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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/12/2018
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Arrêté royal n° 2 relatif au régime du forfait en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Koninklijk besluit nr. 2 met betrekking tot de forfaitaire regeling inzake belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 19 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal n° 2 relatif au régime du forfait en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 19 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit nr. 2 met betrekking tot de forfaitaire regeling inzake belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal n° 2 du 19 décembre 2018 relatif au régime du forfait besluit nr. 2 van 19 december 2018 met betrekking tot de forfaitaire
en matière de taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 31 regeling inzake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch
décembre 2018, err. du 11 janvier 2019). Staatsblad van 31 december 2018, err. van 11 januari 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
19. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass Nr. 2 über die Pauschalregelung 19. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass Nr. 2 über die Pauschalregelung
im Bereich der Mehrwertsteuer im Bereich der Mehrwertsteuer
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt,
infolge des Inkrafttretens am 1. Januar 2019 von Artikel 12 des infolge des Inkrafttretens am 1. Januar 2019 von Artikel 12 des
Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Bereich der Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom 10. August im Bereich der Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom 10. August
2018, Erratum vom 28. August 2018, deutsche Übersetzung: Belgisches 2018, Erratum vom 28. August 2018, deutsche Übersetzung: Belgisches
Staatsblatt vom 6. März 2020) den Königlichen Erlass Nr. 2 vom 7. Staatsblatt vom 6. März 2020) den Königlichen Erlass Nr. 2 vom 7.
November 1969 über die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen zu November 1969 über die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen zu
ersetzen. ersetzen.
Durch vorerwähnten Artikel 12 wird Artikel 56 § 1 des Durch vorerwähnten Artikel 12 wird Artikel 56 § 1 des
Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend "Gesetzbuch" genannt) Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend "Gesetzbuch" genannt)
hinsichtlich der Anwendung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für hinsichtlich der Anwendung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für
einige Unternehmen in bestimmten Tätigkeitsbereichen durch einen neuen einige Unternehmen in bestimmten Tätigkeitsbereichen durch einen neuen
Artikel 56 des Gesetzbuches ersetzt. Pauschale Veranlagungsgrundlagen Artikel 56 des Gesetzbuches ersetzt. Pauschale Veranlagungsgrundlagen
ermöglichen es, den steuerpflichtigen Umsatz des Steuerpflichtigen in ermöglichen es, den steuerpflichtigen Umsatz des Steuerpflichtigen in
Fällen zu bestimmen, in denen dieser Umsatz nicht aus Rechnungen oder Fällen zu bestimmen, in denen dieser Umsatz nicht aus Rechnungen oder
anderen genauen Daten hervorgeht, ohne dass der Betreffende seine anderen genauen Daten hervorgeht, ohne dass der Betreffende seine
Einnahmen täglich aufzeichnen muss. Einnahmen täglich aufzeichnen muss.
Abgesehen davon, dass in diesen neuen Artikel 56 des Gesetzbuches Abgesehen davon, dass in diesen neuen Artikel 56 des Gesetzbuches
Bestimmungen hinsichtlich seiner Anwendungsbedingungen aufgenommen Bestimmungen hinsichtlich seiner Anwendungsbedingungen aufgenommen
werden (z.B. dass es nicht möglich ist, pauschale werden (z.B. dass es nicht möglich ist, pauschale
Veranlagungsgrundlagen für Steuerpflichtige anzuwenden, die aufgrund Veranlagungsgrundlagen für Steuerpflichtige anzuwenden, die aufgrund
von Artikel 21bis § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. von Artikel 21bis § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.
Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der
Zahlung der Mehrwertsteuer einen Kassenzettel ausstellen müssen wie im Zahlung der Mehrwertsteuer einen Kassenzettel ausstellen müssen wie im
Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition
eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen,
die ein solches System erfüllen muss, vorgesehen), wird darin der die ein solches System erfüllen muss, vorgesehen), wird darin der
Inhalt einiger wesentlicher Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Inhalt einiger wesentlicher Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen
Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 übernommen, die nicht als einfache Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 übernommen, die nicht als einfache
Ausführungsmaßnahmen betrachtet werden können. Dabei geht es um den Ausführungsmaßnahmen betrachtet werden können. Dabei geht es um den
Grundsatz der Einführung einer pauschalen Steuerregelung, die Grundsatz der Einführung einer pauschalen Steuerregelung, die
Bedingungen, um eine solche Regelung in Anspruch nehmen zu können, die Bedingungen, um eine solche Regelung in Anspruch nehmen zu können, die
wesentlichen Grundregeln ihrer Funktionsweise, die Möglichkeit für die wesentlichen Grundregeln ihrer Funktionsweise, die Möglichkeit für die
betreffenden Steuerpflichtigen, für die normale Steuerregelung oder betreffenden Steuerpflichtigen, für die normale Steuerregelung oder
die Steuerbefreiungsregelung zu optieren, und die Modalitäten für die die Steuerbefreiungsregelung zu optieren, und die Modalitäten für die
Festlegung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen. Festlegung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen.
Vorliegender Entwurf dient der Ausführung von Artikel 56 § 5 des Vorliegender Entwurf dient der Ausführung von Artikel 56 § 5 des
Gesetzbuches und zielt infolgedessen darauf ab, die rein Gesetzbuches und zielt infolgedessen darauf ab, die rein
ausführungsbezogenen Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen ausführungsbezogenen Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen
Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 in einen neuen Königlichen Erlass Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 in einen neuen Königlichen Erlass
Nr. 2 aufzunehmen und wenn nötig neu zu formulieren. So werden unter Nr. 2 aufzunehmen und wenn nötig neu zu formulieren. So werden unter
anderem die praktischen Anwendungsbedingungen für diese Steuerregelung anderem die praktischen Anwendungsbedingungen für diese Steuerregelung
und die einzuhaltenden Formalitäten in Bezug auf die Aufnahme, den und die einzuhaltenden Formalitäten in Bezug auf die Aufnahme, den
Wechsel oder die Beendigung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen, der Wechsel oder die Beendigung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen, der
pauschale Veranlagungsgrundlagen anwendet, festgelegt. pauschale Veranlagungsgrundlagen anwendet, festgelegt.
Der Entwurf hat folglich zum Ziel, die Bestimmungen des Königlichen Der Entwurf hat folglich zum Ziel, die Bestimmungen des Königlichen
Erlasses Nr. 2, die nicht in den neuen Artikel 56 des Gesetzbuches Erlasses Nr. 2, die nicht in den neuen Artikel 56 des Gesetzbuches
aufgenommen worden sind, in einem kohärenten Rahmen zusammenzufassen, aufgenommen worden sind, in einem kohärenten Rahmen zusammenzufassen,
ohne dass andere Abänderungen angebracht werden, als diejenigen, die ohne dass andere Abänderungen angebracht werden, als diejenigen, die
erforderlich sind, um die Bestimmungen als kohärentes Ganzes zu erforderlich sind, um die Bestimmungen als kohärentes Ganzes zu
modernisieren. modernisieren.
In diesem Zusammenhang sind im Übrigen zwei Aspekte, die sich auf die In diesem Zusammenhang sind im Übrigen zwei Aspekte, die sich auf die
Gesamtheit der Artikel des vorliegenden Entwurfs beziehen, ganz Gesamtheit der Artikel des vorliegenden Entwurfs beziehen, ganz
allgemein hervorzuheben. allgemein hervorzuheben.
Erstens werden zur Bezeichnung des Dienstes oder Beamten, an den sich Erstens werden zur Bezeichnung des Dienstes oder Beamten, an den sich
der Steuerpflichtige gegebenenfalls wenden oder dem er Unterlagen der Steuerpflichtige gegebenenfalls wenden oder dem er Unterlagen
übermitteln kann oder der ihm einen Beschluss notifiziert, unter übermitteln kann oder der ihm einen Beschluss notifiziert, unter
Berücksichtigung der Entwicklung der organisatorischen Struktur Berücksichtigung der Entwicklung der organisatorischen Struktur
innerhalb des FÖD Finanzen die Begriffe "zuständiger Dienst der mit innerhalb des FÖD Finanzen die Begriffe "zuständiger Dienst der mit
der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem der Steuerpflichtige der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem der Steuerpflichtige
untersteht," beziehungsweise "zuständiger Beamte dieses Dienstes" untersteht," beziehungsweise "zuständiger Beamte dieses Dienstes"
verwendet (Artikel 1 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses Nr. 2 und verwendet (Artikel 1 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses Nr. 2 und
Artikel 2 bis 5 des Entwurfs, die auf den in Artikel 1 § 1 des Artikel 2 bis 5 des Entwurfs, die auf den in Artikel 1 § 1 des
Entwurfs erwähnten Dienst verweisen). Entwurfs erwähnten Dienst verweisen).
Zweitens wird in den Artikeln 1, 3, 4 und 5 des Entwurfs unter Zweitens wird in den Artikeln 1, 3, 4 und 5 des Entwurfs unter
Berücksichtigung der technischen Entwicklungen, die die Verwendung Berücksichtigung der technischen Entwicklungen, die die Verwendung
elektronischer Einschreibesendungen gegebenenfalls über einen anderen elektronischer Einschreibesendungen gegebenenfalls über einen anderen
Anbieter als einen Universalpostdiensteanbieter ermöglichen, anstelle Anbieter als einen Universalpostdiensteanbieter ermöglichen, anstelle
des Begriffs "Einschreibebrief" der Begriff "Einschreiben" verwendet. des Begriffs "Einschreibebrief" der Begriff "Einschreiben" verwendet.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit aufnehmen, können die durch Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit aufnehmen, können die durch
Artikel 56 des Gesetzbuches eingeführte Regelung der pauschalen Artikel 56 des Gesetzbuches eingeführte Regelung der pauschalen
Veranlagungsgrundlagen in Anspruch nehmen, wenn sie in der in Artikel Veranlagungsgrundlagen in Anspruch nehmen, wenn sie in der in Artikel
53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches vorgesehenen Erklärung über die 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches vorgesehenen Erklärung über die
Tätigkeitsaufnahme angeben, dass ihre Tätigkeit die für die Anwendung Tätigkeitsaufnahme angeben, dass ihre Tätigkeit die für die Anwendung
dieser Regelung festgelegten Bedingungen erfüllen wird und dass sie dieser Regelung festgelegten Bedingungen erfüllen wird und dass sie
ihre Tätigkeit in einem Tätigkeitsbereich ausüben, der für die ihre Tätigkeit in einem Tätigkeitsbereich ausüben, der für die
Anwendung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen in Betracht kommt. Es Anwendung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen in Betracht kommt. Es
handelt sich also um eine optionale Regelung. Die betreffenden handelt sich also um eine optionale Regelung. Die betreffenden
Tätigkeitsbereiche sind in der Anlage zu vorliegendem Königlichen Tätigkeitsbereiche sind in der Anlage zu vorliegendem Königlichen
Erlass Nr. 2 aufgezählt. Erlass Nr. 2 aufgezählt.
Der zuständige Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Der zuständige Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten
Verwaltung, dem der Steuerpflichtige untersteht, - im betreffenden Verwaltung, dem der Steuerpflichtige untersteht, - im betreffenden
Fall das für diesen Steuerpflichtigen örtlich zuständige Zentrum Große Fall das für diesen Steuerpflichtigen örtlich zuständige Zentrum Große
Unternehmen beziehungsweise Kleine und Mittlere Betriebe - kann jedoch Unternehmen beziehungsweise Kleine und Mittlere Betriebe - kann jedoch
beschließen, dass dieser die normale Steuerregelung anwenden muss, beschließen, dass dieser die normale Steuerregelung anwenden muss,
wenn deutlich hervorgeht, dass die für die Anwendung der wenn deutlich hervorgeht, dass die für die Anwendung der
Pauschalregelung auferlegten Bedingungen nicht erfüllt sind. Pauschalregelung auferlegten Bedingungen nicht erfüllt sind.
Vorerwähnte Bestimmungen sind Gegenstand von Artikel 1 § 1 des Vorerwähnte Bestimmungen sind Gegenstand von Artikel 1 § 1 des
Entwurfs eines Königlichen Erlasses Nr. 2. Entwurfs eines Königlichen Erlasses Nr. 2.
In Artikel 1 § 2 des Entwurfs wird bestimmt, auf welche Weise der In Artikel 1 § 2 des Entwurfs wird bestimmt, auf welche Weise der
Beschluss zur Anpassung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen an die Beschluss zur Anpassung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen an die
eigene Tätigkeit des Steuerpflichtigen (individuelle pauschale eigene Tätigkeit des Steuerpflichtigen (individuelle pauschale
Veranlagungsgrundlagen) dem Steuerpflichtigen vom zuständigen Dienst Veranlagungsgrundlagen) dem Steuerpflichtigen vom zuständigen Dienst
der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung notifiziert wird. der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung notifiziert wird.
In Artikel 2 des Entwurfs werden die spezifischen Verpflichtungen der In Artikel 2 des Entwurfs werden die spezifischen Verpflichtungen der
Steuerpflichtigen, die der Pauschalregelung unterliegen, festgelegt. Steuerpflichtigen, die der Pauschalregelung unterliegen, festgelegt.
Die erste spezifische Verpflichtung besteht in der Erstellung und Die erste spezifische Verpflichtung besteht in der Erstellung und
Führung eines Dokuments mit der Berechnung ihres Umsatzes (allgemein Führung eines Dokuments mit der Berechnung ihres Umsatzes (allgemein
als "Berechnungsblatt" bezeichnet), dessen Muster pro als "Berechnungsblatt" bezeichnet), dessen Muster pro
Tätigkeitsbereich, der pauschalen Veranlagungsgrundlagen unterliegt, Tätigkeitsbereich, der pauschalen Veranlagungsgrundlagen unterliegt,
festgelegt wird. Die zweite spezifische (und doppelte) Verpflichtung festgelegt wird. Die zweite spezifische (und doppelte) Verpflichtung
der Steuerpflichtigen, die der Pauschalregelung unterliegen, besteht der Steuerpflichtigen, die der Pauschalregelung unterliegen, besteht
darin, in der spätestens am 20. Oktober jeden Jahres einzureichenden darin, in der spätestens am 20. Oktober jeden Jahres einzureichenden
Erklärung gegebenenfalls die Steuerberichtigung anzugeben, die aus den Erklärung gegebenenfalls die Steuerberichtigung anzugeben, die aus den
Änderungen hervorgeht, die an den pauschalen Veranlagungsgrundlagen Änderungen hervorgeht, die an den pauschalen Veranlagungsgrundlagen
des vorhergehenden Jahres durchgeführt worden sind, und ein Dokument des vorhergehenden Jahres durchgeführt worden sind, und ein Dokument
zur Rechtfertigung des Betrags dieser Berichtigung zu erstellen. zur Rechtfertigung des Betrags dieser Berichtigung zu erstellen.
In Absatz 2 dieser Bestimmung wird präzisiert, dass vorerwähnte In Absatz 2 dieser Bestimmung wird präzisiert, dass vorerwähnte
Dokumente auf Ersuchen des zuständigen Beamten vorgelegt werden Dokumente auf Ersuchen des zuständigen Beamten vorgelegt werden
müssen. müssen.
Schließlich wird in Absatz 3 dieser Bestimmung geregelt, dass Schließlich wird in Absatz 3 dieser Bestimmung geregelt, dass
Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, davon befreit Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, davon befreit
sind, ein internes Dokument zu erstellen, wenn sie Umsätze erbringen, sind, ein internes Dokument zu erstellen, wenn sie Umsätze erbringen,
die auf der Grundlage von Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des die auf der Grundlage von Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des
Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern gleichgesetzt werden, sofern Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern gleichgesetzt werden, sofern
sich diese Umsätze auf Güter beziehen, die für die Anwendung der sich diese Umsätze auf Güter beziehen, die für die Anwendung der
Pauschalregelung berücksichtigt werden. Diese Befreiung ist folglich Pauschalregelung berücksichtigt werden. Diese Befreiung ist folglich
durch die Funktionsweise selbst dieser Pauschalregelung durch die Funktionsweise selbst dieser Pauschalregelung
gerechtfertigt. gerechtfertigt.
Artikel 3 des Entwurfs regelt die Situation von Steuerpflichtigen, die Artikel 3 des Entwurfs regelt die Situation von Steuerpflichtigen, die
die gemäß Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches für die Anwendung der die gemäß Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches für die Anwendung der
Pauschalregelung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllen und Pauschalregelung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllen und
daher der normalen Steuerregelung unterliegen, wobei Steuerpflichtige, daher der normalen Steuerregelung unterliegen, wobei Steuerpflichtige,
die der Pauschalregelung unterliegen, immer für die normale die der Pauschalregelung unterliegen, immer für die normale
Steuerregelung optieren können (Artikel 3 §§ 1 und 2). Artikel 3 § 2 Steuerregelung optieren können (Artikel 3 §§ 1 und 2). Artikel 3 § 2
des Entwurfs ist gemäß Punkt 4 des Gutachtens Nr. 64.629/3 des des Entwurfs ist gemäß Punkt 4 des Gutachtens Nr. 64.629/3 des
Staatsrates vom 10. Dezember 2018 umgegliedert worden, um überflüssige Staatsrates vom 10. Dezember 2018 umgegliedert worden, um überflüssige
Wiederholungen von bereits in Artikel 56 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches Wiederholungen von bereits in Artikel 56 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches
verwendeten Begriffen zu vermeiden. In diesem Rahmen sind die Absätze verwendeten Begriffen zu vermeiden. In diesem Rahmen sind die Absätze
1 und 2 dieser Bestimmung zusammengefügt worden. 1 und 2 dieser Bestimmung zusammengefügt worden.
Was die vorerwähnten Situationen betrifft, werden in Artikel 3 § 3 des Was die vorerwähnten Situationen betrifft, werden in Artikel 3 § 3 des
Entwurfs die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit Entwurfs die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit
Steuerpflichtige die in Artikel 56 § 4 Absatz 3 des Gesetzbuches Steuerpflichtige die in Artikel 56 § 4 Absatz 3 des Gesetzbuches
vorgesehene Steuererstattung erhalten können. vorgesehene Steuererstattung erhalten können.
Artikel 4 des Entwurfs regelt die Situation von Steuerpflichtigen, die Artikel 4 des Entwurfs regelt die Situation von Steuerpflichtigen, die
der Pauschalregelung unterliegen und Steuerbefreiung in Anspruch der Pauschalregelung unterliegen und Steuerbefreiung in Anspruch
nehmen können, weil ihr Umsatz im abgelaufenen Kalenderjahr den in nehmen können, weil ihr Umsatz im abgelaufenen Kalenderjahr den in
Artikel 56bis § 1 des Gesetzbuches festgelegten Betrag von 25.000 EUR Artikel 56bis § 1 des Gesetzbuches festgelegten Betrag von 25.000 EUR
nicht überschritten hat. In diesem Fall müssen sie ihren Willen nicht überschritten hat. In diesem Fall müssen sie ihren Willen
äußern, diese Befreiungsregelung gemäß den in Artikel 4 § 1 äußern, diese Befreiungsregelung gemäß den in Artikel 4 § 1
festgelegten Modalitäten in Anspruch nehmen zu wollen. Artikel 4 § 1 festgelegten Modalitäten in Anspruch nehmen zu wollen. Artikel 4 § 1
des Entwurfs ist gemäß Punkt 5 des Gutachtens Nr. 64.629/3 des des Entwurfs ist gemäß Punkt 5 des Gutachtens Nr. 64.629/3 des
Staatsrates vom 10. Dezember 2018 vollständig überarbeitet worden, Staatsrates vom 10. Dezember 2018 vollständig überarbeitet worden,
obwohl diese Bestimmung hinsichtlich Verständnis und Anwendung nie zu obwohl diese Bestimmung hinsichtlich Verständnis und Anwendung nie zu
sonderlichen Schwierigkeiten geführt hat. Artikel 4 § 1 des Entwurfs, sonderlichen Schwierigkeiten geführt hat. Artikel 4 § 1 des Entwurfs,
so wie er überarbeitet worden ist, ermöglicht es jedoch, die erwähnten so wie er überarbeitet worden ist, ermöglicht es jedoch, die erwähnten
Zeiträume noch deutlicher voneinander zu unterscheiden, und zwar: Zeiträume noch deutlicher voneinander zu unterscheiden, und zwar:
- den Zeitraum, in dem Steuerpflichtige unter bestimmten Bedingungen - den Zeitraum, in dem Steuerpflichtige unter bestimmten Bedingungen
von der Pauschalregelung zur Steuerbefreiungsregelung übergehen von der Pauschalregelung zur Steuerbefreiungsregelung übergehen
können, und können, und
- den Referenzzeitraum, der dem vorerwähnten Zeitraum unmittelbar - den Referenzzeitraum, der dem vorerwähnten Zeitraum unmittelbar
vorausgeht und dessen erzielter Umsatz für die Anwendung dieser vorausgeht und dessen erzielter Umsatz für die Anwendung dieser
Änderung der Steuerregelung berücksichtigt werden muss. Der Antrag auf Änderung der Steuerregelung berücksichtigt werden muss. Der Antrag auf
Änderung der Steuerregelung muss vor dem 15. Dezember desselben Änderung der Steuerregelung muss vor dem 15. Dezember desselben
Zeitraums eingereicht werden, damit Steuerpflichtige diese Änderung ab Zeitraums eingereicht werden, damit Steuerpflichtige diese Änderung ab
dem darauffolgenden 1. Januar vorzeitig in Anspruch nehmen können. dem darauffolgenden 1. Januar vorzeitig in Anspruch nehmen können.
In Artikel 4 § 2 des Entwurfs werden im vorerwähnten Fall Modalitäten In Artikel 4 § 2 des Entwurfs werden im vorerwähnten Fall Modalitäten
für die Berichtigung der Steuer zugunsten des Staates und für die für die Berichtigung der Steuer zugunsten des Staates und für die
Erstattung der in Anwendung der Pauschalregelung entrichteten Steuern Erstattung der in Anwendung der Pauschalregelung entrichteten Steuern
bestimmt. bestimmt.
In Artikel 5 des Entwurfs werden die Modalitäten bestimmt, nach denen In Artikel 5 des Entwurfs werden die Modalitäten bestimmt, nach denen
Steuerpflichtige, die gemäß der normalen Steuerregelung besteuert Steuerpflichtige, die gemäß der normalen Steuerregelung besteuert
werden, gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches für die werden, gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches für die
Pauschalregelung optieren können; außerdem werden die einzuhaltenden Pauschalregelung optieren können; außerdem werden die einzuhaltenden
Formalitäten (im Wesentlichen die Inventare der Warenbestände) und die Formalitäten (im Wesentlichen die Inventare der Warenbestände) und die
Berichtigungen festgelegt, die unter Berücksichtigung des Prinzips der Berichtigungen festgelegt, die unter Berücksichtigung des Prinzips der
pauschalen Besteuerung der Güter durchzuführen sind, die sich zum pauschalen Besteuerung der Güter durchzuführen sind, die sich zum
Zeitpunkt des Übergangs zur Pauschalregelung im Warenbestand befinden. Zeitpunkt des Übergangs zur Pauschalregelung im Warenbestand befinden.
Artikel 5 § 1 des Entwurfs ist gemäß Punkt 4 des Gutachtens Nr. Artikel 5 § 1 des Entwurfs ist gemäß Punkt 4 des Gutachtens Nr.
64.629/3 des Staatsrates vom 10. Dezember 2018 umgegliedert worden, um 64.629/3 des Staatsrates vom 10. Dezember 2018 umgegliedert worden, um
überflüssige Wiederholungen von bereits in Artikel 56 § 4 Absatz 4 des überflüssige Wiederholungen von bereits in Artikel 56 § 4 Absatz 4 des
Gesetzbuches verwendeten Begriffen zu vermeiden. In diesem Rahmen sind Gesetzbuches verwendeten Begriffen zu vermeiden. In diesem Rahmen sind
die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zusammengefügt worden. die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zusammengefügt worden.
In Artikel 6 des Entwurfs werden die Modalitäten vorgesehen, nach In Artikel 6 des Entwurfs werden die Modalitäten vorgesehen, nach
denen Steuerpflichtige, die die in Artikel 56bis des Gesetzbuches denen Steuerpflichtige, die die in Artikel 56bis des Gesetzbuches
erwähnte Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen, gemäß Artikel 56 erwähnte Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen, gemäß Artikel 56
§ 4 Absatz 4 des Gesetzbuches für die Pauschalregelung optieren § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches für die Pauschalregelung optieren
können; außerdem werden die einzuhaltenden Formalitäten (im können; außerdem werden die einzuhaltenden Formalitäten (im
Wesentlichen die Inventare der Warenbestände), die Berichtigungen, die Wesentlichen die Inventare der Warenbestände), die Berichtigungen, die
unter Berücksichtigung des Prinzips der pauschalen Besteuerung der unter Berücksichtigung des Prinzips der pauschalen Besteuerung der
Güter durchzuführen sind, die sich zum Zeitpunkt des Übergangs zur Güter durchzuführen sind, die sich zum Zeitpunkt des Übergangs zur
Pauschalregelung im Warenbestand befinden, und ferner die Möglichkeit Pauschalregelung im Warenbestand befinden, und ferner die Möglichkeit
festgelegt, gemäß Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. festgelegt, gemäß Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29.
Juni 2014 über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer Juni 2014 über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer
zugunsten von Kleinunternehmen eine Erstattung der Steuer zu erhalten. zugunsten von Kleinunternehmen eine Erstattung der Steuer zu erhalten.
In den Artikeln 7 und 8 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses wird In den Artikeln 7 und 8 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses wird
die Art und Weise bestimmt, wie die mit der Mehrwertsteuer beauftragte die Art und Weise bestimmt, wie die mit der Mehrwertsteuer beauftragte
Verwaltung in Absprache mit den betreffenden Berufsverbänden Verwaltung in Absprache mit den betreffenden Berufsverbänden
vorläufige und definitive pauschale Veranlagungsgrundlagen und vorläufige und definitive pauschale Veranlagungsgrundlagen und
eventuelle diesbezügliche Änderungen festlegt. Artikel 7 des Entwurfs eventuelle diesbezügliche Änderungen festlegt. Artikel 7 des Entwurfs
ist gemäß Punkt 7 und 8 des Gutachtens Nr. 64.629/3 des Staatsrates ist gemäß Punkt 7 und 8 des Gutachtens Nr. 64.629/3 des Staatsrates
vom 10. Dezember 2018 umgegliedert worden, um überflüssige vom 10. Dezember 2018 umgegliedert worden, um überflüssige
Wiederholungen von bereits in Artikel 56 § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches Wiederholungen von bereits in Artikel 56 § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches
enthaltenen Vorschriften in Bezug auf das Prinzip der Konsultation enthaltenen Vorschriften in Bezug auf das Prinzip der Konsultation
zwischen der Verwaltung und den betreffenden Berufsverbänden zu zwischen der Verwaltung und den betreffenden Berufsverbänden zu
vermeiden. Andererseits zielt die Umgliederung ebenfalls darauf ab, vermeiden. Andererseits zielt die Umgliederung ebenfalls darauf ab,
das Verfahren für die Festlegung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen das Verfahren für die Festlegung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen
zu verdeutlichen. In Bezug auf Letzteres wird in Artikel 7 Absatz 1 zu verdeutlichen. In Bezug auf Letzteres wird in Artikel 7 Absatz 1
und 2 des Entwurfs künftig das Verfahren für die Festlegung und und 2 des Entwurfs künftig das Verfahren für die Festlegung und
eventuelle Änderung der vorläufigen pauschalen Veranlagungsgrundlagen eventuelle Änderung der vorläufigen pauschalen Veranlagungsgrundlagen
vorgesehen, die aufgrund von Absatz 3 dieser Bestimmung anschließend vorgesehen, die aufgrund von Absatz 3 dieser Bestimmung anschließend
definitiv werden, sofern keine Änderungen in den Bestandteilen der definitiv werden, sofern keine Änderungen in den Bestandteilen der
Pauschalberechnung eintreten, die den pauschal berechneten Umsatz um Pauschalberechnung eintreten, die den pauschal berechneten Umsatz um
mindestens 2 Prozent ändern. mindestens 2 Prozent ändern.
In Artikel 9 des Entwurfs wird der Minister der Finanzen oder sein In Artikel 9 des Entwurfs wird der Minister der Finanzen oder sein
Beauftragter damit beauftragt, die praktischen Modalitäten für die Beauftragter damit beauftragt, die praktischen Modalitäten für die
Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 2 zu bestimmen, was die Zahlung Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 2 zu bestimmen, was die Zahlung
der Steuer, die Änderung der Steuerregelung und die Dokumente in Bezug der Steuer, die Änderung der Steuerregelung und die Dokumente in Bezug
auf diese Regelung betrifft. Gemäß Punkt 9 des Gutachtens Nr. 64.629/3 auf diese Regelung betrifft. Gemäß Punkt 9 des Gutachtens Nr. 64.629/3
des Staatsrates vom 10. Dezember 2018 werden in Artikel 9 des Entwurfs des Staatsrates vom 10. Dezember 2018 werden in Artikel 9 des Entwurfs
die Angelegenheiten, auf die sich die Beauftragung des Ministers der die Angelegenheiten, auf die sich die Beauftragung des Ministers der
Finanzen bezieht, im Einzeln festgelegt. Der Begriff "insbesondere" Finanzen bezieht, im Einzeln festgelegt. Der Begriff "insbesondere"
wurde daher gestrichen. wurde daher gestrichen.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in vorliegendem Entwurf eine Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in vorliegendem Entwurf eine
vollständige Neufassung des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November vollständige Neufassung des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November
1969 über die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die 1969 über die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die
Mehrwertsteuer vorgenommen wird, wird dieser Königliche Erlass in Mehrwertsteuer vorgenommen wird, wird dieser Königliche Erlass in
Artikel 10 des Entwurfs aufgehoben. Artikel 10 des Entwurfs aufgehoben.
Schließlich wird in Artikel 11 des Entwurfs das Inkrafttreten des Schließlich wird in Artikel 11 des Entwurfs das Inkrafttreten des
neuen Königlichen Erlasses Nr. 2 auf den 1. Januar 2019 festgelegt, neuen Königlichen Erlasses Nr. 2 auf den 1. Januar 2019 festgelegt,
unter Berücksichtigung des Inkrafttretens an demselben Datum von unter Berücksichtigung des Inkrafttretens an demselben Datum von
Artikel 12 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Festlegung Artikel 12 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer, in dem verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer, in dem
Artikel 56 des Gesetzbuches ersetzt wird. Artikel 56 des Gesetzbuches ersetzt wird.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
19. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass Nr. 2 über die Pauschalregelung 19. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass Nr. 2 über die Pauschalregelung
im Bereich der Mehrwertsteuer im Bereich der Mehrwertsteuer
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 56, ersetzt Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 56, ersetzt
durch das Gesetz vom 30. Juli 2018; durch das Gesetz vom 30. Juli 2018;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 über die
Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer; Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Oktober 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Oktober 2018;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30.
November 2018; November 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.629/3 des Staatsrates vom 10. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.629/3 des Staatsrates vom 10. Dezember
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit aufnehmen, Artikel 1 - § 1 - Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit aufnehmen,
können die durch Artikel 56 des Gesetzbuches für die in der Anlage zu können die durch Artikel 56 des Gesetzbuches für die in der Anlage zu
vorliegendem Erlass aufgezählten Tätigkeitsbereiche eingeführte vorliegendem Erlass aufgezählten Tätigkeitsbereiche eingeführte
Regelung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen in Anspruch nehmen, Regelung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen in Anspruch nehmen,
wenn sie in der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches wenn sie in der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches
vorgesehenen Erklärung angeben, dass ihre Tätigkeit aller vorgesehenen Erklärung angeben, dass ihre Tätigkeit aller
Wahrscheinlichkeit nach die für die Anwendung dieser Regelung Wahrscheinlichkeit nach die für die Anwendung dieser Regelung
festgelegten Bedingungen erfüllen wird. festgelegten Bedingungen erfüllen wird.
Der zuständige Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Der zuständige Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten
Verwaltung, dem der Steuerpflichtige untersteht, kann jedoch Verwaltung, dem der Steuerpflichtige untersteht, kann jedoch
beschließen, dass dieser die normale Steuerregelung anwenden muss, beschließen, dass dieser die normale Steuerregelung anwenden muss,
wenn deutlich hervorgeht, dass die für die Anwendung der wenn deutlich hervorgeht, dass die für die Anwendung der
Pauschalregelung auferlegten Bedingungen nicht erfüllt sind. Dieser Pauschalregelung auferlegten Bedingungen nicht erfüllt sind. Dieser
Beschluss wird dem Steuerpflichtigen vom zuständigen Beamten dieses Beschluss wird dem Steuerpflichtigen vom zuständigen Beamten dieses
Dienstes per Einschreiben notifiziert. Dienstes per Einschreiben notifiziert.
§ 2 - Der Beschluss des in § 1 Absatz 2 erwähnten Dienstes, gemäß § 2 - Der Beschluss des in § 1 Absatz 2 erwähnten Dienstes, gemäß
Artikel 56 § 1 Absatz 5 des Gesetzbuches die pauschalen Artikel 56 § 1 Absatz 5 des Gesetzbuches die pauschalen
Veranlagungsgrundlagen an die eigene Tätigkeit des Steuerpflichtigen Veranlagungsgrundlagen an die eigene Tätigkeit des Steuerpflichtigen
anzupassen, wird ihm von diesem Dienst per Einschreiben notifiziert. anzupassen, wird ihm von diesem Dienst per Einschreiben notifiziert.
Hat der Steuerpflichtige diesem Dienst innerhalb eines Monats ab Hat der Steuerpflichtige diesem Dienst innerhalb eines Monats ab
dieser Notifizierung nicht mitgeteilt, dass er sich an die normale dieser Notifizierung nicht mitgeteilt, dass er sich an die normale
Steuerregelung halten will, ist der Beschluss auf ihn anwendbar und Steuerregelung halten will, ist der Beschluss auf ihn anwendbar und
gilt er als Steuerpflichtiger, der der Pauschalregelung unterliegt. gilt er als Steuerpflichtiger, der der Pauschalregelung unterliegt.
Art. 2 - Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, sind Art. 2 - Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, sind
verpflichtet: verpflichtet:
1. im Hinblick auf die Aufstellung ihrer periodischen 1. im Hinblick auf die Aufstellung ihrer periodischen
Steuererklärungen ein Dokument mit der Berechnung ihres Umsatzes gemäß Steuererklärungen ein Dokument mit der Berechnung ihres Umsatzes gemäß
den pauschalen Veranlagungsgrundlagen zu erstellen, den pauschalen Veranlagungsgrundlagen zu erstellen,
2. in der spätestens am 20. Oktober jeden Jahres einzureichenden 2. in der spätestens am 20. Oktober jeden Jahres einzureichenden
Erklärung gegebenenfalls die Steuerberichtigung anzugeben, die aus den Erklärung gegebenenfalls die Steuerberichtigung anzugeben, die aus den
Änderungen hervorgeht, die aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 an den Änderungen hervorgeht, die aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 an den
pauschalen Veranlagungsgrundlagen des vorhergehenden Jahres pauschalen Veranlagungsgrundlagen des vorhergehenden Jahres
durchgeführt worden sind, und ein Dokument zur Rechtfertigung des durchgeführt worden sind, und ein Dokument zur Rechtfertigung des
Betrags dieser Berichtigung zu erstellen. Betrags dieser Berichtigung zu erstellen.
Diese Dokumente müssen auf Ersuchen des zuständigen Beamten des in Diese Dokumente müssen auf Ersuchen des zuständigen Beamten des in
Artikel 1 § 1 Absatz 2 erwähnten Dienstes vorgelegt werden. Artikel 1 § 1 Absatz 2 erwähnten Dienstes vorgelegt werden.
In Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 In Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1
vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die
Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer sind die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer sind die
Steuerpflichtigen davon befreit, ein Dokument für die Bescheinigung Steuerpflichtigen davon befreit, ein Dokument für die Bescheinigung
der in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzbuches erwähnten der in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzbuches erwähnten
Umsätze zu erstellen, die sich auf Güter beziehen, die für die Umsätze zu erstellen, die sich auf Güter beziehen, die für die
Anwendung der Pauschalregelung berücksichtigt werden. Anwendung der Pauschalregelung berücksichtigt werden.
Art. 3 - § 1 - Steuerpflichtige, die die gemäß Artikel 56 § 1 des Art. 3 - § 1 - Steuerpflichtige, die die gemäß Artikel 56 § 1 des
Gesetzbuches für die Anwendung der Pauschalregelung festgelegten Gesetzbuches für die Anwendung der Pauschalregelung festgelegten
Bedingungen nicht mehr erfüllen, unterliegen ab dem ersten Tag des Bedingungen nicht mehr erfüllen, unterliegen ab dem ersten Tag des
Kalenderquartals nach dem Kalenderquartal, in dem ihre Lage sich Kalenderquartals nach dem Kalenderquartal, in dem ihre Lage sich
geändert hat, der normalen Steuerregelung. geändert hat, der normalen Steuerregelung.
§ 2 - Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, die § 2 - Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, die
gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches für die normale gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches für die normale
Steuerregelung optieren möchten, schicken zu diesem Zweck ein Steuerregelung optieren möchten, schicken zu diesem Zweck ein
Einschreiben an den in Artikel 1 § 1 Absatz 2 erwähnten Dienst. Diese Einschreiben an den in Artikel 1 § 1 Absatz 2 erwähnten Dienst. Diese
Option muss vor dem 15. März ausgeübt werden und ist wirksam mit 1. Option muss vor dem 15. März ausgeübt werden und ist wirksam mit 1.
April desselben Jahres. April desselben Jahres.
Steuerpflichtige können nur zur Pauschalregelung zurückkehren, nachdem Steuerpflichtige können nur zur Pauschalregelung zurückkehren, nachdem
die normale Steuerregelung zwei ganze Jahre auf sie angewandt wurde. die normale Steuerregelung zwei ganze Jahre auf sie angewandt wurde.
§ 3 - Die gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 3 des Gesetzbuches zu § 3 - Die gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 3 des Gesetzbuches zu
erstattende Steuer wird auf den Wert berechnet, auf den der erstattende Steuer wird auf den Wert berechnet, auf den der
Steuerpflichtige in Anwendung der Pauschalregelung besteuert worden Steuerpflichtige in Anwendung der Pauschalregelung besteuert worden
ist. ist.
Für die Erstattung muss innerhalb eines Monats ab dem Datum der Für die Erstattung muss innerhalb eines Monats ab dem Datum der
Änderung der Steuerregelung bei dem in Artikel 1 § 1 Absatz 2 Änderung der Steuerregelung bei dem in Artikel 1 § 1 Absatz 2
erwähnten Dienst ein in zweifacher Ausfertigung erstelltes Inventar erwähnten Dienst ein in zweifacher Ausfertigung erstelltes Inventar
des Warenbestands eingereicht werden. Auf dem Inventar müssen auf des Warenbestands eingereicht werden. Auf dem Inventar müssen auf
detaillierte Weise die Mengen der im Warenbestand befindlichen Güter detaillierte Weise die Mengen der im Warenbestand befindlichen Güter
und die Grundlage, auf der die Steuer bei Erwerb dieser Güter und die Grundlage, auf der die Steuer bei Erwerb dieser Güter
berechnet wurde, angegeben werden. berechnet wurde, angegeben werden.
Erstellen Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, ein Erstellen Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, ein
Jahresinventar, ist die Erstattung auf die Steuer begrenzt, die sich Jahresinventar, ist die Erstattung auf die Steuer begrenzt, die sich
auf die Vergrößerung des Warenbestands im Vergleich zum letzten auf die Vergrößerung des Warenbestands im Vergleich zum letzten
erstellten Inventar bezieht, das für die Berechnung der Steuer erstellten Inventar bezieht, das für die Berechnung der Steuer
berücksichtigt worden ist. In dem Maße, wie kein Inventar vor dem berücksichtigt worden ist. In dem Maße, wie kein Inventar vor dem
Übergang zur normalen Steuerregelung erstellt worden ist, bezieht sich Übergang zur normalen Steuerregelung erstellt worden ist, bezieht sich
die Erstattung auf alle Güter, die sich zum Zeitpunkt der Änderung der die Erstattung auf alle Güter, die sich zum Zeitpunkt der Änderung der
Steuerregelung im Warenbestand befanden. Steuerregelung im Warenbestand befanden.
Die Erstattung erfolgt gemäß den durch oder in Ausführung der Artikel Die Erstattung erfolgt gemäß den durch oder in Ausführung der Artikel
78 und 80 des Gesetzbuches festgelegten Regeln. 78 und 80 des Gesetzbuches festgelegten Regeln.
Art. 4 - § 1 - Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, Art. 4 - § 1 - Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen,
können ab dem 1. Juli die durch Artikel 56bis des Gesetzbuches können ab dem 1. Juli die durch Artikel 56bis des Gesetzbuches
eingeführte Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen, wenn ihr eingeführte Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen, wenn ihr
Gesamtumsatz, der der Pauschalregelung unterliegt, im vorhergehenden Gesamtumsatz, der der Pauschalregelung unterliegt, im vorhergehenden
Kalenderjahr den in Artikel 56bis § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches Kalenderjahr den in Artikel 56bis § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches
erwähnten Betrag nicht überschritten hat. Steuerpflichtige, die diese erwähnten Betrag nicht überschritten hat. Steuerpflichtige, die diese
Regelung in Anspruch nehmen möchten, setzen den in Artikel 1 § 1 Regelung in Anspruch nehmen möchten, setzen den in Artikel 1 § 1
Absatz 2 erwähnten Dienst vor dem 1. Juni per Einschreiben davon in Absatz 2 erwähnten Dienst vor dem 1. Juni per Einschreiben davon in
Kenntnis. Kenntnis.
Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen und die Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen und die
Steuerbefreiungsregelung bereits ab dem 1. Januar in Anspruch nehmen Steuerbefreiungsregelung bereits ab dem 1. Januar in Anspruch nehmen
möchten, können zu diesem Zweck im Laufe des letzten Quartals, aber möchten, können zu diesem Zweck im Laufe des letzten Quartals, aber
vor dem 15. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahrs einen Antrag bei vor dem 15. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahrs einen Antrag bei
dem in Absatz 1 erwähnten Dienst einreichen. Dieser Antrag muss per dem in Absatz 1 erwähnten Dienst einreichen. Dieser Antrag muss per
Einschreiben gestellt werden, in dem ebenfalls der Umsatz der ersten Einschreiben gestellt werden, in dem ebenfalls der Umsatz der ersten
drei Quartale des vorhergehenden Kalenderjahres und eine drei Quartale des vorhergehenden Kalenderjahres und eine
Veranschlagung des Umsatzes des vierten Quartals dieses Jahres Veranschlagung des Umsatzes des vierten Quartals dieses Jahres
angegeben sein müssen. angegeben sein müssen.
§ 2 - Bei Übergang zur Steuerbefreiungsregelung führen § 2 - Bei Übergang zur Steuerbefreiungsregelung führen
Steuerpflichtige die Berichtigung der Steuer gemäß den in Artikel 3 Steuerpflichtige die Berichtigung der Steuer gemäß den in Artikel 3
Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die
Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von
Kleinunternehmen erwähnten Bedingungen durch. Jedoch können sie nach Kleinunternehmen erwähnten Bedingungen durch. Jedoch können sie nach
den in Artikel 3 § 3 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Modalitäten gemäß den in Artikel 3 § 3 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Modalitäten gemäß
Artikel 56 § 4 Absatz 3 des Gesetzbuches eine Erstattung der Artikel 56 § 4 Absatz 3 des Gesetzbuches eine Erstattung der
entrichteten Steuer erhalten. entrichteten Steuer erhalten.
Art. 5 - § 1 - Steuerpflichtige, die gemäß der normalen Steuerregelung Art. 5 - § 1 - Steuerpflichtige, die gemäß der normalen Steuerregelung
besteuert werden und gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches besteuert werden und gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches
für die Pauschalregelung optieren möchten, schicken zu diesem Zweck für die Pauschalregelung optieren möchten, schicken zu diesem Zweck
ein Einschreiben an den in Artikel 1 § 1 Absatz 2 erwähnten Dienst. ein Einschreiben an den in Artikel 1 § 1 Absatz 2 erwähnten Dienst.
Diese Option muss vor dem 15. März ausgeübt werden und ist wirksam mit Diese Option muss vor dem 15. März ausgeübt werden und ist wirksam mit
1. April desselben Jahres. 1. April desselben Jahres.
§ 2 - Auf dem Inventar des Übergangs zur Pauschalregelung werden auf § 2 - Auf dem Inventar des Übergangs zur Pauschalregelung werden auf
detaillierte Weise Art, Mengen und in Einkaufspreisen ausgedrückter detaillierte Weise Art, Mengen und in Einkaufspreisen ausgedrückter
Wert der im Warenbestand befindlichen Güter angegeben. Wert der im Warenbestand befindlichen Güter angegeben.
Diese Güter müssen darüber hinaus gemäß der Aufgliederung des Diese Güter müssen darüber hinaus gemäß der Aufgliederung des
Rechnungseingangsbuches gruppiert werden, die durch die Rechnungseingangsbuches gruppiert werden, die durch die
Pauschalregelung, der der Steuerpflichtige beitritt, vorgeschrieben Pauschalregelung, der der Steuerpflichtige beitritt, vorgeschrieben
ist. ist.
§ 3 - Für die in dem in § 2 erwähnten Inventar aufgenommenen Güter § 3 - Für die in dem in § 2 erwähnten Inventar aufgenommenen Güter
gilt, dass sie im Rahmen der Pauschalregelung, der der gilt, dass sie im Rahmen der Pauschalregelung, der der
Steuerpflichtige beitritt, unverarbeitet oder verarbeitet geliefert Steuerpflichtige beitritt, unverarbeitet oder verarbeitet geliefert
oder bei der Erbringung von Dienstleistungen verwendet werden müssen. oder bei der Erbringung von Dienstleistungen verwendet werden müssen.
Die Anwendung dieser Regelung auf vorerwähnte Güter wird jedoch bis Die Anwendung dieser Regelung auf vorerwähnte Güter wird jedoch bis
Ablauf des Jahres, in dem der Übergang erfolgt ist, ausgesetzt. Ablauf des Jahres, in dem der Übergang erfolgt ist, ausgesetzt.
Erstellen Steuerpflichtige bei Ablauf des Jahres, in dem der Übergang Erstellen Steuerpflichtige bei Ablauf des Jahres, in dem der Übergang
erfolgt ist, ein Inventar ihres Warenbestands, ist die in Artikel 56 § erfolgt ist, ein Inventar ihres Warenbestands, ist die in Artikel 56 §
3 Absatz 3 des Gesetzbuches vorgesehene Berichtigung anwendbar, sofern 3 Absatz 3 des Gesetzbuches vorgesehene Berichtigung anwendbar, sofern
aus dem Vergleich zwischen diesem letzten Inventar und dem aus dem Vergleich zwischen diesem letzten Inventar und dem
Übergangsinventar eine Vergrößerung oder Verkleinerung des Übergangsinventar eine Vergrößerung oder Verkleinerung des
Warenbestands hervorgeht. Warenbestands hervorgeht.
Erstellen Steuerpflichtige bei Ablauf des Jahres, in dem der Übergang Erstellen Steuerpflichtige bei Ablauf des Jahres, in dem der Übergang
erfolgt ist, kein Inventar ihres Warenbestands, wird die Steuer, die erfolgt ist, kein Inventar ihres Warenbestands, wird die Steuer, die
aufgrund der in Absatz 1 aufgenommenen Vermutung für die im aufgrund der in Absatz 1 aufgenommenen Vermutung für die im
Übergangsinventar befindlichen Güter geschuldet wird, auf den in Übergangsinventar befindlichen Güter geschuldet wird, auf den in
Einkaufspreisen ausgedrückten Wert dieser Güter gemäß den Steuersätzen Einkaufspreisen ausgedrückten Wert dieser Güter gemäß den Steuersätzen
und den pauschalen Koeffizienten, die für vorerwähntes Jahr anwendbar und den pauschalen Koeffizienten, die für vorerwähntes Jahr anwendbar
sind, berechnet. Die Steuer wird bei Ablauf jedes Kalenderquartals des sind, berechnet. Die Steuer wird bei Ablauf jedes Kalenderquartals des
nachfolgenden Jahres zu einem Viertel ihres Betrags geschuldet. nachfolgenden Jahres zu einem Viertel ihres Betrags geschuldet.
Art. 6 - § 1 - Steuerpflichtige, die die in Artikel 56bis des Art. 6 - § 1 - Steuerpflichtige, die die in Artikel 56bis des
Gesetzbuches erwähnte Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen, Gesetzbuches erwähnte Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen,
können gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches für die können gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches für die
Pauschalregelung optieren, wenn sie die für die Anwendung dieser Pauschalregelung optieren, wenn sie die für die Anwendung dieser
Regelung vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Regelung vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
§ 2 - Auf dem Übergangsinventar müssen auf detaillierte Weise Art, § 2 - Auf dem Übergangsinventar müssen auf detaillierte Weise Art,
Mengen und in Einkaufspreisen ausgedrückter Wert der im Warenbestand Mengen und in Einkaufspreisen ausgedrückter Wert der im Warenbestand
befindlichen Güter angegeben werden. befindlichen Güter angegeben werden.
Diese Güter müssen darüber hinaus gemäß der Aufgliederung des Diese Güter müssen darüber hinaus gemäß der Aufgliederung des
Rechnungseingangsbuches gruppiert werden, die durch die Rechnungseingangsbuches gruppiert werden, die durch die
Pauschalregelung, der der Steuerpflichtige beitritt, vorgeschrieben Pauschalregelung, der der Steuerpflichtige beitritt, vorgeschrieben
ist. ist.
Die Bestimmungen von Artikel 5 § 3 finden ebenfalls Anwendung auf Die Bestimmungen von Artikel 5 § 3 finden ebenfalls Anwendung auf
Steuerpflichtige, die der Steuerbefreiungsregelung unterliegen und für Steuerpflichtige, die der Steuerbefreiungsregelung unterliegen und für
die Pauschalregelung optieren. die Pauschalregelung optieren.
§ 3 - Beim Übergang zu der durch Artikel 56 des Gesetzbuches § 3 - Beim Übergang zu der durch Artikel 56 des Gesetzbuches
eingeführten Pauschalregelung erhalten Steuerpflichtige die in Artikel eingeführten Pauschalregelung erhalten Steuerpflichtige die in Artikel
7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014
vorgesehene Erstattung der Steuer. vorgesehene Erstattung der Steuer.
Art. 7 - Im Laufe jeden Jahres werden gemäß Artikel 56 § 1 Absatz 1 Art. 7 - Im Laufe jeden Jahres werden gemäß Artikel 56 § 1 Absatz 1
des Gesetzbuches vorläufige pauschale Grundlagen für die Berechnung des Gesetzbuches vorläufige pauschale Grundlagen für die Berechnung
der im Laufe des folgenden Jahres zu zahlenden Steuer, festgelegt. der im Laufe des folgenden Jahres zu zahlenden Steuer, festgelegt.
Diese Grundlagen können im Laufe dieses letzten Jahres nach demselben Diese Grundlagen können im Laufe dieses letzten Jahres nach demselben
Verfahren geändert werden, um erhebliche Änderungen, die Verfahren geändert werden, um erhebliche Änderungen, die
möglicherweise inzwischen in den Bestandteilen der Pauschalberechnung möglicherweise inzwischen in den Bestandteilen der Pauschalberechnung
eingetreten sind, zu berücksichtigen. eingetreten sind, zu berücksichtigen.
Gemäß Absatz 1 und 2 festgelegte Grundlagen sind definitiv, sofern die Gemäß Absatz 1 und 2 festgelegte Grundlagen sind definitiv, sofern die
Änderungen, die nach ihrer Festlegung möglicherweise in den Änderungen, die nach ihrer Festlegung möglicherweise in den
Bestandteilen der Pauschalberechnung eingetreten sind, den pauschal Bestandteilen der Pauschalberechnung eingetreten sind, den pauschal
berechneten Umsatz nicht um mindestens 2 Prozent ändern. berechneten Umsatz nicht um mindestens 2 Prozent ändern.
Art. 8 - Berufsverbände, die für die Festlegung der pauschalen Art. 8 - Berufsverbände, die für die Festlegung der pauschalen
Veranlagungsgrundlagen konsultiert werden möchten, müssen der Veranlagungsgrundlagen konsultiert werden möchten, müssen der
Verwaltung jedes Jahr vor dem 1. Februar die detaillierten und Verwaltung jedes Jahr vor dem 1. Februar die detaillierten und
quantifizierten Bestandteile übermitteln, die für die Festlegung quantifizierten Bestandteile übermitteln, die für die Festlegung
dieser pauschalen Grundlagen notwendig sind. dieser pauschalen Grundlagen notwendig sind.
Art. 9 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die Art. 9 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die
praktischen Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses, praktischen Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses,
was die Zahlung der Steuer und die Änderung der Steuerregelung was die Zahlung der Steuer und die Änderung der Steuerregelung
betrifft. Er bestimmt ebenfalls Form und Inhalt der Dokumente in Bezug betrifft. Er bestimmt ebenfalls Form und Inhalt der Dokumente in Bezug
auf diese Regelung. auf diese Regelung.
Art. 10 - Der Königliche Erlass Nr. 2 vom 7. November 1969 über die Art. 10 - Der Königliche Erlass Nr. 2 vom 7. November 1969 über die
Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Art. 11 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Art. 11 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 1. Januar 2019 in
Kraft. Kraft.
Art. 12 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 12 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2018 Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 2 vom 19. Dezember 2018 über die Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 2 vom 19. Dezember 2018 über die
Pauschalregelung im Bereich der Mehrwertsteuer Pauschalregelung im Bereich der Mehrwertsteuer
Anlage erwähnt in Artikel 1 des K.E. Nr. 2 Anlage erwähnt in Artikel 1 des K.E. Nr. 2
Pauschale Veranlagungsgrundlagen werden für folgende Pauschale Veranlagungsgrundlagen werden für folgende
Tätigkeitsbereiche festgelegt: Tätigkeitsbereiche festgelegt:
Apotheker Apotheker
Bäcker und Bäcker-Konditoren Bäcker und Bäcker-Konditoren
Betreiber von Frittüren Betreiber von Frittüren
Einzelhändler in Milchprodukten und wandergewerbetreibende Einzelhändler in Milchprodukten und wandergewerbetreibende
Milchhändler Milchhändler
Friseure Friseure
Gastwirte Gastwirte
Lebensmitteleinzelhändler Lebensmitteleinzelhändler
Metzger Metzger
Schausteller Schausteller
Schuhmacher Schuhmacher
Speiseeiskonditoren Speiseeiskonditoren
Textil- und Lederwareneinzelhändler Textil- und Lederwareneinzelhändler
Zeitungs- und Zeitschrifteneinzelhändler Zeitungs- und Zeitschrifteneinzelhändler
Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Dezember 2018 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Dezember 2018 beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
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