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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 1999 fixant les modalités d'attribution des capacités d'infrastructure ferroviaire | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 tot vaststelling van de modaliteiten voor de toewijzing van de spoorweginfrastructuurcapaciteit |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 OCTOBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 1999 fixant les modalités d'attribution des capacités d'infrastructure ferroviaire | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 OKTOBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 tot vaststelling van de modaliteiten voor de toewijzing van de spoorweginfrastructuurcapaciteit |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het |
ministériel du 23 mars 1999 fixant les modalités d'attribution des | ministerieel besluit van 23 maart 1999 tot vaststelling van de |
capacités d'infrastructure ferroviaire, établi par le Service central | modaliteiten voor de toewijzing van de |
de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | spoorweginfrastructuurcapaciteit, opgemaakt door de Centrale dienst |
voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | |
Malmedy; | Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 1999 | vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 tot |
fixant les modalités d'attribution des capacités d'infrastructure | vaststelling van de modaliteiten voor de toewijzing van de |
ferroviaire. | spoorweginfrastructuurcapaciteit. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 18 octobre 2002. | Gegeven te Brussel, 18 oktober 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
23. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 23. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
für die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn | für die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn |
Der Minister des Transportwesens, | Der Minister des Transportwesens, |
Aufgrund der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der | Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der |
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft; | Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft; |
Aufgrund der Richtlinie 95/18/EG des Rates der Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 95/18/EG des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen | Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen |
an Eisenbahnunternehmen; | an Eisenbahnunternehmen; |
Aufgrund der Richtlinie 95/19/EG des Rates der Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 95/19/EG des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von | Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von |
Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten; | Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten; |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr; | Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung |
der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften | der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften |
vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der | vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der |
Gemeinschaft; | Gemeinschaft; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die |
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der | Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur; | Eisenbahninfrastruktur; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1999 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1999 über die |
Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf der | Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf der |
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren erneute | Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren erneute |
Überprüfung; | Überprüfung; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1999 zur Festlegung |
der Modalitäten für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung und | der Modalitäten für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung und |
für deren erneute Überprüfung; | für deren erneute Überprüfung; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch: |
- die Notwendigkeit, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu | - die Notwendigkeit, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu |
treffen, um zu vermeiden, dass der Staat wegen nicht rechtzeitiger | treffen, um zu vermeiden, dass der Staat wegen nicht rechtzeitiger |
Umsetzung der Richtlinien 95/18/EG und 95/19/EG zur Verantwortung | Umsetzung der Richtlinien 95/18/EG und 95/19/EG zur Verantwortung |
gezogen wird; | gezogen wird; |
- die Notwendigkeit, in Bezug auf den Erhalt der Genehmigung für | - die Notwendigkeit, in Bezug auf den Erhalt der Genehmigung für |
Eisenbahnunternehmen und der Sicherheitsbescheinigung sowie für die | Eisenbahnunternehmen und der Sicherheitsbescheinigung sowie für die |
Zuweisung von Fahrwegkapazität über genaue Regeln zu verfügen, damit | Zuweisung von Fahrwegkapazität über genaue Regeln zu verfügen, damit |
Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht diskriminierender Weise | Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht diskriminierender Weise |
behandelt werden; | behandelt werden; |
- die Notwendigkeit, die Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu | - die Notwendigkeit, die Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu |
gewährleisten; | gewährleisten; |
Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere | Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere |
des Artikels 3 § 1, | des Artikels 3 § 1, |
Erlässt | Erlässt |
Artikel 1 - Die Landtransportverwaltung des Ministeriums des | Artikel 1 - Die Landtransportverwaltung des Ministeriums des |
Verkehrswesens und der Infrastruktur, vertreten durch ihren | Verkehrswesens und der Infrastruktur, vertreten durch ihren |
Generaldirektor, ist die Zuweisungsstelle, die gemäss Artikel 18 des | Generaldirektor, ist die Zuweisungsstelle, die gemäss Artikel 18 des |
Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung für | Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung für |
Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
damit beauftragt ist, Fahrwegkapazität zu vergeben und zuzuweisen. | damit beauftragt ist, Fahrwegkapazität zu vergeben und zuzuweisen. |
Art. 2 - Der Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung kann sich auf die | Art. 2 - Der Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung kann sich auf die |
Erbringung von grenzüberschreitenden Verkehrsleistungen im Personen-, | Erbringung von grenzüberschreitenden Verkehrsleistungen im Personen-, |
Güter- oder kombinierten Verkehr beziehen, wie in den Artikeln 12 und | Güter- oder kombinierten Verkehr beziehen, wie in den Artikeln 12 und |
13 des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung der | 13 des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung der |
Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom | Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom |
29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der | 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der |
Gemeinschaft erwähnt. Der Antragsteller einer solchen | Gemeinschaft erwähnt. Der Antragsteller einer solchen |
Kapazitätszuweisung muss per Einschreibebrief mit Rückschein einen | Kapazitätszuweisung muss per Einschreibebrief mit Rückschein einen |
unterzeichneten Antrag an den Generaldirektor der | unterzeichneten Antrag an den Generaldirektor der |
Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der | Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der |
Infrastruktur richten. | Infrastruktur richten. |
Eingereicht wird der Antrag auf Kapazitätszuweisung: | Eingereicht wird der Antrag auf Kapazitätszuweisung: |
- entweder von dem Eisenbahnunternehmen oder der internationalen | - entweder von dem Eisenbahnunternehmen oder der internationalen |
Gruppierung, erwähnt in Artikel 12 des vorerwähnten Königlichen | Gruppierung, erwähnt in Artikel 12 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 5. Februar 1997, wenn der Anfangspunkt der | Erlasses vom 5. Februar 1997, wenn der Anfangspunkt der |
Verkehrsleistung sich auf belgischem Staatsgebiet befindet, | Verkehrsleistung sich auf belgischem Staatsgebiet befindet, |
- oder von der für die Zuweisung von Fahrwegkapazität zuständigen | - oder von der für die Zuweisung von Fahrwegkapazität zuständigen |
Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union für die in | Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union für die in |
Belgien gelegene Strecke, wenn der Anfangspunkt der Verkehrsleistung | Belgien gelegene Strecke, wenn der Anfangspunkt der Verkehrsleistung |
sich ausserhalb des belgischen Staatsgebietes befindet. | sich ausserhalb des belgischen Staatsgebietes befindet. |
Art. 3 - § 1 - Dem Antrag müssen Dokumente und Schriftstücke beigefügt | Art. 3 - § 1 - Dem Antrag müssen Dokumente und Schriftstücke beigefügt |
werden, durch die bestätigt wird, dass den in den Artikeln 2 und 28 | werden, durch die bestätigt wird, dass den in den Artikeln 2 und 28 |
des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung | des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung |
für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
und im Ministeriellen Erlass vom 23. März 1999 zur Festlegung der | und im Ministeriellen Erlass vom 23. März 1999 zur Festlegung der |
Modalitäten für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung erwähnten | Modalitäten für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung erwähnten |
Anforderungen entsprochen wird, nämlich dass das betreffende | Anforderungen entsprochen wird, nämlich dass das betreffende |
beziehungsweise die betreffenden Eisenbahnunternehmen im Besitz einer | beziehungsweise die betreffenden Eisenbahnunternehmen im Besitz einer |
der Art der betreffenden Verkehrsleistung entsprechenden Genehmigung | der Art der betreffenden Verkehrsleistung entsprechenden Genehmigung |
und einer der besagten Art der Verkehrsleistung und den betreffenden | und einer der besagten Art der Verkehrsleistung und den betreffenden |
Strecken entsprechenden Sicherheitsbescheinigung ist beziehungsweise | Strecken entsprechenden Sicherheitsbescheinigung ist beziehungsweise |
sind. | sind. |
Der Antrag muss die in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten | Der Antrag muss die in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten |
Angaben enthalten. | Angaben enthalten. |
§ 2 - Wenn die Genehmigung von einem anderen Mitgliedstaat der | § 2 - Wenn die Genehmigung von einem anderen Mitgliedstaat der |
Europäischen Union ausgestellt worden ist, wird dem Antrag gemäss | Europäischen Union ausgestellt worden ist, wird dem Antrag gemäss |
Artikel 14 des vorliegenden Erlasses eine von einer zuständigen | Artikel 14 des vorliegenden Erlasses eine von einer zuständigen |
Behörde des Ursprungslandes beglaubigte Abschrift dieser Genehmigung | Behörde des Ursprungslandes beglaubigte Abschrift dieser Genehmigung |
beigefügt. | beigefügt. |
Art. 4 - Die Zuweisungsstelle kann sich jederzeit vergewissern, dass | Art. 4 - Die Zuweisungsstelle kann sich jederzeit vergewissern, dass |
der Antragsteller den durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom | der Antragsteller den durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom |
11. Dezember 1998 auferlegten Verpflichtungen nachkommt. | 11. Dezember 1998 auferlegten Verpflichtungen nachkommt. |
Art. 5 - Unter Berücksichtigung des in Artikel 19 des vorerwähnten | Art. 5 - Unter Berücksichtigung des in Artikel 19 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 erwähnten Vorrangs wird | Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 erwähnten Vorrangs wird |
jeder Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung im Rahmen des Fahrdienstes | jeder Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung im Rahmen des Fahrdienstes |
untersucht, der auf der Grundlage aufeinander folgender | untersucht, der auf der Grundlage aufeinander folgender |
Fahrplanperioden mit einer Dauer von zwölf Monaten erstellt wird. Die | Fahrplanperioden mit einer Dauer von zwölf Monaten erstellt wird. Die |
Zuweisungsstelle veröffentlicht jährlich das Anfangsdatum der drei | Zuweisungsstelle veröffentlicht jährlich das Anfangsdatum der drei |
nächsten Perioden im Belgischen Staatsblatt. | nächsten Perioden im Belgischen Staatsblatt. |
Art. 6 - § 1 - Bei einem Antrag auf Kapazitätszuweisung für | Art. 6 - § 1 - Bei einem Antrag auf Kapazitätszuweisung für |
Verkehrsleistungen, die in der laufenden Fahrplanperiode vorzusehen | Verkehrsleistungen, die in der laufenden Fahrplanperiode vorzusehen |
sind, beauftragt die Zuweisungsstelle den Betreiber der | sind, beauftragt die Zuweisungsstelle den Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur damit, den Antrag im Rahmen des geltenden | Eisenbahninfrastruktur damit, den Antrag im Rahmen des geltenden |
graphischen Fahrplans und unter Berücksichtigung der bereits belegten | graphischen Fahrplans und unter Berücksichtigung der bereits belegten |
Kapazitäten zu untersuchen und ihr ein ausführliches technisches | Kapazitäten zu untersuchen und ihr ein ausführliches technisches |
Gutachten vorzulegen. | Gutachten vorzulegen. |
a) Wenn die Kapazität verfügbar ist, notifiziert die Zuweisungsstelle | a) Wenn die Kapazität verfügbar ist, notifiziert die Zuweisungsstelle |
dem Antragsteller per Einschreibebrief mit Rückschein ihre Zustimmung, | dem Antragsteller per Einschreibebrief mit Rückschein ihre Zustimmung, |
und dies so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von sechzig | und dies so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von sechzig |
Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 des vorliegenden | Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und sofern der Fahrplan | Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und sofern der Fahrplan |
für die als vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen festgelegt | für die als vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen festgelegt |
worden ist. | worden ist. |
b) Wenn einem Antrag aufgrund der bereits zugewiesenen Kapazitäten | b) Wenn einem Antrag aufgrund der bereits zugewiesenen Kapazitäten |
nicht in all seinen Aspekten stattgegeben werden kann, arbeitet der | nicht in all seinen Aspekten stattgegeben werden kann, arbeitet der |
Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine Variante aus und legt sie | Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine Variante aus und legt sie |
der Zuweisungsstelle zur Billigung vor; nachdem die Zuweisungsstelle | der Zuweisungsstelle zur Billigung vor; nachdem die Zuweisungsstelle |
diese Variante untersucht hat, übermittelt sie dem Antragsteller | diese Variante untersucht hat, übermittelt sie dem Antragsteller |
schnellstmöglich per Einschreibebrief mit Rückschein einen Vorschlag. | schnellstmöglich per Einschreibebrief mit Rückschein einen Vorschlag. |
Nach Erhalt des Briefes verfügt der Antragsteller über eine Frist von | Nach Erhalt des Briefes verfügt der Antragsteller über eine Frist von |
zehn Werktagen, um den Vorschlag per Einschreibebrief mit Rückschein | zehn Werktagen, um den Vorschlag per Einschreibebrief mit Rückschein |
anzunehmen oder abzulehnen. Das Ausbleiben einer Antwort bei Ablauf | anzunehmen oder abzulehnen. Das Ausbleiben einer Antwort bei Ablauf |
dieser Frist gilt als Ablehnung des Vorschlags. | dieser Frist gilt als Ablehnung des Vorschlags. |
§ 2 - Wenn der graphische Fahrplan es nicht ermöglicht, die beantragte | § 2 - Wenn der graphische Fahrplan es nicht ermöglicht, die beantragte |
Kapazität aufzunehmen, wird der Antrag durch eine mit Gründen | Kapazität aufzunehmen, wird der Antrag durch eine mit Gründen |
versehene Entscheidung der Zuweisungsstelle per Einschreibebrief mit | versehene Entscheidung der Zuweisungsstelle per Einschreibebrief mit |
Rückschein abgelehnt, und dies so schnell wie möglich und spätestens | Rückschein abgelehnt, und dies so schnell wie möglich und spätestens |
innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 | innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 |
des vorliegenden Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und | des vorliegenden Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und |
sofern der Fahrplan für die als vorrangig betrachteten | sofern der Fahrplan für die als vorrangig betrachteten |
Verkehrsleistungen festgelegt worden ist. | Verkehrsleistungen festgelegt worden ist. |
In diesem Fall schlägt die Zuweisungsstelle dem Antragsteller vor, den | In diesem Fall schlägt die Zuweisungsstelle dem Antragsteller vor, den |
Antrag im Rahmen der nächsten Fahrplanperiode zu untersuchen. Wenn der | Antrag im Rahmen der nächsten Fahrplanperiode zu untersuchen. Wenn der |
Antragsteller seinen Antrag bestätigt, wird dieser bei der | Antragsteller seinen Antrag bestätigt, wird dieser bei der |
Vorbereitung des graphischen Fahrplans für die nächste Fahrplanperiode | Vorbereitung des graphischen Fahrplans für die nächste Fahrplanperiode |
nach dem in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verfahren | nach dem in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verfahren |
erneut untersucht. | erneut untersucht. |
Art. 7 - § 1 - Ein Antrag auf Kapazitätszuweisung für | Art. 7 - § 1 - Ein Antrag auf Kapazitätszuweisung für |
Verkehrsleistungen, die in der der laufenden Periode folgenden | Verkehrsleistungen, die in der der laufenden Periode folgenden |
Fahrplanperiode vorzusehen sind, muss per Einschreibebrief mit | Fahrplanperiode vorzusehen sind, muss per Einschreibebrief mit |
Rückschein spätestens acht Monate vor dem Datum des In-Kraft-Tretens | Rückschein spätestens acht Monate vor dem Datum des In-Kraft-Tretens |
der neuen Fahrplanperiode eingereicht werden. | der neuen Fahrplanperiode eingereicht werden. |
Die Zuweisungsstelle beauftragt den Betreiber der | Die Zuweisungsstelle beauftragt den Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur damit, den Antrag im Rahmen des zukünftigen | Eisenbahninfrastruktur damit, den Antrag im Rahmen des zukünftigen |
graphischen Fahrplans und der gesamten für diese neue Fahrplanperiode | graphischen Fahrplans und der gesamten für diese neue Fahrplanperiode |
zu bearbeitenden Anträge zu untersuchen und ihr ein ausführliches | zu bearbeitenden Anträge zu untersuchen und ihr ein ausführliches |
technisches Gutachten vorzulegen. | technisches Gutachten vorzulegen. |
a) Wenn die Kapazität verfügbar ist, notifiziert die Zuweisungsstelle | a) Wenn die Kapazität verfügbar ist, notifiziert die Zuweisungsstelle |
dem Antragsteller per Einschreibebrief mit Rückschein ihre Zustimmung, | dem Antragsteller per Einschreibebrief mit Rückschein ihre Zustimmung, |
und dies so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von sechzig | und dies so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von sechzig |
Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 des vorliegenden | Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und sofern der Fahrplan | Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und sofern der Fahrplan |
für die als vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen festgelegt | für die als vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen festgelegt |
worden ist. | worden ist. |
b) Wenn einem Antrag aufgrund der bereits zugewiesenen Kapazitäten | b) Wenn einem Antrag aufgrund der bereits zugewiesenen Kapazitäten |
nicht in all seinen Aspekten stattgegeben werden kann, arbeitet der | nicht in all seinen Aspekten stattgegeben werden kann, arbeitet der |
Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine Variante aus und legt sie | Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine Variante aus und legt sie |
der Zuweisungsstelle zur Billigung vor; die Zuweisungsstelle schlägt | der Zuweisungsstelle zur Billigung vor; die Zuweisungsstelle schlägt |
dem Antragsteller diese Variante so schnell wie möglich und spätestens | dem Antragsteller diese Variante so schnell wie möglich und spätestens |
innerhalb von zehn Werktagen per Einschreibebrief mit Rückschein vor. | innerhalb von zehn Werktagen per Einschreibebrief mit Rückschein vor. |
Nach Erhalt des Briefes verfügt der Antragsteller über eine Frist von | Nach Erhalt des Briefes verfügt der Antragsteller über eine Frist von |
zehn Werktagen, um den Vorschlag per Einschreibebrief mit Rückschein | zehn Werktagen, um den Vorschlag per Einschreibebrief mit Rückschein |
anzunehmen oder abzulehnen. Das Ausbleiben einer Antwort bei Ablauf | anzunehmen oder abzulehnen. Das Ausbleiben einer Antwort bei Ablauf |
dieser Frist gilt als Ablehnung des Vorschlags. | dieser Frist gilt als Ablehnung des Vorschlags. |
§ 2 - Wenn der graphische Fahrplan es nicht ermöglicht, die beantragte | § 2 - Wenn der graphische Fahrplan es nicht ermöglicht, die beantragte |
Kapazität aufzunehmen, wird der Antrag durch eine mit Gründen | Kapazität aufzunehmen, wird der Antrag durch eine mit Gründen |
versehene Entscheidung der Zuweisungsstelle per Einschreibebrief mit | versehene Entscheidung der Zuweisungsstelle per Einschreibebrief mit |
Rückschein abgelehnt, und dies so schnell wie möglich und spätestens | Rückschein abgelehnt, und dies so schnell wie möglich und spätestens |
innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 | innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 |
des vorliegenden Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und | des vorliegenden Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und |
sofern der Fahrplan für die als vorrangig betrachteten | sofern der Fahrplan für die als vorrangig betrachteten |
Verkehrsleistungen festgelegt worden ist. | Verkehrsleistungen festgelegt worden ist. |
Die Zuweisungsstelle schlägt dem Antragsteller vor, den Antrag im | Die Zuweisungsstelle schlägt dem Antragsteller vor, den Antrag im |
Rahmen der nächsten Fahrplanperiode zu untersuchen. Wenn der | Rahmen der nächsten Fahrplanperiode zu untersuchen. Wenn der |
Antragsteller seinen Antrag bestätigt, wird dieser bei der | Antragsteller seinen Antrag bestätigt, wird dieser bei der |
Vorbereitung des graphischen Fahrplans für die nächste Fahrplanperiode | Vorbereitung des graphischen Fahrplans für die nächste Fahrplanperiode |
erneut untersucht. | erneut untersucht. |
§ 3 - Wenn der Antragsteller die in § 1 Absatz 1 des vorliegenden | § 3 - Wenn der Antragsteller die in § 1 Absatz 1 des vorliegenden |
Artikels erwähnte Frist von acht Monaten nicht einhält, wird der | Artikels erwähnte Frist von acht Monaten nicht einhält, wird der |
Antrag nach dem in Artikel 6 erwähnten Verfahren von der | Antrag nach dem in Artikel 6 erwähnten Verfahren von der |
Zuweisungsstelle untersucht. | Zuweisungsstelle untersucht. |
Art. 8 - Wenn der Antrag auf Kapazitätszuweisung sich auf eine | Art. 8 - Wenn der Antrag auf Kapazitätszuweisung sich auf eine |
Fahrplanperiode nach der der laufenden Periode folgenden | Fahrplanperiode nach der der laufenden Periode folgenden |
Fahrplanperiode bezieht, wird der Antrag bei der Vorbereitung des | Fahrplanperiode bezieht, wird der Antrag bei der Vorbereitung des |
graphischen Fahrplans für die Fahrplanperiode, für die der Antrag | graphischen Fahrplans für die Fahrplanperiode, für die der Antrag |
eingereicht wurde, untersucht. | eingereicht wurde, untersucht. |
In diesem Fall ist der Antragsteller verpflichtet, der | In diesem Fall ist der Antragsteller verpflichtet, der |
Zuweisungsstelle den Antrag per Einschreibebrief mit Rückschein | Zuweisungsstelle den Antrag per Einschreibebrief mit Rückschein |
frühestens zwölf Monate und spätestens acht Monate vor dem Datum des | frühestens zwölf Monate und spätestens acht Monate vor dem Datum des |
In-Kraft-Tretens dieser neuen Fahrplanperiode zu bestätigen und | In-Kraft-Tretens dieser neuen Fahrplanperiode zu bestätigen und |
gegebenenfalls jede diesbezügliche Änderung mitzuteilen. | gegebenenfalls jede diesbezügliche Änderung mitzuteilen. |
Art. 9 - Wenn der Antrag auf Kapazitätszuweisung sich auf eine | Art. 9 - Wenn der Antrag auf Kapazitätszuweisung sich auf eine |
Verkehrsleistung bezieht, die vor dem dritten Werktag nach dem Antrag | Verkehrsleistung bezieht, die vor dem dritten Werktag nach dem Antrag |
zu erbringen ist, wird der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur damit | zu erbringen ist, wird der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur damit |
beauftragt, den Antrag auf Kapazitätszuweisung gerecht und in nicht | beauftragt, den Antrag auf Kapazitätszuweisung gerecht und in nicht |
diskriminierender Weise im Rahmen des graphischen Fahrplans und | diskriminierender Weise im Rahmen des graphischen Fahrplans und |
innerhalb der Grenzen der verfügbaren Kapazitäten zu bearbeiten. | innerhalb der Grenzen der verfügbaren Kapazitäten zu bearbeiten. |
Er informiert die Zuweisungsstelle unmittelbar über die | Er informiert die Zuweisungsstelle unmittelbar über die |
Entscheidungen, die er getroffen hat. | Entscheidungen, die er getroffen hat. |
Art. 10 - Die nach dem in Artikel 6 erwähnten Verfahren zugewiesenen | Art. 10 - Die nach dem in Artikel 6 erwähnten Verfahren zugewiesenen |
Kapazitäten sind nur bis zum Ende der Fahrplanperiode gültig, auf die | Kapazitäten sind nur bis zum Ende der Fahrplanperiode gültig, auf die |
sich der Antrag bezieht. | sich der Antrag bezieht. |
Art. 11 - § 1 - Bei einem dem Verfahren in Artikel 7 unterliegenden | Art. 11 - § 1 - Bei einem dem Verfahren in Artikel 7 unterliegenden |
Antrag auf Kapazitätszuweisung für Verkehrsleistungen, die für mehrere | Antrag auf Kapazitätszuweisung für Verkehrsleistungen, die für mehrere |
Fahrplanperioden nach der laufenden Periode vorzusehen sind, wird die | Fahrplanperioden nach der laufenden Periode vorzusehen sind, wird die |
beantragte Kapazität gegebenenfalls für die erste Periode nach der | beantragte Kapazität gegebenenfalls für die erste Periode nach der |
laufenden Periode zugewiesen und erfolgt die Zuweisung für die darauf | laufenden Periode zugewiesen und erfolgt die Zuweisung für die darauf |
folgenden Perioden auf der Grundlage einer vorläufigen Entscheidung. | folgenden Perioden auf der Grundlage einer vorläufigen Entscheidung. |
§ 2 - Diese vorläufige Entscheidung muss jedes Jahr bestätigt werden, | § 2 - Diese vorläufige Entscheidung muss jedes Jahr bestätigt werden, |
sofern der Antragsteller die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses | sofern der Antragsteller die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Bedingungen noch immer erfüllt und sofern die mit den als | erwähnten Bedingungen noch immer erfüllt und sofern die mit den als |
vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen und mit einer optimalen | vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen und mit einer optimalen |
Nutzung des Netzes verbundenen Zwänge es ermöglichen, die beantragte | Nutzung des Netzes verbundenen Zwänge es ermöglichen, die beantragte |
Kapazität im neuen graphischen Fahrplan aufzunehmen. | Kapazität im neuen graphischen Fahrplan aufzunehmen. |
Die definitive Entscheidung wird dem Antragsteller spätestens dreissig | Die definitive Entscheidung wird dem Antragsteller spätestens dreissig |
Tage nach jeder Festlegung des besagten graphischen Fahrplans per | Tage nach jeder Festlegung des besagten graphischen Fahrplans per |
Einschreibebrief mit Rückschein von der Zuweisungsstelle notifiziert. | Einschreibebrief mit Rückschein von der Zuweisungsstelle notifiziert. |
Art. 12 - § 1 - Die Kapazitäten, die nach einem der in den Artikeln 6 | Art. 12 - § 1 - Die Kapazitäten, die nach einem der in den Artikeln 6 |
bis 11 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verfahren zugewiesen | bis 11 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verfahren zugewiesen |
wurden, können geändert werden: | wurden, können geändert werden: |
- entweder aufgrund des Fortschreitens des Terminplans für | - entweder aufgrund des Fortschreitens des Terminplans für |
Eisenbahninfrastrukturarbeiten, | Eisenbahninfrastrukturarbeiten, |
- oder aufgrund unvorhergesehener Eisenbahninfrastrukturarbeiten, | - oder aufgrund unvorhergesehener Eisenbahninfrastrukturarbeiten, |
- oder aufgrund höherer Gewalt. | - oder aufgrund höherer Gewalt. |
In diesen Fällen arbeitet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die | In diesen Fällen arbeitet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die |
geeignetste Alternativlösung aus. Er setzt die Zuweisungsstelle und | geeignetste Alternativlösung aus. Er setzt die Zuweisungsstelle und |
den Inhaber der zugewiesenen Kapazitäten gleichzeitig davon in | den Inhaber der zugewiesenen Kapazitäten gleichzeitig davon in |
Kenntnis. Die Ausführungsmodalitäten werden mit letzterem im Rahmen | Kenntnis. Die Ausführungsmodalitäten werden mit letzterem im Rahmen |
der von ihnen getroffenen administrativen, technischen und | der von ihnen getroffenen administrativen, technischen und |
finanziellen Vereinbarungen geregelt. | finanziellen Vereinbarungen geregelt. |
§ 2 - Falls die nach einem der in den Artikeln 6 bis 11 des | § 2 - Falls die nach einem der in den Artikeln 6 bis 11 des |
vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verfahren zugewiesenen Kapazitäten | vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verfahren zugewiesenen Kapazitäten |
völlig unbenutzbar sind und keine Alternativlösung ausgearbeitet | völlig unbenutzbar sind und keine Alternativlösung ausgearbeitet |
werden kann, setzt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur den | werden kann, setzt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur den |
Inhaber unmittelbar davon in Kenntnis. Der Betreiber der | Inhaber unmittelbar davon in Kenntnis. Der Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur legt der Zuweisungsstelle ein mit Gründen | Eisenbahninfrastruktur legt der Zuweisungsstelle ein mit Gründen |
versehenes Gutachten vor; nötigenfalls stellt die Zuweisungsstelle die | versehenes Gutachten vor; nötigenfalls stellt die Zuweisungsstelle die |
Konzertierung mit den betroffenen Parteien sicher. | Konzertierung mit den betroffenen Parteien sicher. |
Art. 13 - Wenn der Inhaber der zugewiesenen Kapazitäten die | Art. 13 - Wenn der Inhaber der zugewiesenen Kapazitäten die |
Eisenbahninfrastruktur nicht gemäss den in den administrativen, | Eisenbahninfrastruktur nicht gemäss den in den administrativen, |
technischen und finanziellen Vereinbarungen, die er mit dem Betreiber | technischen und finanziellen Vereinbarungen, die er mit dem Betreiber |
der Eisenbahninfrastruktur getroffen hat, vorgesehenen Modalitäten | der Eisenbahninfrastruktur getroffen hat, vorgesehenen Modalitäten |
benutzt oder wenn er die optimale Nutzung der Eisenbahninfrastruktur, | benutzt oder wenn er die optimale Nutzung der Eisenbahninfrastruktur, |
wie sie in Artikel 18 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. | wie sie in Artikel 18 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. |
Dezember 1998 vorgesehen ist, gefährdet, kann die Zuweisungsstelle die | Dezember 1998 vorgesehen ist, gefährdet, kann die Zuweisungsstelle die |
Zuweisung der Kapazität auf Vorschlag des Betreibers der | Zuweisung der Kapazität auf Vorschlag des Betreibers der |
Eisenbahninfrastruktur aussetzen oder widerrufen. In diesem Fall | Eisenbahninfrastruktur aussetzen oder widerrufen. In diesem Fall |
notifiziert die Zuweisungsstelle dem Inhaber unmittelbar per | notifiziert die Zuweisungsstelle dem Inhaber unmittelbar per |
Einschreibebrief mit Rückschein ihre Entscheidung und setzt | Einschreibebrief mit Rückschein ihre Entscheidung und setzt |
gleichzeitig den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur davon in | gleichzeitig den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur davon in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Art. 14 - § 1 - Die im Rahmen des vorliegenden Erlasses übermittelten | Art. 14 - § 1 - Die im Rahmen des vorliegenden Erlasses übermittelten |
Dokumente und Schriftstücke müssen ein Original und zwei Abschriften | Dokumente und Schriftstücke müssen ein Original und zwei Abschriften |
umfassen. | umfassen. |
§ 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen alle vom Antragsteller | § 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen alle vom Antragsteller |
im Rahmen des vorliegenden Erlasses übermittelten Dokumente und | im Rahmen des vorliegenden Erlasses übermittelten Dokumente und |
Schriftstücke in französischer, niederländischer oder deutscher | Schriftstücke in französischer, niederländischer oder deutscher |
Sprache abgefasst sein. Ist dies nicht der Fall, ist diesen Dokumenten | Sprache abgefasst sein. Ist dies nicht der Fall, ist diesen Dokumenten |
und Schriftstücken eine von einem vereidigten Übersetzer auf Kosten | und Schriftstücken eine von einem vereidigten Übersetzer auf Kosten |
des Antragstellers erstellte Übersetzung in einer dieser drei Sprachen | des Antragstellers erstellte Übersetzung in einer dieser drei Sprachen |
beizufügen. | beizufügen. |
Art. 15 - In Anwendung der Bestimmungen der Artikel 26 und 27 des | Art. 15 - In Anwendung der Bestimmungen der Artikel 26 und 27 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 wird die | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 wird die |
Hinterlegung einer Garantie verlangt. Die Garantie entspricht | Hinterlegung einer Garantie verlangt. Die Garantie entspricht |
höchstens dem Betrag des Entgelts, das für die beantragten Kapazitäten | höchstens dem Betrag des Entgelts, das für die beantragten Kapazitäten |
in einer wie in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten | in einer wie in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Fahrplanperiode zu zahlen ist. Sie wird zum Zeitpunkt der Entscheidung | Fahrplanperiode zu zahlen ist. Sie wird zum Zeitpunkt der Entscheidung |
über die Zuweisung der Kapazität beim Betreiber der | über die Zuweisung der Kapazität beim Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur hinterlegt. | Eisenbahninfrastruktur hinterlegt. |
Bei Nutzung besagter Kapazität wird die Garantie vollständig | Bei Nutzung besagter Kapazität wird die Garantie vollständig |
erstattet. Bei unterbliebener oder teilweiser Nutzung der beantragten | erstattet. Bei unterbliebener oder teilweiser Nutzung der beantragten |
Kapazität, wodurch Mindereinnahmen für den Betreiber der | Kapazität, wodurch Mindereinnahmen für den Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur entstehen, erstattet dieser die Garantie unter | Eisenbahninfrastruktur entstehen, erstattet dieser die Garantie unter |
Abzug der Mindereinnahmen. | Abzug der Mindereinnahmen. |
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1999 in Kraft. | Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1999 in Kraft. |
Brüssel, den 23. März 1999 | Brüssel, den 23. März 1999 |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
A) Züge | A) Züge |
D.1) Personenverkehr | D.1) Personenverkehr |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
IM ANTRAG AUF FAHRWEGKAPAZITÄTSZUWEISUNG ZU MACHENDE ANGABEN | IM ANTRAG AUF FAHRWEGKAPAZITÄTSZUWEISUNG ZU MACHENDE ANGABEN |
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Wenn der Zug in periodischen Abständen verkehrt, fügen Sie die | Wenn der Zug in periodischen Abständen verkehrt, fügen Sie die |
Merkmale der Periodizität hinzu (Anfang, Ende, Anzahl Fahrten, | Merkmale der Periodizität hinzu (Anfang, Ende, Anzahl Fahrten, |
Zeitabstand,.....) | Zeitabstand,.....) |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |