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Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 3, 14, 15 et 20 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande d'extraits | Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 14, 15 en 20 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
19 DECEMBRE 2010. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, | 19 DECEMBER 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van de |
3, 14, 15 et 20 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction | koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 14, 15 en 20 met betrekking tot de |
belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van | |
allemande d'extraits | uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 6 de l'arrêté royal du 19 décembre 2010 modifiant les | 6 van het koninklijk besluit van 19 december 2010 tot wijziging van de |
arrêtés royaux nos 1, 3, 14, 15 et 20 relatifs à la taxe sur la valeur | koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 14, 15 en 20 met betrekking tot de |
ajoutée (Moniteur belge du 24 décembre 2010). | belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 24 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | december 2010). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
19. DEZEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen | 19. DEZEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen |
Erlasse Nr. 1, 3, 14, 15 und 20 in Bezug auf die Mehrwertsteuer | Erlasse Nr. 1, 3, 14, 15 und 20 in Bezug auf die Mehrwertsteuer |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 1 § 9, ersetzt | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 1 § 9, ersetzt |
durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels 8, | durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels 8, |
ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels | ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels |
12 § 2, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des | 12 § 2, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des |
Artikels 36 § 1 Buchstabe a), ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. | Artikels 36 § 1 Buchstabe a), ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. |
Dezember 2009, des Artikels 37, ersetzt durch das Gesetz vom 28. | Dezember 2009, des Artikels 37, ersetzt durch das Gesetz vom 28. |
Dezember 1992, des Artikels 44 § 3 Nr. 1, ersetzt durch das | Dezember 1992, des Artikels 44 § 3 Nr. 1, ersetzt durch das |
Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels 45 § 1, ersetzt | Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels 45 § 1, ersetzt |
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, des Artikels 48 § 2, | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, des Artikels 48 § 2, |
abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1977 und 28. Dezember | abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1977 und 28. Dezember |
1992, den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und das | 1992, den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und das |
Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, des Artikels 53 § 2, ersetzt | Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, des Artikels 53 § 2, ersetzt |
durch das Gesetz vom 28. Januar 2004, und des Artikels 59 § 2, ersetzt | durch das Gesetz vom 28. Januar 2004, und des Artikels 59 § 2, ersetzt |
durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006; | durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über |
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer; | Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über |
Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer; | Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 14 vom 3. Juni 1970 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 14 vom 3. Juni 1970 über die |
Veräußerungen von Gebäuden, die Begründungen eines dinglichen Rechts | Veräußerungen von Gebäuden, die Begründungen eines dinglichen Rechts |
an einem Gebäude und die Abtretungen und Rückabtretungen eines solchen | an einem Gebäude und die Abtretungen und Rückabtretungen eines solchen |
dinglichen Rechts gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 oder Artikel 44 | dinglichen Rechts gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 oder Artikel 44 |
§ 3 Nr. 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich oder Buchstabe b) | § 3 Nr. 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich oder Buchstabe b) |
zweiter Gedankenstrich des Mehrwertsteuergesetzbuches; | zweiter Gedankenstrich des Mehrwertsteuergesetzbuches; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 15 vom 3. Juni 1970 zur Regelung | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 15 vom 3. Juni 1970 zur Regelung |
des in Artikel 59 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen | des in Artikel 59 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen |
Schätzungsverfahrens; | Schätzungsverfahrens; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur |
Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und | Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und |
Dienstleistungen nach diesen Sätzen; | Dienstleistungen nach diesen Sätzen; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 21. und 26. | Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 21. und 26. |
Oktober 2010; | Oktober 2010; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
16. Dezember 2010; | 16. Dezember 2010; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass | In der Erwägung, dass |
-die durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009 am | -die durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009 am |
Mehrwertsteuergesetzbuch angebrachten Abänderungen in Bezug auf die | Mehrwertsteuergesetzbuch angebrachten Abänderungen in Bezug auf die |
Lieferungen von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden am 1. | Lieferungen von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden am 1. |
Januar 2011 in Kraft treten, | Januar 2011 in Kraft treten, |
- infolge dieser Abänderungen einige Bestimmungen der Königlichen | - infolge dieser Abänderungen einige Bestimmungen der Königlichen |
Erlasse Nr. 1, 3, 14, 15 und 20 in Bezug auf die Mehrwertsteuer mit | Erlasse Nr. 1, 3, 14, 15 und 20 in Bezug auf die Mehrwertsteuer mit |
dem abgeänderten Mehrwertsteuergesetzbuch in Übereinstimmung gebracht | dem abgeänderten Mehrwertsteuergesetzbuch in Übereinstimmung gebracht |
werden müssen, | werden müssen, |
- die Maßnahmen des vorliegenden Erlasses, die im Wesentlichen | - die Maßnahmen des vorliegenden Erlasses, die im Wesentlichen |
technischer Art sind, am selben Datum in Kraft treten müssen, damit | technischer Art sind, am selben Datum in Kraft treten müssen, damit |
die Rechtssicherheit gewährleistet ist, | die Rechtssicherheit gewährleistet ist, |
- diese Maßnahmen daher unverzüglich getroffen werden müssen; | - diese Maßnahmen daher unverzüglich getroffen werden müssen; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. | Artikel 1 - Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. |
Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der | Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der |
Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom | Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom |
16. Februar 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. | 16. Februar 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. |
Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches | "2. Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches |
und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an | und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an |
solchen Gütern, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches | solchen Gütern, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches |
steuerfrei sind,". | steuerfrei sind,". |
b) In Nr. 4 wird das Wort "neuen" aufgehoben. | b) In Nr. 4 wird das Wort "neuen" aufgehoben. |
Art. 2 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember | Art. 2 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember |
1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer, | 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 16. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 16. |
Juni 2003, wird wie folgt ersetzt: | Juni 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 5 - § 1 - Steuerpflichtige berichtigen den ursprünglichen | "Art. 5 - § 1 - Steuerpflichtige berichtigen den ursprünglichen |
Vorsteuerabzug: | Vorsteuerabzug: |
1. wenn dieser Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu | 1. wenn dieser Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu |
dessen Vornahme sie zu dem Zeitpunkt berechtigt waren, zu dem die in | dessen Vornahme sie zu dem Zeitpunkt berechtigt waren, zu dem die in |
Artikel 4 erwähnten Formalitäten erledigt waren, | Artikel 4 erwähnten Formalitäten erledigt waren, |
2. in dem in Artikel 79 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches vorgesehenen | 2. in dem in Artikel 79 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches vorgesehenen |
Fall, | Fall, |
3. wenn Änderungen in den Faktoren aufgetreten sind, die für die | 3. wenn Änderungen in den Faktoren aufgetreten sind, die für die |
Berechnung der abgezogenen Steuern berücksichtigt worden sind, wie die | Berechnung der abgezogenen Steuern berücksichtigt worden sind, wie die |
in den Artikeln 15 und 19 erwähnten Änderungen oder Änderungen, die | in den Artikeln 15 und 19 erwähnten Änderungen oder Änderungen, die |
auftreten, wenn Steuerpflichtige, die ausschließlich Umsätze bewirkt | auftreten, wenn Steuerpflichtige, die ausschließlich Umsätze bewirkt |
haben, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, im Nachhinein Umsätze | haben, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, im Nachhinein Umsätze |
bewirken, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, | bewirken, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, |
4. wenn sie jedes Recht auf Vorsteuerabzug verlieren in Bezug auf die | 4. wenn sie jedes Recht auf Vorsteuerabzug verlieren in Bezug auf die |
zum Zeitpunkt dieses Verlusts noch nicht abgetretenen beweglichen | zum Zeitpunkt dieses Verlusts noch nicht abgetretenen beweglichen |
körperlichen Güter und noch nicht genutzten Dienstleistungen. | körperlichen Güter und noch nicht genutzten Dienstleistungen. |
§ 2 - Für die Steuer auf Dienstleistungen in Bezug auf die in Artikel | § 2 - Für die Steuer auf Dienstleistungen in Bezug auf die in Artikel |
1 § 9 des Gesetzbuches erwähnten Güter, die zu dem Zeitpunkt, zu dem | 1 § 9 des Gesetzbuches erwähnten Güter, die zu dem Zeitpunkt, zu dem |
die Steuer geschuldet wurde, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt | die Steuer geschuldet wurde, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt |
haben, berichtigen Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug, wenn diese | haben, berichtigen Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug, wenn diese |
Dienstleistungen im Nachhinein verwendet werden, um Umsätze zu | Dienstleistungen im Nachhinein verwendet werden, um Umsätze zu |
bewirken, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. | bewirken, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. |
§ 3 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die | § 3 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die |
Anwendung des vorliegenden Artikels." | Anwendung des vorliegenden Artikels." |
Art. 3 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die | Art. 3 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die |
Wörter "Artikel 79 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 79 § 1 Absatz | Wörter "Artikel 79 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 79 § 1 Absatz |
2" ersetzt. | 2" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 9 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 4 - Artikel 9 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 31. März 1978 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 31. März 1978 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 25. Februar 1996, wird | Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 25. Februar 1996, wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Für Steuern auf Investitionsgüter kann der ursprünglich von | " § 1 - Für Steuern auf Investitionsgüter kann der ursprünglich von |
den Steuerpflichtigen vorgenommene Vorsteuerabzug während eines | den Steuerpflichtigen vorgenommene Vorsteuerabzug während eines |
Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, in dem das | Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, in dem das |
Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, Gegenstand einer Berichtigung sein. | Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, Gegenstand einer Berichtigung sein. |
Für Steuern auf unbewegliche Investitionsgüter beläuft sich dieser | Für Steuern auf unbewegliche Investitionsgüter beläuft sich dieser |
Zeitraum jedoch auf fünfzehn Jahre. | Zeitraum jedoch auf fünfzehn Jahre. |
Unter Steuern auf unbewegliche Investitionsgüter versteht man Steuern | Unter Steuern auf unbewegliche Investitionsgüter versteht man Steuern |
auf: | auf: |
1. Umsätze, die zur Errichtung von Gütern wie in Artikel 1 § 9 Nr. 1 | 1. Umsätze, die zur Errichtung von Gütern wie in Artikel 1 § 9 Nr. 1 |
des Gesetzbuches erwähnt führen oder beitragen, | des Gesetzbuches erwähnt führen oder beitragen, |
2. den Erwerb von Gütern wie in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches | 2. den Erwerb von Gütern wie in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches |
erwähnt, | erwähnt, |
3. den Erwerb eines in Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches | 3. den Erwerb eines in Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches |
erwähnten dinglichen Rechts an Gütern wie in Artikel 1 § 9 des | erwähnten dinglichen Rechts an Gütern wie in Artikel 1 § 9 des |
Gesetzbuches erwähnt." | Gesetzbuches erwähnt." |
Art. 5 - Artikel 11 § 4 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 5 - Artikel 11 § 4 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug auf unbewegliche | " § 4 - Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug auf unbewegliche |
Investitionsgüter vorgenommen haben, sind verpflichtet, die in Artikel | Investitionsgüter vorgenommen haben, sind verpflichtet, die in Artikel |
60 § 1 des Gesetzbuches erwähnten Bücher, Dokumente, Rechnungen, | 60 § 1 des Gesetzbuches erwähnten Bücher, Dokumente, Rechnungen, |
Verträge, Belege, Kontoauszüge und anderen Dokumente in Bezug auf die | Verträge, Belege, Kontoauszüge und anderen Dokumente in Bezug auf die |
in Artikel 9 § 1 Absatz 3 erwähnten Umsätze während fünfzehn Jahren | in Artikel 9 § 1 Absatz 3 erwähnten Umsätze während fünfzehn Jahren |
aufzubewahren." | aufzubewahren." |
Art. 6 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 6 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007, werden die Wörter "den Artikeln 5 | Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007, werden die Wörter "den Artikeln 5 |
Nr. 4" durch die Wörter "den Artikeln 5 § 1 Nr. 4" ersetzt. | Nr. 4" durch die Wörter "den Artikeln 5 § 1 Nr. 4" ersetzt. |
(...) | (...) |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |