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Arrêté royal modifiant l'article 204, 3°, de l'AR/CIR 92 concernant la période imposable à laquelle les indemnités en réparation totale ou partielle d'une perte temporaire de bénéfices ou de profits se rapportent. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 204, 3°, van het KB/WIB 92 inzake het belastbare tijdperk waartoe de vergoedingen tot volledig of gedeeltelijk herstel van een tijdelijke derving van winst of baten behoren. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
19 AVRIL 2018. - Arrêté royal modifiant l'article 204, 3°, de l'AR/CIR | 19 APRIL 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 204, 3°, |
92 concernant la période imposable à laquelle les indemnités en | van het KB/WIB 92 inzake het belastbare tijdperk waartoe de |
réparation totale ou partielle d'une perte temporaire de bénéfices ou | vergoedingen tot volledig of gedeeltelijk herstel van een tijdelijke |
de profits se rapportent. - Traduction allemande | derving van winst of baten behoren. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 19 avril 2018 modifiant l'article 204, 3°, de | besluit van 19 april 2018 tot wijziging van artikel 204, 3°, van het |
l'AR/CIR 92 concernant la période imposable à laquelle les indemnités | KB/WIB 92 inzake het belastbare tijdperk waartoe de vergoedingen tot |
en réparation totale ou partielle d'une perte temporaire de bénéfices | volledig of gedeeltelijk herstel van een tijdelijke derving van winst |
ou de profits se rapportent (Moniteur belge du 25 avril 2018). | of baten behoren (Belgisch Staatsblad van 25 april 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
19. APRIL 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 204 Nr. | 19. APRIL 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 204 Nr. |
3 des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, auf den sich | 3 des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, auf den sich |
die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen | die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen |
zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall bezogenen Entschädigungen | zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall bezogenen Entschädigungen |
beziehen | beziehen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
gemäß Artikel 204 Nr. 3 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 sind die Gewinne | gemäß Artikel 204 Nr. 3 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 sind die Gewinne |
und Profite, die sich auf einen bestimmten Besteuerungszeitraum | und Profite, die sich auf einen bestimmten Besteuerungszeitraum |
beziehen, die festgestellten oder vermuteten Gewinne und Profite | beziehen, die festgestellten oder vermuteten Gewinne und Profite |
dieses Zeitraums. Die als vollständige Entschädigung oder | dieses Zeitraums. Die als vollständige Entschädigung oder |
Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall | Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall |
bezogenen Entschädigungen gehören ebenfalls zur Einkommenskategorie | bezogenen Entschädigungen gehören ebenfalls zur Einkommenskategorie |
der Gewinne beziehungsweise Profite (Artikel 25 Nr. 6 Buchstabe b) und | der Gewinne beziehungsweise Profite (Artikel 25 Nr. 6 Buchstabe b) und |
27 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | 27 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
(EStGB 92)). Entschädigungen für einen zeitweiligen Lohnausfall sind | (EStGB 92)). Entschädigungen für einen zeitweiligen Lohnausfall sind |
wie die Entlohnungen selbst bei der Zahlung oder Zuerkennung | wie die Entlohnungen selbst bei der Zahlung oder Zuerkennung |
steuerpflichtig (Artikel 204 Nr. 3 Buchstabe b) des KE/EStGB 92). | steuerpflichtig (Artikel 204 Nr. 3 Buchstabe b) des KE/EStGB 92). |
Um für alle Einkommenskategorien und insbesondere für die | Um für alle Einkommenskategorien und insbesondere für die |
"Nachzahlungen" von Entschädigungen zu einer einheitlichen Behandlung | "Nachzahlungen" von Entschädigungen zu einer einheitlichen Behandlung |
der Entschädigungen für einen zeitweiligen Einkommensausfall zu | der Entschädigungen für einen zeitweiligen Einkommensausfall zu |
gelangen, sollte der Zeitpunkt der Steuerpflichtigkeit dieser | gelangen, sollte der Zeitpunkt der Steuerpflichtigkeit dieser |
Entschädigungen für alle Einkommenskategorien abgeglichen werden. In | Entschädigungen für alle Einkommenskategorien abgeglichen werden. In |
diesem Rahmen wird auf die Begründung zu Artikel 72 des Gesetzes vom | diesem Rahmen wird auf die Begründung zu Artikel 72 des Gesetzes vom |
26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des sozialen | 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des sozialen |
Zusammenhalts verwiesen. | Zusammenhalts verwiesen. |
Es wird vorgeschlagen, für alle Kategorien von Berufseinkünften die | Es wird vorgeschlagen, für alle Kategorien von Berufseinkünften die |
Entschädigungen für einen zeitweiligen Einkommensausfall bei der | Entschädigungen für einen zeitweiligen Einkommensausfall bei der |
Zahlung oder Zuerkennung steuerpflichtig zu machen. Dies entspricht | Zahlung oder Zuerkennung steuerpflichtig zu machen. Dies entspricht |
zudem der Praxis, nach der die Schuldner der Entschädigungen, wie | zudem der Praxis, nach der die Schuldner der Entschädigungen, wie |
Krankenkassen, Einkommenskarten entsprechend der Zahlung der | Krankenkassen, Einkommenskarten entsprechend der Zahlung der |
Entschädigung erstellen und die Empfänger der Entschädigungen diese in | Entschädigung erstellen und die Empfänger der Entschädigungen diese in |
ihrer Erklärung auf der Grundlage dieser Einkommenskarten angeben, | ihrer Erklärung auf der Grundlage dieser Einkommenskarten angeben, |
auch wenn das Anrecht auf die Entschädigung früher entsteht und daher | auch wenn das Anrecht auf die Entschädigung früher entsteht und daher |
auf der Grundlage von Artikel 204 Nr. 3 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 | auf der Grundlage von Artikel 204 Nr. 3 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 |
an einen früheren Besteuerungszeitraum gebunden sein kann. | an einen früheren Besteuerungszeitraum gebunden sein kann. |
Das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ist auf Artikel 73 des | Das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ist auf Artikel 73 des |
Gesetzes vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und | Gesetzes vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und |
des sozialen Zusammenhalts abgestimmt. Die neue Regelung ist im | des sozialen Zusammenhalts abgestimmt. Die neue Regelung ist im |
Prinzip auf Entschädigungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2018 | Prinzip auf Entschädigungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2018 |
gezahlt oder zuerkannt werden (Steuerjahr 2019), jedoch mit Ausnahme | gezahlt oder zuerkannt werden (Steuerjahr 2019), jedoch mit Ausnahme |
von Entschädigungen, deren Steuerregelung bereits vor Inkrafttreten | von Entschädigungen, deren Steuerregelung bereits vor Inkrafttreten |
des vorliegenden Erlasses festgelegt war. | des vorliegenden Erlasses festgelegt war. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
19. APRIL 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 204 Nr. | 19. APRIL 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 204 Nr. |
3 des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, auf den sich | 3 des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, auf den sich |
die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen | die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen |
zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall bezogenen Entschädigungen | zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall bezogenen Entschädigungen |
beziehen | beziehen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 360 Absatz | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 360 Absatz |
2; | 2; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Dezember 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Dezember 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 13. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 13. |
Dezember 2017; | Dezember 2017; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: |
- die Abänderung von Artikel 204 des KE/EStGB 92 durch vorliegenden | - die Abänderung von Artikel 204 des KE/EStGB 92 durch vorliegenden |
Erlass eng mit einer Abänderung von Artikel 171 Nr. 5 Buchstabe b) des | Erlass eng mit einer Abänderung von Artikel 171 Nr. 5 Buchstabe b) des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 verbunden ist infolge einer Reihe von | Einkommensteuergesetzbuches 1992 verbunden ist infolge einer Reihe von |
Entscheiden des Verfassungsgerichtshofes über die unterschiedliche | Entscheiden des Verfassungsgerichtshofes über die unterschiedliche |
Besteuerung der Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung | Besteuerung der Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung |
oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Lohnausfall | oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Lohnausfall |
von Unternehmensleitern bezogen werden, die durch Verschulden einer | von Unternehmensleitern bezogen werden, die durch Verschulden einer |
öffentlichen Behörde oder aufgrund des Vorhandenseins einer | öffentlichen Behörde oder aufgrund des Vorhandenseins einer |
Streitsache nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, auf den sie sich | Streitsache nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, auf den sie sich |
tatsächlich beziehen, festgelegt worden sind, | tatsächlich beziehen, festgelegt worden sind, |
- die vorerwähnte Abänderung von Artikel 171 Nr. 5 Buchstabe b) des | - die vorerwähnte Abänderung von Artikel 171 Nr. 5 Buchstabe b) des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf die ab dem 1. Januar 2018 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf die ab dem 1. Januar 2018 |
gezahlten oder zuerkannten Entschädigungen anwendbar ist, ausgenommen | gezahlten oder zuerkannten Entschädigungen anwendbar ist, ausgenommen |
auf Entschädigungen, die vor dem 1. Januar 2018 als vollständige | auf Entschädigungen, die vor dem 1. Januar 2018 als vollständige |
Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- | Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- |
oder Profitausfall festgestellt oder vermutet wurden, und auf | oder Profitausfall festgestellt oder vermutet wurden, und auf |
Entschädigungen, die ab dem 1. Januar 2018 als vollständige | Entschädigungen, die ab dem 1. Januar 2018 als vollständige |
Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- | Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- |
oder Profitausfall festgestellt oder vermutet wurden und mit einem | oder Profitausfall festgestellt oder vermutet wurden und mit einem |
Besteuerungszeitraum verbunden sind, der vor Inkrafttreten von Artikel | Besteuerungszeitraum verbunden sind, der vor Inkrafttreten von Artikel |
72 des Gesetzes vom 26. März 2018 zur Stärkung des | 72 des Gesetzes vom 26. März 2018 zur Stärkung des |
Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts, im vorliegenden | Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts, im vorliegenden |
Fall der 1. Mai 2018, geendet hat, | Fall der 1. Mai 2018, geendet hat, |
- vorliegender Erlass den Bezugszeitraum ändert, der verwendet wird, | - vorliegender Erlass den Bezugszeitraum ändert, der verwendet wird, |
um eine Entschädigung, die als vollständige Entschädigung oder | um eine Entschädigung, die als vollständige Entschädigung oder |
Teilentschädigung für einen Gewinn- oder Profitausfall bezogen wird, | Teilentschädigung für einen Gewinn- oder Profitausfall bezogen wird, |
einem bestimmten Besteuerungszeitraum zuzuordnen, | einem bestimmten Besteuerungszeitraum zuzuordnen, |
- eine korrekte Anwendung des abgeänderten Artikels 171 Nr. 5 | - eine korrekte Anwendung des abgeänderten Artikels 171 Nr. 5 |
Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 voraussetzt, dass | Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 voraussetzt, dass |
die Änderung dieses Bezugszeitraums für dieselben Entschädigungen gilt | die Änderung dieses Bezugszeitraums für dieselben Entschädigungen gilt |
wie die Entschädigungen, auf die die abgeänderte Bestimmung anwendbar | wie die Entschädigungen, auf die die abgeänderte Bestimmung anwendbar |
ist, | ist, |
- der 1. Mai 2018 der Stichtag ist, | - der 1. Mai 2018 der Stichtag ist, |
- vorliegender Erlass somit spätestens am 30. April 2018 ergangen und | - vorliegender Erlass somit spätestens am 30. April 2018 ergangen und |
veröffentlicht sein muss; | veröffentlicht sein muss; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.221/3 des Staatsrates vom 30. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.221/3 des Staatsrates vom 30. März |
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung der Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 26. März 2018 zur | In Erwägung der Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 26. März 2018 zur |
Stärkung des Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts; | Stärkung des Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 204 Nr. 3 des KE/EStGB 92 wird wie folgt | Artikel 1 - Artikel 204 Nr. 3 des KE/EStGB 92 wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Buchstabe a) werden nach den Wörtern "dieses Zeitraums," die | 1. In Buchstabe a) werden nach den Wörtern "dieses Zeitraums," die |
Wörter "die keine Entschädigungen sind, die als vollständige | Wörter "die keine Entschädigungen sind, die als vollständige |
Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- | Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- |
oder Profitausfall bezogen werden," eingefügt. | oder Profitausfall bezogen werden," eingefügt. |
2. In Buchstabe b) werden zwischen dem Wort "Entlohnungen" und den | 2. In Buchstabe b) werden zwischen dem Wort "Entlohnungen" und den |
Wörtern ", die dem Steuerpflichtigen" die Wörter "und als vollständige | Wörtern ", die dem Steuerpflichtigen" die Wörter "und als vollständige |
Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- | Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- |
oder Profitausfall bezogene Entschädigungen" eingefügt. | oder Profitausfall bezogene Entschädigungen" eingefügt. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und ist auf | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und ist auf |
die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten oder zuerkannten Entschädigungen | die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten oder zuerkannten Entschädigungen |
anwendbar, ausgenommen auf Entschädigungen, die vor dem 1. Januar 2018 | anwendbar, ausgenommen auf Entschädigungen, die vor dem 1. Januar 2018 |
als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen | als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen |
zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall festgestellt oder vermutet | zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall festgestellt oder vermutet |
wurden, und auf Entschädigungen, die ab dem 1. Januar 2018 als | wurden, und auf Entschädigungen, die ab dem 1. Januar 2018 als |
vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen | vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen |
zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall festgestellt oder vermutet | zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall festgestellt oder vermutet |
wurden und mit einem Besteuerungszeitraum verbunden sind, der vor | wurden und mit einem Besteuerungszeitraum verbunden sind, der vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geendet hat. | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geendet hat. |
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |