← Retour vers "Arrêté royal relatif à la prévention et à la lutte contre la rage. - Traduction allemande "
Arrêté royal relatif à la prévention et à la lutte contre la rage. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende de preventie en de bestrijding van de hondsdolheid. - Duitse vertaling |
---|---|
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN |
18 SEPTEMBRE 2016. - Arrêté royal relatif à la prévention et à la | 18 SEPTEMBER 2016. - Koninklijk besluit houdende de preventie en de |
lutte contre la rage. - Traduction allemande | bestrijding van de hondsdolheid. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 18 septembre 2016 relatif à la prévention et à la | besluit van 18 september 2016 houdende de preventie en de bestrijding |
lutte contre la rage (Moniteur belge du 17 octobre 2016). | van de hondsdolheid (Belgisch Staatsblad van 17 oktober 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT |
DER NAHRUNGSMITTELKETTE | DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
18. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die Verhütung und | 18. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die Verhütung und |
Bekämpfung der Tollwut | Bekämpfung der Tollwut |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des |
Artikels 6 § 1, des Artikels 7, des Artikels 8, teilweise für nichtig | Artikels 6 § 1, des Artikels 7, des Artikels 8, teilweise für nichtig |
erklärt durch den Entscheid Nr. 1/89 des Verfassungsgerichtshofs vom | erklärt durch den Entscheid Nr. 1/89 des Verfassungsgerichtshofs vom |
31. Januar 1989, des Artikels 9, abgeändert durch das Gesetz vom 28. | 31. Januar 1989, des Artikels 9, abgeändert durch das Gesetz vom 28. |
März 2003, und des Artikels 18; | März 2003, und des Artikels 18; |
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines | Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines |
Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen | Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen |
Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1; | Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
Artikels 4 § 6, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2001, und des | Artikels 4 § 6, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2001, und des |
Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember | Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember |
2003; | 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur |
Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die | Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); | Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur |
Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung | Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung |
hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung; | hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung |
einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut; | einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 27/2013 des bei der Föderalagentur für | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 27/2013 des bei der Föderalagentur für |
die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen | die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen |
Ausschusses vom 22. November 2013; | Ausschusses vom 22. November 2013; |
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit | Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit |
und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. März 2014; | und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. März 2014; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. April 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. April 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. |
Januar 2016; | Januar 2016; |
Aufgrund der Konzertierungen zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierungen zwischen den Regionalregierungen und der |
Föderalbehörde vom 20. November 2015 und 22. Juli 2016; | Föderalbehörde vom 20. November 2015 und 22. Juli 2016; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.931/3 des Staatsrates vom 29. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.931/3 des Staatsrates vom 29. März |
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen | In Erwägung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von | Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von |
Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der | Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der |
Verordnung (EG) Nr. 998/2003; | Verordnung (EG) Nr. 998/2003; |
In Erwägung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der | In Erwägung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der |
Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten | Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten |
für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als | für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als |
Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer | Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer |
sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache | sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache |
der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen | der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen |
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und | gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und |
des Rates; | des Rates; |
In Erwägung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über | In Erwägung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über |
die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, | die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, |
Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre | Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre |
Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den | Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den |
spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der | spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der |
Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, der Artikel 10 und 16; | Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, der Artikel 10 und 16; |
In Erwägung der Entscheidung 2004/233/EG der Kommission vom 4. März | In Erwägung der Entscheidung 2004/233/EG der Kommission vom 4. März |
2004 zur Zulassung von Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit | 2004 zur Zulassung von Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit |
der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen | der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen |
Fleischfressern; | Fleischfressern; |
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft | Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 1. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Landwirtschaft gehört, | Landwirtschaft gehört, |
2. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 2. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
3. amtlicher Tierarzt: je nach Fall: | 3. amtlicher Tierarzt: je nach Fall: |
a) Tierarzt, der von der Veterinärbehörde eines Drittlandes berechtigt | a) Tierarzt, der von der Veterinärbehörde eines Drittlandes berechtigt |
worden ist, Veterinärkontrollen an lebenden Tieren durchzuführen und | worden ist, Veterinärkontrollen an lebenden Tieren durchzuführen und |
eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder | eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder |
b) Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom | b) Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom |
20. Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die | 20. Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben |
durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt ist, | durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt ist, |
4. zugelassener Tierarzt: gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August | 4. zugelassener Tierarzt: gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August |
1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener Tierarzt, | 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener Tierarzt, |
5. nationales Referenzlabor: nationales Referenzlabor des | 5. nationales Referenzlabor: nationales Referenzlabor des |
Wissenschaftlichen Instituts für Volksgesundheit (WIV) oder | Wissenschaftlichen Instituts für Volksgesundheit (WIV) oder |
Referenzlabor für Tollwut eines anderen Mitgliedstaates der | Referenzlabor für Tollwut eines anderen Mitgliedstaates der |
Europäischen Union oder eines Drittlandes, das von der Europäischen | Europäischen Union oder eines Drittlandes, das von der Europäischen |
Union zugelassen worden ist, | Union zugelassen worden ist, |
6. Tier: für Tollwut empfängliches Tier, außer frei lebendes Tier, | 6. Tier: für Tollwut empfängliches Tier, außer frei lebendes Tier, |
7. Ansammlung: vorübergehendes Zusammenbringen von Tieren | 7. Ansammlung: vorübergehendes Zusammenbringen von Tieren |
verschiedener Verantwortlicher bei Veranstaltungen wie Ansammlungen | verschiedener Verantwortlicher bei Veranstaltungen wie Ansammlungen |
kultureller Art, Wettbewerben, Vorführungen, Untersuchungen, | kultureller Art, Wettbewerben, Vorführungen, Untersuchungen, |
Versteigerungen, Börsen, öffentlichen Verkäufen, Rennen oder Märkten, | Versteigerungen, Börsen, öffentlichen Verkäufen, Rennen oder Märkten, |
8. vermarkten: Tiere in den Handel bringen, erwerben, kaufen, | 8. vermarkten: Tiere in den Handel bringen, erwerben, kaufen, |
verkaufen, anbieten, zum Kauf anbieten, unentgeltlich oder gegen | verkaufen, anbieten, zum Kauf anbieten, unentgeltlich oder gegen |
Entgelt abtreten, zeitweilig halten, einführen, ausführen oder | Entgelt abtreten, zeitweilig halten, einführen, ausführen oder |
durchführen, | durchführen, |
9. illegale Einfuhr: Hunde, Katzen oder Frettchen, die ohne Einhaltung | 9. illegale Einfuhr: Hunde, Katzen oder Frettchen, die ohne Einhaltung |
der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 2014 über | der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 2014 über |
die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Verbringung von Hunden, | die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Verbringung von Hunden, |
Katzen und Frettchen sowie der Bestimmungen der Verordnung 576/2013 in | Katzen und Frettchen sowie der Bestimmungen der Verordnung 576/2013 in |
das belgische Staatsgebiet eingeführt worden sind, | das belgische Staatsgebiet eingeführt worden sind, |
10. kritischer Zeitraum: Zeitraum von fünfzehn Tagen vor dem Tag des | 10. kritischer Zeitraum: Zeitraum von fünfzehn Tagen vor dem Tag des |
Auftretens der ersten Symptome der Tollwut bei einem infizierten Tier | Auftretens der ersten Symptome der Tollwut bei einem infizierten Tier |
bis zu seinem Tod, im Fall von Hunden, Katzen, Frettchen oder | bis zu seinem Tod, im Fall von Hunden, Katzen, Frettchen oder |
Nutztieren, | Nutztieren, |
11. verdächtige Tiere: für Tollwut empfängliche Tiere, die Symptome | 11. verdächtige Tiere: für Tollwut empfängliche Tiere, die Symptome |
aufweisen, die mit einer Tollwutdiagnose übereinstimmen und nicht mit | aufweisen, die mit einer Tollwutdiagnose übereinstimmen und nicht mit |
Sicherheit einer anderen Krankheit zugeschrieben werden können, oder | Sicherheit einer anderen Krankheit zugeschrieben werden können, oder |
Tiere, die ohne erkennbaren Grund und entgegen ihrem normalen | Tiere, die ohne erkennbaren Grund und entgegen ihrem normalen |
Verhalten eine Person oder ein Tier gebissen oder gekratzt haben, | Verhalten eine Person oder ein Tier gebissen oder gekratzt haben, |
12. infizierte Tiere: Tiere oder Wildtiere, für die ein nationales | 12. infizierte Tiere: Tiere oder Wildtiere, für die ein nationales |
Referenzlabor eine Tollwutdiagnose erstellt hat, | Referenzlabor eine Tollwutdiagnose erstellt hat, |
13. tollwutverdächtige Tiere: | 13. tollwutverdächtige Tiere: |
a) Tiere, die im Zeitraum zwischen dem Auftreten der Symptome und der | a) Tiere, die im Zeitraum zwischen dem Auftreten der Symptome und der |
Bestätigung oder Entkräftung der Tollwutdiagnose Kontakt mit einem | Bestätigung oder Entkräftung der Tollwutdiagnose Kontakt mit einem |
verdächtigen oder infizierten Tier hatten oder für die die | verdächtigen oder infizierten Tier hatten oder für die die |
Untersuchung der Agentur die Möglichkeit eines solchen Kontakts nicht | Untersuchung der Agentur die Möglichkeit eines solchen Kontakts nicht |
ausdrücklich ausschließen konnte, | ausdrücklich ausschließen konnte, |
b) Hunde, Katzen oder Frettchen, die illegal in das belgische | b) Hunde, Katzen oder Frettchen, die illegal in das belgische |
Staatsgebiet eingeführt worden sind, | Staatsgebiet eingeführt worden sind, |
14. streunende Hunde: Hunde, die in Wäldern, auf Feldern, auf | 14. streunende Hunde: Hunde, die in Wäldern, auf Feldern, auf |
öffentlicher Straße oder an öffentlichen Orten angetroffen werden und | öffentlicher Straße oder an öffentlichen Orten angetroffen werden und |
ohne Aufsicht einer verantwortlichen Person sind, | ohne Aufsicht einer verantwortlichen Person sind, |
15. streunende Katzen: Hauskatzen, die mehr als dreihundert Meter von | 15. streunende Katzen: Hauskatzen, die mehr als dreihundert Meter von |
einer Wohnung entfernt in Wäldern oder auf Feldern angetroffen werden, | einer Wohnung entfernt in Wäldern oder auf Feldern angetroffen werden, |
und Hauskatzen, die keinen Besitzer (mehr) haben, | und Hauskatzen, die keinen Besitzer (mehr) haben, |
16. Tierheim: von der Gemeinde eingerichteter Ort oder deutlich | 16. Tierheim: von der Gemeinde eingerichteter Ort oder deutlich |
abgetrennter Teil eines zugelassenen Tierheims für die zeitweilige | abgetrennter Teil eines zugelassenen Tierheims für die zeitweilige |
Beherbergung von Hunden und Katzen, | Beherbergung von Hunden und Katzen, |
17. Absonderung: Absondern eines Tieres, sodass jeglicher Kontakt mit | 17. Absonderung: Absondern eines Tieres, sodass jeglicher Kontakt mit |
anderen Tieren sowie jeglicher Kontakt mit Personen, die sich der | anderen Tieren sowie jeglicher Kontakt mit Personen, die sich der |
potentiellen Gefahr, die das Tier darstellen kann, nicht bewusst sind, | potentiellen Gefahr, die das Tier darstellen kann, nicht bewusst sind, |
ausgeschlossen ist, | ausgeschlossen ist, |
18. unter Aufsicht stellen: Pflicht für den Verantwortlichen, | 18. unter Aufsicht stellen: Pflicht für den Verantwortlichen, |
regelmäßig für eine begrenzte Dauer den Gesundheitszustand des Tieres | regelmäßig für eine begrenzte Dauer den Gesundheitszustand des Tieres |
von einem zugelassenen oder amtlichen Tierarzt gemäß den Anweisungen | von einem zugelassenen oder amtlichen Tierarzt gemäß den Anweisungen |
der Agentur kontrollieren zu lassen, | der Agentur kontrollieren zu lassen, |
19. Verordnung 576/2013: Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen | 19. Verordnung 576/2013: Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von | Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von |
Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der | Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der |
Verordnung (EG) Nr. 998/2003, | Verordnung (EG) Nr. 998/2003, |
20. Verordnung 577/2013: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der | 20. Verordnung 577/2013: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der |
Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten | Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten |
für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als | für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als |
Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer | Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer |
sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache | sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache |
der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen | der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen |
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und | gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und |
des Rates, | des Rates, |
21. europäischer Ausweis: Identifizierungsdokument in Form eines | 21. europäischer Ausweis: Identifizierungsdokument in Form eines |
Ausweises, der mit folgenden Mustern übereinstimmt: | Ausweises, der mit folgenden Mustern übereinstimmt: |
a) entweder dem Muster der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom | a) entweder dem Muster der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom |
26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die | 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die |
Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten, | Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten, |
wenn er vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt worden ist, | wenn er vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt worden ist, |
b) oder dem Muster des Anhangs III der Durchführungsverordnung Nr. | b) oder dem Muster des Anhangs III der Durchführungsverordnung Nr. |
577/2013, | 577/2013, |
22. Gültigkeitsdauer der Impfung: Gültigkeitsdauer, wie in Anhang III | 22. Gültigkeitsdauer der Impfung: Gültigkeitsdauer, wie in Anhang III |
der Verordnung 576/2013 bestimmt. | der Verordnung 576/2013 bestimmt. |
KAPITEL 2 - Verdacht | KAPITEL 2 - Verdacht |
Art. 2 - Jeder Verantwortliche, der feststellt, dass ein Tier | Art. 2 - Jeder Verantwortliche, der feststellt, dass ein Tier |
möglicherweise ein verdächtiges Tier ist, zieht unverzüglich einen | möglicherweise ein verdächtiges Tier ist, zieht unverzüglich einen |
zugelassenen Tierarzt hinzu. | zugelassenen Tierarzt hinzu. |
Art. 3 - Erweist sich das Tier nach den Feststellungen des in Artikel | Art. 3 - Erweist sich das Tier nach den Feststellungen des in Artikel |
2 erwähnten zugelassenen Tierarztes als verdächtig, setzt der Tierarzt | 2 erwähnten zugelassenen Tierarztes als verdächtig, setzt der Tierarzt |
die zuständige provinziale Kontrolleinheit der Agentur unverzüglich | die zuständige provinziale Kontrolleinheit der Agentur unverzüglich |
von seinen Feststellungen und den Ergebnissen der epidemiologischen | von seinen Feststellungen und den Ergebnissen der epidemiologischen |
Untersuchung in Kenntnis, über die er gemäß den Bestimmungen des | Untersuchung in Kenntnis, über die er gemäß den Bestimmungen des |
Königlichen Erlasses vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der | Königlichen Erlasses vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der |
Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 | Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 |
über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der | über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der |
Meldepflicht verfügt. | Meldepflicht verfügt. |
Der zugelassene Tierarzt lässt dem nationalen Referenzlabor den | Der zugelassene Tierarzt lässt dem nationalen Referenzlabor den |
Kadaver oder die geeigneten Proben des verdächtigen Tieres gemäß den | Kadaver oder die geeigneten Proben des verdächtigen Tieres gemäß den |
Anweisungen der Agentur zwecks Analyse zukommen. | Anweisungen der Agentur zwecks Analyse zukommen. |
Jeder zugelassene Tierarzt, der Kenntnis von einem Tier hat, das | Jeder zugelassene Tierarzt, der Kenntnis von einem Tier hat, das |
illegal eingeführt worden ist, setzt die zuständige provinziale | illegal eingeführt worden ist, setzt die zuständige provinziale |
Kontrolleinheit der Agentur unverzüglich davon in Kenntnis, gemäß den | Kontrolleinheit der Agentur unverzüglich davon in Kenntnis, gemäß den |
Rundschreiben der Agentur, die auf der Website www.fasnk.be einsehbar | Rundschreiben der Agentur, die auf der Website www.fasnk.be einsehbar |
sind. | sind. |
Die Agentur kann in Erwartung der Ergebnisse der Laboruntersuchung | Die Agentur kann in Erwartung der Ergebnisse der Laboruntersuchung |
und/oder der epidemiologischen Untersuchung die Absonderung der | und/oder der epidemiologischen Untersuchung die Absonderung der |
verdächtigen und/oder tollwutverdächtigen Tiere anordnen oder | verdächtigen und/oder tollwutverdächtigen Tiere anordnen oder |
verlangen, dass sie unter Aufsicht gestellt werden. | verlangen, dass sie unter Aufsicht gestellt werden. |
KAPITEL 3 - Bestätigung | KAPITEL 3 - Bestätigung |
Art. 4 - Die Agentur legt auf der Grundlage der epidemiologischen | Art. 4 - Die Agentur legt auf der Grundlage der epidemiologischen |
Untersuchung das effektive Beginn- und Enddatum des kritischen | Untersuchung das effektive Beginn- und Enddatum des kritischen |
Zeitraums fest. | Zeitraums fest. |
Bei gezähmten Wildtieren, die in Gefangenschaft gehalten werden oder | Bei gezähmten Wildtieren, die in Gefangenschaft gehalten werden oder |
frei leben, legt die Agentur den kritischen Zeitraum auf der Grundlage | frei leben, legt die Agentur den kritischen Zeitraum auf der Grundlage |
der epidemiologischen Untersuchung fest. | der epidemiologischen Untersuchung fest. |
Art. 5 - Jede Person, die für ein Tier verantwortlich ist, das auf | Art. 5 - Jede Person, die für ein Tier verantwortlich ist, das auf |
irgendeine Weise in Kontakt mit einem infizierten Tier gekommen ist, | irgendeine Weise in Kontakt mit einem infizierten Tier gekommen ist, |
meldet dies unverzüglich der zuständigen provinzialen Kontrolleinheit | meldet dies unverzüglich der zuständigen provinzialen Kontrolleinheit |
der Agentur im Hinblick auf den Schutz der Volksgesundheit. | der Agentur im Hinblick auf den Schutz der Volksgesundheit. |
Art. 6 - § 1 - Die Agentur ordnet auf der Grundlage der Ergebnisse der | Art. 6 - § 1 - Die Agentur ordnet auf der Grundlage der Ergebnisse der |
Risikoanalyse die Einschläferung folgender tollwutverdächtiger Tiere | Risikoanalyse die Einschläferung folgender tollwutverdächtiger Tiere |
an: | an: |
1. Tiere, die während des kritischen Zeitraums von einem infizierten | 1. Tiere, die während des kritischen Zeitraums von einem infizierten |
Tier gebissen oder gekratzt worden sind, | Tier gebissen oder gekratzt worden sind, |
2. fleischfressende Tiere, die sich während des kritischen Zeitraums | 2. fleischfressende Tiere, die sich während des kritischen Zeitraums |
an derselben Adresse wie ein infiziertes fleischfressendes Tier | an derselben Adresse wie ein infiziertes fleischfressendes Tier |
befunden haben und die direkt mit diesem Tier in Kontakt gekommen | befunden haben und die direkt mit diesem Tier in Kontakt gekommen |
sind, | sind, |
3. Hunde, Katzen oder Frettchen, für die festgestellt wurde, dass sie | 3. Hunde, Katzen oder Frettchen, für die festgestellt wurde, dass sie |
illegal in das belgische Staatsgebiet eingeführt worden sind und aus | illegal in das belgische Staatsgebiet eingeführt worden sind und aus |
einem Land stammen oder durch ein Land durchgeführt worden sind, das | einem Land stammen oder durch ein Land durchgeführt worden sind, das |
nicht in Anhang II Teil 1 oder 2 der Verordnung 577/2013 aufgeführt | nicht in Anhang II Teil 1 oder 2 der Verordnung 577/2013 aufgeführt |
ist. | ist. |
§ 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar, wenn: | § 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar, wenn: |
1. tollwutverdächtige Tiere, wie in § 1 Nr. 1 und 2 bestimmt, gemäß | 1. tollwutverdächtige Tiere, wie in § 1 Nr. 1 und 2 bestimmt, gemäß |
Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung 576/2013 nachweislich identifiziert | Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung 576/2013 nachweislich identifiziert |
worden sind und anschließend: | worden sind und anschließend: |
a) entweder gegen Tollwut geimpft worden sind, die Gültigkeitsdauer | a) entweder gegen Tollwut geimpft worden sind, die Gültigkeitsdauer |
nicht verstrichen ist und nie unterbrochen worden ist. Die Titration | nicht verstrichen ist und nie unterbrochen worden ist. Die Titration |
von neutralisierenden Antikörpern, die von einem nationalen | von neutralisierenden Antikörpern, die von einem nationalen |
Referenzlabor an einer Probe durchgeführt wird, die in einem Zeitraum | Referenzlabor an einer Probe durchgeführt wird, die in einem Zeitraum |
von einem Jahr vor dem Kontakt mit dem infizierten Tier von einem | von einem Jahr vor dem Kontakt mit dem infizierten Tier von einem |
zugelassenen Tierarzt entnommen wurde, ergibt einen Wert von | zugelassenen Tierarzt entnommen wurde, ergibt einen Wert von |
mindestens 0,5 IE/ml, | mindestens 0,5 IE/ml, |
b) oder gegen Tollwut geimpft worden sind, die Impfung noch gültig ist | b) oder gegen Tollwut geimpft worden sind, die Impfung noch gültig ist |
und die Titration von neutralisierenden Antikörpern, die an einer | und die Titration von neutralisierenden Antikörpern, die an einer |
Probe durchgeführt wird, die in einem Zeitraum von vierzehn Tagen nach | Probe durchgeführt wird, die in einem Zeitraum von vierzehn Tagen nach |
dem Kontakt mit dem infizierten Tier von einem zugelassenen Tierarzt | dem Kontakt mit dem infizierten Tier von einem zugelassenen Tierarzt |
entnommen wurde, einen Wert von mindestens 0,5 IE/ml ergibt, | entnommen wurde, einen Wert von mindestens 0,5 IE/ml ergibt, |
2. für tollwutverdächtige Tiere, wie in § 1 Nr. 3 bestimmt, die | 2. für tollwutverdächtige Tiere, wie in § 1 Nr. 3 bestimmt, die |
Agentur auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung und der | Agentur auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung und der |
Risikoanalyse entscheidet, dass kein Risiko mehr besteht, dass die | Risikoanalyse entscheidet, dass kein Risiko mehr besteht, dass die |
Tiere infiziert sind. | Tiere infiziert sind. |
Art. 7 - Die Agentur kann auf der Grundlage der Ergebnisse der | Art. 7 - Die Agentur kann auf der Grundlage der Ergebnisse der |
epidemiologischen Untersuchung und der Risikoanalyse anordnen, dass | epidemiologischen Untersuchung und der Risikoanalyse anordnen, dass |
die verdächtigen Tiere und die tollwutverdächtigen Tiere, die nicht in | die verdächtigen Tiere und die tollwutverdächtigen Tiere, die nicht in |
Anwendung von Artikel 6 getötet worden sind, während eines von ihr | Anwendung von Artikel 6 getötet worden sind, während eines von ihr |
festgelegten Zeitraums unter Aufsicht gestellt werden. | festgelegten Zeitraums unter Aufsicht gestellt werden. |
Die Agentur kann zudem Folgendes vorschreiben: | Die Agentur kann zudem Folgendes vorschreiben: |
- entweder eine Impfung | - entweder eine Impfung |
- oder eine Absonderung | - oder eine Absonderung |
- oder eine Impfung und eine Absonderung. | - oder eine Impfung und eine Absonderung. |
Der Zeitraum für die Absonderung beziehungsweise der Zeitraum, für den | Der Zeitraum für die Absonderung beziehungsweise der Zeitraum, für den |
die Tiere unter Aufsicht gestellt werden, dauert höchstens sechs | die Tiere unter Aufsicht gestellt werden, dauert höchstens sechs |
Monate. | Monate. |
Art. 8 - Wenn der Verantwortliche die in Artikel 7 vorgesehenen | Art. 8 - Wenn der Verantwortliche die in Artikel 7 vorgesehenen |
Gesundheitsmaßnahmen nicht ausführt, lässt der amtliche Tierarzt diese | Gesundheitsmaßnahmen nicht ausführt, lässt der amtliche Tierarzt diese |
Maßnahmen von Amts wegen auf Kosten des Verantwortlichen, mit Ausnahme | Maßnahmen von Amts wegen auf Kosten des Verantwortlichen, mit Ausnahme |
der Impfkosten, ausführen. | der Impfkosten, ausführen. |
Art. 9 - § 1 - Sobald ein Fall von Tollwut bestätigt und der Agentur | Art. 9 - § 1 - Sobald ein Fall von Tollwut bestätigt und der Agentur |
mitgeteilt worden ist, grenzt diese um den Ort, an dem der Fall von | mitgeteilt worden ist, grenzt diese um den Ort, an dem der Fall von |
Tollwut festgestellt worden ist, und/oder um den Ort, an dem | Tollwut festgestellt worden ist, und/oder um den Ort, an dem |
