Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/04/2014
← Retour vers "Arrêté royal concernant les registres de population consulaires Traduction allemande "
Arrêté royal concernant les registres de population consulaires Traduction allemande Koninklijk besluit aangaande de consulaire bevolkingsregisters
SERVICE PUBLIC FEDERAL AFFAIRES ETRANGERES, COMMERCE EXTERIEUR ET COOPERATION AU DEVELOPPEMENT 19 AVRIL 2014. - Arrêté royal concernant les registres de population consulaires Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN ONTWIKKELINGSSAMENWERKING 19 APRIL 2014. - Koninklijk besluit aangaande de consulaire bevolkingsregisters Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 19 avril 2014 concernant les registres de population besluit van 19 april 2014 aangaande de consulaire bevolkingsregisters
consulaires (Moniteur belge du 4 juin 2014). (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die konsularischen 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die konsularischen
Bevölkerungsregister Bevölkerungsregister
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund der Artikel 36 und 37 des Konsulargesetzbuches; Aufgrund der Artikel 36 und 37 des Konsulargesetzbuches;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 2003 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 2003 über die
konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise; konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.605/4 des Staatsrates vom 27. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.605/4 des Staatsrates vom 27. März
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des
Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die konsularischen Bevölkerungsregister enthalten folgende Artikel 1 - Die konsularischen Bevölkerungsregister enthalten folgende
Daten in Bezug auf die in Artikel 35 Absatz 2 des Konsulargesetzbuches Daten in Bezug auf die in Artikel 35 Absatz 2 des Konsulargesetzbuches
erwähnten Belgier: erwähnten Belgier:
1. Namen und Vornamen, 1. Namen und Vornamen,
2. Geschlecht und gegebenenfalls Verweis auf die gerichtliche 2. Geschlecht und gegebenenfalls Verweis auf die gerichtliche
Entscheidung zur Berichtigung der Geburtsurkunde hinsichtlich des Entscheidung zur Berichtigung der Geburtsurkunde hinsichtlich des
Geschlechts, Geschlechts,
3. Geburtsort und -datum, 3. Geburtsort und -datum,
4. gewöhnlichen Wohnort, 4. gewöhnlichen Wohnort,
5. Staatsangehörigkeit, 5. Staatsangehörigkeit,
6. Abstammung, 6. Abstammung,
7. Personenstand, 7. Personenstand,
8. Erkennungsnummer des Nationalregisters, 8. Erkennungsnummer des Nationalregisters,
9. Beruf, 9. Beruf,
10. Haushaltszusammensetzung, 10. Haushaltszusammensetzung,
11. Sterbeort und -datum, 11. Sterbeort und -datum,
12. Art, Nummer, Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer des 12. Art, Nummer, Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer des
Passes, Passes,
13. Datum der Ausstellung, Gültigkeitsdauer und Nummer des 13. Datum der Ausstellung, Gültigkeitsdauer und Nummer des
Personalausweises, Personalausweises,
14. Vermerk, dass der Betreffende Wähler ist, 14. Vermerk, dass der Betreffende Wähler ist,
15. Datum der letzten Fortschreibung. 15. Datum der letzten Fortschreibung.
Für jede Angabe wird das Datum angegeben, ab dem sie gültig ist. Für jede Angabe wird das Datum angegeben, ab dem sie gültig ist.
Art. 2 - Die konsularischen Bevölkerungsregister enthalten folgende Art. 2 - Die konsularischen Bevölkerungsregister enthalten folgende
Daten in Bezug auf die in Artikel 35 Absatz 3 des Konsulargesetzbuches Daten in Bezug auf die in Artikel 35 Absatz 3 des Konsulargesetzbuches
erwähnten Ausländer: erwähnten Ausländer:
1. Namen und Vornamen, 1. Namen und Vornamen,
2. Geschlecht und gegebenenfalls Verweis auf die gerichtliche 2. Geschlecht und gegebenenfalls Verweis auf die gerichtliche
Entscheidung zur Berichtigung der Geburtsurkunde hinsichtlich des Entscheidung zur Berichtigung der Geburtsurkunde hinsichtlich des
Geschlechts, Geschlechts,
3. Geburtsort und -datum, 3. Geburtsort und -datum,
4. gewöhnlichen Wohnort, 4. gewöhnlichen Wohnort,
5. Staatsangehörigkeit, 5. Staatsangehörigkeit,
6. Abstammung, 6. Abstammung,
7. Personenstand, 7. Personenstand,
8. Erkennungsnummer des Nationalregisters, 8. Erkennungsnummer des Nationalregisters,
9. von der Zentralen Datenbank zugeteilte Erkennungsnummer, 9. von der Zentralen Datenbank zugeteilte Erkennungsnummer,
10. Beruf, 10. Beruf,
11. Haushaltszusammensetzung, 11. Haushaltszusammensetzung,
12. Sterbeort und -datum, 12. Sterbeort und -datum,
13. Datum der letzten Fortschreibung. 13. Datum der letzten Fortschreibung.
Für jede Angabe wird das Datum angegeben, ab dem sie gültig ist. Für jede Angabe wird das Datum angegeben, ab dem sie gültig ist.
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 7 Buchstabe a) des Königlichen Art. 3 - In Abweichung von Artikel 7 Buchstabe a) des Königlichen
Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus
den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister urteilt der Minister den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister urteilt der Minister
der Auswärtigen Angelegenheiten oder der zu diesem Zweck von ihm der Auswärtigen Angelegenheiten oder der zu diesem Zweck von ihm
bestimmte Beamte über die Begründetheit des Antrags. bestimmte Beamte über die Begründetheit des Antrags.
Die in den oben erwähnten Erlassen vorgesehenen Zuständigkeiten des Die in den oben erwähnten Erlassen vorgesehenen Zuständigkeiten des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums werden vom Leiter der Bürgermeister- und Schöffenkollegiums werden vom Leiter der
berufskonsularischen Vertretung ausgeübt. berufskonsularischen Vertretung ausgeübt.
Art. 4 - Die berufskonsularische Vertretung kann beschließen, die Art. 4 - Die berufskonsularische Vertretung kann beschließen, die
Streichung von Amts wegen aus den Bevölkerungsregistern vorzunehmen, Streichung von Amts wegen aus den Bevölkerungsregistern vorzunehmen,
wenn sich herausstellt, dass eine Person nicht mehr an der angegebenen wenn sich herausstellt, dass eine Person nicht mehr an der angegebenen
Adresse wohnt, und wenn es unmöglich war, den neuen gewöhnlichen Adresse wohnt, und wenn es unmöglich war, den neuen gewöhnlichen
Wohnort dieser Person zu ermitteln. Beschlüsse zur Streichung von Amts Wohnort dieser Person zu ermitteln. Beschlüsse zur Streichung von Amts
wegen gelten ab dem Datum des Beschlusses des Leiters der wegen gelten ab dem Datum des Beschlusses des Leiters der
berufskonsularischen Vertretung oder seines Beauftragten. berufskonsularischen Vertretung oder seines Beauftragten.
Art. 5 - Die Eintragung und der Wechsel des gewöhnlichen Wohnortes Art. 5 - Die Eintragung und der Wechsel des gewöhnlichen Wohnortes
eines Belgiers im Ausland werden anhand des von dem für Auswärtige eines Belgiers im Ausland werden anhand des von dem für Auswärtige
Angelegenheiten zuständigen Minister festgelegten Formulars bei der Angelegenheiten zuständigen Minister festgelegten Formulars bei der
berufskonsularischen Vertretung gemeldet. berufskonsularischen Vertretung gemeldet.
Der Betreffende muss innerhalb eines Monats ab dem Wechsel des Der Betreffende muss innerhalb eines Monats ab dem Wechsel des
gewöhnlichen Wohnortes dieses Formular unterzeichnet beim Konsulat gewöhnlichen Wohnortes dieses Formular unterzeichnet beim Konsulat
abgeben, das für das Amtsgebiet zuständig ist, in dem er seinen abgeben, das für das Amtsgebiet zuständig ist, in dem er seinen
gewöhnlichen Wohnort festlegen will. gewöhnlichen Wohnort festlegen will.
Er muss die erforderlichen Belege zur Bestätigung dieses gewöhnlichen Er muss die erforderlichen Belege zur Bestätigung dieses gewöhnlichen
Wohnortes vorlegen. Wohnortes vorlegen.
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 23. Januar 2003 über die Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 23. Januar 2003 über die
konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise wird konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 7 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist Art. 7 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der
Europäischen Angelegenheiten Europäischen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
^