ersetzt. ersetzt.
Art. 2 - Artikel 1 Nr. 1 bis 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und Art. 2 - Artikel 1 Nr. 1 bis 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und
ist auf die ab diesem Datum gewährten Vorteile anwendbar. ist auf die ab diesem Datum gewährten Vorteile anwendbar.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2021 Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
^