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| Arrêté royal relatif à la durée de validité des passeports. - Traduction allemande | Koninklijk besluit aangaande de geldigheidsduur van paspoorten. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL AFFAIRES ETRANGERES, COMMERCE EXTERIEUR ET | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN |
| COOPERATION AU DEVELOPPEMENT | ONTWIKKELINGSSAMENWERKING |
| 19 AVRIL 2014. - Arrêté royal relatif à la durée de validité des | 19 APRIL 2014. - Koninklijk besluit aangaande de geldigheidsduur van |
| passeports. - Traduction allemande | paspoorten. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif à la durée de validité des | besluit van 19 april 2014 aangaande de geldigheidsduur van paspoorten |
| passeports (Moniteur belge du 4 juin 2014). | (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2014). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, |
| UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Gültigkeitsdauer von | 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Gültigkeitsdauer von |
| Pässen | Pässen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
| Aufgrund des Artikels 57 des Konsulargesetzbuches; | Aufgrund des Artikels 57 des Konsulargesetzbuches; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. März 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. März 2014; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des |
| Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten | Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Gewöhnliche Pässe für Minderjährige sind fünf Jahre | Artikel 1 - Gewöhnliche Pässe für Minderjährige sind fünf Jahre |
| gültig. | gültig. |
| Gewöhnliche Pässe für Volljährige sind sieben Jahre gültig. | Gewöhnliche Pässe für Volljährige sind sieben Jahre gültig. |
| Gewöhnliche Pässe, die unentgeltlich als Ersatz für einen Pass | Gewöhnliche Pässe, die unentgeltlich als Ersatz für einen Pass |
| ausgestellt werden, der einen administrativen Fehler oder | ausgestellt werden, der einen administrativen Fehler oder |
| Produktionsfehler enthält, erhalten dasselbe Anfangs- und Enddatum wie | Produktionsfehler enthält, erhalten dasselbe Anfangs- und Enddatum wie |
| der zu ersetzende Pass. Beantragt der Betreffende ausdrücklich einen | der zu ersetzende Pass. Beantragt der Betreffende ausdrücklich einen |
| Pass mit einer neuen Gültigkeitsdauer oder gleicht ihm sein Foto nicht | Pass mit einer neuen Gültigkeitsdauer oder gleicht ihm sein Foto nicht |
| mehr, muss der Ersatzpass bezahlt werden und erhält er eine neue | mehr, muss der Ersatzpass bezahlt werden und erhält er eine neue |
| Gültigkeitsdauer von sieben Jahren für Volljährige und von fünf Jahren | Gültigkeitsdauer von sieben Jahren für Volljährige und von fünf Jahren |
| für Minderjährige. | für Minderjährige. |
| Gewöhnliche Pässe, die in einem konsularischen Bevölkerungsregister | Gewöhnliche Pässe, die in einem konsularischen Bevölkerungsregister |
| eingetragenen Belgiern ausgestellt werden, die ihren Pass verloren | eingetragenen Belgiern ausgestellt werden, die ihren Pass verloren |
| haben oder deren Pass gestohlen wurde und die beim Passantrag ihre | haben oder deren Pass gestohlen wurde und die beim Passantrag ihre |
| Zustimmung dazu gegeben haben, dass ihre Passdaten während der | Zustimmung dazu gegeben haben, dass ihre Passdaten während der |
| Gültigkeitsdauer des Passes aufbewahrt werden, um sie - wenn nötig - | Gültigkeitsdauer des Passes aufbewahrt werden, um sie - wenn nötig - |
| für einen Ersatzpass wiederzuverwenden, ohne dass der Betreffende | für einen Ersatzpass wiederzuverwenden, ohne dass der Betreffende |
| persönlich vorstellig werden muss, erhalten dasselbe Anfangs- und | persönlich vorstellig werden muss, erhalten dasselbe Anfangs- und |
| Enddatum wie der verlorene oder gestohlene Pass. Beantragt der | Enddatum wie der verlorene oder gestohlene Pass. Beantragt der |
| Betreffende ausdrücklich einen Pass mit einer neuen Gültigkeitsdauer | Betreffende ausdrücklich einen Pass mit einer neuen Gültigkeitsdauer |
| oder gleicht ihm sein Foto nicht mehr, muss er persönlich vorstellig | oder gleicht ihm sein Foto nicht mehr, muss er persönlich vorstellig |
| werden und erhält der Ersatzpass eine neue Gültigkeitsdauer von sieben | werden und erhält der Ersatzpass eine neue Gültigkeitsdauer von sieben |
| Jahren für Volljährige und von fünf Jahren für Minderjährige. | Jahren für Volljährige und von fünf Jahren für Minderjährige. |
| Art. 2 - Diplomaten- oder Dienstpässe sind fünf Jahre gültig, außer | Art. 2 - Diplomaten- oder Dienstpässe sind fünf Jahre gültig, außer |
| wenn die Tätigkeit, die die Ausstellung des Diplomaten- oder | wenn die Tätigkeit, die die Ausstellung des Diplomaten- oder |
| Dienstpasses gerechtfertigt hat, binnen zwei Jahren ab Ausstellung des | Dienstpasses gerechtfertigt hat, binnen zwei Jahren ab Ausstellung des |
| Passes endet. In diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Diplomaten- | Passes endet. In diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Diplomaten- |
| oder Dienstpasses auf zwei Jahre verringert. | oder Dienstpasses auf zwei Jahre verringert. |
| Art. 3 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist | Art. 3 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist |
| mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der |
| Europäischen Angelegenheiten | Europäischen Angelegenheiten |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |