← Retour vers "Arrêté royal n° 2 relatif au régime du forfait en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande "
Arrêté royal n° 2 relatif au régime du forfait en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande | Koninklijk besluit nr. 2 met betrekking tot de forfaitaire regeling inzake belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 19 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal n° 2 relatif au régime du forfait en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 19 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit nr. 2 met betrekking tot de forfaitaire regeling inzake belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal n° 2 du 19 décembre 2018 relatif au régime du forfait | besluit nr. 2 van 19 december 2018 met betrekking tot de forfaitaire |
en matière de taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 31 | regeling inzake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch |
décembre 2018, err. du 11 janvier 2019). | Staatsblad van 31 december 2018, err. van 11 januari 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
19. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass Nr. 2 über die Pauschalregelung | 19. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass Nr. 2 über die Pauschalregelung |
im Bereich der Mehrwertsteuer | im Bereich der Mehrwertsteuer |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, | mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, |
infolge des Inkrafttretens am 1. Januar 2019 von Artikel 12 des | infolge des Inkrafttretens am 1. Januar 2019 von Artikel 12 des |
Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
im Bereich der Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom 10. August | im Bereich der Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom 10. August |
2018, Erratum vom 28. August 2018, deutsche Übersetzung: Belgisches | 2018, Erratum vom 28. August 2018, deutsche Übersetzung: Belgisches |
Staatsblatt vom 6. März 2020) den Königlichen Erlass Nr. 2 vom 7. | Staatsblatt vom 6. März 2020) den Königlichen Erlass Nr. 2 vom 7. |
November 1969 über die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen zu | November 1969 über die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen zu |
ersetzen. | ersetzen. |
Durch vorerwähnten Artikel 12 wird Artikel 56 § 1 des | Durch vorerwähnten Artikel 12 wird Artikel 56 § 1 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend "Gesetzbuch" genannt) | Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend "Gesetzbuch" genannt) |
hinsichtlich der Anwendung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für | hinsichtlich der Anwendung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für |
einige Unternehmen in bestimmten Tätigkeitsbereichen durch einen neuen | einige Unternehmen in bestimmten Tätigkeitsbereichen durch einen neuen |
Artikel 56 des Gesetzbuches ersetzt. Pauschale Veranlagungsgrundlagen | Artikel 56 des Gesetzbuches ersetzt. Pauschale Veranlagungsgrundlagen |
ermöglichen es, den steuerpflichtigen Umsatz des Steuerpflichtigen in | ermöglichen es, den steuerpflichtigen Umsatz des Steuerpflichtigen in |
Fällen zu bestimmen, in denen dieser Umsatz nicht aus Rechnungen oder | Fällen zu bestimmen, in denen dieser Umsatz nicht aus Rechnungen oder |
anderen genauen Daten hervorgeht, ohne dass der Betreffende seine | anderen genauen Daten hervorgeht, ohne dass der Betreffende seine |
Einnahmen täglich aufzeichnen muss. | Einnahmen täglich aufzeichnen muss. |
Abgesehen davon, dass in diesen neuen Artikel 56 des Gesetzbuches | Abgesehen davon, dass in diesen neuen Artikel 56 des Gesetzbuches |
Bestimmungen hinsichtlich seiner Anwendungsbedingungen aufgenommen | Bestimmungen hinsichtlich seiner Anwendungsbedingungen aufgenommen |
werden (z.B. dass es nicht möglich ist, pauschale | werden (z.B. dass es nicht möglich ist, pauschale |
Veranlagungsgrundlagen für Steuerpflichtige anzuwenden, die aufgrund | Veranlagungsgrundlagen für Steuerpflichtige anzuwenden, die aufgrund |
von Artikel 21bis § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. | von Artikel 21bis § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. |
Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der | Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der |
Zahlung der Mehrwertsteuer einen Kassenzettel ausstellen müssen wie im | Zahlung der Mehrwertsteuer einen Kassenzettel ausstellen müssen wie im |
Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition | Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition |
eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, | eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, |
die ein solches System erfüllen muss, vorgesehen), wird darin der | die ein solches System erfüllen muss, vorgesehen), wird darin der |
Inhalt einiger wesentlicher Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen | Inhalt einiger wesentlicher Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 übernommen, die nicht als einfache | Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 übernommen, die nicht als einfache |
Ausführungsmaßnahmen betrachtet werden können. Dabei geht es um den | Ausführungsmaßnahmen betrachtet werden können. Dabei geht es um den |
Grundsatz der Einführung einer pauschalen Steuerregelung, die | Grundsatz der Einführung einer pauschalen Steuerregelung, die |
Bedingungen, um eine solche Regelung in Anspruch nehmen zu können, die | Bedingungen, um eine solche Regelung in Anspruch nehmen zu können, die |
wesentlichen Grundregeln ihrer Funktionsweise, die Möglichkeit für die | wesentlichen Grundregeln ihrer Funktionsweise, die Möglichkeit für die |
betreffenden Steuerpflichtigen, für die normale Steuerregelung oder | betreffenden Steuerpflichtigen, für die normale Steuerregelung oder |
die Steuerbefreiungsregelung zu optieren, und die Modalitäten für die | die Steuerbefreiungsregelung zu optieren, und die Modalitäten für die |
Festlegung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen. | Festlegung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen. |
Vorliegender Entwurf dient der Ausführung von Artikel 56 § 5 des | Vorliegender Entwurf dient der Ausführung von Artikel 56 § 5 des |
Gesetzbuches und zielt infolgedessen darauf ab, die rein | Gesetzbuches und zielt infolgedessen darauf ab, die rein |
ausführungsbezogenen Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen | ausführungsbezogenen Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 in einen neuen Königlichen Erlass | Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 in einen neuen Königlichen Erlass |
Nr. 2 aufzunehmen und wenn nötig neu zu formulieren. So werden unter | Nr. 2 aufzunehmen und wenn nötig neu zu formulieren. So werden unter |
anderem die praktischen Anwendungsbedingungen für diese Steuerregelung | anderem die praktischen Anwendungsbedingungen für diese Steuerregelung |
und die einzuhaltenden Formalitäten in Bezug auf die Aufnahme, den | und die einzuhaltenden Formalitäten in Bezug auf die Aufnahme, den |
Wechsel oder die Beendigung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen, der | Wechsel oder die Beendigung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen, der |
pauschale Veranlagungsgrundlagen anwendet, festgelegt. | pauschale Veranlagungsgrundlagen anwendet, festgelegt. |
Der Entwurf hat folglich zum Ziel, die Bestimmungen des Königlichen | Der Entwurf hat folglich zum Ziel, die Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses Nr. 2, die nicht in den neuen Artikel 56 des Gesetzbuches | Erlasses Nr. 2, die nicht in den neuen Artikel 56 des Gesetzbuches |
aufgenommen worden sind, in einem kohärenten Rahmen zusammenzufassen, | aufgenommen worden sind, in einem kohärenten Rahmen zusammenzufassen, |
ohne dass andere Abänderungen angebracht werden, als diejenigen, die | ohne dass andere Abänderungen angebracht werden, als diejenigen, die |
erforderlich sind, um die Bestimmungen als kohärentes Ganzes zu | erforderlich sind, um die Bestimmungen als kohärentes Ganzes zu |
modernisieren. | modernisieren. |
In diesem Zusammenhang sind im Übrigen zwei Aspekte, die sich auf die | In diesem Zusammenhang sind im Übrigen zwei Aspekte, die sich auf die |
Gesamtheit der Artikel des vorliegenden Entwurfs beziehen, ganz | Gesamtheit der Artikel des vorliegenden Entwurfs beziehen, ganz |
allgemein hervorzuheben. | allgemein hervorzuheben. |
Erstens werden zur Bezeichnung des Dienstes oder Beamten, an den sich | Erstens werden zur Bezeichnung des Dienstes oder Beamten, an den sich |
der Steuerpflichtige gegebenenfalls wenden oder dem er Unterlagen | der Steuerpflichtige gegebenenfalls wenden oder dem er Unterlagen |
übermitteln kann oder der ihm einen Beschluss notifiziert, unter | übermitteln kann oder der ihm einen Beschluss notifiziert, unter |
Berücksichtigung der Entwicklung der organisatorischen Struktur | Berücksichtigung der Entwicklung der organisatorischen Struktur |
innerhalb des FÖD Finanzen die Begriffe "zuständiger Dienst der mit | innerhalb des FÖD Finanzen die Begriffe "zuständiger Dienst der mit |
der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem der Steuerpflichtige | der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem der Steuerpflichtige |
untersteht," beziehungsweise "zuständiger Beamte dieses Dienstes" | untersteht," beziehungsweise "zuständiger Beamte dieses Dienstes" |
verwendet (Artikel 1 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses Nr. 2 und | verwendet (Artikel 1 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses Nr. 2 und |
Artikel 2 bis 5 des Entwurfs, die auf den in Artikel 1 § 1 des | Artikel 2 bis 5 des Entwurfs, die auf den in Artikel 1 § 1 des |
Entwurfs erwähnten Dienst verweisen). | Entwurfs erwähnten Dienst verweisen). |
Zweitens wird in den Artikeln 1, 3, 4 und 5 des Entwurfs unter | Zweitens wird in den Artikeln 1, 3, 4 und 5 des Entwurfs unter |
Berücksichtigung der technischen Entwicklungen, die die Verwendung | Berücksichtigung der technischen Entwicklungen, die die Verwendung |
elektronischer Einschreibesendungen gegebenenfalls über einen anderen | elektronischer Einschreibesendungen gegebenenfalls über einen anderen |
Anbieter als einen Universalpostdiensteanbieter ermöglichen, anstelle | Anbieter als einen Universalpostdiensteanbieter ermöglichen, anstelle |
des Begriffs "Einschreibebrief" der Begriff "Einschreiben" verwendet. | des Begriffs "Einschreibebrief" der Begriff "Einschreiben" verwendet. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit aufnehmen, können die durch | Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit aufnehmen, können die durch |
Artikel 56 des Gesetzbuches eingeführte Regelung der pauschalen | Artikel 56 des Gesetzbuches eingeführte Regelung der pauschalen |
Veranlagungsgrundlagen in Anspruch nehmen, wenn sie in der in Artikel | Veranlagungsgrundlagen in Anspruch nehmen, wenn sie in der in Artikel |
53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches vorgesehenen Erklärung über die | 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches vorgesehenen Erklärung über die |
Tätigkeitsaufnahme angeben, dass ihre Tätigkeit die für die Anwendung | Tätigkeitsaufnahme angeben, dass ihre Tätigkeit die für die Anwendung |
dieser Regelung festgelegten Bedingungen erfüllen wird und dass sie | dieser Regelung festgelegten Bedingungen erfüllen wird und dass sie |
ihre Tätigkeit in einem Tätigkeitsbereich ausüben, der für die | ihre Tätigkeit in einem Tätigkeitsbereich ausüben, der für die |
Anwendung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen in Betracht kommt. Es | Anwendung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen in Betracht kommt. Es |
handelt sich also um eine optionale Regelung. Die betreffenden | handelt sich also um eine optionale Regelung. Die betreffenden |
Tätigkeitsbereiche sind in der Anlage zu vorliegendem Königlichen | Tätigkeitsbereiche sind in der Anlage zu vorliegendem Königlichen |
Erlass Nr. 2 aufgezählt. | Erlass Nr. 2 aufgezählt. |
Der zuständige Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten | Der zuständige Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten |
Verwaltung, dem der Steuerpflichtige untersteht, - im betreffenden | Verwaltung, dem der Steuerpflichtige untersteht, - im betreffenden |
Fall das für diesen Steuerpflichtigen örtlich zuständige Zentrum Große | Fall das für diesen Steuerpflichtigen örtlich zuständige Zentrum Große |
Unternehmen beziehungsweise Kleine und Mittlere Betriebe - kann jedoch | Unternehmen beziehungsweise Kleine und Mittlere Betriebe - kann jedoch |
beschließen, dass dieser die normale Steuerregelung anwenden muss, | beschließen, dass dieser die normale Steuerregelung anwenden muss, |
wenn deutlich hervorgeht, dass die für die Anwendung der | wenn deutlich hervorgeht, dass die für die Anwendung der |
Pauschalregelung auferlegten Bedingungen nicht erfüllt sind. | Pauschalregelung auferlegten Bedingungen nicht erfüllt sind. |
Vorerwähnte Bestimmungen sind Gegenstand von Artikel 1 § 1 des | Vorerwähnte Bestimmungen sind Gegenstand von Artikel 1 § 1 des |
Entwurfs eines Königlichen Erlasses Nr. 2. | Entwurfs eines Königlichen Erlasses Nr. 2. |
In Artikel 1 § 2 des Entwurfs wird bestimmt, auf welche Weise der | In Artikel 1 § 2 des Entwurfs wird bestimmt, auf welche Weise der |
Beschluss zur Anpassung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen an die | Beschluss zur Anpassung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen an die |
eigene Tätigkeit des Steuerpflichtigen (individuelle pauschale | eigene Tätigkeit des Steuerpflichtigen (individuelle pauschale |
Veranlagungsgrundlagen) dem Steuerpflichtigen vom zuständigen Dienst | Veranlagungsgrundlagen) dem Steuerpflichtigen vom zuständigen Dienst |
der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung notifiziert wird. | der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung notifiziert wird. |
In Artikel 2 des Entwurfs werden die spezifischen Verpflichtungen der | In Artikel 2 des Entwurfs werden die spezifischen Verpflichtungen der |
Steuerpflichtigen, die der Pauschalregelung unterliegen, festgelegt. | Steuerpflichtigen, die der Pauschalregelung unterliegen, festgelegt. |
Die erste spezifische Verpflichtung besteht in der Erstellung und | Die erste spezifische Verpflichtung besteht in der Erstellung und |
Führung eines Dokuments mit der Berechnung ihres Umsatzes (allgemein | Führung eines Dokuments mit der Berechnung ihres Umsatzes (allgemein |
als "Berechnungsblatt" bezeichnet), dessen Muster pro | als "Berechnungsblatt" bezeichnet), dessen Muster pro |
Tätigkeitsbereich, der pauschalen Veranlagungsgrundlagen unterliegt, | Tätigkeitsbereich, der pauschalen Veranlagungsgrundlagen unterliegt, |
festgelegt wird. Die zweite spezifische (und doppelte) Verpflichtung | festgelegt wird. Die zweite spezifische (und doppelte) Verpflichtung |
der Steuerpflichtigen, die der Pauschalregelung unterliegen, besteht | der Steuerpflichtigen, die der Pauschalregelung unterliegen, besteht |
darin, in der spätestens am 20. Oktober jeden Jahres einzureichenden | darin, in der spätestens am 20. Oktober jeden Jahres einzureichenden |
Erklärung gegebenenfalls die Steuerberichtigung anzugeben, die aus den | Erklärung gegebenenfalls die Steuerberichtigung anzugeben, die aus den |
Änderungen hervorgeht, die an den pauschalen Veranlagungsgrundlagen | Änderungen hervorgeht, die an den pauschalen Veranlagungsgrundlagen |
des vorhergehenden Jahres durchgeführt worden sind, und ein Dokument | des vorhergehenden Jahres durchgeführt worden sind, und ein Dokument |
zur Rechtfertigung des Betrags dieser Berichtigung zu erstellen. | zur Rechtfertigung des Betrags dieser Berichtigung zu erstellen. |
In Absatz 2 dieser Bestimmung wird präzisiert, dass vorerwähnte | In Absatz 2 dieser Bestimmung wird präzisiert, dass vorerwähnte |
Dokumente auf Ersuchen des zuständigen Beamten vorgelegt werden | Dokumente auf Ersuchen des zuständigen Beamten vorgelegt werden |
müssen. | müssen. |
Schließlich wird in Absatz 3 dieser Bestimmung geregelt, dass | Schließlich wird in Absatz 3 dieser Bestimmung geregelt, dass |
Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, davon befreit | Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, davon befreit |
sind, ein internes Dokument zu erstellen, wenn sie Umsätze erbringen, | sind, ein internes Dokument zu erstellen, wenn sie Umsätze erbringen, |
die auf der Grundlage von Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des | die auf der Grundlage von Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des |
Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern gleichgesetzt werden, sofern | Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern gleichgesetzt werden, sofern |
sich diese Umsätze auf Güter beziehen, die für die Anwendung der | sich diese Umsätze auf Güter beziehen, die für die Anwendung der |
Pauschalregelung berücksichtigt werden. Diese Befreiung ist folglich | Pauschalregelung berücksichtigt werden. Diese Befreiung ist folglich |
durch die Funktionsweise selbst dieser Pauschalregelung | durch die Funktionsweise selbst dieser Pauschalregelung |
gerechtfertigt. | gerechtfertigt. |
Artikel 3 des Entwurfs regelt die Situation von Steuerpflichtigen, die | Artikel 3 des Entwurfs regelt die Situation von Steuerpflichtigen, die |
die gemäß Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches für die Anwendung der | die gemäß Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches für die Anwendung der |
Pauschalregelung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllen und | Pauschalregelung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllen und |
daher der normalen Steuerregelung unterliegen, wobei Steuerpflichtige, | daher der normalen Steuerregelung unterliegen, wobei Steuerpflichtige, |
die der Pauschalregelung unterliegen, immer für die normale | die der Pauschalregelung unterliegen, immer für die normale |
Steuerregelung optieren können (Artikel 3 §§ 1 und 2). Artikel 3 § 2 | Steuerregelung optieren können (Artikel 3 §§ 1 und 2). Artikel 3 § 2 |
des Entwurfs ist gemäß Punkt 4 des Gutachtens Nr. 64.629/3 des | des Entwurfs ist gemäß Punkt 4 des Gutachtens Nr. 64.629/3 des |
Staatsrates vom 10. Dezember 2018 umgegliedert worden, um überflüssige | Staatsrates vom 10. Dezember 2018 umgegliedert worden, um überflüssige |
Wiederholungen von bereits in Artikel 56 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches | Wiederholungen von bereits in Artikel 56 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches |
verwendeten Begriffen zu vermeiden. In diesem Rahmen sind die Absätze | verwendeten Begriffen zu vermeiden. In diesem Rahmen sind die Absätze |
1 und 2 dieser Bestimmung zusammengefügt worden. | 1 und 2 dieser Bestimmung zusammengefügt worden. |
Was die vorerwähnten Situationen betrifft, werden in Artikel 3 § 3 des | Was die vorerwähnten Situationen betrifft, werden in Artikel 3 § 3 des |
Entwurfs die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit | Entwurfs die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit |
Steuerpflichtige die in Artikel 56 § 4 Absatz 3 des Gesetzbuches | Steuerpflichtige die in Artikel 56 § 4 Absatz 3 des Gesetzbuches |
vorgesehene Steuererstattung erhalten können. | vorgesehene Steuererstattung erhalten können. |
Artikel 4 des Entwurfs regelt die Situation von Steuerpflichtigen, die | Artikel 4 des Entwurfs regelt die Situation von Steuerpflichtigen, die |
der Pauschalregelung unterliegen und Steuerbefreiung in Anspruch | der Pauschalregelung unterliegen und Steuerbefreiung in Anspruch |
nehmen können, weil ihr Umsatz im abgelaufenen Kalenderjahr den in | nehmen können, weil ihr Umsatz im abgelaufenen Kalenderjahr den in |
Artikel 56bis § 1 des Gesetzbuches festgelegten Betrag von 25.000 EUR | Artikel 56bis § 1 des Gesetzbuches festgelegten Betrag von 25.000 EUR |
nicht überschritten hat. In diesem Fall müssen sie ihren Willen | nicht überschritten hat. In diesem Fall müssen sie ihren Willen |
äußern, diese Befreiungsregelung gemäß den in Artikel 4 § 1 | äußern, diese Befreiungsregelung gemäß den in Artikel 4 § 1 |
festgelegten Modalitäten in Anspruch nehmen zu wollen. Artikel 4 § 1 | festgelegten Modalitäten in Anspruch nehmen zu wollen. Artikel 4 § 1 |
des Entwurfs ist gemäß Punkt 5 des Gutachtens Nr. 64.629/3 des | des Entwurfs ist gemäß Punkt 5 des Gutachtens Nr. 64.629/3 des |
Staatsrates vom 10. Dezember 2018 vollständig überarbeitet worden, | Staatsrates vom 10. Dezember 2018 vollständig überarbeitet worden, |
obwohl diese Bestimmung hinsichtlich Verständnis und Anwendung nie zu | obwohl diese Bestimmung hinsichtlich Verständnis und Anwendung nie zu |
sonderlichen Schwierigkeiten geführt hat. Artikel 4 § 1 des Entwurfs, | sonderlichen Schwierigkeiten geführt hat. Artikel 4 § 1 des Entwurfs, |
so wie er überarbeitet worden ist, ermöglicht es jedoch, die erwähnten | so wie er überarbeitet worden ist, ermöglicht es jedoch, die erwähnten |
Zeiträume noch deutlicher voneinander zu unterscheiden, und zwar: | Zeiträume noch deutlicher voneinander zu unterscheiden, und zwar: |
- den Zeitraum, in dem Steuerpflichtige unter bestimmten Bedingungen | - den Zeitraum, in dem Steuerpflichtige unter bestimmten Bedingungen |
von der Pauschalregelung zur Steuerbefreiungsregelung übergehen | von der Pauschalregelung zur Steuerbefreiungsregelung übergehen |
können, und | können, und |
- den Referenzzeitraum, der dem vorerwähnten Zeitraum unmittelbar | - den Referenzzeitraum, der dem vorerwähnten Zeitraum unmittelbar |
vorausgeht und dessen erzielter Umsatz für die Anwendung dieser | vorausgeht und dessen erzielter Umsatz für die Anwendung dieser |
Änderung der Steuerregelung berücksichtigt werden muss. Der Antrag auf | Änderung der Steuerregelung berücksichtigt werden muss. Der Antrag auf |
Änderung der Steuerregelung muss vor dem 15. Dezember desselben | Änderung der Steuerregelung muss vor dem 15. Dezember desselben |
Zeitraums eingereicht werden, damit Steuerpflichtige diese Änderung ab | Zeitraums eingereicht werden, damit Steuerpflichtige diese Änderung ab |
dem darauffolgenden 1. Januar vorzeitig in Anspruch nehmen können. | dem darauffolgenden 1. Januar vorzeitig in Anspruch nehmen können. |
In Artikel 4 § 2 des Entwurfs werden im vorerwähnten Fall Modalitäten | In Artikel 4 § 2 des Entwurfs werden im vorerwähnten Fall Modalitäten |
für die Berichtigung der Steuer zugunsten des Staates und für die | für die Berichtigung der Steuer zugunsten des Staates und für die |
Erstattung der in Anwendung der Pauschalregelung entrichteten Steuern | Erstattung der in Anwendung der Pauschalregelung entrichteten Steuern |
bestimmt. | bestimmt. |
In Artikel 5 des Entwurfs werden die Modalitäten bestimmt, nach denen | In Artikel 5 des Entwurfs werden die Modalitäten bestimmt, nach denen |
Steuerpflichtige, die gemäß der normalen Steuerregelung besteuert | Steuerpflichtige, die gemäß der normalen Steuerregelung besteuert |
werden, gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches für die | werden, gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches für die |
Pauschalregelung optieren können; außerdem werden die einzuhaltenden | Pauschalregelung optieren können; außerdem werden die einzuhaltenden |
Formalitäten (im Wesentlichen die Inventare der Warenbestände) und die | Formalitäten (im Wesentlichen die Inventare der Warenbestände) und die |
Berichtigungen festgelegt, die unter Berücksichtigung des Prinzips der | Berichtigungen festgelegt, die unter Berücksichtigung des Prinzips der |
pauschalen Besteuerung der Güter durchzuführen sind, die sich zum | pauschalen Besteuerung der Güter durchzuführen sind, die sich zum |
Zeitpunkt des Übergangs zur Pauschalregelung im Warenbestand befinden. | Zeitpunkt des Übergangs zur Pauschalregelung im Warenbestand befinden. |
Artikel 5 § 1 des Entwurfs ist gemäß Punkt 4 des Gutachtens Nr. | Artikel 5 § 1 des Entwurfs ist gemäß Punkt 4 des Gutachtens Nr. |
64.629/3 des Staatsrates vom 10. Dezember 2018 umgegliedert worden, um | 64.629/3 des Staatsrates vom 10. Dezember 2018 umgegliedert worden, um |
überflüssige Wiederholungen von bereits in Artikel 56 § 4 Absatz 4 des | überflüssige Wiederholungen von bereits in Artikel 56 § 4 Absatz 4 des |
Gesetzbuches verwendeten Begriffen zu vermeiden. In diesem Rahmen sind | Gesetzbuches verwendeten Begriffen zu vermeiden. In diesem Rahmen sind |
die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zusammengefügt worden. | die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zusammengefügt worden. |
In Artikel 6 des Entwurfs werden die Modalitäten vorgesehen, nach | In Artikel 6 des Entwurfs werden die Modalitäten vorgesehen, nach |
denen Steuerpflichtige, die die in Artikel 56bis des Gesetzbuches | denen Steuerpflichtige, die die in Artikel 56bis des Gesetzbuches |
erwähnte Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen, gemäß Artikel 56 | erwähnte Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen, gemäß Artikel 56 |
§ 4 Absatz 4 des Gesetzbuches für die Pauschalregelung optieren | § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches für die Pauschalregelung optieren |
können; außerdem werden die einzuhaltenden Formalitäten (im | können; außerdem werden die einzuhaltenden Formalitäten (im |
Wesentlichen die Inventare der Warenbestände), die Berichtigungen, die | Wesentlichen die Inventare der Warenbestände), die Berichtigungen, die |
unter Berücksichtigung des Prinzips der pauschalen Besteuerung der | unter Berücksichtigung des Prinzips der pauschalen Besteuerung der |
Güter durchzuführen sind, die sich zum Zeitpunkt des Übergangs zur | Güter durchzuführen sind, die sich zum Zeitpunkt des Übergangs zur |
Pauschalregelung im Warenbestand befinden, und ferner die Möglichkeit | Pauschalregelung im Warenbestand befinden, und ferner die Möglichkeit |
festgelegt, gemäß Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. | festgelegt, gemäß Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. |
Juni 2014 über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer | Juni 2014 über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer |
zugunsten von Kleinunternehmen eine Erstattung der Steuer zu erhalten. | zugunsten von Kleinunternehmen eine Erstattung der Steuer zu erhalten. |
In den Artikeln 7 und 8 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses wird | In den Artikeln 7 und 8 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses wird |
die Art und Weise bestimmt, wie die mit der Mehrwertsteuer beauftragte | die Art und Weise bestimmt, wie die mit der Mehrwertsteuer beauftragte |
Verwaltung in Absprache mit den betreffenden Berufsverbänden | Verwaltung in Absprache mit den betreffenden Berufsverbänden |
vorläufige und definitive pauschale Veranlagungsgrundlagen und | vorläufige und definitive pauschale Veranlagungsgrundlagen und |
eventuelle diesbezügliche Änderungen festlegt. Artikel 7 des Entwurfs | eventuelle diesbezügliche Änderungen festlegt. Artikel 7 des Entwurfs |
ist gemäß Punkt 7 und 8 des Gutachtens Nr. 64.629/3 des Staatsrates | ist gemäß Punkt 7 und 8 des Gutachtens Nr. 64.629/3 des Staatsrates |
vom 10. Dezember 2018 umgegliedert worden, um überflüssige | vom 10. Dezember 2018 umgegliedert worden, um überflüssige |
Wiederholungen von bereits in Artikel 56 § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches | Wiederholungen von bereits in Artikel 56 § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches |
enthaltenen Vorschriften in Bezug auf das Prinzip der Konsultation | enthaltenen Vorschriften in Bezug auf das Prinzip der Konsultation |
zwischen der Verwaltung und den betreffenden Berufsverbänden zu | zwischen der Verwaltung und den betreffenden Berufsverbänden zu |
vermeiden. Andererseits zielt die Umgliederung ebenfalls darauf ab, | vermeiden. Andererseits zielt die Umgliederung ebenfalls darauf ab, |
das Verfahren für die Festlegung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen | das Verfahren für die Festlegung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen |
zu verdeutlichen. In Bezug auf Letzteres wird in Artikel 7 Absatz 1 | zu verdeutlichen. In Bezug auf Letzteres wird in Artikel 7 Absatz 1 |
und 2 des Entwurfs künftig das Verfahren für die Festlegung und | und 2 des Entwurfs künftig das Verfahren für die Festlegung und |
eventuelle Änderung der vorläufigen pauschalen Veranlagungsgrundlagen | eventuelle Änderung der vorläufigen pauschalen Veranlagungsgrundlagen |
vorgesehen, die aufgrund von Absatz 3 dieser Bestimmung anschließend | vorgesehen, die aufgrund von Absatz 3 dieser Bestimmung anschließend |
definitiv werden, sofern keine Änderungen in den Bestandteilen der | definitiv werden, sofern keine Änderungen in den Bestandteilen der |
Pauschalberechnung eintreten, die den pauschal berechneten Umsatz um | Pauschalberechnung eintreten, die den pauschal berechneten Umsatz um |
mindestens 2 Prozent ändern. | mindestens 2 Prozent ändern. |
In Artikel 9 des Entwurfs wird der Minister der Finanzen oder sein | In Artikel 9 des Entwurfs wird der Minister der Finanzen oder sein |
Beauftragter damit beauftragt, die praktischen Modalitäten für die | Beauftragter damit beauftragt, die praktischen Modalitäten für die |
Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 2 zu bestimmen, was die Zahlung | Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 2 zu bestimmen, was die Zahlung |
der Steuer, die Änderung der Steuerregelung und die Dokumente in Bezug | der Steuer, die Änderung der Steuerregelung und die Dokumente in Bezug |
auf diese Regelung betrifft. Gemäß Punkt 9 des Gutachtens Nr. 64.629/3 | auf diese Regelung betrifft. Gemäß Punkt 9 des Gutachtens Nr. 64.629/3 |
des Staatsrates vom 10. Dezember 2018 werden in Artikel 9 des Entwurfs | des Staatsrates vom 10. Dezember 2018 werden in Artikel 9 des Entwurfs |
die Angelegenheiten, auf die sich die Beauftragung des Ministers der | die Angelegenheiten, auf die sich die Beauftragung des Ministers der |
Finanzen bezieht, im Einzeln festgelegt. Der Begriff "insbesondere" | Finanzen bezieht, im Einzeln festgelegt. Der Begriff "insbesondere" |
wurde daher gestrichen. | wurde daher gestrichen. |
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in vorliegendem Entwurf eine | Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in vorliegendem Entwurf eine |
vollständige Neufassung des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November | vollständige Neufassung des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November |
1969 über die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die | 1969 über die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die |
Mehrwertsteuer vorgenommen wird, wird dieser Königliche Erlass in | Mehrwertsteuer vorgenommen wird, wird dieser Königliche Erlass in |
Artikel 10 des Entwurfs aufgehoben. | Artikel 10 des Entwurfs aufgehoben. |
Schließlich wird in Artikel 11 des Entwurfs das Inkrafttreten des | Schließlich wird in Artikel 11 des Entwurfs das Inkrafttreten des |
neuen Königlichen Erlasses Nr. 2 auf den 1. Januar 2019 festgelegt, | neuen Königlichen Erlasses Nr. 2 auf den 1. Januar 2019 festgelegt, |
unter Berücksichtigung des Inkrafttretens an demselben Datum von | unter Berücksichtigung des Inkrafttretens an demselben Datum von |
Artikel 12 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Festlegung | Artikel 12 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer, in dem | verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer, in dem |
Artikel 56 des Gesetzbuches ersetzt wird. | Artikel 56 des Gesetzbuches ersetzt wird. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
19. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass Nr. 2 über die Pauschalregelung | 19. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass Nr. 2 über die Pauschalregelung |
im Bereich der Mehrwertsteuer | im Bereich der Mehrwertsteuer |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 56, ersetzt | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 56, ersetzt |
durch das Gesetz vom 30. Juli 2018; | durch das Gesetz vom 30. Juli 2018; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 über die |
Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer; | Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Oktober 2018; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Oktober 2018; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. |
November 2018; | November 2018; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.629/3 des Staatsrates vom 10. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.629/3 des Staatsrates vom 10. Dezember |
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit aufnehmen, | Artikel 1 - § 1 - Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit aufnehmen, |
können die durch Artikel 56 des Gesetzbuches für die in der Anlage zu | können die durch Artikel 56 des Gesetzbuches für die in der Anlage zu |
vorliegendem Erlass aufgezählten Tätigkeitsbereiche eingeführte | vorliegendem Erlass aufgezählten Tätigkeitsbereiche eingeführte |
Regelung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen in Anspruch nehmen, | Regelung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen in Anspruch nehmen, |
wenn sie in der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches | wenn sie in der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches |
vorgesehenen Erklärung angeben, dass ihre Tätigkeit aller | vorgesehenen Erklärung angeben, dass ihre Tätigkeit aller |
Wahrscheinlichkeit nach die für die Anwendung dieser Regelung | Wahrscheinlichkeit nach die für die Anwendung dieser Regelung |
festgelegten Bedingungen erfüllen wird. | festgelegten Bedingungen erfüllen wird. |
Der zuständige Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten | Der zuständige Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten |
Verwaltung, dem der Steuerpflichtige untersteht, kann jedoch | Verwaltung, dem der Steuerpflichtige untersteht, kann jedoch |
beschließen, dass dieser die normale Steuerregelung anwenden muss, | beschließen, dass dieser die normale Steuerregelung anwenden muss, |
wenn deutlich hervorgeht, dass die für die Anwendung der | wenn deutlich hervorgeht, dass die für die Anwendung der |
Pauschalregelung auferlegten Bedingungen nicht erfüllt sind. Dieser | Pauschalregelung auferlegten Bedingungen nicht erfüllt sind. Dieser |
Beschluss wird dem Steuerpflichtigen vom zuständigen Beamten dieses | Beschluss wird dem Steuerpflichtigen vom zuständigen Beamten dieses |
Dienstes per Einschreiben notifiziert. | Dienstes per Einschreiben notifiziert. |
§ 2 - Der Beschluss des in § 1 Absatz 2 erwähnten Dienstes, gemäß | § 2 - Der Beschluss des in § 1 Absatz 2 erwähnten Dienstes, gemäß |
Artikel 56 § 1 Absatz 5 des Gesetzbuches die pauschalen | Artikel 56 § 1 Absatz 5 des Gesetzbuches die pauschalen |
Veranlagungsgrundlagen an die eigene Tätigkeit des Steuerpflichtigen | Veranlagungsgrundlagen an die eigene Tätigkeit des Steuerpflichtigen |
anzupassen, wird ihm von diesem Dienst per Einschreiben notifiziert. | anzupassen, wird ihm von diesem Dienst per Einschreiben notifiziert. |
Hat der Steuerpflichtige diesem Dienst innerhalb eines Monats ab | Hat der Steuerpflichtige diesem Dienst innerhalb eines Monats ab |
dieser Notifizierung nicht mitgeteilt, dass er sich an die normale | dieser Notifizierung nicht mitgeteilt, dass er sich an die normale |
Steuerregelung halten will, ist der Beschluss auf ihn anwendbar und | Steuerregelung halten will, ist der Beschluss auf ihn anwendbar und |
gilt er als Steuerpflichtiger, der der Pauschalregelung unterliegt. | gilt er als Steuerpflichtiger, der der Pauschalregelung unterliegt. |
Art. 2 - Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, sind | Art. 2 - Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, sind |
verpflichtet: | verpflichtet: |
1. im Hinblick auf die Aufstellung ihrer periodischen | 1. im Hinblick auf die Aufstellung ihrer periodischen |
Steuererklärungen ein Dokument mit der Berechnung ihres Umsatzes gemäß | Steuererklärungen ein Dokument mit der Berechnung ihres Umsatzes gemäß |
den pauschalen Veranlagungsgrundlagen zu erstellen, | den pauschalen Veranlagungsgrundlagen zu erstellen, |
2. in der spätestens am 20. Oktober jeden Jahres einzureichenden | 2. in der spätestens am 20. Oktober jeden Jahres einzureichenden |
Erklärung gegebenenfalls die Steuerberichtigung anzugeben, die aus den | Erklärung gegebenenfalls die Steuerberichtigung anzugeben, die aus den |
Änderungen hervorgeht, die aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 an den | Änderungen hervorgeht, die aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 an den |
pauschalen Veranlagungsgrundlagen des vorhergehenden Jahres | pauschalen Veranlagungsgrundlagen des vorhergehenden Jahres |
durchgeführt worden sind, und ein Dokument zur Rechtfertigung des | durchgeführt worden sind, und ein Dokument zur Rechtfertigung des |
Betrags dieser Berichtigung zu erstellen. | Betrags dieser Berichtigung zu erstellen. |
Diese Dokumente müssen auf Ersuchen des zuständigen Beamten des in | Diese Dokumente müssen auf Ersuchen des zuständigen Beamten des in |
Artikel 1 § 1 Absatz 2 erwähnten Dienstes vorgelegt werden. | Artikel 1 § 1 Absatz 2 erwähnten Dienstes vorgelegt werden. |
In Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 | In Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 |
vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die | vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die |
Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer sind die | Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer sind die |
Steuerpflichtigen davon befreit, ein Dokument für die Bescheinigung | Steuerpflichtigen davon befreit, ein Dokument für die Bescheinigung |
der in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzbuches erwähnten | der in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzbuches erwähnten |
Umsätze zu erstellen, die sich auf Güter beziehen, die für die | Umsätze zu erstellen, die sich auf Güter beziehen, die für die |
Anwendung der Pauschalregelung berücksichtigt werden. | Anwendung der Pauschalregelung berücksichtigt werden. |
Art. 3 - § 1 - Steuerpflichtige, die die gemäß Artikel 56 § 1 des | Art. 3 - § 1 - Steuerpflichtige, die die gemäß Artikel 56 § 1 des |
Gesetzbuches für die Anwendung der Pauschalregelung festgelegten | Gesetzbuches für die Anwendung der Pauschalregelung festgelegten |
Bedingungen nicht mehr erfüllen, unterliegen ab dem ersten Tag des | Bedingungen nicht mehr erfüllen, unterliegen ab dem ersten Tag des |
Kalenderquartals nach dem Kalenderquartal, in dem ihre Lage sich | Kalenderquartals nach dem Kalenderquartal, in dem ihre Lage sich |
geändert hat, der normalen Steuerregelung. | geändert hat, der normalen Steuerregelung. |
§ 2 - Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, die | § 2 - Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, die |
gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches für die normale | gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches für die normale |
Steuerregelung optieren möchten, schicken zu diesem Zweck ein | Steuerregelung optieren möchten, schicken zu diesem Zweck ein |
Einschreiben an den in Artikel 1 § 1 Absatz 2 erwähnten Dienst. Diese | Einschreiben an den in Artikel 1 § 1 Absatz 2 erwähnten Dienst. Diese |
Option muss vor dem 15. März ausgeübt werden und ist wirksam mit 1. | Option muss vor dem 15. März ausgeübt werden und ist wirksam mit 1. |
April desselben Jahres. | April desselben Jahres. |
Steuerpflichtige können nur zur Pauschalregelung zurückkehren, nachdem | Steuerpflichtige können nur zur Pauschalregelung zurückkehren, nachdem |
die normale Steuerregelung zwei ganze Jahre auf sie angewandt wurde. | die normale Steuerregelung zwei ganze Jahre auf sie angewandt wurde. |
§ 3 - Die gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 3 des Gesetzbuches zu | § 3 - Die gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 3 des Gesetzbuches zu |
erstattende Steuer wird auf den Wert berechnet, auf den der | erstattende Steuer wird auf den Wert berechnet, auf den der |
Steuerpflichtige in Anwendung der Pauschalregelung besteuert worden | Steuerpflichtige in Anwendung der Pauschalregelung besteuert worden |
ist. | ist. |
Für die Erstattung muss innerhalb eines Monats ab dem Datum der | Für die Erstattung muss innerhalb eines Monats ab dem Datum der |
Änderung der Steuerregelung bei dem in Artikel 1 § 1 Absatz 2 | Änderung der Steuerregelung bei dem in Artikel 1 § 1 Absatz 2 |
erwähnten Dienst ein in zweifacher Ausfertigung erstelltes Inventar | erwähnten Dienst ein in zweifacher Ausfertigung erstelltes Inventar |
des Warenbestands eingereicht werden. Auf dem Inventar müssen auf | des Warenbestands eingereicht werden. Auf dem Inventar müssen auf |
detaillierte Weise die Mengen der im Warenbestand befindlichen Güter | detaillierte Weise die Mengen der im Warenbestand befindlichen Güter |
und die Grundlage, auf der die Steuer bei Erwerb dieser Güter | und die Grundlage, auf der die Steuer bei Erwerb dieser Güter |
berechnet wurde, angegeben werden. | berechnet wurde, angegeben werden. |
Erstellen Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, ein | Erstellen Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, ein |
Jahresinventar, ist die Erstattung auf die Steuer begrenzt, die sich | Jahresinventar, ist die Erstattung auf die Steuer begrenzt, die sich |
auf die Vergrößerung des Warenbestands im Vergleich zum letzten | auf die Vergrößerung des Warenbestands im Vergleich zum letzten |
erstellten Inventar bezieht, das für die Berechnung der Steuer | erstellten Inventar bezieht, das für die Berechnung der Steuer |
berücksichtigt worden ist. In dem Maße, wie kein Inventar vor dem | berücksichtigt worden ist. In dem Maße, wie kein Inventar vor dem |
Übergang zur normalen Steuerregelung erstellt worden ist, bezieht sich | Übergang zur normalen Steuerregelung erstellt worden ist, bezieht sich |
die Erstattung auf alle Güter, die sich zum Zeitpunkt der Änderung der | die Erstattung auf alle Güter, die sich zum Zeitpunkt der Änderung der |
Steuerregelung im Warenbestand befanden. | Steuerregelung im Warenbestand befanden. |
Die Erstattung erfolgt gemäß den durch oder in Ausführung der Artikel | Die Erstattung erfolgt gemäß den durch oder in Ausführung der Artikel |
78 und 80 des Gesetzbuches festgelegten Regeln. | 78 und 80 des Gesetzbuches festgelegten Regeln. |
Art. 4 - § 1 - Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, | Art. 4 - § 1 - Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, |
können ab dem 1. Juli die durch Artikel 56bis des Gesetzbuches | können ab dem 1. Juli die durch Artikel 56bis des Gesetzbuches |
eingeführte Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen, wenn ihr | eingeführte Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen, wenn ihr |
Gesamtumsatz, der der Pauschalregelung unterliegt, im vorhergehenden | Gesamtumsatz, der der Pauschalregelung unterliegt, im vorhergehenden |
Kalenderjahr den in Artikel 56bis § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches | Kalenderjahr den in Artikel 56bis § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches |
erwähnten Betrag nicht überschritten hat. Steuerpflichtige, die diese | erwähnten Betrag nicht überschritten hat. Steuerpflichtige, die diese |
Regelung in Anspruch nehmen möchten, setzen den in Artikel 1 § 1 | Regelung in Anspruch nehmen möchten, setzen den in Artikel 1 § 1 |
Absatz 2 erwähnten Dienst vor dem 1. Juni per Einschreiben davon in | Absatz 2 erwähnten Dienst vor dem 1. Juni per Einschreiben davon in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen und die | Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen und die |
Steuerbefreiungsregelung bereits ab dem 1. Januar in Anspruch nehmen | Steuerbefreiungsregelung bereits ab dem 1. Januar in Anspruch nehmen |
möchten, können zu diesem Zweck im Laufe des letzten Quartals, aber | möchten, können zu diesem Zweck im Laufe des letzten Quartals, aber |
vor dem 15. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahrs einen Antrag bei | vor dem 15. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahrs einen Antrag bei |
dem in Absatz 1 erwähnten Dienst einreichen. Dieser Antrag muss per | dem in Absatz 1 erwähnten Dienst einreichen. Dieser Antrag muss per |
Einschreiben gestellt werden, in dem ebenfalls der Umsatz der ersten | Einschreiben gestellt werden, in dem ebenfalls der Umsatz der ersten |
drei Quartale des vorhergehenden Kalenderjahres und eine | drei Quartale des vorhergehenden Kalenderjahres und eine |
Veranschlagung des Umsatzes des vierten Quartals dieses Jahres | Veranschlagung des Umsatzes des vierten Quartals dieses Jahres |
angegeben sein müssen. | angegeben sein müssen. |
§ 2 - Bei Übergang zur Steuerbefreiungsregelung führen | § 2 - Bei Übergang zur Steuerbefreiungsregelung führen |
Steuerpflichtige die Berichtigung der Steuer gemäß den in Artikel 3 | Steuerpflichtige die Berichtigung der Steuer gemäß den in Artikel 3 |
Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die | Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die |
Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von | Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von |
Kleinunternehmen erwähnten Bedingungen durch. Jedoch können sie nach | Kleinunternehmen erwähnten Bedingungen durch. Jedoch können sie nach |
den in Artikel 3 § 3 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Modalitäten gemäß | den in Artikel 3 § 3 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Modalitäten gemäß |
Artikel 56 § 4 Absatz 3 des Gesetzbuches eine Erstattung der | Artikel 56 § 4 Absatz 3 des Gesetzbuches eine Erstattung der |
entrichteten Steuer erhalten. | entrichteten Steuer erhalten. |
Art. 5 - § 1 - Steuerpflichtige, die gemäß der normalen Steuerregelung | Art. 5 - § 1 - Steuerpflichtige, die gemäß der normalen Steuerregelung |
besteuert werden und gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches | besteuert werden und gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches |
für die Pauschalregelung optieren möchten, schicken zu diesem Zweck | für die Pauschalregelung optieren möchten, schicken zu diesem Zweck |
ein Einschreiben an den in Artikel 1 § 1 Absatz 2 erwähnten Dienst. | ein Einschreiben an den in Artikel 1 § 1 Absatz 2 erwähnten Dienst. |
Diese Option muss vor dem 15. März ausgeübt werden und ist wirksam mit | Diese Option muss vor dem 15. März ausgeübt werden und ist wirksam mit |
1. April desselben Jahres. | 1. April desselben Jahres. |
§ 2 - Auf dem Inventar des Übergangs zur Pauschalregelung werden auf | § 2 - Auf dem Inventar des Übergangs zur Pauschalregelung werden auf |
detaillierte Weise Art, Mengen und in Einkaufspreisen ausgedrückter | detaillierte Weise Art, Mengen und in Einkaufspreisen ausgedrückter |
Wert der im Warenbestand befindlichen Güter angegeben. | Wert der im Warenbestand befindlichen Güter angegeben. |
Diese Güter müssen darüber hinaus gemäß der Aufgliederung des | Diese Güter müssen darüber hinaus gemäß der Aufgliederung des |
Rechnungseingangsbuches gruppiert werden, die durch die | Rechnungseingangsbuches gruppiert werden, die durch die |
Pauschalregelung, der der Steuerpflichtige beitritt, vorgeschrieben | Pauschalregelung, der der Steuerpflichtige beitritt, vorgeschrieben |
ist. | ist. |
§ 3 - Für die in dem in § 2 erwähnten Inventar aufgenommenen Güter | § 3 - Für die in dem in § 2 erwähnten Inventar aufgenommenen Güter |
gilt, dass sie im Rahmen der Pauschalregelung, der der | gilt, dass sie im Rahmen der Pauschalregelung, der der |
Steuerpflichtige beitritt, unverarbeitet oder verarbeitet geliefert | Steuerpflichtige beitritt, unverarbeitet oder verarbeitet geliefert |
oder bei der Erbringung von Dienstleistungen verwendet werden müssen. | oder bei der Erbringung von Dienstleistungen verwendet werden müssen. |
Die Anwendung dieser Regelung auf vorerwähnte Güter wird jedoch bis | Die Anwendung dieser Regelung auf vorerwähnte Güter wird jedoch bis |
Ablauf des Jahres, in dem der Übergang erfolgt ist, ausgesetzt. | Ablauf des Jahres, in dem der Übergang erfolgt ist, ausgesetzt. |
Erstellen Steuerpflichtige bei Ablauf des Jahres, in dem der Übergang | Erstellen Steuerpflichtige bei Ablauf des Jahres, in dem der Übergang |
erfolgt ist, ein Inventar ihres Warenbestands, ist die in Artikel 56 § | erfolgt ist, ein Inventar ihres Warenbestands, ist die in Artikel 56 § |
3 Absatz 3 des Gesetzbuches vorgesehene Berichtigung anwendbar, sofern | 3 Absatz 3 des Gesetzbuches vorgesehene Berichtigung anwendbar, sofern |
aus dem Vergleich zwischen diesem letzten Inventar und dem | aus dem Vergleich zwischen diesem letzten Inventar und dem |
Übergangsinventar eine Vergrößerung oder Verkleinerung des | Übergangsinventar eine Vergrößerung oder Verkleinerung des |
Warenbestands hervorgeht. | Warenbestands hervorgeht. |
Erstellen Steuerpflichtige bei Ablauf des Jahres, in dem der Übergang | Erstellen Steuerpflichtige bei Ablauf des Jahres, in dem der Übergang |
erfolgt ist, kein Inventar ihres Warenbestands, wird die Steuer, die | erfolgt ist, kein Inventar ihres Warenbestands, wird die Steuer, die |
aufgrund der in Absatz 1 aufgenommenen Vermutung für die im | aufgrund der in Absatz 1 aufgenommenen Vermutung für die im |
Übergangsinventar befindlichen Güter geschuldet wird, auf den in | Übergangsinventar befindlichen Güter geschuldet wird, auf den in |
Einkaufspreisen ausgedrückten Wert dieser Güter gemäß den Steuersätzen | Einkaufspreisen ausgedrückten Wert dieser Güter gemäß den Steuersätzen |
und den pauschalen Koeffizienten, die für vorerwähntes Jahr anwendbar | und den pauschalen Koeffizienten, die für vorerwähntes Jahr anwendbar |
sind, berechnet. Die Steuer wird bei Ablauf jedes Kalenderquartals des | sind, berechnet. Die Steuer wird bei Ablauf jedes Kalenderquartals des |
nachfolgenden Jahres zu einem Viertel ihres Betrags geschuldet. | nachfolgenden Jahres zu einem Viertel ihres Betrags geschuldet. |
Art. 6 - § 1 - Steuerpflichtige, die die in Artikel 56bis des | Art. 6 - § 1 - Steuerpflichtige, die die in Artikel 56bis des |
Gesetzbuches erwähnte Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen, | Gesetzbuches erwähnte Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen, |
können gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches für die | können gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches für die |
Pauschalregelung optieren, wenn sie die für die Anwendung dieser | Pauschalregelung optieren, wenn sie die für die Anwendung dieser |
Regelung vorgesehenen Bedingungen erfüllen. | Regelung vorgesehenen Bedingungen erfüllen. |
§ 2 - Auf dem Übergangsinventar müssen auf detaillierte Weise Art, | § 2 - Auf dem Übergangsinventar müssen auf detaillierte Weise Art, |
Mengen und in Einkaufspreisen ausgedrückter Wert der im Warenbestand | Mengen und in Einkaufspreisen ausgedrückter Wert der im Warenbestand |
befindlichen Güter angegeben werden. | befindlichen Güter angegeben werden. |
Diese Güter müssen darüber hinaus gemäß der Aufgliederung des | Diese Güter müssen darüber hinaus gemäß der Aufgliederung des |
Rechnungseingangsbuches gruppiert werden, die durch die | Rechnungseingangsbuches gruppiert werden, die durch die |
Pauschalregelung, der der Steuerpflichtige beitritt, vorgeschrieben | Pauschalregelung, der der Steuerpflichtige beitritt, vorgeschrieben |
ist. | ist. |
Die Bestimmungen von Artikel 5 § 3 finden ebenfalls Anwendung auf | Die Bestimmungen von Artikel 5 § 3 finden ebenfalls Anwendung auf |
Steuerpflichtige, die der Steuerbefreiungsregelung unterliegen und für | Steuerpflichtige, die der Steuerbefreiungsregelung unterliegen und für |
die Pauschalregelung optieren. | die Pauschalregelung optieren. |
§ 3 - Beim Übergang zu der durch Artikel 56 des Gesetzbuches | § 3 - Beim Übergang zu der durch Artikel 56 des Gesetzbuches |
eingeführten Pauschalregelung erhalten Steuerpflichtige die in Artikel | eingeführten Pauschalregelung erhalten Steuerpflichtige die in Artikel |
7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 | 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 |
vorgesehene Erstattung der Steuer. | vorgesehene Erstattung der Steuer. |
Art. 7 - Im Laufe jeden Jahres werden gemäß Artikel 56 § 1 Absatz 1 | Art. 7 - Im Laufe jeden Jahres werden gemäß Artikel 56 § 1 Absatz 1 |
des Gesetzbuches vorläufige pauschale Grundlagen für die Berechnung | des Gesetzbuches vorläufige pauschale Grundlagen für die Berechnung |
der im Laufe des folgenden Jahres zu zahlenden Steuer, festgelegt. | der im Laufe des folgenden Jahres zu zahlenden Steuer, festgelegt. |
Diese Grundlagen können im Laufe dieses letzten Jahres nach demselben | Diese Grundlagen können im Laufe dieses letzten Jahres nach demselben |
Verfahren geändert werden, um erhebliche Änderungen, die | Verfahren geändert werden, um erhebliche Änderungen, die |
möglicherweise inzwischen in den Bestandteilen der Pauschalberechnung | möglicherweise inzwischen in den Bestandteilen der Pauschalberechnung |
eingetreten sind, zu berücksichtigen. | eingetreten sind, zu berücksichtigen. |
Gemäß Absatz 1 und 2 festgelegte Grundlagen sind definitiv, sofern die | Gemäß Absatz 1 und 2 festgelegte Grundlagen sind definitiv, sofern die |
Änderungen, die nach ihrer Festlegung möglicherweise in den | Änderungen, die nach ihrer Festlegung möglicherweise in den |
Bestandteilen der Pauschalberechnung eingetreten sind, den pauschal | Bestandteilen der Pauschalberechnung eingetreten sind, den pauschal |
berechneten Umsatz nicht um mindestens 2 Prozent ändern. | berechneten Umsatz nicht um mindestens 2 Prozent ändern. |
Art. 8 - Berufsverbände, die für die Festlegung der pauschalen | Art. 8 - Berufsverbände, die für die Festlegung der pauschalen |
Veranlagungsgrundlagen konsultiert werden möchten, müssen der | Veranlagungsgrundlagen konsultiert werden möchten, müssen der |
Verwaltung jedes Jahr vor dem 1. Februar die detaillierten und | Verwaltung jedes Jahr vor dem 1. Februar die detaillierten und |
quantifizierten Bestandteile übermitteln, die für die Festlegung | quantifizierten Bestandteile übermitteln, die für die Festlegung |
dieser pauschalen Grundlagen notwendig sind. | dieser pauschalen Grundlagen notwendig sind. |
Art. 9 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die | Art. 9 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die |
praktischen Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses, | praktischen Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses, |
was die Zahlung der Steuer und die Änderung der Steuerregelung | was die Zahlung der Steuer und die Änderung der Steuerregelung |
betrifft. Er bestimmt ebenfalls Form und Inhalt der Dokumente in Bezug | betrifft. Er bestimmt ebenfalls Form und Inhalt der Dokumente in Bezug |
auf diese Regelung. | auf diese Regelung. |
Art. 10 - Der Königliche Erlass Nr. 2 vom 7. November 1969 über die | Art. 10 - Der Königliche Erlass Nr. 2 vom 7. November 1969 über die |
Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer | Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
Art. 11 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 1. Januar 2019 in | Art. 11 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 1. Januar 2019 in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 12 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 12 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 2 vom 19. Dezember 2018 über die | Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 2 vom 19. Dezember 2018 über die |
Pauschalregelung im Bereich der Mehrwertsteuer | Pauschalregelung im Bereich der Mehrwertsteuer |
Anlage erwähnt in Artikel 1 des K.E. Nr. 2 | Anlage erwähnt in Artikel 1 des K.E. Nr. 2 |
Pauschale Veranlagungsgrundlagen werden für folgende | Pauschale Veranlagungsgrundlagen werden für folgende |
Tätigkeitsbereiche festgelegt: | Tätigkeitsbereiche festgelegt: |
Apotheker | Apotheker |
Bäcker und Bäcker-Konditoren | Bäcker und Bäcker-Konditoren |
Betreiber von Frittüren | Betreiber von Frittüren |
Einzelhändler in Milchprodukten und wandergewerbetreibende | Einzelhändler in Milchprodukten und wandergewerbetreibende |
Milchhändler | Milchhändler |
Friseure | Friseure |
Gastwirte | Gastwirte |
Lebensmitteleinzelhändler | Lebensmitteleinzelhändler |
Metzger | Metzger |
Schausteller | Schausteller |
Schuhmacher | Schuhmacher |
Speiseeiskonditoren | Speiseeiskonditoren |
Textil- und Lederwareneinzelhändler | Textil- und Lederwareneinzelhändler |
Zeitungs- und Zeitschrifteneinzelhändler | Zeitungs- und Zeitschrifteneinzelhändler |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Dezember 2018 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Dezember 2018 beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |