Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 janvier 1998 relatif à la protection des veaux dans les élevages de veaux | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 januari 1998 betreffende de bescherming van kalveren in kalverhouderijen |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
19 AOUT 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 19 AUGUSTUS 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
langue allemande de l'arrêté royal du 23 janvier 1998 relatif à la | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 januari |
protection des veaux dans les élevages de veaux | 1998 betreffende de bescherming van kalveren in kalverhouderijen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 23 janvier 1998 relatif à la protection des veaux dans les | besluit van 23 januari 1998 betreffende de bescherming van kalveren in |
élevages de veaux, établi par le Service central de traduction | kalverhouderijen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 janvier 1998 | vertaling van het koninklijk besluit van 23 januari 1998 betreffende |
relatif à la protection des veaux dans les élevages de veaux. | de bescherming van kalveren in kalverhouderijen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 19 août 1998. | Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 19 augustus 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Annexe | Bijlage |
Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft | Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft |
23. JANUAR 1998 - Königlicher Erlass über den Schutz von Kälbern in | 23. JANUAR 1998 - Königlicher Erlass über den Schutz von Kälbern in |
Kälberzuchtbetrieben | Kälberzuchtbetrieben |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das | Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 1993 | Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 1993 |
und 4. Mai 1995, insbesondere des Artikels 4 § 4; | und 4. Mai 1995, insbesondere des Artikels 4 § 4; |
Aufgrund der Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 | Aufgrund der Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 |
über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, abgeändert durch | über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, abgeändert durch |
die Richtlinie 97/2/EG des Rates vom 20. Januar 1997; | die Richtlinie 97/2/EG des Rates vom 20. Januar 1997; |
Aufgrund der Entscheidung 97/182/EG der Kommission vom 24. Februar | Aufgrund der Entscheidung 97/182/EG der Kommission vom 24. Februar |
1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/629/EWG über | 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/629/EWG über |
Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern; | Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 |
und 4. August 1996; | und 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich Massnahmen in | In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich Massnahmen in |
bezug auf den Schutz von Kälbern in Kälberzuchtbetrieben zu treffen, | bezug auf den Schutz von Kälbern in Kälberzuchtbetrieben zu treffen, |
von der Verpflichtung herrührt, der Richtlinie 97/2/EG und der | von der Verpflichtung herrührt, der Richtlinie 97/2/EG und der |
Entscheidung 97/182/EG binnen den vorgeschriebenen Fristen Folge zu | Entscheidung 97/182/EG binnen den vorgeschriebenen Fristen Folge zu |
leisten, damit jegliche wirtschaftliche Verzerrung gegenüber den | leisten, damit jegliche wirtschaftliche Verzerrung gegenüber den |
umliegenden Ländern der Europäischen Union vermieden wird; | umliegenden Ländern der Europäischen Union vermieden wird; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe | Mittleren Betriebe |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmung | KAPITEL I - Begriffsbestimmung |
Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter « Kalb »: ein Rind bis zum Alter von höchstens sechs Monaten. | unter « Kalb »: ein Rind bis zum Alter von höchstens sechs Monaten. |
KAPITEL II - Einrichtung und Ausrüstung | KAPITEL II - Einrichtung und Ausrüstung |
Art. 2.§ 1 - Ab dem 1. Januar 1998 gelten für alle neu erbauten oder |
Art. 2.§ 1 - Ab dem 1. Januar 1998 gelten für alle neu erbauten oder |
wieder aufgebauten Betriebe und alle nach diesem Stichtag erstmals in | wieder aufgebauten Betriebe und alle nach diesem Stichtag erstmals in |
Benutzung genommenen Betriebe folgende Bestimmungen: | Benutzung genommenen Betriebe folgende Bestimmungen: |
a) Über acht Wochen alte Kälber dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten | a) Über acht Wochen alte Kälber dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten |
werden, es sei denn, ein Tierarzt bescheinigt, dass das betreffende | werden, es sei denn, ein Tierarzt bescheinigt, dass das betreffende |
Tier aufgrund seines Gesundheitszustands oder seines Verhaltens | Tier aufgrund seines Gesundheitszustands oder seines Verhaltens |
abgesondert werden muss, um behandelt werden zu können. | abgesondert werden muss, um behandelt werden zu können. |
In jedem Fall entspricht die Breite der Einzelbucht zumindest der | In jedem Fall entspricht die Breite der Einzelbucht zumindest der |
Widerristhöhe des Kalbes in Standposition und die Länge der | Widerristhöhe des Kalbes in Standposition und die Länge der |
Einzelbucht zumindest der Körperlänge, gemessen von der Nasenspitze | Einzelbucht zumindest der Körperlänge, gemessen von der Nasenspitze |
bis zum kaudalen Rand des Tuber ischii (Spitze des Hinterteils), | bis zum kaudalen Rand des Tuber ischii (Spitze des Hinterteils), |
multipliziert mit 1,1. | multipliziert mit 1,1. |
Eine Einzelbucht für Kälber (ausser für die Absonderung kranker Tiere) | Eine Einzelbucht für Kälber (ausser für die Absonderung kranker Tiere) |
darf keine festen Wände haben, sondern muss mit durchbrochenen | darf keine festen Wände haben, sondern muss mit durchbrochenen |
Seitenwänden ausgestattet sein, die einen direkten Sicht- und | Seitenwänden ausgestattet sein, die einen direkten Sicht- und |
Berührungskontakt der Kälber ermöglichen. | Berührungskontakt der Kälber ermöglichen. |
b) Für Kälber in Gruppenhaltung muss die für jedes Kalb vorgesehene | b) Für Kälber in Gruppenhaltung muss die für jedes Kalb vorgesehene |
verfügbare Fläche mindestens 1,5 m2 für jedes Kalb mit einem | verfügbare Fläche mindestens 1,5 m2 für jedes Kalb mit einem |
Lebendgewicht von weniger als 150 kg, mindestens 1,7 m2 für jedes Kalb | Lebendgewicht von weniger als 150 kg, mindestens 1,7 m2 für jedes Kalb |
mit einem Lebendgewicht von mehr als 150 kg und weniger als 220 kg und | mit einem Lebendgewicht von mehr als 150 kg und weniger als 220 kg und |
mindestens 1,8 m2 für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von mehr als | mindestens 1,8 m2 für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von mehr als |
220 kg betragen. | 220 kg betragen. |
§ 2 - Ab dem 1. Januar 2004 gelten die Bestimmungen von § 1 für alle | § 2 - Ab dem 1. Januar 2004 gelten die Bestimmungen von § 1 für alle |
Betriebe, ausser Betrieben, in denen Kälber: | Betriebe, ausser Betrieben, in denen Kälber: |
- in Gruppen auf einer verfügbaren Fläche von mindestens 1,5 m2 für | - in Gruppen auf einer verfügbaren Fläche von mindestens 1,5 m2 für |
jedes Kalb mit einem Lebendgewicht bis zu 150 kg gehalten werden, | jedes Kalb mit einem Lebendgewicht bis zu 150 kg gehalten werden, |
- in Einzelbuchten gehalten werden, deren Mindestbreite 81 cm beträgt | - in Einzelbuchten gehalten werden, deren Mindestbreite 81 cm beträgt |
oder dem 0,8 fachen der Widerristhöhe entspricht; dort gelten diese | oder dem 0,8 fachen der Widerristhöhe entspricht; dort gelten diese |
Bestimmungen ab dem 31. Dezember 2006. | Bestimmungen ab dem 31. Dezember 2006. |
§ 3 - Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden jedoch keine Anwendung | § 3 - Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden jedoch keine Anwendung |
auf: | auf: |
- Betriebe mit weniger als sechs Kälbern, | - Betriebe mit weniger als sechs Kälbern, |
- Kälber, die von ihrer Mutter gesäugt werden. | - Kälber, die von ihrer Mutter gesäugt werden. |
Art. 3.Die Stallungen für Kälber müssen so gebaut und eingerichtet |
Art. 3.Die Stallungen für Kälber müssen so gebaut und eingerichtet |
sein, dass jedes Kalb sich mühelos hinlegen und putzen und mühelos | sein, dass jedes Kalb sich mühelos hinlegen und putzen und mühelos |
liegen und aufstehen kann. | liegen und aufstehen kann. |
Art. 4.Das für den Bau von Stallungen, Buchten und Einrichtungen |
Art. 4.Das für den Bau von Stallungen, Buchten und Einrichtungen |
verwendete Material, mit dem die Kälber in Berührung kommen können, | verwendete Material, mit dem die Kälber in Berührung kommen können, |
darf für Kälber nicht schädlich sein und muss sich gründlich reinigen | darf für Kälber nicht schädlich sein und muss sich gründlich reinigen |
und desinfizieren lassen. Die Kälber dürfen sich nicht daran verletzen | und desinfizieren lassen. Die Kälber dürfen sich nicht daran verletzen |
können. | können. |
Art. 5.Die Böden müssen eine feste, flache und stabile Oberfläche |
Art. 5.Die Böden müssen eine feste, flache und stabile Oberfläche |
bilden, die rutschsicher ist, ohne Unebenheiten aufzuweisen. Sie | bilden, die rutschsicher ist, ohne Unebenheiten aufzuweisen. Sie |
müssen auf die Grösse und das Gewicht der Kälber abgestimmt sein. | müssen auf die Grösse und das Gewicht der Kälber abgestimmt sein. |
Die Fläche zum Liegen muss ausreichend drainiert, sauber und bequem | Die Fläche zum Liegen muss ausreichend drainiert, sauber und bequem |
sein. Für Kälber unter zwei Wochen muss eine Einstreu vorgesehen sein. | sein. Für Kälber unter zwei Wochen muss eine Einstreu vorgesehen sein. |
Art. 6.Kälber dürfen nicht angebunden werden, mit Ausnahme von |
Art. 6.Kälber dürfen nicht angebunden werden, mit Ausnahme von |
Kälbern in Gruppenhaltung, die während der Fütterung mit Milch oder | Kälbern in Gruppenhaltung, die während der Fütterung mit Milch oder |
Milchaustauscher für höchstens eine Stunde angebunden werden dürfen. | Milchaustauscher für höchstens eine Stunde angebunden werden dürfen. |
Bei Verwendung einer Anbindevorrichtung darf diese keine Verletzungen | Bei Verwendung einer Anbindevorrichtung darf diese keine Verletzungen |
verursachen; sie muss regelmässig überprüft und falls nötig reguliert | verursachen; sie muss regelmässig überprüft und falls nötig reguliert |
werden, so dass ein beschwerdefreier Sitz gewährleistet wird. Jede | werden, so dass ein beschwerdefreier Sitz gewährleistet wird. Jede |
Anbindevorrichtung muss so beschaffen sein, dass sich die Tiere nicht | Anbindevorrichtung muss so beschaffen sein, dass sich die Tiere nicht |
strangulieren oder verletzen können und die in Artikel 3 vorgesehene | strangulieren oder verletzen können und die in Artikel 3 vorgesehene |
Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. | Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. |
Art. 7.Die Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert, |
Art. 7.Die Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert, |
gebaut, angebracht und gewartet werden, dass die Gefahr einer | gebaut, angebracht und gewartet werden, dass die Gefahr einer |
Verunreinigung des Futters und des Wassers begrenzt wird. | Verunreinigung des Futters und des Wassers begrenzt wird. |
Art. 8.§ 1 - Durch Isolierung, Heizung und Belüftung des Gebäudes |
Art. 8.§ 1 - Durch Isolierung, Heizung und Belüftung des Gebäudes |
muss gewährleistet sein, dass Luftzirkulation, Staubgehalt der Luft, | muss gewährleistet sein, dass Luftzirkulation, Staubgehalt der Luft, |
Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration in einem | Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration in einem |
Bereich gehalten werden, der für die Kälber unschädlich ist. | Bereich gehalten werden, der für die Kälber unschädlich ist. |
§ 2 - Bei Verwendung eines künstlichen Belüftungssystems muss ein | § 2 - Bei Verwendung eines künstlichen Belüftungssystems muss ein |
geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, damit im Fall eines Versagens | geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, damit im Fall eines Versagens |
eine ausreichende Erneuerung der Luft zur Aufrechterhaltung der | eine ausreichende Erneuerung der Luft zur Aufrechterhaltung der |
Gesundheit und des Wohlbefindens der Kälber gewährleistet ist, und ein | Gesundheit und des Wohlbefindens der Kälber gewährleistet ist, und ein |
Alarmsystem muss vorgesehen sein, das dem Tierhalter den Systemausfall | Alarmsystem muss vorgesehen sein, das dem Tierhalter den Systemausfall |
meldet. Das Alarmsystem ist regelmässig zu testen. | meldet. Das Alarmsystem ist regelmässig zu testen. |
§ 3 - Alle automatischen oder mechanischen Anlagen, von denen | § 3 - Alle automatischen oder mechanischen Anlagen, von denen |
Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, sind mindestens einmal | Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, sind mindestens einmal |
am Tag zu inspizieren. Festgestellte Störungen sind unverzüglich zu | am Tag zu inspizieren. Festgestellte Störungen sind unverzüglich zu |
beheben, und sollte dies nicht möglich sein, so sind geeignete | beheben, und sollte dies nicht möglich sein, so sind geeignete |
Vorkehrungen zu treffen, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der | Vorkehrungen zu treffen, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der |
Kälber bis zur Behebung des Defekts zu schützen, indem insbesondere | Kälber bis zur Behebung des Defekts zu schützen, indem insbesondere |
alternative Fütterungsmethoden angewandt werden und für die | alternative Fütterungsmethoden angewandt werden und für die |
Aufrechterhaltung eines zufriedenstellenden Stallklimas gesorgt wird. | Aufrechterhaltung eines zufriedenstellenden Stallklimas gesorgt wird. |
§ 4 - Elektrische Leitungen und Apparate müssen gemäss den | § 4 - Elektrische Leitungen und Apparate müssen gemäss den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. März 1981 zur | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. März 1981 zur |
Verbindlicherklärung der Allgemeinen Ordnung über elektrische Anlagen | Verbindlicherklärung der Allgemeinen Ordnung über elektrische Anlagen |
für hauswirtschaftliche Anlagen und bestimmte Leitungen zur | für hauswirtschaftliche Anlagen und bestimmte Leitungen zur |
Übertragung und Verteilung elektrischer Energie eingebaut und gewartet | Übertragung und Verteilung elektrischer Energie eingebaut und gewartet |
werden. | werden. |
Art. 9.Kälber dürfen nicht in ständiger Dunkelheit gehalten werden. |
Art. 9.Kälber dürfen nicht in ständiger Dunkelheit gehalten werden. |
Daher ist eine angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung | Daher ist eine angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung |
vorzusehen. Wird eine künstliche Beleuchtung verwendet, muss diese | vorzusehen. Wird eine künstliche Beleuchtung verwendet, muss diese |
mindestens so lange brennen, wie zwischen 9 und 17 Uhr Tageslicht | mindestens so lange brennen, wie zwischen 9 und 17 Uhr Tageslicht |
herrscht. Eine geeignete, fest installierte oder bewegliche | herrscht. Eine geeignete, fest installierte oder bewegliche |
Beleuchtung, die ausreicht, um die Kälber jederzeit inspizieren zu | Beleuchtung, die ausreicht, um die Kälber jederzeit inspizieren zu |
können, muss zur Verfügung stehen. | können, muss zur Verfügung stehen. |
KAPITEL III - Versorgung der Kälber | KAPITEL III - Versorgung der Kälber |
Art. 10.Für die Versorgung der Kälber muss genügend kompetentes |
Art. 10.Für die Versorgung der Kälber muss genügend kompetentes |
Personal zur Verfügung stehen, das jede Krankheit und | Personal zur Verfügung stehen, das jede Krankheit und |
Verhaltensänderung bei den Tieren feststellen kann und beurteilen | Verhaltensänderung bei den Tieren feststellen kann und beurteilen |
kann, ob die Umgebungsfaktoren ausreichen, um die Gesundheit und das | kann, ob die Umgebungsfaktoren ausreichen, um die Gesundheit und das |
Wohlbefinden der Tiere zu gewährleisten. | Wohlbefinden der Tiere zu gewährleisten. |
Art. 11.Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich und |
Art. 11.Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich und |
Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich vom Eigentümer oder | Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich vom Eigentümer oder |
von der für die Tiere verantwortlichen Person inspiziert werden. | von der für die Tiere verantwortlichen Person inspiziert werden. |
Kälber mit Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung sind unverzüglich | Kälber mit Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung sind unverzüglich |
in geeigneter Weise zu behandeln. Kranke oder verletzte Kälber müssen | in geeigneter Weise zu behandeln. Kranke oder verletzte Kälber müssen |
bei Bedarf in geeigneten Stallungen mit trockener und weicher Einstreu | bei Bedarf in geeigneten Stallungen mit trockener und weicher Einstreu |
abgesondert werden können. Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes | abgesondert werden können. Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes |
vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit und des Gesetzes vom 28. | vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit und des Gesetzes vom 28. |
August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin sowie ihrer | August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin sowie ihrer |
Ausführungserlasse, muss so rasch wie möglich ein Tierarzt konsultiert | Ausführungserlasse, muss so rasch wie möglich ein Tierarzt konsultiert |
werden, wenn die Tiere auf die Behandlung des Eigentümers oder | werden, wenn die Tiere auf die Behandlung des Eigentümers oder |
Tierhalters nicht ansprechen. | Tierhalters nicht ansprechen. |
Art. 12.§ 1 - Zur Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden müssen |
Art. 12.§ 1 - Zur Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden müssen |
Kälber ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmässigen und | Kälber ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmässigen und |
physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Zu diesem | physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Zu diesem |
Zweck muss im Futter genügend Eisen enthalten sein, damit ein | Zweck muss im Futter genügend Eisen enthalten sein, damit ein |
durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut | durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut |
gewährleistet ist, und Kälber von mehr als zwei Wochen müssen eine | gewährleistet ist, und Kälber von mehr als zwei Wochen müssen eine |
tägliche Mindestmenge an faserigem Rauhfutter erhalten, die für 8 bis | tägliche Mindestmenge an faserigem Rauhfutter erhalten, die für 8 bis |
20 Wochen alte Kälber von 50 g auf 250 g pro Tag erhöht wird. | 20 Wochen alte Kälber von 50 g auf 250 g pro Tag erhöht wird. |
§ 2 - Die Kälber müssen mindestens zweimal täglich gefüttert werden. | § 2 - Die Kälber müssen mindestens zweimal täglich gefüttert werden. |
Wenn Kälber in Gruppen gehalten werden und sich nicht nach Belieben | Wenn Kälber in Gruppen gehalten werden und sich nicht nach Belieben |
sattfressen können beziehungsweise nicht über eine automatische | sattfressen können beziehungsweise nicht über eine automatische |
Fütterungsanlage versorgt werden, müssen alle Tiere gleichzeitig | Fütterungsanlage versorgt werden, müssen alle Tiere gleichzeitig |
fressen können. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden. | fressen können. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden. |
§ 3 - Über zwei Wochen alte Kälber müssen in ausreichender Menge über | § 3 - Über zwei Wochen alte Kälber müssen in ausreichender Menge über |
Frischwasser verfügen oder ihren Flüssigkeitsbedarf mit Hilfe anderer | Frischwasser verfügen oder ihren Flüssigkeitsbedarf mit Hilfe anderer |
Flüssigkeiten decken können. In der heissen Jahreszeit und bei | Flüssigkeiten decken können. In der heissen Jahreszeit und bei |
Krankheit muss Kälbern jedoch stets frisches Trinkwasser zur Verfügung | Krankheit muss Kälbern jedoch stets frisches Trinkwasser zur Verfügung |
stehen. | stehen. |
§ 4 - Sämtliche Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, | § 4 - Sämtliche Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, |
auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, | auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, |
Rinderkolostralmilch erhalten. | Rinderkolostralmilch erhalten. |
Art. 13.§ 1 - Stallungen, Einrichtungen und Gerätschaften sind in |
Art. 13.§ 1 - Stallungen, Einrichtungen und Gerätschaften sind in |
geeigneter Weise zu säubern und zu desinfizieren, um einer | geeigneter Weise zu säubern und zu desinfizieren, um einer |
gegenseitigen Ansteckung und dem Auftreten von Krankheitserregern | gegenseitigen Ansteckung und dem Auftreten von Krankheitserregern |
vorzubeugen. | vorzubeugen. |
§ 2 - Kot, Urin und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind | § 2 - Kot, Urin und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind |
so oft wie möglich zu entfernen, damit die Geruchsbildung eingedämmt | so oft wie möglich zu entfernen, damit die Geruchsbildung eingedämmt |
wird und keine Fliegen oder Nager angelockt werden. | wird und keine Fliegen oder Nager angelockt werden. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 14.Der Königliche Erlass vom 6. Juli 1994 über den Schutz von |
Art. 14.Der Königliche Erlass vom 6. Juli 1994 über den Schutz von |
Kälbern in Kälberzuchtbetrieben wird aufgehoben. | Kälbern in Kälberzuchtbetrieben wird aufgehoben. |
Art. 15.Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
Art. 15.Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über | werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über |
den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und | den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und |
bestraft. | bestraft. |
Art. 16.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Art. 16.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 17.Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Art. 17.Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. Januar 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 23. Januar 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 août 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 augustus 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |