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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/10/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 1999 fixant les modalités d'attribution des capacités d'infrastructure ferroviaire Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 tot vaststelling van de modaliteiten voor de toewijzing van de spoorweginfrastructuurcapaciteit
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 OCTOBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 1999 fixant les modalités d'attribution des capacités d'infrastructure ferroviaire FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 OKTOBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 tot vaststelling van de modaliteiten voor de toewijzing van de spoorweginfrastructuurcapaciteit
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 23 mars 1999 fixant les modalités d'attribution des ministerieel besluit van 23 maart 1999 tot vaststelling van de
capacités d'infrastructure ferroviaire, établi par le Service central modaliteiten voor de toewijzing van de
de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à spoorweginfrastructuurcapaciteit, opgemaakt door de Centrale dienst
voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
Malmedy; Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 1999 vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 tot
fixant les modalités d'attribution des capacités d'infrastructure vaststelling van de modaliteiten voor de toewijzing van de
ferroviaire. spoorweginfrastructuurcapaciteit.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 18 octobre 2002. Gegeven te Brussel, 18 oktober 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR
23. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten 23. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten
für die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn für die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn
Der Minister des Transportwesens, Der Minister des Transportwesens,
Aufgrund der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft; Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft;
Aufgrund der Richtlinie 95/18/EG des Rates der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 95/18/EG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen
an Eisenbahnunternehmen; an Eisenbahnunternehmen;
Aufgrund der Richtlinie 95/19/EG des Rates der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 95/19/EG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von
Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten; Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr; Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung
der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der
Gemeinschaft; Gemeinschaft;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur; Eisenbahninfrastruktur;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1999 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1999 über die
Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf der Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf der
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren erneute Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren erneute
Überprüfung; Überprüfung;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1999 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1999 zur Festlegung
der Modalitäten für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung und der Modalitäten für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung und
für deren erneute Überprüfung; für deren erneute Überprüfung;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch:
- die Notwendigkeit, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu - die Notwendigkeit, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu
treffen, um zu vermeiden, dass der Staat wegen nicht rechtzeitiger treffen, um zu vermeiden, dass der Staat wegen nicht rechtzeitiger
Umsetzung der Richtlinien 95/18/EG und 95/19/EG zur Verantwortung Umsetzung der Richtlinien 95/18/EG und 95/19/EG zur Verantwortung
gezogen wird; gezogen wird;
- die Notwendigkeit, in Bezug auf den Erhalt der Genehmigung für - die Notwendigkeit, in Bezug auf den Erhalt der Genehmigung für
Eisenbahnunternehmen und der Sicherheitsbescheinigung sowie für die Eisenbahnunternehmen und der Sicherheitsbescheinigung sowie für die
Zuweisung von Fahrwegkapazität über genaue Regeln zu verfügen, damit Zuweisung von Fahrwegkapazität über genaue Regeln zu verfügen, damit
Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht diskriminierender Weise Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht diskriminierender Weise
behandelt werden; behandelt werden;
- die Notwendigkeit, die Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu - die Notwendigkeit, die Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu
gewährleisten; gewährleisten;
Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere
des Artikels 3 § 1, des Artikels 3 § 1,
Erlässt Erlässt
Artikel 1 - Die Landtransportverwaltung des Ministeriums des Artikel 1 - Die Landtransportverwaltung des Ministeriums des
Verkehrswesens und der Infrastruktur, vertreten durch ihren Verkehrswesens und der Infrastruktur, vertreten durch ihren
Generaldirektor, ist die Zuweisungsstelle, die gemäss Artikel 18 des Generaldirektor, ist die Zuweisungsstelle, die gemäss Artikel 18 des
Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung für Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung für
Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
damit beauftragt ist, Fahrwegkapazität zu vergeben und zuzuweisen. damit beauftragt ist, Fahrwegkapazität zu vergeben und zuzuweisen.
Art. 2 - Der Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung kann sich auf die Art. 2 - Der Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung kann sich auf die
Erbringung von grenzüberschreitenden Verkehrsleistungen im Personen-, Erbringung von grenzüberschreitenden Verkehrsleistungen im Personen-,
Güter- oder kombinierten Verkehr beziehen, wie in den Artikeln 12 und Güter- oder kombinierten Verkehr beziehen, wie in den Artikeln 12 und
13 des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung der 13 des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung der
Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der
Gemeinschaft erwähnt. Der Antragsteller einer solchen Gemeinschaft erwähnt. Der Antragsteller einer solchen
Kapazitätszuweisung muss per Einschreibebrief mit Rückschein einen Kapazitätszuweisung muss per Einschreibebrief mit Rückschein einen
unterzeichneten Antrag an den Generaldirektor der unterzeichneten Antrag an den Generaldirektor der
Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der
Infrastruktur richten. Infrastruktur richten.
Eingereicht wird der Antrag auf Kapazitätszuweisung: Eingereicht wird der Antrag auf Kapazitätszuweisung:
- entweder von dem Eisenbahnunternehmen oder der internationalen - entweder von dem Eisenbahnunternehmen oder der internationalen
Gruppierung, erwähnt in Artikel 12 des vorerwähnten Königlichen Gruppierung, erwähnt in Artikel 12 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 5. Februar 1997, wenn der Anfangspunkt der Erlasses vom 5. Februar 1997, wenn der Anfangspunkt der
Verkehrsleistung sich auf belgischem Staatsgebiet befindet, Verkehrsleistung sich auf belgischem Staatsgebiet befindet,
- oder von der für die Zuweisung von Fahrwegkapazität zuständigen - oder von der für die Zuweisung von Fahrwegkapazität zuständigen
Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union für die in Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union für die in
Belgien gelegene Strecke, wenn der Anfangspunkt der Verkehrsleistung Belgien gelegene Strecke, wenn der Anfangspunkt der Verkehrsleistung
sich ausserhalb des belgischen Staatsgebietes befindet. sich ausserhalb des belgischen Staatsgebietes befindet.
Art. 3 - § 1 - Dem Antrag müssen Dokumente und Schriftstücke beigefügt Art. 3 - § 1 - Dem Antrag müssen Dokumente und Schriftstücke beigefügt
werden, durch die bestätigt wird, dass den in den Artikeln 2 und 28 werden, durch die bestätigt wird, dass den in den Artikeln 2 und 28
des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung
für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
und im Ministeriellen Erlass vom 23. März 1999 zur Festlegung der und im Ministeriellen Erlass vom 23. März 1999 zur Festlegung der
Modalitäten für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung erwähnten Modalitäten für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung erwähnten
Anforderungen entsprochen wird, nämlich dass das betreffende Anforderungen entsprochen wird, nämlich dass das betreffende
beziehungsweise die betreffenden Eisenbahnunternehmen im Besitz einer beziehungsweise die betreffenden Eisenbahnunternehmen im Besitz einer
der Art der betreffenden Verkehrsleistung entsprechenden Genehmigung der Art der betreffenden Verkehrsleistung entsprechenden Genehmigung
und einer der besagten Art der Verkehrsleistung und den betreffenden und einer der besagten Art der Verkehrsleistung und den betreffenden
Strecken entsprechenden Sicherheitsbescheinigung ist beziehungsweise Strecken entsprechenden Sicherheitsbescheinigung ist beziehungsweise
sind. sind.
Der Antrag muss die in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten Der Antrag muss die in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten
Angaben enthalten. Angaben enthalten.
§ 2 - Wenn die Genehmigung von einem anderen Mitgliedstaat der § 2 - Wenn die Genehmigung von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union ausgestellt worden ist, wird dem Antrag gemäss Europäischen Union ausgestellt worden ist, wird dem Antrag gemäss
Artikel 14 des vorliegenden Erlasses eine von einer zuständigen Artikel 14 des vorliegenden Erlasses eine von einer zuständigen
Behörde des Ursprungslandes beglaubigte Abschrift dieser Genehmigung Behörde des Ursprungslandes beglaubigte Abschrift dieser Genehmigung
beigefügt. beigefügt.
Art. 4 - Die Zuweisungsstelle kann sich jederzeit vergewissern, dass Art. 4 - Die Zuweisungsstelle kann sich jederzeit vergewissern, dass
der Antragsteller den durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom der Antragsteller den durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom
11. Dezember 1998 auferlegten Verpflichtungen nachkommt. 11. Dezember 1998 auferlegten Verpflichtungen nachkommt.
Art. 5 - Unter Berücksichtigung des in Artikel 19 des vorerwähnten Art. 5 - Unter Berücksichtigung des in Artikel 19 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 erwähnten Vorrangs wird Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 erwähnten Vorrangs wird
jeder Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung im Rahmen des Fahrdienstes jeder Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung im Rahmen des Fahrdienstes
untersucht, der auf der Grundlage aufeinander folgender untersucht, der auf der Grundlage aufeinander folgender
Fahrplanperioden mit einer Dauer von zwölf Monaten erstellt wird. Die Fahrplanperioden mit einer Dauer von zwölf Monaten erstellt wird. Die
Zuweisungsstelle veröffentlicht jährlich das Anfangsdatum der drei Zuweisungsstelle veröffentlicht jährlich das Anfangsdatum der drei
nächsten Perioden im Belgischen Staatsblatt. nächsten Perioden im Belgischen Staatsblatt.
Art. 6 - § 1 - Bei einem Antrag auf Kapazitätszuweisung für Art. 6 - § 1 - Bei einem Antrag auf Kapazitätszuweisung für
Verkehrsleistungen, die in der laufenden Fahrplanperiode vorzusehen Verkehrsleistungen, die in der laufenden Fahrplanperiode vorzusehen
sind, beauftragt die Zuweisungsstelle den Betreiber der sind, beauftragt die Zuweisungsstelle den Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur damit, den Antrag im Rahmen des geltenden Eisenbahninfrastruktur damit, den Antrag im Rahmen des geltenden
graphischen Fahrplans und unter Berücksichtigung der bereits belegten graphischen Fahrplans und unter Berücksichtigung der bereits belegten
Kapazitäten zu untersuchen und ihr ein ausführliches technisches Kapazitäten zu untersuchen und ihr ein ausführliches technisches
Gutachten vorzulegen. Gutachten vorzulegen.
a) Wenn die Kapazität verfügbar ist, notifiziert die Zuweisungsstelle a) Wenn die Kapazität verfügbar ist, notifiziert die Zuweisungsstelle
dem Antragsteller per Einschreibebrief mit Rückschein ihre Zustimmung, dem Antragsteller per Einschreibebrief mit Rückschein ihre Zustimmung,
und dies so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von sechzig und dies so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von sechzig
Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und sofern der Fahrplan Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und sofern der Fahrplan
für die als vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen festgelegt für die als vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen festgelegt
worden ist. worden ist.
b) Wenn einem Antrag aufgrund der bereits zugewiesenen Kapazitäten b) Wenn einem Antrag aufgrund der bereits zugewiesenen Kapazitäten
nicht in all seinen Aspekten stattgegeben werden kann, arbeitet der nicht in all seinen Aspekten stattgegeben werden kann, arbeitet der
Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine Variante aus und legt sie Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine Variante aus und legt sie
der Zuweisungsstelle zur Billigung vor; nachdem die Zuweisungsstelle der Zuweisungsstelle zur Billigung vor; nachdem die Zuweisungsstelle
diese Variante untersucht hat, übermittelt sie dem Antragsteller diese Variante untersucht hat, übermittelt sie dem Antragsteller
schnellstmöglich per Einschreibebrief mit Rückschein einen Vorschlag. schnellstmöglich per Einschreibebrief mit Rückschein einen Vorschlag.
Nach Erhalt des Briefes verfügt der Antragsteller über eine Frist von Nach Erhalt des Briefes verfügt der Antragsteller über eine Frist von
zehn Werktagen, um den Vorschlag per Einschreibebrief mit Rückschein zehn Werktagen, um den Vorschlag per Einschreibebrief mit Rückschein
anzunehmen oder abzulehnen. Das Ausbleiben einer Antwort bei Ablauf anzunehmen oder abzulehnen. Das Ausbleiben einer Antwort bei Ablauf
dieser Frist gilt als Ablehnung des Vorschlags. dieser Frist gilt als Ablehnung des Vorschlags.
§ 2 - Wenn der graphische Fahrplan es nicht ermöglicht, die beantragte § 2 - Wenn der graphische Fahrplan es nicht ermöglicht, die beantragte
Kapazität aufzunehmen, wird der Antrag durch eine mit Gründen Kapazität aufzunehmen, wird der Antrag durch eine mit Gründen
versehene Entscheidung der Zuweisungsstelle per Einschreibebrief mit versehene Entscheidung der Zuweisungsstelle per Einschreibebrief mit
Rückschein abgelehnt, und dies so schnell wie möglich und spätestens Rückschein abgelehnt, und dies so schnell wie möglich und spätestens
innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1
des vorliegenden Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und des vorliegenden Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und
sofern der Fahrplan für die als vorrangig betrachteten sofern der Fahrplan für die als vorrangig betrachteten
Verkehrsleistungen festgelegt worden ist. Verkehrsleistungen festgelegt worden ist.
In diesem Fall schlägt die Zuweisungsstelle dem Antragsteller vor, den In diesem Fall schlägt die Zuweisungsstelle dem Antragsteller vor, den
Antrag im Rahmen der nächsten Fahrplanperiode zu untersuchen. Wenn der Antrag im Rahmen der nächsten Fahrplanperiode zu untersuchen. Wenn der
Antragsteller seinen Antrag bestätigt, wird dieser bei der Antragsteller seinen Antrag bestätigt, wird dieser bei der
Vorbereitung des graphischen Fahrplans für die nächste Fahrplanperiode Vorbereitung des graphischen Fahrplans für die nächste Fahrplanperiode
nach dem in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verfahren nach dem in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verfahren
erneut untersucht. erneut untersucht.
Art. 7 - § 1 - Ein Antrag auf Kapazitätszuweisung für Art. 7 - § 1 - Ein Antrag auf Kapazitätszuweisung für
Verkehrsleistungen, die in der der laufenden Periode folgenden Verkehrsleistungen, die in der der laufenden Periode folgenden
Fahrplanperiode vorzusehen sind, muss per Einschreibebrief mit Fahrplanperiode vorzusehen sind, muss per Einschreibebrief mit
Rückschein spätestens acht Monate vor dem Datum des In-Kraft-Tretens Rückschein spätestens acht Monate vor dem Datum des In-Kraft-Tretens
der neuen Fahrplanperiode eingereicht werden. der neuen Fahrplanperiode eingereicht werden.
Die Zuweisungsstelle beauftragt den Betreiber der Die Zuweisungsstelle beauftragt den Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur damit, den Antrag im Rahmen des zukünftigen Eisenbahninfrastruktur damit, den Antrag im Rahmen des zukünftigen
graphischen Fahrplans und der gesamten für diese neue Fahrplanperiode graphischen Fahrplans und der gesamten für diese neue Fahrplanperiode
zu bearbeitenden Anträge zu untersuchen und ihr ein ausführliches zu bearbeitenden Anträge zu untersuchen und ihr ein ausführliches
technisches Gutachten vorzulegen. technisches Gutachten vorzulegen.
a) Wenn die Kapazität verfügbar ist, notifiziert die Zuweisungsstelle a) Wenn die Kapazität verfügbar ist, notifiziert die Zuweisungsstelle
dem Antragsteller per Einschreibebrief mit Rückschein ihre Zustimmung, dem Antragsteller per Einschreibebrief mit Rückschein ihre Zustimmung,
und dies so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von sechzig und dies so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von sechzig
Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und sofern der Fahrplan Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und sofern der Fahrplan
für die als vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen festgelegt für die als vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen festgelegt
worden ist. worden ist.
b) Wenn einem Antrag aufgrund der bereits zugewiesenen Kapazitäten b) Wenn einem Antrag aufgrund der bereits zugewiesenen Kapazitäten
nicht in all seinen Aspekten stattgegeben werden kann, arbeitet der nicht in all seinen Aspekten stattgegeben werden kann, arbeitet der
Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine Variante aus und legt sie Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine Variante aus und legt sie
der Zuweisungsstelle zur Billigung vor; die Zuweisungsstelle schlägt der Zuweisungsstelle zur Billigung vor; die Zuweisungsstelle schlägt
dem Antragsteller diese Variante so schnell wie möglich und spätestens dem Antragsteller diese Variante so schnell wie möglich und spätestens
innerhalb von zehn Werktagen per Einschreibebrief mit Rückschein vor. innerhalb von zehn Werktagen per Einschreibebrief mit Rückschein vor.
Nach Erhalt des Briefes verfügt der Antragsteller über eine Frist von Nach Erhalt des Briefes verfügt der Antragsteller über eine Frist von
zehn Werktagen, um den Vorschlag per Einschreibebrief mit Rückschein zehn Werktagen, um den Vorschlag per Einschreibebrief mit Rückschein
anzunehmen oder abzulehnen. Das Ausbleiben einer Antwort bei Ablauf anzunehmen oder abzulehnen. Das Ausbleiben einer Antwort bei Ablauf
dieser Frist gilt als Ablehnung des Vorschlags. dieser Frist gilt als Ablehnung des Vorschlags.
§ 2 - Wenn der graphische Fahrplan es nicht ermöglicht, die beantragte § 2 - Wenn der graphische Fahrplan es nicht ermöglicht, die beantragte
Kapazität aufzunehmen, wird der Antrag durch eine mit Gründen Kapazität aufzunehmen, wird der Antrag durch eine mit Gründen
versehene Entscheidung der Zuweisungsstelle per Einschreibebrief mit versehene Entscheidung der Zuweisungsstelle per Einschreibebrief mit
Rückschein abgelehnt, und dies so schnell wie möglich und spätestens Rückschein abgelehnt, und dies so schnell wie möglich und spätestens
innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1
des vorliegenden Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und des vorliegenden Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und
sofern der Fahrplan für die als vorrangig betrachteten sofern der Fahrplan für die als vorrangig betrachteten
Verkehrsleistungen festgelegt worden ist. Verkehrsleistungen festgelegt worden ist.
Die Zuweisungsstelle schlägt dem Antragsteller vor, den Antrag im Die Zuweisungsstelle schlägt dem Antragsteller vor, den Antrag im
Rahmen der nächsten Fahrplanperiode zu untersuchen. Wenn der Rahmen der nächsten Fahrplanperiode zu untersuchen. Wenn der
Antragsteller seinen Antrag bestätigt, wird dieser bei der Antragsteller seinen Antrag bestätigt, wird dieser bei der
Vorbereitung des graphischen Fahrplans für die nächste Fahrplanperiode Vorbereitung des graphischen Fahrplans für die nächste Fahrplanperiode
erneut untersucht. erneut untersucht.
§ 3 - Wenn der Antragsteller die in § 1 Absatz 1 des vorliegenden § 3 - Wenn der Antragsteller die in § 1 Absatz 1 des vorliegenden
Artikels erwähnte Frist von acht Monaten nicht einhält, wird der Artikels erwähnte Frist von acht Monaten nicht einhält, wird der
Antrag nach dem in Artikel 6 erwähnten Verfahren von der Antrag nach dem in Artikel 6 erwähnten Verfahren von der
Zuweisungsstelle untersucht. Zuweisungsstelle untersucht.
Art. 8 - Wenn der Antrag auf Kapazitätszuweisung sich auf eine Art. 8 - Wenn der Antrag auf Kapazitätszuweisung sich auf eine
Fahrplanperiode nach der der laufenden Periode folgenden Fahrplanperiode nach der der laufenden Periode folgenden
Fahrplanperiode bezieht, wird der Antrag bei der Vorbereitung des Fahrplanperiode bezieht, wird der Antrag bei der Vorbereitung des
graphischen Fahrplans für die Fahrplanperiode, für die der Antrag graphischen Fahrplans für die Fahrplanperiode, für die der Antrag
eingereicht wurde, untersucht. eingereicht wurde, untersucht.
In diesem Fall ist der Antragsteller verpflichtet, der In diesem Fall ist der Antragsteller verpflichtet, der
Zuweisungsstelle den Antrag per Einschreibebrief mit Rückschein Zuweisungsstelle den Antrag per Einschreibebrief mit Rückschein
frühestens zwölf Monate und spätestens acht Monate vor dem Datum des frühestens zwölf Monate und spätestens acht Monate vor dem Datum des
In-Kraft-Tretens dieser neuen Fahrplanperiode zu bestätigen und In-Kraft-Tretens dieser neuen Fahrplanperiode zu bestätigen und
gegebenenfalls jede diesbezügliche Änderung mitzuteilen. gegebenenfalls jede diesbezügliche Änderung mitzuteilen.
Art. 9 - Wenn der Antrag auf Kapazitätszuweisung sich auf eine Art. 9 - Wenn der Antrag auf Kapazitätszuweisung sich auf eine
Verkehrsleistung bezieht, die vor dem dritten Werktag nach dem Antrag Verkehrsleistung bezieht, die vor dem dritten Werktag nach dem Antrag
zu erbringen ist, wird der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur damit zu erbringen ist, wird der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur damit
beauftragt, den Antrag auf Kapazitätszuweisung gerecht und in nicht beauftragt, den Antrag auf Kapazitätszuweisung gerecht und in nicht
diskriminierender Weise im Rahmen des graphischen Fahrplans und diskriminierender Weise im Rahmen des graphischen Fahrplans und
innerhalb der Grenzen der verfügbaren Kapazitäten zu bearbeiten. innerhalb der Grenzen der verfügbaren Kapazitäten zu bearbeiten.
Er informiert die Zuweisungsstelle unmittelbar über die Er informiert die Zuweisungsstelle unmittelbar über die
Entscheidungen, die er getroffen hat. Entscheidungen, die er getroffen hat.
Art. 10 - Die nach dem in Artikel 6 erwähnten Verfahren zugewiesenen Art. 10 - Die nach dem in Artikel 6 erwähnten Verfahren zugewiesenen
Kapazitäten sind nur bis zum Ende der Fahrplanperiode gültig, auf die Kapazitäten sind nur bis zum Ende der Fahrplanperiode gültig, auf die
sich der Antrag bezieht. sich der Antrag bezieht.
Art. 11 - § 1 - Bei einem dem Verfahren in Artikel 7 unterliegenden Art. 11 - § 1 - Bei einem dem Verfahren in Artikel 7 unterliegenden
Antrag auf Kapazitätszuweisung für Verkehrsleistungen, die für mehrere Antrag auf Kapazitätszuweisung für Verkehrsleistungen, die für mehrere
Fahrplanperioden nach der laufenden Periode vorzusehen sind, wird die Fahrplanperioden nach der laufenden Periode vorzusehen sind, wird die
beantragte Kapazität gegebenenfalls für die erste Periode nach der beantragte Kapazität gegebenenfalls für die erste Periode nach der
laufenden Periode zugewiesen und erfolgt die Zuweisung für die darauf laufenden Periode zugewiesen und erfolgt die Zuweisung für die darauf
folgenden Perioden auf der Grundlage einer vorläufigen Entscheidung. folgenden Perioden auf der Grundlage einer vorläufigen Entscheidung.
§ 2 - Diese vorläufige Entscheidung muss jedes Jahr bestätigt werden, § 2 - Diese vorläufige Entscheidung muss jedes Jahr bestätigt werden,
sofern der Antragsteller die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses sofern der Antragsteller die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Bedingungen noch immer erfüllt und sofern die mit den als erwähnten Bedingungen noch immer erfüllt und sofern die mit den als
vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen und mit einer optimalen vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen und mit einer optimalen
Nutzung des Netzes verbundenen Zwänge es ermöglichen, die beantragte Nutzung des Netzes verbundenen Zwänge es ermöglichen, die beantragte
Kapazität im neuen graphischen Fahrplan aufzunehmen. Kapazität im neuen graphischen Fahrplan aufzunehmen.
Die definitive Entscheidung wird dem Antragsteller spätestens dreissig Die definitive Entscheidung wird dem Antragsteller spätestens dreissig
Tage nach jeder Festlegung des besagten graphischen Fahrplans per Tage nach jeder Festlegung des besagten graphischen Fahrplans per
Einschreibebrief mit Rückschein von der Zuweisungsstelle notifiziert. Einschreibebrief mit Rückschein von der Zuweisungsstelle notifiziert.
Art. 12 - § 1 - Die Kapazitäten, die nach einem der in den Artikeln 6 Art. 12 - § 1 - Die Kapazitäten, die nach einem der in den Artikeln 6
bis 11 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verfahren zugewiesen bis 11 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verfahren zugewiesen
wurden, können geändert werden: wurden, können geändert werden:
- entweder aufgrund des Fortschreitens des Terminplans für - entweder aufgrund des Fortschreitens des Terminplans für
Eisenbahninfrastrukturarbeiten, Eisenbahninfrastrukturarbeiten,
- oder aufgrund unvorhergesehener Eisenbahninfrastrukturarbeiten, - oder aufgrund unvorhergesehener Eisenbahninfrastrukturarbeiten,
- oder aufgrund höherer Gewalt. - oder aufgrund höherer Gewalt.
In diesen Fällen arbeitet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die In diesen Fällen arbeitet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die
geeignetste Alternativlösung aus. Er setzt die Zuweisungsstelle und geeignetste Alternativlösung aus. Er setzt die Zuweisungsstelle und
den Inhaber der zugewiesenen Kapazitäten gleichzeitig davon in den Inhaber der zugewiesenen Kapazitäten gleichzeitig davon in
Kenntnis. Die Ausführungsmodalitäten werden mit letzterem im Rahmen Kenntnis. Die Ausführungsmodalitäten werden mit letzterem im Rahmen
der von ihnen getroffenen administrativen, technischen und der von ihnen getroffenen administrativen, technischen und
finanziellen Vereinbarungen geregelt. finanziellen Vereinbarungen geregelt.
§ 2 - Falls die nach einem der in den Artikeln 6 bis 11 des § 2 - Falls die nach einem der in den Artikeln 6 bis 11 des
vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verfahren zugewiesenen Kapazitäten vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verfahren zugewiesenen Kapazitäten
völlig unbenutzbar sind und keine Alternativlösung ausgearbeitet völlig unbenutzbar sind und keine Alternativlösung ausgearbeitet
werden kann, setzt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur den werden kann, setzt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur den
Inhaber unmittelbar davon in Kenntnis. Der Betreiber der Inhaber unmittelbar davon in Kenntnis. Der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur legt der Zuweisungsstelle ein mit Gründen Eisenbahninfrastruktur legt der Zuweisungsstelle ein mit Gründen
versehenes Gutachten vor; nötigenfalls stellt die Zuweisungsstelle die versehenes Gutachten vor; nötigenfalls stellt die Zuweisungsstelle die
Konzertierung mit den betroffenen Parteien sicher. Konzertierung mit den betroffenen Parteien sicher.
Art. 13 - Wenn der Inhaber der zugewiesenen Kapazitäten die Art. 13 - Wenn der Inhaber der zugewiesenen Kapazitäten die
Eisenbahninfrastruktur nicht gemäss den in den administrativen, Eisenbahninfrastruktur nicht gemäss den in den administrativen,
technischen und finanziellen Vereinbarungen, die er mit dem Betreiber technischen und finanziellen Vereinbarungen, die er mit dem Betreiber
der Eisenbahninfrastruktur getroffen hat, vorgesehenen Modalitäten der Eisenbahninfrastruktur getroffen hat, vorgesehenen Modalitäten
benutzt oder wenn er die optimale Nutzung der Eisenbahninfrastruktur, benutzt oder wenn er die optimale Nutzung der Eisenbahninfrastruktur,
wie sie in Artikel 18 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. wie sie in Artikel 18 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11.
Dezember 1998 vorgesehen ist, gefährdet, kann die Zuweisungsstelle die Dezember 1998 vorgesehen ist, gefährdet, kann die Zuweisungsstelle die
Zuweisung der Kapazität auf Vorschlag des Betreibers der Zuweisung der Kapazität auf Vorschlag des Betreibers der
Eisenbahninfrastruktur aussetzen oder widerrufen. In diesem Fall Eisenbahninfrastruktur aussetzen oder widerrufen. In diesem Fall
notifiziert die Zuweisungsstelle dem Inhaber unmittelbar per notifiziert die Zuweisungsstelle dem Inhaber unmittelbar per
Einschreibebrief mit Rückschein ihre Entscheidung und setzt Einschreibebrief mit Rückschein ihre Entscheidung und setzt
gleichzeitig den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur davon in gleichzeitig den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur davon in
Kenntnis. Kenntnis.
Art. 14 - § 1 - Die im Rahmen des vorliegenden Erlasses übermittelten Art. 14 - § 1 - Die im Rahmen des vorliegenden Erlasses übermittelten
Dokumente und Schriftstücke müssen ein Original und zwei Abschriften Dokumente und Schriftstücke müssen ein Original und zwei Abschriften
umfassen. umfassen.
§ 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen alle vom Antragsteller § 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen alle vom Antragsteller
im Rahmen des vorliegenden Erlasses übermittelten Dokumente und im Rahmen des vorliegenden Erlasses übermittelten Dokumente und
Schriftstücke in französischer, niederländischer oder deutscher Schriftstücke in französischer, niederländischer oder deutscher
Sprache abgefasst sein. Ist dies nicht der Fall, ist diesen Dokumenten Sprache abgefasst sein. Ist dies nicht der Fall, ist diesen Dokumenten
und Schriftstücken eine von einem vereidigten Übersetzer auf Kosten und Schriftstücken eine von einem vereidigten Übersetzer auf Kosten
des Antragstellers erstellte Übersetzung in einer dieser drei Sprachen des Antragstellers erstellte Übersetzung in einer dieser drei Sprachen
beizufügen. beizufügen.
Art. 15 - In Anwendung der Bestimmungen der Artikel 26 und 27 des Art. 15 - In Anwendung der Bestimmungen der Artikel 26 und 27 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 wird die vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 wird die
Hinterlegung einer Garantie verlangt. Die Garantie entspricht Hinterlegung einer Garantie verlangt. Die Garantie entspricht
höchstens dem Betrag des Entgelts, das für die beantragten Kapazitäten höchstens dem Betrag des Entgelts, das für die beantragten Kapazitäten
in einer wie in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten in einer wie in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten
Fahrplanperiode zu zahlen ist. Sie wird zum Zeitpunkt der Entscheidung Fahrplanperiode zu zahlen ist. Sie wird zum Zeitpunkt der Entscheidung
über die Zuweisung der Kapazität beim Betreiber der über die Zuweisung der Kapazität beim Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur hinterlegt. Eisenbahninfrastruktur hinterlegt.
Bei Nutzung besagter Kapazität wird die Garantie vollständig Bei Nutzung besagter Kapazität wird die Garantie vollständig
erstattet. Bei unterbliebener oder teilweiser Nutzung der beantragten erstattet. Bei unterbliebener oder teilweiser Nutzung der beantragten
Kapazität, wodurch Mindereinnahmen für den Betreiber der Kapazität, wodurch Mindereinnahmen für den Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur entstehen, erstattet dieser die Garantie unter Eisenbahninfrastruktur entstehen, erstattet dieser die Garantie unter
Abzug der Mindereinnahmen. Abzug der Mindereinnahmen.
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1999 in Kraft. Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1999 in Kraft.
Brüssel, den 23. März 1999 Brüssel, den 23. März 1999
M. DAERDEN M. DAERDEN
A) Züge A) Züge
D.1) Personenverkehr D.1) Personenverkehr
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IM ANTRAG AUF FAHRWEGKAPAZITÄTSZUWEISUNG ZU MACHENDE ANGABEN IM ANTRAG AUF FAHRWEGKAPAZITÄTSZUWEISUNG ZU MACHENDE ANGABEN
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Wenn der Zug in periodischen Abständen verkehrt, fügen Sie die Wenn der Zug in periodischen Abständen verkehrt, fügen Sie die
Merkmale der Periodizität hinzu (Anfang, Ende, Anzahl Fahrten, Merkmale der Periodizität hinzu (Anfang, Ende, Anzahl Fahrten,
Zeitabstand,.....) Zeitabstand,.....)
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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