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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 1999 relatif aux modalités de délivrance, de suspension, de retrait de la licence d'entreprise ferroviaire et à son réexamen | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 betreffende de modaliteiten voor de afgifte, de schorsing, de intrekking van de vergunning voor spoorwegonderneming en betreffende het nieuw onderzoek ervan |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 OCTOBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 1999 relatif aux modalités de délivrance, de suspension, de retrait de la licence d'entreprise ferroviaire et à son réexamen | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 OKTOBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 betreffende de modaliteiten voor de afgifte, de schorsing, de intrekking van de vergunning voor spoorwegonderneming en betreffende het nieuw onderzoek ervan |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het |
ministériel du 23 mars 1999 relatif aux modalités de délivrance, de | ministerieel besluit van 23 mars 1999 betreffende de modaliteiten voor |
suspension, de retrait de la licence d'entreprise ferroviaire et à son | de afgifte, de schorsing, de intrekking van de vergunning voor |
spoorwegonderneming en betreffende het nieuw onderzoek ervan, | |
réexamen, établi par le Service central de traduction allemande du | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 1999 | vertaling van het ministerieel besluit van 23 mars 1999 betreffende de |
relatif aux modalités de délivrance, de suspension, de retrait de la | modaliteiten voor de afgifte, de schorsing, de intrekking van de |
licence d'entreprise ferroviaire et à son réexamen. | vergunning voor spoorwegonderneming en betreffende het nieuw onderzoek |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
ervan. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 18 octobre 2002. | Gegeven te Brussel, 18 oktober 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
23. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass über die Modalitäten für die | 23. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass über die Modalitäten für die |
Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf der Genehmigung für | Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf der Genehmigung für |
Eisenbahnunternehmen und über deren erneute Überprüfung | Eisenbahnunternehmen und über deren erneute Überprüfung |
Der Minister des Transportwesens, | Der Minister des Transportwesens, |
Aufgrund der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der | Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der |
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft; | Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft; |
Aufgrund der Richtlinie 95/18/EG des Rates der Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 95/18/EG des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen | Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen |
an Eisenbahnunternehmen; | an Eisenbahnunternehmen; |
Aufgrund der Richtlinie 95/19/EG des Rates der Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 95/19/EG des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von | Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von |
Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten; | Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten; |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr; | Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung |
der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften | der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften |
vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der | vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der |
Gemeinschaft; | Gemeinschaft; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die |
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der | Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur; | Eisenbahninfrastruktur; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch: |
- die Notwendigkeit, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu | - die Notwendigkeit, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu |
treffen, um zu vermeiden, dass der Staat wegen nicht rechtzeitiger | treffen, um zu vermeiden, dass der Staat wegen nicht rechtzeitiger |
Umsetzung der Richtlinien 95/18/EG und 95/19/EG zur Verantwortung | Umsetzung der Richtlinien 95/18/EG und 95/19/EG zur Verantwortung |
gezogen wird, | gezogen wird, |
- die Notwendigkeit, in Bezug auf den Erhalt der Genehmigung für | - die Notwendigkeit, in Bezug auf den Erhalt der Genehmigung für |
Eisenbahnunternehmen und der Sicherheitsbescheinigung sowie für die | Eisenbahnunternehmen und der Sicherheitsbescheinigung sowie für die |
Zuweisung von Fahrwegkapazität über genaue Regeln zu verfügen, damit | Zuweisung von Fahrwegkapazität über genaue Regeln zu verfügen, damit |
Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht diskriminierender Weise | Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht diskriminierender Weise |
behandelt werden, | behandelt werden, |
- die Notwendigkeit, die Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu | - die Notwendigkeit, die Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu |
gewährleisten; | gewährleisten; |
Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere | Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere |
des Artikels 3 § 1; | des Artikels 3 § 1; |
In der Erwägung, dass es wichtig ist, dass alle Genehmigungsanträge | In der Erwägung, dass es wichtig ist, dass alle Genehmigungsanträge |
einheitlich und durchgehend bearbeitet werden; | einheitlich und durchgehend bearbeitet werden; |
In der Erwägung, dass die Landtransportverwaltung des Ministeriums des | In der Erwägung, dass die Landtransportverwaltung des Ministeriums des |
Verkehrswesens und der Infrastruktur in der Person ihres leitenden | Verkehrswesens und der Infrastruktur in der Person ihres leitenden |
Beamten das für den Eisenbahntransport zuständige Organ ist, | Beamten das für den Eisenbahntransport zuständige Organ ist, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des | Artikel 1 - Der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des |
Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur wird mit der | Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur wird mit der |
Erteilung, der Aussetzung, dem Widerruf und der erneuten Überprüfung | Erteilung, der Aussetzung, dem Widerruf und der erneuten Überprüfung |
der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen beauftragt. | der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen beauftragt. |
Art. 2 - Ein Eisenbahnunternehmen, das um die Erteilung einer | Art. 2 - Ein Eisenbahnunternehmen, das um die Erteilung einer |
Genehmigung nachsucht, muss per Einschreibebrief mit Rückschein einen | Genehmigung nachsucht, muss per Einschreibebrief mit Rückschein einen |
unterzeichneten Antrag an den Generaldirektor der | unterzeichneten Antrag an den Generaldirektor der |
Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der | Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der |
Infrastruktur richten. | Infrastruktur richten. |
Art. 3 - Im Genehmigungsantrag wird die Art der Verkehrsleistung | Art. 3 - Im Genehmigungsantrag wird die Art der Verkehrsleistung |
beziehungsweise werden die Arten der Verkehrsleistungen angegeben, für | beziehungsweise werden die Arten der Verkehrsleistungen angegeben, für |
die der Antrag gestellt wird. | die der Antrag gestellt wird. |
Unter Verkehrsleistung versteht man die Erbringung von | Unter Verkehrsleistung versteht man die Erbringung von |
Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf | Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf |
Hochgeschwindigkeitsstrecken oder auf traditionellen Strecken, im | Hochgeschwindigkeitsstrecken oder auf traditionellen Strecken, im |
grenzüberschreitenden Güterverkehr oder im grenzüberschreitenden | grenzüberschreitenden Güterverkehr oder im grenzüberschreitenden |
kombinierten Güterverkehr, wie in den Artikeln 12 und 13 des | kombinierten Güterverkehr, wie in den Artikeln 12 und 13 des |
Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung der Richtlinie | Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung der Richtlinie |
91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 | 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 |
zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft erwähnt. | zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft erwähnt. |
Art. 4 - Dem Antrag auf Erhalt einer Genehmigung für | Art. 4 - Dem Antrag auf Erhalt einer Genehmigung für |
Eisenbahnunternehmen muss Folgendes beigefügt werden: | Eisenbahnunternehmen muss Folgendes beigefügt werden: |
1. Dokumente, durch die bestätigt wird, dass der Antragsteller die in | 1. Dokumente, durch die bestätigt wird, dass der Antragsteller die in |
den Artikeln 7 bis 11 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 | den Artikeln 7 bis 11 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 |
über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der | über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur aufgeführten Bedingungen erfüllt; für | Eisenbahninfrastruktur aufgeführten Bedingungen erfüllt; für |
Staatsangehörige eines anderen Staates wird als mit dem belgischen | Staatsangehörige eines anderen Staates wird als mit dem belgischen |
Leumundszeugnis gleichwertiges Dokument ebenfalls ein | Leumundszeugnis gleichwertiges Dokument ebenfalls ein |
Strafregisterauszug oder in Ermangelung dessen ein gleichwertiges | Strafregisterauszug oder in Ermangelung dessen ein gleichwertiges |
Dokument oder eine gleichwertige Bescheinigung angenommen, wobei | Dokument oder eine gleichwertige Bescheinigung angenommen, wobei |
dieses Schriftstück nicht älter als drei Monate sein darf, von einer | dieses Schriftstück nicht älter als drei Monate sein darf, von einer |
zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder | zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder |
Herkunftslandes ausgestellt sein muss und damit nachgewiesen werden | Herkunftslandes ausgestellt sein muss und damit nachgewiesen werden |
muss, dass den Anforderungen an die Zuverlässigkeit entsprochen wird, | muss, dass den Anforderungen an die Zuverlässigkeit entsprochen wird, |
2. eine beglaubigte Abschrift des Errichtungsakts der antragstellenden | 2. eine beglaubigte Abschrift des Errichtungsakts der antragstellenden |
juristischen Person sowie der eventuellen Abänderungen davon, eine | juristischen Person sowie der eventuellen Abänderungen davon, eine |
Abschrift des Beschlusses zur Ernennung mindestens einer Person, die | Abschrift des Beschlusses zur Ernennung mindestens einer Person, die |
für die tatsächliche und ständige Leitung der Transporttätigkeit der | für die tatsächliche und ständige Leitung der Transporttätigkeit der |
antragstellenden juristischen Person bestimmt worden ist, sowie eine | antragstellenden juristischen Person bestimmt worden ist, sowie eine |
beglaubigte Abschrift der Eintragung ins Handelsregister. | beglaubigte Abschrift der Eintragung ins Handelsregister. |
Art. 5 - Die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder die befristete | Art. 5 - Die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder die befristete |
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen wird dem Antragsteller per | Genehmigung für Eisenbahnunternehmen wird dem Antragsteller per |
Einschreibebrief mit Rückschein vom Generaldirektor der | Einschreibebrief mit Rückschein vom Generaldirektor der |
Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der | Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der |
Infrastruktur zugesandt. | Infrastruktur zugesandt. |
Art. 6 - § 1 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in | Art. 6 - § 1 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in |
Artikel 12 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 | Artikel 12 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 |
erwähnte erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen | erwähnte erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen |
müssen spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der | müssen spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der |
Genehmigung per Einschreibebrief mit Rückschein an den Generaldirektor | Genehmigung per Einschreibebrief mit Rückschein an den Generaldirektor |
der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und | der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und |
der Infrastruktur gesandt werden. | der Infrastruktur gesandt werden. |
§ 2 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in Artikel 15 | § 2 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in Artikel 15 |
des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 erwähnte | des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 erwähnte |
erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen müssen | erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen müssen |
per Einschreibebrief mit Rückschein an den Generaldirektor der | per Einschreibebrief mit Rückschein an den Generaldirektor der |
Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der | Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der |
Infrastruktur gesandt werden, sobald die Änderung der Rechtsstellung | Infrastruktur gesandt werden, sobald die Änderung der Rechtsstellung |
des Eisenbahnunternehmens eingetreten ist. | des Eisenbahnunternehmens eingetreten ist. |
§ 3 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in Artikel 16 | § 3 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in Artikel 16 |
des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 erwähnte | des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 erwähnte |
erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen müssen | erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen müssen |
spätestens drei Monate vor dem Datum der tatsächlichen Erweiterung | spätestens drei Monate vor dem Datum der tatsächlichen Erweiterung |
oder Änderung der Tätigkeiten per Einschreibebrief mit Rückschein an | oder Änderung der Tätigkeiten per Einschreibebrief mit Rückschein an |
den Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des | den Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des |
Verkehrswesens und der Infrastruktur gesandt werden. | Verkehrswesens und der Infrastruktur gesandt werden. |
Art. 7 - Der Inhaber einer in Anwendung des vorliegenden Erlasses | Art. 7 - Der Inhaber einer in Anwendung des vorliegenden Erlasses |
erteilten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder befristeten | erteilten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder befristeten |
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, dem | Genehmigung für Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, dem |
Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des | Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des |
Verkehrswesens und der Infrastruktur jegliche Änderung seiner Lage, | Verkehrswesens und der Infrastruktur jegliche Änderung seiner Lage, |
durch die die Einhaltung der in den Artikeln 7 bis 11 des vorerwähnten | durch die die Einhaltung der in den Artikeln 7 bis 11 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 aufgeführten Bedingungen | Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 aufgeführten Bedingungen |
beeinträchtigt werden könnte, mitzuteilen. | beeinträchtigt werden könnte, mitzuteilen. |
Art. 8 - Der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des | Art. 8 - Der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des |
Ministeriums der Verkehrswesens und der Infrastruktur kann sich | Ministeriums der Verkehrswesens und der Infrastruktur kann sich |
jederzeit vergewissern, dass der Inhaber einer Genehmigung für | jederzeit vergewissern, dass der Inhaber einer Genehmigung für |
Eisenbahnunternehmen oder einer befristeten Genehmigung für | Eisenbahnunternehmen oder einer befristeten Genehmigung für |
Eisenbahnunternehmen die in den Artikeln 7 bis 11 des vorerwähnten | Eisenbahnunternehmen die in den Artikeln 7 bis 11 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 erwähnten Bestimmungen | Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 erwähnten Bestimmungen |
einhält. | einhält. |
Art. 9 - Jede Entscheidung über den Widerruf oder die Aussetzung einer | Art. 9 - Jede Entscheidung über den Widerruf oder die Aussetzung einer |
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder einer befristeten | Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder einer befristeten |
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen wird dem Inhaber per | Genehmigung für Eisenbahnunternehmen wird dem Inhaber per |
Einschreibebrief mit Rückschein vom Generaldirektor der | Einschreibebrief mit Rückschein vom Generaldirektor der |
Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der | Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der |
Infrastruktur notifiziert. | Infrastruktur notifiziert. |
Der Widerruf oder die Aussetzung wird mit dem Datum des Versands der | Der Widerruf oder die Aussetzung wird mit dem Datum des Versands der |
Notifikation wirksam. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erhält | Notifikation wirksam. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erhält |
unmittelbar eine Abschrift besagter Notifikation. | unmittelbar eine Abschrift besagter Notifikation. |
Das Unternehmen muss die widerrufene oder ausgesetzte Genehmigung | Das Unternehmen muss die widerrufene oder ausgesetzte Genehmigung |
unmittelbar per Einschreibebrief mit Rückschein an den Generaldirektor | unmittelbar per Einschreibebrief mit Rückschein an den Generaldirektor |
der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und | der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und |
der Infrastruktur zurücksenden. | der Infrastruktur zurücksenden. |
Art. 10 - § 1 - Die im Rahmen des vorliegenden Erlasses vom | Art. 10 - § 1 - Die im Rahmen des vorliegenden Erlasses vom |
Antragsteller übermittelten Dokumente und Schriftstücke müssen ein | Antragsteller übermittelten Dokumente und Schriftstücke müssen ein |
Original und zwei Abschriften umfassen. | Original und zwei Abschriften umfassen. |
§ 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen diese Dokumente und | § 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen diese Dokumente und |
Schriftstücke gemäss den geltenden Gesetzen in Sachen Sprachengebrauch | Schriftstücke gemäss den geltenden Gesetzen in Sachen Sprachengebrauch |
abgefasst sein; ist dies nicht der Fall, ist diesen Dokumenten und | abgefasst sein; ist dies nicht der Fall, ist diesen Dokumenten und |
Schriftstücken eine von einem vereidigten Übersetzer auf Kosten des | Schriftstücken eine von einem vereidigten Übersetzer auf Kosten des |
Antragstellers erstellte Übersetzung in französischer, | Antragstellers erstellte Übersetzung in französischer, |
niederländischer oder deutscher Sprache beizufügen. | niederländischer oder deutscher Sprache beizufügen. |
Art. 11 - Die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die befristete | Art. 11 - Die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die befristete |
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen entsprechen den in den Anlagen zu | Genehmigung für Eisenbahnunternehmen entsprechen den in den Anlagen zu |
vorliegendem Erlass festgelegten Mustern. | vorliegendem Erlass festgelegten Mustern. |
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1999 in Kraft. | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1999 in Kraft. |
Brüssel, den 23. März 1999 | Brüssel, den 23. März 1999 |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
KÖNIGREICH BELGIEN | KÖNIGREICH BELGIEN |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
LANDTRANSPORTVERWALTUNG | LANDTRANSPORTVERWALTUNG |
DIENST FÜR EISENBAHNVERKEHR | DIENST FÜR EISENBAHNVERKEHR |
GENEHMIGUNG FÜR EISENBAHNUNTERNEHMEN | GENEHMIGUNG FÜR EISENBAHNUNTERNEHMEN |
NR. | NR. |
ausgestellt an | ausgestellt an |
gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1998 über die | gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1998 über die |
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der | Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur und dem Ministeriellen Erlass vom 23. März 1999 | Eisenbahninfrastruktur und dem Ministeriellen Erlass vom 23. März 1999 |
über die Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und den | über die Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und den |
Widerruf der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren | Widerruf der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren |
erneute Überprüfung, ergangen in Ausführung der Richtlinie 95/18/EG | erneute Überprüfung, ergangen in Ausführung der Richtlinie 95/18/EG |
vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an | vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an |
Eisenbahnunternehmen. | Eisenbahnunternehmen. |
Diese Genehmigung ist gültig vom............................ bis | Diese Genehmigung ist gültig vom............................ bis |
zum........................... für folgende Art(en) von | zum........................... für folgende Art(en) von |
Verkehrsleistung(en): | Verkehrsleistung(en): |
............................................................... | ............................................................... |
Diese Genehmigung muss im Hinblick auf eine erneute Überprüfung | Diese Genehmigung muss im Hinblick auf eine erneute Überprüfung |
spätestens am........................ vorgelegt werden. | spätestens am........................ vorgelegt werden. |
Brüssel, den | Brüssel, den |
Im Namen des Ministers: | Im Namen des Ministers: |
Der Generaldirektor | Der Generaldirektor |
KÖNIGREICH BELGIEN | KÖNIGREICH BELGIEN |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
LANDTRANSPORTVERWALTUNG | LANDTRANSPORTVERWALTUNG |
DIENST FÜR EISENBAHNVERKEHR | DIENST FÜR EISENBAHNVERKEHR |
BEFRISTETE GENEHMIGUNG FÜR EISENBAHNUNTERNEHMEN | BEFRISTETE GENEHMIGUNG FÜR EISENBAHNUNTERNEHMEN |
NR. | NR. |
ausgestellt an | ausgestellt an |
gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1998 über die | gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1998 über die |
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der | Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur und dem Ministeriellen Erlass vom 23. März 1999 | Eisenbahninfrastruktur und dem Ministeriellen Erlass vom 23. März 1999 |
über die Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und den | über die Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und den |
Widerruf der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren | Widerruf der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren |
erneute Überprüfung, ergangen in Ausführung der Richtlinie 95/18/EG | erneute Überprüfung, ergangen in Ausführung der Richtlinie 95/18/EG |
vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an | vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an |
Eisenbahnunternehmen. | Eisenbahnunternehmen. |
Diese befristete Genehmigung ist gültig | Diese befristete Genehmigung ist gültig |
vom............................ bis zum........................... für | vom............................ bis zum........................... für |
folgende Art(en) von Verkehrsleistung(en): | folgende Art(en) von Verkehrsleistung(en): |
............................................................... | ............................................................... |
Brüssel, den | Brüssel, den |
Im Namen des Ministers: | Im Namen des Ministers: |
Der Generaldirektor | Der Generaldirektor |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |