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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/12/2010
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Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 3, 14, 15 et 20 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande d'extraits Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 14, 15 en 20 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
19 DECEMBRE 2010. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 19 DECEMBER 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van de
3, 14, 15 et 20 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 14, 15 en 20 met betrekking tot de
belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van
allemande d'extraits uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1 à 6 de l'arrêté royal du 19 décembre 2010 modifiant les 6 van het koninklijk besluit van 19 december 2010 tot wijziging van de
arrêtés royaux nos 1, 3, 14, 15 et 20 relatifs à la taxe sur la valeur koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 14, 15 en 20 met betrekking tot de
ajoutée (Moniteur belge du 24 décembre 2010). belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 24
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction december 2010). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
19. DEZEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen 19. DEZEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen
Erlasse Nr. 1, 3, 14, 15 und 20 in Bezug auf die Mehrwertsteuer Erlasse Nr. 1, 3, 14, 15 und 20 in Bezug auf die Mehrwertsteuer
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 1 § 9, ersetzt Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 1 § 9, ersetzt
durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels 8, durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels 8,
ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels
12 § 2, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des 12 § 2, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des
Artikels 36 § 1 Buchstabe a), ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Artikels 36 § 1 Buchstabe a), ersetzt durch das Programmgesetz vom 23.
Dezember 2009, des Artikels 37, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2009, des Artikels 37, ersetzt durch das Gesetz vom 28.
Dezember 1992, des Artikels 44 § 3 Nr. 1, ersetzt durch das Dezember 1992, des Artikels 44 § 3 Nr. 1, ersetzt durch das
Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels 45 § 1, ersetzt Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels 45 § 1, ersetzt
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, des Artikels 48 § 2, durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, des Artikels 48 § 2,
abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1977 und 28. Dezember abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1977 und 28. Dezember
1992, den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und das 1992, den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und das
Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, des Artikels 53 § 2, ersetzt Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, des Artikels 53 § 2, ersetzt
durch das Gesetz vom 28. Januar 2004, und des Artikels 59 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Januar 2004, und des Artikels 59 § 2, ersetzt
durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006; durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über
Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 14 vom 3. Juni 1970 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 14 vom 3. Juni 1970 über die
Veräußerungen von Gebäuden, die Begründungen eines dinglichen Rechts Veräußerungen von Gebäuden, die Begründungen eines dinglichen Rechts
an einem Gebäude und die Abtretungen und Rückabtretungen eines solchen an einem Gebäude und die Abtretungen und Rückabtretungen eines solchen
dinglichen Rechts gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 oder Artikel 44 dinglichen Rechts gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 oder Artikel 44
§ 3 Nr. 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich oder Buchstabe b) § 3 Nr. 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich oder Buchstabe b)
zweiter Gedankenstrich des Mehrwertsteuergesetzbuches; zweiter Gedankenstrich des Mehrwertsteuergesetzbuches;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 15 vom 3. Juni 1970 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 15 vom 3. Juni 1970 zur Regelung
des in Artikel 59 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen des in Artikel 59 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen
Schätzungsverfahrens; Schätzungsverfahrens;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur
Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und
Dienstleistungen nach diesen Sätzen; Dienstleistungen nach diesen Sätzen;
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 21. und 26. Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 21. und 26.
Oktober 2010; Oktober 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
16. Dezember 2010; 16. Dezember 2010;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass In der Erwägung, dass
-die durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009 am -die durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009 am
Mehrwertsteuergesetzbuch angebrachten Abänderungen in Bezug auf die Mehrwertsteuergesetzbuch angebrachten Abänderungen in Bezug auf die
Lieferungen von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden am 1. Lieferungen von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden am 1.
