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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/04/2018
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Arrêté royal modifiant l'article 204, 3°, de l'AR/CIR 92 concernant la période imposable à laquelle les indemnités en réparation totale ou partielle d'une perte temporaire de bénéfices ou de profits se rapportent. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 204, 3°, van het KB/WIB 92 inzake het belastbare tijdperk waartoe de vergoedingen tot volledig of gedeeltelijk herstel van een tijdelijke derving van winst of baten behoren. - Duitse vertaling
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19 AVRIL 2018. - Arrêté royal modifiant l'article 204, 3°, de l'AR/CIR 19 APRIL 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 204, 3°,
92 concernant la période imposable à laquelle les indemnités en van het KB/WIB 92 inzake het belastbare tijdperk waartoe de
réparation totale ou partielle d'une perte temporaire de bénéfices ou vergoedingen tot volledig of gedeeltelijk herstel van een tijdelijke
de profits se rapportent. - Traduction allemande derving van winst of baten behoren. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 19 avril 2018 modifiant l'article 204, 3°, de besluit van 19 april 2018 tot wijziging van artikel 204, 3°, van het
l'AR/CIR 92 concernant la période imposable à laquelle les indemnités KB/WIB 92 inzake het belastbare tijdperk waartoe de vergoedingen tot
en réparation totale ou partielle d'une perte temporaire de bénéfices volledig of gedeeltelijk herstel van een tijdelijke derving van winst
ou de profits se rapportent (Moniteur belge du 25 avril 2018). of baten behoren (Belgisch Staatsblad van 25 april 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
19. APRIL 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 204 Nr. 19. APRIL 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 204 Nr.
3 des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, auf den sich 3 des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, auf den sich
die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen
zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall bezogenen Entschädigungen zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall bezogenen Entschädigungen
beziehen beziehen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
gemäß Artikel 204 Nr. 3 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 sind die Gewinne gemäß Artikel 204 Nr. 3 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 sind die Gewinne
und Profite, die sich auf einen bestimmten Besteuerungszeitraum und Profite, die sich auf einen bestimmten Besteuerungszeitraum
beziehen, die festgestellten oder vermuteten Gewinne und Profite beziehen, die festgestellten oder vermuteten Gewinne und Profite
dieses Zeitraums. Die als vollständige Entschädigung oder dieses Zeitraums. Die als vollständige Entschädigung oder
Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall
bezogenen Entschädigungen gehören ebenfalls zur Einkommenskategorie bezogenen Entschädigungen gehören ebenfalls zur Einkommenskategorie
der Gewinne beziehungsweise Profite (Artikel 25 Nr. 6 Buchstabe b) und der Gewinne beziehungsweise Profite (Artikel 25 Nr. 6 Buchstabe b) und
27 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 27 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992
(EStGB 92)). Entschädigungen für einen zeitweiligen Lohnausfall sind (EStGB 92)). Entschädigungen für einen zeitweiligen Lohnausfall sind
wie die Entlohnungen selbst bei der Zahlung oder Zuerkennung wie die Entlohnungen selbst bei der Zahlung oder Zuerkennung
steuerpflichtig (Artikel 204 Nr. 3 Buchstabe b) des KE/EStGB 92). steuerpflichtig (Artikel 204 Nr. 3 Buchstabe b) des KE/EStGB 92).
Um für alle Einkommenskategorien und insbesondere für die Um für alle Einkommenskategorien und insbesondere für die
"Nachzahlungen" von Entschädigungen zu einer einheitlichen Behandlung "Nachzahlungen" von Entschädigungen zu einer einheitlichen Behandlung
der Entschädigungen für einen zeitweiligen Einkommensausfall zu der Entschädigungen für einen zeitweiligen Einkommensausfall zu
gelangen, sollte der Zeitpunkt der Steuerpflichtigkeit dieser gelangen, sollte der Zeitpunkt der Steuerpflichtigkeit dieser
Entschädigungen für alle Einkommenskategorien abgeglichen werden. In Entschädigungen für alle Einkommenskategorien abgeglichen werden. In
diesem Rahmen wird auf die Begründung zu Artikel 72 des Gesetzes vom diesem Rahmen wird auf die Begründung zu Artikel 72 des Gesetzes vom
26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des sozialen 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des sozialen
Zusammenhalts verwiesen. Zusammenhalts verwiesen.
Es wird vorgeschlagen, für alle Kategorien von Berufseinkünften die Es wird vorgeschlagen, für alle Kategorien von Berufseinkünften die
Entschädigungen für einen zeitweiligen Einkommensausfall bei der Entschädigungen für einen zeitweiligen Einkommensausfall bei der
Zahlung oder Zuerkennung steuerpflichtig zu machen. Dies entspricht Zahlung oder Zuerkennung steuerpflichtig zu machen. Dies entspricht
zudem der Praxis, nach der die Schuldner der Entschädigungen, wie zudem der Praxis, nach der die Schuldner der Entschädigungen, wie
Krankenkassen, Einkommenskarten entsprechend der Zahlung der Krankenkassen, Einkommenskarten entsprechend der Zahlung der
Entschädigung erstellen und die Empfänger der Entschädigungen diese in Entschädigung erstellen und die Empfänger der Entschädigungen diese in
ihrer Erklärung auf der Grundlage dieser Einkommenskarten angeben, ihrer Erklärung auf der Grundlage dieser Einkommenskarten angeben,
auch wenn das Anrecht auf die Entschädigung früher entsteht und daher auch wenn das Anrecht auf die Entschädigung früher entsteht und daher
auf der Grundlage von Artikel 204 Nr. 3 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 auf der Grundlage von Artikel 204 Nr. 3 Buchstabe a) des KE/EStGB 92
an einen früheren Besteuerungszeitraum gebunden sein kann. an einen früheren Besteuerungszeitraum gebunden sein kann.
Das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ist auf Artikel 73 des Das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ist auf Artikel 73 des
Gesetzes vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und Gesetzes vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und
des sozialen Zusammenhalts abgestimmt. Die neue Regelung ist im des sozialen Zusammenhalts abgestimmt. Die neue Regelung ist im
Prinzip auf Entschädigungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2018 Prinzip auf Entschädigungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2018
gezahlt oder zuerkannt werden (Steuerjahr 2019), jedoch mit Ausnahme gezahlt oder zuerkannt werden (Steuerjahr 2019), jedoch mit Ausnahme
von Entschädigungen, deren Steuerregelung bereits vor Inkrafttreten von Entschädigungen, deren Steuerregelung bereits vor Inkrafttreten
des vorliegenden Erlasses festgelegt war. des vorliegenden Erlasses festgelegt war.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
19. APRIL 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 204 Nr. 19. APRIL 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 204 Nr.
3 des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, auf den sich 3 des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, auf den sich
die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen
zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall bezogenen Entschädigungen zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall bezogenen Entschädigungen
beziehen beziehen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 360 Absatz Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 360 Absatz
2; 2;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Dezember 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Dezember 2017;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 13. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 13.
Dezember 2017; Dezember 2017;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass:
- die Abänderung von Artikel 204 des KE/EStGB 92 durch vorliegenden - die Abänderung von Artikel 204 des KE/EStGB 92 durch vorliegenden
Erlass eng mit einer Abänderung von Artikel 171 Nr. 5 Buchstabe b) des Erlass eng mit einer Abänderung von Artikel 171 Nr. 5 Buchstabe b) des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 verbunden ist infolge einer Reihe von Einkommensteuergesetzbuches 1992 verbunden ist infolge einer Reihe von
Entscheiden des Verfassungsgerichtshofes über die unterschiedliche Entscheiden des Verfassungsgerichtshofes über die unterschiedliche
Besteuerung der Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung Besteuerung der Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung
oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Lohnausfall oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Lohnausfall
von Unternehmensleitern bezogen werden, die durch Verschulden einer von Unternehmensleitern bezogen werden, die durch Verschulden einer
öffentlichen Behörde oder aufgrund des Vorhandenseins einer öffentlichen Behörde oder aufgrund des Vorhandenseins einer
Streitsache nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, auf den sie sich Streitsache nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, auf den sie sich
tatsächlich beziehen, festgelegt worden sind, tatsächlich beziehen, festgelegt worden sind,
- die vorerwähnte Abänderung von Artikel 171 Nr. 5 Buchstabe b) des - die vorerwähnte Abänderung von Artikel 171 Nr. 5 Buchstabe b) des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf die ab dem 1. Januar 2018 Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf die ab dem 1. Januar 2018
gezahlten oder zuerkannten Entschädigungen anwendbar ist, ausgenommen gezahlten oder zuerkannten Entschädigungen anwendbar ist, ausgenommen
auf Entschädigungen, die vor dem 1. Januar 2018 als vollständige auf Entschädigungen, die vor dem 1. Januar 2018 als vollständige
Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn-
oder Profitausfall festgestellt oder vermutet wurden, und auf oder Profitausfall festgestellt oder vermutet wurden, und auf
Entschädigungen, die ab dem 1. Januar 2018 als vollständige Entschädigungen, die ab dem 1. Januar 2018 als vollständige
Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn-
oder Profitausfall festgestellt oder vermutet wurden und mit einem oder Profitausfall festgestellt oder vermutet wurden und mit einem
Besteuerungszeitraum verbunden sind, der vor Inkrafttreten von Artikel Besteuerungszeitraum verbunden sind, der vor Inkrafttreten von Artikel
72 des Gesetzes vom 26. März 2018 zur Stärkung des 72 des Gesetzes vom 26. März 2018 zur Stärkung des
Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts, im vorliegenden Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts, im vorliegenden
Fall der 1. Mai 2018, geendet hat, Fall der 1. Mai 2018, geendet hat,
- vorliegender Erlass den Bezugszeitraum ändert, der verwendet wird, - vorliegender Erlass den Bezugszeitraum ändert, der verwendet wird,
um eine Entschädigung, die als vollständige Entschädigung oder um eine Entschädigung, die als vollständige Entschädigung oder
Teilentschädigung für einen Gewinn- oder Profitausfall bezogen wird, Teilentschädigung für einen Gewinn- oder Profitausfall bezogen wird,
einem bestimmten Besteuerungszeitraum zuzuordnen, einem bestimmten Besteuerungszeitraum zuzuordnen,
- eine korrekte Anwendung des abgeänderten Artikels 171 Nr. 5 - eine korrekte Anwendung des abgeänderten Artikels 171 Nr. 5
Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 voraussetzt, dass Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 voraussetzt, dass
die Änderung dieses Bezugszeitraums für dieselben Entschädigungen gilt die Änderung dieses Bezugszeitraums für dieselben Entschädigungen gilt
wie die Entschädigungen, auf die die abgeänderte Bestimmung anwendbar wie die Entschädigungen, auf die die abgeänderte Bestimmung anwendbar
ist, ist,
- der 1. Mai 2018 der Stichtag ist, - der 1. Mai 2018 der Stichtag ist,
- vorliegender Erlass somit spätestens am 30. April 2018 ergangen und - vorliegender Erlass somit spätestens am 30. April 2018 ergangen und
veröffentlicht sein muss; veröffentlicht sein muss;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.221/3 des Staatsrates vom 30. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.221/3 des Staatsrates vom 30. März
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung der Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 26. März 2018 zur In Erwägung der Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 26. März 2018 zur
Stärkung des Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts; Stärkung des Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 204 Nr. 3 des KE/EStGB 92 wird wie folgt Artikel 1 - Artikel 204 Nr. 3 des KE/EStGB 92 wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Buchstabe a) werden nach den Wörtern "dieses Zeitraums," die 1. In Buchstabe a) werden nach den Wörtern "dieses Zeitraums," die
Wörter "die keine Entschädigungen sind, die als vollständige Wörter "die keine Entschädigungen sind, die als vollständige
Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn-
oder Profitausfall bezogen werden," eingefügt. oder Profitausfall bezogen werden," eingefügt.
2. In Buchstabe b) werden zwischen dem Wort "Entlohnungen" und den 2. In Buchstabe b) werden zwischen dem Wort "Entlohnungen" und den
Wörtern ", die dem Steuerpflichtigen" die Wörter "und als vollständige Wörtern ", die dem Steuerpflichtigen" die Wörter "und als vollständige
Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn-
oder Profitausfall bezogene Entschädigungen" eingefügt. oder Profitausfall bezogene Entschädigungen" eingefügt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und ist auf Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und ist auf
die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten oder zuerkannten Entschädigungen die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten oder zuerkannten Entschädigungen
anwendbar, ausgenommen auf Entschädigungen, die vor dem 1. Januar 2018 anwendbar, ausgenommen auf Entschädigungen, die vor dem 1. Januar 2018
als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen
zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall festgestellt oder vermutet zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall festgestellt oder vermutet
wurden, und auf Entschädigungen, die ab dem 1. Januar 2018 als wurden, und auf Entschädigungen, die ab dem 1. Januar 2018 als
vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen
zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall festgestellt oder vermutet zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall festgestellt oder vermutet
wurden und mit einem Besteuerungszeitraum verbunden sind, der vor wurden und mit einem Besteuerungszeitraum verbunden sind, der vor
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geendet hat. Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geendet hat.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2018 Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
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