möglicherweise Kontakte stattgefunden haben, eine Zone ab, für die | möglicherweise Kontakte stattgefunden haben, eine Zone ab, für die |
erhöhte Wachsamkeit gilt. | erhöhte Wachsamkeit gilt. |
Die Abgrenzung der geografischen Überwachungszone basiert auf der | Die Abgrenzung der geografischen Überwachungszone basiert auf der |
epidemiologischen Untersuchung und berücksichtigt die | epidemiologischen Untersuchung und berücksichtigt die |
epidemiologischen und geografischen Faktoren sowie die | epidemiologischen und geografischen Faktoren sowie die |
Verwaltungsabteilungen der Agentur. Bei Feststellung von Tollwut bei | Verwaltungsabteilungen der Agentur. Bei Feststellung von Tollwut bei |
einem Wildtier beträgt der Durchmesser der Zone mindestens fünf | einem Wildtier beträgt der Durchmesser der Zone mindestens fünf |
Kilometer. | Kilometer. |
§ 2 - Die Beschreibung dieser Zone kann auf der Website www.fasnk.be | § 2 - Die Beschreibung dieser Zone kann auf der Website www.fasnk.be |
eingesehen werden, wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und | eingesehen werden, wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und |
ist auf einfache Anforderung bei der Agentur erhältlich. | ist auf einfache Anforderung bei der Agentur erhältlich. |
Art. 10 - In der in Anwendung von Artikel 9 abgegrenzten Zone, für die | Art. 10 - In der in Anwendung von Artikel 9 abgegrenzten Zone, für die |
erhöhte Wachsamkeit gilt: | erhöhte Wachsamkeit gilt: |
1. dürfen keine Hunde sich auf öffentlicher Straße, an öffentlichen | 1. dürfen keine Hunde sich auf öffentlicher Straße, an öffentlichen |
Orten, auf Feldern oder in Wäldern befinden oder dort herumlaufen, es | Orten, auf Feldern oder in Wäldern befinden oder dort herumlaufen, es |
sei denn, sie tragen ein Identifizierungszeichen und sind angeleint. | sei denn, sie tragen ein Identifizierungszeichen und sind angeleint. |
Hunde dürfen jedoch zu Jagdzwecken frei laufen, sofern sie ein | Hunde dürfen jedoch zu Jagdzwecken frei laufen, sofern sie ein |
Identifizierungszeichen tragen, nachweislich gegen Tollwut geimpft | Identifizierungszeichen tragen, nachweislich gegen Tollwut geimpft |
sind und angeleint werden, sobald die Jagd beendet ist, | sind und angeleint werden, sobald die Jagd beendet ist, |
2. müssen Katzen eingesperrt bleiben, | 2. müssen Katzen eingesperrt bleiben, |
3. dürfen Katzen und Frettchen innerhalb der Zone nur in einem Käfig | 3. dürfen Katzen und Frettchen innerhalb der Zone nur in einem Käfig |
oder einem geschlossenen Korb verbracht werden. Sie dürfen nur | oder einem geschlossenen Korb verbracht werden. Sie dürfen nur |
freigelassen werden, wenn sie gegen Tollwut geimpft worden sind. | freigelassen werden, wenn sie gegen Tollwut geimpft worden sind. |
Art. 11 - Die in Artikeln 10 vorgesehenen Maßnahmen bleiben während | Art. 11 - Die in Artikeln 10 vorgesehenen Maßnahmen bleiben während |
der sechs Monate nach der Feststellung und Bekanntgabe des letzten | der sechs Monate nach der Feststellung und Bekanntgabe des letzten |
Falls von Tollwut anwendbar. | Falls von Tollwut anwendbar. |
Art. 12 - § 1 - Der Minister kann auf der Grundlage der | Art. 12 - § 1 - Der Minister kann auf der Grundlage der |
epidemiologischen Lage die in Artikel 10 aufgezählten Maßnahmen auf | epidemiologischen Lage die in Artikel 10 aufgezählten Maßnahmen auf |
die von ihm bestimmten Gemeinden oder Gebiete ausdehnen. | die von ihm bestimmten Gemeinden oder Gebiete ausdehnen. |
§ 2 - Der Minister kann zudem in den von ihm bestimmten Gemeinden | § 2 - Der Minister kann zudem in den von ihm bestimmten Gemeinden |
beziehungsweise Gebieten: | beziehungsweise Gebieten: |
1. Ansammlungen von Hunden, Katzen oder Frettchen verbieten oder diese | 1. Ansammlungen von Hunden, Katzen oder Frettchen verbieten oder diese |
nur unter bestimmten Bedingungen erlauben, wie etwa geografischen | nur unter bestimmten Bedingungen erlauben, wie etwa geografischen |
Einschränkungen hinsichtlich der Herkunft der Tiere oder der Pflicht, | Einschränkungen hinsichtlich der Herkunft der Tiere oder der Pflicht, |
nur Hunde, Katzen oder Frettchen anzusammeln, die gegen Tollwut | nur Hunde, Katzen oder Frettchen anzusammeln, die gegen Tollwut |
geimpft worden sind, | geimpft worden sind, |
2. Maßnahmen treffen, um die Folgen für die Gesundheit der streunenden | 2. Maßnahmen treffen, um die Folgen für die Gesundheit der streunenden |
Katzenpopulation zu kontrollieren und einzuschränken. Hierbei können | Katzenpopulation zu kontrollieren und einzuschränken. Hierbei können |
streunende Katzen eingefangen werden, um sie zu identifizieren, zu | streunende Katzen eingefangen werden, um sie zu identifizieren, zu |
impfen und unter Aufsicht zu stellen oder um sie einzuschläfern, | impfen und unter Aufsicht zu stellen oder um sie einzuschläfern, |
3. Ansammlungen von Tieren, die nicht in Nr. 1 erwähnt sind, verbieten | 3. Ansammlungen von Tieren, die nicht in Nr. 1 erwähnt sind, verbieten |
oder diese zusätzlichen Bedingungen unterwerfen. | oder diese zusätzlichen Bedingungen unterwerfen. |
Art. 13 - In den in Artikel 12 § 1 erwähnten Gemeinden und Gebieten | Art. 13 - In den in Artikel 12 § 1 erwähnten Gemeinden und Gebieten |
und dort, wo die Impfung in Anwendung von Artikel 20 Pflicht ist, | und dort, wo die Impfung in Anwendung von Artikel 20 Pflicht ist, |
werden Tiere, für die die Impfbescheinigung oder der Ausweis zur | werden Tiere, für die die Impfbescheinigung oder der Ausweis zur |
Bescheinigung der Impfung nicht vorgelegt werden kann oder deren | Bescheinigung der Impfung nicht vorgelegt werden kann oder deren |
Impfung nicht mehr gültig ist, unbeschadet der in Artikel 27 | Impfung nicht mehr gültig ist, unbeschadet der in Artikel 27 |
vorgesehenen Sanktionen in der Wohnung des Eigentümers unter Aufsicht | vorgesehenen Sanktionen in der Wohnung des Eigentümers unter Aufsicht |
gestellt, bis sie gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen in Sachen | gestellt, bis sie gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen in Sachen |
Identifizierung und Impfung gegen Tollwut geimpft worden sind. | Identifizierung und Impfung gegen Tollwut geimpft worden sind. |
Die Verantwortlichen müssen die Tiere binnen acht Tagen impfen lassen | Die Verantwortlichen müssen die Tiere binnen acht Tagen impfen lassen |
und den Nachweis der Impfung der zuständigen Behörde vorlegen, die sie | und den Nachweis der Impfung der zuständigen Behörde vorlegen, die sie |
dazu aufgefordert hat. | dazu aufgefordert hat. |
Art. 14 - In den in Artikel 12 erwähnten Gemeinden und Gebieten müssen | Art. 14 - In den in Artikel 12 erwähnten Gemeinden und Gebieten müssen |
streunende Hunde oder Katzen einem Tierheim anvertraut werden, das in | streunende Hunde oder Katzen einem Tierheim anvertraut werden, das in |
diesen Gemeinden beziehungsweise Gebieten gelegen ist. | diesen Gemeinden beziehungsweise Gebieten gelegen ist. |
Art. 15 - Identifizierte Tiere, die sich in Anwendung von Artikel 14 | Art. 15 - Identifizierte Tiere, die sich in Anwendung von Artikel 14 |
in einem Tierheim aufhalten, für die die Impfbescheinigung oder der | in einem Tierheim aufhalten, für die die Impfbescheinigung oder der |
Ausweis zur Bescheinigung der Impfung nicht vorgelegt werden kann oder | Ausweis zur Bescheinigung der Impfung nicht vorgelegt werden kann oder |
deren Impfung nicht mehr gültig ist, dürfen dem Verantwortlichen erst | deren Impfung nicht mehr gültig ist, dürfen dem Verantwortlichen erst |
zurückgegeben werden, nachdem sie gegen Tollwut geimpft worden sind. | zurückgegeben werden, nachdem sie gegen Tollwut geimpft worden sind. |
Sie werden anschließend während eines Zeitraums von höchstens sechs | Sie werden anschließend während eines Zeitraums von höchstens sechs |
Monaten in der Wohnung des Eigentümers abgesondert und unter Aufsicht | Monaten in der Wohnung des Eigentümers abgesondert und unter Aufsicht |
eines zugelassenen Tierarztes gestellt. | eines zugelassenen Tierarztes gestellt. |
Art. 16 - Nicht identifizierte Tiere, die sich in Anwendung von | Art. 16 - Nicht identifizierte Tiere, die sich in Anwendung von |
Artikel 14 in einem Tierheim aufhalten, dürfen erst zur Adoption | Artikel 14 in einem Tierheim aufhalten, dürfen erst zur Adoption |
freigegeben werden, nachdem sie sechs Monate ab dem Tag der Aufnahme | freigegeben werden, nachdem sie sechs Monate ab dem Tag der Aufnahme |
in das Tierheim unter Aufsicht gehalten wurden. | in das Tierheim unter Aufsicht gehalten wurden. |
Art. 17 - Der Verantwortliche des Tierheims richtet sich in Bezug auf | Art. 17 - Der Verantwortliche des Tierheims richtet sich in Bezug auf |
die Tiere, die ihm in Anwendung von Artikel 14 anvertraut worden sind, | die Tiere, die ihm in Anwendung von Artikel 14 anvertraut worden sind, |
nach den Anweisungen der Agentur. | nach den Anweisungen der Agentur. |
Art. 18 - Der Minister legt auf Vorschlag der Agentur die Modalitäten | Art. 18 - Der Minister legt auf Vorschlag der Agentur die Modalitäten |
für die Absonderung beziehungsweise das Unter-Aufsicht-Stellen von | für die Absonderung beziehungsweise das Unter-Aufsicht-Stellen von |
Tieren in Anwendung der Artikel 7, 15 und 16 fest. Die Agentur teilt | Tieren in Anwendung der Artikel 7, 15 und 16 fest. Die Agentur teilt |
sie dem Verantwortlichen mit. | sie dem Verantwortlichen mit. |
Der Verantwortliche darf die Tiere während des Zeitraums der | Der Verantwortliche darf die Tiere während des Zeitraums der |
Absonderung beziehungsweise des Unter-Aufsicht-Stellens nicht ohne | Absonderung beziehungsweise des Unter-Aufsicht-Stellens nicht ohne |
Genehmigung der Agentur töten lassen oder vermarkten. | Genehmigung der Agentur töten lassen oder vermarkten. |
Art. 19 - § 1 - In den in Anwendung von Artikel 9 bestimmten Zonen | Art. 19 - § 1 - In den in Anwendung von Artikel 9 bestimmten Zonen |
oder in den in Anwendung von Artikel 12 bestimmten Gemeinden und | oder in den in Anwendung von Artikel 12 bestimmten Gemeinden und |
Gebieten muss ein Hund oder eine Katze, die ohne Provozierung eine | Gebieten muss ein Hund oder eine Katze, die ohne Provozierung eine |
Person gebissen oder gekratzt hat, auch wenn sie keine Anzeichen von | Person gebissen oder gekratzt hat, auch wenn sie keine Anzeichen von |
Tollwut aufweist, vom Verantwortlichen abgesondert werden und unter | Tollwut aufweist, vom Verantwortlichen abgesondert werden und unter |
Aufsicht eines zugelassenen Tierarztes gestellt werden. | Aufsicht eines zugelassenen Tierarztes gestellt werden. |
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Tier zum Zeitpunkt, | Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Tier zum Zeitpunkt, |
wo es gebissen oder gekratzt hat, bereits identifiziert und | wo es gebissen oder gekratzt hat, bereits identifiziert und |
nachweislich gegen Tollwut geimpft war, sofern die Identifizierung und | nachweislich gegen Tollwut geimpft war, sofern die Identifizierung und |
die Impfung vor der Feststellung des ersten Falls von Tollwut | die Impfung vor der Feststellung des ersten Falls von Tollwut |
vorgenommen wurden. | vorgenommen wurden. |
§ 2 - Der Zeitraum der in Anwendung von § 1 auferlegten Aufsicht | § 2 - Der Zeitraum der in Anwendung von § 1 auferlegten Aufsicht |
beträgt fünfzehn Tage. | beträgt fünfzehn Tage. |
Während dieses Zeitraums darf das Tier nicht gegen Tollwut geimpft | Während dieses Zeitraums darf das Tier nicht gegen Tollwut geimpft |
werden. | werden. |
§ 3 - Der Minister kann ausführlichere Anwendungsmodalitäten für die | § 3 - Der Minister kann ausführlichere Anwendungsmodalitäten für die |
in Anwendung von § 1 auferlegte Aufsicht festlegen: | in Anwendung von § 1 auferlegte Aufsicht festlegen: |
1. Er kann festlegen, wie oft der Halter den in § 1 erwähnten Hund | 1. Er kann festlegen, wie oft der Halter den in § 1 erwähnten Hund |
beziehungsweise die in § 1 erwähnte Katze dem mit der Aufsicht | beziehungsweise die in § 1 erwähnte Katze dem mit der Aufsicht |
beauftragten zugelassenen Tierarzt vorzeigen muss. | beauftragten zugelassenen Tierarzt vorzeigen muss. |
2. Er kann das Muster der Gesundheitsbescheinigung, die der | 2. Er kann das Muster der Gesundheitsbescheinigung, die der |
zugelassene Tierarzt nach jedem Kontrollbesuch während des Zeitraums | zugelassene Tierarzt nach jedem Kontrollbesuch während des Zeitraums |
der Aufsicht ausfüllen muss, auferlegen und bestimmen. | der Aufsicht ausfüllen muss, auferlegen und bestimmen. |
3. Er kann die Bedingungen für die Verbringung des in § 1 erwähnten | 3. Er kann die Bedingungen für die Verbringung des in § 1 erwähnten |
Hunds beziehungsweise der in § 1 erwähnten Katze während des Zeitraums | Hunds beziehungsweise der in § 1 erwähnten Katze während des Zeitraums |
der Aufsicht bestimmen. | der Aufsicht bestimmen. |
4. Er kann eine Frist festlegen, in der dem mit der Aufsicht | 4. Er kann eine Frist festlegen, in der dem mit der Aufsicht |
beauftragten zugelassenen Tierarzt der in § 1 erwähnte Hund | beauftragten zugelassenen Tierarzt der in § 1 erwähnte Hund |
beziehungsweise die in § 1 erwähnte Katze im Fall irgendeines | beziehungsweise die in § 1 erwähnte Katze im Fall irgendeines |
Krankheitsanzeichens oder des Todes des Tieres während des Zeitraums | Krankheitsanzeichens oder des Todes des Tieres während des Zeitraums |
der Aufsicht vorzuzeigen ist. | der Aufsicht vorzuzeigen ist. |
KAPITEL 4 - Impfung | KAPITEL 4 - Impfung |
Art. 20 - § 1 - Der Minister kann im Hinblick auf den Schutz der | Art. 20 - § 1 - Der Minister kann im Hinblick auf den Schutz der |
Gesundheit von Mensch und Tier die Impfung von Tieren gegen Tollwut | Gesundheit von Mensch und Tier die Impfung von Tieren gegen Tollwut |
oder auf der Grundlage des Gesundheitszustands und der Risikoanalyse | oder auf der Grundlage des Gesundheitszustands und der Risikoanalyse |
vorsorglich auferlegen. | vorsorglich auferlegen. |
§ 2 - Wenn eine Impfpflicht auferlegt wird, kann er: | § 2 - Wenn eine Impfpflicht auferlegt wird, kann er: |
1. die Tiere bestimmen, die der Impfpflicht unterliegen, | 1. die Tiere bestimmen, die der Impfpflicht unterliegen, |
2. die betroffene geografische Zone abgrenzen, | 2. die betroffene geografische Zone abgrenzen, |
3. die Modalitäten der Impfung festlegen. | 3. die Modalitäten der Impfung festlegen. |
Art. 21 - § 1 - Vor der Impfung kontrolliert der zugelassene Tierarzt, | Art. 21 - § 1 - Vor der Impfung kontrolliert der zugelassene Tierarzt, |
ob der Hund, die Katze oder das Frettchen bereits durch die | ob der Hund, die Katze oder das Frettchen bereits durch die |
Implantierung eines Transponders oder durch eine lesbare Tätowierung | Implantierung eines Transponders oder durch eine lesbare Tätowierung |
identifiziert worden ist, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurde. | identifiziert worden ist, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurde. |
Er überprüft in diesem Fall, ob die Daten in Bezug auf den Transponder | Er überprüft in diesem Fall, ob die Daten in Bezug auf den Transponder |
beziehungsweise die Tätowierung mit den Daten auf dem europäischen | beziehungsweise die Tätowierung mit den Daten auf dem europäischen |
Ausweis übereinstimmen. | Ausweis übereinstimmen. |
§ 2 - Für Hunde vermerkt der zugelassene Tierarzt die von ihm | § 2 - Für Hunde vermerkt der zugelassene Tierarzt die von ihm |
vorgenommene Impfung in der entsprechenden Rubrik des europäischen | vorgenommene Impfung in der entsprechenden Rubrik des europäischen |
Ausweises unter Angabe des Datums der Impfung, der Bezeichnung des | Ausweises unter Angabe des Datums der Impfung, der Bezeichnung des |
Impfstoffs, der Chargennummer, des Datums des Beginns und des Endes | Impfstoffs, der Chargennummer, des Datums des Beginns und des Endes |
der Gültigkeit der Impfung. Er vermerkt zudem seinen Namen, seine | der Gültigkeit der Impfung. Er vermerkt zudem seinen Namen, seine |
Adresse und seine Telefonnummer und bestätigt die Impfung durch seine | Adresse und seine Telefonnummer und bestätigt die Impfung durch seine |
Unterschrift. | Unterschrift. |
§ 3 - Die Gültigkeitsdauer der Impfung beginnt mit der Feststellung | § 3 - Die Gültigkeitsdauer der Impfung beginnt mit der Feststellung |
des Impfschutzes, für den mindestens 21 Tage nach Abschluss des vom | des Impfschutzes, für den mindestens 21 Tage nach Abschluss des vom |
Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls | Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls |
verstreichen müssen, und reicht bis zum Ende der Impfschutzdauer, die | verstreichen müssen, und reicht bis zum Ende der Impfschutzdauer, die |
im Beipackzettel des Impfstoffs vorgeschrieben ist. | im Beipackzettel des Impfstoffs vorgeschrieben ist. |
Die Gültigkeitsdauer der Impfung beginnt sofort, wenn sie innerhalb | Die Gültigkeitsdauer der Impfung beginnt sofort, wenn sie innerhalb |
des Gültigkeitszeitraums der vorausgehenden Impfung erfolgt. | des Gültigkeitszeitraums der vorausgehenden Impfung erfolgt. |
Die Information "GÜLTIG VOM" muss für Auffrischungsimpfungen nicht | Die Information "GÜLTIG VOM" muss für Auffrischungsimpfungen nicht |
ausgefüllt werden. | ausgefüllt werden. |
§ 4 - Für Katzen und Frettchen, die identifiziert sind und bereits | § 4 - Für Katzen und Frettchen, die identifiziert sind und bereits |
über einen europäischen Ausweis verfügen, befolgt der zugelassene | über einen europäischen Ausweis verfügen, befolgt der zugelassene |
Tierarzt die Verfahren und Bestimmungen, wie in den Paragraphen 1 bis | Tierarzt die Verfahren und Bestimmungen, wie in den Paragraphen 1 bis |
3 beschrieben. | 3 beschrieben. |
In allen anderen Fällen stellt der zugelassene Tierarzt zum Zeitpunkt | In allen anderen Fällen stellt der zugelassene Tierarzt zum Zeitpunkt |
der Tollwutimpfung eine Bescheinigung aus, die dem Muster in der | der Tollwutimpfung eine Bescheinigung aus, die dem Muster in der |
Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht. | Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht. |
§ 5 - Wenn der zugelassene Tierarzt eine Blutabnahme vornimmt, um den | § 5 - Wenn der zugelassene Tierarzt eine Blutabnahme vornimmt, um den |
Titer von Tollwutantikörpern zu bestimmen, ergänzt er den Ausweis nach | Titer von Tollwutantikörpern zu bestimmen, ergänzt er den Ausweis nach |
Bestätigung des günstigen Ergebnisses durch den Vermerk des Datums der | Bestätigung des günstigen Ergebnisses durch den Vermerk des Datums der |
Blutabnahme. | Blutabnahme. |
§ 6 - Bei der Impfung anderer Tiere als Hunde, Katzen und Frettchen | § 6 - Bei der Impfung anderer Tiere als Hunde, Katzen und Frettchen |
stellt der zugelassene Tierarzt zum Zeitpunkt der Impfung eine | stellt der zugelassene Tierarzt zum Zeitpunkt der Impfung eine |
Bescheinigung aus, die mindestens folgende Angaben enthält: | Bescheinigung aus, die mindestens folgende Angaben enthält: |
1. Name und Adresse sowie Unterschrift des zugelassenen Tierarztes, | 1. Name und Adresse sowie Unterschrift des zugelassenen Tierarztes, |
der die Impfung vorgenommen hat, | der die Impfung vorgenommen hat, |
2. Datum der Impfung und Gültigkeitsdauer, | 2. Datum der Impfung und Gültigkeitsdauer, |
3. gegebenenfalls Identifizierungsnummer des Tieres, | 3. gegebenenfalls Identifizierungsnummer des Tieres, |
4. Beschreibung des Tieres, | 4. Beschreibung des Tieres, |
5. Name und Adresse des Verantwortlichen, | 5. Name und Adresse des Verantwortlichen, |
6. Bezeichnung des verwendeten Impfstoffs sowie Chargennummer und | 6. Bezeichnung des verwendeten Impfstoffs sowie Chargennummer und |
Verfalldatum. | Verfalldatum. |
Wenn kein anderes offizielles Dokument in den Rechtsvorschriften | Wenn kein anderes offizielles Dokument in den Rechtsvorschriften |
vorgesehen ist, benutzt der Tierarzt die Bescheinigung in der Anlage. | vorgesehen ist, benutzt der Tierarzt die Bescheinigung in der Anlage. |
Art. 22 - Der Verantwortliche für die Tiere, die geimpft sein müssen, | Art. 22 - Der Verantwortliche für die Tiere, die geimpft sein müssen, |
legt je nach Fall die Impfbescheinigung oder den in Artikel 21 | legt je nach Fall die Impfbescheinigung oder den in Artikel 21 |
erwähnten Ausweis auf Verlangen der zuständigen Behörden vor. | erwähnten Ausweis auf Verlangen der zuständigen Behörden vor. |
Art. 23 - Falls der Verantwortliche die Bescheinigung beziehungsweise | Art. 23 - Falls der Verantwortliche die Bescheinigung beziehungsweise |
den ordnungsgemäß ausgefüllten Ausweis für ein Tier, dessen Impfung | den ordnungsgemäß ausgefüllten Ausweis für ein Tier, dessen Impfung |
Pflicht ist, nicht vorlegen kann, kann die zuständige Behörde | Pflicht ist, nicht vorlegen kann, kann die zuständige Behörde |
unbeschadet der in Artikel 32 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | unbeschadet der in Artikel 32 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit vorgesehenen Sanktionen den Verantwortlichen | Tiergesundheit vorgesehenen Sanktionen den Verantwortlichen |
verpflichten, das Tier abzusondern, es impfen zu lassen und der | verpflichten, das Tier abzusondern, es impfen zu lassen und der |
vorerwähnten zuständigen Behörde die Bescheinigung beziehungsweise den | vorerwähnten zuständigen Behörde die Bescheinigung beziehungsweise den |
Ausweis binnen acht Tagen nach der Aufforderung vorzulegen. | Ausweis binnen acht Tagen nach der Aufforderung vorzulegen. |
KAPITEL 5 - Entschädigungen | KAPITEL 5 - Entschädigungen |
Entschädigung für Wiederkäuer und Schweine | Entschädigung für Wiederkäuer und Schweine |
Art. 24 - § 1 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels | Art. 24 - § 1 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels |
wird dem Eigentümer von verdächtigen oder tollwutverdächtigen | wird dem Eigentümer von verdächtigen oder tollwutverdächtigen |
Wiederkäuern und Schweinen, die auf Befehl der Agentur getötet worden | Wiederkäuern und Schweinen, die auf Befehl der Agentur getötet worden |
sind, zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der | sind, zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der |
Tiere und tierischen Erzeugnisse eine Entschädigung gewährt, sofern | Tiere und tierischen Erzeugnisse eine Entschädigung gewährt, sofern |
der Eigentümer die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten | der Eigentümer die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten |
hat. | hat. |
§ 2 - Die Entschädigung für Wiederkäuer und Schweine erfolgt gemäß dem | § 2 - Die Entschädigung für Wiederkäuer und Schweine erfolgt gemäß dem |
in den Artikeln 76, 77 und 78 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober | in den Artikeln 76, 77 und 78 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober |
2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche festgelegten | 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche festgelegten |
Verfahren. | Verfahren. |
Entschädigung für Einhufer | Entschädigung für Einhufer |
Art. 25 - § 1 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels | Art. 25 - § 1 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels |
wird den Eigentümern von verdächtigen oder tollwutverdächtigen | wird den Eigentümern von verdächtigen oder tollwutverdächtigen |
Einhufern, die auf Befehl der Agentur getötet worden sind, eine | Einhufern, die auf Befehl der Agentur getötet worden sind, eine |
Entschädigung gewährt, die dem Wert des Tieres entspricht, sofern der | Entschädigung gewährt, die dem Wert des Tieres entspricht, sofern der |
Eigentümer die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten hat. | Eigentümer die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten hat. |
§ 2 - Der Wert der Einhufer, die für die in § 1 erwähnte Entschädigung | § 2 - Der Wert der Einhufer, die für die in § 1 erwähnte Entschädigung |
berücksichtigt werden, wird von einem Sachverständigen definitiv | berücksichtigt werden, wird von einem Sachverständigen definitiv |
festgelegt, wobei er auf keinen Fall 3.000 EUR pro Tier überschreitet. | festgelegt, wobei er auf keinen Fall 3.000 EUR pro Tier überschreitet. |
§ 3 - Der Sachverständige begibt sich auf Verlangen der Agentur mit | § 3 - Der Sachverständige begibt sich auf Verlangen der Agentur mit |
dem amtlichen Tierarzt unverzüglich vor Ort und Letzterer zeigt ihm | dem amtlichen Tierarzt unverzüglich vor Ort und Letzterer zeigt ihm |
die zu schätzenden Tiere. | die zu schätzenden Tiere. |
Der Sachverständige übergibt dem amtlichen Tierarzt sein | Der Sachverständige übergibt dem amtlichen Tierarzt sein |
Sachverständigengutachten binnen 24 Stunden nach der Schätzung. | Sachverständigengutachten binnen 24 Stunden nach der Schätzung. |
§ 4 - Der Minister bestimmt die Sachverständigen, die mit der | § 4 - Der Minister bestimmt die Sachverständigen, die mit der |
Schätzung der Einhufer beauftragt sind, und bestimmt das Verfahren für | Schätzung der Einhufer beauftragt sind, und bestimmt das Verfahren für |
die Zahlung der Sachverständigenkosten. | die Zahlung der Sachverständigenkosten. |
KAPITEL 6 - Epidemiologische Überwachung | KAPITEL 6 - Epidemiologische Überwachung |
Art. 26 - Das nationale Referenzlabor koordiniert in Konzertierung mit | Art. 26 - Das nationale Referenzlabor koordiniert in Konzertierung mit |
der Agentur den Probenahmeplan im Rahmen einer epidemiologischen | der Agentur den Probenahmeplan im Rahmen einer epidemiologischen |
Überwachung infolge eines Falls von Tollwut oder, wenn kein Fall von | Überwachung infolge eines Falls von Tollwut oder, wenn kein Fall von |
Tollwut vorliegt, um die epidemiologische Lage zu kennen. Die Agentur | Tollwut vorliegt, um die epidemiologische Lage zu kennen. Die Agentur |
fordert die zuständigen Regionalbehörden gegebenenfalls auf, sich über | fordert die zuständigen Regionalbehörden gegebenenfalls auf, sich über |
diesen Plan zu konzertieren. | diesen Plan zu konzertieren. |
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen |
Art. 27 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 27 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäß Artikel 20 des Gesetzes über die Tiergesundheit oder | werden gemäß Artikel 20 des Gesetzes über die Tiergesundheit oder |
gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der | gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der |
von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener | durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener |
Gesetzesbestimmungen ermittelt und festgestellt und gemäß den | Gesetzesbestimmungen ermittelt und festgestellt und gemäß den |
Bestimmungen von Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | Bestimmungen von Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit geahndet. | Tiergesundheit geahndet. |
Art. 28 - Artikel 7 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 20. September | Art. 28 - Artikel 7 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 20. September |
1883 zur Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine | 1883 zur Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine |
Verwaltung hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung | Verwaltung hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
Art. 29 - Der Königliche Erlass vom 10. Februar 1967 zur Einführung | Art. 29 - Der Königliche Erlass vom 10. Februar 1967 zur Einführung |
einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut, | einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut, |
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. März 2015, wird | zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. März 2015, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 30 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der | Art. 30 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
W. BORSUS | W. BORSUS |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |