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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/10/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 1999 relatif aux modalités de délivrance, de suspension, de retrait de la licence d'entreprise ferroviaire et à son réexamen Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 betreffende de modaliteiten voor de afgifte, de schorsing, de intrekking van de vergunning voor spoorwegonderneming en betreffende het nieuw onderzoek ervan
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 OCTOBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 1999 relatif aux modalités de délivrance, de suspension, de retrait de la licence d'entreprise ferroviaire et à son réexamen FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 OKTOBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 betreffende de modaliteiten voor de afgifte, de schorsing, de intrekking van de vergunning voor spoorwegonderneming en betreffende het nieuw onderzoek ervan
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 23 mars 1999 relatif aux modalités de délivrance, de ministerieel besluit van 23 mars 1999 betreffende de modaliteiten voor
suspension, de retrait de la licence d'entreprise ferroviaire et à son de afgifte, de schorsing, de intrekking van de vergunning voor
spoorwegonderneming en betreffende het nieuw onderzoek ervan,
réexamen, établi par le Service central de traduction allemande du opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 1999 vertaling van het ministerieel besluit van 23 mars 1999 betreffende de
relatif aux modalités de délivrance, de suspension, de retrait de la modaliteiten voor de afgifte, de schorsing, de intrekking van de
licence d'entreprise ferroviaire et à son réexamen. vergunning voor spoorwegonderneming en betreffende het nieuw onderzoek

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

ervan.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 18 octobre 2002. Gegeven te Brussel, 18 oktober 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR
23. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass über die Modalitäten für die 23. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass über die Modalitäten für die
Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf der Genehmigung für Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf der Genehmigung für
Eisenbahnunternehmen und über deren erneute Überprüfung Eisenbahnunternehmen und über deren erneute Überprüfung
Der Minister des Transportwesens, Der Minister des Transportwesens,
Aufgrund der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft; Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft;
Aufgrund der Richtlinie 95/18/EG des Rates der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 95/18/EG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen
an Eisenbahnunternehmen; an Eisenbahnunternehmen;
Aufgrund der Richtlinie 95/19/EG des Rates der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 95/19/EG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von
Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten; Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr; Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung
der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der
Gemeinschaft; Gemeinschaft;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur; Eisenbahninfrastruktur;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch:
- die Notwendigkeit, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu - die Notwendigkeit, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu
treffen, um zu vermeiden, dass der Staat wegen nicht rechtzeitiger treffen, um zu vermeiden, dass der Staat wegen nicht rechtzeitiger
Umsetzung der Richtlinien 95/18/EG und 95/19/EG zur Verantwortung Umsetzung der Richtlinien 95/18/EG und 95/19/EG zur Verantwortung
gezogen wird, gezogen wird,
- die Notwendigkeit, in Bezug auf den Erhalt der Genehmigung für - die Notwendigkeit, in Bezug auf den Erhalt der Genehmigung für
Eisenbahnunternehmen und der Sicherheitsbescheinigung sowie für die Eisenbahnunternehmen und der Sicherheitsbescheinigung sowie für die
Zuweisung von Fahrwegkapazität über genaue Regeln zu verfügen, damit Zuweisung von Fahrwegkapazität über genaue Regeln zu verfügen, damit
Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht diskriminierender Weise Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht diskriminierender Weise
behandelt werden, behandelt werden,
- die Notwendigkeit, die Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu - die Notwendigkeit, die Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu
gewährleisten; gewährleisten;
Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere
des Artikels 3 § 1; des Artikels 3 § 1;
In der Erwägung, dass es wichtig ist, dass alle Genehmigungsanträge In der Erwägung, dass es wichtig ist, dass alle Genehmigungsanträge
einheitlich und durchgehend bearbeitet werden; einheitlich und durchgehend bearbeitet werden;
In der Erwägung, dass die Landtransportverwaltung des Ministeriums des In der Erwägung, dass die Landtransportverwaltung des Ministeriums des
Verkehrswesens und der Infrastruktur in der Person ihres leitenden Verkehrswesens und der Infrastruktur in der Person ihres leitenden
Beamten das für den Eisenbahntransport zuständige Organ ist, Beamten das für den Eisenbahntransport zuständige Organ ist,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Artikel 1 - Der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des
Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur wird mit der Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur wird mit der
Erteilung, der Aussetzung, dem Widerruf und der erneuten Überprüfung Erteilung, der Aussetzung, dem Widerruf und der erneuten Überprüfung
der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen beauftragt. der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen beauftragt.
Art. 2 - Ein Eisenbahnunternehmen, das um die Erteilung einer Art. 2 - Ein Eisenbahnunternehmen, das um die Erteilung einer
Genehmigung nachsucht, muss per Einschreibebrief mit Rückschein einen Genehmigung nachsucht, muss per Einschreibebrief mit Rückschein einen
unterzeichneten Antrag an den Generaldirektor der unterzeichneten Antrag an den Generaldirektor der
Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der
Infrastruktur richten. Infrastruktur richten.
Art. 3 - Im Genehmigungsantrag wird die Art der Verkehrsleistung Art. 3 - Im Genehmigungsantrag wird die Art der Verkehrsleistung
beziehungsweise werden die Arten der Verkehrsleistungen angegeben, für beziehungsweise werden die Arten der Verkehrsleistungen angegeben, für
die der Antrag gestellt wird. die der Antrag gestellt wird.
Unter Verkehrsleistung versteht man die Erbringung von Unter Verkehrsleistung versteht man die Erbringung von
Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf
Hochgeschwindigkeitsstrecken oder auf traditionellen Strecken, im Hochgeschwindigkeitsstrecken oder auf traditionellen Strecken, im
grenzüberschreitenden Güterverkehr oder im grenzüberschreitenden grenzüberschreitenden Güterverkehr oder im grenzüberschreitenden
kombinierten Güterverkehr, wie in den Artikeln 12 und 13 des kombinierten Güterverkehr, wie in den Artikeln 12 und 13 des
Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung der Richtlinie Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung der Richtlinie
91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991
zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft erwähnt. zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft erwähnt.
Art. 4 - Dem Antrag auf Erhalt einer Genehmigung für Art. 4 - Dem Antrag auf Erhalt einer Genehmigung für
Eisenbahnunternehmen muss Folgendes beigefügt werden: Eisenbahnunternehmen muss Folgendes beigefügt werden:
1. Dokumente, durch die bestätigt wird, dass der Antragsteller die in 1. Dokumente, durch die bestätigt wird, dass der Antragsteller die in
den Artikeln 7 bis 11 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 den Artikeln 7 bis 11 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998
über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur aufgeführten Bedingungen erfüllt; für Eisenbahninfrastruktur aufgeführten Bedingungen erfüllt; für
Staatsangehörige eines anderen Staates wird als mit dem belgischen Staatsangehörige eines anderen Staates wird als mit dem belgischen
Leumundszeugnis gleichwertiges Dokument ebenfalls ein Leumundszeugnis gleichwertiges Dokument ebenfalls ein
Strafregisterauszug oder in Ermangelung dessen ein gleichwertiges Strafregisterauszug oder in Ermangelung dessen ein gleichwertiges
Dokument oder eine gleichwertige Bescheinigung angenommen, wobei Dokument oder eine gleichwertige Bescheinigung angenommen, wobei
dieses Schriftstück nicht älter als drei Monate sein darf, von einer dieses Schriftstück nicht älter als drei Monate sein darf, von einer
zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder
Herkunftslandes ausgestellt sein muss und damit nachgewiesen werden Herkunftslandes ausgestellt sein muss und damit nachgewiesen werden
muss, dass den Anforderungen an die Zuverlässigkeit entsprochen wird, muss, dass den Anforderungen an die Zuverlässigkeit entsprochen wird,
2. eine beglaubigte Abschrift des Errichtungsakts der antragstellenden 2. eine beglaubigte Abschrift des Errichtungsakts der antragstellenden
juristischen Person sowie der eventuellen Abänderungen davon, eine juristischen Person sowie der eventuellen Abänderungen davon, eine
Abschrift des Beschlusses zur Ernennung mindestens einer Person, die Abschrift des Beschlusses zur Ernennung mindestens einer Person, die
für die tatsächliche und ständige Leitung der Transporttätigkeit der für die tatsächliche und ständige Leitung der Transporttätigkeit der
antragstellenden juristischen Person bestimmt worden ist, sowie eine antragstellenden juristischen Person bestimmt worden ist, sowie eine
beglaubigte Abschrift der Eintragung ins Handelsregister. beglaubigte Abschrift der Eintragung ins Handelsregister.
Art. 5 - Die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder die befristete Art. 5 - Die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder die befristete
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen wird dem Antragsteller per Genehmigung für Eisenbahnunternehmen wird dem Antragsteller per
Einschreibebrief mit Rückschein vom Generaldirektor der Einschreibebrief mit Rückschein vom Generaldirektor der
Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der
Infrastruktur zugesandt. Infrastruktur zugesandt.
Art. 6 - § 1 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in Art. 6 - § 1 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in
Artikel 12 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 Artikel 12 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998
erwähnte erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen erwähnte erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen
müssen spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der müssen spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der
Genehmigung per Einschreibebrief mit Rückschein an den Generaldirektor Genehmigung per Einschreibebrief mit Rückschein an den Generaldirektor
der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und
der Infrastruktur gesandt werden. der Infrastruktur gesandt werden.
§ 2 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in Artikel 15 § 2 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in Artikel 15
des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 erwähnte des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 erwähnte
erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen müssen erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen müssen
per Einschreibebrief mit Rückschein an den Generaldirektor der per Einschreibebrief mit Rückschein an den Generaldirektor der
Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der
Infrastruktur gesandt werden, sobald die Änderung der Rechtsstellung Infrastruktur gesandt werden, sobald die Änderung der Rechtsstellung
des Eisenbahnunternehmens eingetreten ist. des Eisenbahnunternehmens eingetreten ist.
§ 3 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in Artikel 16 § 3 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in Artikel 16
des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 erwähnte des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 erwähnte
erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen müssen erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen müssen
spätestens drei Monate vor dem Datum der tatsächlichen Erweiterung spätestens drei Monate vor dem Datum der tatsächlichen Erweiterung
oder Änderung der Tätigkeiten per Einschreibebrief mit Rückschein an oder Änderung der Tätigkeiten per Einschreibebrief mit Rückschein an
den Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des den Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des
Verkehrswesens und der Infrastruktur gesandt werden. Verkehrswesens und der Infrastruktur gesandt werden.
Art. 7 - Der Inhaber einer in Anwendung des vorliegenden Erlasses Art. 7 - Der Inhaber einer in Anwendung des vorliegenden Erlasses
erteilten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder befristeten erteilten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder befristeten
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, dem Genehmigung für Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, dem
Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des
Verkehrswesens und der Infrastruktur jegliche Änderung seiner Lage, Verkehrswesens und der Infrastruktur jegliche Änderung seiner Lage,
durch die die Einhaltung der in den Artikeln 7 bis 11 des vorerwähnten durch die die Einhaltung der in den Artikeln 7 bis 11 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 aufgeführten Bedingungen Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 aufgeführten Bedingungen
beeinträchtigt werden könnte, mitzuteilen. beeinträchtigt werden könnte, mitzuteilen.
Art. 8 - Der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Art. 8 - Der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des
Ministeriums der Verkehrswesens und der Infrastruktur kann sich Ministeriums der Verkehrswesens und der Infrastruktur kann sich
jederzeit vergewissern, dass der Inhaber einer Genehmigung für jederzeit vergewissern, dass der Inhaber einer Genehmigung für
Eisenbahnunternehmen oder einer befristeten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder einer befristeten Genehmigung für
Eisenbahnunternehmen die in den Artikeln 7 bis 11 des vorerwähnten Eisenbahnunternehmen die in den Artikeln 7 bis 11 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 erwähnten Bestimmungen Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 erwähnten Bestimmungen
einhält. einhält.
Art. 9 - Jede Entscheidung über den Widerruf oder die Aussetzung einer Art. 9 - Jede Entscheidung über den Widerruf oder die Aussetzung einer
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder einer befristeten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder einer befristeten
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen wird dem Inhaber per Genehmigung für Eisenbahnunternehmen wird dem Inhaber per
Einschreibebrief mit Rückschein vom Generaldirektor der Einschreibebrief mit Rückschein vom Generaldirektor der
Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der
Infrastruktur notifiziert. Infrastruktur notifiziert.
Der Widerruf oder die Aussetzung wird mit dem Datum des Versands der Der Widerruf oder die Aussetzung wird mit dem Datum des Versands der
Notifikation wirksam. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erhält Notifikation wirksam. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erhält
unmittelbar eine Abschrift besagter Notifikation. unmittelbar eine Abschrift besagter Notifikation.
Das Unternehmen muss die widerrufene oder ausgesetzte Genehmigung Das Unternehmen muss die widerrufene oder ausgesetzte Genehmigung
unmittelbar per Einschreibebrief mit Rückschein an den Generaldirektor unmittelbar per Einschreibebrief mit Rückschein an den Generaldirektor
der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und
der Infrastruktur zurücksenden. der Infrastruktur zurücksenden.
Art. 10 - § 1 - Die im Rahmen des vorliegenden Erlasses vom Art. 10 - § 1 - Die im Rahmen des vorliegenden Erlasses vom
Antragsteller übermittelten Dokumente und Schriftstücke müssen ein Antragsteller übermittelten Dokumente und Schriftstücke müssen ein
Original und zwei Abschriften umfassen. Original und zwei Abschriften umfassen.
§ 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen diese Dokumente und § 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen diese Dokumente und
Schriftstücke gemäss den geltenden Gesetzen in Sachen Sprachengebrauch Schriftstücke gemäss den geltenden Gesetzen in Sachen Sprachengebrauch
abgefasst sein; ist dies nicht der Fall, ist diesen Dokumenten und abgefasst sein; ist dies nicht der Fall, ist diesen Dokumenten und
Schriftstücken eine von einem vereidigten Übersetzer auf Kosten des Schriftstücken eine von einem vereidigten Übersetzer auf Kosten des
Antragstellers erstellte Übersetzung in französischer, Antragstellers erstellte Übersetzung in französischer,
niederländischer oder deutscher Sprache beizufügen. niederländischer oder deutscher Sprache beizufügen.
Art. 11 - Die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die befristete Art. 11 - Die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die befristete
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen entsprechen den in den Anlagen zu Genehmigung für Eisenbahnunternehmen entsprechen den in den Anlagen zu
vorliegendem Erlass festgelegten Mustern. vorliegendem Erlass festgelegten Mustern.
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1999 in Kraft. Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1999 in Kraft.
Brüssel, den 23. März 1999 Brüssel, den 23. März 1999
M. DAERDEN M. DAERDEN
KÖNIGREICH BELGIEN KÖNIGREICH BELGIEN
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR
LANDTRANSPORTVERWALTUNG LANDTRANSPORTVERWALTUNG
DIENST FÜR EISENBAHNVERKEHR DIENST FÜR EISENBAHNVERKEHR
GENEHMIGUNG FÜR EISENBAHNUNTERNEHMEN GENEHMIGUNG FÜR EISENBAHNUNTERNEHMEN
NR. NR.
ausgestellt an ausgestellt an
gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1998 über die gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1998 über die
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur und dem Ministeriellen Erlass vom 23. März 1999 Eisenbahninfrastruktur und dem Ministeriellen Erlass vom 23. März 1999
über die Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und den über die Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und den
Widerruf der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren Widerruf der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren
erneute Überprüfung, ergangen in Ausführung der Richtlinie 95/18/EG erneute Überprüfung, ergangen in Ausführung der Richtlinie 95/18/EG
vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an
Eisenbahnunternehmen. Eisenbahnunternehmen.
Diese Genehmigung ist gültig vom............................ bis Diese Genehmigung ist gültig vom............................ bis
zum........................... für folgende Art(en) von zum........................... für folgende Art(en) von
Verkehrsleistung(en): Verkehrsleistung(en):
............................................................... ...............................................................
Diese Genehmigung muss im Hinblick auf eine erneute Überprüfung Diese Genehmigung muss im Hinblick auf eine erneute Überprüfung
spätestens am........................ vorgelegt werden. spätestens am........................ vorgelegt werden.
Brüssel, den Brüssel, den
Im Namen des Ministers: Im Namen des Ministers:
Der Generaldirektor Der Generaldirektor
KÖNIGREICH BELGIEN KÖNIGREICH BELGIEN
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR
LANDTRANSPORTVERWALTUNG LANDTRANSPORTVERWALTUNG
DIENST FÜR EISENBAHNVERKEHR DIENST FÜR EISENBAHNVERKEHR
BEFRISTETE GENEHMIGUNG FÜR EISENBAHNUNTERNEHMEN BEFRISTETE GENEHMIGUNG FÜR EISENBAHNUNTERNEHMEN
NR. NR.
ausgestellt an ausgestellt an
gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1998 über die gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1998 über die
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur und dem Ministeriellen Erlass vom 23. März 1999 Eisenbahninfrastruktur und dem Ministeriellen Erlass vom 23. März 1999
über die Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und den über die Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und den
Widerruf der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren Widerruf der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren
erneute Überprüfung, ergangen in Ausführung der Richtlinie 95/18/EG erneute Überprüfung, ergangen in Ausführung der Richtlinie 95/18/EG
vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an
Eisenbahnunternehmen. Eisenbahnunternehmen.
Diese befristete Genehmigung ist gültig Diese befristete Genehmigung ist gültig
vom............................ bis zum........................... für vom............................ bis zum........................... für
folgende Art(en) von Verkehrsleistung(en): folgende Art(en) von Verkehrsleistung(en):
............................................................... ...............................................................
Brüssel, den Brüssel, den
Im Namen des Ministers: Im Namen des Ministers:
Der Generaldirektor Der Generaldirektor
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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