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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/08/1998
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 janvier 1998 relatif à la protection des veaux dans les élevages de veaux Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 januari 1998 betreffende de bescherming van kalveren in kalverhouderijen
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
19 AOUT 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 19 AUGUSTUS 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
langue allemande de l'arrêté royal du 23 janvier 1998 relatif à la officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 januari
protection des veaux dans les élevages de veaux 1998 betreffende de bescherming van kalveren in kalverhouderijen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 23 janvier 1998 relatif à la protection des veaux dans les besluit van 23 januari 1998 betreffende de bescherming van kalveren in
élevages de veaux, établi par le Service central de traduction kalverhouderijen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 janvier 1998 vertaling van het koninklijk besluit van 23 januari 1998 betreffende
relatif à la protection des veaux dans les élevages de veaux. de bescherming van kalveren in kalverhouderijen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 19 août 1998. Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 19 augustus 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. TOBBACK L. TOBBACK
Annexe Bijlage
Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft
23. JANUAR 1998 - Königlicher Erlass über den Schutz von Kälbern in 23. JANUAR 1998 - Königlicher Erlass über den Schutz von Kälbern in
Kälberzuchtbetrieben Kälberzuchtbetrieben
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 1993 Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 1993
und 4. Mai 1995, insbesondere des Artikels 4 § 4; und 4. Mai 1995, insbesondere des Artikels 4 § 4;
Aufgrund der Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 Aufgrund der Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991
über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, abgeändert durch über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, abgeändert durch
die Richtlinie 97/2/EG des Rates vom 20. Januar 1997; die Richtlinie 97/2/EG des Rates vom 20. Januar 1997;
Aufgrund der Entscheidung 97/182/EG der Kommission vom 24. Februar Aufgrund der Entscheidung 97/182/EG der Kommission vom 24. Februar
1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/629/EWG über 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/629/EWG über
Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern; Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995
und 4. August 1996; und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich Massnahmen in In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich Massnahmen in
bezug auf den Schutz von Kälbern in Kälberzuchtbetrieben zu treffen, bezug auf den Schutz von Kälbern in Kälberzuchtbetrieben zu treffen,
von der Verpflichtung herrührt, der Richtlinie 97/2/EG und der von der Verpflichtung herrührt, der Richtlinie 97/2/EG und der
Entscheidung 97/182/EG binnen den vorgeschriebenen Fristen Folge zu Entscheidung 97/182/EG binnen den vorgeschriebenen Fristen Folge zu
leisten, damit jegliche wirtschaftliche Verzerrung gegenüber den leisten, damit jegliche wirtschaftliche Verzerrung gegenüber den
umliegenden Ländern der Europäischen Union vermieden wird; umliegenden Ländern der Europäischen Union vermieden wird;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und
Mittleren Betriebe Mittleren Betriebe
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmung KAPITEL I - Begriffsbestimmung
Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man

Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man

unter « Kalb »: ein Rind bis zum Alter von höchstens sechs Monaten. unter « Kalb »: ein Rind bis zum Alter von höchstens sechs Monaten.
KAPITEL II - Einrichtung und Ausrüstung KAPITEL II - Einrichtung und Ausrüstung

Art. 2.§ 1 - Ab dem 1. Januar 1998 gelten für alle neu erbauten oder

Art. 2.§ 1 - Ab dem 1. Januar 1998 gelten für alle neu erbauten oder

wieder aufgebauten Betriebe und alle nach diesem Stichtag erstmals in wieder aufgebauten Betriebe und alle nach diesem Stichtag erstmals in
Benutzung genommenen Betriebe folgende Bestimmungen: Benutzung genommenen Betriebe folgende Bestimmungen:
a) Über acht Wochen alte Kälber dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten a) Über acht Wochen alte Kälber dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten
werden, es sei denn, ein Tierarzt bescheinigt, dass das betreffende werden, es sei denn, ein Tierarzt bescheinigt, dass das betreffende
Tier aufgrund seines Gesundheitszustands oder seines Verhaltens Tier aufgrund seines Gesundheitszustands oder seines Verhaltens
abgesondert werden muss, um behandelt werden zu können. abgesondert werden muss, um behandelt werden zu können.
In jedem Fall entspricht die Breite der Einzelbucht zumindest der In jedem Fall entspricht die Breite der Einzelbucht zumindest der
Widerristhöhe des Kalbes in Standposition und die Länge der Widerristhöhe des Kalbes in Standposition und die Länge der
Einzelbucht zumindest der Körperlänge, gemessen von der Nasenspitze Einzelbucht zumindest der Körperlänge, gemessen von der Nasenspitze
bis zum kaudalen Rand des Tuber ischii (Spitze des Hinterteils), bis zum kaudalen Rand des Tuber ischii (Spitze des Hinterteils),
multipliziert mit 1,1. multipliziert mit 1,1.
Eine Einzelbucht für Kälber (ausser für die Absonderung kranker Tiere) Eine Einzelbucht für Kälber (ausser für die Absonderung kranker Tiere)
darf keine festen Wände haben, sondern muss mit durchbrochenen darf keine festen Wände haben, sondern muss mit durchbrochenen
Seitenwänden ausgestattet sein, die einen direkten Sicht- und Seitenwänden ausgestattet sein, die einen direkten Sicht- und
Berührungskontakt der Kälber ermöglichen. Berührungskontakt der Kälber ermöglichen.
b) Für Kälber in Gruppenhaltung muss die für jedes Kalb vorgesehene b) Für Kälber in Gruppenhaltung muss die für jedes Kalb vorgesehene
verfügbare Fläche mindestens 1,5 m2 für jedes Kalb mit einem verfügbare Fläche mindestens 1,5 m2 für jedes Kalb mit einem
Lebendgewicht von weniger als 150 kg, mindestens 1,7 m2 für jedes Kalb Lebendgewicht von weniger als 150 kg, mindestens 1,7 m2 für jedes Kalb
mit einem Lebendgewicht von mehr als 150 kg und weniger als 220 kg und mit einem Lebendgewicht von mehr als 150 kg und weniger als 220 kg und
mindestens 1,8 m2 für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von mehr als mindestens 1,8 m2 für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von mehr als
220 kg betragen. 220 kg betragen.
§ 2 - Ab dem 1. Januar 2004 gelten die Bestimmungen von § 1 für alle § 2 - Ab dem 1. Januar 2004 gelten die Bestimmungen von § 1 für alle
Betriebe, ausser Betrieben, in denen Kälber: Betriebe, ausser Betrieben, in denen Kälber:
- in Gruppen auf einer verfügbaren Fläche von mindestens 1,5 m2 für - in Gruppen auf einer verfügbaren Fläche von mindestens 1,5 m2 für
jedes Kalb mit einem Lebendgewicht bis zu 150 kg gehalten werden, jedes Kalb mit einem Lebendgewicht bis zu 150 kg gehalten werden,
- in Einzelbuchten gehalten werden, deren Mindestbreite 81 cm beträgt - in Einzelbuchten gehalten werden, deren Mindestbreite 81 cm beträgt
oder dem 0,8 fachen der Widerristhöhe entspricht; dort gelten diese oder dem 0,8 fachen der Widerristhöhe entspricht; dort gelten diese
Bestimmungen ab dem 31. Dezember 2006. Bestimmungen ab dem 31. Dezember 2006.
§ 3 - Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden jedoch keine Anwendung § 3 - Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden jedoch keine Anwendung
auf: auf:
- Betriebe mit weniger als sechs Kälbern, - Betriebe mit weniger als sechs Kälbern,
- Kälber, die von ihrer Mutter gesäugt werden. - Kälber, die von ihrer Mutter gesäugt werden.

Art. 3.Die Stallungen für Kälber müssen so gebaut und eingerichtet

Art. 3.Die Stallungen für Kälber müssen so gebaut und eingerichtet

sein, dass jedes Kalb sich mühelos hinlegen und putzen und mühelos sein, dass jedes Kalb sich mühelos hinlegen und putzen und mühelos
liegen und aufstehen kann. liegen und aufstehen kann.

Art. 4.Das für den Bau von Stallungen, Buchten und Einrichtungen

Art. 4.Das für den Bau von Stallungen, Buchten und Einrichtungen

verwendete Material, mit dem die Kälber in Berührung kommen können, verwendete Material, mit dem die Kälber in Berührung kommen können,
darf für Kälber nicht schädlich sein und muss sich gründlich reinigen darf für Kälber nicht schädlich sein und muss sich gründlich reinigen
und desinfizieren lassen. Die Kälber dürfen sich nicht daran verletzen und desinfizieren lassen. Die Kälber dürfen sich nicht daran verletzen
können. können.

Art. 5.Die Böden müssen eine feste, flache und stabile Oberfläche

Art. 5.Die Böden müssen eine feste, flache und stabile Oberfläche

bilden, die rutschsicher ist, ohne Unebenheiten aufzuweisen. Sie bilden, die rutschsicher ist, ohne Unebenheiten aufzuweisen. Sie
müssen auf die Grösse und das Gewicht der Kälber abgestimmt sein. müssen auf die Grösse und das Gewicht der Kälber abgestimmt sein.
Die Fläche zum Liegen muss ausreichend drainiert, sauber und bequem Die Fläche zum Liegen muss ausreichend drainiert, sauber und bequem
sein. Für Kälber unter zwei Wochen muss eine Einstreu vorgesehen sein. sein. Für Kälber unter zwei Wochen muss eine Einstreu vorgesehen sein.

Art. 6.Kälber dürfen nicht angebunden werden, mit Ausnahme von

Art. 6.Kälber dürfen nicht angebunden werden, mit Ausnahme von

Kälbern in Gruppenhaltung, die während der Fütterung mit Milch oder Kälbern in Gruppenhaltung, die während der Fütterung mit Milch oder
Milchaustauscher für höchstens eine Stunde angebunden werden dürfen. Milchaustauscher für höchstens eine Stunde angebunden werden dürfen.
Bei Verwendung einer Anbindevorrichtung darf diese keine Verletzungen Bei Verwendung einer Anbindevorrichtung darf diese keine Verletzungen
verursachen; sie muss regelmässig überprüft und falls nötig reguliert verursachen; sie muss regelmässig überprüft und falls nötig reguliert
werden, so dass ein beschwerdefreier Sitz gewährleistet wird. Jede werden, so dass ein beschwerdefreier Sitz gewährleistet wird. Jede
Anbindevorrichtung muss so beschaffen sein, dass sich die Tiere nicht Anbindevorrichtung muss so beschaffen sein, dass sich die Tiere nicht
strangulieren oder verletzen können und die in Artikel 3 vorgesehene strangulieren oder verletzen können und die in Artikel 3 vorgesehene
Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Bewegungsfreiheit gewährleistet ist.

Art. 7.Die Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert,

Art. 7.Die Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert,

gebaut, angebracht und gewartet werden, dass die Gefahr einer gebaut, angebracht und gewartet werden, dass die Gefahr einer
Verunreinigung des Futters und des Wassers begrenzt wird. Verunreinigung des Futters und des Wassers begrenzt wird.

Art. 8.§ 1 - Durch Isolierung, Heizung und Belüftung des Gebäudes

Art. 8.§ 1 - Durch Isolierung, Heizung und Belüftung des Gebäudes

muss gewährleistet sein, dass Luftzirkulation, Staubgehalt der Luft, muss gewährleistet sein, dass Luftzirkulation, Staubgehalt der Luft,
Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration in einem Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration in einem
Bereich gehalten werden, der für die Kälber unschädlich ist. Bereich gehalten werden, der für die Kälber unschädlich ist.
§ 2 - Bei Verwendung eines künstlichen Belüftungssystems muss ein § 2 - Bei Verwendung eines künstlichen Belüftungssystems muss ein
geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, damit im Fall eines Versagens geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, damit im Fall eines Versagens
eine ausreichende Erneuerung der Luft zur Aufrechterhaltung der eine ausreichende Erneuerung der Luft zur Aufrechterhaltung der
Gesundheit und des Wohlbefindens der Kälber gewährleistet ist, und ein Gesundheit und des Wohlbefindens der Kälber gewährleistet ist, und ein
Alarmsystem muss vorgesehen sein, das dem Tierhalter den Systemausfall Alarmsystem muss vorgesehen sein, das dem Tierhalter den Systemausfall
meldet. Das Alarmsystem ist regelmässig zu testen. meldet. Das Alarmsystem ist regelmässig zu testen.
§ 3 - Alle automatischen oder mechanischen Anlagen, von denen § 3 - Alle automatischen oder mechanischen Anlagen, von denen
Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, sind mindestens einmal Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, sind mindestens einmal
am Tag zu inspizieren. Festgestellte Störungen sind unverzüglich zu am Tag zu inspizieren. Festgestellte Störungen sind unverzüglich zu
beheben, und sollte dies nicht möglich sein, so sind geeignete beheben, und sollte dies nicht möglich sein, so sind geeignete
Vorkehrungen zu treffen, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Vorkehrungen zu treffen, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der
Kälber bis zur Behebung des Defekts zu schützen, indem insbesondere Kälber bis zur Behebung des Defekts zu schützen, indem insbesondere
alternative Fütterungsmethoden angewandt werden und für die alternative Fütterungsmethoden angewandt werden und für die
Aufrechterhaltung eines zufriedenstellenden Stallklimas gesorgt wird. Aufrechterhaltung eines zufriedenstellenden Stallklimas gesorgt wird.
§ 4 - Elektrische Leitungen und Apparate müssen gemäss den § 4 - Elektrische Leitungen und Apparate müssen gemäss den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. März 1981 zur Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. März 1981 zur
Verbindlicherklärung der Allgemeinen Ordnung über elektrische Anlagen Verbindlicherklärung der Allgemeinen Ordnung über elektrische Anlagen
für hauswirtschaftliche Anlagen und bestimmte Leitungen zur für hauswirtschaftliche Anlagen und bestimmte Leitungen zur
Übertragung und Verteilung elektrischer Energie eingebaut und gewartet Übertragung und Verteilung elektrischer Energie eingebaut und gewartet
werden. werden.

Art. 9.Kälber dürfen nicht in ständiger Dunkelheit gehalten werden.

Art. 9.Kälber dürfen nicht in ständiger Dunkelheit gehalten werden.

Daher ist eine angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung Daher ist eine angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung
vorzusehen. Wird eine künstliche Beleuchtung verwendet, muss diese vorzusehen. Wird eine künstliche Beleuchtung verwendet, muss diese
mindestens so lange brennen, wie zwischen 9 und 17 Uhr Tageslicht mindestens so lange brennen, wie zwischen 9 und 17 Uhr Tageslicht
herrscht. Eine geeignete, fest installierte oder bewegliche herrscht. Eine geeignete, fest installierte oder bewegliche
Beleuchtung, die ausreicht, um die Kälber jederzeit inspizieren zu Beleuchtung, die ausreicht, um die Kälber jederzeit inspizieren zu
können, muss zur Verfügung stehen. können, muss zur Verfügung stehen.
KAPITEL III - Versorgung der Kälber KAPITEL III - Versorgung der Kälber

Art. 10.Für die Versorgung der Kälber muss genügend kompetentes

Art. 10.Für die Versorgung der Kälber muss genügend kompetentes

Personal zur Verfügung stehen, das jede Krankheit und Personal zur Verfügung stehen, das jede Krankheit und
Verhaltensänderung bei den Tieren feststellen kann und beurteilen Verhaltensänderung bei den Tieren feststellen kann und beurteilen
kann, ob die Umgebungsfaktoren ausreichen, um die Gesundheit und das kann, ob die Umgebungsfaktoren ausreichen, um die Gesundheit und das
Wohlbefinden der Tiere zu gewährleisten. Wohlbefinden der Tiere zu gewährleisten.

Art. 11.Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich und

Art. 11.Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich und

Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich vom Eigentümer oder Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich vom Eigentümer oder
von der für die Tiere verantwortlichen Person inspiziert werden. von der für die Tiere verantwortlichen Person inspiziert werden.
Kälber mit Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung sind unverzüglich Kälber mit Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung sind unverzüglich
in geeigneter Weise zu behandeln. Kranke oder verletzte Kälber müssen in geeigneter Weise zu behandeln. Kranke oder verletzte Kälber müssen
bei Bedarf in geeigneten Stallungen mit trockener und weicher Einstreu bei Bedarf in geeigneten Stallungen mit trockener und weicher Einstreu
abgesondert werden können. Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes abgesondert werden können. Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes
vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit und des Gesetzes vom 28. vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit und des Gesetzes vom 28.
August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin sowie ihrer August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin sowie ihrer
Ausführungserlasse, muss so rasch wie möglich ein Tierarzt konsultiert Ausführungserlasse, muss so rasch wie möglich ein Tierarzt konsultiert
werden, wenn die Tiere auf die Behandlung des Eigentümers oder werden, wenn die Tiere auf die Behandlung des Eigentümers oder
Tierhalters nicht ansprechen. Tierhalters nicht ansprechen.

Art. 12.§ 1 - Zur Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden müssen

Art. 12.§ 1 - Zur Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden müssen

Kälber ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmässigen und Kälber ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmässigen und
physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Zu diesem physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Zu diesem
Zweck muss im Futter genügend Eisen enthalten sein, damit ein Zweck muss im Futter genügend Eisen enthalten sein, damit ein
durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut
gewährleistet ist, und Kälber von mehr als zwei Wochen müssen eine gewährleistet ist, und Kälber von mehr als zwei Wochen müssen eine
tägliche Mindestmenge an faserigem Rauhfutter erhalten, die für 8 bis tägliche Mindestmenge an faserigem Rauhfutter erhalten, die für 8 bis
20 Wochen alte Kälber von 50 g auf 250 g pro Tag erhöht wird. 20 Wochen alte Kälber von 50 g auf 250 g pro Tag erhöht wird.
§ 2 - Die Kälber müssen mindestens zweimal täglich gefüttert werden. § 2 - Die Kälber müssen mindestens zweimal täglich gefüttert werden.
Wenn Kälber in Gruppen gehalten werden und sich nicht nach Belieben Wenn Kälber in Gruppen gehalten werden und sich nicht nach Belieben
sattfressen können beziehungsweise nicht über eine automatische sattfressen können beziehungsweise nicht über eine automatische
Fütterungsanlage versorgt werden, müssen alle Tiere gleichzeitig Fütterungsanlage versorgt werden, müssen alle Tiere gleichzeitig
fressen können. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden. fressen können. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden.
§ 3 - Über zwei Wochen alte Kälber müssen in ausreichender Menge über § 3 - Über zwei Wochen alte Kälber müssen in ausreichender Menge über
Frischwasser verfügen oder ihren Flüssigkeitsbedarf mit Hilfe anderer Frischwasser verfügen oder ihren Flüssigkeitsbedarf mit Hilfe anderer
Flüssigkeiten decken können. In der heissen Jahreszeit und bei Flüssigkeiten decken können. In der heissen Jahreszeit und bei
Krankheit muss Kälbern jedoch stets frisches Trinkwasser zur Verfügung Krankheit muss Kälbern jedoch stets frisches Trinkwasser zur Verfügung
stehen. stehen.
§ 4 - Sämtliche Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, § 4 - Sämtliche Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt,
auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden,
Rinderkolostralmilch erhalten. Rinderkolostralmilch erhalten.

Art. 13.§ 1 - Stallungen, Einrichtungen und Gerätschaften sind in

Art. 13.§ 1 - Stallungen, Einrichtungen und Gerätschaften sind in

geeigneter Weise zu säubern und zu desinfizieren, um einer geeigneter Weise zu säubern und zu desinfizieren, um einer
gegenseitigen Ansteckung und dem Auftreten von Krankheitserregern gegenseitigen Ansteckung und dem Auftreten von Krankheitserregern
vorzubeugen. vorzubeugen.
§ 2 - Kot, Urin und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind § 2 - Kot, Urin und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind
so oft wie möglich zu entfernen, damit die Geruchsbildung eingedämmt so oft wie möglich zu entfernen, damit die Geruchsbildung eingedämmt
wird und keine Fliegen oder Nager angelockt werden. wird und keine Fliegen oder Nager angelockt werden.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen

Art. 14.Der Königliche Erlass vom 6. Juli 1994 über den Schutz von

Art. 14.Der Königliche Erlass vom 6. Juli 1994 über den Schutz von

Kälbern in Kälberzuchtbetrieben wird aufgehoben. Kälbern in Kälberzuchtbetrieben wird aufgehoben.

Art. 15.Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses

Art. 15.Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses

werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über
den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und
bestraft. bestraft.

Art. 16.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Art. 16.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 17.Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und

Art. 17.Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und

Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Januar 1998 Gegeben zu Brüssel, den 23. Januar 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 août 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 augustus 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. TOBBACK L. TOBBACK
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