Januar 2011 in Kraft treten, Januar 2011 in Kraft treten,
- infolge dieser Abänderungen einige Bestimmungen der Königlichen - infolge dieser Abänderungen einige Bestimmungen der Königlichen
Erlasse Nr. 1, 3, 14, 15 und 20 in Bezug auf die Mehrwertsteuer mit Erlasse Nr. 1, 3, 14, 15 und 20 in Bezug auf die Mehrwertsteuer mit
dem abgeänderten Mehrwertsteuergesetzbuch in Übereinstimmung gebracht dem abgeänderten Mehrwertsteuergesetzbuch in Übereinstimmung gebracht
werden müssen, werden müssen,
- die Maßnahmen des vorliegenden Erlasses, die im Wesentlichen - die Maßnahmen des vorliegenden Erlasses, die im Wesentlichen
technischer Art sind, am selben Datum in Kraft treten müssen, damit technischer Art sind, am selben Datum in Kraft treten müssen, damit
die Rechtssicherheit gewährleistet ist, die Rechtssicherheit gewährleistet ist,
- diese Maßnahmen daher unverzüglich getroffen werden müssen; - diese Maßnahmen daher unverzüglich getroffen werden müssen;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Artikel 1 - Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.
Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der
Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
16. Februar 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. 16. Februar 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9.
Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches "2. Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches
und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an
solchen Gütern, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches solchen Gütern, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches
steuerfrei sind,". steuerfrei sind,".
b) In Nr. 4 wird das Wort "neuen" aufgehoben. b) In Nr. 4 wird das Wort "neuen" aufgehoben.
Art. 2 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember Art. 2 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember
1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer, 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 16. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 16.
Juni 2003, wird wie folgt ersetzt: Juni 2003, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 5 - § 1 - Steuerpflichtige berichtigen den ursprünglichen "Art. 5 - § 1 - Steuerpflichtige berichtigen den ursprünglichen
Vorsteuerabzug: Vorsteuerabzug:
1. wenn dieser Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu 1. wenn dieser Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu
dessen Vornahme sie zu dem Zeitpunkt berechtigt waren, zu dem die in dessen Vornahme sie zu dem Zeitpunkt berechtigt waren, zu dem die in
Artikel 4 erwähnten Formalitäten erledigt waren, Artikel 4 erwähnten Formalitäten erledigt waren,
2. in dem in Artikel 79 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches vorgesehenen 2. in dem in Artikel 79 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches vorgesehenen
Fall, Fall,
3. wenn Änderungen in den Faktoren aufgetreten sind, die für die 3. wenn Änderungen in den Faktoren aufgetreten sind, die für die
Berechnung der abgezogenen Steuern berücksichtigt worden sind, wie die Berechnung der abgezogenen Steuern berücksichtigt worden sind, wie die
in den Artikeln 15 und 19 erwähnten Änderungen oder Änderungen, die in den Artikeln 15 und 19 erwähnten Änderungen oder Änderungen, die
auftreten, wenn Steuerpflichtige, die ausschließlich Umsätze bewirkt auftreten, wenn Steuerpflichtige, die ausschließlich Umsätze bewirkt
haben, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, im Nachhinein Umsätze haben, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, im Nachhinein Umsätze
bewirken, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, bewirken, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen,
4. wenn sie jedes Recht auf Vorsteuerabzug verlieren in Bezug auf die 4. wenn sie jedes Recht auf Vorsteuerabzug verlieren in Bezug auf die
zum Zeitpunkt dieses Verlusts noch nicht abgetretenen beweglichen zum Zeitpunkt dieses Verlusts noch nicht abgetretenen beweglichen
körperlichen Güter und noch nicht genutzten Dienstleistungen. körperlichen Güter und noch nicht genutzten Dienstleistungen.
§ 2 - Für die Steuer auf Dienstleistungen in Bezug auf die in Artikel § 2 - Für die Steuer auf Dienstleistungen in Bezug auf die in Artikel
1 § 9 des Gesetzbuches erwähnten Güter, die zu dem Zeitpunkt, zu dem 1 § 9 des Gesetzbuches erwähnten Güter, die zu dem Zeitpunkt, zu dem
die Steuer geschuldet wurde, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt die Steuer geschuldet wurde, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt
haben, berichtigen Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug, wenn diese haben, berichtigen Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug, wenn diese
Dienstleistungen im Nachhinein verwendet werden, um Umsätze zu Dienstleistungen im Nachhinein verwendet werden, um Umsätze zu
bewirken, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. bewirken, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
§ 3 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die § 3 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die
Anwendung des vorliegenden Artikels." Anwendung des vorliegenden Artikels."
Art. 3 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Art. 3 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die
Wörter "Artikel 79 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 79 § 1 Absatz Wörter "Artikel 79 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 79 § 1 Absatz
2" ersetzt. 2" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 9 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 4 - Artikel 9 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 31. März 1978 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 31. März 1978 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 25. Februar 1996, wird Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 25. Februar 1996, wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
" § 1 - Für Steuern auf Investitionsgüter kann der ursprünglich von " § 1 - Für Steuern auf Investitionsgüter kann der ursprünglich von
den Steuerpflichtigen vorgenommene Vorsteuerabzug während eines den Steuerpflichtigen vorgenommene Vorsteuerabzug während eines
Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, in dem das Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, in dem das
Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, Gegenstand einer Berichtigung sein. Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, Gegenstand einer Berichtigung sein.
Für Steuern auf unbewegliche Investitionsgüter beläuft sich dieser Für Steuern auf unbewegliche Investitionsgüter beläuft sich dieser
Zeitraum jedoch auf fünfzehn Jahre. Zeitraum jedoch auf fünfzehn Jahre.
Unter Steuern auf unbewegliche Investitionsgüter versteht man Steuern Unter Steuern auf unbewegliche Investitionsgüter versteht man Steuern
auf: auf:
1. Umsätze, die zur Errichtung von Gütern wie in Artikel 1 § 9 Nr. 1 1. Umsätze, die zur Errichtung von Gütern wie in Artikel 1 § 9 Nr. 1
des Gesetzbuches erwähnt führen oder beitragen, des Gesetzbuches erwähnt führen oder beitragen,
2. den Erwerb von Gütern wie in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches 2. den Erwerb von Gütern wie in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches
erwähnt, erwähnt,
3. den Erwerb eines in Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches 3. den Erwerb eines in Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches
erwähnten dinglichen Rechts an Gütern wie in Artikel 1 § 9 des erwähnten dinglichen Rechts an Gütern wie in Artikel 1 § 9 des
Gesetzbuches erwähnt." Gesetzbuches erwähnt."
Art. 5 - Artikel 11 § 4 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 5 - Artikel 11 § 4 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug auf unbewegliche " § 4 - Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug auf unbewegliche
Investitionsgüter vorgenommen haben, sind verpflichtet, die in Artikel Investitionsgüter vorgenommen haben, sind verpflichtet, die in Artikel
60 § 1 des Gesetzbuches erwähnten Bücher, Dokumente, Rechnungen, 60 § 1 des Gesetzbuches erwähnten Bücher, Dokumente, Rechnungen,
Verträge, Belege, Kontoauszüge und anderen Dokumente in Bezug auf die Verträge, Belege, Kontoauszüge und anderen Dokumente in Bezug auf die
in Artikel 9 § 1 Absatz 3 erwähnten Umsätze während fünfzehn Jahren in Artikel 9 § 1 Absatz 3 erwähnten Umsätze während fünfzehn Jahren
aufzubewahren." aufzubewahren."
Art. 6 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 6 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007, werden die Wörter "den Artikeln 5 Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007, werden die Wörter "den Artikeln 5
Nr. 4" durch die Wörter "den Artikeln 5 § 1 Nr. 4" ersetzt. Nr. 4" durch die Wörter "den Artikeln 5 § 1 Nr. 4" ersetzt.
(...) (...)
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2010 Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
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